B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5472/2012
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Michael Bütler, Gloriastrasse 66,
Postfach 860, 8044 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühle-
strasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d
MG.
A-5472/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informati-
ons- und Objektsicherheit (IOS; nachfolgend: Fachstelle) wurde vom Füh-
rungsstab der Armee FST A mit der Durchführung einer Personensicher-
heitsprüfung betreffend den Stellungspflichtigen A._______ beauftragt.
B.
Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle vom 5. September 2012 hin
liess ihnen die Jugendanwaltschaft X._______ des Kantons Y._______
zwei Erziehungsverfügungen mit folgenden strafrechtlich relevanten Vor-
fällen zukommen:
Am 27. November 2008 wurde A._______ der mehrfachen Übertretung i.S.v.
Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 1 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Be-
täubungsmittel vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) – ca. begangen
im Zeitraum zwischen dem Frühjahr 2008 und dem 21. August 2008 – schul-
dig gesprochen und zur Teilnahme am Chill out Kurs der Suchtpräventions-
stelle Z._______ verpflichtet (als persönliche Leistung von 2 Tagen).
Am 1. Juni 2010 wurde A._______ der Schreckung der Bevölkerung i.S.v.
Art. 258 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937
(StGB, SR 311.0) und der mehrfachen Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144
Abs. 1 StGB – begangen zwischen Oktober und Dezember 2009 – schuldig
gesprochen und zu einer unentgeltlichen persönlichen Leistung von 30 Ta-
gen verpflichtet.
C.
Die Fachstelle erachtete die eingeforderten Erziehungsverfügungen für
die Risikobeurteilung als ausreichend und verzichtete hernach auf die
Durchführung einer persönlichen Befragung von A._______.
D.
Am 18. September 2012 gewährte die Fachstelle A._______ das rechtli-
che Gehör. Er wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt wer-
de, eine Risikoerklärung zu erlassen.
Gleichentags verzichtete A._______ schriftlich auf eine direkte Stellung-
nahme gegenüber der Fachstelle sowie auch auf eine nachträgliche Stel-
lungnahme zu den angeführten Ergebnissen der Abklärungen durch die
Fachstelle.
A-5472/2012
Seite 3
E.
Die Fachstelle erliess sodann am 18. September 2012 eine Risikoerklä-
rung und beurteilte die begangenen Vergehen und Übertretungen von
A._______ als Hinderungsgrund für die Überlassung der persönlichen
Waffe gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar
1995 (MG, SR 510.10) (Ziff. 1). Sie hielt fest, das Überlassen der persön-
lichen Waffe sei nicht zu empfehlen (Ziff. 2).
F.
Am 18. September 2012 fällte das Eidgenössische Departement für Ver-
teidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Entscheid, ihn mit
sofortiger Wirkung vorzeitig aus der Rekrutierung zu entlassen und bele-
gte ihn mit einem Aufgebotsstopp.
G.
Mit Eingabe vom 18. Oktober 2012 gelangt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt die Aufhe-
bung der Risikoerklärung vom 18. September 2012. Eventualiter sei die
Risikoerklärung insoweit abzuändern, als dass er waffenlosen Armee-
dienst leisten könne. Der Beschwerdeführer verlangt zudem Akteneinsicht
und lässt vormerken, dass er gegen den Entscheid des Rekrutierungs-
zentrums betreffend vorzeitige Entlassung aus der Rekrutierung Dienst-
beschwerde erhoben habe.
In seiner Begründung hält der Beschwerdeführer der Fachstelle (nachfol-
gend: Vorinstanz) in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs
auf rechtliches Gehör vor. Diese habe ihm gegenüber zum Ausdruck ge-
bracht, dass noch nie eine Beschwerde gegen eine Risikoerklärung Er-
folg gehabt hätte. Lediglich aus diesem Grund hätte er auf das rechtliche
Gehör verzichtet. Des Weiteren hätte die Vorinstanz keine persönliche
Befragung durchgeführt und hierdurch seine Verfahrensrechte verletzt.
Sodann hält er fest, dass er kein Sicherheitsrisiko sei und bemängelt die
angefochtene Risikoerklärung als unverhältnismässig.
H.
Die Vorinstanz reicht dem Bundesverwaltungsgericht am 11. Januar 2013
ihre Vernehmlassung zur Beschwerde ein und beantragt, diese sei abzu-
weisen.
I.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom
A-5472/2012
Seite 4
15. Februar 2013 an seinen Rechtsbegehren fest. Zudem führt er aus,
durch die Risikoerklärung bzw. Nichtrekrutierung sei eine Weiterbeschäf-
tigung im derzeitigen Lehrbetrieb voraussichtlich nicht möglich.
J.
Am 19. April 2013 lässt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerde-
führer die Vorakten im Original zur Einsichtnahme und allfälligen Stel-
lungnahme bis zum 3. Mai 2013 zukommen.
K.
In seiner Stellungnahme vom 3. Mai 2013 macht der Beschwerdeführer
geltend, dass aus den am Rekrutierungstag erhaltenen Formularen nicht
hervorgehe, dass für eine schriftliche Stellungnahme eine Frist von zehn
Tagen bestehe. Am 7. Mai 2013 schickt das Bundesverwaltungsgericht
der Vorinstanz diese Eingabe zur Kenntnisnahme.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle IOS
ist eine Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevöl-
kerungsschutz und Sport (VBS). Sie gehört somit zu den Behörden nach
Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsge-
richts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Ausnahme von
Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren und äusse-
ren Sicherheit (THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar zum Bundesge-
richtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, Art. 83 Rz. 24 sowie HANSJÖRG SEI-
LER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich [Hrsg.] Handkommentar zum Bun-
desgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinwei-
A-5472/2012
Seite 5
sen). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ri-
sikoerklärung ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Weiter prüft es
die Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Das heisst
aber nicht, dass es ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken
an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen darf, da diese über
besondere Fachkenntnisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat
auch nicht den Massstab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu de-
finieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012
E. 5.1.2 mit Hinweisen). Es auferlegt sich daher eine gewisse Zurückhal-
tung und greift nicht in das Ermessen der Vorinstanz ein, soweit deren
Überlegungen als sachgerecht erscheinen (zum Ganzen Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 2 mit Hinwei-
sen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1273/2012 vom
11. September 2012 E. 2).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerdeschrift zunächst eine
Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er habe anlässlich
des Rekrutierungstages am 18. September 2012 auf eine direkte Stel-
lungnahme gegenüber der Vorinstanz nur verzichtet, weil er einerseits
über die ihm ausgehändigten Entscheide überrascht gewesen sei und
ihm andererseits im mündlichen Einzelgespräch mitgeteilt worden sei,
A-5472/2012
Seite 6
dass eine Beschwerde sowieso aussichtslos sei. Entmutigt durch diese
Vorkommnisse habe er daher auf das rechtliche Gehör verzichtet, obwohl
dies für eine allenfalls positive Einschätzung unerlässlich gewesen wäre.
Im Übrigen konnte er nicht wissen, dass ihm für eine schriftliche Stellung-
nahme eine Frist von zehn Tagen zustehe. Durch ihr Vorgehen habe die
Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
Die Vorinstanz weist diesen Vorwurf entschieden von sich und führt aus,
dass in diesen Gesprächen lediglich die Rechtsmittelbelehrung erläutert
und der Unterschied zwischen der Beschwerdemöglichkeit gegen die
vorzeitige Entlassung aus der Rekrutierung und der Risikoerklärung auf-
gezeigt werde.
3.2 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wird in Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert und wird in Bezug auf das Verwal-
tungsverfahren in den Art. 26 bis 33 VwVG konkretisiert. Die Parteien ha-
ben insbesondere das Recht, vor dem Erlass einer Verfügung angehört
zu werden, und die Behörde hat ihren Entscheid zu begründen. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; eine Verletzung führt
grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, unabhängig
davon, ob die Gewährung des rechtlichen Gehörs etwas am Ausgang des
Verfahrens geändert hätte (BGE 127 V 431 E. 3d/aa mit Hinweis; vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4582/2010 vom 20. Januar
2012 E 3.2 mit weiteren Hinweisen).
3.3 Die Vorinstanz kann grundsätzlich eine vorläufige Einschätzung des
Sicherheitsrisikos vornehmen. Sie hat diesfalls aber klar zum Ausdruck zu
bringen, dass diese lediglich den aktuellen Verfahrensstand widerspiegelt
und neue Erkenntnisse, namentlich im Rahmen des Rechts auf schriftli-
che Stellungnahme, vorbehalten bleiben. Bei der zu prüfenden Person
darf nicht der Eindruck erweckt werden, der Meinungsbildungsprozess sei
bereits abgeschlossen. Auch darf die zu prüfende Person keineswegs un-
ter Verweis auf die angeblich klare Aktenlage dazu gedrängt werden, auf
das Recht zur Abgabe einer eigenen Stellungnahme zu verzichten. Das
rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 VwVG sowie Art. 21
der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom 4. März
2011 (PSPV, SR 120.4) ist der zu prüfenden Person auch bei vermeintlich
eindeutiger Aktenlage zu gewähren, da nur auf diese Weise das Vorlie-
gen einer vollständigen sachverhaltlichen Basis für den Entscheid sicher-
A-5472/2012
Seite 7
gestellt werden kann (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-3037/2011 vom 27. März 2012 E. 4 mit Hinweisen).
3.4 Vorliegend hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Sinne von
Art. 21 PSPV die Gelegenheit geboten, zum Ergebnis der Abklärungen
schriftlich Stellung zu nehmen und ihm dadurch das rechtliche Gehör
grundsätzlich gewährt. Der Beschwerdeführer nahm das Recht der direk-
ten Stellungnahme jedoch nicht wahr und verzichtete auf eine nachträgli-
che Stellungnahme hierzu; das Formular "Verzichtserklärung" hält un-
missverständlich fest, dass es sich dabei um einen Verzicht auf eine
nachträgliche Stellungnahme handelt.
Zum Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihn mit einem
Verweis auf die Aussichtslosigkeit einer allfälligen Beschwerde zu einem
Verzicht veranlasst, ist Folgendes festzuhalten: Im Verwaltungsprozess
gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz; die Verwaltungs- und Jus-
tizbehörden klären den Sachverhalt von Amtes wegen ab (Art. 12 VwVG).
Die Parteien tragen – anders als im Zivilprozess – keine eigentliche Be-
weisführungslast, haben aber an der Feststellung des Sachverhalts unter
Umständen mitzuwirken (Art. 13 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz
ändert aber nichts an der Verteilung der materiellen Beweislast, d.h. an
der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit: Kann ein Sachverhalt nicht
bewiesen werden, muss diejenige Partei die Folgen tragen, welche dar-
aus Rechte ableiten will (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1548/2012 vom 20. August 2012 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1623 und 1625). Da vorliegend der
Beschwerdeführer nicht belegen kann, welche Umstände ihn zum Ver-
zicht auf das rechtliche Gehör bewogen haben, trägt er die Folgen der
Beweislosigkeit. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann demnach
nicht erkannt werden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer hält der Vorinstanz im Weiteren vor, in Verlet-
zung seiner Verfahrensrechte auf die Durchführung einer persönlichen
Befragung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG verzichtet zu haben.
Eine persönliche Befragung sei jedoch angesichts der einschneidenden
Wirkung einer negativen Risikoerklärung und einem darauffolgenden Auf-
gebotsstopp unbedingt erforderlich gewesen. Zudem sehe auch Ziff. 108
Abs. 1 des Dienstreglements der Schweizerischen Armee im Rahmen
A-5472/2012
Seite 8
des Dienstbeschwerdeverfahrens eine solche Befragung vor. Durch den
Verzicht auf die Durchführung einer Befragung habe die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer verunmöglicht, seine persönliche Entwicklung seit De-
zember 2009 darzulegen, wobei die mündliche Stellungnahme am Rekru-
tierungstag diese Befragung nicht ersetzen konnte, weil der Beschwerde-
führer sich darauf nicht vorbereiten konnte und von den Geschehnissen
überrascht war. Insgesamt habe die Vorinstanz somit auch den rechtser-
heblichen Sachverhalt mangelhaft abgeklärt.
4.2 Gestützt auf Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG kann der Führungsstab der
Armee FST A zur Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung
einer persönlichen Waffe die Fachstelle damit beauftragen, das Gewalt-
potential einer Person zu untersuchen. Um die für das Vorliegen eines
Hinderungsgrundes massgebenden Sachverhaltselemente zu ermitteln,
kann die Vorinstanz das automatisierte Strafregister, das informatisierte
Staatsschutz-Informations-System und den nationalen Polizeiindex ein-
sehen sowie Auskünfte bei den zuständigen Strafverfolgungsbehörden
über laufende, abgeschlossen oder eingestellte Strafverfahren einholen.
Ist eine Person in einem der vorgenannten Register verzeichnet und er-
wägt die Vorinstanz deshalb eine negative Risikoerklärung zu erlassen,
so hat sie überdies die Möglichkeit, die zu überprüfende Person persön-
lich zu befragen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4822/2012 vom
5. Mai 2013 E. 4.2.3). Mit Art. 113 MG wurde indessen ausschliesslich die
formell-gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Personendaten bei
Angehörigen der Armee geschaffen (BBl 2009 5919 und 2008 3244). Das
Verfahren richtet sich hingegen nach der PSPV, die sowohl die Perso-
nensicherheitsprüfung nach dem Bundesgesetz über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) als
auch diejenige nach MG regelt (Art. 1 PSPV). Die PSPV sieht nur bei der
erweiterten Personensicherheitsprüfung nach Art. 12 PSPV zwingend ei-
ne persönliche Befragung vor; ansonsten liegt die Anordnung einer per-
sönlichen Befragung im pflichtgemässen Ermessen der Prüfbehörde. Bei
einer ausschliesslich nach Art. 113 MG durchgeführten Personensicher-
heitsprüfung muss demnach die Anordnung einer persönlichen Befragung
erst recht im Ermessen der Prüfbehörde liegen (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4776/2012 vom 15. April 2013 E. 5.4.3).
Eine persönliche Befragung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 MG
muss demnach nicht zwingend durchgeführt werden; Art. 113 MG defi-
niert lediglich die verfügbaren Mittel der Behörde. Eine Befragung hat nur
dann stattzufinden, wenn die vorhandenen Informationen nicht ausrei-
A-5472/2012
Seite 9
chen, die betreffende Person zu beurteilen; ob diese Beweiserhebung er-
forderlich ist oder nicht, liegt dabei – wie bereits erwähnt – im pflichtge-
mässen Ermessen der Behörde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 5.6 f.). Die urteilende Behörde kann
von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Fest-
stehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der
angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln ver-
mag oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt auf Grund ei-
gener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. dazu Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4822/2012 vom 5. Mai 2013 E. 4.2.3 und
A-4404/2012 vom 6. März 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Eine be-
gangene Straftat kann für sich alleine bereits zur Bejahung eines Gewalt-
potentials im Sinne von Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG genügen, wenn diese
eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung offenbart (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4822/2012 vom 5. Mai 2013 E. 4.2.2).
4.3 Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die entscheiderhebliche
Sachlage durch die Vorinstanz umfassend abgeklärt wurde bzw. weitere
Erhebungen – beispielsweise in Form einer persönlichen Befragung – er-
forderlich gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, durch den Verzicht auf die persön-
liche Befragung sei es ihm verunmöglicht worden, seine persönliche Ent-
wicklung seit Dezember 2009 darzulegen. Der Verweis auf stabile Le-
bensverhältnisse kann zwar grundsätzlich geeignet sein, die zu überprü-
fende Persönlichkeit besser zu erfassen. So hat das Bundesverwaltungs-
gericht festgehalten, bei länger zurückliegenden Vorkommnissen könnten
derartige Einschätzungen Hinweise auf eine allfällige positive Verände-
rung des Sozialverhaltens liefern oder aber das Fortbestehen problemati-
scher Tendenzen belegen (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 5.5). Wie nachfolgend zu zeigen
sein wird, hätte eine weitere Erhebung in Form einer persönlichen Befra-
gung keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergeben, die zu einer ande-
ren Risikoeinschätzung betreffend den Beschwerdeführer führen müssten
und am Ergebnis der Personensicherheitsprüfung etwas ändern würden.
Die Vorinstanz hat somit den rechtserheblichen Sachverhalt genügend
abgeklärt und keine Verfahrensrechte des Beschwerdeführers verletzt
(nachfolgend Erwägung 5.10 und 5.11). Entsprechend war der Verzicht
auf eine persönliche Befragung zulässig.
A-5472/2012
Seite 10
5.
5.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlas-
sung der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG vorliegt
und somit die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Be-
schwerdeführer abzusehen, gerechtfertigt ist.
5.2 Die Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat
die Verhinderung von Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zum Ziel,
welche grundsätzlich weiterhin zu Hause aufbewahrt wird, und dient da-
mit konkret dem Schutz potentieller Opfer. Sie hat daher eine andere, be-
schränktere Zielsetzung als die Prüfung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der
ganz allgemein Gefährdungen der inneren und äusseren Sicherheit ab-
gewendet werden sollen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 6.1 mit Hinweisen). Die
Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf diese Sicherheitsprüfung
formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden Regelungen ent-
hält (eingehend Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5391/2011 vom
5. April 2012 E. 3.2 und 3.3 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Gemäss Rechtsprechung kann bei der Personensicherheitsprüfung
nicht nur aufgrund "harter" Fakten entschieden werden (Urteil des Bun-
desgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2). Es geht vielmehr
darum, eine Risikoeinschätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Er-
hebungen gemacht wird. Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten
gezogenen Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen
handeln kann, liegt in der Natur der Sache, da bei der Personensicher-
heitsprüfung eine Prognose über ungewisse künftige Sachverhalte vor-
genommen werden muss. Gerichtlich überprüft werden kann zum einen,
ob die getätigten Erhebungen auf zulässige Weise erfolgt sind, zum an-
dern, ob die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden
sind (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom
6. März 2013 E. 5.3).
Mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefahrenpotential verlangt
die Vorinstanz zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen
die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverläs-
sigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmäs-
sigkeit in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 3.4,
A-5472/2012
Seite 11
A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 5.3 und A-1070/2012 vom 17. Oktober
2012 E. 3.2).
5.4 Das Verfahren der Personensicherheitsprüfung richtet sich – wie vor-
stehend in Erwägung 4.2 festgehalten – nach der PSPV. Art. 5 PSPV
konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG für Stellungs-
pflichtige. Diese Norm wurde verschiedentlich revidiert, wobei aus sämtli-
chen Fassungen hervorgeht, dass anlässlich der Rekrutierung alle Stel-
lungspflichtigen geprüft werden; einzig die Gliederung und einzelne – hier
nicht relevante – Formulierungen des Artikels haben geändert (vgl. AS
2012 1153; AS 2011 5903, 5910; für die ursprüngliche Fassung AS 2011
1032; vgl. dazu statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1). Im hier zu prüfenden Fall kann
deshalb offen gelassen werden, auf welche Version von Art. 5 PSPV sich
die Vorinstanz stützt. Aufgrund des fehlenden Dokuments über den Auf-
trag der Personensicherheitsdurchführung ist das Datum der Verfah-
renseinleitung nicht bekannt; um das anwendbare Recht bestimmen zu
können, wäre diese Information erforderlich (vgl. zum Übergangsrecht
Art. 32 Abs. 3 PSPV). Für die Zukunft ist diesbezüglich eine präzise und
nachvollziehbare Dokumentation anzulegen (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 3.3 und A-4163/2012
vom 16. Januar 2013 E. 4.3).
5.5 Zur Begründung der Risikoverfügung legt die Vorinstanz im Wesentli-
chen dar, der Beschwerdeführer sei erstmals im Jahr 2008 mit Wider-
handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz auffällig geworden und
hätte zwischen Oktober und Dezember 2009 zudem diverse Sachbe-
schädigungen begangen. Am schwersten wiege jedoch die ca. am 9. De-
zember 2009 begangene Schreckung der Bevölkerung durch Anbringen
einer Amok-Drohung im Schulhaus. Aus den Vorfällen ergebe sich im vor-
liegenden Kontext ein mangelndes Gefahrenbewusstsein und mangel-
haftes Normempfinden des Beschwerdeführers, in dessen Hinblick auf
das Überlassen der persönlichen Waffe die Integrität, Vertrauenswürdig-
keit und Zuverlässigkeit als eingeschränkt zu betrachten sei. Die began-
gene Schreckung der Bevölkerung zeige ausserdem eine erhöhte Ge-
fährdung im Bereich des Aggressions- und Gewaltpotentials. Das Über-
lassen einer Waffe an den Beschwerdeführer sowie der Zugang zu Ar-
meewaffen, Munition oder Explosivstoffen stelle ein potentielle Gefähr-
dung der Armee und der öffentlichen Sicherheit dar.
A-5472/2012
Seite 12
5.6 Dieser Argumentation hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er
die Amok-Drohung nie tatsächlich umsetzen oder physische Gewalt ge-
gen andere Personen anwenden wollte. Er habe vielmehr damit bewirken
wollen, dass der Unterricht an seiner Schule ausfallen bzw. die Schule
vorübergehend geschlossen würde, wobei ein Zeitungsartikel ihn auf die-
se fragwürdige Idee gebracht habe. Insgesamt handle es sich lediglich
um einen "kopflosen Lausbubenstreich", welcher ihm leid tue. Er betont
zudem, dass er nach diesem folgenschweren Vorfall im Dezember 2009
wieder Fuss gefasst, sich persönlich und charakterlich gefestigt und gut
entwickelt und bewährt habe. Im derzeitigen Lehrbetrieb leiste er gute bis
sehr gute Arbeit und auch in der Berufsfachschule werde ihm eine gute
Methodenkompetenz und Sozialkompetenz attestiert. Er möchte nach der
Lehre gerne die Rekrutenschule besuchen und dort seine Fähigkeiten un-
ter Beweis stellen. Weiter legt er dar, dass er im Zeitraum zwischen Au-
gust 2005 bis August 2010 – mit Unterbrüchen – freiwillig einen Psycho-
logen und Jugendtherapeuten besuchte. Zu seiner persönlichen Lebens-
situation führt der Beschwerdeführer darüber hinaus auf, er wohne bei
seinen Eltern und habe eine 9-jährige Schwester, welche er ab und zu
betreue. Er zeige sich im Umgang mit anderen Lebewesen sorgsam und
betreibe verschiedene Sportarten. Ferner sei er als 14-Jähriger rund ein
Jahr lang bei den Jungschützen gewesen und hätte sich dort an die Re-
geln gehalten. Ausserdem verfüge er über geordnete finanzielle Verhält-
nisse.
5.7 Unter dem Blickwinkel des im Zusammenhang mit der Überlassung
einer persönlichen Waffe relevanten Aggressions- und Gewaltpotential ist
vorliegend insbesondere die Schreckung der Bevölkerung bedeutsam.
Nach der Erziehungsverfügung vom 1. Juni 2010 liegt jener Verurteilung
folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer hat ca. am
9. Dezember 2009 an einer Türe der WC-Anlage im Schulhaus die
Schriftzeichen "25.2. AMOK" – einmal fünfmal untereinander, zweimal
sechsmal untereinander geschrieben – angebracht. Dadurch versetzte er
die gesamte Lehrerschaft sowie die betroffenen und verantwortlichen
Personen der Schule in Schrecken. Zu Recht verweist die Vorinstanz auf
die Vorkommnisse vom 5. November 2009 in Fort Hood (USA) und vom
11. März 2009 in Winnenden (D), anlässlich welcher Amokläufer mehrere
Menschen getötet haben. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass in An-
betracht dessen, dass damals diese Vorfälle erst kürzlich begangen wur-
den, die Schreckung der Lehrerschaft und weiterer Personen noch
schwerwiegender erscheint. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon
aus, dass es sich nicht um einen "kopflosen Lausbubenstreich", sondern
A-5472/2012
Seite 13
um ein ernstzunehmendes Delikt gegen den öffentlichen Frieden handelt.
Dieses weist zudem einen besonderen Bezug zu Waffen auf, da Amok-
Läufe fast ausnahmslos mit Waffen begangen werden. Auch wenn der
Beschwerdeführer nie direkt gegenüber Mitmenschen gewalttätig gewor-
den ist, zeugt diese Drohung vom Vorhandensein eines erheblichen Ag-
gressionspotentials (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.4.2).
5.8 Soweit sich die Vorinstanz auf die eingeschränkte Integrität, Vertrau-
enswürdigkeit und Zuverlässigkeit beruft, fallen überdies auch die Wider-
handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die diversen Sach-
beschädigungen ins Gewicht. Laut Erziehungsverfügung vom 1. Juni
2010 brachte der Beschwerdeführer in seiner Schule verschiedene "Tags"
an und beschädigte in der WC-Anlage Türen, Spülkästen und WC-
Kabinen. Es entstand Sachschaden von mehreren hundert Franken. Zu-
dem erwarb der Beschwerdeführer gemäss Erziehungsverfügung vom
27. November 2008 seit ca. Frühjahr 2008 bis zum 21. August 2008 wie-
derholt Cannabisprodukte und konsumierte wöchentlich Marihuana und
Haschisch. Trotz der Einwände des Beschwerdeführers, die Beurteilung
seines Verhaltens durch den Lehrbetrieb falle positiv aus und der frühere
Psychotherapeut halte ihn für integer und vertrauenswürdig, vermitteln
die begangenen Delikte ein Gesamtbild, das einen verminderten Respekt
vor der Einhaltung der Gesetze zeigt. Eine eher geringe Hemmschwelle,
Regeln zu übertreten, kann sich auch bei Delikten zeigen, die keinen un-
mittelbaren Bezug zu Waffen oder Gewalt haben (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012
E. 5.4.2 und Verweis). Insofern liess sich die Vorinstanz bei der Beurtei-
lung des Gefahrenbewusstseins und mangelhaften Normempfindens von
sachgerechten Ausführungen leiten.
5.9 Die Vorinstanz bezieht sich schliesslich auch auf den Reputationsver-
lust der Armee und den Spektakelwert. Bei der Beurteilung des Spekta-
kelwerts geht es nicht primär darum, den Staat vor möglichen Blamagen
zu schützen. Vielmehr soll materieller wie auch immaterieller Schaden
präventiv abgewendet und das störungsfreie Funktionieren der betroffe-
nen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als solcher gewahrt werden.
Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfertigt, wenn ein
konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen Sicherheitsrisi-
ko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Institutionsvertrauens
gegeben ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3037/2011 vom
27. März 2012 E. 6.4 mit weiteren Verweisen). Zwar ist der Beschwerde-
A-5472/2012
Seite 14
führer vorliegend nicht für eine bestimmte Funktion in der Armee vorge-
sehen. Die Kritik in der Öffentlichkeit wäre aber unbestrittenermassen
gross, wenn es zu einem Vorfall mit der Armeewaffe käme und sich her-
ausstellen würde, dass beim Beschwerdeführer Anzeichen für ein erhöh-
tes Gewaltpotential bestanden haben bzw. diesem, obwohl er unlängst
einen Amok-Lauf in der Schule androhte, eine Militärwaffe überlassen
wurde.
5.10 Der Beschwerdeführer verweist seinerseits auf seine stabilen Le-
bensverhältnisse, welche er – wie bereits unter Erwägung 4.3 erwähnt –
nicht in einer persönlichen Befragung aufzeigen konnte. Art. 113 MG will
primär die körperliche Unversehrtheit potentieller Opfer schützen und
nicht die Sicherheit des Staates. Nicht jede Verurteilung wegen krimineller
Handlungen macht eine Person zum Sicherheitsrisiko. Diesfalls soll in
erster Linie geprüft werden, welche Art des Delikts begangen wurde, die
konkreten Umstände, unter welchen es stattgefunden hat und die Be-
weggründe der Delinquenz. Nachzugehen ist den damaligen Umständen,
d.h. es ist zu fragen, ob diese Faktoren Rückschlüsse auf Charakterzüge
des Beschwerdeführers zulassen, welche die Person als Waffenträger für
sich oder andere gefährlich erscheinen lassen können. Die Behörde hat
für ihre Prognose insbesondere die Persönlichkeit der betroffenen Per-
son, ihr Vorleben und ihre Lebensverhältnisse zugrundezulegen, welche
Rückschlüsse auf ihr zukünftiges Verhalten zulassen (vgl. Urteil des Bun-
desverwaltungsgericht A-2266/2012 vom 25. März 2013 E. 6.1 und
A-5123/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6.4).
Stabile Lebensverhältnisse können grundsätzlich geeignet sein, die zu
überprüfende Persönlichkeit besser zu erfassen. Diese dient ihrerseits als
Grundlage der Prognose des zukünftigen Verhaltens der betroffenen Per-
son, welche die Behörde zu erstellen hat. Die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Ausführungen zu seiner beruflichen wie privaten Situation
sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer auf einem guten Weg ist. Ihm
ist überdies zu Gute zu halten, dass er seine Amok-Drohung bereut.
Wie bereits unter Erwägung 5.7 aufgeführt, handelt es sich bei der
Schreckung der Bevölkerung indes nicht um ein Bagatelldelikt. Es weist
im Gegenteil einen besonderen Bezug zu Waffen auf. Seit der aktenkun-
digen Schreckung der Bevölkerung vom ca. 9. Dezember 2009 bis zum
Erlass der Risikoerklärung am 18. September 2012 sind lediglich zwei
und drei Viertel Jahre vergangen; seit der Erziehungsverfügung erst zwei
und ein Viertel Jahr. Dieser Zeitraum scheint für den Nachweis einer län-
A-5472/2012
Seite 15
gerfristigen Bewährung zu kurz. So ging das Bundesverwaltungsgericht
anlässlich einer Personensicherheitsprüfung gemäss BWIS davon aus,
eine Zeitdauer von fünf Jahren stelle in jenem Fall, in dem es um mehr-
heitlich im Bagatellbereich anzusiedelnde Verkehrsdelikte ging, einen ge-
nügend langen Zeitraum zum Beweis einer längerfristigen Bewährung dar
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-3037/2011 vom 27. März 2012
E. 8.5). In einem anderen BWIS-Fall, in dem es um die Dauer der drogen-
freien Zeit (ca. fünfzehn Monate bis zum Zeitpunkt des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts) und die Dauer seit der letzten Straftat ging (ca.
zweieinhalb Jahre bis zum Urteil), entschied das Bundesverwaltungsge-
richt, diese Zeitdauer sei noch nicht hinreichend lang; die Verurteilungen
würden noch nicht genügend in den Hintergrund treten und ein Sicher-
heitsrisiko könne noch nicht ausgeschlossen werden (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5050/2011 vom 12. Januar 2012 E. 8.5). Gestützt
auf diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht ist die Zeit-
spanne somit zu kurz, um eine positive Prognose stellen zu können (vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar
2013 E. 5.5.3 mit weiteren Verweisen).
5.11 Aus der Beschwerdeschrift für den vorliegenden Fall ergeben sich
somit keine wesentlichen Abweichung von dem in der Risikoerklärung
festgestellten Sachverhalt. Die Vorinstanz liess sich demzufolge bei der
Beurteilung des Sicherheitsrisikos von sachgerechten Überlegungen lei-
ten und durfte vorliegend auf eine persönliche Befragung verzichten (vgl.
vorne Erwägung 4.3).
6.
6.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Risiko-
erklärung.
6.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, mit der Einteilung zum
waffenlosen Dienst in der Schweizer Armee sei eine mildere Massnahme
als die vorliegende Risikoerklärung möglich. Des Weiteren sei in der Ver-
hältnismässigkeitsprüfung der ernsthafte Nachteil der Wehrersatzpflicht-
abgabe zu berücksichtigen. Zudem könnte sich die Risikoerklärung künf-
tig in beruflicher Hinsicht als problematisch erweisen. Diesbezüglich wen-
det der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen ein, dass eine
Weiterbeschäftigung nach der Lehre bei der derzeitigen Firma gefährdet
sei, falls er den Militärdienst nicht wird absolvieren können bzw. dürfen.
Schliesslich bringt er vor, er hätte sich schon seit längerem auf die Rekru-
A-5472/2012
Seite 16
tierung in die Armee eingestellt und sich darauf auch körperlich in vielen
Sporttrainings vorbereitet. Er würde gerne Militärdienst leisten, um sei-
nem Land zu dienen und um eine wichtige persönliche Erfahrung im Ver-
bund der Armee zu machen.
6.3 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Meinung, eine waffenlose
Einteilung in die Schweizer Armee könne die Gefährdung nicht abwen-
den, da im Rahmen des Militärdienstes per se regelmässig Zugang zu
Waffen, Munition und Explosivstoffen bestehen würde.
6.4 Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung
muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte
Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete,
aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde.
Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis
zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden
(Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.3; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012
E. 6.1 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung dieser Frage sind die einander
gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig ge-
geneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je weniger gewich-
tig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessenabwägung zu-
gunsten des erheblichen Interesses aus (BGE 135 I 402 E. 4.6.1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012
E. 6.1 mit Hinweisen).
6.5 Vorliegend ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass keine flankie-
renden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risiko eines Waffen-
missbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern könnten (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-5617/2012 vom 25. März 2013 E. 4.3
mit Hinweisen). Eine waffenlose Einteilung in die Schweizer Armee ist
demnach nicht möglich. Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwä-
gung der privaten und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten
ist. Dem Beschwerdeführer droht die Nichtrekrutierung, wenn der Füh-
rungsstab der Armee der rechtlich nicht verbindlichen Empfehlung der
Vorinstanz folgt, vom Überlassen der persönlichen Waffe abzusehen.
Ebenso gefährdet wäre ein allfälliges Gesuch des Beschwerdeführers um
Zulassung zum waffenlosen Dienst. Damit dürfte sich der Wunsch des
Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder
waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen.
A-5472/2012
Seite 17
Dass der Beschwerdeführer allenfalls beim jetzigen Lehrbetrieb nicht wei-
terbeschäftigt werde, ist als soziale Überlegung im Rahmen der Perso-
nensicherheitsprüfung ohne Belang (Urteil des Bundesgerichts
8C.683/2012 vom 4. März 2013 E. 6.3). Im Weiteren ist entgegen der An-
sicht des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen, die Risikoerklä-
rung schade seiner künftigen beruflichen Laufbahn. Er hat diese Behaup-
tung weder näher begründet noch in irgendeiner Weise belegt (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012
E. 3.5.2).
Zwar lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der Besuch der Rekru-
tenschule und eine weitere Laufbahn in der Armee einen positiven Ein-
fluss auf die Entwicklung eines Menschen haben können. Die Vorinstanz
hat im Rahmen der Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch ledig-
lich das Gewaltpotential einer Person im Hinblick auf die Überlassung der
persönlichen Waffe zu beurteilen; die Prüfung dient dem Schutz poten-
zieller Opfer (vgl. Erwägung 5.2). Ob die Aufnahme der zu beurteilenden
Person in die Armee für die Gesellschaft auch positive Auswirkungen ha-
ben könnte, ist daher im vorliegenden Verfahren nicht relevant (vgl. statt
vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar
2013 E. 5.5.4 mit weiteren Hinweisen).
Demnach sind mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, für den Fall einer Nicht-
rekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile erkennbar (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgericht A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 mit
Verweisen).
6.6 Nach dem Gesagten stehen dem als hoch einzustufenden öffentli-
chen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen
keine gewichtigen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Die an-
gefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnismässig und
der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
7. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Vorinstanz bei
der Beurteilung des im Zusammenhang mit der Überlassung einer per-
sönlichen Waffe relevanten Aggressionspotentials und bei der Beurteilung
des Gefahrenbewusstseins und mangelhaften Normempfindens von
sachgerechten Überlegungen leiten liess. Sie hat keine Verfahrensrechte
des Beschwerdeführers verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt
genügend abgeklärt. Die Risikoerklärung ist zudem verhältnismässig.
A-5472/2012
Seite 18
Insgesamt erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet und ist
demnach abzuweisen.
8.
8.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei diesem Verfahrensausgang gilt der
Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat die Verfahrenskosten zu tra-
gen, welche auf Fr. 1'500.-- festzusetzen sind (vgl. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen.
8.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario). Auch der Vorinstanz wird keine Parteientschädigung zuge-
sprochen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
A-5472/2012
Seite 19
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Benjamin Kohle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), soweit
er nicht unter die Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. i BGG fällt. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthal-
ten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie
der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: