B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 28.04.2017 (8C_87/2017)
Abteilung I
A-5488/2016
Ur t e i l vom 9 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Matthias Stoffel.
Parteien
A._______,
vertreten durch Bruno Studer, Fürsprecher,
aab Advokatur am Bärenplatz,
Käfiggässchen 10, 3011 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Informatik und Telekommunikation BIT,
Monbijoustrasse 74, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auflösung des Arbeitsverhältnisses.
A-5488/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren (…), war seit dem (…) in verschiedenen Funktionen
beim Bundesamt für Informatik BIT mit einem Beschäftigungsgrad von
100% angestellt. Seit 2006 fehlte A._______ wegen Rückenbeschwerden
immer wieder und in immer länger dauernden Perioden am Arbeitsplatz.
Von Februar 2013 bis Ende November 2014 war A._______ wegen den-
selben gesundheitlichen Beschwerden zu 100% arbeitsunfähig. Von De-
zember 2014 bis Ende Februar 2015 betrug seine Arbeitsunfähigkeit 50 %.
B.
Nachdem die zweijährige Lohnfortzahlungspflicht am 28. Februar 2015 ab-
gelaufen war, bot das BIT A._______ eine 50%-Stelle als (…) im (…) an.
Der neue Vertrag trat per 1. März 2015 in Kraft. Mitte September 2015
sprach die IV A._______ aufgrund eines Invaliditätsgrades von 42% zudem
eine Viertelrente zu.
C.
Am 27. Oktober 2015 wurde anlässlich eines Standortgesprächs festge-
stellt, dass A._______ sein Arbeitspensum von 50% nicht einhalten könne
und sein Stundensaldo stark ins Minus geraten sei.
D.
Obwohl verschiedene Möglichkeiten und Lösungen geprüft wurden (Ein-
richtung eines Ruheraumes bzw. einer Liegemöglichkeit am Arbeitsplatz,
Homeoffice), fehlte A._______ auch in den Folgemonaten oft bei der Arbeit.
Anlässlich eines weiteren Standortgesprächs vom 21. April 2016 wurde
deshalb vereinbart, das Arbeitspensum von A._______ per 1. Mai 2016
von 50% auf 30% zu reduzieren. Im Beschlussprotokoll des Gesprächs
wurde festgehalten, das BIT werde die anfangs April in Auftrag gegebene
Abklärung durch den Medical Service abwarten, um gestützt auf deren Er-
gebnisse das weitere Vorgehen zu besprechen. Je nach Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch den Medical Service werde entschieden, ob eine
Weiterbeschäftigung von A._______ noch möglich sei. Falls dies nicht der
Fall sein sollte, werde innerhalb der Bundesverwaltung eine Beschäfti-
gungsmöglichkeit für A._______ gesucht. Falls sich beide Varianten nicht
realisieren liessen, würden sich die Beteiligten über den Ablauf und die
Form der Auflösung des Arbeitsvertrages verständigen.
E.
In seiner Stellungnahme vom 19. April 2016 hielt der Medical Service fest,
A-5488/2016
Seite 3
es lägen weiterhin die bekannten Diagnosen vor. Im Vordergrund stehe
eine Rückenproblematik, weswegen A._______ schon mehrfach operiert
worden sei. Trotzdem hätten die Rückenschmerzen nicht gebessert. Die
gesundheitliche Situation bleibe somit labil und es sei auch zukünftig mit
wiederkehrenden Krankheitsabsenzen zu rechnen. Es sei nicht absehbar,
dass A._______ in den nächsten Monaten stabil 50% arbeitsfähig sein
werde. Auch mit einem tieferen Beschäftigungsgrad sei nicht mit einer Sta-
bilität zu rechnen.
F.
Am 26. Mai 2016 teilte das BIT A._______ mit, dass es das Arbeitsverhält-
nis aufgrund der Feststellungen des Medical Service auflösen werde.
Nachdem A._______ am 14. Juni 2016 das rechtliche Gehör zum Entwurf
der Kündigungsverfügung gewährt worden war, kündigte das BIT den Ar-
beitsvertrag vom 1. Mai 2016 am 12. Juli 2016 per 30. November 2016 und
verfügte, A._______ habe ihm zu viel bezahlten Lohn in der Höhe von Fr.
5'300.– zurückzuerstatten.
G.
Mit Eingabe vom 9. September 2016 erhebt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die-
sen Entscheid des BIT (nachfolgend: Vorinstanz) mit dem Antrag, es sei
festzustellen, dass sachlich hinreichende Gründe für die Kündigung fehlen
würden, weshalb dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 34b Abs. 1 i.V.m.
Art. 34b Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) eine
Entschädigung in der Höhe eines Jahreslohnes zuzusprechen sei. Sodann
sei festzustellen, dass die Kündigung missbräuchlich sei, weshalb dem Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 34c Abs. 2 BPG eine Entschädigung in der
Höhe eines Jahreslohnes zuzusprechen sei. Schliesslich sei die Verfügung
vom 12. Juli 2016 insofern aufzuheben, als der Beschwerdeführer ver-
pflichtet werde, Lohn in der Höhe von Fr. 5'300.– zurückzuerstatten.
H.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Am 24. Oktober 2016 reicht die Vorinstanz eine ergänzende Vernehmlas-
sung ein und äussert sich darin insbesondere zur Berechnung der zurück-
zuerstattenden Lohnsumme. Die Schlussbemerkungen des Beschwerde-
führers datieren vom 11. November 2016.
A-5488/2016
Seite 4
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR
172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde und direkt beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 36 Abs. 1 BPG).
Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und
Art. 44 VwVG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vor-
instanz namentlich das bestehende Arbeitsverhältnis auflöste, sowohl for-
mell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert
ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens, sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG).
Bei der Prüfung der Angemessenheit auferlegt es sich eine gewisse Zu-
rückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Angestellten, um
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verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinter-
nen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht. In diesen Fäl-
len weicht es im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und
setzt sein eigenes Ermessen nicht an deren Stelle (vgl. statt vieler Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3912/2016 vom 14. November
2016 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Auflage 2013, RZ. 2.160 m.H.).
2.2 Es wendet das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die Anträge oder
die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs.
4 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen
werden nur geprüft, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder ande-
rer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass be-
steht (statt vieler Urteil des BVGer A-4389/2016 vom 21. September 2016
E. 2.2.).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet, dass sich die Vorinstanz auf den Kün-
digungsgrund der Untauglichkeit im Sinne von Art. 10. Abs. 3 Bst. c BPG
stützen kann und sämtliche Möglichkeiten für eine Weiterbeschäftigung ge-
prüft hat. Die Kündigung erfülle die Voraussetzungen von Art. 19 Abs. 1
BPG deshalb nicht. Die Vorinstanz verkenne, dass der Beschwerdeführer
durchaus in der Lage sei, die im Arbeitsvertrag vom 27. April 2016 verein-
barte Leistung von 30% zu erbringen.
3.2 Die Vorinstanz entgegnet, der Beschwerdeführer sei seit März 2015 nie
in der Lage gewesen, konstant und zuverlässig das vereinbarte Pensum
zu leisten. Die immer wieder auftretenden, nicht vorhersehbaren krank-
heitsbedingten Absenzen hätten zu erheblichen betrieblichen Schwierig-
keiten geführt, da sie sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers habe verlassen können. Dass nie vorhersehbar gewesen sei, an
welchen Tagen der Beschwerdeführer das abgemachte Pensum habe leis-
ten können, habe für die Vorinstanz eine nicht länger hinnehmbare betrieb-
liche Situation geschaffen.
A-5488/2016
Seite 6
4.
4.1 Die Arbeitgeberin kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäss
Art. 10 Abs. 3 BPG nur aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich
kündigen. Die genannte Gesetzesbestimmung enthält einen (nicht ab-
schliessenden) Katalog mit verschiedenen Kündigungsgründen. Das Ar-
beitsverhältnis kann von der Arbeitgeberin namentlich wegen mangelnder
Eignung, Tauglichkeit oder Bereitschaft der Arbeitnehmerin, die im Arbeits-
vertrag vereinbarte Arbeit zu verrichten, aufgelöst werden (Bst. c). Unter
den Begriff der fehlenden Eignung bzw. Tauglichkeit gemäss Art. 10 Abs. 3
Bst. c BPG fallen all jene Gründe, die mit der Person des Arbeitnehmers in
Zusammenhang stehen und ihn nicht oder nur ungenügend in die Lage
versetzen, die vereinbarte Arbeit zu leisten (Urteil des BVGer A-3912/2016
vom 14. November 2016 E. 4.1 m.w.H.).
4.2 In Krankheitsfällen darf nur dann von einer mangelnden Tauglichkeit im
Sinne von Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG ausgegangen werden, wenn dieser
Zustand im Zeitpunkt der Kündigung bereits über einen längeren Zeitraum
andauert und nicht von einer baldigen Besserung der gesundheitlichen
Verfassung des betroffenen Arbeitnehmers auszugehen ist. Das Bundes-
personalrecht sieht bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinde-
rung einerseits eine Lohnfortzahlungspflicht von zwei Jahren vor (Art. 56
Abs. 1 und 2 BPV); andererseits darf das Arbeitsverhältnis diesfalls grund-
sätzlich frühestens auf das Ende einer Frist von zwei Jahren nach Beginn
der Arbeitsunfähigkeit ordentlich aufgelöst werden (Art. 31a Abs. 1 BPV).
Im Allgemeinen ist daher (frühestens) nach zwei Jahren von einer längeren
Krankheit auszugehen (Urteil des BVGer A-4517/2015 vom 15. Februar
2016 E. 8.5).
5.
5.1
5.1.1 Der Beschwerdeführer fehlte seit 2006 wegen Rückenbeschwerden
immer wieder und in immer länger dauernden Perioden am Arbeitsplatz.
Von Februar 2013 bis Ende November 2014 war der Beschwerdeführer zu
100% arbeitsunfähig. Von Dezember 2014 bis Ende Februar 2015 betrug
seine Arbeitsunfähigkeit 50%. Die zweijährige Lohnfortzahlungspflicht ge-
mäss Art. 56 Abs. 1 und 2 BPV endete am 28. Februar 2015. Da der Be-
schwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation nicht mehr in
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Seite 7
der Lage war, eine Vollzeittätigkeit auszuüben, bot ihm die Vorinstanz per
1. März 2015 eine neue Stelle zu 50% als (…) im (…) an.
5.1.2 Anlässlich eines Standortgesprächs vom 27. Oktober 2015 wurde
festgehalten, dass der Beschwerdeführer auch ein 50%-Pensum nicht ein-
halten könne und seine Arbeitszeiterfassung einen Minussaldo von 70
Stunden aufweise. Am 23. Dezember 2015 fand eine weitere Besprechung
mit dem Beschwerdeführer statt. Es wurde erwähnt, dass der Beschwer-
deführer seit dem 1. März 2015 während 279 Stunden bzw. an 67 Tagen
krank gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst wies darauf hin, Mühe
mit den Anforderungen an seinen Job zu bekunden. Im Rahmen des Ge-
sprächs vom 18. Januar 2016 wurde vereinbart, dass der Beschwerdefüh-
rer vor Ort eine liegende Ruhepause einschalten könne. Sollte dies nicht
möglich sein, wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, nach
Erfüllen des Hauptpensums am Arbeitsplatz das Restpensum von zu
Hause aus zu erledigen. Beide Massnahmen wurden beschlossen, um
dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, das vorgesehene 50%
Arbeitspensum zu erfüllen.
5.1.3 Aufgrund der soeben beschriebenen Situation beantragte die Vor-
instanz eine nochmalige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwer-
deführers durch den Medical Service. Dieser hielt in seiner Stellungnahme
vom 19. April 2016 fest, es lägen weiterhin die bekannten Diagnosen vor.
Im Vordergrund stehe eine Rückenproblematik, weswegen der Beschwer-
deführer schon mehrfach operiert worden sei. Trotzdem hätten die Rücken-
beschwerden nicht gebessert. In der Folge sei es zu Konsultationen bei
diversen Rücken- und Schmerzspezialisten gekommen, welche 2015 ver-
schiedene therapeutische Eingriffe und Behandlungen vorgenommen hät-
ten. Leider hätten auch diese nicht zu einer entscheidenden und anhalten-
den Besserung geführt. Die gesundheitliche Situation bleibe somit labil und
es sei auch zukünftig mit wiederkehrenden Krankheitsabsenzen zu rech-
nen. Es sei nicht absehbar, dass der Beschwerdeführer in den nächsten
Monaten stabil 50% arbeitsfähig sein werde. Auch mit einem tieferen Be-
schäftigungsgrad sei nicht mit einer Stabilität zu rechnen. Aufgrund des
jahrelangen Beschwerdebildes, welches trotz fachärztlicher Therapie nicht
entscheidend gebessert werden konnte, sehe die Prognose ungünstig aus,
dass sich an dieser Situation in Zukunft etwas ändere. Anlässlich einer wei-
teren Besprechung vom 21. April 2016 hielt der Beschwerdeführer fest, er
sei ratlos und sehe keine Besserung seines Gesundheitszustandes, wes-
halb er die Therapie abgebrochen habe.
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Seite 8
5.1.4 Der vorstehend beschriebene Krankheitsverlauf sowie die wiederge-
gebenen Ausführungen des Medical Service belegen, dass die Krankheit
des Beschwerdeführers, die bereits seit 2006 immer wieder und in immer
länger dauernden Perioden zu Absenzen des Beschwerdeführers geführt
hat, als langandauernd einzustufen ist. Da innert angemessener Frist beim
Beschwerdeführer zudem leider auch zukünftig keine Besserung eintreten
wird, hat die Vorinstanz den Kündigungsgrund von Art. 10 Abs. 3 Bst. c
BPG zu Recht bejaht.
5.2 Liegt ein Kündigungsgrund vor, für welchen die angestellte Person wie
vorliegend kein Verschulden trifft, so hat die Arbeitgeberin alle sinnvollen
und zumutbaren Möglichkeiten einer Wiedereingliederung in den Arbeits-
prozess bzw. Weiterbeschäftigung auszuschöpfen, bevor sie jener kündigt
(Art. 19 Abs. 1 BPG und Art. 11a Abs. 1 Satz 1 BPV).
5.2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz nun aber vor, sich zu we-
nig um die Weiterbeschäftigung des Beschwerdeführers bemüht zu haben.
So behaupte sie, nach einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Rahmen
eines 20%-Pensums gesucht zu haben. Wie aus den Akten hervorgehe,
sei der Beschwerdeführer jedoch zu 30% arbeitsfähig und habe auch eine
diesem Pensum entsprechende Leistung erbracht. Sofern die Vorinstanz
überhaupt nach einer Weiterbeschäftigung gesucht habe – was bestritten
werde – hätte sie dies entsprechend seiner Arbeits- und Leistungsfähigkeit
bezüglich eines Beschäftigungsgrades von 30% tun müssen.
5.2.2 Aus der oben zitierten Stellungnahme des Medical Service vom
19. April 2016 ergibt sich, dass die gesundheitliche Situation des Be-
schwerdeführers labil bleibt und auch zukünftig mit wiederkehrenden
Krankheitsabsenzen zu rechnen ist. Auch mit einem tieferen Beschäfti-
gungsgrad ist nicht mit einer Stabilität zu rechnen. Einer früheren Beurtei-
lung des Medical Service vom 29. April 2015 kann sodann entnommen
werden, dass sich die Rückenschmerzen des Beschwerdeführers bei län-
gerem Sitzen oder Stehen verstärken. Der Beschwerdeführer kann bei der
Arbeit maximal eine Stunde am Stück sitzen. Danach werden die Schmer-
zen offenbar so stark, dass er die Körperposition wechseln muss.
5.2.3 Der Beschwerdeführer leistet bei der Vorinstanz reine Bürorarbeiten.
Eine Tätigkeit mit noch geringerer körperlicher Belastung kann weder die
Vorinstanz noch die restliche Bundesverwaltung dem Beschwerdeführer
anbieten. Bei ihr, aber auch sonst in der Bundesverwaltung sind kaum Stel-
len vorhanden, die nicht eine im normalen Rahmen vorhandene Stabilität
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der Leistungsfähigkeit voraussetzen. Der Beschwerdeführer ist nicht in der
Lage, konstant und zuverlässig ein vereinbartes Pensum zu leisten. Insbe-
sondere ist auch nicht vorhersehbar, an welchen Tagen er dieses Pensum
zu leisten vermag. Dass die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage keine Wei-
terbeschäftigung mehr für den Beschwerdeführer gefunden hat, kann ihr
nicht vorgeworfen werden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer A-4006/2010
vom 23. November 2010 E. 2.3).
5.3 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Voraussetzun-
gen von Art. 10 Abs. 3 Bst. c BPG vorliegend erfüllt sind und folglich kein
Raum für das Ausrichten einer Entschädigung gestützt auf Art. 34b Abs. 1
Bst. a BPG besteht. Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuwei-
sen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Kündigung erweise sich als treu-
widrig und missbräuchlich. So sei absolut unverständlich, dass der Be-
schäftigungsgrad des Beschwerdeführers per 1. Mai 2016 reduziert wor-
den sei, da bereits zu diesem Zeitpunkt klar sein musste, dass gar kein
Wille zu einer Weiterbeschäftigung in diesem Umfang bestehe.
6.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, mit verschiedenen individuellen Mass-
namen versucht zu haben, den Beschwerdeführer in der Arbeitswelt zu be-
halten, um einen sozialen Härtefall zu vermeiden. So habe sie dem Be-
schwerdeführer im Jahr 2015 den Lohn für ein 50%-Pensum ausgerichtet,
obschon er aufgrund des Ablaufs der Lohnfortzahlungspflicht effektiv nur
Anspruch auf Lohn für die geleistete Arbeit im Umfang von 20% gehabt
habe. Von einer missbräuchlichen oder ungerechtfertigten Kündigung oder
gar einem treuwidrigen Vorgehen gegenüber dem Beschwerdeführer
könne deshalb keine Rede sein.
6.3 Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie aus bestimmten unzuläs-
sigen Gründen ausgesprochen wird, die in Art. 336 OR (zu dessen An-
wendbarkeit im Bundespersonalrecht vgl. Art. 6 Abs. 2 und Art. 34c Abs. 1
Bst. b BPG) umschrieben werden, wobei die Aufzählung nicht abschlies-
send ist. Eine Kündigung kann namentlich auch wegen der Art und Weise,
wie das Recht ausgeübt wird, missbräuchlich sein (vgl. zum Ganzen Urteil
des BVGer A-6277/2014 vom 16. Juni 2015 E. 12.1 m.w.H.). Die Miss-
bräuchlichkeit ist vom Arbeitnehmer zu beweisen (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer A-7515/2014 vom 29. Juni 2016 E. 2.2 m.w.H.).
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Das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer wurde – wie soeben er-
wähnt – aus einem sachlich hinreichenden Grund aufgelöst (vgl. vorste-
hend E. 5). Dies allein schliesst die Missbräuchlichkeit der Kündigung zwar
noch nicht aus. Dem Beschwerdeführer gelingt es allerdings nicht nachzu-
weisen, dass sich die Kündigung aus einem anderen Grund als miss-
bräuchlich erweist.
6.4
6.4.1 Nach Ablauf der zweijährigen Lohnfortzahlungspflicht hat die Vor-
instanz mit verschiedenen individuellen Massnahmen versucht, den Be-
schwerdeführer in der Arbeitswelt zu halten. Anstatt das Arbeitsverhältnis
aufzulösen, schloss sie mit dem Beschwerdeführer am 1. März 2015 einen
neuen Arbeitsvertrag mit einem Beschäftigungsgrad von 50%, der sowohl
aus betrieblicher Sicht sinnvoll, als auch für den Beschwerdeführer erfüll-
bar erschien. Mehr als ein Jahr versuchte die Vorinstanz in der Folge, den
Beschwerdeführer dabei zu unterstützen, dieses Pensum effektiv zu leis-
ten, was jedoch – wie oben beschrieben – nie möglich war. Die oftmals
kurzfristigen Absenzen, die notwendigen Pausen des Beschwerdeführers
am Arbeitsplatz sowie den Bezug von Heimarbeitstagen hat die Vorinstanz
während langer Zeit akzeptiert. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass
sich dieses Massnahmenpaket vor dem Hintergrund der medizinischen
Prognosen des Medical Service vom 19. April 2016 nicht länger rechtferti-
gen liess. Die häufigen und nicht planbaren Absenzen des Beschwerde-
führers mussten durch die anderen Mitglieder des Teams des Beschwer-
deführers aufgefangen werden. Angesichts des Umstandes, dass die Vor-
instanz nicht nur für den Beschwerdeführer, sondern für alle ihre Mitarbei-
tenden eine Fürsorgepflicht trifft, ist nachvollziehbar, dass sich die Vor-
instanz gezwungen sah, den sowohl für den Beschwerdeführer als auch
für das Team belastenden Zustand per Ende November 2016 zu beenden.
In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 legt die Vor-
instanz zudem glaubhaft dar, dass ihr die Stellungnahme des Medical Ser-
vice vom 19. April 2016 aufgrund eines Kanzleiversäumnisses anlässlich
des Standortgesprächs vom 21. April 2016 nicht bekannt war. Ansonsten
hätte sie anstelle der als Schadensbegrenzungsmassnahme zu Gunsten
des Beschwerdeführers vorgenommenen Pensumsreduktion von 50 auf
30% direkt die Stellensuche innerhalb der Bundesverwaltung sowie die
Auflösung des Arbeitsverhältnisses ins Auge gefasst.
A-5488/2016
Seite 11
6.4.2 Die angefochtene Kündigung erweist sich demnach nicht als miss-
bräuchlich, weshalb auch keine Entschädigung gestützt auf Art. 34c Abs.
2 BPG auszurichten ist.
7.
7.1
7.1.1 Bezüglich der Lohnrückforderungspflicht macht der Beschwerdefüh-
rer schliesslich einerseits eine Verletzung der Begründungspflicht geltend.
Weder aus der Verfügung vom 12. Juli 2016 noch aus anderen dem Be-
schwerdeführer zugestellten Unterlagen gehe hervor, wie sich der zurück-
geforderte Betrag zusammensetze und welche Stunden nachbezahlt wer-
den müssten.
7.1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, dass die ver-
fügende Behörde von den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt,
sich damit auseinandersetzt und ihre Verfügung begründet (Art. 32 Abs. 1
und Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-7589/2015 vom 14. No-
vember 2016 E. 7). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst
sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten kön-
nen (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche
sich der Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die verfügende Behörde
muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung
und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich
auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und
in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen, die ihrem Ent-
scheid tatsächlich zugrunde liegen (zum Ganzen statt vieler Urteile des
BVGer A-6625/2014 vom 19. Mai 2016 E. 5.2.1, A-3436/2015 vom 30. De-
zember 2015 E. 4.3.1, je m.w.H.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1,
UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, Praxiskommentar VwVG, Art. 35 Rz. 10
m.w.H.).
7.1.3 Die Vorinstanz führt in E. 3 ihrer Verfügung vom 12. Juli 2016 aus,
die zweijährige Lohnfortzahlungspflicht habe am 28. Februar 2015 geen-
det. Das Arbeitspensum des Beschwerdeführers habe ab dem 1. März
2015 50% und ab dem 1. Mai 2016 30% betragen. Da es sich bei den
gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht um eine
neue Krankheit handle und er auch nicht während 12 Monaten zu 50%
gearbeitet habe, würden die Lohnfortzahlungsfristen nach Art. 56 BPV
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Seite 12
nicht neu zu laufen beginnen. Gemäss den vom Beschwerdeführer einge-
holten Arztzeugnissen bestehe eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von maxi-
mal 30%. Diese ärztliche Feststellung stimme mit den Beobachtungen der
Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. März 2015
bis am 30. April 2016 lediglich ein Pensum zwischen 20 – 30% anstelle der
vertraglich vereinbarten 50% zu leisten vermochte, überein. Die aufgelau-
fenen Minusstunden bis zum 10. Juli 2016 habe der Beschwerdeführer mit
einer anteilsmässigen Zahlung von Fr.5'300.– der Vorinstanz zurückzuer-
statten. Weitere anfallende Minusstunden ab dem 11. Juli 2016 würden mit
den laufenden Lohnabrechnungen verrechnet.
7.1.4 Die Begründung, weshalb der Beschwerdeführer der Vorinstanz zu
viel bezahlten Lohn zurückzuerstatten hat, ist somit zwar äusserst knapp,
aber doch gerade noch rechtsgenüglich ausgefallen. Auch wenn aus der
angefochtenen Verfügung nicht explizit hervorgeht, wie sich der zurückge-
forderte Betrag zusammensetzt und welche Stunden nachbezahlt werden
müssen, war es dem Beschwerdeführer möglich, den Entscheid der Vor-
instanz sachgerecht anzufechten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen
Gehörs erweist sich deshalb als unbegründet. Selbst wenn eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs zu bejahen wäre, so wäre diese als geheilt zu be-
trachten (statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2). Das Bundesverwaltungsge-
richt überprüft sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei. Die
Vorinstanz äusserte sich in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016
sowie in ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 24. Oktober 2016 einge-
hend zur Berechnung der zurückzubezahlenden Lohnsumme und der Be-
schwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Eine Rückwei-
sung des Verfahrens an die Vorinstanz würde deshalb zu einem formalisti-
schen Leerlauf führen.
7.2
7.2.1 Bezüglich der Lohnrückerstattungspflicht macht der Beschwerdefüh-
rer weiter geltend, es sei nicht ersichtlich, auf welche Rechtsgrundlage sich
die Vorinstanz hinsichtlich der Rückforderung des Lohns stütze. Hierfür
käme einzig die ungerechtfertigte Bereicherung im Sinne von Art. 62 des
Obligationenrechts (OR, SR 220) in Frage. Da freiwillig und ohne Vorliegen
eines Irrtums eine Nichtschuld im Sinne von Art. 63 Abs. 1 OR bezahlt wor-
den sei, könne jedoch keine ungerechtfertigte Bereicherung vorliegen.
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Seite 13
7.2.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 12. Oktober 2016
aus, gemäss Art. 56 Abs. 8 BPV bestehe nach Ablauf der Lohnfortzah-
lungsfristen von Art. 56 Abs. 1 – 3 BPV kein Anspruch mehr auf Lohn. Die
vom Beschwerdeführer gerügte Diskrepanz zwischen den einzelnen Zah-
len ergebe sich daraus, dass der gesamte Betrag, den die Vorinstanz vom
Beschwerdeführer zu viel an Lohn bezahlt habe, rund Fr. 13'000.– betrage,
wovon Fr. 7'700.– auf das Jahr 2015 entfielen, für welches die Vorinstanz
auf eine Lohnkürzung verzichte. Die Differenz zwischen den Zahlen der
Monate Mai und Juli 2016 beruhe auf den in der Zwischenzeit ebenfalls
nicht geleisteten Stunden.
7.2.3 Bei Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall bezahlt der Ar-
beitgeber während 12 Monaten den vollen Lohn (Art. 56 Abs. 1 BPV). Nach
Ablauf dieser Frist bezahlt der Arbeitgeber während 12 Monaten 90 Pro-
zent des Lohnes (Art. 56 Abs. 2 BPV). Die soeben erwähnte Lohnfortzah-
lung nach Abs. 2 kann in begründeten Ausnahmefällen bis zum Abschluss
der medizinischen Abklärungen oder bis zur Ausrichtung einer Rente,
längstens aber um weitere 12 Monate, weitergeführt werden (Art. 56 Abs. 3
BPV). Nach Ablauf der Fristen nach den Absätzen 1 – 3 besteht unabhän-
gig vom Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses kein Anspruch mehr auf
Lohn. Das Eidgenössische Personalamt EPA führt in seinem Kommentar
von März 2016 zu Art. 56 Abs. 8 BPV aus, unabhängig vom Weiterbeste-
hen eines Arbeitsverhältnisses ende mit Ablauf der Fristen nach den Ab-
sätzen 1 – 3 bei Krankheit bzw. Unfall in jedem Fall der Lohnanspruch auf
dem Teil der Arbeitsunfähigkeit. Nach Ablauf der Fristen gemäss Art. 56
Abs. 1 – 3 besteht somit – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom
12. Oktober 2016 richtig ausführt – nur Anspruch auf den der effektiven
Leistung entsprechenden Lohn. Wird dem Arbeitnehmer irrtümlich zu viel
Lohn ausbezahlt, so hat der Arbeitgeber einen Rückforderungsanspruch
nach den auch im Bundespersonalrecht anwendbaren Grundsätzen der
ungerechtfertigten Bereicherung (Art. 62 OR ff.; BGE 133 III 356 E. 3.2.1;
Urteil des BVGer A- 1117/2014 vom 30. April 2015 E. 5.2; WOLFGANG PORT-
MANN, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht, 6. Aufl. 2015, N. 10 zu dem
hier sinngemäss anwendbaren Art. 322 OR).
7.2.4 Die Lohnfortzahlungspflicht der Vorinstanz endete am 28. Februar
2015. Anschliessend hatte der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 56 Abs.
8 BPV nur noch Anspruch auf den der effektiven Leistung entsprechenden
Lohn. Obwohl der Beschwerdeführer sein effektives Arbeitspensum von 50
bzw. 30 % nicht einhalten konnte, oft am Arbeitsplatz fehlte und seine Ar-
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beitszeiterfassung einen stetig anwachsenden Minussaldo aufwies, be-
zahlte ihm die Vorinstanz unter Berücksichtigung seiner schwierigen Situ-
ation jedoch stets den vollen Lohn. Sie tat dies freiwillig und ohne Vorliegen
eines Irrtums, weshalb sie keinen Rückforderungsanspruch nach Art. 63
Abs. 1 OR geltend machen kann.
8.
Die Beschwerde ist demnach bezüglich der zurückzuerstattenden Lohn-
summe vollumfänglich gutzuheissen, im Übrigen jedoch abzuweisen.
9.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten
unabhängig vom Verfahrensausgang grundsätzlich kostenlos (Art. 34
Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
9.2 Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine re-
duzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und
2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keine
Parteientschädigung ist dagegen der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Der Beschwerdeführer unterlag mit zwei Hauptanträgen. Gutzuheissen ist
die Beschwerde betreffend den dritten Hauptantrag. Es rechtfertigt sich da-
her, ihm eine um zwei Drittel reduzierte Parteientschädigung zuzuspre-
chen. Diese ist mangels Einreichung einer Kostennote von Amtes wegen
zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und angesichts des mutmasslich not-
wendigen Zeitaufwandes des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers für
das vorliegende Verfahren auf Fr.1'500.– festzusetzen (Art. 8 ff. VGKE).
Darin enthalten sind die Auslagen gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE und
der Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Die
Parteientschädigung ist der Vorinstanz zur Bezahlung aufzuerlegen
(Art. 64 Abs. 2 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 2 der Verfügung der
Vorinstanz vom 12. Juli 2016 aufgehoben. Soweit weitergehend wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Matthias Stoffel
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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