Abtei lung I
A-5449/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann (Kammerpräsident),
Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (MWSTG / 1. Quartal 2001 bis
2. Quartal 2002 / Organisations- und
Betreuungsleistungen, Treu und Glauben, etc.).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5449/2007
Sachverhalt:
A.
X._______ war seit dem 11. Dezember 1996 unter der Einzelfirma
"Y._______" im Handelsregister des Kantons A._______ eingetragen.
Mit Statutenänderung vom 15. Juli 1997 wurde die Firma in
"Z._______“ geändert. Am 27. Dezember 2005 wurde die Einzelfirma
infolge Geschäftsaufgabe im Handelsregister gelöscht. Gemäss Han-
delsregistereintrag war der Geschäftszweck die Beratung des Firmen-
managements auf dem Gebiet der Geschäftsreisen. Unter dieser Ein-
zelfirma hatte X._______ sich am 8. Dezember 1996 bei der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (ESTV) angemeldet, worauf er auf den
1. Januar 1997 unter der Nummer ... gemäss Art. 17 der Verordnung
vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464)
bzw. Art. 21 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in das Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen wurde. Seine Mehrwert-
steuerpflicht endete am 31. Dezember 2004.
B.
Am 25. März 1998 teilte die Treuhänderin von X._______ der ESTV
mit, der Mehrwertsteuerpflichtige sei für ein Unternehmen mit Sitz im
Ausland tätig. Es handle sich dabei im Wesentlichen um die Orga-
nisation und Betreuung von Informationsveranstaltungen (Ärzte-Tagun-
gen), die grenzüberschreitenden Charakter aufwiesen. Der grössere
Teil der damit zusammenhängenden Anlässe finde in der Schweiz
statt. Der Nutzen aus diesen Tätigkeiten komme jedoch einzig und
allein dem Auftraggeber im Ausland zugute. Es stelle sich deshalb die
Frage, ob diese Dienstleistungen als solche für einen Empfänger mit
Sitz im Ausland eingestuft werden könnten und somit von der
Mehrwertsteuer befreit oder in der Schweiz steuerpflichtig seien.
Die ESTV beantwortete das Schreiben am 14. April 1998 unter Hin-
weis auf Art. 12 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2 Bst. l und d bis k MWSTV und
verwies auch auf Rz. 557 ff. der von der Verwaltung heraus-gegebenen
"Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige" (Wegleitung 1997) und
Ziff. 2 Bst. c des Merkblatts Nr. 13 über die Steuerbefreiung von be-
stimmten ins Ausland erbrachten oder aus dem Ausland bezogenen
Dienstleistungen (Merkblatt Nr. 13). Danach gälten die Organisations-
und Betreuungsleistungen von X._______ als am Ort genutzt oder
ausgewertet, an dem der Empfänger (Vertragspartner bzw. Rech-
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nungsempfänger) seinen Geschäfts- oder Wohnsitz habe (Domizil-
prinzip). Die entsprechenden Entgelte seien somit im genannten Sinn
bei entsprechendem Nachweis (Rz. 567 f. Wegleitung 1997) steuer-
befreit. In einem weiteren Schreiben vom 8. Februar 2000 auf eine An-
frage von X._______ vom 25. August 1999 betreffend seine Vor-
steuerabzüge teilte die ESTV ihm beiläufig mit, er habe den Umsatz,
den er als Koordinationsstelle der Ärzte-Tagungen erzielt habe, in
jedem Fall zu deklarieren und zu versteuern.
C.
Die ESTV führte im Februar 2003 bei X._______ eine Kontrolle durch
und stellte ihm anschliessend am 28. Februar 2003 über die Ab-
rechnungsperioden 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2002 (Zeit vom
1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2002) die Ergänzungsabrechnung
(EA) Nr. ... mit einer Nachbelastung von Fr. ... (gerundet) zu. Der
geschuldete Mehrwertsteuerbetrag ergebe sich aus den der
Buchhaltung des Mehrwertsteuerpflichtigen entnommenen Entschädi-
gungen für die Ärzte-Tagungen und unter Berücksichtigung von
Steuerreduktionen aus einzelnen Leistungen.
D.
Da X._______ mit der Nachbelastung nicht einverstanden war, erliess
die ESTV am 1. September 2004 in Bestätigung der EA Nr. ... einen
formellen Entscheid, gegen den der Mehrwertsteuerpflichtige am
5. Oktober 2004 Einsprache erhob.
Im Einspracheentscheid vom 3. Juli 2007 stellte die ESTV fest, der
rechtlich massgebliche Sachverhalt werde von X._______ nicht be-
stritten. Danach organisiere und betreue er als Beauftragter Veranstal-
tungen im Ausland, wobei die im Ausland domizilierte Firma
B._______ Auftraggeberin sei. Die notwendigen Projektaufwendungen
habe der Mehrwertsteuerpflichtige im eigenen Namen getätigt. Er
habe für seine Dienstleistungen und für seine Auslagen
(einschliesslich effektiv angefallene Drittkosten) Rechnung gestellt. Mit
dem Antwortschreiben vom 14. April 1998 habe die ESTV nur eine
grundsätzliche Auskunft erteilt. Dabei habe es sich um eine
Standardantwort gehandelt, da die Verwaltung die Details der
Geschäftstätigkeit von X._______ nicht gekannt habe. Aus der Anfrage
nicht erkennbar gewesen sei, dass der Mehrwertsteuerpflichtige auch
Beförderungsleistungen (Flug, Bahn, Schiff), Beherbergungs- sowie
gastgewerbliche Leistungen erbracht habe. Diese Kategorien von
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Leistungen seien nicht Gegenstand der Anfrage gewesen. Nach der
Würdigung aller Umstände – insbesondere der Vorkorrespondenz mit
X._______ – hielt die ESTV zwar grundsätzlich an ihrer
Rechtsauffassung und an ihrer Forderung fest, reduzierte aber
dennoch die Mehrwertsteuerforderung im Umfang des für den Bund
entstandenen Steuerausfalls, nämlich um den Mehrwertsteuerbetrag,
der im Rahmen des Rückerstattungsverfahrens an den ausländischen
Abnehmer vergütet worden wäre (unter Verweis auf den
Vorsteuerausschluss von 50% aus Auslagen für Verpflegung und
Getränke sowie Aufwendungen im Sinn der Wegleitung 2001,
Rz. 844), mithin um Fr. ... (Gutschriftsanzeige [GS] Nr. ...) auf Fr. ...
zuzüglich Verzugszins von 5% ab dem 31. Dezember 1999 und hiess
die Einsprache in diesem Sinn teilweise gut.
E.
Am 10. August 2007 reichte X._______ (Beschwerdeführer) gegen den
Einspracheentscheid der ESTV vom 3. Juli 2007 eine nicht unter-
zeichnete Beschwerde ein mit dem (sinngemässen) Begehren, der
Einspracheentscheid sei aufzuheben. Er verbesserte die Beschwerde
nach der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts mit der Ein-
gabe vom 5. September 2007 durch Unterzeichnung der Beschwerde
und Hinzufügung eines Begehrens und beantragte darin zusätzlich,
die ausstehende Rückzahlung (von Vorsteuerguthaben) in der Höhe
von Fr. ... für das zweite Quartal 2002 und Fr. ... für das dritte Quartal
2002 einschliesslich Verzugszins zu verrechnen. X._______
begründete seine Eingabe (sinngemäss) damit, er organisiere
ausschliesslich Veranstaltungen für B._______ in der Schweiz. Er
habe dem Bund keinen Steuerausfall verursacht, da er die Leistungen
eindeutig für ein Unternehmen aus dem Ausland erbracht habe, damit
sei er nicht mehrwertsteuerpflichtig. Der Beschwerdeführer leitete
diesen Umstand aus dem Schreiben der ESTV vom 14. April 1998 und
auf Grund der Tatsache ab, dass die Verwaltung die Unterlagen bei der
Einreichung der Quartalsabrechnungen hätte einsehen können und
damit gewusst habe, worin seine Tätigkeit bestanden habe; er habe
sich nach Treu und Glauben verhalten. Eine Rückfrage der ESTV hätte
zur Klärung der gesamten Situation beitragen können. Es gehe zu
weit, ihn für das Fehlverhalten der Verwaltung verantwortlich zu
machen. Mit den Schreiben vom 10. September und 4. Dezember
2007 wies die Ehefrau des Beschwerdeführers auf seine schwierige
gesundheitliche und finanzielle Situation hin.
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A-5449/2007
F.
Die ESTV verzichtete mit Schreiben vom 19. November 2007 unter
Einsendung der Vorakten auf eine Vernehmlassung und beantragte die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Im Bereich der Mehrwertsteuer liegt eine solche Ausnahme nicht vor.
Ebenfalls ist die ESTV eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein-
spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Be-
schwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ
MOSER, in ANDRÉ MOSER/PETER UEBERSAX, Prozessieren vor eidgenössi-
schen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998,
Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
1.3 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der Einsprache-
entscheid der ESTV vom 3. Juli 2007 und der Streitgegenstand ist die
Frage, ob der Beschwerdeführer den Mehrwertsteuerbetrag von Fr. ...
(nebst Verzugszins) schulde, den die Verwaltung in der
"Steuerkorrektur Ärzte-Tagungen" aufgrund der buchhalterisch ausge-
wiesenen Entschädigungen berechnete (zu Anfechtungsobjekt und
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Streitgegenstand vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1443/2007 vom 25. September 2007 E. 1.2).
Nicht zum Streitgegenstand gehören hingegen die vom Beschwerde-
führer für das zweite und dritte Quartal 2002 geltend gemachten For-
derungen (aus Vorsteuerguthaben) einschliesslich Verzugszinsen, da
die ESTV darüber im angefochtenen Einspracheentscheid nicht ver-
fügt hat, sodass das Bundesverwaltungsgericht in dieser Hinsicht auf
die Beschwerde nicht eintreten kann; es kommt hinzu, dass die Ver-
rechnung gegen den Willen der Verwaltung gemäss Art. 125 Ziff. 3 des
Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend Ergänzung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht
[OR, SR 220]) ohnehin nicht möglich ist (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1608/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2).
2.
2.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet, dass der
Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in be-
hördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen be-
gründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Zunächst
einmal bedarf jedoch der Vertrauensschutz einer gewissen Grundlage.
Die Behörde muss nämlich durch ihr Verhalten beim Bürger eine be-
stimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht sehr oft durch
Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern er-
teilt werden, kann aber auch durch sonstige Korrespondenz entstehen.
Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt
sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen
kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde nur
bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf
bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Erteilung
der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger die Be-
hörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte,
wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne
weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit
der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rück-
gängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzliche Ordnung
seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss
das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse
an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Berufung
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auf Treu und Glauben durchdringen kann (Urteile des Bundesgerichtes
2A.83/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 7.1, 2A. 455/2006 vom 1. März
2007 E. 3.2, 2C.263/2007 vom 24. August 2007 E. 6.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1419/2006 vom 31. Oktober 2007 E. 7.1,
A-1520/2006 vom 29. August 2007 E. 3, A-1359/2006 vom 26. Juli
2007 E. 6.2, A-1404/2006 vom 21. Juni 2007 E. 6, A-1377/2006 vom
20. März 2007 E. 2.4, A-1338/2006 vom 12. März 2007 E. 4.1,
A-1366/2006 vom 28. Februar 2007 E. 2.3, A-1358/2006 vom
1. Februar 2007 E. 3.1; ARTHUR HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem
Gesetze gleich, Bern 1985, S. 220 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 622 ff.; RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Ver-
waltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main
1990, Nr. 74 und Nr. 75 B III/b/2; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauens-
schutz im Öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff.,
128 ff.).
Es besteht jedoch keinerlei Pflicht der ESTV, bei Auskünften den
Sachverhalt nach Eventualitäten zu durchforschen. Ebenso wenig un-
terliegt die Verwaltung im Mehrwertsteuerrecht, welches durch das
Selbstveranlagungsprinzip gekennzeichnet ist, einer allgemeinen In-
formations-, Aufklärungs- oder gar Beratungspflicht gegenüber dem
Mehrwertsteuerpflichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1358/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3; Entscheid der Eidgenössi-
schen Steuerrekurskommission [SRK] vom 6. Oktober 2003, veröffent-
licht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.57 E. 7c; vgl.
Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom
2. Oktober 1995, veröffentlicht in Archiv für schweizerisches Abgabe-
recht [ASA] 65 S. 412). Das Gebot des staatlichen Handelns nach Treu
und Glauben kann selbstverständlich im konkreten Einzelfall erfordern,
dass die ESTV den Mehrwertsteuerpflichtigen auf – diesem nicht be-
wusst werdende – mehrwertsteuerliche Folgen von Sachverhalten hin-
weist. Hierzu bedarf es aber hinreichender Kenntnis der Verwaltung
über diese konkreten Sachverhalte.
2.2 Die Voraussetzungen der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht bei
der Inlandsteuer ergeben sich aus Art. 21 MWSTG. Demnach ist
mehrwertsteuerpflichtig, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen
verbundene Tätigkeit selbständig ausübt, sofern seine Lieferungen,
seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch im Inland jährlich ge-
samthaft Fr. 75'000.-- übersteigen. Ob und wann der Mehrwertsteuer-
pflichtige diese Voraussetzungen erfüllt, hat er aufgrund des bei der
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Mehrwertsteuer geltenden Selbstveranlagungsprinzips selber zu klä-
ren (vgl. Art. 46 f. MWSTG, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.
109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1429/2006 vom 29. August 2007 E. 2.1; Entscheide der
SRK vom 9. Dezember 2003, veröffentlicht in VPB 67.51 E. 2a.aa, vom
20. Januar 2003, veröffentlicht in VPB 67.79 E. 2a).
2.3 Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem im Inland gegen
Entgelt erbrachte Lieferungen und Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und
b MWSTG). Dabei gilt jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegen-
standes ist, als Dienstleistung (Art. 7 Abs. 1 MWSTG). Ob eine Dienst-
leistung im Inland erbracht wird oder nicht, regeln die Vorschriften über
den Dienstleistungsort.
2.4
2.4.1 Gemäss Art. 14 MWSTG gilt als Ort einer Dienstleistung unter
dem Vorbehalt der Absätze 2 und 3 der Ort, an dem die Dienst leisten-
de Person den Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebs-
stätte hat, von wo aus die Dienstleistung erbracht wird, oder in Er-
mangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte ihr
Wohnort oder der Ort, von dem aus sie tätig wird. In Art. 14 Abs. 2
MWSTG werden Spezialfälle aufgelistet, bei denen für die Be-
stimmung des Orts der Dienstleistungen unter anderem auf den Ort
der gelegenen Sache abgestellt wird oder der Tätigkeitsort mass-
gebend ist. Die in Art. 14 Abs. 3 MWSTG unter den Bst. a bis h aufge-
zählten Dienstleistungen werden hingegen am Ort ausgeführt, an dem
der Empfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Be-
triebsstätte hat, für welche die Dienstleistungen erbracht werden, oder
in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte
am Wohnort oder am Ort, von dem aus er tätig wird. Im Gegensatz zu
Art. 14 Abs. 1 MWSTG wird somit nicht auf den Sitzort des Dienst-
leistungserbringers, sondern des Dienstleistungsempfängers abge-
stellt (Empfängerortsprinzip). Dies deshalb, weil bei den in diesem Ab-
satz aufgeführten Dienstleistungen der Ort des Verbrauchs im Normal-
fall mit dem Empfängerort zusammenfällt (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz,
Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 600; DIETER METZGER, Kurzkommentar zum
Mehrwertsteuergesetz, Bern 2000, S. 44 Rz. 10).
2.4.2 Art. 14 Abs. 3 MWSTG verwirklicht das im grenz-überschreiten-
den Waren- und Dienstleistungsverkehr geltende Bestimmungsland-
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prinzip. Dieses Prinzip besagt, dass eine Leistung dort besteuert wird,
wo sie konsumiert und verbraucht wird (JÖRG R. BÜHLMANN, in
, Basel/Genf/München 2000, Vorbemerkung zu Art. 19 Rz. 1;
DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Ver-
brauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schwei-
zerische Recht, Bern 1999, S. 62; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1416/2006 vom 27. September 2007 E. 2.2.2, A-1361/2006
vom 19. Februar 2007 E. 5.4; Entscheide der SRK vom 31. Mai 2001,
veröffentlicht in VPB 65.105 E. 3d/aa, vom 2. November 2004, ver-
öffentlicht in VPB 69.64 E. 2b). Das Bestimmungslandprinzip, das die
Befreiung der Exporte und die Belastung der Importe resp. die Ver-
lagerung des Orts der Leistung in das Bestimmungsland verlangt,
kann als Ausfluss des Grundsatzes der Wettbewerbsneutralität be-
wertet werden (CAMENZIND/HONAUER/ VALLENDER, a.a.O., Rz. 68; XAVIER
OBERSON, Les principes directeurs et constitutionnels régissant la taxe
sur la valeur ajoutée, veröffentlicht in Revue de droit administratif et de
droit fiscal et Revue genevoise de droit public [RDAF] 1997 II S. 38).
3.
Im vorliegenden Fall bestreitet der Beschwerdeführer seine Mehrwert-
steuerpflicht und macht mit Bezug auf die Auskunft der ESTV geltend,
seine Umsätze, die er mit B._______ erzielt habe, unterlägen nicht der
Mehrwertsteuer.
3.1 Der Beschwerdeführer hat nach seiner Anmeldung als Mehrwert-
steuerpflichtiger vom 8. Dezember 1996 die Mehrwertsteuerab-
rechungen ab dem 1. Januar 1997 eingereicht, entsprechend abge-
rechnet und die Vorsteuerabzüge geltend gemacht. Es besteht kein
Zweifel darüber, dass seine Mehrwertsteuerpflicht gegeben war
(E. 2.2). Die Einwände des Beschwerdeführers gehen denn auch eher
in die Richtung, seine Umsätze würden der Mehrwertsteuer nicht un-
terliegen, seien davon befreit oder von der Mehrwertsteuer ausge-
nommen.
3.2 Zur Berechnung der Mehrwertsteuerforderung hat die ESTV auf
die Buchhaltung des Beschwerdeführers abgestellt. Die gesamten Ent-
schädigungen des Beschwerdeführers für die Ärzte-Tagungen be-
trugen Fr. ... im Jahr 2001 und Fr. ... im Jahr 2002. Davon hat die
Verwaltung die echt befreiten Leistungen (internationale Flüge und
Bahntransportleistungen), die von der Mehrwertsteuer unecht
ausgenommenen Leistungen (kulturelle Dienstleistungen) abgezogen
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und die Differenz entweder zum Normalsatz von 7.6% und die
Beherbergungsleistungen zum Sondersatz von 3.6% besteuert. Zum
Normalsatz wurden gemäss Art. 14 Abs. 1 MWSTG auch die Erträge
aus den Organisationsdienstleistungen besteuert. Dies ergab die
Nachforderung gemäss der EA Nr. ... von Fr. .... Aufgrund der
Einsprache des Beschwerdeführers hat die ESTV im Ein-
spracheentscheid vom 3. Juli 2007 die nach Art. 90 Abs. 2 Bst. b
MWSTG an den ausländischen Kunden des Beschwerdeführers ver-
gütungsberechtigte Mehrwertsteuer von Fr. ... dem Beschwerdeführer
gutgeschrieben und berücksichtigte dabei die mit dem
Mehrwertsteuerpflichtigen geführte Vorkorrespondenz – insbesondere
ihr Schreiben vom 14. April 1998 – betreffend die Besteuerung seiner
Umsätze aus den Organisations- und Betreuungsdienstleistungen für
die B._______.
Die Berechnung des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags durch die
ESTV erweist sich in allen Teilen als korrekt. Die der Mehrwertsteuer
unterworfenen Dienstleistungen wurden im Inland erbracht (E. 2.3,
2.4.1). Es handelte sich dabei um die Organisationsdienstleistungen
nach Art. 14 Abs. 1 MWSTG, um Transportleistungen im Inland, Be-
herbergungs- und Verpflegungskosten im Inland, Raummieten, Kosten
für Technik, Drucksachen, Hilfsmaterial, Führungen, Trinkgelder und
Geschenke. Der Beschwerdeführer wendet denn auch zu Recht gegen
die Berechnung der Mehrwertsteuerforderung nichts ein. Die Kundin
des Beschwerdeführers hat nach Art. 90 Abs. 2 Bst. c MWSTG einen
Vergütungsanspruch, der die gesamte Mehrwertsteuer oder einen Teil
davon betrifft (Art. 38 MWSTG betrifft geschäftlich nicht begründete
Aufwendungen, die vorwiegend der Freude dienen und 50% der
Steuerbeträge auf Ausgaben für Verpflegung und Getränke). In diesem
Umfang des gerechneten Vergütungsanspruchs der ausländischen
Kundin des Beschwerdeführers hat die ESTV ihre Forderung reduziert.
3.3 Es stellt sich aber immerhin noch die Frage, wie der Beschwerde-
führer das Schreiben der ESTV vom 14. April 1998 verstehen durfte
und welche Wirkungen es zeitigt. Der Mehrwertsteuerpflichtige ver-
steht das besagte Schreiben so, dass alle Umsätze im Rahmen der
Organisation und der Durchführung der Ärzte-Tagungen für die
B._______ im fraglichen Zeitraum der Jahre 2001 und 2002
steuerbefreit sind. Er macht geltend, er habe sich auf das Schreiben
der ESTV vom 14. April 1998 verlassen, aus dem eindeutig die Steuer-
befreiung seiner gesamten damaligen Tätigkeit hervorgehe. Dies gehe
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auch daraus hervor, dass seine Mehrwertsteuer-Rückforderungen in
den folgenden Jahren anstandslos bezahlt worden seien. Die Ver-
waltung hingegen stellt sich auf den Standpunkt, dass von den Voraus-
setzungen, wonach unrichtige Zusicherungen, Auskünfte, Mitteilungen
oder Empfehlungen von Behörden nach dem Grundsatz von Treu und
Glauben Rechtswirkungen zu entfalten vermögen, die erste Voraus-
setzung, wonach Behörden in einer konkreten Situation mit Bezug auf
bestimmte Personen gehandelt haben müssen, nicht erfüllt sei. Einzig
für die allgemeine Antwort werde ein Treu und Glauben begründendes
Rechtsverhältnis geschaffen, dem die ESTV Rechnung trage. Ihre
Auskunft habe unter dem neuen Recht des MWSTG keine Wirkung
mehr (Anhang 1, S. 1 zum Kontrollbericht vom 28. Februar 2003).
Eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde ist nur bindend,
wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf be-
stimmte Personen gehandelt hat, wenn sie für die Erteilung der be-
treffenden Auskunft zuständig war, wenn gleichzeitig der Bürger die
Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte und
wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können sowie wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunfts-
erteilung keine Änderung erfahren hat. Zudem muss das private Inter-
esse am Vertrauensschutz das öffentliche Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung überwiegen (E. 2.1).
Die MWSTV wurde auf den 1. Januar 2001 durch das MWSTG abge-
löst. In der dazu im Sommer 2000 von der ESTV herausgegebenen
"Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer" (Wegleitung 2001) weist die
Verwaltung ausdrücklich darauf hin, dass mündliche oder schriftliche
Auskünfte, die unter dem Recht der MWSTV erteilt wurden, und mit
dem Inhalt der Wegleitung 2001 (bzw. mit dem neuen Recht) nicht
übereinstimmten, nicht für geschäftliche Vorgänge gelten, die ab dem
1. Januar 2001 erfolgen. Dies hätte den Beschwerdeführer veran-
lassen müssen, das neue Gesetz und die Wegleitung 2001 im Rah-
men seiner Pflicht zur Selbstveranlagung (Art. 46 MWSTG) sorgfältig
zu studieren oder die ESTV gegebenenfalls erneut um Auskunft zu er-
suchen. Er kann sich für die Zeit ab dem 1. Januar 2001 nicht mehr auf
die Auskunft der Verwaltung vom 14. April 1998 verlassen, da die ge-
setzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung vom 14. April 1998 auf
den 1. Januar 2001 eine Änderung erfahren hat, die auch für die Be-
steuerung der Dienstleistungen des Beschwerdeführers wesentlich
Seite 11
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war. Insbesondere wurden seit diesem Zeitpunkt seine im Inland er-
brachten Organisationsdienstleistungen der Besteuerung unterzogen
(Art. 14 Abs. 1 MWSTG). Es ist deshalb das ab dem 1. Januar 2001
geltende MWSTG ohne Einschränkung anzuwenden. Damit kann offen
bleiben, ob die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären, die zum Schutz
des guten Glaubens und des Vertrauens des Beschwerdeführers auf
behördliche Auskünfte führen müssten; die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden gemäss
Art. 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 2'000.-- festgesetzt und mit dem Kostenvor-
schuss des Beschwerdeführers in der gleichen Höhe verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2000.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
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A-5449/2007
Thomas Stadelmann Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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