B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-555/2018
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Sonja Bossart Meier, Richter Daniel Riedo,
Richter Jürg Steiger, Richter Michael Beusch
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Rechtsdienst, Elias-Canetti-Strasse 2,
Postfach, 8050 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beitragsverfügung und Aufhebung des Rechtsvorschlags.
A-555/2018
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Beitragspflichtige) wurde am 11. Januar
2011 unter ihrer alten Firma Y._______ AG von der Stiftung Auffangeinrich-
tung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) rückwirkend per 1. Juli 1992 bis
31. Dezember 1993 und ab dem 1. Januar 2006 zwangsweise angeschlos-
sen.
Gemäss Lohnbescheinigungen der [zuständigen Ausgleichskasse] (nach-
folgend: Ausgleichskasse) beschäftigte sie während der Beitragsjahre
1992 und 1993 sowie 2006 bis 2011 obligatorisch zu versichernde Arbeit-
nehmer.
B.
Die Vorinstanz fakturierte der Beitragspflichtigen am 4. März 2011 Beiträge
in der Höhe von Fr. 40'816.90 und setzte diese am 23. Juni 2011 in Betrei-
bung. Den dagegen am 5. Juli 2011, dem Tag der Zustellung, erhobenen
Rechtsvorschlag beseitigte sie mit Beitragsverfügung vom 7. Juli 2011. Da-
gegen erhob die Beitragspflichtige Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht, welches die Beschwerde mit Urteil C-4910/2011 vom 19. Novem-
ber 2012 wegen Verletzung der Begründungspflicht guthiess, soweit es da-
rauf eintrat, die Verfügung vom 7. Juli 2011 aufhob und die Angelegenheit
an die Vorinstanz zurückwies.
C.
In der Folge forderte die Vorinstanz, letztmals am 6. September 2016, bei
der Ausgleichskasse die Lohnbescheinigungen ab dem Jahr 2011 ein. Am
8. September 2016 reichte die Ausgleichskasse die Lohnbescheinigungen
für das Jahr 2011 ein. Am 15. September 2016 bestätigte sie, dass die Bei-
tragspflichtige ab dem Jahr 2012 keine AHV-beitragspflichtigen Löhne ge-
meldet habe. Am 8. Dezember 2016 informierte die Vorinstanz die Bei-
tragspflichtige über das weitere Vorgehen.
D.
Mit Brief vom 24. Februar 2017 mahnte die Vorinstanz die Beitragspflich-
tige zur Zahlung der ausstehenden Beträge. Sie bezog sich auf eine Zah-
lungserinnerung vom 5. Februar 2017 und eine Beitragsrechnung vom
30. Dezember 2016, die indessen nicht bei den Akten liegen. Am 17. März
2017 setzte sie den Betrag von Fr. 59'217.49 zuzüglich Verzugszinsen in
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Seite 3
Betreibung (Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes […]). Gegen den zu-
gestellten Zahlungsbefehl erhob die Beitragspflichtige am 24. März 2017,
dem Tag der Zustellung, Rechtsvorschlag.
E.
Mit Schreiben vom 19. April 2017 gab die Vorinstanz der Beitragspflichti-
gen Gelegenheit, ihren Rechtsvorschlag zu begründen sowie sich zu Be-
stand und Höhe der Forderung zu äussern. Sie setzte ihr eine Frist, ihre
Ausführungen mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen.
F.
Die Beitragspflichtige wandte sich am 24. Mai 2017 an die Vorinstanz und
hielt fest, die Arbeitnehmer A._______ und B._______ hätten für die Jahre
1992/1993 keine berufliche Vorsorge gewünscht. Auch sei die Forderung
nach zehn Jahren verjährt. Weiter sei sie für die Prüfung der Forderung auf
die Versicherungsausweise angewiesen.
G.
Im Anschluss reduzierte die Vorinstanz die Forderung um insgesamt
Fr. 5'071.08 auf Fr. 54'146.41, was sie dem Betreibungsamt […] am
24. November 2017 (minus Fr. 4'921.12) und 27. Oktober 2017 (minus
Fr. 149.96) mitteilte.
H.
Nach weiterem Schriftverkehr mit der Beitragspflichtigen hob die Vor-
instanz mit Beitragsverfügung vom 13. Dezember 2017 den Rechtsvor-
schlag der Beitragspflichtigen (Bst. D) im Umfang von Fr. 54'146.41 auf. In
der Begründung führte sie sinngemäss aus, die Unterstellung unter die be-
rufliche Vorsorge sei vom Gesetz geregelt und sie müsse Arbeitnehmende,
die die Bedingungen erfüllten, versichern. Die Beiträge seien nicht verjährt,
denn die Verjährung beginne erst zum Zeitpunkt der Anschlussverfügung
zu laufen.
I.
Gegen diese Beitragsverfügung erhob die Beitragspflichtige (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 27. Januar 2018 Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragt, die Verfügung vom 13. Dezember 2017 voll-
umfänglich aufzuheben und festzustellen, dass die Beitragsforderungen für
die Jahre 1992 bis 2001 absolut verjährt seien. Die Beseitigung des
Rechtsvorschlags sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu ver-
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pflichten, den Versicherten C._______ und D._______ unverzüglich detail-
lierte Versicherungsausweise zuzustellen bzw. im Ablehnungsfall eine an-
fechtbare Verfügung zu erlassen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen
gingen zulasten der Vorinstanz. Sie wiederholt ihre Argumente, die Forde-
rungen seien verjährt. Auch weigere sich die Vorinstanz beharrlich, Versi-
cherungsausweise auszustellen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 25. April 2018 beantragt die Vorinstanz die kos-
tenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Forderung sei nicht verjährt,
da die Verjährungsfrist erst mit dem Anschluss zu laufen beginne. Dieser
lasse erst das Rechtsverhältnis entstehen, auf Grund dessen die Beiträge
an die Vorinstanz aus beruflicher Vorsorge geschuldet seien. Die Beitrags-
forderung werde nicht von Gesetzes wegen begründet, sondern sie beruhe
auf einem Vorsorgereglement, welches auf Grundlage eines Anschlussver-
trages rechtliche Verbindlichkeit erlange. Die ab dann geltende Verjäh-
rungsfrist sei jeweils rechtzeitig unterbrochen worden. Daher sei die For-
derung nicht verjährt. Weiter äussert sich die Vorinstanz zu den Verzugs-
zinsen. Verzugszinsen seien ab Fälligkeit der Beiträge geschuldet. Für Bei-
träge, die Zeiträume vor dem Anschluss beträfen, träten Fälligkeit und Ver-
zugszinspflicht mit dem rechtskräftigen Anschluss ein, da die Beitragsfor-
derungen mit dieser Verfügung entstünden. In Bezug auf die Vorsorgeaus-
weise hält die Vorinstanz fest, sie sei nicht befugt, der Arbeitgeberin die
Vorsorgeausweise der Arbeitnehmer zuzustellen. Sofern die Versicherten
nicht alle Unterlagen erhalten hätten, hätten sie sich selbst bei der Vor-
instanz melden müssen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die Akten wird, soweit dies
entscheidwesentlich ist, im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Eine sol-
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che liegt nicht vor. Angefochten ist eine Beitragsverfügung der Auffangein-
richtung vom 13. Dezember 2017. Die Auffangeinrichtung ist eine Vor-
instanz im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. Art. 54 Abs. 4 des Bundes-
gesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]). Die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts ist somit grundsätzlich gegeben (vgl. aber nachfol-
gend E. 1.3).
Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Be-
schwerde – mit den nachfolgend in E. 1.3 genannten Ausnahmen – legiti-
miert (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3
1.3.1 Die Beschwerdeführerin ist zwar der Vorinstanz angeschlossen, hat
aber als Arbeitgeberin kein Einsichtsrecht in die Vorsorgeausweise ihrer
Arbeitnehmenden (ausführlich: BVGE 2012/14 E. 8 insb. 8.4). Die Aus-
weise können, wie die Vorinstanz ausgeführt hat, nur von den Arbeitneh-
mern selbst angefordert werden. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin,
die Vorinstanz sei zu verpflichten, den Versicherten Vorsorgeausweise zu-
zustellen, ist nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin dazu nicht le-
gitimiert ist. Legitimiert wären nur die Versicherten selbst. Damit kann of-
fenbleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht überhaupt zur Beurteilung
dieser Frage zuständig wäre.
1.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn der Gesuchsteller ein ent-
sprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut konstanter bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Fest-
stellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen
(statt vieler: BGE 142 V 2 E. 1.1, 137 II 199 E. 6.5; Urteile des BGer
2C_403/2017 vom 4. Dezember 2018 E. 1.2, 2C_176/2012 vom 18. Okto-
ber 2012 [in BGE 138 II 536 nicht publizierte] E. 1.5, 2C_508/2010 vom
24. März 2011 E. 1.4; ISABELLE HÄNER in: Waldmann/Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016
[nachfolgend: Praxiskommentar VwVG], Art. 25 N. 21).
Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei festzustellen, dass ein Teil
der Forderungen verjährt sei und dass die angefochtene Verfügung auch
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Seite 6
betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlags aufzuheben sei, fehlt ihr folg-
lich ein schutzwürdiges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das
(negative) Leistungsbegehren, nämlich der Antrag auf Aufhebung der an-
gefochtenen Beitragsverfügung, gestellt worden ist. Damit kann anhand ei-
nes konkreten Falles entschieden werden, ob die entsprechenden Beiträge
von der Beschwerdeführerin geschuldet sind und ob der Rechtsvorschlag
zu Recht aufgehoben wurde, was das Feststellungsinteresse hinfällig wer-
den lässt.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
demnach vorbehältlich der vorstehenden Ausführungen (E. 1.3) einzutre-
ten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.2 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (BGE 119 V 347 E. 1a; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 1.54).
3.
3.1 Der obligatorischen Versicherung des BVG sind grundsätzlich die bei
der AHV versicherten Arbeitnehmenden unterstellt (Art. 5 Abs. 1 BVG), die
das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber mehr als
den gesetzlichen Jahresmindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m.
Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielen. Die-
ser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der Entwicklung in der
AHV angepasst (vgl. Art. 9 BVG).
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Seite 7
3.2 Die Beschwerdeführerin bringt mittlerweile zu Recht nicht mehr vor,
A._______ und B._______ hätten (zumindest zeitweise) der beruflichen
Vorsorge gar nicht unterstehen wollen. Wie gerade ausgeführt, bestimmt
das Gesetz, wer in der beruflichen Vorsorge zu versichern ist. Von dieser
gesetzlichen Ordnung kann auch durch Vereinbarung oder einseitigen Ver-
zicht nicht abgewichen werden.
4.
4.1 Die einzelnen Beitragsforderungen verjähren nach fünf Jahren (Art. 41
Abs. 2 BVG). Art. 41 Abs. 2 OR verweist im Übrigen auf die Art. 129 ff. des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]). Gemäss Art. 130
Abs. 1 OR beginnt die Verjährung mit der Fälligkeit der Forderung.
4.1.1 Das Bundesgericht hat diesbezüglich erwogen, dass nach ständiger
Rechtsprechung die Verjährungsfrist für Beiträge zurückliegender Jahre
bei zwangsweisen Anschlüssen an die Auffangeinrichtung nach Art. 11
Abs. 6 BVG mit dem verfügten Anschluss zu laufen beginnt. Begründet
wird dies mit der konstitutiven Wirkung der Anschlussverfügung, welche
erst das Rechtsverhältnis entstehen lässt, auf Grund dessen die Beiträge
an die Auffangeinrichtung aus beruflicher Vorsorge geschuldet sind. Nach
dieser Konzeption beruht die Beitragsforderung auf einem Reglement, wel-
ches erst auf der Grundlage eines Anschlussvertrages rechtliche Verbind-
lichkeit erlangt (Art. 66 Abs. 1 und 2 BVG). Eine Beitragsforderung gegen-
über einem bestimmten Arbeitgeber entsteht im Rahmen eines zwangs-
weisen Anschlusses mit dem Erlass der Verfügung, weil erst infolge der
Unterstellung unter das Vorsorgereglement die rechtliche Grundlage zur
Beitragserhebung geschaffen ist. Vorher können keine Beiträge fällig sein
und keine Verjährungsfristen zu laufen beginnen (Urteil des BGer
9C_655/2008 vom 2. September 2009 E. 4.3; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] B 97/06 vom 25. Juni
2007 E. 5.2, je m.H.). Durch die Anschlussverfügung entsteht eine neue
Rechtsbeziehung (Urteil des EVG B 54/99 vom 1. Mai 2000 E. 2a m.H.).
4.1.2 Tritt ein Leistungsfall ein, bevor ein Arbeitgeber bei einer Vorsorge-
einrichtung angeschlossen ist, werden die entsprechenden Leistungen an
die betroffenen Arbeitnehmenden oder deren Hinterbliebene durch die Vor-
instanz erbracht (Art. 12 Abs. 1 BVG). In diesem Fall wird der Arbeitgeber
von Gesetzes wegen an die Vorinstanz angeschlossen (Art. 12 BVG i.V.m.
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der
Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge [SR 831.434; nachfolgend:
VO Auffangeinrichtung]).
A-555/2018
Seite 8
4.1.3 Der Arbeitgeber hat gemäss klarem und eindeutigem Wortlaut von
Art. 3 Abs. 1 VO Auffangeinrichtung (Urteil des BGer 9C_655/2008 vom
2. September 2009 E. 5.3 m.H.) der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle
dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer «von dem Zeitpunkt an zu entrich-
ten, von dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein
müssen». Art. 3 Abs. 1 VO Auffangeinrichtung begründet somit in geset-
zes- und verfassungskonformer Weise einen materiellen Beitragsanspruch
der Auffangeinrichtung für jenen Zeitraum, in dem der Arbeitgeber vorsor-
gepflichtig war, sich jedoch noch nicht einer Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen hatte.
Die Frage, wann die Beitragsforderung entsteht und fällig wird, wird in die-
ser Verordnung aber nicht geregelt. Sie wurde vom Bundesgericht mit Ur-
teil 9C_655/2008 vom 2. September 2009 wie folgt beantwortet:
Zwar erfolgt der Anschluss bereits von Gesetzes wegen. Die Beitrags-
schuld entsteht jedoch nicht schon von Gesetzes wegen und ohne Zutun
der Vorinstanz. Das ergibt sich auch daraus, dass die Beiträge rückwirkend
auf den Zeitpunkt geschuldet sind, zu dem der Arbeitgeber hätte ange-
schlossen werden müssen. Würde die Beitragsschuld auch zu diesem Zeit-
punkt entstehen, bedürfte es der Regelung von Art. 3 Abs. 1 VO Auffang-
einrichtung gar nicht (vgl. auch Art. 12 Abs. 2 BVG). Zudem ist auch im
Falle von Art. 2 Abs. 1 VO Auffangeinrichtung, also beim Anschluss von
Gesetzes wegen, der Anschluss zu verfügen, weil Art. 60 Abs. 2 Bst. a
BVG die Auffangeinrichtung in genereller Weise verpflichtet, Arbeitgeber,
die keiner Vorsorgeeinrichtung zugehören, jedoch obligatorisch zu versi-
chernde Arbeitnehmer beschäftigen, anzuschliessen, wobei sie eine Ver-
fügung erlassen kann (Art. 60 Abs. 2bis BVG). Daraus erhellt, dass der An-
schluss gemäss Art. 2 Abs. 1 VO Auffangeinrichtung gleich wie derjenige
gestützt auf Art. 11 Abs. 6 BVG einen Rechtsakt erfordert, zumal sich der
Tag des rückwirkenden Anschlusses nicht aufgrund des Gesetzes, son-
dern nach Massgabe der konkreten Verhältnisse erst aus der Verfügung
ergibt. Sodann öffnet allein die Verfügung den Rechtsmittelweg (Art. 44
VwVG).
Die gesetzeskonforme Auslegung von Art. 2 Abs. 1 VO Auffangeinrichtung
und damit des Begriffs von Gesetzes wegen zeigt gemäss Bundesgericht
auf, dass der Anschluss wohl zu verfügen ist, hingegen die Auffangeinrich-
tung als aufnehmende Vorsorgeeinrichtung von vornherein feststeht, wes-
halb das Mahnverfahren und das Wahlrecht des Arbeitgebers gemäss
Art. 11 Abs. 5 und 6 BVG entfallen. Letzteres ändert indes nichts daran,
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Seite 9
dass die Beitragsforderung auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 2
Abs. 1 VO Auffangeinrichtung erst mit der Anschlussverfügung entsteht,
womit sie fällig wird und die Verjährung gemäss Art. 41 Abs. 2 BVG beginnt
(Art. 130 Abs. 1 OR; zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_655/2008 vom
2. September 2009 E. 5.3 [für den Zwangsanschluss gestützt auf Art. 11
Abs. 6 BVG: E. 4.3] m.H.; vgl. Urteil des BVGer A-5189/2017 vom 5. Juli
2018 E. 3.3.3).
4.2 Vorliegend werden Beitragsforderungen bis zurück ins Jahr 1992 ge-
fordert. Die Forderungen entstanden dennoch erst am 11. Januar 2011, als
die Beschwerdeführerin der Auffangeinrichtung angeschlossen wurde. Erst
am 11. Januar 2011 konnte daher die Verjährungsfrist zu laufen beginnen.
Diese Frist wurde unter anderem mit dem Urteil des Bundesverwaltungs-
gericht C-4910/2011 vom 19. November 2012 unterbrochen und dann spä-
testens wieder am 17. März 2017 durch die Einleitung der Betreibung (vgl.
zur Verjährungsunterbrechung Art. 135 Ziff. 2 OR, welcher gemäss Art. 41
Abs. 2 BVG anwendbar ist). Dazwischen waren keine fünf Jahre vergan-
gen, weshalb die Forderung bei Einleitung der Betreibung am 17. März
2017 nicht verjährt war. Mit diesem Datum begann die Frist neu zu laufen.
Da die Forderungen erst am 11. Januar 2011 entstanden und die Verjäh-
rung erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen begann, sind sie auch nicht absolut
verjährt. Der Erlass der Zwangsanschlussverfügung unterbricht nicht etwa
die Verjährung, sondern vor diesem Zeitpunkt läuft gar keine Verjährungs-
frist. Der von der Beschwerdeführerin genannte BGE 136 V 73 hilft ihr
nicht. Dort wird zwar die (relative) Verjährungsfrist von fünf Jahren um eine
absolute von zehn Jahren ergänzt (BGE 136 V 73 E. 4.3). Es wird aber
explizit festgehalten, dass sich der dort zu beurteilende Fall (nämlich die
nachträgliche Begründung eines individuellen Vorsorgeverhältnisses eines
Arbeitnehmers, dessen Arbeitgeber bereits angeschlossen ist), von jenem,
in dem – wie vorliegend – ein Arbeitgeber an die Vorinstanz angeschlossen
wird, unterscheidet (BGE 136 V 73 E. 3.2.1 und 3.3). Im letzteren Fall – so
bestätigt das Bundesgericht implizit – lasse erst die Anschlussverfügung
die Beitragsforderung entstehen und begründe ihre Fälligkeit (BGE 136 V
73 E. 3.2.1). Auch in Bezug auf die (allenfalls auch hier geltende) absolute
Verjährung beginnt die Frist damit mit dem Zwangsanschluss. Seit dem
11. Januar 2011 sind indessen noch keine zehn Jahre vergangen, so dass
die Forderungen auch nicht absolut verjährt sind.
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Seite 10
Was hier explizit für die Beitragsforderung für das Jahr 1992 ausgeführt
wurde, gilt auch für die jüngeren Beitragsjahre. Insgesamt sind die Bei-
tragsforderungen damit allesamt nicht verjährt.
5.
5.1
5.1.1 Eine Vorsorgeeinrichtung kann für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge
Verzugszinsen verlangen (Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG). Der Arbeitgeber
überweist die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge bis spätestens zum
Ende des ersten Monats nach dem Kalender- oder Versicherungsjahr, für
das die Beiträge geschuldet sind, an die Vorsorgeeinrichtung (Art. 66
Abs. 4 BVG).
5.1.2 Der Arbeitgeber hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem
Gesetz unterstellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von
dem an er bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen
(Art. 3 Abs. 1 VO Auffangeinrichtung). Der vom Arbeitgeber geschuldete
Verzugszins entspricht dabei dem jeweils von der Auffangeinrichtung für
geschuldete Beiträge geforderten Zinssatz (Art. 3 Abs. 2 VO Auffangein-
richtung). Die genannten Verordnungsbestimmungen erweisen sich als ge-
setzmässig, zumal die Verzugszinspflicht in Art. 66 Abs. 2 2. Satz BVG sta-
tuiert wird und auch in Art. 12 Abs. 2 BVG die Pflicht des Arbeitgebers zur
Leistung von Verzugszinsen im Falle eines rückwirkenden Zwangsan-
schlusses ausdrücklich festgehalten wird (Urteil des BVGer C-2381/2006
vom 27. Juli 2007 E. 7.2). Ist vor dem Anschluss ein Leistungsfall eingetre-
ten (Art. 12 Abs. 1 BVG), schuldet der Arbeitgeber der Auffangeinrich-
tung – neben einem Zuschlag als Schadenersatz – die entsprechenden
Beiträge samt Verzugszinsen (Art. 12 Abs. 2 BVG).
5.1.3 Nicht zu entnehmen ist den einschlägigen Gesetzes- und Verord-
nungsbestimmungen, ab wann Verzugszinsen auf Beitragszahlungen bei
einem rückwirkenden Zwangsanschluss geschuldet sind.
5.1.4 In den Anschlussbedingungen der Vorinstanz zur Anschlussverfü-
gung, die mittels Verweis in der Anschlussverfügung Bestandteil dieser
Verfügung geworden sind, findet sich eine von Art. 66 Abs. 4 BVG abwei-
chende Regel. Ziff. 4 Abs. 6 der Anschlussbedingungen zur Zwangsan-
schlussverfügung vom 11. Januar 2011 lautet:
«Die Beiträge gemäss jeweils gültigem Reglement bzw. jeweils gültiger Bei-
tragsordnung werden ihm [dem Arbeitgeber] vierteljährlich nachschüssig in
Rechnung gestellt. Sie sind jeweils am 1. März, 1. Juni, 1. September und
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Seite 11
1. Dezember fällig und zahlbar innert 30 Tagen nach Fälligkeit. Bei verspäteter
Zahlung kann die Stiftung Zinsen auf die ausstehenden Beiträge erheben.
Ausstehende Beiträge werden gemahnt.»
In Ziff. 4 Abs. 7 der Anschlussbedingungen steht:
«Wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht beachtet, fordert die Stiftung die
ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten ein. Die Zinsen werden mit
den vom Stiftungsrat festgesetzten Verzugszinssätzen und ab Fälligkeit der
Beiträge berechnet. Mahnung und Betreibung sind kostenpflichtig. Der Arbeit-
geber anerkennt die von der Stiftung erstellten Beitragsrechnungen und Mah-
nungen, sofern er nicht binnen 20 Tagen nach Zustellung begründet Ein-
spruch erhebt.»
5.1.5 Zu beachten ist weiter, dass die Beiträge für zurückliegende Jahre
vor dem Zwangsanschluss mit dem Zwangsanschluss fällig werden (E. 4.1
und 4.2).
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin hält dafür, vor dem 24. Februar 2017
schulde sie keine Verzugszinsen. Mit der konkreten Forderung sei sie erst
mit Schreiben vom 8. Dezember 2016 konfrontiert und mit Schreiben vom
24. Februar 2017 gemahnt worden.
5.2.2 Die Vorinstanz vertritt dagegen die Auffassung, nach Ziff. 4 Abs. 6 der
Anschlussbedingungen könne sie ab Fälligkeit der Beiträge Verzugszinsen
verlangen. Für Beiträge, die Zeiträume vor dem Anschluss beträfen, träten
Fälligkeit und Verzugszinspflicht erst mit dem rechtskräftigen Anschluss
ein, da die Beitragsforderungen erst mit dieser Verfügung entstünden. Sie
berechnet daher Verzugszinsen ab dem Datum der Anschlussverfügung.
5.3 Vorliegend strittig ist damit die Frage, ob Verzugszinsen ab dem Datum
der Zwangsanschlussverfügung geschuldet sind, oder ab dem Datum der
Mahnung. Mangels einschlägiger Bestimmungen im BVG-Recht (E. 5.1.3)
ist primär auf die Anschlussbedingungen und subsidiär auf die allgemeinen
Regeln des OR zurückzugreifen.
5.3.1 Art. 102 Abs. 1 OR hält fest, dass der Schuldner durch eine Mahnung
des Gläubigers in Verzug gesetzt wird, wenn eine Verbindlichkeit fällig ist.
Ab diesem Zeitpunkt sind auch Verzugszinsen geschuldet (Art. 104 Abs. 1
OR). Wurde jedoch für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet,
oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vorge-
nommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses
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Seite 12
Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). Eine Mahnung ist dann nicht mehr
notwendig.
Art. 105 Abs. 1 OR, wonach ein Schuldner, der mit der Zahlung von Zinsen
oder mit der Entrichtung von Renten oder mit der Zahlung einer geschenk-
ten Summe im Verzug ist, erst vom Tage der Anhebung der Betreibung
oder der gerichtlichen Klage an Verzugszinsen zu bezahlen hat, ist vorlie-
gend nicht anwendbar. Weder geht es nämlich um die Zahlung von solchen
Zinsen (Art. 105 Abs. 1 OR bezieht sich auf Kapitalzinsen; WOLFGANG WIE-
GAND, in: Honsell/Vogt/Wiegand [Hrsg.], Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015
[nachfolgend: Kommentar OR], Art. 105 N. 3) noch um Rentenzahlungen
noch um eine geschenkte Summe.
5.3.2 Gemäss den Anschlussbedingungen werden die einzelnen Zahlun-
gen zu den dort genannten Stichtagen fällig (1. März, 1. Juni, 1. September
und 1. Dezember; E. 5.1.4), und zwar ohne dass gemahnt werden müsste.
Zahlbar sind sie innert 30 Tagen. Eine Mahnung ist nach den Anschluss-
bedingungen nur notwendig, bevor der Betrag in Betreibung gesetzt wird.
Fraglich ist, ob diese Stichtage sowie die Tatsache, dass keine Mahnung
erforderlich ist, auch für rückwirkende Beitragszahlungen gelten oder ab
wann die Verzugszinsen für diese Beitragszahlungen zu laufen beginnen.
5.3.3 Zunächst ist auf die Rechtsprechung einzugehen.
5.3.3.1 Das Bundesgericht bzw. zuvor noch das Eidgenössische Versiche-
rungsgericht hielt fest, dass die Zahlungen ab dem Zeitpunkt zu verzinsen
seien, zu dem sie bei korrekter Anmeldung fällig geworden wären und dass
eine Mahnung (gestützt auf Art. 102 Abs. 2 OR) nicht nötig sei (Urteile des
EVG B 75/00 vom 28. Mai 2001 E. 4b, B 9/02 vom 15. November 2002
E. 4.2, jeweils zu lesen i.V.m. dem Sachverhalt). Die beiden genannten Ur-
teile des EVG verweisen auf BGE 119 V 131 E. 4c, wo es um eine Freizü-
gigkeitsleistung ging. Dort ist davon die Rede, dass Freizügigkeitszahlun-
gen vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an zu verzinsen sind.
Muss die Vorinstanz also allenfalls Leistungen verzinsen, die lange zurück-
liegen, muss sie – so das EVG – auch Beitragszahlungen, die ihr damals
nicht bezahlt wurden, ihr aber hätten bezahlt werden müssen, vom Zeit-
punkt, in dem sie hätten bezahlt werden müssen, verzinsen können und
zwar ohne Mahnung. Andernfalls würde ihr, wie das EVG im Urteil B 75/00
vom 28. Mai 2001 E. 4b festhält, aus der Ausübung ihrer Pflichten, welche
aus Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG fliessen, ein Schaden entstehen.
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In seinem Urteil B 106/03 vom 26. August 2004 hielt das EVG hingegen in
Erwägung 4.2 fest, die Zinsen würden erst nach Ablauf der dreissigtägigen
Zahlungsfrist nach Rechnungstellung durch die Vorinstanz zu laufen be-
ginnen. Vor diesem Datum habe die betroffene Person nicht gewusst, wie
hoch die Zahlungen seien. Dabei setzt sich das Gericht nicht mit seiner
noch zwei Jahre zuvor geäusserten Ansicht auseinander.
Drei Jahre später scheint es wieder zu seiner alten Rechtsprechung zu-
rückzukehren (Urteil des EVG B 97/06 vom 25. Juni 2007 E. 6.1 f.).
5.3.3.2 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich wie
folgt dar:
– Im Urteil C-2381/2006 vom 27. Juli 2007 hielt das Bundesverwaltungs-
gericht in E. 7.2 fest, eine Mahnung sei nicht erforderlich, damit der
Zinsenlauf beginne. Es verweist auf das Urteil des EVG B 75/00 vom
28. Mai 2001 E. 4b (zu diesem Urteil oben E. 5.3.3.1 Abs. 1). Zwar wird
im Urteil nicht explizit ausgeführt, ab wann Verzugszinsen geschuldet
sind. Aus Bst. A.a der Sachverhaltsdarstellung (genauer aus den dort
genannten Beträgen) ergibt sich aber, dass die Zinsen rückwirkend auf
jenen Zeitpunkt berechnet worden sein müssen, auf den sich die Ar-
beitgeberin hätte anschliessen müssen. Implizit ergibt sich das auch
aus dem Hinweis auf das genannte Urteil des EVG. Zwar erwähnt das
Bundesverwaltungsgericht in E. 7.4 des hier beschriebenen Urteils
eine Mahnung, doch scheint es in dieser Erwägung, liest man sie im
Zusammenhang mit der vorangehenden E. 7.3, um Zinseszinsen zu
gehen. In E. 9 wird denn auch einerseits festgehalten, dass Zinsen von
5 % ab dem Betreibungsbegehren sowohl auf den aufgelaufenen Bei-
tragsforderungen zuzüglich Verfügungskosten und ausserordentlichen
Kosten geschuldet sind (von diesen Beträgen ist in E. 7.4 die Rede),
andererseits wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit
sie die Zinsen auf den aufgelaufenen Beitragszahlungen vor dem Da-
tum der Betreibung nunmehr ohne Zinseszinsen berechne. Da in E. 7.4
in Bezug auf die späteren Zinsen festgehalten wurde, eine frühere
Mahnung vor der Betreibung sei nicht in den Akten, wird noch einmal
deutlich, dass die Zinsen auf Beitragszahlungen für vergangene Perio-
den ohne Mahnung geschuldet waren.
– Im Urteil C-3567/2008 vom 13. September 2010 (das in Fünferbeset-
zung gefällt wurde) hält das Bundesverwaltungsgericht in E. 4.3 eben-
falls fest, Zinsen seien so zu entrichten, als ob der Arbeitgeber seinen
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Pflichten rechtzeitig nachgekommen sei (mit Verweis auf das Urteil des
EVG B 97/06 vom 25. Juni 2007 E. 6.2; vgl. oben E. 5.3.3.1 Abs. 3; s.a.
Urteil des BVGer C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 7.4).
– Im wiederum in Fünferbesetzung gefällten Urteil C-1899/2011 vom
15. Oktober 2013 wurde demgegenüber in E. 5.5.2 entschieden, Ver-
zugszinsen dürften nur nach tatsächlich erfolgter Mahnung verlangt
werden. Es bezieht sich einerseits auf die Anschlussbedingungen (de-
ren genauer Wortlaut dem Urteil nicht entnommen werden kann) und
auf zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts. Das eine ist das ge-
rade zuvor in der Klammer genannte Urteil C-7809/2009, das derlei
nicht festhält, sondern gerade keine Mahnung verlangt. Das andere Ur-
teil (C-7868/2009 vom 19. März 2012) setzt sich in der im Urteil
C-1899/2011 genannten E. 8.2 gar nicht mit Zinsen auseinander (wes-
halb es in dieser Aufstellung auch nicht wiedergegeben ist). In seiner
E. 6.2 ist zwar von einer Mahnung die Rede. Diese bezieht sich aber
auf die Betreibung, die (gemäss der Anschlussbedingungen) erst ein-
geleitet werden darf, nachdem die Arbeitgeberin gemahnt wurde («Die
Vorinstanz hat mit dem Verzicht auf Zustellung einer Mahnung vor Ein-
leitung der Betreibung allerdings […] auch gegen Ziff. 4 Abs. 6 der An-
schlussbedingungen verstossen, wonach sie ausstehende Beiträge
mahnt und die ausstehenden Beiträge samt Zinsen und Kosten erst
(mit Betreibung) fordert, wenn der Arbeitgeber die Mahnung nicht be-
achtet»). Zwar stehen die Worte «mit Betreibung» in jenem Urteil in
Klammern, doch wird aus dem Zusammenhang klar, dass problema-
tisch die Einleitung der Betreibung vor Zustellung einer Mahnung war
und nicht etwa die Erhebung von Verzugszinsen, die vor dem Zeitpunkt
der Mahnung zu laufen begannen. Anzumerken ist, dass im dem Urteil
C-7868/2009 zugrunde liegenden Sachverhalt die Vorinstanz selbst die
Zinsen erst von jenem Monat an, in dem sie die Betreibung eingeleitet
hatte, geltend machte, so dass dieser Fall nicht direkt mit dem vorlie-
genden vergleichbar ist, zumal es dort nicht um «rückwirkende» Bei-
träge ging.
– Ebenso wird im Urteil C-6579/2011 vom 5. März 2014 eine Mahnung
verlangt. Es wird auf die Anschlussbedingungen, das gerade genannte
Urteil C-1899/2011 sowie das zuvor erwähnte Urteil C-7809/2009 ver-
wiesen, wobei letzteres – wie ausgeführt – anders zu verstehen ist. Be-
reits hier sei angemerkt, dass im zweiten Rechtsgang, der durch das
gerade genannte Urteil C-6579/2011 veranlasst wurde (A-5189/2017
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vom 5. Juli 2018 E. 4.3.7.2) explizit offengelassen wurde, ob diese
Rechtsprechung bundesrechtskonform sei.
– Das Urteil A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 2.5 äussert sich nicht
eindeutig. Immerhin wird in der genannten Erwägung festgehalten,
dass Verzugszinsen ab Fälligkeit der Beiträge berechnet werden. Dies
spricht dafür, dass gerade keine Mahnung nötig ist. Auch wenn im
nächsten Satz festgehalten wird, dass die Vorinstanz demnach grund-
sätzlich berechtigt sei, auf einer rechtmässig in Betreibung gesetzten
Forderung Verzugszinsen zu erheben, kann daraus nicht abgeleitet
werden, dass eine Mahnung der Beitragsforderungen erforderlich sei,
damit Verzugszinsen geschuldet sind. Aus E. 4.2 ergibt sich nämlich
wiederum, dass Verzugszinsen bereits vor dem Zeitpunkt der Betrei-
bung geschuldet sind.
– Im Urteil C-6944/2013 vom 27. März 2017 schliesslich wird wiederum
festgehalten, dass eine Mahnung nicht nötig sei (E. 6.3.5). Allerdings
ging es hier um laufende Beiträge und nicht solche, die rückwirkend
erhoben werden (Sachverhalt dieses Urteils Bst. B.a).
5.3.3.3 Die Rechtsprechung des Bundesgerichts deutet somit eher darauf
hin, dass Zinsen auf Beitragsforderungen, für Perioden vor dem Zwangs-
anschluss, ab dem Zeitpunkt zu entrichten sind, zu dem die Beiträge bei
korrekter Anmeldung an die Vorinstanz hätten bezahlt werden müssen und
keine Mahnung erforderlich ist (Verfalltag nach Art. 102 Abs. 2 OR). Der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere der neue-
ren, lässt sich keine klare Aussage entnehmen.
5.3.4 Der Regelung, wonach der Schuldner einer Geldschuld Verzugszins
zu zahlen hat, sobald er in Verzug ist, liegt die Fiktion zu Grunde, dass der
verzugsbelastete Schuldner bis zur Erfüllung weiterhin über den Geldbe-
trag verfügen kann und der Gläubiger dadurch eine entsprechende Vermö-
genseinbusse erleidet. Es bedarf weder eines Schadensnachweises durch
den Gläubiger noch eines Verschuldens des Schuldners, weshalb dieser
auch dann Verzugszins zahlen muss, wenn er im Zeitpunkt des Verzugs-
eintritts von seiner Zahlungspflicht oder deren Höhe keine Kenntnis hatte
(vgl. BGE 143 II 37 E. 5.2.2, 129 III 535 E. 3.1 m.w.H.; Urteil des BVGer
A-5189/2017 vom 5. Juli 2018 E. 3.4.3).
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Nach dieser Überlegung wäre der (überwiegenden) bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu folgen, wonach Verzugszinsen auf Beiträgen für zu-
rückliegende Perioden so fällig werden, als ob die Arbeitgeberin der Vor-
instanz korrekt angeschlossen gewesen wäre und die Beiträge nicht be-
zahlt hätte. Während dieser ganzen Zeit konnte nämlich die Arbeitgeberin
über dieses Geld verfügen – und mit diesem Geschäfte tätigen –, das ei-
gentlich der Vorinstanz zugestanden hätte.
5.3.5 Allerdings sind Verzugszinsen hinsichtlich ihrer Entstehung und ihres
Umfanges von der Hauptschuld abhängig (URS LEU, in: Kommentar OR,
Art. 73 N. 1 f.). Verzugszinsen sind akzessorisch zur Hauptforderung. Wie
das Bundesgericht in teilweise jüngeren Urteilen als jenen, die hier in
E. 5.3.3.1 wiedergegeben sind, festgehalten hat, werden Beitragszahlun-
gen für Perioden, die vor dem Zwangsanschluss liegen, erst mit dem
Zwangsanschluss fällig (vgl. E. 4.1.1 ff.). Werden diese erst mit dem
Zwangsanschluss fällig, können auch Verzugszinsen erst ab diesem Zeit-
punkt zu laufen beginnen (vgl. auch Art. 133 OR, wonach die Zinsforderung
mit der Hauptforderung verjährt). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus
Art. 12 Abs. 2 BVG (vgl. E. 4.1.1 und 4.1.3; anders insb. Urteil des BVGer
C-7809/2009 vom 29. März 2012 E. 7.4). Im Gegenteil hält die französi-
sche Fassung von Art. 12 Abs. 2 BVG noch deutlicher als die deutsche und
die italienische fest, dass die Zinsen der Hauptforderung folgen («[…]
l'employeur doit à l'institution supplétive […] les cotisations arriérées, en
principal et intérêts, […]» [Hervorhebung nur hier]). Es ist vorliegend kein
Grund ersichtlich, weshalb die Zinsen ausnahmsweise verselbständigt sein
sollten.
5.3.6 Auch wenn in (älteren) Urteilen des Bundesgerichts und des Bundes-
verwaltungsgerichts von einem früher beginnenden Zinsenlauf ausgegan-
gen wurde, in einigen neueren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts
dagegen erst einem Beginn ab dem Zeitpunkt der Mahnung, erscheint es –
insbesondere in Anbetracht der genannten akzessorischen Natur der Zin-
sen – angezeigt, den Beginn der Verjährung der Beitragsforderungen ei-
nerseits und jenen der Verzinsung andererseits einheitlich festzulegen.
Wären die Beitragsforderungen für frühere Zeiträume schon verjährt, weil
die Verjährungsfrist im Zeitpunkt, in dem sie hätten entrichtet werden müs-
sen, zu laufen begonnen hätte, wären auch die darauf fälligen Zinsen ver-
jährt gewesen (Art. 133 OR; E. 5.3.5). Greift der Schutzmechanismus der
Verjährung zugunsten der Beschwerdeführerin erst ab einem späteren
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Seite 17
Zeitpunkt, ergibt es Sinn, die Beschwerdeführerin auch die nachteiligen
Folgen in Form der Zinsen erst ab diesem Zeitpunkt tragen zu lassen.
5.3.7 Beitragszahlungen für vor dem Zwangsanschluss liegende Perioden
sind demnach per Datum der Zwangsanschlussverfügung fällig. Dieses
Datum hat gleichzeitig als Verfalltag zu gelten. Am Charakter als Verfalltag-
geschäft ändert die aufgeschobene Fälligkeit nämlich nichts. Somit sind ab
Datum der Zwangsanschlussverfügung auch ohne Mahnung Zinsen ge-
schuldet sind.
5.4 Im Ergebnis sind damit Verzugszinsen ohne Mahnung ab Fälligkeit der
Beitragsforderungen geschuldet. Zinsen auf Beitragszahlungen für Perio-
den, die vor dem Anschluss an die Auffangeinrichtung liegen, beginnen mit
Fälligkeit dieser Forderungen, also dem Datum des Zwangsanschlusses
(11. Januar 2011) zu laufen. Der Zinsenlauf für spätere Beitragszahlungen
richtet sich nach den Anschlussbedingungen.
In Bezug auf die Zinszahlungen ist damit der Vorinstanz zu folgen. Wie aus
den detaillierten Beiblättern zur Beitragsverfügung hervorgeht, wurde auch
die Höhe der Zinsen korrekt berechnet.
6.
Es bleibt, auf die Aufhebung des Rechtsvorschlags einzugehen.
6.1 Die Vorinstanz ist zwecks Erfüllung ihrer Aufgaben als Auffangeinrich-
tung (Beitrags- und Zinserhebung sowie Geltendmachung von Schadener-
satz im Zusammenhang mit Leistungen vor dem Anschluss) nicht nur zu-
ständig, über den Bestand sowie den Umfang ihrer Forderungen gegen-
über Arbeitgebern Verfügungen zu erlassen, die vollstreckbaren Urteilen
im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuld-
betreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) gleichgestellt sind (vgl. Art. 60
Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 11 i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG). Als Rechtsöff-
nungsinstanz kann sie grundsätzlich gleichzeitig mit dem materiell-rechtli-
chen Entscheid über den strittigen Anspruch auch die Aufhebung eines
Rechtsvorschlages verfügen, soweit es um eine von ihr in Betreibung ge-
setzte Forderung geht (BGE 134 III 115 E. 3.2 und E. 4.1.2, Urteil des BGer
9C_196/2017 vom 19. Dezember 2017 E. 3.2.1 f.; Urteil des BVGer
A-4271/2016 vom 21. Juni 2017 E. 1.2.2 m.H.; JOLANTA KREN KOSTKIE-
WICZ, in: SchKG-Kommentar, 19. Aufl. 2016, Art. 79 N. 11).
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Seite 18
6.2 Die Vorinstanz hat somit zurecht zugleich mit der Verfügung über die
Beiträge (inkl. Zinsen und Gebühren) auch über die Aufhebung des
Rechtsvorschlags befunden.
7.
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten für das Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 2'000.-- festzusetzen (Art. 1 f. und 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag
ist dem Kostenvorschuss von Fr. 3'500.-- zu entnehmen. Der Restbetrag
von Fr. 1'500.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils zurückzuerstatten.
Der unterliegenden Beschwerdeführerin sowie der Vorinstanz ist keine
Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario
und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Sie werden dem einbezahlten Kostenvorschuss von insge-
samt Fr. 3'500.-- entnommen. Der Restbetrag in Höhe von Fr. 1'500.-- wird
der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Susanne Raas
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
Versand: