A-5433/2008
Abtei lung I
A-5433/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Jana Mäder.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Schaffhauser, Anwalts-
kanzlei Seidenhof, Seidenhofstrasse 14, 6003 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Luzern,
handelnd durch dessen Bau-, Umwelt- und Wirtschafts-
departement, Arsenalstrasse 43, 6010 Kriens,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK),
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Plangenehmigung (A2, Autobahnanschlüsse Rothenburg
und Emmen-Nord).
Seite 1
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5433/2008
Sachverhalt:
A.
Mit dem Konzept "Anschluss Luzern Nord" soll die zunehmend gestör-
te Funktionsfähigkeit des Strassennetzes im Raum Luzern und der Ag-
glomeration Nord wieder hergestellt und mittelfristig gewährleistet wer-
den. Das Konzept sieht unter anderem den Neubau des A2-Anschlus-
ses Rothenburg in Kombination mit der Umgestaltung des A2-An-
schlusses Emmen-Nord vor. Der Bundesrat genehmigte am
25. Juni 2003 das generelle Projekt.
B.
Am 21. Januar 2005 reichte der Kanton Luzern beim Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) das Plangenehmigungsgesuch ein, welches unter anderem
auch den Ausbau der _______strasse zu einem Zubringer vorsieht.
Die öffentliche Auflage fand vom 20. Juni 2005 bis zum 19. Juli 2005
statt. A._______ erhob am 14. Juli 2005 Einsprache gegen das Projekt
und brachte unter anderem vor, dass er zur zusätzlichen Verbesserung
der Verkehrsübersicht allenfalls mit einem Teil- oder Ganzabbruch
seines Spychers an der Nordseite der _______strasse einverstanden
wäre, dies aber nur ohne Kostenfolge für ihn.
C.
In seiner Stellungnahme vom 30. September 2005 (am 12. Okto-
ber 2005 an die Einsprecher verschickt) äusserte sich der Kanton Lu-
zern wie folgt:
"Der Abbruch des Schopfes würde die Verkehrssicherheit optimieren, ist aber
nicht eine Bedingung."
D.
Am 25. November 2005 fand ein erstes Einigungsgespräch zwischen
A._______ und dem Kanton Luzern (Dienststelle Verkehr und
Infrastruktur) statt. In Bezug auf den Spycher wurde festgehalten:
"[Der Vertreter des Kantons] nimmt zur Kenntnis, dass die Verkehrssicherheit
bei der Einmündung infolge eingeschränkter Sichtweiten wegen dem Schopf
reduziert wird. A._______ ist bezüglich Massnahmen für den Umgang mit
dem Schopf für verschiedene Varianten offen: Abbruch, Teilabbruch,
Renovation. Am liebsten wäre ihm die Renovation. Der Kanton prüft
Massnahmen zur Verbesserung der Sichtweiten."
E.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) schloss sich mit Schreiben vom
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A-5433/2008
1. Dezember 2005 der Stellungnahme des Kantons Luzern vom
30. September 2005 an.
F.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2006 nahm der Rechtsvertreter von
A._______ Stellung: Beim ersten Einigungsgespräch sei man gemäss
Protokoll zu keiner Einigung gekommen. Der Kanton habe Hand zu
einer Lösung zu bieten und sich konkret zur Vornahme bestimmter
Massnahmen zu verpflichten. Seitens von A._______ werde dabei die
Lösung, den sichtbehindernden Schopf zu versetzen resp. einen
Teilabbruch vorzunehmen, bevorzugt.
G.
Anlässlich des zweiten Einigungsgesprächs vom 7. Juli 2006 wurde
das vom Kanton Luzern in Auftrag gegebene Projekt eines Architektur-
büros, das die Beibehaltung des historischen Kerns des Spychers bei
gleichzeitiger Entfernung der strassenseitigen Ummantelung (Abbruch-
tiefe 2.55 m) vorsieht, diskutiert. Zudem lag eine negative Stellungnah-
me der kantonalen Denkmalpflege vom 31. März 2006 zum Teilab-
bruch vor. Darin wurde vorgeschlagen, entweder den Spycher in seiner
Gesamtheit als Kulturobjekt zu erhalten oder ihn - dreiseitig von sämt-
lichen Anbauten befreit - basierend auf dem Kernbau von 1772 fach-
gerecht in Stand zu stellen. Als Ergebnis des Einigungsgesprächs wur-
de im Protokoll Folgendes vermerkt:
"Der Kanton setzt auf die Spiegellösung gemäss Auflageprojekt. Er ist jedoch
bereit, mittels Vereinbarung festzuhalten, dass bei erfolgter Sanierung des
Spychers der Strasseneigentümer die von ihm verursachten Kosten für den
Teilabbruch der Ummantelung gemäss Projekt X._______, dipl. Architekten
vom 9.3.06 in der Höhe von 55'000.- (inkl. Planung, Reserve und inkl. MWST)
zusichern wird. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch das UVEK."
H.
Das dritte und letzte Einigungsgespräch fand am 21. August 2006
statt. Dem Protokoll kann unter anderem Folgendes entnommen wer-
den:
"[...] erklärt, dass der Kanton an der Variante "Spiegel" gemäss Auflageprojekt
festhält. Der Kanton ist jedoch weiterhin bereit, bei erfolgter Sanierung des
Spychers die vom Strasseneigentümer verursachten Kosten für den Teilab-
bruch der Ummantelung gemäss Projekt X._______, dipl. Architekten vom
9.3.06 in der Höhe von 55'000.- [...] zu[zu]sichern. Vorbehalten bleibt die Ge-
nehmigung durch das UVEK."
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I.
Am 12. September 2006 wurde das Ergebnis der Einigungsbemühun-
gen festgehalten. Der Wortlaut entspricht demjenigen im Protokoll des
dritten Einigungsgesprächs.
J.
Mit Schreiben vom 26. September 2006 bot der Rechtsvertreter von
A._______ an, die Einsprache zurückzuziehen, wenn der Kanton
einen Beitrag von Fr. 55'000.-- an den Teilabbruch des Spychers zur
Verbesserung der Übersicht leiste. Die Erteilung der dazu allenfalls
notwendigen Bewilligungen diverser Amtsstellen sei unabdingbare
Voraussetzung des Einspracherückzugs.
K.
Der Kanton Luzern (Dienststelle Verkehr und Infrastruktur) äusserte
sich am 8. November 2006 zum angebotenen Einspracherückzug da-
hingehend, dass keine Bewilligungen zugesichert werden könnten. Zu-
dem wies er darauf hin, dass bei einer allfälligen Sanierung des Spy-
chers der Strasseneigentümer nicht als Bauherr auftreten würde. Der
Strasseneigentümer sei nur bereit, die von ihm verursachten Kosten
für den Teilabbruch der Ummantelung gemäss Projekt X._______ bei
einer Sanierung beizusteuern. Dies würde die verkehrstechnische
Lösung "Spiegel" gemäss Auflageprojekt verbessern. Vorbehalten
bliebe die Genehmigung durch das UVEK. Da die Bewilligungen nicht
zugesichert werden könnten, falle der Einspracherückzug dahin. Der
Kanton halte somit an seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 2005
fest. Die Einsprache mit dem ganzen Schriftverkehr werde nun dem
UVEK zur Beschlussfassung unterbreitet.
L.
In seinem Schreiben vom 27. November 2006 liess A._______ das
UVEK wissen, er sei erstaunt, dass, obwohl eine einvernehmliche
Regelung der Angelegenheit getroffen werden konnte, der Kanton
Luzern die Einigungsverhandlungen abgeschlossen und die Sache an
das UVEK überwiesen habe. Es sei erstaunlich, wenn nach Abschluss
der Verhandlungen mit einem Vergleich vom Vertragsgegner nicht
einmal die Zusicherung abgegeben werden könne, dass man sich
auch an die Vereinbarung halten werde. Ungeklärt sei zudem die
Frage der Parteientschädigung.
M.
Das UVEK genehmigte das Projekt am 20. Juni 2008 mit Auflagen. Die
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Einsprache von A._______ wurde im Punkt "Teil- oder Totalabbruch
des Schopfes" abgewiesen, da keine verkehrstechnische
Notwendigkeit dafür bestehe. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass
auch das ASTRA den Plänen zur Umgestaltung der _______strasse
zugestimmt habe.
N.
Gegen diese Plangenehmigungsverfügung erhebt A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. August 2008 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt insoweit die Aufhebung
des Einspracheentscheides vom 20. Juni 2008, als ihm ein Beitrag von
Fr. 55'000.-- für den Teilabbruch des Spychers gemäss Gutachten
X._______ zuzusprechen sei und die für den Teilabbruch notwendigen
Bewilligungen zuzusichern seien. Zudem sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 29. Oktober 2008 beantragt das UVEK
(nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde, soweit auf
sie eingetreten werden könne. Der Vorinstanz sei nach Durchführung
von drei Einigungsgesprächen zwischen dem Beschwerdeführer und
dem Kanton keine beidseits akzeptierte Vereinbarung vorgelegen.
Dem Beschwerdeführer hätte klar sein müssen, dass für einen Beitrag
in dieser Grössenordnung in formeller Hinsicht weitere Massnahmen
nötig gewesen wären. Ein Antrag auf Durchführung einer formellen
Einspracheverhandlung sei gegenüber der Vorinstanz auch nicht ge-
stellt worden. Für die Vorinstanz habe damit kein Anlass bestanden,
von der Aussage des Kantons, ein Teilabbruch erhöhe zwar die Ver-
kehrssicherheit, sei aber nicht notwendig, abzuweichen, zumal das
ASTRA diesen Standpunkt unterstützt habe. Auch wenn der Kanton
Hand für eine einvernehmliche Lösung geboten habe, ändere dies
nichts an der Tatsache, dass der Teilabbruch nicht notwendig sei. In ei-
nem solchen Fall sei es dem Kanton freigestellt, von sich aus verbes-
sernde Massnahmen vorzusehen. Weil der Kanton aber keine Anpas-
sung des Projekts beantragt habe, stütze sich der angefochtene Ent-
scheid zu Recht auf die Projektunterlagen ab.
P.
Der Kanton Luzern (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragt in sei-
ner Beschwerdeantwort vom 30. Oktober 2008 die Abweisung der Be-
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schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Nach aufwändigen Verhand-
lungen und Bemühungen des Beschwerdegegners habe sich der Be-
schwerdeführer mit den verschiedenen vorgeschlagenen Lösungen
nicht einverstanden erklärt und habe an seinen nicht zu erfüllenden
Forderungen festgehalten. Aufgrund dieser Haltung habe der Be-
schwerdegegner die Einsprache der Vorinstanz zum Entscheid vorle-
gen müssen. Das Strassenprojekt erfülle die verkehrstechnischen und
sicherheitstechnischen Anforderungen. Ein Abbruch oder Teilabbruch
des Spychers sei nicht notwendig.
Q.
In seinen Schlussbemerkungen vom 2. Dezember 2008 hält der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen an seiner Beschwerde fest. Einzig
den Antrag auf Gewährung der aufschiebenen Wirkung zog er zurück.
In der Begründung führt er erneut aus, dass der Teilabbruch des Spy-
chers aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig sei. Weiter habe
der Beschwerdegegner die laufenden Vergleichsverhandlungen abrupt
abgebrochen. Für ihn sei es aber nicht zumutbar gewesen, die Ein-
sprache zurückzuziehen, bevor die notwendigen Abbruchbewilligungen
zum Rückbau des Spychers vorgelegen hätten. Der Beschwerdegeg-
ner hingegen hätte die nötigen Abbruchbewilligungen beibringen kön-
nen. Die Einigung sei letztlich daran gescheitert, dass der Beschwer-
degegner ihm keine schriftliche Zusicherung dafür habe geben wollen,
dass die mündlich getroffene Vereinbarung auch eingehalten werde.
R.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird – soweit entschei-
drelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen eine gestützt auf Art. 26 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG,
SR 725.11) ergangene Plangenehmigungsverfügung des UVEK betref-
fend den Neubau bzw. Ausbau einer Nationalstrasse (A2, Autobahnan-
schlüsse Rothenburg und Emmen-Nord).
2.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
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desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Weil keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt
und das UVEK eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
3.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 27d NSG ist vom
weiteren Verfahren ausgeschlossen, wer nicht innert der Auflagefrist
Einsprache erhebt. Der Beschwerdeführer hat rechtzeitig Einsprache
erhoben und ist Eigentümer des Grundstücks Nr. _______, das direkt
an die umzubauende Strasse anstösst und auf dem das Gebäude
Nr. _______ (Schopf bzw. Spycher) steht. Er ist damit vom
vorliegenden Bauprojekt stärker als jedermann betroffen und zur
Beschwerde legitimiert.
4.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist daher einzutreten.
5.
Fest steht, dass der spezielle Standort des Spychers, unmittelbar an-
grenzend an die _______strasse, besondere Massnahmen erfordert,
um die Sicherheit bei der bereits heute bestehenden Ausfahrt zu ge-
währleisten. Aus dem Projekt "Teilabbruch" des Architekturbüros geht
denn auch unbestritten hervor, dass die östliche Hausecke des Spy-
chers geringfügig in das Sichtfeld gemäss Norm "Knoten, Sichtverhält-
nisse" (SN 640 273) der Vereinigung Schweizerischer Strassenfach-
leute (VSS) hineinragt. Der Beschwerdegegner hat dieser Beschrän-
kung des Sichtfeldes Rechnung getragen, indem er im Projekt die Er-
richtung eines Spiegels auf der gegenüberliegenden Strassenseite
vorsieht, um die erforderliche Sichtzone zu gewährleisten. Der Be-
schwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, diese
Massnahme sei nicht ausreichend, aus Gründen der Verkehrssicher-
heit sei vielmehr der von ihm angestrebte Teilabbruch des Spychers
notwendig. Hauptsächlich rügt er aber, der Beschwerdegegner habe
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ihm im Hinblick auf die Erhöhung der Verkehrssicherheit eine Kosten-
beteiligung von Fr. 55'000.-- an den Teilabbruch des Spychers zugesi-
chert, was von der Vorinstanz im Rahmen der Plangenehmigung aber
nicht berücksichtigt worden sei.
6.
Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens für Nationalstrassen ist
das Ausführungsprojekt, welches vom zuständigen Kanton in Zusam-
menarbeit mit dem ASTRA und weiteren interessierten Bundesstellen
ausgearbeitet und der Vorinstanz zur Genehmigung eingereicht wird.
Das Ausführungsprojekt gibt Aufschluss über Art, Umfang und Lage
des Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bau-
technischen Gestaltung und die Baulinien (Art. 21 NSG). Aufgabe der
Vorinstanz als Plangenehmigungsbehörde ist es, das Ausführungspro-
jekt unter Berücksichtigung allfälliger Einsprachen (Art. 27d NSG) auf
seine Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht zu prüfen. Mit der Plangen-
ehmigung erteilt sie sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewil-
ligungen. Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich.
Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb
der Nationalstrassen nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 26
NSG).
7.
Nachfolgend ist zu untersuchen, ob der Entscheid der Vorinstanz, das
Auflageprojekt im hier strittigen Abschnitt ohne weitergehende Mass-
nahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit zu genehmigen, mit dem
Bundesrecht vereinbar ist. Konkret zu prüfen ist, ob die Spiegellösung
aus Sicht der Verkehrssicherheit ausreichend ist oder ob im Sinne der
Vorbringen des Beschwerdeführers ein Teilabbruch seines Spychers
hätte angeordnet werden müssen. Wäre Letzteres zu bejahen, hätten
im Übrigen für den Teilabbruch keine weiteren (kantonalen oder kom-
munalen) Bewilligungen eingeholt werden müssen, allerdings hätte die
Vorinstanz das kantonale Recht und damit auch die Stellungnahme
der kantonalen Denkmalpflege in ihre Würdigung einbeziehen müssen
(vgl. Art. 26 Abs. 3 NSG).
8.
Bei der Frage, ob vorliegend die Vorinstanz den Anforderungen der
Verkehrssicherheit ausreichend Beachtung geschenkt hat, steht der
unbestimmte Rechtsbegriff der "Verkehrssicherheit" im Mittelpunkt. Die
Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen erfolgt
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als Rechtsfrage grundsätzlich frei. Nach konstanter Rechtsprechung
und Lehrmeinung ist indes anerkannt, dass die Überprüfung mit einer
gewissen Zurückhaltung zu erfolgen hat und der rechtsanwendenden
Behörde ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist, wenn diese den
örtlichen, technischen und persönlichen Verhältnissen näher steht als
die Beschwerdeinstanz (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
S. 74 Rz. 2.155; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 446c f., je
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Bei Fragen der Rechtsanwen-
dung ist in solchen Fällen nur noch zu klären, ob alle berührten In-
teressen ermittelt und beurteilt sowie die möglichen Auswirkungen der
Entscheidung berücksichtigt worden sind (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005 § 16 Rz. 29
und 40).
8.1 Der Beschwerdegegner hat im fraglichen Punkt mehrfach am Aus-
führungsprojekt festgehalten, im Lichte der Verkehrssicherheit die
Spiegellösung als ausreichend, hingegen einen Teilabbruch des Spy-
chers als nicht notwendig erachtet. Das ASTRA als die für Belange
des Strassenverkehrs und damit auch Fragen der Verkehrssicherheit
zuständige Fachbehörde des Bundes hat sich dieser Meinung des Be-
schwerdegegners angeschlossen und damit bestätigt, dass die Spie-
gellösung den verkehrs- und sicherheitstechnischen Anforderungen
genügt. Gestützt darauf hat es die Vorinstanz abgelehnt, das Ausfüh-
rungsprojekt in diesem Punkt zu ändern.
8.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Teilabbruch des
Spychers verbessere die Sicherheit für Verkehr und Anwohner. Dass
die Massnahme unangemessen sei, werde nirgends gesagt. Sei damit
eine Verbesserung der Verkehrssicherheit zu erreichen und sei die
Massnahme zugleich angemessen, bestehe kein Grund, diese nicht
durchzuführen, es folge daher im Ergebnis deren Notwendigkeit. In der
Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Zufahrt sei im Sinne der Ver-
kehrssicherheit ungenügend, insbesondere wenn der Strassenausbau
und die geplante Funktion als Autobahnzubringer berücksichtigt werde.
Die Grenzziehung zwischen einer notwendigen Massnahme und einer
bloss "einfachen" Verbesserung der Verkehrssicherheit sei sicherlich in
einem weiten Ermessen. Unter Berücksichtigung der gesamten Um-
stände des Einzelfalles sei sie vorliegend jedoch in einem unangemes-
senen, wenn nicht willkürlichen Sinn vorgenommen worden.
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8.3 Einzig mit dem Vorwurf, die Vorinstanz habe unangemessen ge-
handelt, vermag der Beschwerdeführer nicht zu begründen, weshalb
der Abbruch aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig sein soll.
Vielmehr belässt er es dabei, pauschal den Entscheid der Vorinstanz
in Frage zu stellen, ohne aber konkret aufzuzeigen, weshalb deren Be-
urteilung, die Spiegellösung sei genügend sicher, falsch sein soll. An-
haltspunkte, dass die neue Funktion der _______strasse von der
Vorinstanz nicht berücksichtigt worden ist (weiterhin max. 60 km/h),
liegen ebenfalls nicht vor. Unter Berücksichtigung, dass auch das AST-
RA als Fachbehörde des Bundes die Spiegellösung als ausreichend
sicher erachtet hat und sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Be-
urteilung von technischen Spezialfragen wie der Verkehrssicherheit
eine gewisse Zurückhaltung auferlegt (vgl. oben E. 8), ist festzustellen,
dass die Vorinstanz mit ihrer Einschätzung, die Spiegellösung genüge
den Anforderungen der Verkehrssicherheit, nicht Bundesrecht verletzt
hat.
8.4 Zwar ist unbestritten, dass der vom Beschwerdeführer angestrebte
Teilabbruch des Spychers eine zusätzliche Erhöhung der Verkehrssi-
cherheit zur Folge hätte. Diese Massnahme wäre aber mit Kosten von
Fr. 55'000.-- verbunden, die der Beschwerdegegner zu tragen hätte.
Die Spiegellösung, welche gestützt auf vorstehende Ausführungen als
ausreichend sicher gilt, ist demgegenüber um ein mehrfaches kosten-
günstiger, was auch ohne weitere diesbezügliche Abklärungen ein-
leuchtet. Die Einschränkungen bei der Verkehrssicherheit durch die
Spiegellösung sind zudem nicht derart gewichtig, dass sich Mehrkos-
ten in einer solchen Höhe rechtfertigen liessen. Damit besteht kein ver-
nünftiges Verhältnis zwischen den zusätzlichen Kosten und der Ver-
besserung der Sicherheit. Des Weiteren sprechen Interessen des
Denkmalschutzes gegen den strittigen, bloss einseitigen Abbruch der
Ummantelung.
8.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
mit seiner Auffassung fehl geht, der Teilabbruch seines Spychers sei
aus übergeordneten Interessen geboten.
9.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass er mit einer Kostenbetei-
ligung des Beschwerdegegners in der Höhe von Fr. 55'000.-- für den
Teilabbruch des Spychers habe rechnen können. Es sei eine Einigung
zwischen ihm und dem Beschwerdegegner zustande gekommen. Die-
Seite 10
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sem Umstand hätte die Vorinstanz bei der Plangenehmigung Rech-
nung tragen müssen. Die Vorinstanz wie auch der Beschwerdegegner
bestreiten das Zustandekommen einer Einigung.
9.1 Wie bereits ausgeführt (E. 6), besteht die Aufgabe der Genehmi-
gungsbehörde darin, die eingereichten Pläne des Ausführungsprojekts
auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht zu prüfen. Einigt sich der
Gesuchsteller mit einem Einsprecher auf eine Anpassung des Projekts
im Sinne eines Entgegenkommens bzw. einer einvernehmlichen Lö-
sung, hat die Plangenehmigungsbehörde diese Anpassung als Pro-
jektänderung entgegenzunehmen, sie zu prüfen und im Falle der Ver-
einbarkeit mit dem Bundesrecht zu genehmigen.
9.2 Vorliegend fanden mehrere Einigungsgespräche zwischen dem
Beschwerdegegner und dem Beschwerdeführer statt, an denen die
Vorinstanz nicht beteiligt war. Unbestritten ist, dass der Beschwerde-
gegner sein am 21. Januar 2005 bei der Vorinstanz eingereichtes Aus-
führungsprojekt im hier fraglichen Punkt nicht abgeändert hat. Eben-
falls ist den Akten und insbesondere den hierfür massgeblichen Proto-
kollen der Einigungsgespräche zu entnehmen, dass über die Frage, ob
der Kanton freiwillig bzw. vertraglich den Beschwerdeführer im Rah-
men der Sanierung des Spychers für den Abbruch der strassenseiti-
gen Ummantelung mit Fr. 55'000.-- entschädigen werde, keine schriftli-
che Vereinbarung zustandegekommen ist.
9.3 Aber auch für die vom Beschwerdeführer behauptete mündliche
Vereinbarung liegen keine Anhaltspunkte vor. So hielt der Beschwer-
degegner in den Einigungsprotokollen immer an der Variante Spiegel
gemäss Auflageprojekt fest. Er liess zwar im Rahmen des Einigungs-
verfahrens auch den Teilabbruch des Spychers von einem Architektur-
büro überprüfen und signalisierte die Bereitschaft, eine Vereinbarung
betreffend Kostenbeteiligung unter Vorbehalt der Genehmigung der
Projektänderung durch die Vorinstanz abzuschliessen. Im Verlauf der
Verhandlungen blieb es aber bei dieser lediglich signalisierten Bereit-
schaft.
9.4 Dass im Hinblick auf eine Planänderung gar keine Einigung zu-
standegekommen ist, zeigt sich unter anderem auch daran, dass der
Beschwerdegegner im zusammenfassenden Bericht vom 12. Septem-
ber 2006 ausdrücklich auf die "gütliche Einigung beim Thema Jauche-
verschlauchung" hinwies. In diesem Punkt wurde der Vorinstanz klar
mitgeteilt, dass eine Einigung erzielt worden sei. Zudem wurden kon-
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sequenterweise auch die Änderungen in einem Plan festgehalten (vgl.
Skizze Projektanpassung vom 28. Juli 2006, dem Protokoll des dritten
Einigungsgesprächs beiliegend). Ganz anders äusserte sich der Be-
schwerdegegner zum vorliegend relevanten Thema "Spiegel" bzw.
Teilabbruch des Spychers. Er reichte der Vorinstanz die Pläne mit der
Variante "Spiegel" zur Genehmigung ein und bestätigte, dass er an
dieser Variante festhalten wolle.
9.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers musste die Vor-
instanz auch aus dem Schreiben des Beschwerdegegners vom 8. No-
vember 2006 nicht auf eine Einigung schliessen. Denn hier stellte der
Beschwerdegegner erneut klar, dass er an der Stellungnahme vom
12. Oktober 2005 und damit am eingereichten Projekt festhalte. Ob
dieses Schreiben allenfalls als verbindliche Zusicherung des Be-
schwerdegegners ausserhalb des hier zur Diskussion stehenden Plan-
genehmigungsverfahrens zu betrachten ist, kann offen gelassen
werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorliegenden Entscheid
lediglich zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Massgeblich-
keit des ursprünglich eingereichten Projekts ausgegangen ist. Dies ist
jedenfalls aufgrund der klaren Äusserungen des Beschwerdegegners,
der fehlenden schriftlichen Vereinbarung und mangels eines ange-
passten Plans zu bejahen.
9.6 Schliesslich hätte dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsver-
treter angesichts des Umstandes, dass die Einigungsgespräche je-
weils protokolliert wurden und das Ergebnis schriftlich festgehalten
wurde, klar sein sollen, dass eine Einigung entweder in den Protokol-
len oder zusätzlich schriftlich hätte festgehalten werden müssen. Im
Übrigen lässt sich sein Schreiben vom 26. September 2006, welches
für den Beschwerdegegner Anlass war, die Einigungsversuche für ge-
scheitert zu erklären, nur dahingehend verstehen, dass er selber noch
nicht von einer Einigung ausging. Denn den von einer Einigung abhän-
gigen Einspracherückzug stellte er erst für den Fall in Aussicht, dass
der Kanton die für die Sanierung bzw. den Abbruch erforderlichen Be-
willigungen zusichere. Für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens
unerheblich ist schliesslich, aus welchen Gründen keine für die Vorin-
stanz verbindliche bzw. im Rahmen der Plangenehmigung zu berück-
sichtigende Vereinbarung zustandegekommen ist.
10.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz ih-
Seite 12
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ren Entscheid zu Recht auf das vom Beschwerdegegner eingereichte
Ausführungsprojekt mit Variante "Spiegel" gestützt hat und dass die
Genehmigung dieses Planes mit Abweisung des Antrages auf Teilab-
bruch des Spychers nicht gegen Bundesrecht verstösst. Die Be-
schwerde ist somit abzuweisen.
11.
Der Beschwerdeführer ist mit seinem Rechtsbegehren nicht durchge-
drungen. Er gilt somit als unterliegende Partei und hat gemäss
Art. 63 Abs. 1 VwVG die gesamten Verfahrenskosten zu tragen. Die
spezialgesetzliche Kosten- und Entschädigungsregelung des Enteig-
nungsrechts (Art. 114 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über
die Enteignung [EntG, SR 711]) findet keine Anwendung. Denn
vorliegend geht es nicht um die Geltendmachung des Enteig-
nungsrechts durch den Beschwerdegegner (vgl. Art. 114 Abs. 1 EntG),
sondern um die vom Beschwerdeführer angestrebte Kostenbeteiligung
an die Sanierung seines Spychers. Zudem würde es auch das EntG
erlauben, bei vollständiger Abweisung der Beschwerde dem Be-
schwerdeführer die Kosten aufzuerlegen und von einer Parteientschä-
digung abzusehen (vgl. Art. 116 Abs. 1 EntG).
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 1'500.-- festzusetzen und mit dem
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschä-
digung ist nicht zu entrichten (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
Seite 13
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4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 533-168; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Jana Mäder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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