B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5459/2015
Ur t e i l vom 2 7 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
A._______ und B._______,
Beschwerdeführende,
gegen
C._______,
vertreten durch
lic. iur. Ralph D. Braendli, Rechtsanwalt,
Advokatur Notariat Lemann, Walz & Partner,
Speichergasse 5, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Energie BFE,
Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht,
3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Plangenehmigung in Sachen Rosenlaui / Schwarzwaldalp.
A-5459/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ und B._______ betreiben das Hotel (…) im Reichenbachtal im
Kanton Bern. Das Bergtal ist oberhalb von Meiringen gelegen und wird
durch eine grösstenteils befestigte Strasse erschlossen, welche von Mei-
ringen über Rosenlaui, die Schwarzwaldalp und die Grosse Scheidegg
nach Grindelwald führt; zwischen Schwarzwaldalp und Grindelwald gilt ein
Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder. Über diese Strasse wird auch
das Hotel (…) erschlossen. Es liegt (…) zwischen Meiringen und der Gros-
sen Scheidegg (…).
B.
Im Jahr 2000 gründeten verschiedene private und juristische Personen den
(Verein) (nachfolgend: Verein). Dieser hat zum Zweck, die Versorgung des
Reichenbachtals mit elektrischer Energie zu unterstützen. Im Jahr 2009
wurde eine erste Erschliessungsetappe realisiert und das Reichenbachtal
taleinwärts bis Gschwandtenmad mit elektrischer Energie erschlossen.
C.
Am 10. Oktober 2011 reichte der Verein dem Eidgenössischen Starkstrom-
inspektorat (ESTI) ein Plangenehmigungsgesuch für eine weitergehende
Erschliessung des Reichenbachtals mit elektrischer Energie ein. Geplant
ist demnach der Bau von zwei Transformatorenstationen im Gebiet Rosen-
laui und auf der Schwarzwaldalp. Nebst den beiden neuen Transformato-
renstationen sollen verschiedene Mittel- und Niederspannungskabel ver-
legt werden. Die 12(16) kV-Mittelspannungskabel würden, ausgehend von
der bestehenden Transformatorenstation Gschwandtenmad, über weite
Strecken in der bestehenden Strasse bzw. der Strassenböschung verlegt.
In den Gebieten Gschwandtenmad und Rosenlaui sowie zwischen Broch
und Schwarzwaldalp soll das Kabel teilweise abseits der Strasse geführt
werden. Ausgehend von den beiden neuen Transformatorenstationen sol-
len ferner Niederspannungskabel (0.4 kV-Kabel) zu verschiedenen Gebäu-
den verlegt werden. Ein Teil dieser Gebäude – so auch das Hotel (…) –
wird gegenwärtig über Inselnetze mit elektrischer Energie versorgt. Diese
werden mit Strom aus verschiedenen Kleinwasserkraftwerken gespiesen.
D.
Das ESTI eröffnete in der Folge ein ordentliches Plangenehmigungsver-
fahren und übermittelte die Unterlagen dem Kanton Bern zur Veranlassung
der Publikation sowie der öffentlichen Auflage. Während der öffentlichen
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Auflage vom 6. Januar bis zum 10. Februar 2012 gingen beim ESTI meh-
rere Einsprachen gegen das Plangenehmigungsgesuch ein, darunter auch
jene von A._______ und B._______ vom 9. Februar 2012. Die Einsprache
richtete sich gegen die beiden geplanten Transformatorenstationen sowie
die Mittelspannungskabel. A._______ und B._______ erhoben im Wesent-
lichen planungsrechtliche Rügen; ihrer Ansicht nach würde eine Erschlies-
sung mit elektrischer Energie die (landwirtschaftlichen) Nutzungsmöglich-
keiten erheblich verändern. Sie beantragten aus diesen Gründen sinnge-
mäss, es sei die nachgesuchte Plangenehmigung zu verweigern.
E.
Das ESTI holte in der Folge die Stellungnahmen der betroffenen Fachbe-
hörden des Bundes ein und gab auch dem Kanton Bern Gelegenheit, zu
dem Vorhaben Stellung zu nehmen.
Der Kanton Bern und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) stimmten dem
Vorhaben mit Stellungnahmen vom 13. Juli 2012/25. Juli 2012 bzw. vom
3. August 2012 unter Auflagen betreffend die geplante vorübergehende
Rodung von Wald und die Gewässerquerungen sowie zum Schutz der
Ufervegetation und eines Feuchtgebiets von regionaler Bedeutung zu. Das
Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) äussert sich mit Stellungnahme
vom 24. Juli 2013 unter dem Vorbehalt, dass vorliegend das Stromversor-
gungsrecht Spielraum für die Anwendung des Raumplanungsrechts be-
lasse. Es hielt sodann fest, dass aus raumplanerischer Sicht der erforder-
liche Bedarfsnachweis für die geplante Erschliessung nicht erbracht sei.
Der Stellungnahme des ARE war – im Hinblick auf das vorliegende sowie
fünf weitere, gleich oder ähnlich gelagerte Projekte – ein Austausch zwi-
schen dem ARE und dem Bundesamt für Energie (BFE) über das Verhält-
nis von Stromversorgungs- und Raumplanungsrecht vorausgegangen. Da-
bei ging es – im Ergebnis – um eine Auslegung von Art. 5 Abs. 2 des Strom-
versorgungsgesetzes (StromVG, SR 734.7), wonach die Netzbetreiber
verpflichtet sind, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher innerhalb der
Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlungen aus-
serhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitäts-
netz anzuschliessen. Zwischen den beiden Fachbehörden bestanden un-
terschiedliche Auffassungen hinsichtlich des räumlichen und sachlichen
Geltungsbereichs dieser Anschlusspflicht (vgl. das E-Mail des ARE an die
Vorinstanz vom 2. Oktober 2012, Vorakten, act. 255–263). Das General-
sekretariat des Departementes für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommu-
nikation (UVEK) hielt mit Entscheid vom 11. April 2013 fest, dass der Begriff
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der ganzjährig bewohnten Liegenschaft weit auszulegen und insbesondere
nicht gleichzusetzen sei mit dem Begriff des Erstwohnsitzes.
F.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 überwies das ESTI das Plangeneh-
migungsgesuch betreffend die weitere Erschliessung des Reichenbachtals
mit elektrischer Energie dem BFE zur Fortsetzung des Verfahrens und zum
Entscheid; aufgrund der Akten erschien dem ESTI eine Vermittlung zwi-
schen den Parteien aussichtslos.
G.
Das BFE führte am 1. Juli 2014 an Ort und Stelle eine Einspracheverhand-
lung durch. Den protokollierten Wortmeldungen ist zu entnehmen, dass mit
der geplanten Erschliessung insgesamt 21 Gebäude, davon zwölf Alpge-
bäude, an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlossen werden sollen.
A._______ erklärte sich seinerseits bereit, den benachbarten Liegenschaf-
ten gratis Strom zu liefern. Im Weiteren wurde von Seiten des Kantons Bern
die Frage aufgeworfen, wie viel Energie heute vorhanden sei bzw. produ-
ziert werde und wie viel Energie die bestehenden Betriebe, Gebäude und
Alpen benötigten. Im Weiteren bestanden unterschiedliche Ansichten dar-
über, ob eine alternative Versorgung mit elektrischer Energie technisch
möglich und zumutbar sei.
H.
Am 3. Juli 2015 erteilte das BFE dem Verein die nachgesuchte Plangeneh-
migung unter Auflagen. Die Einsprache von A._______ und B._______
hiess es teilweise gut, soweit diese Einwände bezüglich des Lärmschutzes
während der Bauphase erhoben und entsprechende Massnahmen ver-
langt hatten. Im Übrigen wies es die Einsprache ab.
Das BFE stützt sich in seinen Erwägungen auf den erwähnten Entscheid
des UVEK vom 11. April 2013 und hält fest, das Gesetz statuiere in Art. 5
Abs. 2 StromVG eine Anschlussgarantie auch für ausserhalb der Bauzone
gelegene Liegenschaften, die mit einer gewissen Regelmässigkeit bzw.
Konstanz genutzt bzw. bewohnt würden. Vorliegend seien entsprechende
Liegenschaften sowohl im Gebiet Rosenlaui als auch auf der Schwarzwald-
alp vorhanden, weshalb der Netzbetreiber verpflichtet sei, die betreffenden
Gebäude an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen. Überwiegende entge-
genstehende Interessen des Umwelt-, Natur- oder Landschaftsschutzes
seien nicht auszumachen, weshalb die Plangenehmigung zu erteilen sei.
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Seite 5
I.
Gegen die Plangenehmigung des BFE (Vorinstanz) vom 3. Juli 2015 erhe-
ben A._______ und B._______ (Beschwerdeführende) mit Schreiben vom
7. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie be-
antragen sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Plangenehmi-
gung.
In ihrer Begründung wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Auffas-
sung der Vorinstanz, wonach die Bestimmungen des Raumplanungsrechts
hinter jene des StromVG zurückzustehen hätten. Sie bestreiten zudem,
dass an der geplanten Erschliessung ein (hinreichendes) öffentliches Inte-
resse bestehe und diese notwendig sei. Vielmehr seien es im Wesentlichen
private Interessen, welche hinter dem Vorhaben stünden, etwa indem es
den Betreibern der bestehenden Kleinwasserkraftwerke ermöglicht würde,
überschüssigen Strom in das öffentliche Netz einzuspeisen und hierfür
eine kostendeckende Einspeiseverfügung (KEV) zu erhalten. Schliesslich
kritisieren sie, es seien keine Alternativen zur geplanten Erschliessung ge-
prüft worden.
J.
Der Verein (Beschwerdegegner) schliesst mit Schreiben vom 22. Oktober
2015 auf Abweisung der Beschwerde. Er weist darauf hin, dass der untere
Teil des Reichenbachtals bereits mit elektrischer Energie erschlossen wor-
den sei und gegen diese Erschliessung keine Einwände erhoben worden
seien.
K.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 9. November 2015, die
Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die ange-
fochtene Plangenehmigung. Ergänzend hält sie fest, dass sich sowohl im
Gebiet Rosenlaui als auch auf der Schwarzwaldalp Liegenschaften fänden,
für welche eine Anschlusspflicht bestehe. Damit sei der Bedarf bzw. das
öffentliche Interesse an der Erschliessung auch der weiteren Liegenschaf-
ten hinreichend nachgewiesen.
L.
Im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Fachbericht vom 23. De-
zember 2015 äussert sich das ARE im Kontext des vorinstanzlichen Ent-
scheids insbesondere zu den Grundsätzen der Raumplanung im Zusam-
menhang mit dem Anschluss von (Wohn-)Bauten ausserhalb der Bauzo-
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Seite 6
nen an das öffentliche Elektrizitätsnetz. Es hält vorab fest, dass der An-
schluss von Bauten und Anlagen (ausserhalb der Bauzonen) an das Elekt-
rizitätsnetz einer Baubewilligung bedürfe bzw. eine bewilligungspflichtige
Änderung darstelle. Es weist in diesem Zusammenhang auf eine jüngere
Revision des Raumplanungsrechts hin, wonach bauliche Veränderungen
keine wesentlich veränderte Nutzung von ursprünglich bloss zeitweise be-
wohnter Bauten ausserhalb der Bauzonen ermöglichen dürften. Davon sei
in der Regel jedoch auszugehen, wenn eine bisher nicht mit elektrischer
Energie versorgten Baute an das öffentliche Elektrizitätsnetz angeschlos-
sen und so eine Vielzahl neuer Nutzungsmöglichkeiten eröffnet werde. Der
Erschliessung mit elektrischer Energie komme daher aus Sicht der Raum-
planung grundlegende Bedeutung zu. Das ARE äussert sich im Weiteren
zu den Fragen der Zonenkonformität und (abgeleiteten) Standortgebun-
denheit der geplanten Transformatorenstationen und schliesst, diese seien
weder notwendig für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung noch stand-
ortgebunden.
