Abtei lung I
A-5455/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . J u n i 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______,
vertreten durch Herrn Fürsprecher Markus Fischer,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Be-
völkerungsschutz und Sport (VBS),
Vorinstanz.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5455/2007
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am 20. Juli 1948, trat am 1. Februar 2002 als
Informatik-Sicherheitsbeauftragter II bei der B._______ in den
Bundesdienst ein. Das Arbeitsverhältnis wurde mit öffentlich-
rechtlichem Einzelarbeitsvertrag vom 31. Januar / 1. Februar 2002
begründet.
B.
In Zusammenhang mit dem Reformprojekt VBS XXI wurde die
B._______ mit der C._______ auf den 1. Januar 2005 zur D._______
fusioniert. Im Hinblick darauf übernahm A._______ per Ende Oktober
2004 auch die Stelle des Chefs Sicherheit; ein entsprechender
schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht verfasst.
Gemäss Ziff. 1 der am 17. bzw. 27. Mai 2006 zwischen A._______ und
dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölk-
erungsschutz und Sport (VBS) unterzeichneten Vereinbarung im Sinne
von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 10. Juni 2004 über die Stellen-
und Personalbewirtschaftung im Rahmen von Entlastungsprogrammen
und Reorganisationen (SR 172.220.111.5, nachfolgend: Reorganisat-
ionsverordnung) wurde A._______ darüber informiert, dass seine
Stelle als Informatik-Sicherheitsbeauftragter II aufgrund der (nun abge-
schlossenen) Fusion per 28. Februar 2007 aufgehoben werden müsse.
C.
Mit Schreiben vom 30. November 2006 setzte die D._______
A._______ namens des VBS darüber in Kenntnis, dass sie das
Arbeitsverhältnis per 31. März 2006 (recte: 2007) aufzulösen gedenke.
Da A._______ vom 19. Dezember 2006 bis Mitte Juni 2007 ganz oder
teilweise krank geschrieben war, erfolgte am 7. Juni 2007 eine erneute
Anzeige, wonach das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2007 aufgelöst
werden solle.
D.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2007 löste die D._______ in Vertretung des
VBS das Arbeitsverhältnis per 31. Oktober 2007 auf. Einer allfälligen
Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begrün-
dung wurde vorab auf die durchgeführte Reorganisation und den damit
verbundenen Stellenabbau verwiesen. Die Stellenvermittlungsbemüh-
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ungen seien nicht erfolgreich gewesen, weshalb das Arbeitsverhältnis
aufgelöst werden müsse.
E.
Mit gleichlautenden Eingaben vom 15. August 2007 machte A._______
(Beschwerdeführer) einerseits beim VBS die Nichtigkeit der
Kündigungsverfügung geltend und erhob andererseits beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, es sei im Nichtigkeits-
verfahren festzustellen, dass die Verfügung vom 18. Juni 2007 ungültig
sei. Weiter sei im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht die angefochtene Verfügung aufzuheben bzw. sei deren Nich-
tigkeit festzustellen und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
wiederherzustellen. Der Beschwerdeführer macht namentlich geltend,
er habe seit Oktober 2004 die Funktion als Chef Sicherheit in Perso-
nalunion mit seinem bisherigen Aufgabengebiet als Informatik-Sicher-
heitsbeauftragter wahrgenommen. Diese Änderung des Arbeitsverhält-
nisses sei formell nicht angepasst worden, doch habe die D._______
ihn damit in eine zu schützende Vertrauensposition gebracht; darauf
sei sie nun zu behaften. Sodann sei weder die fragliche Stelle als Chef
Sicherheit D._______ noch diejenige als Informatik-Sicher-
heitsbeauftragter II definitiv abgebaut worden. Ausschlaggebend für
die Kündigung seien vielmehr angeblich ungenügende
Arbeitsleistungen gewesen, was bestritten werde. Die gestützt auf die
Reorganisationsverordnung unterzeichnete Vereinbarung sei wegen
Willensmängeln ungültig. Auch habe die D._______ ihn nach
Abschluss der Vereinbarung nicht genügend unterstützt.
F.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte die D._______ mit E-
Mail vom 23. August 2007 Weisungen sowie ein Schreiben des Chefs
Armee ein, mit welcher sie die Ermächtigung des Chefs D._______ zur
Unterzeichnung von Verfügungen über die Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses im Namen des VBS dokumentierte.
G.
Das VBS verlangte mit Schreiben vom 13. September 2007 die Fest-
stellung der Gültigkeit der Kündigung. Ein Nichtigkeitsgrund sei nicht
erkennbar, weshalb es an der Kündigung festhalte.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2007 wies der Instruktions-
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richter das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
I.
Das VBS reichte am 21. November 2007 seine Vernehmlassung ein.
Es beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Feststellung der
Gültigkeit der Kündigung. Der Beschwerdeführer habe zuletzt im Rah-
men einer durch die komplexe Reorganisation notwendig gewordenen
Projektorganisation gearbeitet und dabei die Funktion als Verantwort-
licher Sicherheit D._______ wahrgenommen; dabei habe es sich
jedoch nicht um eine definitive Stellenbesetzung, sondern um eine
Übergangslösung gehandelt. Der Beschwerdeführer sei nach wie vor
als Informatik-Sicherheitsbeauftragter II angestellt gewesen und habe
die Zusatzfunktionen lediglich ad interim wahrgenommen. Ein
Anspruch aus Treu und Glauben lasse sich daraus nicht ableiten. Die
frühere Funktion des Informatik-Sicherheitsbeauftragten II habe in der
neuen Organisation nicht mehr existiert und für die neu geschaffene
Funktion eines Verantwortlichen Sicherheit D._______ sei der
Beschwerdeführer nicht geeignet gewesen. Nach Einleitung des
Vermittlungsprozesses habe sich die Zusammenarbeit mit ihm
erheblich erschwert und sei letztlich nicht mehr möglich gewesen. Eine
angebotene Sozialplanpensionierung habe der Beschwerdeführer
abgelehnt. Aufgrund der ungenügenden Mitwirkung bei der
Stellensuche wie auch seines Verhaltens gegenüber Mitarbeitenden
der D._______ habe ihm keine Stelle vermittelt werden können.
