B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-549/2013
U r t e i l v o m 4 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
Manor, Nordmann & Co.,
Weggistrasse 9, 6004 Luzern,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Merker,
Baur Hürlimann AG, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden,
Beschwerdeführerin,
gegen
Centralschweizerische Kraftwerke AG,
Täschmattstrasse 4, 6015 Luzern,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Bernheim,
Staiger, Schwald & Partner AG, Genferstrasse 24,
Postfach 2012, 8027 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Entschädigung für Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumli-
cher Ausdehnung zur Feinverteilung.
A-549/2013
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Sachverhalt:
A.
Die Manor, Nordmann & Co. (nachfolgend: Manor) ist Eigentümerin und
Betreiberin des Shopping Center Emmen (nachfolgend: Emmen Center)
und steht als solche mit verschiedenen Geschäften und Restaurants in
einem Mietverhältnis. Das Einkaufszentrum wird durch die Centralschwei-
zerische Kraftwerke AG (nachfolgend: CKW) mit Elektrizität beliefert. Die
Stromverteilung, die durch die CKW erfolgt, ist über drei Transformatoren-
stationen sichergestellt, wovon sich eine auf der Parzelle des Einkaufs-
zentrums befindet und im Eigentum der Manor steht, die anderen beiden
dagegen im Eigentum der CKW sind. Die elektrischen Installationen in-
nerhalb des Einkaufszentrums gehören – mit Ausnahme der Messung –
zum Eigentum der Manor. Für den Verbrauch der an den beiden in ihrem
Eigentum stehenden Transformatorenstationen stellt die CKW den ange-
schlossenen Mietparteien ein Standard-Netznutzungsprodukt der Netz-
ebene 7 in Rechnung. Der allgemeine Verbrauch im Einkaufszentrum
wird über die Transformatorenstation der Manor gedeckt. Die Messung
dieses allgemeinen Verbrauchs erfolgt auf Netzebene 5, wofür die CKW
der Manor einen Standard-Netznutzungstarif der Netzebene 5 verrechnet.
B.
Mit Eingabe vom 1. September 2011 ersuchte die Manor bei der Eidge-
nössischen Elektrizitätskommission (ElCom) um Feststellung, dass sie
berechtigt sei, von der CKW eine Entschädigung für die Benützung der
Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung
(im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a des Stromversorgungsgesetzes vom
23. März 2007 [StromVG, SR 734.7]) des Emmen Center zu verlangen.
C.
Die ElCom eröffnete am 9. September 2011 ein Verfahren und forderte
die CKW auf, sich zum Begehren der Manor zu äussern. Mit Eingabe
vom 15. September 2011 liess sich diese vernehmen und ersuchte dar-
um, dass ihre Eingabe als selbständiges Feststellungsbegehren behan-
delt werde, die beiden Verfahren jedoch zu vereinigen seien. Sie stellte
folgende (Gegen-) Anträge:
"1. Es sei festzustellen, dass die elektrischen Installationen auf dem
Grundstück Nr. 2608 der Gesuchsgegnerin [Manor] in Emmen
(Emmen Center) nicht als Leitungen mit kleiner räumlicher Ausdeh-
nung zur Feinverteilung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. a StromVG
zu qualifizieren sind;
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Seite 3
2. Eventuell sei festzustellen, zu welchen stromversorgungsrechtlichen
Leistungen die Gesuchstellerin [CKW] (zusätzlich zur Grundversor-
gungspflicht) auf den elektrischen Installationen der Gesuchsgegne-
rin und der angeschlossenen Endverbraucher verpflichtet ist, und es
sei insbesondere festzustellen, dass die Gesuchstellerin nicht ver-
pflichtet ist, der Gesuchsgegnerin eine Durchleitungsentschädigung
für die Belieferung von Endverbrauchern mit Elektrizität zu bezah-
len, welche an die elektrischen Installationen der Gesuchsgegnerin
angeschlossen sind;
3. Subeventuell, sollte die ElCom die Auffassung vertreten, die Ge-
suchstellerin sei grundsätzlich verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ei-
ne Durchleitungsentschädigung zu bezahlten, sei festzustellen,
a) dass die Gesuchsgegnerin nicht berechtigt ist, eine Entschädi-
gung für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2011, eventuell vor
dem 1. Januar 2009 zu verlangen;
b) dass lediglich eine Entschädigung für die Durchleitung der
Energie für die angeschlossenen Drittverbraucher, nicht aber
für die Durchleitung von Energie für den Eigengebrauch der
Gesuchsgegnerin geschuldet ist;
c) für welche Anlagen und Leistungen eine Durchleitungsent-
schädigung zu leisten ist, bzw. es sei das genaue Ausmass der
zu entschädigenden elektrischen Anlagen zu bestimmen;
d) dass die Durchleitungsentschädigung von der Gesuchsgegne-
rin gemäss der stromversorgungsrechtlichen Methode zu be-
rechnen und von der Gesuchsgegnerin gemäss den Vorgaben
des StromVG der ElCom vorzulegen ist;
e) dass die Kosten dieser elektrischen Installationen zum Zeit-
punkt der Einreichung des Feststellungsgesuches nicht Be-
standteil des allgemeinen Netznutzungsentgelts der Gesuch-
stellerin für die vorgelagerten Netzebenen sind;
f) dass die Gesuchstellerin nicht verpflichtet ist, die Kosten der
elektrischen Installationen der Gesuchsgegnerin in die Jahres-
und Kostenrechnung gemäss Art. 11 Abs. 1 StromVG zu integ-
rieren und dass die Gesuchstellerin nicht verpflichtet ist, die
Kostenrechnung der elektrischen Installationen der Gesuchs-
gegnerin der ElCom vorzulegen;
g) dass die Gesuchstellerin gleichwohl berechtigt ist, die Durchlei-
tungsentschädigung vollumfänglich, zuzüglich allfälliger weite-
rer damit zusammenhängenden Aufwendungen, auf die an den
elektrischen Installationen der Gesuchsgegnerin angeschlos-
senen Endverbraucher zu überwälzen;
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unter Kostenfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
D.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2012 stellte die ElCom Folgendes fest:
"1. Die Elektrizitätsleitungen des Emmen Center stellen Elektrizitätslei-
tungen kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung im Sinne
von Art. 4 Abs. 1 Bst. a StromVG dar.
2. Die Manor, Nordmann & Co. ist nicht berechtigt, von der
Centralschweizerischen Kraftwerke AG gestützt auf die Stromver-
sorgungsgesetzgebung zusätzlich zum Mietzins, den die Mieter be-
zahlen, ein Entgelt für die Nutzung der Elektrizitätsleitungen im
Emmen Center zu verlangen.
3. Die Gebühren betragen 16'460 Franken. Davon werden der Manor,
Nordmann & Co. 8'230 Franken und der Centralschweizerischen
Kraftwerke AG 8'230 Franken auferlegt.
4. Diese Verfügung wird den Parteien mit eingeschriebenem Brief er-
öffnet."
E.
Gegen diese Verfügung lässt die Manor (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin) mit Eingabe vom 1. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde führen. Sie beantragt die Aufhebung der Ziff. 2 und 3 des
angefochtenen Entscheids und die Feststellung, dass die Centralschwei-
zerische Kraftwerke AG verpflichtet ist, ihr für die Inanspruchnahme (Nut-
zung) des Arealnetzes zwecks Belieferung der Endverbraucher in ihrem
Arealnetz mit elektrischer Energie eine Entschädigung zu bezahlen.
Eventualiter seien die Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Entscheids aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung an die ElCom zurückzuweisen.
F.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. März 2013 beantragt die Central-
schweizerische Kraftwerke AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
G.
Mit Vernehmlassung vom 22. März 2013 schliesst die ElCom (nachfol-
gend: Vorinstanz), soweit darauf einzutreten sei, ebenfalls auf Abweisung
der Beschwerde.
A-549/2013
Seite 5
H.
In ihrer Replik vom 27. Mai 2013 hält die Beschwerdeführerin unverändert
an ihren Anträgen fest.
I.
Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin reichten am 28. Juni resp.
14. August 2013 eine weitere Stellungnahme resp. Duplik ein.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gel-
ten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf
öffentliches Recht des Bundes stützen und die Begründung, Änderung
oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des
Bestehens, Nichtbestehens oder Umfangs von Rechten oder Pflichten
(Bst. b) oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung,
Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder das Nicht-
eintreten auf solche Begehren zum Gegenstand haben (Bst. c). Die Vor-
instanz hat mit dem angefochtenen Entscheid mehrere Feststellungen
getroffen und mit diesen die Feststellungsbegehren der Beschwerdefüh-
rerin und der Beschwerdegegnerin (teilweise) abgewiesen. Es liegt somit
grundsätzlich eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c
VwVG vor.
1.1.1 Der Erlass einer Verfügung setzt die Verfügungsbefugnis der an-
ordnenden Behörde voraus (vgl. FELIX UHLMANN, in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zü-
rich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], N. 21 zu
Art. 5; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Ba-
sel/Genf 2013, Rz. 870). Fehlt die sachliche Zuständigkeit, leidet die Ver-
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Seite 6
fügung an einem schwerwiegenden Mangel, der nach der Praxis einen
Nichtigkeitsgrund darstellt, es sei denn, der verfügenden Behörde komme
auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu oder
der Schluss auf die Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechtssicher-
heit (vgl. BGE 137 III 217 E. 2.4.3, BGE 129 V 485 E. 2.3, BGE 127 II 32
E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2546/2013 vom 26. September 2013 E. 5.4.4 sowie A-5837/2010 vom
4. April 2011 E. 4.1; THOMAS FLÜCKIGER, Praxiskommentar VwVG, N. 43
zu Art. 7). Im vorliegenden Fall liegt ein Anfechtungsobjekt im Sinne von
Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c VwVG demnach grundsätz-
lich nur vor bzw. kann – sofern auch die weiteren Sachurteilsvorausset-
zungen erfüllt sind – grundsätzlich auf die Beschwerde nur eingetreten
werden, wenn die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung
sachlich zuständig war (vgl. BGE 136 II 415 E. 1.2, BGE 132 II 342
E. 2.3; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5837/2010 vom 4. April 2011 E. 4.1 sowie A-6829/2010 vom 4. Februar
2011 E. 2.2.3; MARKUS MÜLLER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benja-
min Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: Kommentar
VwVG], N. 1 zu Art. 44; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6689/2012 vom 18. Februar 2014 E. 1.1 mit weiterem
Hinweis).
1.1.2 Die ElCom überwacht die Einhaltung des Stromversorgungsgeset-
zes, trifft die Entscheide und erlässt die Verfügungen, die für den Vollzug
des Stromversorgungsgesetzes und der Ausführungsbestimmungen not-
wendig sind (Art. 22 Abs. 1 StromVG). Sie ist insbesondere zuständig für
den Entscheid im Streitfall über den Netzzugang, die Netznutzungsbedin-
gungen, die Netznutzungstarife und -entgelte sowie die Elektrizitätstarife
(Art. 22 Abs. 2 Bst. a StromVG) und für die Überprüfung der Netznut-
zungstarife und -entgelte sowie der Elektrizitätstarife von Amtes wegen
(Art. 22 Abs. 2 Bst. b StromVG). Gemäss der Botschaft zur Änderung des
Elektrizitätsgesetzes und zum Stromversorgungsgesetz vom 3. Dezem-
ber 2004 (Botschaft StromVG, BBl 2005 1661) enthält Art. 21 Abs. 1 des
Entwurfs StromVG (vgl. BBl 2005 1698) – der von einer bloss redaktionel-
len Änderung abgesehen mit Art. 22 Abs. 1 StromVG übereinstimmt – die
umfassende Kompetenz der Vorinstanz, die Einhaltung der Bestimmun-
gen des StromVG zu überwachen und die für dessen Vollzug notwendi-
gen Entscheide zu treffen bzw. Verfügungen zu erlassen. Die Vorinstanz
sei überall dort zuständig, wo die Entscheid- und Verfügungskompetenz
nicht ausdrücklich einer anderen Behörde vorbehalten sei. Die nicht ab-
A-549/2013
Seite 7
schliessende Aufzählung der einzelnen Kompetenzen in Art. 21 Abs. 2
des Entwurfs StromVG – der mit Art. 22 Abs. 2 StromVG übereinstimmt
(vgl. BBl 2005 1698) – fasse die wichtigsten Zuständigkeiten der Vorin-
stanz übersichtlich zusammen. Die Vorinstanz ist demnach als Aufsichts-
behörde für die Beurteilung von Rechtsfragen, welche sich im Zusam-
menhang mit der Stromversorgungsgesetzgebung stellen, ohne Weiteres
sachlich zuständig.
Dies gilt – wie das Bundesverwaltungsgericht bereits festgestellt hat (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6689/2012 vom 18. Februar
2014 E. 1.1.2) – auch für die Frage, ob die Vorinstanz berechtigt war, der
Beschwerdeführerin die Befugnis abzusprechen, von der Beschwerde-
gegnerin gestützt auf die Stromversorgungsgesetzgebung zusätzlich zum
Mietzins ein Entgelt für die Nutzung der Elektrizitätsleitungen im Emmen
Center zu verlangen (vgl. Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfü-
gung). Zwar sind die Elektrizitätsleitungen des Einkaufszentrums Emmen
Center, wie noch zu sehen ist (nachstehend E. 5.4.1), dem Anwendungs-
bereich der Stromversorgungsgesetzgebung entzogen. Dennoch muss es
der Vorinstanz im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit im Bereich der Strom-
versorgung möglich sein, der Beschwerdeführerin die Einforderung eines
Netznutzungsentgeltes gestützt auf die Stromversorgungsgesetzgebung
zu verbieten. Darüber hinaus führt ein solches Entgelt zu einer (zusätzli-
chen) Belastung der Beschwerdegegnerin sowie der Mieter und Mieterin-
nen, welche als Verteilnetzbetreiberin bzw. als Endverbraucher der
Stromversorgungsgesetzgebung unterstehen (vgl. ebenfalls nachstehend
E. 5.4.2). Schliesslich darf die Vorinstanz – wie in den Erwägungen der
angefochtenen Verfügung (Rz. 56 ff.) geschehen – über zivilrechtliche
Fragestellungen vorfrageweise befinden, ohne dass sie in die sachliche
Zuständigkeit der Zivilgerichte eingreifen würde (vgl. auch nachstehend
E. 5.5). Das Vorliegen eines Anfechtungsobjektes im Sinne von Art. 31
VGG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c VwVG ist somit zu bejahen.
1.2 Die angefochtene Verfügung wurde von einer Behörde nach Art. 33
Bst. f VGG erlassen. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das Sach-
gebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwaltungsge-
richt für die Beurteilung der erhobenen Beschwerde zuständig (vgl. auch
Art. 23 StromVG).
1.3 Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung besteht gemäss
Art. 25 Abs. 2 VwVG, wenn die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Inte-
resse nachweist. Ein solches ist gegeben, wenn glaubhaft ein rechtliches
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Seite 8
oder tatsächliches und aktuelles Interesse an der sofortigen Feststellung
des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses vorliegt.
Der in Art. 25 Abs. 2 VwVG verwendete Begriff des schutzwürdigen Inte-
resses ist im Ergebnis gleich zu verstehen wie in Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 2.30).
Sodann besteht ein Anspruch auf eine Feststellungsverfügung grundsätz-
lich nur dann, wenn das schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit ei-
ner rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann. Dieses Erfor-
dernis der Subsidiarität gilt jedoch nicht absolut. Kann das schutzwürdige
Interesse mit einer Feststellungsverfügung besser gewahrt werden als mit
einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung, ist das Interesse ausrei-
chend dargetan. Namentlich wenn mit dem vorgängigen Erlass einer
Feststellungsverfügung grundlegende Fragen vorweg geklärt werden
können und ein aufwendiges Verfahren vermieden werden kann, hat das
Erfordernis der Subsidiarität zu weichen (ISABELLE HÄNER, in: Praxis-
kommentar VwVG, N. 20 zu Art. 25; BEATRICE WEBER-DÜRLER, in: Kom-
mentar VwVG, N. 15 f. zu Art. 25; Urteil des Bundesgerichts
2C_739/2010 vom 6. Juli 2011 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1067/2011 vom 30. Mai 2012 E. 3.1 sowie A-1875/2011 vom
15. Dezember 2011 E. 2.1 je mit weiteren Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin ersucht um Klärung einer rechtlichen Grundsatz-
frage zur Stromversorgung innerhalb eines Einkaufszentrums, die sich
auch in anderen Anwendungsfällen stellen kann. Ob sie aber selber ein
schutzwürdiges Interesse an der Feststellung ihrer Rechte als Eigentü-
merin und Betreiberin des Einkaufszentrums Emmen Center hat, ist nach-
folgend im Rahmen der Beschwerdelegitimation zu prüfen (vgl. sogleich
E. 1.4 ff.).
1.4 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das Anfechtungsinteresse kann dabei rechtli-
cher oder auch bloss tatsächlicher Natur sein; gefordert wird, dass die
beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Entscheid (klar)
stärker als jedermann betroffen ist und in einer besonderen, beachtens-
werten, nahen Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Inte-
resse liegt nur dann vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation
der beschwerdeführenden Partei durch den Ausgang des Verfahrens be-
einflusst werden kann; es besteht im praktischen Nutzen, den die erfolg-
A-549/2013
Seite 9
reiche Beschwerde ihr eintragen würde, das heisst in der Abwendung ei-
nes materiellen oder ideellen Nachteils, den der angefochtene Entscheid
für sie zur Folge hätte (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.65 ff.).
1.4.1 Die Beschwerdegegnerin bezweifelt die Beschwerdebefugnis der
Beschwerdeführerin. Diese mache geltend, die Kosten der Elektrizitätslei-
tungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung ihren Mie-
tern in Rechnung zu stellen, mithin decke sie die Kosten, die sie mit ihrer
Beschwerde der Beschwerdegegnerin anlasten wolle, derzeit über den
Mietzins ihrer Mieter. Gleichzeitig führe sie aus, diese Kosten deshalb der
Beschwerdegegnerin anlasten zu wollen, weil sie dann die Mietzinse für
ihre Mieter senken könne. Die Beschwerdeführerin verfüge demnach
über kein (eigenes) finanzielles Interesse an der Beschwerde.
Auch die Vorinstanz vertritt die Meinung, die Beschwerdeführerin erhalte
über die Miete bereits eine Entschädigung für die Elektrizitätsleitungen
kleiner räumlicher Ausdehnung, weshalb ihr kein schutzwürdiges Interes-
se zukomme, die gleiche Entschädigung zusätzlich von der Beschwerde-
gegnerin zu verlangen. Sie stellt daher ebenfalls in Frage, ob die Be-
schwerdeführerin zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
1.4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, das "Ver-
bot", die Benutzung des Arealnetzes zu verweigern oder für die Benut-
zung des Arealnetzes ein Entgelt zu verlangen, treffe sie in ihren schutz-
würdigen Interessen. Sie sei daran interessiert, ihre Verkaufsflächen im
Emmen Center zu marktkonformen und auch günstigen Preisen anbieten
zu können, um die Vermietung aller Ladenflächen auch langfristig sicher-
stellen zu können. Die Kosten der elektrischen Infrastruktur wirkten sich
auf diesen Preis aus. Zudem verpflichte sie der vorinstanzliche Entscheid,
die Inanspruchnahme ihres Eigentums durch einen Dritten, die Be-
schwerdegegnerin, zu dulden.
1.4.3 Gemäss Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist die Be-
schwerdeführerin nicht berechtigt, von der Beschwerdegegnerin gestützt
auf die Stromversorgungsgesetzgebung zusätzlich zum Mietzins, den die
Mieter bezahlen, ein Entgelt für die Nutzung der Elektrizitätsleitungen im
Emmen Center zu verlangen. Die Beschwerdeführerin wird durch diese
Anordnung insofern belastet, als sie daran gehindert wird, den Kreis der
Zahlungspflichtigen selber zu bestimmen und das bzw. die Entgelt(e) für
die Nutzung ihrer Elektrizitätsleitungen nach eigenen betriebswirtschaftli-
chen Überlegungen festzulegen. Sie weist daher ein eigenes schutzwür-
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Seite 10
diges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung auf, weshalb sie zur
Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt ist. Ein Feststellungsinte-
resse der Beschwerdeführerin ist aus demselben Grund ebenfalls zu be-
jahen (vgl. E. 1.3).
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Ver-
fügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition,
das heisst auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des Sachverhaltes hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine ver-
waltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen.
Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit besonderer Verantwortung.
Dies rechtfertigt eine gewisse Zurückhaltung des Bundesverwaltungsge-
richts bei der Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheides. Es befreit
das Bundesverwaltungsgericht aber nicht davon, die Rechtsanwendung
auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen. Sodann amtet die
Vorinstanz in einem höchst technischen Bereich, in dem Fachfragen so-
wohl im Bereich der Stromversorgung als auch ökonomischer Ausrich-
tung zu beantworten sind. Ihr steht dabei – wie anderen Behördenkom-
missionen auch – ein eigentliches "technisches Ermessen" zu. In diesem
Rahmen darf der verfügenden Behörde bei der Beurteilung von ausge-
sprochenen Fachfragen ein gewisser Ermessens- und Beurteilungsspiel-
raum belassen werden, soweit sie die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und
umfassend durchgeführt hat (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257
E. 3.2, BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen;
BVGE 2009/35 E. 4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.154 ff.).
3.
Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Replik in formeller Hin-
sicht geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt. Sie habe von ihr Mietverträge eingefordert und ihrem Entscheid
mit zugrunde gelegt, ohne sie darüber in Kenntnis zu setzen, was sie mit
dieser Beweisanordnung genau bezwecke. Dabei wäre sie verpflichtet
gewesen, ihr den aus der Vertragsanalyse folgenden ungewöhnlichen
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Seite 11
Rechtsstandpunkt zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnis zu
bringen.
3.1 Den Parteien erwächst nach konstanter bundesgerichtlicher Recht-
sprechung weder aus Art. 29 ff. VwVG noch aus den verfassungsrechtli-
chen Minimalgarantien (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) ein
allgemeiner Anspruch auf vorgängige Anhörung zu Fragen der Rechts-
anwendung. Ein vorgängiges Anhörungsrecht zu Rechtsfragen besteht
nur ausnahmsweise, wenn der Betroffene vor "überraschender Rechts-
anwendung" zu schützen ist, das heisst namentlich dann, wenn die Ver-
waltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm
oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bis-
herigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten
Personen nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit sie im konkre-
ten Fall nicht rechnen konnten (vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL,
Praxiskommentar VwVG, N. 19 ff. zu Art. 30, mit weiteren Hinweisen).
3.2 Die Vorinstanz hat von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom
21. November 2012 einen Muster-Mietvertrag zwischen ihr und einem
Mieter im Emmen Center, sofern die Mietverträge betreffend den Netzan-
schluss innerhalb des Emmen Center unterschiedlich seien, je Situation
einen Muster-Mietvertrag, einverlangt. Kurz zuvor hatte sie in ihrer Verfü-
gung vom 15. November 2012 im Verfahren 922-10-006, in welchem die
Gesuchstellerinnen durch den Rechtsvertreter der vorliegenden Be-
schwerdeführerin vertreten waren und ebenfalls die Mietverträge einver-
langt worden waren, festgestellt, dass die Vermieterin von ihren Mietern
kein zusätzliches Netznutzungsentgelt gestützt auf die Stromversor-
gungsgesetzgebung verlangen könne (Erwägungen Ziff. 7, Dispositivzif-
fer 4; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6689/2012 vom
18. Februar 2014 E. 8.5 ff.). Bereits in ihrer Verfügung vom 9. Juli 2009 im
Verfahren 921-08-002 hatte die Vorinstanz zudem festgehalten, es sei si-
cherzustellen, dass die Kosten den Endverbrauchern nicht zweimal in
Rechnung gestellt würden, einmal über die Miete und einmal über ein
Netznutzungsentgelt für diese Leitungen (Erwägungen Ziff. 10). Die Be-
schwerdeführerin hätte demnach zum Zeitpunkt, als sie zur Einreichung
eines Mietvertrags aufgefordert wurde, damit rechnen müssen, dass die-
ser eine nicht unerhebliche Rolle bei der Beurteilung ihres Anspruchs auf
ein Netznutzungsentgelt für die Inanspruchnahme ihrer Elektrizitätsleitun-
gen spielen könnte. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
liegt demnach nicht vor.
A-549/2013
Seite 12
4.
Gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a StromVG ist ein Elektrizitätsnetz eine Anlage
aus einer Vielzahl von Leitungen und den erforderlichen Nebenanlagen
zur Übertragung und Verteilung von Elektrizität. Elektrizitätsleitungen mit
kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung, wie auf Industriearea-
len oder innerhalb von Gebäuden, gelten nicht als Elektrizitätsnetze. Die
Parteien gehen zu Recht davon aus, dass die von der Beschwerdeführe-
rin im Emmen Center betriebenen Elektrizitätsleitungen solche mit kleiner
räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung im Sinne dieser Bestimmung
darstellen (vgl. die von der Beschwerdegegnerin nicht beanstandete
Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Unter ihnen umstritten ist
jedoch, welche Auswirkungen diese Qualifikation auf die Rechtsbezie-
hungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin
hat. Für die Bezeichnung der Elektrizitätsleitungen im Emmen Center
wird nachstehend der in der Strombranche weit verbreitete Ausdruck
"Arealnetz" (mit-) verwendet, auch wenn die Stromversorgungsgesetzge-
bung diesen Begriff so nicht kennt.
5.
Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung sieht vor, dass die Be-
schwerdeführerin nicht berechtigt ist, von der Beschwerdegegnerin ge-
stützt auf die Stromversorgungsgesetzgebung zusätzlich zum Mietzins,
den die Mieter bezahlen, ein Entgelt für die Nutzung der Elektrizitätslei-
tungen im Emmen Center zu verlangen.
5.1 Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, als Betreiberin von
Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung betreibe sie kein
Elektrizitätsnetz, weshalb ihr keine Pflichten auferlegt werden könnten,
die aus der Stromversorgungsgesetzgebung folgten. Das StromVG sei
auf Arealnetze nicht anwendbar. Sie bestreitet im Weiteren nicht, dass der
Vermieter dem Mieter ein gebrauchtaugliches Mietobjekt zur Verfügung
zu stellen habe, wozu grundsätzlich auch ein Elektrizitätsanschluss gehö-
re, und der Mieter dafür einen Mietzins zu bezahlen habe. Die Kosten für
die Erstellung des Anschlusses würden jedoch zulässigerweise in die
Mietzinskalkulation einfliessen. Sänken die Kosten des Vermieters zum
Beispiel dadurch, dass er vom grundversorgungspflichtigen Netzbetreiber
eine Entschädigung für die Durchleitung von elektrischer Energie durch
das Arealnetz erhalte, sei der Mieter berechtigt, eine Mietzinsreduktion zu
verlangen. Eine Doppelbelastung des Mieters könne und müsse über das
Mietrecht und das mietrechtliche Schlichtungs- resp. Zivilgerichtsverfah-
ren vermieden werden. Es liege dagegen nicht in der Kompetenz der Vor-
A-549/2013
Seite 13
instanz, aus sozialpolitischen Mieterschutzgründen das Recht auf eine
Durchleitungsentschädigung abzusprechen. Mit ihrem Entscheid verletze
die Vorinstanz die Eigentumsfreiheit (Art. 26 BV) und die Wirtschafts-,
insbesondere die Vertragsfreiheit (Art. 27 BV). Zudem werde die Rechts-
gleichheit (Art. 8 BV) verletzt, indem Endverbraucher in Arealnetzen die
Kosten der Netznutzung auf den letzten Metern (im Areal) über den Miet-
zins selbst zu finanzieren hätten und ausserdem verpflichtet seien, das-
selbe Netznutzungsentgelt zu bezahlen wie die Endverbraucher, die sich
ausserhalb des Arealnetzes befänden.
5.2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, es sei zutreffend, dass Elek-
trizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung
zwar nicht dem StromVG unterstünden, doch bedeute dies nicht, dass
Endverbraucher, die an diese Leitungen angeschlossen seien, dem
StromVG nicht unterstünden. Die Mieter der Beschwerdeführerin seien im
Gebäude über die Hausinstallation indirekt an das Verteilnetz der Be-
schwerdegegnerin angeschlossen. Stromversorgungsrechtlich sei zwar
nicht relevant, wie ein Endverbraucher oder ob er überhaupt an ein Ver-
teilnetz angeschlossen sei; den Mietern kämen vielmehr dieselben Rech-
te und Pflichten gemäss StromVG zu wie sämtlichen anderen End-
verbrauchern auch. Die Mieter würden der Beschwerdeführerin den Miet-
zins für die Überlassung einer gebrauchstauglichen Mietsache bezahlen.
Mit diesem Mietzins würden auch die Kosten der Elektrizitätsleitungen mit
kleiner räumlicher Ausdehnung abgegolten. Die Stromversorgungsge-
setzgebung berechtige die Beschwerdeführerin nicht, die Kosten für diese
Elektrizitätsleitungen (auch) der Beschwerdegegnerin in Rechnung zu
stellen. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die Durchleitung durch
ihre Leitungen basierend auf dem Mietrecht zu dulden. Sie habe die Nut-
zung ihrer Leitungen den angeschlossenen Mietern überlassen und lasse
sich dafür bezahlen. Ein Eingriff in ihre Eigentumsrechte liege damit nicht
vor.
5.3 Die Vorinstanz führt aus, dass, wenn man der Auffassung der Be-
schwerdeführerin folgen und die Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher
Ausdehnung sowie die an diese Elektrizitätsleitungen angeschlossenen
Endverbraucher (Haushaltskunden und Geschäfte) vom Anwendungsbe-
reich des StromVG ausnehmen würde, eine nicht abschätzbare Anzahl
Endverbraucher dem StromVG nicht mehr unterstünde. Die Bestimmun-
gen des StromVG liessen sich damit umgehen, was der Idee des Ge-
setzgebers, der mit der Einführung des StromVG Voraussetzungen für ei-
ne sichere Elektrizitätsversorgung schaffen wollte, widerspreche. Das
A-549/2013
Seite 14
StromVG komme zwar für Arealnetze an sich nicht zur Anwendung; auf
die an solche Leitungen angeschlossenen Endverbraucher und den
Betreiber der Elektrizitätsleitungen in seiner Funktion als Endverbraucher
sei es jedoch anwendbar. Da die Elektrizitätsleitungen kleiner räumlicher
Ausdehnung nicht als Elektrizitätsnetze gälten, handle es sich beim für
deren Benützung bezahlten Entgelt nicht um ein Netznutzungsentgelt im
Sinne des StromVG. Nach Art. 11 Abs. 4 StromVV sei jedoch auch die
Benützung eines Arealnetzes zu entschädigen. Aus dieser Bestimmung
lasse sich jedoch nicht ableiten, wer die Entschädigung zu bezahlen ha-
be. Vorliegend werde die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen über
den von ihren Mietern bezahlten Mietzins für die Benützung der Elektrizi-
tätsleitungen durch diese entschädigt. Es bestehe somit eine Vereinba-
rung bezüglich eines Entgelts für die Benützung des Arealnetzes. Ein
Mietgericht sei zwar nicht an die mietrechtlichen Überlegungen gebun-
den; sie, die Vorinstanz, dürfe jedoch überprüfen, ob eine vertragliche
Vereinbarung betreffend die Bezahlung eines Entgeltes für die Benützung
des Arealnetzes im Sinne von Art. 11 Abs. 4 StromVV vorliege oder nicht.
Sie habe im Übrigen nur festgestellt, dass die Beschwerdeführerin neben
dem Mietzins kein Netznutzungsentgelt gestützt auf die Stromversor-
gungsgesetzgebung verlangen könne. Sofern diese jedoch einen Ver-
tragspartner finde, der bereit sei, für die Benützung der Elektrizitätsleitun-
gen ein weiteres Entgelt zu bezahlen, so stehe dem ihre Verfügung nicht
entgegen.
5.4
5.4.1 Das Stromversorgungsgesetz gilt für Elektrizitätsnetze, die mit
50 Hz Wechselstrom betrieben werden (Art. 2 Abs. 1 StromVG). Elektrizi-
tätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung gelten
jedoch gerade nicht als Elektrizitätsnetze (Art. 4 Abs. 1 Bst. a Satz 2
StromVG; vgl. auch Botschaft StromVG, BBl 2005 1642, welche bloss
das Übertragungsnetz [vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG] und die Verteil-
netze [vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. i StromVG] als dem Netz der allgemeinen
Landesversorgung gemäss Art. 2 Abs. 1 StromVG zugehörig bezeichnet,
sowie Art. 2 Abs. 2 StromVG, welcher den Bundesrat nur zur Ausdehnung
des Geltungsbereiches des Stromversorgungsgesetzes oder einzelner
seiner Bestimmungen auf andere Elektrizitätsnetze ermächtigt). Es steht
somit fest, dass das Stromversorgungsgesetz auf das Arealnetz des
Emmen Center keine Anwendung findet (vgl. schon Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6689/2012 vom 18. Februar 2014 E. 7).
A-549/2013
Seite 15
5.4.2 Dagegen unterstehen Endverbraucher – wie die Auslegung von
Art. 4 Abs. 1 Bst. a Satz 2 StromVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 StromVG ergibt –
auch bei einem Anschluss an ein Arealnetz der Stromversorgungsgesetz-
gebung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6689/2012 vom
18. Februar 2014 E. 7.2.1 ff.). Wären sie denn vom Geltungsbereich der
Stromversorgungsgesetzgebung ausgenommen, wäre ihre (Grund-) Ver-
sorgung nicht länger sichergestellt, da sie ihr Netzanschluss- und Strom-
bezugsrecht nicht mehr wahrnehmen könnten. Dadurch könnten "Versor-
gungslücken" entstehen, was der Gesetzgeber aber gerade verhindern
wollte (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a StromVG). Im Übrigen fehlte es
diesfalls den (unteren) Verteilnetzbetreibern an einer gesetzlichen Grund-
lage, um die über die verschiedenen Spannungsebenen an sie weiterge-
gebenen Netzkosten auf die an ihr Netz (zumindest mittelbar) ange-
schlossenen Endverbraucher als letztlich Zahlungspflichtige zu überwäl-
zen (Art. 14 Abs. 2 StromVG, sog. Ausspeiseprinzip).
5.4.3 Die Stromversorgungsgesetzgebung verwendet wiederholt den
Begriff des "Netzbetreibers", ohne ihn näher zu umschreiben. Das "Glos-
sar für die Regeln des Schweizer Strommarktes" (Hrsg.: Swissgrid AG,
1. Auflage 2010, Version 1.0, abrufbar unter ), S. 17, defi-
niert "Netzbetreiber" als "privat- oder öffentlich-rechtlich organisiertes Un-
ternehmen, das die Netzdienstleistungen zum Betrieb des Elektrizitäts-
netzes erbringt". Gemeint sind somit jeweils der Übertragungs- oder der
Verteilnetzbetreiber. Während ein Stromkunde auch beim Anschluss an
ein Arealnetz weiterhin Endverbraucher im Sinne des Stromversorgungs-
gesetzes bleibt, ist der Betreiber eines Arealnetzes gerade kein (Elektrizi-
täts-) Netzbetreiber im Sinne des Stromversorgungsgesetzes, das heisst
er unterliegt nicht dessen zahlreichen gesetzlichen Verpflichtungen (vgl.
etwa Art. 5 Abs. 2, Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 bis 3 [Aufgaben der Netz-
betreiber], Art. 11 Abs. 1 [Jahres- und Kostenrechnung], Art. 12 Abs. 1
und Abs. 2 [Information und Rechnungsstellung], Art. 13 Abs. 1 StromVG
[Netzzugang]). Genau und nur dieses Ziel verfolgte der Gesetzgeber mit
dem Ausschluss des Arealnetzes vom Anwendungsbereich der Stromver-
sorgungsgesetzgebung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6689/2012 vom 18. Februar 2014 E. 7.2.2).
5.4.4 Da die Beschwerdeführerin als Betreiberin des Arealnetzes des
Emmen Center demnach nicht den zahlreichen gesetzlichen Verpflich-
tungen eines (Elektrizitäts-) Netzbetreibers unterliegt, kann sie im Gegen-
zug aus der Stromversorgungsgesetzgebung auch keine mit dieser Auf-
gabe verbundenen Rechte – namentlich kein Recht auf ein Netznut-
A-549/2013
Seite 16
zungsentgelt nach Art. 14 Abs. 2 StromVG – für sich ableiten. Es stellt
sich höchstens die Frage, ob sie allenfalls gestützt auf eine vertragliche
Vereinbarung von der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung für die
Nutzung ihrer Elektrizitätsleitungen verlangen kann.
5.5 Nach Art. 11 Abs. 4 StromVV haben auch Endverbraucher, die an
Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinvertei-
lung nach Art. 4 Abs. 1 Bst. a StromVG angeschlossen sind, Anspruch auf
Netzzugang, sofern sie einen Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh
aufweisen, wobei die betroffenen Parteien die Modalitäten zur Nutzung
dieser Elektrizitätsleitungen vereinbaren. Der Verordnungsgeber schweigt
sich zwar darüber aus, wer genau unter "betroffene Parteien" zu subsu-
mieren ist. Es ist jedoch naheliegend, dass es sich hierbei um den Areal-
netzbetreiber und die am Arealnetz angeschlossenen Endverbraucher
handeln muss. Im Grunde genommen lässt sich dieser Verordnungsbe-
stimmung demnach nichts entnehmen, was nicht ohnehin allgemeine
Gültigkeit hat: Nämlich, dass die Bedingungen der Arealnetzbenutzung
(so etwa die Festlegung eines allfälligen Nutzungsentgeltes) auf vertragli-
cher Basis zwischen dem Arealnetzbetreiber und den am Arealnetz ange-
schlossenen Endverbrauchern bzw. – falls diese ihre Elektrizität nicht im
Sinne von Art. 11 Abs. 4 StromVV auf dem freien Markt beschaffen, son-
dern die Grundversorgung in Anspruch nehmen – wahlweise zwischen
dem Arealnetzbetreiber und dem Verteilnetzbetreiber oder zwischen dem
Arealnetzbetreiber und den am Arealnetz angeschlossenen Endverbrau-
chern zu regeln sind (vgl. hierzu auch Branchenempfehlung des Verban-
des Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen (VSE) "Arealnetze – Hand-
habung von Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur
Feinverteilung von elektrischer Energie", AN-CH, Ausgabe 2011, abrufbar
unter , Ziff. 3.3.3). Ob eine solche vertragliche Vereinbarung
besteht, ist zwar eine Frage des Zivilrechts. Da diese jedoch Auswirkun-
gen auf die als Verteilnetzbetreiberin der Stromversorgungsgesetzgebung
unterstehende Beschwerdegegnerin hat (vgl. sogleich E. 5.5.3), kann
darüber im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens bzw. Verwaltungsjus-
tizverfahrens ohne Weiteres vorfrageweise befunden werden (vgl. schon
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6689/2012 vom 18. Februar
2014 E. 8.5).
5.5.1 Gemäss Art. 257 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betref-
fend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht [OR, SR 220]) ist der Mietzins das Entgelt, das der
Mieter dem Vermieter für die Überlassung der Sache schuldet. Diese ge-
A-549/2013
Seite 17
setzliche Begriffsumschreibung macht deutlich, dass mit dem Mietzins
grundsätzlich sämtliche Leistungen des Vermieters für die Gebrauchs-
überlassung und für die Erhaltung der Sache im gebrauchstauglichen Zu-
stand, aber auch für die Erfüllung aller Nebenpflichten abgegolten werden
(RAYMOND BISANG ET AL., Das schweizerische Mietrecht, SVIT-Kommen-
tar, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 4 zu Art. 257-257b). Der Vermie-
ter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum
vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in
demselben zu erhalten (Art. 256 Abs. 1 OR). Der "vorausgesetzte Ge-
brauch", für den die Mietsache taugen muss, ist vorab und in erster Linie
derjenige, den die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende
Vereinbarung bestimmt haben. Fehlt eine solche, so ist massgeblich der
gewöhnliche, für das Mietobjekt typische Gebrauch gemessen an einem
objektiven Massstab (BISANG ET AL., a.a.O., N. 12 zu Art. 256; MAJA BLU-
MER, Schweizerisches Privatrecht, Band VII/3, Gebrauchsüberlassungs-
verträge [Miete/Pacht], Basel 2012, Rz. 624 sowie Rz. 632). Bei der so
genannten Rohbaumiete besteht der zum vorausgesetzten Gebrauch
taugliche Zustand der Mietsache darin, dass sich das Mietobjekt zum
Endausbau durch den Mieter eignet, was in der Regel voraussetzt, dass
die Medien Wasser, Strom und Heizung an das Mietobjekt "herangeführt"
werden (BISANG ET AL., a.a.O., N. 32b zu Art. 256). Der Vermieter ist bei
dieser Mietart somit nur (aber immerhin) für die Gebäudehülle sowie
Wasser-, Abwasser- und Elektrizitätsanschluss und allenfalls auch Hei-
zung zuständig (BLUMER, a.a.O., Rz. 628).
5.5.2 Zwischen der Beschwerdeführerin und den an ihrem Arealnetz an-
geschlossenen Endverbrauchern besteht ein Mietverhältnis (vgl. den als
Muster eingereichten Mietvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und
einer Mieterin im Emmen Center). Gemäss Ziff. 6 des Baubeschriebs, der
integrierender Bestandteil des Mietvertrags bildet (vgl. Ziff. 1.3 des Miet-
vertrags), stellt die Vermieterin die elektrische Grundversorgung zur Ver-
fügung. Dabei gehen die Zuführung der Elektro-Zuleitung ab dem nächs-
ten Verteilkasten bis zur gemieteten Fläche sowie die komplette Elektro-
installation inkl. der mieterseitigen Verteilung zu Lasten der Mieterin. Im
Verteilkasten werden von der Vermieterin die nötigen Installationen für
den Anschluss vorgesehen. Die Zähler werden von der Mieterin bei der
Beschwerdegegnerin auf seine Kosten bestellt (Ziff. 6 des Bau-
beschriebs). Die Zurverfügungstellung eines Elektrizitätsanschlusses ist
demnach Bestandteil des Mietvertrages zwischen der Beschwerdeführe-
rin als Vermieterin und den das Arealnetz beanspruchenden Mietern und
wird durch den vereinbarten Mietzins, inkl. Neben- und Gemeinschafts-
A-549/2013
Seite 18
kosten, abgegolten. Dies wird denn von der Beschwerdeführerin auch
nicht bestritten.
5.5.3 Solange die Beschwerdeführerin bereits über den jeweiligen Miet-
zins für die Benützung ihrer Elektrizitätsleitungen entschädigt wird, kann
sie der Beschwerdegegnerin – oder ihren Mieterinnen und Mietern – nicht
noch ein zusätzliches Arealnetznutzungsentgelt in Rechnung stellen.
Zwar steht es den Parteien im Rahmen ihrer Privatautonomie grundsätz-
lich frei, darüber hinaus einen Arealnetznutzungsvertrag abzuschliessen
und ein (zusätzliches) Nutzungsentgelt zu vereinbaren. Eine solche Ab-
machung wäre jedoch weder im Interesse der Mieter noch im Interesse
der Beschwerdegegnerin: Die Mieter müssten diesfalls nämlich die Areal-
netzkosten zweifach – einmal über den Mietzins und einmal über das zu-
sätzlich mit der Beschwerdeführerin vereinbarte Arealnetznutzungsent-
gelt – bezahlen. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits liefe bei einer ent-
sprechenden Vereinbarung mit der Beschwerdeführerin Gefahr, diese
Kosten nicht auf die Mieter überwälzen zu können, dürfen doch bereits
den Endverbrauchern individuell in Rechnung gestellte Kosten nicht auch
noch Teil des Netznutzungstarifs sein (vgl. Art. 14 Abs. 3 Bst. d StromVG;
Botschaft StromVG, BBl 2005 1652; Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-8666/2010 vom 2. Mai 2013 E. 10.2 und E. 10.4, A-2812/2010
vom 11. Februar 2013 E. 5.4.2.1 sowie A-2607/2009 vom 8. Juli 2010
E. 9.2). Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist daher insofern
zu präzisieren, als dass die Beschwerdeführerin nicht berechtigt ist, von
der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Stromversorgungsgesetzge-
bung "sowie mangels anderslautender vertraglicher Vereinbarung" zu-
sätzlich zum Mietzins ein Entgelt für die Nutzung der Elektrizitätsleitungen
im Emmen Center zu verlangen. Mit dieser Formulierung wird die Be-
schwerdegegnerin zivilrechtlich nicht eingeschränkt. In diesem Umfang ist
das Rechtsbegehren 1 der Beschwerdeführerin demnach – soweit die An-
fechtung von Dispositivziffer 2 der vorinstanzlichen Verfügung betref-
fend – gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. Eine Verletzung von
Verfassungsnormen ist nicht auszumachen, weshalb die entsprechenden
Rügen der Beschwerdeführerin ebenfalls abzuweisen sind.
6.
Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren die Gebührenerhebung resp.
deren Verteilung durch die Vorinstanz in Dispositivziffer 3 der angefochte-
nen Verfügung. Die Vorinstanz legte die Gebühren auf Fr. 16'400.-- fest
und auferlegte diese je hälftig der Beschwerdeführerin sowie der Be-
schwerdegegnerin. Angesichts des Ausgangs des – vorliegend im We-
A-549/2013
Seite 19
sentlichen bestätigten – vorinstanzlichen Verfahrens ist daran nichts aus-
zusetzen. Im Übrigen unterlässt es die Beschwerdeführerin, ihren diesbe-
züglichen Antrag zu begründen.
7.
Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass Dispositiv-
ziffer 2 der angefochtenen Verfügung zu präzisieren und die Beschwerde
in diesem Umfang gutzuheissen ist (vgl. E. 5.5.3). Darüber hinaus ist die
Beschwerde abzuweisen.
8.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt; unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten er-
mässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.1 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
Sie beträgt in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse Fr. 100.-- bis
Fr. 5'000.--, in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse Fr. 100.-- bis
Fr. 50'000.-- (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Bst. b sowie
Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Mit der gerichtlich im Wesentlichen bestätigten Anordnung
der Vorinstanz sind künftig sicherlich auch Vermögensinteressen der Be-
schwerdeführerin berührt; vorliegend ging es jedoch um die Klärung von
rechtlichen Grundsatzfragen zur Stromversorgung im Emmen Center, oh-
ne dass die Beschwerdeführerin bereits konkret und ziffernmässig mit
Mehrkosten belastet würde. Es handelt sich somit nicht um eine typische
Streitigkeit mit Vermögensinteresse bzw. mit exaktem Streitwert. Dennoch
rechtfertigt der ausserordentliche Aufwand aufgrund der komplexen
Rechts- und Sachlage eine Gerichtsgebühr über dem Höchstbetrag für
Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse (vgl. Art. 2 Abs. 2 VGKE). Die
Verfahrenskosten sind demnach auf Fr. 8'000.-- festzusetzen.
8.2 Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nahezu vollständig un-
terlegen, wurde doch einzig ihrem Rechtsbegehren 1 im Sinne einer ge-
ringfügigen Präzisierung von Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfü-
gung teilweise entsprochen. Es ist daher angezeigt, ihr die Verfahrens-
kosten von Fr. 8'000.-- vollumfänglich aufzuerlegen. Diese werden mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.-- verrech-
A-549/2013
Seite 20
net. Der Restbetrag von Fr. 12'000.-- wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
9.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Bei
nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen
(Art. 7 Abs. 2 VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Ge-
richt die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
9.1 Unter Berücksichtigung der beiden umfangreichen Rechtsschriften,
die im Beschwerdeverfahren einzureichen waren, sowie ihres beinahe
vollständigen Obsiegens wird die Parteientschädigung für die Beschwer-
degegnerin von Amtes wegen auf Fr. 12'000.-- (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festgesetzt. Dieser Betrag ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils durch die Beschwerdeführerin als weitgehend unterliegen-
de Gegenpartei auszurichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
9.2 Angesichts ihres fast vollständigen Unterliegens ist der Beschwerde-
führerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
A-549/2013
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Rechtsbegehren 1 der Beschwerdeführerin wird teilweise gutgeheis-
sen und Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung in Bezug auf die
Beschwerdeführerin wie folgt präzisiert:
"Die Manor, Nordmann & Co. ist nicht berechtigt, von der Centralschweizeri-
schen Kraftwerke AG gestützt auf die Stromversorgungsgesetzgebung sowie
mangels anderslautender vertraglicher Vereinbarung zusätzlich zum Miet-
zins, den die Mieter bezahlen, ein Entgelt für die Nutzung der Elektrizitätsleitun-
gen im Emmen Center zu verlangen."
2.
Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 20'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 12'000.-- wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurücker-
stattet. Hierfür hat sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungs-
schein zuzustellen oder ihre Kontonummer anzugeben.
4.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in der Hö-
he von Fr. 12'000.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Frist steht still
vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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