B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5556/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter André Moser,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
iWay AG,
Quality Internet Services, Badenerstrasse 569, 8048 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
ombudscom,
Bundesgasse 26, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühren.
A-5556/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ reichte bei der Stiftung ombudscom Schlichtungsstelle
Telekommunikation (nachfolgend: ombudscom) ein Begehren um
Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gegen die iWay AG
(nachfolgend: iWay), eine Anbieterin von Fernmeldediensten im Bereich
Internet, ein. Mit Verfügung vom 3. September 2013 sowie Rechnung
gleichen Datums auferlegte die ombudscom iWay Verfahrensgebühren im
Umfang von Fr. 1'510.-- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, insgesamt
ausmachend Fr. 1'630.80 (Schlichtungsverfahren Nr. C29350). In ihrer
Begründung führte sie aus, es handle sich um einen Fall durch-
schnittlicher Komplexität, der allerdings einen hohen Aufwand verursacht
habe, wobei das Schlichtungsverfahren durch die Ausarbeitung eines
Schlichtungsvorschlags abgeschlossen worden sei. Hinzu komme der
den Verfahrenskosten zugrunde gelegte mittlere Streitwert. Die Gebühr
habe sich daher gemäss Art. 14 Abs. 1 ihres Verfahrens- und Gebühren-
reglements vom 1. Juli 2013 zwischen Fr. 200.-- und Fr. 3'000.-- zu
bewegen, wobei sie bei deren konkreten Festsetzung eine Erhöhung von
20 % für Fallzahler vorgenommen habe (Art. 14 Abs. 3 des Verfahrens-
und Gebührenreglements).
B.
Gegen diese Verfügung und die darauf basierende Rechnung erhebt
iWay (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. Oktober 2013 Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt,
"1. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dass die Preise für
Schlichtungsverfahren für Konsumentinnen und Konsumenten transparent
publiziert werden. Das BAKOM als Kontrollorgan der Schlichtungsstelle
sei anzuweisen, dass sie überprüft, ob die Behandlungsgebühren in
Rechnung gestellt und korrekt ausgewiesen werden.
2. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 03.09.2013 sei
aufzuheben, das Verfahren als missbräuchlich eingeleitet zu erklären oder
die Kosten erheblich zu senken.
3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein revidiertes Verfahrens-
und Gebührenreglement dem BAKOM zur Genehmigung vorzulegen,
welches dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit insbesondere in Bezug auf
Gewaltentrennung und Kostentransparenz Genüge tut.
A-5556/2013
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4. Die Schlichtungsstelle sei mangels gesetzlicher Grundlage anzuweisen,
ihre Beratungstätigkeit einzustellen. Die mit Verfügung gestellten Kosten
seien transparent auszuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.".
Sie begründet ihre Begehren im Wesentlichen damit, es werde auf der
Webseite nur in mangelhafter Weise darauf hingewiesen, dass für den
Kunden, der ein Verfahren vor der Schlichtungsstelle ombudscom
(nachfolgend: Vorinstanz oder Beschwerdegegnerin) anstrenge, Kosten
anfallen würden, insbesondere wenn dieses – wie vorliegend – in miss-
bräuchlicher Weise als Druckmittel gegen den Fernmeldeanbieter
verwendet werde. Das Äquivalenzprinzip sei verletzt, würden doch die
Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'630.80 in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum Streitwert von Fr. 456.-- stehen, wobei ihr selbst kein
Nutzen aus dem Verfahren vor der Vorinstanz erwachsen sei. Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, es sei von vornherein klar
gewesen, dass die Streitigkeit nicht durch Schlichtung beigelegt werden
könne, da sie signalisiert habe, dass sie für ein weiteres Entgegen-
kommen nicht bereit sei. Ausserdem sei die Höhe der Verfahrenskosten
wohl darauf zurückzuführen, dass die aufgrund der Beratungstätigkeit der
Vorinstanz erwachsenden Kosten auf die für Fernmeldedienstanbieter
kostenpflichtigen Schlichtungsverfahren abgewälzt würden. Dazu gebe es
jedoch keine gesetzliche Grundlage. Insbesondere lege die Vorinstanz
nicht transparent dar, wie sich die Höhe der in Rechnung gestellten
Verfahrenskosten errechne.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2013 schliesst die
Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie macht im Wesentlichen
geltend, die Gebühren seien in ihrem Gebührens- und Verfahrens-
reglement, welches sowohl bei einer schriftlichen als auch bei einer
online-Eingabe durch die Kunden akzeptiert werde, transparent
aufgezeigt. Sie sei im Weiteren dazu verpflichtet, ein Schlichtungs-
verfahren einzuleiten, sobald die Eintretensvoraussetzungen erfüllt seien,
also auch dann, wenn die Beschwerdeführerin – wie im vorliegenden
Falle – kein Entgegenkommen signalisiert habe. Die Verfahrenskosten
seien aufgrund der durchschnittlichen Komplexität des Falles, der Höhe
des Streitwertes und des sehr hohen Arbeitsaufwandes von 11.75
Stunden festgesetzt worden, wobei nicht einmal die gesamte Arbeitszeit
in Rechnung gestellt worden sei. Im Übrigen sei es notwendig gewesen,
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Seite 4
zwei Schlichtungsvorschläge auszuarbeiten. Die Vorinstanz legt ausser-
dem dar, dass ihr gesamter Betriebsaufwand durch die für eigentliche
Schlichtungsverfahren erhobenen Kosten gedeckt werden müsse.
D.
In ihrer Replik vom 4. Dezember 2013 hält die Beschwerdeführerin an
ihren Rechtsbegehren fest und betont, dass insbesondere der hohe
Arbeitsaufwand – angesichts ihrer betreffend eine Schlichtung ablehnen-
den Haltung und ohne Wunsch nach einem zweiten Schlichtungs-
vorschlag – nicht gerechtfertigt gewesen sei. Sie beanstandet
ausserdem, dass die durch Beratung entstehenden Kosten auf die in
Schlichtungsverfahren involvierten Fernmeldedienstanbieter abgewälzt
und dass die Behandlungsgebühren möglicherweise nicht eingefordert
würden. Sie stellt diesbezüglich ein Begehren auf Klärung. Ausserdem
macht sie geltend, der Stundentarif sei falsch berechnet worden, die
Verfahrensgebühren ohne MwSt. von Fr. 1'208.-- zuzüglich Fallzahler-
zuschlag von 20% in der Höhe von Fr. 241.60 würden sich nämlich auf
Fr. 1'449.60 exkl. MwSt. belaufen. Allein aufgrund der falsch in Rechnung
gestellten Verfahrenskosten sei die Verfügung aufzuheben.
E.
In ihrer Duplik vom 10. Dezember 2013 hält die Vorinstanz vollumfänglich
an ihrem Rechtsbegehren fest, macht geltend, die Berechnung der
Verfahrenskosten durch die Beschwerdeführerin sei nicht korrekt und
verzichtet auf weitere Ausführungen.
F.
In ihren Schlussbemerkungen vom 16. Dezember 2013 macht die
Beschwerdeführerin geltend, der verfügte Rechnungsbetrag von
Fr. 1'510.-- sei willkürlich festgelegt worden, zumal sich die Kosten des
Verfahrens ohne Fallzahlerzuschlag auf Fr. 1'258.33 belaufen müssten,
um eine korrekte Basis für den verfügten Betrag zu bilden.
G.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2014 legt die Vorinstanz ergänzende
Beweismittel (Entwurf Jahresrechnung 2013) vor.
H.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2014 nimmt die Beschwerdeführerin zu den
nachträglich eingereichten Beweismitteln Stellung und macht im
Wesentlichen geltend, die Jahresrechnung würde sich ausgeglichener
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Seite 5
präsentieren, wenn auch die Behandlungsgebühren bei Beratungs-
gesprächen eingefordert würden.
I.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2014 nimmt die Vorinstanz zu den
Vorbringen der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2014 Stellung,
bestreitet deren Ausführungen und macht im Wesentlichen geltend, die
Kosten eines Inkassoverfahrens würden in keinem Verhältnis zum Erlös
aus den erhobenen Behandlungsgebühren stehen, weshalb darauf
verzichtet werde, diese einzufordern, müssten diese Kosten doch
wiederum den Anbietern von Fernmeldedienstleistungen auferlegt wer-
den. Im Übrigen übe sie nicht eine eigentliche Beratungstätigkeit aus,
sondern mache lediglich die Kundinnen und Kunden auf das Verfahren
vor der Vorinstanz und die Voraussetzungen zum Einreichen von
Schlichtungsbegehren aufmerksam.
J.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien wird – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 VGG entschieden hat. Das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes vorsieht (Art. 37 VwVG).
1.2 Das Vorliegen einer Verfügung ist Sachurteilsvoraussetzung für ein
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Liegt keine
Verfügung vor oder ist eine solche ausnahmsweise nichtig, so existiert
kein Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde. Streitgegenstand im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Rechtsverhältnis,
das Gegenstand dieser angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im
Streit liegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
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Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.6 ff.).
1.2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen hoheitliche, auf
Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche Anordnungen einer
Behörde im Einzelfall, welche sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützen und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten
oder Pflichten zum Gegenstand haben (Bst. a). Ebenso gelten als
Verfügung in diesem Sinne Feststellungen des Bestehens, Nicht-
bestehens oder Umfanges von Rechten und Pflichten (Bst. b.) sowie die
Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder
Feststellung von Rechten und Pflichten oder das Nichteintreten auf
solche Begehren (Bst. c; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 854 ff.;
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 28 Rz. 17 f. und 31; RENÉ WIEDER-
KEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I,
2012, Rz. 2145 ff.).
Rechnungen sind normalerweise nicht direkt auf Rechtswirkungen ausge-
richtet und gelten daher nicht als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-632/2008 vom 2. September
2008 E. 1.1 mit Hinweisen). Vorliegend hat die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin eine Verfügung, welche die formellen Anforderungen
(vgl. 34 und 35 Abs. 1 VwVG) erfüllt, sowie eine Gebührenrechnung ohne
Unterschrift zukommen lassen, aus welcher die Höhe der zu
entrichtenden Gebühr inkl. Mehrwertsteuer ersichtlich ist. Die Verfügung
der Vorinstanz vom 3. September 2013 hat zum Inhalt, die für das
Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsstelle der Vorinstanz zu be-
gleichenden Gebühren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, also eine
Pflicht i.S. von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG zu begründen. Sie richtet sich
demzufolge an die Beschwerdeführerin als Adressatin und wirkt als
hoheitliche, auf Rechtswirkungen ausgerichtete und verbindliche
Anordnung einer Behörde im Einzelfall, wobei sie sich auf öffentliches
Recht des Bundes stützt. Die Verfügung und die Rechnung bilden
zusammen ein taugliches Anfechtungsobjekt, gegen welches grund-
sätzlich beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden
kann (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4040/2009 vom 23. Ja-
nuar 2012 E. 1.2, A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 1.1, A-5925/2011
vom 26. April 2012 E. 1.1 sowie A-6384/2011 vom 11. Oktober 2012
E. 1.3).
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Seite 7
1.2.2 Was den Streitgegenstand anbelangt, so erstreckt sich dieser allein
auf die in der Verfügung geregelte Materie (vgl. MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 f.), vorliegend also die Festsetzung der zu
entrichtenden Gebühr. Nachfolgend ist zu prüfen, ob sämtliche Rechts-
begehren der Beschwerdeführerin diesen Streitgegenstand betreffen.
1.2.2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, das BAKOM sei als Kontroll-
organ der Beschwerdegegnerin anzuweisen, die korrekte Ausweisung der
in Rechnung gestellten Behandlungsgebühren zu überprüfen.
Wer die Schlichtungsstelle anruft, bezahlt eine Behandlungsgebühr (vgl.
Art. 12c Abs. 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG; SR
784.10). Soweit die Beschwerdeführerin ganz allgemein verlangt, die
Kontrollinstanz der Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die korrekte
Ausweisung der in Rechnung gestellten Behandlungsgebühren zu
überprüfen, liegt ihr Rechtsbegehren ausserhalb des Streitgegenstandes,
wie er im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
konkret beurteilt wird. Insofern ist auf die Beschwerde demzufolge nicht
einzutreten.
1.2.2.2 Weiter stellt die Beschwerdeführerin einerseits das Rechts-
begehren, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, dem BAKOM ein
revidiertes Verfahrens- und Gebührenreglement zur Genehmigung vorzu-
legen, andererseits beantragt sie, die Schlichtungsstelle der Vorinstanz
sei mangels gesetzlicher Grundlage anzuweisen, ihre Beratungstätigkeit
einzustellen.
Diese Begehren waren weder Gegenstand des Schlichtungsverfahrens
noch sind sie Thema der angefochtenen Verfügung. Sie beschlagen – wie
im Übrigen auch das soeben erwähnte Rechtsbegehren – die allgemeine
Aufsichtstätigkeit über die Vorinstanz, und wären deshalb beim BAKOM
als Aufsichtsbehörde vorzubringen. Im vorliegenden Beschwerde-
verfahren ist darauf deshalb ebenfalls nicht einzutreten.
1.2.3 Die Stiftung ombudscom ist als Schlichtungsstelle der
Telekombranche gemäss Art. 12c Abs. 1 FMG sowie Art. 42 Abs. 1 der
Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007 (FDV; 784.101.1)
eine Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihr
übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügt (Art. 33
Bst. h VGG; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6464/2008 vom 6. April 2010 E. 1.3 sowie A-6747/2008 vom
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Seite 8
24. Februar 2011 E. 1.3). Da auch keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formelle Verfügungsadressatin hat die Beschwerde-
führerin ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung bzw. Anpassung der angefochtenen Verfügung der Vorin-
stanz. Sie ist folglich beschwerdelegitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt der in den
E. 1.2.2.1 und 1.2.2.2 gemachten Einschränkungen – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
grundsätzlich auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder
unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens, sowie auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Umfang der durch Art. 8 des
Verfahrens- und Gebührenreglements der Stiftung ombudscom vom
1. Juli 2013 (genehmigt durch das BAKOM mit Verfügung vom 18. Juni
2013 [nachfolgend Verfahrens- und Gebührenreglement]) eingeräumten
Rechte gehe weiter als in Art. 45 FDV vorgesehen. Art. 8 des Verfahrens-
und Gebührenreglements sei somit nicht verordnungskonform. Sie
beanstandet insbesondere, dass sich die Vorinstanz das Recht ein-
geräumt habe, darüber zu entscheiden, ob eine Einigung glaubhaft
angestrebt und ob ein Verfahren missbräuchlich eingereicht wurde.
Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz lege im
Dokument "Praxis der Schlichtungsstelle" eigenständig Gründe für den
Missbrauch fest und das Dokument werde laufend angepasst.
3.2 Art. 44 FDV bestimmt, dass die Schlichtungsstelle ein Verfahrens-
reglement erlässt und dieses sowie ihr Gebührenreglement dem BAKOM
zur Genehmigung vorlegt. Bei dieser Norm handelt es sich um eine
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Seite 9
Delegationsnorm, welche die Vorinstanz dazu ermächtigt, ein eigenes
Reglement betreffend Verfahren und Gebühren zu erlassen, allerdings
unter der Verpflichtung, dieses dem BAKOM zur Genehmigung
vorzulegen. Im Weiteren legen Art. 45 FDV die Grundsätze für das
Verfahren und Art. 49 FDV Vorgaben für die Gebührenerhebung – auch
für den Fall eines missbräuchlich eingeleiteten Schlichtungsverfahrens –
fest. Art. 45 Abs. 2 Bst. b FDV sieht insbesondere vor, dass ein
Schlichtungsverfahren nur zulässig ist, wenn es zu den im
Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen
eingereicht wird. Damit wird der Vorinstanz die Kompetenz zur Regelung
der Voraussetzungen für ein zulässiges Schlichtungsverfahren in ihrem
Reglement übertragen. Von dieser Delegation macht die Vorinstanz u. a.
in Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements, der die Eintretens-
voraussetzungen für ein Schlichtungsverfahren regelt, Gebrauch. Art. 8
des Verfahrens- und Gebührenreglements hält sich damit an den von
Art. 45 Abs. 2 FDV vorgegebenen Rahmen und ist somit verordnungs-
konform.