J.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Replik vom 7. Januar 2008 er-
neut, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzu-
stellen, dass zwischen ihm und dem VBS bzw. der D._______ nach
wie vor ein rechtsgültiges Arbeitsverhältnis bestehe. Er macht
namentlich geltend, dass er das gesamte Anforderungsprofil als Chef
Sicherheit D._______ habe erfüllen müssen und die von ihm zeitweise
wahrgenommene Funktion exakt der Stellenbeschreibung seines
Nachfolgers entspreche. Auch sei die Stelle eines Informatik-
Sicherheitsbeauftragten II entgegen der Darstellung des VBS nicht
abgebaut worden. Er sei in seiner Vertrauensposition zu schützen und
habe im Übrigen die ihm aus der unterzeichneten Vereinbarung
erwachsenen Verpflichtungen vollumfänglich wahrgenommen.
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K.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer
unaufgefordert eine persönliche Stellungnahme ein.
L.
Auf die übrigen Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, sofern entscheidrelevant, im Rahmen
der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
2000 (BPG, SR 172.220.1) unterliegen Verfügungen des Arbeitgebers
der Beschwerde an die in den Ausführungsbestimmungen bezeichnete
interne Beschwerdeinstanz. Ausgenommen sind erstinstanzliche Verfü-
gungen des Bundesrates und der Departemente sowie Verfügungen
der Verwaltungsdelegation und des Generalsekretärs oder der Gene-
ralsekretärin der Bundesversammlung (Art. 35 Abs. 2 BPG). Nach
Art. 36 Abs. 1 BPG können Verfügungen der Organe nach Art. 35
Abs. 2 BPG betreffend Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Gemäss den im Instruktionsverfahren eingereichten Weisungen über
die Delegation der Unterschriftsberechtigung des Chefs der Armee für
Arbeitgeberentscheide vom 1. Oktober 2005 ist der Chef D._______
ermächtigt, in seinem Zuständigkeitsbereich ergehende Verfügungen
betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Namen des VBS
zu unterzeichnen (Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Bst. h;
vgl. auch das Schreiben des Chefs der Armee vom 2. Dezember
2004). Mit der angefochtenen Verfügung hat demnach ein Departe-
ment erstinstanzlich verfügt, so dass das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig ist.
1.1 Nach Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt.
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1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ein
aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochte-
nen Kündigungsverfügung. Er ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer hat mit dem Rechtsbegehren Ziff. 1 seiner
Eingabe vom 15. August 2007 verlangt, es sei "im Nichtigkeitsver-
fahren gemäss Art. 14 BPG" die Ungültigkeit der Kündigungsverfügung
vom 18. Juni 2007 festzustellen.
Art. 14 Abs. 1 BPG beinhaltet einen provisorischen Kündigungsschutz
für den Arbeitnehmenden, sofern er die Nichtigkeit der Kündigung mit
Einsprache innert 30 Tagen geltend macht. Dieser Kündigungsschutz
fällt nach Art. 14 Abs. 2 BPG dahin, wenn die Arbeitgeberin bei der
Beschwerdeinstanz rechtzeitig innert 30 Tagen nach Eingang der Ein-
sprache die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung verlangt (vgl.
HARRY NÖTZLI, Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundesper-
sonalrecht, Bern 2005, Rz. 289, 317 und 324). Nach der einschlägigen
Praxis sind die Möglichkeiten dieses besonderen Einspracheverfah-
rens ab diesem Zeitpunkt ausgeschöpft (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-515/2008 vom 4. Juni 2008 E. 2.1 mit Hinweisen).
Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 15. Au-
gust 2007 an den Chef D._______ - diese hat den identischen Wort-
laut wie die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht - rechtzei-
tig Einsprache im Sinne von Art. 14 Abs. 1 BPG erhoben (vgl. Art. 22a
Abs. 1 Bst. b VwVG). Das Rechtsbegehren Ziff. 1 des Beschwerdefüh-
rers bezieht sich denn auch ausschliesslich auf jenes Nichtigkeitsver-
fahren, ist mithin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht relevant.
Die Arbeitgeberin ihrerseits hat sodann am 13. September 2007 frist-
gerecht die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung nach Art. 14
Abs. 2 BPG verlangt; hätte sie das unterlassen, so wäre die Kündigung
von Gesetzes wegen nichtig (BVGE 2007/3 E. 32 f. sowie Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6609/2007 E. 2 vom 17. Dezember
2007). Weil sie jedoch die Feststellung der Gültigkeit der Kündigung
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verlangt hat, stellt sich die Frage nach einem provisorischen Kündi-
gungsschutz und ein sich daraus ergebender Weiterbeschäftigungs-
anspruch des Beschwerdeführers im hier zu beurteilenden Fall nicht
mehr. Vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen bleibt demnach allein
die Rechtmässigkeit der Kündigungsverfügung im Lichte der in Art. 12
BPG genannten Gründe (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2 des Beschwerde-
führers).
3.
Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei ge-
kündigt werden (Art. 12 Abs. 1 BPG). Will der Arbeitgeber das Ar-
beitsverhältnis nach Ablauf der Probezeit einseitig ohne das Einver-
nehmen mit der betroffenen Person ordentlich kündigen, so kann er
das nur aus einem der in Art. 12 Abs. 6 Bst. a-f BPG abschliessend
aufgezählten Kündigungsgründe tun (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.495/2006 E. 2 vom 30. April 2007, Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1785/2006 E. 1.1 vom 16. April 2007 sowie Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-6609/2007 E. 4.1 vom 17. Dezember 2007).
Streitig ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Kündi-
gungsgrund von Art. 12 Abs. 6 Bst. e BPG angerufen hat. Danach ist
eine ordentliche Kündigung zulässig wegen schwer wiegenden wirt-
schaftlichen oder betrieblichen Gründen, sofern der Arbeitgeber der
betroffenen Person keine zumutbare Arbeit anbieten kann.
