Abtei lung I
A-5466/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 0 9
Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Stefan von Gunten.
1. A._______, und 13 Mitbeteiligte,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Beat Ulmi,
Weggisgasse 29, Postfach 5345, 6000 Luzern 5,
Beschwerdeführende 1,
2. B._______,
bestehend aus
B1,
6023 Rothenburg,
B2,
6023 Rothenburg,
B3,
6023 Rothenburg,
B4,
3011 Bern,
alle vertreten durch C._______,
6023 Rothenburg,
dieser vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Ar-
net, Grendelstrasse 15, 6004 Luzern,
Beschwerdeführende 2,
3. C._______,
6023 Rothenburg,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet,
Grendelstrasse 15, 6004 Luzern,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
A-5466/2008
Beschwerdeführer 3,
4. D._______,
6023 Rothenburg,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Müller,
Cysatstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführer 4,
5. E._______,
6023 Rothenburg,
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Müller,
Cysatstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdeführer 5,
gegen
Kanton Luzern,
handelnd durch dessen Bau-, Umwelt- und Wirtschafts-
departement, Arsenalstrasse 43, 6010 Kriens,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK),
Plangenehmigung Nationalstrasse A2, Autobahnan-
Seite 2
Gegenstand
A-5466/2008
Sachverhalt:
A.
Um im Norden der Stadt Luzern auf den Nationalstrassen und im
regionalen Strassennetz Engpässe zu beseitigen, beabsichtigt der
Kanton Luzern eine Reihe von punktuellen Massnahmen. Zwei der ins-
gesamt vier Teilprojekte sehen vor, die Ein- und Ausfahrt des An-
schlusses Emmen-Nord der A2 Basel – Chiasso von und in Richtung
Basel zu sperren und stattdessen in Rothenburg-Station einen neuen
Vollanschluss an die A2 zu bauen. Mit Beschluss vom 25. Juni 2003
genehmigte der Bundesrat das generelle Projekt des Kantons Luzern.
B.
Am 25. Januar 2005 ersuchte der Kanton Luzern das Eidg. Departe-
ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) um
Genehmigung des Ausführungsprojekts. Während dessen öffentlicher
Auflage vom 20. Juni bis zum 19. Juli 2005 gingen beim UVEK 67 Ein-
sprachen ein. In diesen wurde, unterstützt durch eine Petition, unter
anderem verlangt, es sei darauf zu verzichten, die Rosengarten- und
Stationsstrasse in Rothenburg zum östlichen Autobahnzubringer aus-
zubauen. Nach Anhörung der zuständigen Fachstellen des Bundes ge-
nehmigte das UVEK am 20. Juni 2008 das eingereichte Projekt unter
Berücksichtigung zweier vom Kanton Luzern am 23. Mai 2006 und
16. November 2007 vorgenommenen Projektänderungen.
C.
Gegen die Plangenehmigung reichten A._______ und 13 Mitbeteiligte
(Beschwerdeführende 1) am 22. August 2008 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht ein (Verfahren A-5466/2008). Sie beantragen
deren Aufhebung, insbesondere soweit die Umgestaltung der Rosen-
gartenstrasse mit Lärm- und Schallschutzmassnahmen sowie das Ge-
such um Erleichterung und ersatzweisen Einbau von Schallschutz-
fenstern bewilligt worden sei. Eventuell sei die Sache zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht verlangen sie, ihnen sei die Gelegenheit zur Replik einzuräumen
und es sei ein Augenschein durchzuführen.
Die Beschwerdeführenden 1 verlangen im Wesentlichen eine nördli-
chere Linienführung des östlichen Autobahnzubringers. Die Zufahrt
über die Rosengarten- und Stationsstrasse hätte bereits im generellen
Projekt aufgezeigt werden müssen, sei ohne Mitwirkung der Bevölke-
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A-5466/2008
rung geplant worden und widerspreche jahrelangen Beteuerungen der
kantonalen und kommunalen Behörden. Der Variantenvergleich sei
insbesondere wegen einer unrichtigen Definition des Ist-Zustandes
des bestehenden Verkehrsregimes fehlerhaft durchgeführt worden.
Die Vor- und Nachteile seien nicht ernsthaft abgewogen worden, Be-
wertungen seien willkürlich erfolgt, eine genauere Definition der Um-
fahrungsvariante sowie eine Kostenschätzung fehle, so dass eine Be-
urteilung und Gewichtung verunmöglicht worden sei. Der bewilligte
Zubringer mit den bis zu 2.5 m hohen Lärmschutzwänden führe wie
ein Kanal durch das bestehende Siedlungsgebiet, durchschneide es
und habe eine Abwertung des Orts- und Landschaftsbildes zur Folge.
Deshalb und weil die Siedlungsentwicklung sowie das künftige Ver-
kehrsaufkommen des geplanten Fachmarktes IKEA unberücksichtigt
geblieben seien, lasse der Entscheid raumplanerische Grundsätze au-
sser Acht. Weiter missachte er bei der Kirche Bertiswil und vor dem
Kreisel Bertiswil die Bedürfnisse der schwächeren Verkehrsteilnehmer
und stelle eine bedeutende Gefährdung für die lokale Bevölkerung
dar. Zudem führe der Strassenausbau zu einer unverhältnismässigen
Lärmbelastung der angrenzenden Liegenschaften. Dabei sei dem Vor-
sorgeprinzip zu wenig Rechnung getragen und Erleichterungen seien
ohne vertiefte Variantenabklärung gesetzeswidrig gewährt worden.
Mangels genereller Projektierung fehle es auch an einer rechtmässi-
gen Erschliessungsplanung, um den Autobahnanschluss samt In-
dustriezone über ein Wohngebiet für den Schwerverkehr zugänglich
zu machen. Eine nördliche Umfahrungsvariante über weitgehend
bestehende Strassen hätte demgegenüber eine wesentliche
Entlastung der Rosengartenstrasse und des Wohngebietes, kürzere
Zufahrtswege für die hauptsächlichen Autobahnbenutzer und
geringere Kosten für Lärmschutzmassnahmen zur Folge.
D.
Ebenfalls gegen die Plangenehmigung an das Bundesverwaltungsge-
richt gelangen am 25. August 2008 die Mitglieder der B._______ als
Gesamteigentümerschaft des nicht überbauten Grundstücks
Rothenburg c (Beschwerdeführende 2; Verfahren A-5470/2008) und
C._______ als Eigentümer der Liegenschaft U, Rothenburg d
(Beschwerdeführer 3; Verfahren A-5471/2008).
Die Mitglieder der B._______ verlangen mir ihrer Eingabe die
Aufhebung der Plangenehmigung (Ziff. 1). Eventuell sei die Plange-
nehmigung zu sistieren, bis der Kantonsrat des Kantons Luzern über
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A-5466/2008
die Aufklassierungen der Rosengarten- und Stationsstrasse zu Kan-
tonsstrassen entschieden habe (Ziff. 2). Eventuell sei die Angelegen-
heit zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Der Ausbau und die Umge-
staltung der Stationsstrasse mit Lärm- und Schallschutzmassnahmen
sei nicht zu genehmigen. Die Projekte seien so anzupassen, dass sie
den Vorschriften des Umweltschutzrechts entsprächen (Ziff. 4), indem
die Gewährung von Erleichterungen für das Grundstück c zu ver-
weigern sei (Ziff. 5), die Lärmschutzwände soweit zu verlängern seien,
bis der Planungswert auf dem Grundstück c eingehalten werde, wobei
in jedem Fall entlang der westlichen Grenze der Wohnzone
durchgehend eine Lärmschutzwand zu errichten sei (Länge ungefähr
170 m; Ziff. 6). An der Stationsstrasse sei im Bereich der Liegenschaft
der B._______ über das Verkehrsaufkommen eine Kurzzeitmessung
durchzuführen und gestützt auf die Resultate seien unter
Berücksichtigung der heutigen und künftigen Geschwindigkeits-
verhältnisse neue Lärmprognosen zu erstellen (Ziff. 7). Die Verkehrs-
prognosen seien mit den aktuellen Verkehrsdaten zu ergänzen. Die
Zustände Z3.1 und 4 seien neu auf das Jahr 2015 auszurichten, Z5
auf das Jahr 2025, die Fehler im Bericht Verkehrsgrundlagen Ist-Zu-
stand seien zu korrigieren und der UVB 3. Stufe sei entsprechend zu
aktualisieren und den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu
unterbreiten (Ziff. 8). Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die
B._______ vom Kanton Luzern als Ersatz für den durch die
Emissionen entstehenden Minderwert eine Entschädigung von
Fr. 300'000.-- zuzüglich 5% Zins verlange (Ziff. 9) und die Be-
schwerdeführenden darüber hinaus vorsorglich Schadenersatzfor-
derungen aus materieller Enteignung geltend machten (Ziff. 10).
Schliesslich habe der Kanton Luzern der B._______ die au-
ssergerichtlichen Kosten für das Einspracheverfahren von Fr. 11'782.--
zu zahlen (Ziff. 11).
Die Beschwerde von C._______ enthält – jeweils bezogen auf die
Liegenschaft U und mit teilweiser anderer Nummerierung –
gleichlautende Anträge. Zusätzlich wird verlangt, das Anschlusswerk
und der Zubringer Ost seien auf weiter nördlich verlaufende Varianten
zu verlegen (Ziff. 4). Eventuell seien sämtliche Fenster an der
Liegenschaft U schallschutzmässig zu sanieren, mindestens jedoch
alle Fenster im Westen, Norden und Osten und die Isolation am
ganzen Haus sei auf Kosten des Strasseneigentümers den neuen
Verhältnissen anzupassen (Ziff. 8). Abweichend wird Vormerk davon
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A-5466/2008
verlangt, dass vom Kanton Luzern eine Minderwertentschädigung von
Fr. 500'000.-- verlangt werde (Ziff. 11).
Zur Begründung wenden die Beschwerdeführenden 2 und 3 vorab ein,
das Ausführungsprojekt könne sich nicht auf das generelle Projekt, in
dem der östliche Zubringer nicht festgelegt worden sei, abstützen.
Auch widersprächen generelles und ausführendes Projekt dem kom-
munalen Verkehrsrichtplan 1989, der einen Westzubringer und Ver-
kehrsberuhigungen auf der Stationsstrasse vorgesehen habe. Zudem
sei das Ausführungsprojekt genehmigt worden, ohne dass der Kanton
bereits über die Aufklassierung der Rosengarten- und Stationsstrasse
entschieden habe. Weiter beruhen die Verkehrsprognosen nach An-
sicht der Beschwerdeführenden 2 und 3 auf falschen und widersprüch-
lichen Annahmen. Denn der Kanton sei beim Vergleich der Varianten
mit und ohne Autobahnzubringer für das Jahr 2010 beschönigend von
1'300 täglichen Mehrfahrten ausgegangen. Im Widerspruch dazu wei-
se der UVB 3. Stufe eine Differenz von 3'900 Fahrten aus. Auch seien
bei den Verkehrsprognosen die Attraktivität des neuen Autobahnan-
schlusses für künftige verkehrsintensive Entwicklungen zu wenig be-
rücksichtigt worden. Auszugehen sei von einer Verdoppelung bzw.
Verdreifachung des Verkehrs verbunden mit einer überproportionalen
Zunahme des Lastwagenanteils. Als Folge davon würden die Pla-
nungswerte bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers 3 über-
schritten bzw. die Planungs- und Immissionsgrenzwerte bei der Lie-
genschaft der Beschwerdeführenden 2 deutlich nicht eingehalten. Da-
mit seien die angeordneten Lärmschutzmassnahmen nicht ausrei-
chend. Die beantragte Verlängerung der Lärmschutzwand sei tech-
nisch machbar und stehe in einem angemessenen Kosten- und Nut-
zenverhältnis. Nicht nachvollziehbar und rechtswidrig sei der Ent-
scheid der Vorinstanz, Erleichterungen zu gewähren. Hinsichtlich der
Luftreinhaltung schliesslich bemängeln die Beschwerdeführenden 2
und 3 eine fehlende Abstimmung mit der Massnahmenplanung.
E.
Mit Beschwerden vom 25. August 2008 fechten auch D._______ (Be-
schwerdeführer 4; Verfahren A-5482/2008) und E._______ (Be-
schwerdeführer 5; Verfahren A-5504/2008) die Plangenehmigung an.
D._______ gehört die Liegenschaft V (g) und E._______ ist
Eigentümer des Z in Bertiswil an der W (Grundstück e).
Mit den Beschwerden werden übereinstimmend folgende Änderungen
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A-5466/2008
der Plangenehmigung verlangt: Das Kreiselbauwerk für die Einmün-
dung der Rosengartenstrasse in die Bertiswilstrasse sei in südöstli-
cher Richtung zu verschieben und auf die Beanspruchung von Teilflä-
chen ab dem Grundstück e sei zu verzichten, dagegen sei die
Rosengartenstrasse zu Lasten der Grundstücke g, a und f zu
verbreitern (Ziff. 2.1). Der südöstlich an die Rosengartenstrasse
anschliessende, neu zu erstellende Radstreifen sei mit einer Breite
von 1.50 m bis in einer Entfernung von 20 m zum Kreisel zu
verlängern und erst an dieser Stelle aufzuheben (Ziff. 2.2). Südöstlich
des Mündungsbereichs der Rosengartenstrasse in die Bertiswilstrasse
sei auf der Liegenschaft g ein Gehweg mit einer lichten Breite von
durchgehend mindestens 2 m zu realisieren (Ziff 2.3). Die für die Pro-
jektänderungen im Sinne der Anträge Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.3 erforderli-
chen Landflächen der Grundstücke a, b, f und g seien durch den
Kanton Luzern bzw. die Eidgenossenschaft zu erwerben. Im Weiteren
sei der Kanton Luzern bzw. die Eidgenossenschaft zu verpflichten, das
Gebäude auf dem Grundstück g zum Zweck des Abbruchs zu
erwerben (Ziff. 2.4 und 2.5). Die Pläne und Unterlagen sowie die
Kostenvoranschläge seien entsprechend der gestellten Anträge
anzupassen (Ziff. 3). Eventuell sei das Projekt zur Überarbeitung im
Sinne der Anträge 2 und 3 an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4).
D._______ stellt zum Abbruchbegehren (Ziff. 2.5) den Eventualantrag,
es seien auf der Westseite der Liegenschaft V durch den Kanton
Luzern bzw. die Eidgenossenschaft insgesamt vier neue Parkplätze zu
erstellen, wobei auch die entsprechenden Zufahrtsrechte über die
Liegenschaften X und Y (a und f) zu beschaffen seien. Zusätzlich
verlangt er, auf der Westseite der Liegenschaft g seien durch den
Kanton Luzern bzw. die Eidgenossenschaft Fuss- und Fahrwegrechte
zu Gunsten des Grundstücks g und zu Lasten der Grundstücke
a und f zu beschaffen, die sich in räumlicher Hinsicht mindestens bis
auf die Höhe der heutigen Einfahrt in die Tiefgarage der
Liegenschaften W und 5 erstreckten (Ziff. 2.6). Schliesslich sei davon
Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer unter dem Vorbehalt
der vollständigen Schadloshaltung nach enteignungsrechtlichen
Grundsätzen auf die Bestandesgarantie für die Gebäudeteile der
Liegenschaft g im Unterabstand zur Rosengartenstrasse verzichte
(Ziff. 5).
E._______ verlangt zusätzlich, bei der Liegenschaft e sei im
1. Obergeschoss an der Nordostfassade des Schlaf- und Büroraums
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A-5466/2008
ein Schallschutzfenster einzubauen (Ziff. 2.5.1) und zum Schutz der
Gartenwirtschaft des Z sei ein baulicher Lärmschutz zu realisieren
(Ziff. 2.5.2). Schliesslich sei davon Vormerk zu nehmen, dass er sich
vorbehalte, zu gegebener Zeit Entschädigungsforderungen für
allfällige Verluste geltend zu machen, die dem Betrieb des Z zufolge
mangelnder Zugänglichkeit während der Bauzeit erwachsen sollten
(Ziff. 5).
Zur Begründung wird in diesen beiden Beschwerden vorgebracht, das
genehmigte Projekt verstosse gegen kantonales und eidgenössisches
Strassenrecht sowie gegen einschlägige Fachnormen, weil der in
Fahrtrichtung Bertiswil geplante Radweg zu früh ende sowie Strassen-
raum und Gehweg im Bereich der Liegenschaft g zu eng seien. Diese
Planung des Strassenraums beeinträchtige die Sicherheit für den
Langsamverkehr und sei einzig darin begründet, keine Entschädigung
für den Abbruch der Liegenschaft V (g) leisten zu müssen. Damit
erweise sich die Beanspruchung des Grundstücks e als unzulässige
Eigentumsbeschränkung. Es fehle nicht nur an einer gesetzlichen
Grundlage, sondern der Eingriff sei auch unverhältnismässig. Denn
die beantragte Projektänderung sei ohne weiteres machbar und der
Abbruch auf dem Grundstück g dränge sich angesichts des
Gebäudezustandes früher oder später ohnehin auf. Auch habe die
Plangenehmigung den Verlust von Parkplätzen zur Folge. Schliesslich
missachte die Plangenehmigung den Lärmschutz, indem bei der
Liegenschaft e ein Schallschutzfenster zu wenig angeordnet worden
sei und Platzgründe dem Schutz der Gartenwirtschaft nicht entgegen
ständen.
F.
Nach Eingang der Kostenvorschüsse vereinigte der Instruktionsrichter
am 19. September 2008 die fünf Beschwerdeverfahren aus prozess-
ökonomischen Gründen und führte das Verfahren unter der Nummer
A-5466/2008 weiter.
G.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verzichtete am 24. Okto-
ber 2008 auf die Einreichung einer Stellungnahme.
H.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) schloss sich in seinem Fachbe-
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A-5466/2008
richt vom 24. Oktober 2008 der umweltrechtlichen Beurteilung des
Ausführungsprojekts durch das UVEK an.
I.
Mit Stellungnahmen vom 20. November 2008 beantragt der Kanton
Luzern (Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerden, soweit
darauf einzutreten sei.
J.
Das UVEK (Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom
21. November 2008 ebenfalls die Abweisung der Beschwerden, soweit
darauf einzutreten sei.
K.
Auf Aufforderung hin reichte der Beschwerdegegner am 5. Januar
2009 die Unterlagen zum generellen Projekt ein.
L.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) nahm am 14. Januar 2009 zu
Fragen des Instruktionsrichters zur Verkehrssicherheit für den Lang-
samverkehr Stellung.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2009 wies der Instruktionsrich-
ter ein Gesuch der Beschwerdeführenden 1 um Zustellung der Unter-
lagen zum generellen Projekt ab und wies auf die Möglichkeit hin, in
die Akten am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht zu neh-
men.
N.
Am 4. und 5. März 2009 nahmen die Beschwerdeführenden 1 sowie
die Beschwerdeführer 3, 4 und 5 die Gelegenheit wahr, zu den be-
hördlichen Eingaben Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen
einzureichen. Sie hielten an ihren Beschwerden fest.
O.
Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrele-
vant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Seite 9
A-5466/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Ver-
fügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Die hier strittige Plangenehmigung der Vorinstanz stützt sich auf
Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Natio-
nalstrassen (NSG, SR 725.11) und stellt eine solche Verfügung dar.
Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG. Eine Ausnah-
me, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwer-
den zuständig.
Beschwerdelegitimation
1.2 Zur Anfechtung der Plangenehmigungsverfügung ist befugt, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglich-
keit zur Teilnahme erhalten hat, durch die Projektpläne berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 VwVG). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch nur tat-
sächlicher Natur sein, doch muss der Beschwerdeführer durch das
Projekt stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen,
beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Diese
Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten
insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein Beschwerde-
führender kann die Überprüfung eines Bauvorhabens nur im Lichte je-
ner Rechtsätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine
Stellung auswirken. Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss
allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des
Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des
Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind unzulässig (BGE 133
II 249 E. 1.3.1 f.; BVGE 2007/1 E. 3.4). Zur Frage der räumlichen Nähe
hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Nationalstrassen-
und Eisenbahnbau fest, dass betroffene Private nicht allgemein am
Projekt oder der geplanten Linienführung Kritik üben dürfen. Vielmehr
haben sie konkret aufzuzeigen, inwiefern das Ausführungsprojekt im
Bereiche ihres Grundstücks gegen Bundesrecht verstösst (vgl. BGE
120 Ib 59 E. 1c, BGE 118 Ib 206 E. 8b).
Seite 10
A-5466/2008
1.2.1 Die Beschwerdeführenden 1 bestehen aus 14 mitbeteiligten Par-
teien, die grösstenteils unmittelbare Anstösser der Rosengarten-
strasse bzw. in einem Fall der Stationsstrasse sind oder die
Liegenschaften in zweiter bis fünfter Bautiefe zur Rosengartenstrasse
besitzen. Sie sind unabhängig davon, ob die Lärmgrenzwerte auf ihren
Liegenschaften eingehalten sind, vom Bauprojekt auf Grund der räum-
lichen Nähe in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und damit
zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Ohnehin kann bei gemein-
samer Beschwerdeführung offen bleiben, ob alle Beteiligten
beschwerdeberechtigt sind, soweit die Legitimation zumindest eines
Teils der Gruppe bejaht werden kann (vgl. Entscheid des Bundes-
gerichts vom 7. September 1998, veröffentlicht in Zentralblatt [ZBl]
2/2000, S. 83 ff., E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-4122/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 1.2.1).
1.2.2 Bei den Beschwerdeführenden 2 handelt es sich um eine
B._______, die durch ihre Mitglieder handelt. Aus ihrer Beschwerde
geht hervor, dass sie Gesamteigentümer (Art. 652 des Schweize-
rischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) des
nicht überbauten Grundstücks Rothenburg c an der Stationsstrasse
waren, dieses Land in der Zwischenzeit aber verkauft haben. Damit ist
bei diesen Beschwerdeführenden die erforderliche Beziehungsnähe
zum Bauprojekt im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr vor-
handen gewesen und ihnen fehlt es grundsätzlich an einem aktuellen
schutzwürdigen Beschwerdeinteresse. Zwar führen sie aus, die Lie-
genschaft hätten sie weit unter dem Verkehrswert verkaufen müssen
und dieser Minderwert sei ihnen zu entschädigen. Hinsichtlich einer
allfälligen durch das Projekt bedingten Minderwertentschädigung hat
die Vorinstanz in der Plangenehmigung allerdings in Anwendung von
Art. 39 Abs. 3 NSG bereits entschieden, dass hierüber die Eidgenössi-
sche Schätzungskommission zu befinden habe und deshalb die Pro-
jektunterlagen (mit den Entschädigungsbegehren) nach Abschluss des
Plangenehmigungsverfahrens an deren Präsidenten überwiesen wer-
den (Dispositiv Ziff. 5.66 S. 232).
Im konzentrierten Entscheidverfahren hat die Plangenehmigungsbe-
hörde auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen und damit
die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zu entscheiden (Art.
28 Abs. 1 NSG). Im Falle der Unterdrückung nachbarlicher Abwehr-
rechte obliegt es deshalb ihr, das Vorhandensein der Voraussetzungen
des Enteignungsrechts zu prüfen und damit zu beurteilen, ob die über-
Seite 11
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mässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sowie Lärm-
schutzvorkehrungen anzuordnen sind (BGE 130 II 394 E. 6). Lediglich
die Entschädigungsforderungen, die bei übermässigen Einwirkungen
von den Bedingungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Im-
missionen sowie der Schwere des Schadens abhängen (vgl. BGE 134
II 172 E. 5 mit Hinweisen), sind weiterhin in einem gesonderten Ver-
fahren von der Schätzungskommission zu behandeln (Botschaft vom
25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und
Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591 S.
2600). Die Beschwerdeführenden bestreiten denn auch weder die Zu-
ständigkeit der Schätzungskommission zur Beurteilung ihres Entschä-
digungsbegehrens noch die diesbezügliche Anordnung der Vorinstanz,
sondern verlangen bloss, es sei von der Forderungsanmeldung "Vor-
merk zu nehmen". Weil diesem Anliegen bereits in der Plangenehmi-
gung stattgegeben wurde, ist auf ihre Beschwerde auch hinsichtlich
der geltend gemachten Entschädigung nicht einzutreten.
Einzutreten auf die Eingabe der Beschwerdeführenden 2 ist einzig auf
Antrag Ziff. 11, womit die Zusprechung einer Parteientschädigung für
das Einspracheverfahren zu Lasten des Kantons Luzern verlangt wird.
Indem die Vorinstanz ihnen die beantragte Parteientschädigung nicht
zugesprochen hat, gelten sie trotz des Verkaufs ihrer Liegenschaft
nach wie vor als durch die Plangenehmigung beschwert.
1.2.3 Die Beschwerdeführer 3, 4 und 5 haben ebenfalls am vorin-
stanzlichen Einspracheverfahren teilgenommen, und sie sind als
Eigentümer von Liegenschaften, die in zweiter Bautiefe an die
Stationsstrasse bzw. unmittelbar an die Rosengartenstrasse an-
stossen, ohne weiteres zur Beschwerdeführung grundsätzlich legiti-
miert.
1.2.4 Die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 verlangen mit ihren Be-
schwerden unter anderem auch eine Verbesserung der Verkehrs-
sicherheit für den Langsamverkehr. Die beantragten Massnahmen
(Fahrradstreifen und Trottoir vor dem Kreisel Bertiswil und Querung der
Rosengartenstrasse für Schulkinder aus dem Quartier
Mauritiusring/Bertholdstrasse) betreffen Strassenabschnitte, die direkt
an ihre Grundstücke angrenzen (Beschwerdeführende 4 und 5) bzw.
die sie, ihre Familienmitglieder, Restaurantsbesucher oder
Mieter/Pächter regelmässig benutzen. Im Falle eines Obsiegens würde
den Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 aus der Umgestaltung ein eige-
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ner praktischer Nutzen entstehen. Damit machen sie nicht bloss allge-
meine öffentliche Interessen geltend und ihnen ist auch insoweit die
Beschwerdelegitimation zuzusprechen.
Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde der Beschwerde-
führenden 1, soweit sie eine (rollstuhlgängige) Unterführung bei der
Kirche Bertiswil verlangen und dies mit den Bedürfnissen der Kirch-
gänger, Hochzeits- und Trauergäste und Friedhofbesucher sowie den
Wünschen älterer Menschen nach einem geschützten Strassenüber-
gang begründen. Insoweit setzen sie sich für Interessen der Allge-
meinheit ein und ihnen fehlt die für die Bejahung der Beschwerdelegiti-
mation verlangte besondere Betroffenheit.
Streitgegenstand
1.3 Weiter ist der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens zu be-
stimmen.
1.3.1 Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene
Verfügung (Art. 5 und 44 VwVG i.V.m. Art. 31 VGG); sie bildet den Rah-
men der möglichen Anfechtung. Gegenstand des Beschwerdeverfah-
rens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Ver-
fahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen.
Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitgegenstand
gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren definiert.
Damit kann sich der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelzuges
verengen und um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, hingegen
grundsätzlich nicht erweitern oder qualitativ verändern (Urteil des BV-
Ger A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.2.1; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 f. Rz. 2.7 f. mit Hinweisen).
1.3.2 In bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren kommt die
Besonderheit hinzu, dass bereits gestützt auf spezialgesetzliche Ver-
fahrensbestimmungen sämtliche Einwände gegen ein Projekt inner-
halb der Auflagefrist zu erheben sind (vgl. Art. 27d NSG, Art. 18f des
Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101],
Art. 37f des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR
748.0], Art. 16f des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR
734.0]). Damit ist gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration
alle Einwände gesamthaft geprüft werden und in den Plangenehmi-
gungsentscheid einfliessen können (vgl. Botschaft vom 25. Februar
Seite 13
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1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfa-
chung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, S. 2620 und
2634). Deshalb müssen alle Einwendungen, die während der Auflage-
frist erhoben werden können, bereits im Einspracheverfahren ange-
bracht werden und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach-
getragen werden. Bestimmt sich mithin der Streitgegenstand im Plan-
genehmigungsverfahren aufgrund der während der Auflagefrist gestell-
ten Begehren, so kann dieser im Anschluss an den Einspracheent-
scheid bzw. an die Plangenehmigungsverfügung nicht mehr erweitert
werden. Vorbringen sind somit nur zulässig, soweit sie – zumindest
dem Sinne nach – bereits Gegenstand der seinerzeit vom Beschwer-
deführer erhobenen Einsprache bildeten (BGE 133 II 30 E. 2.2 und
E. 2.4; Urteil des BVGer A-2517/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2).
1.3.3 Bestehen bezüglich eines Auflageprojektes Abänderungswün-
sche, so sind diese ebenfalls im erstinstanzlichen Verfahren möglichst
genau und umfassend zu konkretisieren. Es ist dann Aufgabe der
Plangenehmigungsbehörde, die verschiedenen Einwände gegen das
Projekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen. Von
ihr kann jedoch nicht verlangt werden, alle denkbaren, ausserhalb des
üblichen Rahmens liegenden Massnahmen zu prüfen. Vielmehr ist es
Sache der Einsprechenden, entsprechende Anregungen zu machen.
Sie müssen deshalb ihre Einwände gegen ein Projekt und ihre Alter-
nativvorschläge möglichst genau und umfassend im
Einspracheverfahren vorbringen. Die auf Beschwerde hin tätigen Ge-
richte haben anschliessend nur noch das Genehmigungsprojekt auf
seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. In diese gerichtliche Über-
prüfung sind soweit notwendig auch die im Plangenehmigungsverfah-
ren diskutierten Varianten einzubeziehen. Es geht jedoch nicht an, erst
im Beschwerdeverfahren neue bis anhin unbekannte Varianten einzu-
bringen (Urteil des BVGer A-2517/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2;
Urteil des Bundsgerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 3; zum
Ganzen ausführlich Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für
Infrastruktur und Umwelt [REKO/INUM] A-2004-160 vom 4. April 2005
E. 8.2; vgl. auch Entscheid des Bundesrates vom 5. März 1999, ver-
öffentlicht in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 55.19
E. 2).
1.3.4 Die Beschwerdeführenden 1 verlangen hauptsächlich eine
andere Linienführung des Ostzubringers, indem der Verkehr nicht über
die Rosengarten- und Stationsstrasse zu führen, sondern die Variante
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A-5466/2008
„Bertiswil“ oder „Wurmi- und Bührlimoosstrasse“ zu realisieren sei.
Weiter verlangen sie eine sicherere Strassenquerung bei der Kirche
Bertiswil sowie einen besseren Einbezug der schwächeren Verkehrs-
teilnehmer auf der Rosengartenstrasse mittels durchgehender Fahr-
radstreifen und sichererer Fussgängerwege. Die beiden konkreten Al-
ternativen bei der Linienführung haben einzelne Beteiligte der Be-
schwerdeführenden 1 ebenso wie die Sicherungsmassnahmen bereits
im Rahmen der Einsprache verlangt, weshalb darauf einzutreten ist.
1.3.5 Der Beschwerdeführer 3 verlangt – wie bereits in der Einsprache
– der Ostzubringer sei auf eine weiter nördlich verlaufende Variante zu
verlegen (Antrag Ziff. 4). Mangels konkreter Bezeichnung einer Alter-
native ist auf diesen Antrag nur im Rahmen der bereits im Einsprache-
verfahren geprüften Varianten „Bertiswil“ sowie „Wurmi- und Bührli-
moosstrasse“ einzutreten. Weiter ist auf die Beschwerde einzutreten,
soweit die Verlängerung der geplanten Lärmschutzwände bzw. die Er-
richtung einer zusätzlichen Lärmschutzwand zum Schutz der Liegen-
schaft U (Antrag Ziff. 7 i.V.m. Ziff. 5 und 6) sowie der Einbau von
Schallschutzfenstern an der Liegenschaft U (Antrag Ziff. 8) und damit
zusammenhängend Beweismassnahmen (Anträge Ziff. 9 und 10)
verlangt werden. Einzutreten ist auch auf den Antrag auf Zusprechung
einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (Antrag Ziff.
13). Nicht einzutreten ist dagegen auf den erstmals im
Beschwerdeverfahren vorgebrachten Antrag auf Sistierung der
Plangenehmigung bis zum Vorliegen des Entscheides des Kan-
tonsrates über die Aufklassierung der Rosengarten- und Stationsstra-
sse zu Kantonsstrassen (Antrag Ziff. 2). Dieser Antrag wäre ohnehin
abzuweisen (vgl. E. 6.2). Ebenfalls (aber mangels Zuständigkeit) nicht
einzutreten ist auf die Anträge Ziff. 11 und 12, weil diese Forderungen
Enteignungsentschädigungen betreffen, für deren Beurteilung die Eid-
genössische Schätzungskommission zuständig ist (vgl. E. 1.2.2).
1.3.6 Die Beschwerdeführer 4 und 5 führen getrennt Beschwerde, be-
antragen aber eine aufeinander abgestimmte Planänderung. Auf ihre
Beschwerden ist einzutreten, soweit sie – wie bereits in ihren Ein-
sprachen – eine Verbreiterung der Rosengartenstrasse im Bereich ih-
rer Liegenschaften mit Massnahmen zu Gunsten des Langsam-
verkehrs, eine Verschiebung des Kreisels Bertiswil in südöstlicher
Richtung zu Lasten des Gebäudes des Beschwerdeführers 4 bei
gleichzeitigem Verzicht auf den Landerwerb ab der Liegenschaft des
Beschwerdeführers 5 verlangen. Ebenfalls einzutreten ist auf den
Seite 15
A-5466/2008
Antrag des Beschwerdeführers 5 zur Realisierung von baulichen
Massnahmen zum Schutz seiner Gartenwirtschaft (Antrag Ziff. 2.5.2).
Nicht zu prüfen ist hingegen der Antrag Ziff. 2.5.1 des Beschwerdefüh-
rers 5, es sei an der Nordostseite des Gebäudes im 1. Obergeschoss
beim Schlaf- bzw. Büroraum ebenfalls ein Schallschutzfenster einzu-
bauen. Denn diese Massnahme hat er – im Gegensatz zum Ein-
spracheantrag 5 auf Einbau von Schallschutzfenstern auf der Süd-
westseite des Gebäudes – nicht zum Gegenstand seiner Einsprache
vom 19. Juli 2005 gemacht. Ohnehin wird die genaue Anzahl Schall-
schutzfenster pro Liegenschaft noch im Rahmen der Detailprojektie-
rung zu bestimmen sein (Plangenehmigung S. 218 Dispositiv Ziff. 3.1).
Für Entschädigungsforderungen für allfällige Betriebsverluste wegen
mangelnder Zugänglichkeit während der Bauzeit (Antrag Ziff. 5) ist das
Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren, wie bereits
ausgeführt (E. 1.2.2), nicht zuständig.
Beim Beschwerdeführer 4 ist auf den Eventualantrag Ziff. 2.5 (Er-
stellung von vier neuen Parkplätzen auf der Westseite seiner Liegen-
schaft samt Beschaffung der Zufahrtsrechte) und den Antrag Ziff. 2.6
(Beschaffung von Fuss- und Fahrwegrechten zu Gunsten seiner
Liegenschaft zu Lasten der Grundstücke a und f) nicht einzutreten.
Zwar verlangte der Beschwerdeführer 4 in seiner Einsprache vom 19.
Juli 2005 eine ausreichende Zufahrt bzw. Erschliessung seiner Lie-
genschaft. In der Folge wurde das Projekt am 23. Mai 2006 überarbei-
tet und neu sind 2 Parkplätze auf der Westseite seines Grundstücks
und deren Erschliessung mittels eines Fahrrechts über die Parzelle f
vorgesehen. In seiner gegen die Projektänderung erhobenen
Einsprache vom 4. Juli 2006 hat der Beschwerdeführer 4 weder gegen
die Erschliessung noch gegen die für seine Liegenschaft neu
vorgesehenen Parkplätze Einwände vorgebracht und damit in diesem
Punkt auf eine weitere Anfechtung verzichtet. Die Vorinstanz hat denn
auch in der Plangenehmigung auf S. 144 festgehalten, die Si-
cherstellung der Erschliessung habe mit der Projektänderung berück-
sichtigt werden können und der (ursprüngliche) Einspracheantrag wer-
de gutgeheissen. Der Beschwerdeführer 4 kann deshalb die Erschlies-
sung- und Parkplatzfrage nicht erneut zum Streitgegenstand machen.
1.4 Ebenfalls im Rahmen der Festlegung des Streitgegenstandes ist
das zeitlich gestaffelte, mehrstufige Bewilligungsverfahren beim Bau
von Nationalstrassen zu beachten, das eine gewisse Bindungswirkung
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A-5466/2008
der vorangegangenen für die nachfolgenden Entscheide statuiert
(BGE 125 II 18 E. 4c.aa):
1.4.1 Die grundlegenden Entscheide über die allgemeine Linienfüh-
rung und Klassierung der einzelnen Nationalstrassen werden von der
Bundesversammlung getroffen (Art. 11 NSG). Nach diesen Festlegun-
gen sind die geplanten Strassen in generellen Projekten darzustellen,
aus denen insbesondere die Linienführung der Strassen, die An-
schlussstellen und die Kreuzungsbauwerke ersichtlich sein müssen
(Art. 12 NSG). Generelle Projekte werden den Gemeinden und allen-
falls den betroffenen Grundeigentümern vorgelegt und nach Durchfüh-
rung eines Bereinigungsverfahrens unter Einbezug kantonaler und eid-
genössischer Fachstellen vom Bundesrat genehmigt (Art. 19 und 20
NSG). Die generellen Projekte bilden Grundlage für die Ausführungs-
projekte, die Aufschluss geben über Art, Umfang und Lage des Werks
samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Ge-
staltung und die Baulinien (Art. 21 Abs. 1 NSG). Erst diese vom UVEK
zu genehmigenden (Art. 26 Abs. 1 NSG) Ausführungsprojekte sind von
Bundesrechts wegen öffentlich aufzulegen und können Gegenstand
des Einspracheverfahrens bilden (Art. 27b und d NSG).
1.4.2 Die schweizerische Gesetzgebung belässt auf dem Gebiet des
Nationalstrassenbaus dem einzelnen Betroffenen nur wenig Spiel-
raum, um sich gegen eine ihm missliebige Linienführung zur Wehr zu
setzen. Die mit dem Nationalstrassenbau befassten eidgenössischen
und kantonalen Behörden wie auch das Bundesverwaltungsgericht
sind an die von der Bundesversammlung für den Nationalstrassenbau
getroffenen grundlegenden Entscheidungen (Art. 11 NSG) gebunden.
Die im Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz gewählten all-
gemeinen Linienführungen und die festgelegten Klassierungen der
einzelnen Nationalstrassen können daher bei der richterlichen Kontrol-
le nicht mehr in Frage gestellt werden. Weiter sind grundsätzlich auch
die vom Bundesrat genehmigten generellen Projekte (vgl. Art. 20
NSG) der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen.
Eine direkte Anfechtung des bundesrätlichen Genehmigungsbeschlus-
ses ist ausgeschlossen, und zwar nicht nur hinsichtlich seines Inhal-
tes, nämlich der Festlegung vor allem der Linienführung, der An-
schlussstellen und der Kreuzungsbauwerke der Nationalstrassen (vgl.
Art. 12 NSG), sondern auch in Bezug auf das Zustandekommen, das
heisst auf das vor dem Bundesrat durchgeführte Bereinigungs- und
Genehmigungsverfahren. Das genehmigte Projekt kann nur indirekt
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und insofern beanstandet werden, als sich die geltend gemachten
Mängel im Ausführungsprojekt, das allein Objekt der Anfechtung bil-
det, niedergeschlagen haben. Würde ein solcher Mangel gerichtlich
festgestellt, wäre es Sache des Bundesrates, die nötigen Konsequen-
zen hinsichtlich des Widerrufs oder der Änderung seines Genehmi-
gungsbeschlusses zu ziehen (BGE 118 Ib 206 E. 8; Urteil des Bundes-
gerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 2, mit weiteren Hinwei-
sen; Urteil des BVGer A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 1.3.1).
1.4.3 Im Zusammenhang mit dem generellen Projekt werfen die Be-
schwerdeführenden 1 sinngemäss dem Bundesrat vor, die Linienfüh-
rung des östlichen Zubringers ausgeklammert und damit in Verletzung
von Art. 4 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR
700) eine Mitwirkung der Betroffenen im Rahmen einer öffentlichen
Auflage verhindert zu haben. Auch hätte es an einem Planungsbericht
analog zu den Nutzungsplänen gefehlt. Der Beschwerdeführer 3 be-
mängelt ebenfalls, das generelle Projekt habe keinen Zubringer festge-
legt, obwohl der Verkehrsrichtplan der Gemeinde Rothenburg aus dem
Jahre 1989 im Hinblick auf die Erstellung des „N2-Anschlusses Ro-
thenburg“ einen Westzubringer mit Bahnunterführung und Verkehrsbe-
ruhigungen auf der Stations- und Rosengartenstrasse vorgesehen
habe. Dieser Mangel sei durch die Auflage des Bundesrates, im Aus-
führungsprojekt seien flankierende Massnahmen vorzusehen, nicht
geheilt worden.
Soweit mit diesen Vorbringen das Zustandekommen des generellen
Projekts und dessen Genehmigung durch den Bundesrat gerügt wer-
den, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Die Fragen hingegen,
ob der Ostzubringer bereits im generellen Projekt festgelegt wurde
und, falls dies zu verneinen wäre, die hier strittige Genehmigung des
Ausführungsprojekts aus diesem Grund aufzuheben wäre, betreffen
materielle Aspekte, die in diesem Verfahren zulässigerweise zum
Streitgegenstand gemacht werden dürfen und die noch zu prüfen sind.
1.5 Weil die Beschwerden im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und die Kostenvorschüs-
se rechtzeitig (Art. 63 Abs. 4 VwVG) bezahlt worden sind, ist im Rah-
men der zulässigen Anträge und Rügen darauf einzutreten.
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Rechtliches Gehör
2.
Die Beschwerdeführenden 1 und der Beschwerdeführer 3 rügen ver-
schiedene Verletzungen ihrer Ansprüche auf rechtliches Gehör.
2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst
die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einfluss-
nahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient
das rechtliche Gehör einerseits der Sachabklärung, stellt andererseits
aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greifen (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 121 V 150 E. 4a; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 292 ff.). Für das Verwaltungs-
verfahren wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör in den Art. 26 ff.
VwVG sowie in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Spezial-
gesetze konkretisiert. Für den hier interessierenden Bereich ist insbe-
sondere Art. 27d NSG zu beachten.
2.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, sich in
einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien zu den
Vorbringen einer Gegenpartei, die erheblich erscheinen, äussern zu
können (Art. 31 VwVG) sowie das unmittelbar aus Art. 29 VwVG ableit-
bare Recht auf Teilnahme an einem Augenschein (KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
Rz. 324). Weiter umfasst er das Recht einer Partei, am Sitze der verfü-
genden Behörde Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten nehmen
zu können (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Aus dem Akteneinsichtsrecht wiede-
rum folgt die Pflicht der Behörden, die Parteien zu benachrichtigen,
wenn sie entscheidwesentliche Akten beiziehen, welche diese nicht
kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff., KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
Rz. 298).
2.1.2 Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet sich auch die
Pflicht der Behörden ab, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in
der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE
129 I 232 E. 3.2). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden,
sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befas-
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sen und Entscheide zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be-
gründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betrof-
fene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so-
wohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen we-
nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das be-
deutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder
tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei-
nandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, was umso mehr für Mas-
senverfahren mit einer Vielzahl unterschiedlicher, teilweise sich wider-
sprechender Anträge gilt. Die Behörde hat demnach in der Begrün-
dung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tat-
sächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE
126 I 97 E. 2b; BGE 112 Ia 107 E. 2b; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die
Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.).
2.1.3 Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung for-
meller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Er-
folgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit
dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE
126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung
des Gehörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unterbliebene
Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene
Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung) in einem Rechtsmittelver-
fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der glei-
chen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung
ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende
Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf dem Beschwerdefüh-
rer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme blei-
ben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; BGE 126 V 130 E. 2b; BGE 126 I 68 E. 2;
Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteile
des BVGer A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 5; A-1681/2006 vom
13. März 2008 E. 2.4 und A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 3.1.1;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 986 f.).
2.1.4 Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht schliesslich wird
der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine
hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Be-
hörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende
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Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (Urteile des
BVGer A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2 und A-4010/2007
vom 27. Oktober 2008 E. 3.1.2; KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 214 mit Hinwei-
sen).
2.2 Die Beschwerdeführenden 1 rügen vorab, sie hätten im Rahmen
der Planauflage zum Ausführungsprojekt nicht in das generelle Projekt
Einsicht nehmen können.
Im nationalstrassenrechtlichen Plangenehmigungsverfahren erfolgt die
Einsichtnahme in die Projektakten im Rahmen der öffentlichen Plan-
auflage. Aufzulegen ist das Plangenehmigungsgesuch (Art. 27b Abs. 2
NSG), welches die in Art. 13a der im Zeitpunkt der hier massgebenden
Planauflage geltenden Verordnung vom 18. Dezember 1995 über die
Nationalstrassen (aNSV, AS 1996 250) aufgezählten Unterlagen zu
umfassen hat. Diese Aufzählung ist identisch mit jener im heute mass-
gebenden Recht (Art. 12 der Nationalstrassenverordnung vom 7. No-
vember 2007 [NSV, SR 725.111]). Die Unterlagen zum generellen Pro-
jekt gehören nicht zu den abschliessend aufgezählten Gesuchs- und
Auflagebeilagen. Mit der Einsprachemöglichkeit im Rahmen der Plan-
auflage ist dem rechtlichen Gehör der Einsprechenden im Plangeneh-
migungsverfahren spezialgesetzlich Genüge getan (Urteil des BVGer
A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 3.2.2). Damit besteht kein An-
spruch der Einsprechenden auf Einsichtnahme in die Unterlagen des
generellen Projekts im Rahmen der öffentlichen Auflage des Ausfüh-
rungsprojekts. Immerhin ist festzustellen, dass das generelle Projekt
(im Rahmen der generellen Projektierung) vom 29. Oktober bis zum
27. November 2001 auf den Gemeindekanzleien Emmen und Rothen-
burg öffentlich auflag (vgl. Beschluss des Luzerner Regierungsrates
vom 19. April 2002). Weiter konnten der Umweltverträglichkeitsbericht
zum generellen Projekt sowie der Entscheid des Bundesrates über die
Umweltverträglichkeit vom 3. September bis zum 3. Oktober 2003
beim ASTRA gestützt auf Art. 20 der Verordnung vom 19. Oktober
1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) ein-
gesehen werden (BBl 2003 6208). Zudem hat das Bundesverwal-
tungsgericht die Unterlagen zum generellen Projekt im vorliegenden
Beschwerdeverfahren einverlangt und den Beschwerdeführenden 1
Einsicht gewährt. Damit gälte eine allfällige Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts als geheilt.
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2.3 Eine weitere Gehörsverletzung sehen die Beschwerdeführenden 1
darin, dass auf den Antrag des Mitbeteiligten 1, der Fussgängerüber-
gang bei der Kirche Bertiswil sei mit spezifischen Massnahmen zu si-
chern, in keiner Weise eingegangen worden sei.
Hinsichtlich dieses Einsprachepunktes (Bst. e, rollstuhlgängige Unter-
führung) führte die Vorinstanz in der Plangenehmigung ihre Gründe
an, weshalb der Antrag abzuweisen sei (S. 166 unten). Weiter verwies
sie auf Ausführungen des Beschwerdegegners an anderer Stelle in
der Plangenehmigung, weil ein weiterer Einsprecher denselben Antrag
gestellt habe (Verweis auf S. 166 auf Erwägung 9.48). In Erwägung
9.48 (S. 158 ff.) sind jedoch keine Ausführungen des Kantons zu einer
rollstuhlgängigen Unterführung enthalten; eine solche wurde von je-
nem Einsprecher gar nicht verlangt. Hingegen hat die Vorinstanz die
Stellungnahme des Kantons zu diesem Punkt im Zusammenhang mit
der Beurteilung der Einsprache des Mitbeteiligten 7 der Beschwerde-
führenden 1 auf S. 173 f. der Plangenehmigungsverfügung wiederge-
geben. Der falsche Verweis in der Plangenehmigung, der von der Vor-
instanz in ihrer Vernehmlassung übernommen wurde, ist damit als re-
daktionelles Versehen zu betrachten. Weil beide Einsprecher Beteiligt-
e der Beschwerdeführenden 1 sind, hätte dieses Versehen im Rahmen
der Beschwerdeerhebung geklärt werden können. Der Einwand, eine
sachgerechte Anfechtung in diesem Einsprachepunkt sei nicht möglich
gewesen, überzeugt damit nicht und eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs ist zu verneinen.
2.4 Schliesslich bemängeln die Beschwerdeführenden 1, der Leiter
der Einspracheverhandlung sei zuvor als projektleitender Ingenieur
beim Kanton für das Projekt tätig gewesen. Eine objektive Durchfüh-
rung der Verhandlung und Beurteilung der Einsprachen sei damit nicht
möglich gewesen.
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt grundsätzlich kein An-
spruch auf mündliche Anhörung. Das Verwaltungsverfahren spielt sich
denn auch weitgehend schriftlich ab (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 149;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 144 Rz. 3.86). Auch aus dem
Nationalstrassenrecht lässt sich kein Anspruch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ableiten. Die Vorinstanz war damit nicht ver-
pflichtet, eine förmliche Einspracheverhandlung durchzuführen. Zu-
dem handelte es sich bei den von den Beschwerdeführenden 1 be-
mängelten Verhandlungen um bloss mit dem Beschwerdegegner ohne
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Beteiligung der Genehmigungsbehörde abgehaltene Gespräche im
Hinblick auf eine gütliche Einigung. Diese sind im Einverständnis mit
der Genehmigungsbehörde durchgeführt worden. Allerdings hat der
Beschwerdegegner in seinen Einladungen und in den Gesprächen
(vgl. z.B. für den Mitbeteiligten 1 die Einladung vom 9. Januar 2006
und das Protokoll vom 11. Januar 2006) ausdrücklich darauf hingewie-
sen, dass es um eine Einigungsverhandlung gehe mit dem Zweck, be-
stehende Differenzen zu beseitigen und damit „eine formelle Einspra-
cherverhandlung mit dem UVEK gegebenenfalls überflüssig“ zu ma-
chen. Solche Einigungsverhandlungen zwischen Gesuchsteller und
Einsprechenden sind üblich, laufen aber ausserhalb des förmlichen
Plangenehmigungsverfahrens ab. Für sie gelten deshalb die
diesbezüglichen Verfahrensrechte nicht und die von den Beschwerde-
führenden 1 behauptete Gehörsverletzung ist bereits aus diesem
Grund zu verneinen.
2.5 Der Beschwerdeführer 3 bringt vor, die Vorinstanz habe sich nicht
ausreichend mit seinen Einwänden hinsichtlich der widersprüchlichen
Verkehrsprognosen auseinandergesetzt und es unterlassen, den
Sachverhalt korrekt zu ermitteln. Ihm sei damit die Möglichkeit genom-
men worden, die Tragweite der Entscheidung im Hinblick auf eine
sachgerechte Anfechtung beurteilen zu können. Damit habe die
Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt.
Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat
sich auf mehreren Seiten mit der Einsprache des Beschwerdeführers
3 und den Entgegnungen des Beschwerdegegners auseinanderge-
setzt (Plangenehmigung S. 188 – 195). Hinsichtlich der Verkehrsprog-
nosen und den beantragten Messungen hat sie festgehalten, dass ein-
zig die im Projekt ausgewiesenen, vom ASTRA überprüften Verkehrs-
daten und nicht Angaben des Kantons im Internet für die Entscheidfin-
dung massgebend gewesen seien. Damit war für den Beschwerdefüh-
rer 3 erkennbar, auf welche Grundlage die Vorinstanz ihren Entscheid
abgestützt hat. Der Beschwerdeführer war somit in der Lage, die Plan-
genehmigung sachgerecht anzufechten, was sich auch an den aus-
führlichen Vorbringen in seiner Beschwerde zeigt. Der Umstand, dass
er die Verkehrsprognosen als falsch erachtet, beschlägt nicht die Be-
gründungspflicht, sondern ist eine materielle Frage. Die Vorinstanz ist
damit ihrer Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG in hinrei-
chendem Masse nachgekommen.