3.3 Gemäss Art. 12c Abs. 1 FMG i.V.m. Art. 43 Abs. 1 FDV ist die Schlich-
tungsstelle der Vorinstanz für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen
Kundinnen und Kunden sowie ihren Anbieterinnen von Fernmelde- und
Mehrwertdiensten zuständig. Ihre Aufgabe ist es, in den ihr vorge-
tragenen Streitigkeiten unabhängig und unparteiisch eine Schlichtung zu
erreichen. In ihrer Eigenschaft als unabhängige Instanz muss die
Vorinstanz über formelle Aspekte ihres Verfahrens, wie das Vorliegen der
Eintretensvoraussetzungen, selbständig entscheiden und diesbezüglich
eine eigene Praxis bilden können. Dies ist im Übrigen in Art. 8 Abs. 2 des
Verfahrens- und Gebührenreglements auch so festgehalten.
Wenn die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz urteile
abschliessend selbst, ob die Eintretensvoraussetzungen gegeben seien
sowie über Umfang, Dauer und Kosten des Verfahrens, so verkennt sie
deshalb, dass dies – durch die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen
ermächtigt – ein wesentlicher Teil eines jeden Schlichtungsverfahrens ist,
wobei die Vorinstanz über eben diese Punkte in eigener Kompetenz zu
entscheiden hat. Auch die Bildung einer Praxis ist nicht zu beanstanden,
macht sie doch gerade die Arbeitsweise der Vorinstanz transparent und
trägt damit zu deren Konstanz und zur Fortführung einer berechenbaren
Behandlung von Streitigkeiten sowie der sich in Zusammenhang mit ihr
stellenden Fragen bei. Die Vorinstanz hat sich demnach gesetzeskonform
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verhalten und das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen zu Recht
selbständig und abschliessend beurteilt.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz hätte gar
nicht auf das Schlichtungsbegehren eintreten dürfen. Sie begründet dies
damit, dass der Kunde in missbräuchlicher Weise die Schlichtungsstelle
und die Medien als Druckmittel gegen sie als Fernmeldedienstanbieterin
eingesetzt habe, um zu seinem Ziel zu gelangen. Es sei ihm also gar nie
um die Schlichtung des Streits gegangen. Deshalb sei von Vornherein
klar gewesen, dass ein Schlichtungsversuch zu keiner Einigung führen
würde und die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens aussichtslos
sei. Damit sei aber auch klargestellt, dass die Verwaltungskosten in
unnötiger Weise verursacht worden seien, was insbesondere darauf
zurückzuführen sei, dass die dem Kunden in einem derartigen Fall
aufzuerlegenden Verfahrenskosten für ein missbräuchlich eingeleitetes
Verfahren nicht genügend transparent dargestellt worden seien. Im
Wesentlichen macht die Beschwerdeführerin damit geltend, dass ihr die
Verfahrenskosten nicht erwachsen wären, hätte der Kunde in Kenntnis
der Behandlungsgebühr von bis zu Fr. 500.-- auf die Einleitung eines
Verfahrens verzichtet oder sich ernsthaft um die Beilegung des Streites
bemüht.
Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, die Gebühren würden im
Verfahrens- und Gebührenreglement transparent aufgezeigt und vom
Kunden sowohl bei einer Online-Eingabe als auch bei einer schriftlichen
Eingabe per Post akzeptiert. Sie sei sodann verpflichtet, ein Schlichtungs-
verfahren einzuleiten, wenn die Eintretensvoraussetzungen gemäss
Art. 45 FDV sowie gemäss ihrem eigenen Verfahrens- und Gebühren-
reglement gegeben seien. Auch sei es ihre Aufgabe und Pflicht, einen
Schlichtungsvorschlag auszuarbeiten, selbst wenn der Kunde keine Hand
zu einer Schlichtung des Streites biete.
4.2 Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements regelt – wie bereits
vorne erwähnt – die Eintretensvoraussetzungen für ein Schlichtungsver-
fahren. Er bestimmt, dass ein Begehren um Durchführung eines
Schlichtungsverfahrens eingereicht werden muss (Bst. a), dass im
Schlichtungsbegehren die Anstrengung, mit der Gegenpartei eine Eini-
gung zu finden, glaubhaft darzulegen ist (Bst. b), dass das Schlichtungs-
begehren nicht offensichtlich missbräuchlich sein darf (Bst. c), dass nicht
in derselben Sache bereits ein Schlichtungsverfahren abgeschlossen
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Seite 11
worden ist (Bst. d) und dass sich mit der gleichen Sache kein Gericht
oder Schiedsgericht befasst oder befasst hat (Bst. e). Diese
Bestimmungen finden ihre Grundlage weitgehend in Art. 45 Abs. 2 FDV.
Art. 12 des Verwaltungs- und Gebührenreglements legt die Verfahrens-
kosten für den Kunden vor der Schlichtungsstelle fest und bestimmt in
Abs. 2 insbesondere, dass dem Kunden für ein missbräuchlich
eingeleitetes Schlichtungsverfahren – je nach Aufwand – eine Gebühr bis
zu Fr. 500.-- auferlegt werden kann.
4.3 Das Verfahrens- und Gebührenreglement betreffend die Schlichtungs-
verfahren vor der Vorinstanz führt somit klar auf, unter welchen
Voraussetzungen auf das Begehren eines Kunden eingetreten wird und
es hält – dies im Sinne von Art. 49 Abs. 2 FDV – fest, dass der Kunde für
die missbräuchliche Einleitung eines Schlichtungsverfahrens mit erheb-
lich höheren Verfahrenskosten zu rechnen hat. Diese reglementarische
Regelung erfüllt das Kriterium der Transparenz, da sie einen klaren
Rahmen setzt. Gemäss dem von der Vorinstanz zur Verfügung gestellten
Formular zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens wird der Kunde in
fett gedruckter Schrift darauf hingewiesen, dass er mit seiner Unterschrift
die Kenntnisnahme des bestehenden Verfahrens- und Gebührenregle-
ments bestätigt und mit dessen Inhalt einverstanden ist. Die Übernahme
von Geschäftsbedingungen bei Vertragsabschlüssen kann in dieser Form
als gebräuchlich bezeichnet werden. Vorliegend ist anzumerken, dass die
Bedingungen sogar in unmittelbarer Nähe zur Unterzeichnung aufgelistet
werden. Eine Annahme dieser Bedingungen durch Unterschrift bestätigt
damit in genügender Weise, dass auch die Regelung betreffend die
Gebühren zur Kenntnis genommen wurde und die Vorinstanz darf davon
ausgehen, dass der Kunde im Wissen um die Bedeutung einer Klausel
dieser Art das Formular unterzeichnet. Insofern wird auch das Kriterium
der Publizität ausreichend erfüllt, ist doch das auf der Webseite der
Vorinstanz öffentlich zugängliche Verwaltungs- und Gebührenreglement
für jedermann einsehbar.
4.4 Gemäss der auf der Webseite der Vorinstanz veröffentlichten
Erläuterung zu ihrer Praxis betreffend die Beurteilung der Eintretens-
voraussetzungen liegt eine offensichtliche Missbräuchlichkeit dann vor,
wenn mit einem Schlichtungsverfahren ausschliesslich Zwecke verfolgt
werden, die in keinem Zusammenhang mit dem Schlichtungsverfahren
gemäss Verfahrens- und Gebührenreglement stehen, wenn also der
A-5556/2013
Seite 12
durch die begehrende Partei verfolgte Zweck oder Nutzen mit einem
Schlichtungsverfahren gar nicht erreicht werden kann.
Vorliegend beanstandete der Kunde, dass die von der Beschwerde-
führerin zu erbringende Fernmeldedienstleistung an seinem neuen
Wohnort nicht mehr erbracht werden kann, wobei sich die Streitigkeit
zwischen den Parteien auf den Zeitpunkt des Rücktritts vom Vertrag und
die damit zusammenhängenden finanziellen Folgen bezog. Das
Schlichtungsbegehren betraf somit eine zentrale Frage des Vertrags-
verhältnisses zwischen dem Kunden und der Beschwerdeführerin und
damit eine zivilrechtliche Streitigkeit i.S. von Art. 42 ff. FDV sowie des
Verfahrens- und Gebührenreglements der Vorinstanz. Der vom Kunden
verfolgte Zweck ist somit als durch ein Schlichtungsverfahren erreichbar
zu bezeichnen, unabhängig davon, ob er einen Willen äusserte, die
Streitigkeit im Zuge eines Schlichtungsverfahrens beizulegen. Wie die
Vorinstanz auch glaubhaft darlegt, hat diese geprüft, ob der begehren-
stellende Kunde zuvor versuchte, sich mit der Beschwerdeführerin zu
einigen. Immerhin ist den Akten zu entnehmen, wie der Kunde der
Beschwerdeführerin seinen Standpunkt darlegte und ihr ein gewisses
Entgegenkommen signalisierte.
Aufgrund dieser Umstände und gemäss der Praxis der Vorinstanz kann
das Begehren um Einleitung eines Schlichtungsverfahrens deshalb nicht
als offensichtlich missbräuchlich bezeichnet werden. Die Vorinstanz hat
im Weiteren die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 8 ihres Verfah-
rens- und Gebührenreglements verordnungskonform geprüft. Sie sind
erfüllt und die Vorinstanz ist zu Recht auf das Schlichtungsbegehren
eingetreten. In Erfüllung der ihr auferlegten Pflicht (Art. 45 Abs. 4 f. FDV,
Art. 10 Abs. 1 Verfahrens- und Gebührenreglement) hat sie einen
Schlichtungsvorschlag ausgearbeitet und zwar unbesehen des Vorliegens
eines tatsächlich vorhandenen Willens des Kunden, die Streitigkeit auf
diesem Wege beizulegen, bleibt es doch den Parteien unbenommen,
einen Schlichtungsvorschlag anzunehmen oder abzulehnen (Art. 12c
Abs. 3 FMG, Art. 10 Abs. 4 Verfahrens- und Gebührenreglement).
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Eintretensvoraus-
setzungen erfüllt waren, das Schlichtungsverfahren nicht offensichtlich
missbräuchlich eingeleitet wurde und die Vorinstanz somit zu Recht auf
das Begehren des Kunden eingetreten ist. Das Argument der Beschwer-
deführerin, die Verfahrenskosten wären nicht angefallen, wenn die
A-5556/2013
Seite 13
Vorinstanz nicht auf das missbräuchlich eingeleitete Schlichtungs-
verfahren eingetreten wäre, verfängt deshalb nicht.
5.
5.1
Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren sinngemäss geltend, die für
das der Verfügung vom 3. September 2013 zugrunde liegende
Schlichtungsverfahren erhobenen Kosten von Fr. 1'630.80 würden in
einem offensichtlichen Missverhältnis zum Streitwert von Fr. 456.-- stehen
und somit das Äquivalenzprinzip verletzen, sei ihr doch kein Nutzen aus
dem Schlichtungsverfahren erwachsen. Aus diesem Grunde seien die
Verfahrenskosten erheblich zu senken, falls die Verfügung nicht aufge-
hoben werde.
Ausserdem bringt die Beschwerdeführerin vor, die Gebühren würden
durch die Vorinstanz willkürlich hoch angesetzt, da es offenbar darum
gehe, Kosten zu decken, welche ihr durch ihre Beratungstätigkeit ent-
stehen würden. Die Vorinstanz sei nicht legitimiert, diese Beratungs-
tätigkeit kostenlos zu erbringen und es sei unverständlich, dass die
Behandlungsgebühren, welche aufgrund Art. 12c Abs. 2 FMG
einzuziehen seien, nicht eingefordert würden. Bei 6'000 Anfragen pro
Jahr und einer Behandlungsgebühr von Fr. 20.-- liesse sich der Verlust
der Vorinstanz nämlich bereits um Fr. 120'000.-- reduzieren.
5.2 Die Vorinstanz entgegnet, sie setze die verfügten Verfahrenskosten
aufgrund der Komplexität des Falles, des Streitwertes und des Arbeits-
aufwandes fest. Die Komplexität des vorliegenden Falles habe sich als
durchschnittlich erwiesen, selbst wenn einige juristische Abklärungen
hätten vorgenommen werden müssen. Der Streitwert sei als mittel zu
qualifizieren, doch sei der Arbeitsaufwand mit 11.75 Stunden als sehr
hoch zu bezeichnen, wobei sogar aufgrund neuer Sachverhaltselemente
während des Verfahrens zwei verschiedene Schlichtungsvorschläge
hätten ausgearbeitet werden müssen. Aus diesen Gründen sei das
Äquivalenzprinzip gewahrt.
Im Übrigen macht die Vorinstanz geltend, dass sie den gesamten
Betriebsaufwand der Stiftung und der Schlichtungsstelle ausschliesslich
über die Verfahrensgebühren der Anbieter, welche nur für die eigentlichen
Schlichtungsverfahren erhoben werden dürften, abzüglich die den
Kunden auferlegten Behandlungsgebühren von Fr. 20.-- zu finanzieren
habe. Sie habe einen gesetzlichen Auftrag umzusetzen, was bei der
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Beurteilung der Höhe der Verfahrensgebühren im konkreten Fall zu
berücksichtigen sei. Sie übe auch nicht eine eigentliche Beratungs-
tätigkeit aus, sondern mache die Hilfe suchenden Kundinnen und Kunden
auf die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten und die
Voraussetzungen zum Einreichen von Schlichtungsbegehren aufmerk-
sam. Soweit sei deshalb auch das Kostendeckungsprinzip erfüllt.
5.3 Das Kostendeckungsprinzip besagt, dass der Gesamtertrag der
Gebühren die gesamten Kosten des betroffenen Verwaltungszweigs nicht
oder nur geringfügig übersteigen darf (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 2637 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 58, Rz. 13 ff;
RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungs-
rechts, Band II, 2014, Rz. 682 ff.). Bei der Prüfung der Frage, ob eine
Verfahrensgebühr der Vorinstanz nicht in einem offensichtlichen
Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht (vgl. nachfolgend die Aus-
führungen zum Äquivalenzprinzip, E. 5.4), ist somit auch dem Umstand
Rechnung zu tragen, dass die Gebühren von Gesetzes wegen die Kosten
der Vorinstanz insgesamt decken sollen (Kostendeckungsprinzip; vgl.
Art. 40 FMG und nachfolgend E. 5.3.1).
5.3.1 Dem Jahresbericht 2012, S. 48 f., lässt sich entnehmen, dass sich
die Schlichtungsstelle nicht nur durch die Verfahrensgebühren aus ihrer
Schlichtungstätigkeit finanziert (vgl. Art. 13 des Verfahrens- und
Gebührenreglements), sondern auch – im Sinne von Art. 49 Abs. 1 FDV,
welcher andere Einnahmequellen ausdrücklich zulässt – durch die
Beitragszahlungen einiger Anbieter der Telekombranche.
Wie den Akten zu entnehmen ist und wie die Vorinstanz darlegt, erzielte
die Vorinstanz im Jahr 2012 einen geringfügigen Ertragsüberschuss von
rund Fr. 67'000.-- welchen sie – wie auch in früheren Jahren mit positivem
Jahresabschluss – anteilsmässig an die Fernmeldedienstanbieterinnen
zurückbezahlte. Die Jahresrechnung 2013 schloss zudem mit einem
Verlust in der Höhe von rund Fr. 190'000.-- ab. Die Vorinstanz arbeitet
demnach nicht gewinnorientiert. Sie kommt deshalb zwecks Deckung
ihres Betriebsaufwandes und Vermeidung von nicht zu grossen Defiziten
nicht umhin, von den Fernmeldedienstanbieterinnen in den Schlichtungs-
verfahren Gebühren zu erheben, welche den jeweiligen Streitwert
möglicherweise übersteigen, es ihr jedoch ermöglichen, das notwendige
Betriebskapital zur Deckung ihrer laufenden Kosten zu erwirtschaften.
Dies ist gerade in Verfahren mit geringem Streitwert grundsätzlich in Kauf
zu nehmen, besteht doch der Wert des Schlichtungsverfahrens letztlich
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auch darin, dass ernsthaft und oft mit Erfolg versucht wird, eine
Streitigkeit rasch zu beenden. Auf diese Weise soll dazu beigetragen
werden, deutlich höhere Folgekosten eines langwierigen Zivilprozesses,
eines Betreibungsverfahrens mit allfälligem Rechtsöffnungsverfahren
oder eines Strafverfahrens zu vermeiden. Ein solches Vorgehen ist so
lange nicht zu beanstanden, als zwischen diesen beiden Beträgen – dem
Streitwert und der erhobenen Gebühr – kein offensichtliches Missver-
hältnis besteht (Äquivalenzprinzip; vgl. E. 5.4) und dem im konkreten
Einzelfall entstandenen Aufwand jeweils genügend Rechnung getragen
wird.
Dass die der Beschwerdeführerin verrechneten Verfahrensgebühren
höher sind als die im konkreten Fall tatsächlich entstandenen Kosten ist
deshalb nicht zu beanstanden und durch die Einhaltung des Kosten-
deckungsprinzips gerechtfertigt.
5.3.2 Wenn die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz betreibe eine
Beratungstätigkeit, für welche diese keine Bearbeitungsgebühren
einfordere, so macht sie sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz nicht
alles daran setze, die Kosten für die von Verfahrenskosten betroffenen
Fernmeldedienstanbieterinnen zu entlasten. Würde nämlich bei 6'000 An-
rufen die Behandlungsgebühr von Fr. 20.-- effektiv eingefordert, so würde
der Betriebsverlust der Vorinstanz bereits um Fr. 120'000.-- reduziert.
Die Vorinstanz entgegnet, die geringen Beträge der Behandlungs-
gebühren von jeweils Fr. 20.-- einzufordern, würde den Aufwand für
kostenintensive Inkassoverfahren nicht decken.
Es stellt sich tatsächlich die Frage, ob es zulässig ist, dass die Vorinstanz
die im Gesetz vorgesehene Behandlungsgebühr nicht einfordert. Diese
Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die eingeforderte Gebühr
das Kostendeckungsprinzip auch so erfüllt. Einerseits wird die Behand-
lungsgebühr von Fr. 20.-- nicht in jedem Fall einer Kontaktaufnahme mit
der Vorinstanz fällig. Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Verfahrens- und
Gebührenreglements wird sie dann erhoben, wenn ein Kunde die
Schlichtungsstelle (mittels Gesuch) anruft. Die Behandlungsgebühr fällt
somit erst an, wenn ein Gesuch eingereicht wird, nicht bei jedem
Telefongespräch, welches der Erklärung oder Auskunft dient. Auf diese
Weise ergeben sich bei rund 1'000 Schlichtungsverfahren pro Jahr nur
gerade ca. Fr. 20'000.--, um das Defizit der Vorinstanz zu reduzieren.
Andererseits würde das Inkasso der Behandlungsgebühr ebenfalls
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Kosten verursachen. Wie vorne erwähnt, wurde die Jahresrechnung 2013
mit einem Verlust von rund Fr. 190'000.-- abgeschlossen, so dass bei
weitem nicht davon gesprochen werden kann, dass der Gesamtertrag der
Gebühren die gesamten Kosten stark übersteigen würde.
Die Institution der Vorinstanz wurde im Übrigen als Anlaufstelle für
Konsumentinnen und Konsumenten konzipiert und erfüllt einen
öffentlichen Auftrag. Eine gewisse Beratungstätigkeit geht in diesem
Sinne aus der Institution hervor und es erscheint nicht praktikabel, von
jeder Person, welche um eine Auskunft ersucht, eine Gebühr zu erheben,
zumal Aufwand und Ertrag in einem Missverhältnis stehen dürften.
5.4 Das Äquivalenzprinzip konkretisiert den Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit im Abgaberecht und besagt, dass eine Gebühr nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen
Leistung stehen darf, sondern sich in vernünftigen Grenzen bewegen
muss (BGE 131 II 735 E. 3.2 mit Hinweisen, BGE 126 I 180 E. 3a/bb).
Der Wert der Leistung bestimmt sich entweder nach dem Nutzen, den sie
dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten
Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffen-
den Verwaltungszweiges bzw. der betreffenden Behörde; allerdings bleibt
auch hier eine gewisse Pauschalisierung zulässig. Die Gebühren müssen
zudem nicht in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen,
sollen aber nach sachlich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht
Unterscheidungen treffen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich
sind. Werden vergleichbare Leistungen auch von Privaten angeboten,
kann auf den Marktwert abgestellt werden. Lässt sich der Wert der
Leistung nur schwer beziffern, verfügt der Gesetzgeber über einen weiten
Entscheidungsspielraum (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2642).
Im Unterschied zum Kostendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenz-
prinzip nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem
bestimmten Verwaltungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von
Abgabe und Leistung im konkreten Fall (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER,
a.a.O., § 58, Rz. 19 ff.; vgl. zum Ganzen auch Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 5, A-6384/2011
vom 11. Oktober 2012 E. 7, A-3434/2010 vom 2. November 2010 E. 7.1,
A-6464/2008 vom 6. April 2010 E. 9.2 sowie A-632/2008 vom
2. September 2008 E. 6.1).
5.4.1 Art. 14 Abs. 1 des Verfahrens- und Gebührenreglements sieht einen
Rahmen für die den Fernmeldedienstanbieterinnen aufzuerlegenden
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Verfahrensgebühren von Fr. 200.-- bis 3'000.-- (exkl. MwSt.) vor und
verlangt in Abs. 3 deren Erhöhung um 20%, wenn es sich beim pflichtigen
Anbieter nicht um einen Vorauszahler handelt, der die Verfahrenskosten
per vertraglicher Verpflichtung mit der Vorinstanz vorab entrichtet (vgl.
Art. 16 des Verfahrens- und Gebührenreglements; sog. Fallzahlerzu-
schlag). Abs. 2 dieser Bestimmung hält die Vorinstanz insbesondere dazu
an, die Verfahrensgebühren namentlich aufgrund der Komplexität des
Falles, des Streitwerts und des Arbeitsaufwandes festzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits mehrfach Gebühren der
Vorinstanz auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (eine
Zusammenfassung der Rechtsprechung findet sich im Leiturteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 5). Der
vorliegende Sachverhalt ist im Lichte dieser Rechtsprechung zu prüfen.
5.4.2 Mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall vergleichbare Sachlagen
finden sich beispielsweise in zwei im Rahmen des Urteils des Bundesver-
waltungsgerichts A-4903/2010 vom 17. März 2011 E. 5.3.3 f. behandelten
Sachverhalten. Zum einen wurde ein Fall mit einem Streitwert von
Fr. 422.25 bei mittlerer Komplexität mit einer Verfahrensgebühr von
Fr. 1'620.-- (exkl. MwSt. und ohne Erhöhung um 20% für Fallzahler)
belegt, wobei die Vorinstanz ausführliche Recherchen und Analysen des
Verkaufsgesprächs zu tätigen hatte und den Sachverhalt vertieft würdigte.
Zum anderen auferlegte die Vorinstanz der Anbieterin bei einem
Streitwert von Fr. 458.10 eine Verfahrensgebühr von Fr. 1'570.- (exkl.
MwSt. und ohne Erhöhung um 20 % für Fallzahler), wobei sie den als
durchschnittlich komplex eingestuften Sachverhalt ebenfalls einer
ausführlichen rechtlichen Würdigung unterzog, das aufgezeichnete
Verkaufsgespräch detailliert analysierte, Vermittlungsbemühungen unter-
nahm und einen Schlichtungsvorschlag unterbreitete – nach Einstufung
der Vorinstanz also einen mittleren bis erhöhten Arbeitsaufwand betrieb.
In diesen Fällen erkannte das Gericht keine Verletzung des Äquivalenz-
prinzips.
5.4.3 Hingegen wurde eine Gebühr von Fr. 780.-- für ein Verfahren mit
einem Streitwert von Fr. 75.35, in dem sich die Parteien während des
einfachen Schriftenwechsels einigten und in dem die Vorinstanz keine
eigenen rechtlichen Abklärungen vornehmen musste, als unangemessen
bzw. mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar eingestuft. Die Vorinstanz
hatte der Beschwerdeführerin die Gebühr "namentlich aufgrund der
durchschnittlichen Komplexität und des überdurchschnittlichen Aufwands"
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(zuzüglich eine Erhöhung um 20% für Fallzahler) auferlegt (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-4903/2010 vom 17. März 2011 E. 5.3.1
und ähnlich A-6384/2011 vom 11. Oktober 2012 E. 7.5).
5.4.4 Vorliegend hat die Vorinstanz glaubhaft dargelegt und dokumentiert,
was im Übrigen auch den Akten zu entnehmen ist, dass sie gesamthaft
betrachtet mit der Ausarbeitung eines ausführlichen Schlichtungs-
vorschlages einen erheblichen Aufwand betrieben hat. Der vorgelegte
Schlichtungsvorschlag erweist sich als ein durch fundiertes Studium der
Akten und der Rechtsprechung abgestützter Versuch, die Streitsache
einvernehmlich zu lösen. Die dazu erforderliche rechtliche Auseinander-
setzung hatte einen erheblichen Zeitaufwand zur Folge, der selbst in
Anbetracht der Tatsache, dass ein neues Sachverhaltselement in
Erscheinung trat, welches einen zweiten Schlichtungsvorschlag erforderte
und unter Berücksichtigung der Mitarbeit einer Praktikantin als
gerechtfertigt erscheint. Jedenfalls liegt es auf der Hand, dass eine
Reduktion des Aufwandes bei der Festsetzung der Verfahrenskosten
nicht signifikant ins Gewicht gefallen wäre, weil die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin nur einen kleinen Teil der tatsächlichen Kosten in
Rechnung gestellt hat.
Insofern ist bei dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt die
auferlegte Verfahrensgebühr von Fr. 1'510.-- (ohne MwSt.) als gerecht-
fertigt zu beurteilen, d.h. die Verhältnismässigkeit zwischen Aufwand und
Gebühr ist gewahrt und das Äquivalenzprinzip somit nicht verletzt.
6.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Betrag der Ver-
fahrensgebühr sei aufgrund eines falsch errechneten Fallzahlerzuschlags
von 20 % fehlerhaft berechnet worden und allein aus diesem Grunde sei
die Verfügung mangelhaft und deshalb aufzuheben. Sie errechnet, dass
der durch die Vorinstanz genannte Betrag für die Verfahrensgebühren
ohne MwSt. von Fr. 1'208.-- durch einen Zuschlag von 20 % (20 % auf
Fr. 1'208.-- = Fr. 241.60) den Betrag von Fr. 1'449.60 erreiche.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Berechnungsweise der
Beschwerdeführerin auf einem Versehen beruht. Auszugehen ist
vorliegend von der verfügten Gebühr von Fr. 1'510.--. Einschliesslich der
20 % Fallzahlerzuschlag entspricht diese Gebühr 120 %. 100 %
entsprechen demnach Fr. 1'258.33 und damit den von der Vorinstanz
ohne Fallzahlerzuschlag in Rechnung gestellten Verfahrensgebühren. Die
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Beschwerdeführerin hat somit ihrer Berechnung eine falsche
Grundgebühr zu Grunde gelegt. Die Berechnung der Verfahrensgebühren
durch die Vorinstanz erweist sich demnach als korrekt und ist nicht zu
beanstanden.
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung der Vorinstanz
rechtmässig ergangen ist. Sowohl das Äquivalenz- als auch das
Kostendeckungsprinzip sind gewahrt. Die erhobene Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. Diese
werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe zu verrechnen.
Die obsiegende Vorinstanz hat als Behörde keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden
Beschwerdeführerin steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss in
gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1
Bst. b BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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