Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-5491/2010
Urteil vom 27. Mai 2011
Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien 1. A._______,
2. B._______,
beide vertreten durch Dr. iur. Hermann Roland Etter,
Aarehuus, Gerberngasse 4, Postfach 111, 4502 Solothurn,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV
Vorinstanz.
Gegenstand Plangenehmingung, Eisenbahnlärmsanierung in der Stadt
Solothurn.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 26. Februar 2008 reichten die Schweizerischen Bundesbahnen
(SBB) beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein
Plangenehmigungsgesuch betreffend die Eisenbahnlärmsanierung in
der Stadt Solothurn (Kanton Solothurn) ein und beantragten die
Durchführung eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens. Das
Gesuch wurde vom 31. März bis 29. April 2008 öffentlich aufgelegt.
Daraufhin wurden von verschiedener Seite Einsprachen erhoben, unter
anderem von A._______ und B._______, Eigentümer der Liegenschaft
(…), welche sich direkt an der von der Plangenehmigung betroffenen
Eisenbahnlinie und Eisenbahnbrücke befindet.
B.
Das BAV genehmigte am 13. Juli 2010 das Auflageprojekt mit Auflagen
und verschiedenen, von den SBB beantragten Erleichterungen. Die
Anträge in der Einsprache von A._______ und B._______ wurden
abgewiesen bzw. abgeschrieben respektive auf einzelne Anträge wurde
nicht eingetreten. Das genehmigte Projekt sieht im Wesentlichen die
Erstellung von 13 Lärmschutzwänden sowie die Sanierung der über die
Aare führenden Stahlbrücke mittels Einbau von Schwingungsisolatoren
vor.
C.
Gegen diese Plangenehmigung erheben A._______ und B._______
(Beschwerdeführende) am 30. Juli 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und stellen folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei die Plangenehmigung des Bundesamtes für Verkehr vom
13. Juli 2010 (…) aufzuheben und die Einsprache der
Beschwerdeführenden gutzuheissen.
2. Es seien neue neutrale Lärmmessungen bezüglich des Objekts (…)
durchzuführen unter Berücksichtigung der aktuellen Verkehrsfrequenzen.
3. Es seien im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführenden
Lärmschutzmassnahmen so durchzuführen und zu dimensionieren, dass
die Werte der Lärmschutzverordnung eingehalten werden. Dabei sind
insbesondere
- die Verkehrsfrequenzen der (Güter-)Züge auf der SBB-Linie 410 in
erforderlichem Masse zu reduzieren bzw. Zugskompositionen
umzuleiten;
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- die erforderlichen baulichen Lärmschutzmassnahmen (nötigenfalls
Lärmschutzwände oder andere geeignete Vorkehrungen) unter
vollumfänglicher Tragung der Kosten durch den Bund (bzw. die SBB AG
zu Lasten des à-fonds-perdu-Kredits) zu ergreifen.
4. Es sei ein Augenschein unter Beizug der Parteien anzuordnen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Zur Begründung bringen sie im Wesentlichen vor, die Alarmwerte an der
der Bahnlinie zugewandten Fassadenseite würden mit höchster
Wahrscheinlichkeit sowohl im jetzigen Zeitpunkt wie auch im Jahr 2015
überschritten. Es sei deshalb eine Lärmmessung vorzunehmen. Bei
Überschreitung der Alarmwerte sei die Liegenschaft der
Beschwerdeführenden mit entsprechenden Lärmschutzmassnahmen
auszustatten.
D.
Das BAV (Vorinstanz) hält in seiner Vernehmlassung vom 31. August
2010 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragt die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist es im
Wesentlichen und unter Anbringung von Ergänzungen auf die
Erwägungen in der angefochtenen Plangenehmigung vom 13. Juli 2010,
in der es sich einlässlich mit den beschwerdeführenden Rügen
auseinandergesetzt habe.
E.
Auch die SBB (Beschwerdegegnerin) beantragen in ihrer
Beschwerdeantwort vom 15. September 2010 die Abweisung der
Beschwerde. Sie führen im Wesentlichen aus, die Ermittlung der
Immissionen mittels des Berechnungsprogramms SEMIBEL sei
vorliegend unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse
korrekt vorgenommen worden. Dabei sei insbesondere ein
Lärmzuschlag wegen der Brückenkonstruktion bei den Berechnungen
berücksichtigt worden.
F.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) hält in seiner Vernehmlassung vom
17. September 2010 fest, dass die angefochtene Verfügung der
Vorinstanz den Anforderungen der Lärmschutzgesetzgebung
entspreche. Es bringt ebenfalls vor, dass die vorliegende akustische
Situation mit dem Berechnungsmodell SEMIBEL ausreichend genau
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ermittelt worden sei und keine ergänzenden Lärmmessungen
vorzunehmen seien.
G.
In ihrer Replik vom 6. Oktober 2010 bekräftigen die
Beschwerdeführenden ihren Standpunkt.
H.
Mit Zwischenentscheid vom 22. Oktober 2010 weist das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdegegnerin um
Entzug der aufschiebenden Wirkung teilweise ab. Es stellt fest, dass der
vorliegenden Beschwerde im Teilbereich 3 – in diesem befindet sich die
Liegenschaft der Beschwerdeführenden - aufschiebende Wirkung
zukommt.
I.
Die Vorinstanz verweist in ihrer Duplik vom 8. November 2010 im
Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen.
J.
Am 31. Januar 2011 erlässt die Vorinstanz wegen eines
Redaktionsfehlers betreffend den vorliegend nicht umstrittenen
Teilbereich 8 eine Wiederwägungsverfügung für die Plangenehmigung
vom 13. Juli 2010.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.72)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021).
Lärmschutzmassnahmen gestützt auf das Bundesgesetz vom 24. März
2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE; SR 742.144)
werden im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 ff.
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101]
angeordnet (vgl. Art. 13 BGLE sowie Art. 23 der Verordnung vom 14.
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November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen [VLE, SR
742.144.1]). Eine Plangenehmigung stellt eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG dar. Das BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d
VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32
VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
2.1. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG deckt
sich mit Art. 18f Abs. 1 EBG, wonach vom weiteren Verfahren, das heisst
auch von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, ausgeschlossen ist, wer
im Plangenehmigungsverfahren nicht Einsprache erhebt. Die
Beschwerdeführenden sind als Eigentümer einer Liegenschaft im
Teilbereich 3 (Solothurn) durch den Plangenehmigungsentscheid der
Vorinstanz unmittelbar betroffen und waren mit den nun vor
Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren im vorinstanzlichen
Einspracheverfahren unterlegen. Sie sind insoweit durch die
angefochtene Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz beschwert
und in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und damit zur
Beschwerde legitimiert.
2.2. Der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen
Plangenehmigungsverfahren bestimmt sich aufgrund der im Rahmen des
Einspracheverfahrens gestellten Begehren; er darf im Anschluss an den
Einsprache- bzw. Plangenehmigungsentscheid nicht mehr erweitert
werden (BGE 133 II 30 E. 2.1–2.4). Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was bereits Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen. Die von den Beschwerdeführenden vor
Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren bildeten bereits
Gegenstand des vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfahrens, in
welchem sie mit ihren Einsprachen in entsprechendem Umfang
unterlegen waren.
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Seite 6
2.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Es auferlegt sich allerdings dann eine gewisse Zurückhaltung,
wenn unter anderem technische Fragen zu beurteilen sind und wenn der
Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der
Fachstellen des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer
Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von
ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa
offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind (RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und
Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1130 f; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446c f; BENJAMIN SCHINDLER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 9 ff. zu Art. 49 VwVG;
BGE 133 II 35 E. 3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6594/2010
vom 29. April 2011 E. 2). Allerdings muss sichergestellt sein, dass das
Gericht auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen
beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts
1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Es ist ohne
weiteres zulässig, bei der Prüfung naturwissenschaftlicher und
technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom
Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen.
Ergänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind denn auch
nur ausnahmsweise und nur dort vorzunehmen, wo die Klärung der
umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar
ist (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-486/2009 vom 4. November 2009 E. 5
und A-5306/2009 vom 26. Juni 2009 E. 1.4).
4.
Die Beschwerdeführenden machen in formeller Hinsicht eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Vorinstanz einen Augenschein in
Abwesenheit der Parteien durchgeführt habe. Sie beantragen daher, es
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sei vom Bundesverwaltungsgericht ein Augenschein unter Beizug der
Parteien anzuordnen.
4.1. Sie bringen vor, das Berechnungsprogramm SEMIBEL liefere bei
speziellen Situationen keine geeigneten Resultate. Genau um ihre
spezielle Situation zu dokumentieren, hätten sie im vorinstanzlichen
Verfahren bereits einen Augenschein verlangt. Die Vorinstanz habe sich
jedoch auf den Standpunkt gestellt, es sei im Voraus gewiss gewesen,
dass der angebotene Augenschein keine wesentlichen Erkenntnisse zu
vermitteln vermöge, man habe anlässlich einer "Projektbegehung" die
Situation der Beschwerdeführenden überprüft und könne diese aufgrund
eigener Sachkunde ausreichend würdigen. Die Beschwerdeführenden
halten dem entgegen, das Verwaltungsverfahren kenne keine
"Projektbegehung". Die Erkundung der Situation durch die Vorinstanz sei
entsprechend als Augenschein zu werten. Der Ausschluss bzw. die erst
nachträgliche Information über einen durchgeführten Augenschein stelle
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, da die Parteien berechtigt
seien, an einem Augenschein teilzunehmen.
4.2. Die Vorinstanz bringt demgegenüber vor, im Rahmen der
Eisenbahnlärmsanierung sei nicht die aktuelle Situation, sondern seien
die Immissionen im Sanierungshorizont 2015 massgebend, weshalb die
subjektive Wahrnehmung des Fahrlärms zu einem bestimmten Zeitpunkt
(Augenschein) gerade nicht zur Beweisführung tauge und gestützt auf die
Akten zu entscheiden sei. Dass die Vorinstanz die Korrektheit der
eingereichten Pläne und die Profilierung baulicher Massnahmen im
Gelände überprüfe, gehöre zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und
sei selbstverständlich. Eine Projektbegehung in diesem Zusammenhang
stelle folglich keine Beweisabnahme dar, was die Verletzung des
rechtlichen Gehörs ausschliesse.
4.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht den von
einem zu treffenden Entscheid Betroffenen verschiedene
Mitwirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst verschiedene
Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den
Verfahrensausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden
wird, und dabei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie
auf einen begründeten Entscheid (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.84 ff.). Der Anspruch auf
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rechtliches Gehör ist formeller Natur, was bedeutet, dass eine Verletzung
desselben grundsätzlich zur Aufhebung des Entscheids führt, ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst. In der Praxis
ist die Heilung einer - nicht besonders schwerwiegenden -
Gehörsverletzung aber dann möglich, wenn die Beschwerdeinstanz in
denjenigen Fragen, in denen das rechtliche Gehör verletzt worden ist,
dieselbe Überprüfungsbefugnis hat wie die Vorinstanz und entsprechend
das Versäumte nachholen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2 mit Hinweis).
4.4. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet sich unter anderem
das Beweisantragsrecht als Teilaspekt der Mitwirkungsrechte der
Betroffenen an der Beweiserhebung ab. Gemäss ständiger
(bundesgerichtlicher Rechtsprechung) wird aus Art. 29 Abs. 2 BV (Art. 4
aBV) das Recht abgeleitet, einen Beweis zu offerieren, Beweismittel
beizubringen oder zu bezeichnen bzw. die Verwaltung einzuladen,
bestimmte Beweismassnahmen vorzunehmen (statt vieler BGE 124 I 241
E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2A.266/2005 vom 5. September 2005 E.
2.1; BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 33 N 3).
4.5. Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Beweismittel. Als
mögliche Beweismittel erwähnt Art. 12 VwVG ausdrücklich Urkunden,
Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnisse von Drittpersonen,
Augenschein und Gutachten von Sachverständigen. Allerdings ist aus
dem verfassungsmässigen Recht auf Beweis zu folgern, dass diese
Aufzählung nicht abschliessend ist. Vielmehr kann ein Sachumstand
grundsätzlich mit jedem denkbaren Beweismittel bewiesen werden
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 158 Rz. 3.124). Die Vorinstanz
wie auch das Bundesverwaltungsgericht haben die von den Parteien
angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des
Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Bei der
Beurteilung dieser Frage kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser
Ermessensspielraum zu. Sie ist namentlich dann nicht gehalten, Beweise
abzunehmen, wenn die zu beweisende Tatsache nicht
entscheidwesentlich ist oder aufgrund der Akten oder anderer
Beweismittel bereits als bewiesen gelten kann
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 158 Rz. 3.125). Die urteilende
Behörde kann von einem beantragten Beweismittel auch dann absehen,
wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus
gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse
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zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Behörde den
Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann
(antizipierte Beweiswürdigung; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler
(Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich 2008, Rz. 17 zu Art. 12; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-486/2009 vom 4. November 2009 E. 15.1).
4.6. Augenschein ist die Beweiserhebung durch eigene
Sinneswahrnehmung. In der Praxis kann namentlich eine Besichtigung
der Örtlichkeiten nützlich sein, um räumliche Auswirkungen von
Bauvorhaben besser beurteilen zu können (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 163 Rz. 3.138). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs hat der
Augenschein grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien zu erfolgen
(PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 12 N 140).
4.7. Die Durchführung eines informellen Augenscheins ohne Parteien ist
im VwVG nicht vorgesehen. Solche in der Praxis unüblichen
Besichtigungen können zwar sinnvoll sein. Es sind ihnen aber enge
Grenzen gesetzt. So darf ein informeller Augenschein lediglich dazu
dienen, der besichtigenden Person auf einfache Art und Weise Kenntnis
von einem an sich bereits aktenkundigen Sachverhalt zu vermitteln.
Sobald der Augenschein zu neuen, rechtserheblichen Erkenntnissen
führt, die im Entscheid verwendet werden sollen, hat er Beweischarakter.
Eine Durchführung ohne Beteiligung der Parteien ist dann nicht mehr
zulässig (AUER, a.a.O., Rz. 51 zu Art. 12).
4.7.1. Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs rügen, kann festgehalten werden, dass eine Projektbegehung
bzw. ein informeller Augenschein auch ohne Teilnahme der Parteien
zulässig ist und keinen Beweischarakter hat, sofern er dazu dient,
Kenntnis von einem bereits aktenkundigen Sachverhalt zu vermitteln. Die
Vorinstanz bringt vor, dass sie anlässlich der Projektbegehung die
Korrektheit der eingereichten Pläne und Profilierung baulicher
Massnahmen im Gelände überprüft habe. Es ist nicht ersichtlich und wird
von den Beschwerdeführenden auch nicht geltend gemacht, dass und
inwiefern daraus neue Erkenntnisse gewonnen wurden, die in der
angefochtenen Verfügung verwendet worden wären. Somit liegt
vorliegend auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
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4.7.2. Vorliegend erübrigt sich auch die Durchführung eines
Augenscheins durch das Bundesverwaltungsgericht, da wie nachfolgend
unter Erwägung 6.2. dargelegt wird, bei der eisenbahnrechtlichen
Lärmsanierung prognostizierte Werte massgebend und die baulichen
Sanierungsmassnahmen auf den Emissionsplan 2015 auszurichten sind.
Unter diesen Umständen ist es gar nicht möglich, die massgebenden
Lärmimmissionen im Jahr 2015 zu messen. Die entscheidrelevanten
Fakten sind bereits aus den Akten genügend ersichtlich und es ist nicht
erkennbar, inwiefern ein Augenschein eine von den Akten abweichende
Entscheidungsgrundlage ergeben würde.
5.
Im ersten Hauptbegehren beantragen die Beschwerdeführenden, es
seien neue, neutrale Lärmmessungen bezüglich des Objekts (…) unter
Berücksichtigung der aktuellen Verkehrsfrequenzen durchzuführen.
6.
Das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01), das
u.a. bezweckt, den Menschen vor schädlichen oder lästigen
Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG), sieht vor, dass
Emissionen wie Lärm durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt
werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Die Emissionen werden anhand von
Immissionsgrenzwerten (IGW) beurteilt (Art. 13 Abs. 1 USG). Die
Immissionsgrenzwerte für Lärm hat der Bundesrat im Anhang 4 zur
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41)
festgelegt. Genügt eine Anlage den Vorschriften des USG oder den
Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht, muss sie saniert
werden (Art. 16 USG).
6.1. Seit Oktober 2000 gilt in Ergänzung zum USG das BGLE, das
verschiedene Lärmschutzmassnahmen vorsieht und diese einer
Rangordnung unterstellt (Art. 1 BGLE). Lärmschutz soll demnach in
erster Linie durch technische Massnahmen an den Schienenfahrzeugen
erreicht werden. Subsidiär sind bauliche Massnahmen an bestehenden
ortsfesten Eisenbahnanlagen zu treffen (z.B. Lärmschutzwände). In dritter
Priorität sind Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden
vorgesehen (z.B. Schallschutzfenster). Näheres, namentlich zum Umfang
der Massnahmen, ist in den Ausführungsbestimmungen zum BGLE, d.h.
in der VLE, geregelt.
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6.2. Für die Ermittlung der Lärmimmissionen auf den einzelnen, von
Bahnlärm betroffenen Grundstücken wird nicht auf den Ist-Zustand und
daher auch nicht auf Messungen, sondern auf eine Lärmprognose,
nämlich den Emissionsplan, abgestellt (Art. 18 Abs. 1 VLE). Dieser
enthält - für jeden Streckenabschnitt - die bis Ende 2015 zu erwartenden
Lärmemissionen bestehender ortsfester Eisenbahnanlagen (Art. 6 Abs. 1
BGLE), wobei insbesondere die Infrastruktur selbst, die sanierten
Schienenfahrzeuge sowie die für 2015 prognostizierte Verkehrsmenge
und -zusammensetzung berücksichtigt werden (Art. 6 Abs. 2 BGLE). Der
Emissionsplan bildet die verbindliche Grundlage für den Entscheid über
bauliche Sanierungsmassnahmen (Art. 6 Abs. 1 BGLE).
Der Emissionsplan ist für die projektierende Bauunternehmung
grundsätzlich verbindlich. Er ist aber im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen. Ein
Abweichen von den im Emissionsplan 2015 publizierten
Beurteilungspegeln (Lr, e) ist nur möglich, wenn die Festlegungen des
Plans eindeutig unzutreffend sind oder auf offensichtlich unzutreffenden
bzw. nicht mehr aktuellen Annahmen beruhen (vgl. BGE 126 II 522 E. 14
mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
6985/2007 vom 10. Juli 2008 E. 3.2 und A-486/2009 vom 4. November
2009 E. 8.1 f.).
6.3. Wenn nun die Beschwerdeführenden eine Messung des aktuellen
Lärmpegels beim Vorbeifahren eines Zuges fordern und nicht die
Ermittlung der Immissionen mittels theoretischer Berechnung, so
verkennen sie, wie hiervor ausgeführt, dass die baulichen
Sanierungsmassnahmen auf den Emissionsplan 2015 auszurichten sind
(Art. 6 BGLE). Art. 38 Abs. 1 LSV sieht wohl vor, dass Lärmimmissionen
anhand von Berechnungen oder Messungen ermittelt werden. Bei der
eisenbahnrechtlichen Lärmsanierung sind jedoch prognostizierte Werte
massgebend, die aufgrund verschiedener Kriterien wie die Emission
durch sanierte Schienenfahrzeuge sowie die Verkehrsmenge und -
zusammensetzung errechnet werden (vgl. Art. 17 Abs. 2 i.V.m. Anhang 2
VLE). Unter diesen Umständen ist es mithin weder möglich noch unter
diesem Gesichtspunkt entscheidrelevant, die massgebenden
Lärmimmissionen im Jahr 2015 durch eine aktuelle Messung vor Ort zu
bestimmen. Bei der heutigen Messung könnte es sich somit höchstens
um eine Kontrollmessung betreffend die aktuelle Emissionslage handeln;
es würde lediglich geprüft, ob die Ergebnisse des Schweizerischen
Emissions- und Immissionsmodells für die Berechnung von
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Seite 12
Eisenbahnlärm (SEMIBEL) korrekt sind.
Wie im Übrigen aus den Unterlagen des Auflageprojekts ersichtlich ist,
wurden vorliegend sogar höhere Immissionswerte berücksichtigt. Dies
deshalb, weil auf dem untersuchten Streckenabschnitt Olten-Solothurn-
Biel der Güterverkehr stärker zugenommen hat als prognostiziert. Er
übersteigt bereits heute die dem Emissionsplan 2015 zugrunde liegende
Verkehrsmenge, so dass die Emissionen weiterhin über denjenigen
Werten des Emissionsplans 2015 liegen werden. Im Übrigen wurden
einige Güterzüge verlängert, was im Vergleich zu den Werten im
Emissionsplan 2015 zusätzlich zu höheren Emissionen führt. Im Sinn
einer nachhaltigen Lärmsanierung hat die Vorinstanz gemeinsam mit dem
BAFU entschieden, dass die betroffenen Streckenabschnitte aufgrund
einer aktualisierten Emissionsprognose zu sanieren sind. Mit dieser
Korrektur der Belastungspegel wird verhindert, dass die baulichen
Massnahmen an einem zu tiefen Emissionsniveau gemessen werden und
weniger Lärmschutzmassnahmen projektiert würden, als dies von
Gesetzes wegen nötig wäre. Die Berücksichtigung von Emissionen, die
im Emissionsplan 2015 nicht oder falsch dargestellt wurden, erfolgte nach
Ansicht der Vorinstanz somit zu Recht (S. 9 des technischen Berichts und
S. 9 der Plangenehmigung vom 13. Juli 2010). Für das
Bundesverwaltungsgericht bestehen keine weiteren Anhaltspunkte, dass
der Emissionsplan nicht richtig wäre.
