B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5560/2016
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
Swissgrid AG, Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rey, Binder
Rechtsanwälte, Langhaus am Bahnhof, 5401 Baden,
Beschwerdeführerin,
gegen
A._______ und B._______,
Beschwerdegegner,
und
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 8,
c/o Dr. iur. Peter Bont, Präsident, Dornacherstrasse 26,
Postfach, 4603 Olten,
Vorinstanz.
Gegenstand
Enteignungsentschädigung für die Erneuerung einer Dienst-
barkeit (Überleitungsrecht für eine Hochspannungsleitung).
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Sachverhalt:
A.
Die 220-kV-Freileitung Niederwil-Obfelden, die 1953 erstellt wurde, führt
auf dem Gebiet der Gemeinde Niederwil AG über mehrere mit Wohnhäu-
sern überbaute Parzellen. Die Dienstbarkeiten, welche die Grundeigentü-
mer zur Duldung der Freileitung verpflichteten, waren bis zum Jahr 2001
befristet. Ab dem Jahr 2010 bemühte sich die Nordostschweizerische
Kraftwerke Grid AG als Betreiberin der Freileitung um den freihändigen Er-
werb der seit 2001 erforderlichen Überleitungsrechte. Da mit verschiede-
nen Grundeigentümern keine Einigung erzielt wurde, gelangte die Swiss-
grid AG, die den Betrieb der Freileitung unterdessen übernommen hatte,
am 23. September 2014 an die Eidgenössische Schätzungskommission
Kreis 8 (nachfolgend: ESchK). Sie ersuchte um die Einleitung von Enteig-
nungsverfahren und beantragte, es seien ihr befristet bis 2030 die erfor-
derlichen Überleitungsrechte einzuräumen.
B.
Unter den betreffenden Parzellen befindet sich die Parzelle Nr. (…), die im
Gesamteigentum von A._______ und B._______ steht. Diese meldeten in-
nert der Eingabefrist keine Entschädigungsforderung an. Gemäss Art. 38
des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) sind die enteig-
neten Rechte, wenn sie sich aus der Grunderwerbstabelle ergeben, indes
auch ohne Anmeldung zu schätzen. Die ESchK leitete daher von Amtes
wegen ein Enteignungsverfahren ein. Sie führte am 4. Mai 2016 eine kom-
binierte Einigungs- und Schätzungsverhandlung mit den Parteien durch.
Dabei kam keine Einigung über die Höhe der Enteignungsentschädigung
zustande.
C.
Mit Urteil vom 4. Mai 2016 sprach die ESchK A._______ und B._______
für die Einräumung des bis 2030 befristeten Überleitungsrechts eine Ent-
schädigung von Fr. 4'800.– zu, die ab dem 1. Januar 2001 zum üblichen
Zinsfuss zu verzinsen ist (vgl. Dispositiv-Ziffer 1). Von der Zusprechung
von Parteientschädigungen sah die ESchK ab (vgl. Dispositiv-Ziffer 2). Die
Verfahrenskosten auferlegte sie der Swissgrid AG (vgl. Dispositiv-Ziffer 3).
D.
Am 12. September 2016 erhebt die Swissgrid AG (Beschwerdeführerin;
nachfolgend: Enteignerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
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gegen das Urteil vom 4. Mai 2016. Sie beantragt, Dispositiv-Ziffer 1 sei auf-
zuheben und A._______ und B._______ eine Entschädigung von
Fr. 955.05 zuzusprechen.
E.
A._______ und B._______ (Beschwerdegegner; nachfolgend: Enteignete)
führen in ihrer Stellungnahme vom 7. November 2016 aus, die zugespro-
chene Entschädigung sei aus ihrer Sicht nicht zu beanstanden.
F.
Die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) verzichtet mit Eingabe vom 15. No-
vember 2016 auf eine Vernehmlassung.
G.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 77 Abs. 1 EntG können Entscheide der Eidgenössischen
Schätzungskommissionen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde. Das Verfahren richtet sich nach dem
Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts
anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem
Artikel 37 ergänzend auf das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR
172.021).
1.2 Die Enteignerin ist als eine der Hauptparteien des Enteignungsverfah-
rens und als Schuldnerin der zugesprochenen Enteignungsentschädigung
ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert (vgl. dazu Art. 78 Abs. 1 EntG
und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus einem anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) oder den
angefochtenen Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener
der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2).
