B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5569/2018
Ur t e i l vom 3 . Jun i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______ AG,
(…),
vertreten durch
PricewaterhouseCoopers AG,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Zoll; Transitfrist.
A-5569/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die A._______ AG mit Sitz in (Ort) bezweckt u.a. (Zweck). Am 29. Juni
2017 wurde für eine Sendung von 3‘831.7 kg Waren (Tabakfabrikate, alko-
holhaltige Waren, Parfüm/Kosmetik/Räucherstäbchen [alle mit VOC,
«Volatile Organic Compounds»; zu Deutsch «flüchtige organische Verbin-
dungen»], Spielwaren, Kerzen) des zollrechtlich nicht freien Verkehrs bei
der Abgangszollstelle B._______ ein nationales Transitverfahren Nr. […]
mit Bestimmungszollstelle C._______ durch die D._______ AG eröffnet.
Als Versenderin der Ware trat die A._______ AG auf. Empfängerin des na-
tionalen Transits war die E._______ AG (zugelassene Empfängerin und
Versenderin). Als Transitfrist wurde der 7. Juli 2017 festgelegt.
A.b Gleichentags traf die Sendung am Domizil der zugelassenen Empfän-
gerin ein. Die Frist zum ordnungsgemässen Abschluss des Transitverfah-
rens verstrich in der Folge ungenutzt.
A.c Erst am 11. Juli 2017 sandte die Empfängerin für die betroffene Sen-
dung im Neuen Computerisierten Transitsystem (NCTS) eine Ankunftsan-
meldung, welche durch das NCTS aufgrund des Fristverfalls blockiert
wurde. In der Folge eröffnete die Empfängerin für die nämliche Sendung
am 12. Juli 2017 ein internationales Transitverfahren unter der Nr. […] ins
Zollausland. Noch am selben Tag wurde die Ware ausgeführt.
A.d Am 15. Juli 2017 ersuchte die Empfängerin (zusammen mit einem
Schreiben vom 12. Juli 2017) am Schalter der Bestimmungszollstelle
C._______ um nachträglichen Abschluss des Transitverfahrens.
B.
Mit Verfügung vom 22. November 2017 wies die Zollkreisdirektion
F._______ das Gesuch ab und erhob die Einfuhrabgaben in der Höhe von
Fr. 257‘852.40. Dies mit der Begründung, die Ware sei nicht innerhalb der
Transitfrist aus der Schweiz verbracht worden und die Voraussetzungen
für eine Fristwiederherstellung lägen nicht vor.
C.
Mit Beschwerdeentscheid vom 28. August 2018 wies die Oberzolldirektion
(OZD) die gegen die Verfügung vom 22. November 2017 erhobene Be-
schwerde der A._______ AG vom 25. Januar 2018 (am 17. Januar 2018
reichte die D._______ AG ebenfalls eine Eingabe ein) kostenpflichtig und
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ohne Zusprechung einer Parteientschädigung ab. Sie erwog im Wesentli-
chen, die versäumte Transitfrist könne nicht wiederhergestellt werden. Für
Verhältnismässigkeitsüberlegungen bestehe aufgrund der klaren gesetzli-
chen Regelung kein Raum. Auch dem Eventualantrag auf Teilverzicht der
Abgabenerhebung sei insbesondere mangels Ausfuhrveranlagung (An-
meldung der Waren in einem ordentlichen Verfahren zur Ausfuhr inkl.
Rückerstattungsantrag) nicht stattzugeben.
D.
Die A._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) liess am 28. Sep-
tember 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Sie
beantragt, die mit Verfügung vom 22. November 2017 angeordnete Abga-
benerhebung sei unter Kosten- sowie Entschädigungsfolgen vollumfäng-
lich aufzuheben und der Beschwerde sei zu entsprechen; eventualiter sei
auf die Erhebung der Tabaksteuer, der Monopolgebühren auf Alkohol so-
wie der VOC-Lenkungsabgaben infolge Ausfuhr der Waren zu verzichten.
Dies u.a. mit der Begründung, die Gründe für das Fristversäumnis seien
ausserordentlich gewesen, nicht durch die Beschwerdeführerin verursacht
worden und das Fristversäumnis «eher entschuldbar». Sodann sei die
Ware bereits am 12. Juli 2017 ausgeführt worden. Die internationalen Zoll-
verfahren seien geprägt vom Bestimmungslandprinzip; die Erhebung der
Abgaben durch die Schweizerische Zollverwaltung führe zu einer Verlet-
zung dieser internationalen Standards und zu einer Doppelbelastung.
Diese Auslegung entspreche dem Gebot der Verhältnismässigkeit, wäh-
rend das Vorgehen der OZD unverhältnismässig sei. Weiter wird der Even-
tualantrag näher begründet.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. November 2018 beantragt die OZD
(nachfolgend auch: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge ab-
zuweisen. Sie hält insbesondere dagegen, die Waren seien nicht innerhalb
der festgesetzten Frist ausgeführt worden. Die vorgebrachten Verhältnisse
könnten den Fristverfall nicht entschuldigen. Die vorliegende Angelegen-
heit sei unter dem Aspekt der Verfahrensversäumnisse sowie deren recht-
lichen Konsequenzen zu beurteilen; eine Verletzung des Gebots der Ver-
hältnismässigkeit liege nicht vor. Eine Abgabenrückerstattung infolge Aus-
fuhr der Ware komme mangels Durchführung des ordentlichen Ausfuhrver-
anlagungsverfahrens nicht in Frage.
A-5569/2018
Seite 4
F.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Ak-
ten wird – soweit sie entscheidwesentlich sind – in den nachfolgenden Er-
wägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen gemäss Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor. Der an-
gefochtene Beschwerdeentscheid vom 28. August 2018 ist eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren rich-
tet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften
des VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist zwar Adressatin des angefochtenen Be-
schwerdeentscheids vom 28. August 2018, ist aber nicht Adressatin der
Verfügung vom 22. November 2017 der Zollkreisdirektion F._______. Un-
bestrittenermassen ist sie Versenderin im vorliegenden Transit von Waren
des nicht zollrechtlich freien Verkehrs innerhalb der Schweiz, gehört somit
zum Kreis der Zollschuldner i.S.v. Art. 70 ZG und haftet gemäss Art. 70
Abs. 3 ZG solidarisch für die Zollschuld und die weiteren Einfuhrabgaben
(Art. 90 ZG; Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über
die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR 641.20] i.V.m. Art. 70 ZG; Art. 6 Bst. b
des Bundesgesetzes vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung [Ta-
baksteuergesetz, TStG; SR 641.31] i.V.m. Art. 70 ZG; Art. 1 i.V.m. Art. 28
des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1932 über die gebrannten Wasser [Al-
koholgesetz, AlkG, SR 680] i.V.m. Art. 70 ZG; Art. 35c Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [Umwelt-
schutzgesetz, USG, SR 814.01] i.V.m. Art. 70 ZG). Daher ist die Beschwer-
deführerin besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der Verfügung vom 22. November 2017 (vgl.
Urteile des BVGer A-1634/2011 vom 31. Oktober 2011 E. 1.2 und
A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist somit
zu Recht als Adressatin des angefochtenen Beschwerdeentscheids vom
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28. August 2018 aufgeführt und letztlich zur Beschwerdeerhebung im vor-
liegenden Verfahren legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. zur Legitimation
als Prozessvoraussetzung für die Durchführung des vorinstanzlichen Ver-
fahrens: BGE 141 V 605 E. 3 und BGE 134 V 269 E. 2, je mit weiteren
Hinweisen).
1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent-
scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4;
Urteile des BVGer A-2893/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 1.2 und
A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.7). Soweit
die Beschwerdeführerin die Aufhebung der mit Verfügung vom 22. Novem-
ber 2017 angeordnete Abgabenerhebung beantragt (vgl. Sachverhalt
Bst. D), ist daher auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Immerhin gilt die
erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mit angefochten bzw. kann unter
Einbezug der gesamten Rechtsschrift geschlossen werden, die Beschwer-
deführerin beantrage die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom
28. August 2018.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach – unter Vor-
behalt der Einschränkung in E. 1.3 – einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49
Bst. c VwVG; MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN et al., All-
gemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.). Das Bundesver-
waltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Be-
gründung der Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG).
A-5569/2018
Seite 6
2.
2.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden
(Art. 7 ZG). Ebenso unterliegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich
der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steu-
erbefreiungen bzw. -erleichterungen, die sich aus besonderen Bestimmun-
gen von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl.
Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG).
Sodann unterliegt die Einfuhr von Tabakfabrikaten sowie Erzeugnissen, die
wie Tabak verwendet werden, der Tabaksteuer (vgl. auch die mit der Ta-
baksteuer zusammenhängenden Abgaben wie SOTA-Gebühr und Gebühr
für die Tabakprävention, Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. a TStG) und
gemäss Art. 28 AlkG ist bei der Einfuhr gebrannter Wasser zu Trink- und
Genusszwecken eine Monopolgebühr zu entrichten. Wer VOC einführt, hat
dem Bund grundsätzlich eine Lenkungsabgabe zu entrichten (vgl. Art. 35a
Abs. 1 USG).
2.2 Für die Belange der Abgaben für die in Erwägung 2.1 erwähnten nicht-
zollrechtlichen Erlasse gilt die Zollgesetzgebung, soweit diese Gesetze
nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 3 TStG, Art. 1 und [spezifisch für die
Durchfuhr] Art. 36 Abs. 5 AlkG, Art. 35c Abs. 3 USG i.V.m. Art. 3 der Ver-
ordnung vom 12. November 1997 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen
organischen Verbindungen [VOCV, SR 814.018], vgl. auch Art. 49 Abs. 2
Bst. d ZG).
2.3
2.3.1 Das Versand- oder Transitverfahren ermöglicht die Zollüberwachung
von Waren bei deren Beförderung von einer Zollstelle an der Grenze zu
einem Zoll(frei)lager oder einer Zollstelle im Innern des Zollgebiets sowie
die Durchführung von Waren durch das Zollgebiet in ein Drittland (REMO
ARPAGAUS, Zollrecht, in: Heinrich Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl. 2007, Rz. 760). Im Versandverfahren
darf die Ware weder genutzt noch verändert, sondern nur zum Zweck der
Beförderung behandelt werden. Das Verfahren muss also sicherstellen,
dass die ins Zollgebiet eingeführten oder aus dem Zollgebiet zu verbrin-
genden Waren der Bestimmungszollstelle auch tatsächlich zugeführt wer-
den. Dazu wird die Ware hinsichtlich Identität durch geeignete Verschluss-
massnahmen gesichert, worauf die Zollverwaltung ein Versandpapier mit
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beschränkter Gültigkeitsdauer ausstellt, innert welcher die verfahrensmäs-
sige Beförderung der Ware durchgeführt werden muss. Die Beförderung
stellt damit den einzigen nach aussen sichtbaren und zulässigen Zweck
dieses Zollverfahrens dar (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 761). Hinsichtlich Zollab-
gaben sind Waren im Transit- oder Versandverfahren grundsätzlich von
Einfuhrabgaben befreit, da sie nur zur unmittelbaren Weiterbeförderung in
ein Drittland oder an eine Zollstelle im Innern über die Zollgrenze gelangen.
Damit erlangen sie während der Dauer des Verfahrens für die Schweiz kei-
nerlei wirtschaftliche Bedeutung. Gleichwohl lässt das Zollgesetz eine be-
dingte Zollforderung entstehen, die jedoch mit der Löschung des Verfah-
rens wieder dahinfällt (vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer A-5689/2015
vom 15. Januar 2016 E. 3.1 und A-3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 3.1; AR-
PAGAUS, a.a.O., Rz. 763).
2.3.2 Art. 49 ZG enthält die Regelung für nationale Transitverfahren. Frei-
lich beschlägt diese Vorschrift – ebenso wie die zugehörigen Ausführungs-
vorschriften in Art. 153-155 ZV – nur das nationale Transitverfahren, das
nicht aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages gilt (vgl. REGINALD DERKS,
in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zollge-
setz [ZG], 2009 [nachfolgend: Kommentar ZG], Art. 49 Rz. 1 und Rz. 19).
Soweit abkommensrechtliche Regelungen zum Transitverfahren greifen,
sind Art. 49 ZG und Art. 153-155 ZV nicht einschlägig (vgl. auch DERKS,
Kommentar ZG, a.a.O., Art. 49 Rz. 10; vgl. Urteil des BVGer A-5689/2015
vom 15. Januar 2016 E. 4.4.2).
Das Transitverfahren nach Art. 49 ZG hat als Zweck die reine Beförderung
von ausländischen Waren (Art. 6 Bst. d ZG), d.h. Waren, die sich nicht im
freien Verkehr befinden und somit unter Zollüberwachung (Art. 23 Abs. 1
ZG) stehen, im Zollgebiet (Art. 3 ZG) zu ermöglichen (DERKS, Kommentar
ZG, a.a.O., Art. 49 Rz. 5; vgl. auch: ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 765). Voraus-
setzung für die Durchführung dieses Verfahrens ist die Veranlagung der
Einfuhrzollabgaben [mit bedingter Zahlungspflicht] sowie die Identitätssi-
cherung (Art. 49 Abs. 2 ZG i.V.m. Art. 153 ZV; Art. 42-43 und Art. 46 der
Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007 [ZV-EZV, SR 631.013]) der Wa-
ren. Für die Durchführung des Verfahrens ist die jeweils festgesetzte Frist
zu beachten, innert welcher die nämlichen Waren bei der Bestimmungs-
zollstelle gestellt und summarisch angemeldet werden müssen (Art. 49
Abs. 2 Bst. c ZG; vgl. auch Richtlinie 14-10 vom 1. Mai 2019 der Sektion
Zollveranlagung, Nationales Transitverfahren, Ziff. 3.4.2 und Ziff. 3.5.2.1).
Die Frist richtet sich grundsätzlich nach der für die beabsichtigte Beförde-
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Seite 8
rung erforderlichen Zeit (Art. 154 Abs. 1 ZV) und kann aus wichtigen Grün-
den verlängert werden (Art. 154 Abs. 2 ZV). Die Fristansetzung soll verhin-
dern, dass Waren im Transitverfahren gelagert werden können und stellt
folglich ein wesentliches Unterscheidungsmerkmal zum Zolllagerverfahren
dar (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 766; vgl. auch: DERKS, Kommentar ZG, a.a.O.,
Art. 49 Rz. 7).
Im Transitverfahren werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zah-
lungspflicht erhoben (Art. 49 Abs. 2 Bst. a ZG). Wird das Verfahren nicht
ordnungsgemäss und innert Frist abgeschlossen, werden Waren, die im
Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien
Verkehr überführt werden; die Abgaben werden grundsätzlich fällig (vgl.
Art. 49 Abs. 3 ZG; Nichterhebungsverfahren). Dies liegt beispielsweise vor,
wenn die Ware nicht innerhalb der festgesetzten Gültigkeitsfrist beim Be-
stimmungszollamt angemeldet wird, oder wenn sie entgegen den Vor-
schriften im Transitverfahren während des Transports verändert wird (vgl.
Art. 155 Abs. 1 ZV; Urteil des BGer 2A.199/2004 vom 15. November 2004
E. 3.1; ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 767). Gemäss Art. 49 Abs. 4 ZG kann die
Rechtsfolge von Art. 49 Abs. 3 ZG nur abgewendet werden, wenn die Wa-
ren innerhalb der festgesetzten (Versand)frist ausgeführt worden sind und
die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist
innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festge-
setzten Frist zu stellen (vgl. auch: ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 767 und DERKS,
Kommentar ZG, a.a.O., Art. 49 Rz. 13). Erst mit ordnungsgemässem Ab-
schluss des Verfahrens sind die Zollbeteiligten von ihren Verpflichtungen
befreit und die bedingte Zollschuld erlischt; wenn also die Waren – wie er-
wähnt – unter Vorlage der Versandanmeldung unverändert und fristgerecht
zur Löschung des Transitverfahrens bei der Bestimmungszollstelle gestellt
werden. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die Sendung der Zoll-
überwachung entzogen wird, selbst wenn die entzogene Ware ins Ausland
verbracht wird (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 769; vgl. ferner: Urteil des BGer
2A.220/2004 vom 15. November 2004 E. 3.2.3).
2.3.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 ZG kann der Bundesrat Vereinfachungen im
Zollveranlagungsverfahren vorsehen. Laut Bst. d kann er am Zollveranla-
gungsverfahren beteiligten Personen Aufgaben der Zollverwaltung übertra-
gen. Diese erhalten die Stellung als zugelassener Versender oder Empfän-
ger, d.h. sie üben in gewissem Masse Funktionen der Zollverwaltung aus
(PATRICK RAEDERSDORF, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 42 Rz. 2). Zugelas-
sene Versender und Empfänger versenden oder empfangen direkt in ihrem
Domizil und unterliegen an der Grenze bloss einer Transitveranlagung. Die
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Seite 9
Zufuhr der Sendungen ins Domizil des zugelassenen Empfängers erfolgt
in der Regel im gemeinsamen Versandverfahren oder allenfalls mit einem
anderen Transitdokument. Die Ankunft der Sendung ist der Zollstelle zu
melden (RAEDERSDORF, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 42 Rz. 5 f.; vgl. zum
Ganzen auch: ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 729 ff.). Lässt die Zollstelle die Inter-
ventionsfrist bei angemeldeten Waren ungenutzt verstreichen, so kann der
zugelassene Versender die Ware ins Zollausland oder ins Transitverfahren
überführen (Art. 108 Abs. 4 ZV).
2.4 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, ver-
bringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und
unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1
ZG). Anmeldepflichtig ist u.a. die zuführungspflichtige Person (Art. 26
Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige
Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden
somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Art. 25 ZG; BGE 135 IV 217
E. 2.1.1 und 2.1.3, BGE 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteile des BVGer
A-5688/2015 vom 11. September 2018 E. 3.4 und A-1131/2017 vom
11. Januar 2018 E. 4; BARBARA SCHMID, Kommentar ZG, a.a.O., Art. 18
Rz. 4). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die
jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren. Unterlassen sie dies, ha-
ben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteile des
BVGer A-1131/2017 vom 11. Januar 2018 E. 4 und A-4988/2016 vom
17. August 2017 E. 4.5). Insbesondere hat die zollanmeldepflichtige Per-
son selbst das gewünschte Zollverfahren zu wählen und die Ware entspre-
chend anzumelden (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZG). Zu den wählbaren Zollverfah-
ren zählt u.a. das Transitverfahren (Art. 47 Abs. 2 Bst. b ZG; vgl. zum Gan-
zen statt vieler: Urteil des BVGer A-7140/2017 vom 21. November 2018
E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).
Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG gelten die Mitwirkungs- und
Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehrwert-
steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 50 MWSTG; siehe
dazu: Urteile des BVGer A-7140/2017 vom 21. November 2018 E. 2.3 und
A-7871/2015 vom 10. November 2016 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen).
2.5
2.5.1 Das Zollgesetz enthält keine Bestimmungen über die Wiederherstel-
lung einer Frist. Art. 24 Abs. 1 VwVG ist aufgrund von Art. 3 Bst. e VwVG
nicht direkt anwendbar (statt vieler: Urteil des BVGer A-1946/2013 vom
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Seite 10
2. August 2013 E. 1.3.1 und E. 2.7), kann aber analog angewendet wer-
den, denn Art. 24 VwVG entspricht dem allgemeinen Grundsatz des
Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. auch Art. 116 Abs. 4
ZG; STEFAN VOGEL, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019 [nachfol-
gend: Kommentar VwVG], Art. 24 Rz. 2; Urteile des BVGer A-2656/2018
vom 19. Dezember 2018 E. 3.4 und A-3410/2012 vom 21. Januar 2013
E. 2.5.1). Demnach kann eine Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt wer-
den, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unverschuldet
davon abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln. Hierfür muss sie in-
nert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um
Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung
nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die Wiederherstellung der versäumten
Frist ist somit sowohl an formelle als auch materielle Voraussetzungen ge-
knüpft. Sind Erstere gegeben, ist auf ein entsprechendes Gesuch einzutre-
ten; werden auch die weiteren Anforderungen erfüllt, ist es überdies gutzu-
heissen (VOGEL, Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 24 Rz. 6).
2.5.2 Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn der betroffenen
Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive
Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vorliegen.
Massgeblich sind nur solche Gründe, welche einer Person die Wahrung
ihrer Interessen auch bei Einsatz der gehörigen Sorgfalt gänzlich verun-
möglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren. Die Verhinderung
muss derart unvorhergesehen auftreten, dass es nicht mehr möglich ist,
die Vornahme der geforderten Handlung durch eine Drittperson zu bewir-
ken (Urteil des BVGer A-1328/2018 vom 18. April 2018 E. 2.2 f. und VOGEL,
Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 24 Rz. 10 f.). Nicht als unverschuldete Hin-
dernisse gelten namentlich Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften, Ar-
beitsüberlastung, Ferienabwesenheit oder organisatorische Unzulänglich-
keiten. Taugliche Entschuldigungsgründe bilden etwa Naturkatastrophen,
Militärdienst oder schwerwiegende Erkrankungen. Aus Gründen der
Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungs-
grund nicht leichthin angenommen werden. Die Rechtsprechung zur Wie-
derherstellung der Frist ist allgemein (sehr) restriktiv (vgl. zum Ganzen:
2C_734/2012 vom 25. März 2013 E. 3.3; Urteil des BVGer A-2656/2018
vom 19. Dezember 2018 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; MOSER et al.,
a.a.O., Rz. 2.139 ff.; VOGEL, Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 24 Rz. 9 f.).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wurde eine Wiederherstel-
lung einer Frist beispielsweise einem Anwalt gewährt, welcher in seiner
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Seite 11
Funktion als Chef des Krisenstabs infolge eines Sturms eingezogen wor-
den war. Dieses Ereignis sei sowohl für den Anwalt als auch für den Klien-
ten unvorhersehbar gewesen und es sei in Anbetracht der Komplexität der
Angelegenheit zudem nicht möglich gewesen, den Anwalt durch einen Be-
rufskollegen zu ersetzen (BGE 114 Ib 56 [nicht publizierte E. 2]; PATRICIA
EGLI, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwal-
tungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016 [nachfolgend: VwVG-Kommentar],
Art. 24 Rz. 25).
3.
Unbestrittenermassen wurde vorliegend innerhalb der Frist bis zum 7. Juli
2017 der Abschluss des Transitverfahrens nicht beantragt (verspäteter Ver-
such am 11. Juli 2017; vgl. Sachverhalt Bst. A.c und Bst. A.d). Die Waren
wurden somit nicht fristgerecht zur Löschung des Transitverfahrens bei der
Bestimmungszollstelle C._______ angemeldet. Es wird überdies weder
vorgebracht noch ergibt es sich aus den Akten, dass noch vor Ablauf der
Frist bis zum 7. Juli 2017 ein Gesuch um Verlängerung der Transitfrist ge-
mäss Art. 154 Abs. 2 ZV aus wichtigen Gründen gestellt (und bewilligt) wor-
den wäre. Zudem wurden die Waren erst nach Ablauf der Transitfrist – und
zwar am 12. Juli 2017 (Sachverhalt Bst. A.c) – ausgeführt, weshalb Art. 49
Abs. 4 ZG keine Anwendung findet und die Vorinstanz zu Recht das auf
den 12. Juli 2017 datierte Gesuch vom 15. Juli 2017 (Sachverhalt Bst. A.d
und Bst. B) abgewiesen hat.
Insgesamt ist das Transitverfahren somit nicht ordnungsgemäss abge-
schlossen worden und die Einfuhrzollabgaben wurden grundsätzlich fällig
(E. 2.3.2). Das Gleiche gilt für die anderen Einfuhrabgaben (vgl. E. 2.2). Zu
prüfen bleibt nachfolgend, ob die (nicht ordnungsgemäss abgeschlossene)
Transitfrist wiederhergestellt werden kann (E. 3.1 ff.) oder – falls dem nicht
so ist und die Einfuhrabgaben erhoben werden –, teilweise auf die Einfuhr-
abgaben zu verzichten ist (E. 3.5).
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, im Juni/Juli 2017 sei es in den gros-
sen Seehäfen in Rotterdam und Antwerpen zu erheblichen Störungen und
Verzögerungen beim Verlad und Ablad von Schiffen gekommen. Ausgelöst
worden seien diese Probleme durch eine Cyberattacke auf die Reederei
G._______ und den niedrigen Wasserstand, welche u.a. zu einer Behinde-
rung der Rheinschifffahrt und somit zum Ablauf der Transitfrist geführt hät-
ten. Diese Gründe seien somit ausserordentlich gewesen und letztlich auch
nicht durch die Beschwerdeführerin verursacht worden. Der Zollstelle
C._______ seien die Schwierigkeiten bekannt gewesen. Da Transitfristen
A-5569/2018
Seite 12
auch nach Ansicht der OZD verlängert werden könnten, handle es sich
nicht um peremptorische Fristen. Daher seien nicht die strengen Bestim-
mungen für Letztere anwendbar und das Fristversäumnis «eher entschuld-
bar». Dies müsse umso mehr gelten, als der eigentliche Zweck des Tran-
sitverfahrens – die Ausfuhr der Ware – vorliegend nur 5 Tage nach Ablauf
der Transitfrist, nämlich am 12. Juli 2017, erfüllt gewesen sei. Mit dem
Nachweis der Ausfuhr entfalle die Basis für die Erhebung der Abgaben.
Die Vorinstanz hält dagegen, die von der Beschwerdeführerin vorgebrach-
ten Hindernisse – wie eine Cyberattacke und der niedrige Wasserstand,
welche zu Rückstau und Behinderung der Schifffahrt geführt hätten, sowie
der grosse Arbeitsanfall – hätten zwar den Weitertransport der Ware ver-
hindert. Die Vorkommnisse hätten die Zollbeteiligten aber weder von der
Vornahme der Ankunftsanmeldung noch vom Abschluss des vorangehen-
den Transitverfahrens abgehalten; zumindest jedoch nicht von einer pflicht-
gemässen Fristenkontrolle und Beantragung einer Fristverlängerung. Ar-
beitsüberlastung und organisatorische Unzulänglichkeiten würden nicht als
unverschuldete Hindernisse gelten. Die versäumte Transitfrist könne nicht
wiederhergestellt werden. In ihrer Vernehmlassung hält sie weiterhin dafür,
die Rechtsfolgen eines nicht ordnungsgemässen Abschlusses des Transit-
verfahrens würden lediglich nicht eintreten, wenn die Waren innerhalb der
festgesetzten Frist ausgeführt worden wären. Dies sei vorliegend erwiese-
nermassen nicht der Fall. Wiederum stellt sie sich auf den Standpunkt, die
vorgebrachten Verhältnisse könnten zwar durchaus als logistische Heraus-
forderungen bewertet werden, seien aber einzig bzgl. des Weitertransports
der Ware relevant, nicht jedoch für den ordnungsgemässen Abschluss des
nationalen Transits. Eine Fristerstreckung des Transitdokuments hätte
problemlos beantragt und zugestanden werden können.
3.2
3.2.1 Wie erwähnt (E. 2.5.1), kann eine Frist auf Gesuch hin wiederherge-
stellt werden, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter) unver-
schuldet davon abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln. Hierfür
muss sie innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein begründetes
Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich die versäumte
Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Ob das auf den 12. Juli
2017 datierte Gesuch vom 15. Juli 2017 (Sachverhalt Bst. A.d) als begrün-
detes Gesuch um Wiederherstellung der Transitfrist zu qualifizieren ist (zu
den formellen Voraussetzungen der Wiederherstellung: EGLI, VwVG-Kom-
mentar, Art. 24 Rz. 5 ff.), kann aufgrund nachfolgender Ausführungen (vgl.
E. 3.2.2 f. und E. 3.3) offengelassen werden.
A-5569/2018
Seite 13
3.2.2 Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte niedrige Wasser-
stand, welcher u.a. zu einer Behinderung der Rheinschifffahrt und somit
zum Ablauf der Transitfrist geführt habe, kann nicht als unüberwindbarer
Grund gelten, welcher der Beschwerdeführerin die Vornahme der erforder-
lichen Verfahrenshandlungen verunmöglicht hätte, namentlich ein Gesuch
um Fristverlängerung nach Art. 154 Abs. 2 ZV zu stellen. Wie die Vor-
instanz nämlich zu Recht ausführt, verhinderte diese Problematik lediglich
den rechtzeitigen Weitertransport der Waren. Auch die Cyberattacke auf
die Reederei G._______ kann nicht als unverschuldetes Hindernis hierfür
gelten. Keine tauglichen Entschuldigungsgründe bilden – wie gezeigt – die
Arbeitsüberlastung oder organisatorische Unzulänglichkeiten (E. 2.5.2).
Auch der geltend gemachte grosse Arbeitsanfall stellt somit kein unver-
schuldetes Versäumnis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG dar.
3.2.3 Nichts daran zu ändern vermag der Einwand der Beschwerdeführe-
rin, Transitfristen seien keine peremptorischen Fristen, weshalb eine weni-
ger strenge Handhabung angezeigt sei:
Die Fristwiederherstellung findet sowohl bei gesetzlichen als auch bei be-
hördlich angesetzten Fristen Anwendung (MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.139;
VOGEL, Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 24 Rz. 1; EGLI, VwVG-Kommentar,
a.a.O., Art. 24 Rz. 1). Behördliche (richterliche) Fristen können erstreckt
werden, sofern und soweit das Gesetz es zulässt (Art. 22 Abs. 2 VwVG,
vgl. auch: Art. 47 Abs. 2 BGG). Gesetzliche Fristen sind hingegen unabän-
derlich, mithin nicht erstreckbar (Art. 22 Abs. 1 VwVG, vgl. auch: Art. 47
Abs. 1 BGG). Trotzdem rechtfertigt es sich nicht, die Restitution gesetzli-
cher Fristen strenger zu handhaben als jene behördlicher Fristen (vgl. VO-
GEL, Kommentar VwVG, a.a.O., Art. 24 Rz. 6; ATTILIO R. GADOLA, Das ver-
waltungsinterne Beschwerdeverfahren, 1991, S. 100 [u.a. mit der Begrün-
dung, die Rechtsnachteile im Falle der Nichtbewilligung der Wiederherstel-
lung bei gesetzlichen und behördlichen Fristen seien dieselben. Allenfalls
sei bei der Wiederherstellung von gesetzlichen Fristen an den Nachweis
des Verhinderungsgrundes höhere Anforderungen zu stellen, nicht jedoch
an den erforderlichen Wiederherstellungsgrund selber]; so auch: KASPAR
PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG Zürich, 3. Aufl. 2014, § 12
Rz. 48; a.M.: RUDOLF STREHLER, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im
Kanton Thurgau, 1987, S. 90). Von Bedeutung ist die Fristwiederherstel-
lung insbesondere in Bezug auf Verwirkungsfristen (peremptorische Fris-
ten), nicht hingegen für Ordnungsfristen (EGLI, VwVG-Kommentar, a.a.O.,
Art. 24 Rz. 2). Sowohl gesetzliche als auch behördliche Fristen können
Verwirkungsfristen darstellen (vgl. hierzu: RENÉ RHINOW et al., Öffentliches
A-5569/2018
Seite 14
Prozessrecht, 3. Aufl. 2014, § 19 Rz. 1246). Die vorliegende Transitfrist
stellt keine Ordnungsfrist dar. Zwar richtet sie sich – wie aufgezeigt
(E. 2.3.2) – grundsätzlich nach der für die beabsichtigte Beförderung erfor-
derlichen Zeit und kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Die
Fristansetzung soll verhindern, dass Waren im Transitverfahren gelagert
werden können (ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 766). Die Einfuhrzollabgaben wer-
den aber grundsätzlich fällig, wenn das Verfahren u.a. nicht innert Frist ab-
geschlossen wird (E. 2.3.2). Somit handelt es sich um eine behördliche
Frist, deren Verwirkungsfolge – nämlich die Fälligkeit der Einfuhrzollabga-
ben – beabsichtigt ist. Insgesamt rechtfertigt sich somit bzgl. des erforder-
lichen Wiederherstellungsgrundes für die vorliegend versäumte Transitfrist
keine weniger strenge Handhabung.
3.3 Die Vorinstanz hat das Fristwiederherstellungsgesuch folglich zu Recht
abgewiesen bzw. die versäumte Transitfrist nicht wiederhergestellt. Dieser
Schluss ist gerade auch mit Blick auf das Selbstdeklarationsprinzip und
seiner hohen Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der Anmeldepflichti-
gen zu bestätigen (E. 2.4).
3.4 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Erhebung der (schweize-
rischen) Zollabgaben sei unverhältnismässig, da die Waren nachweislich
aus dem schweizerischen Zollgebiet verbracht worden seien und somit die
Basis für die Erhebung der Abgaben entfalle, dringt aus den folgenden
Gründen ebenfalls nicht durch:
Aufgrund des Anwendungsgebots von Art. 190 BV verbleibt für Verhältnis-
mässigkeitsüberlegungen kein Raum, wenn eine Norm vom Bundesge-
setzgeber so gewollt ist und innerhalb des diesem eröffneten Regelungs-
ermessens liegt (Urteil des BGer 2C_703/2009 und 2C_22/2010 vom
21. September 2010 E. 4.4.2; Urteile des BVGer A-2962/2018 vom
13. März 2019 E. 3.3.5 und A-7025/2016 vom 5. Juli 2017 E. 1.2.4, mit wei-
teren Hinweisen). Dies ist hier der Fall, da die Abgabenerhebung in Art. 49
Abs. 3 ZG klar normiert ist. Danach werden die mit bedingter Zahlungs-
pflicht erhoben Einfuhrzollabgaben grundsätzlich fällig, wenn das Verfah-
ren nicht ordnungsgemäss und innert Frist abgeschlossen worden ist
(E. 2.3.2). Dasselbe gilt für die weiteren Einfuhrabgaben (E. 2.2).
3.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob auf einen Teil der Einfuhrabgaben infolge
(verspäteter) Ausfuhr am 12. Juli 2017 verzichtet werden kann.
A-5569/2018
Seite 15
3.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, eventualiter greife
Art. 24 Abs. 1 Bst. a TStG, wonach die Tabaksteuer auf eingeführten Ta-
bakfabrikaten zurückerstattet wird, wenn Letztere unter Zollüberwachung
ins Zollausland ausgeführt worden seien; dies sei vorliegend erfüllt. Eine
Rückerstattung greife zwar erst, wenn die Einfuhrabgaben angefallen
seien; aus verfahrensökonomischen Gründen sei aber bereits auf die Er-
hebung zu verzichten. Was die Monopolgebühren auf Alkohol angehe,
habe gar keine formelle Ausfuhrzollanmeldung mit entsprechenden Antrag
auf Rückerstattung erstellt werden können; auf die Erhebung der Monopol-
gebühren sei zu verzichten. Gleiches gelte für die VOC-Lenkungsabgabe.
Für die Abgabenrückerstattung infolge Ausfuhr der Ware – so die Vor-
instanz – müsse ein ordentliches Ausfuhrveranlagungsverfahren durchge-
führt werden. Ohne ein solches Verfahren werde der Eidgenössischen Zoll-
verwaltung die Möglichkeit zur materiellen Kontrolle des Rückerstattungs-
anspruchs genommen. Dass vorliegend keine formelle Ausfuhrzollanmel-
dung mit entsprechenden Antrag auf Rückerstattung habe gestellt werden
können, sei der Beschwerdeführerin zuzuschreiben. Sie hätte sich spätes-
tens aufgrund der Fehlermeldung im System NCTS beim Senden der An-
kunftsanmeldung mit der Zollstelle über das weitere Vorgehen austau-
schen müssen, anstatt die Waren trotz blockierter Ankunftsanmeldung und
ohne korrekte Ausfuhrzollanmeldung ins Ausland zu überführen.
3.5.2 Die Steuer auf eingeführten Tabakfabrikaten wird dem Steuerpflichti-
gen u.a. zurückerstattet, sofern diese unter Zollüberwachung über die von
der Zollverwaltung bestimmten Zollstellen ins Zollausland ausgeführt wer-
den (Art. 24 Abs. 1 Bst. a TStG). Die Frist für die Einreichung von Rücker-
stattungsgesuchen und das Verfahren werden durch die Tabaksteuerver-
ordnung bestimmt (Art. 24 Abs. 2 TStG). Demnach muss die steuerpflich-
tige Person Gesuche um Rückerstattung der Steuer für Tabakfabrikate, die
ins Zollausland ausgeführt werden, innerhalb eines Jahres nach der Aus-
fuhrveranlagung auf amtlichem Formular bei der OZD einreichen (Art. 11
Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 14. Oktober 2009 über die Tabakbesteu-
erung [Tabaksteuerverordnung, TStV, SR 641.311]). Hierbei muss die ge-
suchstellende Person das Datum und den Betrag der Steuerentrichtung
belegen und in Fällen nach Art. 11 Abs. 1 Bst. a TStV ist zudem der Nach-
weis der Ausfuhrveranlagung zu erbringen (Art. 11 Abs. 3 TStV).
3.5.3 Eine Ausfuhrveranlagung wurde unbestrittenermassen nicht vorge-
nommen, wobei die Waren auch nicht «unter Zollüberwachung» ausgeführt
worden sind. Was die Tabaksteuer anbelangt, sind die Voraussetzungen
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Seite 16
von Art. 24 Abs. 1 Bst. a TStG somit nicht erfüllt (vgl. E. 3.5.2). Hierbei ist
der Vorinstanz beizupflichten, dass diese Umstände – gerade auch mit
Blick auf das Selbstdeklarationsprinzip (E. 2.4) – vollends von der Be-
schwerdeführerin zu verantworten sind. Gleiches muss für die mit der Ta-
baksteuer zusammenhängenden Abgaben wie die SOTA-Gebühr und die
Gebühr für die Tabakprävention gelten.
Eine Rückerstattung der VOC-Abgaben bedingt ebenfalls eine entspre-
chende Deklaration im Rahmen der Ausfuhr (Art. 35c Abs. 3 USG i.V.m.
Art. 20 Abs. 2 Bst. a VOCV i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV), was hier nicht
geschah.
Was schliesslich die Alkoholsteuer anbelangt, so beruft sich die Beschwer-
deführerin zu Unrecht auf Art. 58 und Art. 60 der Alkoholverordnung vom
15. September 2017 (SR 680.11), welche erst am 1. Januar 2018 in Kraft
getreten ist. Eine andere gesetzliche Grundlage für die verlangte Rücker-
stattung wird nicht bezeichnet. Im Übrigen ist der Vorinstanz zuzustimmen,
dass ein Rückerstattungsverfahren regelmässig eine Ausfuhrveranlagung
erfordert (vgl. Art. 1 AlkG i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV; s.a. die weiteren
Anforderungen nach Art. 22 Abs. 1 der Alkoholverordnung vom 12. Mai
1999 [aAlkV, AS 1999 1731]).
3.6 Insgesamt ist die Beschwerde demnach vollumfänglich abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 8'500.-- fest-
zusetzen sind, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE;
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben Höhe ist
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
4.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 8'500.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvor-
schuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
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Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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