6.4. Anzufügen ist, dass ergänzende Lärmmessungen nur in speziellen
Lärmsituationen oder unter besonderen Ausbreitungsbedingungen
vorgenommen werden. Solche Messungen sind dann angezeigt, wenn
die Lärmpegel mit dem SEMIBEL nicht mit ausreichender Genauigkeit
ermittelt werden können (z.B. hohe Reflexionsanteile) oder wenn neben
dem Fahrlärm andere Lärmquellen aus dem Bahnbetrieb – z.B. bei
grösseren Rangierbahnhöfen – einen relevanten Anteil am Gesamtlärm
ausmachen (vgl. Lärmsanierung der Eisenbahnen – Leitfaden für die
Projektierung baulicher Massnahmen, BAV, Dezember 2003, S. 13
[nachfolgend: Leitfaden BAV]; Urteile der Eidgenössischen
Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt [REKO/INUM] A-2005-
284 vom 27. Juli 2006 E. 9.6 und A-2005-216 vom 24. März 2006 E. 7.2
f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-8698/2007 vom 4. Juli 2008
E. 5.4).
6.5. Die Beschwerdeführenden bringen denn auch vor, es würden im Fall
ihrer Liegenschaft wegen der Eisenbahnbrücke aus Stahl in unmittelbarer
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Nähe komplexe akustische Verhältnisse vorliegen, welche mit SEMIBEL
nicht berechnet werden könnten. Dem Teilbereich L3, in dem sich ihre
Liegenschaft befinde, sei auch die Hälfte der Aare und die Unterführung
(…) zugeordnet worden. Aufgrund dieser Verhältnisse könne erstens
zwischen dem eng bebauten Altstadtboden und Fluss nicht von einer
einheitlichen Topographie gesprochen werden. Zweitens werde der
Teilbereich L3 offensichtlich auch von einem anderen Teilbereich
beeinflusst, da sicherlich auch die Nordhälfte der Aare-Brücke zu
störenden Immissionen zu Lasten des Grundstückes der
Beschwerdeführenden führe. Drittens sei die durchschnittliche
Siedlungsdichte durch die Aare und die Unterführung tangiert. Es würden
auf der Aare (auch unter der Unterführung) keine Wohnboote ankern,
was die statistische Formel von Art. 2 des Anhangs 3 VLE ungenügend
werte. In diese generelle Formel fliesse nämlich die Anzahl betroffener
Personen ein. Dies zeige, dass diese generelle Berechnungsart nicht für
Liegenschaften an Brücken geeignet sei, denn in Abschnitten mit Brücken
und Unterführungen wohnten und arbeiteten einerseits zwar weniger
Menschen, jedoch produzierten diese Bauwerke andererseits mehr
Immissionen. Es wäre somit umso sinnvoller, an diesen Stellen
lärmtechnisch einzuschreiten.
Sodann berufen sich die Beschwerdeführenden auf die Interpellation
06.3856 vom 20. Dezember 2006, eingereicht von Nationalrätin Viola
Amherd ("Lärmsanierung der Eisenbahnen. Stahlbrücken vergessen?").
Der Bundesrat äussere sich in seiner Antwort dahingehend, dass jede
Stahlbrücke ihr eigenes Schwingungsverhalten aufweise und für diese
komplexen physikalischen Gegebenheiten keine standardisierten
Massnahmen zur Lärmbekämpfung vorhanden seien. Aus der Aussage
des Bundesrates liesse sich daher schliessen, dass eine korrekte
allgemeingültige Berechnung des durch eine solche Brücke erzeugten
Lärms nicht möglich sei, da jede Brücke ihr eigenes
Schwingungsverhalten und damit ihre eigene Lärmintensität aufweise.
Vielmehr müsste für jede Brücke ein eigenes massgeschneidertes
Berechnungsmodell zur Anwendung gelangen, was vorliegend nicht der
Fall sei. Folglich würden komplexe akustische Verhältnisse vorliegen, die
mit SEMIBEL nicht berechnet werden könnten. Korrekterweise sei bei der
betroffenen Fassade der Beschwerdeführenden eine von Anfang an
verlangte Messung der Emissionen anstelle einer simplen, nicht
zielführenden Berechnung vorzunehmen. Die neutrale Messung habe auf
Schwellenhöhe in vier Metern seitlichem Abstand in der Mitte der der
Bahnlinie zugewandten Fassade des Hauses (…) zu erfolgen.
A-5491/2010
Seite 14
6.6. Zu diesem Vorbringen kann zunächst festgehalten werden, dass im
SEMIBEL die topographischen Verhältnisse im
Schallausbreitungsbereich zwischen Lärmquelle und Empfängerpunkten
erfasst werden. Markante Linien wie z.B. Dämme, obere und untere
Begrenzungslinien von Böschungen, hinterfüllte Stützmauern etc. werden
bei den Berechnungen ausdrücklich berücksichtigt (vgl. Schriftenreihe
Umweltschutz des Bundesamtes für Umwelt [BAFU] Nr. 116, S. 7, Ziff.
1.2.2, Bern 1990, Urteile der REKO/INUM A-2005-259 vom 7. November
2006 E. 9.1.3 und A-2005-284 vom 27. Juli 2006 E. 9.6; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-8698/2007 vom 4. Juli 2008 E. 5.4).
Weiter ist wie unter E. 3 dargestellt darauf hinzuweisen, dass sich das
Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt, wenn die Rechtsanwendung technische Probleme oder
Fachfragen betrifft, zu deren Beantwortung und Gewichtung die
verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser geeignet ist,
oder wenn sich Auslegungsfragen stellen, welche die
Verwaltungsbehörde aufgrund ihrer örtlichen, sachlichen oder
persönlichen Nähe sachgerechter zu beurteilen vermag als das
Bundesverwaltungsgericht (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts
1C_375/2009 vom 10. Mai 2010 E. 3.2 mit Hinweisen und 1A.116/2006
vom 8. November 2006 E. 6).
Vorliegend hat die Vorinstanz als Fachbehörde überzeugend dargelegt,
dass es sich bei der Brücke über die Aare in Solothurn um den
Brückentyp BD, d.h. um eine Stahl-Vollwandbrücke mit offen gelagerter
Stahlfahrbahn handelt, für die im Emissionsplan 2015 ein
Fahrbahnzuschlag von 11 dB(A) berücksichtigt wurde (Auflagedossier
Lärmsanierung Solothurn, Basisdokument, S. 21, km 74.458 – 74.554).
Sie bringt weiter vor, was Fahrbahnzuschläge für Brücken verschiedener
Bauarten betreffe, seien diese von der Beschwerdegegnerin für sämtliche
Brückentypen mittels Messungen ermittelt worden, um sie im
Emissionsplan 2015 berücksichtigen zu können. Verschiedene
Kontrollmessungen hätten in der Folge die Korrektheit dieser Zuschläge
bestätigt. Dort habe sich an allen drei Immissionsmesspunkten eine
insgesamt gute Übereinstimmung der Modellberechnungen mit den
messtechnisch ermittelten Brückenzuschlägen gezeigt. Die Differenz
zwischen Berechnung und Messung habe grösstenteils innerhalb der
erwarteten Genauigkeit der verwendeten Mess- und Rechenverfahren
von ± 1 bis 2 dB(A) gelegen. Der Gutachter sei zum Schluss gekommen,
dass die Immissionsberechnung mit dem Modell SEMIBEL – unter
A-5491/2010
Seite 15
Berücksichtigung der gemessenen Brückenzuschläge – tendenziell auf
der sicheren Seite liege, d.h. dass tendenziell etwas zu laute Immissionen
berechnet würden (…). Die Beschwerdegegnerin fügt diesbezüglich an,
dass ein Zuschlag von 11 dB(A) mehr als einer Verzehnfachung der
Emissionen neben der Brücke entspreche.
Zum gleichen Schluss kommt auch das BAFU als weitere Fachbehörde:
Das Berechnungsmodell SEMIBEL entspreche dem Stand der Technik
und den rechtlichen Anforderungen an Verfahren zur Berechnung von
Lärmimmissionen nach Art. 38 LSV i.V.m. Anhang 2 LSV. Es liege keine
spezielle akustische Situation vor, deren massgebende Lärmpegel nicht
mit SEMIBEL ermittelt werden könnten. Auch die von den
Beschwerdeführenden erwähnte Stahlbrücke könne mit ausreichender
Grundlage durch SEMIBEL erfasst werden. Die Zuschläge, welche
vorliegend für die Emissionen, die von der Stahlbrücke ausgehen,
verwendet worden seien, seien korrekt und würden der heutigen Praxis
entsprechen. Somit seien keine ergänzenden Lärmmessungen
vorzunehmen.
Schliesslich können die Beschwerdeführenden auch aus der
Interpellation Amherd nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Antwort des
Bundesrates kann zwar entnommen werden, dass jede Stahlbrücke ihr
eigenes Schwingungsverhalten aufweist und für diese komplexen
physikalischen Gegebenheiten keine standardisierten Massnahmen (zur
Lärmbekämpfung) bestehen. Diese Aussage steht jedoch im
Zusammenhang mit der Wirksamkeit von Massnahmen zur
Lärmbekämpfung. Zur Frage, ob bei jeder Brücke ein eigenes, für die
Brücke massgeschneidertes Berechnungsmodell vorliegen muss,
äusserte sich der Bundesrat in seiner Antwort jedoch nicht.
Es kann vorliegend also nicht von einem Spezialfall gesprochen werden.
Somit ist aufgrund des Ausgeführten von der Richtigkeit der
Lärmimmissionsberechnungen durch die Fachbehörden auszugehen. Der
Antrag der Beschwerdeführenden, ergänzende Lärmmessungen
durchzuführen, ist deshalb abzuweisen.
6.7. Sodann bringen die Beschwerdeführenden vor, die
Teilbereichsgrenzen für den Teilbereich 3 seien falsch gesetzt. Sie
machen geltend, die Situation der Liegenschaft der
Beschwerdeführenden (zwischen Aare und Unterführung) könne
grundsätzlich nicht mit der Lage anderer Liegenschaften im selben
A-5491/2010
Seite 16
Teilbereich verglichen werden, ohne insbesondere die Rechtsgleichheit
zu verletzen. Die Länge der Teilbereiche und daher die Lage der
Teilbereichsgrenzen habe deutliche Auswirkungen auf den Kosten-
Nutzen-Index (KNI) nach Anhang 3 der VLE. Vorliegend sei der KNI
aufgrund der aussergewöhnlichen Situation nicht zu Ungunsten der
Beschwerdeführenden anzuwenden und die Verhältnismässigkeit
baulicher Massnahmen festzustellen. Zudem berufen sich die
Beschwerdeführenden auf den Leitfaden BAV, wonach
Teilbereichsgrenzen (u.a.) nie bei Brücken zu legen sind.
6.7.1. Nach Ziffer 1 Abs. 2 und 3 des Anhangs 3 VLE wird das
lärmbelastete Gebiet eines bestehenden Streckenabschnitts in
Teilbereiche unterteilt. Der KNI wird für jeden Teilbereich – und nur für
diesen – einzeln berechnet.
Der KNI berechnet sich wie folgt: Das lärmbelastete Gebiet eines
bestehenden Streckenabschnitts wird in Teilbereiche unterteilt. Er wird
nach folgender Formel berechnet:
Jahreskosten Σ (Kostenansatz × Teillänge der Massnahme)
----------------- = -----------------------------------------------------------
Nutzen Σ (Δ dB(A) gewichtet × Personen)
Bei der Ermittlung der Kosten ist für die Lärmschutzwand unter
Berücksichtigung der Wandhöhe ein bestimmter Kostenansatz zu
verwenden. Der Nutzen einer Lärmschutzmassnahme entspricht der
gewichteten Differenz der Lärmbelastung zwischen dem prognostizierten
Zustand mit (Z2015+) und ohne (Z2015-) bauliche
Lärmschutzmassnahme, multipliziert mit der Anzahl betroffener
Personen. Die Differenz wird je nach Über- und Unterschreitung des IGW
unterschiedlich gewichtet (vgl. Tabelle in Anhang 3 Ziffer 2.3 VLE). In die
Ermittlung des Nutzens werden nur die von einer
Grenzwertüberschreitung betroffenen bestehenden Gebäude und vor
dem 1. Januar 1985 erschlossene Parzellen einbezogen. Die Ermittlung
des Nutzens erfolgt pro Geschoss. Der massgebende Wert wird pro
Teilbereich mittels Summenbildung ermittelt. Die Ermittlung der Anzahl
betroffener Personen für die Berechnung erfolgt in der Regel vor Ort und
unter Berücksichtigung der Nutzung der lärmempfindlichen Räume. Je
nach Nutzung wird eine unterschiedliche Anzahl betroffener Personen
A-5491/2010
Seite 17
berücksichtigt (vgl. zum Ganzen Anhang 3 Ziff. 2.3 der VLE und Leitfaden
BAV, S. 18 ff. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5306/2008
vom 26. Juni 2009 E. 5.1).
Als Teilbereich L3 wird im vorliegenden Projekt der Bereich links in
Blickrichtung der aufsteigenden Kilometrierung der Bahnseite von km
74.217 bis 74.506 (410) (vgl. technischer Bericht Anhang 5, S. 2)
ausgewiesen. Für diesen Teilbereich wurde ein KNI von 193 ermittelt (vgl.
Erleichterungsanträge für Teilbereich L3 Solothurn) und in der
Plangenehmigung festgehalten (vgl. Plangenehmigung, S. 33).
6.7.2. Die Unterteilung in Teilbereiche erfolgt nach folgenden
Grundsätzen: Die Gleise bilden immer eine Teilbereichsgrenze und das
lärmbelastete Gebiet wird in der Regel senkrecht zu den Gleisen so
unterteilt, dass bezüglich Topographie, Siedlungsstruktur,
Siedlungsdichte, Zuordnung der Lärmempfindlichkeitsstufen und
Nutzungsplanung möglichst einheitliche Teilbereiche entstehen, die sich
gegenseitig akustisch möglichst wenig beeinflussen (Anhang 3 Ziffer 1
Abs. 2 lit. a und b VLE). Im Leitfaden BAV hält die Vorinstanz zusätzlich
fest, als Grundregel gelte: Im Zweifelsfall sei generell eine kleinere
Teilbereichslänge zu wählen. Sie betrage in der Regel 100 bis 300 Meter.
Teilbereichsgrenzen lägen meist in erwarteten Lücken der erforderlichen
Massnahmen oder verliefen quer durch bahnnahe, grosse Gebäude ohne
lärmempfindliche Räume (z.B. Gewerbehallen oder Bahnhofgebäude).
Teilbereichsgrenzen lägen nie bei Brücken, Strassenunterführungen,
Bachquerungen oder anderen Situationen mit einer offenen
Lärmausbreitung (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_375/2009 vom
10. Mai 2010 E. 6.1.1 f. und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
3029/2008 vom 18. Juni 2009 E. 2.4).
In diesem Bereich kommt den Behörden ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Der Leitfaden BAV hat zwar weder Gesetzes-
noch Verordnungsrang, er ermöglicht aber eine einheitliche Praxis und
dient gerade auch der Rechtsgleichheit in der Rechtsanwendung. Die
Vorinstanz ist in diesem Sinn grundsätzlich daran gebunden. Solange der
Leitfaden BAV eine Auslegung zulässt, die den massgeblichen Normen
von BGLE und VLE gerecht wird, weicht auch das
Bundesverwaltungsgericht nicht leichthin davon ab (vgl. zur Bedeutung
dieses Leitfadens BAV für die Rechtsanwendung Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6594/2010 vom 29. April 2011 E. 5.3, A-
3386/2008 vom 6. Februar 2009 E. 4.2, A-672/2008 vom 4. August 2008
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Seite 18
E. 4.2.1 und A-1836/2006 vom 12. Februar 2007 E. 9.1).
Vorliegend verläuft die Teilbereichsgrenze zwischen L3 und L4 bzw. R2
und R3 in der Mitte der Stahlbrücke und senkrecht dazu, obwohl der
Leitfaden BAV festhält, dass als Grundregel Teilbereichsgrenzen nie bei
Brücken liegen. Damit hat sich die Vorinstanz vorliegend möglicherweise
nicht an die im Leitfaden BAV vermerkte Grundregel gehalten. Diese
Frage kann indes vorliegend offen bleiben, weil eine – wie von den
Beschwerdeführenden geforderte – Verschiebung der Teilbereichsgrenze
L3/L4 um rund 50 m in Richtung Nord-Westen unter Einschluss des
nördlichen Brückenabschnitts in den Teilbereich L3 keinen Einfluss auf
den KNI im Teilbereich 3 hätte, da sich durch die Verschiebung weder die
Lärmbelastung noch die Anzahl betroffener Personen verändert, die
Grenze über eine unbesiedelte Fläche (in casu Wasser) verläuft und der
Nutzen somit gleich bleibt (vgl. Anhang 3, Ziff. 2 VLE).
Aus der angefochtenen Verfügung unter Punkt 2.4.2 geht im Weiteren
hervor, dass weder das BAFU noch der Kanton Solothurn, die Stadt
Solothurn oder Dritte Einwände gegen die Teilbereichseinteilung
vorgebracht haben. Wie in E. 6.6. dargelegt, liegt in Bezug auf die
Liegenschaft der Beschwerdeführenden auch keine spezielle akustische
Situation vor. Die Grundregeln für die Einteilung in Teilbereiche sind im
Übrigen sachlich begründet und nachvollziehbar angewendet worden.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich zudem auch hier eine
gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung technischer Fragen (vgl. E.
3). Die Teilbereichsgrenzen betreffend L3 werden aus den angeführten
Gründen deshalb als sachgerecht erachtet. Dementsprechend muss für
die Liegenschaft der Beschwerdeführenden auch kein gesonderter KNI
ermittelt werden.
7.
Im zweiten Hauptbegehren beantragen die Beschwerdeführenden, es
seien Lärmschutzmassnahmen so durchzuführen und zu dimensionieren,
dass die Werte der Lärmschutzverordnung eingehalten werden. Dabei
seien insbesondere die Verkehrsfrequenzen der Güterzüge auf der SBB-
Linie 410 in erforderlichem Masse zu reduzieren bzw. Zugskompositionen
umzuleiten. Im Weiteren seien die erforderlichen baulichen
Lärmschutzmassnahmen (nötigenfalls Lärmschutzwände oder andere
geeignete Vorkehrungen) unter vollumfänglicher Tragung der Kosten
durch den Bund (bzw. die Beschwerdegegnerin zu Lasten des à-fonds-
perdu-Kredits) zu ergreifen.
A-5491/2010
Seite 19
7.1. Sie begründen diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass gemäss
Plangenehmigung die berechneten Immissionswerte an der bahnseitigen
Fassade tagsüber 64 dB(A) und während der Nacht 63 dB(A) betragen
haben. Die Alarmwerte in der Wohnzone der Beschwerdeführenden
würden sowohl im jetzigen Zeitpunkt wie auch für das Jahr 2015 tagsüber
bei 70 dB(A) und nachts bei 65 dB(A) liegen. Es sei davon auszugehen,
dass die effektiven Lärmimmissionen aufgrund des Vibrationslärms der
Stahlbrücke deutlich höher seien, als von der Beschwerdegegnerin
berechnet. Die Alarmwerte dürften demnach sowohl am Tag als auch
während der Nacht deutlich überschritten sein. Gemäss Art. 10 Abs. 1
BGLE müssten Fenster von Räumen von bestehenden Gebäuden mit
lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall gedämmt oder ähnliche bauliche
Massnahmen getroffen werden, wenn aufgrund bestehender ortsfester
Eisenbahnanlagen wegen gewährter Erleichterungen die Alarmwerte
nicht eingehalten werden könnten. Da von einer Überschreitung der
Alarmwerte ausgegangen werden müsse, hätten die
Beschwerdeführenden Anspruch auf vollständige Übernahme der Kosten
der Lärmschutzsanierung der Fassade ihrer Liegenschaft durch den Bund
(Art. 10 Abs. 1 BGLE). Entsprechend wird beantragt, dass folgende
bauliche Verbesserungen von der Beschwerdegegnerin getroffen werden
müssten: Isolierung der Fassade Ost, Süd und Nord; Isolierung mit
Dämmunterbau des Daches Ost, Süd und Nord sowie Einrichtung von
Schalldämpflüftern in den Schlafräumen. Die Beschwerdeführenden
beantragen, dass sämtliche Kosten in Zusammenhang mit der Sanierung
zulasten der Verursacherin, der Beschwerdegegnerin bzw. des à-fonds-
perdu-Kredits des Bundes gehen.
In der Replik bringen die Beschwerdeführenden ergänzend vor, dass das
BGLE die zu treffenden Massnahmen nicht im Detail definiere
(Fensterisolierung oder "ähnliche bauliche Massnahmen"). Es sei davon
auszugehen, dass in aussergewöhnlichen Situationen wie der
vorliegenden nicht nur die in Art. 31 VLE ausdrücklich genannten
Massnahmen an die Kosten anrechenbar seien.
7.2. Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung betreffend die
vorgesehenen Schallschutzmassnahmen und anrechenbaren Kosten auf
die Art. 30 und 31 VLE. Sie hält fest, dass entsprechend die
Kostenübernahme von Fassadenisolationen oder für die Isolation von
Dächern gesetzlich nicht vorgesehen sei. Zudem müsste gestützt auf Art.
15 Abs. 3 Bst. a LSV auf Schallschutzfenster als
Schallschutzmassnahme an bestehenden Gebäuden verzichtet werden,
A-5491/2010
Seite 20
wenn diese keine wahrnehmbare Verringerung des Lärms im Gebäude
erwarten liessen.
7.3. Die Beschwerdegegnerin führt an, ein adäquater Lärmzuschlag für
die Brücke sei mit 11 dB(A) bereits vorgenommen worden. Der kritische
Beurteilungszeitraum bei der Liegenschaft der Beschwerdeführenden sei
der Nachtzeitraum. Der Alarmwert liege dort bei 65 dB(A). Die
Immissionsberechnungen zeigten Werte von maximal 63 dB(A) in
Richtung Gleis. Die Fassaden senkrecht zu den Gleisen würden Werte
von maximal 59 dB(A) aufweisen. Zwischen Immissionsort und Gleis
würden sich keine Hindernisse befinden, der Gleisachsabstand betrage
ca. 10 m. In diesem akustisch äusserst einfachen Fall sei eine
Berechnung mit SEMIBEL sicher korrekt. Die Alarmwerte seien somit um
2 resp. 6 dB(A) unterschritten.
7.4. Das BAFU legt ebenfalls dar, dass der Immissionspegel an der
bahnseitigen Fassade im 2. Stock der Liegenschaft der
Beschwerdeführenden nach der Sanierung im Jahr 2015 64 dB(A) am
Tag und 63 dB(A) in der Nacht betragen werde. Somit seien die
Alarmwerte nach Anhang 4 Ziffer 2 LSV für das in der
Empfindlichkeitsstufe III sich befindende Grundstück der
Beschwerdeführenden eingehalten. Die massgebenden
Immissionsgrenzwerte würden hingegen in der Nacht um 8 dB(A)
überschritten.
7.5. Zum Begehren Verkehrsfrequenzen der Güterzüge bzw. Umleitung
von Zugskompositionen hält die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung richtig fest, dass die Reduktion der Verkehrsfrequenzen der
Güterzüge bzw. die Umleitung von Zugskompositionen von Gesetzes
wegen nicht als Massnahmen zur Lärmsanierung der Eisenbahnen
vorgesehen sind, da die geringe dadurch erreichbare Lärmreduktion mit
zu grossen Nachteilen verbunden wäre (Botschaft über die
Lärmsanierung Eisenbahnen, BBl 1999 4918).
7.6. Was die von den Beschwerdeführenden beantragten baulichen
Lärmschutzmassnahmen (nötigenfalls Lärmschutzwände oder andere
geeignete Vorkehrungen) unter vollumfänglicher Tragung der Kosten
durch den Bund anbelangt, kann Folgendes festgehalten werden:
7.6.1. Bauliche Sanierungsmassnahmen sind bei bestehenden ortsfesten
Eisenbahnanlagen so weit anzuordnen, bis die Immissionsgrenzwerte
A-5491/2010
Seite 21
eingehalten sind (Art. 7 Abs. 1 BGLE). Würde die Sanierung jedoch
unverhältnismässige Kosten verursachen oder stünden ihr überwiegende
Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes
oder der Verkehrs- oder Betriebssicherheit entgegen, sind
Erleichterungen (Ausnahmen) zu gewähren (Art. 7 Abs. 3 BGLE). Nur
wenn solche Erleichterungsgründe gegeben sind, darf vom in Art. 7 Abs.
1 BGLE festgeschriebenen Sanierungsziel abgewichen werden. In den
übrigen Fällen sind Massnahmen so weit anzuordnen, bis die
Immissionsgrenzwerte eingehalten sind (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1836/2006 vom 12. Februar 2007). Ob die
Kosten für bauliche Lärmschutzmassnahmen verhältnismässig sind,
beurteilt sich nach dem KNI. Beträgt dieser höchstens 80, gelten die
Kosten in der Regel als verhältnismässig (Art. 20 Abs. 1 VLE). Mit dieser
Formulierung bringt der Verordnungsgeber zum Ausdruck, dass
Ausnahmen grundsätzlich möglich sind, diese das System des BGLE
jedoch nicht aus den Angeln heben dürfen.
7.6.2. Die Annahme einer Ausnahmesituation ist nur dann möglich, wenn
sie wesentlich von der Situation abweicht, die der Gesetzgeber bei Erlass
der Regelordnung vor Augen hatte (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern
2005, § 44 N 49 ff.). Ausnahmen sind insbesondere auch unter
Berücksichtigung der Gesamtkosten und der Rechtsgleichheit zu
beurteilen. Die Vorinstanz und das BAFU hielten in einem früheren
Verfahren vor der REKO/INUM fest, eine allfällige Gewährung einer
Ausnahme von der Anwendung des KNI 80 werde nur in solchen Fällen
möglich sein und anerkannt werden, in welchen sich die
Verhältnismässigkeit einer baulichen Massnahme mit dem KNI gar nicht
korrekt bestimmen lasse. Dies sei gegeben, wenn spezielle Lärmarten
aufträten, die nicht im Emissionsplan berücksichtigt seien bzw. nicht in
die SEMIBEL-Berechnung einfliessen könnten, obwohl sie einen
relevanten Anteil am Gesamtlärmpegel aus dem Eisenbahnbetrieb hätten
(vgl. hierzu Urteil REKO/INUM A-2002-8 vom 4. Februar 2003 E. 11.2 ff.).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen sachlichen Grund, von dieser
Rechtsprechung abzuweichen (vgl. zum Ganzen Urteil der REKO/INUM
A-2005-284 vom 27. Juli 2006 und Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-3029/2008 vom 18. Juni 2009 E. 3.1 und
A-5306/2008 vom 26. Juni 2009 E. 3.3).
7.6.3. Aus den Akten geht hervor, dass für den Teilbereich L3 der KNI
193 beträgt. Wie unter E. 6.6. dargelegt, liegt keine spezielle Lärmart vor,
A-5491/2010
Seite 22
die nicht im Emissionsplan berücksichtigt bzw. nicht in die SEMIBEL-
Berechnung einfliessen konnte. Die Vorinstanz hat somit mangels
wirtschaftlicher Verhältnismässigkeit korrekterweise auf den Bau von
Lärmschutzwänden verzichtet.
7.6.4. Können bei bestehenden ortsfesten Eisenbahnanlagen wegen
gewährter Erleichterungen die Alarmwerte nicht eingehalten werden, so
müssen die Eigentümer von bestehenden Gebäuden die Fenster von
Räumen mit lärmempfindlicher Nutzung gegen Schall dämmen oder
ähnliche Massnahmen treffen. Der Bund trägt die Kosten der
Massnahmen. Er stellt die benötigten Mittel à fonds perdu zur Verfügung
(Art. 10 Abs. 1 BGLE). Sind die Immissionsgrenzwerte überschritten, so
stellt der Bund lediglich 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur
Verfügung (Art. 10 Abs. 2 BGLE). Gebäude gelten als bestehend, wenn
die Baubewilligung am 1. Januar 1985 rechtskräftig war (Art. 10 Abs. 4
BGLE). Als Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden gelten
Massnahmen, welche die Lärmimmissionen im Innern von Räumen mit
lärmempfindlicher Nutzung verringern, namentlich mittels
Schallschutzfenstern oder ähnlich wirkenden Massnahmen wie
zusätzlichen Glaselementen oder Brüstungen (Art. 30 VLE; vgl. Urteil
A-1836/2006 vom 12. Februar 2007 E. 8.5.1).
Die Beschwerdeführenden beantragen die Isolierung der Fassade Ost,
Süd und Nord, die Isolierung mit Dämmunterbau des Daches Ost, Süd
und Nord, die Isolierung der Fenster und Lukarnen Ost, Süd und Nord
sowie die Einrichtung von Schalldämpflüftern in den Schlafräumen unter
voller Kostentragung durch den Bund (nach Art. 10 Abs. 1 BGLE). Sie
argumentieren, das BGLE definiere die zu treffenden Massnahmen nicht
im Detail (Fensterisolierung oder "ähnliche bauliche Massnahmen"). Es
sei mithin davon auszugehen, dass in aussergewöhnlichen Situationen
wie der vorliegenden nicht nur die in Art. 31 VLE ausdrücklich genannten
Massnahmen an die Kosten anrechenbar seien.
Unbestritten ist vorliegend, dass die Liegenschaft der
Beschwerdeführenden aus dem 15. Jahrhundert stammt, sodass es sich
dabei um ein bestehendes Gebäude im Sinn von Art. 10 Abs. 4 BGLE
handelt. Art. 30 VLE nennt ausdrücklich Schallschutzfenster bzw. ähnlich
wirkende Massnahmen wie zusätzliche Glaselemente oder Brüstungen.
Weder der Botschaft des Bundesrates (Botschaft über die Lärmsanierung
Eisenbahnen, BBl 1999 4916) noch der Rechtsprechung sind weitere
Hinweise auf andere, ähnlich wirkende Massnahmen zu entnehmen. Es
A-5491/2010
Seite 23
ist indes davon auszugehen, dass diese vom – auch finanziellen –
Umfang her im Bereich der ausdrücklich Genannten liegen müssen, was
bei der geforderten Isolierung der Fassaden bzw. mit Dämmunterbau des
Daches offensichtlich nicht der Fall ist. Die Beschwerdeführenden können
sich denn auch nur Schallschutzmassnahmen an Fenstern von Räumen
mit lärmempfindlicher Nutzung, höchstens aber die Kosten, die für den
Einbau von Schallschutzfenstern entstehen würden und von
Schalldämmlüftern für Schlafräume anrechnen lassen (Art. 31 Abs. 1
VLE, vgl. diesbezüglich auch Art. 10 Abs. 2 BGLE). Der Bund stellt hierzu
– entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden – nicht 100 Prozent,
sondern nur 50 Prozent der Kosten à fonds perdu zur Verfügung (Art. 10
Abs. 2 BGLE). Insofern ist der Antrag der Beschwerdeführenden auf
Kostenbeteiligung an Schallschutzfenstern und Schalldämmlüftern für
Schlafräume im Umfang von 50 Prozent gutzuheissen.
7.7. Im Weiteren bringen die Beschwerdeführenden vor, sie seien nicht
damit einverstanden, dass die Sanierung der Stahlbrücke mit einem
Vorbehalt versehen werde. Sie verlangen, dass auf jeden Fall die
vorerwähnten Sanierungsmassnahmen durchgeführt würden. Gemäss
Punkt 2.4.5. der Plangenehmigung habe die Beschwerdegegnerin die
Sanierung der Stahlbrücke mittels Schwingungsisolatoren vorgesehen.
Die Verwirklichung dieser Massnahmen werde aber nicht mit Sicherheit
umgesetzt, da diese vom Erfolg von Betriebserprobungen an anderen
Brücken abhängig gemacht würden. Aufgrund dieser Unsicherheit seien
an der Liegenschaft der Beschwerdeführenden oben erwähnte
Lärmschutzmassnahmen zu gewähren. Zu erwähnen bleibe, dass sich
die von der Beschwerdegegnerin prognostizierte Lärmdämpfung der
Brücke selbst bei tatsächlicher Realisierung nur auf 3 dB(A) belaufe. Sie
habe bereits im Verfahren vor der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass
schon einfachste technische Massnahmen an und um die Geleise zu
einer Schalldämmung taugten. Somit sei es nicht verständlich, dass ein
Vorbehalt zur Brückensanierung gemacht worden sei, anstatt lediglich die
genaue technische Bauweise offen zu lassen.
Nach Ziff. 4.6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung bleibt die
Finanzierung einer Lärmsanierung der Stahlbrücke unter der
Voraussetzung der entsprechenden Typenzulassung der Vorinstanz bzw.
Homologationen der Beschwerdegegnerin bis zum 31. Dezember 2015
vorbehalten.
Die Vorinstanz hat sowohl unter Punkt 2.4.5 der angefochtenen
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Seite 24
Verfügung als auch in ihrer Vernehmlassung dargelegt, dass aufgrund
der noch abzuwartenden Resultate der Betriebserprobungen betreffend
elastische Schienenlagerung auf Stahlbrücken mit direkt gelagerten
Schwellen und Schienenschallabsorbern sowie der momentan noch
fehlenden Typenzulassung aus heutiger Sicht im Interesse der
Betriebssicherheit eine Brückensanierung nicht vorbehaltlos verfügt
werden könne.
Der Vorbehalt in Ziff. 4.6 des Dispositivs ist als sog. Suspensivbedingung
zu qualifizieren. Bei der Suspensivbedingung tritt die Rechtswirksamkeit
der Verfügung erst ein, wenn die Bedingung erfüllt ist. Eine suspensiv
bedingte Verfügung wird möglicherweise nie wirksam. Die Verbindung
einer Verfügung mit einer Bedingung ist nur zulässig, wenn dafür eine
ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht oder – wenn eine solche
fehlt – aus dem Zweck des Gesetzes bzw. aus einem mit der
Hauptanordnung zusammenhängenden öffentlichen Interesse
hervorgeht. Die Suspensivbedingung muss verhältnismässig sein.
Unzulässig sind alle Suspensivbedingungen, die sachfremd sind. Der
Bewilligungsbehörde steht zudem ein weiter Ermessensspielraum zu
(PETER HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
5. Aufl., Bern 2008, S. 334 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 907
ff.).
Aus den vorliegend einschlägigen Gesetzesbestimmungen ist keine
ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Verbindung einer Verfügung
mit einer Bedingung ersichtlich. Hingegen rechtfertigt das öffentliche
Interesse an der von der Vorinstanz angeführten Betriebssicherheit die
Suspensivbedingung; denn im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung
standen die Resultate der Betriebserprobungen betreffend elastische
Schienenlagerung auf Stahlbrücken mit direkt gelagerten Schwellen und
Schienenschallabsorbern sowie die Typenzulassung noch aus. Damit
erweist sich die Bedingung denn auch als verhältnismässig: Sie ist
geeignet, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel, vorliegend die
Betriebssicherheit, sowie auch eine dem Stand der Technik
entsprechende Lärmsanierung, zu erreichen. Die Bedingung ist zudem
erforderlich, d.h. es ist keine mildere Massnahme ersichtlich,
insbesondere gehen aus dem Auflageprojekt auch keine geeigneten,
alternativen baulichen Massnahmen zur Lärmsanierung der Stahlbrücke
hervor, die ohne Vorbehalt hätten verfügt werden können (vgl.
Technischer Bericht Lärmsanierung Solothurn, S. 4; Plangenehmigung S.
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Seite 25
11). Schliesslich ist die Bedingung auch verhältnismässig i.e.S., d.h. es
besteht ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem Ziel, vorliegend die
Betriebssicherheit zu gewährleisten sowie gleichzeitig eine dem Stand
der Technik entsprechende Lärmsanierung zu verwirklichen, und dem
Eingriff, den sie für die Beschwerdeführenden hat, vorliegend das
Abwarten der Betriebserprobungen bei bestehenden Brücken mit
elastischer Schienenlagerung und Typenzulassungen bis zum 31.
Dezember 2015.
Damit sind die Voraussetzungen für die Verbindung der
Plangenehmigung mit der vorliegenden Suspensivbedingung erfüllt. Der
in Ziff. 4.6 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung angebrachte
Vorbehalt betreffend die Finanzierung einer Lärmsanierung der
Stahlbrücke unter der Voraussetzung der entsprechenden
Typenzulassung der Vorinstanz bzw. Homologationen der
Beschwerdegegnerin bis zum 31. Dezember 2015 erweist sich als
rechtskonform.
8.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde in dem
Sinn teilweise gutzuheissen, als die Beschwerdeführenden Anspruch auf
die gesetzlich vorgesehenen Schallschutzmassnahmen an ihrer
Liegenschaft haben, und zwar im Umfang von 50 Prozent (vgl. E. 7.6.4).
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführenden als
teilweise obsiegend. Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der
unterliegenden Partei zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und
Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der
beschwerdeführenden Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung
des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen, wobei auf das materiell
wirklich Gewollte abzustellen ist (vgl. BGE 123 V 156 E. 3c und BGE 123
V 159 E. 4b; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6523/2008 vom
12. Mai 2009 E. 17.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 207, Rz. 4.43).
Das teilweise Obsiegen der Beschwerdeführenden rechtfertigt eine
Ermässigung der Verfahrenskosten um Fr. 500.--; demzufolge sind ihnen
Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'500.-- aufzuerlegen. Diese sind mit
dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu verrechnen. Der
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Restbetrag von Fr. 500.-- ist der teilweise unterliegenden
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
10.
Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zuzusprechen; obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die
Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art.
7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die teilweise obsiegenden und anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführenden haben Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung; diese bemisst sich – ausgehend von einer aufgrund
der Akten festzusetzenden Entschädigung (Art. 14 Abs. 2 VGKE) und
unter Berücksichtigung ihres Unterliegens – auf Fr. 2'500.-- (inkl.
Auslagen und MwSt.) und ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung
aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn teilweise gutgeheissen, als die
Beschwerdeführenden Anspruch auf die gesetzlich vorgesehenen
Schallschutzmassnahmen an ihrer Liegenschaft haben, und zwar im
Umfang von 50 Prozent (vgl. E. 7.6.4). Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'500.-- auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
von Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird den
Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht
ihre Bankverbindung oder Postcheckkontonummer anzugeben.
3.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 500.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit
separater Post.
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4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– BAFU (Einschreiben)
– GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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