Abtei lung I
A-5458/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 0 9
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Stefan Wehrenberg,
gegen
ETH Zürich, Rektorat, HG FO 21.5, 8092 Zürich ETH-
Zentrum,
Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission,
Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Prüfungsergebnis.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5458/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ bestand im Herbst 2006 die Basisprüfung der ETH Zürich
in der Studienrichtung X._______. Im Frühjahr 2007 legte A._______
den Prüfungsblock 1 der obligatorischen Fächer des übrigen Bachelor-
Studiums ab. Sowohl in "_______" als auch in "_______", welche
beide einfach gewichtet werden, erzielte er die Note 4,0. Hingegen in
"_______", welche zweifach gewichtet wird, erhielt er mit 3,75 eine
ungenügende Note. Somit erreichte er insgesamt einen ungenügenden
Notendurchschnitt von 3,88.
B.
In der Folge musste A._______ an der Prüfungssession Herbst 2007
den gesamten Prüfungsblock 1 wiederholen, wobei er wiederum einen
ungenügenden Notendurchschnitt von 3,81 erzielte ("_______" 2,75
[einfache Gewichtung], "_______" 2,0 [einfache Gewichtung],
"_______" 5,25 [zweifache Gewichtung]). Gleichzeitig absolvierte er
den Prüfungsblock 2 der obligatorischen Fächer des übrigen Bachelor-
Studiums, welchen er mit einem Notendurchschnitt von 4,04 bestand.
C.
Die ETH Zürich eröffnete A._______ mit Verfügung vom 12. Novem-
ber 2007 unter anderem die Noten des Prüfungsblocks 1 und 2 und
die hierbei erzielten ECTS (= European Credit Transfer and Accumula-
tions System)-Kreditpunkte pro Prüfungsblock (Prüfungsblock 1: 0 Kre-
ditpunkte; Prüfungsblock 2: 26 Kreditpunkte).
D.
Gegen diese Verfügung der ETH Zürich vom 12. November 2007 erhob
A._______ am 12. Dezember 2007 bei der ETH-Beschwerde-
kommission Beschwerde. Er beantragte in der Beschwerde – ergänzt
durch die Replik vom 10. März 2008 – die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung. Es sei anzuerkennen, dass er in den Fächern
"_______" und "_______" im Frühjahr 2007 sowie im Fach "_______"
im Herbst 2007 genügende Noten erreicht und damit die
Anforderungen gemäss Bologna-Modell erfüllt habe und entsprechend
sei das gesamte bisherige Bachelor-Studium X._______ als
bestanden zu erklären. Eventualiter sei die Aufgabe 6 der Prüfung
"_______", Session Herbst 2007, mit einer angemessenen positiven
Punktzahl zu bewerten. Subeventualiter sei die gesamte Prüfung
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"_______", Session Herbst 2007, durch einen unabhängigen Professor
oder eine unabhängige Professorin zu bewerten. Schliesslich seien für
alle bestandenen Leistungskontrollen Kreditpunkte zu vergeben.
E.
Die ETH-Beschwerdekommission wies mit Entscheid vom 1. Juli 2008
die Beschwerde von A._______ ab. Gleichzeitig verpflichtete sie
jedoch die ETH Zürich, A._______ eine vervollständigte Version des
Leistungsüberblicks vom 4. Februar 2008 auszustellen, in welcher für
jedes Fach in der Spalte "Soll" die entsprechende Anzahl Kreditpunkte
anzugeben sei.
F.
Mit Eingabe vom 25. August 2008 führt A._______ (Beschwerdeführer)
gegen die Verfügung der ETH-Beschwerdekommission (Vorinstanz)
vom 1. Juli 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Der Be-
schwerdeführer beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben
und sein Bachelor-Studium sei für bestanden zu erklären. Eventualiter
sei die Formulierung und die Korrektur der Aufgabe 6 von einem unab-
hängigen Professor zu beurteilen. Subeventualiter seien für alle be-
standenen Leistungskontrollen Kreditpunkte zu vergeben. Die ETH Zü-
rich (Beschwerdegegnerin) sei zu verpflichten, einen neuen Leistungs-
überblick auszustellen, auf welchem alle absolvierten Prüfungen und
die dabei erzielten Punkte (pro Prüfung) in der Spalte "Ist" ausge-
wiesen seien.
Der Beschwerdeführer begründet seine Begehren hauptsächlich
damit, dass das Blockprüfungssystem mit der Bologna-Reform nicht
konform sei. Beim Bologna-System habe ein Prüfungsblock nunmehr
die Bedeutung einer organisatorischen Einheit und nicht mehr wie
unter dem früheren System einer Prüfungsgesamtheit, die nur zu-
sammengewertet werde. Er habe alle Prüfungsfächer einmal bestan-
den, dadurch genügend ECTS-Punkte erreicht und somit den Ba-
chelor-Studiengang nach dem Prinzip der Bologna-Reform bestanden.
Zum Eventualbegehren führt der Beschwerdeführer aus, er sei davon
ausgegangen, in der Klausur werde die gleiche Sprachregelung wie in
den Übungsserien verwendet. Die Berechnung habe er sodann
einwandfrei durchgeführt. Es sei zudem unüblich, nur das Endresultat
einer Aufgabe zu bewerten. Der Beschwerdeführer begründet sein
Subeventualbegehren im Wesentlichen damit, ihm für die bestandenen
Prüfungen keine ECTS-Punkte zu erteilen, widerspreche den Bologna-
Prinzipien. Das Erteilen von ECTS-Punkten pro bestandener Leistung
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sei elementar, weil diese von einer anderen Universität angerechnet
werden könnten, was die Mobilität der Studierenden fördere. Die
Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin denn auch angewiesen, ihm
einen in diesem Sinne ergänzten Leistungsüberblick auszustellen.
Falsch sei in diesem Zusammenhang aber, dass die Punkte in der
"Soll"- und nicht in der "Ist"-Spalte einzutragen seien. Zudem habe die
Beschwerdegegnerin zwar mit Datum vom 23. Juli 2008 einen neuen
Leistungsüberblick ausgestellt. Dieser sei aber mangelhaft, da der ers-
te Durchlauf des Prüfungsblocks 1 nicht aufgeführt sei.
G.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2008 auf
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf ihren
Entscheid vom 1. Juli 2008.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. Oktober 2008 beantragt die Be-
schwerdegegnerin, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
Sie macht hauptsächlich geltend, die Universitäten verfügten auch
nach der Bologna-Reform im Prüfungswesen über grosse Autonomie,
weswegen das Blockprüfungssystem zulässig sei.
I.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Replik vom 13. November 2008
an seinen Anträgen fest.
J.
Mit Duplik vom 11. Dezember 2008 bleibt die Beschwerdegegnerin bei
ihren Anträgen.
K.
Die Vorinstanz bestätigt in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2008
ihre Vernehmlassung vom 9. Oktober 2008 und verzichtet auf weitere
Ausführungen.
L.
In seinen Schlussbemerkungen vom 9. Januar 2009 hält der Be-
schwerdeführer an seinen Anträgen fest.
M.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägun-
Seite 4
A-5458/2008
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021). Entscheide der ETH-Beschwerdekommis-
sion sind beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (Art. 37 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen Technischen
Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR 414.110] in Ver-
bindung mit Art. 33 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb
für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet
sich gemäss Art. 37 VGG nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt.
1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der ange-
fochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid auch
materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Be-
schwerde legitimiert.
1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 49 VwVG kann mit Verwaltungsbeschwerde die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Unangemessenheit der an-
gefochtenen Verfügung gerügt werden.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich aber bei der
Bewertung und Überprüfung von Examensleistungen und Berufs-
prüfungen Zurückhaltung. Es weicht in Fragen, die seitens der
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Gerichte naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von
der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten
ab. Dies deshalb, weil der Rechtsmittelbehörde zumeist nicht alle
massgebenden Faktoren der Bewertung bekannt sind und es ihr in der
Regel nicht möglich ist, sich ein zuverlässiges Bild über die
Gesamtheit der Leistungen des Beschwerdeführers in der Prüfung und
der Leistungen der übrigen Kandidaten zu machen. Überdies haben
Prüfungen häufig Spezialgebiete zum Gegenstand, in denen die
Rechtsmittelbehörde über keine eigenen Fachkenntnisse verfügt. Eine
freie und umfassende Überprüfung der Examensbewertung würde
zudem die Gefahr von Ungerechtigkeiten und Ungleichheiten
gegenüber anderen Kandidaten in sich bergen. Diese Zurückhaltung
rechtfertigt sich allerdings nur bei der Bewertung von fachlichen
Prüfungsleistungen. Sind demgegenüber die Auslegung und Anwen-
dung von Rechtsvorschriften streitig oder werden Verfahrensmängel im
Prüfungsablauf gerügt, hat die Rechtsmittelbehörde die erhobenen
Einwendungen mit uneingeschränkter Kognition zu prüfen. Auf Ver-
fahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ab-
lauf der Prüfung oder Bewertung betreffen (vgl. zum Ganzen:
BVGE 2008/14 E. 3.1, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-2197/
2006 vom 24. April 2007 E. 3.1 f. und C-7731/2006 vom 14. Mai 2007
E. 2.2; ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.158).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer begründet das Hauptbegehren, sein
Bachelorstudium sei für bestanden zu erklären, damit, das Block-
prüfungssystem, wonach ein Studierender die ECTS-Kreditpunkte
nicht für jede einzeln bestandene Prüfung erhalte, sondern nur dann,
wenn der Durchschnitt der zu einem Block zusammengefassten
Prüfungen mindestens die Note 4 betrage, sei mit der Bologna-Reform
nicht konform und somit nicht zulässig. Das Prüfungswesen liege nicht
unantastbar in der Autonomie der Universitäten. Der Universität
komme zwar ein gewisser Gestaltungsspielraum in der Organisation
des Prüfungswesens zu, müsse sich aber an übergeordnete Verein-
barungen und Regelungen und somit auch an die Bologna-Richtlinien
halten. Es widerspreche sodann dem ganzen Konzept, für eine
Leistung nur dann Punkte zu vergeben, wenn gleichzeitig auch andere
bestimmte Leistungen erbracht würden. Ein weiterer Grund, weshalb
das Blocksystem der Beschwerdegegnerin nicht mit der Bologna-Re-
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form konform sei, sei die Tatsache, dass die ECTS-Punkte entspre-
chend dem Aufwand vergeben werden sollten.
3.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, das Blockprüfungs-
system sei mit der Bologna-Reform konform. Die Universitäten in der
Schweiz würden über gewisse Autonomierechte verfügen. Gerade das
Prüfungswesen sei eine ureigene Domäne der Universitäten selbst,
weswegen sie am Blockprüfungssystem festhalten könne.
3.3 Die Vorinstanz verweist bezüglich dieser Rüge ohne weitere
Begründung auf ihren Entscheid vom 1. Juli 2008, in welchem sie das
Prüfungssystem der ETH Zürich als Bologna-konform betrachtet hatte.
3.4 Im Folgenden ist die Frage, ob das Blockprüfungssystem Bologna-
konform ist und wieweit die Hochschulen im Prüfungswesen über
Autonomie verfügen, mit uneingeschränkter Kognition zu prüfen, da
die Anwendung von Rechtsvorschriften streitig ist (vgl. dazu E. 2.2).
Dabei ist das zur Zeit des erstinstanzlichen Entscheids, somit das am
12. November 2007 geltende Recht heranzuziehen, wobei sich die
heutigen Rechtsvorschriften von den damaligen inhaltlich bezüglich
der hier zu beantwortenden Fragen nicht unterscheiden
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 327).
3.5 Die Autonomie der Hochschulen wird durch Verfassung und
Gesetz begründet. Sie kann auf unterer Stufe (z.B. durch Leistungs-
vereinbarung zwischen Träger und Hochschule oder durch andere
Behörden- oder Verwaltungsakte) weder begründet noch erweitert
oder begrenzt werden (FREDY SIDLER, Eine wettbewerbsorientierte
Hochschul-Landschaft mit autonomen Hochschulen, ,
Bern 2005, S. 5).
3.5.1 Gemäss Art. 63a Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben Bund und Kantone bei
Erfüllung ihrer Aufgaben auf die Autonomie der Hochschulen
Rücksicht zu nehmen. Dieser Wortlaut gewährleistet die Hochschul-
autonomie nicht, setzt sie aber als vorbestehend voraus (BERNHARD
EHRENZELLER, Hochschulautonomie im Spannungsfeld von Wissen-
schaftsfreiheit und Steuerung im Hochschulwesen, in: Menschen-
rechte, Demokratie und Rechtsstaat: liber amicorum Luzius Wildhaber,
Zürich 2007, S. 213). Die Tragweite der Autonomie einer Hochschule
definiert der Hochschulgesetzgeber, welcher in diesem Zusammen-
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hang über einen grossen Ermessensspielraum verfügt. Immerhin hat
er bei der Ausgestaltung der Hochschulorganisation unter anderem die
Wissenschaftsfreiheit, die Grundausrichtung und die Leistungsfähig-
keit der Hochschule im Rahmen der zur Verfügung stehenden
Ressourcen und die Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule zu berück-
sichtigen (BERNHARD EHRENZELLER/KONRAD SAHLFELD, in: Die schweizerische
Bundesverfassung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 63a,
Rz. 19, EHRENZELLER, a.a.O., S. 218). Die Studienprogramme und die
Studienpläne gehören dabei typischerweise in den Autonomiebereich
der Hochschulen, wobei sich allerdings Einschränkungen aufgrund der
Bologna-Reform ergeben können (ANDREAS AUER, La déclaration de
Bologne et le fédéralisme universitaire en Suisse, Aktuelle Juristische
Praxis [AJP], 2004, S. 722).
3.5.2 Die Autonomie der ETH Zürich ist im Grundsatz in Art. 5 ETH-
Gesetz verankert. Demnach ist die ETH eine autonome öffentlich-
rechtliche Anstalt des Bundes, welche ihre Angelegenheiten selb-
ständig regelt und verwaltet. Es besteht Lehr-, Lern- und Forschungs-
freiheit. Die Tragweite der Autonomie ergibt sich auch durch weitere
Bestimmungen. So hat nach Art. 2 Abs. 1 Bst. a ETH-Gesetz die ETH
unter anderem den Zweck, Studierende und Fachkräfte auf
wissenschaftlichem und technischem Gebiet auszubilden und ihre
Weiterbildung zu sichern. Sie hat mit anderen schweizerischen oder
ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammen-
zuarbeiten, den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern
und die gegenseitige Anerkennung von Studienleistungen und
Diplomen zu fördern. Zu diesem Zweck schliesst sie privatrechtliche
und öffentlichrechtliche Vereinbarungen ab (Art. 3 Abs. 1 und 2 ETH-
Gesetz). Der ETH-Bereich regelt seine Belange im Rahmen des
Gesetzes selbständig (Art. 4 Abs. 1 ETH-Gesetz).
3.5.3 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit, dass die
ETH Zürich über Autonomie gerade in den Bereichen der Organisation
und des Prüfungswesens verfügt, diese aber durch Rechtssätze und
die Bologna-Reform begrenzt werden kann. Die Autonomie besteht
demnach nur im Rahmen des Rechts, weshalb im Folgenden zu prüfen
ist, wie sich die Bologna-Reform auf die Autonomie der Hochschulen
im Prüfungswesen auswirkt.
3.6 Die Bologna-Reform wurde formell eingeleitet mit der
Unterzeichnung der Erklärung von Bologna am 19. Juni 1999 (Der
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Europäische Hochschulraum, Gemeinsame Erklärung der Euro-
päischen Bildungsminister vom 19. Juni 1999, [Bologna-Deklaration,
/information-programme/bologna-ects/ueber-die-bologna-
reform .html]). Darin haben 29 europäische Länder, darunter die
Schweiz, ihren Willen bekundet, ihre Hochschulsysteme miteinander
zu harmonisieren und so den europäischen Hochschulraum zu
schaffen. Bei der Bologna-Deklaration handelt es sich jedoch um eine
blosse Absichtserklärung mit politischem Inhalt ohne unmittelbare
rechtliche Wirkungen. Rechtliche Wirkung entfalten erst die nationalen
Erlasse, mit denen die Bologna-Reform im inländischen Recht
umgesetzt wird (AUER, a.a.O., S. 719 f.).
Kernpunkte der Bologna-Reform sind unter anderem das zweistufige
Studiensystem mit Bachelor- und Masterstufe und die Einführung
eines Leistungspunktesystems, welches gemäss der Bologna-
Deklaration Transparenz schaffen und grösstmögliche Mobilität der
Studierenden ermöglichen soll. Anhand der Bologna-Deklaration wird
zudem offensichtlich, dass den Hochschulen auch nach der Bologna-
Reform grundsätzlich Autonomie zukommen soll. So wird in der
Deklaration die Bedeutung des Engagements der europäischen
Hochschulen beim Aufbau des europäischen Hochschulraums hervor-
gehoben mit der Begründung, die Unabhängigkeit und Autonomie der
Universitäten würden gewährleisten, dass sich die Hochschul- und
Forschungssysteme den sich wandelnden Erfordernissen, den gesell-
schaftlichen Anforderungen und den Fortschritten in der Wissenschaft
laufend anpassen würden (Bologna-Deklaration).
Die Prinzipien der Bologna-Reform beinhalten demzufolge eine
tiefgreifende Reorganisation der Studienprogramme und der
Studienpläne, welche typischerweise in den Autonomiebereich der
Hochschulen gehören (vgl. E. 3.5.1). Auch wenn der sich auf die
Organisation von Programmen und Studienplänen erstreckende
Autonomiebereich der Hochschulen grundsätzlich der Regelung durch
den Gesetzgeber entzogen ist (AUER, a.a.O., S. 722), hat der kantonale
oder eidgenössische Gesetzgeber den Hochschulen den Rahmen
vorzugeben, innerhalb welchem diese die Bologna-Prinzipien, bzw. die
Bologna-Richtlinien (vgl. dazu E. 3.8) umsetzen dürfen (AUER, a.a.O.,
S. 722). Nachgehend ist zu prüfen, was für einen Rahmen der
eidgenössische Gesetzgeber der ETH Zürich vorgegeben hat.
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3.7 Mit dem Ziel, den Reformprozess zu stärken, wozu auch die
Umsetzung der Bologna-Deklaration gehört, hat der eidgenössische
Gesetzgeber das ETH-Gesetz mit Änderung vom 21. März 2003 teil-
revidiert (AS 2003 4265). In Art. 19 Abs. 1 Bst. abis ETH-Gesetz wird
neu festgehalten, dass die ETH Bachelor- und Mastertitel verleihen.
Damit soll die nationale und internationale Mobilität der Studierenden
erleichtert und gefördert werden (BBl 2002 3485). Die Änderung vom
21. März 2003 enthält in Art. 16 zudem die Regelung der Zulassung
sowohl ins erste wie auch in höhere Semester. In der Botschaft wurde
dabei bezüglich der Zulassung zur ETH explizit festgehalten, die von
der Schweiz eingegangenen Verpflichtungen und die Beschlüsse der
Schweizerischen Universitätskonferenz (SUK) seien zu respektieren.
Solche Verpflichtungen könnten sich insbesondere aus der Teilnahme
an den europäischen Harmonisierungsbestrebungen (Bologna-Modell)
ergeben (BBl 2002 3484).
Der eidgenössische Gesetzgeber macht somit nur rudimentäre
Vorschriften. Es wird lediglich die Unterteilung des Studiums in eine
Bachelor- und Masterstufe vorgeschrieben. Es werden aber keine
Vorgaben bezüglich des Prüfungssystems oder der Einführung eines
Leistungspunktesystems gemacht und bezüglich der Zulassung zur
ETH wird explizit auf die Beschlüsse der SUK verwiesen.
3.8 Die Schweizerische Universitätskonferenz (SUK) ist ein durch
Zusammenarbeitsvereinbarung zwischen Bund und Universitäts-
kantonen errichtetes gemeinsames, universitätspolitisches Organ. Es
ist für die gesamtschweizerische Koordination der Tätigkeiten von
Bund (einschliesslich des ETH-Bereichs) und Kantonen im univer-
sitären Hochschulbereich zuständig (Art. 5 des Bundesgesetzes über
die Förderung der Universitäten und über die Zusammenarbeit im
Hochschulbereich vom 8. Oktober 1999 [UFG, SR 414.20] und
Art. 4 ff. der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Universitäts-
kantonen über die Zusammenarbeit im universitären Hochschulbereich
vom 14. Dezember 2000 [Vereinbarung, SR 414.205]).
Auf Antrag der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten
(CRUS), welche das gemeinsame Organ der Leitungen der schweize-
rischen universitären Hochschulen darstellt (Art. 11 ff. Vereinbarung),
und gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. a Vereinbarung hat die SUK die
Richtlinien der Schweizerischen Universitätskonferenz für die ko-
ordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären Hochschulen
der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses vom 4. Dezem-
ber 2003, zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids in der
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Fassung vom 1. Februar 2006 (Bologna-Richtlinien, SR 414.205.1),
erlassen. Diese sind für den Bund und die Universitätskantone
verbindlich (vgl. dazu Kommentar der Schweizerischen Universitäts-
konferenz zu den Bologna-Richtlinien vom 4. Dezember 2003,
[Kommentar, /information-programme/bologna-ects/ueber-
die-bolognareform.html], S. 2).
Gemäss den Bologna-Richtlinien haben die Universitäten Kreditpunkte
nach dem ECTS auf Grund von kontrollierten Studienleistungen zu
vergeben. Ein Kreditpunkt entspricht dabei einer Studienleistung, die
in 25-30 Arbeitsstunden erbracht werden kann (Art. 2 Bologna-
Richtlinien). Das Erreichen von 180 Kreditpunkten ist erforderlich für
den Abschluss der ersten Studienstufe (Bachelorstufe), 90-120
Kreditpunkte sind notwendig für den Abschluss des Masterstudiums
als zweiter Studienstufe (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und b Bologna-
Richtlinien). Zudem schreiben die Bologna-Richtlinien den Univer-
sitäten vor, dass diese die Benennung ihrer Studienabschlüsse
entsprechend international anerkannten Bezeichnungen zu verein-
heitlichen haben (Art. 4 Bologna-Richtlinien).
Somit sind die Hochschulen aufgrund der Bologna-Richtlinien
verpflichtet, für Studienleistungen Kreditpunkte gemäss ECTS zu
vergeben. Von Bedeutung ist insbesondere, dass Kreditpunkte nur
aufgrund von kontrollierten und in der Regel benoteten Studien-
leistungen vergeben werden und dass dies jede Hochschule im
Rahmen ihrer Prüfungsordnung selber regelt (Kommentar, S. 8). Es
wird also kein bestimmtes Prüfungssystem vorgeschrieben, sondern
lediglich die Vergabe von ECTS-Punkten im Zusammenhang mit
kontrollierten Studienleistungen. Allerdings wurde von der SUK eine
koordinierte und harmonisierte Anwendung des ECTS an allen
Schweizer Universitäten als notwendig erachtet.
Die Bologna-Richtlinien erklären die CRUS als verantwortlich für die
Koordination der Umsetzung der Bologna-Richtlinien (Art. 5 Abs. 5
Bologna-Richtlinien). Gestützt darauf hat die CRUS die Empfehlungen
für die Anwendung von ECTS an den universitären Hochschulen der
Schweiz vom 7. März 2003, Fassung vom 23. August 2004 (ECTS-
Empfehlungen, : Publikationen) erlassen mit dem Zweck,
eine harmonisierte und eurokompatible Anwendung des ECTS an den
Schweizer Hochschulen zu erreichen. Wieweit diese Empfehlungen die
Autonomie der Hochschulen im Prüfungswesen einschränken, indem
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sie den Hochschulen Vorgaben für ihre Prüfungssysteme machen, ist
nachfolgend zu prüfen.
3.9
3.9.1 Der Beschwerdeführer macht im Zusammenhang mit den ECTS-
Empfehlungen geltend, dass offenbar auch die CRUS davon ausgehe,
die einzelnen Elemente eines Blocks seien zu separieren, da
andernfalls die CRUS in den ECTS-Empfehlungen nicht vorschlagen
würde, bei einem Teilmisserfolg für die bestandenen Lerneinheiten
Kreditpunkte zu vergeben.
3.9.2 Die Beschwerdegegnerin bringt dagegen vor, in den ECTS-
Empfehlungen werde die Möglichkeit, Blockprüfungssysteme einzu-
setzen, explizit erwähnt und zwar mit der Ergänzung, dass in der
Praxis der Hochschulen unterschiedliche Vorgehensweisen möglich
seien.
3.9.3 Im Gegensatz zu den Bologna-Richtlinien sind die ECTS-
Empfehlungen nicht rechtsverbindlich, sondern stecken lediglich
Rahmenbedingungen für die gemeinsame und einheitliche Anwendung
von ECTS ab. Nichtsdestotrotz verpflichten sich die Hochschulen der
Schweiz über ihre Mitgliedschaft in der CRUS, ihnen zu folgen und
sich an einer koordinierten Weiterentwicklung des ECTS-Systems in
der Schweiz zu beteiligen (ECTS-Empfehlungen, S. 3).
In den ECTS-Empfehlungen wird ausgeführt, dass die Kreditpunkte
nur anlässlich überprüfter und genügender Leistung vergeben werden
und dass es in der Autonomie der Universitäten liege, die
Vorgehensweise für den Erwerb und die Anerkennung der erworbenen
Kreditpunkte festzulegen. Zudem wird das Blockprüfungssystem
erwähnt: Die Zusammenfassung von Prüfungsresultaten (Prüfungs-
serien, Modulprüfungen oder andere Formen der Leistungs-
überprüfung) erlaube unter Berücksichtigung des Notendurchschnitts
die Kompensation einzelner ungenügender Leistungen durch sehr
gute Resultate. In solchen Fällen würden die Studierenden also auch
die Kreditpunkte von Lerneinheiten erwerben, die eigentlich mit
ungenügenden Leistungen abgeschlossen worden seien. Da in der
Praxis unterschiedliche Vorgehensweisen möglich seien, sei es
unerlässlich, dass die Hochschulen in ihren Studienreglementen
festlegen würden, wie die Zusammenfassung von Prüfungsresultaten
erfolge und nach welchen Regeln ungenügende Resultate kom-
pensiert und die entsprechenden Kreditpunkte nicht bestandener
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Teilprüfungen vergeben werden könnten (z.B. gesamthafte Vergabe
der Kreditpunkte einer Prüfungsserie bei genügendem Durchschnitt
und separate Angabe der Kreditpunkte für die Lerneinheiten, die mit
genügenden Leistungen abgeschlossen wurden). Die durch Kompen-
sation erworbenen Kreditpunkte seien vollwertige Kreditpunkte und
keinesfalls solche zweiter Klasse (ECTS-Empfehlungen, S. 7 f.).
Blockprüfungen sind demnach als eine mögliche Prüfungsvariante zu
betrachten. Die ECTS-Empfehlungen machen zudem deutlich, dass
das Blockprüfungssystem für die Studierenden nicht nur Nachteile,
sondern auch Vorteile hat, indem auf diese Weise Kreditpunkte von
Lerneinheiten, die eigentlich mit ungenügenden Leistungen abge-
schlossen wurden, ebenfalls kompensiert werden können. Aus den
ECTS-Empfehlungen kann entgegen der Auffassung des Beschwer-
deführers indes nicht geschlossen werden, dass die einzelnen
Elemente eines Blocks zu separieren sind. Erstens stellt die
Bemerkung der CRUS bezüglich des Blockprüfungssystems nur einen
Vorschlag und keine verbindliche Vorschrift dar, was auch in den
Worten "z.B." zum Ausdruck kommt, und zweitens geht die CRUS hier
von dem Fall aus, dass ein genügender Durchschnitt im Prüfungsblock
erzielt wurde. Es wird den Hochschulen keineswegs verboten, ein
Blockprüfungssystem vorzusehen. Vorgeschrieben wird einzig, dass
die Hochschulen – falls sie das Blockprüfungssystem anwenden – in
ihren Reglementen festhalten müssen, wie das Blockprüfungssystem
einschliesslich der Kompensation ungenügender Leistungen
funktioniert.
3.9.4 Gleiches ergibt sich aus den Empfehlungen, welche die CRUS
für die koordinierte Erneuerung der Lehre an den universitären
Hochschulen der Schweiz im Rahmen des Bologna-Prozesses, zur
Zeit des erstinstanzlichen Entscheids in der Fassung vom 3. Mai 2007
(Empfehlungen, : Publikationen), erlassen hat. Diese
Empfehlungen werden als für die schweizerischen universitären
Hochschulen – auch über die auf den CRUS-Statuten vom 17. Novem-
ber 2000 basierende Selbstverpflichtung hinaus – als verbindlich
bezeichnet. Begründet wird dies damit, dass die SUK mit Art. 4 und 5
der Bologna-Richtlinien der CRUS explizit die Zuständigkeit für die
Umsetzung der Richtlinien übertragen habe (Empfehlungen, S. 3).
Zwar wird in diesen Empfehlungen festgehalten, der gesamte Studien-
gang werde mit Vorteil in Module gegliedert, welche einzeln abgeprüft
werden können. Bisherige Blockprüfungen würden damit nach unten
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verlagert in addierbare Modul- und Lerneinheitsprüfungen. Ausge-
schlossen wird das Blockprüfungssystem jedoch nicht und auch hier
wird darauf hingewiesen, dass jede Universität die kontrollierten und
gegebenenfalls benoteten Studienleistungen selber regelt (Empfeh-
lungen, S. 12).
3.10 Zusammenfassend gilt, dass das Blockprüfungssystem durch die
Bologna-Richtlinien und die ergänzenden Empfehlungen nicht für
unzulässig erklärt worden ist. Entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers ist das Blockprüfungssystem auch nicht deswegen
nicht konform mit der Bologna-Reform, weil die ECTS-Punkte entspre-
chend dem Aufwand vergeben werden sollten. Die Bologna-Richtlinien
definieren zwar einen Kreditpunkt in Arbeitsstunden. Gleichzeitig
können Kreditpunkte jedoch nur aufgrund von kontrollierten Studien-
leistungen vergeben werden, was jede Universität selber regelt. Es
stellt sich aber die Frage, ob die Erlasse der ETH das
Blockprüfungssystem überhaupt vorsehen und ob diesfalls die ETH die
Vorgaben der Bologna-Reform – wie z.B. die Vorschrift, dass die
Universitäten in ihren Reglementen klar festhalten müssen, wie das
Blockprüfungssystem einschliesslich der Kompensation ungenügender
Leistungen funktioniert – richtig umsetzte.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bereits aus der
Formulierung von Art. 4 der Allgemeinen Verordnung über Leistungs-
kontrollen an der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich
vom 10. September 2002 (AVL ETHZ, SR. 414.135.1) könne ge-
schlossen werden, dass ein Prüfungsblock – ganz im Sinne des
Bologna-Systems – nurmehr die Bedeutung einer organisatorischen
Einheit habe. Ein Prüfungsblock stelle nicht mehr wie unter dem
früheren System eine Prüfungsgesamtheit dar, die nur zusammen
gewertet werde. Die Leistungen würden schliesslich je separat pro
Prüfung gewertet.
Zudem führt der Beschwerdeführer an, die Verordnung sei wider-
sprüchlich. In Art. 10 Abs. 7 AVL ETHZ beispielsweise werde explizit
ausgeführt, dass eine bestandene Leistungskontrolle im gleichen
Studiengang nicht wiederholt werden könne. Gleichzeitig werde in
Art. 10 Abs. 1 AVL ETHZ festgelegt, dass ein Block immer als
Gesamtheit zu widerholen sei. So könne bei der Wiederholung eines
Prüfungsblocks der Fall eintreten, dass entgegen Art. 10 Abs. 7
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A-5458/2008
AVL ETHZ Prüfungen, welche bereits bestanden sind, wiederholt
werden müssten.
4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, nach Art. 4 Abs. 1
AVL ETHZ würden nur für bestandene Studienleistungen Punkte
erteilt. In welcher Form diese Leistungen zu erbringen seien, sei Art. 4
Abs. 1 AVL ETHZ jedoch nicht zu entnehmen. Demgegenüber sei
gemäss Art. 5 Abs. 3 AVL ETHZ ein Prüfungsblock bestanden, wenn
der Durchschnitt der gewichteten Noten mindestens 4 betrage. Ein
Prüfungsblock sei eine Prüfungsgesamtheit, bei der eine genügende
Leistung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AVL ETHZ erbracht sei, wenn die
Durchschnittsnote mindestens 4 betrage. Ein Widerspruch zwischen
Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 3 AVL ETHZ sei nicht erkennbar. Zur
Wiederholungsproblematik des Blockprüfungssystems hält die Be-
schwerdegegnerin fest, bei einem Prüfungsblock gelte die Quali-
fizierung als "bestanden" oder "nicht bestanden" immer nur für den
Block in seiner Gesamtheit. Die in einer einzelnen, zu einem Block
gehörenden Prüfung erzielte Note habe für das Bestehen dieser
einzelnen Prüfungen keine Bedeutung, sondern diene einzig der
Berechnung des im Block erzielten Notendurchschnitts, was
zweifelsfrei aus Art. 5 Abs. 3 und Art. 2 Bst. g der AVL ETHZ her-
vorgehe. Demgemäss könne es bei einer Wiederholung eines nicht
bestandenen Prüfungsblocks auch nicht zu einem Verstoss gegen die
Bestimmung von Art. 10 Abs. 7 AVL ETHZ kommen.
4.3 Art. 4 Abs. 1 AVL ETHZ schreibt vor, dass Kreditpunkte nur für
genügende Leistungen erteilt werden. Kreditpunkte werden somit ganz
im Sinne der Bologna-Reform nur aufgrund von kontrollierten
Studienleistungen vergeben. Die Leistungskontrolle selber wird dabei
in der AVL ETHZ genau definiert: Als Leistungskontrolle gilt jedes
Verfahren, mit dem die Leistung von Studierenden gemessen und
bewertet wird, insbesondere Prüfungen und schriftliche Arbeiten
(Art. 2 Bst. e AVL ETHZ). Als Leistungskontrolle kommen demzufolge
verschiedene Arten von Kontrollen in Frage und die Kontrolle ist nicht
zwingend auf eine einzelne Prüfung beschränkt. Auch in einem
Prüfungsblock wird die Leistung von Studierenden gemessen. Nach
Art. 2 Bst. g AVL ETHZ wiederum ist unter einem Prüfungsblock die
Zusammenfassung mehrerer Prüfungen, die innerhalb der gleichen
Prüfungssession abgelegt werden müssen und aus deren Einzelnoten
eine Durchschnittsnote errechnet wird, zu verstehen. Gemäss
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Art. 5 Abs. 3 AVL ETHZ ist ein Prüfungsblock bestanden, wenn der
Durchschnitt der gewichteten Noten mindestens 4 beträgt.
Aufgrund dieser Bestimmungen wird somit klar, dass ein Prüfungs-
block an der ETH Zürich entgegen der Auffassung des Beschwer-
deführers nicht als organisatorische Einheit, sondern als Prüfungs-
gesamtheit und als eine einzige Leistungskontrolle zu verstehen ist.
Da ein Prüfungsblock aufgrund der AVL ETHZ als eine einzige
Leistungskontrolle gilt, kann auch nicht der Fall eintreten, dass im
Falle der Wiederholung des ganzen Prüfungsblocks entgegen
Art. 10 Abs. 7 AVL ETHZ eine bereits bestandene Leistungskontrolle
im gleichen Studiengang wiederholt werden muss. Weiter wird vom
Studium in der Regel ausgeschlossen, wer die Anzahl Kreditpunkte,
die für den Abschluss der jeweiligen Studienstufe erforderlich ist,
wegen zweimaligen Nichtbestehens von Leistungskontrollen nicht
mehr erreichen kann (Art. 4 Abs. 2 Bst. a AVL ETHZ).
Schliesslich wird bezüglich der Gewichtung der einzelnen Prüfungen
eines Prüfungsblocks in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 AVL ETHZ auf das
Studienreglement verwiesen. Das Studienreglement für den Bachelor-
Studiengang X._______, zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen
Entscheids in der Fassung vom 20. Oktober 2004 (RSETHZ
323.1.0900.20, ), legt genau fest, wie die einzelnen
Prüfungsfächer innerhalb eines Prüfungsblocks gewichtet werden
(Art. 30 ff. RSETHZ).
Das Blockprüfungssystem einschliesslich der Kompensation unge-
nügender Leistungen und damit im Zusammenhang die Vergabe der
ECTS-Punkte ist somit wie durch die Bologna-Reform verlangt klar
und kohärent geregelt.
4.4 Abschliessend ist festzuhalten, dass weder das Blockprüfungs-
system als solches nicht Bologna-konform ist noch die Vorgaben der
Bologna-Reform durch die Beschwerdegegnerin in der Verordnung
und im Studienreglement falsch umgesetzt wurden. Die Beschwer-
degegnerin hat in korrekter Anwendung der einschlägigen Normen
den Prüfungsblock 1 nicht nur als organisatorische Einheit, sondern
als eine einzige Leistungskontrolle betrachtet, dementsprechend den
vom Beschwerdeführer zweimal absolvierten Prüfungsblock 1 für nicht
bestanden erklärt und keine Kreditpunkte dafür vergeben. Der Antrag,
es sei das Bachelorstudium für bestanden zu erklären, ist somit
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insofern abzuweisen, als dass er damit begründet wird, das Block-
prüfungssystem der ETH sei nicht konform mit der Bologna-Reform.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt subeventualiter, es seien für alle
bestandenen Leistungskontrollen Kreditpunkte zu vergeben. Dadurch,
dass keine Kreditpunkte für die einzelnen Prüfungen erteilt würden,
würde gegen die Bologna-Prinzipien verstossen. Das Erteilen von
ECTS-Punkten pro bestandener Leistung sei elementar, weil diese
sodann von einer anderen Universität angerechnet werden könnten,
was die Mobilität fördere.
5.2 Die Beschwerdegegnerin führt dazu an, der Beschwerdeführer
habe keine der im Prüfungsblock abgelegten Prüfungen bestanden,
weshalb er auch keinen Anspruch auf die Erteilung von Kreditpunkten
habe.
5.3 Die Vorinstanz hält bezüglich dieses Antrags an ihrem Entscheid
vom 1. Juli 2008 fest und stellt nochmals klar, dass sie nicht der
Auffassung sei, der Beschwerdeführer habe einen Anspruch auf
Erteilung von Punkten pro bestandener Prüfung.
5.4 Wie sich aus der Bologna-Deklaration ergibt, war die Förderung
der Mobilität der Studierenden in der Tat ein Ziel der Bologana-Reform.
Allerdings schreiben die Bologna-Richtlinien und die präzisierenden
Empfehlungen nicht zwingend vor, dass für einzelne Prüfungen
Kreditpunkte zu vergeben sind. Die Gestaltung der Leistungskontrollen
wird den Hochschulen überlassen (vgl. E. 3.11). Aufgrund von
Art. 4 Abs. 1 AVL ETHZ werden aber nur für genügende Leistungen
Kreditpunkte erteilt, was in diesem Fall heisst, dass die Blockprüfung –
welche als eine einzige Leistungskontrolle zu betrachten ist – mit einer
Durchschnittsnote von 4 bestanden werden musste. Weder aufgrund
der Vorgaben der Bologna-Reform noch ihrer Umsetzung in der
AVL ETHZ und dem Studienreglement hat die Beschwerdegegnerin in
diesem Fall Kreditpunkte für die einzelnen Prüfungen des
Prüfungsblocks zu vergeben. Der Antrag des Beschwerdeführers, es
seien für alle bestandenen Leistungskontrollen Kreditpunkte zu
vergeben, ist somit abzuweisen.
6.
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6.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter, es sei die
Formulierung und die Korrektur der Aufgabe 6 der Prüfung "_______"
von einem unabhängigen Professor zu beurteilen. Er habe zu Unrecht
0 Punkte für diese Aufgabe erhalten. Es sei zu überprüfen, ob die
Fragestellung klar gewesen sei. Als Begründung wird angeführt, in den
Übungsserien sei immer angegeben worden, wenn f eine beliebige
Funktion sei. Diese Anmerkung habe jedoch in der Klausur gefehlt.
Aus diesem Grund habe er f bewusst nicht als beliebige Funktion
angesehen, sondern als spezielles f mit den angegebenen
Randbedingungen, welche durch u (x, t) definiert seien. Die
Berechnung habe er sodann einwandfrei durchgeführt. Zudem sei es
unüblich, nur das Endresultat einer mathematischen Aufgabe zu
bewerten. Die Beschwerdegegnerin habe bei der Korrektur das
Nichtkönnen des Studierenden viel schwerer gewichtet als die korrekt
durchgeführten Berechnungen. Dies widerspreche offensichtlich dem
Sinn und Zweck des ETH-Gesetzes, welches darauf abziele, das
Können der Studierenden in einer fairen und objektiven Art zu
bewerten, weshalb ein Ermessensmissbrauch seitens der
Beschwerdegegnerin vorliege.
6.2 Die Beschwerdegegnerin hält demgegenüber fest, dass die
Punktevergabe die Bewertung der Leistung beinhalte und von der
Rechtsmittelinstanz materiell nicht nachgeprüft werden könne und
müsse.
6.3 Die Vorinstanz verweist bezüglich dieses Antrags auf ihren
Entscheid vom 1. Juli 2008, in welchem sie festgehalten hatte, dass
gemäss Art. 37 Abs. 4 ETH-Gesetz die Kognition der Vorinstanz bei
Prüfungsergebnissen eingeschränkt sei. Soweit die Beanstandungen
des Beschwerdeführers die Punktevergebung betreffen würden, hätten
sie nicht den äusseren Ablauf der Bewertung, sondern die eigentliche
Bewertung der Examensarbeit selbst zum Gegenstand. Es sei somit
lediglich zu prüfen gewesen, ob sich der zuständige Professor bei der
Bewertung der Examensleistungen von sachfremden oder sonst
offensichtlich unhaltbaren Erwägungen habe leiten lassen, so dass der
Prüfungsentscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht
mehr vertretbar erscheine. Vorliegend habe der zuständige Professor
mehrmals zum Vorwurf des Beschwerdeführers Stellung genommen.
Dabei habe er überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer die
Aufgabenstellung verkannt habe. Die Vergabe von 0 Punkten sei ohne
Weiteres nachvollziehbar und es liege kein Ermessensmissbrauch vor.
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6.4 Wie bereits in E. 2.2 festgehalten, auferlegt sich das Bundes-
verwaltungsgericht bei der Bewertung und Überprüfung von Examens-
leistungen Zurückhaltung. Es weicht in Fragen, die seitens der
Gerichte naturgemäss schwer überprüfbar sind, nicht ohne Not von
der Beurteilung der erstinstanzlichen Prüfungsorgane und Experten
ab. Solange konkrete Hinweise auf Befangenheit fehlen und die
Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig unangemessen erscheint,
ist auf die Meinung der Examinatoren abzustellen. Voraussetzung ist
aber, dass die Stellungnahme der Examinatoren, welche in der Regel
im Rahmen der Beschwerdeantwort der Prüfungskommission erfolgt,
die substantiierten Rügen des Beschwerdeführers beantwortet und die
Auffassung der Examinatoren, insbesondere soweit sie von derjenigen
des Beschwerdeführers abweicht, nachvollziehbar und einleuchtend ist
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2197/2006 vom
24. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen). Wie in E. 2.2 festgehalten, hat
jedoch im Fall, dass die Auslegung und Anwendung von
Rechtsvorschriften streitig sind oder Verfahrensmängel im
Prüfungsablauf gerügt werden, die Rechtsmittelbehörde die erhobenen
Einwendungen mit uneingeschränkter Kognition zu prüfen.
6.5 Vorliegend bezieht sich die Rüge bezüglich der Sprachregelung im
Hinblick auf die Funktion f nicht auf einen Verfahrensmangel im
Prüfungsablauf, sondern es geht um die Frage, wie die Aufgaben-
stellung vom Beschwerdeführer verstanden werden musste, was ein
Bestandteil der Prüfung ist. Auch die Rüge, das Nichtkönnen des
Studierenden sei viel schwerer gewichtet als die korrekt durch-
geführten Berechnungen, betrifft nicht einen Verfahrensmangel im
Prüfungsablauf. Zu prüfen ist somit einzig, ob die Stellungnahme der
Examinatoren vollständig, nachvollziehbar und einleuchtend ist.
6.6 In diesem Fall sind die Prüfungsfragen und Antworten vom
Studienvorsteher fachtechnisch begutachtet und die Aufgabenstellung
ist nochmals durch den korrigierenden Assistenten überprüft worden.
Der Examinator hat mehrmals zu den Vorwürfen des Beschwer-
deführers Stellung genommen. Im Rahmen dieser Stellungnahmen hat
er in nachvollziehbarer und einleuchtender Weise erläutert, dass die
Problemstellung in ähnlicher Form in einem Übungsfall während des
Jahres bereits vorgekommen sei. Auch sei den Studenten der Tipp
gegeben worden, das Problem könne nicht auf solch einfache Art
gelöst werden. Es handle sich bei der in der Prüfung verwendeten
Sprache um die Grundsprache der "_______" Prüfung. Das Verstehen
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dieser mathematischen Sprache sei ein wichtiger Bestandteil der
Prüfung.
Der Examinator hat somit vorliegend vollständig und überzeugend
dargelegt, weshalb die Aufgabe 6 auf diese Art und Weise korrigiert
worden ist. Weder das ETH-Gesetz noch die AVL ETHZ, noch die
RSETHZ schränken vorliegend das Ermessen des Examinators
dahingehend ein, dass er trotz missverstandener Aufgabenstellung
durch den Beschwerdeführer diesem für die Aufgabe 6 mehr als 0
Punkte hätte geben müssen. Es liegt folglich kein Ermessens-
missbrauch vor, wenn 0 Punkte für die Aufgabe 6 vergeben worden
sind. Der Antrag, es sei die Formulierung und die Korrektur der
Aufgabe 6 von einem unabhängigen Professor zu beurteilen, ist
demzufolge abzuweisen.
7.
7.1 Des Weiteren wird vom Beschwerdeführer der Antrag gestellt, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, einen neuen Leistungs-
überblick auszustellen, auf welchem alle absolvierten Prüfungen und
die dabei erzielten Punkte (pro Prüfung) ausgewiesen seien. Er führt
dazu aus, die Kreditpunkte seien im korrigierten Leistungsüberblick
vom 23. Juli 2008 entgegen der Anordnung der Vorinstanz nicht in der
Spalte "Soll", sondern in der Spalte "Ist" einzutragen. Zudem sei
Auskunft über alle absolvierten Prüfungen und nicht nur über den
Repetitionsdurchlauf des Blocks 1 zu erteilen, wie dies die
Beschwerdegegnerin im Anschluss an das Urteil der Vorinstanz getan
habe.
7.2 Die Beschwerdegegnerin hält fest, dass es bei diesem Leistungs-
überblick lediglich um die Information über die Kreditpunkte gehe,
welche dem Beschwerdeführer erteilt worden wären, wenn er den
Prüfungsblock bestanden hätte, weswegen die Kreditpunkte lediglich
in der "Soll"-Kolonne aufzuführen seien.
7.3 Die Vorinstanz bestätigt ihren Entscheid vom 1. Juli 2008, worin
sie ausgeführt hatte, dass dem Beschwerdeführer die gesamte Infor-
mation über die abgelegten Prüfungen mitsamt einer Aufteilung der
Kreditpunkte über die verschiedenen Fächer im "Soll" des Leistungs-
überblicks zur Verfügung gestellt werden müsse.
7.4 Gemäss Art. 39 RSETHZ erhält einen Leistungsüberblick, wer vor
dem Erwerb des Bachelor-Diploms vom Bachelor-Studiengang
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ausgeschlossen wird oder das Studium abbricht, wobei der Leistungs-
überblick sämtliche bis zum Ausschluss oder Abbruch erbrachten und
bewerteten Studienleistungen aufführt. Aus den Ausführungen in
E. 4.3 ist zu folgern, dass Studienleistungen im Rahmen eines
Prüfungsblocks nur dann als erbracht gelten, wenn der ganze
Prüfungsblock bestanden worden ist. Vorliegend hat der Beschwerde-
führer den Prüfungsblock 1 aber nicht bestanden. Die Kreditpunkte in
Bezug auf den Prüfungsblock 1 sind somit nicht in der Spalte "Ist"
einzutragen. Der Antrag des Beschwerdeführers ist diesbezüglich
abzulehnen.
Um aber der Tatsache Rechnung zu tragen, dass mit der Bologna-
Reform die Mobilität der Studierenden gefördert werden sollte und
dass andere Universitäten Kreditpunkte für jede individuell bestandene
Prüfung erteilen und die Anzahl bereits erworbener Kreditpunkte bei
der Aufnahme an einer anderen Hochschule eine wesentliche Rolle
spielt, hat die Beschwerdegegnerin auch die Information in Bezug auf
die Prüfungen des Prüfungsblocks 1 zur Verfügung zu stellen. Dabei
ist die Aufteilung der Kreditpunkte über die verschiedenen Fächer
dieses Prüfungsblocks im "Soll" des Leistungsüberblicks aufzuführen.
Es soll dargestellt werden, welche einzelnen Prüfungen genügend
waren, für welche aber wegen des Blockprüfungssystems keine
Kreditpunkte vergeben werden konnten. Über die Anerkennung dieser
Punkte haben dann die anderen Hochschulen zu entscheiden. Im neu
zu erstellenden Leistungsüberblick soll sodann Auskunft über alle
absolvierten Prüfungen und nicht nur über den Repetitionsdurchlauf
des Blocks 1 erteilt werden.
Die Beschwerdegegnerin ist demnach anzuweisen, dem Beschwerde-
führer einen solchermassen ergänzten Leistungsüberblick über alle
absolvierten Prüfungen auszustellen. Insoweit ist die Beschwerde
gutzuheissen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten, da er nur zu einem ganz kleinen Teil obsiegt,
weswegen nicht von der allgemeinen Regel abzuweichen ist (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf Fr. 800.--
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
9.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz werden kei-
Seite 21
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ne Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 64 VwVG sowie Art. 7 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als dass die
Beschwerdegegnerin einen ergänzten Leistungsüberblick über alle
absolvierten Prüfungen auszustellen hat, wobei die ECTS-Punkte im
Zusammenhang mit dem Prüfungsblock 1 in der Soll-Spalte einzu-
tragen sind. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Verfahrens-Nr. 3807; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann – sofern die Voraussetzungen gegeben
sind – innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000
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Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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