Abtei lung I
A-5561/2008
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Beat Forster,
Gerichtsschreiber Simon Müller.
Gewerkschaft Kommunikation,
handelnd durch die statutarischen Organe,
Looslistrasse 15, 3027 Bern,
vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. Fredi Hänni,
Spitalgasse 26, Postfach 6526, 3001 Bern,
Gesuchstellerin,
gegen
Die Schweizerische Post,
Konzernleiter Post, Viktoriastrasse 21, Postfach,
3030 Bern,
Vorinstanz.
Auslagerung von Personal an Postunternehmungen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5561/2008
Sachverhalt:
A.
Mit Gesuch vom 30. August 2008 lässt die Gewerkschaft Kommuni-
kation (nachfolgend Gesuchstellerin) beim Bundesverwaltungsgericht
beantragen, es sei festzustellen, dass die Auslagerung von Postperso-
nal an sogenannte Postunternehmen durch Die Schweizerische Post
(nachfolgend Post) nicht rechtmässig sei und die Post sei anzuweisen,
sämtliche Arbeitsverhältnisse mit bisher bei der Post beschäftigten
Mitarbeitenden, die an Postunternehmen verliehen seien, weiterzu-
führen und Mitarbeitende, die bereits einen neuen Arbeitsvertrag mit
Postunternehmen abgeschlossen hätten, seien ins Anstellungsverhält-
nis mit der Post zurückzuführen.
Weiter beantragt sie, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der
Post zu verbieten, Schritte in Richtung Auslagerung zu unternehmen,
namentlich sei der Post zu untersagen, mit den betroffenen
Angestellten entsprechende Gespräche zu führen oder ihnen Erklä-
rungen vorzulegen, wonach das Arbeitsverhältnis übertragen werde,
sofern dies nicht fristgerecht abgelehnt werde. Die vorsorglichen
Massnahmen seien als superprovisorische Verfügung ohne vorgängige
Anhörung der Gegenseite zu erlassen.
Die Gesuchstellerin führt aus, die Post versuche, Personal auszu-
lagern, so dass dieses nicht mehr dem Schutz des Gesamtarbeits-
vertrages unterstehe. Es bestehe keine unternehmensinterne Be-
schwerdeinstanz, welche für den rechtmässigen Vollzug des Bundes-
personalrechts sorgen könne. Die Gesuchstellerin sei gemäss ihrem
statutarischen Zweck zur Vertretung ihrer Mitglieder befugt. Unter ihren
Mitgliedern befänden sich auch einige der durch die Auslagerung
betroffenen Mitarbeitenden. Das Vorgehen der Post habe auch eine
präjudizielle Wirkung für die übrigen Mitglieder. Sie sei deshalb zur
Stellung des vorliegenden Rechtsbegehrens legitimiert.
Die Verschiebung der Mitarbeitenden in die privat geführten Postunter-
nehmungen verstosse gegen den Entscheid des Gesetzgebers, das
Post-Personal dem Bundespersonalrecht zu unterstellen.
Die Angestellten würden gezwungen, die Vereinbarungen zum Wech-
sel in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse zu unterzeichnen, andern-
falls würde ihnen die Kündigung drohen.
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B.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2008 wies der Instruktions-
richter den Antrag auf Erlass superprovisorischer Massnahmen ab.
C.
In einer unaufgeforderten Eingabe vom 11. September 2008 führt die
Gesuchstellerin aus, ein Schreiben der Post vom 30. August 2008, in
dem diese bekanntgibt, sie komme nicht auf ihren Auslagerungsent-
scheid zurück, sei als Verfügung zu betrachten. Sie hält weiter fest, sie
verfüge unter den von der Auslagerung betroffenen Mitarbeitern über
Mitglieder, zudem seien auch die andern im Front Office und in der
Zustellung beschäftigten Postmitarbeiter potentiell betroffen. Sie sei
damit zur Beschwerde legitimiert.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Weiter beurteilt das Bundesverwaltungsgericht auf Klage hin
Streitigkeiten gemäss Art. 35 VGG, namentlich Klagen aus öffentlich-
rechtlichen Verträgen. Weitere – in Spezialgesetzen begründete –
Zuständigkeiten des Bundesverwaltungsgerichtes sind im vorlie-
genden Zusammenhang nicht ersichtlich. Die Vorschriften über die
Zuständigkeit sind zwingend (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 171).
1.2 Als Verfügung gelten gemäss Art. 5 VwVG einseitige, rechtsver-
bindliche Anordnungen von Behörden im Einzelfall, die sich auf öffent-
liches Recht des Bundes stützen (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 487).
1.2.1 Die Gesuchstellerin macht in ihrer Eingabe vom 11. September
2008 geltend, die Post habe in der vorliegenden Angelegenheit mit
ihrem Schreiben vom 30. August 2008 eine Verfügung erlassen. Ge-
genstand dieses Schreibens sind die Beschlüsse der Konzernleitung
der Post, Personal an die Postunternehmungen auszulagern. Bei die-
sen von der Gesuchstellerin kritisierten Beschlüsse handelt es sich
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– wie das Bundesverwaltungsgericht im vergleichbaren Entscheid
A-1777/2006 vom 6. Februar 2007, E. 3, bereits entschieden hat – um
einen allgemeinen Grundsatzbeschluss, der sich nicht auf einen Ein-
zelfall bezieht und namentlich auch keine direkten Auswirkungen auf
die Arbeitsverhältnisse der einzelnen Mitarbeiter hat. Vielmehr wäre
der Beschluss im Einzelfall gegebenenfalls mittels Verfügung zu kon-
kretisieren. Es liegt damit keine Verfügung vor und die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht ist mangels Anfechtungsobjekt unzu-
lässig.
1.2.2 Das Gesuch kann auch nicht im Klageverfahren gemäss Art. 35
VGG entgegengenommen werden. Das Bundesverwaltungsgericht be-
urteilt auf Klage hin als erste Instanz Streitigkeiten aus öffentlich-recht-
lichen Verträgen des Bundes bzw. seiner Anstalten und Betriebe. Zu
prüfen wäre allenfalls, ob es sich beim vorliegenden Verfahren um eine
Streitigkeit zwischen den Sozialpartnern über die Anwendung des
Gesamtarbeitsvertrages zwischen den Gewerkschaften und der Post
(GAV Post) handelt. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss
Art. 38 Abs. 4 Bst. a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000
(BPG, SR 172.220.1) Streitigkeiten zwischen den Parteien des GAV,
sofern dieser kein vertragliches Streiterledigungsorgan vorsieht. An-
hang 8 Ziff. 20 des GAV Post sieht indessen für Streitigkeiten zwischen
den Sozialpartnern über die Anwendung des GAV die Zuständigkeit
eines Schiedsgerichtes vor und schliesst die ordentliche Gerichts-
barkeit aus.
1.2.3 Ein Gesuchsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie
es die Gesuchstellerin anhängig machen will, ist in der Gesetzgebung
nicht vorgesehen. Das Gesuch erweist sich damit als unzulässig.
1.3 Ohnehin müsste als weitere Prozessvoraussetzung die Legiti-
mation der Gesuchstellerin geprüft werden. Die Gesuchstellerin ist
durch die Massnahmen der Post nicht in eigenen Rechten und Pflich-
ten betroffen, sondern stellt die Rechtsbegehren im Interesse ihrer
Mitglieder. Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer solchen egois-
tischen Verbandsbeschwerde (d.h. einer von einem Verband im
Interesse seiner Mitglieder erhobenen Beschwerde) sind, dass der
Verband juristische Persönlichkeit aufweist, er gemäss seinem statuta-
rischen Zweck zur Vertretung der Interessen seiner Mitglieder befugt
ist sowie eine grosse Zahl seiner Mitglieder durch die angefochtene
Verfügung betroffen ist und selber zur Beschwerdeführung legitimiert
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wäre. Eine bloss virtuelle Betroffenheit genügt nicht (ISABELLE HÄNER,
Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,
Zürich 2000, Rz. 791). Nach Angaben der Gesuchstellerin sind von
den Massnahmen insgesamt 68 Personen betroffen. Wieviele dieser
Betroffenen Mitglieder der Gesuchstellerin sind, kann von von dieser
nicht dargetan werden. Angesichts der zur Zeit ca. 36'000 Mitglieder
der Gesuchstellerin kann aber jedenfalls nicht von einer grossen Zahl
betroffener Mitglieder gesprochen werden. Das Gesuch ist daher auch
mangels Legitimation unzulässig.
1.4 Erweist sich das Gesuch als unzulässig, ist das Bundesverwal-
tungsgericht auch nicht zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen
zuständig. Auf das Gesuch ist aus diesen Gründen nicht einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG entscheidet der Instruktionsrichter als
Einzelrichter über das Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige
Rechtsmittel. Als offensichtlich unzulässig gelten Rechtsmittel nach
der Rechtsprechung, wenn die Sachumstände klar und unbestritten
sind, und sich die Unzulässigkeit aus einer gefestigten Recht-
sprechung ergibt (EVA MARIA BELSER/BETTINA BRACHER, in Basler
Kommentar – Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexander Niggli/Peter
Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008, Rz. 16 und 25 zu
Art. 108).
2.2 Die Frage, ob ein Grundsatzbeschluss der Konzernleitung der
Vorinstanz betreffend die Auslagerung von Angestellten Verfügungs-
charakter hat, wurde vom Bundesverwaltungsgerichts bereits rechts-
kräftig entschieden (vgl. E. 1.2.1.). Die Anforderungen an die Zulässig-
keit der egoistischen Verbandsbeschwerde ergeben sich aus einer
gefestigten Rechtsprechung (BGE 131 I 198 E. 2.1 mit Hinweisen).
Das Rechtsmittel der Gesuchstellerin ist damit als offensichtlich
unzulässig zu bezeichnen. Es ist darauf im einzelrichterlichen
Verfahren nicht einzutreten.
3.
Das vorliegende Verfahren stützt sich auf das Bundespersonalgesetz
vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1). Beschwerden an das Bun-
desverwaltungsgericht in Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind
ausser bei Mutwilligkeit, die vorliegend nicht gegeben ist, kostenlos. Es
sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben und der bezahlte
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Kostenvorschuss ist der Gesuchstellerin nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
4.
Die Gesuchstellerin gilt bei diesem Ausgang des Verfahrens als unter-
liegend und hat daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Vorinstanz ist bisher kein Aufwand ent-
standen und sie hat bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf das Gesuch vom 30. August 2008 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 500.-- wird der Gesuchstellerin nach Rechtskraft dieses Entschei-
des zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Gesuchstellerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben, Beilage: Schreiben der Gesuchstel-
lerin vom 11. September 2008)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Simon Müller
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bun-
desgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtlic-
he Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000
Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bun-
desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesge-
richtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtli-
chen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Ur-
teils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzu-
fassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens
am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(vgl. Art. 42, 48, 54 und 100 BGG).
Versand:
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