Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A549/2010
U r t e i l v om 1 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand MWST (1/20031/2008); Vorsteuerkorrektur; Steuersatz;
Ermessensveranlagung.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) betreibt eine
Landschafts und Handelsgärtnerei.
An diversen Tagen im September und November 2008 führte die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) bei der Steuerpflichtigen eine
Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum
30. Juni 2008 (1. Quartal 2003 bis 2. Quartal 2008) durch. Es wurden
dabei insbesondere Unstimmigkeiten hinsichtlich der deklarierten
Umsätze, Steuersätze und Vorsteuern festgestellt. Die ESTV stellte
deshalb am 7. November 2008 zu Lasten der Steuerpflichtigen zwei
Ergänzungsabrechungen (EA) aus: Die EA Nr. 171'752 (1. Quartal 2003
bis 1. Quartal 2008; Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2008) in
der Höhe von (gerundet) Fr. 351'240. zuzüglich Verzugszins von 5%
seit dem 30. Juni 2006 sowie die EA Nr. 171'753 (2. Quartal 2008; Zeit
vom 1. April 2008 bis 30. Juni 2008) in der Höhe von (gerundet)
Fr. 24'070. zuzüglich Verzugszins von 5% seit dem 31. August 2008.
B.
Mit Brief vom 9. November 2008 (erneut eingesendet in Kopie am 8. April
2009) bestritt die Steuerpflichtige die Rechtmässigkeit der beiden EA und
verlangte eine einsprachefähige Verfügung.
Am 8. Mai 2009 erliess die ESTV je EA einen separaten Entscheid, der –
unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen und die von ihr erteilten
Weisungen – die Rechtmässigkeit der jeweiligen Steuerforderung
bestätigte.
C.
Dagegen erhob die Steuerpflichtige am 7. Juni 2009 (betreffend die EA
Nr. 171'752) bzw. am 6. Juni 2009 (betreffend die EA Nr. 171'753)
Einsprache (Postaufgabe jeweils 8. Juni 2009). Auf Aufforderung der
ESTV hin reichte die Steuerpflichtige am 20. Oktober 2009 innert Frist
diverse Unterlagen betreffend die EA Nr. 171'753 nach. Die
Steuerpflichtige bestritt einzelne Punkte der Berechnung der
Umsatzdifferenzen, beanstandete die Aufrechnung von
Steuersatzdifferenzen und die durch die ESTV vorgenommenen
Vorsteuerkorrekturen.
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Mit Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2009 vereinigte die ESTV
die beiden Verfahren (Ziffer 1 des Dispositivs). Die Einsprache betreffend
die EA Nr. 171'752 (1. Quartal 2003 bis 1. Quartal 2008) wurde
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Ziffer 2 des Dispositivs)
und die Steuerpflichtige zur Leistung von Mehrwertsteuern in der bereits
in der EA festgehaltenen Höhe verpflichtet (Ziffer 4 des Dispositivs). Die
Einsprache betreffend die EA Nr. 171'753 (2. Quartal 2008) wurde
gutgeheissen (Ziffer 3 des Dispositivs) und die Steuerpflichtige zur
Leistung von Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 9'941. zuzüglich 5%
Verzugszins seit dem 31. August 2008 verpflichtet. In ihrer Begründung
brachte die ESTV hauptsächlich vor, dass die Steuerpflichtige den
Beweis für verschiedene steuermindernde Tatsachen schuldig geblieben
sei. Aufgrund der mangelhaften und teilweise nicht nachvollziehbaren
Buchführung sei die ESTV zur Schätzung der Steuersatzdifferenzen und
der Vorsteuern verpflichtet gewesen.
D.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2010 (Postaufgabe 29. Januar 2010) erhob
die Steuerpflichtige (Beschwerdeführerin) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung
von Ziffer 2 des Einspracheentscheides und die Neuberechnung der von
ihr für die Zeit vom 1. Quartal 2003 bis zum 1. Quartal 2008 geschuldeten
Steuer unter Berücksichtigung der eingereichten Beweismittel.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2010 schloss die ESTV
(Vorinstanz) auf die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor.
Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig. Auf die im Übrigen frist
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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1.2. Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009
(MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt
hat sich in den Jahren 2003 bis 2008 zugetragen, also vor dem
Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Gemäss Art. 112 Abs. 1 MWSTG
bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die gestützt
darauf erlassenen Vorschriften grundsätzlich weiterhin auf alle während
ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar. Das vorliegende Verfahren untersteht
deshalb in materieller Hinsicht dem bisherigen Recht (aMWSTG, AS
2000 1300).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3, vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6642/2008 vom 8. November 2010 E. 1.3). Kein Verfahrensrecht in
diesem engen Sinn stellen etwa die Regelungen betreffend das
Selbstveranlagungsprinzip, die Buchführung, die Einreichung der
Abrechnung und die Ermessenseinschätzung dar, so dass vorliegend
diesbezüglich noch altes Recht anwendbar ist (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6299/2009 vom 21. April 2011 E. 2.2 und
E. 5.7, A7652/2009 vom 8. Juni 2010 E. 1.3 mit Hinweisen).
1.3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich
noch die EA Nr. 171'752 (betreffend 1. Quartal 2003 bis 1. Quartal 2008;
vgl. act. 10). Die EA Nr. 171'753 (betreffend 2. Quartal 2008) hingegen ist
unstrittig. Folgende drei Punkte der EA Nr. 171'752 liegen noch im Streit:
Umsatzdifferenzen gemäss Ziffer 1a (betreffend Konto 3000; Ertrag aus
Lieferungen und Leistungen), Steuersatzdifferenzen gemäss Ziffer 2 und
Vorsteuerkorrekturen gemäss Ziffer 3.
2.
2.1. Der Mehrwertsteuer unterliegen insbesondere die Umsätze, die
durch steuerpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden
(Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Von der Steuer ausgenommen sind
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namentlich die Übertragung und Bestellung von dinglichen Rechten an
Grundstücken (Art. 18 Ziffer 20 aMWSTG).
2.2. Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer ist das Entgelt (Art. 33
Abs. 1 aMWSTG; vgl. statt vieler: BGE 126 II 451 E. 6). Dazu gehört
alles, was die Empfängerin oder an ihrer Stelle eine dritte Person als
Gegenleistung für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet (Art. 33
Abs. 2 aMWSTG).
2.3. Der Steuersatz betrug in der massgeblichen Zeit in der Regel 7.6%
(vgl. Art. 36 Abs. 3 aMWSTG). Für u.a. lebende Pflanzen betrug er 2.4%.
Gesonderte Rechnungsstellung vorausgesetzt, unterliegt die Lieferung
dieser Gegenstände auch dann dem reduzierten Steuersatz, wenn sie in
Kombination mit einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung erbracht
wird (Art. 36 Abs. 1 Ziffer 5 aMWSTG).
2.4. Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder
Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer
Steuerabrechnung die ihr von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung
gestellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38
Abs. 1 und 2 aMWSTG; sog. Vorsteuerabzug).
2.5. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 aMWSTG; vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2; vgl. auch
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A62992009 vom 21. April 2011
E. 5.1, A4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.1; vgl. auch ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 421 ff.). Dies bedeutet, dass die steuerpflichtige
Person selbst und unaufgefordert über ihre Umsätze und Vorsteuern
abzurechnen und innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der
Abrechnungsperiode den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die
ESTV abzuliefern hat. Dabei hat sie die geschuldete Mehrwertsteuer
selbst festzustellen. Sie ist allein für die vollständige und richtige
Versteuerung ihrer steuerbaren Umsätze und für die korrekte Ermittlung
der Vorsteuer verantwortlich. Die ESTV ermittelt die Höhe des
geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags nur dann an Stelle der
steuerpflichtigen Person, wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A 4011/2010 vom 18. Januar
2011 E. 2.5.1, A6642/2008 vom 8. November 2010 E. 2, A4146/2009
vom 9. März 2010 E. 3.1, A746/2007 vom 6. November 2009 E. 2.1;
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ISABELLE HOMBERGER GUT, , Kommentar zum Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer [nachfolgend: ], Basel 2000, N. 1 ff. zu
Art. 46; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER,
Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003,
Rz. 1579 ff.).
2.5.1. Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört
insbesondere die Buchführungspflicht (vgl. dazu die Urteile des
Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1, 2A.109/2005
vom 10. März 2006 E. 2.1 f.; BVGE 2009/60 E. 2.5.1). Gemäss Art. 58
Abs. 1 aMWSTG hat die Mehrwertsteuerpflichtige ihre Geschäftsbücher
ordnungsgemäss zu führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die
für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung
der Steuer und der abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen
leicht und zuverlässig ermitteln lassen (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6299/2009 vom 21. April 2011 E. 5.2, A
4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.2).
2.5.2. Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere
Bestimmungen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des
Erlasses der Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage
erschienen im Herbst 1994 [neu herausgegeben im Frühling 1997]; als
Wegleitung 2001 zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] neu
herausgegeben per 1. Januar 2001 [und per 1. Januar 2008 als
Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer]) Gebrauch gemacht. In den –
vorliegend einschlägigen – Wegleitungen 2001 und 2008 sind genauere
Angaben enthalten, wie eine derartige Buchhaltung auszugestalten ist
(Rz. 878 ff.). Demnach ist die abzugsberechtigte Vorsteuer auf separaten
Konti zu verbuchen (Rz. 900 f.). Alle Geschäftsvorfälle müssen
fortlaufend, chronologisch und lückenlos aufgezeichnet werden (Rz. 884)
und alle Eintragungen haben sich auf entsprechende Belege zu stützen,
so dass die einzelnen Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs
und Grundbücher bis zur Steuerabrechnung und bis zum
Jahresabschluss sowie umgekehrt leicht und genau verfolgt werden
können (sog. «Prüfspur»; vgl. Rz. 893 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts
2A.297/2005 vom 3. Februar 2006 E. 3.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.2,
A2998/2009 vom 11. November 2010 E. 2.5.3).
2.6. Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt
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offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV eine Schätzung nach
pflichtgemässem Ermessen vor (Art. 60 aMWSTG). Diese Vorschrift
unterscheidet zwei voneinander unabhängige Konstellationen, welche zu
einer Ermessenstaxation führen. Die erste ist diejenige der
ungenügenden Aufzeichnung (Konstellation 1). In diesem Fall hat eine
Schätzung insbesondere dann zu erfolgen, wenn die Verstösse gegen die
formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu qualifizieren
sind, dass sie die materielle Richtigkeit der Buchhaltungsergebnisse in
Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181 E. 4a, Urteil des
Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1; statt vieler: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007 vom 7. Oktober 2010
E. 2.3.1). Zweitens kann selbst eine formell einwandfreie Buchführung
die Durchführung einer Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen
Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht
übereinstimmen (Konstellation 2; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts
vom 28. August 1985, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 58 S. 380 E. 2b; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3.2,
A3678/2007 und A3680/2007 vom 18. August 2009 E. 3.1).
2.7. Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist
die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (Urteile des Bundesgerichts
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar
2007 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007 vom
7. Oktober 2010 E. 2.4.1, A3678/2007 und A3680/2007 vom 18. August
2009 E. 3.2).
2.7.1. Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
bedeutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige
Schätzungsmethode zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen
im Betrieb der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung
trägt, auf plausiblen Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen
Situation möglichst nahe kommt (Urteile des Bundesgerichts
2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom
1. Februar 2007 E. 3.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.5.3, A5754/2008 vom 5. November
2009 E. 2.7 [auszugsweise publiziert in BVGE 2009/60], A1578/2006
vom 2. Oktober 2008 E. 4.2; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
Rz. 1682). In Betracht kommen einerseits Schätzungsmethoden, die auf
eine Ergänzung oder Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung
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hinauslaufen, andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener
TeilRechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A1572/2006 vom 21. August 2008
E. 2.5.3, A1549/2006 vom 16. Mai 2008 E. 4.2). Die brauchbaren Teile
der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege sind soweit als
möglich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie können durchaus
als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren (statt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A2682/2007 vom 7. Oktober 2010 E. 2.4.3,
A1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2, A1572/2006 vom 21. August
2008 E. 2.5.3; HANS GERBER, Die Steuerschätzung [Veranlagung nach
Ermessen], in: Steuer Revue [StR] 1980, S. 307).
2.7.2. Eine besondere Methode der Schätzung ist die Umlage. Dabei
werden aufgrund eines nach Belegen kontrollierten Zeitraums die
Ergebnisse auf andere Zeitperioden der übrigen Kontrollperiode
(normalerweise fünf Jahren umfassend) übertragen
(CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1684). Das Bundesgericht
hat diese Praxis als praktikabel und rechtmässig bestätigt, sofern die
massgebenden Verhältnisse im eingehend kontrollierten Zeitabschnitt
ähnlich sind wie in der gesamten Kontrollperiode (Urteile des
Bundesgerichts 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 4.3.2, 2A.148/2000 vom
1. November 2000 E. 5b; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
4146/2009 vom 9. März 2010 E. 3.4, A1595/2006 vom 2. April 2009 E.
2.5.2, A1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.3). Eine solche Umlage ist
jedoch nicht zulässig, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die festgestellten Mängel nicht auf die übrigen Jahre übertragen
werden können. Die ESTV muss die übrigen Jahre mindestens mit
Stichproben prüfen und einzelfallweise belegen, dass die betreffenden
Mängel auch in den anderen Zeitabschnitten aufgetreten sind (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4146/2009 vom 9. März 2010 E. 3.4,
A1475/2006 vom 20. November 2008 E. 2.4, A1531/2006 vom
10. Januar 2008 E. 2.5.1; UELI MANSER, , a.a.O., N. 6 zu
Art. 60).
2.8.
2.8.1. Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die
steuerbegründenden und mehrenden Tatsachen den Nachweis zu
erbringen hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der
Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben
(Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: ASA 75
S. 495 ff. E. 5.4; anstelle vieler: BVGE 2009/60 E. 2.1.3, Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010
E. 2.7.1; BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 454).
2.8.2. Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer
Ermessenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die
ESTV beweisbelastet (vgl. oben E. 2.8.1; statt vieler: BVGE 2009/60
E. 2.1.3, 2.9.3).
Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzelfall
erfüllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung nach
Ermessen durchgeführt, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen
Beweislastregeln (vgl. oben E. 2.8.1) – der steuerpflichtigen Person, den
Beweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (statt vieler: Urteil
des Bundesgerichts 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005 E. 5.4; BVGE
2009/60 E. 2.9.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009
vom 11. November 2010 E. 2.10.3). Sie kann sich gegen eine
zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung deshalb nicht mit
allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzulegen, dass die
von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und
sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Behauptungen zu
erbringen (anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2A.437/2005 vom
3. Mai 2006 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; BVGE 2009/60 E. 2.9.3, Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010
E. 2.10.3).
2.9. Da es sich bei den Vorsteuern (vgl. E. 2.4) um steuermindernde
Tatsachen handelt, obliegt der formgerechte Beweis (vgl. Art. 38 Abs. 1
Bst. a i.V.m. Art. 37 aMWSTG) für deren Vorliegen der steuerpflichtigen
Person (vgl. E. 2.8.1). Zwar muss die ESTV den Grundsatz der
Neutralität der Mehrwertsteuer respektieren, dies kann indes nur dann
gelten, wenn die steuerpflichtige Person ihren aus dem
Selbstveranlagungsprinzip fliessenden Pflichten nachkommt. Tut jene
dies nicht, kann die ESTV eine Korrektur der Vorsteuern vornehmen,
indem sie den von der steuerpflichtigen Person deklarierten
Vorsteuerabzug mittels Schätzung kürzt bzw. den unzulässigen
Vorsteuerabzug mittels Schätzung ermittelt. Eine Umlage mangelhaft
belegter Vorsteuerbeträge eines Teils der Kontrollperiode auf den
gesamten kontrollierten Zeitraum ist dabei zulässig (sog. "Fehlumlage"),
sofern in den anderen Zeitabschnitten dieselben Verhältnisse
vorgeherrscht haben. Die ESTV ist keinesfalls verpflichtet, nach
entsprechenden Vorsteuerbelegen zu suchen. Es obliegt der
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steuerpflichtigen Person, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht die
entsprechenden Dokumente zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A1636/2006 und A1637/2006 vom 2. Juli
2008 E. 2.4.2, A3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 3.1; vgl. bereits
Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 12.
Mai 2005 E. 4b.bb.bbb und ccc sowie 5b.aa). Es ist der steuerpflichtigen
Person unbenommen, sogar noch im Rahmen eines
Beschwerdeverfahrens mittels Belegen den Nachweis für angefallene
Vorsteuern zu erbringen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
1636/2006 und A1637/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.4.2, A3069/2007 vom
29. Januar 2008 E. 3.1, A1535/2006 vom 14. März 2007 E. 2.5.4). Nur
der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Ermittlung des
unzulässigen Vorsteuerabzugs mittels Schätzung wegen mangelhafter
Belege zu unterscheiden ist von Konstellationen, in denen die Vorinstanz
den pflichtwidrig nicht oder falsch deklarierten Umsatz der
Steuerpflichtigen zu ermitteln hat (vgl. E. 2.6). In diesen Fällen ist die
Geltendmachung der eventuell angefallenen Vorsteuern ein Recht der
Steuerpflichtigen und die Verwaltung darf die Vorsteuern nicht schätzen
(statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. November
2008 E. 4.3; vgl. auch etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A1636/2006 und A1637/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.4.2).
3.
3.1. Im vorliegenden Fall korrigierte die Vorinstanz die ihr vorgelegte
«Abrechnung» wegen «verbuchte[n], jedoch nicht deklarierte[n]
Entgelte[n]» zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. act. 10, Beiblatt zur
EA 171'752 Ziffer 1a). In die durch die Vorinstanz vorgenommene
Neuberechnung floss betreffend das Jahr 2006 unter anderem ein Betrag
von Fr. 4'175'945. aus dem Konto 3000: «Ertrag aus Lieferungen und
Leistungen») ein.
3.2. Die Beschwerdeführerin macht nun sinngemäss geltend, der Betrag
auf dem Konto 3000 enthalte Umsätze in der Höhe von Fr. 654'285., die
aus Landverkäufen resultierten und folglich von der Mehrwertsteuer
ausgenommen seien. Dies lasse sich anhand der beigelegten Unterlagen
belegen. Es sei deshalb vom Betrag von Fr. 4'175'945. der
«Nettobetrag» von Fr. 504'285. (Fr. 654'285. abzüglich
mehrwertsteuerpflichtiger Leistungen der Beschwerdeführerin im Betrag
von Fr. 150'000.) abzuziehen. In diesem Sinne müsse – so die
Beschwerdeführerin – bei der EA «auf Seite 2» des Beiblattes (betreffend
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Seite 11
Neuberechnung der zu bezahlenden Mehrwertsteuer) «die Differenz zu
meinen Gunsten im Betrag von Fr. 215'833. lauten».
3.3. Die Beschwerdeführerin hat zum Nachweis ihrer Behauptung
folgende Unterlagen (in Kopien) eingereicht: Fünf «Öffentliche Urkunden
betreffend die Übertragung von Grundeigentum», abgeschlossen
zwischen X._______ und diversen Käufern, datierend vom 18.3.2006
(Verkaufspreis: Fr. 130'140.), vom 25.3.2006 (Verkaufspreis:
Fr. 124'845.), vom 3.4.2006 (Verkaufspreis: Fr. 107'300.), vom
29.5.2006 (Verkaufspreis: Fr. 112'200.), vom 8.6.2006 (Verkaufspreis:
Fr. 241'200.); diverse – mit diesen Verkaufsverträgen in
Zusammenhang stehende – Zahlungsversprechen zu Gunsten von
X._______; Postenauszüge des KontokorrentkreditKontos der
Beschwerdeführerin vom 29.3.2006, 19.4.2006, 9.6.2006 und vom
29.11.2006; Postenauszüge des Universalkontos von X._______ vom
28.3.2006, 4.4.2006, 13.4.2006 und vom 8.6.2006 sowie einen vermutlich
zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgestellten Check über
Fr. 180'000. (aufgrund schwacher Kopie teilweise nicht lesbar, Check
Nummer nicht erkennbar).
Zunächst ist festzuhalten, dass die Kaufverträge nicht die
Beschwerdeführerin, sondern X._______ als Verkäufer der Grundstücke
nennen. Die Vorinstanz geht deshalb zu Recht davon aus, dass die
Verkaufserlöse nicht den Umsätzen der Beschwerdeführerin zuzurechnen
sind.
Im Übrigen hat zwar die Beschwerdeführerin im Auftrag von X._______
verschiedene Vergütungen erhalten. Die Grundlage für diese Zahlungen
ist nicht bekannt. Für eine dieser Vergütungen (im Umfang von
Fr. 130'140.) ist als Mitteilung des Auftraggebers «Kaufpreis GB 450»
vermerkt (Postenauszug des KontokorrentkreditKontos vom 29.3.2006).
Allerdings ist nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin den von
ihr geltend gemachten Betrag von Fr. 654'285. errechnet, ergibt sich
doch aus den Kaufverträgen ein Verkaufserlös von total Fr. 715'685..
Von X._______ wurden aber lediglich Fr. 475'285. (Fr. 130'140. am
28.3.2006, Fr. 232'145. am 19.4.2006 und Fr. 112'000. am
29.11.2006, vgl. Postenauszüge des KontokorrentkreditKontos)
überwiesen. Massgebend ist nun aber ohnehin, dass die von der
Beschwerdeführerin vorgelegten Bankbelege in keiner Weise den
Nachweis zu erbringen vermögen, dass diese Verkaufserlöse
anschliessend tatsächlich auf dem Konto 3000 verbucht worden und in
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den Betrag von Fr. 4'175'945. eingeflossen sind. Wie die Vorinstanz
richtig bemerkt, kann in der Bilanz (act. 2) der Beschwerdeführerin per
31. Dezember 2006 im Anlagevermögen bzw. betriebsfremden Vermögen
im Vergleich zum Vorjahreswert per 31. Dezember 2005 kein den geltend
gemachten Landverkäufen entsprechender Abfluss festgestellt werden.
Aus den eingereichten Unterlagen vermag die Beschwerdeführerin somit
nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt mangels Nachweis von
steuermindernden Tatsachen (vgl. E. 2.8.1) abzuweisen.
4.
4.1. Die Vorinstanz stellte anlässlich ihrer Kontrolle fest, dass die
Beschwerdeführerin nahezu alle von ihr erbrachten Leistungen zum
Normalsatz von 7.6% fakturiert hatte. Die Pflanzenlieferungen waren
meistens nicht, wie vorgeschrieben, gesondert (mit Ausweis des
reduzierten Steuersatzes von 2.4%) in Rechnung gestellt worden (vgl. E.
2.3). Gegenüber der ESTV hat die Beschwerdeführerin allerdings zu
einem grossen Teil zum reduzierten Satz abgerechnet. Die Vorinstanz
nahm wegen dieser Steuersatzdifferenzen eine Ermessenseinschätzung
vor. Den prozentualen Anteil der tatsächlich zu 2.4% abgerechneten
Leistungen errechnete sie auf der Basis der Debitorenrechnungen des
Jahres 2003 (Buchstaben «AE») und den Debitorenrechnungen des
Jahres 2006 (Buchstaben «NR»). Dies ergab einen Anteil von 0.46% am
Gesamtumsatz. Weiter ging die Vorinstanz zu Gunsten der
Beschwerdeführerin von der Annahme aus, dass Pflanzenverkäufe gegen
Bar (ohne Belege) stattgefunden haben. Die Vorinstanz ging gestützt auf
diese Überlegungen von einem prozentualen Anteil von 2% (des
Gesamtumsatzes) der zum reduzierten Satz steuerbaren Leistungen aus.
4.2. Die Beschwerdeführerin anerkennt in grundsätzlicher Hinsicht, dass
anhand ihrer Buchführung die Festlegung der Steuersatzdifferenzen «im
Nachhinein schwierig» ist. Sie macht aber geltend, aus den
nachgereichten, lückenlosen Unterlagen betreffend die – vorliegend nicht
strittige – EA Nr. 171'753 gehe «ein Umsatzanteil von 10.456% vom
Gesamtumsatz zum Mehrwertsteuersatz von 2.4%» hervor. Diesen Anteil
habe die ESTV so akzeptiert. Da ihre «Geschäftsnatur» unverändert
geblieben sei, müsse auch auf die vorangegangenen, noch strittigen
Perioden ebenfalls «ein Anteil von 10% zum Mehrwertsteuersatz von
2.4% anrechenbar» sein. Entsprechend sei die Mehrwertsteuerschuld
neu zu berechnen.
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4.3. Aus dem von der Beschwerdeführerin Dargelegten geht hervor, dass
sie – zu Recht – nicht bestreitet, dass die Vorinstanz zur
Ermessenseinschätzung verpflichtet war: Da die Beschwerdeführerin
ihren Kunden für ihre Pflanzenlieferungen Mehrwertsteuer mit einem Satz
von 7.6% in Rechnung stellte, gegenüber der Vorinstanz für dieselben
Lieferungen aber denjenigen von 2.4% auswies, stimmten die
deklarierten Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich
nicht überein (vgl. E. 2.6 und 2.7). Was die Beschwerdeführerin allerdings
nun beanstandet, ist die Schätzung selbst. Sie verlangt die Anrechnung
von 10% an satzreduzierten Leistungen (statt 2% [vgl. E. 4.1]) aufgrund
der angeblich gleich gebliebenen «Geschäftsnatur».
Für die Unrichtigkeit einer zu Recht vorgenommenen Schätzung ist die
Beschwerdeführerin beweisbelastet. Ein solcher Beweis verlangt, dass im
Einzelnen dargelegt und nachgewiesen wird, wo und inwiefern die von
der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft sein soll
(vgl. E. 2.8.2). Mit ihrem pauschalen und gänzlich unbelegt gebliebenen
Einwand, ihre «Geschäftsnatur» während der drei Monate des 2. Quartal
2008 entspreche derjenigen in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis zum
31. März 2008, ist sie diesen Anforderungen an die Beweispflicht in
keiner Weise nachgekommen. Sie vermag damit die von der Vorinstanz
sorgfältig vorgenommene Ermessenseinschätzung, die sich auf Daten
aus zwei ganzen Kalenderjahren (und nicht bloss auf drei Monate) stützt
(vgl. E. 4.1) und damit den Schwankungen des Geschäftsverlaufs
Rechnung trägt, nicht zu entkräften.
Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen.
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter gegen die durch die
Vorinstanz vorgenommene Kürzung der von ihr deklarierten Vorsteuern.
Sie wendet ein, die Vorinstanz hätte die Vorsteuern nicht mit dem
prozentualen Anteil der Vorsteuern am Bruttoumsatz von 3.96%
korrigieren dürfen. Sie stellt sich erneut auf den Standpunkt, die
Vorinstanz habe das Steuerjournal für das (hier nicht strittige) 2. Quartal
2008 anerkannt. Danach betrage der «Vorsteuersatz» 4.904% des
Gesamtumsatzes. Auf dieser Grundlage seien die Vorsteuerkorrekturen
der noch strittigen Perioden ebenfalls anzupassen.
5.2. Die Vorinstanz befand, die Beschwerdeführerin habe, abgesehen
vom (provisorischen) Steuerjournal des Jahres 2007, die Vorsteuern
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teilweise mangelhaft belegt. Das wird von der Beschwerdeführerin denn
auch gar nicht bestritten. Anhand des Steuerjournales des Jahres 2007
ermittelte die Vorinstanz einen effektiven, prozentualen Anteil der
Vorsteuern am Bruttoumsatz von 3.96%. Auf der Basis dieses
Kalenderjahres korrigierte sie die Vorsteuern der übrigen, mangelhaft
belegten Perioden mittels Umlage. Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist
grundsätzlich nicht zu beanstanden, darf die ESTV doch – sofern die
steuerpflichtige Person den aus dem Selbstveranlagungsprinzip
fliessenden Pflichten nicht nachkommt – den Vorsteuerabzug mittels
Schätzung kürzen und das entsprechende Ergebnis auf die gesamte
Kontrollperiode umlegen (vgl. E. 2.9). Hinsichtlich der Basis der Umlage
ist sodann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – der
zutreffenden Argumentation der Vorinstanz zu folgen, wonach ein ein
ganzes Kalenderjahr umfassendes Steuerjournal (i.c. das Jahr 2007) eine
weit geeignetere und aussagekräftigere Basis für die Umlage bildet, als
das bloss drei Monate betreffende Steuerjournal des 2. Quartals 2008.
Indem die Beschwerdeführerin lediglich pauschal und in allgemeiner
Weise behauptet, die Vorsteuern seien auf der Basis des (hier nicht
strittigen) 2. Quartals 2008 zu korrigieren, verkennt sie, dass sie die
Beweislast für die steuermindernden Tatsachen trägt (vgl. E. 2.8.1 und
E. 2.9). Demgemäss obliegt es ihr, entsprechende Belege und
Dokumente beizubringen, um die angefallenen Vorsteuern in den
strittigen Perioden genau nachzuweisen bzw. zu belegen, dass die
Umlage nicht auf haltbaren Grundlagen beruht. Nachdem sie keine
solchen Beweismittel eingereicht hat, trägt sie die Folgen der
Beweislosigkeit.
Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt abzuweisen.
6.
6.1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht kritisiert die Beschwerdeführerin,
dass sie nicht – wie bei der EA Nr. 171'753 – zur Einreichung weiterer
Unterlagen und Dokumente aufgefordert worden sei. Dies stelle eine
«Rechtsungleichheit in der Urteilsfindung» dar.
6.2. Gemäss Art. 64 Abs. 3 aMWSTG hat, wer eine Einsprache erhebt,
die geeigneten Beweismittel anzugeben und von sich aus einzureichen.
Der Einwand erweist sich somit als offensichtlich unbegründet.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei
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diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten für das
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, die auf
Fr. 5'000. festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Der
Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 8 ff. VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5'000. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 5'000. verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
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Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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