Abtei lung I
A-5570/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Luzern,
vertreten durch das Amt für Hochbauten und Immobilien
des Kantons Luzern, Stadthofstrasse 4, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner,
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 9,
p.A. Frau Dr. Carla Wassmer, Postfach 148,
6431 Schwyz,
Vorinstanz.
Formelle Enteignung (Enteignungsentschädigung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5570/2009
Sachverhalt:
A.a
Im Jahre 1945 bewarb die Baugenossenschaft A._______ ihre ab
1946 bezugsbereiten neuen Eigenheime im D._______ E._______,
Gemeinde Horw, unter anderem mit einem freien Seestrandanteil und
einem Bootshaus am Vierwaldstättersee. In der Folge wurden den
Käufern vertraglich ein Fusswegrecht über die Seeparzelle GB-
Nr. 1005 und/oder ein Seezugangsrecht über die daran an-
schliessende Seeparzelle GB-Nr. 618 eingeräumt und mehrheitlich als
Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen. Im Gegenzug ver-
pflichteten sich diejenigen Liegenschaftsbesitzer, denen ein See-
zugangsrecht gewährt worden war, den Unterhalt der Parzelle GB-
Nr. 618 zu je 1/27 zu übernehmen. Am 16. August 1968 gründeten
mehrere Seezugangsberechtigte sowie weitere Grundeigentümer aus
dem D._______ die „Gemeinschaft für Pflege und Unterhalt der Par-
zelle 618 E._______“, gaben sich am 4. Oktober 1968 ein eigenes
Reglement und nutzten das 740 m2 grosse Grundstück fortan als
Badeplatz. Mit dem Einverständnis von B._______, welcher die Par-
zelle 1969 von der Baugenossenschaft A._______ erworben hatte, er-
richteten sie ein Badehaus mit Anbau, einen Grill-, Rasen- und
Kinderspielplatz, einen Badesteg sowie einen Zaun und bepflanzten
das Grundstück. Ebenfalls im Jahre 1969 liess B._______ einen
Bootssteg auf dem Grundstück erbauen und vermietete die Boots-
liegeplätze anschliessend weiter.
A.b
1976 erwarb X._______ durch Erbgang und Erbteilung das Grund-
stück GB-Nr. 961 im D._______ E._______, auf welchem im Grund-
buch unter anderem ein „Fussweg von 2.5 m Breite z.L. Nr. 1005“
sowie ein „Seezugangsrecht z. L. Nr. 618 mit Unterhalt zu 1/27 durch
Nr. 961“ eingetragen waren. Ab 1986 mietete ihr Ehemann von
B._______ einen Bootsliegeplatz. Im Jahre 1990 erwarb schliesslich
der Kanton Luzern die Parzellen GB-Nr. 1005 sowie GB-Nr. 618 samt
Bootssteg und Badehaus, da diese Fläche für den Ausbau und die
Überdeckung der Nationalstrasse A2 sowie für die Verschiebung des
Trasses und den Ausbau der Brünigbahn benötigt wurde. Die Mietver-
träge für die Bootsliegeplätze wurden vom neuen Eigentümer per 1.
Januar 1991 übernommen und auf den 31. Januar 1995 gekündigt.
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A-5570/2009
A.c
Am 25. März bzw. 16. August 1994 genehmigten der Regierungsrat
des Kantons Luzern sowie das Eidgenössische Verkehrs- und
Energiewirtschaftsdepartement das Ausführungsprojekt für die Er-
weiterungsbauten an der A2 in den Gemeinden Horw, Kriens und
Luzern. Dieses Projekt bedingte die Enteignung sämtlicher Grund-
dienstbarkeiten auf den Grundstücken GB-Nr. 618 sowie GB-Nr. 1005
durch den Kanton Luzern. Im Zeitpunkt der Genehmigungen führten
unmittelbar neben dem Grundstück GB-Nr. 618 die Brünigbahn, die
Hauptstrasse und die Nationalstrasse A2 vorbei und verursachten auf
besagtem Grundstück beträchtliche Immissionen.
A.d
Mit Eingaben vom 9. bzw. 16. November 1995 gelangte der Kanton
Luzern an die Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 9 (nach-
folgend: Schätzungskommission) und beantragte, das Enteignungs-
verfahren gegen elf bzw. zwanzig Grundeigentümer – darunter
X._______ – einzuleiten, deren Seezugangsrecht auf dem Grundstück
GB-Nr. 618 und/oder das Fusswegrecht auf dem Grundstück GB-
Nr. 1005 zu löschen, die den Berechtigten zustehende Entschädigung
festzulegen und ihm die vorzeitige Besitzeinweisung zu gewähren.
A.e
Am 25. April 1996 führte die Schätzungskommission erfolglos eine
erste Einigungsverhandlung mit dem Kanton Luzern und den be-
troffenen Grundeigentümern, am 20. Oktober 2005 eine zweite (inkl.
Augenschein) durch. Mit Verfügung vom 28. Februar 2008 teilte sie
den Parteien mit, dass das Einigungsverfahren abgeschlossen sei,
und ersuchte die betroffenen Grundeigentümer, ihre finanziellen
Forderungen für die enteigneten Rechte einzugeben. X._______ kam
dieser Aufforderung mit Eingabe vom 6. März 2008 nach, ohne jedoch
eine konkrete Entschädigungssumme zu beziffern. Am 13. und 14. Mai
2008 fand die Hauptverhandlung statt, anlässlich welcher der Kanton
Luzern als Eigentümer von sieben bzw. acht dienstbarkeits-
berechtigten Grundstücken auf sämtliche Forderungen aus dem Ver-
lust des Seezugangs- und des Fusswegrechtes verzichtete.
B.
Mit Entscheid vom 10. August 2009 sprach die Schätzungskommission
den elf Seezugangs- und Fusswegberechtigten Grundeigentümern
Entschädigungen in unterschiedlicher Höhe zu. X._______ wurde für
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die Enteignung des Fussweg- und Seezugangsrechtes zugunsten
ihres Grundstückes GB-Nr. 961 eine Entschädigung von Fr. 18'223.90
(Ziff. 1 des Rechtsspruches) zuzüglich Zins ab 1. Januar 1996 (Ziff. 2)
sowie eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Ziff. 5) gewährt.
C.
Mit Eingabe vom 4. September 2009 führt X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Darin beantragt sie, ihre Beschwerde sei gutzuheissen, Ziff. 1 des
Entscheides der Schätzungskommission vom 10. August 2009 –
soweit sie betreffend – aufzuheben und die Entschädigung auf
mindestens Fr. 50'000.- heraufzusetzen, die ihr zugesprochene
Parteientschädigung von Fr. 500.- angemessen zu erhöhen und eine
Rechtsverzögerung festzustellen. Zur Begründung führt sie im
Wesentlichen aus, die Schätzungskommission habe den Sachverhalt
unsachgemäss und willkürlich festgestellt, hätte doch – angesichts des
Verzichtes des Kantons Luzern auf eine Entschädigung für die Ent-
eignung des Seezugangsrechtes zugunsten von sieben seiner
Grundstücke – der (ohnehin zu niedrig bemessene) Gesamtwert
dieser Dienstbarkeit durch elf statt durch achtzehn berechtigte
Grundstücke geteilt werden müssen. Der objektive Wert des belasteten
Grundstückes GB-Nr. 618 sei zudem im Zeitpunkt der Einleitung des
Enteignungsverfahrens im Jahre 1995 festgesetzt worden, anstatt –
wie gesetzlich vorgesehen – erst zu Beginn der Einigungsverhandlung
im Jahre 2008. Aber auch der subjektive Wert sei zu niedrig be-
messen, da sie diesen im massgebenden Zeitpunkt (2008) nur noch
mit zehn weiteren berechtigten Grundeigentümer teilen müsse. Es sei
ihr der beim beabsichtigten Verkauf ihrer Liegenschaft wegen dem
Verlust der Dienstbarkeit zu erwartende Minderwert von beinahe Fr.
200'000.- zu ersetzen, sei doch gesetzlich vorgesehen, dass nicht nur
der gegenwärtige, sondern auch der zukünftige voraussehbare
Schaden vergütet werde. Die ihr im Enteignungsverfahren ent-
standenen Kosten beliefen sich auf insgesamt Fr. 1'600.-.
D.
Mit Schreiben vom 17. September 2009 verzichtete der Kanton
Luzern, vertreten durch die Dienststelle Immobilien (nachfolgend: Be-
schwerdegegner), auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Oktober 2009 beantragt die
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Schätzungskommission (nachfolgend: Vorinstanz) die Abweisung der
Beschwerde. Zur Begründung führt sie aus, erst der Augenschein an-
lässlich der zweiten Einigungsverhandlung habe gezeigt, dass ein
Seezugang auf der unverbauten Restparzelle GB-Nr. 618 unrealistisch
und ein Realersatz vom Enteigner nicht erhältlich gewesen sei; aus
diesen Gründen habe sich das Verfahren in die Länge gezogen. Der
Gesamtwert der Dienstbarkeit sei durch achtzehn zu teilen, da sie
davon habe ausgehen dürfen, dass der Beschwerdegegner als Ent-
eigneter zugunsten des Enteigners – d.h. sich selber – und nicht zu-
gunsten der übrigen Enteigneten auf eine Entschädigung verzichte.
Die erste Einigungsverhandlung habe am 25. April 1996 stattgefunden,
so dass sie den objektiven Wert des belasteten Grundstückes GB-
Nr. 618 zu Recht auf Ende 1995 geschätzt habe. Die den Enteigneten
je zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 500.- sei Entgelt für
persönliche Aufwendungen und Auslagen.
F.
In ihrer Replik vom 25. November 2009 stellt die Beschwerdeführerin
ergänzend zu den Anträgen in ihrer Beschwerde vom 4. September
2009 den Eventualantrag, es sei von der Vorinstanz anstelle einer
Entschädigung Realersatz in Form des Eigentumsrechtes an den
Parzellen GB-Nr. 618 und 1006 (recte: 1005) zu leisten. Das Bundes-
verwaltungsgericht habe ein Verkehrswertgutachten für ihr Grundstück
GB-Nr. 961 mit und ohne Dienstbarkeit (Seezugang, Badeplatz,
Bootsanlegeplatz) in Auftrag zu geben und anschliessend selber über
die Höhe und die Art der Entschädigung zu befinden. Der ihr im Ein -
sprache-, Einigungs- und Schätzungsverfahren angefallene Aufwand
betrage Fr. 4'000.- (zuzüglich diversen Auslagen, ohne Arbeitsaufwand
ihres Ehemannes).
Der Verkehrswert ihres Grundstückes GB-Nr. 961 sei von der Vor-
instanz anhand einer anerkannten Liegenschaftsbewertungsmethode
zu berechnen, wobei sich der zu vergütende Schaden aus der
Differenz des Verkehrswertes der Liegenschaft mit und ohne Dienst-
barkeit ergebe. Die Vorinstanz sei zu Unrecht bei ihrer Berechnung
vom Verkehrswert des belasteten Grundstückes GB-Nr. 618 aus-
gegangen anstatt von demjenigen der Dienstbarkeit und habe bei der
Festsetzung der Entschädigung auf die vorliegend unbeachtliche
Fläche des berechtigten Grundstückes abgestellt. Weiter habe sie
nicht alle enteigneten Rechte berücksichtigt und bewertet: Aus dem
Regierungsratsbeschluss vom 16. November 1967, dem Reglement
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der "Gemeinschaft für Pflege und Unterhalt der Parzelle 618
E._______" vom 4. Oktober 1968, den Mietverträgen betreffend die
Bootsanlegeplätze sowie aus dem Grundbuchauszug des belasteten
Grundstückes GB-Nr. 618 (welcher auf die vorgenannten Dokumente
verweise) ergebe sich, dass das Seezugangsrecht auch ein wohl-
erworbenes Recht auf einen Bade- und Bootsanlegeplatz beinhaltete.
Diese habe sie über längere Zeit hinweg unangefochten und in gutem
Glauben ausgeübt und somit ersessen. Eine teleologische Auslegung
der einschlägigen enteignungsrechtlichen Bestimmung ergebe, dass
nicht – wie von der Vorinstanz irrtümlich angenommen – die erste,
sondern die letzte Einigungsverhandlung der massgebende Zeitpunkt
für die Verkehrswertschätzung sei.
G.
In ihrer Duplik vom 7. Januar 2010 hält die Vorinstanz an ihrem Antrag
fest und führt ergänzend aus, der Bootssteg bzw. die Bootsliegeplätze
seien nicht Bestandteil des Enteignungsobjektes gewesen.
H.
Der Beschwerdegegner hat sich erneut nicht vernehmen lassen.
I.
Am 25. Februar 2010 fand auf Ersuchen der Beschwerdeführerin vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche Verhandlung gemäss
Art. 6 Ziff. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) statt.
J.
Auf die übrigen Ausführungen der Beteiligten wird, soweit entscheid-
erheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Zuständigkeit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
ergibt sich aus Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930
über die Enteignung (EntG, SR 711). Danach können Entscheide der
Schätzungskommission beim Bundesverwaltungsgericht angefochten
werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsgerichts-
gesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), soweit das EntG nichts
anderes bestimmt (Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG verweist in seinem
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Art. 37 ergänzend auf das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG.
Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des an-
gefochtenen Entscheides. Da sie als Berechtigte eines Fussweg-
sowie eines Seezugangsrechtes im Umfang der von ihr zusätzlich
geltend gemachten Enteignungsentschädigung zu Verlust gekommen
ist, ist sie auch materiell beschwert. Sie ist folglich zur Beschwerde
berechtigt.
1.3
1.3.1 Nach Ablauf der Beschwerdefrist ist es möglich, im Rahmen
einer allfälligen Replik oder von Schlussbemerkungen eine neue
rechtliche Begründung vorzubringen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, S. 89 Rz. 2.197). Zu beachten gilt es allerdings, dass im
Beschwerdeverfahren – gestützt auf die Eventualmaxime – sämtliche
Begehren und Eventualbegehren in der Beschwerdeschrift vorzu-
bringen sind. (Erst) in der Replik beantragte Varianten sind daher un-
zulässig und es ist darauf nicht einzutreten (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 96 Rz. 2.215). Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Replik
erstmals die Berechnungsart der Vorinstanz als solche beanstandet
und als Bestandteil des enteigneten Seezugangsrechtes ein Recht auf
einen Bade- und Bootsliegeplatz geltend macht, handelt es sich um
neue rechtliche Begründungen der ursprünglichen Anträge in der Be-
schwerdeschrift, welche zu berücksichtigen sind. Auf den in der Replik
neu formulierten Eventualantrag, es sei von der Vorinstanz anstelle
einer Entschädigung Realersatz in Form des Eigentumsrechtes an den
Parzellen GB-Nr. 618 und 1006 (recte: 1005) zu leisten, ist hingegen
nicht einzutreten.
1.3.2 An diesem Ergebnis vermag im Übrigen auch Art. 77 Abs. 3
EntG nichts zu ändern: Gemäss dieser Bestimmung sind im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheide über die Fest-
setzung der Entschädigung neue Begehren zulässig, soweit sie
nachweisbar nicht schon vor der Schätzungskommission gestellt
werden konnten. Es erscheint bereits fraglich, ob und inwieweit diese
Regelung in analoger Anwendung eine Ausweitung von Beschwerde-
begehren noch in der Replik zulässt. Dessen ungeachtet bezweckt
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diese Spezialbestimmung einzig, dem Enteigneten die Möglichkeit zu
geben, Entschädigungsforderungen für erst nachträglich aufgetretene
oder erkennbar gewordene Schäden anzumelden; unzulässig ist ins-
besondere der Antrag auf eine andere als die bisher begehrte Form
der Entschädigung (HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht
des Bundes, Band I, Bern 1986, N. 16 f. zu Art. 77). Selbst wenn somit
Art. 77 Abs. 3 EntG analog anwendbar wäre, wäre vorliegend der
Eventualantrag der Beschwerdeführerin auf Realersatz im Rahmen
ihrer Replik als neue Form der Entschädigung unzulässig; zudem wäre
auch nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht mög-
lich gewesen sein sollte, diesen bereits im Rahmen ihrer Be-
schwerdeschrift zu stellen.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist daher – vorbehältlich E. 1.3 hiervor – einzu-
treten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung
von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder die unrichtige bzw. unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes, sondern auch die Unangemessen-
heit des angefochtenen Entscheides (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei im Urteilsdispositiv eine
Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz festzustellen, habe doch der
angefochtene Entscheid mehr als vierzehn Jahre auf sich warten
lassen. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass sich die Beschwerde-
führerin nie über die Verfahrensdauer beklagt habe. Aus den mass-
gebenden Plänen sei bis zum Abschluss der Bauarbeiten nicht er-
sichtlich gewesen, ob sich die unverbaute Restparzelle GB-Nr. 618 –
wie dies von einigen Enteigneten gefordert worden sei – noch als
Seezugang eigne. Deshalb sei erst im Herbst 2005 eine zweite
Einigungsverhandlung angesetzt und anschliessend sogar – wiederum
auf Ersuchen einiger Enteigneten – noch die Möglichkeit eines Real-
ersatzes geprüft worden. Das Verfahren habe sich aus diesen Gründen
in die Länge gezogen, so dass ihr (der Vorinstanz) keine Verletzung
des Beschleunigungsgebotes oder gar eine Rechtsverzögerung vor-
geworfen werden könne.
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3.1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungs-
instanzen Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist
(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Eine Beschwerde
wegen Rechtsverzögerung muss erhoben werden, solange der be-
treffende Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Wird eine
Rechtsverzögerungsbeschwerde erst eingereicht, nachdem der er-
wartete Entscheid bereits erlassen wurde, kann mangels eines
aktuellen Rechtsschutzinteresses grundsätzlich darauf nicht mehr
eingetreten werden (MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich 2008, Rz. 11 zu Art. 46a; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 245 Rz. 5.30 f.; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Praxis-
kommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009,
Art. 46a N 6). Wird indes gegen den mittlerweile ergangenen Akt ins
Feld geführt, die Behörde hätte diesen hinausgezögert, handelt es
sich genau genommen nicht um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde.
Vielmehr wird hier im Rahmen einer allgemeinen Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde geltend gemacht, die Behörde hätte im Verfahren
auf Erlass der konkreten Verfügung bestimmte Verfahrensregeln (z.B.
Behandlungsfristen) missachtet (MÜLLER, a.a.O., Rz. 11 zu Art. 46a).
Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge der Rechtsver-
zögerung ist daher unter diesem Aspekt zu prüfen.
3.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in
seinem Urteil 41202/98 i.S. Müller gegen Schweiz vom 5. November
2002 (vgl. VPB 67 [2003] Nr. 139 Ziff. 32 ff.) eine übermässige Ver-
fahrensdauer bejaht, wenn in einem Verfahren betreffend die
materielle Enteignung mehr als 11 ½ Jahre bis zum Urteil des
Bundesgerichtes vergangen sind. Vorliegend sind von der Einleitung
des Entschädigungsverfahrens (9. bzw. 16. November 1995) an bis
zum Entscheid der Vorinstanz vom 10. August 2009 rund 13 ¾ Jahre
vergangen, was prima facie eindeutig als zu lang erscheint. Die An-
gemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich aber nicht absolut,
sondern nach den gesamten Umständen des Einzelfalles, ohne dass
ein Verschulden der Behörde vorausgesetzt ist. Ins Gewicht fallen etwa
der Umfang sowie die Komplexität der Sache, die Beschaffenheit des
Streitgegenstandes, die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien
sowie das Verhalten der Beteiligten (MÜLLER, a.a.O., Rz. 6 zu Art. 46a;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 244 Rz. 5.26 ff.; UHLMANN/WÄLLE-
BÄR, a.a.O., Art. 46a N 20).
Seite 9
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3.3 Den vorinstanzlichen Akten lässt sich folgender Verfahrensgang
entnehmen: Nachdem der Beschwerdegegner die Vorinstanz um Ein-
leitung des Enteignungsverfahrens ersucht hatte, unterbreitete er ihr
am 3. Mai 1996 – wie anlässlich der ersten Einigungsverhandlung vom
25. April 1996 unter den Parteien vereinbart – zuhanden der be-
troffenen Grundeigentümer einen ersten Einigungsvorschlag (Be-
schränkung des Seezugangsrechtes auf die Restparzelle GB-Nr. 618
sowie einmalige Entschädigung von Fr. 2'000.- pro Berechtigter,
Realersatz für das Fusswegrecht in Form eines öffentlichen Fuss-
weges). Dieser und ein weiteres Schreiben des Beschwerdegegners
vom 27. Mai 1998 blieben in der Folge jedoch von der Vorinstanz un-
beantwortet. Erst als sich der Beschwerdegegner mit Schreiben vom
15. September 2005 nach dem Verfahrensstand erkundigte und bei
dieser Gelegenheit auf den weitgehenden Abschluss der Bauarbeiten
an der A2 hinwies, setzte die Vorinstanz das Verfahren mit der An-
ordnung einer zweiten Einigungsverhandlung und eines Augen-
scheines auf den 20. Oktober 2005 fort. Es ist bereits fraglich, ob sich
diese lange Phase der Untätigkeit einzig mit der Begründung recht -
fertigen lässt, der Vergleichsvorschlag habe auf der Nutzung der ver-
bleibenden Restparzelle GB-Nr. 618 beruht und deren Grösse und
Beschaffenheit sowie die durch die Enteignung erlittenen finanziellen
Einbussen hätten erst nach Abschluss der Bauarbeiten beurteilt
werden können (vgl. angefochtener Entscheid I Ziff. 13 sowie Vor-
ladung der Vorinstanz zur zweiten Einigungsverhandlung vom
20. September 2005). Selbst wenn diese Verfahrensverzögerung
hinzunehmen wäre (unter anderem mit dem Hinweis, dass es der Be-
schwerdeführerin [allerdings unter Verzicht auf einen allfälligen Real-
ersatz] jederzeit offen gestanden hätte, die Vorinstanz um sofortige
Festsetzung einer provisorischen Verkehrswertentschädigung zu er-
suchen [vgl. Art. 19bis Abs. 2 EntG]), so gilt dies nicht mehr für den
weiteren Verlauf des Verfahrens: Anlässlich der zweiten Einigungsver-
handlung vom 20. Oktober 2005 wurde als Realersatz für den Verlust
des Seezugangsrechtes erstmals ein Benutzungsrecht an einem
anderen Seegrundstück in Horw erwogen. Nachdem die Mehrheit der
Enteigneten (darunter auch die Beschwerdeführerin) im Dezember
2005 gegenüber der Vorinstanz ihren Wunsch nach Realersatz be-
kräftigt hatte, ging die Vorinstanz dieser möglichen Lösungsvariante
nicht mehr weiter nach. Erst am 23. März 2007 forderte sie beim Be-
schwerdegegner einen Plan mit der genauen Fläche des allfälligen
Ersatzgrundstückes ein, um sich anschliessend – ohne dass weitere
Bemühungen um eine gütliche Einigung dokumentiert wären – wieder
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bis am 28. Februar 2008 Zeit zu lassen, um den Parteien mitzuteilen,
dass die Bemühungen um Realersatz erfolglos geblieben seien und
das Einigungsverfahren damit abgeschlossen sei. Nach Durchführung
der Hauptverhandlung am 13./14. Mai 2008 liess sie wiederum mehr
als ein Jahr verstreichen, um schliesslich am 10. August 2009 ihren
Entscheid zu fällen. Diese langen Zeitspannen zwischen den einzel-
nen Verfahrensschritten und die dadurch bedingte fast vierjährige Ver-
fahrensdauer zwischen der zweiten Einigungsverhandlung und dem
Entscheid lassen sich auch angesichts der nicht allzu komplexen
Sachlage nicht mehr entschuldigen. Dies wird im Dispositiv festzu-
halten und der Aufsichtsdelegation ESchK des Bundesverwaltungs-
gerichtes zwecks Prüfung eines allfälligen grundsätzlichen Hand-
lungsbedarfes zur Kenntnis zu bringen sein (UHLMANN/WÄLLE-BÄR,
a.a.O., Art. 46a N 35; BGE 129 V 411 E. 1.3).
4.
Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung von Ziff. 1 des
Rechtsspruches des angefochtenen Entscheides vom 10. August 2009
– soweit die ihr zugesprochene Enteignungsentschädigung betreffend
– und eine Heraufsetzung derselben auf mindestens Fr. 50'000.-. Sie
begründet dies insbesondere damit, dass die Vorinstanz den Umfang
der enteigneten Rechte nicht korrekt ermittelt, einen falschen
Schätzungszeitpunkt angenommen und den Schaden insgesamt falsch
berechnet habe.
5.
Für enteignete Dienstbarkeiten (mit Ausnahme der Nutzniessungen)
ist dem Berechtigten der ganze aus ihrer Beschränkung oder ihrem
Erlöschen entstehende Schaden zu vergüten (vgl. Art. 23 Abs. 1
EntG). Wie die Vorinstanz – von der Beschwerdeführerin unwider-
sprochen – in ihrem angefochtenen Entscheid vom 10. August 2009
(vgl. II Ziff. 5) zutreffend ausführt, ist für jene Enteigneten, denen
bereits ein Seezugangsrecht auf dem Grundstück GB-Nr. 618 zustand,
das Fusswegrecht über das Grundstück GB-Nr. 1005 zum Grundstück
GB-Nr. 618 unmittelbar mit dem Wert des Seezugangsrechtes ver-
bunden und ohne eigenen Nutzen; zudem kann es über einen neu er -
richteten öffentlichen Weg nach wie vor ausgeübt werden. Umstritten
und nachfolgend vorfrageweise zu prüfen ist jedoch, welche Rechte
das im Grundbuch zu Lasten der Parzelle GB-Nr. 618 bzw. zu Gunsten
der Parzelle GB-Nr. 961 eingetragene und vom Enteigner als solches
nicht in Frage gestellte Seezugangsrecht konkret umfasst (zur Zu-
Seite 11
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ständigkeit des Zivilrichters, wenn nicht wie hier über den Umfang,
sondern über den Bestand eines Rechtes zu entscheiden ist vgl.
Art. 69 Abs. 1 EntG; HESS/WEIBEL, a.a.O, N. 3 zu Art. 69).
5.1 Die Beschwerdeführerin macht hierzu geltend, im Rahmen der
Umstellung auf ein elektronisches Erfassungssystem sei auf dem
Grundbuchblatt des belasteten Grundstückes GB-Nr. 618 unter
"Dienstbarkeiten" das Stichwort "Zugangsrecht zum See, Unterhalts-
abrede gemäss Beleg" zu Gunsten ihres Grundstückes GB-Nr. 961
eingetragen worden. Eine Auslegung anhand der vorhandenen Belege
(Regierungsratsbeschluss vom 16. November 1967 betreffend die In-
anspruchnahme von Seegebiet, Reglement der "Gemeinschaft für
Pflege und Unterhalt der Parzelle 618 E._______" vom 4. Oktober
1968 und Mietverträge für die Bootsliegeplätze) lasse keinen anderen
Schluss zu, als dass das Stichwort "Seezugangsrecht" neben dem
eigentlichen Seezugangsrecht auch das Baderecht und das Recht auf
einen Bootsliegeplatz beinhaltet habe; das mit diesem einhergehende
Mietrecht sei folglich an die Grunddienstbarkeit gekoppelt gewesen.
Zudem seien das Baderecht und das Recht auf einen Bootsliegeplatz
von ihr (der Beschwerdeführerin) seit langer Zeit unangefochten und in
gutem Glauben ausgeübt worden; selbst wenn ein Grundbucheintrag
fehlte, hätte sie – da seit über dreissig Jahren Eigentümerin und
Dienstbarkeitsberechtigte – diese ersessen. Die Vorinstanz hält dem
entgegen, das Seezugangsrecht habe zwar einen eigentlichen See-
zugang sowie die Möglichkeit, auf dem Grundstück zu verweilen, be-
inhaltet, nicht aber ein Recht auf einen Bootsliegeplatz; dieser sei
somit auch nicht Gegenstand der Enteignung gewesen. Im Gegenteil:
Der vormalige Grundeigentümer habe den Bootssteg ausserhalb der
Dienstbarkeit errichten lassen und anschliessend weitervermietet. Von
einem wohlerworbenen Recht könne keine Rede sein, sei doch der
Bootsliegeplatz im Zeitpunkt der Einleitung des Schätzungsverfahrens
längst gekündigt gewesen. Auch eine Tabular- oder eine Extra-
tabularersitzung eines solchen Rechtes falle vorliegend ausser Be-
tracht, da am belasteten Seegrundstück kein Eigentum ersessen
werden könne. Im Übrigen habe nicht die Beschwerdeführerin,
sondern ihr Ehemann den Bootsliegeplatz gemietet; dieser habe aber
im Schätzungsverfahren keine Parteistellung.
5.2 Die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit ist nur zu Lasten von
Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann
(Art. 731 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
Seite 12
A-5570/2009
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Gegenstand der ordentlichen Er-
sitzung kann nur ein im Grundbuch eingetragenes Recht sein; sie kann
sich nur vollziehen zugunsten des nach dem Eintrag Berechtigten,
welcher das Recht nicht durch die Eintragung erworben hat, weil diese
ungerechtfertigt war und infolgedessen die Übertragung des Eigen-
tums oder die Entstehung des dinglichen Rechtes nicht zu bewirken
vermochte (PETER LIVER, in: Kommentar zum Schweizerischen Zivil-
gesetzbuch, IV. Band: Das Sachenrecht, 1. Band: Die Grunddienst-
barkeiten, 3. Aufl., Zürich 1980, Rz. 92 zu Art. 731; zur praktischen
Unmöglichkeit der ordentlichen Ersitzung einer Dienstbarkeit vgl.
ETIENNE PETITPIERRE, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl.,
Basel 2007, N. 34 zu Art. 731 ZGB). Eine ausserordentliche Ersitzung
wiederum ist nur dann möglich, wenn das Grundbuch keinen Auf-
schluss darüber gibt, wer Eigentümer des Grundstückes ist. Diese
Voraussetzung ist dann gegeben, wenn das Grundstück nicht in das
Grundbuch aufgenommen ist oder – ist es aufgenommen – aus dem
Eintrag keine Angaben über den Eigentümer ersichtlich sind oder der
eingetragene Eigentümer seit Beginn der Ersitzungsfrist tot oder für
verschollen erklärt ist (LIVER, a.a.O., Rz. 94 zu Art. 731; PETITPIERRE,
a.a.O., N. 35 zu Art. 731 ZGB). Vorliegend geht die Eigentümerschaft
sowohl am belasteten (Beschwerdegegner) als auch am berechtigten
Grundstück (Beschwerdeführerin) zweifelsfrei aus dem Grundbuch
hervor und es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass
der Eintrag des Seezugangsrechtes bzw. der Eigentumsrechte zu Un-
recht erfolgt wäre. Es stellt sich hier denn auch nicht die Frage der
Ersitzung, sondern diejenige der konkreten Auslegung einer im
Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit (vgl. E. 5.3 ff.).
5.3
5.3.1 Die sich aus einer Dienstbarkeit ergebenden Rechte und
Pflichten sind zunächst aufgrund des Eintrages auf dem Blatt des be-
lasteten Grundstückes zu ermitteln (vgl. Art. 738 Abs. 1 ZGB; LIVER,
a.a.O., Rz. 21 zu Art. 738) Ergibt sich der Inhalt der Dienstbarkeit
deutlich aus dem Grundbucheintrag, ist dieser ausschliesslich mass-
gebend (BGE 123 III 461 E. 2b; BGE 228 III 169 E. 3a). Ein gut -
gläubiger Dritter soll sich auf den Eintrag verlassen dürfen, ohne
prüfen zu müssen, ob er mit den Belegen und anderen Bestandteilen
des Grundbuches übereinstimmt; der gute Glaube ist ihm jedoch dann
abzusprechen, wenn der Eintrag ausdrücklich auf die Ergänzung durch
den Erwerbsgrund hinweist und er davon nicht Kenntnis nimmt sowie
wenn der Eintrag die Dienstbarkeit nicht ausreichend zu spezifizieren
Seite 13
A-5570/2009
vermag und infolgedessen "sich Rechte und Pflichten aus ihm nicht
deutlich ergeben" (LIVER, a.a.O., Rz. 28 ff. zu Art. 738).
