Abtei lung I
A-5455/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Cesar Röthlisberger.
R._______
Beschwerdeführer,
gegen
Die Schweizerische Post,
Konzernleitung, Viktoriastrasse 21, Postfach, 3030 Bern,
Vorinstanz.
Ordentliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5455/2009
Sachverhalt:
A. R._______ ist seit August 1987 bei der Schweizerischen Post
(ehemals PTT; nachfolgend: die Post) angestellt. Infolge Um-
strukturierungen und Reorganiation musste er seine Arbeitstätigkeit
innerhalb des Betriebs mehrmals wechseln. Gemäss dem jüngsten
Arbeitsvertrag arbeitet R._______ seit Januar 2005 als Mitarbeiter
Sortierung des Bereichs PostMail in der Briefzustellungsregion Zürich
16 (nachfolgend: BZR Zürich 16). In dieser Funktion arbeitete er an-
fänglich nachts von ca. 23.00 Uhr bis 05.00 Uhr. Das im Frühling 2007
umgesetzte Grossprojekt REMA (Reengineering Mailprocessing)
führte indessen zu einer Änderung der Arbeitszeiten. Seit dem 15. Juni
2007 arbeiten die Angestellten in der BZR Zürich 16 nicht mehr
nachts, sondern müssen ihre Arbeit je nach Verkehrsmenge und Auf-
gebot der Teamleaderin zwischen 04.00 und 05.00 Uhr morgens auf-
nehmen. Gemäss Post seien die Mitarbeitenden Sortierung der BZR
Zürich 16 von dieser Änderung der Arbeitszeiten doppelt betroffen.
Einerseits entfalle dadurch der grösste Teil der Nachtzulage und
andererseits sei eine Anreise mit dem öffentlichen Verkehr nicht mehr
möglich, was allenfalls zusätzliche Kosten auslöse (Taxi, Benutzung
privater Fahrzeuge).
B. Am 23. bzw. 24. Mai 2008 teilte R._______ dem Leiter der BZR
Zürich 16 bzw. seiner direkten Vorgesetzten mit, er werde ab dem
27. Mai 2008 erst um 06.00 Uhr (anstatt zwischen 04.00 und 05.00
Uhr) zur Arbeit erscheinen. Mit diesem Schritt setze er um, was
eigentlich schon viel früher von der Leitung hätte umgesetzt werden
sollen. Dies bedeute auch, dass er ab sofort nicht mehr Postfächer von
8045 ablöse. Er lasse sich von der Post nicht mehr alles gefallen.
Darum werde er auch jeden Montag, an dem er Schule habe, nicht zur
Arbeit erscheinen. Es sei ihm egal, ob er dadurch eine Kündigung er-
halte oder nicht.
C. Trotz mehreren kurzen Gesprächen und mündlichen Auf-
forderungen seiner Vorgesetzten erschien R._______ seit diesem
Zeitpunkt jeweils erst um ca. 06.00 Uhr zur Arbeit. Zudem hat er nicht
mehr alle ihm durch seine Vorgesetzte übertragenen Arbeiten aus-
geführt.
D. Aus diesen Gründen fand am 17. Juni 2008 ein Gespräch zwischen
R._______ und seiner Vorgesetzten, dem Leiter der BZR Zürich 16
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und einem HR-Berater, statt. R._______ rechtfertigte seinen späteren
Arbeitsantritt damit, dass er seiner Auffassung nach einen Anspruch
darauf habe, mit dem öffentlichen Verkehr zur Arbeit zu kommen.
Zudem verstosse die Post gegen das Gleichheitsgebot, wenn sie nur
weiblichen Mitarbeitenden die Taxispesen vergüte.
Der BZR-Leiter hielt R._______ entgegen, dass er dessen Verhalten
als Arbeitsverweigerung auffasse. Die Bestimmung der Arbeitszeiten
und - inhalte obliege alleine der Arbeitgeberin bzw. seiner direkten
Vorgesetzten. R._______ müsse endlich seine Vorgesetzte
akzeptieren, d.h. sich in betrieblichen Angelegenheiten an diese (und
nicht an den BZR-Leiter) wenden und sich an deren Weisungen halten.
Zudem müsse er sich besser ins Team integrieren. Die Taxiregelung
entspreche der mit den Sozialpartnern getroffenen Vereinbarung.
In der von allen Beteiligten unterzeichneten Gesprächsnotiz wurde
schliesslich die Erwartung der Post festgehalten, dass sich R._______
künftig an die Arbeitszeiten halte, die Weisungen befolge, sich (bei
Problemen) nicht mehr an den BZR-Leiter, sondern direkt an seine
Vorgesetzte wende, seine Vorgesetzte in ihrer Funktion akzeptiere, die
Teambildung aktiv mitlebe und sich nach Möglichkeit integriere. Als
disziplinarische Massnahme wurde eine Verwarnung in Aussicht ge-
stellt und weitere administrative Massnahmen bzw. die ordentliche
Kündigung vorbehalten.
E. Nachdem R._______ die Frist für ein zweites Gespräch unbenutzt
hat verstreichen lassen, sprach die Post am 25. Juni 2008 die in Aus-
sicht gestellte Verwarnung formell aus.
F. R._______ hielt sich indessen nicht an die im Gespräch vom
17. Juni 2008 geäusserten Erwartungen. Noch in der Nacht nach dem
genannten Gespräch erschien er um 00.13 Uhr zur Arbeit, da ihm an-
geblich erlaubt worden sei, einen Besuch im Nachtdienst zu machen.
In der Folge wurden ihm die Eingangsschlüssel zum Postgebäude
abgenommen. Im Übrigen hielt er sich nach wie vor nicht an die
Arbeitszeiten und gemäss der Post auch nicht an die Anweisungen
seiner Vorgesetzten.
G. Mit Schreiben vom 4. Juli 2008 teilte die Post ihre Absicht mit, die
ordentliche Kündigung auszusprechen.
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H. Anlässlich des ihm eingeräumten rechtlichen Gehörs nahm
R._______ am 9. Juli 2008 zu den einzelnen Vorwürfen Stellung. Er
könne aus verschiedenen Gründen nicht rechtzeitig zur Arbeit er-
scheinen. Infolge der Lohnkürzung (Wegfall Nachtzuschlag) sei es ihm
finanziell nicht mehr möglich, mit dem Auto zur Arbeit zu fahren. Aus
gesundheitlichen Gründen sei es ihm zudem nicht möglich, mit einem
Mofa, Velo oder zu Fuss zur Arbeit zu erscheinen. Da ihm schliesslich
die Taxispesen nicht vergütet würden, zwinge ihn die Post dazu, die
öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen. Abgesehen von den Arbeits-
zeiten habe er sich aber an die Weisungen seiner Vorgesetzten ge-
halten. Er kommuniziere auch in der Regel zuerst mit der Vor-
gesetzten, ausser wenn es um Angelegenheiten gehe, bei welchen
diese nicht alleine entscheiden könne. Es stimme auch nicht, dass er
seine Vorgesetzte nicht akzeptiere. Er lebe zudem jeden Tag als Teil
seines Teams aktiv mit. Schliesslich sei er bisher jeden Montag zur
Arbeit erschienen, an welchem er aufgeboten worden sei.
I. Am 14. Juli 2008 wandte sich R._______ an die zuständige
Paritätische Vermittlungsstelle (nachfolgend: PVS). An der Ver-
handlung vom 15. August 2008 wurden die wiederholten Verstösse
festgestellt. Da es gemäss Einschätzung der PVS zwischen den
beiden Parteien nur einen kleinen Schritt gebraucht hätte, um wieder
eine tragbare Arbeitssituation zu erreichen, erklärte sich die Post
bereit, die angekündigte Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu
sistieren und R._______ eine weitere Chance einzuräumen. Die PVS
betonte indessen, dass der erste Schritt ganz klar von R._______
kommen müsse, indem er wieder pünktlich zur Arbeit erscheine. Um
diesem Umstand Nachdruck zu verleihen, erklärte der BZR-Leiter
R._______ ausdrücklich, dass er vorläufig nicht mit einer Änderung
der Arbeitszeiten rechnen könne und er sich wie alle anderen Mit-
arbeitenden ohne Einschränkungen an den Dienstplan halten müsse.
In der nachfolgenden Vereinbarung wurde sodann festgehalten, dass
die Kündigung sistiert werde, die Verwarnung stehen bleibe,
R._______ sich strikte an die Arbeitszeiten halte, seine Vorgesetzte
akzeptiere und deren Weisungen ohne Hinterfragung befolge. Für den
Fall des Nichteinhaltens der Vereinbarung seitens R._______ behielt
sich die Post schliesslich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses
weiterhin vor.
J. R._______ hielt sich in der Folge nicht an die vor der PVS ge-
schlossene Vereinbarung. Gemäss Angaben der Post habe er sich am
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Samstag, 1. November 2008, gegenüber seiner Vorgesetzten ge-
weigert, Sendungen zu sortieren, da diese Arbeit seiner Auffassung
nach auch noch am Montag hätte erledigt werden können. Er habe
daraufhin den Arbeitsplatz verlassen. Erst am folgenden Montag nach
einem Gespräch mit dem BZR-Leiter habe er die Anweisung befolgt
und die entsprechenden Sendungen sortiert. Zudem habe er am
letzten Arbeitstag vor seinen Ferien, am 5. November 2008, seinen
Arbeitsplatz schon nach ca. 3 Stunden (anstatt 7 Stunden und 10
Minuten) und ohne Abmeldung verlassen.
K. Als nach der Ferienrückkehr von R._______ am 7. Januar 2009 ein
Gespräch mit seiner Arbeitgeberin ergebnislos verlief, teilte diese mit
Schreiben vom 9. Januar 2009 ein zweites Mal ihre Kündigungsabsicht
mit.
L. In seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2009 begründete
R._______ den Vorfall vom 1. November 2008 damit, dass er von der
vielen Arbeit der letzten Tage erschöpft gewesen sei und deshalb die
Anfrage (gemäss der Post habe es sich hingegen um eine verbindliche
Weisung gehalten) seiner Vorgesetzten abgelehnt habe. Beim Vorfall
vom 5. November 2008 habe es sich um einen Irrtum bzw. um ein
Versehen gehandelt. Er sei irrtümlich der Überzeugung gewesen,
seine Arbeit nach Sortierung der A-Post beenden zu dürfen. Die Ab-
meldung bei der Vorgesetzten habe er versehentlich versäumt.
M. Am 22. Januar 2009 verfügte die Post die ordentliche Auflösung
des Arbeitsverhältnisses per 31. Juli 2009. Als Grund wurde vor allem
das trotz Mahnung bzw. schriftlicher Verwarnung anhaltende und
wiederholte mangelhafte Verhalten von R._______ angeführt.
Aufgrund der Vorkommnisse bestehe das minimal erforderliche Ver-
trauensverhältnis nicht mehr. Die Post sieht im Verhalten von
R._______ zudem eine Verletzung seiner vertraglichen Pflichten und
eine mangelnde Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit
zu verrichten.
N. Mit Schreiben vom 24. Januar 2009 erhob R._______ Beschwerde
beim Konzernleiter der Schweizerischen Post (nachfolgend: Konzern-
leiter). Er beantragte die Nichtigkeitserklärung der Kündigungsver-
fügung vom 22. Januar 2009 sowie die Versetzung an einen anderen
Arbeitsplatz. Neben Wiederholung seiner Standpunkte erläuterte
R._______, dass er den Wegfall des Nachtzuschlages als un-
begründete Lohnkürzung empfinde. Zudem hätten ihm die neuen
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Arbeitszeiten sehr zu schaffen gemacht. Bei seinen Bemühungen, eine
andere Stelle zu erhalten, sei er vom BZR-Leiter mit merkwürdigen
Begründungen abgewiesen und an der Nase herumgeführt worden.
Wegen dieser und den anderen Ungerechtigkeiten habe er eigen-
mächtig seine Arbeitszeiten verschoben. Einige Anschuldigungen der
Post stimmten in der vorgebrachten Version überhaupt nicht. Er fühle
sich gedemütigt und gemobbt.
O. In ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2009 führte die Post ihre
bereits geschilderte Sicht des Sachverhaltes nochmals detailliert aus
und schloss auf Abweisung der Beschwerde.
P. Mit Entscheid vom 25. August 2009 wies der Konzernleiter die Be-
schwerde von R._______ gegen die Kündigungsverfügung vom
22. Januar 2009 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung. Bezüglich des
Sachverhalts folgte der Konzernleiter den Schilderungen der Post. In
rechtlicher Hinsicht kam er zum Schluss, dass die Kündigung formell
rechtsgültig erfolgt sei und materielle Kündigungsgründe vorlägen, die
eine ordentliche Kündigung rechtfertigen würden.
Q. Mit Schreiben vom 29. August 2009 erhebt R._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführer) gegen den obgenannten Entscheid des
Konzernleiters (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des vor-
instanzlichen Entscheids. Zudem beantragt er eine Entschädigung
wegen missbräuchlicher Kündigung und rückwirkend ab 1. Juli 2007
die Erstattung der Fahrkosten für den Arbeitsweg. Zur Begründung
führt er mehrheitlich die bisherigen Argumente an. Mit Verweis auf
seinen Einsatzplan hält er ergänzend fest, dass er nicht immer um
04.00 Uhr habe zur Arbeit erscheinen müssen. Zudem gesteht er
ausdrücklich ein, nicht alle übertragenen Arbeiten ausgeführt zu
haben. Er rechtfertigt dies jedoch mit der neuen Anschuldigung, dass
die Post ihn in Umgehung des Arbeitsgesetzes dazu gezwungen habe,
gratis und länger als zulässig zu arbeiten. Weiter habe die Post gegen
geltendes Recht verstossen, indem sie die Änderung der Arbeitszeiten
(infolge REMA) nicht sechs Monate im Voraus angekündigt habe und
keinerlei Rücksicht auf die Arbeitnehmer genommen worden sei. Es
stelle sich deshalb die Frage, ob die Post ihm nicht rückwirkend die
Nachtdienstzulage bezahlen müsse. Die Vorfälle vom November 2008
(vgl. Bst. J) seien schliesslich durch widersprüchliche Weisungen
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seiner Vorgesetzten und deren Stellvertreterin (und nicht durch ihn)
verursacht worden.
R. In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2009 hält die Vor-
instanz an ihren Anträgen fest und verweist für den Sachverhalt auf
die Vorakten. Zu den neuen Vorbringen erwidert sie, dass der Arbeits-
beginn zwischen 04.00 Uhr und 05.00 Uhr variiert habe und der Be-
schwerdeführer damit jeweils mindestens eine Stunde zu spät er-
schienen sei. Aufgrund der elektronischen Erfassung der Arbeitszeiten
habe es ferner keine Gratisarbeit geben können. Allfällige Überzeit
wäre ihm gutgeschrieben worden. Weiter sei die Umstellung der
Arbeitszeiten infolge des Projekts REMA lange im Voraus bekannt
gewesen und den Mitarbeitenden mündlich an diversen Sitzungen
kommuniziert worden. Entgegen seinen Behauptungen habe sich der
Beschwerdeführer schliesslich nicht an die vor der PVS geschlossene
Vereinbarung gehalten.
S. In seinen Schlussbemerkungen vom 6. Oktober 2009 hält der Be-
schwerdeführer an seinen Anträgen fest, ohne wesentliche Er-
gänzungen zur bisherigen Begründung vorzubringen.
T. Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird – soweit ent-
scheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
2000 (BPG, SR 172.220.1) können im Bereich des Bundespersonal-
rechts Entscheide der internen Beschwerdeinstanzen im Sinne von
Art. 35 Abs. 1 BPG beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den. Im Bereich der Post bezeichnet der Gesamtarbeitsvertrag die
interne Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 38 BPG). Gemäss Ziff. 21 Anhang
6 des ab 1. Januar 2002 gültigen Gesamtarbeitsvertrages Post (Stand
1. Januar 2009; nachfolgend GAV Post) agiert der Konzernleiter als
interne Beschwerdeinstanz. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid
des Konzernleiters vom 25. August 2009 zuständig (vgl. auch Ziff. 22
Abs. 1 Anhang 6 GAV Post).
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1.2 Nach Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller Verfügungsadressat der belastenden Ver-
fügung ist der Beschwerdeführer ohne weiteres zur Beschwerde
legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene
Verfügung (Art. 5 und 44 VwVG i.V.m. Art. 31 VGG); sie bildet den Rah-
men der möglichen Anfechtung. Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Ver-
fahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitgegenstand
gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren definiert.
Damit kann sich der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelzuges
verengen und um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, hingegen
grundsätzlich nicht erweitern oder qualitativ verändern (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.3.1
und A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.2.1; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 f. Rz. 2.7 f. mit Hinweisen).
2.2 Ausgangspunkt des erstinstanzlichen Verfahrens war die
Kündigungsverfügung der Post vom 22. Januar 2009, mit welcher die
ordentliche Auflösung des hier interessierenden Arbeitsverhältnisses
ausgesprochen wurde. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
können folglich nur die Kündigung und die unmittelbar damit zu-
sammenhängenden Rechtsfolgen sein. Auf weitergehende oder
qualitativ andere Rechtsbegehren ist hingegen nicht einzutreten.
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2.3 Der Beschwerdeführer verlangt sinngemäss die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids und damit der am 22. Januar 2009 aus-
gesprochenen Kündigung. Zudem ersucht er – im Gegensatz zum vor-
instanzlichen Verfahren, in welchem er noch eine Versetzung wünschte
– um eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung i.S.v.
Art. 336a des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220).
Als Folge einer ungültigen Kündigung sieht das Bundespersonalrecht
bzw. der GAV Post grundsätzlich die Weiterbeschäftigung mit der bis-
herigen oder einer anderen zumutbaren Arbeit vor (vgl. Art. 14 Abs. 1,
Abs. 2 und Abs. 3 BPG bzw. Ziff. 30, Ziff. 31 und Ziff. 32 Anhang 4
GAV Post). Der Anspruch auf Entschädigung ist subsidiär und steht
dem Arbeitnehmer nur dann zu, wenn er aus Gründen, die er nicht zu
vertreten hat, nicht weiterbeschäftigt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 5
i.V.m. Art. 19 BPG bzw. Ziff. 34 i.V.m. Ziff. 4 ff. Anhang 4 GAV Post;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-76/2009 vom 24. August 2009
E. 6.1 ff.). Die Rechtsfolge bei Aufhebung einer Kündigung ist somit
nicht frei wählbar, sondern durch zwingendes öffentliches Recht vor-
bestimmt, welches vom Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
angewandt wird (iura novit curia). Aus diesem Grund stellt der Antrag
auf Entschädigung (anstatt Weiterbeschäftigung) keine Veränderung
oder Erweiterung des Streitgegenstandes, sondern bloss eine andere
rechtliche Beurteilung desselben dar. Auf die beiden genannten
Rechtsbegehren ist somit einzutreten (vgl. zum Ganzen: FRANK
SEETHALER/FABIA BOCHSLER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 52 N 40; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 218 f.; FRITZ GYGI, Bundesver-
waltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 45;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 94 f. Rz. 2.208 ff.).
Anders zu beurteilen ist hingegen das Begehren, ihm seien rück-
wirkend ab 1. Juli 2007 die Kosten für Taxifahrten bzw. für die Be-
nutzung des privaten Fahrzeuges zu erstatten. Diese Forderung beruht
auf der Behauptung des Beschwerdeführers, dass die Post gegen das
Gleichheitsgebot verstosse, wenn sie nur den weiblichen nicht aber
den männlichen Arbeitnehmenden bei Arbeitsbeginn ausserhalb der
öffentlichen Verkehrszeiten die Taxispesen vergüte. Eine allfällige
Gutheissung dieses Begehrens könnte zwar eine Forderung des Be-
schwerdeführers gegen die Post begründen, hätte aber für sich allein
keinen Einfluss auf die Gültigkeit der Kündigung vom 22. Januar 2009
(vgl. auch E. 6.3). Damit bewegen sich die damit zusammen-
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hängenden Rechtsfragen ausserhalb des Verfahrensgegenstandes
und können nach dem Gesagten im vorliegenden Verfahren nicht auf-
geworfen werden. Auf das dritte und letzte Rechtsbegehren ist damit
nicht einzutreten.
3.
Weiter ist das anwendbare Recht zu bestimmen. Als Angestellter der
Post untersteht der Beschwerdeführer dem BPG (vgl. Art. 2 Abs. 1
Bst. c BPG i.V.m. Art. 15 des Bundesgesetzes vom 30. April 1997 über
die Organisation der Postunternehmung des Bundes [POG, SR
783.1]). Subsidiär sind die einschlägigen Bestimmungen des OR
sinngemäss herbeizuziehen, sofern sie sich eignen (vgl. HARRY NÖTZLI,
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Bundespersonalrecht,
Bern 2005, Rz. 46). Innerhalb des damit vorgegebenen gesetzlichen
Rahmens wird das Arbeitsverhältnis sodann durch den
Einzelarbeitsvertrag und den GAV Post näher geregelt (vgl. Art. 6
Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 BPG und den letzten zwischen dem
Beschwerdeführer und der Post geschlossenen Einzelarbeitsvertrag
vom 9. August 2004).
4.
4.1 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf Ende
jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende
Mindestfristen: drei Monate in den ersten fünf Dienstjahren; vier
Monate im sechsten bis und mit dem zehnten Dienstjahr; sechs
Monate ab dem elften Dienstjahr (vgl. Art. 12 Abs. 3 BPG bzw.
Ziff. 122 Anhang 4 GAV Post). Die Beendigung des Arbeitsverhält-
nisses hat schriftlich zu erfolgen (vgl. Art. 13 Abs. 1 BPG bzw. Ziff. 20
Anhang 4 GAV Post). Können sich die Parteien über die Beendigung
nicht einigen, so kündigt der Arbeitgeber in Form einer Verfügung (Art.
13 Abs. 3 BPG bzw. Ziff. 22 Anhang 4 GAV Post).
Zudem hat sich die Post im Gesamtarbeitsvertrag dazu verpflichtet,
bei Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, insbesondere bei
Mängeln in der Leistung oder im Verhalten, (vorab) ein Gespräch mit
dem Mitarbeitenden zu führen. Der Mitarbeitende kann innert sieben
Arbeitstagen ein zweites Gespräch verlangen (Ziff. 510 Abs. 1 GAV
Post). Wird im Anschluss an das Gespräch eine Verwarnung aus-
gesprochen, ist diese schriftlich zuhanden des Mitarbeitenden und des
Personaldossiers festzuhalten. Der Mitarbeitende hat das Recht, zu-
handen des Personaldossiers eine Stellungnahme abzugeben
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(Ziff. 510 Abs. 2 GAV Post). Weiter kann er innert 14 Tagen nach Erhalt
der schriftlichen Ausfertigung der Verwarnung die örtlich zuständige
Paritätische Vermittlungsstelle (nachfolgend: PVS) anrufen mit dem
begründeten Antrag, die Verwarnung mit den dazu gehörenden Akten
sei aus dem Personaldossier zu entfernen (Ziff. 510 Abs. 3 Satz 1 GAV
Post i.V.m. Ziff. 100 Anhang 6 GAV Post). Die PVS ist zur Schlichtung
von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständig. Ihre Aufgabe
besteht darin, die Parteien auszusöhnen und ihnen Lösungsvor-
schläge zu unterbreiten (Ziff. 100 Abs. 3 GAV Post).
4.2 Der Beschwerdeführer arbeitet seit August 1987 und damit seit
über elf Jahren bei der Post. Gemäss Einzelarbeitsvertrag ist das
Arbeitverhältnis unbefristet. Die Beendigung erfolgte einseitig von der
Post, d.h. ohne Einigung. Indem die Post das Arbeitsverhältnis mit
Verfügung vom 22. Januar 2009 per 31. Juli 2009 auflöste, hat sie
sowohl die sechsmonatige Kündigungsfrist eingehalten, einen gültigen
Kündigungstermin gewählt sowie sich der vorgeschriebenen Ver-
fügungsform bedient.
Zudem hat die Post nach Kenntnisnahme der Differenzen am 17. Juni
2008 ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt und nach un-
benutztem Ablauf der sieben Tage für ein zweites Gespräch am
25. Juni 2008 eine schriftliche Verwarnung ausgesprochen. Nachdem
die Post wegen erneuten Verstössen mit Schreiben vom 4. Juli 2008
dem Beschwerdeführer ihre Kündigungsabsicht mitgeteilt bzw. ihm
eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt hatte, fand am 15. August
2008 auf Antrag des Beschwerdeführers ein Vermittlungsgespräch vor
der zuständigen PVS statt. Trotz vorläufiger Einigung liess die Post die
Verwarnung ausdrücklich stehen und behielt sich die Kündigung
weiterhin vor. Nach nochmaligen Verstössen fand am 7. Januar 2009
ein weiters Gespräch statt. Am 9. Januar 2009 wurde dem Be-
schwerdeführer ein zweites Mal die Kündigungsabsicht mitgeteilt bzw.
die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die vom Beschwerde-
führer am 10. Januar 2009 abgegebene Stellungnahme vermochte die
Post indessen nicht mehr daran hindern, die Kündigung am 22. Januar
2009 definitiv auszusprechen.
4.3 Damit hat die Post sowohl die allgemeinen gesetzlichen, wie auch
die speziellen gesamtarbeitsvertraglichen Kündigungsvorschriften be-
treffend das Verfahren und die Form eingehalten, womit die Kündigung
formell rechtsgültig erfolgt ist.
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5. Weiter ist zu prüfen, ob ein rechtlich zulässiger Kündigungsgrund
vorliegt.
5.1 Nach Auffassung der Vorinstanz liegen ordentliche Kündigungs-
gründe gemäss Ziff. 124 Bst. a, Bst. b bzw. Bst. c Anhang 4 GAV Post
vor, weil der Beschwerdeführer seinen arbeitsvertraglichen Ver-
pflichtungen nicht nachgekommen sei, indem er seinen Arbeitsbeginn
während mehreren Monaten trotz Gesprächen, einer formellen Ver-
warnung und einer Verhandlung vor der PVS eigenmächtig auf 06.00
Uhr (anstatt zwischen 04.00 Uhr und 05.00 Uhr) verschoben habe bzw.
einmal viel zu früh um 00.13 Uhr erschienen sei. Zudem habe er die
Ausführung gewisser Arbeiten verweigert und die mehrfach ge-
äusserten Erwartungen der Post nicht erfüllt. Mit seinem nicht be-
rechenbaren, unzuverlässigen und unkooperativen Verhalten habe er
den Betriebsablauf der Post gestört. Das für die Arbeit notwendige
Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer müsse
als tiefgreifend gestört bezeichnet werden. Es seien überdies keine
Anzeichen für eine Besserung der Situation vorhanden.
Obwohl der Beschwerdeführer immer wieder von falschen An-
schuldigungen spricht, widerlegt er den von der Vorinstanz vorgelegten
Sachverhalt im Ergebnis nicht. Im Gegenteil werden die gegen ihn ge-
richteten Vorwürfe bestätigt, indem er sein Verhalten mit unterschied-
lichen Begründungen und Vorwürfen an die Post zu rechtfertigen ver-
sucht. Das eigenmächtige Verschieben der Arbeitszeiten hat er mit
Schreiben vom 24. Mai 2008 offen angekündigt und im Verlauf des
Verfahrens mehrfach bestätigt. In der Stellungnahme vom 16. Mai
2009 wie auch in der Beschwerde vom 29. August 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht gesteht er zudem ein, die Ausführung ge-
wisser Arbeiten verweigert zu haben (dies betrifft insbesondere die
nicht ausgeführten Arbeiten infolge des verspäteten Arbeitsantritts und
den Vorfall vom 1. November 2008). Weiter streitet er auch nicht ab,
am 5. November 2008 seinen Arbeitsplatz vorzeitig verlassen zu
haben. Die Behauptung, seine Vorgesetzte habe ihm die Erlaubnis
dazu erteilt, überzeugt einerseits nicht, weil deren Stellvertreterin
diese Behauptung gemäss der Post klar entkräftete (vgl. Verfügung
vom 22. Januar 2009, S. 3), andererseits ist der Beschwerdeführer
nicht glaubwürdig, wenn er eine Abmeldung vom Arbeitsplatz aus-
gerechnet vor seinen Ferien und ca. 4 Stunden vor ordentlichem
Dienstschluss vergessen haben will. Ferner ist aufgrund der in sich
stimmigen Darstellungen der Post und den widersprüchlichen Aus-
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sagen des Beschwerdeführers, insbesondere aber auch aufgrund der
Gesprächsnotiz vom 17. Juni 2008 und dem Verhandlungsprotokoll
(PVS) vom 15. August 2008, davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer seine direkte Vorgesetzte nicht akzeptierte (z.B.
direkte E-Mails an den BZR-Leiter) und deren Weisungen teilweise
nicht befolgte. Schliesslich ist der Post zu glauben, wenn sie vorbringt,
dass der Beschwerdeführer im Team nicht aktiv mitmachte und sich
kaum um eine Integration bemühte (vgl. dazu auch das Schreiben des
Beschwerdeführers vom 16. Mai 2009, in welchem er seine
ArbeitskollegInnen betreffend Arbeitsdisziplin schwer anschuldigt).
5.2 Nach Ablauf der Probezeit gelten gemäss Art. 12 Abs. 6 BPG bzw.
Ziff. 124 Anhang 4 GAV Post als ordentliche Kündigungsgründe unter
anderem die Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertraglicher
Pflichten (jeweils Bst. a), Mängel im Verhalten, die trotz schriftlicher
Mahnung (Verwarnung) anhalten oder sich wiederholen (jeweils Bst. b)
und mangelnde Bereitschaft, die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit
zu verrichten (jeweils Bst. c). Obwohl es der Gesetzeswortlaut nicht
ausdrücklich erwähnt, muss der Arbeitgeber aus Gründen des
Kündigungsschutzes und der Verhältnismässigkeit bei allen ordent-
lichen Kündigungsgründen im Voraus eine schriftliche Mahnung aus-
sprechen bzw. im Fall der Post schriftlich verwarnen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_277/2007 vom 30. Juni 2008 E. 5.3 ff.; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-76/2009 vom 24. August 2009 E. 4.1
und A-1684/2009 vom 14. September 2009 E. 5.2).
5.3 Die grundlegenden Pflichten des Arbeitnehmers (Bst. a) bestehen
darin, die ihm übertragenen Arbeiten mit Sorgfalt auszuführen
(Arbeits- und Sorgfaltspflicht) und die berechtigten Interessen des
Arbeitgebers zu wahren (Treuepflicht; vgl. Art. 20 Abs. 1 BPG bzw.
Ziff. 220 GAV Post). Aus der Arbeits- und Sorgfaltspflicht ergibt sich
die Pflicht des Arbeitnehmers, zu den gewiesenen Arbeitszeiten
persönlich am Arbeitsort zu erscheinen und die beauftragten Arbeiten
sorgfältig auszuführen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers (bzw. die
Befolgungspflicht des Arbeitnehmers) ist begriffswesentlicher Inhalt
des Arbeitsverhältnisses und begründet ein rechtliches Sub-
ordinationsverhältnis zwischen den Parteien. Die Ausübung des
Weisungsrechts konkretisiert die Arbeits- und Treuepflicht des Arbeit-
nehmers; die Nichtbefolgung bedeutet eine Verletzung der gesetz-
lichen Pflicht (vgl. NÖTZLI, a.a.O., Rz. 154 ff. und Rz. 174).
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Die Grenzen von der Verletzung wichtiger gesetzlicher oder vertrag-
licher Pflichten zu den Verhaltensmängeln (Bst. b) sind fliessend. Ein
mangelhaftes Verhalten erweist sich oft auch als Pflichtverletzung,
beispielsweise indem ein Arbeitnehmer gegen die „Wohlverhaltens-
pflicht“ verstösst oder Mobbing betreibt (Art. 20 Abs. 1 BPG; Urteil des
Bundesgerichts 1C_245/2008 vom 2. März 2009 E. 5.4; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5893/2007 vom 11. April 2008 E. 3.3).
Als mangelhaftes Verhalten, das keine Pflichtverletzung darstellt,
kommen z.B. ungebührliches oder aufmüpfiges Benehmen, mangelnde
Verantwortungsbereitschaft, fehlende Teamfähigkeit, fehlender Wille
zur Zusammenarbeit, fehlende Dynamik oder fehlende Integration in
Frage. Indessen taugen Verhaltensmängel bei Beachtung der ver-
waltungsrechtlichen Grundprinzipien (insbesondere Treu und Glauben
und Verhältnismässigkeit) nur dann als Kündigungsgrund, wenn sie für
Dritte nachvollziehbar sind, d.h. sie müssen zu einer Störung des Be-
triebsablaufs führen oder das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeit-
nehmer und Arbeitgeber erschüttern (zum Ganzen NÖTZLI, a.a.O.,
Rz. 194 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1684/2008 vom
14. September 2009 E. 5.1).
Die fehlende Bereitschaft zur Verrichtung der im Arbeitsvertrag ver-
einbarten Arbeit (Bst. c) ist subjektiv motiviert. Sie manifestiert sich im
vom Arbeitnehmer verschuldeten tatsächlichen Nichtverrichten der
Arbeit und stellt gleichzeitig eine Verletzung der Arbeitspflicht dar. Eine
selbständige Bedeutung dieses Kündigungsgrundes ist deshalb kaum
zu erkennen (vgl. NÖTZLI, a.a.O., Rz. 201 und 204).
5.4 In sachverhältlicher Hinsicht ist vorliegend unbestritten, dass sich
der Beschwerdeführer trotz Gesprächen, einer formellen Verwarnung,
einem Schlichtungsversuch und zweimaligem schriftlichen Festhalten
der Erwartungen bzw. der Weisungen der Post, über eine längere Zeit
anhaltend und wiederholt nicht an die Arbeitszeiten gehalten,
Weisungen teilweise nicht befolgt und die Ausführung gewisser
Arbeiten verweigert hat. Mit diesem Verhalten hat der Beschwerde-
führer nicht nur seine gesetzlichen und vertraglichen Arbeitnehmer-
pflichten i.S.v. Art. 12 Abs. 6 Bst. a BPG bzw. Ziff. 124 Bst. a GAV Post
verletzt, sondern sich auch mangelhaft i.S.v. Art. 12 Abs. 6 Bst. b BPG
bzw. Ziff. 124 Bst. b GAV Post verhalten. Das Nichtakzeptieren der
Vorgesetzten und der mangelnde Wille zur Integration bzw. Zu-
sammenarbeit im Team stellen weitere Verhaltensmängel dar. Es ist
auch für einen aussenstehenden Dritten nachvollziehbar, dass dieses
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Verhalten den Betriebsablauf gestört und das Vertrauensverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und der Post erheblich erschüttert
hat. Schliesslich manifestiert sich im tatsächlichen Nichtverrichten der
Arbeit auch eine mangelnde Bereitschaft i.S.v. Art. 12 Abs. 6 Bst. c
BPG bzw. Ziff. 124 Bst. c GAV Post. Damit liegen alle von der Vor-
instanz genannten ordentlichen Kündigungsgründe vor.
5.5 Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) muss alles staat-
liche Handeln verhältnismässig sein. Vorliegend wird die Verhältnis-
mässigkeit des staatlichen Akts durch die Einhaltung der
Kündigungsvorschriften bereits impliziert. Im Rahmen des
Kündiungsverfahrens hat die Post mehrere Gespräche mit dem Be-
schwerdeführer geführt, einer gütlichen Regelung vor der PVS Hand
geboten und ihm mehrfach das rechtliche Gehör eingeräumt. Da der
Beschwerdeführer mit seinem Verhalten gegen seine grundlegenden
Arbeitnehmerpflichten verstiess und eine Besserung der Situation
folglich in erster Linie eine Verhaltensänderung seinerseits verlangte
(vgl. PVS-Protokoll vom 15. August 2008, S. 3), gab es für die Post in
letzter Konsequenz keine mildere, geeignete und zumutbare Mass-
nahme als die Kündigung. Zudem ist die Arbeitgeberin bei Verschulden
des Arbeitnehmers nicht verpflichtet, eine andere zumutbare Arbeit
anzubieten (vgl. ausdrücklicher Wortlaut von Art. 19 Abs. 1 BPG bzw.
Ziff. 40 Anhang 4 GAV Post; andere Situation als im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1779/2006 vom 15. März 2007).
6. Der Beschwerdeführer wirft der Post implizit eine missbräuchliche
und diskriminierende Kündigung vor bzw. versucht sein Verhalten mit
Anschuldigungen gegen seine Arbeitgeberin zu rechtfertigen.
6.1 Art. 14 Abs. 3 BPG bzw. Ziff. 32 Anhang 4 GAV Post verweisen
direkt auf Art. 336 OR und Art. 3 und Art. 4 des Bundesgesetzes über
die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, [GlG],
SR 151.1). Gemäss Art. 336 Abs. 1 OR ist eine Kündigung beispiels-
weise missbräuchlich, wenn sie ausgesprochen wird, ausschliesslich
um die Entstehung von Ansprüchen des Arbeitnehmers aus dem
Arbeitsverhältnis zu vereiteln (Bst. c) oder weil der Arbeitnehmer nach
Treu und Glauben Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend macht
(Bst. d). Diskriminierend ist eine Kündigung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GlG,
wenn einem Arbeitnehmenden alleine aufgrund seines Geschlechts
gekündigt wird. Die weiteren Tatbestände der erwähnten Be-
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stimmungen sind von den Behauptungen des Beschwerdeführers von
vornherein nicht erfasst.
6.2 Die Vorwürfe des Beschwerdeführers sind hier nicht im Detail zu
wiederholen. Zusammenfassend wirft er der Post eine diskriminierende
Handhabung bei der Taxiregelung vor, rechtfertigt seinen verspäteten
Arbeitsantritt mit finanziellen und gesundheitlichen Problemen, be-
hauptet, die Post verstosse gegen das Gesetz indem er zu "Gratis-
arbeit" angehalten worden sei, unterstellt eine Bevorzugung der
anderen Arbeitnehmenden und meint, die Umstellung der Arbeits-
zeiten sei im Rahmen des Projekts REMA nicht rechtskonform erfolgt,
weshalb die Post ihm rückwirkend die weggefallenen Nachtzuschläge
zu entrichten habe. Er fühle sich gedemütigt und gemobbt.
6.3 Soweit sich die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht schon
in sachverhältlicher Hinsicht als unglaubwürdig erweisen, vermögen
sie weder den Tatbestand der missbräuchlichen noch denjenigen der
diskriminierenden Kündigung zu erfüllen. Aus den vorstehenden Er-
wägungen geht mit genügender Deutlichkeit hervor, dass alleine das
eigenmächtige und uneinsichtige Verhalten des Beschwerdeführers
zur Kündigung geführt hat und nicht etwa die Absicht der Post, ihre
Taxiregelung durchzusetzen oder die Entstehung bzw. das Geltend-
machen von Ansprüchen des Beschwerdeführers zu vereiteln.
Kündigungsgrund ist alleine das Verhalten des Beschwerdeführers und
nicht dasjenige der Post.
Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass er als Arbeitnehmer
grundsätzlich nicht berechtigt ist, angeblich rechtswidrigen Zuständen
oder Weisungen des Arbeitgebers mit Verletzung der eigenen Pflichten
(vgl. E. 5.3) zu entgegnen. Gerechtfertigt wäre ein solch drastisches
Verhalten ausnahmsweise dann, wenn höherwertige Rechtsgüter (wie
z.B. Leib und Leben oder die Gesundheit) nur unter Verletzung der
Arbeitnehmerpflichten gewahrt werden können (vgl. NÖTZLI, a.a.O.,
Rz. 183 f.). Eine solche Notstandsituation ist vorliegend aber bei
Weitem nicht ersichtlich. Vielmehr konnte die Post vom Beschwerde-
führer erwarten, dass er bei Differenzen direkt mit seiner Vorgesetzten
oder mit Hilfe der PVS das Gespräch sucht (gemäss Anhang 6 GAV
Post), bei Ausbleiben einer Einigung eine Verfügung über die Arbeits-
bedingungen erwirkt (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG bzw. Ziff. 20 Anhang 6
GAV Post) und diese in letzter Konsequenz auf dem Beschwerdeweg
überprüfen lässt (gemäss Art. 35 und 36 BPG bzw. Ziff. 21 und 22
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Anhang 6 GAV Post), ohne dabei seinem Standpunkt mit Verstössen
seinerseits Nachdruck zu verschaffen.
7. Im Ergebnis ist die ordentliche Kündigung vom 22. Januar 2009
formell und materiell rechtgültig erfolgt. Sie erweist sich weder als
missbräuchlich oder diskriminierend noch aus einem anderen Grund
als ungültig, weshalb der Beschwerdeführer weder einen Anspruch auf
Weiterbeschäftigung noch auf Entschädigung hat. Die Beschwerde ist
folglich abzuweisen.
8.
Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht ist bei Streitigkeiten aus
dem Arbeitsverhältnis – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens –
grundsätzlich kostenlos (Art. 34 Abs. 2 BPG). Dem Beschwerdeführer
sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Angesichts seines Unterliegens steht dem ohnehin nicht durch einen
Rechtsbeistand vertretenen Beschwerdeführer keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Cesar Röthlisberger
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögens-
rechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens
15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005
[Bundesgerichtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermö-
gensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn
sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG).
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Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen
Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens
am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(vgl. Art. 42. 48, 54 und 100 BGG).
Versand:
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