3.1 Nach der Praxis der früheren Eidgenössischen Personalrekurs-
kommission (PRK) können schwer wiegende wirtschaftliche oder be-
triebliche Gründe im Sinne von Art. 12 Abs. 6 Bst. e BPG nur Re-
organisationen oder Restrukturierungen grösseren Ausmasses sein
(vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 70.53 E. 3b sowie
VPB 70.52 E. 4b). Weiter ist die Frage, ob ein Amt bzw. eine bestimm-
te Stelle noch gebraucht wird, organisatorischer Natur, weshalb die
Durchführung der Reorganisation keine Frage des Personalrechts be-
trifft, sondern eine solche der Verwaltungsorganisation. Über deren
Zweckmässigkeit haben die Gerichtsbehörden grundsätzlich nicht zu
entscheiden. Folglich sind eigentliche Reorganisationsmassnahmen
der gerichtlichen Überprüfung weitgehend entzogen (vgl. VPB 70.53
E. 3b, VPB 70.52 E. 4b mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht
hat diese Praxis in seiner bisherigen Rechtsprechung bestätigt (vgl.
z.B. Urteil A-2737/2007 vom 25. September 2007); daran ist auch im
hier zu beurteilenden Fall festzuhalten.
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3.2 Dass vorliegend eine Umstrukturierung stattgefunden hat, ist nicht
umstritten (vgl. Sachverhalt Bst. B). Die Vorinstanz führt aus, im Zuge
dieser Massnahme hätten die meisten Mitarbeitenden per Anfang
2006 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten. Innerhalb der D._______
sei bei sechs Mitarbeitenden der Trennungsprozess eingeleitet
worden, wobei man zwei davon intern habe vermitteln können. Mit vier
Mitarbeitenden, inklusive dem Beschwerdeführer, habe man eine
Vereinbarung gemäss Art. 4 Abs. 2 der Reorganisationsverordnung
abgeschlossen. Weitere 37 Mitarbeitende seien einvernehmlich nach
Sozialplan pensioniert worden. Der Beschwerdeführer erklärt hierzu,
dass allein im Jahr 2006 D._______-intern ca. 40 Mitarbeitenden neue
Aufgaben zugewiesen und ca. 70 Personen neu eingestellt worden
seien.
Eine Restrukturierung diesen Ausmasses kann im Lichte der oben dar-
gestellten Rechtsprechung ohne weiteres unter Art. 12 Abs. 6 Bst. e
BPG subsumiert werden, womit dieses Erfordernis grundsätzlich erfüllt
ist. Es ist nachfolgend jedoch weiter zu prüfen, ob die Stelle des Be-
schwerdeführers tatsächlich im Rahmen der Restrukturierung auf-
gehoben worden ist bzw. ob diese Reorganisation der tatsächliche
Grund für die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Kündi-
gung ist.
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass ihm wegen der Reorganisation
gekündigt worden ist. Er bringt vor, er sei von der Geschäftsleitung
D._______ noch vor dem operationellen Start der D._______ vom
1. Januar 2005, nämlich mit Wirkung ab dem 26. Oktober 2004, zum
Chef Sicherheit in Personalunion mit seinem bisherigen
Aufgabengebiet als Informatik-Sicherheitsbeauftragter II ernannt
worden – dies weder befristet noch probehalber. Er habe in der Folge
sowohl intern wie auch extern die Aufgaben als Chef Sicherheit wahr-
genommen, was sich namentlich aus der Zieldokumentation 2006 der
D._______, der Organisationsstruktur der D._______ per 1. Januar
2006, der ihm am 18. Juli 2005 übergebenen Stellenbeschreibung als
Leiter Sicherheit D._______ sowie der Vertretung der D._______ nach
aussen als Chef Sicherheit ergebe. Die D._______ habe ihn in eine
schützenswerte Vertrauensposition gebracht, in dem er sich darauf
habe verlassen dürfen, als Leiter Sicherheit D._______ angestellt zu
sein. Der Umstand, dass ihm anlässlich der Besprechung vom 3. März
2006 mit dem Chef Stab D._______ und dem Chef Personal
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D._______ eröffnet worden sei, er werde mangels der erforderlichen
Selbst- und Führungskompetenz per sofort seines Postens als Chef
Sicherheit D._______ enthoben, zeige, dass diese Stelle nicht
abgebaut worden sei, sondern man ihn von diesen Aufgaben wegen
angeblich nicht zufriedenstellenden Leistungen habe entbinden wollen.
Die Stelle sei anschliessend ausgeschrieben und per 1. Januar 2007
neu besetzt worden.
Daneben sei auch die Stelle als Informatik-Sicherheitsbeauftragter II
nicht abgebaut worden. Per 1. Juni 2007 habe man auch diese Stelle
neu besetzt. Es handle sich dabei um die identische Stelle mit den
gleichen Aufgaben, die ursprünglich der Beschwerdeführer als Infor-
matik-Sicherheitsbeauftragter II der B._______ gemäss Arbeitsvertrag
vom 31. Januar / 1. Februar 2002 bekleidet habe.
4.1 Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei mit Arbeitsver-
trag vom 31. Januar / 1. Februar 2002 als Informatik-Sicherheits-
beauftragter II in der damaligen B._______ angestellt worden. Die Zu-
sammenführung zweier Verwaltungseinheiten zur neuen D._______
sei eine sehr komplexe Reorganisation gewesen, so dass auf den
1. Januar 2005 keine genehmigten Strukturen mit den entsprechenden
Funktionen vorgelegen hätten. Die neue Organisation D._______ sei
erst am 26. Juni 2006 rückwirkend auf den 1. Januar 2006 genehmigt
worden. In grossen Teilen der D._______ habe deshalb in der Zwi-
schenzeit im Rahmen einer Projektorganisation gearbeitet werden
müssen. In diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer Aufgaben als
Verantwortlicher Sicherheit D._______ wahrgenommen bzw. habe er
per 26. Oktober 2004 für eine befristete Zeit die Rolle des Leiters Inte-
grale Sicherheit übernommen. Im Rahmen der Aufgabenerfüllung sei-
en ebenfalls noch Aufgaben, die auch im Stellenbeschrieb des Infor-
matik-Sicherheitsbeauftragten II zu finden seien, wahrzunehmen ge-
wesen. Dies sei aber zu keinem Zeitpunkt als definitive Stellenbeset-
zung gedacht gewesen, sondern nur als Übergangslösung bis zum
Entscheid über die definitive Struktur der D._______. Mit Umsetzung
der Personalmigration in die neue Organisationsstruktur D._______
per 1. Januar 2006 sei der Beschwerdeführer nicht mehr weiter als
Leiter Integrale Sicherheit eingesetzt worden. Die Funktion des Verant-
wortlichen Sicherheit D._______ sei vom Aufgabengebiet wesentlich
breiter gefasst, als diejenige des Informatik-Sicherheitsbeauftragten II.
