Abtei lung I
A-5524/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Lorenz Kneubühler,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Samuel Lemann,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Bern, 3000 Bern,
handelnd durch die
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern,
Tiefbauamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
und diese vertreten durch Herr Fürsprecher
Andreas Danzeisen, Helvetiastrasse 5, Postfach 179,
3000 Bern 6,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation (UVEK),
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Plangenehmigung (Nationalstrasse N6, Umbau
Anschluss Wankdorf).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5524/2008
Sachverhalt:
A.
Beim Wankdorfplatz befinden sich bereits heute Sport-, Schul-, Frei-
zeit-, Ausstellungs- und Veranstaltungsstätten. Er gilt als einer der
wichtigsten Entwicklungsschwerpunkte des Kantons Bern. Der stetig
zunehmende Verkehr führt zu Staus in den Spitzenstunden und bei
Grossanlässen. Aus diesem Grund soll der Wankdorfplatz zusammen
mit den angrenzenden Hauptstrassen und Autobahnanschlüssen um-
gestaltet werden. Das Projekt sieht im Wesentlichen vor, den Auto-
bahnanschluss Wankdorf (Papiermühle Nord) um rund 500 Meter nach
Osten, in den Bereich des Strassenverkehrsamts Schermenweg zu
verlegen. Dies bedingt neue Aus- und Einfahrtsrampen und Anpassun-
gen des übrigen Strassennetzes.
B.
Am 18. Dezember 2006 reichte der Kanton Bern beim Eidgenössi-
schen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) ein Plangenehmigungsgesuch für den entsprechenden Umbau
des Wankdorfplatzes ein. Gegen diese Planvorlage erhob A._______
am 13. Februar 2007 Einsprache und beantragte unter anderem die
Belassung der Nationalstrassenbaulinie am bisherigen Ort, evtl. die
Verlegung derselben zwischen Gebäude und Autobahn. Das UVEK ge-
nehmigte das Projekt am 25. Juni 2008 mit Auflagen. Auf den Antrag
betreffend Nationalstrassenbaulinie wurde mit der Begründung, eine
allfällige Verschiebung sei nicht Gegenstand des Ausführungsprojekts,
nicht eingetreten.
C.
Gegen diese Plangenehmigung erhebt A._______ (hiernach: Be-
schwerdeführer) am 27. August 2008 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der Plangenehmigung.
Eventualiter sei auf die Frage des Verlaufs der neuen Nationalstras-
senlinie einzutreten und darüber zu entscheiden. Ausserdem fordert er
die Erhöhung der Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfah-
ren auf Fr. 6'000.--. Zur Begründung führt er an, über die Forderung
nach Realersatz könne nicht die eidgenössische Schätzungskommissi-
on entscheiden, da ihr dafür keine Mittel zur Verfügung stünden. Die
Plangenehmigung sei diesbezüglich fehlerhaft. Betreffend der Rüge
des Verlaufs der Nationalstrassenbaulinie führt er sodann aus, gemäss
Auflage bzw. persönlicher Mitteilung des kantonalen Tiefbauamtes
werde diese verlegt. Sei sie bisher zwischen Wohnhaus Nr. (...) und
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Autobahn, d.h. vor dem Gebäude verlaufen, werde sie neu hinter dem
Haus verlaufen. Entsprechend sehe der Landerwerbsplan den Erwerb
der ganzen Parzelle einschliesslich Wohnhaus vor – insbesondere ge-
gen diese Verlegung habe sich die Einsprache gerichtet. Der ange-
fochtene Entscheid halte fest, eine allfällige Verschiebung der Natio-
nalstrassenbaulinie sei nicht Gegenstand des Ausführungsprojektes.
Damit sei unklar, ob nun die bisherige, vor dem Wohnhaus verlaufende
Linie gelten solle oder diejenige, welche gemäss Auflage hinter dem
Haus verlaufe. Zudem könne über eine Verschiebung nur im Rahmen
des Ausführungsprojektes entschieden werden. Der Verweis auf die
„konkrete Umsetzung im Rahmen der Detailprojektierung“ tauge be-
züglich der Autobahnlinie nicht. Der Entscheid sei aus diesem Grund
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen. Bezüglich der Parteientschädigung führt er schliesslich
aus, es hätten intensive Verhandlungen mit dem kantonalen Tiefbau-
amt stattgefunden und die Aufwendungen des Rechtsvertreters seien
überdurchschnittlich gewesen. Das geforderte Honorar entspreche
dem Aufwand von 25 Stunden. Eine Parteientschädigung von Fr. 500.--
halte deshalb vor dem Recht nicht Stand und sei angemessen zu er-
höhen.
D.
Der Kanton Bern (hiernach: Beschwerdegegner) beantragt in seiner
Beschwerdeantwort vom 19. September 2008 die Abweisung der Be-
schwerde mit Ausnahme der Rüge betreffend den Kostenpunkt. Aus-
serdem sei festzustellen, dass die Plangenehmigungsverfügung vom
25. Juni 2008 in Rechtskraft erwachsen sei, soweit sie nicht das
Grundstück des Beschwerdeführers betreffe. Eventuell sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung nur in Bezug auf das Grund-
stück des Beschwerdeführers zuzuerkennen, im Übrigen aber zu ent-
ziehen. In der Sache führt der Kanton aus, der Beschwerdeführer ma-
che nicht geltend, weshalb er sich gegen die Verlegung der National-
strassenbaulinie wende. Es sei allerdings auch kein Grund ersichtlich,
da die Verlegung der Baulinie grundsätzlich nichts mit dem im Lander-
werbsplan vorgesehenen Erwerb der gesamten Parzelle zu tun habe.
Da der Beschwerdeführer auch sonst keine Gründe geltend mache,
welche Vorteile ihm die Belassung der Baulinie bringen würde, fehle es
ihm am Rechtsschutzinteresse. Deshalb sei auf diesen Punkt der Be-
schwerde nicht einzutreten. Bezüglich der Parteientschädigung des
Beschwerdeführers ist er sodann der Auffassung, diese sei ungewöhn-
lich tief – auch wenn er mit seinen Anliegen kaum durchgedrungen sei.
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Deshalb werde beantragt, die Entschädigung von Amtes wegen neu
festzulegen.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 2. Oktober 2008 beantragt das UVEK
(hiernach: Vorinstanz), die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Zur Begründung führt die Vorinstanz an, das Ausführungsprojekt sei
gemäss Dispositiv der Plangenehmigung genehmigt worden und die
Baulinie entspreche damit jener in den vom Kanton eingereichten Plä-
nen. Betreffend der Forderung nach Realersatz ist sie der Auffassung,
dass darüber die Eidgenössische Schätzungskommission zu befinden
habe. Bezüglich der Parteientschädigung von Fr. 500.-- legt sie dar,
der Enteigner habe die „notwendigen“ Kosten zu übernehmen, damit
seien jene Aufwendungen des Einsprechers gemeint, welche die Ent-
eignung betreffen und sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als ge-
boten oder in guten Treuen verantwortbar erwiesen. Die Behörde sei
bei der Festlegung der Anwaltskosten nicht an Tarife gebunden, son-
dern stelle auf das Ausmass der erbrachten Leistungen, also auf Zeit-
aufwand, Einsatz sowie auf den Umfang und den Schwierigkeitsgrad
eines Falles ab. Dem Streitwert bzw. den Kosten der Umbauarbeiten
komme keine massgebliche Bedeutung zu. Aufgrund der Tragweite des
vorliegenden Verfahrens sowie der Tatsache, dass der Rechtsvertreter
gleich mehrere Enteignete gleichzeitig vertreten und damit im Einzel-
fall Zeit gespart habe, erscheine die Höhe der Parteientschädigung als
angemessen.
F.
In seinen Schlussbemerkungen vom 4. Dezember 2008 hält der Be-
schwerdeführer an den Anträgen in seiner Beschwerde fest. Er führt
ausserdem aus, das Rechtsschutzinteresse sei zweifellos gegeben, da
die Bewilligung des Ausführungsprojektes die Verschiebung der Bauli-
nie hinter sein Haus mitumfasse. Die Vorinstanz sei damit fälschlicher-
weise nicht auf seine Rüge betreffend Verschiebung der Baulinie ein-
getreten. Zudem habe sie die Erläuterung, welche der Kanton mit
Schreiben vom 19. August 2008 verlangt habe, nicht korrekt eröffnet,
was einen weiteren Grund für eine Aufhebung des angefochtenen Ent-
scheids darstelle.
Seite 4
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht, sofern kei-
ne Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das UVEK ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 36 VGG nach dem VwVG, so-
weit das VGG nichts anderes bestimmt.
1.1
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer durch
die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Inter-
esse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als Einsprecher, wel-
cher im Plangenehmigungsverfahren teilweise unterlegen ist, ist der
Beschwerdeführer beschwert und mithin zur Beschwerde legitimiert.
1.2
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Die Vorinstanz ist im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens, Aus-
führungsprojekte zu Nationalstrassen (Nr. 533.253 Jag), Nationalstra-
sse N6, Umbau Anschluss Wankdorf, auf die Einsprache von
A._______ in dem Umfang nicht eingetreten, als diese die Baulinie der
Nationalstrasse N6 betraf. Diesbezüglich liegt folglich ein Nichteintre-
tensentscheid vor. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten,
prüft das Bundesverwaltungsgericht nur die Rechtsfrage, ob die Vorin-
stanz auf die bei ihr erhobene Einsprache zu Recht nicht eingetreten
ist. Der Beschwerdeführer kann entsprechend allein geltend machen,
die Vorinstanz habe ihm gegenüber zu Unrecht das Bestehen einer
Eintretensvoraussetzung verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt
auf die Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung
von Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.8 und 2.164 mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid auf den Standpunkt gestellt,
die allfällige Verschiebung der Nationalstrassenbaulinie sei nicht Ge-
genstand des Ausführungsprojekts und ist deshalb nicht auf diesen
Punkt eingetreten. Ob dies zu Recht oder zu Unrecht geschehen ist,
hat das Bundesverwaltungsgericht ohne Bindung an die Vorbringen
der Parteien zu entscheiden (Art. 64 Abs. 4 VwVG).
2.1 Baulinien bezeichnen den Mindestabstand der Bauten zu öffentli-
chen Verkehrsanlagen, Gewässern, zu ober- und unterirdischen Lei-
tungen, Wäldern, Hecken. Baulinien wirken sich als Bauverbote aus:
Land, das innerhalb der Baulinien liegt, darf nicht mehr überbaut wer-
den. Dieser Eingriff ins Eigentum ist wiederum nur zulässig, wenn eine
gesetzliche Grundlage und ein überwiegendes öffentliches Interesse
gegeben sind und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingehalten
wird. In der Regel führen Baulinien zu keiner Entschädigungspflicht;
vorbehalten bleibt der Fall, wo ein Baugrundstück vollständig oder zum
grössten Teil innerhalb der Baulinie liegt oder durch diese geradezu
zerschnitten wird, sodass darauf nicht mehr oder nicht mehr wirt-
schaftlich gebaut werden kann (vgl. zum Ganzen PETER HÄNNI, Pla-
nungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008,
S. 239 ff. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.2 Die Stadien bei der Erstellung der Nationalstrassen bilden die Pla-
nung und generelle Projektierung (Art. 9 ff. des Bundesgesetzes über
die Nationalstrassen vom 8. März 1960 [NSG, SR 725.11]) sowie das
Ausführungsprojekt (Art. 21 ff. NSG; vgl. ISABELLE HÄNER, Verkehrsrecht,
in; Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundes-
verwaltungsrecht, Basel 2008, Band IV, S. 191, Ziff. 27). Gemäss
Art. 21 NSG arbeiten die Kantone in Zusammenarbeit mit dem Bun-
desamt sowie den interessierten Bundesstellen die Ausführungspro-
jekte aus. Diese geben Aufschluss über Art, Umfang und Lage des
Werkes samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechni-
schen Gestaltung und die Baulinien (vgl. Art. 22 NSG). Der Bundesrat
legt die Anforderungen an die Ausführungsprojekte und Pläne fest
(Art. 21 Abs. 2 NSG). In der Nationalstrassenverordnung vom 7. No-
vember 2007 (NSV, SR 725.111) präzisiert der Bundesrat die gesetzli-
chen Vorgaben insbesondere in verfahrensmässiger Hinsicht (vgl.
Art. 13 ff. NSV). So wird u.a. genau vorgeschrieben, welche Unterla-
gen dem Plangenehmigungsgesuch beizulegen sind. Gemäss Art. 12
Abs. 1 NSV sind dies u.a. die Situationspläne mit Angabe der Baulinie
im Massstab 1:1000 (Art. 12 Abs. 1 Bst. b NSV).
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2.3 Das generelle Projekt kann nicht mit einem Rechtsmittel angefoch-
ten werden. Im Rahmen des Ausführungsprojekts kann aber die Lini-
enführung beanstandet werden, wobei die beschwerdeführende Per-
son konkret aufzuzeigen hat, inwiefern das Ausführungsprojekt im Be-
reich ihres Grundstückes gegen Bundesrecht verstösst (vgl. ISABELLE
HÄNER, a.a.O., S. 193, Rz. 35). Gegen das Ausführungsprojekt und die
darin enthaltenen Baulinien kann Einsprache erhoben werden (vgl.
zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1E.8/2006 vom 18. Oktober
2006 E. 5.3; ISABELLE HÄNER, a.a.O., S. 193, Rz. 42).
2.4 Die Vorinstanz ist mit der Begründung, die Baulinie sei nicht Teil
des Ausführungsprojekts, nicht auf diesen Einsprachepunkt eingetre-
ten. In ihrem Entscheid legt sie dar, dass das Ausführungsprojekt im
Zusammenhang mit dem (kantonalen) Strassenbauprojekt „Wankdorf-
platz“ (einschliesslich Verlängerung der Tramlinie 9) stehe und der
Kanton zu diesem Zeitpunkt mit dem Einsprecher Verhandlungen über
den Umfang der Enteignung und die Entschädigungsfragen führe. Je
nach Verhandlungsergebnis solle eine den Eigentümer weniger stark
belastende Verlegung der Nationalstrassenbaulinie gewählt werden.
Aus den Projektplänen ergibt sich eindeutig, dass die Baulinie der Na-
tionalstrasse im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers eine
Änderung erfährt (vgl. Situationsplan 1:1000 [Beilage 2] sowie Situati-
on 1:1000, Landerwerb [Beilage 15]). Mit der Plangenehmigung durch
die Vorinstanz wurden somit – wie von Art. 21 Abs. 1 NSG vorgesehen
– auch die neuen Baulinien genehmigt. Die anderslautenden Erwägun-
gen treffen nicht zu, zumal sich im Entscheiddispositiv kein entspre-
chender Vorbehalt findet. Folglich hat sie die Baulinie gemäss Projekt-
unterlagen genehmigt. Hätte sie diesen Punkt offen gelassen, wäre die
Baulinienführung tatsächlich nicht Verfahrensgegenstand und der
Nichteintretensentscheid damit korrekt gewesen. Im vorliegenden Fall
ist die Vorinstanz aber unrichtigerweise nicht auf den Einsprachepunkt
bezüglich Baulinienführung eingetreten, denn ohne einen Vorbehalt gilt
die Baulinienführung, die allgemein im Rahmen des Ausführungspro-
jekts zu genehmigen ist (vgl. E. 2.1 – 2.3), als genehmigt.
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die Sa-
che an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird entweder auf den
Einsprachepunkt bezüglich Baulinienführung eintreten oder im Dispo-
sitiv des Entscheids festzuhalten haben, dass die Frage der definitiven
Baulinienführung noch offen bzw. noch nicht genehmigt sei.
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3.
Betreffend der Forderung nach Realersatz hat die Vorinstanz festge-
halten, darüber entscheide die Eidgenössische Schätzungskommissi-
on. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Plangenehmigung sei in-
soweit aufzuheben, weil die Schätzungskommission nicht über die For-
derung nach Realersatz zu entscheiden habe, zumal ihr dafür die Mit-
tel fehlten, ist als unbegründet abzuweisen. Denn nur über Ersatzvor-
kehren gemäss Art. 7 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über
die Enteignung (EntG, SR 711) entscheidet die zuständige Verwal-
tungsbehörde im Einspracheverfahren. In allen andern Fällen hinge-
gen legt die Schätzungskommission nicht nur die Höhe, sondern ge-
mäss Art. 64 Abs. 1 Bst. a EntG auch die Form der Entschädigung fest
(vgl. HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes,
Bern 1986, Rz. 8 und 14 zu Art. 18 EntG).
4.
Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Parteientschädigung, welche
ihm im Vorverfahren zugesprochen wurde, sei nicht angemessen. Zur
Begründung führt er an, die Auflage des Projekts habe ihn existenziell
getroffen, da er erhebliche Umbauarbeiten in der Grössenordnung von
Fr. 300'000.-- in seiner Liegenschaft vorgenommen habe, ehe er er-
fuhr, dass aufgrund der neuen Autobahnbaulinie vorgesehen sei, die
ganze Liegenschaft zu enteignen. Er führt weiter aus, es hätten inten-
sive Verhandlungen mit dem kantonalen Tiefbauamt stattgefunden und
die Aufwendungen des Rechtsvertreters seien überdurchschnittlich ge-
wesen; eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- halte auch deshalb vor
dem Recht nicht Stand.
4.1 Die Vorinstanz ist dagegen der Auffassung, bei der Festlegung der
Parteientschädigung sei auf das Ausmass der erbrachten Leistungen,
also auf Zeitaufwand und Einsatz sowie auf Umfang und Schwierigkei-
ten des Falles abzustellen. Dem Streitwert bzw. den Kosten der Um-
bauarbeiten komme demgegenüber keine massgebliche Bedeutung
zu. Der Rechtsvertreter habe neben dem Beschwerdeführer auch an-
dere Enteignete vertreten und damit Zeit gespart, weshalb die Höhe
der Parteientschädigung angemessen sei.
4.2 Der Kanton als Enteigner führt aus, er teile die Auffassung des
Beschwerdeführers, dass ihm von der Vorinstanz eine ungewöhnlich
tiefe Parteientschädigung zugesprochen worden sei. Allerdings sei er
mit seinen Anliegen auch kaum durchgedrungen. Er beantrage somit,
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die Entschädigung unter Berücksichtigung der Praxis von Amtes we-
gen festzulegen.
4.3 Der Enteigner schuldet nach Art. 115 EntG bereits für das erstins-
tanzliche Verfahren eine Parteientschädigung, dies im Unterschied
zum Verfahren nach VwVG (BGE 132 II 47 E. 5.2). Bei der Festsetzung
der Parteientschädigung spielt das Unterliegerprinzip eine gewisse
Rolle (Art. 115 Abs. 2 EntG).
Die Parteientschädigung ist eine reine Prozessentschädigung, mit der
insbesondere die Kosten für die anwaltliche Vertretung, wenn und in
dem Umfang sie geboten war, abgegolten werden sollen; nicht an-
wendbar, jedenfalls nicht direkt, sind die kantonalen Anwaltstarife
(BGE 129 II 106 E. 3.2). Sodann sind nicht zwingend die Kosten
schlechthin zu ersetzen, sondern es ist, wie Art. 115 EntG festhält,
eine angemessene Entschädigung zu leisten.
4.4 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer in ihrem Entscheid vom
25. Juni 2008 eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zugesprochen.
Eine solche Entschädigung deckt die Anwaltskosten des Vorverfahrens
im Lichte der eingereichten Honorarnoten offensichtlich bei weitem
nicht und erscheint damit als ungenügend. Der Vertreter des Be-
schwerdeführers fordert denn auch eine Parteientschädigung von
Fr. 6'000.--. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass
der Rechtsvertreter im erstinstanzlichen Verfahren neben dem Be-
schwerdeführer eine weitere Mandantin betreut und ihm das Wissen
aus diesem Parallelmandat Arbeit erspart hat. Andererseits ist der Be-
schwerdeführer mit den meisten seiner Anliegen durchgedrungen. Un-
ter Berücksichtigung der massgeblichen Faktoren erscheinen
Fr. 2'000.-- als Parteientschädigung für das Vorverfahren angemessen.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach teilweise gutzuhei-
ssen. Die Plangenehmigung des UVEK vom 25. Juni 2008 betreffend
Nationalstrass N6, Umbau Anschluss Wankdorf, ist aufzuheben, soweit
sie den Verlauf der Baulinie im Bereich des Grundstücks (...) des Be-
schwerdeführers betrifft. Ausserdem ist die Entschädigung des Be-
schwerdeführers für das Verfahren vor der Vorinstanz auf Fr. 2'000.--
festzusetzen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.
Seite 9
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Mit dem vorliegenden Endentscheid wird die Beurteilung des Eventual-
antrags des Beschwerdegegners betreffend aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.
6.
Als Nächstes sind die Kosten für das vorliegende Verfahren zu verle-
gen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung richtet sich die Kos-
ten- und Entschädigungsregelung gegenüber den Verfahrensbeteilig-
ten, denen die Enteignung droht, nach den Spezialvorschriften des
EntG (vgl. BGE 119 Ib 32 E. 2, Entscheide des Bundesgerichts
1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6, 1E.8/2006 vom 18. Oktober
2006 E. 8.2, 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 7). Art. 116 Abs. 1
EntG schreibt vor, dass der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor
dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer allfälligen Partei-
entschädigung an den Enteigneten, trägt. Werden die Begehren des
Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die
Kosten auch anders verteilt werden. Der Beschwerdeführer hat keine
offensichtlich missbräuchlichen Rechtsbegehren gestellt. Eine Ab-
weichung vom Grundsatz, dass die aus der Geltendmachung des Ent-
eignungsrechts entstehenden Kosten der Enteigner trägt, rechtfertigt
sich daher nicht (vgl. Art. 114 Abs. 1 und Abs. 2 EntG). Der Beschwer-
deführer ist deshalb trotz des teilweisen Unterliegens im vorliegenden
Verfahren von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. Diese sind
wie in enteignungsrechtlichen Verfahren üblich niedrig zu halten (BGE
133 II 30 nicht publ. E. 5). Sie werden auf Fr. 1'000.-- festgesetzt und
dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt (Art. 116 Abs. 1
EntG).
7.
Schliesslich ist über die Parteikosten für das vorliegende Verfahren zu
befinden. Die eingereichte Kostennote beläuft sich auf Fr. 7'197.80.
Angesichts der beiden Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht und
des mutmasslich damit verbundenen Aufwands kann jedoch nicht der
volle Betrag entschädigt werden. Eine Entschädigung von Fr. 2'000.--
erscheint als angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Seite 10
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2.
Die Plangenehmigung des UVEK vom 25. Juni 2008 betreffend Natio-
nalstrass N6, Umbau Anschluss Wankdorf, wird aufgehoben, soweit
sie den Verlauf der Baulinie im Bereich des Grundstücks (...) des Be-
schwerdeführers betrifft.
3.
Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Verfahren vor der
Vorinstanz wird auf Fr. 2'000.-- festgesetzt.
4.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren werden auf
Fr. 1'000.-- festgesetzt und dem Beschwerdegegner auferlegt. Der Be-
trag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung
des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
6.
Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer für das vorliegen-
de Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu entrichten.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Yasemin Cevik
Seite 11
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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