B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5468/2014
U r t e i l v o m 2 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______,
vertreten durch Urs Wüthrich, Rechtsanwalt, Frôté & Partner AG,
Zentralplatz 51, Postfach 480, 2501 Biel/Bienne,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Sport BASPO,
Jugend- und Erwachsenensport,
Hauptstrasse 247-253, 2532 Magglingen/Macolin,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sistierung der Anerkennung als J+S Kader.
A-5468/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ ist Inhaberin von ausländischen Ausbildungsdiplomen, auf-
grund derer ihr das Bundesamt für Sport (BASPO) verschiedene J+S-
Ausweise ausstellte. Seit (…) bis zu ihrer fristlosen Entlassung war sie für
den (Sportverband) zuletzt als (Trainerin) am (…) tätig. Am 3. November
2013 fand aufgrund diverser Beobachtungen und Ereignisse in Zusam-
menhang mit den Trainerinnentätigkeiten von A._______ und B._______
eine Aussprache zwischen dem BASPO und dem (Sportverband) statt. In
der Folge löste der (Sportverband) am 8. November 2013 das Arbeitsver-
hältnis mit A._______ fristlos auf.
B.
Am 25. August 2014 verfügte das BASPO mit sofortiger Wirkung die Sis-
tierung aller Anerkennungen als J+S-Kaderperson von A._______ und
gewährte ihr das rechtliche Gehör bezüglich des gleichzeitig eingeleiteten
Verfahrens auf definitiven Entzug der Anerkennungen. Einer allfälligen
Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Zur Begründung führte es aus, das Körpergewicht der Athletin-
nen sei direkt mit der Leistung und Selektion in Verbindung gebracht wor-
den, Überlastungsbeschwerden seien aufgetreten, medizinische Anwei-
sungen seien missachtet worden, ein Klima der Angst sei entstanden und
Disziplin sei über direkte Konkurrenz eingefordert worden, bei den Athle-
tinnen seien Motivationsverlust, Angst, Traurigkeit, Ärger, grosse Müdig-
keit, Verwirrtheit, Nervosität und Verunsicherung beobachtet worden. Die-
ses Verhalten von A._______ und B._______ stehe im Widerspruch zu
den Pflichten einer J+S-Leiterperson, welche die Entwicklung und Entfal-
tung der Kinder und Jugendlichen zu unterstützen und für die Gewährleis-
tung von Sicherheit und Gesundheit der Kinder und Jugendlichen zu sor-
gen habe. Entsprechende Grundsätze würde auch die Ethik-Charta von
Swiss Olympic und des BASPO enthalten. Die erwähnten Verhaltenswei-
sen seien damit nicht vereinbar, weshalb A._______ als J+S-Kaderperson
ungeeignet erscheine und beabsichtigt werde, ihr sämtliche Anerkennun-
gen als J+S-Kader zu entziehen. Wahrscheinlich fälschlicherweise führte
das BASPO aus, dass A._______ nach dem Weggang beim (Sportver-
band) weiterhin als Trainerin der (…) in einem Verein tätig sei, der seine
Aktivitäten bei J+S angemeldet habe. Die Sistierung ihrer Kaderanerken-
nungen mit sofortiger Wirkung erfolge zum Schutz der betroffenen Athle-
tinnen.
A-5468/2014
Seite 3
C.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) am 25. September 2014 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungs-
gericht. Sie beantragt, die Verfügung des BASPO vom 25. August 2014
sei aufzuheben und die mit dieser Verfügung entzogene aufschiebende
Wirkung wieder herzustellen bzw. der Beschwerde aufschiebende Wir-
kung zuzuerkennen. Als Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor,
sie bestreite die gegen sie pauschal erhobenen und nicht näher erläuter-
ten Vorwürfe. Der Beschwerdeführerin sei nicht klar, wer und in Bezug auf
welches Verhalten Vorwürfe gegen sie erhoben habe. Das BASPO habe
seit fast einem Jahr Kenntnis von der Kündigung und den im Raum ste-
henden Vorwürfen gehabt und es bisher unterlassen, Massnahmen zu
ergreifen. Die Ausweise der Beschwerdeführerin seien trotz Kenntnis der
Vorwürfe durch das BASPO verlängert worden. Die erforderliche Dring-
lichkeit sei in keiner Weise gegeben und die Verhältnismässigkeit nicht
gewahrt. Die Vorgehensweise ohne vorgängige Anhörung sei unhaltbar,
gerade auch weil das BASPO wisse, dass die Beschwerdeführerin sämt-
liche Vorwürfe bestreite. Die getroffene Massnahme sei für die Be-
schwerdeführerin einschneidend, weil ihr das berufliche und wirtschaftli-
che Fortkommen verunmöglicht werde.
D.
Am 26. September 2014 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter das
BASPO sowohl um eine Stellungnahme zum Antrag auf Wiederherstel-
lung der aufschiebenden Wirkung als auch um eine Vernehmlassung in
der Hauptsache. Mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2014 beantragt das
BASPO (nachfolgend: Vorinstanz), die Beschwerde sei abzuweisen.
Nachdem der (Sportverband) die Vorinstanz über die Auflösung des Ar-
beitsverhältnisses informiert hatte, habe zum damaligen Zeitpunkt kein
weiterer Handlungsbedarf bestanden. Die Vorinstanz habe aber im Au-
gust 2014 erfahren, dass B._______ in (Verein), der seine Aktivitäten bei
J+S angemeldet habe, tätig sei. Da A._______ und B._______ jahrelang
zusammengearbeitet hätten, sei nicht von vornherein auszuschliessen,
dass die Beschwerdeführerin erneut im Rahmen von J+-S-Angeboten tä-
tig werde. Aufgrund der im Raum stehenden Vorwürfe sei deshalb ein un-
verzügliches Handeln seitens der Vorinstanz angezeigt gewesen. Die
Vorwürfe würden unter anderem in zwei Berichten vom 17. Mai 2010 (…)
und vom 28. Oktober 2013 (…) konkretisiert. Die verfügte Sistierung tan-
giere einzig die J+S-Anerkennung, nicht jedoch das Trainerindiplom bzw.
die berufliche Tätigkeit als Trainerin. Ausserhalb des J+S-Programms
könne die Beschwerdeführerin weiterhin als Trainerin tätig sein.
A-5468/2014
Seite 4
E.
In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2014 bestreitet die Beschwer-
deführerin die inhaltliche Richtigkeit der von der Vorinstanz mit der Stel-
lungnahme vom 17. Oktober 2014 eingereichten Unterlagen. Vom Bericht
aus dem Jahr 2013 habe die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegen-
den Verfahren Kenntnis erhalten. Zum Bericht vom 17. Mai 2010 habe die
Beschwerdeführerin am 19. September 2010 eine schriftliche Stellung-
nahme verfasst. Die Vorinstanz sei "Initiator" der fristlosen Kündigung
durch die ehemalige Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, man habe
entsprechenden Druck ausgeübt. Der Erlass von superprovisorischen
Massnahmen setze eine besondere Dringlichkeit voraus, welche hier
nicht gegeben sei. Durch das lange Zuwarten nach den Berichten aus
den Jahren 2010 und 2013 habe die Vorinstanz den Anspruch auf Erlass
solcher Massnahmen verwirkt. Der dringende Handlungsbedarf werde
von der Vorinstanz nicht hinreichend dargetan und sei nicht ersichtlich.
F.
Auf die weiteren Ausführungen wird – soweit entscheidrelevant – in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von einer Vorin-
stanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG gelten auch selb-
ständig eröffnete Zwischenverfügungen (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG). Die
vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen die Anordnung
einer vorsorglichen Massnahme, die unbestrittenermassen eine selbstän-
dig eröffnete Zwischenverfügung darstellt. Eine Beschwerde gegen sol-
che Verfügungen ist allerdings nicht in jedem Fall zulässig. Stets möglich
ist einzig die Anfechtung von Zwischenverfügungen über die Zuständig-
keit und den Ausstand (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG). Gegen andere Zwi-
schenverfügungen kommt eine Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 VwVG
dagegen nur in Frage, wenn diese entweder einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil bewirken können (Bst. a) oder die Gutheissung der Be-
A-5468/2014
Seite 5
schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen be-
deutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisver-
fahren ersparen würde (Bst. b).
1.2 Mit dem Erfordernis des nicht wiedergutzumachenden Nachteils wird
die Voraussetzung eines schutzwürdigen Interesses an der sofortigen
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung um-
schrieben. Demnach liegt das Rechtsschutzinteresse im Schaden, der
entstünde, wenn der Nachteil auch durch einen an sich günstigen End-
entscheid nicht oder nur teilweise behoben werden könnte (vgl. BGE 131
V 362 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6184/2010 vom
23. Februar 2012 E. 4.2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 910). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil muss nicht
rechtlicher, sondern kann auch tatsächlicher Natur sein; die Beeinträchti-
gung schutzwürdiger tatsächlicher, insbesondere auch wirtschaftlicher In-
teressen genügt, sofern der Betroffene nicht nur versucht, eine Verlänge-
rung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern (vgl. statt vieler Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-2082/2014 vom 9. Juli 2014 E. 21
mit Hinweisen und A-1081/2014 vom 23. April 2014 E. 1.3 mit Hinweis;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.42 ff.; JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à
la procédure administrative fédérale, Basel 2013, Nr. 108-109, S. 71 f.).
Er muss nicht geradezu irreparabel, jedoch von einigem Gewicht sein
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3043/2011 vom 15. März
2012 E. 1.2.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 910; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.47). Nicht erforderlich ist, dass er
tatsächlich entsteht; es reicht aus, dass er entstehen bzw. nicht von vorn-
herein ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts B-860/2011 vom 8. September 2011 E. 2.2;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 909; MARTIN KAYSER, in: Au-
er/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar VwVG, Zürich 2008, Art. 46
N. 10). Die Beweislast für das Vorliegen eines entsprechenden Nachteils
trägt die beschwerdeführende Partei (vgl. BGE 125 II 620 E. 2a; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts B-5436/2011 vom 5. März 2012 E. 3.4;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 909).
Bewirkt eine Zwischenverfügung dagegen keinen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil, so kann sie erst mit Beschwerde gegen die Endverfü-
gung angefochten werden (Art. 46 Abs. 2 VwVG). Die beschränkte An-
fechtbarkeit von Zwischenverfügungen soll verhindern, dass die Be-
A-5468/2014
Seite 6
schwerdeinstanz Zwischenentscheide überprüfen muss, die durch einen
günstigen Endentscheid für die betroffene Person jeden Nachteil verlie-
ren. Die Rechtsmittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer
Streitsache befassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Ver-
fahrensstadium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teil-
weise materiell festlegen müssen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2160/2010 vom 3. Januar 2011 E. 2.2.3 mit
Hinweisen).
1.3 Die angefochtene Verfügung stellt eine selbständig eröffnete Zwi-
schenverfügung dar, denn sie betrifft einzig die Frage der vorläufigen Sis-
tierung der J+S-Anerkennungen der Beschwerdeführerin, nicht aber die
Hauptstreitfrage betreffend den definitiven Entzug dieser Anerkennungen.
Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf ihre Beschwerdelegitimation
in der Beschwerde vom 25. September 2014 geltend, mit der getroffenen
Massnahme werde ihr das berufliche und wirtschaftliche Fortkommen
verunmöglicht. Sie legt aber nicht dar, inwiefern sie einen nicht wieder
gutzumachenden wirtschaftlichen Nachteil erleide, wenn sie die Zwi-
schenverfügung erst zusammen mit der Beschwerde gegen die Endver-
fügung anfechten könne. Ein solcher Nachteil ist denn auch nicht ersicht-
lich. So macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie sei zurzeit in ei-
nem Verein tätig, der seine Tätigkeit bei J+S angemeldet habe. Davon
geht die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung nicht mehr aus. Da die
Beschwerdeführerin aktuell offenbar nicht als Trainerin bzw. zumindest
nicht in einem von J+S geförderten Verein als Trainerin tätig ist, entsteht
ihr durch die Sistierung der J+S-Anerkennungen derzeit kein erkennbarer
nicht wiedergutzumachender Nachteil.
1.4 In der angefochtenen Verfügung wurde im Dispositiv nach anfängli-
cher richtiger Nennung der Beschwerdeführerin fälschlicherweise
B._______ untersagt, in einem Kader von Jugend und Sport tätig zu sein.
Die Beschwerdeführerin stellt deshalb die Frage, ob eine derart unklare
Verfügung überhaupt irgendwelche Rechtswirkungen entfalten kann bzw.
nicht bereits auch aus diesem Grunde aufzuheben ist.
1.4.1 Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich genauso rechtswirksam
wie fehlerfreie Verfügungen. In seltenen Fällen bewirkt die Fehlerhaftig-
keit einer Verfügung deren Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe anerkennen
Lehre und Rechtsprechung namentlich die sachliche Unzuständigkeit so-
wie schwere Verfahrens- oder Eröffnungsfehler, aber nur ganz aus-
A-5468/2014
Seite 7
nahmsweise (schwerste) inhaltliche Mängel (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., 2014,
§ 31 Rz. 13 ff.).
1.4.2 Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung der richtigen Adres-
satin eröffnet. Bis auf eine einmalige versehentliche Nennung von
B._______ wird die Beschwerdeführerin als Verfahrenssubjekt bezeich-
net, die ebenfalls von den Untersuchungen und Vorwürfen der Vorinstanz
betroffen ist. Daher kann nicht von einem inhaltlichen schwersten Mangel
ausgegangen werden, der zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung
führte.
1.5 Nach dem Gesagten ist das Vorliegen eines nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteils im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG zu verneinen.
Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin
dadurch, dass sie ihre Einwände gegen das Vorgehen der Vorinstanz ge-
gebenenfalls erst im Rahmen der Anfechtung eines Entscheids über ei-
nen definitiven Entzug der J+S-Anerkennungen vorbringen kann, einen
nicht wieder gutzumachender Nachteil erleiden könnte.
1.6 Fehlt es somit am erforderlichen nicht wieder gutzumachenden Nach-
teil, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal es unbestrittener-
massen auch an der Voraussetzung von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG
mangelt und sich die angefochtene Verfügung auch nicht als nichtig er-
weist.
2.
2.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 2 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit dem von
ihr geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu verrechnen.
Der Restbetrag ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückzuerstatten.
2.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
A-5468/2014
Seite 8
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.--
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Die Be-
schwerdeführerin hat hierzu dem Bundesverwaltungsgericht ihre Konto-
verbindung bekannt zu geben.
3.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– GS VBS (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die folgende Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Laura Bucher
A-5468/2014
Seite 9
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: