B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5558/2013
U r t e i l v o m 4 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, …,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Dino Degiorgi, …,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Zolltarif und Aussenhandelsstatistik,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zolltarif (Veranlagung von Hosen).
A-5558/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die von der X._______ AG (nachfolgend: X._______) beauftragte Spedi-
tionsfirma Z._______ AG meldete am 11. Mai 2012 gestützt auf die Ver-
zollungsinstruktion der X._______ vom 25. April 2012 der Zollstelle Em-
brach im Verfahren e-dec unter der Einfuhrzollanmeldung ***1 Beach
Shorts, Eigenmasse 1'000 kg, Rohmasse 1'008 kg, statistischer Wert
Fr. 20'104.--, Tarifnummer 6112.3100, Ansatz Fr. 426.--/q an. Das Selekti-
onsergebnis durch das EDV-System lautete auf «gesperrt». Nach der Be-
schau beanstandete die Zollstelle Embrach die Tarifnummer und nahm
die Einfuhrveranlagung (provisorisch) nach dem statistischen Wert
Fr. 20'517.--, Tarifnummer 6204.6300, Ansatz Fr. 597.--/q vor. Die Zoll-
kreisdirektion Schaffhausen bestätigte die Einreihung der Zollstelle Em-
brach durch Veranlagungsverfügung vom 11. Juni 2012. Die X._______
reichte dagegen am 9. Juli 2012 Beschwerde bei der Oberzolldirektion
(OZD) ein, die sie am 23. August 2012 jedoch wieder zurückzog.
Eine durch die Zollkreisdirektion Basel vorgenommene Überprüfung von
Einfuhrveranlagungen solcher Hosen ergab, dass diese Artikel bereits mit
der Verfügung ***2 vom 18. April 2011 nach der Tarifnummer 6112.3100
veranlagt worden waren. Die Zollkreisdirektion Basel eröffnete deswegen
am 27. November 2012 eine Zollstrafuntersuchung gegen die X._______
wegen Erteilung von falschen Verzollungsinstruktionen zur Einfuhrveran-
lagung ***1.
B.
Am 29. Januar 2013 eröffnete die Zollkreisdirektion Basel in der gleichen
Sache eine Zollstrafuntersuchung gegen A._______, einziger und einzel-
zeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der X._______. Am 19. März
2013 eröffnete die Zollkreisdirektion Basel gegen A._______ ein Schluss-
protokoll, in dem festgehalten wurde, er habe eine falsche Verzollungsin-
struktion erteilt; die Einreihung hätte richtig auf Tarifnummer 6204.6300,
Ansatz Fr. 597.--/q lauten sollen, was zu einer Differenz des Zollbetrages
von Fr. 1'334.50 führte. Obwohl er auf Grund einer Tarifauskunft vom
27. April 2010 um diesen Umstand gewusst habe, habe er es unterlas-
sen, die Veranlagungsverfügung ***3 vom 16. März 2011 berichtigen zu
lassen. Da A._______ mit dem Schlussprotokoll nicht einverstanden war,
erliess die Zollkreisdirektion Basel am 30. April 2013 eine Feststellungs-
verfügung, wonach zwei Sendungen mit den nicht korrekten Tarifnum-
mern 6112.3100 bzw. 6211.1190 veranlagt worden seien. Die Sendungen
A-5558/2013
Seite 3
wären zum Zeitpunkt der Abgabe der Abfertigungsanträge (e-dec) Nr. ***1
und ***3 nach der Tarifnummer 6204.6300 zollpflichtig gewesen.
A._______ erhob am 27. Mai 2013 gegen die Feststellungsverfügung bei
der OZD Beschwerde. Die OZD wies die Beschwerde am 2. September
2013 ab und auferlegte A._______ Verfahrenskosten von Fr. 600.--.
C.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) reichte gegen den Be-
schwerdeentscheid der OZD vom 2. September 2013 am 1. Oktober
2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Begeh-
ren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
unter Kosten und Entschädigungsfolge anzuweisen, die Einreihung der
fraglichen Hosen im Sinn der gerichtlichen Erwägungen neu vorzuneh-
men, da sie in der Tarifnummer 6211.11 eingereiht werden müssten.
D.
Die OZD nahm am 15. November 2013 zu einzelnen Punkten in der Be-
schwerde Stellung und verwies im Übrigen auf den angefochtenen Be-
schwerdeentscheid vom 2. September 2013.
E.
Soweit entscheidrelevant wird das Gericht in den Erwägungen auf die
Eingaben der Parteien zurückkommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) gege-
ben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und der an-
gefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar.
Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts
(Art. 33 VGG; vgl. auch Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März
2005 [ZG, SR 631.0]). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht
richtet sich dabei nach dem VwVG soweit das VGG nichts anderes be-
stimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Auf die mit der nötigen Be-
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Seite 4
schwerdeberechtigung (Art. 48 VwVG) sowie frist- und formgerecht
(Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwer-
deentscheid in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG).