Die grundsätzlichen Fragen, die sich in Zusammenhang mit der Einräu-
mung der neuen Überleitungsrechte für die 220-kV-Freileitung bzw. der Be-
messung der entsprechenden Entschädigungen stellen, sind vom Bundes-
verwaltungsgericht bereits in den Verfahren A-3273/2016 et al. geklärt wor-
den. Im Folgenden kann weitgehend auf das in jenen Verfahren ergangene
Urteil verwiesen werden (vgl. Urteil des BVGer A-3273/2016 vom 7. Feb-
ruar 2017 [nachfolgend: Urteil A-3273/2016]).
3.
Vorab ist die Ausgangslage näher darzustellen, die vorliegend besteht.
3.1 Im Jahr 1953 wurde die 220-kV-Freileitung Niederwil-Obfelden erstellt.
Mit den betroffenen Grundeigentümern waren in den Jahren 1951 und
1952 Dienstbarkeitsverträge für die Erstellung und den Betrieb der Freilei-
tung über eine Dauer von 50 Jahren abgeschlossen worden. Die Freilei-
tung führte damals nicht durch das Siedlungsgebiet. Dieses wurde in den
60er-Jahren aus Richtung Osten unmittelbar bis zur Freileitung ausge-
dehnt. In diesem Zusammenhang wurde jeweils zusätzlich zur befristeten
Dienstbarkeit, die den Grundeigentümer zur Duldung der Freileitung ver-
pflichtete, ein unbefristetes Bau- und Pflanzverbot ins Grundbuch eingetra-
gen, wonach Bauten und Pflanzen einen ausreichenden Abstand zur Frei-
leitung aufweisen müssen.
Vorliegend wurde das Wohngebäude (Einfamilienhaus) in nächster Nähe
zur Freileitung erstellt; diese überspannt den zur Parzelle gehörenden Gar-
ten. Auf der vom Wohngebäude abgewandten Seite verläuft parallel zur
Freileitung zusätzlich eine 50-kV-Freileitung. Die Enteigneten haben die
Parzelle im Jahr (…) erworben.
3.2 Da die 1951/52 begründete Dienstbarkeit auf 50 Jahre befristet war, ist
sie im Jahr 2001 abgelaufen. Zwar ist geplant, die Freileitung durch eine
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neue Hochspannungsleitung mit anderer Linienführung zu ersetzen, doch
kann sich deren Realisierung nach Einschätzung der Enteignerin bis zum
Jahr 2030 verzögern. Für den Zeitraum von 2001 bis 2030 wird daher ein
neues Überleitungsrecht benötigt. Für die Einräumung dieses Rechts ist
den Enteigneten eine Entschädigung zu leisten (vgl. zu Letzterem Urteil
A-3273/2016 E. 7).
4.
Die Vorinstanz hat sich bei der Entschädigungsbemessung an den Emp-
fehlungen "Entschädigungsansätze für elektrische Freileitungen und Mas-
ten" orientiert, die vom Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen
(VSE) und vom Schweizerischen Bauernverband (SBV) herausgegeben
werden (nachfolgend: VSE/SBV-Empfehlungen; vgl. dazu Urteil A-3273/
2016 E. 6.3.2). Da diese Empfehlungen für Landwirtschaftsland gelten, hat
sie die entsprechenden Entschädigungsansätze indes nicht unverändert
herangezogen, sondern sie um das 10-Fache erhöht. Sie begründet dies
damit, dass das von der Freileitung überspannte Land weder Landwirt-
schaftsland noch Bauland gleichgestellt werden könne. Als sachgerechte
Mittellösung möge jedoch dienen, dass Bauland in der "Baulandreserve"
einen rund 10 Mal höheren Wert als Landwirtschaftsland aufweise. Es er-
scheine daher angebracht, die Ansätze der VSE/SBV-Empfehlungen um
das 10-Fache zu erhöhen.
Die Enteignerin stellt sich in ihrer Beschwerde auf den Standpunkt, die
Vorinstanz habe zu Recht die Entschädigungsansätze für Landwirtschafts-
land herangezogen, habe diese allerdings zu Unrecht um das 10-Fache
erhöht.
4.1 Wird Land überbaut, so wird es zum Umschwung des errichteten Ge-
bäudes. Anders als nicht überbautes Land kann Umschwung nicht gehan-
delt werden: Er ist Teil eines Ganzen und weist keinen eigenen Verkehrs-
wert mehr auf (vgl. Urteil A-3273/2016 E. 10.1).
Beim Garten der Enteigneten handelt es sich um Umschwung. Das betref-
fende Land weist daher keinen eigenständigen Verkehrs- bzw. Minderwert
auf. Der Minderwert, der aufgrund des Überleitungsrechts eintritt, trifft viel-
mehr die Liegenschaft (Parzelle) als Ganzes. Er entspricht der Differenz
zwischen dem Verkehrswert des unbelasteten Grundstücks und demjeni-
gen des belasteten Grundstücks (vgl. zu Letzterem Urteil A-3273/2016
E. 6.3.1).
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4.2 Vorliegend ist den Enteigneten dieser Minderwert indes nicht zu erset-
zen: Wie im Urteil A-3273/2016 dargelegt, hat die Enteignerin zwar für die
Existenz der Freileitung, nicht jedoch für die später erfolgte Umzonung des
Landes in eine Bauzone einzustehen. Bei der Bemessung der Entschädi-
gungen ist daher nicht zu berücksichtigen, dass die betreffenden Liegen-
schaften unterdessen umgezont und überbaut worden sind, sondern von
der ursprünglichen landwirtschaftlichen Nutzung auszugehen (vgl. Urteil
A-3273/2016 E. 8.3). Den Enteigneten ist damit lediglich der hypothetische
Minderwert zu ersetzen, der bestehen würde, wenn sich ihre Liegenschaft
nach wie vor nur landwirtschaftlich nutzen liesse.
4.3 Im Ergebnis hat sich die Vorinstanz bei der Entschädigungsbemessung
damit zu Recht an den VSE/SBV-Empfehlungen orientiert. Dies allerdings
nicht, weil die von der Freileitung überspannte Fläche den Wert von Land-
wirtschafts- oder Bauerwartungsland aufweisen würden. Vielmehr sind die
Enteigneten aus rechtlichen Gründen so zu stellen, wie wenn ihre Liegen-
schaft nach wie vor landwirtschaftlich genutzt würde. Für die von der Vor-
instanz vorgenommene Erhöhung der Ansätze um das 10-Fache besteht
unter diesen Umständen kein Anlass. Die VSE/SBV-Empfehlungen sind
bei der Entschädigungsbemessung demnach unverändert heranzuziehen.
5.
Die aktuelle Fassung der VSE/SBV-Empfehlungen (Ausgabe 2016/2017,
gültig ab 1. Januar 2016) sieht für Gittermastenleitungen mit einer Span-
nung bis zu 400 kV und einer Breite bis zu 20 m eine Entschädigung von
Fr. 12.60 pro Laufmeter vor. Dieser Wert gilt allerdings für eine Entschädi-
gungsdauer von 25 Jahren, während vorliegend eine Entschädigung für
30 Jahre zu leisten ist. Es rechtfertigt sich, dem durch eine pauschale Er-
höhung des Ansatzes um 1/5 auf Fr. 15.12 Rechnung zu tragen (eine ge-
naue Barwertberechnung ergäbe einen leicht tieferen Wert). Die Freileitung
überspannt die Liegenschaft der Enteigneten auf einer Strecke von 39 m.
Es ergibt sich damit ein Betrag von Fr. 589.70.
Die Enteignerin anerkennt zudem, die in den VSE/SBV-Empfehlungen fest-
gelegte "Entschädigung Vertragsabschluss und Beurkundung" in der Höhe
von Fr. 130.– zu schulden. Da die Enteignungsentschädigung der Disposi-
tion der Parteien unterliegt (vgl. dazu Urteil des BVGer A-2450/2016 vom
29. November 2016 E. 8.3), braucht nicht geprüft zu werden, ob dieser Be-
trag tatsächlich auch bei Durchführung eines Schätzungsverfahrens zu be-
zahlen ist. Er ist den Enteigneten ohne Weiteres zusätzlich zur soeben
festgelegten "Entschädigung pro Laufmeter" zuzusprechen.
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Seite 7
6.
Gestützt auf Art. 76 Abs. 5 Satz 3 EntG haben die Enteigneten zudem An-
spruch auf eine Verzinsung der "Entschädigung pro Laufmeter" ab dem
Jahr 2001 (vgl. dazu Urteil A-3273/2016 E. 12.2 und 12.3). Die Vorinstanz
weist zu Recht darauf hin, dass der massgebliche "übliche Zinsfuss" den
vom Bundesgericht und vom Bundesverwaltungsgericht festgelegten
Zinssätzen entspricht (abrufbar unter > Das Gericht > Auf-
gaben/Zuständigkeit > Aufsicht > Üblicher Zinsfuss). Seit dem 1. Januar
2010 entsprechen diese Zinssätze ihrerseits dem vom Bundesamt für
Wohnungswesen (BWO) publizierten hypothekarischen Referenzzinssatz
bei Mietverhältnissen. Es ergibt sich damit, dass die "Entschädigung pro
Laufmeter" ab dem 1. Januar 2001 zu folgenden Jahreszinssätzen zu ver-
zinsen ist:
– 4.5% vom 1. Januar 2001 bis zum 31. August 2002
– 4% vom 1. September 2002 bis zum 30. April 2003
– 3.5% vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Dezember 2009
– 3% vom 1. Januar 2010 bis zum 1. Dezember 2010
– 2.75% vom 2. Dezember 2010 bis zum 1. Dezember 2011
– 2.5% vom 2. Dezember 2011 bis zum 1. Juni 2012
– 2.25% vom 2. Juni 2012 bis zum 2. September 2013
– 2% vom 3. September 2013 bis zum 1. Juni 2015
– 1.75% seit dem 2. Juni 2015
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disposi-
tiv-Ziffer 1 des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und die Enteignungs-
entschädigung auf Fr. 589.70 zuzüglich Zins ab dem 1. Januar 2001 zu den
soeben erwähnten Zinssätzen sowie von Fr. 130.– ohne Zins festzusetzen.
Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen.
Wie sich aus Art. 89 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Bst. a und b EntG ergibt, wäre die
Entschädigung pro Laufmeter an sich zuhanden der Enteigneten ans
Grundbuchamt zu leisten. Dieses hätte gestützt auf Art. 90 und 94 ff. EntG
das Verteilungsverfahren durchzuführen. Aufgrund der sehr geringen Ent-
schädigungsbeträge würde die Durchführung des Verteilungsverfahrens
jedoch einen formalistischen Leerlauf darstellen. Es ist daher die unmittel-
bare Leistung der Entschädigungen an die Enteigneten anzuordnen.
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Seite 8
8.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-
schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der Ent-
eigner (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Werden die Begehren des Enteigne-
ten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch
anders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verur-
sacht hat (Art. 116 Abs. 1 Satz 2 und 3 EntG).
8.1 Vorliegend besteht kein Grund für ein Abweichen vom Grundsatz, wo-
nach der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts
entstehenden Kosten trägt: Die Enteigneten haben das Urteil der Vorin-
stanz nicht angefochten. Sie haben nicht dafür einzustehen, dass die Vor-
instanz ihnen eine zu hohe Entschädigung zugesprochen hat und die Ent-
eignerin aus diesem Grund ans Bundesverwaltungsgericht gelangt ist. Es
rechtfertigt sich daher von Vornherein nicht, ihnen Kosten aufzuerlegen.
Vielmehr sind die Verfahrenskosten von der Enteignerin zu tragen und ist
diese grundsätzlich verpflichtet, den Enteigneten eine Parteientschädigung
zu bezahlen.
8.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]; zur subsidiären Anwendbarkeit siehe vorne
E. 1.1). In enteignungsrechtlichen Verfahren ist es zudem üblich, die Kos-
ten eher niedrig zu halten. Nicht heranzuziehen ist bei der Bemessung der
Gerichtsgebühr insbesondere die Bestimmung von Art. 4 VGKE, die für
Streitigkeiten mit Vermögensinteresse eine streitwertabhängige Gerichts-
gebühr vorsieht: Da das Unterliegerprinzip grundsätzlich nicht gilt, kann der
Streitwert bei der Bestimmung der Gerichtskosten (und auch der Parteient-
schädigung) nicht ausschlaggebend sein (vgl. Urteil des BVGer A-7434/
2010 vom 5. April 2011 E. 7.1; vgl. auch Urteile des BVGer A-957/2016
vom 14. Dezember 2016 E. 16.2 und A-2163/2012 vom 1. April 2014
E. 26).
Vorliegend ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Enteig-
nerin hat somit Verfahrenskosten in dieser Höhe zu tragen. Diese sind dem
in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
8.3 Wie dargelegt, haben die Enteigneten grundsätzlich Anspruch auf eine
Parteientschädigung. Mangels externer Vertretung sind bei ihnen indes
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Seite 9
keine ersatzfähigen Kosten angefallen (vgl. dazu Art. 8 ff. VGKE). Es ist
ihnen daher keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 12. September 2016 wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils der Vorinstanz vom 4. Mai 2016 wird aufge-
hoben und die Entschädigung für die Belastung der Parzelle Nr. (…) mit
dem bis 2030 befristeten Überleitungsrecht wird wie folgt festgesetzt:
– Fr. 589.70 zuzüglich Zins ab dem 1. Januar 2001 zu den in E. 6 er-
wähnten Zinssätzen sowie
– Fr. 130.– ohne Zins
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Entschädigung gemäss Ziffer 1 ist unmittelbar an die Beschwerdegeg-
ner zu leisten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Sie werden dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ent-
nommen.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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Seite 10
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Meier
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: