Abtei lung I
A-5537/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Christoph Bandli,
Richter Lorenz Kneubühler (Abteilungspräsident),
Gerichtsschreiberin Silja Hofer.
X._______,
vertreten durch Herrn Fürsprecher Thomas Tribolet,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
Generalsekretariat GS-VBS, Personal VBS,
Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Abgangsentschädigung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5537/2007
Sachverhalt:
A.
Seit dem 1. September 1971 war X. im Eidgenössischen Departement
für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) vollzeitlich als
Waffenmechaniker tätig, zuletzt im Bereich armasuisse. Im Zuge einer
Reorganisation von armasuisse wurde ihm im August 2004 mitgeteilt,
dass seine Stelle abgebaut und per Ende 2005 aufgehoben werde.
B.
Mit Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2004 begründete X. ein neues
Arbeitsverhältnis mit dem Verein Schweizer Armeemuseum (VSAM).
Der Stellenantritt erfolgte auf den 1. Januar 2006. Am 22. August 2005
wurde X. von armasuisse schriftlich bestätigt, dass sein bisheriges
Arbeitsverhältnis gestützt auf den rechtsgültigen Arbeitsvertrag mit
dem VSAM in gegenseitigem Einvernehmen per 31. Dezember 2005
aufgelöst werde.
C.
Ein Gesuch des Leiters Personal von armasuisse vom 3. Oktober 2005
um Ausrichtung einer Abgangsentschädigung an X. in der Höhe von
Fr. 51'634.-, entsprechend acht Monatslöhnen, eventualiter
Fr. 41'953.-, entsprechend 50% des eingesparten Jahreslohnes, wurde
vom Personalchef VBS am 9. November 2005 abgewiesen. Dagegen
wehrte sich X. mit Schreiben vom 24. November 2005. Gleichentags
stellte der Leiter Wissenschaft und Technologie von armasuisse
amtsintern ein Wiedererwägungsgesuch.
D.
Am 3. Mai 2006 wurde X. vom Direktor Zentrale Dienste der
armasuisse eine einmalige Entschädigung von Fr. 6'073.50 angebo-
ten, welche er jedoch ablehnte.
E.
Nachdem ein erneutes Wiedererwägungsgesuch vom 15. Januar 2007
des Leiters Personal und Infrastruktur von armasuisse vom Personal-
chef VBS am 2. Februar 2007 abgelehnt worden war, verlangte der
inzwischen anwaltlich vertretene X. vom VBS den Erlass einer
anfechtbaren Verfügung.
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F.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2007 wies das VBS das Gesuch von X. um
Auszahlung einer Abgangsentschädigung ab.
G.
Mit Eingabe vom 20. August 2007 führt X. (Beschwerdeführer)
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die
Verfügung des VBS (Vorinstanz) vom 27. Juni 2007 sei aufzuheben
und die Vorinstanz sei aufzufordern, ihm eine Abgangsentschädigung
im Umfang von neun Monatslöhnen auszubezahlen. Eventualiter sei
die Verfügung vom 27. Juni 2007 aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung führt
er aus, anlässlich der Gespräche mit armasuisse über seine berufliche
Zukunft sei ihm bei einem Übertritt in die Privatwirtschaft eine Ab-
gangsentschädigung im Umfang von sechs bis neun Monatslöhnen
versprochen worden. Es sei allen Beteiligten klar gewesen, dass ihm
wegen seines Alters und seiner Dienstjahre grundsätzlich mindestens
acht Monatssaläre ausbezahlt werden müssten. Im Bewusstsein, dass
er kaum eine andere Stelle finden würde und weil ihm eine Abgangs-
entschädigung zugesichert worden sei, habe er den Arbeitsvertrag mit
dem VSAM unterschrieben, obwohl dies finanzielle Einbussen nach
sich gezogen habe. Wenn ihm nun entgegen der damaligen
Zusicherung keine Abgangsentschädigung ausgerichtet werde, sei
dies eine Verletzung des Vertrauensschutzes. Dadurch, dass ein
Arbeitskollege eine Abgangsentschädigung erhalten habe, habe die
Vorinstanz auch den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2007 führt die Vorinstanz
aus, armasuisse habe dem Beschwerdeführer nie versprochen, dass
er eine Abgangsentschädigung von sechs bis neun Monatslöhnen
erhalten werde. Eine solche Zusicherung wäre auch nicht möglich
gewesen, sei armasuisse selber doch gar nicht dafür zuständig, solche
Abgangsentschädigungen zu sprechen, sondern das
Generalsekretariat VBS. Dem Beschwerdeführer sei von armasuisse
lediglich in Aussicht gestellt worden, eine Abgangsentschädigung zu
prüfen und ein allfälliges Gesuch bei der zuständigen Stelle
einzureichen. Es treffe zwar zu, dass ein Arbeitskollege des
Beschwerdeführers eine Abgangsentschädigung erhalten habe. Diese
beiden Fälle seien jedoch nicht miteinander vergleichbar, sei doch der
Arbeitskollege vorzeitig aus dem VBS ausgeschieden und habe
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dadurch 50% der eingesparten Lohnsumme als Entschädigung
erhalten. Der Beschwerdeführer erfülle die gesetzlichen
Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung
nicht.
I.
Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2007 macht der
Beschwerdeführer geltend, im Schreiben vom 24. November 2005
habe der Leiter Wissenschaft und Technologie von armasuisse explizit
festgehalten, dass dem Beschwerdeführer eine
Abgangsentschädigung von sechs bis neun Monatssalären
versprochen worden sei. Auch wenn armasuisse dazu gesetzlich nicht
kompetent gewesen sei, genüge es, dass der Beschwerdeführer in
guten Treuen habe annehmen dürfen, dass diese Behörde zur
Zusicherung befugt gewesen sei. So hätten alle Gespräche und
nötigen Vorkehrungen hinsichtlich der beruflichen Neuorientierung
stets mit armasuisse stattgefunden. Da es für den Beschwerdeführer
keinen Grund gegeben habe, an deren Zusicherung zu zweifeln, habe
er den Arbeitsvertrag mit dem VSAM unterzeichnet und dadurch eine
nachteilige, mit finanziellen Einbussen verbundene Disposition
getroffen, die er nicht mehr rückgängig machen könne und die ohne
die Abgangsentschädigung nicht kompensiert werde.
J.
Auf weitere Sachverhaltselemente und Vorbringen der Parteien wird,
soweit entscheidwesentlich, in den folgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Erstinstanzliche personalrechtliche Verfügungen der Departemente
können direkt beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
(Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 des Bundespersonal-
gesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Mit der Verfügung
des VBS vom 27. Juni 2007 liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung vorliegender
Beschwerde zuständig ist.
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2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen und
deshalb zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (Art. 49 VwVG).
4.
Die gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung einer Abgangsentschä-
digung bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses findet sich in Art. 19
BPG. Diese Bestimmung sieht eine Entschädigung in verschiedenen
Fällen einer vom Angestellten nicht verschuldeten bzw. nichtigen
Kündigung durch den Arbeitgeber vor, so namentlich wenn ein
Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die betroffene Person ein
bestimmtes Alter erreicht hat (Art. 19 Abs. 2 Bst. b BPG). Das zum
Bezug einer Abgangsentschädigung berechtigte Personal hat der
Bundesrat gestützt auf Art. 19 Abs. 5 BPG in Art. 78 der
Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3)
definiert. Art. 78 BPV nennt insbesondere Angestellte, deren
Arbeitsverhältnis bei einer oder mehreren Verwaltungseinheiten nach
Art. 1 BPV ununterbrochen 20 Jahre gedauert hat (Bst. b) wie auch
solche, die über 50-jährig sind (Bst. c).
Die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung gestützt auf diese
gesetzlichen Bestimmungen fällt vorliegend jedoch ausser Betracht,
da dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz nicht gekündigt
worden ist.
4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich denn auch nicht auf Art. 19 BPG
und Art. 78 BPV. In seinen Eingaben macht er vielmehr geltend, dass
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ihm eine Abgangsentschädigung im Umfang von sechs bis neun
Monatssalären versprochen worden sei. Er rügt einen Verstoss gegen
das Prinzip von Treu und Glauben und den Grundsatz der Gleichbe-
handlung.
4.2 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) statuierte
Grundsatz von Treu und Glauben bedeutet, dass der Bürger Anspruch
darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in behördliche
Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (vgl.
BGE 129 I 161 E. 4.1 und 126 II 377 E. 3a mit Hinweisen).
Voraussetzung, um sich erfolgreich auf den Vertrauensgrundsatz
berufen zu können ist, dass eine durch eine zuständige Behörde
geschaffene Vertrauensgrundlage vorliegt, dass die betroffene Person
von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige
Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen, dass
sie gestützt auf ihr Vertrauen eine nicht wieder rückgängig zu
machende Disposition getätigt hat sowie, dass dem Interesse am
Vertrauensschutz keine öffentlichen Interessen entgegen stehen (vgl.
BGE 122 II 113 E. 3b/cc; 121 II 473 E. 2c; 118 Ia 245 e. 4b; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 669 f.). Das Prinzip von Treu und
Glauben gilt für die gesamte Rechtsordnung. Sämtliche Behörden sind
gegenüber den Rechtsunterworfenen an den Grundsatz von Treu und
Glauben gebunden (JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz,
3. Aufl., Bern 1999, S. 486). Damit können sich auch
Bundesangestellte gegenüber ihrem Arbeitgeber auf den
Vertrauensgrundsatz berufen.
4.3 Voraussetzung, um sich erfolgreich auf den Vertrauensgrundsatz
berufen zu können, ist einmal das Vorliegen einer Vertrauensgrundla-
ge. Der Vertrauensschutz bedarf eines Anknüpfungspunktes, d.h.
eines Verhaltens eines staatlichen Organs, das bei den Betroffenen
bestimmte Erwartungen auslöst (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 631).
4.3.1 Als Vertrauensgrundlage kommt vorliegend die vom Beschwer-
deführer behauptete, angeblich im Herbst 2004 mündlich erteilte
Auskunft der Personalbereichsleiterin Wissenschaft und Technologie
von armasuisse in Frage, wonach dem Beschwerdeführer bei einem
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allfälligen Wechsel der Arbeitsstelle eine Abgangsentschädigung in
der Höhe von sechs bis neun Monatslöhnen erteilt werde. Das
Erfordernis, dass sich die Auskunft auf eine konkrete, den involvierten
Arbeitnehmer betreffende Angelegenheit beziehen muss, wäre damit
offensichtlich erfüllt. Die Vorinstanz bestreitet jedoch, dass jemals eine
solche Zusicherung gemacht worden sei. Dem Beschwerdeführer sei
lediglich in Aussicht gestellt worden, eine Abgangsentschädigung zu
prüfen und ein allfälliges Gesuch bei der zuständigen Stelle einzurei-
chen. Damit in Widerspruch steht jedoch das Schreiben des Leiters
Wissenschaft und Technologie von armasuisse vom 24. November
2005, in welchem explizit erwähnt wird, dass dem Beschwerdeführer
im Rahmen der Verhandlungen vom Herbst 2004 durch die damalige
Personalbereichsleiterin eine Abgangsentschädigung versprochen
worden sei; sehr präzise heisst es in jenem Schreiben sogar, die
versprochene Entschädigung liege "zwischen 6 und 9 Monatssalären,
mit dem hohen Dienstalter eher bei 9 als bei 6" (S. 1, unten). Die
Vorinstanz selbst erwähnt sodann in ihrer Vernehmlassung vom
10. September 2007 (S. 3), es treffe nicht zu, dass der ehemalige
Vorgesetzte des Beschwerdeführers eine Abgangsentschädigung im
behaupteten Umfang von sechs bis acht Monatslöhnen zugesichert
habe; vielmehr habe er lediglich eine Abgangsentschädigung (wenn
auch bloss im Umfang eines Monatslohnes) zugesichert. Damit stellt
letztlich auch die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer behauptete
Zusicherung durch armasuisse nicht mehr in Frage. Hinsichtlich der
Höhe der versprochenen Abgangsentschädigung hat das
Bundesverwaltungsgericht keinen Grund, an der Richtigkeit der
Angaben des Leiters Wissenschaft und Technologie von armasuisse
zu zweifeln, welche die anlässlich der Vertragsverhandlungen
gemachte Zusicherung schriftlich belegen.
4.4 Eine weitere Voraussetzung für den Vertrauensschutz ist, dass
das beim Betroffenen bestimmte Erwartungen begründende Verhalten
von der zuständigen staatlichen Behörde ausgeht. So entfällt der
Vertrauensschutz, wenn die Unzuständigkeit für den Betroffenen offen-
sichtlich ist (RENÉ A. RHINOW/BEAT KRÄHENMANN , Schweizerische Verwal-
tungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 74; BEATRICE
WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Basel/Frankfurt
a.M. 1983, S. 109 und 111). Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens-
schutzes genügt es, dass ein Betroffener in guten Treuen annehmen
durften, die Behörde sei zur Erteilung der Auskunft befugt (vgl.
BGE 127 I 31, 36). Der Schutz des guten Glaubens fällt nur dahin,
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wenn die Unzuständigkeit offensichtlich, d.h. klar erkennbar war. Ob
dies zutrifft, muss auf Grund objektiver und subjektiver Elemente
beurteilt werden. Objektiv fällt vor allem die Natur der gegebenen
Auskunft und die Rolle der sie erteilenden Auskunftsperson in
Betracht; subjektiv muss einer allfälligen besonderen Stellung oder
Befähigung der Betroffenen, welche ihnen die Erkennbarkeit der
Unzuständigkeit erleichterte, Rechnung getragen werden
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 675).
4.4.1 Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass für die Zusiche-
rung einer Abgangsentschädigung in der geltend gemachten Höhe von
Gesetzes wegen das Generalsekretariat VBS zuständig gewesen
wäre; dies ist jedoch nach dem soeben Erwähnten unter Vertrauens-
schutzaspekten nicht relevant. Entscheidend ist vielmehr, ob der
Beschwerdeführer die ihm Auskunft erteilende Stelle in guten Treuen
als dafür zuständig erachten durfte.
Die Zusicherung einer Abgangsentschädigung durch armasuisse
erfolgte gemäss Schreiben des Leiters Wissenschaft und Technologie
vom 24. November 2005 „im Rahmen der Verhandlungen“. Anlässlich
dieser Verhandlungen, welche stets mit armasuisse stattfanden,
wurden die Formalitäten betreffend den Stellenwechsel zum VSAM
und die Konditionen für eine Auflösung des Arbeitsvertrages mit
armasuisse in gegenseitigem Einvernehmen ausgehandelt. Da
armasuisse offensichtlich zuständig war, die Vertragsbedingungen mit
dem VSAM und die Konditionen für eine einvernehmliche Auflösung
des Arbeitsvertrages auszuhandeln, durfte der Beschwerdeführer sich
darauf verlassen, dass diese ihm auch eine Abgangsentschädigung
zusichern durfte (siehe oben E. 4.3.1). Aufgrund der hiervor erwähnten
Umstände war die Unzuständigkeit von armasuisse für den
Beschwerdeführer jedenfalls nicht klar ersichtlich.
4.5 Der Beschwerdeführer unterzeichnete den Arbeitsvertrag mit dem
VSAM seinen Angaben zufolge aufgrund der Zusicherung einer Ab-
gangsentschädigung in genannter Höhe von armasuisse. Dass dieses
Versprechen von armasuisse für den Vertragsabschluss mit dem
VSAM kausal war, erscheint plausibel, bestreitet doch auch die Vorins-
tanz nicht, dass der neue Arbeitsvertrag für den Beschwerdeführer
finanzielle Nachteile mit sich gebracht hat. So weist armasuisse in
ihrem Schreiben vom 3. Mai 2006 selbst darauf hin, der
Beschwerdeführer müsse mit einer ungünstigeren
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Pensionskassenregelung rechnen und im Jahre 2006 wäre eine
Treueprämie fällig gewesen. Gemäss dem internen Schreiben von
armasuisse vom 24. November 2005 hat der Beschwerdeführer an
seiner neuen Arbeitsstelle zudem weniger Ferien, keine Ruhetage und
eine ungünstigere Regelung im Krankheitsfall. Diese Unterlagen
belegen, dass der Beschwerdeführer durch den Stellenwechsel
finanzielle Einbussen erlitt. Diese Einbussen können mit einer
Abgangsentschädigung gemindert werden. Im erwähnten Schreiben
von armasuisse vom 24. November 2005 wird denn auch dargelegt,
dass die versprochene Abgangsentschädigung "die Einschränkungen
im neuen Arbeitsvertrag unter neuem Arbeitsrecht" kompensiere. Dass
der Beschwerdeführer ohne eine solche Entschädigung kaum bereit
gewesen wäre, seine Stelle aufzugeben, ist im Übrigen auch deshalb
naheliegend, weil er aufgrund seines Lebens- und Dienstalters nach
der Praxis des VBS nicht entlassen worden wäre, er vielmehr in den
Stellenwechsel eingewilligt hat (vgl. dazu die Medienmitteilung „VBS
und Sozialpartner: Zusätzliche Massnahmen zum sozialverträglichen
Personalabbau“ vom 22. März 2005).
Nach dem Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer gestützt
auf sein Vertrauen in die Zusicherung einer Abgangsentschädigung
eine Disposition getätigt hat, welche nicht ohne Nachteil wieder rück-
gängig gemacht werden kann. Zum (teilweisen) Ausgleich dieses
Nachteils rechnete der Beschwerdeführer aufgrund der Zusicherung
von armasuisse mit der Auszahlung einer Abgangsentschädigung,
wobei offen bleiben kann, ob er dadurch per Saldo allenfalls gar
besser gestellt wurde, als wenn er seine Stelle behalten hätte.
Entscheidend ist, dass armasuisse ihm im Rahmen der Verhandlungen
über die Auflösung des Arbeitsvertrags die fragliche
Abgangsentschädigung versprochen hat und nun auf dieser
Zusicherung zu behaften ist.
4.6 Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt
sind, können sich die Betroffenen nicht darauf berufen, falls ein über-
wiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Interessenabwä-
gung im Einzelfall bleibt daher vorbehalten und bildet eine Schranke
des Vertrauensschutzes (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 665).
Vorliegend ist indes kein überwiegendes öffentliches Interesse an der
richtigen Anwendung des Gesetzesrechts ersichtlich, weshalb der
Beschwerdeführer Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten
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Vertrauen in die behördliche Zusicherung geschützt zu werden. Sein
Anspruch auf eine Abgangsentschädigung ist daher zu bejahen.
5.
Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 27. Juni 2007 ist
demnach aufzuheben und die Beschwerde insoweit gutzuheissen.
Damit erübrigt sich die Prüfung, ob die Vorinstanz durch ihr Vorgehen
allenfalls den Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt hat.
6.
Heisst das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ganz oder teil-
weise gut, so ist es grundsätzlich gehalten, in der Sache selbst zu
entscheiden (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG und ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 304).
Für die Bemessung der Abgangsentschädigung sind die Kriterien des
Bundespersonalrechts heranzuziehen. Nach Art. 79 BPV entspricht die
Höhe einer Abgangsentschädigung nach Art. 78 Abs. 1 und 2 BPV (s.
dazu oben E. 4) mindestens einem Monatslohn und höchstens einem
Jahreslohn (Abs. 1). Als Kriterien zu berücksichtigen sind das Alter, die
berufliche und persönliche Situation der Betroffenen sowie die Dauer
des Angestelltenverhältnisses beim Bund (Abs. 4). Wie aus den
einschlägigen Richtlinien (vgl. Beschwerdebeilage 3,
Vernehmlassungsbeilagen 16 und 20) überdies ersichtlich ist, gilt die
Empfehlung, ab einem Dienstalter von mehr als 25 Jahren und ab
einem Lebensalter des Angestellten von über 55 Jahren eine
Abgangsentschädigung von je vier, bei einem Lebensalter bis 55 Jahre
drei Monatslöhne auszubezahlen; zusätzlich ist die persönliche und
berufliche Situation des Betroffenen (Familie, Kinder in Ausbildung,
Vermittelbarkeit) zu beurteilen und mit bis zu vier Monatslöhnen
abzugelten. Mit der Berücksichtigung der über 25-jährigen Dauer des
Arbeitsverhältnisses soll die Betriebstreue eines Arbeitnehmers, der
einen wesentlichen Teil seiner Lebensarbeit beim gleichen Arbeitgeber
geleistet hat, honoriert werden (vgl. Entscheid der Eidgenössischen
Personalrekurskommission vom 22. Dezember 2004, veröffentlicht in:
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.57 E. 5b).
6.1 Der 1950 geborene Beschwerdeführer hat am 1. September 1971
seinen Dienst in der Eidgenössischen Bundesverwaltung angetreten
und seither ununterbrochen bei der Vorinstanz gearbeitet. In Anbe-
tracht seiner langen Anstellung von 34 Jahren und seines Alters bei
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Stellenende von 55 Jahren erscheint die Ausrichtung einer Entschädi-
gung von sieben Monatslöhnen angezeigt. Der Beschwerdeführer ist
beim VSAM zwar zu demselben Lohn angestellt, erleidet aber insbe-
sondere im Bereich der Sozialversicherung Einbussen. Daher
erscheint es sachgerecht, der persönlichen Situation des verheirateten
Beschwerdeführers mit einer Zahlung von einem weiteren Monatslohn
Rechnung zu tragen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
erscheint eine Abgangsentschädigung in der Höhe von insgesamt acht
Monatslöhnen als angemessen.
7.
Die Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen teilweise
gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist eine Abgangsentschädigung
in der Höhe von acht Monatslöhnen (nach dem bei armasuisse bezo-
genen Gehalt) auszurichten; davon sind die Sozialversicherungsbeiträ-
ge abzuziehen. Soweit der Beschwerdeführer eine Abgangsentschädi-
gung von neun Monatslöhnen verlangt, ist die Beschwerde demgegen-
über abzuweisen.
8.
In personalrechtlichen Angelegenheiten ist das Beschwerdeverfahren
unabhängig vom Verfahrensausgang kostenlos, ausser bei Mutwillig-
keit (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfahrenskosten zu
erheben.
9.
Dem in der Hauptsache obsiegenden und anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihm erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Anwalt des Beschwerdeführers hat eine
Kostennote im Betrage von Fr. 2'690.- (inkl. Mehrwertsteuer [MWST)
eingereicht. Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde eine
Entschädigung von neun Monatslöhnen beantragt, wovon ihm acht
zugesprochen wurden. Angesichts des grossmehrheitlichen Obsiegens
erscheint eine Kürzung der geltend gemachten Parteientschädigung
nicht gerechtfertigt. Demnach hat die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 2'690.- zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Abgangs-
entschädigung von acht Monatslöhnen, entsprechend Fr. 51'634.-, zu
zahlen. Von diesem Betrag sind die Sozialversicherungsbeiträge abzu-
ziehen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 2'690.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Silja Hofer
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegen-
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heit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt
oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 ([BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögens-
rechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie
die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde offen, so kann innert 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-
dung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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