B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5530/2016
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Rechtsanwalt Gerhard Hauser-Schönbächler,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für auswärtige
Angelegenheiten,
Direktion für Ressourcen (DR),
Freiburgstrasse 130, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verfügung betreffend Treueprämie.
A-5530/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ trat im Jahr 1981 in die Bundesverwaltung beim damaligen
Bundesamt für Aussenwirtschaft (BAWI, mittlerweile Staatssekretariat für
Wirtschaft [SECO]) ein. In der Anstellungsurkunde vom 26. Mai 1981 wird
als Dienstantritt der "14. August 1981 (4.6.1981)" festgehalten, versehen
mit einer Fussnote. Die Anstellungsurkunde wurde von A._______ am
28. Mai 1981 unterzeichnet.
Im Mai 2015 erkundigte sich A._______, ob ihm im Hinblick auf seine or-
dentliche Pensionierung auf den 1. August 2016 eine Treueprämie ausge-
richtet werde. Nach Abklärungen beim Rechtsdienst des Eidgenössischen
Personalamtes (EPA) teilte das SECO ihm am 27. Mai 2015 per Mail mit,
dass mit der Pensionierung auf den 1. August 2016 kein Anspruch auf eine
Treueprämie bestehe, da das 35. Dienstjahr in jenem Zeitpunkt noch nicht
vollendet sei.
B.
Nach einem weiteren Briefwechsel per E-Mail und per Post ersuchte
A._______ mit Schreiben vom 20. Juni 2016 um den Erlass einer anfecht-
baren Verfügung.
Mit Verfügung vom 10. August 2016 lehnte das Eidgenössische Departe-
ment für auswärtige Angelegenheiten (EDA; nachfolgend: Vorinstanz) die
Ausrichtung einer Treueprämie an A._______ ab.
C.
Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Sep-
tember 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt,
die Verfügung vom 10. August 2016 sei aufzuheben und ihm sei die per
4. Juni 2016, ev. per 21. Juli 2016 geschuldete Treueprämie für das vollen-
dete 35. Dienstjahr zu überweisen.
D.
In der Vernehmlassung vom 14. November 2016 schliesst die Vorinstanz
auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer reicht am 19. Dezember 2016 Schlussbemerkun-
gen ein.
A-5530/2016
Seite 3
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG
entschieden hat.
Nach Art. 4 Bst. a und Art. 9 Bst. a der Verordnung des EDA vom 20. Sep-
tember 2002 zur Bundespersonalverordnung (VBPV-EDA,
SR 172.220.111.343.3) ist das EDA zuständig für die Begründung, Ände-
rung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Angestellten in den
Lohnklassen 32-38 sowie für die übrigen, dieses Personal betreffenden
und nicht in Art. 4-8 VBPV-EDA genannten Arbeitgeberentscheide. Beim
EDA handelt es sich um eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG.
Die Verfügung vom 10. August 2016 ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt
und kann direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (vgl.
Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG,
SR 172.220.1]). Die vorliegende Streitigkeit betrifft keine leistungsabhän-
gigen Lohnanteile, weshalb eine Ausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. c VGG
und Art. 36a BPG nicht gegeben ist (vgl. Urteil des BVGer A-7939/2015
vom 30. Januar 2017 E. 1.1 mit Hinweisen). Das Bundesverwaltungsge-
richt ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführer ist Verfügungsadressat und hat ein aktuelles
A-5530/2016
Seite 4
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der ange-
fochtenen Verfügung. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Hinsichtlich der Ausrichtung der Treueprämie für das vollendete 35. Anstel-
lungsjahr ist vorliegend strittig, wann der Beschwerdeführer in die Bundes-
verwaltung eingetreten ist. Zu klären ist mithin, ob auf das Dienstantritts-
datum vom 4. Juni 1981 (so der Beschwerdeführer) oder auf jenes vom
14. August 1981 (so die Vorinstanz) abzustellen ist.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Arbeitsverhältnis habe mit
dem effektiven Stellenantritt begonnen. Zwecks Einarbeitung habe er seine
Stelle bereits am 4. Juni 1981 angetreten und sei bis zum 11. Juli 1981 in
einem 40 %-Pensum tätig gewesen. Mit der damaligen Unterzeichnung der
Anstellungsurkunde habe er sich insbesondere dazu bereit erklärt, ab dem
4. Juni 1981 erste Einarbeitungsarbeiten zu verrichten. Aus der Anstel-
lungsurkunde gehe eindeutig hervor, dass das Datum des offiziellen
Dienstantritts lediglich der Einfachheit halber und um die entschädigungs-
pflichtige Einarbeitungszeit nicht allzu kompliziert abrechnen zu müssen,
auf den 14. August 1981 festgelegt worden sei. Der effektive Arbeitsbeginn
sei aber der 4. Juni 1981, was in der Anstellungsurkunde wie auch in dem
Schreiben mit dem Titel "An die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bun-
desamtes für Aussenwirtschaft" klar kommuniziert worden sei.
3.2 Demgegenüber stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, in der
Anstellungsurkunde werde der Dienstantritt des Beschwerdeführers un-
missverständlich auf den 14. August 1981 festgelegt. Aus der Fussnote
werde ersichtlich, dass der eigentliche Dienstantritt vom 1. September auf
den 14. August 1981 vorverlegt worden sei, um den geleisteten 12 Arbeits-
tagen Rechnung zu tragen. Zum Datum des Dienstantritts vom 14. August
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1981 und auch zu den übrigen Anstellungsbedingungen habe der Be-
schwerdeführer schriftlich sein Einverständnis erklärt. Das von ihm einge-
reichte Schreiben mit dem Titel "An die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Bundesamtes für Aussenwirtschaft" habe der internen Information ge-
dient. Daraus könne der Beschwerdeführer keine der Anstellungsurkunde
widersprechenden Ansprüche ableiten. Die vorliegende Streitigkeit präsen-
tiere sich denn auch nur deshalb, weil dem Beschwerdeführer für die Aus-
richtung der Treueprämie ein relativ kurzer Zeitabschnitt fehle. Rechtlich
könne es aber grundsätzlich keinen Unterschied machen, ob zur Begrün-
dung eines Anspruchs, der an einen Zeitintervall anknüpfe, einige wenige
Tage oder mehr fehle. Zum Zeitpunkt seiner Anstellung sei der Beschwer-
deführer dem Bundesgesetz vom 30. Juni 1927 über das Dienstverhältnis
der Bundesbeamten (Beamtengesetz, BtG, BS 1 489) und der Verordnung
vom 10. November 1959 über das Dienstverhältnis der Angestellten der
allgemeinen Bundesverwaltung (Angestelltenordnung, AS 1959 1181;
nachfolgend: AngO) unterstellt gewesen. Das damals geltende Recht habe
eine rückwirkende Ernennung ausgeschlossen. Der Zeitraum vor dem
14. August 1981 sei somit rechtlich unbeachtlich, da er vor dem verfügten
Dienstantritt liege. Das vom Beschwerdeführer befürwortete Dienstantritts-
datum hätte ausserdem zur Folge, dass die dreimonatige Probezeit bereits
am 4. September 1981 abgelaufen wäre. Damit hätten dem Arbeitgeber
lediglich 16 Arbeitstage (12 Tage im Juni und Juli sowie vier Tage im Sep-
tember) zur Verfügung gestanden, um die Eignung des Beschwerdeführers
in Bezug auf die von ihm wahrgenommene Funktion zu beurteilen. Dies
mache keinen Sinn und widerspreche dem Institut der Probezeit.
4.
4.1 Nach Art. 73 Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
(BPV, SR 172.220.111.3) i.V.m. Art. 32 Bst. b BPG wird eine Treueprämie
nach zehn Anstellungsjahren und jeweils nach fünf weiteren Anstellungs-
jahren bis zur Vollendung des 45. Anstellungsjahres ausgerichtet. Zweck
der Ausrichtung einer Treueprämie ist es, die Leistung und Treue des An-
gestellten anzuerkennen (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Personal-
rekurskommission [PRK] vom 13. März 2003, in: VPB 67.69 E. 4d). Die
Treueprämie besteht aus der Hälfte des Monatslohns nach zehn bzw. nach
15 Anstellungsjahren und einem Monatslohn nach jeweils fünf weiteren An-
stellungsjahren (Art. 73 Abs. 2 BPV). Die Treueprämie wird am Tag der
Vollendung der erforderlichen Anstellungsjahre fällig (Art. 52 Abs. 1 der
Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements [EFD] vom 6. De-
zember 2001 zur Bundespersonalverordnung [VBPV, SR 172.220.111.31]).
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Seite 6
Für die Berechnung der Anzahl Anstellungsjahre zählen unabhängig vom
Beschäftigungsgrad die ununterbrochenen Arbeitsverhältnisse bei Arbeit-
gebern nach Art. 2 Abs. 1 Bst. f und g BPG sowie in Verwaltungseinheiten
nach Art. 1. Die Lehrzeit nach der Gesetzgebung über die Berufsbildung
und die damit verbundenen Praktika werden nicht berücksichtigt (Art. 73
Abs. 5 BPV; vgl. zur unechten Rückwirkung Entscheid der PRK vom
13. März 2003, in: VPB 67.69 E. 2 ff. mit Hinweisen).
4.2 Der Beginn des Dienstverhältnisses ist massgebend für verschiedene
Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, u.a. auch für die
hier zu beurteilende Ausrichtung der Treuprämie (vgl. PETER HELBLING, in:
Portmann/Uhlmann [Hrsg.], Bundespersonalgesetz [BPG], 2013, Art. 8
Rz. 66 und Art. 9 Rz. 63 ff. mit Hinweisen). Sowohl das frühere als auch
das heutige Recht sieht vor, dass das Datum des Dienstantritts in der An-
stellungsurkunde bzw. im Arbeitsvertrag zu bezeichnen ist (vgl. Art. 7
Abs. 1 AngO, Art. 25 Abs. 2 Bst. a BPV).
5.
5.1 In der Anstellungsurkunde des BAWI ist als Dienstantritt des Beschwer-
deführers der "14. August 1981 (4.6.1981)" festgehalten, versehen mit ei-
ner Fussnote, die besagt:
"**) Um eine gezielte Einarbeitung zu ermöglichen, haben Sie sich bereit-
erklärt, während der Zeit vom 4.6.-10.7.1981 je zwei Tage pro Woche
(Donnerstag und Freitag) bei uns zu arbeiten. Wir haben deshalb das Da-
tum Ihres offiziellen Dienstantritts um die entsprechenden 12 Arbeitstage
vom 1.9.1981 auf den 14.8.1981 vorverlegt."
Die Anstellungsurkunde schliesst wie folgt:
"Wir erwarten Sie am Donnerstag, 4. Juni 1981 um 8.00 Uhr (…)."
5.2 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann bei der vorliegenden Sach-
lage nicht von einem unmissverständlichen Dienstantritt 14. August 1981
gesprochen werden. Wie gesehen enthält die Anstellungsurkunde zwei
mögliche Dienstantrittsdaten, wenn auch der 4. Juni 1981 in Klammern ge-
setzt ist. Bezüglich des Dienstantritts ist somit nicht eindeutig, was das
BAWI verfügt resp. zu welchem der beiden Daten der Beschwerdeführer
sein Einverständnis erklärt hat (vgl. allgemein zur mitwirkungsbedürftigen
Verfügung HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
7. Aufl. 2016, Rz. 892 f., MATTHIAS MICHEL, Beamtenstatus im Wandel,
1998, S. 224, je mit Hinweisen). Es ist daher nachfolgend durch Auslegung
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Seite 7
der Anstellungsurkunde und anhand der Gesamtumstände zu klären, wel-
ches Datum für den Dienstantritt als massgebend zu erachten ist (vgl. JÜRG
BICKEL, Auslegung von Verwaltungsrechtsakten, 2014, S. 184 ff. mit Hin-
weisen).
6.
6.1 In die Anstellungsurkunde hat das BAWI in einer Fussnote die Einar-
beitungszeit vom 4. Juni bis 10. Juli 1981 und den hierfür zustehenden
Lohnanspruch geregelt. Die Einarbeitungszeit wurde somit vom BAWI in
Beachtung der Formvorschriften verfügt und vom Beschwerdeführer unter-
schriftlich bestätigt. Im Gesamtzusammenhang erscheint es sodann plau-
sibel, dass das Datum des Dienstantritts vom 14. August 1981 allein mit
Blick auf eine Vereinfachung der Lohnabrechnung Eingang in die Anstel-
lungsurkunde gefunden hat. Denn unbestrittenermassen hat der Be-
schwerdeführer vom 11. Juli bis 31. August 1981 nicht gearbeitet und für
diese Zeit auch keinen Lohn bezogen. In Bezug auf die Anstellungsur-
kunde sind allfällige Willensmängel nicht erkennbar und werden auch von
keiner Seite geltend gemacht. Offenbar entsprach die Regelung für die Ein-
arbeitungszeit der damaligen Interessenlage der Parteien. Der Beschwer-
deführer hat in der Folge vom 4. Juni bis 10. Juli 1981 regelmässig je zwei
Tage pro Woche, also insgesamt 12 Arbeitstage, für das BAWI gearbeitet
und dafür Lohn erhalten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen,
dass die vom Beschwerdeführer verrichtete Arbeitsleistung deutlich das
Mass überstieg, welches ein Arbeitgeber von einem zukünftigen Mitarbeiter
vor dem eigentlichen Stellenantritt hätte erwarten dürfen. Angesichts der
konkreten Ausgestaltung der Anstellungsurkunde, des bestehenden Lohn-
anspruchs und des Umfangs der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung ist
somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 1981 seine
Stelle beim BAWI in Teilzeit angetreten hat.
6.2 Gestützt auf die vorstehende Erwägung ist die Anstellungsurkunde da-
hingehend auszulegen, dass das BAWI den Dienstantritt in Übereinstim-
mung mit der tatsächlich zu leistenden Arbeitszeit auf den 4. Juni 1981
verfügt hat. Das Datum vom 14. August 1981 war demgegenüber nur für
die damalige Lohnabrechnung von Bedeutung. Ergänzend ist anzumerken,
dass die Vorgehensweise des BAWI hinsichtlich der Lohnabrechnung ver-
schiedene Rechtsfragen aufwirft, die jedoch in vorliegenden Zusammen-
hang nicht beantwortet werden müssen.
A-5530/2016
Seite 8
Da das BAWI in der Anstellungsurkunde vom 26. Mai 1981 den Dienstan-
tritt vom 4. Juni 1981 verfügt hat, stellt sich die von der Vorinstanz aufge-
worfene Frage der rückwirkenden Ernennung nicht. Ob in der Folge die
Probezeit des Beschwerdeführers bereits am 4. September 1981 geendet
hätte, braucht hier gleichfalls nicht geklärt zu werden, da die Dauer der
Probezeit für die Ausrichtung der Treueprämie nicht entscheidrelevant ist
(vgl. zur Probezeit bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen STREIFF/VON
KAENEL/RUDOLF, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319−362 OR,
7. Aufl. 2012, Art. 335b Rz. 13 mit Hinweisen).
7.
Wird bei der Berechnung der Anstellungsjahre richtigerweise vom Dienst-
antrittsdatum 4. Juni 1981 ausgegangen, ergibt sich Folgendes:
7.1 Was die Treueprämie betrifft, zählen nach Art. 73 Abs. 5 BPV die An-
stellungsjahre unabhängig vom Beschäftigungsgrad. Die Zeit vom 4. Juni
bis 10. Juli 1981, während der der Beschwerdeführer in Teilzeit für das
BAWI gearbeitet hat, sind ihm somit ungekürzt anzurechnen.
7.2 Des Weiteren statuiert Art. 73 Abs. 5 BPV, dass nur die ununterbroche-
nen Arbeitsverhältnisse für die Berechnung der Anstellungsjahre zu zählen
sind. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus der Anstellungsurkunde, dass der
Beschwerdeführer in der Zeit vom 11. Juli bis 31. August 1981 nicht für das
BAWI tätig war und ihm für diese Zeit auch kein Lohn zustand. Im Ergebnis
gewährte das BAWI dem Beschwerdeführer damit unbezahlten Urlaub für
die Dauer von sechs Wochen. Da der Beschwerdeführer zuvor wie auch
danach gestützt auf die Anstellungsurkunde für das BAWI tätig war, ist den-
noch von einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis auszugehen, zumal
es sich hier um eine verhältnismässig kurze Zeitspanne handelt (vgl. zum
privatrechtlichen Arbeitsverhältnis STREIFF/VON KAENEL/RUDOLF, a.a.O.,
Art. 329a Rz. 11 mit Hinweisen).
7.3 Schliesslich kann ohnehin offenbleiben, ob die Zeit vom 11. Juli 1981
bis 31. August 1981, während der der Beschwerdeführer nicht gearbeitet
hat und keinen Lohn bezog, bei der Berechnung der Anstellungsjahre ab-
zuziehen wäre (vgl. hierzu auch Art. 40 Abs. 5 Bst. b VBPV). Denn selbst
wenn von einem Abzug auszugehen wäre, hätte der Beschwerdeführer
zum Zeitpunkt seiner ordentlichen Pensionierung am 1. August 2016 das
35. Anstellungsjahr vollendet, da die geleisteten Arbeitstage vom 4. Juni
bis 10. Juli 1981 anzurechnen sind.
A-5530/2016
Seite 9
7.4 Ausgehend vom Dienstantritt 4. Juni 1981 gemäss Anstellungsurkunde
ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner
ordentlichen Pensionierung am 1. August 2016 das 35. Anstellungsjahr
vollendet hat, womit ihm grundsätzlich eine Treueprämie als Dank für seine
geleisteten Dienste zusteht.
8.
Zu prüfen bleiben die übrigen Gründe der Vorinstanz gegen eine Ausrich-
tung der Treueprämie an den Beschwerdeführer.
8.1 Die Vorinstanz führt aus, während der gesamten Dienstzeit sei das Da-
tum der rechtsgültigen Aufnahme der Tätigkeit beim BAWI vom Beschwer-
deführer unbestritten geblieben. In der Vergangenheit sei die Treueprämie
jeweils auf den 14. August berechnet und ausbezahlt worden, was nie be-
anstandet worden sei. Wie aus der Korrespondenz hervorgehe, sei der Be-
schwerdeführer selbst stets vom Dienstantritt 14. August 1981 ausgegan-
gen. Noch in der E-Mail vom 28. Mai 2015 habe er sich ausdrücklich ein-
verstanden erklärt bzw. zur Kenntnis genommen, dass er keinen Anspruch
auf eine Treueprämie habe. Der Beschwerdeführer habe sodann am
26. Februar 2016, mithin in Kenntnis der Sachlage in Bezug auf die Nicht-
ausrichtung der Treueprämie, ein Gesuch um Verlängerung seines Arbeits-
verhältnisses um einen Monat gestellt, welches abgelehnt worden sei.
Wenn er nun geltend mache, der Beginn der Anstellung sei auf den 4. Juni
1981 erfolgt, so ziele dies einzig darauf ab, eine Treueprämie für das nicht
vollständig geleistete Anstellungsjahr zu erstreiten. Ein solches Verhalten
erachte die Vorinstanz als unredlich und widersprüchlich.
8.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, wer sich auf einen gesetzli-
chen Anspruch berufe, handle nicht widersprüchlich. Ob ihm die Treueprä-
mie jeweils im Juni, Juli oder August ausbezahlt worden sei, sei nie von
Relevanz gewesen. Auch gehe es nicht an, ihm implizit vorzuhalten, er
hätte im Jahr 1981 die Anstellungsurkunde anfechten müssen. Es entspre-
che der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Berufseinsteiger, der neu
eine Bundesstelle antreten könne, kaum zusätzliche Forderungen stelle.
Damals auf eine Änderung zu drängen, hätte auch keinen Sinn ergeben,
besonders da gemäss damaligem Recht das Dienstaltersgeschenk erst
viel später auszurichten gewesen wäre. Hingegen sei das Handeln der Vo-
rinstanz als widersprüchlich zu bezeichnen. So sei ihm mit Schreiben vom
15. Januar 2016 eine Treueprämie in Aussicht gestellt worden, nachdem
sein Gesuch um maximal zweijährige Verlängerung des Arbeitsverhältnis-
ses über die ordentliche Pensionierung hinaus abgelehnt worden sei. Erst
A-5530/2016
Seite 10
auf seine Nachfrage hin sei ihm im Mai 2016 mitgeteilt worden, dass ihm
wegen 14 fehlender Arbeitstage doch kein Anspruch auf eine Treueprämie
zustehe. Insbesondere unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten
langjährigen Dienste erscheine diese Vorgehensweise kleinlich und unver-
hältnismässig.
8.3
8.3.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101] bzw. Art. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. De-
zember 1907 [ZGB, SR 210]) gebietet ein loyales und vertrauenswürdiges
Verhalten im Rechtsverkehr und ist für Beziehungen unter den Privaten wie
für das Verhältnis zwischen dem Gemeinwesen und Privaten elementar.
Dies bedeutet für den Bereich des öffentlichen Rechts, dass Behörden und
Private in ihren Rechtsbeziehungen gegenseitig aufeinander Rücksicht zu
nehmen haben und sich nicht widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich
verhalten dürfen (statt vieler BGE 136 II 187 E. 8.1; BVGE 2015/36
E. 2.9.1 f.; Urteil des BVGer A-4128/2016 vom 27. Februar 2017 E. 5.3.5;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 620 f.; je mit Hinweisen). So ist
auch die Geltendmachung von Lohnansprüchen an die Schranke des
Rechtsmissbrauchsverbots bzw. des Gebots von Treu und Glauben ge-
bunden. Wie das Bundesgericht im privaten Arbeitsrecht entschieden hat,
ist jedoch das blosse Zuwarten mit der Geltendmachung eines Anspruchs
kein Rechtsmissbrauch. Generell darf innerhalb der Verjährungsfrist eine
Anspruchsverwirkung wegen rechtsmissbräuchlicher Verzögerung nur mit
grosser Zurückhaltung angenommen werden. Zum Zeitablauf müssen wei-
tere Umstände hinzutreten, welche die Rechtsausübung mit der früheren
Untätigkeit des Berechtigten in einem unvereinbaren Widerspruch erschei-
nen lassen (BGE 125 I 14 E. 3g mit Hinweisen).
8.3.2 Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, bestand für ihn kein
Anlass bei der Unterzeichnung der Anstellungsurkunde oder anlässlich der
Ausrichtung früherer Treueprämien, die ihm jeweils im August ausbezahlt
wurden, zu opponieren. Das Dienstantrittsdatum gemäss Anstellungsur-
kunde wurde erst bedeutsam im Zusammenhang mit der Ausrichtung der
Treueprämie für das vollendete 35. Anstellungsjahr. In Berücksichtigung
der vorgenannten Rechtsprechung kann dem Beschwerdeführer nicht zum
Vorwurf gereichen, dass er die Anstellungsurkunde bis anhin nie bean-
standet hatte. Es wäre keinem gedient gewesen, hätte er zu einem frühe-
ren Zeitpunkt ein Verfahren in dieser Sache angestrengt.
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Seite 11
8.3.3 Die Vorinstanz erblickt sodann in der E-Mail vom 28. Mai 2015 ein
widersprüchliches Verhalten. Darin bedankt sich der Beschwerdeführer für
die getätigten Abklärungen des SECO beim EPA und merkt an: "Auch ich
hätte vor 34 Jahren kaum geglaubt, dass es einmal knapp 35 Jahre sein
werden." In dieser E-Mail spricht er zwar von knapp 35 Anstellungsjahren,
sein Standpunkt betreffend Ausrichtung der Treuprämie bleibt aber vage.
Es würde daher zu weit führen, aus dieser knappen und eher informell ge-
haltenen E-Mail des Beschwerdeführers auf ein treuwidriges Verhalten
oder sogar auf eine rechtlich bindende Verzichtserklärung zu schliessen
(vgl. zum sog. Verzichtsverbot gemäss Art. 341 Abs. 1 des Obligationen-
rechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220] Urteil des BGer 2A.650/2006 vom
30. Mai 2007 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1110/2014 vom 27. April 2015
E. 4.2.1; je mit Hinweisen).
8.3.4 Am 26. Februar 2016 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
ein Gesuch um eine einmonatige Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses
über die ordentliche Pensionierung hinaus. Gemäss den unwidersprochen
gebliebenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift hatte der Beschwer-
deführer bereits im März 2015 um eine Verlängerung seines Arbeitsverhält-
nisses um maximal zwei Jahren ersucht. Beide Gesuche wurden von der
Vorinstanz ablehnend beurteilt. Selbst wenn der Beschwerdeführer sein
Gesuch vom 26. Februar 2016 allein wegen der Treueprämie gestellt hätte,
könnte darin noch kein Verstoss gegen Treu und Glauben erblickt werden.
Wäre das Gesuch von der Vorinstanz bewilligt worden, hätte der Be-
schwerdeführer einen Monat länger für das SECO arbeiten können, womit
ihm unabhängig vom hier strittigen Dienstantrittsdatum eine Treueprämie
zugestanden hätte. Dem Beschwerdeführer kann es nicht als treuwidriges
Verhalten angelastet werden, wenn er die vorliegende Rechtsstreitigkeit
hinsichtlich des Dienstantritts hätte abwenden wollen, indem er einen Mo-
nat länger gearbeitet hätte. Der Beschwerdeführer hätte in diesem Fall le-
diglich die ihm nach dem Bundespersonalrecht zustehenden Rechte wahr-
genommen.
8.3.5 Das Verhalten des Beschwerdeführers verstösst somit nicht gegen
den Grundsatz von Treu und Glauben.
9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ausgehend vom Dienstantritt
4. Juni 1981 gemäss Anstellungsurkunde dem Beschwerdeführer eine
Treueprämie für das vollendete 35. Anstellungsjahr auszurichten ist. Ein
Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben ist nicht erkennbar.
A-5530/2016
Seite 12
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben.
10.
10.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos (Art. 34
Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist sodann von Amtes we-
gen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwen-
dige oder verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung
aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn wie vorliegend keine
Kostennote eingereicht wurde, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
VGKE). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands hält
das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'000.- für angemessen. Die Parteientschädigung ist der Vorinstanz zur
Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils aufzuer-
legen.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-5530/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz vom
10. August 2016 wird aufgehoben. Dem Beschwerdeführer ist eine Treue-
prämie für das vollendete 35. Anstellungsjahr auszurichten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'000.- zugesprochen. Diese ist ihm von der Vorinstanz nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Flurina Peerdeman
A-5530/2016
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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