Wie aus der leistungsrelevanten Lohnbeurteilung (LOBE) 2005 ersicht-
lich sei, sei der Beschwerdeführer in der Funktion als Informatik-Si-
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cherheitsbeauftragter II beurteilt worden. Man habe mit ihm auch keine
Ziele, sondern lediglich Merkmale vereinbart. Dem Beschwerdeführer
sei die Funktion als Verantwortlicher Sicherheit D._______ nicht über-
tragen worden, sondern er habe diverse Aufgaben in diesem Bereich
ad interim wahrgenommen. Die Funktion als Verantwortlicher Sicher-
heit D._______ sei schliesslich auch nicht abgebaut worden. Vielmehr
handle es sich dabei um eine neu geschaffene Funktion, für welche
der Beschwerdeführer nicht geeignet gewesen sei. Ein Rechtsan-
spruch auf die Stelle als Verantwortlicher Sicherheit D._______ nach
Treu und Glauben sei nicht gegeben.
Ausserdem sei die Funktion des Beschwerdeführers als Informatik-Si-
cherheitsbeauftragter II in der Organisation der D._______ per 1. Ja-
nuar 2006 nicht mehr vorgesehen gewesen. Diese Funktion sei zwar
formell erst auf den 28. Februar 2007 aufgehoben worden, da dies
dem Zeitpunkt der Beendigung des Vermittlungsprozesses einschliess-
lich der Kündigungsfrist entsprochen habe. Faktisch habe die Funktion
des Informatik-Sicherheitsbeauftragten II der B._______ aber bereits
ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr existiert. Aufgrund einer Be-
darfsanalyse im Frühjahr 2007 sei entschieden worden, dass eine
neue Stelle als Informatik-Sicherheitsbeauftragter II im Software-Cen-
ter der D._______ geschaffen werden müsse. Bei dieser Funktion
handle es sich aber eindeutig nicht um die frühere Stelle des Be-
schwerdeführers.
4.2 Gestützt auf den öffentlich-rechtlichen Einzelarbeitsvertrag vom
31. Januar / 1. Februar 2002 trat der Beschwerdeführer seine damalige
Stelle als Informatik-Sicherheitsbeauftragter II bei der B._______ an.
Die D._______ wurde auf den 1. Januar 2005 durch Fusion der
B._______ und der C._______ gegründet. Diese Zusammenführung
der beiden Verwaltungseinheiten zur D._______ bedingte eine äu-
sserst komplexe und länger dauernde Reorganisation. Die definitive
Organisation der D._______ lag nicht bereits mit der offiziellen Schaf-
fung der neuen Einheit per 1. Januar 2005 vor, sondern wurde erst am
26. Juni 2006 rückwirkend auf den 1. Januar 2006 genehmigt. Dieses
Vorgehen erscheint aufgrund der Komplexität der Fusion als zeitlich
und sachlich angemessen und nachvollziehbar.
Die Organisation einer neuen Verwaltungseinheit bedarf einerseits ei-
ner gewissen Dauer. Andererseits muss während der Reorganisation
der Geschäftsablauf funktionieren, was vorliegend durch eine Projekt-
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organisation gewährleistet wurde. Im Rahmen derselben hatte der Be-
schwerdeführer per 26. Oktober 2004 die Rolle des Leiters Integrale
Sicherheit bzw. des Chefs Sicherheit übernommen. Dass der Be-
schwerdeführer, wie von ihm behauptet, diese Funktion tatsächlich
ausübte, wird von der Vorinstanz bestätigt; ebenso unbestritten ist un-
ter den Parteien jedoch, dass diese Erweiterung des Aufgabenbe-
reichs von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht schriftlich festgehalten
wurde.
4.2.1 Im öffentlich-rechtlichen Dienstrecht bedarf der Abschluss sowie
die Änderung des Arbeitsvertrages – im Gegensatz zum Privatrecht –
der Schriftform (Art. 8 Abs. 1 BPG sowie Art. 30 Abs. 1 der Bundesper-
sonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.111.3]). Vorlie-
gend wurde kein neuer bzw. abgeänderter Arbeitsvertrag mit dem Be-
schwerdeführer als Leiter Integrale Sicherheit/Chef Sicherheit abge-
schlossen.
Die Folgen fehlender Schriftlichkeit werden weder im BPG noch in der
BPV geregelt. Art. 6 Abs. 2 BPG sieht vor, dass, soweit dieses Gesetz
und andere Bundesgesetze nichts Abweichendes bestimmen, für das
Arbeitsverhältnis sinngemäss die einschlägigen Bestimmungen des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) gelten. Folglich
sind hier die Prinzipien des Privatrechts ergänzend heranzuziehen.
4.2.2 Nach Art. 11 Abs. 2 OR führt die Nichtbeachtung zwingender
Formvorschriften zur Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit des Vertrages. Im
Bereich des Arbeitsrechts mündet das Fehlen einer Gültigkeitsvoraus-
setzung – wie vorliegend der Schriftlichkeit – aber nicht in der Auflö-
sung des Arbeitsverhältnisses ex tunc, d.h. dem Vertrag geht nicht von
Anfang an jede Wirkung ab. Denn leistet der Arbeitnehmer in gutem
Glauben Arbeit im Dienste der Arbeitgeberin und erweist sich der Ar-
beitsvertrag nachträglich als ungültig, so haben beide Parteien die
Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis in gleicher Weise wie aus gültigem
Vertrag zu erfüllen, bis dieses wegen Ungültigkeit des Vertrages vom
einen oder andern aufgehoben wird (Art. 320 Abs. 3 OR). Liegt somit
ein (in diesem Sinne) faktisches Vertragsverhältnis vor, kann es nur
noch für die Zukunft, mithin ex nunc, aufgelöst werden. Dies hat zur
Folge, dass nicht das Vorliegen einer ungerechtfertigten Bereicherung
angenommen wird. Es muss weder der Lohn zurückbezahlt noch für
die Vorteile aus der Arbeit für die Arbeitgeberin eine Entschädigung
berechnet werden (zum Ganzen: WOLFGANG PORTMANN/JEAN-FRITZ STÖCKLI,
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Schweizerisches Arbeitsrecht, 2. Auflage, Zürich 2007, Rz. 120 ff.;
ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL, Arbeitsvertrag – Praxiskommentar zu
Art. 319-362 OR, 6. Auflage, Zürich 2006, N8 f. zu Art. 320 OR;
MANFRED REHBINDER, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Auflage, Bern
2002, Rz. 84 ff.).
4.2.3 Eine Auflösung des modifizierten Arbeitsverhältnisses ex tunc
wegen Nichtbeachtung der Formvorschriften fällt vorliegend also aus-
ser Betracht; solches wird denn auch von der Vorinstanz zu Recht
nicht geltend gemacht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass zwi-
schen der D._______ und dem Beschwerdeführer mit dessen Über-
nahme neuer Aufgaben im Oktober 2004 kein gültiger neuer bzw. ab-
geänderter Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Der Beschwerde-
führer hat die Funktion Leiter Integrale Sicherheit, welche auch Aufga-
ben des Informatik-Sicherheitsbeauftragten II beinhaltete, lediglich fak-
tisch ausgeübt. Formell galt aber nach wie vor der am 31. Januar / 1.
Februar 2002 abgeschlossene Einzelarbeitsvertrag, wonach der Be-
schwerdeführer die Stelle als Informatik-Sicherheitsbeauftragter II der
B._______ bekleidete. Dieser beansprucht(e) Geltung bis zur rechtmä-
ssigen Kündigung oder Ablösung durch einen neuen Arbeitsvertrag.
Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer faktisch die Tätigkeit
des Leiters Integrale Sicherheit ausgeübt hat, kann er – ausser der ob-
genannten Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers – nichts für sich ab-
leiten (vgl. dazu auch nachfolgende E. 4.2.4). Am Gesagten vermag
auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer mehrmals als Chef
Sicherheit bezeichnet worden und er als solcher aufgetreten ist. For-
mell bekleidete er einzig die Stelle als Informatik-Sicherheitsbeauftrag-
ter II, wenn auch mit Zusatzaufgaben während der Reorganisation.
4.2.4 Inwiefern der Beschwerdeführer dadurch, dass ihm während ei-
ner gewissen Zeit als zusätzliche Aufgaben diejenigen des Leiters In-
tegrale Sicherheit übertragen wurden, in eine schützenswerte Vertrau-
ensposition gesetzt wurde, ist nicht ersichtlich. Voraussetzung hierfür
wäre unter anderem eine entsprechende Zusicherung einer hierfür zu-
ständigen Stelle der Arbeitgeberin (vgl. im Einzelnen BGE 129 I 161
E. 4.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5537/2007 vom 29. Ja-
nuar 2008 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer legt
indes weder dar noch vermag er zu belegen, dass ihm von seiten des
Arbeitgebers zugesichert worden wäre, er sei oder werde unbefristet
als Leiter Integrale Sicherheit angestellt oder er werde bei einer ent-
sprechenden künftigen Stellenausschreibung berücksichtigt. Im Ge-
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genteil wurde der Beschwerdeführer auch bei der LOBE 2005 noch als
Informatik-Sicherheitsbeauftragter beurteilt, womit er sich am 26. Ok-
tober 2005 unterschriftlich einverstanden erklärte (Vernehmlassungs-
beilage 25). Auch das Formular der LOBE 2006 enthält unter der Rub-
rik "Aktuelle Funktion" diejenige eines Informatik-Sicherheitsbeauftrag-
ten (Vernehmlassungsbeilage 26), was der Beschwerdeführer am
6. Oktober 2006 unterzeichnete.
4.3 Der Reformprozess der D._______ fand seinen Abschluss mit der
am 26. Juni 2006 rückwirkend auf den 1. Januar 2006 genehmigten
Organisation. Die Umsetzung der Personalmigration in die neue Orga-
nisationsstruktur D._______ per 1. Januar 2006 führte dazu, dass der
Beschwerdeführer nicht mehr als Leiter Integrale Sicherheit eingesetzt
wurde. Grund hierfür bildete der Umstand, dass die Stelle eines Ver-
antwortlichen Sicherheit D._______ mit entsprechendem Pflichtenheft
geschaffen wurde (vgl. Vernehmlassungsbeilage 21), für welche der
Beschwerdeführer indes als ungeeignet eingestuft wurde (vgl. dazu
unten E. 5.4); in der Folge wurde diese Funktion ausgeschrieben und
durch eine andere Person besetzt.
4.4 Im Rahmen der Reorganisation wurde auch die bisherige Stelle
des Beschwerdeführers als Informatik-Sicherheitsbeauftragter II aufge-
hoben. Faktisch erfolgte dies bereits auf den 1. Januar 2005, indem
der Beschwerdeführer ab jenem Zeitpunkt Zusatzaufgaben wahrnahm,
und formell auf den 28. Februar 2007, auf welchen Termin bei Ab-
schluss der Reorganisation die Beendigung des Vermittlungsprozes-
ses und der Kündigung des Beschwerdeführers vorgesehen war. Der
Beschwerdeführer macht jedoch geltend, die Stelle des Informatik-Si-
cherheitsbeauftragten II der B._______ sei nur vorübergehend aufge-
hoben und im Frühjahr 2007 wieder in identischer Art und Weise im
Software-Center der D._______ eingeführt, mithin gar nicht definitiv
abgeschafft worden.
4.4.1 Die D._______ beschäftigt zurzeit ca. 550 Mitarbeitende, ist mit-
hin wesentlich grösser als die damalige B._______, bei welcher der
Beschwerdeführer als Informatik-Sicherheitsbeauftragter II tätig war.
Auch die Struktur und der Aufgabenbereich der beiden Organisationen
unterscheiden sich in verschiedenen Punkten. Dies legt bereits den
Schluss nahe, dass die jeweils gleich bezeichneten Stellen des Infor-
matik-Sicherheitsbeauftragten II bei der B._______ und im Software-
Center der D._______ nicht identisch sind. Werden das Pflichtenheft
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des Beschwerdeführers als Informatik-Sicherheitsbeauftragter II bei
der B._______ vom 3. Januar 2002 und die Stellenbeschreibung des
Informatik-Sicherheitsbeauftragten II der D._______ vom 25. August
2004 verglichen, wird diese Auffassung bestätigt (vgl. Vorakten act. 22
sowie Replikbeilage 9): Die Stelle des Informatik-Sicherheitsbeauftrag-
ten II der D._______ setzt einen Hochschulabschluss in Informatik vor-
aus, was hingegen für die gleich bezeichnete Stelle bei der B._______
nicht erforderlich war; dies ergibt sich aus dem erlernten Beruf des Be-
schwerdeführers als Systems Engineer IBM. Vorliegend ausschlagge-
bend ist aber insbesondere der Umstand, dass der Informatik-Sicher-
heitsbeauftragte II der D._______ im Gegensatz zu jenem der ehema-
ligen B._______ Chef der Sicherheitszelle D._______ ist. Der Chef Si-
cherheit führt nach Angaben der Vorinstanz fünf fachtechnisch zuge-
wiesene Mitarbeitende und hat damit eine klare Führungsfunktion. Bei
der Stelle des Informatik-Sicherheitsbeauftragten II der ehemaligen
B._______ handelte es sich demgegenüber um eine Stabsstelle ohne
Linienfunktion; dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die
höheren Anforderungen an den Informatik-Sicherheitsbeauftragten II
der D._______ schlagen sich denn auch lohnmässig nieder. Der Infor-
matik-Sicherheitsbeauftragte II der D._______ ist gemäss Funktions-
bewertung in der Lohnklasse 25 eingereiht, während derjenige der
ehemaligen B._______ in der Lohnklasse 22 und damit deutlich tiefer
eingestuft war.
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die im Software-Center der
D._______ neu geschaffene Stelle des Informatik-Sicherheitsbeauf-
tragten II nicht identisch ist mit der im Rahmen der Reorganisation ab-
gebauten Stelle des Informatik-Sicherheitsbeauftragten II der
B._______. Der Beschwerdeführer vermag hieraus nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten.
4.5 Demnach steht fest, dass die frühere Stelle des Beschwerdefüh-
rers nach der Reorganisation als solche nicht mehr existierte und die
zuletzt ausgeübte Funktion mit erweitertem Pflichtenheft durch eine
andere Person besetzt wurde. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, die von ihm ausgeübten Stellen seien de facto weitergeführt
worden und hätten durch ihn besetzt werden müssen, erweist sich die
Beschwerde als unbegründet.
5.
Es ist weiter zu prüfen, ob die zweite Voraussetzung von Art. 12 Abs. 6
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Bst. e BPG – die fehlende Möglichkeit, dem Beschwerdeführer eine
zumutbare andere Arbeit anzubieten – erfüllt ist. Dabei sind ver-
schiedene Rechtsnormen zu beachten.
5.1 Art. 19 Abs. 1 BPG sieht vor, dass die Arbeitgeberin alle sinnvollen
Möglichkeiten einer zumutbaren Weiterbeschäftigung auszuschöpfen
hat, bevor sie Angestellten ohne deren Verschulden kündigt. Nach
Art. 31 Abs. 3 BPG können die Ausführungsbestimmungen Massnah-
men und Leistungen zur Milderung der Folgen sozialer Härten vorse-
hen.
In Art. 104 BPV hat der Bundesrat Massnahmen für die sozialverträgli-
che Umsetzung von Umstrukturierungen definiert. Gegenüber der Auf-
lösung des Arbeitsverhältnisses haben nach dieser Bestimmung fol-
gende Massnahmen Vorrang (Art. 104 Abs. 2 BPV): Die Weiterbe-
schäftigung der Angestellten an einer anderen Stelle bei einem Ar-
beitgeber nach Art. 3 BPG (Bst. a), die Vermittlung von Stellen ausser-
halb der Bundesverwaltung an von der Entlassung bedrohte Angestell-
te (Bst. b), die Umschulung und Weiterbildung (Bst. c) sowie die vor-
zeitige Pensionierung (Bst. d). Die Angestellten unterstützen die Be-
mühungen der Arbeitgeberin. Sie arbeiten aktiv an den eingeleiteten
Massnahmen mit und entwickeln Eigeninitiative, insbesondere bei der
Suche nach einer Anstellung (Art. 104 Abs. 4 BPV).
Gemäss dem Sozialplan für die Bundesverwaltung (Stand: 1. Februar
2005, nachfolgend: Sozialplan) sind die Bundeskanzlei und die Depar-
temente gehalten, zur Durchsetzung der im Artikel 104 Abs. 1 und 2
BPV festgehaltenen Grundsätze bei der Besetzung vakanter Stellen
geeigneten internen Bewerbern und Bewerberinnen aus der Bundes-
verwaltung den Vorzug zu geben (Ziff. 4.1 des Sozialplans).
Bei einem Stellenabbau in der Bundesverwaltung im Rahmen von Ent-
lastungsprogrammen und Reorganisationen findet auch die Reorgani-
sationsverordnung Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Reorgani-
sationsverordnung). Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Reorganisationsverord-
nung müssen Angestellte, die voraussichtlich nicht mehr in der Verwal-
tungseinheit beschäftigt werden können, spätestens sechs Monate vor
einer allfälligen Kündigung schriftlich darüber informiert werden. Die
Verwaltungseinheit schliesst mit der angestellten Person eine Verein-
barung ab. Darin verpflichtet sich der oder die Angestellte, aktiv an der
Suche nach einer Stelle mitzuwirken und eine zumutbare andere Ar-
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beit anzunehmen. Die Arbeitgeberin verpflichtet sich, das Möglichste
zu tun, um der angestellten Person innerhalb oder gegebenenfalls
ausserhalb der Bundesverwaltung eine zumutbare andere Arbeit zu
vermitteln und wenn möglich die Kündigung zu vermeiden (Art. 4
Abs. 2 der Reorganisationsverordnung). Nach Abschluss der Vereinba-
rung wird die angestellte Person in einer Job-Datenbank erfasst. Die
Arbeitgeberin, unterstützt durch das Job-Center (Art. 6 der Reorgani-
sationsverordnung), und die angestellte Person suchen intensiv nach
einer internen oder externen Stelle (Art. 4 Abs. 4 der Reorganisations-
verordnung). Gemäss Art. 4 Abs. 7 der Reorganisationsverordnung
wird das Arbeitsverhältnis aus Gründen nach Art. 12 Abs. 6 Bst. e BPG
aufgelöst, wenn innerhalb von sechs Monaten nach Unterzeichnung
der Vereinbarung keine andere zumutbare Arbeit gefunden werden
konnte.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Vorinstanz das Mög-
lichste getan hat, um ihm inner- oder ausserhalb der Bundesverwal-
tung eine zumutbare andere Arbeit zu vermitteln und dadurch die Kün-
digung zu vermeiden. Er macht namentlich geltend, er sei von der
D._______ bei der Stellensuche nicht genügend unterstützt worden
bzw. zu Unrecht bei der neuen Stellenvergabe nicht berücksichtigt wor-
den. Offenbar sei innerhalb der Bundesverwaltung sogar eine negative
Referenz über ihn abgegeben worden. Er habe auf verschiedene Si-
cherheitsdefizite aufmerksam gemacht, weshalb er bei der D._______
in Ungnade gefallen sei. Er habe sich jedoch stets korrekt und anstän-
dig verhalten. Der Leiter Personal D._______ habe sich dahingehend
geäussert, dass es für ihn, den Beschwerdeführer, keine neue Stelle
bei der D._______ gebe. Daraus sei ersichtlich, dass man nicht seine
Stelle habe abbauen, sondern ihm kündigen wollen. Weiter zeige der
Mailverkehr zwischen dem Leiter Personal D._______ und dem Leiter
Personalumbau/-abbau bzw. dem Stabschef D._______ vom Mai 2007,
dass der Entschluss gefasst worden sei, sich von ihm zu trennen. Die
D._______ habe seit dem 3. März 2006 mehr als 100 Stellen zu beset-
zen gehabt, ein Angebot habe er aber nie bekommen. Mit einem nicht
wohlwollenden, zum Teil unvollständigen und gar falschen Zwischen-
zeugnis vom 31. Mai 2006 habe die D._______ zudem zusätzliche Ar-
beitgeberpflichten verletzt.
5.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen, den gesetzlichen Vorschriften
betreffend die Vermeidung der Kündigung sei mit den vorgenommenen
Vermittlungsbemühungen Genüge getan worden. Insbesondere habe
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der Beschwerdeführer das eigens für die Stellenvermittlung eingerich-
tete Job-Center besuchen können bzw. sollen. Auch sei ihm eine Sozi-
alplanpensionierung angeboten worden. Zudem habe sich gezeigt,
dass der Beschwerdeführer für die Stelle des Chefs Sicherheit nicht
geeignet sei. Auch habe der Beschwerdeführer mit negativen Äusse-
rungen über seine Vorgesetzten seine Vermittlungsfähigkeit innerhalb
des bisherigen beruflichen Umfelds geschmälert. Schliesslich sei dem
Beschwerdeführer die von ihm gewünschte CISA-Ausbildung (Zertifi-
kat im Bereich Revision, Kontrolle und Sicherheit von Informationssys-
temen) finanziert worden.
5.4 In der Tatsache, dass die Vorinstanz bzw. die D._______ dem Be-
schwerdeführer während der vereinbarten sechsmonatigen Periode
keine Stelle angeboten hat, ist keine Verletzung der Arbeitgeberver-
pflichtungen zu sehen. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch da-
rauf, dass eine frei gewordene Stelle automatisch durch ihn besetzt
wird. Vielmehr liegt die Beantwortung der Frage, ob jemand für eine of-
fene Stelle geeignet ist oder nicht, im Ermessen des (potentiellen) Ar-
beitgebers (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2737/2007
E. 4.3 vom 25. September 2007). Bei der Überprüfung derartiger Er-
messensfragen auferlegen sich die Beschwerdeinstanzen regelmässig
Zurückhaltung. Sie entfernen sich im Zweifel nicht von der Auffassung
der Vorinstanz und setzen ihr eigenes Ermessen nicht an Stelle desje-
nigen der Vorinstanz, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Be-
diensteten des Bundes, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder
um Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrau-
ensverhältnisses geht (vgl. hierzu VPB 64.39 E.3a sowie VPB 68.8
E. 2 mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER in André Moser/Peter Uebersax, Pro-
zessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz.
2.62 mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 473 ff. mit Hin-
weisen). Gleiches gilt auch für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1782/2006
E. 2.4.5 vom 24. Mai 2007 mit Hinweis).
Der Beschwerdeführer war seit dem 1. Februar 2002 als Informatik-Si-
cherheitsbeauftragter II bei der damaligen B._______ angestellt und
anschliessend im Rahmen der Fusion bzw. in der ersten Zeit der
D._______ faktisch als Chef Sicherheit/Chef Integrale Sicherheit tätig.
Gerade durch diese rund 1½-jährige Tätigkeit des Beschwerdeführers
als Chef Sicherheit war die D._______ durchaus in der Lage, das Po-
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tential und die Fähigkeiten des Beschwerdeführers einzuschätzen.
Dass sie hierbei zum Schluss gelangt ist, die Selbst- und Führungs-
kompetenzen des Beschwerdeführers entsprächen den Anforderungen
dieser Führungsfunktion nicht, liegt in ihrem Ermessen und ist daher
nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer vermag, wie bereits fest-
gehalten (vgl. E. 4.2 f. hiervor), denn auch keinen Anspruch aus dieser
faktisch ausgeübten Tätigkeit abzuleiten bzw. hat keinen Anspruch,
diese Stelle nach Abschluss der Reorganisationsphase formell unbe-
fristet zu besetzen. Dies gilt im Übrigen auch für die neu geschaffene
Stelle des Informatik-Sicherheitsbeauftragten II im Software-Center
der D._______; hier kommt noch hinzu, dass sich der Beschwerdefüh-
rer auf die Stelle des Informatik-Sicherheitsbeauftragten II im Soft-
ware-Center der D._______ lediglich unter Vorbehalt beworben, mithin
Bedingungen gestellt hat, auf welche die D._______ offenbar nicht ein-
treten wollte (vgl. hierzu Vorakten act. 2, Beilagen zu E-Mail 18, E-Mail
vom 29. März 2007). Angesichts des zwischen dem Beschwerdeführer
und diversen Stellen geführten Mailverkehrs (Vorakten, a.a.O.) ist
schliesslich auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei der
Frage, ob der Beschwerdeführer in einer anderen Funktion bei der
D._______ beschäftigt werden könne, auf das aus ihrer Sicht unko-
operative Verhalten und die ungenügende Leistungsbereitschaft des
Beschwerdeführers abgestellt hat.
Aus den Akten ergeben sich demnach keine Hinweise auf eine offen-
sichtlich fehlerhafte Ermessensausübung der Vorinstanz bzw. der
D._______.
5.5 Weiter präzisiert Art. 104 BPV – in Umsetzung des Gesetzge-
bungsauftrags von Art. 31 Abs. 3 BPG und in Konkretisierung von
Art. 12 Abs. 6 Bst. e BPG und Art. 19 BPG – die Massnahmen, die
vom Arbeitgeber vor jeder Auflösung ohne Verschulden des Bedienste-
ten getroffen werden müssen. Die Art und Weise der sowohl vom Ar-
beitgeber als auch vom Arbeitnehmer geforderten Mitwirkungspflicht
wird jedoch weder vom Gesetz noch von den Verordnungen präzise
umschrieben. Vielmehr wird nur, aber immerhin, festgehalten, beide
Parteien sollten ihr Möglichstes dazu beitragen, die Kündigung zu ver-
meiden resp. eine geeignete (andere) Stelle zu finden.
Dadurch, dass die D._______ dem Beschwerdeführer eine Sozi-
alplanpensionierung anbot, ihm im Rahmen des Newplacement-Pro-
zesses die Teilnahme im Job-Center ermöglichte, ihn für die Stelle als
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Chef Sicherheit (immerhin) prüfte, ihn mittels anonymisiertem Stellen-
profil zu vermitteln versuchte, ihm einen User-Account bei der Job-
Börse eröffnete sowie die von ihm gewünschte CISA-Ausbildung fi-
nanzierte (vgl. auch Vorakten act. 7, 19 und 35 sowie Art. 6 der Reor-
ganisationsverordnung), ist sie den in Art. 104 Abs. 2 BPV geforderten
Massnahmen in genügender Art und Weise nachgekommen.
5.6 Angesichts dieser Umstände bleibt festzuhalten, dass die dem Be-
schwerdeführer vom Arbeitgeber angebotene Unterstützung im Rah-
men der gesetzlichen Vorgaben insgesamt ausreichend war und die
D._______ davon ausgehen durfte, dass es ihr nicht möglich sei, dem
Beschwerdeführer eine zumutbare andere Stelle anzubieten. Eine wei-
tergehende Prüfung hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer
bei der Stellensuche seiner Mitwirkungspflicht genügend nachgekom-
men sei, erübrigt sich somit.
5.7 Das Vorgehen der D._______ bedeutet entgegen der Auffassung
des Beschwerdeführers nicht eine "besonders krasse Form" der Verlet-
zung von Art. 4 Abs. 2 der Reorganisationsverordnung. Der Arbeitge-
ber ist bei Reorganisationen in der Regel vor die Aufgabe gestellt,
mehrere Stellen abzubauen. Sollen im Zusammenhang mit einem sol-
chen Stellenabbau gewisse Angestellte weiter beschäftigt und andere
entlassen werden, sind aber sachliche Kriterien erforderlich, um dem
Rechtsgleichheitsgebot Genüge zu tun. Beim Entscheid, welche Per-
sonen konkret von einem Stellenabbau betroffen sind, können somit
beim Arbeitgeber durchaus auch Faktoren wie Vertrauensverlust und
ungenügende Arbeitsleistungen bzw. die individuellen Fähigkeiten des
Angestellten im Allgemeinen in Betracht fallen; darin ist nicht ohne
weiteres eine Umgehung anderer Kündigungsgründe gemäss Art. 12
Abs. 6 BPG zu erblicken (vgl. NÖTZLI, a.a.O., Rz. 211 mit Hinweis).
5.8 In Zusammenhang mit dem Zwischenzeugnis vom 31. Mai 2006
sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Beschwer-
deführer, falls er mit dessen Inhalt nicht einverstanden war, den Erlass
einer anfechtbaren Verfügung hätte verlangen müssen. Im vorliegen-
den Verfahren ist nicht näher auf dieses Zeugnis einzugehen, zumal
die D._______ den Beschwerdeführer unbesehen davon in genügen-
der Art und Weise unterstützt hat.
6.
Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen bei der Unterzeichnung der
Trennungsvereinbarung vom 27. Mai 2006 Willensmängel geltend
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macht, sind solche nicht zu erkennen. Denn zum einen wurde der Be-
schwerdeführer bereits Anfangs März 2006 darüber informiert, dass er
für die Funktion des Chefs Sicherheit der D._______ nicht in Frage
kommt (vgl. Beschwerdebeilage 15). Zum anderen wurde oben auf-
gezeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgeübten und die später
neu besetzten Stellen nicht identisch waren. Zudem hält er in seiner
Beschwerde (S. 6) selber fest, dass er mit der Begründung der Verein-
barung nicht einverstanden gewesen sei und er keine schriftliche Be-
stätigung über die aufzuhebende Stelle erhalten habe; insofern scheint
ein Willensmangel betreffend eine allfällige aufgehobene und später
wieder neu besetzte Stelle ohnehin ausgeschlossen. Folglich ist die
Beschwerde auch in diesem Punkt unbegründet.
7.
Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 12 Abs. 6 Bst. e BPG sind
demnach erfüllt und ein ordentlicher Kündigungsgrund damit gegeben.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sind das erstinstanzliche Verfahren sowie
das Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 35 und 36 kostenlos. Es
sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem Beschwer-
deführer als unterliegender Partei steht keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
Seite 20
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- die Vorinstanz (Ref-Nr. NYD/BAP; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff., und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind,
soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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