B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5470/2014
Ur t e i l vom 1 8 . D e z embe r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______ AG,
alle vertreten durch Katia Berchier, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Amtshilfe,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-F).
A-5470/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 11. April 2012 richtete die Direction Générale des Finances Publiques
von Frankreich (im Folgenden: DGFP) gestützt auf Art. 28 des Abkommens
vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuer-
flucht (SR 0.672.934.91; DBA-F) ein Amtshilfegesuch an die Eidgenössi-
sche Steuerverwaltung (ESTV).
Das Gesuch betrifft (französische) Einkommenssteuern des Jahres 2010
und (französische) Vermögenssteuern der Jahre 2010 und 2011 der mitei-
nander verheirateten Personen A._______ (Beschwerdeführer 1) und
B._______ (Beschwerdeführerin 2). Diese Personen werden im Gesuch
als «Personnes concernées en France» bezeichnet, wobei beim Ehemann
eine französische Wohnadresse aufgeführt ist. Unter der Rubrik «Person-
nes concernées en Suisse» ist die C._______ AG (Beschwerdeführerin 3)
mit Sitz in D._______ aufgeführt. Nach Darstellung der DGFP wird bei den
(in den massgebenden Jahren) in Frankreich wohnhaften Beschwerdefüh-
renden 1 und 2 eine steuerliche Kontrolle durchgeführt. Der Beschwerde-
führer 1 sei […] an der Beschwerdeführerin 3 beteiligt. Er und seine Ehe-
frau hätten auf ihr gemeinsames französisches Bankkonto Gelder von drei
schweizerischen, auf ihren Namen lautenden Konten überwiesen.
Obschon sie aufgrund ihres (damaligen) Wohnsitzes in Frankreich die
Pflicht hätten, ihre in- und ausländischen Einkünfte und ihr im In- und Aus-
land gelegenes Vermögen zu deklarieren, hätten die Eheleute weder Ein-
kommen aus der Schweiz noch in der Schweiz vorhandene Aktiven dekla-
riert.
Die DGFP ersuchte in diesem Zusammenhang um Namen und Adresse
der Organe sowie der Anteilsinhaber der Beschwerdeführerin 3, um Anga-
ben zur Verteilung des Gesellschaftskapitals unter den Aktionären der Be-
schwerdeführerin 3 sowie um Informationen bezüglich der Frage, ob (so-
wie gegebenenfalls in welcher Form sowie Höhe und auf welche Konten)
die Beschwerdeführerin 3 dem Beschwerdeführer 1 im Laufe des Jahres
2010 einen Lohn, eine Abfindungssumme, Sitzungsgelder oder andere
geldwerte Leistungen ausgerichtet hat.
B.
B.a Die ESTV forderte die Beschwerdeführerin 3 mit Verfügung vom 7. Mai
2012 auf, für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 Angaben
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Seite 3
betreffend den Anteil der sich im Besitz des Beschwerdeführers 1 befindli-
chen Aktien der Beschwerdeführerin 3 sowie betreffend die Einkünfte des
Beschwerdeführers 1 zu liefern. Die Beschwerdeführerin 3 kam dieser Edi-
tionsverfügung mit Schreiben vom 15. Mai 2012 nach.
B.b Mit einer ergänzenden Editionsverfügung vom 14. Dezember 2012 for-
derte die ESTV die Beschwerdeführerin 3 auf, für den Zeitraum vom 1. Ja-
nuar bis 31. Dezember 2010 zusätzlich eine vollständige Liste der Aktio-
näre der Beschwerdeführerin 3 mit Angaben zur unter ihnen bestehenden
Verteilung des Kapitals einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Be-
schwerdeführerin 3 mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 nach.
C.
Mit Schreiben vom 19. März 2014 setzte die ESTV die Beschwerdeführen-
den darüber in Kenntnis, welche Informationen sie der DGFP gestützt auf
das Amtshilfeersuchen zu übermitteln beabsichtigte. Zugleich gab sie
ihnen Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführenden
liessen am 20. Mai 2014 eine Stellungnahme einreichen.
D.
Am 25. August 2014 erliess die ESTV eine Schlussverfügung gegenüber
den Beschwerdeführenden. Danach leistet die ESTV der DGFP Amtshilfe
«betreffend A._______ […] und B._______» (Dispositiv-Ziff. 1 der Schluss-
verfügung). Nach Dispositiv-Ziff. 2 der Schlussverfügung übermittelt die
ESTV der DGFP folgende Informationen:
1. Quels sont les noms et adresses des dirigeants et associés ainsi que la
répartition du capital entre les associés?
Monsieur A._______ détient […] actions d'une valeur nominale de […]. Ma-
dame B._______ […].
2. La société C._______ AG a-t-elle versé des rémunérations au cours de
l'année 2010 à Monsieur A._______ (salaires, indemnités, jetons de pré-
sence…)? Dans l'affirmative merci de préciser la nature et le montant de ces
rémunérations. Merci d'indiquer les références de(s) compte(s) sur le(s)quel(s)
sont versés ces rémunérations.
Monsieur A._______ n'a pas reçu de rémunérations de la société C._______
AG.
Gemäss Dispositiv-Ziff. 3 der Schlussverfügung wird die ESTV die DGFP
darauf hinweisen, dass
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Seite 4
«a. die unter Ziffer 2 genannten Informationen im ersuchenden Staat nur im
Verfahren gegen A._______ […] und B._______ […] für die im Ersuchen vom
11. April 2012 genannten Tatbestände verwertet werden dürfen;
b. die erhaltenen Unterlagen und Informationen, wie die aufgrund des franzö-
sischen Rechts beschafften Informationen, geheim zu halten sind und nur Per-
sonen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Verwaltungsbe-
hörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranlagung oder der
Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Ent-
scheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Artikel 28 Absatz 1 des schwei-
zerisch-französischen Doppelbesteuerungsabkommens vom 9. September
1966 genannten Steuern oder mit der Aufsicht darüber befasst sind.»
E.
Mit Beschwerde vom 25. September 2014 lassen die Beschwerdeführen-
den beim Bundesverwaltungsgericht folgendes Rechtsbegehren stellen:
«1. Die Schlussverfügung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
25. August 2014 sei aufzuheben und das Amtshilfeverfahren einzustellen
bzw. keine Amtshilfe zu leisten.
2. Eventualiter sei die Schlussverfügung aufzuheben und die Sache zum
Zwecke weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Subeventualiter seien einzig folgende Informationen zu übermitteln:
"1. Quels sont les noms et adresses des dirigeants et associés ainsi que
la répartition du capital entre les associés?
Monsieur A._______ détient […] actions d'une valeur nominale de
[…].
2. La société C._______ AG a-t-elle versé des rémunérations au cours
de l'année 2010 à Monsieur A._______ (salaires, indemnités, jetons
de présence…)? Dans l'affirmative merci de préciser la nature et le
montant de ces rémunérations. Merci d'indiquer le[s] références de(s)
compte(s) sur le(s)quel(s) sont versés ces rémunérations.
Monsieur A._______ n'a pas reçu de rémunérations de la société
C._______ AG."
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Eidgenössischen
Steuerverwaltung.»
In der Begründung des Rechtsmittels ersuchen die Beschwerdeführenden
zudem um Beizug der Akten aus dem vorinstanzlichen Verfahren. Ferner
behalten sie sich ausdrücklich die Einreichung weiterer Beweismittel vor.
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Seite 5
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 24. November 2014, mit welcher die vo-
rinstanzlichen Akten eingereicht wurden, beantragt die ESTV die kosten-
pflichtige Abweisung der Beschwerde.
G.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Unter-
lagen wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfegesuch der französi-
schen Steuerbehörde gestützt auf Art. 28 DBA-F zugrunde. Die heute gel-
tende Fassung dieser Amtshilfebestimmung ist seit dem 4. November 2010
in Kraft (vgl. Art. 28 DBA-F in der Fassung gemäss Art. 7 des Zusatzab-
kommens vom 27. August 2009 zum DBA-F [AS 2010 5683; im Folgenden:
Zusatzabkommen 2009]) und in zeitlicher Hinsicht auf Kalender- oder Ge-
schäftsjahre anwendbar, welche ab dem 1. Januar nach Unterzeichnung
des Zusatzabkommens 2009, also ab dem 1. Januar 2010 beginnen
(Art. 11 Abs. 3 Zusatzabkommen 2009).
Da das im vorliegenden Fall in Frage stehende Amtshilfegesuch mit Schrei-
ben vom 11. April 2012 gestellt wurde und es die Kalenderjahre 2010 und
2011 betrifft, ist Art. 28 DBA-F in der erwähnten Fassung anwendbar.
1.1.2 Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 1. September 2010 über die Amts-
hilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen (ADV; AS 2010 4017) hält fest,
dass der Vollzug der Amtshilfe nach den neuen oder revidierten Abkommen
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, die nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung in Kraft treten, durch diese Verordnung geregelt wird. Die ADV
trat am 1. Oktober 2010 in Kraft (Art. 18 ADV).
Da die vorliegend anwendbare Amtshilfeklausel des DBA-F am 4. Novem-
ber 2010 (vgl. E. 1.1.1) und damit nach dem Inkrafttreten der ADV in Kraft
trat, ist die ADV im hier zu beurteilenden Fall anzuwenden. Vorbehalten
sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren Ab-
kommens (Art. 1 Abs. 2 ADV), hier des DBA-F.
A-5470/2014
Seite 6
Die ADV gilt vorliegend weiterhin, obwohl auf den 1. Februar 2013 das
Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe
in Steuersachen (StAhiG; SR 672.5) in Kraft getreten ist. Denn dieses ist
nur auf Amtshilfegesuche anwendbar, die nach dessen Inkrafttreten einge-
reicht wurden (vgl. Art. 24 StAhiG e contrario).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört damit auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 4 ADV; BGE 139 II 404 E. 2.1.1 und 2.3).
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der Be-
schwerde ist somit gegeben.
Die Beschwerdeführenden, die vorliegend vom Amtshilfeersuchen be-
troffene Personen oder Informationsinhaber sind (vgl. dazu im Einzelnen
hinten E. 2.6 und 3), erfüllen als Verfügungsadressaten die Voraussetzun-
gen der Beschwerdebefugnis (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 13 Abs. 2 ADV; BGE 139 II 404 E. 2.1.1 und 2.3).
Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG, je in Verbindung mit Art. 4
Abs. 5 und Art. 13 Abs. 4 ADV). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1 Nach der heute geltenden Fassung von Art. 28 DBA-F tauschen die
zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen
Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur An-
wendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steu-
ern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten oder
ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften erhoben
werden, voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entspre-
chende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht» (Abs. 1 Satz 1
der Bestimmung). Dabei ist der Informationsaustausch gemäss Art. 28 Abs.
1 Satz 2 DBA-F nicht durch Art. 1 DBA-F (persönlicher Geltungsbereich)
und Art. 2 DBA-F (sachlicher Geltungsbereich bzw. unter das Abkommen
fallende Steuern) beschränkt.
Art. 28 Abs. 3 DBA-F enthält bestimmte Beschränkungen der Pflicht zur
Leistung von Amtshilfe. So wird damit der ersuchte Vertragsstaat von der
Verpflichtung enthoben, von den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des
A-5470/2014
Seite 7
einen oder des anderen Vertragsstaates abzuweichen (Bst. a), oder Infor-
mationen zu erteilen, welche nach den Gesetzen oder im üblichen Verwal-
tungsverfahren eines der beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden
können (Bst. b). Auch besteht gemäss Art. 28 Abs. 3 (Bst. c) DBA-F keine
Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, «die ein Handels-, Ge-
schäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäfts-
verfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public wi-
derspräche».
Freilich enthält die Art. 28 Abs. 3 DBA-F vorgehende Vorschrift von Art. 28
Abs. 5 DBA-F ihrerseits Einschränkungen der in ersterer Bestimmung vor-
gesehenen Beschränkungen der Amtshilfeverpflichtung. So darf der er-
suchte Vertragsstaat nach Art. 28 Abs. 5 DBA-F die Leistung von Amtshilfe
nicht «nur deshalb ablehnen, weil sich die Informationen bei einer Bank,
einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Beauftragten o-
der Treuhänder befinden oder weil sie sich auf Beteiligungen an einer Per-
son beziehen» (Satz 1). In diesem Zusammenhang räumt Art. 28 Abs. 5
Satz 2 DBA-F den Steuerbehörden des ersuchten Staates die Kompetenz
ein, die Offenlegung der in diesem Absatz der Amtshilfeklausel genannten
Informationen durchzusetzen.
2.2 Gemäss Ziff. XI Abs. 2 des Zusatzprotokolls zum DBA-F soll der Ver-
weis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in Art. 28 Abs. 1 DBA-
F «einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuersachen ge-
währleisten, ohne dass die Vertragsstaaten ‘fishing expeditions’ durchfüh-
ren oder Informationen verlangen können, deren Erheblichkeit für die Auf-
klärung der Steuerangelegenheiten bestimmter Steuerpflichtiger wenig
wahrscheinlich ist». Es handelt sich dabei um eine Anlehnung an das
OECD-Manual bzw. den OECD-Kommentar zu Art. 26 des OECD-Muster-
abkommens, wonach das Kriterium der voraussichtlichen Erheblichkeit
(«foreseeable relevence», «pertinence vraisemblable») der Balance zwi-
schen dem angestrebten möglichst weitgehenden Austausch von Informa-
tionen und einer unerlaubten «fishing expedition» dient (vgl. Urteile des
BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.2, A-6011/2012 vom 13.
März 2013 E. 7.4.1, mit zahlreichen Hinweisen; vgl. ferner STEFAN OESTER-
HELT, Amtshilfe im internationalen Steuerrecht der Schweiz, publiziert in:
Jusletter vom 12. Oktober 2009, Rz. 89). Die OECD umschreibt «fishing
expeditions» als «speculative requests for information that have no appar-
ent nexus to an open inquiry or investigation» bzw. «‹d’aller à la pêche aux
renseignements›, c’est-à-dire de demander des renseignements dont il est
peu probable qu’ils aient un lien avec une enquête ou contrôle en cours».
A-5470/2014
Seite 8
Das Erfordernis der voraussichtlichen Erheblichkeit und das Verbot der
«fishing expeditions» stehen in Einklang mit dem Verhältnismässigkeits-
prinzip, das als verfassungsmässiger Grundsatz staatlichen Handelns (vgl.
Art. 5 Abs. 2 BV) zwingend zu berücksichtigen ist (vgl. Urteile des BVGer
A-38/2014 vom 1. April 2014 E. 2.2.1.2, A-5390/2013 vom 6. Januar 2014
E. 5.1.2, mit Hinweisen).
Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen muss sich
bereits aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Würde dies nicht verlangt,
könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die ersuchte Be-
hörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen, wenn sie
erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit feststellen
würde. Dem «voraussichtlich» kommt eine doppelte Bedeutung zu, indem
es sich zum einen darauf bezieht, dass der ersuchende Staat die Erheb-
lichkeit voraussehen und deshalb im Amtshilfegesuch geltend machen
muss, und zum andern nur solche Unterlagen zu übermitteln sind, die vo-
raussichtlich erheblich sind. Der ersuchte Staat darf hier allerdings nur Un-
terlagen von der Amtshilfe ausschliessen, die mit Sicherheit nicht erheblich
sind, denn in der Regel kann nur der ersuchende Staat abschliessend fest-
stellen, ob eine Information erheblich ist (BGE 128 II 407 E. 6.3.1; vgl. auch
Urteil des BGer 2A.352/2005 vom 6. Januar 2006 E. 3; Urteile des BVGer
A-6505/2012 vom 29. Mai 2013 E. 6.2.2.1, A-6011/2012 vom 13. März
2013 E. 7.4.1). In letzterem Sinn ist auch Art. 14 Abs. 3 ADV anzuwenden,
wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht
übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkennt-
lich zu machen sind (Urteil des BVGer A-38/2014 vom 1. April 2014 E.
2.2.1.2).
2.3 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann zwar von ihnen nicht erwar-
tet werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der Rechtshilfe)
nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und Unterlagen,
die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln gebliebene Punkte
erst noch geklärt werden (vgl. Urteil des BGer 2A.154/2003 vom 26. August
2003 E. 4.1; Urteile des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014 E. 5.3,
A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2, B-2700/2013 vom 2. Juli
2013 E. 2; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale
en matière pénale, 3. Aufl. 2009, Rz. 295). Daher verlangt die Rechtspre-
chung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sach-
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Seite 9
verhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für dessen Vor-
liegen dartun (BGE 139 II 404 E. 7.2.2, 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 125
II 250 E. 5b).
Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit bildet
der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder
bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit dem Ordre public (vgl. Art.
5 Abs. 2 Bst. a ADV) – prinzipiell kein Anlass besteht, an der Richtigkeit
und Einhaltung der Sachverhaltsdarstellung und an Erklärungen anderer
Staaten zu zweifeln (sog. völkerrechtliches Vertrauensprinzip; vgl. BGE
128 II 407 E. 3.2, 4.3.1 und 4.3.3, 126 II 409 E. 4; Urteile des BVGer A-
5390/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.2.2, B-1258/2013 vom 24. Juli 2013
E. 4.1, B-2700/2013 vom 2. Juli 2013 E. 2, A-737/2012 vom 5. April 2012
E. 8.1.1; Urteil des BStGer RR.2010.295 vom 15. Dezember 2011 E. 5.3).
Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das ganze Amtshilfeverfahren.
Dementsprechend hat sich die ESTV nicht darüber auszusprechen, ob die
im Ersuchen angeführten Tatsachen zutreffen oder nicht. Sie hat weder Tat-
noch irgendwelche Schuldfragen zu prüfen noch ihrerseits eine Beweis-
würdigung vorzunehmen. Die ESTV ist vielmehr an die Darstellung des
Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht wegen offen-
sichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein entkräftet
werden kann (vgl. anstelle vieler: Urteil des BGer 2A.567/2001 vom 15.
April 2002 E. 4.1; Urteile des BVGer A-6547/2013 vom 11. Februar 2014
E. 5.3, A-5290/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 5.2, A-737/2012 vom
5. April 2012 E. 6.1.2 [mit zahlreichen Hinweisen]).
2.4
2.4.1 Gemäss Ziff. XI Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum DBA-F stellt die zu-
ständige Behörde des ersuchenden Staates ein Amtshilfebegehren im
Sinne von Art. 28 DBA-F «erst dann, wenn alle in seinem innerstaatlichen
Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Infor-
mation ausgeschöpft sind». Nach Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls zum
DBA-F haben die ersuchenden Behörden den Behörden des ersuchten
Staates bei einem Informationsbegehren folgende Informationen zu liefern:
«a) Namen und Adresse der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezo-
genen Person und sofern verfügbar weitere Angaben, welche die
Identifikation erleichtern (wie Geburtsdatum oder Zivilstand);
b) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
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Seite 10
c) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hin-
sichtlich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen
vom ersuchten Staat zu erhalten wünscht;
d) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
e) sofern bekannt Namen und Adresse der mutmasslichen Inhaber der
verlangten Informationen.»
2.4.2 Stellt eine ausländische Behörde ein Amtshilfegesuch, so wird es von
der ESTV vorgeprüft (Art. 5 Abs. 1 ADV). Das Ersuchen wird abgelehnt,
wenn gewisse in Art. 5 Abs. 2 ADV aufgezählte Voraussetzungen zutreffen,
auf die hier jedoch nicht weiter einzugehen ist. Die ESTV leitet das Amts-
hilfeverfahren nach Art. 5 Abs. 3 ADV ein, wenn
«a. die ersuchende Behörde für die Gesuchstellung zuständig ist;
b. das Ersuchen schriftlich in einer Landessprache oder in englischer
Sprache gestellt worden ist und die folgenden Angaben enthält:
1. Angaben zur anwendbaren rechtlichen Grundlage,
2. die zweifelsfreie Identifikation der betroffenen Person,
3. die zweifelsfreie Identifikation der Informationsinhabe-
rin oder des Informationsinhabers,
4. eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie
Angaben zur Form, in der der ersuchende Staat diese
Informationen zu erhalten wünscht,
5. den Steuerzweck und die Gründe, weshalb die ver-
langten Informationen für den angeführten Steuer-
zweck voraussichtlich von Belang sind,
6. die Gründe zur Annahme, dass sich die ersuchten In-
formationen im Besitz der Informationsinhaberin oder
des Informationsinhabers befinden,
7. die Steuerperiode (Anfangs- und Schlussdatum) und,
sofern nicht damit übereinstimmend, die Zeitspanne
(Anfangs- und Schlussdatum), für die die Informatio-
nen verlangt werden, und
8. die Erklärung, dass der ersuchende Staat die nach sei-
nem innerstaatlichen Steuerverfahren üblichen Aus-
kunftsquellen ausgeschöpft hat;
c. es sich nicht um eine unerlaubte Beweisausforschung handelt; und
d. ausschliesslich Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfe-
bestimmungen des anwendbaren Abkommens erfasst sind.»
Aufgrund des zuvor (E. 1.1.2) genannten Vorbehalts in Art. 1 Abs. 2 ADV
können die einzelnen Abkommen andere Anforderungen vorsehen, was
betreffend das DBA-F mit dessen Zusatzprotokoll geschehen ist (vgl. hier-
vor E. 2.4.1).
A-5470/2014
Seite 11
2.5 Laut Ziff. XI Abs. 5 des Zusatzprotokolls zum DBA-F besteht unter den
Vertragsparteien des Abkommens Einvernehmen darüber, dass Art. 28
DBA-F «die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen auf einer
spontanen oder automatischen Basis auszutauschen». Damit in Einklang
steht Art. 1 Abs. 3 ADV, wonach Amtshilfe ausschliesslich auf Ersuchen
geleistet wird. Diese Bestimmungen schliessen die spontane Amtshilfe
aus. Unter spontaner (internationaler) Amtshilfe ist die Informationsüber-
mittlung an ausländische Behörden zu verstehen, die ohne oder ohne kon-
kretes Ersuchen erfolgt. Unterschieden werden kann dabei zwischen selb-
ständiger bzw. antizipierter spontaner Amtshilfe, das heisst der spontanen
Übermittlung von Informationen ohne vorgängiges Amtshilfeersuchen, und
der ergänzenden spontanen Amtshilfe im Sinne einer zusätzlichen Amts-
hilfeleistung im Rahmen eines bereits gestellten Amtshilfegesuches (s.
zum Begriff der spontanen Amtshilfe BVGE 2010/26 E. 5.6, mit Hinweisen;
zum grundsätzlichen Ausschluss der spontanen Amtshilfe nach Art. 4 Abs.
1 StAhiG vgl. Urteil des BVGer A-1606/2014 vom 7. Oktober 2014
E. 3.4.1).
2.6 Nach Art. 3 Bst. a ADV gilt als betroffene Person diejenige Person, über
die im Amtshilfeersuchen Informationen verlangt werden. Als Informations-
inhaberin gilt unter Vorbehalt einer hier nicht einschlägigen Ausnahme
(schweizerische Verwaltungsbehörden nach Art. 7 f. ADV) die Person, wel-
che in der Schweiz über die verlangten Informationen verfügt (Art. 3 Bst. b
ADV).
3.
Vorliegend ist von einem Amtshilfegesuch der DGFP ausschliesslich be-
treffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 als betroffene Personen (im
Sinne von Art. 3 Bst. a ADV; vgl. E. 2.6) auszugehen:
Die Beschwerdeführerin 3 ist zwar im Gesuch unter der Rubrik «Personnes
concernées en Suisse» aufgeführt. Nach Treu und Glauben ist aber davon
auszugehen, dass die DGFP mit ihrem Gesuch einzig bezüglich der Be-
schwerdeführenden 1 und 2 als betroffene Personen um Amtshilfe ersucht
und in diesem Zusammenhang auch Informationen von der Beschwerde-
führerin 3 verlangt. Denn zum einen betrifft das Gesuch ausdrücklich nur
Einkommens- und Vermögens-, nicht jedoch Gewinn- oder Kapitalsteuern.
Zum anderen wird darin ausgeführt, die Beschwerdeführenden 1 und 2
seien (in der fraglichen Zeit) in Frankreich wohnhaft gewesen und hätten
dort ihre Deklarationspflichten nicht ordnungsgemäss erfüllt. Sodann wird
A-5470/2014
Seite 12
im Amtshilfegesuch auch nicht ansatzweise behauptet, dass die Beschwer-
deführerin 3 abkommensrelevante steuerliche, allenfalls bislang zu Un-
recht nicht berücksichtigte Anknüpfungspunkte in Frankreich aufweist.
Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht keine Amtshilfe betreffend
die Beschwerdeführerin 3 angeordnet. Da diese Beschwerdeführerin nach
dem fraglichen Amtshilfegesuch als blosse Informationsinhaberin und nicht
als vom Ersuchen betroffene Person zu qualifizieren ist (vgl. E. 2.6), wäre
nämlich die Erteilung von Informationen über die Beschwerdeführerin 3,
welche nicht im Zusammenhang der steuerlichen Anknüpfung der Be-
schwerdeführenden 1 und 2 in Frankreich stehen, eine unzulässige selb-
ständige oder antizipierte spontane Amtshilfe (vgl. E. 2.5).
4.
4.1 Das vorliegende Gesuch der französischen Steuerbehörde wurde in
französischer Sprache von der zuständigen Behörde gestellt. Es stützt sich
für die im vorliegenden Verfahren relevanten Informationen auf Art. 28
DBA-F in der heute geltenden Fassung. Die Namen der betroffenen Per-
sonen (die Beschwerdeführenden 1 und 2) sind mitsamt den Geburtsdaten
genannt, ebenso (unter der Rubrik Adresse des Beschwerdeführers 1) die
damalige Adresse des betroffenen Ehepaares. Ferner sind im Gesuch
Name und Adresse der mutmasslichen Informationsinhaberin, nämlich der
Beschwerdeführerin 3 (vgl. E. 3), erwähnt. Es ist dem Gesuch sodann zu
entnehmen, dass es für Rechnung Frankreichs oder seiner politischen Un-
terabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobene Einkommens- und
Vermögenssteuern, also unter Art. 28 Abs. 1 DBA-F fallende Steuern be-
trifft. Auch die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden,
ist angegeben. Es handelt sich bezüglich der Einkommenssteuer um das
Jahr 2010 (bzw. die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010) und hin-
sichtlich der Vermögenssteuer um die Jahre 2010 und 2011 (bzw. die Zeit
vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011). Diese Kalenderjahre fallen in
den zeitlichen Anwendungsbereich von Art. 28 DBA-F in der heute gelten-
den Fassung (vgl. E. 1.1.1). Die verlangten Informationen werden klar um-
schrieben, geht es doch um Namen und Adressen der Organe und Anteil-
sinhaber der Beschwerdeführerin 3, die Verteilung des Gesellschaftskapi-
tals unter den Aktionären der Beschwerdeführerin 3 sowie um Angaben zur
Frage, ob (und gegebenenfalls in welcher Form sowie Höhe und auf wel-
che Konten) die Beschwerdeführerin 3 dem Beschwerdeführer 1 im Laufe
des Jahres 2010 einen Lohn, eine Abfindungssumme, Sitzungsgelder oder
andere geldwerte Leistungen ausbezahlt hat.
A-5470/2014
Seite 13
Zur Begründung des Amtshilfegesuches führt die französische Steuerbe-
hörde aus, die verheirateten Beschwerdeführenden 1 und 2, gegen welche
in Frankreich ein steuerrechtliches Kontrollverfahren durchgeführt würde,
hätten auf ihr Bankkonto in Frankreich Gelder überwiesen, welche von auf
ihren Namen lautenden Konten in der Schweiz herrühren («alimenté leur
compte bancaire en France par des transferts de fonds émanant des comp-
tes bancaires […] dont ils sont titulaires en Suisse» [S. 3 des Amtshilfege-
suches]). Sie hätten aber trotz der ihnen aufgrund ihres Wohnsitzes in
Frankreich zukommenden Verpflichtung, ihre in- und ausländischen Ein-
künfte sowie ihr in- und ausländisches Vermögen zu deklarieren, weder
Einkünfte aus der Schweiz noch in diesem Land gelegene Aktiven dekla-
riert. Weiter wird im Amtshilfegesuch erklärt, der Beschwerdeführer 1 sei
an der Beschwerdeführerin 3 mit Sitz in D._______ beteiligt.
4.2 Das von der französischen Steuerbehörde gestellte Amtshilfegesuch
enthält in formeller Hinsicht – namentlich mit seinem vorstehend (E. 4.1)
genannten Inhalt – sowohl die nach Ziff. XI Abs. 3 des Zusatzprotokolls
zum DBA-F als auch die nach Art. 5 Abs. 3 Bst. b ADV erforderlichen An-
gaben. Insbesondere hat die DGFP in ihrem Ersuchen die Gründe, wes-
halb die verlangten Informationen für den angeführten Steuerzweck vo-
raussichtlich von Belang sind (vgl. Art. 5 Abs. 3 Bst. b Ziff. 5 ADV), rechts-
genügend dargestellt:
Die DGFP hat in ihrem Amtshilfegesuch erklärt, der Beschwerdeführer 1
sei an der Beschwerdeführerin 3 beteiligt und er sowie seine Ehefrau hät-
ten Überweisungen von schweizerischen Konten auf ihr Bankkonto in
Frankreich pflichtwidrig nicht deklariert. Damit hat sie rechtsgenügend dar-
getan, dass die von ihr geforderten Informationen betreffend die Organe
und die Beteiligungsverhältnisse bei der Beschwerdeführerin 3 und die
Frage nach finanziellen Leistungen dieser Gesellschaft zugunsten des Be-
schwerdeführers 1 während des Jahres 2010 für die korrekte Erhebung der
Einkommenssteuern dieses Jahres sowie der Vermögenssteuern der
Jahre 2010 und 2011 ihrer Auffassung nach im abkommensrechtlichen
Sinne voraussichtlich erheblich sind. Denn mit diesen Ausführungen hat
die DGFP kundgetan, dass aus ihrer Sicht der begründete Verdacht be-
steht, dass in der hier interessierenden Zeitspanne zum einen die Be-
schwerdeführerin 3 dem Beschwerdeführer 1 und/oder der Beschwerde-
führerin 2 als dessen Ehefrau in Frankreich nicht ordnungsgemäss dekla-
rierte und damit unversteuert gebliebene Leistungen ausgerichtet hat und
zum anderen die Beschwerdeführenden 1 sowie 2 möglicherweise in
A-5470/2014
Seite 14
Frankreich nicht deklarierte sowie nicht versteuerte Anteile an der Be-
schwerdeführerin 3 hielten.
4.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermögen den Schluss,
dass das Gesuch der DGFP in formeller Hinsicht rechtsgenügend ist, nicht
umzustossen:
4.3.1 Die Beschwerdeführenden machen insbesondere geltend, die DGFP
habe in ihrem Amtshilfegesuch nicht erklärt, alle in ihrem innerstaatlichen
Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der ver-
langten Informationen ausgeschöpft zu haben.
Diese Rüge ist unbegründet. Denn im hier in Frage stehenden Gesuch wird
unter anderem erklärt, dass das Informationsersuchen den Vorschriften
des DBA-F entspreche. Weil nach diesen Vorschriften bzw. gemäss Ziff. XI
Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum DBA-F vorgesehen ist, dass die DGFP
ein Amtshilfebegehren erst stellt, wenn die im innerstaatlichen französi-
schen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Informationsbe-
schaffung ausgeschöpft sind (vgl. E. 2.4.1), hat die DGFP mit dieser Erklä-
rung auch kundgetan, dass diese Mittel im vorliegenden Fall bereits einge-
setzt worden sind.
4.3.2 Die Beschwerdeführenden vertreten sodann die Ansicht, dem Amts-
hilfegesuch sei auch deshalb nicht stattzugeben, weil darin weder behaup-
tet, geschweige denn versichert werde, dass die verlangten Informationen
im Sinne des Abkommens voraussichtlich erheblich seien.
Wie ausgeführt (E. 4.2), enthält das vorliegende Amtshilfegesuch eine Dar-
legung der Gründe, die aus Sicht der DGFP für die voraussichtliche Erheb-
lichkeit der verlangten Informationen bei der Erhebung der Einkommens-
und Vermögenssteuern bei den Beschwerdeführenden 1 und 2 in Frank-
reich sprechen. Die entsprechenden Ausführungen im Gesuch erscheinen
als hinreichend, zumal von der DGFP als Behörde des ersuchenden Staa-
tes nicht erwartet werden kann, dass sie den massgeblichen Sachverhalt
schon vor Erhalt der im Amtshilfeverfahren verlangten Informationen lü-
ckenlos darlegt (vgl. E. 2.3).
Es bestehen sodann keine vorliegend einschlägigen Vorschriften, welche
die zuständige Behörde des ersuchenden Staates dazu verpflichten, die
voraussichtliche Erheblichkeit der verlangten Informationen (über eine
blosse Sachdarstellung hinaus) zu versichern.
A-5470/2014
Seite 15
4.3.3 Nach dem in E. 4.2 Gesagten unbegründet ist auch das Vorbringen
in der Beschwerde, aus dem französischen Ersuchen gehe nicht hervor,
dass die DGFP aufgrund von Banküberweisungen weitere Einkünfte aus
den Beteiligungen des Beschwerdeführers 1 an der Beschwerdeführerin 3
vermute (vgl. dazu Beschwerde, N. 17). Ebenso wenig begründet ist die
Rüge, die Vorinstanz habe – namentlich bei Erlass ihrer Editionsverfügung
vom 14. Dezember 2012 – zu Unrecht darüber hinweggesehen, dass es
im Amtshilfegesuch an Anhaltspunkten für die Vermutung fehle, dass die
Beschwerdeführerin 2 an der Beschwerdeführerin 3 beteiligt sei. Die DGFP
hat vielmehr implizite eine solche Vermutung geäussert und durfte sich da-
bei auf den Umstand berufen, dass die Beschwerdeführerin 2 mit dem an
der Beschwerdeführerin 3 beteiligten Beschwerdeführer 1 verheiratet ist
und mit diesem in Frankreich nachweislich aus der Schweiz zugeflossene
Gelder nicht deklariert hat (vgl. E. 4.2).
5.
5.1 Im Folgenden gilt es zunächst zu prüfen, ob die von der französischen
Behörde verlangten Informationen – wie von ihr behauptet (vgl. E. 4.2) –
tatsächlich im abkommensrechtlichen Sinne voraussichtlich erheblich sind
«zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betref-
fend Steuern jeder Art und Bezeichnung, die für Rechnung der Vertrags-
staaten oder ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaf-
ten erhoben werden» (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 DBA-F und vorn E. 2.1).
5.1.1 Vorauszuschicken ist, dass für die Beurteilung der voraussichtlichen
Erheblichkeit der verlangten Informationen die Verhältnisse in denjenigen
Zeitspannen massgebend sind, für welche das Amtshilfegesuch gestellt
wurde (also die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 mit Bezug auf
die Einkommenssteuer und die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember
2011 hinsichtlich der Vermögenssteuer). Vor diesem Hintergrund ist nicht
entscheidend, dass nach der Darstellung in der Beschwerde das be-
schwerdeführende Ehepaar seit dem 5. Januar 2012 gerichtlich getrennt
ist, der Beschwerdeführer 1 seit Februar 2012 seinen Wohnsitz in der
Schweiz hat und auch die Beschwerdeführerin 2 seit Juli 2014 in der
Schweiz wohnhaft ist.
5.1.2 Wie ausgeführt, hat die französische Behörde in ihrem Amtshilfege-
such sinngemäss den Verdacht geäussert, dass die Beschwerdeführerin 3
dem Beschwerdeführer 1 und/oder der Beschwerdeführerin 2 in der hier
interessierenden Zeitspanne in Frankreich nicht ordnungsgemäss dekla-
rierte und damit unversteuert gebliebene Leistungen ausgerichtet hat und
A-5470/2014
Seite 16
die Beschwerdeführenden 1 sowie 2 in Frankreich nicht versteuerte Anteile
an der Beschwerdeführerin 3 hielten (vgl. E. 4.2). Die von der DGFP in die-
sem Zusammenhang genannten Umstände – die Beteiligung des Be-
schwerdeführers 1 an der Beschwerdeführerin 3, die Überweisungen von
Geldern von schweizerischen Konten der Beschwerdeführenden 1 und 2
auf ihr französisches Konto und die pflichtwidrige Nichtdeklaration von aus
der Schweiz stammenden Einkünften und in der Schweiz gelegenem Ver-
mögen – sind grundsätzlich geeignet, einen Verdacht dieser Art zu begrün-
den.
Sodann stehen die von der DGFP erfragten Informationen in einem hinrei-
chend engen Zusammenhang zu diesem Verdacht und sind sie für die in
Frage stehenden, in Frankreich zu erhebenden Steuern voraussichtlich er-
heblich, dienen sie doch der Aufklärung des diesbezüglich rechtserhebli-
chen Sachverhalts. Letzteres gilt ohne Weiteres in Bezug auf die Frage
nach dem (prozent- und nennwertmässigen) Umfang der vom Beschwer-
deführer 1 an der Beschwerdeführerin 3 gehaltenen Beteiligung und die
Frage nach den finanziellen Leistungen der Gesellschaft zugunsten des
Beschwerdeführers 1. Aber auch bei der hier interessierenden Frage der
DGFP nach anderen Gesellschaftern der Beschwerdeführerin 3 als dem
Beschwerdeführer 1 und deren Anteilen handelt es sich nicht um eine un-
zulässige Beweisausforschung. Denn aus dem Kontext, insbesondere der
Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen und der Bezeichnung der Be-
schwerdeführerin 2 als betroffene Person, geht hervor, dass diese Frage
nicht auf eine allfällige Aufdeckung und Ermittlung weiterer, der DGFP bis-
lang unbekannter Fälle möglicherweise unvollständiger oder unterbliebe-
ner Versteuerung von Einkünften sowie Vermögen bei bislang namentlich
nicht bekannten, in Frankreich steuerpflichtigen Personen ausgerichtet ist.
Stattdessen zielt diese Frage auf abkommensrechtlich voraussichtlich er-
hebliche Informationen ab. Nach Treu und Glauben kann sie nämlich nur
dahingehend verstanden werden, dass der DGFP in Erfahrung zu bringen
sucht, ob (a) die Beschwerdeführerin 2 wie ihr Ehemann Beteiligungen an
der Beschwerdeführerin 3 hält, die sie möglicherweise in der fraglichen
Zeitspanne in Frankreich zu Unrecht nicht versteuert hat, und (b) der Be-
schwerdeführer 1 (mit anderen Aktionären, allenfalls auch der Beschwer-
deführerin 2) einen beherrschenden Einfluss auf die Beschwerdeführerin 3
ausübt und dieser Einfluss es ihm (sowie allenfalls seiner Ehefrau) ermög-
lichte, von dieser Gesellschaft in Frankreich nicht versteuerte Leistungen
zu beziehen.
A-5470/2014
Seite 17
Vor diesem Hintergrund sind die erfragten Informationen als voraussicht-
lich erheblich zu qualifizieren und ist eine unzulässige Beweisausforschung
bzw. «fishing expedition» auszuschliessen. Die Vorbringen der Beschwer-
deführenden vermögen diese Würdigung nicht umzustossen:
5.1.2.1 In der Beschwerde wird namentlich geltend gemacht, die DGFP
habe keine Anhaltspunkte für die Vermutung vorgebracht, dass der Be-
schwerdeführer 1 an der Beschwerdeführerin 3 beteiligt sei. Dieses Vor-
bringen ist unbegründet: Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip be-
steht grundsätzlich kein Anlass, an der Richtigkeit der Sachverhaltsdarstel-
lung im vorliegenden Amtshilfeersuchen zu zweifeln (vgl. E. 2.3). Es be-
stand dementsprechend – anders als dies in der Beschwerde mit dem ge-
nannten Vorbringen suggeriert wird – auch keine Pflicht der DGFP, ihre
Behauptung einer Beteiligung des Beschwerdeführer 1 an der Beschwer-
deführerin 3 in ihrem Ersuchen zu belegen.
5.1.2.2 Im Weiteren stellen die Beschwerdeführenden in Abrede, dass die
Beschwerdeführenden 1 und 2 in Frankreich pflichtwidrig Einkünfte und
Vermögen nicht deklariert hätten. Sie machen in diesem Zusammenhang
geltend, die Aktien an der Beschwerdeführerin 3 seien als «biens professi-
onnels» im Sinne von Art. 885 N in Verbindung mit Art. 885 O bis des fran-
zösischen Code général des impôts (im Folgenden: CGI) laut Art. 885 A
letzter Absatz CGI von der «Impôt de solidarité sur la fortune» ausgenom-
men (vgl. Beschwerde, N. 23 ff.).
Diesbezüglich ist den Beschwerdeführenden zunächst entgegenzuhalten,
dass mit Blick auf das völkerrechtliche Vertrauensprinzip (E. 2.3) grund-
sätzlich (auch) kein Anlass besteht, an der Erklärung der DGFP zu zwei-
feln, wonach die Beschwerdeführenden 1 und 2 in Frankreich Verfahrens-
pflichten verletzt hätten. Was die genannten Vorschriften des CGI betrifft,
ist in Erinnerung zu rufen, dass die Schweiz einzig Informationen von der
Amtshilfe ausschliessen darf, die mit Sicherheit für die Erhebung der in
Frage stehenden Steuern in Frankreich nicht erheblich sind (vgl. E. 2.2).
Die abschliessende Prüfung, ob die nach Darstellung der Beschwerdefüh-
renden angeblich im CGI statuierte Steuerausnahme in ihrem Fall tatsäch-
lich greift, muss den französischen Behörden ebenso überlassen bleiben
wie die Beurteilung der Frage, ob das beschwerdeführende Ehepaar dies-
bezüglich seine Verfahrenspflichten in Frankreich korrekt erfüllt hat (vgl.
E. 2.2). Die Berufung auf die erwähnte Steuerausnahme kann im vorlie-
genden Verfahren schon deshalb nicht entscheidend sein, weil die Be-
schwerdeführenden damit im Ergebnis selbst konzedieren, dass ein in
A-5470/2014
Seite 18
Frankreich potentiell – unter Vorbehalt der Steuerausnahme – steuerbarer
Tatbestand vorliegt.
5.1.2.3 Die Beschwerdeführenden behaupten zwar, die Beschwerdeführe-
rin 3 habe «im betroffenen Zeitraum 2010» keinen Gewinn erwirtschaftet
(Beschwerde, N. 29). Aber selbst wenn diese (im Widerspruch zum Aus-
weis eines Gewinns von Fr. […] in einer aktenkundigen, per 31. Dezember
2010 erstellten Bilanz der Beschwerdeführerin 3 stehende) Darstellung zu-
treffen würde, liesse sich damit die voraussichtliche Erheblichkeit der ver-
langten Informationen nicht mit Erfolg bestreiten: Wie ausgeführt, betrifft
das Amtshilfegesuch nicht nur die Einkommenssteuern, sondern auch die
von den Beschwerdeführenden 1 und 2 zu entrichtenden Vermögenssteu-
ern. Deshalb sind Angaben über die von diesen Beschwerdeführenden an
der Beschwerdeführerin 3 in der massgebenden Zeitspanne (für die Ver-
mögenssteuern: 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011) gehaltenen Be-
teiligungen ohne Rücksicht auf allfällige Gewinnausschüttungen dieser Ge-
sellschaft voraussichtlich erheblich im Sinne der hier einschlägigen Amts-
hilfeklausel.
5.1.2.4 Die Beschwerdeführenden weisen schliesslich zwar zutreffend da-
rauf hin, dass die ESTV in der angefochtenen Schlussverfügung irrtümli-
cherweise angenommen hat, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 nach
der Darstellung im Amtshilfeersuchen «grosse» bzw. «enorme» Geldsum-
men von ihren schweizerischen Konten auf ihr französisches Konto über-
wiesen haben (vgl. Beschwerde, N. 11 f.). Wie die Vorinstanz in der Ver-
nehmlassung konzediert (Vernehmlassung, S. 2), ist ihr in diesem Zusam-
menhang ein Übersetzungsfehler unterlaufen. Die Beschwerdeführenden
vermögen indes daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, weil die von
der DGFP verlangten und nach der angefochtenen Schlussverfügung zu
übermittelnden Informationen ohne Rücksicht auf die Grösse der erwähn-
ten Geldsummen – wie aufgezeigt – als voraussichtlich erheblich im ab-
kommensrechtlichen Sinne zu qualifizieren sind.
6.
Nach dem Gesagten erfüllt das Amtshilfegesuch sämtliche Anforderungen,
die an ein solches gestellt werden, und sind die verlangten bzw. die nach
der angefochtenen Schlussverfügung zu übermittelnden Informationen vo-
raussichtlich erheblich für die Erhebung der Einkommenssteuern des Jah-
res 2010 und der Vermögenssteuern 2010 und 2011 bei den Beschwerde-
führenden 1 und 2 in Frankreich. Zudem ist nicht erkennbar, dass eine dem
A-5470/2014
Seite 19
französischen Recht entsprechende Besteuerung der Beschwerdeführen-
den 1 und 2 dem DBA-F widerspricht (vgl. zu dieser Voraussetzung vorn
E. 2.1), und kein Grund ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall nicht ent-
sprechend der Schlussverfügung Amtshilfe geleistet werden sollte.
Kommt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeu-
gung, die Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die
Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, kann sie auf die Erhe-
bung weiterer Beweise verzichten, ohne durch diese antizipierte Beweis-
würdigung den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV
zu verletzen (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, mit
Hinweisen). Die Beweismittel, deren Einreichung sich die Beschwerdefüh-
renden in der Beschwerde vorbehalten haben (ohne diese genau zu be-
nennen), müssen folglich nicht abgenommen werden. Auch erübrigt es
sich, die Sache entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerde zu wei-
teren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Schlussverfügung zu bestätigen.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und damit vollumfäng-
lich abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 3'500.- festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.
Gemäss Art. 83 Bst. h BGG kann dieser Entscheid auf dem Gebiet der
internationalen Amtshilfe in Steuersachen innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt (Art.
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Seite 20
84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet das
Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-5470/2014
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
A-5470/2014
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die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: