Abtei lung I
A-55/2008
{T 1/2}
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 0 8
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Daniel Riedo, Rich-
terin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Politische Gemeinde Schmerikon, Postfach 163,
8716 Schmerikon,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Generalsekreta-
riat, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Bahnfunk GSM-R (Strecke Zürich-Ziegelbrücke).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-55/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 22. Dezember 2004 unterbreiteten die Schweizeri-
schen Bundesbahnen (SBB) dem Bundesamt für Verkehr (BAV) die
Planvorlage für die Ausrüstung der Strecke Zürich – Ziegelbrücke mit
Bahnfunk GSM-Rail (GSM-R) und beantragten die Durchführung des
ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens. Gegen dieses Projekt er-
hob unter anderem die politische Gemeinde Schmerikon Einsprache.
B.
Mit Verfügung vom 16. November 2007 genehmigte das BAV die Plan-
vorlage der SBB unter Festlegung verschiedener Auflagen. Die Ein-
sprache der Gemeinde Schmerikon wies es ab.
C.
Gegen diese Verfügung gelangt die politische Gemeinde Schmerikon
(Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 2. Januar 2008 (Postaufga-
be 4. Januar 2008) an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt,
die Verfügung der Vorinstanz vom 16. November 2007 sei aufzuheben,
und es sei auf den Bau der Basisstation GSM-R, bestehend aus Sen-
deanlage, Antennenmast und Antenne, am bewilligten Standort in
Schmerikon zu verzichten. Stattdessen sei die bestehende Mobilfunk-
antenne der Swisscom AG in Schmerikon gemeinsam zu nutzen. In
der am 10. Januar 2008 nachgereichten Begründung macht die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, die vorgeschriebenen
Messwerte seien nicht eingehalten, was zu einem faktischen Bauver-
bot auf der nachbarlichen Parzelle führe. Zudem handle es sich bei der
Seeuferanlage, die zurzeit neu gestaltet werde, um einen Ort mit emp-
findlicher Nutzung. Im Weiteren stelle sich die Frage nach der Notwen-
digkeit einer Antennenhöhe von 22.20 m, die die auf dem Gemeinde-
gebiet vorgeschriebene Firsthöhe von 11 m überschreite und einen un-
verhältnismässigen Eingriff in das Dorfbild, Landschaftsbild und in das
Ortsbildschutzgebiet bedeute. Schliesslich rügt die Beschwerdeführe-
rin, es fehle der Nachweis der SBB dafür, dass Alternativstandorte für
die Antennenanlage nicht in Frage kämen.
D.
Die SBB (Beschwerdegegnerin) beantragt in ihrer Beschwerdeantwort
vom 8. Februar 2008 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung macht sie geltend, dass
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die massgeblichen Grenzwerte überall eingehalten seien. Das Bun-
desamt für Umwelt (BAFU) habe das Standortdatenblatt gemäss der
Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisie-
render Strahlung (NISV, SR 814.710) überprüft und keine Einwände
erhoben. Der geplante Standort befinde sich ausserhalb der Perronan-
lage bei der neu erstellten Technikkabine, wo die Antenne neben dem
Fahrleitungsschaltposten am wenigsten in Erscheinung trete. Dagegen
würde der geprüfte Alternativstandort im Gebiet Ziegelhof aus funk-
netzplanerischen Gründen eine weitere Sendeanlage im Bereich Bol-
lingen notwendig machen. Beim Alternativstandort Allmeindstrasse
seien die technischen Anforderungen ebenfalls nicht erfüllt. Ausser-
dem sei bei der Mitbenutzung einer Public Provider Anlage die Verfüg-
barkeit wegen der Befristung der Verträge nicht gewährleistet. Das
Bundesgericht habe wiederholt festgestellt, dass die Bahnbetriebs-
grundstücke dem kantonalen und kommunalen Bau- und Planungs-
recht grundsätzlich nicht unterstellt seien. Das Bahngebiet falle daher
nicht unter die Zonenplanung der Gemeinden. Kantonale Vorschriften
seien gemäss Art. 18 Abs. 4 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezem-
ber 1957 (EBG, SR 742.101) nur insoweit zu berücksichtigen, als die
Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnis-
mässig eingeschränkt werde.
E.
Das BAV (Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom
12. Februar 2008 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Es hält
fest, dass die fragliche Bahnfunkanlage die massgeblichen Grenzwer-
te der NISV an allen Orten mit empfindlicher Nutzung bzw. für den
kurzfristigen Aufenthalt vollumfänglich einhalte. Das Bauvorhaben ent-
spreche den bundesrechtlichen Vorschriften zum Schutz vor nichtioni-
sierender Strahlung und die Beschwerdegegnerin habe das NIS-
Standortdatenblatt korrekt ausgefüllt.
F.
Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) äussert sich in seiner
Stellungnahme vom 11. Februar 2008 grundsätzlich nicht gegen die
Erstellung der Antennenanlage am fraglichen Standort. Es macht le-
diglich geltend, dass die Karten mit den Abdeckungsprognosen im Ge-
suchsdossier enthalten sein sollten, und vermisst eine Begründung da-
für, weshalb dem Begehren um Reduktion der Masthöhe nicht entspro-
chen werden könne. Zudem wirft es die Frage auf, ob nicht eine relativ
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bescheidene Verschiebung des Antennenstandorts der Bahnlinie ent-
lang nach Osten das Seeufer optisch erheblich entlasten würde.
G.
Das BAFU macht in seiner Eingabe vom 12. Februar 2008 aus Sicht
der Umweltschutzgesetzgebung keine Einwände gegen die umstrittene
Plangenehmigung geltend.
H.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reichte die Beschwerdegeg-
nerin am 6. März 2008 weitere Unterlagen, insbesondere einen Kar-
tenausschnitt sowie Abdeckungspläne, ein.
I.
In ihren Schlussbemerkungen vom 17. April 2008 bestreitet die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen die technischen Ausführungen der
Beschwerdegegnerin als einseitige Behauptungen und fordert eine
neutrale Expertise.
J.
Auf weitergehende Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit
entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genann-
ten Behörden. Das BAV ist eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG und daher eine zulässige Vorinstanz. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesver-
waltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwer-
de zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
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2.
Ein Gemeinwesen kann gestützt auf die allgemeine Legitimationsbe-
stimmung in Art. 48 Abs. 1 VwVG nicht nur dann Beschwerde führen,
wenn es gleich oder ähnlich betroffen ist wie eine Privatperson, son-
dern auch, wenn es durch die fragliche Verfügung in seinen hoheitli-
chen Befugnissen und Aufgaben berührt wird (ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 570). Desgleichen bejaht die Praxis die
Legitimation des Gemeinwesens, wenn es diesem um spezifische öf-
fentliche Anliegen wie den Schutz der Einwohner vor Immissionen
geht (MICHAEL BEUSCH/ANDRÉ MOSER/LORENZ KNEUBÜHLER, Ausgewählte pro-
zessrechtliche Fragen im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht
[ZBl] 2008, S. 19 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin vertritt als
Gemeinde das Anliegen der Gemeindebevölkerung auf Ortsbild- und
Landschaftsschutz sowie auf genügenden Schutz vor nichtionisieren-
der Strahlung. Sie ist durch die Plangenehmigungsverfügung der Vor-
instanz, soweit sie das Gemeindegebiet Schmerikon betrifft, in ihren
schützenswerten Interessen berührt und damit zur Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschrei-
tung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit
hin (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend, da mit dem Gemeinderat in der Planungsphase kein
Kontakt gesucht worden sei, um die Standortfrage zu erörtern. Zudem
seien dem Gemeinderat im Einspracheverfahren die Beurteilungen der
Bundesämter nie zur Stellungnahme vorgelegt worden.
Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass, nachdem im November
2004 zwischen ihr und der Gemeinde ein Grunddienstbarkeitsvertrag
abgeschlossen worden war, die Beschwerdeführerin über das Projekt
informiert gewesen sei.
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4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich aus Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und verleiht
den von einem zu fällenden Entscheid Betroffenen verschiedene Mit-
wirkungsrechte. Das rechtliche Gehör umfasst verschiedene Teilgehal-
te, so das Recht auf Informationen über den Verfahrensausgang, die
Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und dabei ange-
hört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen begrün-
deten Entscheid. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Na-
tur, weshalb seine Verletzung grundsätzlich, ungeachtet der Erfolgs-
aussichten der Beschwerde selbst, zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung führt. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann aber eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs
dann als geheilt gelten, wenn die Partei die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Beschwerdeinstanz umfassend zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. zum Ganzen
BGE 133 I 201 E. 2.2; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 129 ff.; ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich 2006, Rz. 1672 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der
Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 509 ff.).
4.3 Zwar hat die Beschwerdegegnerin, worauf die Beschwerdeführerin
hinweist, nicht mit dieser, sondern mit der Ortsgemeinde Schmerikon
einen Grunddienstbarkeitsvertrag abgeschlossen. Dennoch steht fest,
dass die Beschwerdeführerin als Betroffene bzw. Einsprechende von
Anfang an umfassend in das Plangenehmigungsverfahren einbezogen
wurde und mehrmals Gelegenheit erhielt, sich zu äussern. Hätten die
vorgebrachten Gehörsverletzungen im vorinstanzlichen Verfahren aber
tatsächlich stattgefunden, wären diese zum einen nicht als schwerwie-
gend zu bezeichnen. Zum andern konnte die Beschwerdeführerin spä-
testens im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht, das ihre Argu-
mente im gleichen Umfang prüft wie die Vorinstanz, zu sämtlichen Vor-
akten sowie Eingaben der übrigen Verfahrensbeteiligten Stellung neh-
men. Allfällige Verletzungen des rechtlichen Gehörs der Beschwerde-
führerin wären somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt
worden, weshalb sich deren Prüfung im Einzelnen erübrigt. Da der Be-
schwerdeführerin zudem eine sachgerechte Beschwerdeführung mög-
lich ist, geht, soweit sie eine mangelhafte Begründung der angefochte-
nen Verfügung geltend macht, auch diese Rüge fehl.
5.
Die umstrittene Antennenanlage ist Teil des Ausbauprojekts, das ge-
Seite 6
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samte Schienennetz der Beschwerdegegnerin mit digitalem Mobilfunk
GSM-R auszurüsten. Da die Anlage dem Bahnbetrieb dient, gilt sie als
Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18 EBG. Die für den Dienst von
Bahnunternehmungen notwendigen Fernmeldeanlagen unterliegen in
allen Fällen der Plangenehmigung nach Art. 18–18i EBG (Art. 22
EBG). Die Eisenbahnanlage untersteht somit grundsätzlich der Eisen-
bahnhoheit des Bundes und nicht dem kommunalen und kantonalen
Planungsrecht (BGE 115 Ib 166 E. 3 und 4; Urteil des Bundesgerichts
1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 2.5; BENJAMIN WITTWER, Bewilligung
von Mobilfunkanlagen, Zürich 2006, S. 137).
6.
6.1
6.1.1 Die Beschwerdeführerin führt aus, dass gegenüber der projek-
tierten Antenne Wohnbauten vorgesehen seien. Die Antennenanlage
halte die vorgeschriebenen Messwerte gegenüber diesen Wohnbauten
nicht ein, so dass die Bewilligung der Antenne einem faktischen Bau-
verbot auf der benachbarten Parzelle gleichkomme.
Die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz halten dem entge-
gen, dass überall an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) die
massgeblichen Anlagegrenzwerte eingehalten seien. Gemäss NIS-
Standortdatenblatt sei der zulässige Anlagegrenzwert unterschritten,
das Bauvorhaben entspreche den bundesrechtlichen Vorschriften zum
Schutz vor nichtionisierender Strahlung vollumfänglich.
6.1.2 Der Immissionsschutz ist bundesrechtlich im Umweltschutzge-
setz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und den darauf gestütz-
ten Verordnungen geregelt. Für den Schutz vor nichtionisierender
Strahlung, die beim Betrieb ortsfester Anlagen erzeugt wird, hat der
Bundesrat die NISV erlassen. Die Verordnung regelt insbesondere
auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen (vgl. Ziff. 6 An-
hang 1 NISV). Diese Regelung ist abschliessend (BGE 133 II 321
E. 4.3.4, BGE 126 II 399 E. 3c; HEINZ AEMISEGGER, Die bundesgerichtli-
che Rechtsprechung zu Standortgebundenheit und Standortplanung
von Mobilfunkanlagen, Schriftenfolge der Schweizerischen Vereinigung
für Landesplanung VLP-ASPAN, Nr. 2/08, S. 3). Für das kommunale
und kantonale Recht bleibt deshalb insoweit kein Raum (WITTWER,
a.a.O., S. 10, 91 f.).
Gemäss Art. 1 Abs. 2 USG sind im Sinne der Vorsorge Einwirkungen,
die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen.
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A-55/2008
Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen werden
durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen,
Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelas-
tung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen,
als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist
(Art. 11 Abs. 2 USG, Vorsorgeprinzip). In Konkretisierung dieser Be-
stimmung müssen nach Art. 4 Abs. 1 NISV Anlagen so erstellt und be-
trieben werden, dass sie die in Anhang 1 festgelegten vorsorglichen
Emissionsbegrenzungen einhalten. Für die Beurteilung der schädli-
chen oder lästigen Einwirkungen hat der Bundesrat in der NISV Immis-
sionsgrenzwerte festgelegt (Art. 13 Abs. 1 USG). Während die Immis-
sionsgrenzwerte überall dort zu beachten sind, wo sich Menschen auf-
halten können (Art. 13 Abs. 1 NISV), müssen die Anlagegrenzwerte
ausschliesslich an Orten mit empfindlicher Nutzung eingehalten wer-
den (Ziff. 65 Anhang 1 NISV). Das Bundesgericht hat die Anlage- und
Immissionsgrenzwerte gemäss NISV wiederholt als verfassungs- und
gesetzeskonform beurteilt (BGE 126 II 399 E. 4, Urteil des Bundesge-
richts 1A.218/2004 vom 29. November 2005 E. 3, Urteil des Bundes-
gerichts 1A.129/2006 vom 10. Januar 2007 E. 6 mit Hinweisen).
6.1.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet die Einhaltung der massge-
benden Grenzwerte. Dem NIS-Standortdatenblatt vom 7. Dezember
2004 zur Bahnfunkanlage SCME in Schmerikon ist zu entnehmen,
dass die Strahlung an den höchstbelasteten Orten mit empfindlicher
Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert von 4 V/m für die elektrische
Feldstärke (Art. 4 Abs. 1 NISV i.V.m. Ziff. 64 Bst. a Anhang 1 NISV)
klar berücksichtigt; die Berechnung der Feldstärke an den drei Orten
mit der stärksten Strahlung ergab Werte von 0.34 V/m, 0.43 V/m und
0.75 V/m. Auch der Immissionsgrenzwert wird am höchstbelasteten
Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) mit einer Ausschöpfung von
3.2 % bei Weitem eingehalten. Die geplante Anlage hält sich somit –
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – vollumfänglich an die
bundesrechtlich vorgegebenen Grenzwerte.
6.1.4 Gemäss Art. 4 NISV i.V.m. Ziff. 65 Anhang 1 NISV müssen neue
und alte Anlagen an Orten mit empfindlicher Nutzung im massgeben-
den Betriebszustand die Anlagegrenzwerte einhalten. Die Vorinstanz
hält diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung zu Recht fest, dass
die Antennenanlage erneut überprüft und gegebenenfalls angepasst
werden müsste, wenn durch die Realisierung von Nutzungsreserven
neue Orte mit empfindlicher Nutzung oder für den kurzfristigen Aufent-
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halt entstehen. Die Anlage- und Immissionsgrenzwerte müssen auch
an diesen Orten eingehalten werden. Eine entsprechende Auflage ist
in die Verfügung aufgenommen worden (Ziffer III.2.7), so dass von ei-
nem faktischen Bauverbot, wie es die Beschwerdeführerin geltend
macht, keine Rede ist.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Seeuferanlage
neu gestaltet werde und diese ein OMEN sei, was im angefochtenen
Entscheid gänzlich unberücksichtigt geblieben sei.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin die Ansicht, im Stand-
ortdatenblatt seien nur die Werte für jene OMEN berechnet worden,
die planerisch erfasst seien.
6.2.2 OMEN sind in Art. 3 Abs. 3 NISV definiert als Räume in Gebäu-
den, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit auf-
halten (Bst. a), als öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich fest-
gesetzte Kinderspielplätze (Bst. b) oder als diejenigen Flächen von un-
überbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den Buchsta-
ben a und b zugelassen sind (Bst. c). Dem von der Beschwerdeführe-
rin beigelegten Auszug aus der Schmerkner Ortsbürgerzeitung, Aus-
gabe Oktober 2006, zufolge soll eine neue Seeufergestaltung erfolgen.
Diese sieht neben dem Hafen einen Uferweg, eine Liegewiese zum
Verweilen, eine kostenlose Bademöglichkeit sowie einen Pavillon mit
Garderoben, Toilettenanlagen und einem Kiosk vor. Die Beschwerde-
führerin führt zudem aus, dass sich in der Nähe ein Kinderspielplatz
befinde. Sollte die Seeuferanlage – was aus den Plänen in der Orts-
bürgerzeitung jedoch nicht hervorgeht – tatsächlich einen OMEN im
Sinne der NISV darstellen, müssten die Grenzwerte, wie in E. 6.1.4
dargelegt, aufgrund der Vorschriften der NISV eingehalten werden, so-
bald die Nutzungsreserven realisiert werden. Die Neugestaltung der
Seeuferanlage steht damit aus umweltrechtlicher Sicht der Plangeneh-
migung nicht entgegen und die entsprechende Rüge der Beschwerde-
führerin ist abzuweisen.
6.3
6.3.1 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, das Standortdatenblatt wür-
de keine Rücksicht darauf nehmen, dass zusammen mit Hochspan-
nungsleitungen und Fahrleitungen der Beschwerdegegnerin eine mas-
sive Ansammlung von Leitungen und Strahlung im Raum Schmerikon
bestünde. Der nun vorgesehene Antennenmast verstärke diese Strah-
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lung nochmals, was ein Gesundheitsrisiko für die Bevölkerung bedeu-
te. Die Beschwerdeführerin macht damit implizit eine Verletzung des
Vorsorgeprinzips gemäss Art. 11 Abs. 2 USG und von Art. 8 USG gel-
tend, wonach Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und
nach ihrem Zusammenwirken beurteilt werden.
6.3.2 Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil 1A.140/2003 vom
18. März 2004 (E. 4) ausführlich mit der Regelung der Immissions-
grenzwerte in Anhang 2 NISV auseinandergesetzt und dargelegt, wes-
halb die nichtionisierende Strahlung von SBB-Fahrleitung und Hoch-
spannungsleitung im niederfrequenten Bereich und die hochfrequente
Strahlung von Mobilfunkantennen getrennt zu beurteilen sind. Es stell-
te fest, dass es bislang keine wissenschaftlichen Erkenntnisse zu einer
möglichen Kombinationswirkung von nieder- und hochfrequenter nich-
tionisierender Strahlung gebe. Die vom Verordnungsgeber in der NISV
getroffene Lösung, getrennte Summierungsvorschriften für hoch- und
niederfrequente Strahlung aufzustellen und, im Sinne einer Sicher-
heitsmarge, strenge vorsorgliche Emissionsbegrenzungen (Anlage-
grenzwerte) festzulegen, widerspreche daher Art. 8 USG nicht (Urteil
des Bundesgerichts 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 4, Urteil des
Bundesgerichts 1A.142/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 4).
Angesichts der geltenden Rechtsgrundlage und der vorstehenden
Rechtsprechung hat die Vorinstanz Art. 8 USG nicht verletzt, wenn sie
keine Gesamtbeurteilung der Belastung unter Einbezug der niederfre-
quenten Strahlung der Eisenbahnfahrleitungen und der Hochspan-
nungsleitungen vorgenommen hat. Damit erweist sich die Beschwerde
auch in diesem Punkt als unbegründet.
6.3.3 Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Vorsorge-
prinzips, mithin der Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit der NISV
geltend macht, ist sie auf die bereits erwähnte bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu verweisen (oben E. 6.1.2). Danach trägt die Ein-
haltung der NISV-Grenzwerte dem Vorsorgeprinzip hinsichtlich nichtio-
nisierender Strahlung genügend Rechnung (BGE 126 II 399 E. 3b, Ur-
teil des Bundesgerichts 1A.218/2004 vom 29. November 2005 E. 3).
Eine allfällige Mehrbelastung der Anwohnenden ist bei der Standortbe-
urteilung in Kauf zu nehmen, solange die NISV-Grenzwerte durch die
geplante Anlage eingehalten werden.
6.4 Ebenfalls ist der Einwand der Beschwerdeführerin, dass die Mag-
netfelder und Belastungen in der Umgebung von Bahnanlagen
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grossen zeitlichen Schwankungen unterliegen, was bei der Festlegung
bzw. Berechnung der zulässigen Anlagegrenzwerte nicht berücksich-
tigt worden sei, unbeachtlich. Das Vorbringen betrifft die Fahrleitung
der Beschwerdegegnerin und nicht die hier streitige Mobilfunkanlage.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin zweifelt mit Blick auf andere geplante An-
tennenanlagen an der Notwendigkeit einer Masthöhe von 22.20 m auf
dem Bahngebiet Schmerikon. Die Antenne überschreite mit dieser
Höhe die im übrigen Gemeindegebiet vorgeschriebene Firsthöhe von
11 m. Zudem stelle eine Sendeanlage von über 20 m Höhe einen un-
verhältnismässigen Eingriff in das Dorfbild, das Landschaftsbild und in
das Ortsbildschutzgebiet dar. Es sei widersprüchlich, dass die Be-
schwerdegegnerin beim Standort Bollingen mit dem Landschafts-
schutz argumentiere, im Fall der Gemeinde Schmerikon dagegen
nicht.
Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Planung und Festlegung
der Maststandorte und der Antennenhöhe über einen interaktiven Pro-
zess mit einem Funknetzplanungstool erfolge, welches die Ausbreitung
der Funksignale auf der Basis eines topologischen Geländemoduls si-
muliere. Somit werde bei jedem Standort die Höhe der Antenne auf-
grund der örtlichen und topografischen Verhältnisse festgelegt. Um die
Funkversorgung zu gewährleisten, müsse die Antenne an der geplan-
ten Stelle gebaut werden.
7.2
7.2.1 Die eisenbahnrechtliche Plangenehmigung stellt eine Bun-
desaufgabe im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451)
dar. Nach Art. 3 NHG sorgen der Bund, seine Anstalten und Betriebe
sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür, dass
das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten so-
wie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allge-
meine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben
(Abs. 1). Sie erfüllen diese Pflicht unter anderem, indem sie eigene
Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder
gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Abs. 2 Bst. a). Die Pflicht zur
Schonung des heimatlichen Orts- und Landschaftsbildes gilt unabhän-
gig davon, ob ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeu-
tung betroffen ist (Abs. 3 i.V.m. Art. 4 NHG). Das Gebot der unge-
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schmälerten Erhaltung beschränkt sich dagegen im Wesentlichen auf
Objekte von nationaler Bedeutung (Art. 6 NHG).
Bei der Genehmigung von Eisenbahnanlagen geht das Eisenbahn-
recht als Spezialgesetzgebung hingegen den Vorschriften des kanto-
nalen und kommunalen Bau- und Planungsrechts grundsätzlich vor
(oben E. 5). Das kantonale und kommunale Recht ist nur insoweit zu
berücksichtigen, als es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer
Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 EBG;
BGE 115 Ib 166 E. 3 und 4; Urteil des Bundesgerichts 1A.140/2003
vom 18. März 2004 E. 2.5).
7.2.2 Da vorliegend kein Objekt eines Bundesinventars nach Art. 4 f.
NHG betroffen ist, sind die Auswirkungen auf die Landschaft und das
Ortsbild nach Art. 3 NHG zu beurteilen. Ebensowenig ist – wie das
BAFU als zuständige Fachbehörde des Bundes unbestritten festhält –
ein durch kantonales oder kommunales Recht geschütztes Orts- oder
Landschaftsbild berührt. So macht denn die Beschwerdeführerin auch
kein Ortsbildschutzgebiet geltend, sondern bringt einzig vor, die An-
tennenanlage beeinträchtige auf Grund ihrer Höhe das Ortsbild, indem
die Masthöhe die am Standort nach kommunalem Baurecht zulässige
Firsthöhe um fast das Doppelte überschreite.
7.2.3 Das Bundesgericht hat festgestellt, dass Mobilfunkantennen
grundsätzlich die Dächer überragen müssen, um ihre Funktion zu er-
füllen. Sie sind daher zwangsläufig aus der Ferne sichtbar und gehö-
ren grundsätzlich zum Ortsbild (Urteil des Bundesgerichts 1A.6/2007
vom 6. September 2007 E. 4.3).
7.2.4 Zu prüfen ist jedoch, ob dem Anliegen der Beschwerdeführerin,
das Ortsbild von Schmerikon möglichst zu schonen, ohne unverhält-
nismässige Einschränkung für die Beschwerdegegnerin mit einem an-
deren Standort oder einer geringeren Masthöhe Rechnung getragen
werden kann.
Die Beschwerdegegnerin plant die vorliegend umstrittene Antennenan-
lage im Bahnhofareal Schmerikon ausserhalb der Perronanlage in der
Nähe der Fahrleitungsanlage und des bestehenden Schaltpostens. Sie
prüfte ausser diesem Standort auch Alternativstandorte, gelangte aber
zum Schluss, dass sie für ihre Antennenanlage aus Gründen der
Funkversorgung und damit der Betriebssicherheit auf den gewählten
Standort in unmittelbarer Nähe der Gleise angewiesen sei.
Seite 12
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Zum vorgeschlagenen Ersatzstandort Allmeindstrasse und der Mitbe-
nützung des bereits dort bestehenden Public Provider Antennenmas-
tes führt sie in ihrer Eingabe vom 6. März 2008 differenzierter aus,
dass der Standort aus Sicht der Funknetzplanung möglich wäre, so-
fern die Antenne hoch genug installiert würde. Hierzu müsste aber der
Mast ausgetauscht werden, was unverhältnismässig wäre. Zudem sei
die Erschliessung dieses Standorts für den Datenverkehr aus betriebli-
chen Gründen nicht möglich, weil er zu weit weg von den Gleisen lie-
ge. Neben den für die Mitbenützung erforderlichen privatrechtlichen
Verträgen mit den Public Provider wären zahlreiche Verträge und
Dienstbarkeiten für die Erschliessung der Datenleitung erforderlich. Da
diese zeitlich beschränkt seien, wäre die Verfügbarkeit der Anlage nur
ungenügend gewährleistet.
Ein Ersatzstandort ausserhalb des Wohngebiets komme nur in Rich-
tung Rapperswil in Frage, da die geplante Anlage die Bahnlinie in die-
se Richtung abdecken solle. Aus Sicht des Landschaftsschutzes sei
aber eine Antennenanlage entlang des Seeufers in unbebautem Ge-
biet nicht sinnvoll. Deshalb sei als Alternative das Baugebiet Ziegelhof
geprüft worden. Das dortige Grundstück liege jedoch in einer Freihal-
tungszone. Zudem sei die Funkversorgung aus topographischen Grün-
den im Bereich Bollingen ungenügend, so dass in der Folge in diesem
Bereich eine zusätzliche Anlage erstellt werden müsste. Da ausser-
dem zur Realisierung des Standorts Ziegelhof Land erworben werden
müsste, stünden die Mehrkosten in keinem Verhältnis zu einem allfälli-
gen Nutzen. Der Standort käme daher für die Beschwerdegegnerin
nicht in Frage.
Eine geringfügige Verschiebung des Standorts nach Osten, wie sie
vom ARE angeregt werde, würde den Interessen der Beschwerdefüh-
rerin nicht gerecht werden. Diese sei nämlich der Ansicht, die geplante
Anlage müsse ausserhalb der Uferzone und in grösserer Distanz von
projektierten und vorhandenen Wohnbauten erstellt werden. Zudem
sei aus technischen Gründen die Nutzung der bestehenden Infrastruk-
tur bei einem Abstand zwischen Technikgebäude und Mast von mehr
als 70 m nicht mehr möglich. Folglich müsste neben dem Funkmast
eine zusätzliche Technikkabine erstellt werden. Der Landstreifen des
Grundstücks Nr. 486 zwischen dem Ausfahrtssignal Richtung Uznach
und dem Bahnübergang Allmeindstrasse könne nicht genutzt werden,
da die vorhandene Fläche für den Unterhalt und den Betrieb der Wei-
che benötigt werde. Ausserdem würden dadurch die Sichtverhältnisse
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beim Bahnübergang eingeschränkt werden. Somit sei eine Verschie-
bung ostwärts erst beim Standort Autobahnbrücke möglich. Ein sol-
cher Standort, östlicher als der simulierte Standort Schmerikon Härti,
komme aber wegen unzureichender Funknetzabdeckung im Bereich
Oberbollingen bis Station Bollingen nicht in Frage.
7.2.5 Die Beschwerdegegnerin prüfte insgesamt vier Standorte. Ge-
mäss ihrer unbestritten gebliebenen Aussage ist für eine genügende
Funkversorgung generell ein Pegel von grösser als 68 dBuV/m (grüne
und blaue Markierung im Abdeckungsplan) notwendig. In Ausnahme-
fällen würden auf Nebenstrecken auf einer Länge bis ungefähr 100 m
kurze Versorgungseinbussen und Pegelwerte bis minimal 49 dBuV/m
zugelassen (gelbe Markierung).
Aus den am 6. März 2008 eingereichten Abdeckungsplänen geht her-
vor, dass bei einem Standort Schmerikon Ziegelhof (SCME1_V3) im
Bereich Bollingen ein längerer Abschnitt von mehreren hundert Metern
eine ungenügende Funkversorgung aufweist. Bei der Wahl des Anten-
nenstandorts Ziegelhof wäre demnach eine zusätzliche Antennenanla-
ge erforderlich. Bei der Variante Schmerikon Härti (SCME1_V4) beste-
hen sogar noch längere Strecken ungenügender Funkabdeckung. Dies
einerseits ebenfalls im Bereich Bollingen, andererseits aber auch auf
der Strecke Oberbollingen – Schmerikon. Dieser Standort erscheint
damit noch weniger geeignet. Der Abdeckungsplan für den Standort
Allmeindstrasse (SCME1_V5), unter Mitbenutzung einer Public Provi-
der Antenne, zeigt ebenfalls gewisse Abschnitte auf, die lediglich über
geringe Pegelwerte verfügen. Den Aussagen der Beschwerdegegnerin
zufolge wäre zwar aus funktechnischen Gründen der Standort nicht
ausgeschlossen, doch sprechen andere Gründe dagegen. So liegt der
Standort insbesondere zu weit entfernt von den Gleisen, was die Er-
schliessung für den Datenverkehr nicht ermöglicht. Zudem ist die Ver-
fügbarkeit der Anlage aufgrund der befristeten Verträge mit dem Public
Provider nur ungenügend gewährleistet. Die Alternativstandorte kom-
men somit für das Projekt der Beschwerdegegnerin nicht in Frage.
Zwar bleiben selbst bei einer Ausführung der Anlage beim geplanten
Standort auf dem Bahnhofareal Schmerikon (SCME1_V1) wenige klei-
ne Abschnitte im Bereich Bollingen bestehen, die nicht den geforder-
ten Pegel von mindestens 68 dBuV/m erreichen. Diese Abschnitte sind
indessen kürzer als bei allen anderen Varianten und vermögen aus
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bahnbetrieblicher Sicht insbesondere eine genügende Funkversorgung
zu gewährleisten.
7.2.6 Die Beschwerdegegnerin führte für den geplanten Standort eine
Simulation mit einem lediglich 15 m hohen, statt dem geplanten 22 m
hohen Antennenmast durch (SCME1_V2). Aus dem entsprechenden
Abdeckungsplan geht indes wiederum ein deutlich längerer Abschnitt
mit Versorgungseinbussen hervor. Somit wäre auch bei dieser Variante
eine zusätzliche Antennenanlage beim Bahnhof Bollingen erforderlich,
weshalb die vorgesehene Masthöhe von 22 m notwendig ist.
7.2.7 Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass die Be-
schwerdegegnerin auf den geplanten Standort auf dem Bahnhofareal
Schmerikon angewiesen ist. Eine geringere Masthöhe oder ein ande-
rer Standort könnten keine genügende Funknetzabdeckung gewähr-
leisten oder wären mit unverhältnismässigen Einschränkungen für die
Beschwerdegegnerin verbunden. Die Interessenabwägung der Vorins-
tanz, einer genügenden Funkversorgung und damit der bahnbetriebli-
chen Sicherheit den Vorzug gegenüber dem von der Beschwerdeführe-
rin vorgebrachten Schutz des Ortsbildes zu geben, ist nicht zu bean-
standen. Gestützt darauf hat die Vorinstanz die Bewilligung der geplan-
ten Anlage zu Recht erteilt und die Beschwerde ist diesbezüglich ab-
zuweisen.
8.
8.1 Im Weiteren bemängelt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz
habe sich in ihrem Entscheid nicht mit der Frage auseinander gesetzt,
ob die geplante Mobilfunkanlage bei der vorgesehenen Hardwarekonfi-
guration mit einer grösseren Erhöhung der maximalen äquivalenten
Strahlungsleistung (ERP) betrieben werden könne, als im Standortda-
tenblatt angegeben.
Die Beschwerdegegnerin führt aus, aufgrund der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung per 30. April 2007 ein entsprechendes Qualitätssiche-
rungssystem eingeführt zu haben. Die Betriebsdaten der aktiven Sen-
deanlagen würden nach Inbetriebnahme so detailliert dokumentiert
werden, dass eine unmittelbare, einzelfallweise und einfache Kontrolle
durch die Vollzugsbehörden möglich sei. Das Qualitätssicherungssys-
tem sei ein Mittel um festzustellen, ob es im Betrieb Abweichungen zu
den bewilligten Werten wie Sendeleistung und Senderichtung gebe.
Die Betriebsdaten würden täglich mit den bewilligten Daten verglichen
werden. Eine allfällige Überschreitung müsse sofort behoben und an
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die Vollzugsbehörde gemeldet werden. Die Betriebsdaten würden re-
gelmässig an die NIS-Datenbank des BAKOM geliefert werden.
8.2 Im Standortdatenblatt ist grundsätzlich die maximale Strahlungs-
leistung der Mobilfunkanlage anzugeben. Die Anwohner haben ein
schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der NIS-Grenz-
werte durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen ge-
währleistet wird. Dies ist sichergestellt, wenn aufgrund der Hard-
wareelemente der Anlage keine höhere als die bewilligte Sendeleis-
tung möglich ist. Andere Kontrollsysteme sind aber ebenfalls möglich,
sofern sie eine wirksame Kontrolle ermöglichen. Ein solches, durch
das Bundesgericht wiederholt als tauglich anerkanntes Kontrollsystem
ist das vom BAFU in seinem Rundschreiben "Qualitätssicherung zur
Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen für Mobilfunk
und drahtlose Teilnehmeranschlüsse" vom 16. Januar 2006 empfohle-
ne Qualitätssicherungssystem. Dieses Qualitätssicherungssystem
stellt eine zulässige Alternative zur Kontrolle durch bauliche Vorkeh-
rungen dar und genügt grundsätzlich den Anforderungen der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle der Emissi-
onsbegrenzungen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
1A.57/2006 vom 6. September 2006 E. 5.1 und 5.2 mit Hinweisen, Ur-
teil des Bundesgerichts 1A.142/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 5).
Die Beschwerdegegnerin hat ein solches Qualitätssicherungssystem
eingeführt und dieses mit Gültigkeit ab 31. Mai 2007 durch die SGS
Société Générale de Survéillance SA auf den Standard ISO
15504-2:2003 zertifizieren lassen. Damit verfügt sie, wie die Vorinstanz
im angefochtenen Entscheid festgehalten hat (Ziffer II.B.2.5.2 und
III.2.6), nach heutigem Kenntnisstand über ein zulässiges Kontrollsys-
tem, das den Anforderungen der NISV entspricht, was im Übrigen vom
BAFU als zuständiger Fachinstanz des Bundes bestätigt worden ist.
8.3 Nach Art. 18 Abs. 1 EBG dürfen Änderungen an Eisenbahnanla-
gen nur nach erfolgter Genehmigung vorgenommen werden. Auch die
NISV verlangt, dass bei gewissen Änderungen an einer bestehenden
Sendeanlage ein neues Standortdatenblatt ausgefüllt und eingereicht
wird. Als Änderung gilt gemäss Ziff. 62 Abs. 2 Anhang 1 NISV die Er-
höhung der maximalen äquivalenten Strahlungsleistung oder die Än-
derung von Senderichtungen. Ebenso gelten als Änderung der Ersatz
einer Antenne durch eine solche mit grösserem Öffnungswinkel und
die Neuanordnung der Antennen am Mast, insbesondere in der Höhe,
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oder auf dem Dach (vgl. Vollzugsempfehlung zur NISV, hrsg. vom BU-
WAL, Bern 2002, S. 19). Die Beschwerdegegnerin müsste folglich im
Falle entsprechender Änderungen ein neues Gesuch einreichen. Die
Befürchtungen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin kön-
ne die genehmigte Anlage mit einer über das Standortdatenblatt hin-
ausgehenden Strahlungsleistung betreiben, sind somit unbegründet.
9.
Die Beschwerdeführerin äussert die Befürchtung, die Beschwerdegeg-
nerin könnte ihren Antennenmast an private Telekommunikations-Un-
ternehmen vermieten.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, müsste – sofern ein
Public Provider die Anlage zu einem späteren Zeitpunkt mitbenutzen
will – dessen Baugesuch im kantonalrechtlichen Verfahren aufgelegt
und bewilligt werden. Eine eisenbahnrechtliche Plangenehmigung fin-
det nicht statt, wenn eine Anlage nicht überwiegend dem Betrieb der
Eisenbahn dient (Art. 18 Abs. 1 EBG). Ohnehin hat die vorliegend strit-
tige Plangenehmigung einzig die Anlage der Beschwerdegegnerin zum
Gegenstand. Ein allfälliger späterer Ausbau der Antennenanlage oder
die Mitbenutzung durch private Fernmeldedienstanbieterinnen würde
somit ein neues Bewilligungsverfahren und nicht bloss einen Nut-
zungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin erforderlich machen. Die
Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unbegründet.
10.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, der Gemeinderat habe
im Sinne von Art. 105 des Gesetzes vom 6. Juni 1972 über die Raum-
planung und das öffentliche Baurecht des Kantons St. Gallen (sGS
731.1) für sämtliche Bauzonen der Gemeinde eine Planungszone er-
lassen. Mit der Planungszone werde ein vorläufig generelles Verbot
der Erstellung von Mobilfunkantennen bis zum Abschluss der laufen-
den Richt- und Zonenplanrevision bestehen. Die Planungszone gelte
bis zum rechtskräftigen Abschluss der Ortsplanungsrevision, längstens
aber während dreier Jahre.
Diesbezüglich ist auf den bereits dargelegten Art. 18 Abs. 4 EBG und
die Ausführungen in vorstehender E. 7 zu verweisen. Danach ist für Ei-
senbahnanlagen das kantonale und kommunale Recht nur insoweit zu
berücksichtigen, als es die Bahnunternehmung in der Erfüllung ihrer
Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt. Ein generelles Verbot,
auch wenn es bloss vorläufiger Natur ist, würde es der Beschwerde-
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gegnerin verunmöglichen, in Schmerikon eine Bahnfunkantenne zu er-
richten, womit das gesamte Projekt auf der fraglichen Eisenbahnstre-
cke zumindest vorübergehend nicht realisiert werden könnte. Diese
Einschränkung durch das kommunale Bau- und Planungsrecht erweist
sich, da keine anderen, verhältnismässigen Alternativstandorte in Fra-
ge kommen, als unverhältnismässig und bleibt deshalb im vorliegen-
den bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren unbeachtlich.
11.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als unbegründet und sie ist demzufolge abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend. Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen
und unterliegen, werden gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG Verfah-
renskosten nur auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtli-
che Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
Ohne vermögensrechtliche Interessen handeln namentlich Gemein-
den, die – meist im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren – miss-
liebige Infrastrukturprojekte bekämpfen (LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kos-
tenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, ZBl 2005, S. 457
mit Hinweisen). Entsprechend werden der Beschwerdeführerin im vor-
liegenden Verfahren keine Verfahrenskosten auferlegt.
13.
Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin kein An-
spruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung. Da sich die obsiegende Beschwerdegegne-
rin nicht anwaltlich vertreten lassen musste und ihr deshalb keine Kos-
ten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind, steht auch ihr
keine Parteientschädigung zu.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.1 bw I; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
- das BAFU
- das ARE
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Mia Fuchs
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
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sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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