M.
Das BAFU verweist mit Schreiben vom 3. Februar 2016 auf seine zuhan-
den des ESTI abgegebene Stellungnahme vom 3. August 2012.
N.
Das Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern äussert sich
auf entsprechende Nachfrage hin mit Schreiben vom 16. März 2016 zur
bernischen Bewilligungspraxis betreffend die Erschliessung zonenfremder
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen mit elektrischer Energie.
Demnach wird für entsprechende Vorhaben eine Ausnahmebewilligung er-
teilt, sofern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
O.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15. Juni 2016 einen Augen-
schein vor Ort durch und hat dabei insbesondere die geplante Führung des
Mittelspannungskabels, die bestehende Stromversorgung (Stromerzeu-
gungsanlagen, Inselnetze) sowie die Gebäude, welche an das Elektrizitäts-
netz angeschlossen werden sollen, besichtigt.
P.
Der Beschwerdegegner reicht am 6. Juli 2016 seine Schlussbemerkungen
ein, wobei er neu beantragt, es sei auf die Beschwerde mangels Erfüllung
der gesetzlichen Formerfordernisse nicht einzutreten, eventualiter sei
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diese abzuweisen. Im Weiteren hält er unter Verweis auf die Erschlies-
sungspflicht gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG fest, dass die geplante Er-
schliessung entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden im öffentli-
chen Interesse liege. Die heute bestehende Versorgung mit Elektrizität aus
Photovoltaikanlagen und Kleinwasserkraftwerken sei für die bestehenden
und die geplanten Nutzungen weder ausreichend noch genügend sicher.
Allfällige, als Folge des Anschlusses beabsichtige Nutzungsänderungen
bestehender (zonenfremder) Bauten seien nicht im vorliegenden Plange-
nehmigungs-, sondern im Baubewilligungsverfahren durch die zuständigen
(kommunalen) Behörden zu beurteilen.
Q.
Die Vorinstanz reicht mit Schreiben vom 7. Juli 2016 eine Stellungnahme
zum Augenscheinprotokoll sowie ihre Schlussbemerkungen ein. Ergän-
zend führt sie aus, eine alternative Versorgung mit Elektrizität sei vorlie-
gend in verschiedener Hinsicht nachteilig und biete keinerlei Gewähr für
eine stabile Stromversorgung.
R.
Der Beschwerdegegner reicht am 8. Juli 2016 eine weitere Stellungnahme
zum Augenscheinprotokoll bzw. eine Ergänzung zu seinen Schlussbemer-
kungen vom 6. Juli 2016 ein.
S.
Die Beschwerdeführenden reichen mit Schreiben vom 12. Juli 2016 ihre
Stellungnahme zum Augenscheinprotokoll sowie ihre Schlussbemerkun-
gen ein. Sie nehmen auf die anlässlich des Augenscheins von verschiede-
nen Beteiligten gemachten Aussagen Bezug und weisen (erneut) darauf
hin, dass sich mit der geplanten Erschliessung zahlreicher Liegenschaften
mit elektrischer Energie deren Nutzungsmöglichkeiten erheblich verändern
würden.
T.
Auf die Weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten liegenden
Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen
i.S.v. Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), so-
weit diese von einer Vorinstanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind
und kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt.
Als Vorinstanz hat eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33
Bst. d VGG entschieden und die Plangenehmigung der Vorinstanz vom
3. Juli 2015 stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5 Abs. 1 VwVG dar. Da zudem
kein Ausnahmegrund i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich wie
funktional zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung besitzt. Verlangt ist somit nebst der formellen
Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Beziehungs-
nähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhe-
bung oder der Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen ver-
mag. Ob eine besondere Beziehungsnähe besteht, ist unter Würdigung der
konkreten Verhältnisse zu beurteilen, wobei die Nähe der Beziehung zur
Streitsache bei Bauten und Anlagen insbesondere in räumlicher Hinsicht
gegeben sein muss (BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Nach der Rechtsprechung ist
jedoch nicht schematisch auf einzelne Kriterien wie etwa die Distanz zum
Bauvorhaben abzustellen, sondern es sind nebst quantitativen Kriterien
insbesondere auch solche qualitativer Natur zu berücksichtigen (Urteil des
BGer 1C_204/2012 vom 25. April 2013 E. 4). Erforderlich ist eine Gesamt-
würdigung der konkreten Verhältnisse (Urteil des BGer 1C_559/2015 vom
22. Dezember 2015 E. 3.1 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Die Beschwerdeführenden betreiben das Hotel (…), welches innerhalb des
Projektperimeters im hinteren Teil des Reichenbachtals liegt. Sie bewerben
das Hotel insbesondere mit der Abgeschiedenheit des Reichenbachtals
und den besonderen Erholungsmöglichkeiten abseits von Massen- und Er-
lebnistourismus. Die schutzwürdigen (tatsächlichen) Interessen der Be-
schwerdeführenden – und damit auch die besondere räumliche Bezie-
hungsnähe – reichen aus diesem Grund über die unmittelbare Umgebung
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Seite 9
des Hotels hinaus. Auf der anderen Seite wirkt sich das streitbetroffene Er-
schliessungsprojekt in nicht unerheblichem Masse räumlich aus. Dies hat
sich anlässlich des Augenscheins bestätigt, indem der Anschluss an das
Elektrizitätsnetz etwa zur Voraussetzung für künftige
(Bau-)Vorhaben erklärt wird (Sanierung und Winternutzung Ferienhäuser
[…] und […], Erneuerung bzw. Ersatzneubau Hotel […]) oder eine intensi-
vere bzw. veränderte Nutzung ermöglichen soll (Hütte). Das geplante Vor-
haben ist dergestalt geeignet, den Hotelbetrieb zu beeinträchtigen. Die Be-
schwerdeführenden verfügen somit und mit Blick darauf, dass das ge-
plante Mittelspannungskabel in kurzer Distanz zum Hotel verlegt werden
soll, über die geforderte Beziehungsnähe zur Streitsache und vermögen
aus der Aufhebung der angefochtenen Plangenehmigung einen prakti-
schen Vorteil zu ziehen. Die Beschwerdeführenden haben zudem am Ver-
fahren vor der Vorinstanz teilgenommen und sind mit ihren Begehren, so-
weit diese noch im Streit liegen, unterlegen. Sie sind daher vorliegend als
zur Beschwerdeerhebung berechtigt anzusehen und im Beschwerdever-
fahren mit allen Rügen zuzulassen, soweit ihnen dies im Falle eines Ob-
siegens einen praktischen Vorteil verschafft (BGE 139 II 499 E. 2.3).
1.3 Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die Begehren und
deren Begründung müssen hinreichend bestimmt abgefasst sein. Handelt
es sich – wie vorliegend – um eine Laieneingabe, sind keine allzu hohen
Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn sich aus der Beschwerdeschrift
insgesamt ergibt, was der Beschwerdeführer verlangt und in welchen
Punkten er die angefochtene Verfügung beanstandet bzw. aus welchen
Gründen der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung nicht
einverstanden ist. Mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen ist es sodann nicht erforderlich, dass in der Beschwerde-
schrift die gesetzlichen Bestimmungen genannt werden, auf welche sich
der Beschwerdeführer stützt (SEETHALER/PORTMANN, in: Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 52 Rz. 45 f., 49 und 72 f., je mit Hinweisen auf
die Rechtsprechung; vgl. auch Urteil des BGer 2C_446/2007 vom 22. Ja-
nuar 2008 E. 2.2). Ob die Beschwerdeschrift diesen Anforderungen ge-
nügt, ist – wie das Vorliegen der übrigen Sachurteilsvoraussetzungen – von
Amtes wegen zu prüfen (THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 7 Rz. 24 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 1 E. 1a mit
Hinweisen).
A-5459/2015
Seite 10
Die Beschwerdeführenden erheben im Wesentlichen planungsrechtliche
Rügen und kritisieren die fehlende Berücksichtigung von Aspekten der
Raumplanung sowie möglicher Alternativen zum geplanten Vorhaben. Sie
verlangen aus diesen Gründen sinngemäss, die angefochtene Plangeneh-
migung sei aufzuheben. Damit genügt die Beschwerdeschrift vom 7. Sep-
tember 2015 den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG. Auf die im Üb-
rigen fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 VwVG) ist daher
einzutreten, wobei Streitgegenstand die Frage ist, ob das Ausführungspro-
jekt mit Bundesrecht konform ist und die Vorinstanz die hiergegen erho-
bene Einsprache der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Die
Genehmigung des geplanten Niederspannungsverteilnetzes ist zwar nicht
selbständig angefochten, doch hängt dessen Bau und Betrieb – jedenfalls
in der geplanten Form – unmittelbar vom Bau der streitbetroffenen Er-
schliessungsmassnahmen (Mittelspannungskabel, Transformatorenstatio-
nen) ab. Die Plangenehmigung vom 3. Juli 2015 ist aus diesem Grund ins-
gesamt auf ihre Bundesrechtskonformität hin zu überprüfen.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Plangenehmigung auf
Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unvollständigen oder un-
rechtmässigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehlern bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG); die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
ergibt sich aus den Beschwerdegründen, welche das Gesetz zulässt.
3.
3.1 Wer eine Starkstromanlage – darunter fallen Hoch- und Niederspan-
nungsanlagen – erstellen oder ändern will, benötigt hierfür grundsätzlich
eine Plangenehmigung (Art. 16 Abs. 1 des Elektrizitätsgesetzes [EleG,
SR 734.0]; zu den Begriffen Art. 3 Ziffn. 13 und 21 der Starkstromverord-
nung [SR 734.2]). Für Hochspannungsanlagen gilt dies generell (Art. 1
Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für
elektrische Anlagen [VPeA, SR 734.25]). Für Niederspannungsanlagen ist
das Plangenehmigungsverfahren demgegenüber nur in bestimmten Fällen
vorgeschrieben, so etwa für den Fall, dass sich – wie vorliegend – Anlagen
eines Niederspannungsverteilnetzes in einem Schutzgebiet nach eidge-
nössischem Recht befinden (Art. 1 Abs. 2 VPeA; zum Ganzen KATHRIN
DIETRICH, in: Kratz/Merker/Tami/Rechtseiner/Föhse [Hrsg.], Kommentar
zum Energierecht, 2016, Art. 16 Abs. 1–4 & 6–8 EleG Rz. 7–9; zum be-
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Seite 11
troffenen Schutzgebiet vgl. auch nachfolgend E. 6.5). Die Genehmigungs-
pflicht gilt gleichermassen für Anlagen zur Erzeugung, Transformation, Um-
formung, Umleitung, Fortleitung und dem Gebrauch von Elektrizität. Die
massgebenden Vorschriften für elektrische Leitungen finden sich (ergän-
zend) in der Leitungsverordnung (LeV, SR 734.31), neben welcher die
Starkstromverordnung und die Schwachstromverordnung (SR 734.1) An-
wendung finden (Art. 3 Abs. 1 LeV).
Genehmigungsbehörde ist grundsätzlich das ESTI (Art. 16 Abs. 2 Bst. a
EleG). Gehen jedoch gegen ein Vorhaben Einsprachen ein und können
diese oder allfällige Differenzen mit den beteiligten Fachbehörden nicht
ausgeräumt werden, so überweist das ESTI die Unterlagen mit einem Be-
richt über den Stand des Verfahrens der Vorinstanz zum Entscheid (Art. 16
Abs. 2 Bst. b EleG; Art. 6 Abs. 1 VPeA). Mit der Plangenehmigung werden
sämtliche nach Bundesrecht erforderliche Bewilligungen erteilt (Art. 16
Abs. 3 EleG). Weitere Bewilligungen, auch kantonalrechtliche, sind nicht
erforderlich (Art. 16 Abs. 4 EleG; zur Konzentration der Entscheidkompe-
tenzen bei der Leitbehörde vgl. die Botschaft des Bundesrates vom
25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Ver-
einfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, 2596 f.,
nachfolgend: Botschaft Koordinationsgesetz; zudem Urteil des BGer
1C_78/2012 vom 10. Oktober 2012 E. 4 und Urteil des BVGer
A-4945/2014 vom 4. März 2015 E. 2.3.1 und 2.3.4). Das kantonale Recht
ist jedoch zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin von Starkstroman-
lagen in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt
(Art. 16 Abs. 4 EleG). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass
kantonale Richtpläne mit deren Genehmigung durch den Bundesrat auch
für die Bundesbehörden Verbindlichkeit erlangen, weshalb Festlegungen
im Richtplan von der Leitbehörde als verbindliche Interessenbekundungen
entgegenzunehmen und zu beachten sind (vgl. hierzu das Urteil des
BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 18).
3.2 Sieht wie vorliegend das EleG für das Plangenehmigungsverfahren die
Konzentration der Entscheidkompetenzen bei einer Leitbehörde vor, so
holt diese nach Art. 62a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisa-
tionsgesetzes (RVOG, SR 172.010) vor ihrem Entscheid die Stellungnah-
men der betroffenen Fachbehörden des Bundes ein. Bestehen zwischen
den Stellungnahmen der Fachbehörden Widersprüche oder ist die Leitbe-
hörde mit den Stellungnahmen nicht einverstanden, führt sie mit den be-
troffenen Fachbehörden ein Bereinigungsgespräch (Art. 62b Abs. 1
RVOG). Misslingt die Bereinigung, entscheidet die Leitbehörde. Bestehen
A-5459/2015
Seite 12
wesentliche Differenzen zwischen Verwaltungseinheiten des gleichen De-
partements, weist dieses die Leitbehörde an, wie zu entscheiden ist. Ab-
weichende Stellungnahmen der Fachbehörden sind im Sinne der Transpa-
renz in der Begründung des Entscheids inhaltlich aufzuführen (Art. 62b
Abs. 3 RVOG; BVGE 2011/19 E. 21.4; Entscheid der Rekurskommission
UVEK vom 31. Juli 2000, teilweise publiziert in Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 64.119, E. 6.5; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 409). Die Durchführung des Bereinigungsverfahrens obliegt letztlich
der Vorinstanz (Botschaft Koordinationsgesetz, BBl 1998 2591, 2630).
Dem Anhörungs- und Bereinigungsverfahren kommt die Funktion zu, of-
fene Fragen möglichst frühzeitig im Verfahren zu klären und (so) Gewähr
zu bieten, dass den berührten materiellen Anliegen in gebührendem Mass
Rechnung getragen wird. Es dient der verwaltungsinternen Meinungsbil-
dung und Entscheidfindung sowie der Optimierung der verschiedenen be-
rührten Verfassungsinteressen im konkreten Anwendungsfall (BVGE
2011/19 E. 21.4 mit Hinweisen; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Ja-
nuar 2014 E. 3.1 mit Hinweisen). Darüber hinaus ermöglicht es eine wirk-
same Selbstkontrolle der Leitbehörde; die Pflicht, die Fachbehörden anzu-
hören, allfällige Differenzen zu bereinigen und abweichende Auffassungen
im Entscheid aufzuführen, soll verhindern, dass berührte Interessen unbe-
achtet bleiben.
3.3 Die Plangenehmigung für den Bau einer Starkstromanlage setzt eine
umfassende Interessenabwägung voraus. Eine ausreichende, breit gefä-
cherte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung
ist lediglich eines von unterschiedlichen Verfassungsinteressen, welches
dem Bund durch die Verfassung (zur Unterstützung) aufgegeben wird
(Art. 89 Abs. 1 BV). Er hat ebenso für eine zweckmässige und haushälteri-
sche Nutzung des Bodens zu sorgen (Art. 75 Abs. 1 BV) und auf die Anlie-
gen des Natur- und Heimatschutzes Rücksicht zu nehmen (Art. 78 Abs. 2
BV), wozu insbesondere der Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und der
Erhalt ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt gehört (Art. 78 Abs. 4
und Art. 79 BV). Weitere Interessen von Verfassungsrang sind der Schutz
bzw. Erhalt des Waldes und seiner Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktio-
nen (Art. 77 BV) sowie der Gewässerschutz (Art. 76 Abs. 3 BV). Die ver-
fassungsmässigen Interessen der Energieversorgung, der Raumplanung
sowie des Natur- und Umweltschutzes (im weiteren Sinn) stehen sich, da
eine Gewichtung der Verfassung nicht zu entnehmen ist, grundsätzlich
gleichwertig nebeneinander (BGE 128 II 1 E. 3d). Zwar schliesst der
A-5459/2015
Seite 13
Grundsatz der Gleichwertigkeit allen Verfassungsrechts den Vorrang der
einen Bestimmung vor der anderen im Einzelfall nicht aus, aber ein solches
Ergebnis kann sich immer nur nach wertender (und auf den Einzelfall be-
zogener) Abwägung aller berührten Verfassungsbelange einstellen (BGE
139 I 16 E. 4.2.1 f.; PIERRE TSCHANNEN, in: Thürer/Aubert/Müller [Hrsg.],
Verfassungsrecht der Schweiz, 2001, § 9 Rz. 5; vgl. auch PIERRE TSCHAN-
NEN, in: Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], Kommentar zum Bundes-
gesetz über die Raumplanung, 1999, Art. 3 Rz. 16, 24 und 30); die Interes-
senabwägung kann auch in generell-abstrakter Weise durch den Gesetz-
geber selbst und für die Rechtsanwendung verbindlich vorgenommen wer-
den (vgl. BGE 134 II 97 E. 3.1). Die Interessenabwägung ist demnach ein
Gebot der Verfassung (PIERRE TSCHANNEN, Bemerkungen zum Urteil des
BGer 1P.313/1991 vom 21. Oktober 1992, AJP 1993 S. 727).
Auf Gesetzesebene ist die Verpflichtung zur Vornahme der Interessenab-
wägung Folge der Konzentration der Entscheidbefugnisse bei der Leitbe-
hörde; die umfassende Beurteilung eines Vorhabens und damit auch die
Abwägung sich gegenüberstehender Interessen hat in einem einzigen Ver-
fahren zu erfolgen und ist in einen Gesamtentscheid zu integrieren (DIET-
RICH, a.a.O., Art. 16 Abs. 1–4 & 6–8 EleG Rz. 21; CHRISTOPH BANDLI, Neue
Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mit-
tels Interessenabwägung, Umweltrecht in der Praxis [URP] 2001 S. 546 f.;
vgl. ferner betreffend die Ausnahmebewilligung für die Rodung von Wald
die Anforderungen gemäss Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a des Waldgeset-
zes [WaG, SR 921.0]). Schliesslich schreiben auch Art. 7 Abs. 1 der Stark-
stromverordnung und Art. 11 Abs. 1 LeV vor, dass die massgebenden Vor-
schriften über den Natur- und Heimatschutz sowie den Landschafts-, Um-
welt- und Gewässerschutz zu beachten sind.
3.4 Bei der Interessenabwägung sind in einem ersten Schritt die berührten
Interessen zu ermitteln. Anschliessend sind die ermittelten Interessen mit-
hilfe rechtlich ausgewiesener Massstäbe zu beurteilen und hiernach die In-
teressen entsprechend ihrer Beurteilung im Entscheid möglichst umfas-
send zu berücksichtigen bzw. gegeneinander abzuwägen. Die gesamte In-
teressenabwägung ist sodann in der Entscheidbegründung offenzulegen
(TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl.
2014, § 26 Rz. 36–38). Regelt das positive Verfassungs- und Gesetzes-
recht einzelne Aspekte der Interessenabwägung konkret, so ist vorweg zu
klären, ob das Vorhaben mit diesen Vorschriften zu vereinbaren ist. Erst
wenn dies zutrifft und das anwendbare Recht Entscheidungsspielräume
A-5459/2015
Seite 14
belässt, ist die Abwägung aller zu berücksichtigenden Interessen koordi-
niert durchzuführen (vgl. BGE 134 II 97 E. 3.1; Urteil des BGer
1C_415/2014 vom 1. Oktober 2015 E. 2.4).
In Betracht fallen nur rechtlich, d.h. durch Verfassung, Gesetz, Verordnung
oder andere Planung anerkannte Interessen, die zudem sowohl sachlich
als auch zeitlich erheblich sind. Das Interesse muss im Wirkungsbereich
der zu entscheidenden Rechtsfrage liegen; gefordert ist ein hinreichender
und aktueller Sachbezug. Die ermittelten Interessen stehen vorerst gleich-
wertig nebeneinander, unabhängig davon, auf welcher Erlassstufe und in
welchem Konkretisierungsgrad sie normiert sind. Sie sind alsdann zu be-
werten. Hierbei ist mittels Folgendiskussion begründet darzulegen, inwie-
weit eine Verwirklichung wünschbar erscheint und welches die Folgen sind,
wenn eine Verwirklichung unterbleibt; die Folgendiskussion impliziert in
diesem Sinne eine Vorschau auf die Auswirkungen der in Betracht fallen-
den Entscheidungsmöglichkeiten und Alternativen. Als Gesichtspunkte bei
der Bewertung fallen namentlich die Wertungen des Gesetzgebers sowie
Fragen der Wirtschaftlichkeit und des Schadensrisikos sowie die Möglich-
keit, unerwünschte Auswirkungen zu beschränken oder rückgängig zu ma-
chen, in Betracht. Schliesslich hat die Bewilligungsbehörde die berührten
Interessen entsprechend ihrer Bewertung zum Entscheid zu integrieren, so
dass sie möglichst umfassend wirksam werden können (vgl. zum Ganzen
WALDMANN/HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 3 N. 4 f. mit Hinwei-
sen; zudem BGE 134 II 97 E. 3.1 sowie Urteil des BVGer A-4930/2011 vom
26. Januar 2012 E. 4.1).
4.
4.1 Der angefochtenen Plangenehmigung vom 3. Juli 2015 ist zu entneh-
men, dass zwischen der Vorinstanz und dem ARE widersprüchliche Auf-
fassungen hinsichtlich des Verhältnisses von Stromversorgungs- und
Raumplanungsrecht bestanden. Dabei ging es um die Frage, wie Art. 5
Abs. 2 StromVG bezüglich der Anschlusspflicht für ganzjährig bewohnte
Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der Bauzonen auszulegen ist.
Ein formelles Bereinigungsverfahren i.S.v. Art. 62b RVOG hat die Vor-
instanz jedoch nicht durchgeführt. Sie verweist in ihren Erwägungen viel-
mehr auf einen projektübergreifenden Austausch mit dem ARE, welcher
dem Plangenehmigungsverfahren vorausgegangen war, und hält fest, das
UVEK habe mit Entscheid vom 11. April 2013 die Auffassung der Vor-
instanz gestützt (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. E).
A-5459/2015
Seite 15
Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid den for-
mellen Anforderungen genügt, welche das RVOG an das konzentrierte Ent-
scheidverfahren stellt (Art. 62a ff. RVOG).
4.2 Die Bestimmungen von Art. 62a ff. RVOG zum Anhörungs- und Berei-
nigungsverfahren schliessen es nicht aus, dass sich die Fachbehörden des
Bundes ausserhalb konzentrierter Entscheidverfahren wie dem vorliegen-
den Plangenehmigungsverfahren zu Rechtsfragen austauschen und um
eine koordinierte Anwendung des massgeblichen Bundesrechts bemüht
sind. Entsprechendes wäre auch nicht sachgerecht. Ein (informeller) Aus-
tausch zwischen den Fachbehörden entbindet jedoch die Leitbehörde nicht
davon, im Plangenehmigungsverfahren die Bestimmungen von Art. 62a ff.
RVOG zu beachten. Die Pflicht, vor dem Entscheid über ein Plangenehmi-
gungsgesuch die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden einzuho-
len und bei Widersprüchen ein Bereinigungsverfahren durchzuführen, ist
nicht Selbstzweck, sondern dient im Einzelfall der Verwirklichung des ma-
teriellen Bundesrechts und, insbesondere indem abweichende Stellung-
nahmen im Entscheid aufzuführen sind, der Wahrung des rechtlichen Ge-
hörs der Parteien (vgl. vorstehend E. 3.2). Das Nichteinhalten der Bestim-
mungen gemäss Art. 62a ff. RVOG stellt einen Verfahrensfehler dar und
kann für sich alleine ein Grund sein, eine Verfügung aufzuheben (Urteil des
BVGer A-1187/2011 vom 29. März 2012 E. 6.6 mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung).
Auf eine Anhörung und auch auf eine Bereinigung wurde vorliegend – im
Ergebnis – nicht verzichtet. Zwischen der Vorinstanz und dem ARE fand
vorab bzw. projektübergreifend ein (informeller) Austausch statt, ohne dass
sich die beiden Behörden jedoch ins Vernehmen haben setzen können. Mit
Entscheid vom 11. April 2013 hat daher das UVEK entschieden und hierbei
die Auffassung der Vorinstanz gestützt. In der angefochtenen Plangeneh-
migung stützt sich die Vorinstanz auf diesen Entscheid. Unter solchen Um-
ständen auf der (nochmaligen) Durchführung eines formellen Bereini-
gungsgesprächs zu bestehen und einen erneuten Entscheid des Departe-
ments zu fordern, käme einem formalistischen Leerlauf gleich. Anderer-
seits darf ein Verzicht auf die formelle Durchführung des Bereinigungsver-
fahrens nicht dazu führen, dass die Parteien ihrer (formellen) Rechte – ins-
besondere ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör – verlustig gehen. Die
Stellungnahmen, welche die Fachbehörden im Rahmen eines (informellen)
Austauschs abgegeben haben, und ein allfälliger Entscheid des Departe-
ments sind daher zu protokollieren und im Plangenehmigungsverfahren zu
den Akten zu nehmen; dies muss grundsätzlich auch für den Fall gelten,
A-5459/2015
Seite 16
dass sich die Fachbehörden vorab haben ins Vernehmen setzen können.
Zudem sind die gegenteiligen Auffassungen der Fachbehörden im Ent-
scheid inhaltlich aufzuführen (Art. 62b Abs. 3 Satz 3 RVOG).
4.3 Selbst diesen (reduzierten) Anforderungen vermag die angefochtene
Plangenehmigung nicht zu genügen. Zwar durfte die Vorinstanz auf die
(neuerliche) Durchführung eines Bereinigungsgesprächs mit dem ARE ver-
zichten und sich in der Sache auf den Entscheid des UVEK vom 11. April
2013 stützen. Es finden sich jedoch – abgesehen von einer E-Mail des ARE
vom 2. Oktober 2012 an die Vorinstanz – weder die abweichenden Stel-
lungnahmen von ARE und Vorinstanz, noch der Entscheid des UVEK vom
11. April 2013 bei den Vorakten. Zudem hat die Vorinstanz die abwei-
chende Auffassung des ARE im Entscheid inhaltlich nicht aufgeführt; sie
beschränkte sich darauf, die gegenteilige Auffassung des ARE zum Ver-
hältnis von Stromversorgungs- und Raumplanungsrecht im Ergebnis wie-
derzugeben, ohne zumindest kurz dessen Überlegungen zur Auslegung
von Art. 5 Abs. 2 StromVG zu nennen. Der angefochtene Entscheid verletzt
somit die Bestimmung von Art. 62b RVOG sowie den Anspruch der Par-
teien auf rechtliches Gehör. Darüber hinaus verunmöglicht bzw. erschwert
die Vorinstanz eine Überprüfung des Entscheids durch das Bundesverwal-
tungsgericht (vgl. in diesem Sinn BANDLI, a.a.O., S. 543). Ob dieser Mangel
im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden kann, erscheint an-
gesichts der unvollständigen Vorakten fraglich (vgl. BVGE 2011/19 E. 21.5;
Urteil des BVGer A-2249/2007 vom 30. November 2007 E. 5.1). Die Frage
kann jedoch offen bleiben, da die Plangenehmigung vom 3. Juli 2015 aus
anderen Gründen aufzuheben und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. nachfolgend E. 5 ff.).
5.
5.1 In der Sache ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Vorinstanz im
Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung die berührten priva-
ten und öffentlichen Interessen vollständig ermittelt hat (nachfolgend
E. 5.2). In einem zweiten Schritt ist alsdann zu beurteilen, ob die Vorinstanz
die berührten Interessen im Lichte des Ausführungsprojekts und der von
den Beschwerdeführenden geforderten Alternativen richtig bewertet hat.
Dabei ist zunächst auf das öffentliche und private Interesse an der geplan-
ten Erschliessungsanlage einzugehen, welchem die Vorinstanz mit Blick
insbesondere auf die Grundversorgung mit elektrischer Energie erhebli-
ches Gewicht beigemessen hat (nachfolgend E. 5.3).
A-5459/2015
Seite 17
5.2
5.2.1 Der angefochtenen Plangenehmigung vom 3. Juli 2015 ist zusam-
menfassend zu entnehmen, dass Art. 5 Abs. 2 StromVG im Interesse der
Grundversorgung eine Anschlussgarantie für alle Liegenschaften aus-
serhalb der Bauzone statuiere, die mit einer gewissen Regelmässigkeit be-
wohnt bzw. genutzt würden. An der geplanten Anlage bestehe daher ein
öffentliches Interesse, wobei allfällige Auswirkungen der Erschliessung bis-
her nur wenig genutzter Liegenschaften auf Aspekte der Raumplanung
vom Gesetzgeber in Kauf genommen worden seien. Das Vorhaben führe
zudem zu keiner dauerhaften Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, da
die Leitungen weitgehend im bestehenden Strassenkörper verlegt würden,
und mit wesentlichen Auswirkungen auf die Umwelt und geschützte Le-
bensräume sei weder während der Bauphase noch während des Betriebs
der Anlage zu rechnen. Schliesslich qualifiziert die Vorinstanz die geplan-
ten Anlagen als standortgebunden und damit sowohl die temporäre Ro-
dung von Wald als auch die mit den Bachquerungen verbundenen Eingriffe
in den Gewässerraum als zulässig; eine schonende Kabelführung im be-
stehende Strassenkörper bzw. in der Strassenböschung sei im Gebiet Ro-
senlaui sowie unterhalb der Schwarzwaldalp technisch, wirtschaftlich oder
landschaftlich nicht möglich.
5.2.2 Der Prüfungsrahmen der Vorinstanz ist insofern nicht zu beanstan-
den, als sie nebst dem öffentlichen – und privaten – Interesse an der ge-
planten Erschliessungsanlage die Anliegen des Umwelt- und Naturschut-
zes sowie der Walderhaltung und des Gewässerschutzes mit in ihre Beur-
teilung einbezogen hat. Soweit die Vorinstanz jedoch ausführt, allfällige
Auswirkungen von Erschliessungsanlagen auf Aspekte der Raumplanung
habe der Gesetzgeber mit Erlass der Erschliessungspflicht gemäss Art. 5
Abs. 2 StromVG in Kauf genommen und damit über einen Teilaspekt der
umfassenden Interessenabwägung bereits generell-abstrakt entschieden,
kann ihr nicht gefolgt werden. Dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 StromVG
lässt sich nichts entnehmen, was auf eine teilweise Vorwegnahme der In-
teressenabwägung bzw. eine bedingungslos gewährte Anschlusspflicht
schliessen liesse und auch die Materialien zum StromVG lassen einen sol-
chen Schluss nicht zu. Vielmehr wird in den Materialien ausgeführt, dass
gegenüber Art. 5 Abs. 2 StromVG abweichende kantonale und kommunale
Bestimmungen, die den Anschluss bestimmter elektrischer Einrichtungen,
beispielsweise aus sicherheitstechnischen oder energiepolitischen Grün-
den, verbieten oder unter eine Bewilligungspflicht stellen, vorbehalten blei-
ben (Botschaft des Bundesrates vom 3. Dezember 2004 zur Änderung des
Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz, BBl 2005 1611,
A-5459/2015
Seite 18
1644, nachfolgend: Botschaft EleG und StromVG; vgl. auch JÄGER/SCHEI-
DEGGER, in: Kratz/Merker/Tami/Rechtseiner/Föhse [Hrsg.], Kommentar
zum Energierecht, 2016, Art. 5 Abs. 1–4 StromVG Rz. 35 f.). Anzumerken
ist, dass auch in anderen Sachbereichen die Grundversorgung ausserhalb
der Bauzone nicht bedingungslos gewährleistet wird, sondern (ausdrück-
lich) unter dem Vorbehalt (bestimmter) entgegenstehender Interessen
steht, so etwa im Bereich der Grundversorgung mit Fernmeldediensten
(vgl. Art. 16 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes [FMG, SR 784.10] i.V.m.
Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste [FDV,
SR 784.101.1]).
Die Anschlussgarantie gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG ist nach dem Gesag-
ten nicht bedingungslos gewährleistet, sondern steht – jedenfalls für aus-
serhalb der Bauzone gelegene Liegenschaften bzw. Bauten und Anlagen
sowie Elektrizitätserzeuger – unter dem Vorbehalt überwiegender entge-
genstehender Interessen.
5.2.3 Das ARE weist hinsichtlich der Interessen der Raumplanung zu
Recht darauf hin, dass der Anschluss einer Baute an das Elektrizitätsnetz
unter objektiven Gesichtspunkte eine Vielzahl neuer Nutzungsmöglichkei-
ten ermöglicht und damit zu einer aus Sicht der Raumplanung bedeutsa-
men Nutzungsintensivierung führen kann. Die geplante Erschliessungsan-
lage ist daher, auch wenn sie selbst räumlich nur wenig in Erscheinung tritt,
in erheblichen Masse raumwirksam. Die Vorinstanz hätte daher nebst den
Interessen der Grundversorgung mit elektrischer Energie sowie der Inte-
ressen des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Walderhaltung und des
Gewässerschutzes auch jene der Raumplanung, wie sie insbesondere im
Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet gemäss Art. 75
Abs. 1 BV zum Ausdruck kommen, mit in die Interessenabwägung einbe-
ziehen müssen (vgl. in diesem Sinne BGE 141 II 245 E. 7 betreffend die
Interessenabwägung zwischen den Zielen der Fernmeldegesetzgebung,
des Ortsbildschutzes und der Raumplanung). Sie hat, indem sie vorliegend
die Interessen der Raumplanung ausser Betracht liess, die berührten Inte-
ressen unvollständig ermittelt.
Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das öffentliche und private
Interesse an der geplanten Erschliessungsanlage richtig bewertet hat.
5.3
5.3.1 Bund und Kantone setzen sich gemäss Art. 89 Abs. 1 BV im Rahmen
ihrer Zuständigkeiten ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere,
A-5459/2015
Seite 19
wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen
sparsamen und rationellen Energieverbrauch. In Erfüllung dieses Verfas-
sungsauftrages hat der Gesetzgeber u.a. das StromVG erlassen. Das
StromVG bezweckt, die Voraussetzungen für eine sichere Elektrizitätsver-
sorgung sowie für einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt zu
schaffen (Art. 1 Abs. 1 StromVG). Ziel des Gesetzes ist es, die Grundver-
sorgung und die Versorgungssicherheit auch in einem liberalisierten Um-
feld zu gewährleisten (Urteil des BVGer A-4797/2011 vom 28. Februar
2012 E. 13.3.3). Es statuiert zu diesem Zweck eine Versorgungspflicht für
(feste) Endverbraucher. Die Netzbetreiber sind verpflichtet, bestimmte
Endverbraucher und Elektrizitätserzeuger an das Elektrizitätsnetz anzu-
schliessen und ihnen damit Zugang zum Elektrizitätsnetz und zum Bezug
elektrischer Energie zu verschaffen (Anschlussgarantie; Art. 5 Abs. 2
StromVG). Die Anschlussgarantie wird zum Zweck der Gewährleistung der
Grundversorgung mit einer Lieferpflicht ergänzt: Der Netzbetreiber muss
für sein gesamtes Netzgebiet in der Lage sein, den (festen) Endverbrau-
chern jederzeit die gewünschte Menge an Elektrizität mit der erforderlichen
Qualität und zu angemessenen Tarifen liefern zu können (Art. 6 Abs. 1
StromVG; vgl. zum Ganzen JÄGER/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 5 Abs. 1–4
StromVG Rz. 26–28; LEITNER/ROTHENFLUH, in: Kratz/Merker/Tami/Rechts-
einer/Föhse [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, 2016, Art. 6 StromVG
Rz. 11–13; KATHRIN S. FÖHSE, Die Leiden der jungen Strommarktordnung
– aktuelle Probleme des StromVG unter besonderer Berücksichtigung der
Rechtsprechung zu Netzgebietszuteilung und Grundversorgung, recht
2015 S. 130 und 133; ferner zur Lieferpflicht BGE 141 II 141 E. 3.1 und
4.4). Die Kantone können sodann gemäss Art. 5 Abs. 4 StromVG Bestim-
mungen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Be-
dingungen und Kosten erlassen. Diese Bestimmung ermöglicht es den
Kantonen, bestimmte Ausnahmen von der Anschlussgarantie vorzusehen,
etwa für stark abgelegene Gebiete, wo die Anschlusskosten unverhältnis-
mässig hoch sind und den Bewohnern der Betrieb einer Selbstversor-
gungsanlage wirtschaftlich zugemutet werden kann (Botschaft EleG und
StromVG, BBl 2005 1611, 1644).
5.3.2 Es ist unbestritten, dass die Pflicht, ganzjährig bewohnte Liegen-
schaften ausserhalb der Bauzone an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen,
im öffentlichen und privaten Interesse liegt. Der Gesetzgeber hat unter Ver-
weis auf die Grundversorgung bewusst davon abgesehen, die Anschluss-
pflicht auf die Endverbraucher innerhalb der Bauzone zu beschränken (Vo-
tum Ruedi Lustenberger für die Kommission, AB 2006 N 1753; Votum Carlo
A-5459/2015
Seite 20
Schmid-Sutter für die Kommission, AB 2007 S 210; Votum Ruedi Lusten-
berger für die Kommission, AB 2007 N 462; Votum André Reymond für die
Kommission, AB 2007 N 462). Er ging daher mit Erlass von Art. 5 Abs. 2
StromVG weiter als in Art. 19 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG,
SR 700), nach welchem die raumplanerische Erschliessungspflicht auf die
Bauzonen beschränkt bleibt (JÄGER/SCHEIDEGGER, a.a.O., Art. 5 Abs. 1–4
StromVG Rz. 32); mit der Anschlussgarantie wird – in Abhängigkeit von der
Festlegung des Netzanschlusspunkts (vgl. hierzu BVGE 2015/38 E. 4.4,
4.5.1 und 7.1) – grundsätzlich eine über Art. 19 Abs. 2 RPG hinausge-
hende Erschliessungspflicht festgelegt.
Fraglich ist jedoch, wie weit die Anschlusspflicht in räumlicher Hinsicht
reicht. Während die Vorinstanz den Begriff der ganzjährig bewohnten Lie-
genschaften weit auslegt und es als ausreichend ansieht, wenn eine Lie-
genschaft mit einer gewissen Regelmässigkeit während des ganzen Jahrs
genutzt wird, sieht das ARE den Begriff im Gegensatz zu jenem der zeit-
weise bewohnten Baute stehen und schränkt die Anschlusspflicht auf Lie-
genschaften ein, die als Erstwohnsitz das ganze Jahr über bewohnt sind.
Es ist daher im Folgenden zunächst zu untersuchen, für welche Liegen-
schaften ausserhalb der Bauzone die Bestimmung von Art. 5 Abs. 2
StromVG eine Anschlusspflicht statuiert. Dies ist auf dem Weg der Ausle-
gung zu ermitteln.
5.3.3 Eine Bestimmung muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das
heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihr zugrunde liegenden
Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode sowie
nach der Bedeutung, die ihr im Kontext mit anderen Bestimmungen zu-
kommt, ausgelegt werden (BGE 142 II 100 E. 4.1; HÄFELIN/HALLER/KEL-
LER/TURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016,
Rz. 91 ff., insbes. Rz. 91 f., 97 f. 101, 109 und 120 ff.). Die Ermittlung der
ratio legis ist grundsätzlich auf die Regelungsabsicht des Gesetzgebers
auszurichten; die Zweckbezogenheit des rechtsstaatlichen Normverständ-
nisses lässt sich nicht aus sich selbst begründen, sondern ist aus den Ab-
sichten des Gesetzgebers abzuleiten, die mithilfe der herkömmlichen Aus-
legungselemente zu ermitteln sind. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist
jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten ent-
spricht. Die verfassungskonforme Auslegung hat jedoch dort ihre Grenze,
wo sie dem klaren Willen des Gesetzgebers widerspricht (BGE 140 I 305
E. 6 mit Hinweisen; Urteil des BGer 1C_463/2015 vom 20. April 2016
E. 2.1 mit Hinweisen).
A-5459/2015
Seite 21
5.3.4 Die Bestimmung von Art. 5 Abs. 2 StromVG hat folgen Wortlaut:
Art. 5 Netzgebiete und Anschlusspflicht
…
2 Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet alle Endverbraucher in-
nerhalb der Bauzone und ganzjährig bewohnte Liegenschaften und Siedlun-
gen ausserhalb der Bauzone sowie alle Elektrizitätserzeuger an das Elektrizi-
tätsnetz anzuschliessen.
…
Eine Legaldefinition, was unter einer ganzjährig bewohnten Liegenschaft
oder Siedlung zu verstehen ist, findet sich im StromVG nicht. Nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch ist der Begriff "ganzjährig bewohnt" an und
für sich jedoch klar. Gemeint ist, dass eine Liegenschaft tatsächlich das
ganze Jahr über und damit ständig bewohnt sein muss bzw. nicht leer ste-
hen darf (RENATE WAHRIG-BURFEIND, Brockhaus, Wahrig, Deutsches Wör-
terbuch, 2011, S. 572 [Stichwort "ganzjährig"]; Duden, Bd. 10: Das Bedeu-
tungswörterbuch, 4. Aufl. 2010, S. 406 [Stichwort "ganz"]; Duden, Bd. 8:
Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl. 2007, S. 405 [Stichwort "ganz"]). Die vo-
rinstanzliche Auffassung, dass von einer ganzjährig bewohnten Liegen-
schaft auch dann auszugehen sei, wenn diese mit einer gewissen Regel-
mässigkeit während des ganzen Jahres genutzt werde, findet somit im
Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 StromVG keine Stütze. Ebenso wenig kann nach
dem Wortlaut gesagt werden, es reiche aus, wenn eine Liegenschaft ob-
jektiv ganzjährig bewohnbar sei, unbesehen der tatsächlichen Nutzung.
5.3.5 Aus den Materialien zum StromVG und der Entstehungsgeschichte
ergibt sich kein anderes Verständnis von Art. 5 Abs. 2 StromVG. So gab in
der parlamentarischen Beratungen die genaue Formulierung des räumli-
chen Geltungsbereichs der Anschlussgarantie in Art. 5 Abs. 2 StromVG zu
reden. Der Ständerat wollte diesen aus Gründen der Rechtssicherheit über
den raumplanungsrechtlich definierten Begriff der Bauzone bestimmen,
der Nationalrat hingegen hielt – mit Blick auf die Grundversorgung – am
weitergehenden Begriff des Siedlungsgebiets gemäss dem bundesrätli-
chen Entwurf zum StromVG fest (Voten Ständerat Carlo Schmid-Sutter für
die Kommission, AB 2006 S 838, sowie Ruedi Lustenberger für die Kom-
mission, AB 2006 N 1753). Die Gesetz gewordene Formulierung von Art. 5
Abs. 2 StromVG stellt einen Kompromiss dar, der zurückgeht auf einen mit
dem heutigen Gesetzeswortlaut übereinstimmenden Antrag der ständerät-
lichen Kommission. Carlo Schmid-Sutter hielt hierzu für die Kommission
fest, dass die Kantone damit nicht verpflichtet werden sollen, nicht ganz-
A-5459/2015
Seite 22
jährig bewohnte Gebiete wie etwa Maiensässgebiete, mit Elektrizität zu er-
schliessen (Votum Carlo Schmid-Sutter für die Kommission, AB 2007 S
43). Eine historische Auslegung von Art. 5 Abs. 2 StromVG stützt somit die
Auslegung nach dem Wortlaut, wonach tatsächlich bloss zeitweise be-
wohnte Gebäude von der Anschlussgarantie ausgenommen sind (vgl. Ur-
teil des BVGer A-3197/2014 vom 22. Februar 2016 E. 4.3.2). Inwiefern
dem Begriff "Siedlung" gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG, der erst im Rahmen
der parlamentarischen Beratungen in das Gesetz eingefügt worden ist,
eine über den dargestellten Normgehalt hinausgehende Bedeutung zu-
kommen soll, ist schliesslich nicht ersichtlich.
5.3.6 In systematischer Hinsicht bestätigt Art. 5 Abs. 4 StromVG mit dem
Vorbehalt kantonalen Rechts das bisherige Ergebnis der Auslegung. Die
Bestimmung ermächtig die Kantone – wie bereits ausgeführt – Bestimmun-
gen über Anschlüsse ausserhalb der Bauzone sowie über deren Bedingun-
gen und Kosten zu erlassen. Der Kanton Bern hat von dieser Möglichkeit
im Rahmen von Art. 30 des Kantonalen Energiegesetzes (KEnG, Berni-
sche Systematische Gesetzessammlung [BSG] 741.1) Gebraucht ge-
macht. Die Bestimmung hat – soweit vorliegend von Interesse – folgenden
Wortlaut:
Art. 30 Anschlusspflicht im Netzgebiet
1 Die Netzbetreiber sind verpflichtet, in ihrem Netzgebiet an das Elektrizitäts-
netz anzuschliessen:
a. …
b. alle ganzjährig bewohnten Liegenschaften und Siedlungen ausserhalb der
Bauzone,
c. alle zonenkonformen und standortgebundenen Gebäude und Anlagen
ausserhalb der Bauzone,
d. alle Anlagen ausserhalb der Bauzone, die aus Sicherheitsgründen einen
Elektrizitätsanschluss benötigen, und
e. alle Elektrizitätserzeugerinnen und Elektrizitätserzeuger.
2 Die zuständige Stelle der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion kann auf Ge-
such hin einen Netzbetreiber dazu verpflichten, Endverbraucherinnen und
Endverbraucher ausserhalb der Bauzone, die nicht nach Absatz 1 angeschlos-
sen werden müssen, an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn deren
Selbstversorgung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist.
Die Anschlussgarantie gemäss den Bst. c und d geht über Art. 5 Abs. 2
StromVG hinaus. Den Materialien zum KEnG ist bezüglich Bst. c zu ent-
nehmen (Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat vom 10. De-
zember 2008 zum kantonalen Energiegesetz, S. 29, nachfolgend Vortrag
A-5459/2015
Seite 23
zum kantonalen Energiegesetz, abrufbar unter Energie
> Rechtliche Grundlagen, besucht am 6.12.2016):
Gestützt auf das Bundesrecht müssen zonenfremd genutzte Liegenschaften
ausserhalb der Bauzone angeschlossen werden, wenn sie ganzjährig be-
wohnt werden. Gestützt auf Artikel 5 Absatz 4 StromVG wird deshalb […] vor-
gesehen, dass auch alle zonenkonformen und standortgebundenen Liegen-
schaften – auch wenn es sich dabei nicht um ganzjährig bewohnte Liegen-
schaften handelt – einen Anspruch auf einen Netzanschluss haben. Sie befin-
den sich aus raumplanungsrechtlicher Sicht in der richtigen Zone und sollen
gegenüber den zonenfremd genutzten Liegenschaften ausserhalb der
Bauzone nicht benachteiligt werden
Auch der bernische Gesetzgeber ging somit von einem Begriffsverständnis
aus, welches den Begriff der ganzjährig bewohnten der bloss zeitweise be-
wohnten Baute gegenüberstellt und somit auf die tatsächliche Nutzung ab-
stellt. Weitergehend als gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG sind im Kanton
Bern die Netzbetreiber aus Gründen der Rechtsgleichheit sowie gestützt
auf Art. 30 Abs. 1 Bst. c KEnG i.V.m. Art. 5 Abs. 4 verpflichtet, nebst den
ganzjährig bewohnten Liegenschaften ausserhalb der Bauzone und vorbe-
hältlich überwiegender entgegenstehende Interessen auch alle rechtmäs-
sig bestehenden zonenkonform genutzten Liegenschaften an das Elektri-
zitätsnetz anzuschliessen. Diese Anschlussgarantie ist auch für die Vo-
rinstanz massgeblich und somit im vorliegenden Plangenehmigungsver-
fahren zu beachten. Dasselbe gilt für das weitere gestützt auf Art. 5 Abs. 4
StromVG erlassene kantonale Recht. So kann gemäss Art. 30 Abs. 2
KEnG der Netzbetreiber zudem verpflichtet werden, weitere Endverbrau-
cher an das Elektrizitätsnetz anzuschliessen, wenn deren Selbstversor-
gung technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht tragbar ist. Ein An-
schluss muss jedoch aus sachlichen Gründen nötig sein (Vortrag zum kan-
tonalen Energiegesetz, S. 29). Eine Anschlussgarantie wird somit in Abs. 2
der Bestimmung von Art. 30 KEnG – im Gegensatz zu den in Abs. 1 ge-
nannten Tatbeständen – grundsätzlich nicht statuiert.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang schliesslich auf Art. 18 Abs. 2
der Stromversorgungsverordnung (StromVV, SR 734.71), der hinsichtlich
der Tarifzuteilung für die Netznutzung ebenfalls den Begriff der ganzjährig
genutzten Liegenschaft verwendet und hierbei entsprechend dem bisheri-
gen Auslegungsergebnis auf die tatsächliche Nutzung der betreffenden
Liegenschaft abstellt (vgl. ANDRE SPIELMANN, in: Kratz/Mer-
ker/Tami/Rechtseiner/Föhse [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, 2016,
Art. 14 StromVG Rz. 42–45 mit Hinweisen auf die Praxis der Eidgenössi-
schen Elektrizitätskommission [ElCom]).
A-5459/2015
Seite 24
5.3.7 Die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 StromVG ergibt zusammenfassend,
dass die Anschlussgarantie räumlich begrenzt ist und nur in folgenden Fäl-
len ein öffentliches Interesse am Anschluss einer Liegenschaft an das
Elektrizitätsnetz besteht:
- tatsächlich ganzjährig bewohnte Liegenschaften
- zonenkonforme und standortgebundene Gebäude und Anlagen
- Elektrizitätserzeuger
5.3.8 Nebst der Frage nach dem räumlichen Geltungsbereich von Art. 5
Abs. 2 StromVG fällt vorliegend in Betracht, dass keine Alternativen ein-
schliesslich der Selbstversorgung (über Inselnetze) und von deren techni-
scher und wirtschaftlicher Realisierbarkeit geprüft worden sind. Die An-
schlussgarantie gemäss Art. 5 Abs. 2 StromVG ist jedoch nicht Selbst-
zweck, sondern dient einer (hinreichenden) Versorgung mit elektrischer
Energie (vgl. vorstehend E. 6.2.1). Es ist daher im Einzelfall jeweils zu prü-
fen, ob dieses Ziel auch auf andere Weise als durch einen Anschluss an
das Elektrizitätsnetz erreicht werden kann, insbesondere, wenn einem ge-
planten Anschluss öffentliche Interessen entgegenstehen. Vorliegend las-
sen sich indes weder den Gesuchsunterlagen noch der angefochtenen
Plangenehmigung entsprechende Feststellungen entnehmen, obschon,
wie der Augenschein gezeigt hat, bereits verschiedene Selbstversorgungs-
anlagen (Kleinwasserkraftwerke im Inselbetrieb, Photovoltaikanlage, Bat-
teriespeicher) betrieben werden. Schliesslich fehlen – ebenfalls im Kontext
möglicher Alternativen und im Hinblick auf die Bewertung der privaten In-
teressen an der Erschliessung – Angaben zur Wirtschaftlichkeit und zu den
Kosten der geplanten Anlage sowie zur Frage, wer die Kosten der Er-
schliessung trägt; die Aufwendungen für den Bau, Betrieb und Unterhalt
des elektrischen Verteilnetzes gehen grundsätzlich zu Lasten der Netzbe-
treiberin bzw. sind als anrechenbare Kosten von der Allgemeinheit zu be-
zahlen, während die Netzanschlusskosten, d.h. die Kosten für den Bau der
Hausanschlussleitung individuell in Rechnung zu stellen sind (BVGE
2015/38 insbes. E. 4.4 f. und E. 7.1; vgl. auch JÄGER/SCHEIDEGGER, a.a.O.,
Art. 5 Abs. 1–4 StromVG Rz. 38; PASCAL LEUMANN, Eigentumsverhältnisse
und Verantwortlichkeiten am Hausanschluss, Jusletter vom 23. April 2012,
Rz. 8–10).
5.4 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die berühr-
ten Interessen unvollständig ermittelt und das öffentliche sowie private In-
teresse an einem Anschluss an das Elektrizitätsnetz falsch bewertet hat.
Die Plangenehmigung vom 3. Juli 2015 ist aus diesem Grund aufzuheben
A-5459/2015
Seite 25
und die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen im Sinne des vorstehend
Ausgeführten sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Im Hinblick darauf ist – insbesondere auch aufgrund der anlässlich
des Augenscheins gemachten Feststellungen – immerhin festzuhalten was
folgt.
6.
6.1
6.1.1 Ziel der Raumplanung ist die zweckmässige und haushälterische
Nutzung des Bodens und eine geordnete Besiedlung des Landes (Art. 75
Abs. 1 BV). Daraus ergeben sich zwei fundamentale und sich gegenseitig
ergänzende Prinzipien, welche der gesamten Raumplanung zu Grunde lie-
gen. Der Trennungsgrundsatz verlangt die Trennung von Bau- und Nicht-
baugebiet, und zwar in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht (vgl. auch
Art. 1 Abs. 1 Satz 1 RPG). Hinzu tritt das Konzentrationsprinzip, welches
eine Konzentration der Siedlungstätigkeit gebietet, um dem Gebot der
haushälterischen Bodennutzung nachzukommen. Der Gesetzgeber führt
die Intentionen des Verfassungsgebers fort, indem er in Art. 1 und 3 RPG
Ziele und Grundsätze der Raumplanung festlegt, finale, zielbestimmte Nor-
men, die im Rahmen von Interessenabwägungen zu berücksichtigen sind
(zum Ganzen ALAIN GRIFFEL, in: Basler Kommentar zur BV, 2015, Art. 75
Rz. 21–24). Demnach ist insbesondere die Landschaft zu schonen (Art. 3
Abs. 2 RPG) und es sind die Siedlungen in ihrer Ausdehnung zu begrenzen
(Art. 3 Abs. 3 RPG).
Was ausserhalb der Bauzonen gebaut werden darf bzw. welchen Nutzun-
gen (bestehende) Bauten und Anlagen dort zugeführt werden dürfen, ist
grundsätzlich abschliessend durch Bundesrecht geregelt (vgl. Urteil des
BGer 1C_356/2010 vom 21. Februar 2011 E. 2.3; GRIFFEL, a.a.O., Art. 75
Rz. 27; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Vorbemerkungen Art. 24 ff. Rz. 2). So
werden bestimmungsgemäss nutzbare, aber zonenfremde Bauten und An-
lagen ausserhalb der Bauzone in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt
und können erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert und wieder
aufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden
sind (Art. 24c Abs. 1 und 2 RPG). Änderungen sind jedoch nur zulässig,
wenn die Identität der vorbestehenden Baute oder Anlage einschliesslich
der Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt (Art. 42 Abs. 1–
3 der Raumplanungsverordnung [RPV, SR 700.1]). Bauliche Veränderun-
gen dürfen insbesondere keine veränderte Nutzung ursprünglich (zu Zwe-
cken der Landwirtschaft) bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen
(Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV), wobei der Anschluss bisher nicht elektrifizierter
A-5459/2015
Seite 26
Bauten an das Elektrizitätsnetz – wie das ARE zutreffend festhält – zu einer
kaum mehr beschränkten Palette neuer Nutzungsmöglichkeiten führt, wel-
che in der Regel mit Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV nicht mehr vereinbar sind
(Erläuternder Bericht des ARE vom Oktober 2012 zur Teilrevision der
Raumplanungsverordnung, S. 9 f., abrufbar unter
Raumplanung & Raumentwicklung > Bauen ausserhalb der Bauzonen >
Erläuterungen zur Revision der RPV vom 10.10.2012, besucht am 7. De-
zember 2016). Jedenfalls sind die Nutzungsintensität und damit die neuen
Nutzungsmöglichkeiten, die sich aus einem Anschluss an das Elektrizitäts-
netz ergeben, im Rahmen der Wahrung der Identität gemäss Art. 42
Abs. 1–3 RPV zu berücksichtigen (vgl. Urteil des BGer 1C_168/2015 vom
11. Mai 2016 E. 3.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
6.1.2 Der Anschluss einer ausserhalb der Bauzone gelegenen Baute oder
Anlage an das Elektrizitätsnetz bedarf, wie das ARE zutreffend festhält,
grundsätzlich einer Baubewilligung der zuständigen (kommunalen) Be-
hörde. Darüber ist grundsätzlich ausserhalb des Plangenehmigungsver-
fahrens für Starkstromanlagen zu entscheiden. Gegenstand der vorliegen-
den Plangenehmigung sind jedoch nicht nur die Hochspannungsanlagen,
sondern auch die Niederspannungsverteilnetze einschliesslich der Haus-
anschlussleitungen (Art. 1 Abs. 2 VPeA; vgl. auch vorstehend E. 3.1). Der
materielle Gehalt der anwendbaren Bestimmungen des RPG betreffend
Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone wäre daher bereits im vorlie-
genden Plangenehmigungsverfahren zu beachten und das geplante Vor-
haben vorweg nach diesen Bestimmungen zu prüfen gewesen (Urteil des
BGer 1C_604/2014 vom 12. Mai 2015 E. 2.1). Ohnehin würde eine (voll-
ständig) getrennte Beurteilung von Erschliessungsanlage und an das
Elektrizitätsnetz anzuschliessenden Bauten und Anlagen einer formell und
materiell koordinierten Rechtsanwendung zuwiderlaufen, woran für sich al-
lein auch nichts ändern würde, dass Sachzwänge, die mit einer getrennten
Beurteilung allenfalls geschaffen würden, nicht dazu führen dürften,
Grundsätze des Raumplanungsrechts ausser Kraft zu setzen (zu den
Grundsätzen der Koordination vgl. Art. 25a RPG; zudem Urteil des BGer
1C_774/2013, 1C_778/2013 vom 16. Juli 2014 E. 5.3; vgl. noch anders
das Urteil des BGer 1A.176/2000 vom 28. März 2001 E. 4, das allerdings
vor Inkrafttreten von Art. 42 Abs. 3 Bst. c RPV erging).
6.1.3 Der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet gilt auch
für Erschliessungsanlagen (Urteil des BGer 1A.256/2004 vom 31. August
2005 E. 5). Im Hinblick auf die vorzunehmende Interessenabwägung wäre
es daher auch aus raumplanerischer Sicht geboten gewesen, Alternativen
A-5459/2015
Seite 27
zum geplanten Anschluss an das Elektrizitätsnetz zu prüfen, umso mehr,
als bereits Anlagen zur Selbstversorgung betrieben werden. Es wäre ins-
besondere darzulegen gewesen, ob mit Alternativen zur geplanten Er-
schliessung dem Interesse der Raumplanung, eine Nutzungsintensivie-
rung (zonenfremder) Bauten ausserhalb der Bauzonen zu vermeiden, al-
lenfalls auch unter Hinnahme gewisser Einschränkungen besser hätte ent-
sprochen werden könnte (vgl. in diesem Sinn Urteil des BGer 1A.256/2004
vom 31. August 2005 E. 5, wonach die bauliche Entwicklung zonenwidrig
gewordener Zustände im Interesse der Trennung des Siedlungsgebiets
vom Kulturland wenn nicht vollständig untersagt, so doch eingeschränkt
werden soll).
6.2
6.2.1 Die geplante Erschliessungsanlage macht sodann die temporäre Ro-
dung von insgesamt 1‘360 m2 Wald sowie insgesamt neun Bachquerungen
erforderlich (Vorakten, act. 274, 276–280 und 340) und berührt somit die
öffentlichen Interessen der Walderhaltung und des Gewässerschutzes.
6.2.2 Das Waldgesetz schreibt vor, dass der Wald in seiner Fläche erhalten
bleiben soll (Art. 3 WaG). Rodungen sind deshalb grundsätzlich verboten
(Art. 5 Abs. 1 WaG); als Rodung gilt gemäss Art. 4 WaG die dauernde oder
die vorübergehende Zweckentfremdung von Wald (beachte auch Art. 4 der
Waldverordnung [WaV, SR 921.01]). Eine Ausnahmebewilligung für eine
Rodung darf gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG nur erteilt werden, wenn der Ge-
suchsteller nachweist, dass für die Rodung wichtige Gründe bestehen, die
das Interesse an der Walderhaltung überwiegen; es gilt die gesetzliche
Vermutung, dass das Interesse an der Walderhaltung grundsätzlich höher
zu werten ist als das gegenüberstehende Interesse an der Rodung (Urteil
des BGer 1A.32/2004 vom 30. September 2004 E. 4.1). Weiter muss das
Werk, für das gerodet werden soll, auf den vorgesehenen Standort ange-
wiesen sein (Standortgebundenheit) und die Voraussetzungen der Raum-
planung sachlich erfüllen (Art. 5 Abs. 2 Bst. a und b WaG). Die Rodung darf
schliesslich zu keiner erheblichen Gefährdung der Umwelt führen und dem
Natur- und Heimatschutz ist Rechnung zu tragen (Art. 5 Abs. 2 Bst. c und
Abs. 4 WaG).
Das Erfordernis der Standortgebundenheit i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG
ist nicht in einem absoluten Sinn zu verstehen. Es genügt eine relative
Standortgebundenheit, wovon auszugehen ist, wenn objektive Gründe für
die Wahl des Standorts vorliegen, ohne dass es sich um den einzig mögli-
A-5459/2015
Seite 28
chen Standort handeln muss. Entscheidend ist, ob die Gründe der Stand-
ortwahl die Interessen der Walderhaltung überwiegen; die Voraussetzun-
gen der Standortgebundenheit gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. a WaG und die
überwiegenden Interessen gemäss Art. 5 Abs. 2 WaG stehen in einem en-
gen Zusammenhang (Urteil des BGer 1A.32/2004 vom 30 September 2004
E. 4.1). Dies setzt voraus, dass eine umfassende Abklärung von Alterna-
tivstandorten (ausserhalb des Waldes) stattgefunden hat (Urteil des BGer
1A.168/2005 vom 1. Juni 2006 E. 3.1 mit Hinweisen auf die Rechtspre-
chung; NINA DAJCAR, in: Griffel/Liniger/Rausch/Turnherr [Hrsg.], Öffentli-
ches Baurecht, 2016, Rz. 4.182; vgl. auch BGE 136 II 214 E. 2.2). Kommt
wie vorliegend der Plangenehmigung nicht Sondernutzungsplancharakter
zu, sind zudem die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 24 RPG einzu-
halten (Art. 5 Abs. 2 Bst. b WaG; vgl. ARNOLD MARTI, Kommentar zum Ur-
teil des BVGer A-6798/2013 vom 5. November 2014, ZBl 116/2015
S. 672 ff.; RAUSCH/MARTI/GRIFFEL, Umweltrecht, 2004, Rz. 475).
6.2.3 Gemäss Art. 36a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG,
SR 814.20) sind die Kantone verpflichtet, den Raumbedarf der oberirdi-
schen Gewässer (Gewässerraum) festzulegen, der zur Gewährleistung der
natürlichen Funktionen der Gewässer, zum Schutz vor Hochwasser und im
Interesse der Gewässernutzung erforderlich ist. Sie haben zudem dafür zu
sorgen, dass der Gewässerraum extensiv gestaltet und bewirtschaftet wird
(At. 36a Abs. 3 GSchG). Die Bestimmungen von Art. 41a–41c der Gewäs-
serschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) sowie die dazugehörigen
Übergangsbestimmungen führen Art. 36a GSchG näher aus (Art. 36a
Abs. 2 GSchG). Gemäss Art. 41c Abs. 1 GSchV dürfen im Gewässerraum
nur standortgebundene, im öffentlichen Interesse liegende Anlagen wie
Fuss- und Wanderwege, Flusskraftwerke oder Brücken erstellt werden. So-
fern keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann die Behörde
eine Ausnahmebewilligung für die Erstellung bestimmter, in Art. 41c Abs. 1
Bst. a–c GSchV genannter Anlagen bewilligen. Der Gewässerraum ist bis
zum 31. Dezember 2018 festzulegen (Abs. 1 der Übergangsbestimmun-
gen zur Änderung der GSchV vom 4. Mai 2011); solange dies nicht ge-
schehen ist, gelten die Übergangsbestimmungen zur Änderung der GSchV
vom 4. Mai 2011. Vorliegend haben entlang der betroffenen Fliessgewäs-
ser weder die Gemeinde Meiringen noch die Gemeinde Schattenhalb den
Gewässerraum i.S.v. Art. 36a GSchG ausgeschieden (vgl. Art. 5b Abs. 1
des Wasserbaugesetzes des Kantons Bern [WBG, BSG 751.11]); es ist
nicht ersichtlich, dass der im Baureglement der Gemeinde Schattenhalb für
A-5459/2015
Seite 29
den Reichenbach festgelegte Gewässerabstand, auf welchen die Vor-
instanz verweist, entsprechend der Vorgaben des Gewässerschutzrechts
des Bundes festgelegt worden wäre.
Als standortgebunden gelten Anlagen, die aufgrund ihres Bestimmungs-
zwecks oder aufgrund der standörtlichen Verhältnisse nicht ausserhalb des
Gewässerraums angelegt werden können. Aufgrund ihres Bestimmungs-
zwecks standortgebunden sind etwa Fuss- und Wanderwege, während mit
standörtlichen Verhältnissen, die das Erstellen von Anlage im Gewässer-
raum zulassen, beispielsweise Schluchten oder durch Felsen eingeengte
Platzverhältnisse gemeint sind (BAFU, Erläuternder Bericht vom 20. April
2011, Parlamentarische Initiative Schutz und Nutzung der Gewässer
(07.492) – Änderung der Gewässerschutz-, Wasserbau-, Energie- und Fi-
schereiverordnung, S. 14, abrufbar unter Themen
A–Z > Renaturierung, besucht am 6.12.2016; CHRISTOPH FRITZSCHE, in:
Hettich/Jansen/Norer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und
zum Wasserbaugesetz, 2016, Art. 36a GSchG, Rz. 114–116). Zu den An-
lagen, die aufgrund ihres Bestimmungszwecks positiv standortgebunden
sind, gehören auch Leitungen, die ein Gewässer queren müssen, weil die
entsprechende, im öffentlichen Interesse liegende Infrastruktur sonst nicht
sinnvoll bereitgestellt werden kann. In jedem Fall muss der Grund für die
Bejahung der Standortgebundenheit ein objektiver, sachlicher sein und
darf nicht leichthin angenommen werden; ebenso wenig wie im Fall einer
Rodung vermag der Umstand, dass die Erstellung einer öffentlichen Anlage
in der (staats-)eigenen Gewässerparzelle einfacher zu bewerkstelligen ist
als ausserhalb des Gewässerraumes die Standortgebundenheit zu be-
gründen (JEANNETTE KEHRLI, Bauen im Gewässerraum und Uferstreifen,
URP 2015 S. 686 f.; ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern, Kom-
mentar, Bd. I, 4. Aufl. 2013, Art. 11 Rz. 7; vgl. zudem Art. 5 Abs. 3 WaG und
BÜHLMANN/KISSLING/ZIMMERMANN, Waldrodung für Siedlungszwecke,
Raum&Umwelt 2/2013, S. 5).
6.2.4 Ausgangspunkt der geplanten Erschliessungsanlage ist die beste-
hende Transformatorenstation Gschwandtenmad. Von dieser aus soll ein
Mittelspannungskabel zunächst bis zur geplanten Transformatorenstation
Rosenlaui und von dieser weiter bis zur Transformatorenstation Schwarz-
waldalp verlegt werden. Den Planunterlagen zu Folge ist vorgesehen, die
Leitung zwischen Gschwandtenmad und Rosenlaui und ab Rosenlaui bis
Broch (weitgehend) innerhalb des bestehenden Strassenkörpers zu verle-
gen. In den Gebieten Gschwandtenmad und Rosenlaui sowie zwischen
A-5459/2015
Seite 30
Broch und der Schwarzwaldalp soll die Leitung ausserhalb des Strassen-
körpers verlegt werden, was mehrere Bachquerungen und die vorüberge-
hende Rodung von Wald erforderlich macht.
6.2.5 Soweit die geplante Erschliessungsanlage im bestehenden Stras-
senkörper verlegt wird, ist dies grundsätzlich nicht zu beanstanden, auch
wenn sie damit zwischen Gschwandtenmad und Rosenlaui in den (über-
gangsrechtlichen) Gewässerraum zu liegen kommt. Eine andere Leitungs-
führung ist auf diesem Abschnitt mit Blick auf die topographischen Gege-
benheiten sowie den Umstand, dass der Taleinschnitt in diesem Bereich
durchgehend mit Wald bestockt ist, kaum sinnvoll möglich. Zudem ent-
spricht das gewählte Vorgehen dem im öffentlichen Interesse liegenden
Grundsatz der Bündelung von Infrastrukturanlagen, wodurch vorliegend
eine (zusätzliche) Beeinträchtigung des Gewässerraums sowie des Wald-
bestandes vermieden und (so) die Landschaft geschont werden kann (vgl.
BGE 138 II 173 E. 7.4.2; Urteil des BGer 1C_550/2012 vom 9. Dezember
2014 E. 5.2).
Es ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich, welche objektiven Gründe die
(weiteren) Eingriffe in den Gewässerraum und die vorübergehende Ro-
dung von Wald als standortgebunden erscheinen lassen könnten. Die
Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang lediglich allgemein aus, dass
eine schonendere Kabelführung "technisch, landschaftlich oder landschaft-
lich" nicht möglich und die Standortgebundenheit damit gegeben sei. Eine
alternative Leitungsführung (ausserhalb des Waldes und des Gewässer-
raums) zog sie nicht in Betracht. Angesichts der örtlichen Verhältnisse und
mit Blick auf die berührten Interessen drängt sich indes eine möglichst
durchgehende Verlegung des Mittelspannungskabels im bestehenden
Strassenkörper auf, zumal nicht ersichtlich ist, dass das Kabel nicht in oder
an den Brückenkörpern der bestehenden Strasse verlegt werden könnte.
Auf diese Weise hätten sich – angesichts der wegfallenden Gewässerque-
rungen wohl ohne (erhebliche) Mehrkosten – die (zusätzlichen) Eingriffe in
den Wald und den Gewässerraum leicht vermeiden lassen. Wie der Au-
genschein gezeigt hat, ist eine Leitungsführung im Strassenkörper durch-
aus möglich und ist die gewählte Leitungsführung im Wesentlichen auf das
Ansinnen zurückzuführen, die Liegenschaft der Beschwerdeführenden
möglichst weit zu umfahren. Solch subjektive Gründe vermögen (für sich
alleine) jedoch keine Standortgebundenheit im Sinne der Wald- und der
Gewässerschutzgesetzgebung zu begründen.
A-5459/2015
Seite 31
6.3
6.3.1 Schliesslich ist auf die Interessen des Naturschutzes einzugehen.
Den vorinstanzlichen Erwägungen kann diesbezüglich entnommen wer-
den, dass unter Umständen mit einer vorübergehenden Vertreibung wild-
lebender Säugetiere und Vögel als Folge des Baulärms zu rechnen, eine
weitergehende Beeinträchtigung der Schutzziele des Jagdbanngebiets ins-
besondere während der Betriebsphase jedoch nicht zu erwarten sei. Die
berührten Interessen des Naturschutzes stünden dem Erschliessungspro-
jekt daher nicht entgegen.
6.3.2 Der Bundesrat scheidet gemäss Art. 11 Abs. 2 des Jagdgesetzes
(JSG, SR 922.0) u.a. eidgenössische Jagdbanngebiete aus. Diese dienen
insbesondere dem Schutz und der Erhaltung von seltenen und bedrohten
wildlebenden Säugetieren und Vögeln und ihrer Lebensräume (Art. 1
Abs. 1 Bst. a JSG; Art. 1 der Verordnung über die eidgenössischen Jagd-
banngebiete [VEJ, SR 922.31]). In den Jagdbanngebieten ist die Jagd ver-
boten (Art. 11 Abs. 5 JSG; Art. 5 Abs. 1 Bst. a VEJ). Tiere dürfen zudem
nicht gestört werden, weshalb etwa Hunde an der Leine zu führen sind und
das freie Zelten und Campieren sowie das Skifahren ausserhalb von mar-
kierten Pisten, Routen und Loipen verboten ist (Art. 5 Abs. 1 Bst. b, c und
g VEJ). Dasselbe gilt – grundsätzlich – für das Befahren von Alp- und Forst-
strassen (Art. 5 Abs. 1 Bst. h VEJ). Bund und Kantone sorgen bei der Er-
füllung ihrer Aufgaben dafür, dass die Schutzziele der Jagdbanngebiete
nicht durch andere Nutzungen beeinträchtigt werden. Liegen im Einzelfall
andere Interessen vor, ist anhand einer Interessenabwägung zu entschei-
den (Art. 6 Abs. 1 VEJ). Den Jagdbanngebieten ist nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung ein hoher natur- und jagdschutzrechtlicher
Stellenwert beizumessen; nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
kommt dem Interesse am Erhalt der Artenvielfalt in den Jagdbanngebieten
nationale Bedeutung zu (BGE 134 II 97 E. 3.7). Ähnlich der Schutzbestim-
mungen für die Objekte gemäss dem Bundesinventar der Landschaften
und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung wird durch die Aufnahme
eines Gebiets in das Inventar über die eidgenössischen Jagdbanngebiete
dargetan, dass es jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder
angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung ver-
dient (BGE 134 II 97 E. 3.5.2). Eine Beeinträchtigung setzt demnach grund-
sätzlich voraus, dass das Eingriffsinteresse auf ein gleich- oder höherwer-
tiges Interesse von ebenfalls nationaler Bedeutung zurückgeht (vgl. Urteil
des BGer 1A.168/2005 vom 1. Juni 2006 E. 3.4.1).
A-5459/2015
Seite 32
Betroffen von der streitbetroffenen Erschliessungsanlage ist vorliegend das
Objekt Nr. 4, Schwarzhorn (Anhang 1 zur VEJ). Gemäss dem Bundesin-
ventar über die eidgenössischen Jagdbanngebiete liegt das Schutzgebiet
eingebettet zwischen dem Brienzersee, dem Haslital und den Berner Hoch-
alpen und umfasst grossflächig eine grosse Anzahl von subalpinen und al-
pinen Tälern und den dazwischen liegenden Gebirgen. Es weist die für
diese Höhenlage charakteristischen Säugetier- und Vogelbestände auf. Als
Zielsetzung wird die Erhaltung des Gebiets als grossflächiger Lebensraum
für wildlebende Säugetiere und Vögel formuliert. Besondere Bedeutung hat
zudem der Schutz der Rauhfusshuhnbestände (Inventar der eidgenössi-
schen Jagdbanngebiete, Objektbeschreibung zu Objekt Nr. 4, abrufbar un-
ter Themen A–Z > Jagdbanngebiete > Inventar der
eidgenössischen Jagdbanngebiete: Objektbeschreibungen, besucht am
7.12.2016). Das Tal ist zwar (kostenpflichtig) für den motorisierten Indivi-
dualverkehr erschlossen, doch gilt ab der Schwarzwaldalp in Richtung
Grindelwald ein Fahrverbot für Motorwagen und Motorräder.
6.3.3 Nicht zu beanstanden ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach
weder der Bau noch der Betrieb der Anlage selbst – etwa durch Lärmim-
missionen – zu einer Beeinträchtigung der für das betroffene Jagdbannge-
biet geltenden Schutzziele führen wird. Die Vorinstanz hat sich jedoch auf
diese unmittelbaren Auswirkungen beschränkt und – wie bereits in ande-
rem Zusammenhang – ausser Acht gelassen, dass der Anschluss einer
Baute an das Elektrizitätsnetz unter objektiven Gesichtspunkten zu einer
Vielzahl neuer Nutzungsmöglichkeiten und damit zu einer Nutzungsinten-
sivierung führen kann. Vorliegend bestehen in dieser Hinsicht – wie der
Augenschein ergeben hat – konkrete Anhaltspunkte. So ist in Abhängigkeit
des geplanten Anschlusses an das Elektrizitätsnetz etwa eine intensivere
Winternutzung verschiedener Gebäude ([Hütte], Liegenschaften der
X._______ AG) beabsichtigt (Protokoll des Augenscheins vom 15. Juni
2016, S. 12 und 22; Schreiben der X._______ AG vom 7. November 2014
an den Beschwerdegegner, Beilage 2 zur Stellungnahme des Beschwer-
degegners vom 8. Juli 2016). Und auch der Entscheid über die Sanierung
bzw. einen Ersatzneubau des Hotels (…) wird mit dem vorliegend streitbe-
troffenen Vorhaben verknüpft (Protokoll des Augenscheins vom 15. Juni
2016, S. 24 f.).
Die Vorinstanz und das BAFU als die zuständige Fachbehörde des Bundes
hätten vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Naturschutzinteressen
von nationaler Bedeutung auch die möglichen mittelbaren Auswirkungen
der geplanten Erschliessungsanlage in Form einer möglichen intensiveren
A-5459/2015
Seite 33
Nutzung bestehender Bauten näher in Betracht ziehen müssen, zumal ge-
rade (Freizeit-)Aktivitäten im Winter wie etwa das Schneeschuhlaufen, wel-
ches von der (Hütte) aus vermehrt angeboten werden soll, negative Aus-
wirkungen für Wildtiere und insbesondere die im Jagdbanngebiet Schwarz-
horn besonders geschützten Rauhfusshühner haben kann (vgl. OTTO
HOLZGANG, Wildruhezonen: Vom Problem zur Lösung am Beispiel der Ge-
meinde Flühli LU, URP 2010 S. 323–326). Aus eben diesem Grund soll
denn auch die Anzahl der Skitourenrouten im Jagdbanngebiet Schwarz-
horn reduziert werden (Jungfrau Zeitung, Motion soll raschen Entscheid
herbeiführen, 14. Juni 2016, Beilage zu den Schlussbemerkungen der Be-
schwerdeführenden vom 12. Juli 2016), wobei anzumerken ist, dass eine
bestehende touristische und Freizeitnutzung allfällige weitere Störungen
nicht zu rechtfertigen vermag, zumal Störungen überhaupt zu unterlassen
sind (vgl. die direkte Nutzungseinschränkung gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. b
VEJ; vgl. auch BGE 134 II 97 E. 3.6.1).
6.4 Bei einer erneuten Beurteilung des Vorhabens hat die Vorinstanz nach
dem Gesagten zunächst für jede an das Elektrizitätsnetz anzuschliessende
Liegenschaft abzuklären, ob ein Anschluss zulässig ist. Dabei gilt es die
Feststellungen am Augenschein zu berücksichtigen, wonach nicht bei allen
betroffenen Liegenschaften von einem rechtmässigen Bestand im Sinne
des RPG ausgegangen werden kann. Zudem werden auch Alternativen
zum geplanten Anschluss einschliesslich der Selbstversorgung (über Insel-
netze) in Betracht zu ziehen sein und die Vorinstanz wird zu prüfen haben,
ob eine mit dem Anschluss objektiv mögliche Nutzungsintensivierung der
bestehenden Liegenschaften mit den Zielen des eidgenössischen Jagd-
banngebiets vereinbar ist. Um den Gewässerraum und den Wald zu scho-
nen, sind die Leitungen – soweit (technisch) möglich und (wirtschaftlich)
zumutbar – im bestehenden Strassenkörper zu verlegen (zur Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdegegners vgl. Urteil des BVGer A-4930/2011 vom
26. Januar 2012 E. 4.2 und 4.5 f.).
7.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sowohl den räumlichen als
auch den sachlichen Geltungsbereich der Anschlussgarantie gemäss
Art. 5 Abs. 2 StromVG zu weit gezogen hat. Wesentlichen, durch das Vor-
haben berührten Interessen blieben in der Folge unbeachtet. Darüber hin-
aus hat die Vorinstanz die berührten Interessen des Gewässer- und Natur-
schutzes sowie der Walderhaltung falsch bewertet. Der Plangenehmigung
vom 3. Juli 2015 liegt somit eine fehlerhafte Interessenabwägung zu
Grunde. Sie ist aus diesem Grund aufzuheben und die Angelegenheit für
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weitere Abklärungen und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägun-
gen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Sinn
gutzuheissen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdegegner als un-
terliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
VwVG); die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Weite-
ren Abklärung und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt pra-
xisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (Urteil
des BGer 1C_397/2009 vom 26. April 2010 E. 6; MARCEL MAILLARD, in:
Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 63 Rz. 14). Keine Kosten zu
tragen hat die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden auf
Fr. 4‘000.– festgelegt und dem Beschwerdegegner zur Bezahlung nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auferlegt (Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von den
obsiegenden Beschwerdeführenden in der Höhe von Fr. 2‘000.– geleistete
Kostenvorschuss ist ihnen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu-
rückzuerstatten.
8.2 Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden sowie der un-
terliegende Beschwerdegegner haben keine Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Plangenehmigung der Vorinstanz vom 3. Juli 2015 wird aufgehoben
und die Angelegenheit zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
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3.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 4‘000.– werden dem Beschwer-
degegner zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils auferlegt. Der von den Beschwerdeführenden in der Höhe von
Fr. 2‘000.– geleistete Kostenvorschuss wird den Beschwerdeführenden
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie
haben dem Bundesverwaltungsgericht hierzu einen Einzahlungsschein zu-
zustellen oder ihre Kontoverbindung bekannt zu geben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. PGV.0178; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Raumentwicklung ARE
– das Bundesamt für Umwelt BAFU
– das Eidgenössische Starkstrominspektorat ESTI
– die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern
– Gemeinde Meiringen
– Gemeinde Schattenhalb
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verweisen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Benjamin Kohle
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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