B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5485/2017
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
Kernkraftwerk Leibstadt AG,
Nukleare Sicherheit, 5325 Leibstadt,
vertreten durch Rechtsanwältin Ramona Wyss und/oder
Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hans Rudolf Trüeb, LL.M.,
Walder Wyss AG,
Seefeldstrasse 123, Postfach 1236, 8034 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Greenpeace Schweiz,
Badenerstrasse 171, Postfach 9320, 8036 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Looser und/oder
Rechtsanwältin Seraina Schneider,
ettlersuter Rechtsanwälte,
Klausstrasse 43, Postfach 3062, 8034 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI,
Industriestrasse 19, 5200 Brugg AG,
Vorinstanz.
Gegenstand
Neuverlegung Kosten- und Entschädigungsfolgen;
Rückweisung durch das Bundesgericht.
A-5485/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI (Vorinstanz)
mit Verfügung vom 3. November 2015 die Kernkraftwerk Leibstadt AG (Be-
schwerdeführerin) dazu verpflichtete, die Abluftdaten am Kamin des Kern-
kraftwerks Leibstadt (sog. EMI-Daten) aus dem Zeitraum vom 1. Januar
2013 bis am 1. November 2014 einzureichen, und der Stiftung Greenpeace
Schweiz (Beschwerdegegnerin) den Zugang zu diesen EMI-Daten ge-
währte (Dispositiv-Ziff. 1),
dass die Vorinstanz sodann verfügte, auf die automatische Löschung der
EMI-Daten des Kernkraftwerks Leibstadt fortan zu verzichten und diese
systematisch aufzubewahren (Dispositiv-Ziff. 2) sowie jeweils monats-
weise gebündelt, zusammen mit den monatlichen Abgabebilanzen der Ka-
minabluft, aktiv auf seiner Website zu veröffentlichen (Dispositiv-Ziff. 3),
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
3. Dezember 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob mit
dem Antrag, die Verfügung aufzuheben,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil
A-7874/2015 vom 15. Juni 2016 guthiess sowie der Beschwerdegegnerin
Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– auferlegte und diese verpflichtete, der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.– zu bezah-
len,
dass die Beschwerdegegnerin diesen Entscheid im Umfang von Dispositiv-
Ziff. 1 der Verfügung der Vorinstanz vom 3. November 2015 beim Bundes-
gericht anfocht und dieses die Beschwerde mit Urteil 1C_394/2016 vom
27. September 2017 guthiess, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. Juni 2016 insoweit aufhob sowie die Sache zur Neuverlegung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorangegangenen Verfahrens an
das Bundesverwaltungsgericht zurückwies,
dass das Bundesgericht erwog, da die Beschwerdegegnerin im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht die von der Vorinstanz verfügte syste-
matische Aufbewahrung der EMI-Daten bzw. deren Veröffentlichung auf
der Website unterstützt und die Abweisung der Beschwerde beantragt
habe, sei nicht zu beanstanden, wenn sie mit Blick auf die Dispositiv-Ziff. 2
und 3 der Verfügung vom 3. November 2015 als unterliegende Partei be-
trachtet worden sei (E. 5),
A-5485/2017
Seite 3
dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Neuverlegung der
Verfahrenskosten und Parteientschädigungen unter der Verfahrensnum-
mer A-5485/2017 wieder aufgenommen hat,
dass die Beschwerdegegnerin mit unaufgefordert eingereichter Eingabe
vom 29. November 2017 vorbringt, die Dispositiv-Ziff. 2 und 3 der vorin-
stanzlichen Verfügung vom 3. November 2015 hätten lediglich "unterge-
ordnete Nebenpunkte" betroffen, deren Rechtmässigkeit von der Grund-
satzfrage des Zugangs zu den verlangten Informationen (Dispositiv-Ziff. 1)
an sich abhänge, in welchem Punkt sie obsiegt habe; dass die Parteien
dementsprechend im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren nur gerin-
gen Begründungsaufwand für diese "Nebenpunkte" gehabt und diese
"Themen" auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vergleichsweise
wenig Raum eingenommen hätten; dass diesen Umständen bei der Neu-
festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen insofern Rechnung zu
tragen sei, als der Beschwerdegegnerin aufgrund ihres Obsiegens im
"Hauptpunkt" eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen und
höchstens in untergeordneter Weise Gerichtskosten aufzuerlegen seien,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2017
demgegenüber anführt, die Diskussion, welcher der Punkte in der ange-
fochtenen Verfügung den grösseren oder kleineren Argumentationsauf-
wand verursacht habe, sei nicht zielführend, zumal die Begründungen in
den umfangreichen Eingaben aufeinander aufbauten; dass sich ebenso
wenig zwischen Haupt- und Nebenpunkten unterscheiden lasse; dass –
wollte man eine Gewichtung vornehmen – den Anordnungen gemäss Dis-
positiv-Ziff. 2 und 3 der vorinstanzlichen Verfügung infolge ihrer zeitlich un-
begrenzten Dimension und der mit der Veröffentlichung der streitgegen-
ständlichen Daten verbundenen Ausdehnung des Wirkungskreises je für
sich allein ein grösseres Gewicht zuzumessen wäre als derjenigen in Dis-
positiv-Ziff. 1; dass die Beschwerdegegnerin nur in einem von drei Punkten
obsiegt habe, in zwei Punkten aber unterlegen sei, weshalb sie die Kosten
überwiegend zu tragen und der Beschwerdeführerin eine reduzierte Par-
teientschädigung auszurichten habe,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenskosten den Parteien in
der Regel gemäss ihrem Obsiegen und Unterliegen auferlegt (vgl. Art. 63
Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG, SR 172.021]),
dass das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass von Obsiegen
und Unterliegen von den gestellten Rechtsbegehren, gemessen am Aus-
gang des Verfahrens, abhängt (Urteil des Bundesgerichts 2C_478/2014
A-5485/2017
Seite 4
vom 25. März 2015 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-5515/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 2; je m.w.H.),
dass es dabei nicht auf die Reihenfolge der Begehren in der Beschwerde
oder die Aufteilung der Anträge in Haupt- und Eventualbegehren usw. an-
kommt, sondern auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen ist (MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 4.43; MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar VwVG, 2008, Art. 63 N 13),
dass das Bundesverwaltungsgericht über einen weiten Ermessensspiel-
raum verfügt, soweit sich der Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens – wie
vorliegend – nicht präzise berechnen lässt (Urteil des BVGer A-5515/2015
vom 13. Oktober 2015 E. 2 m.w.H.),
dass für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht auf das
(Haupt-)Begehren der Beschwerdeführerin abgestellt werden kann, da
diese integral die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte,
sondern dass dazu vielmehr das Dispositiv dieser Letzteren heranzuziehen
ist,
dass die von der Vorinstanz in den Dispositiv-Ziff. 1–3 getroffenen Anord-
nungen (Zugangsgewährung zu den EMI-Daten; Verzicht auf die Löschung
der EMI-Daten und deren systematische Aufbewahrung; Publikation der
EMI-Daten auf der Website) je einen selbständigen Streitgegenstand bil-
deten,
dass die Beschwerdeführerin betreffend zwei dieser drei Streitpunkte (Dis-
positiv-Ziff. 2 und 3) als obsiegend zu betrachten ist, da das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts insofern in Rechtskraft erwuchs, und bezüglich der
Dispositiv-Ziff. 1 als unterliegend, da das Bundesgericht den bundesver-
waltungsgerichtlichen Entscheid in diesem Punkt aufhob,
dass nicht gesagt werden kann, gewisse dieser Streitgegenstände träten
im Vergleich zu den anderen klar in den Hintergrund, weshalb sich ihre
unterschiedliche Gewichtung nicht rechtfertigt,
dass sich auch eine Bemessung des Honorars nach dem Zeitaufwand für
die einzelnen Rügen nicht rechtfertigt, da die Streitgegenstände teilweise
Überschneidungen aufweisen und sich daher der insgesamt getätigte Auf-
wand nicht klar den einzelnen Streitpunkten zuordnen lässt; dass im Übri-
A-5485/2017
Seite 5
gen nicht unbesehen und allein aufgrund der Anzahl Seiten zu einem be-
stimmten "Thema" in einer Rechtsschrift oder in einem Entscheid auf den
dafür notwendigen (prozentualen) Zeitaufwand geschlossen werden kann,
dass die im Verfahren A-7874/2015 auf Fr. 2'000.– festgesetzten Verfah-
renskosten demnach ausgangsgemäss im Umfang von zwei Dritteln bzw.
Fr. 1'333.– der Beschwerdegegnerin und im Umfang von einem Drittel bzw.
Fr. 667.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdegegnerin im Verfahren A-7874/2015 eine Parteient-
schädigung von Fr. 15'000.– zugesprochen wurde und die Beschwerdefüh-
rerin mit Kostennote vom 7. Juni 2016 einen nicht zu beanstandenden Ho-
noraranspruch in gleicher Höhe (gerundet) geltend machte,
dass dementsprechend die Beschwerdegegnerin zu verpflichten ist, der
Beschwerdeführerin für das Verfahren A-7874/2015 eine auf einen Drittel
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 5'000.– zu bezahlen,
dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7
Abs. 4 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Beschwerdegegnerin werden für das Verfahren A-7874/2015 Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 1'333.– zur Bezahlung auferlegt. Dieser
Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des
Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
2.
Der Beschwerdeführerin werden für das Verfahren A-7874/2015 Verfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 667.– zur Bezahlung auferlegt. Dieser Be-
trag wird dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.–
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'333.– wird ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Sie hat dem Bundes-
verwaltungsgericht hierzu einen Einzahlungsschein zuzustellen oder eine
Kontoverbindung mitzuteilen.
A-5485/2017
Seite 6
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Verfahren A-7874/2015 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.– zu
bezahlen.
4.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben
und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1C_394/2016; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Oliver Herrmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: