B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5536/2014
Te i l u r t e i l u n d Z w i s c h e n e n t s c h e i d
v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
X._______,
vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Recht & Compliance,
Hilfikerstrasse 1, 3014 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung des Arbeitsvertrags; Funktionsbewertung.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerischen Bundesbahnen SBB (nachfolgend SBB) mit
der Inkraftsetzung des GAV 2011 ein neues Lohnsystem eingeführt und
jedes Arbeitsverhältnis in dieses überführt haben,
dass die SBB die von X._______ ausgeübte Funktion … mit Verfügung
vom 17. Mai 2013 dem Anforderungsniveau H zuordnete,
dass X._______ am 13. Juni 2013 dagegen Beschwerde beim
Konzernrechtsdienst SBB erhob,
dass der Konzernrechtsdienst mit Entscheid vom 22. Oktober 2013 die
Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung feststellte und die Arbeitgeberin
anwies, eine neue Verfügung mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung
zu erlassen,
dass die SBB Human Resources, Compensations & Benefits
(Arbeitgeberin) am 6. November 2013 eine neue Verfügung erliess und
die Funktion von X._______ erneut dem Funktionsniveau H zuordnete
sowie den Arbeitsvertrag rückwirkend auf den 1. Juli 2011 anpasste,
dass X._______ gegen diese Verfügung am 6. Dezember 2013 wiederum
beim Konzernrechtdienst Beschwerde erhob, die Aufhebung der
Verfügung und die Zuordnung seiner Stelle ins Anforderungsniveau I mit
rückwirkender Anpassung des Arbeitsvertrags beantragte,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde mit Eingabe vom
20. Dezember 2013 verbesserte,
dass der Konzernrechtsdienst auf die Beschwerde eintrat und diese mit
Entscheid vom 27. August 2014 abwies,
dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen diesen Entscheid am
29. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt,
dass der Konzernrechtsdienst mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2014
die Abweisung der Beschwerde beantragt,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern sie von einer
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Vorinstanz nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt,
dass die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
auch auf das Personal der SBB Anwendung finden (vgl. Art. 15 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen
Bundesbahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des
Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]),
weshalb der Arbeitgeberin hinsichtlich der vorliegend streitigen
Angelegenheit Verfügungsbefugnis zukommt (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und
Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011),
dass zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen
oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat,
dass der Beschwerdeführer beschwert ist, weil seinem Antrag nicht
entsprochen worden ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden ist
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass der Teilentscheid eine Variante des Endentscheids ist, mit dem über
eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive und
subjektive Klagehäufung) bzw. Rechtsfragen abschliessend befunden
wird (BGE 138 V 106 E. 1.1; vgl. auch Art. 91 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass aufgrund der Auswirkungen auf das weitere Verfahren und die
Parteistellung über die Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids vorab
in einem Teilurteil zu befinden ist,
dass bis zu der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Revision des
Bundespersonalrechts Verfügungen der Arbeitgeberin zunächst bei einer
internen Beschwerdeinstanz, nämlich beim Konzernrechtsdienst,
anzufechten waren (vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März
2000 [AS 2001 906] und Ziff. 195 GAV SBB 2011),
dass gemäss dem revidierten Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes
vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) Verfügungen des Arbeitgebers
nun direkt beim Bundesverwaltungsgericht anzufechten sind,
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dass somit die Zuständigkeit mit dem Inkrafttreten der erwähnten
Revision entfallen ist und die Vorinstanz gestützt auf den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige Rechtsmittel-
verfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind, nur noch
für Beschwerdeverfahren, die vor dem 1. Juli 2013 bereits hängig waren
zuständig blieb (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013
vom 24. Februar 2014 E. 1.1.2; MEYER/ARNOLD, Intertemporales Recht,
Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137; KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 132),
dass die Arbeitgeberin am 6. November 2013 über die hier strittige
personalrechtliche Angelegenheit als Erstinstanz verfügt hat, also
nachdem das neue Personalrecht bereits in Kraft war,
dass der Konzernrechtsdienst demnach nicht mehr zur Behandlung der
Beschwerde zuständig war und die Angelegenheit zuständigkeitshalber
an das Bundesverwaltungsgericht hätte weiterleiten müssen (vgl. Art. 8
Abs. 1 VwVG),
dass die sachliche oder funktionelle Unzuständigkeit einer Behörde
gemäss Rechtsprechung einen schwerwiegenden Mangel und damit
einen Nichtigkeitsgrund für einen Entscheid darstellt; es sei denn, der
verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine
Entscheidungsgewalt zu (BGE 129 V 485 E. 2.3) oder dass allenfalls
Gründe der Rechtssicherheit (BGE 127 II 32 E. 3g; HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 961) oder
berechtigtes Vertrauen in eine behördliche Erklärung, namentlich in eine
Rechtsmittelbelehrung, der Nichtigkeit entgegen stehen können (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-495/2014 vom 27. Oktober 2014
E. 1.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 623, 627 und 633),
dass vorliegend keine derartigen Gründe ersichtlich sind,
dass überdies auch nicht das erste Beschwerdeverfahren in dieser
Angelegenheit, das mit der Verfügung der Arbeitgeberin 17. Mai 2013
begonnen und dem Entscheid des Konzernrechtsdiensts vom
22. Oktober 2013 sein Ende gefunden hat, fortgesetzt worden ist, da
dessen Rechtshängigkeit am 22. Oktober 2013 mit dem förmlichen
Abschluss des Verfahrens geendet hat (vgl. BGE 140 II 302 E. 5.4),
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dass die Rechtsprechung eine perpetuatio fori für hängige Verfahren
abgelehnt hat, wenn eine Rechtsänderung die Organisation der
Rechtspflege betrifft und dabei eine gerichtliche Behörde aufgehoben
wird (vgl. BGE 124 V 130),
dass somit die Beschwerde vom 6. Dezember 2013 gegen die neue
Verfügung vom 6. November 2013 ein neues Verfahren darstellt, das sich
in jeder Hinsicht nach dem am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen neuen
Recht beurteilt,
dass der Konzernrechtsdienst seit dieser Personalrechtsrevision generell
keine Rechtsmittelinstanz mehr ist,
dass demzufolge der Entscheid der Vorinstanz nichtig zu erklären ist,
dass als Folge der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Entscheids die
Verfügung der Arbeitgeberin vom 6. November 2013 wieder massgebend
ist und zum Anfechtungsobjekt für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht wird,
dass die Arbeitgeberin für das weitere Verfahren Vorinstanz ist,
dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur allfälligen Anpassung
seiner Beschwerdeschrift an die geänderten Umstände zu geben ist und
anschliessend der Arbeitgeberin die Möglichkeit zur Stellungnahme
einzuräumen sein wird,
dass Beschwerdeverfahren über Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis
kostenlos sind ausser bei – hier offensichtlich nicht gegebener –
Mutwilligkeit, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 34
Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BPG),
dass im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung des vorinstanzlichen
Entscheids dem Beschwerdeführer nur ein verhältnismässig geringer
Aufwand entstanden sein dürfte, weshalb von der Zusprechung einer
Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Entscheid des Konzernrechtsdiensts vom 27. August 2014 wird
nichtig erklärt.
2.
Es wird festgestellt, dass das Anfechtungsobjekt dieses Verfahrens der
Entscheid der SBB Human Resources, Compensations & Benefits vom
6. November 2013 ist und diese Organisationseinheit im Verfahren
Vorinstanz ist.
3.
Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, bis am 15. Dezember 2014
seine Rechtsschrift und seine Begehren allenfalls anzupassen.
4.
Für diesen Teilentscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben und
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– SBB Human Resources, Compensations & Benefits, Hilfikerstrasse 1,
3000 Bern 65 (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Bernhard Keller
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht
angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.–
beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 18. Dezember bis
und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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