Abtei lung I
A-5549/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
A._______ GmbH in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Vorinstanz.
Widerruf eines Carrier Selection Codes (CSC).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5549/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2008 wurde der Carrier Selection Code
(nachfolgend CSC) xxxxx von der B._______ GmbH auf die
A._______ GmbH (welche sich mittlerweile in Liquidation befindet)
übertragen.
B.
Das Bundesamt für Kommunikation BAKOM eröffnete mit Schreiben
vom 13. Juli 2009 ein Widerrufsverfahren und lud die A._______
GmbH in Liquidation ein, zum dargestellten Sachverhalt Stellung zu
nehmen bzw. die ausstehenden Verwaltungsgebühren zu bezahlen.
Die A._______ GmbH in Liq. liess sich innerhalb der gesetzten Frist
weder vernehmen noch bezahlte sie den gemäss BAKOM noch aus-
stehenden Betrag.
C.
Mit Verfügung vom 12. August 2009 widerrief das BAKOM den der
A._______ GmbH in Liq. zugeteilten CSC xxxxx gestützt auf Art. 11
Abs. 1 Bst. b und d der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die
Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV, SR 784.104)
wegen nicht bezahlter Verwaltungsgebühren sowie wegen Über-
lassung des CSC zur Nutzung durch Dritte. Das Inkrafttreten des
Widerrufs wurde auf den 1. Oktober 2009 festgesetzt. Für den Erlass
der Widerrufsverfügung auferlegte das BAKOM der A._______ GmbH
in Liq. schliesslich Verwaltungsgebühren in der Höhe von Fr. 1'560.-.
D.
Gegen diese Verfügung führt die A._______ GmbH in Liq. (nach-
folgend Beschwerdeführerin) mit Schreiben vom 2. September 2009
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt deren
Aufhebung.
E.
Das BAKOM (nachfolgend Vorinstanz) schliesst in seiner Vernehm-
lassung vom 23. Oktober 2009 auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 26. Oktober 2009
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Gelegenheit, bis zum 16. November 2009 allfällige Schluss-
bemerkungen einzureichen. Davon hat die Beschwerdeführerin keinen
Gebrauch gemacht.
G.
Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz und die
sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich,
in den Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art.
33 und 34 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BAKOM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine Ausnahme betreffend das Sachgebiet ist
nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin
der angefochtenen Verfügung grundsätzlich zur Beschwerde
legitimiert. Weil sich die Beschwerdeführerin in Liquidation befindet
und keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt, stellt sich die Frage, ob sie
überhaupt noch über ein aktuelles und praktisches Interesse an der
Beschwerdeführung verfügt. Dies kann vorliegend bejaht werden, denn
die Beschwerde richtet sich auch gegen die der Beschwerdeführerin
von der Vorinstanz auferlegten Verwaltungsgebühren. In diesem Zu-
sammenhang ist die Frage der Rechtmässigkeit des Widerrufs bzw.
des damit zusammenhängenden Aufwands der Vorinstanz zumindest
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vorfrageweise so oder so zu überprüfen. Die Beschwerdeführerin ist
somit zur vorliegenden Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG)
ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei
der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit
(Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Verfahrensmängel sind als erstes zu prüfen, zumal sich im Falle
ihrer Gutheissung eine weitere materielle Prüfung im Rechtsmittelver-
fahren unter Umständen erübrigen kann (vgl. BGE 124 I 49 E. 1 und
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2013/2006 vom
11. Dezember 2009 E. 6). Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend.
Sie begründet ihr Vorbringen damit, dass ihr mit Einschreiben vom
13. Juli 2009 Frist bis zum 24. Juli 2009 zur Stellungnahme betreffend
den beabsichtigten Widerruf gesetzt worden sei. Während dieser Zeit
sei der Verwaltungsrat der Unternehmung abwesend gewesen.
3.2 Gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. b VwVG stehen gesetzliche oder
behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, vom 15. Juli bis
und mit 15. August still. Mit der Wendung "die nach Tagen bestimmt
sind", ist klargestellt, dass der Stillstand der Fristen dann unbeachtlich
ist, wenn das Gericht oder die Behörde für eine bestimmte Handlung
einen festen Termin setzt, selbst wenn dieser in die Zeit des
Fristenstillstands fällt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 66 Rz. 2.123).
3.3 Die Vorinstanz hatte aufgrund von Slamming-Anzeigen der
C._______ AG den Verdacht geschöpft, die Beschwerdeführerin
überlasse ihren CSC widerrechtlich Dritten zur Nutzung. Deshalb
setzte sie der C._______ AG Frist bis zum 29. Mai 2009, um schriftlich
darzulegen, worauf sich ihre Beziehung zum von den Slamming-
Vorwürfen betroffenen Kundenstamm stütze. Von dieser Einladung zur
Stellungnahme hat die C._______ AG keinen Gebrauch gemacht.
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3.4 Die A._______ GmbH in Liq. handelt durch ihre Liquidatorin
D._______ GmbH, welche ihrerseits durch den einzel-
zeichnungsberechtigten Gesellschafter X._______ handelt. Die
C._______ AG handelt ebenfalls durch X._______ als einzel-
zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrats. Die Gesell-
schaften sind personell somit direkt verknüpft. Das heisst, dass die
Beschwerdeführerin von den seitens der Vorinstanz laufenden und ge-
tätigten Abklärungen Kenntnis hatte. Ebenso hatte sie Kenntnis vom
Schreiben der Vorinstanz vom 10. Juli 2009 an die E._______ GmbH,
welche über die B._______ GmbH (bzw. heute F._______ GmbH) als
Gesellschafterin personell ebenfalls mit den anderen Gesellschaften
verknüpft ist (vgl. Schreiben der E._______ GmbH vom 13. Juli 2009,
welches von X._______ unterzeichnet wurde).
3.5 Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass das
Schreiben der Vorinstanz vom 13. Juli 2009 der Beschwerdeführerin
am 21. Juli 2009, mithin drei Tage vor Ablauf der gesetzten Frist, zu-
gestellt wurde. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, die
Beschwerdeführerin hätte die Möglichkeit gehabt, um eine Frist-
erstreckung nachzusuchen. Ein entsprechendes Gesuch wäre ihr an-
gesichts der Sommerferienzeit mit grosser Wahrscheinlichkeit auch
bewilligt worden. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Beschwerde-
führerin habe es selbst zu vertreten, wenn sie mangels genügender
Organisation während der Ferienabwesenheit des Verwaltungsrats
handlungsunfähig sei. Die Vorinstanz habe die Frist im Rahmen des
Eröffnungsschreibens vom 13. Juli 2009 korrekt angesetzt und der
Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör ordnungsgemäss gewährt.
3.6 Die Beschwerdeführerin musste aufgrund der geschilderten Vor-
geschichte jederzeit mit Verfügungen der Vorinstanz rechnen. Es lag
somit in ihrer eigenen Verantwortung dafür zu sorgen, dass allenfalls
während der Abwesenheit von X._______ eintreffende fristgebundene
Verfügungen nicht unbeantwortet blieben. Der Vorinstanz war es
ihrerseits unbenommen, das Ende der Frist auf einen Tag während des
Fristenstillstands anzusetzen und die Frist auf Gesuch hin gegebenen-
falls zu erstrecken.
Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin im
Verfahren auf Erlass einer Verfügung demnach nicht verletzt.
4.
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4.1 Die Vorinstanz stützt ihren Widerruf zunächst auf Art. 11 Abs. 1
Bst. d AEFV. Diese Bestimmung sieht vor, dass das BAKOM die Zu-
teilung von Adressierungselementen – wozu auch Kurznummern wie
die CS Codes zu zählen sind (vgl. Art. 3 Bst. f des Fernmeldegesetzes
vom 30. April 1997 [FMG, SR 784.10]) – widerrufen kann, wenn die
Inhaberin der Adressierungselemente die fälligen Verwaltungs-
gebühren nicht bezahlt. Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin
vor, die Verwaltungsgebühren 2009 nicht bezahlt zu haben.
4.2 Die Beschwerdeführerin macht ihrerseits geltend, sie habe die
noch ausstehende Rechnung beglichen. Deshalb sei sie davon aus-
gegangen, der CSC xxxxx könne problemlos von der A._______
GmbH in Liq. auf die C._______ AG übertragen werden. Die
A._______ GmbH in Liq. habe dann trotzdem noch eine weitere
Rechnung erhalten. Diese Rechnung habe man seitens der Be-
schwerdeführerin ignoriert und nicht bezahlt, weil man davon aus-
gegangen sei, dass die Rechnung aufgrund der angeblich zugesagten
Übertragung des CSC auf die C._______ AG fälschlicherweise
ausgestellt worden sei. Der Widerruf des CSC sei deshalb nicht
gerechtfertigt.
4.3 Die Vorinstanz hält dem entgegen, die Beschwerdeführerin habe
die ihr in Rechnung gestellte Verwaltungsgebühr von Fr. 1'500.- trotz
Fälligkeit und Mahnung mit Nachfristansetzung sowie letztmaliger
Möglichkeit zur Bezahlung bis zum 24. Juli 2009 nicht beglichen. Am
30. März 2009 habe sie einen Zahlungseingang über Fr. 1'395.- ver-
buchen können. Diese Zahlung habe jedoch die längst überfällige
Rechnung vom 7. Mai 2008 über die Zuteilungs- und jährlichen Ver-
waltungsgebühren 2008 betroffen und nicht etwa jene für das Jahr
2009. Letztere seien der Beschwerdeführerin am 11. März 2009 – also
vor Eingang der Zahlung von Fr. 1'395.- – in Rechnung gestellt
worden. Aufgrund der Ausstände hätte eine Übertragung bis zu jenem
Zeitpunkt ohnehin nicht erfolgen können.
Es sei nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin habe zum
Schluss kommen können, die Rechnung ignorieren zu dürfen. Die
Beschwerdeführerin habe wissen müssen, dass eine Übertragung
nicht einfach formlos und stillschweigend erfolgen könne. Schliesslich
sei der fragliche CSC am 7. Mai 2008 von der damaligen B._______
GmbH mittels schriftlicher und kostenpflichtiger Verfügung auf die Be-
schwerdeführerin übertragen worden. Wäre die Beschwerdeführerin
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tatsächlich irrtümlich davon ausgegangen, der CSC sei mittlerweile auf
die C._______ AG übertragen worden, hätte sie zudem die Rechnung
und die Mahnung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht
einfach ignorieren dürfen, sondern sie hätte sich bei der Vorinstanz
darüber erkundigen müssen, wie es sich damit verhalte. Selbst auf das
Einschreiben vom 13. Juli 2009 zur Eröffnung des Widerrufsverfahrens
habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert.
4.4 Die Nichtbezahlung der jährlichen Verwaltungsgebühren stellt
gemäss Art. 11 Abs. 1 Bst. d AEFV einen ausreichenden Grund dar,
den CSC zu widerrufen. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den
in Rechnung gestellten Betrag nicht bezahlt zu haben. Sie macht
jedoch geltend, sie habe die Rechnung nicht bezahlen müssen, weil
ihr diese irrtümlich zugestellt worden sei. Dieser Argumentation kann
nicht gefolgt werden. Wie den Ausführungen der Vorinstanz zu ent-
nehmen ist, waren im Zeitpunkt, in dem die jährlichen Verwaltungs-
gebühren 2009 in Rechnung gestellt wurden, die Ausstände für das
Jahr 2008 noch nicht beglichen. Somit waren die Voraussetzungen für
eine (sowieso nur ausnahmsweise zulässige) direkte Übertragung des
CSC auf eine andere Fernmeldedienstanbieterin (nachfolgend FDA)
nicht erfüllt.
Abgesehen davon ist der Argumentation der Vorinstanz zu folgen,
wonach die Beschwerdeführerin auf die ihr zugestellte Rechnung nach
dem Grundsatz von Treu und Glauben zumindest in irgend einer Form
hätte reagieren müssen. Weiter hätte die C._______ AG ja eine
Rechnung über denselben Betrag betreffend denselben CSC erhalten
müssen, hätte tatsächlich bereits eine Übertragung stattgefunden. Da
dies nicht der Fall war, konnte die Beschwerdeführerin nicht einfach
davon ausgehen, dass die C._______ AG den CSC xxxxx nutzen
durfte, obwohl niemand die entsprechenden jährlichen
Verwaltungsgebühren bezahlt hatte.
Der Widerruf ist somit gestützt auf einen hinreichenden Widerrufs-
grund erfolgt.
5.
5.1 Weiter beruft sich die Vorinstanz auf den Widerrufsgrund von
Art. 11 Abs. 1 Bst. b AEFV. Dieser sieht vor, dass das BAKOM die Zu-
teilung von Adressierungselementen widerrufen kann, wenn die In-
haberin der Adressierungselemente das anwendbare Recht, ins-
besondere die Bestimmungen der AEFV, die Vorschriften des BAKOM
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oder die Bestimmungen der Zuteilungsverfügung missachtet. Die
Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin vor, den CSC xxxxx Dritten
zur Nutzung überlassen zu haben. Dies widerspreche Ziff. 5.2
Anforderung 3 der technischen und administrativen Vorschriften
betreffend die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und
internationale Verbindungen im Anhang 2 zur Verordnung der
Eidgenössischen Kommunikationskommission (nachfolgend ComCom)
vom 17. November 1997 betreffend das Fernmeldegesetz (VO
ComCom, SR 784.101.112; Anhang 2 in der SR nicht publiziert,
abrufbar unter Themen > Telekommunikation >
Nummerierung & Telefonie > Carrier Selection Code [freie Wahl der
Anbieterin], besucht am 9. Februar 2010) sowie Ziff. 3 der
Nutzungsbestimmungen der Zuteilungsverfügung vom 7. Mai 2008.
Diese Bestimmungen sähen vor, dass allein die Inhaberin eines CSC
berechtigt sei, unter dem ihr zugeteilten Code Fernmeldedienste
anzubieten.
5.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, den ihr zugeteilten CSC
xxxxx der C._______ AG zur Nutzung überlassen zu haben. Sie macht
diesbezüglich jedoch sinngemäss geltend, dabei handle es sich nicht
um eine unzulässige Nutzung durch Dritte, da der CSC xxxxx sowieso
schon längst auf die C._______ AG hätte übertragen werden sollen.
5.3 Die Vorinstanz entgegnet hierzu, die Auffassung der Beschwerde-
führerin, die Nutzung sei aufgrund der angeblichen Übertragung des
CSC zu Recht erfolgt, könne nicht geschützt werden. Die Be-
schwerdeführerin bringe nichts vor, was den Vorwurf des Verstosses
gegen die relevanten Bestimmungen von Anhang 2 zur Verordnung der
ComCom sowie der Zuteilungsverfügung widerlegen, resp. die
Nutzung des CSC durch die C._______ AG rechtfertigen könne. Der
Widerruf sei damit auch gestützt auf Art. 11 Abs. 1 Bst. b AEFV zu
Recht erfolgt.
5.4 Die Beschwerdeführerin durfte angesichts der noch ausstehenden
Rechnungen und mangels schriftlicher "Übertragungsverfügung" nicht
davon ausgehen, der CSC sei bereits auf die C._______ AG
übertragen worden und diese sei demnach berechtigt gewesen, den
CSC xxxxx zu nutzen. Dies erst recht, weil der fragliche CSC mit
Verfügung vom 7. Mai 2008 von der damaligen B._______ GmbH
mittels schriftlicher und kostenpflichtiger Verfügung auf die
Beschwerdeführerin übertragen worden war. Der Beschwerdeführerin
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war das Verfahren auf Übertragung eines CSC mithin hinreichend
bekannt.
5.5 Betreffend den Vorwurf der Nutzung durch Dritte hinsichtlich der
E._______ GmbH verweist die Beschwerdeführerin auf das Schreiben
der E._______ GmbH vom 13. Juli 2009 an die Vorinstanz. Mit diesem
Schreiben, welches übrigens von der gleichen Person unterzeichnet
wurde, die auch die Schreiben der Beschwerdeführerin und der
C._______ AG unterzeichnet, erklärte die E._______ GmbH
gegenüber der Vorinstanz, nie Fernmeldedienstleistungen verkauft zu
haben. Die Vorinstanz legte ihrer Vernehmlassung einen Ausdruck der
Internetseite der E._______ GmbH vom 23. Oktober 2009 bei, aus
welchem hervorgeht, dass die E._______ GmbH Fernmelde-
dienstleistungen unter dem CSC xxxxx der Beschwerdeführerin anbot.
Eine Nachprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht hat ergeben,
dass die entsprechende Internetseite auch am 3. Februar 2010 noch
denselben Inhalt hatte und dass für den Verbindungsaufbau mit
E._______ GmbH auf den CSC xxxxx verwiesen wurde.
Aufgrund der Dienstleistungsanpreisung im Internet ist ein genügender
Nachweis erbracht, dass die Beschwerdeführerin ihren CSC wider-
rechtlich Dritten zur Nutzung überlassen hat. Die Beschwerdeführerin
hat zu diesen Vorbringen nicht Stellung genommen und so den Vorwurf
der widerrechtlichen Überlassung ihres CSC auch nicht entkräftet.
5.6 Der Widerruf ist somit auch mit Blick auf die unzulässige Über-
lassung eines CSC zur Nutzung durch Dritte – sowohl betreffend die
C._______ AG als auch betreffend die E._______ GmbH – gestützt
auf einen hinreichenden Widerrufsgrund erfolgt.
6.
Auch wenn ein hinreichender Widerrufsgrund gegeben ist, muss der
konkrete Widerruf im Einzelfall auf seine Verhältnismässigkeit über-
prüft werden.
Jedes staatliche Handeln muss gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) im öffentlichen Interesse liegen und ver-
hältnismässig sein. Das Gebot der Verhältnismässigkeit umfasst drei
Elemente, die kumulativ beachtet werden müssen: Erstens müssen die
vom Gesetzgeber oder von der Behörde gewählten Massnahmen
geeignet sein, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu er-
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reichen. Zweitens muss die Massnahme erforderlich sein, um dieses
Ziel zu erreichen, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine ebenfalls
geeignete aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg aus-
reichen würde. Drittens muss die Verwaltungsmassnahme zumutbar
sein. Verlangt ist eine angemessene Zweck-Mittel-Relation, d.h. ein
vernünftiges Verhältnis zwischen dem öffentlichen Interesse an der
Massnahme und den durch den Eingriff beeinträchtigten privaten
Interessen (vgl. BGE 133 I 77 E. 4.1, BGE 128 II 292 E. 5.1 sowie
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 21, Rz. 1 ff.).
6.1 Das öffentliche Interesse an der von der Vorinstanz angeordneten
Massnahme liegt im Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten
vor täuschenden, intransparenten Geschäftspraktiken der CSC-In-
haberinnen, die zu einer Einschränkung der freien Wahl der FDA und
damit zu einer Beeinträchtigung des Wettbewerbs im Fernmelde-
bereich führen können. Der Widerruf des CSC ist geeignet, ent-
sprechende Geschäftspraktiken und Einschränkungen zu unterbinden.
6.2 Da der Widerruf den Zugang zur privatwirtschaftlichen Tätigkeit als
FDA beziehungsweise die freie Ausübung dieser Tätigkeit einschränkt,
bildet er einen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27
BV (vgl. statt vieler BVGE 2008/29 E. 13.1 mit weiteren Hinweisen). Er
stellt eine strenge Massnahme dar, um die anwendbaren Vorschriften
im Interesse des Schutzes der Konsumentinnen und Konsumenten
durchzusetzen. Deshalb ist es angebracht, zuerst mildere Mittel zu
ermitteln und einzusetzen, wenn diese den gleichen Erfolg versprech-
en. Dies macht auch bereits die "Kann-Formulierung" von Art. 11
Abs. 1 AEFV deutlich.
Eine denkbare mildere wirksame Anordnung ist die Gelegenheit zum
Nachweis, dass bei der Benutzung des zugeteilten Adressierungs-
elements sämtliche Vorschriften eingehalten wurden, beziehungsweise
die Gelegenheit zur Vornahme von Korrekturmassnahmen. Wird die
rechtswidrige Nutzung eines Adressierungselements korrigiert, ändert
dies nichts am Umstand, dass dieses zumindest vorübergehend
widerrechtlich genutzt wurde. Unter dem Gesichtspunkt der Ver-
hältnismässigkeit kann es aber geboten sein, der Inhaberin des
Adressierungselements die Möglichkeit zur Vornahme von Korrektur-
massnahmen zu bieten und bei einer nachträglichen Behebung des
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Mangels von einem Widerruf abzusehen (vgl. Urteil des BVGer A-
6085/2009 vom 22. Januar 2010 E. 6.3.1 mit weiteren Hinweisen).
Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 teilte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin mit, dass sie beabsichtige, die Zuteilung des CSC zu wider-
rufen und setzte ihr Frist bis am 24. Juli 2009, um zum dargestellten
Sachverhalt sowie zu den rechtlichen Erwägungen Stellung zu
nehmen bzw. den Nachweis zu erbringen, dass die ausstehenden
Verwaltungsgebühren zwischenzeitlich bezahlt worden sind. Die Vor-
instanz räumte der Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit ein, all-
fällige Missverständnisse zu klären oder Korrekturmassnahmen zu
ergreifen und den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Die
Beschwerdeführerin machte von diesem Recht keinen Gebrauch. Die
Vorinstanz hat mit ihrem Vorgehen versucht, zunächst ein milderes
Mittel als den Widerruf anzuwenden. Da dieses jedoch nicht zum er-
wünschten Ziel führte, sah sie sich veranlasst, zum härteren Mittel des
Widerrufs zu greifen. Dieser erwies sich als einzig verbleibendes
Mittel, um einen weiteren Verstoss gegen die einschlägigen Be-
stimmungen zu verhindern und war folglich erforderlich.
6.3 Unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ist das öffentliche Interesse
am Widerruf direkt den Individualinteressen der Beschwerdeführerin
gegenüberzustellen. Diese ist in Liquidation und übt keine Geschäfts-
tätigkeit mehr aus, sie hat also faktisch gar kein Interesse an der Zu-
teilung des fraglichen CSC mehr. Das öffentliche Interesse am Schutz
der Konsumentinnen und Konsumenten ist demgegenüber als ge-
wichtig zu erachten und überwiegt die Interessen der Beschwerde-
führerin deshalb klar.
Um die negativen Auswirkungen des Widerrufs insbesondere auf die
betroffenen Konsumentinnen und Konsumenten möglichst gering zu
halten und ihnen die Möglichkeit zu geben, sich hinsichtlich des
Bezugs ihrer Fernmeldedienstleistung neu zu organisieren, wurde das
Inkrafttreten des Widerrufs erst auf den 1. Oktober 2009 festgesetzt.
7.
Der Widerruf des CSC hält nach dem Gesagten auch unter dem Ge-
sichtspunkt der Verhältnismässigkeit stand und ist somit rechtmässig
erfolgt. Bei diesem Stand der Dinge lässt sich auch gegen die der Be-
schwerdeführerin für den Erlass der Verfügung auferlegten Ver-
waltungsgebühren, deren Höhe nicht bestritten ist, nichts einwenden.
Seite 11
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Die Beschwerde erweist sich folglich als unbegründet und ist
vollumfänglich abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei, weshalb sie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die ihr aufzuerlegenden
Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-, bestehend aus Spruch- und Schreib-
gebühren, sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
zu verrechnen. Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerde-
führerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 VwVG).
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000256231/5470-20; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Anita Schwegler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 25. Februar 2010
Seite 13