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Vorgaben des generellen Projekts
3.
Vorliegend ist strittig, welche nach gesetzlicher Konzeption verbindli-
chen Aussagen das generelle Projekt für die Festlegung des Ostzu-
bringers enthält. Demnach ist mit Hilfe der einschlägigen Vorschriften
(Art. 12 f. und 19 f. NSG i.V.m. dem Vollzugsrecht), des Wortlauts des
bundesrätlichen Genehmigungsbeschlusses und der diesem zugrun-
deliegenden Akten und Pläne zu untersuchen, was konkret Inhalt des
generellen Projekts war (BGE 118 Ib 206 E. 9a).
3.1 In Übereinstimmung mit Art. 12 NSG hält Art. 10 NSV in der alten
und in der neuen, seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung fest,
dass das generelle Projekt in Abstimmung mit dem kantonalen Richt-
plan die Linienführung, einschliesslich der ober- und unterirdischen
Strassenführung, die Anschlussstellen, die Kreuzungsbauwerke und
die Anzahl Fahrspuren enthalten muss. Sind diese Bestandteile im ge-
nerellen Projekt nicht enthalten, so können sie nicht im Rahmen der
Ausführungsprojektierung vorgesehen werden (BGE 117 Ib 285 E. 6).
Das aktuelle Ausführungsrecht präzisiert in Art. 10 Abs. 1 NSV, dass
die Anschlussstellen auch über die Zu- und Wegfahrten Aufschluss
geben müssen. Diese Präzisierung galt im Zeitpunkt der Genehmi-
gung des generellen Projekts am 25. Juni 2003 noch nicht. Unabhän-
gig davon geht aber aus den gesetzlichen Vorgaben hervor, dass die
Zubringerstrecken zu einem Autobahnanschluss nicht Gegenstand des
generellen Projektes sein müssen.
3.2 Der Bundesrat genehmigte das generelle Projekt des Kantons Lu-
zern vom Juli 2001 und gab es für die Ausarbeitung des Ausführungs-
projektes mit Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) 3. Stufe frei. Weiter
stellte der Bundesrat gestützt auf den UVB 2. Stufe fest, dass die Vor-
schriften über den Schutz der Umwelt eingehalten werden. Er stimmte
den Anträgen 1 bis 13 des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Land-
schaft (BUWAL; heute: BAFU) zu und ordnete an, diese seien im Rah-
men des Ausführungs- und Detailprojektes und im UVB 3. Stufe zu be-
rücksichtigen. Ebenfalls zu prüfen und im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften möglichst kostenneutral Rechnung zu tragen sei den
Wünschen und Begehren der Bundesstellen und der kantonalen In-
stanzen. Mit dem Antrag 2 verlangte das BUWAL, im Ausführungspro-
jekt sei aufzuzeigen, wie und mit welchen raumplanerischen Massnah-
men die Siedlungsentwicklung im Umfeld des neuen Anschlusses ge-
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A-5466/2008
steuert wird, damit die Verkehrsprobleme dauerhaft gelöste würden.
Dem Beschluss selber kann hinsichtlich der hier interessierenden Fra-
ge des Ostzubringers nichts Weitergehendes entnommen werden.
3.3 Aus dem Übersichtsplan 1:5000 „Anschluss Rothenburg-Station“,
Plannummer 1601/1, der Projektübersicht der Planbeilagen zur Haupt-
untersuchung UVB 2. Stufe (Plan-Nr. 1.2) und der Beschreibung des
Projektes im technischen Bericht zum Anschluss Rothenburg-Station
(S. 4 und 8) folgt, was der Bundesrat im Sinne von Art. 12 NSG ge-
nehmigt hat: Den Anschluss der Stationsstrasse an die A2 als vier-
armiger Knoten (vier Rampen) in 2 Ebenen in der Form eines halben
Kleeblattes, den Ausbau der Stationsstrasse im Bereich des Anschlus-
ses auf einer Länge von 300 m, beinhaltend zwei Knoten, ausgebildet
als Kreisel je auf einer Seite der Autobahn sowie deren Unterführung.
3.3.1 Aus den weiteren Unterlagen geht eindeutig hervor, dass die ge-
nerelle Projektierung darauf ausgerichtet war, den geplanten Auto-
bahnanschluss aus Richtung Rothenburg-Dorf (Ostzubringer) und aus
Richtung Lohren (Westzubringer) über die Stationsstrasse zu realisie-
ren (vgl. insb. Beschluss des Regierungsrates des Kantons Luzern
vom 19. April 2002 Ziff. 2; UVB 2. Stufe Ziff. 1.1.1) und in der Folge
diese heutige Gemeindestrasse zur Kantonsstrasse aufzuklassieren
(technischer Bericht Ziff. 3.1). Dem UVB 2. Stufe kann weitergehend
entnommen werden, dass neben der Stationsstrasse (bis zur Kreu-
zung Gimmermee) auch die Rosengartenstrasse der östlichen Zufahrt
des Autobahnanschlusses dienen soll und auf diesen beiden Strassen
mit höheren Lärm- und Luftbelastungen zu rechnen sei. Detailliert wer-
den im UVB 2. Stufe die Auswirkungen des Autobahnanschlusses auf
die Stationsstrasse östlich der A2 und die Rosengartenstrasse darge-
stellt, indem eine Mehrbelastung der Lufthygiene (S. 14) und insbe-
sondere eine starke Zunahme des Verkehrs (S. 18) und des Lärms
(S. 19 ff.) prognostiziert wird. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass
im UVB 3. Stufe das Lärmschutzprojekt im Anschlussbereich der A2
auf die Wirksamkeit im Detail zu überprüfen und die Lärmsanierungs-
pflicht längs der betroffenen Hautpstrassen zu klären sei (Zusammen-
fassung 0.10 und S. 42).
3.3.2 In den Stellungnahmen wurden von Seiten Privater, einer politi-
schen Partei und Umweltorganisationen Lärmschutzmassnahmen so-
wie Massnahmen zum Schutz des Langsamverkehrs insbesondere auf
der Rosengarten- und Stationsstrasse verlangt. In seinen Stellungnah-
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men hielt der Kanton Luzern fest, solche flankierende Massnahmen
würden im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt (vgl. synopti-
sche Darstellung der Anträge und Stellungnahmen im Anhang zum
Beschluss des Luzerner Regierungsrates vom 19. April 2002).
3.4 Festzuhalten ist somit, dass (bereits) im generellen Projekt die
Rosengarten- und Stationsstrasse als Ostzubringer zum geplanten Au-
tobahnanschluss Rothenburg vorgesehen waren. Allerdings be-
schränkt sich der Beschluss des Bundesrates darauf, entsprechend
den eingereichten Plänen und den gesetzlichen Vorgaben die An-
schlussstelle, das Kreuzungsbauwerk und den Ausbau der Stations-
strasse im Autobahnbereich auf einer Länge von 300 m zu genehmi-
gen. Damit verbunden ist aber auch die Genehmigung des Ausbaus
der Stationsstrasse in (nord)östlicher Richtung über den der Auto-
bahnzu- und wegfahrt dienenden Kreisel Nord hinaus auf einer Länge
von rund 60 m. Beim (süd)westlichen Verlauf der Stationsstrasse be-
schränkt sich der Genehmigungsperimeter des generellen Projekts
hingegen auf den Kreisel Süd, weil die Stationsstrasse als Westzu-
bringer bereits früher im Zusammenhang mit der Aufhebung des SBB-
Niveauübergangs Rothenburg-Station ausgebaut wurde.
3.4.1 Gestützt auf die vom Bundesrat genehmigten Pläne und unter
Berücksichtigung der dem technischen Bericht und der Umweltverträg-
lichkeitsprüfung zu Grunde liegenden Projektierungen ist deshalb die
Weiterführung des östlichen Zubringers ab dem Kreisel Nord über die
Stationsstrasse als verbindliche Vorgabe des generellen Projekts zu
erachten. Die Ausbaugenehmigung der Stationsstrasse im besagten
Bereich hat zur Folge, dass die in der Ausführungsprojektierung defini-
tiv festzulegenden Zubringer daran anschliessen müssen. An diesen
Grundsatzentscheid des generellen Projekts war der Kanton Luzern
bei der Ausarbeitung des Ausführungsprojekts gebunden.
3.4.2 Hinsichtlich der weiteren Linienführung des Ostanschlusses
können dem generellen Projekt zwar keine verbindlichen Vorgaben,
aber grundsätzliche Überlegungen entnommen werden. Demnach ist
die im Ausführungsprojekt geplante und von der Vorinstanz bewilligte
Fortsetzung des Ostzubringers über die Stations- und Rosengarten-
strasse bzw. deren Ausbau mit dem generellen Projekt vereinbar.
Ebenso stimmte die im vorinstanzlichen Verfahren geprüfte Variante
„Bertiswil“ (vgl. E. 11) – Neubau einer Strasse westlich der
Rosengartenstrasse – grundsätzlich mit dem generellen Projekt über-
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A-5466/2008
ein, weil auch diese Linienführung den östlichen Zubringerverkehr
über die Stationsstrasse in den Kreisel Nord leiten würde.
3.4.3 Demgegenüber widerspricht die von den Beschwerdeführenden
1 beantragte Linienführung über die Wahligen-, Bürlimoos- und Wur-
mistrasse dem generellen Projekt. Diese Variante würde bedingen,
dass der östliche Zubringer ab dem Kreisel Nord nicht über die Stati-
onsstrasse geführt, sondern beim Kreisel in die Wahligenstrasse um-
geleitet würde. Im Widerspruch zum generellen Projekt stände weiter,
dass die derzeit zur Erschliessung des Industriegebietes und als
Sackgasse ausgebildete Wahligenstrasse die A2 unterquert. Weiter
nördlich unterquert die Bührlimoosstrasse die A2. Diese Kreuzungs-
bauwerke (Art. 12 NSG) hätten im Falle einer Umnutzung bzw. eines
Ausbaus bereits bei der generellen Projektierung Gegenstand einer
raumplanerischen, umwelt- und strassenrechtlichen Überprüfung sein
müssen. Die Unterführung der Wahligenstrasse wurde nur im Hinblick
auf den Zweck, die Erschliessung des Industriegebietes Wahligen si-
cherzustellen, als ausreichend erachtet (vgl. technischer Bericht zum
generellen Projekt, S. 4 und 11). Die Unterführung Bürlimoosstrasse
war überhaupt nicht Gegenstand der bisherigen Planung. Zudem wur-
den an der A2 im Bereich der Unterführung Wahligenstrassen bereits
Verbreiterungen für die zukünftigen Verzögerungs- und Beschleuni-
gungsspuren des geplanten Anschlusses realisiert (Beschluss des Re-
gierungsrates vom 19. April 2002 S. 3), die im Falle einer Umnutzung
der Wahligenstrasse erneut überprüft und allenfalls sogar baulich ab-
geändert werden müssten.
3.4.4 Das generelle Projekt ist gemäss Art. 10 Abs. 2 aNSV so auszu-
arbeiten und im Bereinigungsverfahren derart festzulegen, dass keine
wesentlichen Verschiebungen und Änderungen mehr zu erwarten sind
(ebenso Art. 10 Abs. 2 NSV). Die Projektbestandteile gemäss Art. 12
NSG dürfen bei der Ausführungsprojektierung nicht wesentlich geän-
dert werden, doch sind kleinere Abweichungen nicht ausgeschlossen
(BGE 112 Ib 543 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1E.8/2006 vom
18. Oktober 2006 E. 7.2). Die Wesentlichkeit einer Änderung ist durch
den Vergleich der Auswirkungen der in den verschiedenen Projektstu-
fen vorgesehenen Lösungen zu beurteilen. Dabei ist auch zu beach-
ten, ob die Lösung im generellen Projekt bewusst gewählt wurde oder
ob es sich dabei lediglich um eine von verschiedenen denkbaren Vari-
anten handelt. Weicht das Ausführungsprojekt oder eine Variante der-
art vom generellen Projekt ab, dass daraus ein absoluter Konflikt mit
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A-5466/2008
Umwelt- oder Landschaftsschutzinteressen resultiert, ist diese Abwei-
chung als wesentlich zu betrachten und die Unvereinbarkeit mit dem
generellen Projekt anzunehmen (Beschwerdeentscheid der
REKO/INUM Z-2004-177 vom 28. September 2005 E. 7.2 f.).
Zudem können Einwendungen zum Ausführungsprojekt auch vom
Bundesrat vorzunehmende Änderungen des generellen Projekts nach
sich ziehen (E. 1.4.2). Allerdings müsste sich bei der Beurteilung des
Ausführungsprojekts zeigen, dass die der generellen Projektgenehmi-
gung zugrundliegende Prüfung krass mangelhaft gewesen wäre, diese
Mängel sich im Ausführungsprojekt widerspiegelten und ein mit der
Umweltschutzgesetzgebung vereinbares Projekt sich nicht erstellen
liesse. Kann dagegen nicht von einer derartigen Mangelhaftigkeit ge-
sprochen werden, käme es einer Verletzung des Grundsatzes der Ge-
setzmässigkeit des Verwaltungshandelns gleich, wenn (indirekt) auf
die bereits abgeschlossene Stufe der generellen Projektierung zurück-
gekommen würde (BGE 117 Ib 285 E. 7d; BGE 118 Ib 206 E. 8d; Urteil
des Bundesgerichts 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 3).
3.4.5 Dem Antrag der Beschwerdeführenden 1, der Ostzubringer sei
über die Wahligen-, Bürlimoos- und Wurmistrasse zu führen, könnte
somit nur gefolgt werden, wenn das auf das generelle Projekt abge-
stimmte Ausführungsprojekt vorab mit dem Landschafts- und Umwelt-
schutzrecht nicht zu vereinbaren wäre. Dies wird weiter unten noch zu
prüfen sein (E. 12).
3.5 In der abgeschlossenen generellen Projektierung wurde demnach
über den östlichen Autobahnzubringer bereits insoweit für das nachfol-
gende Verfahren präjudizierend entschieden, als der Zubringerverkehr
über die Stationsstrasse in den Kreisel Nord einzuleiten ist. Die weite-
re Linienführung des Ostzubringers wurde hingegen noch nicht defini-
tiv und für das Ausführungsprojekt verbindlich festgelegt. Immerhin
basierte die technische und umweltrechtliche Prüfung auf der Annah-
me, die östliche Zufahrt zum neuen Autobahnanschluss erfolge über
die Stations- und Rosengartenstrasse. Gestützt auf die Vorgaben des
generellen Projekts müssen aber im Ausführungsprojekt raumplaneri-
sche Massnahmen zur Steuerung der Siedlungsentwicklung im Umfeld
des neuen Anschlusses aufgezeigt werden, um die Verkehrsprobleme
dauerhaft zu lösen (Antrag 2 BUWAL). Weiter muss im UVB 3. Stufe
die Lärmsanierungspflicht längs der betroffenen Hautpstrassen geklärt
werden.
Seite 29
A-5466/2008
3.5.1 Die Beschwerdeführenden 1 und sinngemäss auch der Be-
schwerdeführer 3 wenden nun ein, der Ostzubringer hätte bereits im
generellen Projekt festgelegt werden müssen. Nach Ansicht der Be-
schwerdeführenden 1 dient die Umgestaltung der Rosengartenstrasse
zu einem Autobahnzubringer entgegen den behördlichen Zusicherun-
gen auch der definitiven Erschliessung der Industriezone Rothenburg-
Station, was mit einer erheblichen Zunahme des Schwerverkehrs auf
der Rosengartenstrasse verbunden sei. Gemäss Rechtsprechung des
Bundesgerichts dürfe eine Industriezone mit regem Schwerverkehr nur
gestützt auf eine rechtmässige Strassenplanung durch ein Wohnquar-
tier erschlossen werden. Eine solche Erschliessungsplanung hätte nur
im Rahmen des generellen Projekts erfolgen können. Im generellen
Projekt hätten auch die notwendigen Emissionsbegrenzungen getrof-
fen werden müssen.
3.5.2 Die Erschliessungsplanung ist Teil der Nutzungsplanung, ihr
kommt bei planerischen Entscheidungen eine beachtliche Bedeutung
zu (BGE 127 I 103 E. 7e; vgl. zur Erschliessungsplanung im Zusam-
menhang mit dem Ausführungsprojekt unten E. 7.2). Vorliegend geht
es nicht darum, die Erschliessung einer neuen Industriezone zu ge-
nehmigen, sondern um die Bewilligung eines bundesrechtlichen Natio-
nalstrassenprojekts. Im generellen Projekt müssen die wichtigsten Be-
standteile gemäss Art. 12 NSG enthalten sein. Auch nach heute gel-
tendem Recht gehört dazu nur die Anschlussstelle mit den Zu- und
Wegfahrten (Art. 10 Abs. 1 NSV; vgl. E. 3.1). Für die hier strittige Ver-
bindung musste somit kein generelles Projekt erarbeitet und geneh-
migt werden, ohne welches das Ausführungsprojekt nicht hätte bewil-
ligt werden können. Zudem wird die Industrie- und Gewerbezone im
Südwesten der Gemeinde Rothenburg gemäss glaubhaften Ausfüh-
rungen des Beschwerdegegners bereits seit über 30 Jahren über die
Rosengarten- und Stationsstrasse erschlossen und der neue Auto-
bahnanschluss bewirkt, dass die Erschliessung künftig (hauptsächlich)
über die A2 erfolgen wird. Weiter erfolgt entsprechend der mehrstufi-
gen Genehmigung auch die Prüfung der Umweltverträglichkeit mehr-
stufig (vgl. Anhang Ziff. 11.1 zur Verordnung vom 19. Oktober 1988
über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV, SR 814.011]). Weil die
mehrstufige Prüfung bei jedem Verfahrensschritt nur so weit durchge-
führt wird, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den
jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen (Art. 6 UVPV) und im gene-
rellen Projekt über die genaue Linienführung des Ostzubringers noch
nicht entschieden wurde, mussten nicht bereits im UVB 2. Stufe die für
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A-5466/2008
die Rosengartenstrasse erforderlichen emissionsbegrenzenden Mass-
nahmen aufgezeigt werden. Vielmehr wurde diese Prüfung ausdrück-
lich dem UVB 3. Stufe vorbehalten. Die geäusserten Zweifel der Be-
schwerdeführenden 1 und 3 am generellen Projekt als ausreichende
Grundlage für das Ausführungsprojekt sind damit unbegründet.
3.6 Schliesslich ist im Zusammenhang mit der Frage, welche Vorga-
ben dem generellen Projekt entnommen werden können, noch die Fra-
ge zu klären, was zum Ausführungsprojekt gehört. Art. 6 NSG und er-
gänzend Art. 3 aNSV bzw. Art. 2 NSV umschreiben nur die National-
strassenanlage selbst. Vorliegend ist aber offensichtlich, dass die Ro-
sengarten- und Stationsstrasse nicht Bestandteil der Nationalstrasse –
etwa im Sinne einer Verbindungsstrecke bis zur nächsten leistungsfä-
higen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse (Art. 3 Bst. c aNSV bzw.
Art. 2 Bst. c NSV) – sind. Vielmehr verbleiben diese beiden Strassen
der kantonalen Strassenhoheit, was in der bereits im generellen Pro-
jekt vorgesehenen und zwischenzeitlich erfolgten Aufklassierung klar
zum Ausdruck kommt. Gemäss Beschluss des Grossen Rates (heute:
Kantonsrat) des Kantons Luzern vom 4. Dezember 2006 gilt der Stra-
ssenabschnitt zwischen den Knoten Bertiswil und Loren ab Inbetrieb-
nahme des Autobahnanschlusses Rothenburg neu als Kantonsstrasse
15a (vgl. Luzerner Kantonsblatt Nr. 49 vom 9. Dezember 2006 S.
2960). Die (verkehrstechnischen und umweltrechtlichen) Anpassungen
der Rosengarten- und Stationsstrasse als Zubringer des neuen A2-An-
schlusses sind jedoch Bestandteil des Projekts, die gestörte Funk-
tionsfähigkeit des (National-)Strassennetzes im Norden der Stadt Lu-
zern wieder herzustellen. Die Umgestaltungen erfolgen als unabding-
bare, mit dem Betrieb des neuen Autobahnanschlusses eng zusam-
menhängende flankierende Massnahmen, die zwar ausserhalb der ei-
gentlichen Nationalstrasse ergriffen werden, aber Bestandteil des Aus-
führungsprojektes bilden und deshalb zu Recht in dessen Rahmen
projektiert und genehmigt wurden. Sie unterliegen deshalb ebenfalls
dem nationalstrassenrechtlichen Genehmigungsverfahren (vgl. BGE
122 II 165 E. 16b und 16d; vgl. auch HÄNER, Nationalstrassen, in: Ge-
org Müller, Verkehrsrecht, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
Band IV, Basel 2008, S. 194 Rz. 38).
Feststellung des Sachverhalts und Beweisanträge
4.
Im Zusammenhang mit der Linienführung des Ostzubringers machen
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A-5466/2008
die Beschwerdeführenden 1 und 3 geltend, die Vorinstanz habe den
rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festge-
stellt.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts hin (Art. 49 Bst. b VwVG). Es auferlegt sich aller-
dings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem techni-
sche Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz
mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes
übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur
dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen,
wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder
innere Widersprüche, gegeben sind (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 290; Urteil
des BVGer A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 7.2). Allerdings muss
sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die
überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil
des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit
Hinweisen). Weiter ist es ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung na-
turwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und
Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen
Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in Form von
Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vorzu-
nehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die
rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts
1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Urteil des
BVGer A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1). In diesem Zusam-
menhang ist insbesondere auf die Umweltverträglichkeitsprüfung hin-
zuweisen. Zum Bericht, den der Gesuchsteller einzureichen hat (Art. 9
Abs. 2 und 3 USG), nimmt das BAFU als Umweltschutzfachstelle des
Bundes zu Handen der entscheidenden Behörde Stellung und bean-
tragt allenfalls Auflagen und Bedingungen (Art. 9 Abs. 5 USG).
4.2 Die Vorinstanz hat angegeben, auf welche Akten sich die Projekt-
genehmigung stützt. Wo es notwendig erschien, hat sie vor ihrem Ent-
scheid zusätzliche Abklärungen getroffen bzw. weitere Stellungnah-
men von den Fachbehörden des Bundes sowie des Beschwerdegeg-
ners verlangt.
4.2.1 Im Anschluss an die Einsprachen hat die Vorinstanz folgende
zusätzlichen Stellungnahmen eingeholt: Stellungnahme des Beschwer-
Seite 32
A-5466/2008
degegners vom 30. September 2005; Stellungnahme des ASTRA vom
1. Dezember 2005 zum Projekt, zu den Einsprachen und zur Stellung-
nahme des Beschwerdegegners; Stellungnahme des BAFU vom 5. De-
zember 2005 zum Projekt und den betroffenen Umweltbereichen; Stel-
lungnahmen des ASTRA und des Beschwerdegegners vom 31. Januar
und 6. Februar 2006 zu den Anträgen des BAFU; Entgegnung des
BAFU vom 10. März 2006; den als Ergebnis der bundesinternen Berei-
nigung einverlangten ergänzenden Bericht des Beschwerdegegners
vom 14. Juli 2006 zu den Auswirkungen auf den Wildtierkorridor LU 2
und Wildtierbewegungen im Grossraum Riffig/Rothenburg/Lohren.
4.2.2 Zur Projektänderung vom 23. Mai 2006 (insbesondere erweiterte
Lärmschutzmassnahmen bei Liegenschaften an der Stationsstrasse
[unter anderem bei jenen der Beschwerdeführenden 2 und 3]; neue
Bushaltestelle sowie Verlängerung Trottoir und Radweg auf der Rosen-
gartenstrasse bei der Kirche Bertiswil; Parkplätze und Fahrrecht zu
Gunsten der Liegenschaft des Beschwerdeführers 4) und den 6 erho-
benen Einsprachen liegen folgende Berichte vor: Stellungnahmen des
Beschwerdegegners vom 1. September 2006, des ASTRA vom 18.
September 2006, des BAFU vom 12. Oktober 2006, des Eidgenössi-
schen Rohrleitungsinspektorats (ERI) vom 15. Januar 2007, des Eid-
genössischen Starkstrominspektorats (EStI) und des ARE je vom 25.
Januar 2007.
4.2.3 Zur Projektänderung vom 23. November 2007 (Umlegung beste-
hende Erdgasleitung 61.34) und den 6 erhobenen Einsprachen wur-
den eingereicht: Stellungnahmen des Beschwerdegegners vom 30. Ja-
nuar 2008, des ERI vom 18. Januar 2008, des BAFU vom 6. Februar
2008, des BFE vom 15. Februar 2008, des ASTRA vom 22. Februar
2008 sowie die Schlussbemerkungen des Beschwerdegegners vom 5.
März 2008.
4.2.4 Die Fachbehörden des Bundes und des Beschwerdegegners er-
hielten somit ausreichend und umfassend Gelegenheit, zum Projekt,
dessen Änderungen sowie zu den Einsprachen Stellung zu nehmen.
4.3 Die Beschwerdeführenden 1 und 3 kritisieren einerseits die Erhe-
bung der Verkehrsdaten im Rahmen der Bestimmung des Ist-Zustan-
des.
4.3.1 Die Beschwerdeführenden 1 wenden ein, als Ist-Zustand dürfe
nicht das bestehende Verkehrsregime mit dem Verkehrsablauf des
Seite 33
A-5466/2008
Jahres 2004 definiert werden. Denn Kanton und Gemeinde hätten im-
mer betont, das neu geschaffene Industriegebiet Rothenburg-Station
werde verkehrstechnisch zusammen mit dem Zubringer zum geplan-
ten Autobahnanschluss nicht über die Rosengartenstrasse erschlos-
sen. Weil der Verkehr zum Industriegebiet derzeit noch über die Ro-
sengartenstrasse abgewickelt werde, hätte auf den Zustand vor Inbe-
triebnahme des Industriegebietes abgestellt werden müssen, allenfalls
aufdatiert um die statistische Verkehrszunahme bis ins Jahr 2004.
Der Beschwerdeführer 3 bemängelt, bei der Erhebung des Ist-Zustan-
des seien für den relevanten „Abschnitt Stationsstrasse 2“ zu hohe
tägliche Verkehrszahlen angenommen worden. Im UVB Nord 2001 sei-
en die Ausgangswerte für die Stationsstrasse aufgrund der Daten des
Lärmkatasters der Gemeinde Rothenburg aus dem Jahre 1996 be-
rechnet worden. Die damals errechneten Werte lägen etwa 10% über
den aktuellen Werten. Weil die Verkehrsmessungen vom 25. Mai 2004
auf der Höhe seiner Liegenschaft nur nach Fahrzeugarten und bezo-
gen auf die Morgen- und Abendspitzen sowie die Nebenverkehrszeit
aufgeschlüsselt seien, der Tagesverkehr aber nicht explizit ausgewie-
sen werde, sei – um von einem möglichst genauen Ist-Zustand ausge-
hen zu können – diese Berechnung nachzuholen. Aufgrund der Unter-
lagen könne davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche
tägliche Verkehr (DTV) im fraglichen Bereich zwischen 5'700 und
6'000 betragen dürfte.
4.3.2 Für die Beurteilung der umweltrelevanten Veränderungen wur-
den insbesondere der Ist-Zustand, der dem Ausgangszustand im Jahr
2004 gleichgesetzt wurde (Z1), der zukünftige Zustand ohne Projekt
im Jahr 2010 (Z3) und der zukünftige Zustand mit Projekt im Jahr
2010 (Z4) bestimmt (vgl. Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe S. 1). Für
die Untersuchungen der Auswirkungen des Lärms wurden ausserdem
die Verkehrsdaten für den Zustand mit Projekt im Jahr 2020 generiert
(Z5; vgl. Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe S. 8 und 11). Die der Lärm-
berechnung zugrunde gelegten Verkehrsdaten basierten auf den im
Rahmen der UVB von einem Ingenieur- und Planungsbüro am 25. Mai
2004 ermittelten Verkehrsgrundlagen für den Ist-Zustand und den
Prognosen für die künftigen Betriebszustände ohne und mit Projekt,
wobei teilweise eine Anpassng insbesondere beim Anteil „lauter Fahr-
zeuge“ (Lastwagen und Motorräder) auf Grund neuer Erkenntnisse er-
folgt ist (Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe Teilbericht Lärm S. 5). Die
Vorgehensweise und die Auswertung der Verkehrserhebung für die
Seite 34
A-5466/2008
Definition des Ist-Zustandes sind im Bericht „Verkehrsgrundlagen Ist-
Zustand“ (Dokument-Nr. 10060-100a) dargelegt. Das Verkehrsmodell
mit der Abbildung des Verkehrsraums Rothenburg zu verschiedenen
Verkehrszuständen kann dem Bericht „Verkehrsdaten / Verkehrsmo-
dell“ (Dokument-Nr. 10060-102a) entnommen werden. Danach wurden
für die heutige Situation und die zwei Prognosehorizonte – unter Be-
rücksichtigung von zwei Varianten bei der Linienführung – insgesamt
acht Verkehrszustände untersucht, die allerdings nicht übereinstim-
mend mit dem UVB 3. Stufe nummeriert wurden.
4.3.3 Dem Dokument 10060-102a (S. 2) kann im Einzelnen entnom-
men werden, dass der Ist-Zustand aufbauend auf den im Mai 2004
durchgeführten Verkehrserhebungen modellseitig abgebildet und das
Modell an Hand älterer Verkehrszahlen kalibriert und validiert wurde.
Modelle wurden für den DTV sowie für die morgendlichen und abendli-
chen Spitzenstunden und die Nebenverkehrszeit erstellt. Für den Ist-
Zustand 2004 (Z0) ergaben die Untersuchungen für die Rosengarten-
strasse 4'000 Fz/24h und die Stationsstrasse/Mitte 6'000 Fz/24h (Do-
kument 10060-102a S. 9). Diese Daten sind auch in der Hauptuntersu-
chung UVB 3. Stufe Teilbericht Lärm enthalten (Anhang 1.2, Strecken-
abschnitte 437 [Beschwerdeführende 1] und 446 [Beschwerdeführer
3]) und stimmen im Wesentlichen mit jenen im Anhang 5.1-2 der
Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe (Verkehrsdaten Z0 = Z1) überein.
4.3.4 Der Ausgangszustand gemäss Art. 10b Abs. 2 Bst. a des Um-
weltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) meint den
vom Vorhaben noch nicht beeinflussten Umweltzustand mit seinen na-
türlichen Standortmerkmalen und seinen Vorbelastungen. Dies
bedeutet, dass die Umweltauswirkungen einer bestehenden Anlage
bei der Beurteilung des Ist-Zustandes zu berücksichtigen sind (Urteil
des Bundesgerichts 1A.125/2005 vom 21. September 2005 E. 6.2 mit
Hinweisen). Vorliegend geht es um die Beurteilung der umweltrechtli-
chen Auswirkungen des Autobahnanschlusses. Dabei sind die durch
den Ausbau der Rosengarten- und Stationsstrasse zu einem Auto-
bahnzubringer zu erwartenden Umweltbelastungen zu ermitteln und in
Relation zu setzen zu den heute bestehenden Belastungen der bereits
vorhandenen Strassen. Der Ist-Zustand wurde mit dem Ausgangszu-
stand gleichgesetzt, weil bis zum Beginn der Bauphase mit keinen um-
weltrelevanten Veränderungen gerechnet wird (Hauptuntersuchung
UVB 3. Stufe S. 1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 1
wurde somit bei der Ermittlung des Ist- bzw. Ausgangszustandes zu
Seite 35
A-5466/2008
Recht auf die aktuell bestehenden Verkehrsverhältnisse des Jahres
2004 abgestellt und nicht auf frühere Verhältnisse.
4.3.5 Soweit der Beschwerdeführer 3 den aktuellen DTV im Bereich
Stationsstrasse/Mitte als zu hoch erachtet und bemängelt, der Tages-
verkehr sei nicht explizit ausgewiesen worden und entsprechende Be-
rechnungen seien nachzuholen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die
Erhebungen nicht begründet in Zweifel zu ziehen vermag. Im Gegen-
teil geht er selber von täglich 5'700 bis 6'000 Fahrzeugen aus. Damit
ist auf seine Einwände nicht weiter einzugehen und sein Beweisantrag
ist abzuweisen.
4.4 Weiter erachten die Beschwerdeführenden 1 und der Beschwer-
deführer 3 die Verkehrsprognosen als nicht zutreffend.
4.4.1 Der Beschwerdeführer 3 bringt vor, das Projekt führe in seinem
Bereich gemäss UVB 3. Stufe zu einer Zunahme des täglichen Ver-
kehrs im Jahr 2010 um 3'900 Fahrzeuge. Die kantonale Dienststelle
vif sei dagegen für das Jahr 2010 ohne den Anschluss Rothenburg
von 9'300 und mit dem Anschluss von 10'600 Fahrten täglich ausge-
gangen. Demnach solle der Anschluss bloss 1'300 Fahrten zusätzlich
verursachen. Die Annahme von 9'300 Fahrten ohne Anschluss sei un-
realistisch hoch. Offenbar sei sie dem Bericht „Verkehrsgrundlagen
Ist-Zustand Juni 2005“ entnommen worden, dessen Datenmaterial
falsch sei. Diese Zahlen würden den Ergebnissen des UVB 3. Stufe
widersprechen, wonach von einer Zunahme von einem DTV von 3'900
Fahrten pro Tag auszugehen sei. Damit seien die Auswirkungen des
Anschlusses beschönigend dargestellt worden.
Hinsichtlich der Prognosen für die Jahre 2010 und 2020 stellt sich der
Beschwerdeführer 3 auf den Standpunkt, realistischerweise sei von ei-
ner Verdoppelung des Verkehrs im Jahr 2010 und einer Verdreifa-
chung im Jahr 2020 auszugehen. Denn nicht oder zu wenig berück-
sichtigt worden sei, dass Rothenburg mit der Eröffnung des Anschlus-
ses als Standort für verkehrsintensive und besucherorientierte Betrie-
be attraktiver werde und die Eröffnung der IKEA, die Siedlungsent-
wicklung in den nördlichen Gebieten Rain-Hildisrieden und im Raum
Beromünster sowie im Seetal diesen Trend weiter verstärken werde.
Zudem werde die Verlegung des Güterbahnhofes von Luzern nach
Rothenburg zusätzlichen Lastwagenverkehr mit sich bringen. Die Ver-
kehrsdaten seien deshalb unter angemessener Berücksichtigung die-
ser Umstände neu zu berechnen. Auszugehen sei im fraglichen Ab-
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A-5466/2008
schnitt beim Zustand Z4 nicht bloss von 10'600, sondern von 14'800
und im Zustand Z5 nicht von 12'400, sondern von 17'800 Fahrzeugen
täglich, was einer Verdoppelung bzw. Verdreifachung entspreche. Zu
ähnlichen Ergebnissen seien die Verfasser der Planergemeinschaft
UVB Nord 2001 gelangt. Bestätigt würden diese Resultate durch die
neueste Untersuchung vom Juli 2004 im Zusammenhang mit dem Be-
bauungsplan IKEA.
Auch die Beschwerdeführenden 1 bringen vor, der geplante Fachmarkt
IKEA werde ein gewaltiges Verkehrsaufkommen generieren, im Be-
bauungsplan bewilligt seien 1.14 Millionen Fahrten pro Jahr. Dieses
Verkehrsaufkommen hätte in die Verkehrsdaten einbezogen werden
müssen.
4.4.2 Verkehrs- oder Lärmprognosen können nicht mit absoluter Ge-
nauigkeit erstellt werden. Eine gewisse Unsicherheit ist mit Prognosen
stets verbunden, weshalb sie sich weitgehend der Kritik entziehen,
soweit sie sich nicht schon im Laufe des Bewilligungsverfahrens als
offensichtlich und erheblich unrichtig herausstellen. Diese Unzuläng-
lichkeiten sind hinzunehmen, solange sich die getroffenen Annahmen
nicht als unbrauchbar erweisen und es daher an der vom Gesetz ge-
forderten vollständigen Sachverhaltsabklärung fehlt (BGE 126 II 522
E. 14; Urteil des BVGer A-6985/2007 vom 10. Juli 2008 E. 3.2).
4.4.3 Im Hinblick auf die künftige Verkehrsentwicklung in Rothenburg
wurden im Bericht „Verkehrsdaten / Verkehrsmodell“ (Dokument-Nr.
10060-102a) für die hier interessierende Frage (Konzentration des
Verkehrs auf der Rosengartenstrasse) für den Prognosehorizont 2010
der Zustand Z1.0 (ohne Autobahnanschluss) und der Zustand Z1.2
(mit Autobahnanschluss) sowie für den Prognosehorizont 2020 der Zu-
stand Z2.2 (mit Autobahnanschluss) definiert. Das Verkehrsaufkom-
men wurde dabei für die Rosengartenstrasse auf 6'100 Fz/24h (Z1.0),
7'300 Fz/24h (Z1.2) und 8'200 Fz/24h (Z2.2) geschätzt. Für die Stati-
onsstrasse/Mitte ergaben sich die Prognosewerte 9'300 Fz/24h (Z1.0),
10'600 Fz/24h (Z1.2) und 12'400 Fz/24h (Z2.2). Das für die Zustände
Z1.2 und Z2.2 prognostizierte Verkehrsaufkommen ist wiederum in der
Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe Teilbericht Lärm enthalten (Anhänge
2.2 und 2.3, bezogen auf die Streckenabschnitte 437 und 446) und
stimmt mit jenen im Anhang 5.1-2 der Hauptuntersuchung UVB 3. Stu-
fe (Verkehrsdaten Z4 und Z5) überein.
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A-5466/2008
Unterschiedliche und scheinbar zum Bericht „Verkehrsdaten / Ver-
kehrsmodell“ widersprüchliche Zahlen enthält hingegen der UVB
3. Stufe hinsichtlich der Prognosen für das Jahr 2010 ohne Autobahn-
anschluss. Für diesen als Z3 umschriebenen Zustand wird das Ver-
kehrsaufkommen für die Rosengartenstrasse im massgeblichen Ab-
schnitt auf 4'600 Fz/24h und für die Stationsstrasse auf 6'700 Fz/24h
beziffert. Der UVB 3. Stufe weist somit für das Jahr 2010 für die Stati-
onsstrasse/Mitte einen durch den Autobahnanschluss bedingten Mehr-
verkehr von täglich 3'900 Fahrzeugen auf, während der Bericht „Ver-
kehrsdaten / Verkehrsmodell“ von einer Zunahme von bloss 1'300
Fahrzeugen ausgeht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 3
handelt es sich dabei aber nicht um falsches und widersprüchliches
Datenmaterial. Denn im UVB 3. Stufe ist für den Zustand Z3 die Beur-
teilung ohne Strassenbauprojekt und ohne konkrete, zusätzliche Nut-
zungen erfolgt (vgl. Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe Teilbericht Lärm
S. 6 Ziff. 4.3.2). Im Bericht „Verkehrsdaten / Verkehrsmodell“ wurde
hingegen für den Zustand Z1.0 nicht nur die allgemeine Verkehrszu-
nahme, sondern es wurden alle Verkehrsentwicklungen, die durch
neue, zusätzliche Nutzungen bedingt sind, berücksichtigt. Als solche
wurden unter anderem auch (entgegen der Ansicht der Vorinstanz in
ihrer Vernehmlassung) die durch den geplanten Fachmarkt IKEA und
den Entwicklungsschwerpunkt Rothenburg-Station bedingten Neuver-
kehre in Betracht gezogen (vgl. Dokument-Nr. 1006-102a S. 5f., insb.
Tabelle 2). Weil diese Verkehrszunahmen ebenfalls in den Zuständen
Z1.2 und Z2.2 berücksichtigt sind und diese Daten mit jenen im UVB
3. Stufe übereinstimmen, gehen die Einwände der Beschwerdeführen-
den 1 und des Beschwerdeführers 3, die Auswirkungen des Ausbaus
der Rosengarten- und Stationsstrasse für die Jahre 2010 und 2020
auf die Verkehrsentwicklung seien zu tief, fehl. Der in diesem Zusam-
menhang gestellte Antrag des Beschwerdeführers 3, die
Verkehrsprognosen seien auf die Jahre 2015 und 2025 auszurichten,
ist nicht weiter belegt, weshalb er als unbegründet abzuweisen ist.
4.5 Im Zusammenhang mit den Verkehrsprognosen bringt der Be-
schwerdeführer 3 schliesslich vor, der UVB basiere auf einem Lastwa-
genanteil von 5.7%. Gemäss Stromlinienzählungen habe aber der An-
teil an LKW's und Motorfahrräder am 25. Mai 2004 12.3% (Morgen-
spitze), 18.5% (Nebenverkehrszeit) und 8.4% (Abendspitze) betragen
und sei damit wesentlich höher. Dieser Anteil dürfte wegen der Attrak-
tiviät des Anschlusses und der Siedlungsentwicklung überproportional
zunehmen. Zudem werde häufig die signalisierte Höchstgeschwindig-
Seite 38
A-5466/2008
keit von 50 km/h nicht eingehalten. Daraus resultierten für seine Lie-
genschaft deutlich höhere Lärmpegel als die berechneten Werte, die
sich nachweislich auf falsche Daten stützten. Da die Entgegnungen
des Kantons auf falschen Annahmen basierten und nicht nachvollzieh-
bar seien, werde für die korrekten Berechnungen eine Expertise bean-
tragt.
4.5.1 Der Beschwerdegegner hält dem in seiner Stellungnahme ent-
gegen, für die Zustände 2004 und 2010 (ohne Projekt) sei der Anteil
lauter Fahrzeuge mit 12.5% tags und 8% nachts (im Tagesmittel 11%)
und für die beiden Zustände 2010 und 2020 (beide mit Projekt) von
13% tags und 7% nachts (im Tagesmittel ebenfalls 11%) berücksichtigt
worden. Die ersten Annahmen seien in den umfangreichen Verkehrs-
zählungen bestätigt worden und die Prognosen für die beiden Zustän-
de mit Projekt lägen auf der „sicheren Seite“. Mit der Inbetriebnahme
werde ein grosser Teil des heutigen Schwerverkehrs von und zum In-
dustriegebiet Rothenburg über den neuen Autobahnanschluss abgewi-
ckelt und der Anteil der lauten Fahrzeuge werde sich eher reduzieren.
Fehlten ausreichende Daten aus Verkehrszählungen oder lägen keine
Detailprognosen vor, so sei gestützt auf Ziff. 33 des Anhangs 3 zur
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41)
im Mittel von einem Anteil lauter Fahrzeuge von 10% am Tag und 5%
in der Nacht auszugehen. Vorliegend sei in der Prognose also von ei-
nem überdurchschnittlich hohen Anteil lauter Fahrzeuge ausgegangen
worden. Die Lärmbelastung werde dadurch eher überschätzt. Faktisch
sei mit diesen Annahmen eine weitere Reserve eingeschlossen wor-
den, betrage doch der Unterschied zwischen den Annahmen in der
UVP für die beiden Zustände mit Projekt und den LSV-Anteilen am Tag
0.7 dB(A) und in der Nacht 0.6 dB(A).
4.5.2 Gemäss Stromlinienerhebung betrug der am 25. Mai 2004 im
Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers 3 gemessene
Schwerverkehrsanteil in der Morgenspitze 8.9% (63 LKW/h auf total
707 Fz/h), in der Nebenverkehrszeit 17% (56 LKW/h auf total 329
Fz/h) und während der Abendspitze 2.3% (19 LKW auf 840 Fz/h; vgl.
Verkehrsgrundlagen Ist-Zustand, Dokument-Nr. 10060-100a, Anhang
34, Codierung Strassennetz 19.1 und 19.2). Im UVB 3. Stufe wurden
diese Anteile für den Zustand 2004 in die Werte N2 t (Schwerverkehrs-
anteil am Tag) und N2 n (Schwerverkehrsanteil in der Nacht) umge-
rechnet. Die Lärmberechnungen im UVB 3. Stufe basierten dabei für
den für den Beschwerdeführer 3 massgebenden Bereich (Strecke 446)
Seite 39
A-5466/2008
auf Verkehrsanteilen von 12.5% (N2 t) und 8% (N2 n). Für den Zu-
stand 2010 ohne Projekt betragen die Anteile ebenfalls 12.5% und 8%
und für die Zustände 2010 und 2020 (beide mit Projekt) werden 13%
und 7% prognostiziert (vgl. Hauptuntersuchung Anhang 5.1-2; Teilbe-
richt Lärm Anhänge 1.2, 1.3, 2.2 und 2.3).
4.5.3 Diese Daten sind in sich kohärent, schlüssig und nachvollzieh-
bar. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdegeg-
ners besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an deren
Richtigkeit zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer 3 einen unzuläs-
sigen Vergleich anstellt (Anteil LKW und Motorfahrräder im Vergleich
mit dem Lastwagenanteil) und die von ihm behaupteten Zahlen (insb.
der Lastwagenanteil von 5.7% gemäss UVB 3. Stufe) offensichtlich
falsch sind.
4.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Projekt-
unterlagen und insbesondere der UVB 3. Stufe hinsichtlich der Ver-
kehrsannahmen die notwendigen Informationen enthalten und den
rechtlichen Anforderungen entsprechen (vgl. Art. 21 NSG und Art. 12
NSV bzw. Art. 13a aNSV sowie Art. 9 der Verordnung vom 19. Oktober
1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV, SR 814.011]). Im
Übrigen hat das BAFU als zuständige Fachbehörde des Bundes im
Beschwerdeverfahren erneut bestätigt, dass die Verkehrsannahmen
plausibel sind und darauf abzustellen ist. Die Kritik der Beschwerde-
führenden 1 und 3 an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ver-
mag deshalb nicht zu überzeugen.
Interessenabwägung nach Art. 5 Abs. 2 NSG
5.
Die Beschwerdeführenden 1 machen geltend, der genehmigte Zubrin-
ger über die Stations- und Rosengartenstrasse widerspreche der Ver-
kehrsplanung, landschafts- und umweltschützerischen Interessen so-
wie Aspekten der Verkehrssicherheit. Nach Ansicht des Beschwerde-
führers 3 sind zudem rechtliche Vorgaben der Luftreinhaltung nicht
ausreichend beachtet worden. Vorab die Beschwerdeführenden 1 zie-
len mit ihren Einwänden darauf ab, dass die genehmigte Linienführung
durch eine aus ihrer Sicht vorteilhaftere Variante ersetzt wird.
5.1 Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforde-
rungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirt-
schaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1
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A-5466/2008
NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen
entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Lan-
desverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigen-
tums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur-
und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwä-
gen (Art. 5 Abs. 2 NSG).
Ob die auf dem Spiele stehenden, für und wider das Werk sprechen-
den Interessen richtig gegeneinander abgewogen wurden, ist eine
Rechtsfrage, welche das Bundesverwaltungsgericht frei zu prüfen hat.
Dieses ist als gerichtliche Behörde jedoch weder Oberplanungsbehör-
de noch Aufsichtsbehörde in Umweltschutzfragen. Es hat nicht sämtli-
che für oder gegen eine bestimmte Ausgestaltung der Nationalstrasse
sprechenden Interessen zu eruieren und im Einzelnen gegeneinander
abzuwägen, nach Alternativen zu suchen und schliesslich die best-
mögliche Variante auszuwählen. Der Richter hat vielmehr die Befug-
nisse und das Ermessen der vom Gesetzgeber mit der Planung beauf-
tragten Instanzen zu respektieren. Seine Aufgabe beschränkt sich dar-
auf zu untersuchen, ob sich die für das umstrittene Projekt vorgenom-
mene Interessenabwägung im Rahmen des Bundesrechts hält und ob
insbesondere alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ge-
prüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend
vorgenommen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1E.16/2005
vom 14. Februar 2006 E. 3). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich
umso mehr, als das Projekt vorliegend gestützt auf übereinstimmende
Anträge des Beschwerdegegners und der Fachbehörden des Bundes
genehmigt worden ist und das Bundesverwaltungsgericht nicht über
eigenes Fachwissen verfügt, welches demjenigen der Fachbehörden
entspricht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-4642/2008 vom
3. März 2009 E. 4.3 f.).
5.2 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das geneh-
migte Projekt den bundesrechtlichen Anforderungen genügt. In einem
zweiten Schritt ist dann zu klären, ob im Rahmen der Interessenabwä-
gung eine andere Lösung hätte gewählt werden müssen (E. 11).
Vereinbarkeit des Ostzubringers mit der kantonalen Planung
6.
Die Beschwerdeführenden 1 und der Beschwerdeführer 3 sehen in der
gewählten und genehmigten Linienführung einen Widerspruch zur
kantonalen und kommunalen Richtplanung. Der Beschwerdeführer 3
Seite 41
A-5466/2008
bringt vor, der Verkehrsrichtplan der Gemeinde Rothenburg aus dem
Jahre 1989 habe im Hinblick auf die Erstellung des „N2-Anschlusses
Rothenburg“ Verkehrsberuhigungen auf der Stations- und Bertiswil-
strasse vorgesehen. Die Beschwerdeführenden 1 verweisen in diesem
Zusammenhang auf einen Auftrag der Gemeinde Rothenburg vom Juli
2008, wonach die Nordumfahrung näher zu prüfen sei. Im „Letter of
Understanding“, im regionalen Entwicklungsplan 21 und im neuen
Richtplanentwurf werde ebenfalls davon ausgegangen, dass nicht der
Autobahnzubringer Rosengarten- und Stationsstrasse, sondern eine
nördliche Umfahrung die Lösung sei. Nach Ansicht des Beschwerde-
führers 3 verletzt die angefochtene Plangenehmigung die Koordinati-
onsvorschriften von Art. 25a RPG, weil der Beschluss des Kantonsrats
zur Aufklassierung noch gar nicht vorliege. Die Beschwerdeführenden
1 bringen schliesslich vor, den Eigentümern der Bertholdstrasse sei
beim Kauf ihrer Grundstücke in den 70er Jahren zugesichert worden,
dass durch ihr Gebiet weder ein Autobahn- noch Industriezubringer er-
stellt werde. Auch später hätten die kantonalen und kommunalen Be-
hörden diese Zusicherung bestätigt. Explizit sei ausgesagt worden, die
Zufahrt zum Industriegebiet und zum Autobahnanschluss werde nicht
über die Rosengartenstrasse führen. Der angefochtene Entscheid ver-
letze damit auch Art. 9 BV.
6.1 Beim Bau von Nationalstrassen sind kantonale Bewilligungen und
Pläne nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen,
soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnis-
mässig einschränkt (Art. 26 Abs. 3 NSG). Die kantonale Richtplanung
ist bereits für das generelle Projekt massgebend (Art. 10 Abs. 2 aNSV
und NSV). Ob die entsprechende Abstimmung ausreichend erfolgt ist,
ist nicht vorliegend zu prüfen (vgl. E. 1.4.2), zumal ein Widerspruch
zwischen kantonaler Richtplanung und Ausführungsprojekt nicht er-
kennbar ist. Denn der Richtplan des Kantons Luzern vom 25. August
1998 legt als Koordinationsaufgabe V2-12 fest, dass der Autobahnan-
schluss Rothenburg zu bauen sei, ohne aber die Zubringer bzw. deren
Linienführung zu erwähnen oder festzulegen. Im Entwurf zum revidier-
ten Richtplan 2008 vom April 2008 sind die Rosengarten- und Stati-
onsstrasse explizit als Autobahnzubringer festgehalten.
6.1.1 Was die kommunale Vekehrsplanung angeht, so ging die Ge-
meinde Rothenburg in ihrem Verkehrsrichtplan von 1989 davon aus,
dass der bereits damals geplante Autobahnanschluss neben dem
Westzubringer auch über die Rosengarten- und Stationsstrasse für
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A-5466/2008
den Durchgangsverkehr erreichbar sein soll, diese Strassen aber ins-
besondere für den Langsamverkehr auszubauen und gleichzeitig – wie
alle Strassen im Siedlungsgebiet – verkehrsberuhigend (Verlangsa-
mung des motorisierten Verkehrs) auszugestalten seien. Eine andere
Linienführung für den Ostzubringer wurde nur als Vororientierung er-
wähnt. Danach soll eine Umfahrung Bertiswil zur Entlastung von
Wohngebieten projektiert werden, falls die Rosengartenstrasse durch
den überörtlichen Verkehr überlastet sein sollte. Vorerst solle dies
aber durch Reduktion des überörtlichen Verkehrs vermieden werden
(vgl. Massnahme Nr. 24). Bloss im Sinne einer Ideenskizze war das
Projekt „Centro 2000“ aufgeführt, wonach eventuell und langfristig ein
neuer direkter Autobahnzubringer die Zufahrtsfunktion der Rosengar-
ten- und Stationsstrasse übernehmen könnte und diesen beiden Stra-
ssen nur noch reine Erschliessungsfunktion zukäme (Verkehrsricht-
plan 1989 S. 40). Auch im kommunalen Verkehrsrichtplan 2006 sind
die Rosengarten- und Stationsstrasse als Autobahnzubringer vorgese-
hen (S. 32). Weiterhin wird, erneut erst mittel- und langfristig, eine
Nordumfahrung der Wohngebiete angestrebt (S. 33). Die vom Ge-
meinderat Rothenburg im Juli 2008 in Auftrag gegebenen Studie soll
gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners ebenfalls langfristig,
mit einem Planungshorizont von 20 bis 30 Jahren, die Siedlungsent-
wicklung gegen Nordwesten hin und die Erschliessung neuer Bauzo-
nen mit einer allfälligen Verkehrsbündelung abklären.
6.1.2 Im Rahmen des Einspracheverfahrens des vorliegend strittigen
Ausführungsprojekts hat sich die Gemeinde Rothenburg am 19. Juli
2005 mit der Realisierung des Vorhabens grundsätzlich einverstanden
erklärt und insbesondere keine Einwände gegen die Linienführung vor-
gebracht. In einem gleichentags an den Beschwerdegegner gerichte-
ten Schreiben führte die Gemeinde aus, mit der projektierten Ver-
kehrsführung über die Bertiswil-, Rosengarten- und Stationsstrasse
sei sie in einer ersten Phase einverstanden. Allerdings solle das Sied-
lungsgebiet, wie bereits mehrfach verlangt, soweit als möglich vom
Durchgangsverkehr entlastet werden. Aus diesem Grund sei die Pro-
jektierung einer Nordumfahrung ausserhalb der Wohngebiete von Ro-
thenburg aufzunehmen. Die Gemeinde nahm damit unter anderem Be-
zug zum sog. „Letter of Understanding“ des Kantons Luzern vom
26. Juni 2000 über die zukünftige Gestaltung des Verkehrs auf den
Hauptachsen im Raum Luzern, an dessen Ausarbeitung unter ande-
rem auch der Verband der Luzerner Gemeinden beteiligt war. Im An-
hang zu dieser Absichtserklärung war vorgesehen, dass im übergeord-
Seite 43
A-5466/2008
neten Strassennetz der nördliche Teil des Raumes Luzern durch einen
„Erschliessungsring Nord“ erschlossen werden soll. Die Absicht war,
eine neue Strassenverbindung Buchrain-Rothenburg zwischen der A14
und der A2 herzustellen und als Bestandteil davon war auch eine
nördliche Umfahrung des Siedlungsgebietes Bertiswil vorgesehen. Ge-
plant war eine mehrjährige Realisierung unabhängig vom Bau des Au-
tobahnanschlusses Rothenburg in drei Etappen und frühestens ab
2015.
6.1.3 Bei dieser Sachlage ist kein Widerspruch zwischen der jetzigen
Realisierung des Ostzubringers über die Rosengarten- und Stations-
strasse und den kantonalen und kommunalen Verkehrsplanungen zu
erkennen. Die Beschwerdeführenden 1 versuchen somit unzulässiger-
weise, aus der mittel- und langfristigen Planungsabsicht der Gemeinde
Rothenburg einen Widerspruch zum vorliegend zu beurteilenden Pro-
jekt herzustellen. Zudem ist in Betracht zu ziehen, dass der sog. „Er-
schliessungsring Nord“ umstritten ist und gemäss Ausführungen des
Beschwerdegegners nicht in den hier einzig massgebenden kantona-
len Richtplan aufgenommen wurde. Auf das ausgearbeitete Gesamt-
verkehrskonzept ist im Zusammenhang mit dem Variantenvergleich
noch einzugehen (E. 11).
6.2 Über die Aufklassierung der Rosengarten- und Stationsstrasse hat
der Kanton Luzern bereits am 4. Dezember 2006 entschieden (vgl.
E. 3.6). Damit geht der entsprechende Einwand des Beschwerdefüh-
rers 3 ebenfalls fehl.
6.3 Die Beschwerdeführenden 1 können sich auch nicht auf allfällige
behördliche Zusicherungen beim Grundstückkauf in den 1970er Jah-
ren oder in den 1980er Jahren berufen. Denn der auf Art. 9 BV abge-
stützte Vertrauensschutz in behördliche Zusicherungen (vgl. dazu
BGE 131 II 627 E. 6.1; BGE 117 Ia 285 E. 2b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 622 ff.) kommt vorliegend nicht zum Tragen, weil solche
Auskünfte in erkennbarem Widerspruch zur aufgezeigten kommunalen
und kantonalen Verkehrsplanung gestanden hätten. Zudem liegen sie
zeitlich derart weit zurück, dass sie auf Grund der veränderten Situati-
on unverbindlich wären (vgl. BGE 119 Ib 138 E. 4).
Weitere Planungsgrundsätze, Landschafts- und Ortsbildschutz
7.
Nach Ansicht der Beschwerdeführenden 1 verstösst das genehmigte
Seite 44
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Projekt gegen weitere Planungsgrundsätze. So durchschneide der be-
willigte Autobahnzubringer das Entwicklungsgebiet wie ein Kanal, tren-
ne die Wohngebiete in Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b und
Abs. 4 Bst. b RPG von Einkaufsläden, Kirche, Post, Banken und
Schulhäusern. Missachtet worden sei auch der strassenbauliche
Grundsatz, wonach Ortschaften aus Gründen des Ortsbildschutzes
nach Möglichkeit zu umfahren seien. Eine Verletzung bei der Güterab-
wägung nach Art. 5 Abs. 2 NSG sehen die Beschwerdeführenden 1
weiter darin, dass das Gebot, lärmige und luftverunreinigende Nutzun-
gen von Wohngebieten fernzuhalten, nicht ausreichend berücksichtigt
worden sei. Gemäss Verkehrsdaten würde das Verkehrsaufkommen
auf der Rosengartenstrasse mit einer Umfahrungsvariante im Jahr
2010 von 7'300 auf 1'600 Fz/24h und im Jahr 2020 von 8'000 auf
1'800 Fz/24h sinken. Weil somit die Erschliessung der Industriezone
und des Autobahnanschlusses durch das Wohnquartier Rosengarten-
strasse mit erheblichem Schwerverkehr verbunden sei, müsse nach
BGE 127 I 113 die Situation zumindest im Rahmen des Ausführungs-
projekts an Hand einer korrekten Erschliessungsplanung überprüft
werden. Zudem seien die bewilligten Lärmschutzwände mit der Orts-
bildverträglichkeit in einem bestehenden Wohnquartier und der denk-
malgeschützten Kirche Bertiswil schlicht nicht vereinbar, so dass auch
aus Sicht des Orts- und Landschaftsbildes kein überwiegendes Inter-
esse am bewilligten Zubringer bestehe.
7.1 Ausgangspunkt der Interessenabwägung ist die unbestrittene
Feststellung des Beschwerdegegners, dass es sich bei der Rosengar-
ten- und Stationsstrasse bereits heute nicht um klassische Quartier-
strassen handelt. Mit einem Verkehrsaufkommen von durchschnittlich
4'000 Fz/24h auf der Rosengartenstasse und 6'000 Fz/24h auf der
Stationsstrasse (Mitte) sowie einem überdurchschnittlich hohen Anteil
an lauten Fahrzeugen (vgl. E. 4.3.3 und 4.5.2) weisen diese beiden
Strassen einen erheblichen Durchgangsverkehr auf und die Immissi-
onsgrenzwerte für Lärm sind zum Teil massiv überschritten (vgl. unten
E. 9.2). Weiter ist zu berücksichtigten, dass die beiden Strassen ge-
mäss Ausführungen des Beschwerdegegners schon seit über 30 Jah-
ren der Erschliessung des Gewerbe- und Industriegebietes Rothen-
burg Station dienen. Bei der Prüfung, welche Auswirkungen das ge-
nehmigte Projekt haben wird, ist von dieser Sachlage auszugehen und
nicht von Vorteilen, die eine nördliche Umfahrungsvariante für das Ge-
biet Rosengartenstrasse hätte (vgl. auch E. 4.3.4). Auf den Varianten-
vergleich ist weiter unten einzugehen.
Seite 45
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7.2 Vorliegend zur Diskussion steht der Ausbau der beiden Strassen
zu Autobahnzubringern im Rahmen eines bundesrechtlichen National-
strassenprojekts, nicht jedoch deren Erschliessungsfunktion für das
Industriegebiet. Weiter sind bei der Plangenehmigung eines Ausfüh-
rungsprojektes kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich
und die Umweltverträglichkeit wird in einem mehrstufigen Verfahren
abgeklärt. Bereits aus diesen Gründen gehen die Beschwerdeführen-
den 1 mit ihrem Ansinnen, die Projektgenehmigung von einer Nut-
zungs- oder Erschliessungsplanung als Institut des kantonalen Bau-
und Planungsrechts (vgl. BGE 127 I 103 E. 6 f.) abhängig machen zu
wollen, fehl. Vielmehr werden die raumrelevanten Fragen und die zu
erwartenden Immissionen bereits in einem Verfahren abgeklärt, in
dem auch die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen und
die raumplanungsrechtlich verlangte Information und Mitwirkung der
Bevölkerung sichergestellt ist (Art. 4 Abs. 2 RPG), so dass eine Nut-
zungsplanung auch inhaltlich gar nicht erforderlich wäre (vgl. BGE 119
Ib 439 E. 4b). Dass der Ostzubringer mit der derzeitigen kantonalen
und kommunalen Planung vereinbar ist, wurde bereits aufgezeigt (E.
6.2). Und im Zusammenhang mit dem Schwerverkehr ist festzuhalten,
dass sich der Anteil der lauten Fahrzeuge gemäss realistischer Ein-
schätzung des Beschwerdegegners mit der Inbetriebnahme des Auto-
bahnanschlusses eher reduzieren dürfte (vgl. E. 4.5.1).
7.3 Art. 3 RPG enthält Planungsgrundsätze, die die mit Planungsauf-
gaben betraute Behörde zu beachten hat. Unter anderem sollen
Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet und
durch das öffentliche Verkehrsnetz hinreichend erschlossen sein
(Abs. 3 Bst. a), Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkun-
gen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst ver-
schont werden (Abs. 3 Bst. b) und Einrichtungen wie Schulen, Frei-
zeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar
sein (Abs. 4 Bst. b).
7.3.1 Der Strassenausbau zu einem Autobahnzubringer in einem
Siedlungsgebiet widerspricht den angeführten Planungsgrundsätzen
grundsätzlich nicht, sofern die nötigen Vorrichtungen zur Emissionsbe-
grenzung getroffen werden. Ob das Projekt die massgeblichen Immis-
sionsschutzvorschriften einhält, ergibt sich aber aus dem Umwelt-
schutzgesetz und seinen Ausführungsverordnungen und nicht aus
dem Raumplanungsgesetz (BGE 127 II 238 E. 4a). Darauf ist noch
einzugehen (E. 9). Was die Siedlungsentwicklung angeht, so ist mit
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dem Beschwerdegegner einig zu gehen, dass der Strassenausbau
weder die aktuelle Siedlungsentwicklung gemäss Zonenplan – der die
Rosengarten- und Stationsstrasse als bestehende Durchgangsstra-
ssen enthält – noch die langfristige Entwicklung von Rothenburg und
die Erschliessung von neuen Bauzonen verunmöglicht. Weder von
Seiten der Fachbehörden des Bundes und des Kantons noch von der
Gemeinde Rothenburg selber wurden entsprechende Konflikte geltend
gemacht. Widersprüche zur kantonalen und kommunalen Siedlungs-
und Nutzungsplanung werden denn auch von den Beschwerdeführen-
den 1 nicht weiter begründet. Ob allenfalls eine bessere Lösung zur
Verfügung steht, ist im Zusammenhang mit dem Variantenvergleich
noch zu prüfen (E. 11). Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass der Aus-
bau der Rosengarten- und Stationsstrasse zwar unbestritten mit Mehr-
verkehr verbunden ist, gleichzeitig aber auch die Situation für den
Langsamverkehr deutlich verbessert wird (vgl. dazu E. 8). Der Stra-
ssenausbau für sich allein betrachtet führt somit insgesamt betrachtet
nicht zu den von den Beschwerdeführenden 1 geltend gemachten
Konflikten mit raumplanerischen Grundsätzen.
7.3.2 Lärmschutzwände wurden entlang der Rosengartenstrasse in
Fahrtrichtung Kreisel Bertiswil im Bereich der Liegenschaften Rosen-
gartenstrasse 17 bis 21 (116 m lang und 2,5 m hoch) und auf der ge-
genüberliegenden Strassenseite im Bereich der Liegenschaften Mauri-
tiusring 1 bis 5 (85 m lang und 2,5 m hoch) bewilligt. Weitere drei
Wände (39, 23 und 48 m lang; 2.5 bzw. 1,5 m hoch) wurden entlang
der Stationsstrasse in Fahrtrichtung Kreisel Bertiswil zum Schutz des
Quartiers Eschenbachstrasse genehmigt. Die Rosengartenstrasse ist
rund 580 m lang und die Länge der Stationsstrasse (ab Knoten Gim-
mermee bis Kreisel Nord Autobahnanschluss) beträgt rund 930 m. Da-
mit sind nur in einem relativ kurzen Bereich der Rosengartenstrasse
auf beiden Seiten Lärmschutzwände vorgesehen. Der Vergleich der
Beschwerdeführenden 1 mit dem Grenzgebiet zwischen Israel und Pa-
lästina oder der Berliner Mauer entbehrt bereits deshalb jeglicher
Grundlage.
7.3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966
über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sorgt der Bund bei
der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land-
schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kultur-
denkmäler geschont werden. Objekte von nationaler Bedeutung, die in
ein Bundesinventar aufgenommen wurden, sind grösstmöglichst zu
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A-5466/2008
schonen (Art. 6 Abs. 1 NHG). Von der ungeschmälerten Erhaltung im
Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur abge-
wichen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interes-
sen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2
NHG). Das vorliegend umstrittene Projekt berührt keine geschützten
Objekte von nationaler Bedeutung und untersteht damit nicht dem be-
sonderen Schutz von Art. 6 NHG. Soweit kein Objekt von nationaler
Bedeutung betroffen ist, ist dem Schutzgedanken von Art. 3 NHG im
Rahmen der Interessenabwägung Rechnung zu tragen (Entscheid des
BVGer A-4642/2008 vom 3. März 2009, E. 5.3.2; ANNE-CHRISTINE FAVRE,
in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 3 RZ. 4). Die landschafts- und
ortsschützerischen Interessen sind damit im vorliegenden Fall im Rah-
men der Interessenabwägung zu berücksichtigen, eine Verletzung von
Vorschriften zugunsten des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist da-
gegen nicht ersichtlich. Im Bereich der Kirche Bertiswil sind gar keine
Lärmschutzwände geplant. Auch wurden von Seiten der Denkmalpfle-
ge keine Vorbehalte angebracht.
7.4 Bezüglich der Rügen, das Vorhaben verletze weitere Planungs-
grundsätze und stehe im Widerspruch zum Ortsbild- und Landschafts-
schutz, ist damit festzustellen, dass das genehmigte Projekt weder zu
einer Durchschneidung eines bestehenden Wohngebietes führt, noch
wird der Zugang zu Schulen und öffentlichen oder im öffentlichen Inte-
resse liegenden Bauten und Anlagen erschwert noch wird die Sied-
lungsentwicklung wesentlich erschwert oder verunmöglicht. Auch ste-
hen dem Projekt keine Interessen des Landschafts- und Ortsbild-
schutzes entgegen.
Verkehrssicherheit
8.
Nach Ansicht der Beschwerdeführenden 1 fehlt bei der Prüfung des
Zubringers Ost der Einbezug der schwächeren Verkehrsteilnehmer.
Der Schulweg führe über den „verflüssigten Autobahnzubringer“ ohne
Sicherungen. Vor dem Kreisel Bertiswil werde auf der leicht ansteigen-
den Rosengartenstrasse auf einen Radstreifen verzichtet, so dass das
Unfallrisiko steige. Für den Zugang zur Kirche Bertiswil, die für Hoch-
zeiten und Beerdigungen stark benutzt werde, fehle eine situationsge-
rechte, sichere Strassenquerung. Auch daraus ergebe sich eine be-
deutende Gefährdung für die lokale Bevölkerung. Weiter sei es bereits
heute unmöglich, entlang der Friedhofmauer bei Regenwetter einen
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A-5466/2008
Schirm bei einem vorbeifahrenden Lastwagen offen zu halten. Diese
Sogwirkung werde durch die längere und höhere Lärmschutzmauer
noch verstärkt.
8.1 Diese Einwände sind, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2.4),
unbegründet. Auf die Verkehrssituation im Bereich vor dem Kreisel
Bertiswil wird im Zusammenhang mit den Rügen der Beschwerdefüh-
renden 4 und 5 noch eingegangen (E. 13). Die Rosengartenstrasse er-
hält auf der Fahrbahn in Fahrtrichtung Kreisel Bertiswil einen durchge-
henden Radstreifen von 1,50 m Breite. In Fahrtrichtung Autobahnan-
schluss ist ein separater, kombinierter 2,50 m breiter Rad-/Gehweg
vorgesehen. Weiter soll die Rosengartenstrasse eine Querung im Be-
reich Friedhofeinfahrt bzw. Chilchweid mit Fussgängerstreifen und
2,00 m breiter Mittelinsel erhalten. Eine solche Querungshilfe gilt gera-
de für Kinder als sichere und beispielsweise im Vergleich mit einer
Lichtsignalanlage als wirksamere Massnahme zur Verbesserung der
Verkehrssicherheit der Fussgänger (Beschwerdeentscheid der Re-
kurskommission UVEK A-2002/38 vom 7. Mai 2003 E. 9.2.1 ff.). An-
wohnende des Quartiers Mauritiusring haben somit die Möglichkeit,
als Fussgänger oder Velofahrende den kombinierten Rad-/Gehweg
und anschliessend den Fussgängerstreifen zu benutzen, um die ge-
genüberliegende Strassenseite mit Bushaltestelle (Busbucht gemäss
Projektänderung vom 23. Mai 2006) oder die Chilchweid als Gehweg
zu Schulen und Dorfzentrum zu erreichen. Ebenso dient dieser Über-
gang Busfahrenden, Anwohnenden der gegenüberliegenden Strassen-
seite und Besuchern der Kirche Bertiswil und des Friedhofes. Die Ver-
kehrsicherheit wird zusätzlich durch die im Bereich Rosengartenstra-
sse zu signalisierende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gewähr-
leistet. Auf Grund dieser Massnahmen, die unbestritten den heutigen
Standards und Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechen,
erscheint die Feststellung des Beschwerdegegners, die Verkehrssi-
cherheit aller Verkehrsteilnehmenden sei gewährleistet, als überzeu-
gend, zumal sich das ASTRA als Fachstelle des Bundes dieser Ein-
schätzung bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens angeschlos-
sen hat. Eine von den Beschwerdeführenden 1 nicht weiter begründe-
te Verletzung der Art. 2, Art. 6 Abs. 1 Bst. b und Art. 7 des Bundesge-
setzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG, SR
704) ist demgegenüber nicht erkennbar. Und aus Sicht der Verkehrs-
sicherheit erscheint eine Strassenunterführung als unnötige und auf
Grund der damit verbundenen Zusatzkosten als unverhältnismässige
Massnahme.
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A-5466/2008
Lärm
9.
In lärmrechtlicher Hinsicht bemängeln die Beschwerdeführenden 1
und der Beschwerdeführer 3, die beantragten Erleichterungen seien
zu Unrecht gewährt worden. Der Beschwerdeführer 3 stellt sich zudem
auf den Standpunkt, die geplanten Lärmschutzmassnahmen seien un-
genügend.
9.1 Vorliegend strittig ist der Ausbau einer ortsfesten Anlage im Sinne
von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV. Nach dem Vorsorgeprin-
zip sind Emissionen durch Massnahmen bei der Quelle soweit zu be-
grenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG). Wenn feststeht oder zu erwar-
ten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehen-
den Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissi-
onsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG), wobei der
Bundesrat für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkun-
gen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte (IGW) festlegt (Art. 13
Abs. 1 USG).
Für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bun-
desrat Planungswerte (PW) für Lärm fest, welche unter den Immissi-
onsgrenzwerten liegen (Art. 23 USG). Neue Anlagen dürfen grundsätz-
lich nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeug-
ten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht über-
schreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Lärmschutz-
rechtlich gelten als neue ortsfeste Anlagen auch bestehende Anlagen
und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV)
oder bestehende Anlagen, die baulich oder betrieblich derart weitge-
hend verändert werden, dass das Bestehende in lärmmässiger Hin-
sicht im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeu-
tung ist (sog. übergewichtige Erweiterung, vgl. dazu BGE 133 II 181
E. 7.2, BGE 115 lb 456 E. 5).
Soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässi-
gen Belastung für das Projekt führt und ein überwiegendes, nament-
lich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht, so kann
die Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren (Art. 25 Abs. 2 USG
und Art. 7 Abs. 2 LSV). Können bei der Errichtung von öffentlichen An-
lagen wie beispielsweise Strassen durch Massnahmen bei der Quelle
die IGW nicht eingehalten werden, so müssen auf Kosten des Anla-
Seite 50
A-5466/2008
geeigentümers die Fenster lärmempfindlicher Räume der lärmbelaste-
ten bestehenden Gebäude gegen Schall gedämmt werden (Art. 25
Abs. 3 USG, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 LSV).
9.2 Im UVB 3. Stufe und in der angefochtenen Plangenehmigung wur-
den die Rosengarten- und Stationsstrasse, die mit dem Projekt eine
Funktionsänderung und Aufwertung zu Hauptverkehrsstrassen erfah-
ren, im Sinne der angeführten lärmschutzrechtlichen Bestimmungen
als Neuanlage eingestuft. Die Beurteilung der Lärmsituation hat erge-
ben, dass zum Schutz zahlreicher Liegenschaften Lärmschutzmass-
nahmen erforderlich sind. Als Massnahme an der Quelle sieht das Pro-
jekt den Einbau eines lärmtechnisch vorteilhaften Strassenbelages vor.
Als Massnahme im Schallausbreitungsbereich sollen zudem mehrere
Lärmschutzwände gebaut werden. Trotz dieser Massnahmen können
die Planungswerte bei 16 Liegenschaften an der Rosengartenstrasse
und bei 13 Liegenschaften sowie 8 Parzellen an der Stationsstrasse
nicht eingehalten werden. Deshalb beantragte der Beschwerdegegner
Erleichterungen. Weil auch der IGW überschritten wird, ist der Einbau
von Lärmschutzfenstern vorgesehen. Solche hat die Vorinstanz unter
anderem auch für die Liegenschaft des Beschwerdeführers 3, aber
auch für mehrere Beteiligte der Beschwerdeführenden 1 genehmigt.
9.3 Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers 3 führt die Gesamt-
lärmbelastung im Jahr 2020 mit dem Projekt zu Überschreitungen des
IGW (Empfindlichkeitsstufe II; Tag: 60 dB(A); Nacht: 50 dB(A)) an der
Nordseite des Gebäudes um 2 bzw. 3 dB(A) und auf der Westseite um
3 bzw. 4 dB(A). Beantragt wurde deshalb ursprünglich der Einbau von
insgesamt 5 Schallschutzfenstern (Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe
Teilbericht Lärm, Anhang 11.11). Die Projektänderung vom 23. Mai
2006 sieht neu eine Lärmschutzwand von 39.1 m Länge und 2.50 m
Höhe auf den benachbarten Grundstücken h und c vor. Als Folge
davon werden die Belastungsgrenzwerte auf der Nordseite
eingehalten. Auf der Westseite geht der Beschwerdegegner weiterhin
von einer Überschreitung des IGW von 0.5 dB(A) und damit von der
Notwendigkeit von Erleichterungen und des Einbaus von Schall-
schutzfenstern aus. Dem Erleichterungsantrag hat die Vorinstanz statt-
gegeben und die angefochtene Plangenehmigung sieht den Einbau
von Schallschutzfenstern zum Schutz lärmempfindlich genutzter Räu-
me mit IGW-Überschreitungen vor. Dem genehmigten Plan
10060-450.11a-742 vom 9. Mai 2006 kann ergänzend entnommen
werden, dass sich der Einbau der Schallschutzfenster auf die lärm-
Seite 51
A-5466/2008
empfindlichen Räume an der Westfassade im Erd- und Obergeschoss
beschränkt. Damit wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf
weitergehende Lärmschutzmassnahmen, nämlich den Bau einer län-
geren Lärmschutzwand sowie den Schallschutz der Fenster auf der
Nord- und Ostseite der Liegenschaft, abgewiesen. Hinsichtlich der An-
zahl Schallschutzfenster enthält die Plangenehmigung die Auflage
Ziff. 3.1, wonach der Beschwerdegegner dem ASTRA diesbezüglich
liegenschaftsbezogene Detailprojekte einzureichen hat.
9.4 Was die Ermittlung des künftigen Lärms betrifft, so hat das BAFU
festgestellt, dass das Projekt den Vorgaben des Lärmschutzrechts ent-
spricht. Ob die zu erwartenden Lärmimmissionen richtig ermittelt wor-
den sind, ist vorab eine technische Frage. In solchen Fragen darf sich
das Bundesverwaltungsgericht auf die Fachmeinung des BAFU als
eidgenössische Fachbehörde in Umweltschutzsachen stützen. Damit
erübrigen sich weitere Ermittlungen. Der Einwand des Beschwerdefüh-
rers 3, die Lärmbelastung sei höher als im UVB 3. Stufe angenommen,
weil die Verkehrsprognosen falsch seien, wurde bereits als unbegrün-
det abgewiesen (E. 4.4 ff.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei den
Lärmberechnungen über die bereits angeführte Prognosereserve für
laute Fahrzeuge (E. 4.5.1) hinaus generell eine Modell- und Ermitt-
lungskorrektur von +1dB(A) eingeschlossen worden ist (UVB 3. Stufe
Teilbericht Lärm, S. 9).
9.4.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers 3 hat die Vorinstanz in
Verletzung des Vorsorgeprinzips Erleichterungen gewährt, ohne aus-
reichend Lärmschutzmassnahmen zu prüfen, obwohl solche technisch
und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar seien. Dass mit dem
Mehrverkehr sogar der Immissionsgrenzwert überschritten werde, sei
nur in Ausnahmefällen zulässig. So wäre eine weitere Verlängerung
der Lärmschutzwand entlang der westlichen Grenze des Grundstücks
c wirksam. Angesichts der Gesamtkosten des Projekts von 41.4 Mio.
Franken und der Kosten für den Umbau der Stations- und Rosengar-
tenstrasse von 8.6 Mio. Franken sei der ursprünglich vorgesehene Be-
trag von Fr. 621'000.— oder rund 7% der Teilkosten für Lärm-
schutzmassnahmen äusserst bescheiden und kaum ein Beitrag zum
Schutz der Gesundheit der Anwohnenden vor Lärm. Damit stehe die
verlangte Massnahme in einem angemessenen Kosten- und Nut-
zenverhältnis. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden 1 sind die nur
ausnahmsweise zulässigen Erleichterungen ohne vertiefte Abklärung
von Varianten gesetzeswidrig gewährt worden.
Seite 52
A-5466/2008
9.4.2 Über den Einbau eines lärmtechnisch vorteilhaften Strassenbe-
lages hinaus sind keine weiteren lärmemissionsbegrenzenden Mass-
nahmen vorgesehen. Die Reduktion der signalisierten Höchstge-
schwindigkeit von 50 km/h oder verkehrsbeschränkende Massnahmen
wurden als nicht vereinbar mit der neuen Funktion der Rosengarten-
und Stationsstrasse als Hauptverkehrsstrassen eingestuft
(UVB. 3. Stufe Teilbericht Lärm, S. 11). Technisch und betrieblich mög-
liche sowie wirtschaftlich tragbare weitergehende Emissionsbegren-
zungen sind somit nicht erkennbar. Auf die Frage der Linienführung ist
im Zusammenhang mit der Variantenprüfung noch einzugehen.
9.4.3 Lärmschutzwände als Massnahme im Schallausbreitungsbe-
reich zwischen Quelle und Empfangspunkt können auf Grund der Lage
der zu schützenden Liegenschaften, der Hauszugänge und Zufahrten
sowie wegen des Ortsbildschutzes nur punktuell und nicht durchge-
hend – was für eine gute akustische Wirkung erforderlich wäre – ge-
baut werden. Zudem vermag die beschränkte Höhe im Regelfall nur
die Erdgeschosse ausreichend zu schützen. Deshalb weisen Lärm-
schutzwände oft ein ungünstiges Kosten-/Nutzenverhältnis auf (UVB
3. Stufe Teilbericht Lärm, S. 11).
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer 3 verlangten Verlängerung der
Lärmschutzwand auf dem Grundstück c hielt der Beschwerdegegner
fest, eine solche Massnahme hätte nur eine unbedeutende Wirkung,
weil der Aspektwinkel (Winkel, unter welchem die Strasse von der
Mitte des Fensters aus eingesehen werden könne) nicht wesentlich
reduziert werde. Hinzu komme, dass die Wirkung eines Schallschirms
umso geringer werde, je weiter dieser von der Quelle weg platziert
werde. Am Ungünstigsten sei es, wenn eine Lärmschutzwand in der
Mitte zwischen Quelle und Empfangsort stehe. Die Wirkung einer
solche Massnahme sei im Detail berechnet und dem Gebäudeei-
gentümer (Beschwerdeführer 3) im Rahmen der Einigungsverhandlung
aufgezeigt worden. Sowohl an der Nord- als auch an der Westfassade
sei nicht einmal eine Zusatzwirkung von 1 Dezibel zu erwarten, wäh-
ren sich die Baukosten wesentlich erhöhen würden. Um die verblei-
bende Überschreitung des IGW verhindern zu können, müsste die vor-
gesehene Wand massiv gegen Westen verlängert werden, was aber in
Anbetracht der enormen Zusatzkosten und der verhältnismässig klei-
nen Wirkung als unverhältnismässig eingestuft worden sei.
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Die fachlichen Ausführungen und die Folgerungen, die auch vom
BAFU geteilt werden, überzeugen. Die Verlängerung der bewilligten
Lärmschutzwand ist damit auf Grund eines schlechten Kosten-/Nut-
zenverhältnisses als wirtschaftlich nicht tragbar einzustufen. Dabei
durften es der Beschwerdegegner und die Vorinstanz bei einer groben
Kosten-/Nutzenabschätzung belassen (vgl. E. 11.2.4). Soweit der Be-
schwerdeführer 3 aus dem Verhältnis zwischen Gesamtkosten, Teilpro-
jektkosten und Aufwand für Lärmschutzmassnahmen etwas hinsicht-
lich der Frage des Kosten-/Nutzenverhältnisses abzuleiten versucht,
geht er fehl. Massgebend bei diesem Faktor ist das Verhältnis zwi-
schen Kosten und Nutzen bezogen auf die fragliche Massnahme. Ab-
zuwägen ist also der lärmrechtliche Vorteil einer Verlängerung der
Lärmschutzwand im Vergleich mit den daraus resultierenden Zusatz-
kosten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer 3 aus seiner be-
sonderen Betroffenheit über Art. 25 Abs. 3 USG hinaus auch keine
Sonderbehandlung abzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1A.179/2005 vom 27. September 2006 E. 11.2).
9.5 Festzuhalten ist somit, dass die Beschwerdeführenden 1 und 3
nicht aufzuzeigen vermochten, inwiefern eine weitergehende Lärmbe-
grenzung technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar
wäre. Auch nach Ansicht des BAFU gibt es keine weiteren verhältnis-
mässigen emissionsbegrenzenden Massnahmen, um die Belastungs-
grenzwerte einzuhalten. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz
haben deshalb mit den getroffenen Massnahmen zur Senkung der
Lärmimmissionen den Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 LSV Genüge
getan. Weil es sich beim Strassenprojekt um eine öffentliche Anlage
handelt, an dessen Realisierung zweifellos ein gewichtiges öffentliches
Interesse besteht, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von
Erleichterungen für diejenigen Gebäude, bei denen die Belastungs-
grenzwerte trotz der Massnahmen zur Reduktion der Lärmemissionen
noch überschritten sind, gegeben. Der Verwirklichung des Projektes
steht danach unter lärmschutzrechtlichen Gesichtspunkten nichts ent-
gegen.
Der Eventualantrag des Beschwerdeführers 3 auf schallschutzmässige
Sanierung sämtlicher Fenster seiner Liegenschaft, mindestens jedoch
jene im Westen, Norden und Osten, ist – soweit auf Grund des bereits
genehmigten Schallschutzes an der Westfassade (E. 9.3) darauf ein-
zutreten ist – abzuweisen. Denn die vorstehenden lärmrechtlichen
Ausführungen haben gezeigt, dass die Lärmbelastung korrekt ermittelt
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A-5466/2008
worden ist (E. 9.4) und die Immissionsgrenzwerte mit dem genehmig-
ten Projekt nur auf der Westseite des Gebäudes als nicht eingehalten
gelten. Der weitere Eventualantrag, die Isolation am ganzen Haus sei
auf Kosten des Strasseneigentümers den neuen Verhältnissen anzu-
passen, ist ebenfalls abzuweisen. Offenbar bezieht sich der Beschwer-
deführer 3 auf die Fassadendämmung. Zwar können die Gebäudeei-
gentümer mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere
bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im
Innern der Räume im gleichen Mass verringern (Art. 10 Abs. 2 LSV).
Weil aber vorliegend bereits der Einbau von Lärmschutzfenstern vor-
gesehen und als ausreichend zu erachten ist, verbleibt für weiterge-
hende Massnahmen kein Raum. Notwendige Anpassungen an der Iso-
lation als Folge des Fenstereinbaus sind hingegen vom Beschwerde-
gegner zu tragen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b LSV).
9.6 Der Beschwerdeführer 5 beantragt, zum Schutz sei ein baulicher
Lärmschutz zu realisieren. Er bemängelt, es seien Beweiserhebungen
darüber, dass wirkungsvolle bauliche Lärmschutzmassnahmen für die
Gartenwirtschaft aus Platzgründen nicht möglich seien, gar nicht
durchgeführt worden. Die von ihm beantragte transparente
Lärmschutzwand hat die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme
des Beschwerdegegners mit der Begründung abgelehnt, dass in
Anwendung von Art. 39 Abs. 1 LSV die Lärmbelastung in einem
Gartenrestaurant kein Kriterium für die Bemessung von
Lärmschutzmassnahmen sei. Zudem ständen die engen Platzver-
hältnisse, die Grundstückerschliessung und die Parkierung wirkungs-
vollen baulichen Lärmschutzmassnahmen entgegen.
Im Beschwerdeverfahren haben die Vorinstanz und der Beschwerde-
gegner zu Recht mit Verweis auf die Art. 39 Abs. 1 und 41 Abs. 1 LSV
darauf hingewiesen, dass für Lärmschutzmassnahmen im Aussenbe-
reich keine gesetzliche Pflicht besteht, weil die Belastungsgrenzwerte
nur in Räumen von Gebäuden massgebend sind. Der Beschwerdefüh-
rer 5 hat damit keinen Anspruch auf Lärmschutzmassnahmen für sei-
ne Gartenwirtschaft. Sein diesbezüglicher Antrag ist abzuweisen.
Luftreinhaltung
10.
Der Beschwerdeführer 3 bemängelt, im Bereich seiner Liegenschaft
würden die Stickoxide um 62% und die Partikel-Emissionen um 50%
zunehmen. Dass das Projekt gemäss UVB aus übergeordneter Sicht
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nur eine geringfügige Erhöhung der Emissionen zur Folge habe, helfe
ihm nicht. Allfällige Massnahmen bei Projekten der vorliegenden Grö-
sse dürften nicht einfach auf die spätere Ebene der Massnahmenpla-
nung verschoben werden. Vielmehr sei, wie bereits in der Einsprache
verlangt, eine Abstimmung mit dem aktuellen Massnahmenplan not-
wendig. Entsprechende Ausführungen fehlten aber in der Plangeneh-
migung, die auch insoweit unvollständig sei.
10.1 Bei Verkehrsanlagen ordnet die Behörde alle technisch und be-
trieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit
denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden
können (Art. 18 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985
(LRV, SR 814.318.142.1). Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahr-
zeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen,
so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34 LRV (Art. 19
LRV). Danach hat der Kanton bei übermässigen Immissionen trotz vor-
sorglicher Emissionsbegrenzungen einen Massnahmenplan nach
Art. 44a USG zu erstellen.
10.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann im Einspra-
cheverfahren gegen eine Strasse nur gefordert werden, dass die dem
Gebot von Art. 18 LRV entsprechenden Massnahmen an der Anlage
selbst ergriffen werden. Weiter muss gewährleistet sein, dass allfällige
bauliche Vorkehren des Massnahmenplans noch getroffen werden
können. Dagegegen müssen nicht bereits im Rahmen der Genehmi-
gung des Strassenprojekts zusätzliche, die Fahrzeuge und den Ver-
kehr betreffende, insbesondere verkehrslenkende und -beschränkende
Massnahmen angeordnet werden. Projektbezogene flankierende
Massnahmen dürfen somit auch später angeordnet werden, wenn über
die lufthygienische Situation im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Stra-
sse keine gesicherten Annahmen bestehen (Urteil des Bundesgerichts
1A.171/2005 vom 27. September 2006 E. 5.4.2 mit weiteren Hinwei-
sen).
10.3 Gemäss UVB 3. Stufe hat die Realisierung des Projekts gesamt-
haft betrachtet nur eine geringfügige Erhöhung der Emissionen zur
Folge. Punktuell findet dagegen eine Verlagerung der NOx- und PM10-
Belastungen statt, wobei jene Strassen, die von einer Reduktion der
Luftbelastung profitieren, im Gegensatz zu den neu stärker belasteten
Strassenabschnitten eine hohe Bevölkerungsdichte aufweisen. Da-
durch könne eine beachtliche Mehrheit der Bevölkerung mit einem
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Rückgang der Emissionen rechnen. Die Auswirkungen des Projektes
seien damit als gering bis mittel zu werten und es seien keine weiter-
gehenden Massnahmen erforderlich (Hauptuntersuchung UVB 3. Stu-
fe, S. 36 f.). Das BAFU hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober
2008 ergänzend fest, auf der Basis der in der Umgebung von Luzern
an verschiedenen Standorten gemessenen NO2-Belastung und dem
grossen Abstand der Rosengartenstrasse zur A2 könne geschlossen
werden, dass der NO2-Jahresmittelgrenzwert heute deutlich eingehal-
ten werde. Der PM10-Jahresmittelgrenzwert von 20 µg/m3 werde nur
leicht um 1 – 2 µg/m3 überschritten, so dass keine verschärften Mass-
nahmen notwendig seien. Der Regierungsrat des Kantons Luzern
habe zudem im Rahmen der Massnahmenplanung am 1. Juli 2008
weitere Vorkehrungen zur Senkung der PM10-Emissionen beschlos-
sen.
Die tatsächlichen Feststellungen im UVB 3. Stufe und der Umweltfach-
behörde des Bundes blieben unbestritten. Weiter ist davon auszuge-
hen, dass der NO2-Jahresmittelgrenzwert auch bei der Liegenschaft
des Beschwerdeführers 3 an der Stationsstrasse eingehalten wird.
Weil aber der PM10-Jahresmittelgrenzwert nur leicht überschritten
wird und der Kanton seine Massnahmenplanung kürzlich aktualisiert
hat, ist mit dem BAFU einig zu gehen, dass die lufthygienische Sanie-
rung im Rahmen der ordentlichen Massnahmenplanung erfolgen kann
und die vom Beschwerdeführer 3 geforderte spezielle Abstimmung des
Projekts mit der kantonalen Massnahmenplanung nicht nötig ist.
10.4 Damit stimmt das genehmigte Ausführungsprojekt auch mit dem
Luftreinhaltungsrecht überein.
Verkehrskonzept / Variantenvergleich
11.
Genügt somit das genehmigte Ausführungsprojekt den Anforderungen
des Bundesrechts, ist nachfolgend zu klären, ob gestützt auf eine Inte-
ressenabwägung eine andere Linienführung hätte gewählt werden
müssen. In diesem Zusammenhang ist der Vorgabe des generellen
Projekts Beachtung zu schenken, wonach gestützt auf einen Antrag
des BUWAL im Ausführungsprojekt aufzuzeigen ist, wie und mit wel-
chen Massnahmen die Siedlungsentwicklung gesteuert und die Ver-
kehrsprobleme dauerhaft gelöst werden können (vgl. E. 3.2).
Seite 57
A-5466/2008
11.1 Hierzu hat der Beschwerdegegner ein Verkehrskonzept für den
gesamten Siedlungsraum Rothenburg / Emmen-Nord mit Varianten-
vergleich ausarbeiten lassen (Verkehrskonzept / Variantenbewertung;
Dokument-Nr. 10060-101a). Die Zielsetzung bestand darin, den Ver-
kehr gezielt zu lenken, Siedlungsräume zu schützen, die Verkehrs-
sicherheit zu gewährleisten, die Anforderungen des öffentlichen Ver-
kehrs zu berücksichtigen und die heutige Verkehrsqualität in kritischen
Abschnitten zu verbessern (Konzept S. 2). Es wurden acht Strassen-
abschnitte in Rothenburg und Emmen-Nord – unter anderem die Ro-
sengartenstrasse und die Stationsstrasse Mitte – definiert, die bei der
Variantenbeurteilung genauer bewertet wurden. Als Ostzubringer zum
neuen Autobahnanschluss wurden die drei Varianten Stationsstrasse
Ost, Rosengartenstrasse sowie westliche Umfahrung Bertiswil (mit ei-
ner neuen Umfahrungsstrasse) in Betracht gezogen. Das Verkehrsmo-
dell für die drei Varianten wurde auf der Basis der Verkehrserhebun-
gen des Jahres 2004 dargestellt und Prognosen wurden für die Jahre
2010 und 2020 abgeschätzt. Gestützt darauf wurden für die acht Stra-
ssenzüge je nach Variante die Änderung der Verkehrsbelastung (im
Hinblick auf die Teilziele Abbau Behinderungen des öffentlichen Ver-
kehrs, Einsparung von Reisezeiten, Abbau der Verkehrsüberlastung
und Erhöhung der Sicherheit), die Auswirkungen auf Mensch und
Raum (Teilziele Aufenthaltsqualität, Beanspruchung von Ressourcen,
Emissionen), die Kosten sowie die Realisierbarkeit (Teilziele kürzest-
mögliche Realisierungszeit, Etappierbarkeit, Verfahrens- und techni-
sche Risiken) gewichtet dargestellt.
11.1.1 Anschliessend wurden die einzelnen Varianten zuerst nach den
vier gleich gewichteten Oberzielen beurteilt. Dabei schnitt die Variante
Rosengartenstrasse am besten ab (1.54 Punkte; Stationsstrasse Ost:
1.42 Punkte; Umfahrung Bertiswil: 0.66 Punkte). Nur bei Raum und
Mensch wies die Variante Stationsstrasse Ost eine leicht höhere und
bei den Kosten die gleiche Punktzahl aus. Die Umfahrung Bertiswil er-
reichte beim Oberziel Verkehr eine überdurchschnittlich gute Bewer-
tung, fiel aber bei den Kosten und der Realisierbarkeit stark ab. Im di-
rekten Vergleich Rosengartenstrasse – Umfahrung Bertiswil gaben
beim Verkehr für Erstere etwas kürzere Reisezeiten den Ausschlag,
obwohl die Umfahrung als sicherer erachtet wurde. Bei den Kosten
wurden bei der Umfahrungsvariante die hohen Investitions- und Unter-
haltskosten für das neue Strassentrassee deutlich höher bewertet als
die auf der Rosengartenstrasse erforderlichen Aufwendungen für Ver-
kehrssicherheits- und Lärmschutzmassnahmen. Beim Oberziel Raum
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und Mensch wurden bei der Umfahrungsvariante die Veränderung des
Orts- und Landschaftsbildes durch das neue Trassee und der Flächen-
bedarf negativ, demgegenüber die geringeren Emissionen für Direkt-
betroffene positiv und das Ergebnis als gleichwertig erachtet. Beim
letzten Kriterium schliesslich gaben die lange Realisierungszeit für ein
neues Strassentrassee, die grossen Verfahrensrisiken auf Grund des
Landbedarfes und die etwas höheren technischen Risiken den Aus-
schlag dafür, dass die Variante Umfahrung Bertiswil schlechter
bewertet wurde als die Variante Rosengartenstrasse (Anhang 1 und
2).
11.1.2 Zusätzlich erfolgte eine Sensitivitätsanalyse, bei der jedes
Oberziel einmal mit doppeltem Gewicht gegenüber den restlichen Zie-
len beurteilt wurde. Dabei führte die Variante Rosengartenstrasse je-
des Mal erneut zur höchsten Gesamtpunktzahl. Gestützt darauf emp-
fahl die Studie die Variante Rosengartenstrasse.
11.2 Die Beschwerdeführenden 1 erachten den Variantenvergleich als
falsch und einseitig, weil die Vor- und Nachteile nicht ernsthaft abge-
wogen worden seien.
11.2.1 So hätten auf Grund der Versprechen von Kanton und Gemein-
de, mit dem Bau des Autobahnanschlusses das Industriegebiet Ro-
thenburg-Station nicht mehr über die Rosengartenstrasse zu erschlie-
ssen, die Verkehrsverhältnisse vor Inbetriebnahme des Industriege-
biets als Ist-Zustand definiert werden müssen und nicht das Verkehrs-
regime des Jahres 2004. Damit sei die Grundannahme für den Ver-
gleich (Zunahme Verkehr, Lärm und Luftbelastung) falsch.
Im Rahmen des Variantenvergleichs ging es darum, die (umweltrecht-
lichen) Auswirkungen der drei Varianten im Hinblick auf die Funktion
als Ostzubringer für den neuen Autobahnanschluss zu beurteilen. Aus
bereits dargelegten Gründen sind bei der Erhebung des Ist-Zustandes
bereits bestehende Umweltbelastungen zu berücksichtigen (E. 4.3.4).
Weiter basiert der Variantenvergleich auf der Beurteilung der Umwelt-
auswirkungen für insgesamt acht Strassenabschnitte, was voraus-
setzt, dass für alle Abschnitte, also auch für die Rosengarten- und
Stationsstrasse, derselbe Ist-Zustand gelten muss. Damit gehen die
Beschwerdeführenden 1 mit ihrer Kritik an der Definition des Ist-Zu-
standes fehl.
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11.2.2 Ein zweiter grundsätzlicher Fehler liegt nach Ansicht der Be-
schwerdeführenden 1 in der Absicht, den Verkehr aus der Eschen-
bachstrasse in Richtung Luzern neu über den Anschluss Rothenburg
führen zu wollen. Dies habe einen für ortskundige Verkehrsteilnehmer
nicht akzeptablen Umweg von 2.9 km zur Folge. In einem neutralen
Variantenvergleich müssten Umwegfahrten von bereits einigen hun-
dert Metern schlecht benotet werden. Weiter seien die grossräumigen
Verkehrsbeziehungen ausser Acht gelassen worden. Mit dem Auto-
bahnanschluss Buchrain auf der A14 würden bloss noch Quartierbe-
wohner und Fahrzeuge zum Industriegebiet Rothenburg die Eschen-
bachstrasse benützen. Für diesen Verkehr und für jenen aus Richtung
Beromünster sei ein nordwestlich des Siedlungsgebietes geführter Zu-
bringer zum Anschluss Rothenburg der kürzere Weg.
Im Variantenvergleich wurde für jede Variante die Reisezeit von der
Eschenbachstrasse bis zum Anschluss berücksichtigt (Oberziel Ver-
kehr, Indikator Nr. 122). Für die Umfahrung Bertiswil resultierten 210
Sekunden und für die Variante Rosengartenstrasse 190 Sekunden,
weshalb erstere mit 0 und letztere mit 1 Punkt bewertet wurde. Die
Beschwerdeführenden 1 zielen mit ihrer Argumentation darauf ab,
dass bei der Reisezeit nicht der Verkehr aus dem Raum Eschenbach-
strasse, also das Gebiet nordöstlich des Dorfkerns von Rothenburg,
sondern jener aus nordwestlicher Richtung hätte massgebend sein
müssen oder zumindest ebenfalls hätte berücksichtigt werden sollen.
Der Beschwerdegegner hielt hierzu fest, die Bewertungen beim Vari-
antenvergleich würden immer wieder Anlass zu Diskussionen geben,
was in der Natur der Sache liege. Vorliegend seien die Oberziele, die
Teilziele, die Indikatoren, die Noten und Gewichtungen innerhalb einer
breit abgestützten Gruppe entworfen, zum Teil auch je nach Interes-
senlage kontrovers diskutiert und schliesslich im gemeinsamen Kon-
sens festgelegt worden. In dieser Gruppe seien kantonale Dienststel-
len, die Gemeinde Rothenburg und externe Fachleute vertreten gewe-
sen und die Begleitgruppe mit unter anderem Vertreter der betroffenen
Quartiere sei regelmässig orientiert worden. Hinsichtlich der Verkehrs-
beziehungen führt der Beschwerdegegner aus, dass jene aus und in
Richtung Norden bzw. Nordwesten (Richtung Rain und Hildisrieden)
von und nach Luzern verhältnismässig klein seien. Die anderen Ver-
kehrsbeziehungen seien insgesamt wichtiger. Damit sei der mögliche
Umlagerungseffekt mit einer Umfahrungsvariante gering.
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Die Ausführungen des Beschwerdegegners überzeugen. Unter Be-
rücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (E. 4.1) ist festzustellen,
dass der Variantenvergleich hinsichtlich der Frage der Verkehrsfüh-
rung keine offensichtlichen Mängel oder inneren Widersprüche auf-
weist. Bestimmung, Erhebung und Gewichtung der Reisezeiten wurde
durch eine breit abgestützte Gruppe mit Fachleuten vorgenommen
und das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, von den
gezogenen Schlüssen abzuweichen. Dass die Begleitgruppe lediglich
informiert worden sei, nicht aber habe mitwirken können, vermag da-
ran nichts zu ändern, zumal zumindest die Gemeinde Rothenburg in
der Gruppe vertreten und sie mit der Variantenempfehlung einverstan-
den war. Der weitere Einwand der Beschwerdeführenden 1, der Kan-
ton habe als Auftraggeber von Anfang an seine Interessen bekannt ge-
geben und die Fachleute hätten sich fügen müssen, ist als unbegrün-
det abzuweisen.
11.2.3 Aus den soeben angeführten Gründen kann den Beschwerde-
führenden 1 auch nicht gefolgt werden, soweit sie in weiteren Punkten
eine andere Gewichtung und Beurteilung verlangen. So erscheint die
Folgerung, dass das Orts- und Landschaftsbild durch die Umfahrung
wegen dem neuen Trassee negativ verändert wird, demgegenüber die
Rosengartenstrasse bei einem Ausbau gleichbleibend bis geringe Ver-
besserungen erfährt, nicht als willkürlich. Denn die nach Meinung der
Beschwerdeführenden 1 bis zu 2.5 m hohen neuen Lärmschutzwände
sind nicht ausser Acht gelassen worden. Vielmehr wurde die Verände-
rung des Orts- und Landschaftsbildes als Indikator für das Teilziel „Er-
höhung der Aufenthaltsqualität“ in Betracht gezogen. Für die Beurtei-
lung wurden Massnahmen für den Ausgleich des Eingriffs und für die
Verbesserungen der Ausgangssituation berücksichtigt (Verkehrskon-
zept / Variantenvergleich S. 14). Somit wurden bei der Umfahrungsva-
riante die baulichen Eingriffe in die Natur und Landschaft mit negati-
ven Folgen für die Aufenthaltsqualität als negativ gewertet. Bei der Va-
riante Rosengartenstrasse wurden demgegenüber die ortsbild- und
landschaftsschützerischen Nachteile der neuen Lärmschutzwände
entlang der Rosengartenstrasse insbesondere durch die im Vergleich
zum heutigen Zustand verbesserten, lärmreduzierten Aufenthaltsquali-
tät aufgewogen. Und mit dem Einwand, gemäss UVB und technischem
Bericht würden Natur, Landschaft und Oberflächengewässer stark be-
lastet, übersehen die Beschwerdeführenden 1, dass sich diese Fest-
stellungen auf die Lebensräume, Gewässer (insb. Buzibach) und
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Grünflächen im Bereich des eigentlichen Anschlusswerks und den
Wildtierkorridor, nicht aber auf die Rosengartenstrasse beziehen.
11.2.4 Die Beschwerdeführenden 1 bringen weiter vor, die Variante
Umfahrung Bertiswil sei überhaupt nicht näher definiert worden und
eine Kostenschätzung fehle. Damit sei eine Beurteilung und Gewich-
tung verunmöglicht worden. Auszugehen sei davon, dass bei der Um-
fahrung weitgehend Kosten für Lärmschutzmassnahmen und künftige
Unterhaltskosten entfielen, weshalb diese Variante im Kostenpunkt
falsch gewichtet worden sei.
Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausgeführt hat, müssen gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Varianten keine detaillierten
Kostenberechnungen angestellt werden und Grobschätzungen genü-
gen in der Regel. Denn bei der Planung von öffentlichen Werken darf
sich der Aufwand für die Ausarbeitung von Projektvarianten und Alter-
nativen in einem gewissen Rahmen halten. Stellt sich schon auf Grund
einer Projektskizze oder grober Kostenberechnungen heraus, dass
eine Lösung mit erheblichen Nachteilen verbunden ist, darf sie ohne
weiteres als unzweckmässig aus dem Auswahlverfahren ausgeschie-
den werden. Der Genehmigungsinstanz stehen genügend Fachleute
zur Verfügung, welche die Kosten ohne Ausarbeitung eines detaillier-
ten Projekts und ohne weitere Untersuchungen oder gar Begutachtun-
gen der Grössenordnung nach bestimmen können (BGE 117 Ib 425 E.
9d; Urteil des Bundesgerichts 1A.179/2005 vom 27. September 2006
E. 11.1 mit weiteren Hinweisen).
Dass der Bau einer neuen Strasse erheblich teurer ist, als die vorlie-
gend strittige Umgestaltung der Rosengarten- und Stationsstrasse
samt dem Bau von Lärmschutzwänden, leuchtet ohne weiteres ein.
Zudem würden die Lärmschutzwände entlang der Stationsstrasse
auch bei der Variante Umfahrung Bertiswil weiterhin nötig sein. Durch
eine zusätzliche Strasse steigen überdies die Unterhaltskosten des
Strassenträgers. Die durch Fachleute vorgenommene und durch die
Vorinstanz überprüfte Gewichtung der Kosten erscheint damit auch
ohne detaillierte Kostenanalyse als überzeugend.
11.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner ergän-
zend auch zum Einsprachepunkt „Ceinture Nord“ Stellung genommen
und ausgeführt hat, gemäss Verkehrssimulationen besitze diese Eck-
verbindung A2 – A14 gegenüber den radialen Beziehungen von und
nach Luzern eine sehr untergeordnete Bedeutung. Eine durchgehende
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Nordtangente Rothenburg – Buchrain löse kurz- bis mittelfristig keine
Verkehrsprobleme, sondern würde raumplanerische Konflikte auslö-
sen, da ein unerwünschter Siedlungsdruck auf die „grüne Wiese“ ent-
lang der neuen Verkehrsverbindung entstehen würde (Stellungnahme
vom 20. September 2005, S. 19). Damit wurde auch Bezug genom-
men zum Auftrag aus dem generellen Projekt, im Rahmen der Ausfüh-
rungsprojektierung eine umfassende Prüfung der Siedlungsentwick-
lung und der Verkehrssituation vorzunehmen.
11.4 Das BAFU als seinerzeit antragstellende Behörde ist mit der Va-
riantenprüfung und dem genehmigten Ausführungsprojekt einverstan-
den. Einwände hinsichtlich Siedlungsentwicklung und Verkehrsführung
hat es keine vorgebracht. Damit ist der entsprechende Auftrag aus
dem generellen Projekt als erfüllt zu betrachten. Das ARE als zustän-
dige Bundesfachstelle hat in seinem Amtsbericht vom 25. Januar 2007
auf eine Stellungnahme zu den Varianten verzichtet und festgehalten,
bei der Variantenwahl gehe es um Fragen lokaler und regionaler Be-
deutung. Damit hat es entgegen der Meinung der Beschwerdeführen-
den 1 ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass aus raumplaneri-
scher Sicht bei allen drei Varianten keine Konflikte mit dem Bundes-
recht bestehen würden.
11.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die durchgeführte Varianten-
prüfung als sachgerecht und nachvollziehbar erscheint und für das
Bundesverwaltungsgericht keine stichhaltigen Gründe erkennbar sind,
von der Folgerung, die Linienführung des Ostzubringers über die Ro-
sengartenstrasse sei die optimalste Variante, abzuweichen.
12.
Im Zusammenhang mit dem Variantenvergleich stellen die Beschwer-
deführenden 1 den Antrag, der Ostzubringer sei über die Wahligen-,
Bürlimoos- und Wurmistrasse zu führen. Ein solcher Zubringer wäre
vorab für den Verkehr aus Richtung Beromünster der kürzeste Weg
zur Autobahn. Durch die alternative Linienführung würden weder land-
wirtschaftliche Betriebe durchschnitten noch Wohngebiete oder
Schutzziele tangiert und Kosten für Lärmschutzmassnahmen würden
entfallen. Brücken über die Autobahn und Eisenbahn seien bereits auf
schwere Lastwagen ausgerichtet. Dadurch würde das Siedlungsgebiet
von Rothenburg ohne langen Planungsaufwand vom Durchgangsver-
kehr entlastet. Die im Industriegebiet fehlende Fortsetzung der Wahli-
genstrasse bis zur Bürlimoosstrasse betrage bloss 500 m und deren
Seite 63
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Bau würde eine zusätzliche Erschliessung des geplanten Fachmarktes
IKEA sowie eine Entlastung der stark belasteten Kreisel nach den
Ausfahrten aus dem neuen Autobahnanschluss bedeuten.
12.1.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, nicht diese Linienführung,
sondern die verkehrstechnisch bessere Variante Umfahrung Bertiswil
sei bei der Variantenwahl geprüft worden. Der nördlicheren Variante
ständen das schlechtere verkehrstechnische Umlagerungspotential
und die geringere Akzeptanz entgegen. Weiter wären entgegen den
Behauptungen umfassende bauliche Massnahmen und Landerwerb in
grösserem Umfang nötig. Denn die genannten Zufahrtsstrassen seien
grösstenteils einspurige Güterstrassen und sie wären geometrisch un-
genügend. Die Tragkraft der Trassees sei nicht ausreichend. Auch sei
in diesem Raum die nationale Radwanderroute signalisiert. Neue gra-
vierende Konflikte gäbe es mit bestehenden Zu- und Wegfahrten im
Industriegebiet. Erforderlich wären auch aufwändige Industriegleis-
querungen und Waldrodungen. Damit sei diese Linienführung mit
deutlichen Nachteilen behaftet und ein Gutachten sei nicht erforder-
lich.
12.2 Wie bereits ausgeführt, stimmt die Linienführung des Ostzubrin-
gers über die Wahligen-, Bürlimoos- und Wurmistrasse nicht mit den
Vorgaben des generellen Projekts überein, so dass dieser Variante nur
dann der Vorzug gegeben werden könnte, wenn das auf das generelle
Projekt abgestimmte Ausführungsprojekt oder mit dem generellen Pro-
jekt vereinbare Alternativen mit dem Landschafts- und Umweltschutz-
recht nicht zu vereinbaren wären (E. 3.4.3). Gestützt auf vorstehende
Erwägungen steht jedoch fest, dass die genehmigte Linienführung
bundesrechtskonform ist. Bereits deshalb ist der Antrag der Beschwer-
deführenden 1 abzuweisen. Abgesehen davon überzeugen die vom
Beschwerdegegner dargelegten, gegen diese Variante sprechenden
Gründe. Weil das Bundesverwaltungsgericht eine weitergehende Klä-
rung des Sachverhalts als nicht notwendig erachtet, ist der Antrag der
Beschwerdeführenden 1 auf Durchführung eines Augenscheins in anti-
zipierter Beweiswürdigung (vgl. Urteil des BVGer A-2335/2008 vom
10. März 2009 E. 4.1) abzuweisen.
Einmündung der Rosengartenstrasse in die Bertiswilstrasse
13.
Vorgesehen ist, den bestehenden T-Knoten für die Einmündung der
Rosengartenstrasse in die Bertiswilstrasse in einen Kreisel umzubau-
Seite 64
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en. Der Radstreifen auf der Rosengartenstrasse in Richtung Einmün-
dung Bertiswilstrasse (vgl. E. 8.1) endet (gemäss Projektänderung
vom 23. Mai 2006) rund 45 m vor dem geplanten Kreisel, so dass
Radfahrende ab dieser Stelle im Mischverkehr in den Kreisel einfah-
ren. Zusätzlich ist parallel zum Radstreifen ab der Liegenschaft Ro-
sengartenstrasse 21 ein Gehweg von 2.00 m Breite in Richtung Bertis-
wilstrasse vorgesehen. Dieser Weg führt bei der Kreiseleinmündung
an der Liegenschaft des Beschwerdeführers 4 (g) vorbei und verengt
sich in diesem Bereich auf eine Breite von 0,92 bis 0,98 m. Auf der
gegenüberliegenden Seite der Rosengartenstrasse führt ein 2,00 m
breiter Gehweg entlang und teilweise auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers 5 (e) aus der Bertiswil- in die Rosengartenstrasse.
Dieser Gehweg soll rund 150 m nach dem Kreisel als 2,50 m breiter
kombinierter Rad-/Gehweg (vgl. E. 8.1) weitergeführt werden.
13.1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers 5, der in diesem Punkt
vom Beschwerdeführer 4 unterstützt wird, stellt die Beanspruchung
des Grundstücks e einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentumsrecht
dar, weil das genehmigte Projekt mit dem verkürzten Radweg und
dem verengten Gehweg und Strassenraum rechtswidrig sei. So
verlange das kantonale Strassenrecht die Trennung des motorisierten
Verkehrs vom übrigen Verkehr und im Einklang mit der einschlägigen
Fachnorm dürfte der Radstreifen erst 20 bis 25 m vor der
Kreiseleinfahrt enden. Der bewilligten Verkürzung des Radstreifens
stehe das hohe Verkehrsaufkommen von rund 6'200 Fahrzeugen pro
Werktag entgegen; Radfahrende seien in diesem Bereich nicht ausrei-
chend geschützt, weil sie nicht mehr ohne Ausweichmanöver überholt
werden könnten. Der Gehweg werde im Widerspruch zur einschlägi-
gen Fachnorm auf weniger als einen Meter verengt, wodurch auch das
im kantonalen Strassenrecht vorgeschriebene Lichtraumprofil verletzt
werde. Dieser Weg diene namentlich als Wegverbindung der Wohnge-
biete und des Friedhofs bei der Kirche Bertiswil zur Bushaltebucht an
der Bertiswilstrasse in Fahrtrichtung Rothenburg/Luzern. Er werde vor
allem von älteren Leuten mit Gehbehinderungen, Personen mit Kin-
derwagen, Kindern und Gästen des Restaurants regelmässig benutzt.
Im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit für den Langsamver-
kehr rügen im Übrigen auch die Beschwerdeführenden 1 die im Be-
reich des Kreisels Bertiswil genehmigte Verkehrsführung.
Weiter erachten die Beschwerdeführer 4 und 5 den Grundrechtsein-
griff als unverhältnismässig. Er diene einzig dem Zweck, die Liegen-
Seite 65
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schaft g des Beschwerdeführers 4 vor dem Abbruch zu bewahren. Die
Behauptung der Vorinstanz, diese Einschränkungen seien wegen der
engen Platzverhältnisse unumgänglich, weil eine Verschiebung des
Kreisels in südöstlicher Richtung den Abbruch von zwei weiteren
Gebäuden zur Folge hätte, treffe nicht zu. So müsste bei der be-
antragten Strassenführung nur das ehemalige Z (g) abgebrochen
werden. Weite Teile dieses Gebäudes lägen massiv im gesetzlichen
Unterabstand zur Rosengartenstrasse (0 bis 1.50 m an Stelle von 6 m
auf Grund der Umklassierung). Dieser für Neubauten geltende
kantonalrechtliche Mindestabstand sei vorliegend relevant, weil bei
einer Unterschreitung auch bei bestehenden Bauten keine baulichen
Veränderungen mit bestandesverlängernden und werterhöhenden
Auswirkungen vorgenommen werden dürften. Dieses
Veränderungsverbot komme auch für bereits bestehende Gebäudetei-
le des Z (e) zur Anwendung. Gestützt auf Lehre und Praxis bestehe
bei korrekter Anwendung des kantonalen Strassengesetzes eine
gesetzliche Verpflichtung zum Abbruch des Gebäudes g. Dasselbe
gelte auch für den Fall, dass nicht kantonales Strassenrecht, sondern
das Nationalstrassenrecht zur Anwendung käme, schreibe dieses
doch Baulinienabstände von 15 bis 25 m vor. Ebenso sei in Betracht
zu ziehen, dass das fragliche Gebäude rund 170 Jahre alt sei, heute
ausschliesslich Wohnzwecken diene, baulich zwar intakt sei, aber
nicht mehr zeitgemässen Standards entspreche und keinen
besonderen Erhaltungswert aufweise. Als Folge des bewilligten
Strassenprojekts erfahre das Gebäude beträchtliche wohnhygienische
Verschlechterungen, das Parkplatzangebot werde reduziert und
dadurch die Zielvorgabe der Gemeinde Rothenburg von sechs
Parkplätzen weit unterschritten, die Liegenschaftserschliessung
erschwert, bestandesverlängernde und werterhöhende bauliche Mass-
nahmen ausgeschlossen und damit die Lebenszeit des Gebäudes ver-
kürzt.
Der Gebäudeabbruch würde demgegenüber die beantragte Begradi-
gung der Rosengartenstrasse ermöglichen, die von Gesetz und Fach-
normen geforderte Sicherheit für den Langsamverkehr schaffen sowie
bei der Liegenschaft e eine unnötige Beanspruchung von Teilflächen,
den Verlust eines bisherigen vierten Schrägparkplatzes sowie durch
den geringeren Strassenabstand bedingte Gebäudeerschütterungen
vermeiden. Diese Interessenabwägung gebiete es, die beantragte
Verschiebung des Kreisels umzusetzen.
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13.2 Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Projekt
im Bereich der Einmündung der Rosengartenstrasse in die Bertiswil-
strasse den Interessen des Langsamverkehrs ausreichend Rechnung
trägt (E. 13.3). Anschliessend ist zu untersuchen, ob der mit der ge-
nehmigten Linienführung verbundene Eingriff in die Eigentumsrechte
des Beschwerdeführers 5 zulässig ist (E. 13.4). Schliesslich ist auf die
Vorbringen des Beschwerdeführers 4 einzugehen (E. 13.5).
13.3
13.3.1 Hinsichtlich der Sicherheit für den Langsamverkehr hält der
Beschwerdegegner fest, vor allem in bebauten Gebieten könnten die
Normanforderungen nicht überall und vollumfänglich eingehalten wer-
den. Es seien deshalb optimale Lösungen zu suchen, die allen An-
sprüchen, so auch den wirtschaftlichen und (sicherheits-) technischen
Anforderungen gerecht würden. Die vorliegend gewählte verkehrstech-
nische Lösung erfülle diese Anforderungen. Die Radfahrenden würden
jeweils im Kreisel Bertiswil und auf der Rosengartenstrasse in Rich-
tung Autobahnanschluss bis zur neuen Radverkehrsanlage im Misch-
verkehr geführt. In der Gegenrichtung würden die Radfahrenden vor
dem Kreisel vom Radstreifen sicher in den Mischverkehr geleitet. Die-
se Lösung sei auf Grund der örtlichen Verhältnisse vertretbar und
auch andernorts üblich. Grösste Beachtung bei der Projektierung sei
der Gestaltung des Übergangs vom Radstreifen in den Mischverkehr
geschenkt worden. Die Veloverbände hätten dem genehmigten Projekt
zugestimmt. Die Bedeutung des südöstlichen Trottoirs sei infolge des
durchgehend geplanten Rad-/Gehwegs auf der gegenüberliegenden
Seite der Rosengartenstrasse, der geplanten Fussgängerquerung
beim Friedhof mit Mittelinsel und den beiden neuen Bushalttestellen
„Mauritiusring“ zu relativieren. Diese beiden Haltestellen dienten als
Ersatz bzw. als Ergänzung der bestehenden Bushaltestellen an der
Bertiswilstrasse und sie ständen insbesondere Friedhofbesuchern und
Fussgängern der Wohngebiete entlang der Rosengartenstrasse zur
Verfügung. Eine wünschenswerte, vom Kanton geprüfte Verbesserung
habe sich als nicht notwendig erwiesen und wäre nur mit unverhältnis-
mässigem Aufwand möglich.
13.3.2 Das ASTRA hat auf Aufforderung hin am 14. Januar 2009 ei-
nen Fachbericht zur Verkehrssicherheit für den Langsamverkehr auf
der Rosengartenstrasse im Bereich des Kreisels Bertiswil eingereicht.
Es führt darin aus, Fahrräder und Motorfahrzeuge sollten aus Sicher-
heitsgründen hinter- und nicht nebeneinander in einen Kreisverkehr
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einfahren. Deshalb schlage die von der Vereinigung Schweizerischer
Strassenfachleute (VSS) herausgegebene Norm 640 252 „Knoten –
Führung des leichten Zweiradverkehrs“ vor, dass eine allfällige Rad-
streifenmarkierung ca. 20 bis 25 m vor dem Kreisel aufzuheben sei.
Dabei handle es sich um einen Richtwert, der vor allem verhindern
solle, dass ein Radstreifen bis zum Kreisverkehr durchmarkiert werde.
Es könne deshalb nicht umgekehrt darauf geschlossen werden, dass
der vorliegende Abstand von 50 m die SN 640 252 verletze. Hinzu
komme, dass der Radstreifen nicht wegen des Kreisverkehrs, sondern
wegen der Platzverhältnisse aufgehoben werde. Denn gemäss der
verbindlichen VSS-Norm 640 862 „Markierungen – Anwendungsbei-
spiele für Haupt- und Nebenstrassen“ dürften Längsmarkierungen nur
dort angebracht werden, wo die Fahrbahnbreite das sichere Kreuzen
bzw. Parallelfahren von Fahrzeugen der grössten zulässigen Breite er-
laube. Im fraglichen Bereich weise die Rosengartenstrasse eine Breite
von 6,50 m auf, so dass sich zwei Lastwagen nicht kreuzen könnten,
wenn sich gleichzeitig noch ein Radfahrer auf der gleichen Höhe befin-
de. Deshalb müsse der Radstreifen bei der Verengung der Strasse
aufgehoben werden. Diese Verengung sei aber eine heikle Stelle und
müsse bei der Detailprojektierung noch einmal genau angeschaut und
allenfalls mit baulichen oder Markierungsmassnahmen sicher gestaltet
werden. Aus Sicht der Verkehrssicherheit und des Komforts für den
Fahrradverkehr möge die begrenzte Strassenbreite von 6,50 m nicht
optimal erscheinen. Weil es sich aber um eine kurze Strecke von 50 m
handle und die Verbreiterung dieses Abschnitts einen Landerwerb und
den Abbruch von Gebäuden nötig mache, erschienen diese zusätzli-
chen Kosten, wie bereits der Beschwerdegegner überzeugend darge-
legt habe, als unverhältnismässig. Die Trottoirbreite von weniger als
1 m widerspreche zwar der VSS-Norm 640 201 „Geometrisches Nor-
malprofil – Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteil-
nehmer“. Auf Grund der baulichen Randbedingungen könne diese
VSS-Norm ebenfalls nur mit dem Abbruch des Gebäudes (des Be-
schwerdeführers 4) eingehalten werden. Auch dies sei unter Berück-
sichtigung der Stellungnahme des Beschwerdegegners als unverhält-
nismässig einzustufen.
13.3.3 Die VSS-Norm SN 640 862 ist gestützt auf Art. 1 und 4 Bst. g
der Verordnung des UVEK vom 12. Juni 2007 über die auf die Signali-
sation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen
(SR 741.211.5) für die Ausführung, Ausgestaltung und das Anbringen
von Markierungen anzuwenden und damit rechtsverbindlich (vgl.
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Art. 115 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979
[SSV, SR 741.21]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.366/2003
vom 3. März 2004 E. 1.2.2). Vorliegend beträgt die minimale lichte
Strassenbreite, die sich aus der lichten Breite für schwere Lastfahr-
zeuge, Busse und Cars samt Gegenverkehrszuschlag ergibt, 6,50 m
(Verweis in Ziff. 6 VSS-Norm 640 862 auf VSS-Norm 640 201; vgl. de-
ren Ziff. 6, 7 und 9). Demzufolge darf gestützt auf die zwingende Be-
stimmung von Ziff. 6 der VSS-Norm 640 862 in diesem Bereich keine
Längsmarkierung zur getrennten Führung des leichten Zweiradver-
kehrs angebracht werden. Weiter ist mit dem ASTRA einig zu gehen,
dass aus der VSS-Norm 640 252 (S. 7 Tab. 3a und S. 18 Element 26)
und auch aus Ziff. 14 der VSS-Norm 640 862 nicht abgeleitet werden
kann, dass Radstreifen bis ca. 20 – 25 m vor der Kreisfahrbahn mar-
kiert sein müssen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich lediglich,
dass der Radstreifen spätestens in dieser Distanz zum Kreisel aufzu-
heben ist.
13.3.4 Zwar trifft es zu, dass der Fahrradverkehr auch bei Kreiseln
nicht zwingend im Mischverkehr, sondern getrennt geführt werden
kann (vgl. VSS-Norm 640 252 Ziff. 9 S. 18). Dies setzt allerdings aus-
reichende Platzverhältnisse voraus. Weil es sich beim Kreisel Bertiswil
auf Grund der engen Raumverhältnisse um einen kleinen Kreisel mit
Aussendurchmesser 26 m handelt, dürfen darauf keine Radstreifen
markiert werden (vgl. VSS-Norm 640 252 Ziff. 8 S. 18). Beim Kreisel
Sandblatten in Rain, auf den sich die Beschwerdeführer 4 und 5 beru-
fen, liegen gemäss eingereichtem Plan offensichtlich ganz andere
Grössen- und Raumverhältnisse vor, weshalb hinsichtlich der Ver-
kehrsführung und Kreiselgestaltung nichts aus der Situation in Rain
abgeleitet werden kann.
13.3.5 Das ASTRA als zuständige Fachinstanz und Vollzugsbehörde
(Art. 104 Abs. 3 SSV) des Bundes hat die Verkehrssicherheit für den
Langsamverkehr als nicht optimal, aber unter Berücksichtigung der
kurzen Strecke als ausreichend eingestuft. Weil es in diesem Punkt
um die Beurteilung fachtechnischer Spezialfragen geht, die das Bun-
desverwaltungsgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (E. 4.1) und of-
fensichtliche Mängel oder Widersprüche bei der Einschätzung der
Fachbehörde nicht erkennbar sind, besteht kein Anlass, davon abzu-
weichen.
Seite 69
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Damit ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, die
vom Beschwerdegegner geplante Verkehrsführung für leichte Zweirä-
der genüge auch im fraglichen Bereich den Anforderungen der Ver-
kehrssicherheit, nicht Bundesrecht verletzt hat.
Gestützt auf die Feststellungen des ASTRA ist hingegen der Be-
schwerdegegner im Sinne einer Auflage anzuweisen, dem ASTRA
(Art. 37 NSV) in einem Detailprojekt die sichere Gestaltung der Veren-
gung der Rosengartenstrasse mit baulichen oder Markierungsmass-
nahmen aufzuzeigen. Insoweit sind sinngemäss die Beschwerden der
Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 gutzuheissen.
13.3.6 Was die Breite des Gehwegs angeht, so sieht die VSS-Norm
640 201 für Fussgänger mit Kinderwagen eine Grundabmessung von
0,60 m und für Rollstuhlfahrende sowie Fussgänger mit Gepäck oder
Schirm 0,80 m Breite vor. Hinzu kommen beidseitig je 0,20 m als Be-
wegungsspielraum und Sicherheitszuschlag, so dass sich eine Breite
des Lichtraumprofils von 1,00 bzw. 1,20 m ergibt. Ziff. 6 der VSS-
Norm 640 201 sieht vor, dass bei Platzmangel (z.B. Einengung) auf
die Bewegungsspielräume und Sicherheitszuschläge verzichtet wer-
den kann, gegenüber Mauern, Häusern etc. jedoch eine zusätzliche
lichte Breite von 0,25 m und bei stark befahrenen Fahrbahnen eine
solche von 0,50 m erwünscht sei. Vorliegend vermag der Gehweg die-
se Mindestanforderungen im Bereich der Liegenschaft des Beschwer-
deführers 4 auf einer Länge von rund 20 m auch nach Einschätzung
des ASTRA nicht zu erfüllen.
Die VSS-Norm SN 640 201 hat im Gegensatz zur VSS-Norm 640 862
keinen Rechtssatzcharakter. Sie ist von der rechtsanwendenden Be-
hörde lediglich im Sinne einer Richtlinie als Entscheidungshilfe beizu-
ziehen. Ihre Anwendung muss im Einzelfall vor den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit, standhalten. Die Norm darf daher nicht unbesehen der
konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden (Ur-
teil des Bundesgerichts 1P.40/2004 vom 26. Oktober 2004 E. 3.2.1,
mit Hinweis).
Der Beschwerdegegner hat überzeugend dargelegt, dass zur fragli-
chen Fussgängerverbindung mit dem gegenüberliegenden Trottoir, der
Strassenquerung bei der Kirche Bertiswil, den neuen beidseitigen
Bushaltestellen „Mauritiusring“ und der Chilchweid als Verbindung ins
Dorfzentrum (vgl. E. 8.1) Alternativen bestehen und es sich beim
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A-5466/2008
Gehweg somit nicht um eine stark frequentierte Fussgängerverbin-
dung handelt. Daran vermag der Umstand, dass die Bushaltestelle
„Bertiswil“ (rund 80 m östlich des Kreisels auf der Bertiswilstrasse) ge-
mäss Ausführungen der Beschwerdeführer 4 und 5 offensichtlich von
den Frequenzen und den Verbindungen her bedeutender ist als der
Halt „Mauritiusring“, nichts zu ändern. Und selbst wenn eine künftige
Überbauung des Gebiets südlich des Kreisels Bertiswil zu höheren
Passagierfrequenzen bei der Haltestelle „Bertiswil“ führen sollte, so
kann daraus entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 4 und 5 nicht
eine deutliche Zunahme der Fussgängerfrequenzen auf dem strittigen
Gehweg abgeleitet werden, denn die Erschliessung dieses Gebiets
wird wohl kaum einzig über die Rosengartenstasse erfolgen. In zu-
rückhaltender Würdigung der Fachbeurteilung durch das ASTRA ist
somit das Auflageprojekt auch in diesem Punkt als bundesrechtskon-
form einzustufen.
13.3.7 Unbestritten ist hingegen, dass die Verschiebung des Kreisels
im Sinne der Anträge der Beschwerdeführer 4 und 5 die Sicherheit für
den Langsamverkehr im fraglichen Bereich optimieren würde. Diese
Massnahme wäre hingegen mit Zusatzkosten verbunden, die der Be-
schwerdegegner zu tragen hätte. So wäre die Fortführung des stritti-
gen Radstreifens nur möglich, wenn zusätzlich Land von den Grund-
stücken b, f und g erworben, die Liegenschaft des Beschwerdeführers
4 abgerissen und dadurch mehr Platz für das Strassentrassee
geschaffen würde. Der Einwand der Beschwerdeführer 4 und 5, mit
dieser Variante könnten auch beträchtliche Kosten eingespart werden,
so dass die Kreiselverschiebung weit geringere Mehrkosten
verursache, überzeugt nicht. Weder die dahinfallende Entschä-
digungspflicht für die Landabtretung durch den Beschwerdeführer 5
noch ein allfälliger Realersatz für den behaupteten Verlust von vier
Parkplätzen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers 4, die gar
nicht Streitgegenstand sind (E. 1.3.6), vermögen die Mehrkosten nur
annährend aufzuwiegen, auch wenn offenbar alle betroffenen Grundei-
gentümer mit der Landabtretung einverstanden sind. Lärmschutz-
massnahmen an der Liegenschaft des Beschwerdeführers 5 dürften
entgegen dessen Behauptungen auch im Falle einer Verschiebung
des Kreisels um wenige Meter nötig sein und weshalb die Änderung
der Elektrizitätszuführung zu erheblichen Kosteneinsparungen führen
soll, legt der Beschwerdeführer 5 nicht weiter dar. Bei dieser Sachlage
war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, die Mehrkosten detailliert zu
berechnen (E. 11.2.4).
Seite 71
A-5466/2008
13.3.8 Somit steht fest, dass die gewählte Lösung für den Langsam-
verkehr im Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers 4 nicht
gegen Bundesrecht verstösst und die von den Beschwerdeführern 4
und 5 beantragte Verschiebung des Kreisels aus Gründen der Ver-
kehrssicherheit nicht notwendig und mit Blick auf die Zusatzkosten un-
verhältnismässig wäre. Ob entsprechend den Einwänden der Be-
schwerdeführer 4 und 5 das kantonale Strassenrecht eine Verschie-
bung des Kreisels gebieten würde, ist nicht weiter zu prüfen. Denn die
Umgestaltung der Rosengartenstrasse erfolgt als flankierende Mass-
nahme im Rahmen des Ausführungsprojekts und unterliegt deshalb
dem nationalstrassenrechtlichen Genehmigungsverfahren (E. 3.6). Da-
mit ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführer 4 und 5 auf das
Strassenrecht des Bundes und nicht des Kantons abzustellen. Dieses
kann nur insoweit berücksichtigt werden, als der Bau und Betrieb der
Nationalstrasse nicht unverhältnismässig eingeschränkt wird (Art. 26
Abs. 3 NSG), was aber bei einer Kreiselverschiebung der Fall wäre.
13.4 Weiter ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer 5 verpflich-
tet werden kann, Land für das Projekt abtreten zu müssen. Einschrän-
kungen der verfassungsrechtlich in Art. 26 Abs. 1 BV geschützten Ei-
gentumsgarantie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen im
öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV).
13.4.1 Dem Kanton steht das Recht unter anderem zur Erstellung,
Veränderung oder Erweiterung des Werkes zu (Art. 39 Abs. 1 NSG
i.V.m. Art. 4 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die
Enteignung [EntG, SR 711]). Darin eingeschlossen ist das Enteig-
nungsrecht im Hinblick auf die Realisierung von flankierenden Mass-
nahmen, die Bestandteil des Ausführungsprojektes sind. Die ausrei-
chende gesetzliche Grundlage für die Enteignung im Zusammenhang
mit der Umgestaltung der Einmündung der Rosengartenstrasse in die
Bertiswilstrasse wird denn auch nicht in Frage gestellt.
13.4.2 Was das öffentliche Interesse angeht, so hat der Bund die Er-
richtung eines Netzes von Nationalstrassen und deren Benützbarkeit
sicherzustellen (Art. 83 Abs. 1 BV). Die Nationalstrassen haben hohen
verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen und insbesondere
eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs zu gewähr-
leisten (Art. 5 Abs. 1 NSG). Die Umgestaltung der Einmündung der
Rosengartenstrasse als Zubringer des neuen A2-Anschlusses ist Be-
standteil des Projekts, die gestörte Funktionsfähigkeit des Strassen-
Seite 72
A-5466/2008
netzes im Norden der Stadt Luzern wieder herzustellen. Weil der bis-
herige T-Knoten den neuen Anforderungen unbestritten nicht mehr ge-
nügt, liegt dessen Umgestaltung, die eine Landabtretung des Be-
schwerdeführers 5 bedingt, im öffentlichen Interesse.
13.4.3 Das Gebot der Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs
verlangt, dass die von der Behörde gewählte Massnahme für das Er-
reichen des gesetzten Ziels geeignet, notwendig und für den Betroffe-
nen zumutbar ist. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen
Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfol-
gung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrech-
te darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht
nicht einschneidender sein als erforderlich (Urteil des Bundesgerichts
1A.179/2005 vom 27. September 2006 E. 8 mit Hinweisen).
Mit der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass die Umge-
staltung des T-Knotens in ein Kreiselbauwerk geeignet ist, den neuen
Autobahnanschluss leistungsfähig zu erschliessen, einen verbesser-
ten Verkehrsfluss zu erreichen und gleichzeitig den Verkehr zu beruhi-
gen.
Die im Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers 5 vorgesehe-
ne Trasseeführung für die Einmündung der Rosengartenstrasse in den
Kreisel wird durch die Lage und Grösse des Kreisels (Kleinkreisel mit
26 m Aussendurchmesser ohne Gehwege) bestimmt, welche sich ge-
mäss Ausführungen der Vorinstanz durch drei Fixpunkte der bestehen-
den Bebauung ergaben. Als einer dieser Fixpunkte war die Lage der
Liegenschaft des Beschwerdeführers 4 zu berücksichtigen. Die Abtre-
tung von insgesamt 45 m2 Land vom Grundstück e des Be-
schwerdeführers 5 für das Nationalstrassenprojekt erscheint damit als
erforderlich, um die angestrebte Umgestaltung der Einmündung reali-
sieren zu können. Durch die gewählte Linienführung wird auch nicht
einschneidender als nötig in das Grundeigentum des Beschwerdefüh-
rers 5 eingegriffen. Schliesslich handelt es sich um einen geringfügi-
gen Landverlust, der für den Beschwerdeführer 5 zumutbar ist. Seiner
Beschwerdebehauptung, er verliere durch das Projekt einen Schräg-
parkplatz, steht die Feststellung im Protokoll der Einigungsverhand-
lung vom 13. März 2006 entgegen, wonach die drei neu vorgesehenen
Längsparkplätze die bestehenden drei Schrägparkplätze ersetzen wür-
den. In seiner Antwort vom 3. April 2006 hat der Beschwerdeführer 5
dieser Feststellung nicht widersprochen, sondern vielmehr ausgeführt,
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A-5466/2008
mit dem Angebot von drei Längsparkplätzen sei er einverstanden, die-
sen Einsprachepunkt ziehe er basierend auf der Formulierung im Pro-
tokoll zurück. Damit ist es rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Be-
schwerdeführer in der Beschwerde erneut auf den Verlust eines Park-
platzes beruft. Dass der Beschwerdeführer 4 in seiner Einsprache vom
4. Juli 2006 gegen die Projektänderung vom 23. Mai 2006 verlangt
hat, die vor dem Z bestehende Schrägparkierung sei in der heutigen
Form beizubehalten, vermag daran nichts zu ändern, denn der
Beschwerdeführer 4 war gar nicht legitimiert, diesen Antrag zu stellen
und die Vorinstanz ist zu Recht darauf nicht eingetreten. Bereits aus
diesem Grund erübrigt sich die beantragte Durchführung eines
Augenscheins.
13.4.4 Was die vom Beschwerdeführer 5 behaupteten Gebäudeer-
schütterungen durch den geringen Strassenabstand angeht, die durch
die Kreiselverschiebung reduziert werden könnten, so hält der UVB 3.
Stufe fest, dass weder während der Bauphase noch nach der Realisie-
rung des Projekts mit relevanten Erschütterungen zu rechnen ist (S.
14 und 18). Diese Feststellung ist von den Fachbehörden des Bundes
und des Kantons nicht angezweifelt worden und für das Bundesver-
waltungsgericht besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Damit bleibt
die Erschütterungsproblematik bei der vorliegenden Interessenabwä-
gung unbeachtlich.
13.4.5 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 5 kann somit
nicht gesagt werden, es liege ein rechtswidriger, unverhältnismässiger
Eingriff in sein Eigentum vor. Damit hat der Kanton von seinem Enteig-
nungsrecht gegenüber dem Beschwerdeführer 5 rechtmässig Ge-
brauch macht.
13.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Situation beim Beschwerdefüh-
rer 4 eine Kreiselverschiebung gebietet. Dieser beruft sich hauptsäch-
lich auf das kantonale Abstandsrecht. Vorliegend wurden entlang der
Zubringerstrecken keine nationalstrassenrechtlichen Baulinien (Art. 22
NSG i.V.m. Art. 13 NSV bzw. Art. 6 aNSV) festgelegt, weil es sich bei
der Rosengarten- und Stationsstrasse nicht um Nationalstrassen han-
delt (vgl. E. 3.6). Kantonales Recht ist zu berücksichtigen, soweit es
Bau und Betrieb der Nationalstrasse nicht unverhältnismässig ein-
schränkt (Art. 26 Abs. 3 NSG). Was die kantonalen Baulinien angeht
(§ 84 ff. des Strassengesetzes des Kantons Luzern vom 21. März
1995 [StrG, SRL 755]), so ist unbestritten, dass das Gebäude des Be-
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A-5466/2008
schwerdeführers 4 bereits heute im Unterabstand zur Strasse steht.
Ob die Aufklassierung eine Erhöhung des gesetzlichen Abstandes für
die Liegenschaft des Beschwerdeführers 4 zur Folge hat (für Neubau-
ten gilt ein Mindestabstand von 5 m zu Gemeindestrassen und 6 m zu
Kantonsstrassen, soweit die Strassenabstände nicht in einem Nut-
zungsplan festgelegt sind [§ 84 Abs. 1 und 2 StrG]), kann offen blei-
ben. Denn die Aufklassierung bildete nicht Gegenstand des bundes-
rechtlichen Genehmigungsverfahrens. Entscheidend ist, dass die Lie-
genschaft des Beschwerdeführers 4 gemäss Ausführungsprojekt we-
der ein Sichthindernis noch eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar-
stellt und demzufolge keine Notwendigkeit und gesetzliche Verpflich-
tung für deren Abbruch besteht. Im Übrigen kann allein gestützt auf
Baulinien weder die Enteignung noch der Abbruch einer Liegenschaft
angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_50/2008 vom 10.
Juni 2008 E. 4.5.1). Und im Hinblick auf bauliche Veränderungen sieht
auch das kantonale Strassenrecht die Möglichkeit vor, Ausnahmebe-
willigungen zu erteilen, wenn weder die Verkehrssicherheit noch der
Strassenbau beeinträchtigt werden (§ 88 Abs. 3 StrG). Im Übrigen ver-
mag der Gebäudezustand, für den letztlich der Beschwerdeführer 4
verantwortlich ist, ebenfalls keine Abbruchverpflichtung des Beschwer-
degegners im Rahmen des nationalstrassenrechtlichen Verfahrens zu
gebieten und der Wohnhygiene wurde im Rahmen der umweltrechtli-
chen Beurteilung Rechnung getragen.
13.6 Gestützt auf vorstehende Erwägungen würde die von den Be-
schwerdeführern 4 und 5 bevorzugte Variante, den Kreisel und damit
auch die Einmündung der Rosengartenstrasse in südöstlicher Rich-
tung zu verschieben, eine aus Sicht der Verkehrssicherheit nicht erfor-
derliche und wegen den Mehrkosten eine unverhältnismässige Belas-
tung des Nationalstrassenprojekts bedeuten. Ihre entsprechenden An-
träge sind demzufolge als unbegründet abzuweisen und das Ausfüh-
rungsprojekt erweist sich auch in diesem Abschnitt als bundesrechts-
konform.
Parteientschädigung im Plangenehmigungsverfahren
14.
Die Beschwerdeführenden 2 und 3 verlangen, die Plangenehmigung
sei auch insoweit aufzuheben, als ihnen die Vorinstanz die Zuspre-
chung der aussergerichtlichen Kosten von je Fr.11'782.- verweigert
habe. Denn das Einspracheverfahren nach NSG und die erfolgten Ei-
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A-5466/2008
nigungsverhandlungen erfüllten alle Funktionen des enteignungsrecht-
lichen Einspracheverfahrens.
14.1 Im Verwaltungsverfahren wird in der Regel die unterliegende
Partei kostenpflichtig und ihr steht keine Parteientschädigung zu
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird hingegen mit der Plan-
genehmigung zugleich über enteignungsrechtliche Einsprachen ent-
schieden (Art. 27d Abs. 2 NSG), richtet sich die Kosten- und Entschä-
digungsregelung in solchen kombinierten Verfahren gegenüber Verfah-
rensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach den Spezialbe-
stimmungen des EntG (vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15, Urteil des Bundes-
gerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005 vom
9. August 2005 E. 7, je mit Verweisen; Urteil des BVGer A-2422/2008
vom 18. August 2008 E. 14.1). Danach trägt der Enteigner die aus der
Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten
(Art. 114 Abs. 1 EntG). Er hat auch für die notwendigen aussergericht-
lichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im
Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten
(Art. 115 Abs. 1 EntG). Von diesem Grundsatz kann gestützt auf
Art. 115 Abs. 2 EntG abgewichen werden, wenn die Begehren ganz
oder zum grössten Teil abgewiesen werden. Bei offensichtlich miss-
bräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderun-
gen kann der Enteignete sogar zur Bezahlung einer Parteientschädi-
gung an den Enteigner verhalten werden (Art. 115 Abs. 3 EntG). Bei
diesen beiden Ausnahmen handelt es sich um Kann-Bestimmungen.
Auf Beschwerde hin ist die in enteignungsrechtlichen Entschädigungs-
verfahren festgesetzte Parteientschädigung vom Gericht nur mit Zu-
rückhaltung zu überprüfen (BGE 129 II 106 E. 5).
14.2 Im Einspracheverfahren haben die Beschwerdeführenden 2 und
3 auch eine Entschädigung aus übermässiger Lärmeinwirkung und Er-
schwerung der Zugänglichkeit der Liegenschaft während der Baupha-
se bzw. Minderwertentschädigungen wegen Lärmimmissionen geltend
gemacht. Diese Begehren wird die Vorinstanz nach Abschluss des
Plangenehmigungsverfahrens an die zuständige Eidg. Schätzungs-
kommission überweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten Partei-
entschädigung hielt sie fest, dass für das Verfahren vor der Schät-
zungskommission diese selber darüber zu befinden habe (S. 187 und
195). In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz ergänzend aus, im
Nationalstrassenrecht sei für das Plangenehmigungsverfahren keine
Parteientschädigung vorgesehen. Die Vorinstanz hat lediglich jenen
Seite 76
A-5466/2008
anwaltlich vertretenen Einsprechenden, die für das Projekt Land abtre-
ten müssen und enteignungsrechtliche Begehren vorgebracht haben,
eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners zuge-
sprochen (Plangenehmigung S. 213 und Dispositiv Ziff. 9).
14.3 Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben sich im Einsprachever-
fahren gegen übermässige Lärmimmissionen durch den Bau und Be-
trieb der umzugestaltenden Stationsstrasse gewehrt, zusätzliche
Schallschutzmassnahmen verlangt und Entschädigungen geltend ge-
macht. Ihre Einsprachen haben sich damit gegen die Unterdrückung
nachbarlicher Abwehrrechte gerichtet und sind deshalb zumindest
sinngemäss als enteignungsrechtliche Einsprachen gegen übermässi-
ge Lärmimmissionen zu betrachten (BGE 133 II 30 E. 2.3, mit Hinwei-
sen), auch wenn die Entschädigungsbegehren zur Beurteilung der
Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit, Spezialität und Schwere an
die Schätzungskommission überwiesen werden (vgl. E. 1.2.2). Diese
verfahrensmässige Erfassung erfolgt entgegen der Ansicht der Vorins-
tanz auch dann, wenn keine Einsprache gegen die Enteignung im en-
geren Sinne erhoben, also die Zulässigkeit der Enteignung bzw. die
Unvermeidbarkeit der übermässigen Einwirkungen (vgl. BGE 130 II
394 E. 6) nicht angezweifelt wurde. Die Kosten- und
Entschädigungsregelung bei enteignungsrechtlichen Einsprachen im
Plangenehmigungsverfahren ist entsprechend den enteignungsrechtli-
chen Spezialbestimmungen zu treffen (BGE 133 II 30 E. 5; Urteil des
Bundesgerichts 1A.146/2000 vom 1. Mai 2001 E. 6).
14.4 Die Vorinstanz hätte somit die von den Beschwerdeführenden 2
und 3 im Einspracheverfahren geltend gemachte Parteientschädigung
gestützt auf die enteignungsrechtliche Spezialbestimmung von
Art. 115 Abs. 2 EntG prüfen müssen. Insoweit verstösst die angefoch-
tene Plangenehmigung gegen Bundesrecht. Sie ist deshalb in diesem
Punkt aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1
VwVG zur Neubeurteilung der Parteientschädigung der Beschwerde-
führenden 2 und 3 an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu das
Urteil des BVGer A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 E. 12.2).
Seite 77
A-5466/2008
Zusammenfassung
15.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz
grundsätzlich zu bestätigen ist. Die Plangenehmigung ist allerdings mit
der Auflage zu ergänzen, dass der Beschwerdegegner dem ASTRA
ein Detailprojekt einzureichen hat, in dem die sichere Gestaltung der
Verengung der Rosengartenstrasse vor der Einmündung in die Bertis-
wilstrasse mit baulichen oder Markierungsmassnahmen aufzuzeigen
ist. Insoweit sind die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1, 4 und
5 gutzuheissen. Ebenfalls gutzuheissen sind die Beschwerden der Be-
schwerdeführenden 2 und 3, soweit die Vorinstanz ihnen eine Partei-
entschädigung verweigert hat. Darüber hinaus sind sämtliche Anträge
der Beschwerdeführenden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Kosten
16.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In kombinier-
ten Plangenehmigungsverfahren richtet sich die Kosten- und Entschä-
digungsregelung ebenfalls nach enteignungsrechtlichen Spezialbe-
stimmungen. Danach trägt der Enteigner die im Zusammenhang mit
der Geltendmachung des Enteignungsrechts stehenden Kosten vor
dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädi-
gung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz
oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch an-
ders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie ver-
ursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG).
16.1 Vorliegend gelten die Beschwerdeführenden 2 und 3 und vom Er-
gebnis her auch die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 als unterliegen-
de Parteien. Die Verfahrenskosten für die vereinigten Beschwerdever-
fahren betragen Fr. 8'000.-- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei fallen auf die Beurteilung
der Anträge der Beschwerdeführenden 1 insgesamt Fr. 3'000.-, der
Beschwerdeführenden 2 Fr. 500.-, des Beschwerdeführers 3
Fr. 1'500.- und der Beschwerdeführer 4 und 5 je Fr. 1'500.-. Mit Aus-
nahme der Beschwerdeführenden 2, 3 und 5, deren Beschwerden ver-
fahrensmässig als enteignungsrechtliche Einsprachen zu betrachten
sind, weshalb für die Kostenfolge die Spezialbestimmungen des Ent-
Seite 78
A-5466/2008
eignungsrechts gelten, sind diese Beträge den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je
Fr. 1'500.- zu verrechnen. Die Anteile der Beschwerdeführenden 2, 3
und 5 sind dem Beschwerdegegner als Enteigner aufzuerlegen und
diesen Beschwerdeführenden sind die geleisteten Kostenvorschüsse
von je Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten.
17.
17.1 Von einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden 1
und 4 ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens abzusehen (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG).
17.2 Was die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 2, 3 und 5
angeht, so richtet sich die Entschädigungsregelung wiederum nach
Art. 116 Abs. 1 EntG. Danach hat der Enteigner den von der Enteig-
nung betroffenen und sich dagegegen wehrenden Beschwerdeführen-
den grundsätzlich eine Parteientschädigung zu entrichten.
Zu entschädigen sind nur tatsächlich erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmach-
ung des Enteignungsrechts. Die Parteientschädigung umfasst die Kos-
ten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Partei, inklusive
Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund
der eingereichten Kostennoten oder, mangels Einreichung einer sol-
chen, aufgrund der Akten fest. Das Anwaltshonorar wird dabei nach
dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz
mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 8 ff. VGKE).
Art. 116 Abs. 1 EntG ermöglicht eine abweichende Kostenverteilung
und damit auch eine Kürzung der Parteientschädigung oder ein gänzli-
ches Absehen davon, sofern die Begehren des Enteigneten ganz oder
zum grössten Teil abgewiesen werden (BGE 119 Ib 458 E. 15; Urteile
des Bundesgerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und
1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 8; Urteile des BVGer A-996/2007
vom 9. August 2007 E. 7 und A-5968/2007 vom 14. April 2009 E. 8).
17.3 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 2 und 3 hat mit
Kostennoten vom 19. März 2009 Honorar und Auslagen inklusive
Mehrwertsteuer von Fr. 5'666.35 (Beschwerdeführenden 2) bzw.
Fr. 7'193.75 (Beschwerdeführer 3) geltend gemacht. Unter Berücksich-
tigung des Verfahrensausgangs und der Vorgabe, dass nur die notwen-
digen Vertretungskosten zu ersetzen sind, ist die Parteientschädigung
Seite 79
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für die Beschwerdeführenden 2 auf Fr. 1'000.- und jene für den
Beschwerdeführer 3 auf Fr. 5'000.- festzusetzen und dem
Beschwerdegegner zur Bezahlung zu auferlegen.
17.4 Mit Kostennote vom 18. März 2009 hat der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers 5 Honorar und Auslagen in Höhe von insgesamt
Fr. 11'385.10 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Unter Berück-
sichtigung, dass der Beschwerdeführer 5 erstmals im Beschwerdever-
fahren vertreten war, aber auch Rügen geltend machte, die über die
Einsprache hinausgehen oder nicht in direktem Zusammenhang mit
der Enteignung stehen, ist von notwendigen und angemessenen Kos-
ten für die Vertretung von Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Ausla-
gen) auszugehen. Dieser Betrag ist ihm vom Beschwerdegegner zu er-
setzen.
Seite 80
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerden der Beschwerdeführenden
1, 4 und 5 wird die Plangenehmigung mit der Auflage ergänzt, dass
der Beschwerdegegner dem ASTRA ein Detailprojekt einzureichen
hat, in dem die sichere Gestaltung der Verengung der Rosengarten-
strasse vor Einmündung in die Bertiswilstrasse mit baulichen oder
Markierungsmassnahmen aufzuzeigen ist.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 und 3 wird insoweit gut-
geheissen, als die Vorinstanz ihnen eine Parteientschädigung verwei-
gert hat. Die Sache wird in diesem Punkt an die Vorinstanz zur Fest-
setzung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zu-
rückgewiesen.
3.
Darüber hinaus werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
4.
Es werden Verfahrenskosten wie folgt auferlegt:
4.1 Die Beschwerdeführenden 1 haben einen Anteil von Fr. 3'000.- zu
tragen. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.- haben sie den Restbetrag von Fr. 1'500.- innert 30 Tagen
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins
erfolgt mit separater Post.
4.2 Der Beschwerdeführer 4 hat einen Anteil von Fr. 1'500.- zu tragen,
der mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrech-
net wird.
4.3 Der Beschwerdegegner hat einen Anteil von Fr. 3'500.- zu über-
nehmen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.4 Den Beschwerdeführenden 2, 3 und 5 werden nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils die geleisteten Kostenvorschüsse
Seite 81
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von je Fr. 1'500.- zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwal-
tungsgericht Einzahlungsscheine zuzustellen oder ihre Kontonummern
bekannt zu geben.
5.
Der Beschwerdegegner hat nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils folgende Parteientschädigungen zu bezahlen:
5.1 den Beschwerdeführenden 2 Fr. 1'000.-;
5.2 dem Beschwerdeführer 3 Fr. 5'000.-;
5.3 dem Beschwerdeführer 5 Fr. 5'000.-.
6.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (je mit Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 533-168; Gerichtsurkunde)
- das BAFU
- das ARE
- das ASTRA
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Stefan von Gunten
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
Seite 82
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ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: >
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