Abtei lung I
A-5530/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Beat Forster,
Gerichtsschreiber Stefan von Gunten.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Lechleiter,
Delphinstrasse 5, 8008 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern,
Vorinstanz.
Inspektion eines Flugzeugs
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5530/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2004 orientierte das Bundesamt für
Zivilluftfahrt (BAZL) die Halter von Luftfahrzeugen der Cessna Serie
300/400, festgestellte Strukturprobleme mit älteren Flugzeugen hätten
die Herstellerfirma Ende der 90er-Jahre veranlasst, für die Serie
300/400 ein Supplemental Inspection Document (SID) zu entwickeln.
In der Folge seien bestimmte Anforderungen des SID definiert worden;
ab Veröffentlichung gewähre der Hersteller eine Frist von 15 Monaten,
um diese zu erfüllen. Im Wesentlichen würden Strukturkontrollen in
festgelegten Intervallen vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 21. Sep-
tember 2003 habe das BAZL die Halter der Cessna Serie 400 darauf
aufmerksam gemacht, dass diese Kontrollen nach geltendem Recht
zwingend durchgeführt werden müssten. Es werde nochmals festge-
halten, dass die SID Teil der in der Verordnung über die Lufttüchtigkeit
von Luftfahrzeugen (VLL, SR 748.215.1) vorgesehenen, verbindlichen
Unterhaltsdokumente seien. Allenfalls könne der Halter mit dem Unter-
haltsbetrieb ein alternatives Programm erarbeiten und dieses dem
BAZL unterbreiten. Falls die vom Hersteller gewährte Frist für die
Durchführung der Strukturkontrollen abgelaufen sei, sei das Luftfahr-
zeug als nicht mehr lufttüchtig zu betrachten und dürfe nicht mehr be-
trieben werden. Die Halter hätten dem BAZL bis Ende Januar 2005
eine Bestätigung über die Durchführung der SID vorzulegen; werde
diese Bescheinigung nicht fristgerecht vorgelegt, werde das BAZL das
Lufttüchtigkeitszeugnis per Verfügung einziehen.
B.
Unter Bezugnahme auf jenes Schreiben wandte sich X._______,
Halter des Flugzeugs HB-LCY, am 14. Februar 2005 an das BAZL.
Gestützt auf seine Abklärungen gelange er zur Auffassung, dass die
Serie 320 C vom aktuellen Stand der SID nicht betroffen sei. Falls die
SID jedoch für das fragliche Flugzeug gälten, beantrage er die
Anerkennung eines alternativen Verfahrens.
C.
Am 1. März 2005 hielt das BAZL in einem Antwortschreiben an
X._______ fest, das entsprechende SID für seine Cessna 320 C HB-
LCY sei mit Datum vom 1. September 2003 in das Unterhaltsmanual
aufgenommen worden.
Seite 2
A-5530/2008
Nach weiteren Abklärungen teilte das BAZL X._______ am 24. März
2005 mit, es habe folgendes Vorgehen beschlossen: Für Flugzeuge,
die gewerbsmässig unter VBR 1 oder einem AOC eingesetzt werden,
sei die Durchführung der im SID definierten Arbeiten zwingend
erforderlich; die betroffenen Flugzeuge dürften mit sofortiger Wirkung
nicht mehr eingesetzt werden, wenn die vom Hersteller gegebene Frist
überschritten sei; über die Zulässigkeit eines alternativen Programms
werde im Einzelfall entschieden. Für Flugzeuge im privaten Einsatz
liege die Auftragserteilung für die Durchführung der im SID definierten
Arbeiten in der Verantwortung des Halters. Dieser habe dem BAZL bis
zum 30. April 2004 (sic!) schriftlich zu bestätigen, dass er vom SID
Kenntnis habe, auf die Durchführung verzichte und dafür die
Verantwortung übernehme. Diese Regelung sei im Sinne einer
Übergangsfrist zu betrachten. Sie könne jederzeit durch eine Lufttüch-
tigkeitsanweisung oder durch EASA-Vorgaben aufgehoben werden
und das BAZL behalte sich vor, bei zweifelhaftem Allgemeinzustand
des Luftfahrzeugs eine Kontrolle zu verlangen.
D.
Am 11. Juni 2008 reichte X._______ beim BAZL ein Instand-
haltungsprogramm (Aircraft Maintenance Program [AMP]) für das Luft-
fahrzeug HB-LCY, Typ Cessna 320 C, zur Genehmigung ein.
E.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 gelangte das BAZL an diejenigen
Luftfahrzeughalter, welche die SID-Inspektion noch nicht durchführen
liessen, darunter auch an X._______. Es wies erneut darauf hin, dass
die Durchführung der im Rahmen der SID vom Hersteller ange-
ordneten Inspektionen von absoluter Notwendigkeit sei. Die SID seien
durch den Hersteller in die aktuell gültigen Instandhaltungsdokumente
der Cessna Baureihen 300 und 400 integriert worden; damit seien die
entsprechenden Massnahmen zum Erhalt der Lufttüchtigkeit der be-
troffenen Luftfahrzeuge zwingend auszuführen. Die SID seien grund-
sätzlich gemäss den in den Instandhaltungsdokumenten publizierten
Fristen umzusetzen, spätestens jedoch bis zum 31. Oktober 2008.
Eine Fristverlängerung werde nur unter bestimmten Voraussetzungen
und auf schriftlichen Antrag des Halters/Eigentümers gewährt. Die Ver-
antwortung bezüglich der Ausführung und fristgerechten Umsetzung
dieser Anforderung liege beim Luftfahrzeughalter/ -eigentümer und sei
unabhängig davon, ob das Luftfahrzeug privat oder kommerziell betrie-
Seite 3
A-5530/2008
ben werde. Dem BAZL sei nach Abschluss der Arbeiten ein Arbeitsbe-
richt zuzustellen.
F.
Am 27. August 2008 gelangte X._______ (nachfolgend Beschwer-
deführer) mit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt, die Verfügung vom 28. Juli 2008 sei aufzuheben und führt
im Wesentlichen aus, das BAZL ordne mit dieser in Briefform ergange-
nen Verfügung individuell-konkret an, dass die SID für die Cessna
Flugzeuge der Baureihen 300 und 400 spätestens bis zum 31. Oktober
2008 umzusetzen seien. Damit werde für ihn als Halter und Eigen-
tümer eines solchen Flugzeugs eine individuelle Pflicht begründet. Zu
dieser Anordnung habe er vor Erlass nicht Stellung nehmen können,
womit auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 30. Oktober 2008 beantragt das BAZL
(nachfolgend Vorinstanz), auf die Beschwerde sei nicht einzutreten,
eventuell sei sie abzuweisen. Das Vorliegen einer anfechtbaren Verfü-
gung werde bestritten. Mit dem Schreiben vom 28. Juli 2008 sei der
Beschwerdeführer (sowie analog betroffene Halter von Luftfahrzeugen
der Cessna Serie 300/400) lediglich auf eine sich aus gesetzlichen
Vorschriften ergebende Pflicht aufmerksam gemacht worden. Rechte
oder Pflichten seien damit weder begründet noch geändert oder aufge-
hoben worden, so dass die Eigenschaften einer Verfügung nicht vorlä-
gen. Die SID seien vom Hersteller in die anwendbaren Instandhal-
tungsunterlagen integriert worden. Zum heutigen Zeitpunkt dürfte die
SID-Inspektion für jedes Luftfahrzeug der Cessna Serie 300/400 fällig
geworden sein. Als Folge der Integration der fraglichen Anforderungen
in die Instandhaltungsunterlagen des Herstellers ergebe sich die Ver-
bindlichkeit zur Durchführung nicht aufgrund einer individuell konkre-
ten Anordnung, sondern unmittelbar gestützt auf die anwendbaren luft-
fahrtrechtlichen Normen. Der Erlass einer Lufttüchtigkeitsanweisung
oder einer individuell-konkreten Verfügung zur Anordnung der Durch-
führung einer SID-Inspektion sei daher obsolet geworden. Eine Be-
schwerde könne allenfalls zu einem späteren Zeitpunkt gegen den
Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses geführt werden. Für den Fall,
dass es sich beim Schreiben vom 28. Juli 2008 um eine Verfügung
handle, müsse die Beschwerde abgewiesen werden, sähen doch die
einschlägigen Instandhaltungsbestimmungen die Durchführung der
Seite 4
A-5530/2008
SID-Inspektion zwingend vor; deren Notwendigkeit sei hinreichend do-
kumentiert.
H.
In einer auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts ergangenen
Ergänzung zur Vernehmlassung führte die Vorinstanz am 17. Novem-
ber 2008 aus, dass sie die Frist bis 31. Oktober 2008 ausschliesslich
mit dem Schreiben vom 28. Juli 2008 angesetzt habe. Die Durchfüh-
rung der SID-Inspektion sei bei allen in Frage kommenden Luftfahrzeu-
gen schon fällig geworden und die Genehmigung der Instandhaltungs-
programme der betroffenen AMP-Luftfahrzeuge sei nicht vorbehaltlos
möglich gewesen. Aus Sicherheitsgründen habe eine kurze Frist ange-
setzt werden müssen. Im Sinne der Verhältnismässigkeit hätten die
betroffenen Halter jedoch die Möglichkeit, die Frist um ein Jahr zu ver-
längern. Eine Verlängerung dieser Frist werde aber von einer spezi-
fisch entwickelten Zusatzinspektion abhängig gemacht. Luftfahrzeug-
halter, die bis zum 31. Oktober 2008 weder den Nachweis der durch-
geführten SID-Inspektionen, noch denjenigen der Zusatzinspektion für
eine Fristverlängerung hätten erbringen können, seien mit Schreiben
vom 11. November 2008 nochmals zur Durchführung der verlangten
Inspektionen bis zum 21. November 2008 aufgefordert worden. Bei
dieser Gelegenheit seien sie darauf hingewiesen worden, dass bei
Nichtbefolgung das Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeuges per
Verfügung entzogen werde.
I.
In seiner Replik vom 4. Dezember 2008 führt der Beschwerdeführer
aus, das Schreiben vom 28. Juli 2008 stelle eine Verfügung dar, weil
die Vorinstanz damit eine bisher geübte Praxis abgeändert und gleich-
zeitig eine Vollzugsfrist angesetzt habe. Damit seien im konkreten Ein-
zelfall Pflichten zu Lasten des Beschwerdeführers begründet worden.
Im Übrigen sei auch schon die blosse Feststellung des Bestehens,
Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten eine Verfü-
gung. Soweit die Vorinstanz geltend mache, sie habe das eingereichte
AMP nicht vorbehaltlos genehmigen können, sei solches dem Schrei-
ben vom 28. Juli 2008 nicht zu entnehmen gewesen; die Vorinstanz
habe das AMP vielmehr ohne Vorbehalt genehmigt.
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Replik sodann auch ge-
gen das Schreiben der Vorinstanz vom 11. November 2008, mit wel-
chem diese die Frist für den Nachweis der durchgeführten SID-Inspek-
Seite 5
A-5530/2008
tionen bzw. der Zusatzinspektion für eine Fristverlängerung bis am
21. November 2008 verlängert hat (vgl. oben Bst. H in fine). Er bean-
tragt, es sei festzustellen, dass die Fristansetzung vom 11. November
2008 unwirksam sei, eventuell sei sie aufzuheben, und das Verfahren
sei mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu vereinigen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]).
Das BAZL gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was
das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde grundsätzlich zuständig.
2.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind nur Rechtsver-
hältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig und verbindlich – in Form einer Verfü-
gung – Stellung genommen hat (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.1). Fraglich und näher zu prüfen ist vorliegend, ob das vom
Beschwerdeführer angefochtene Schreiben der Vorinstanz vom 28. Juli
2008 wie auch jenes vom 11. November 2008 eine Verfügung im Sinne
des VwVG darstellt.
2.1 Als Verfügungen gelten autoritative, einseitige, individuell-konkrete
Anordnungen der Behörde, welche in Anwendung von Verwaltungs-
recht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich
und erzwingbar sind. Art. 5 Abs. 1 VwVG definiert Verfügungen als An-
ordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht
des Bundes stützen (oder richtigerweise hätten stützen sollen) und
Seite 6
A-5530/2008
zum Gegenstand haben: die Begründung, Änderung oder Aufhebung
von Rechten oder Pflichten (Bst. a), die Feststellung des Bestehens,
Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b)
oder die Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Auf-
hebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder das Nicht-
eintreten auf solche Begehren (Bst. c). Zu den Verfügungen gehören
sodann auch die in Art. 5 Abs. 2 VwVG genannten Rechtsan-
wendungsakte, wie z.B. die Zwischenverfügungen (vgl. zum Ganzen
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.3 f.).
2.2 Indem die Vorinstanz das Schreiben vom 28. Juli 2008 verfasst
und sie dem Beschwerdeführer das von ihr festgelegte Vorgehen be-
kannt gegeben hat, liegt eine hoheitliche, einseitige Anordnung einer
Behörde vor (vgl. zu den Elementen des Verfügungsbegriffs auch
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 858 ff.). Auch eine individu-
ell-konkrete Anordnung liegt hier vor, war doch das fragliche Schreiben
an den Beschwerdeführer persönlich gerichtet und war darin ein spezi-
fischer Sachverhalt geregelt, nämlich die Umsetzung der SID bis zu ei-
nem bestimmten Zeitpunkt mit der Möglichkeit einer Fristverlängerung.
Die Vorinstanz stützte diese Anordnung zwar nicht in jenem Schreiben,
wohl aber in vorher und später verfassten Dokumenten auf verwal-
tungsrechtliche Normen, namentlich die VLL (vgl. Beschwerdebeilagen
7 und 10 sowie Vernehmlassung).
Fraglich scheint indessen, ob das Schreiben vom 28. Juli 2008 eine
auf Rechtswirkungen ausgerichtete Anordnung enthält. Zwar wird dem
Beschwerdeführer im Schreiben eine Frist angesetzt; indessen hat die
Vorinstanz für den Fall, dass er die Frist verpasst, keine Rechtsfolgen
angeordnet. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz in ihrer Ergän-
zung zur Vernehmlassung hatte das Verpassen der Frist für den Be-
schwerdeführer und weitere betroffene Luftfahrzeughalter einzig zur
Folge, dass sie mit einem weiteren Schreiben vom 11. November 2008
erneut zur Durchführung der verlangten Inspektionen aufgefordert
wurden. Damit ist das Vorliegen einer auf Rechtswirkungen ausgerich-
teten Anordnung und damit einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG
wohl zu verneinen. Die Frage kann indes aus nachfolgenden Gründen
offen bleiben.
2.3 Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz bildet letztlich die
Lufttüchtigkeit des Flugzeugs HB-LCY. Während nach Darstellung der
Seite 7
A-5530/2008
Vorinstanz zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit die Durchführung
der SID Teil der notwendigen Instandhaltungsprogramme bildet, ist der
Beschwerdeführer der Auffassung, dass die SID für den fraglichen
Flugzeugtyp nicht gelten und ihm allenfalls ein alternatives Programm
zu bewilligen sei. So oder anders wird am Ende jenes Verwaltungsver-
fahrens entweder die Anerkennung bzw. Verlängerung der Lufttüchtig-
keit des Flugzeuges HB-LCY stehen oder aber, sofern die entspre-
chenden Voraussetzungen nach Auffassung der Vorinstanz nicht mehr
erfüllt sind, der Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses (Art. 52 VLL).
Bis anhin hat die Vorinstanz weder die Lufttüchtigkeit des Flugzeuges
anerkannt noch das Lufttüchtigkeitszeugnis entzogen; den Erlass einer
Verfügung gemäss Art. 52 VLL hat die Vorinstanz dem Beschwerde-
führer erst angedroht. Das Verwaltungsverfahren ist mithin noch nicht
abgeschlossen. Das Schreiben vom 28. Juli 2008 stellt - soweit ihm
überhaupt Verfügungscharakter attestiert wird - unter diesen Umstän-
den keine Endverfügung dar, sondern vielmehr eine Zwischenverfü-
gung. Als solche gelten Verfügungen, die das Verfahren vor der mit der
Streitsache befassten Instanz nicht abschliessen, sondern nur einen
Schritt auf dem Weg zur Verfahrenserledigung darstellen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.41 ff., auch zum Folgenden).
Die Verpflichtung an die Adresse des Beschwerdeführers, innert be-
stimmter Frist entweder die SID umzusetzen oder ein Fristverlänge-
rungsgesuch zu stellen, ist eine solche Anordnung; sie stellt ein pro-
zessuales Instrument für die Vorinstanz dar, die für den instanz-
abschliessenden Entscheid über die Lufttüchtigkeit des Flugzeugs HB-
LCY massgebenden Unterlagen zusammenzutragen.
2.4 Zwischenverfügungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen
selbständig anfechtbar. Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfüg-
ungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig (Art. 45 Abs. 1
VwVG). Gegen sämtliche anderen selbständig eröffneten Zwischenver-
fügungen ist die Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 VwVG zulässig, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können
(Bst. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen End-
entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(Bst. b).
Seite 8
A-5530/2008
2.5 Eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 VwVG liegt
hier offensichtlich nicht vor und die Voraussetzungen von Art. 46
Abs. 1 VwVG sind ebenfalls nicht erfült: Der Beschwerdeführer kann
seine Auffassung, wonach die fraglichen SID für sein Flugzeug nicht
anwendbar seien, ihm die Vorinstanz zu Unrecht die Durchführung ei-
nes alternativen Prüfprogramms versagt und sie eine Praxisänderung
vorgenommen habe, ohne weiteres in einer Beschwerde gegen eine
allfällige Endverfügung, mit welcher die Vorinstanz das Lufttüchtig-
keitszeugnis für das Flugzeug HB-LCY entzieht, vorbringen. Sodann
würde mit einer Aufhebung der angesetzten Frist die Frage der Luft-
tüchtigkeit des besagten Flugzeugs nicht abschliessend beurteilt, wür-
de das entsprechende Beweisverfahren mithin nicht entfallen.
2.6 Es ist demnach festzuhalten, dass das Schreiben vom 28. Juli
2008, soweit dieses als Zwischenverfügung zu qualifizieren ist, nicht
mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
kann.
3.
Oben genannte Grundsätze gelten auch mit Bezug auf das vom Be-
schwerdeführer in seiner Replik beanstandete Schreiben der Vorins-
tanz vom 11. November 2008. Mit jenem Schreiben wurde dem Be-
schwerdeführer zwar der Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses an-
gedroht, falls er die dort eingeforderten Berichte nicht innert Frist ein-
reicht. Indessen stellt auch jenes Schreiben keine instanzabschlies-
sende (End-)Verfügung dar und dem Beschwerdeführer steht es
ebenso offen, seine Einwendungen im Rahmen eines allfälligen Be-
schwerdeverfahrens betreffend den Entzug des Lufttüchtigkeitszeug-
nisses vorzutragen.
4.
Aus den dargelegten Gründen ist mangels einer anfechtbaren Ver-
fügung auf die Beschwerden vom 27. August 2008 und vom 4. Dezem-
ber 2008 nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese werden bestimmt
auf Fr. 1'000.-- und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
6.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz werden kei-
Seite 9
A-5530/2008
ne Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 64 VwVG; Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerden vom 27. August 2008 und vom 4. Dezember
2008 wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben; Beilage: Replik vom 4. Dezember
2008)
- GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Kölliker Stefan von Gunten
Seite 10
A-5530/2008
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar still. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, de-
ren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 11