1.3 Im Beschwerdeverfahren gelten grundsätzlich die Untersuchungsma-
xime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl.
zum Ganzen: ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2013, Rz. 144 und 1133 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/
FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 1623 ff.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im schweizerischen
Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.), und der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt vieler:
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-817/2013 vom 7. Oktober 2013
E. 2.2, A-469/2013 vom 27. September 2013 E. 2, A-956/2013 vom
17. Juli 2013 E. 1.3; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 154 ff. und 1136;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632 ff.). Allerdings ist es grund-
sätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den Entscheid er-
heblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über die tatsächli-
chen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu
erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; statt vieler: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.3 mit weiteren Hin-
weisen).
2.
2.1
2.1.1 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem grenz-
überschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet
verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach
dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt
werden (Art. 7 ZG). Die Ein- und Ausfuhrzölle werden durch den Zolltarif
festgesetzt. Dieser ist in einem separaten Erlass, dem ZTG, enthalten.
Art. 1 ZTG schreibt vor, dass alle Waren, die über die schweizerische
A-5558/2013
Seite 5
Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzol-
len sind, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.
2.1.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beach-
tung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der na-
tionalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die
Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschrif-
ten, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie
grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994
zur Errichtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz
in Kraft seit 1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert wurden. Die Struktur
des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Über-
einkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Be-
zeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen,
SR 0.632.11; zu diesem Übereinkommen auch unten E. 2.2). Der
Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif
und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von auto-
nomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Er-
lassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Bot-
schaft vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der
GATT/WTO-Übereinkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsan-
passungen, BBl 1994 IV 950, S. 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom
22. Oktober 1985 betreffend das Internationale Übereinkommen über das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren [HS]
sowie über die Anpassung des schweizerischen Zolltarifs, BBl 1985 III
357, S. 377 f.; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.1.2, A-662/2013 vom
16. Oktober 2013 E. 2.2.1, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.2.1,
A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 2.4.1, A-3197/2009 vom 10. Mai
2011 E. 2.1.1, A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.5.1.1).
2.1.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts
(AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen
des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR
170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei
der OZD eingesehen oder im Internet (unter bzw.
) konsultiert werden. Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif
(Art. 15 Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG; Fn. 30 zum ZTG). Trotz feh-
lender Veröffentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang
zu (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom
A-5558/2013
Seite 6
25. November 2013 E. 2.1.3, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.2.2,
A-606/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4.2, A-5151/2011 vom 2. Oktober
2012 E. 2.2.2, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.1; zum Ganzen:
THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zoll-
gesetz, Bern 2009, Einleitung Rz. 96 ff.).
2.2
2.2.1 Die Schweiz ist Vertragsstaat des HS-Übereinkommens. Das HS-
Übereinkommen ist für die Schweiz am 1. Januar 1988 in Kraft getreten.
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem
Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu bringen und beim
Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternum-
mern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden,
ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die
allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie alle Abschnitt-,
Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den
Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern
des HS nicht verändern und haben die Nummernfolge des HS einzuhal-
ten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).
2.2.2 Die Nomenklatur des HS bildet somit die systematische Grundlage
des Schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung durchwegs als
achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet und damit ge-
genüber der sechsstelligen Nomenklatur des HS um zwei Stellen verfei-
nert ist. Daraus folgt, dass die schweizerische Nomenklatur bis zur sechs-
ten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die siebte und achte Position bilden
schweizerische Unternummern, denen grundsätzlich ebenso Gesetzes-
rang zukommt, soweit sie mit Erlass des ZTG geschaffen worden sind.
Da sowohl Bundesgesetze als auch Völkerrecht für die Zollverwaltung
und alle anderen Rechtsanwender massgebendes Recht darstellen, ist
diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die gesamte achtstellige No-
menklatur gebunden (Art. 190 BV; vgl. statt vieler: Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.2,
A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.2, A-1942/2011 vom 18. No-
vember 2011 E. 2.2.2, A-8527/2007 vom 12. Oktober 2010 E. 2.6.1,
A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4; vgl. auch REMO ARPAGAUS, Zoll-
recht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bun-
desverwaltungsrecht, Band XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 578).
2.2.3 Die Vertragsstaaten des genannten Übereinkommens beabsichti-
gen eine einheitliche Auslegung und Anwendung des HS (vgl. Art. 7 Ziff. 1
A-5558/2013
Seite 7
Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Hierzu dienen
u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungsavisen) und die
«Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend: Erläuterun-
gen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zoll-
wesens (Weltzollrat) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten
Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit
Art. 7 Ziff. 1 Bst. a - c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Überein-
kommens). Diese Vorschriften sind als materiell internationales (Staats-
vertrags-)Recht für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Ver-
tragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des
Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Er-
läuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. statt vieler: Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom 25. November 2013
E. 2.2.3, A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.3.2, A-5151/2011 vom
2. Oktober 2012 E. 2.3.2, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.2.3 je
mit Hinweisen).
2.3
2.3.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaf-
fenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt
worden ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann ab-
zustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskrite-
rium ausdrücklich festgehalten ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3 auch zum Folgenden,
A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1, A-5151/2011 vom 2. Oktober
2012 E. 2.4.1, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.3.1, A-642/2008
vom 3. März 2010 E. 2.3.1, A-1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 2.3.1).
2.3.2 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung
des Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemei-
nen Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Textes des
Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der
Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen so-
wie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der
Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind.
Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise
in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – All-
gemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist im-
mer erst dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht
zum Ziel geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat
A-5558/2013
Seite 8
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-662/2013 vom 16. Oktober
2013 E. 2.4.2, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.4.2, A-1217/2011
vom 29. Februar 2012 E. 2.3.2 je mit zahlreichen Hinweisen).
2.4 Die Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schwei-
zerische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sach-
lich überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollver-
waltung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwal-
tungen der EU-Staaten – gestützt auf Verordnungen der EU-Kommis-
sion – tun (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-662/2013 vom
16. Oktober 2013 E. 2.5, A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 2.5,
A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.4 je mit Hinweisen; MICHAEL
BEUSCH, Der Einfluss «fremder» Richter – Schweizer Verwaltungsrechts-
pflege im internationalen Kontext, in: Schweizerische Juristenzeitung
[SJZ] Nr. 109/2013 S. 349 ff., S. 356). Gleiches muss auch für die Einrei-
hung durch die zuständigen US-Behörden gelten, sind die Vereinigten
Staaten von Amerika (USA) doch ebenfalls Vertragsstaat des HS-Über-
einkommens (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-525/2013 vom
25. November 2013 E. 2.4).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist strittig, ob die eingeführten Hosen unter die
Tarifnummer 6204.6300 (so die OZD) oder unter die Tarifnummer 6211.11
(so der Beschwerdeführer) einzureihen sind. Zu letzterer Tarifnummer ist
festzuhalten, dass der schweizerische Gebrauchstarif (E. 2.1.2) weiter die
Unterscheidung zwischen pflanzlichen Spinnstoffen und anderen Spinn-
stoffen vornimmt. Erstere fallen unter die Tarifnummer 6211.1110, letztere
unter die Nummer 6211.1190. Vorliegend kommt nur letztere Tarifnummer
in Frage, weil die Hose gemäss der Angabe auf der Etikette zu 100 % aus
Polyester und damit klar nicht aus einem pflanzlichen Spinnstoff besteht.
Nicht mehr zur Diskussion steht die Tarifnummer 6112.3100, denn der
Beschwerdeführer hat sich mittlerweile der Auffassung der OZD ange-
schlossen, dass die Hosen weder gewirkt noch gestrickt sind, was für die
Einreihung unter die Tarifnummer 6112.3100 erforderlich wäre.
Die Parteien sind sich einig, dass die Hosen in den Abschnitt XI «Spinn-
stoffe und Waren daraus» und hier unter das Kapitel 62 «Bekleidung und
Bekleidungszubehör, weder gewirkt noch gestrickt» fallen. Das Bundes-
verwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an der Rechtmässigkeit die-
ser Auffassung zu zweifeln.
A-5558/2013
Seite 9
3.1 Dem schweizerischen Gebrauchstarif war im Zeitpunkt der Einfuhr
der strittigen Produkte Folgendes zu entnehmen:
6204 Kostüme (Tailleurs), Ensembles, Jacken, Kleider (Rö-
cke), Jupes, Hosenjupes, lange Hosen, Latzhosen,
Kniebundhosen und kurze Hosen (andere als Badeho-
sen), für Frauen oder Mädchen:
- lange Hosen, Latzhosen, Kniebundhosen und kurze
Hosen
6204.6300 -- aus synthetischen Fasern
6211 Trainingsanzüge, Skianzüge und Skiensembles, Bade-
anzüge und -hosen; andere Bekleidung:
- Badeanzüge und -hosen
6211.11 -- für Männer oder Knaben:
6211.1190 --- aus anderen Spinnstoffen
Bereits hier kann festgehalten werden, dass aus diesen Tarifnummern
(wie auch den Eingaben der Parteien) hervorgeht, dass es insbesondere
um zwei Fragestellungen geht, nämlich einerseits um die Frage, ob es
sich bei den importierten Hosen im Sinn des Zolltarifs um Herren- (so der
Beschwerdeführer) oder Damenbekleidung (so die OZD) handelt, und
andererseits um die Frage, ob es sich um Badehosen (so der Beschwer-
deführer) oder um kurze Freizeithosen (so die OZD) handelt. Im Folgen-
den werden daher nur die für diese Fragen relevanten Bestimmungen
aufgeführt.
3.2 Die Erläuterungen (D.6) zu Kapitel 62 verweisen unter dem Titel «Un-
terscheidung Männer-/Knabenbekleidung / Frauen-/Mädchenbekleidung»
auf die Anmerkung 8 zu Kapitel 62 (dazu E. 3.3). Zudem wird festgehal-
ten, dass die dementsprechenden Schweizerischen Erläuterungen zum
Kapitel 61 mutatis mutandis für das Kapitel 62 gelten.
Dort (in den Erläuterungen zu Kapitel 61) steht unter dem Titel «Allge-
meines»:
«In Anwendung der Bestimmungen der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel gel-
ten Bekleidungen, die auf der Vorderseite eine Öffnung aufweisen, deren
zwei Teile sich links über rechts schliessen oder übereinanderlegen, als Be-
kleidung für Männer oder Knaben. Wenn sich die besagte Öffnung rechts
über links schliesst oder übereinanderlegt, gelten diese Kleidungsstücke als
Bekleidung für Frauen oder Mädchen.
A-5558/2013
Seite 10
Diese Bestimmungen gelten nicht in dem Fall, wo der Schnitt eines Klei-
dungsstückes eindeutig anzeigt, dass es für das eine oder das andere Ge-
schlecht bestimmt ist. Bekleidung, die nicht als Männer- oder Knabenklei-
dung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar ist, wird als Beklei-
dung für Frauen oder Mädchen eingereiht.»
Unter der Überschrift «Unterscheidung Männer-/Knabenbekleidung /
Frauen-/Mädchenbekleidung» steht:
«Die Unterscheidung zwischen Männer- und Knabenbekleidung einerseits
und Frauen- oder Mädchenbekleidung andererseits ist in Anmerkung 9 zu
diesem Kapitel und in den vorstehenden Erläuterungen geregelt.
Bei der Beurteilung aufgrund des Verschlusses ist zu beachten, dass Besät-
ze, wie Kragenverschlusslaschen und dgl. keine charakterbestimmenden
Merkmale darstellen. Bei mehreren übereinanderliegenden Verschlussvor-
richtungen ist auf den äussersten Verschluss abzustellen.
Schnittmerkmale, welche eine Einreihung entgegen der Verschlussart bedin-
gen oder die eindeutig anzeigen, dass ein Kleidungsstück für das eine oder
andere Geschlecht bestimmt ist (gemäss Anm. 9/61 und 8/62, 1. Abs., letzter
Satz), können z.B. sein:
- Brusteinnäher:
Bekleidung mit speziell an den weiblichen Körperbau angepassten Brust-
einnähern gilt als Frauen- oder Mädchenkleidung.
- Oberweite/Brustumfang:
Frauenkleidung kann im Rücken schmäler und über der Brust breiter
sein als gleichartige Bekleidung für Männer mit demselben Brustumfang.
Kleidung, die weder aufgrund des Verschlusses noch aufgrund anderer
Schnittmerkmale als Männer- oder Knabenkleidung bzw. als Frauen- oder
Mädchenkleidung erkennbar ist, wird als Bekleidung für Frauen oder Mäd-
chen eingereiht.»
Die Erläuterungen zur Tarifnummer 6204 verweisen auf die Erläuterungen
zu Tarifnummer 6104. Dort wird neben anderen (für den vorliegenden Fall
nicht relevanten) Erläuterungen auf die Tarifnummer 6103 verwiesen,
welche sich für die vorliegenden Fragen allerdings ebenfalls nicht als re-
levant erweisen.
Die Erläuterungen zur Tarifnummer 6211 verweisen für Badeanzüge und
-hosen (und nur um die geht es vorliegend in Bezug auf diese Tarifnum-
mer) auf die Erläuterungen zu Tarifnummer 6112. Allerdings wird unter
Bst. C) einzig festgehalten, dass Badeanzüge auch gummielastisch sein
können.
A-5558/2013
Seite 11
3.3 Die Anmerkung 8 zu Kapitel 62 lautet:
«Bekleidung dieses Kapitels, die auf der Vorderseite einen links über rechts
schliessenden Verschluss aufweist, gilt als Bekleidung für Männer oder Kna-
ben; solche, die auf der Vorderseite einen rechts über links schliessenden
Verschluss aufweist, wird als Bekleidung für Frauen oder Mädchen einge-
reiht. Diese Bestimmungen gelten nicht in dem Fall, wo der Schnitt eines
Kleidungsstückes eindeutig anzeigt, dass es für das eine oder das andere
Geschlecht bestimmt ist.
Bekleidung, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen-
oder Mädchenkleidung erkennbar ist, wird als Bekleidung für Frauen oder
Mädchen eingereiht.»
Die Anmerkung 9 zu Kapitel 61, auf die in den Erläuterungen (E. 3.2) hin-
gewiesen wurde, hat denselben Wortlaut.
3.4 Den Einreihungsavisen lässt sich für den vorliegenden Fall nichts
entnehmen.
3.5 Die OZD verweist schliesslich auf das Amtsblatt der Europäischen
Union (EU) vom 6. Mai 2011 (C 137). Soweit ersichtlich erweisen sich hier
einzig die Erläuterungen zu den Tarifnummern 6112 31 10 bis 6112 39 90
als möglicherweise relevant. Dort heisst es unter dem Titel «Badeanzüge
und Badehosen, für Männer oder Knaben» unter anderem (S. 238):
«Badeshorts sind Kleidungsstücke, deren allgemeines Aussehen, Schnitt
und Stoffbeschaffenheit erkennen lassen, dass sie dazu bestimmt sind, aus-
schließlich oder im Wesentlichen als Badehosen und nicht als ‹kurze Hosen›
der Position 6103 oder 6104 getragen zu werden. Im Allgemeinen bestehen
sie ganz oder überwiegend aus Chemiefasern.
Badeshorts müssen alle folgenden Merkmale aufweisen:
- mit doppelter Verarbeitung oder mit Innenfutter im Vorderteil oder Schritt;
- Eng im Taillenbereich (z. B. mit Kordelzug oder einem durchgehend
elastischen Taillenbund).
Badeshorts können Taschen haben, vorausgesetzt, dass
- die Außentaschen ein festes Verschlusssystem haben (sie müssen bei-
spielsweise einen Reiß- oder Klettverschluss haben, der die Tasche voll-
ständig verschließt, d. h. sie dürfen nicht nur punktuelle Verschlüsse
aufweisen);
- die Innentaschen mit demselben festen Verschlusssystem versehen sind
wie die oben genannten Außentaschen. Innentaschen können jedoch,
wenn sie am Bund befestigt sind, nur mit einem Überlapp-
Verschlusssystem versehen sein, wenn dieses den vollständigen Ver-
schluss der Taschenöffnung gewährleistet.
A-5558/2013
Seite 12
Badeshorts dürfen keines der folgenden Merkmale aufweisen:
- eine Öffnung im vorderen Bereich, selbst wenn sie durch ein Verschluss-
system verschlossen werden kann;
- eine Öffnung an der Taille, selbst wenn sie durch ein Verschlusssystem
verschlossen werden kann.»
Die Auffassung der Europäischen Union ist für die Schweiz nicht bindend,
doch sollte, um dem Gedanken der Vereinheitlichung des Harmonisierten
Systems Nachachtung zu verschaffen, nicht ohne Not davon abgewichen
werden (E. 2.4).
3.6 Gemäss der US-Zollbehörde (U.S. customs and border protection),
die sich ihrerseits auf den United States Court of International Trade
stützt (Hampco Apparel, Inc. v. United States, 12 CIT 92 [1988]), müssen
Kleider, um als Schwimmkleider und nicht als kurze Hosen zu gelten, fol-
gende Eigenschaften aufweisen (hier zitiert aus HQ 955009 vom
29. November 1993; auch zu finden in NY M87238 vom 14. November
2006; beide zu finden unter , letztmals be-
sucht am 14. März 2014):
1. Die Kleidung verfügt über einen elastischen Bund, durch den eine Kordel
gezogen ist («has an elasticized waistband through which a drawstring is
threaded»).
2. Die Kleidung hat ein Innenfutter aus leichtem Material, namentlich Nylon
Trikot («has an inner lining of lightweight material, namely, nylon tricot»).
3. Die Kleidung muss zum Schwimmen konzipiert und hergestellt sein
(«designed and constructed for swimming»).
Auch hier gilt, dass diese Auffassung das Bundesverwaltungsgericht nicht
bindet, sie aber beachtet werden kann (E. 2.4).
4.
4.1 Über die Beschaffenheit der Hosen, deren Tarifierung vorliegend im
Streit liegt, sind sich die Parteien einig. Die OZD hält im Beschwerdeent-
scheid vom 2. September 2013 dazu gestützt auf den Zollbefund zur Ein-
fuhrzollanmeldung ***1 vom 11. Mai 2012 fest, es handle sich um «Beach
Shorts, gewoben, aus 100% Polyester (gem. Etikette) mit Netz-Innenslip,
breitem Bund mit Gummizug, Bindekordel, ohne Öffnung auf der Vorder-
seite, jedoch Männer-Öffnung mittels Absteppung angedeutet, zwei seitli-
che Eingriffstaschen, eine an der rechten Seite angenähte Tasche mit
zwei Klettverschlüssen und drei kleinen Ablauflöchern (Metallösen,
weiss); diverse Grössen, Farbe: weiss/schwarz/blau und weiss/grün;
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Marke […]; Artikel […], jede Hose einzeln verpackt in durchsichtigem
Plastiksack.» Gemäss der ebenfalls im Beschwerdeentscheid vom
2. September 2013 genannten Aktennotiz vom 30. April 2013 zum Unter-
suchungsbericht der Zollkreisdirektion Basel handelt es sich um «Hosen
gewoben, aus synthetischen Filamentgarnen, mit breitem Bund und ein-
gezogener Bindekordel, auf der Vorderseite ohne Öffnung, mit zwei ein-
geschnittenen Lendentaschen ohne Verschluss und einer aufgesetzten
Gesässtasche, mit Innenslip; grün kariert».
Der Beschwerdeführer behauptet nichts anderes. Zudem stimmt diese
Beschreibung mit dem zusammen mit der Beschwerde eingereichten Ex-
emplar einer solchen Hose überein (wobei es sich dabei um ein grünes
Modell handelt). Die OZD ihrerseits bestätigt in der Vernehmlassung zu-
mindest implizit, dass es sich bei der beigelegten Hose um ein Exemplar
der einzureihenden Hosen handelt.
4.2 Wie bereits zuvor erwähnt (E. 3.1) geht es vorliegend um die zwei
Fragen, ob es sich bei den Hosen um solche für Herren oder solche für
Damen handelt und ob es sich um eigentliche Badehosen handelt oder
um kurze Hosen. Dabei ist die Bezeichnung der Hosen ebenso wenig
ausschlaggebend wie deren Verwendung in einem Einzelfall. Die Fest-
stellung, dass Badehosen auch ausserhalb des Wassers getragen wer-
den können und mit allen möglichen Kleidern gebadet werden kann, ist
nicht zielführend.
4.2.1 Die OZD stützt ihre Annahme, dass es sich um Damenhosen han-
delt, auf Anmerkung 8 zu Kapitel 62 (siehe dazu E. 3.3). Sie hält fest,
dass die in Frage stehenden Shorts weder einen Verschluss noch andere
Schnittmerkmale aufwiesen, welche die Geschlechtsbestimmung eindeu-
tig anzeigen würden. Daraus schliesst sie implizit, dass gemäss der ge-
nannten Anmerkung 8 die Hosen, die demnach weder als Bekleidung für
Männer noch als solche für Frauen erkennbar seien, als Bekleidung für
Frauen einzureihen seien. In der Vernehmlassung fügt sie hinzu, weder
Design noch Farbgebung der Hosen seien relevant. Auch sei ein vorhan-
denes Innennetz kein ausschlaggebendes (Schnitt-)Merkmal für Hosen
der Nummer 6203/04.
4.2.2 Der Beschwerdeführer erklärt demgegenüber, dass es sich um
Männerhosen handle, ergebe sich aus dem eingenähten Innennetz, dem
Design-Ansatz für den Schnitt des Hosenstalls, welcher links über rechts
genäht sei, sowie aus den Farben der Ware.
A-5558/2013
Seite 14
4.2.3 Der Tariftext als solcher hilft für die Frage, ob es sich um Damen-
oder Herrenhosen handelt, nicht weiter. Dieser setzt die entsprechende
Zuteilung voraus.
Den Erläuterungen (E. 3.2) ist zu entnehmen, dass als Herrenkleidung
solche gilt, deren Verschluss links über rechts schliesst. Weiter geht aus
ihnen hervor, dass dem Schnitt eines Kleidungsstücks grosse Bedeutung
beigemessen wird, denn nur, wenn aufgrund dessen nicht erkennbar ist,
ob es als Männer- oder Frauenkleidung konzipiert ist, wird es als Frauen-
bekleidung eingestuft. Wenn der Schnitt zu einem eindeutigen Ergebnis
führt, kommt auch die Regel betreffend den Verschluss nicht zur Anwen-
dung. Einzig für Oberteile, nicht jedoch für Hosen, halten die Erläuterun-
gen einige Hinweise betreffen Schnitt bereit. Die Anmerkungen (E. 3.3)
gehen nicht über die Erläuterungen hinaus.
4.2.4 Die als Anschauungsobjekt eingereichte Hose erscheint auf den
ersten Blick ohne Weiteres, insbesondere aufgrund der Form, als Herren-
hose.
Zudem haben die fraglichen Hosen zwar keine Öffnung, es ist aber ein
Herrenverschluss mittels Absteppung angedeutet, was zumindest ein
Hinweis darauf ist, dass die Hosen für Männer konzipiert sind. Diese Ab-
steppung macht bei Frauenhosen schlicht keinen Sinn. Zudem sind die
Hosen weiter geschnitten, als dies bei Frauenhosen in der Regel der Fall
ist. Die Farbgebung allein kann zwar kein entscheidendes Kriterium sein,
doch lässt das grüne karoähnliche Muster eher auf Herrenkleidung
schliessen. Gleiches gilt im Übrigen für die blaue Hose, die in der Akten-
notiz vom 30. April 2014 auf einem Foto zu finden ist. Auch das ebenfalls
als Foto in der genannten Aktennotiz festgehaltene Blumenmuster auf der
Hose spricht nicht per se für eine Frauenhose. Zudem ist nicht klar, ob ein
Teil der konkret zu beurteilenden Hosen überhaupt dieses letztgenannte
Muster aufwies. Jedenfalls wird diese Farbgebung im Beschwerdeent-
scheid vom 2. September 2013 nicht erwähnt. Auch das Innennetz weist
– zwar nicht zwingend, aber doch eher – auf eine Herrenhose hin. Dem-
gegenüber finden sich keine Merkmale, die auf eine Damenhose schlies-
sen liessen. Solche werden auch von der OZD nicht genannt.
Da insbesondere das Schnittmuster und die Ausstattung klar auf eine
Herrenhose hinweisen, muss auf die von der Zollverwaltung angerufene –
subsidiäre – Bestimmung, dass Kleidung, die weder eindeutig als Män-
ner- noch als Frauenkleidung erkenntlich ist, als Frauenkleidung einge-
A-5558/2013
Seite 15
stuft wird, gar nicht zurückgegriffen werden. Bei den fraglichen Hosen
handelt es sich um Herrenhosen.
4.3
4.3.1 Nach konstanter Praxis der OZD qualifizierten sich nur diejenigen
kurzen Hosen als Badehosen, welche aufgrund ihrer Eigenschaften aus-
schliesslich oder vorherrschend als Badehosen verwendet würden. Dies
sei – so die OZD – z.B. bei Hosen, die eine vom Bund ausgehende Öff-
nung und/oder nicht verschliessbare (Lenden-)taschen aufwiesen, nicht
der Fall. Diese Praxis decke sich mit derjenigen der EU (zu den Erläute-
rungen der EU E. 3.5). Könnten solche Hosen unterschiedslos als Frei-
zeit- oder Badehose getragen werden, schliesse dies eine Tarifierung in
die Nummer 6211 aus. In der Vernehmlassung erklärt die OZD zudem,
auch gewisse Freizeit- und insbesondere Sporthosen trügen Innennetze.
Das Vorhandensein von Ablauflöchern bei einer Tasche könne ebenfalls
nicht relevant sein. Die Dicke oder Schwere eines Gewebes könne a prio-
ri kein Unterscheidungsmerkmal bei Hosen/Badehosen sein. Sinngemäss
hält die OZD fest, zumindest die beiden eingeschnittenen Lendentaschen
wiesen kein festes Verschlusssystem auf.
4.3.2 Hierzu ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass der Stoff der
Hose sehr dünn sei, was ein Hinweis auf die Zweckbestimmung dieser
Hose, nämlich der Gebrauch im Wasser, sei. Als (kurze) Freizeithose sei
sie nicht geeignet. Dafür spreche die Ausfertigung der Hose. So weise sie
drei kleine Ablauflöcher unten in der Aussentasche auf. Diese dienten
dem Ablaufen des Wassers, das sich beim Baden in der Tasche ansamm-
le. Bei einer mit Innennetz ausgestatteten Hose handle es sich um eine
Badehose, denn zu kurzen Freizeithosen würden Unterhosen getragen,
was bei einer mit Netz ausgestatteten Hose wohl keinen Sinn mache. Für
die Zweckbestimmung ausschlaggebend seien Aussehen, Schnitt und
Stoffbeschaffenheit. Diese drei Kriterien qualifizierten die in Frage ste-
hende Hose eindeutig als Badehose. Die Aussentasche habe einen Klett-
verschluss, so dass das Kriterium «festes Verschlusssystem» für die
Aussentasche erfüllt sei.
4.3.3 Der Tariftext setzt – ähnlich wie bei der Frage, ob es sich um Da-
men- oder Herrenkleider handel (E. 4.2.3) – voraus, dass es sich um Ba-
dehosen oder andere Hosen handelt, ohne diese Begriffe zu definieren.
Weder den Erläuterungen noch den Anmerkungen ist diesbezüglich et-
was zu entnehmen. Es wird demnach davon ausgegangen, dass sich von
A-5558/2013
Seite 16
selbst ergibt, ob ein bestimmtes Kleidungsstück als Bade- oder andere
Bekleidung anzusehen ist, und deshalb keine Definition notwendig ist.
Demgegenüber zählen die – für das Bundesverwaltungsgericht nicht ver-
bindlichen (E. 2.4) – Erläuterungen der EU Merkmale auf, die auf Bade-
kleidung hinweisen. Auch hier scheint aber das wichtigste Merkmal zu
sein, dass die Hosen nach allgemeinem Aussehen, Schnitt und Stoffbe-
schaffenheit als Badehosen erscheinen (E. 3.5). Auch das Kriterium, dass
sie im Allgemeinen ganz oder überwiegend aus Chemiefasern bestehen,
hilft nur bedingt weiter, bestehen doch auch viele andere Kleidungsstücke
ganz oder überwiegend aus Chemiefasern. Allerdings lassen sich so im-
merhin Stoffe aus pflanzlichen oder tierischen Fasern in der Regel aus-
schliessen. Weiter müssen die Hosen eine doppelte Verarbeitung oder
ein Innenfutter aufweisen und im Taillenbereich eng sein, z.B. einen Kor-
delzug oder einen durchgehend elastischen Bund aufweisen. Taschen
müssen ein festes Verschlusssystem haben. Sie dürfen weder im vorde-
ren Bereich noch an der Taille eine Öffnung aufweisen.
Die US-Zollbehörde – auch deren Auffassung ist für das Bundesverwal-
tungsgericht nicht verbindlich (E. 2.4) – geht von Badekleidung aus, wenn
diese über einen elastischen Bund mit Kordelzug verfügt, ein Innenfutter
aus leichtem Material besteht und die Kleidung zum Schwimmen konzi-
piert und hergestellt wurde. Wiederum scheint das letzte Merkmal darauf
hinzudeuten, dass eigentlich selbsterklärend ist, was als Badehose zu
gelten hat.
Die Auffassungen der EU und der US-Zollbehörde werden der nachfol-
genden Erwägung zugrunde gelegt.
4.3.4 Die fragliche Hose erscheint auf den ersten Blick ohne Weiteres als
Badehose. Dies bestätigt sich, wenn die oben genannten Kriterien heran-
gezogen werden. Sie hat einen durchgehend elastischen Bund mit Kor-
delzug, erfüllt also sowohl das entsprechende Kriterium der EU-Erläute-
rungen als auch der US-Zollbehörde. Sie weist ein Netz-Innenfutter aus
leichtem Material auf, womit ein weiteres, von beiden Behörden aufge-
stelltes Kriterium erfüllt ist. Sie hat weder an der Vorderseite noch an der
Taille Öffnungen und besteht ausschliesslich aus Chemiefasern, wie dies
in den EU-Erläuterungen verlangt ist.
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Seite 17
Einzig das Kriterium der EU, dass Taschen ein festes Verschlusssystem
aufweisen müssen, ist nur teilweise erfüllt, da die Seitentaschen nicht
vollständig verschliessbar sind.
Abgesehen davon lassen aber Schnittmuster und Verarbeitung zweifels-
frei auf Badehosen schliessen. Selbst wenn die Abflusslöcher bei der hin-
teren Tasche auch für Freizeithosen eine gewisse Berechtigung haben
könnten, ist der Stoff für andere kurze Freizeithosen, die belastbar sein
müssen, zu dünn. Für Badehosen eignet er sich hingegen in idealer Wei-
se. Es ist zudem nicht ersichtlich, wozu die Hosen sonst zweckmässig
verwendet werden könnten.
Bei den Hosen handelt es sich demnach um Badehosen. Einzig das – für
das Bundesverwaltungsgericht nicht verbindliche – Kriterium, dass Ta-
schen ein festes Verschlusssystem aufweisen müssen, ist nur teilweise
erfüllt. Dies allein führt aber nicht dazu, dass die fraglichen Hosen nicht
als Badehosen zu qualifizieren sind.
Damit handelt es sich bei den in Frage stehenden Hosen um Herrenba-
dehosen, welche in die Tarifnummer 6211.1190 einzureihen sind.
4.4 Auf die Tarifauskünfte der Zollverwaltung ist hier nicht mehr näher
einzugehen. Es ist nämlich bereits fraglich, ob überhaupt die gleichen
Hosen sowohl Gegenstand der Tarifauskunft als auch der vorliegenden
Beschwerde waren.
5.
5.1 Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde in dem Sinn gutzuheissen,
dass die im Streit liegenden Hosen in die Tarifnummer 6211.1190 einzu-
reihen sind. Weil sie (zumindest teilweise) in die Tarifnummer 6112.3100
eingereiht wurden, ist die Sache zum allfälligen Erlass einer neuen Verfü-
gung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für die Auferlegung der Verfah-
renskosten bzw. die Zusprechung einer Parteientschädigung gilt die
Rückweisung – nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung – grundsätz-
lich als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (BGE
132 V 215 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_49/2011 vom 25. Sep-
tember 2012 E. 11.3, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_697/2013
vom 13. Januar 2014 E. 3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2632/2013 vom 26. Februar 2014 E. 4.1, A-2572/2010 und
A-2574/2010 vom 26. August 2011 E. 11.2.1, A-6830/2010 vom
23. Februar 2011 E. 5.2; MARCEL MAILLARD, in: Waldmann/Weissenberger
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Seite 18
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich 2009, Art. 63 N. 14). Dem obsiegenden Beschwerdeführer
sowie der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG). Demnach sind keine
Verfahrenskosten zu erheben. Der vom Beschwerdeführer einbezahlte
Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten.
5.2 Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit
Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). War der obsiegende Beschwerdeführer bereits in einem kos-
tenpflichtigen vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren vertreten, so sind im
Gesamtbetrag, den das Bundesverwaltungsgericht zu sprechen hat, auch
diese Aufwendungen (anteilsmässig) zu berücksichtigen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-662/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 4.2,
A-2677/2007 vom 16. Januar 2009 E. 5; ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2013, Rz. 4.87, mit weiteren Hinweisen).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 25. November
2013 eine Kostennote über insgesamt Fr. 4'356.20 (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) ein. Allerdings ist der Aufwand darin nur pauschal
aufgeführt. Zudem erscheint der verlangte Betrag in Anbetracht des Um-
stands, dass sowohl vor der OZD als auch vor Bundesverwaltungsgericht
nur sehr knapp gehaltene Beschwerdeschriften eingereicht wurden, zu
hoch. Die Parteientschädigung ist daher von Amtes wegen festzusetzen,
wobei praxisgemäss ein Betrag von Fr. 2'250.-- (inkl. Mehrwertsteuer und
Auslagen) angemessen erscheint (Art. 8 ff. VGKE).
6.
Der vorliegende Entscheid über die Tarifierung kann nicht mit Beschwer-
de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht wei-
tergezogen werden (Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als die im Streit liegen-
den Hosen in die Tarifnummer 6211.1190 einzureihen sind. Die Sache
wird zum allfälligen Erlass einer neuen Verfügung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'500.-- wird ihm zurücker-
stattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'250.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Susanne Raas
Versand: