B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5465/2014
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______,
vertreten durch Urs Wüthrich, Rechtsanwalt, Frôté & Partner AG,
Zentralplatz 51, Postfach 480, 2501 Biel/Bienne,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sport BASPO,
Jugend- und Erwachsenensport,
Hauptstrasse 247-253, 2532 Magglingen/Macolin,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sistierung der Anerkennung als J+S Kader.
A-5465/2014
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist Inhaberin von ausländischen Ausbildungsdiplomen, auf-
grund derer ihr am (…) durch das Bundesamt für Sport (BASPO) der
J+S-Ausweis mit dem Status (…) ausgestellt wurde. Seither war sie bis
zu ihrer fristlosen Entlassung für den (Sportverband) als (Trainerin) am
(…) tätig. Am 3. November 2013 fand aufgrund diverser Beobachtungen
und Ereignisse in Zusammenhang mit den Trainerinnentätigkeiten von
A._______ und B._______ eine Aussprache zwischen dem BASPO und
dem (Sportverband) statt. In der Folge löste der (Sportverband) am
8. November 2013 das Arbeitsverhältnis mit A._______ fristlos auf.
B.
Am 25. August 2014 verfügte das BASPO mit sofortiger Wirkung die Sis-
tierung aller Anerkennungen als J+S-Kaderperson von A._______ und
gewährte ihr gleichzeitig das rechtliche Gehör bezüglich des gleichzeitig
eingeleiteten Verfahrens auf definitiven Entzug der Anerkennungen. Einer
allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen. Zur Begründung führte es aus, das Körpergewicht der
Athletinnen sei direkt mit der Leistung und Selektion in Verbindung ge-
bracht worden, Überlastungsbeschwerden seien aufgetreten, medizini-
sche Anweisungen seien missachtet worden, ein Klima der Angst sei ent-
standen und Disziplin sei über direkte Konkurrenz eingefordert worden,
bei den Athletinnen seien Motivationsverlust, Angst, Traurigkeit, Ärger,
grosse Müdigkeit, Verwirrtheit, Nervosität und Verunsicherung beobachtet
worden. Dieses Verhalten von A._______ und B._______ stehe im Wi-
derspruch zu den Pflichten einer J+S-Leiterperson, welche die Entwick-
lung und Entfaltung der Kinder und Jugendlichen zu unterstützen und für
die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Ju-
gendlichen zu sorgen habe. Entsprechende Grundsätze würde auch die
Ethik-Charta von Swiss Olympic und des BASPO enthalten. Die erwähn-
ten Verhaltensweisen seien damit nicht vereinbar, weshalb A._______ als
J+S-Kaderperson ungeeignet erscheine und beabsichtigt werde, ihr sämt-
liche Anerkennungen als J+S-Kader zu entziehen. Weil sie nach dem
Weggang beim (Sportverband) weiterhin als Trainerin der (…) in einem
Verein tätig sei, der seine Aktivitäten bei J+S angemeldet habe, würden
ihre Kaderanerkennungen zum Schutz der betroffenen Athletinnen mit so-
fortiger Wirkung sistiert.
A-5465/2014
Seite 3
C.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) am 25. September 2014 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungs-
gericht. Sie beantragt, die Verfügung des BASPO vom 25. August 2014
sei aufzuheben und die mit dieser Verfügung entzogene aufschiebende
Wirkung sei wieder herzustellen bzw. der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zuzuerkennen. Als Begründung bringt die Beschwerdeführerin
vor, sie bestreite die gegen sie pauschal erhobenen und nicht näher er-
läuterten Vorwürfe. (…) Der Beschwerdeführerin sei nicht klar, wer und in
Bezug auf welches Verhalten Vorwürfe gegen sie erhoben habe. Das
BASPO habe seit fast einem Jahr Kenntnis von der Kündigung und den
im Raum stehenden Vorwürfen gehabt und es bisher unterlassen, Mass-
nahmen zu ergreifen. Die Ausweise der Beschwerdeführerin seien trotz
Kenntnis der Vorwürfe durch das BASPO verlängert worden. Die erforder-
liche Dringlichkeit sei in keiner Weise gegeben und die Verhältnismässig-
keit nicht gewahrt. Die Vorgehensweise ohne vorgängige Anhörung sei
unhaltbar, gerade auch weil das BASPO wisse, dass die Beschwerdefüh-
rerin sämtliche Vorwürfe bestreite. Die getroffene Massnahme sei für die
Beschwerdeführerin einschneidend, weil ihr das berufliche und wirtschaft-
liche Fortkommen verunmöglicht werde.
D.
Am 26. September 2014 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter das
BASPO sowohl um eine Stellungnahme zum Antrag auf Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung als auch um eine Vernehmlassung in
der Hauptsache. Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2014 beantragt das
BASPO (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen.
Nachdem der (Sportverband) die Vorinstanz über die Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses informiert hatte, habe zum damaligen Zeitpunkt kein
weiterer Handlungsbedarf bestanden. Die Vorinstanz habe aber im Au-
gust 2014 erfahren, dass die Beschwerdeführerin in (Verein), der seine
Aktivitäten bei J+S angemeldet habe, tätig sei. Aufgrund der im Raum
stehenden Vorwürfe sei deshalb ein unverzügliches Handeln seitens der
Vorinstanz angezeigt gewesen. Die Vorwürfe würden unter anderem in
zwei Berichten vom 17. Mai 2010 (…) und vom 28. Oktober 2013 (…)
konkretisiert. Die J+S-Anerkennung der Beschwerdeführerin sei tatsäch-
lich Ende 2013 erneuert worden, allerdings sei die Verlängerung aufgrund
der Teilnahme an einer Weiterbildungsveranstaltung automatisch ge-
schehen. Die verfügte Sistierung tangiere einzig die J+S-Anerkennung,
nicht jedoch das Trainerindiplom bzw. die berufliche Tätigkeit als Traine-
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Seite 4
rin. Ausserhalb des J+S-Programms könne die Beschwerdeführerin wei-
terhin als Trainerin tätig sein.
E.
In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2014 bestreitet die Beschwer-
deführerin die inhaltliche Richtigkeit der von der Vorinstanz mit der Stel-
lungnahme vom 17. Oktober 2014 eingereichten Unterlagen. Vom Bericht
aus dem Jahr 2013 habe die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegen-
den Verfahren Kenntnis erhalten. Die Vorinstanz sei "Initiator" der fristlo-
sen Kündigung durch die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführe-
rin, man habe entsprechenden Druck ausgeübt. Der Erlass von superpro-
visorischen Massnahmen erforderliche besondere Dringlichkeit, welche
hier nicht gegeben sein. Durch das lange Zuwarten nach den Berichten
aus den Jahren 2010 und 2013 habe die Vorinstanz den Anspruch auf Er-
lass solcher Massnahmen verwirkt. Die Beschwerdeführerin habe einen
Anspruch, sich zu den ihr bisher unbekannten Anschuldigungen und dem
Bericht aus dem Jahr 2013 zu äussern. Weil der neue Arbeitgeber der
Beschwerdeführerin ebenfalls dem J+S angeschlossen sei, riskiere sie
den Verlust der neuen Arbeitsstelle. Zudem werde das berufliche Fort-
kommen der Beschwerdeführerin durch den Entzug der Ausweise massiv
gefährdet, weil andere potentielle Arbeitgeber aufgrund der Fördergelder
eine Zusammenarbeit mit dem J+S führen oder anstreben würden.
F.
Auf die weiteren Ausführungen wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorin-
stanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG gelten auch selb-
ständig eröffnete Zwischenverfügungen (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG). Die
vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung
einer vorsorglichen Massnahme, die unbestrittenermassen eine selbstän-
dig eröffnete Zwischenverfügung darstellt. Eine Beschwerde gegen sol-
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Seite 5
che Verfügungen ist allerdings nicht in jedem Fall zulässig. Stets möglich
ist einzig die Anfechtung von Zwischenverfügungen über die Zuständig-
keit und den Ausstand (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG). Gegen andere Zwi-
schenverfügungen kommt eine Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 VwVG
dagegen nur in Frage, wenn diese entweder einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gutheissung der Be-
schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen be-
deutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisver-
fahren ersparen würde (Bst. b).
1.1.1 Mit dem Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils
wird die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der soforti-
gen Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung
umschrieben. Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der
entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen End-
entscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. BGE 131
V 362 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6184/2010 vom
23. Februar 2012 E. 4.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 910). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil muss nicht
rechtlicher, sondern kann auch tatsächlicher Natur sein; die Beeinträchti-
gung schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere auch wirtschaftlicher In-
teressen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlänge-
rung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. statt vieler Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 21
mit Hinweisen und A-1081/2014 vom 23. April 2014 E. 1.3 mit Hinweis;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.42 ff.; JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à
la procédure administrative fédérale, Basel 2013, Nr. 108-109, S. 71 f.).
Er muss nicht geradezu irreparabel, jedoch von einigem Gewicht sein
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März
2012 E. 1.2.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 910; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.47). Nicht erforderlich ist, dass er
tatsächlich entsteht; es reicht aus, dass er entstehen bzw. nicht von vorn-
herein ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-860/2011 vom 8. September 2011 E. 2.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 909; MARTIN KAYSER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich 2008, Art. 46
N. 10). Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils
trägt die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 125 II 620 E. 2a; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-5436/2011 vom 5. März 2012 E. 3.4;
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Seite 6
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 909). Bewirkt eine Zwischenverfügung
dagegen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, so kann sie erst
mit Beschwerde gegen die Endverfügung angefochten werden (Art. 46
Abs. 2 VwVG).
1.1.2 Die angefochtene Verfügung stellt eine selbständig eröffnete Zwi-
schenverfügung dar, denn sie betrifft einzig die Frage der vorläufigen Sis-
tierung der J+S-Anerkennungen der Beschwerdeführerin, nicht aber die
Hauptstreitfrage betreffend den definitiven Entzug dieser Anerkennungen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die getroffene Massnahme ver-
unmögliche ihr das berufliche und wirtschaftliche Fortkommen. Demge-
genüber stellt die Vorinstanz fest, dass es der Beschwerdeführerin unbe-
nommen sei, ausserhalb des J+S-Programms weiterhin als Trainerin tätig
zu sein, da die Anerkennungen der Beschwerdeführerin als Berufstraine-
rin bzw. ihr Trainerindiplom von der Sistierung nicht betroffen seien.
1.1.3 Im vorliegenden Fall ist das Erfordernis eines nicht wiedergutzuma-
chenden Nachteils gegeben. Ohne die J+S-Anerkennung der Beschwer-
deführerin erhielte deren Arbeitgeber keine Fördergelder mehr. Es be-
steht daher das Risiko einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch
den Arbeitgeber, damit eine Trainerin mit gültiger J+S-Anerkennung neu
eingestellt werden könnte. Daher ist das berufliche Fortkommen der Be-
schwerdeführerin durch die Sistierung der Anerkennungen zumindest ge-
fährdet.
1.1.4 Die Anfechtung der angefochtenen Zwischenverfügung ist demnach
zulässig. Diese stammt weiter vom BASPO, also einer Dienststelle der
Bundesverwaltung nach Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht (vgl. Art. 32 VGG), liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu-
ständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin durch die ange-
fochtene Verfügung formell beschwert und besonders berührt und hat –
wie dargelegt (vgl. E. 1.1.3) – ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung bzw. Änderung. Damit ist sie zur Beschwerde legitimiert.
A-5465/2014
Seite 7
1.3 Die Beschwerde wurde im Weiteren frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Der Bund führt das Programm "Jugend und Sport" (J+S) für Kinder
und Jugendliche. Dieses unterstützt die Entwicklung und Entfaltung der
Kinder und Jugendlichen und ermöglicht ihnen, Sport ganzheitlich zu er-
leben (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Förderung von Sport und Be-
wegung vom 17. Juni 2011 [SR 415.0]). Das Programm J+S gestaltet und
fördert kinder- und jugendgerechten Sport und berücksichtigt dabei die
Grundsätze der Fairness und der Sicherheit. Es unterstützt unter päda-
gogischen, sozialen und gesundheitlichen Gesichtspunkten die Entwick-
lung und Entfaltung und fördert die langfristige, hochstehende und leis-
tungsorientierte Ausbildung von Nachwuchsathleten (Art. 2 Abs. 1 der
Verordnung über die Förderung von Sport und Bewegung vom 23. Mai
2012 [Sportförderungsverordnung, SR 415.01; nachfolgend: SpoFöV].
Gemäss Art. 15 SpoFöV setzen J+S-Kadermitglieder in ihrer Tätigkeit die
Grundsätze des fairen und sicheren Sports sowie das Leitbild von J+S
um. Sie treffen die erforderlichen Massnahmen zur Verhinderung von Un-
fällen. Gemäss Art. 21 Abs. 1 SpoFöV kann das BASPO die Anerkennung
von Kadermitgliedern sistieren oder entziehen, wenn das Kadermitglied
gegen die in Gesetz, Verordnung oder Ausführungsbestimmungen festge-
legten Verpflichtungen verstösst (Bst. a), wenn die Eignung des Kader-
mitglieds zur Ausübung seiner Aufgabe wegfällt (Bst. b) oder wenn die
Zusammenarbeit aufgrund eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses
nicht mehr möglich ist (Bst. c). Anstelle einer Sistierung oder eines Ent-
zugs kann das BASPO die weitere Tätigkeit des Kadermitglieds mit Auf-
lagen verbinden oder in leichteren Fällen eine Verwarnung aussprechen
(Art. 21 Abs. 2 und 3 SpoFöV).
3.2 Mit Verfügung vom 25. August 2014 hat die Vorinstanz der Beschwer-
deführerin mitgeteilt, dass sie in Anwendung von Art. 21 SpoFöV beab-
sichtige, ihr sämtliche Anerkennungen als J+S-Kader zu entziehen. Weil
A-5465/2014
Seite 8
festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als Trainerin
der (…) aktiv sei, würden zum Schutz der betroffenen Athletinnen alle
J+S-Anerkennungen der Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung bis
zum Entscheid über den Entzug der Anerkennungen sistiert.
3.3 Nach den Regeln des VwVG setzt die Anordnung derartiger Mass-
nahmen Dringlichkeit voraus, d.h. es muss sich als notwendig erweisen,
die fraglichen Vorkehren sofort zu treffen. Weiter muss der Verzicht auf
Massnahmen für den Betroffenen einen nicht leicht wieder gutzumachen-
den Nachteil bewirken, wobei ein tatsächliches, insbesondere wirtschaftli-
ches Interesse genügt. Erforderlich ist schliesslich, dass die Abwägung
der verschiedenen Interessen den Ausschlag für den einstweiligen
Rechtsschutz gibt und dieser verhältnismässig erscheint. Der durch die
Endverfügung zu regelnde Zustand darf jedoch weder präjudiziert noch
verunmöglicht werden (vgl. zum Ganzen Art. 55 und 56 VwVG, die im
erstinstanzlichen Verfahren analog gelten; BGE 130 II 149 E. 2.2, BGE
127 II 132 E. 3; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts A-
3464/2013 vom 16. Juli 2013 E. 5.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 562 und 566 f.; SEILER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxis-
kommentar VwVG, Zürich 2009, Art. 56 Rz. 17). Der Entscheid über die
Anordnung vorsorglicher Massnahmen beruht auf einer bloss summari-
schen Prüfung der Sach- und Rechtslage. Herabgesetzt sind neben den
Untersuchungspflichten auch die Beweisanforderungen; das Glaubhaft-
machen von Anliegen genügt in der Regel (sog. Prima-facie-Entscheid;
vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2; Zwischenverfügung des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3464/2013 vom 16. Juli 2013 E. 5.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 568). Die Hauptsachenprognose kann berücksichtigt werden,
wenn sie eindeutig ist. Bei tatsächlichen oder rechtlichen Unklarheiten
drängt sich hingegen Zurückhaltung auf, weil in diesem Fall die erforderli-
chen Entscheidgrundlagen im Hauptverfahren erst noch beschafft werden
müssen (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2, BGE 127 II 132 E. 3; Zwischenverfü-
gung des Bundesverwaltungsgerichts A-3464/2013 vom 16. Juli 2013
E. 5.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 565 und 567).
3.4 Im Folgenden ist unter Beachtung der aufgezeigten Entscheidsyste-
matik (E. 3.2) zu prüfen, ob die Vorinstanz die streitige vorsorgliche
Massnahme zu Recht angeordnet hat.
4.
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Seite 9
4.1 Eine verlässliche Entscheidprognose über das vor der Vorinstanz
hängige Verfahren in der Hauptsache (definitiver Entzug der Anerken-
nungen als J+S-Kaderperson) lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht tref-
fen. Es werden genauere Abklärungen und allenfalls die Durchführung ei-
nes Beweisverfahrens notwendig sein. Zudem hatte die Beschwerdefüh-
rerin im Rahmen des Hauptverfahrens bisher noch keine Gelegenheit, zu
allen Unterlagen der Vorinstanz Stellung zu nehmen bzw. die entspre-
chenden Fristen laufen noch. Mangels eindeutiger Entscheidprognose hat
diese deshalb nachfolgend ausser Acht zu bleiben.
4.2 Das Erfordernis der Dringlichkeit wird aus dem Umstand abgeleitet,
dass ohne sofortige Anordnung einer Massnahme ein schwerwiegender,
nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (vgl. Zwischenverfü-
gungen des Bundesverwaltungsgerichts A- 7841/2010 vom 13. Dezember
2010 E. 2.2 und A-8531/2010 vom 4. März 2011 E. 2.3; STAEHE-
LIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, S. 381; HU-
BER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar
ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 261 Rz. 22). Wartet die anordnende Instanz zu
lange mit der Massnahme zu, ist die Anordnung schon unter dem Ge-
sichtspunkt des Rechtsmissbrauchsverbots zu verweigern (HUBER,
a.a.O., Art. 265 Rz. 9).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Vorinstanz trotz
Kenntnis der Vorwürfe fast 10 Monate lang untätig geblieben sei. Die er-
forderliche Dringlichkeit sei nicht gegeben. Die Vorinstanz hingegen bringt
vor, sie sei vom (Sportverband) im Januar 2014 über die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin informiert worden, wes-
halb zum damaligen Zeitpunkt kein weiterer Handlungsbedarf bestanden
habe. Nachdem man aber im August 2014 erfahren habe, dass die Be-
schwerdeführerin wieder bei einem Verein, der bei J+S angemeldet ist,
tätig ist, habe man unverzüglich gehandelt.
4.2.2 Aus den im vorliegenden Verfahren eingereichten Unterlagen geht
hervor, dass das BASPO das (Kader) (…) seit März 2010 sportpsycholo-
gisch unterstützte. Im Bericht vom 17. Mai 2010 machten die Sportpsy-
chologen des BASPO auf die aus ihrer Sicht fragwürdige Verhaltenswei-
sen und Methoden der Trainerinnen des Nationalkaders aufmerksam und
schlugen für das weitere Vorgehen mehrere Varianten vor. In einem wei-
teren Bericht vom 28. Oktober 2013 stellten die Sportpsychologen des
BASPO fest, dass keine Verbesserungen erkennbar seien, die Situation
habe sich eher zugespitzt. Es wurde beantragt, dass das BASPO das
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Seite 10
Gespräch mit dem (Sportverband) suche und im Bereich (…) gemeinsa-
me Ziele für die Zusammenarbeit zur Verbesserung der aktuellen Situati-
on der Athletinnen festlege. Ansonsten sei die Zusammenarbeit des
BASPO mit dem (Sportverband) abzubrechen. Am 3. November 2013
fand offensichtlich eine Aussprache zwischen dem BASPO und dem
(Sportverband) statt. Am 8. November 2013 kündigte der (Sportverband)
das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin fristlos. Mit Schreiben
vom 15. Januar 2014 teilte das BASPO dem (Sportverband) schliesslich
mit, dass man die Weiterführung des (…) in (…) unter der Leitung der
beiden verantwortlichen Trainerinnen ab sofort nicht mehr dulden könne.
4.2.3 Folglich hatte die Vorinstanz seit Mai 2010 Kenntnis von den Vor-
würfen, die gegenüber der Beschwerdeführerin erhoben wurden. Vom Ar-
beitgeber der Beschwerdeführerin hat sie deshalb ausdrücklich verlangt,
dass Massnahmen zum Schutz der Athletinnen zu ergreifen seien. Ge-
mäss Schreiben vom 15. Januar 2014 teilte die Vorinstanz dem (Sport-
verband) an der Besprechung vom 3. November 2013 mit, dass sie die
Weiterführung des (…) in (…) unter Leitung der beiden verantwortlichen
Trainerinnen, somit unter anderem unter Leitung der Beschwerdeführerin,
ab sofort nicht mehr dulden könne. Das Verhalten der Vorinstanz und die
klaren Forderungen gegenüber dem (Sportverband) zeigen, dass die Vor-
instanz offenbar grundsätzliche, erhebliche Zweifel gegenüber der Eig-
nung der Beschwerdeführerin als Trainerin hatte und ihre Trainingsme-
thoden als nicht mit dem Wohl der Athletinnen vereinbar erachtete. Weil
die Vorwürfe bezüglich Trainerinverhalten bereits seit Mai 2010 bekannt
und dokumentiert sind und die Vorinstanz spätestens seit 3. November
2013 die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als J+S Leiterin nicht mehr
duldete, handelte sie widersprüchlich, wenn sie das Verfahren auf Entzug
der J+S-Anerkennungen erst im August 2014 einleitete und gleichzeitig
mittels vorsorglicher Massnahme die Sistierung der Anerkennungen ver-
fügte. Die Dringlichkeit der Massnahme erscheint fraglich, nachdem die
Vorwürfe selbst bis zum 3. November 2013 über dreieinhalb Jahre im
Raum standen, ohne dass gemäss den Akten bis zum Vorliegen des als
vertraulich bezeichneten Berichts zur Zusammenarbeit des (Sportverban-
des) und des Ressorts Leistungssport am BASPO vom 28. Oktober 2013
eine weitere Intervention oder Abklärung durch das BASPO erfolgte. Un-
behelflich ist, dass die Vorinstanz das weitere Zuwarten damit erklärt,
dass sie erst im August 2014 Kenntnis von der neuen Trainerintätigkeit
der Beschwerdeführerin erhalten habe. Die Vorinstanz konnte nicht aus-
schliessen, dass die Beschwerdeführerin nach der fristlosen Entlassung
beim (Sportverband) am 8. November 2013 eine neue Trainerintätigkeit
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Seite 11
aufnehmen könnte. Aufgrund des langen Zuwartens der Vorinstanz ist die
Dringlichkeit zu verneinen und die Anordnung einer vorsorglichen Mass-
nahme nicht mehr gerechtfertigt.
4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die superproviso-
rische bzw. vorsorgliche Sistierung aller J+S-Anerkennungen der Be-
schwerdeführerin mangels Dringlichkeit zu Unrecht erfolgt ist. Bei diesem
Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben. Aufgrund dieses Endentscheids erweist sich der Ver-
fahrensantrag der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung als gegenstandslos und ist abzuschreiben.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin.
Es sind ihr deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz sind
ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Kosten zuzusprechen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die
Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei
(Art. 8 ff. VGKE). Sie wird vom Gericht aufgrund der Akten festgesetzt,
wenn keine Kostennote eingereicht wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In An-
wendung dieser Bestimmungen hat die Vorinstanz der obsiegenden Be-
schwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 25. August 2014 wird aufgehoben.
2.
Der Verfahrensantrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
A-5465/2014
Seite 12
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Die Beschwerdefüh-
rerin hat hierzu dem Bundesverwaltungsgericht Ihre Kontoverbindung
mitzuteilen.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu leisten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– das GS VBS (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Laura Bucher
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Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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