5.3.2 Aus dem Hauptbuchblatt des belasteten Grundstückes GB-
Nr. 618 vom 10. Juni 1976 lässt sich – wie dem Grundbuchverwalter in
Art. 35 Abs. 2 Bst. c sowie Abs. 3 der Verordnung vom 22. Februar
1910 betreffend das Grundbuch (GBV, SR 211.432.1) aufgetragen –
einzig das Stichwort "Seezugangsrecht z.G. Nr. (...), 961, (...). Unter-
halt zu je 1/27 dch. Nr. (...), 961, (...)." entnehmen. Dieser Passus
wurde in der Folge offenbar im Zuge der Umstellung auf ein
elektronisches Grundbucherfassungssystem abgeändert auf "Zu-
gangsrecht zum See, Unterhaltsabrede gemäss Beleg z.G. Nr. (...),
961, (...)" (vgl. Grundbuchauszug Grundstück Nr. 618, Horw, vom
7. Mai 2008). Angesichts der knappen Formulierung und des
(späteren) Verweises auf einen Beleg (vgl. hierzu E. 5.4 nachfolgend)
durfte der Beschwerdegegner, welcher das Grundstück GB-Nr. 618
1990 erwarb, daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass das
eingetragene Recht nur den Zugang zum See, nicht aber ein Bade-
recht, ein Mitbenützungsrecht am Seegrundstück und ein
Bootsanlegerecht beinhaltete. Umgekehrt durfte die Beschwerde-
führerin nicht zwingend den Schluss ziehen, das Seezugangsrecht er-
fasse auch die drei letztgenannten Rechte.
5.4
5.4.1 Wenn der Wortlaut des Grundbucheintrages unklar ist, darf im
Rahmen des Eintrages auf den Erwerbsgrund zurückgegriffen werden.
Ist auch der Erwerbsgrund nicht schlüssig, kann sich der Inhalt der
Dienstbarkeit – wiederum im Rahmen des Eintrages – aus der Art er-
geben, wie sie während längerer Zeit unangefochten und in gutem
Glauben ausgeübt worden ist (vgl. Art. 738 Abs. 2 ZGB; BGE 131 III
345 E. 1.1). Die Auslegung des Erwerbstitels hat dabei grundsätzlich
nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen; soweit es sich um Dritte
handelt, die an der Dienstbarkeitserrichtung nicht beteiligt waren,
dürfen ganz individuelle persönliche Umstände und Motive, die für die
Willensbildung der ursprünglichen Vertragsparteien bestimmend
waren, aus dem Erwerbstitel aber selber nicht hervorgehen, nicht be-
rücksichtigt werden (LIVER, a.a.O., Rz. 94 zu Art. 738; PETITPIERRE,
a.a.O., N. 6 zu Art. 738 ZGB; BGE 108 II 542 E. 2). Fehlt es an aus-
reichenden Willenserklärungen, kommt dem Sinn und Zweck der
Dienstbarkeit die massgebende Bedeutung zu; er bestimmt sich nach
den Bedürfnissen des herrschenden Grundstückes (LIVER, a.a.O., Rz.
Seite 14
A-5570/2009
96 zu Art. 738; PETITPIERRE, a.a.O., N. 10 zu Art. 738 ZGB; BGE 113 II
506 E. 2). Die Art der Ausübung während langer Zeit wiederum kann
beispielsweise aus den baulichen Anlagen erkannt werden, welche zur
Ausübung der Dienstbarkeit erforderlich sind (LIVER, a.a.O., Rz. 131 zu
Art. 738).
5.4.2 Wie das Grundbuchamt Luzern-Land in seinem Mail vom 7. Mai
2008 gegenüber der Vorinstanz ausführt und die Beschwerdeführerin
bezüglich ihres Grundstückes GB-Nr. 961 bestätigt, enthalten die auf
dem Hauptblatt des belasteten Grundstückes GB-Nr. 618 als Belege
zu den Dienstbarkeiten aufgeführten öffentlich beurkundeten Kaufver-
träge jeweils den mehrheitlich identischen Passus "Nr. (...) erhält ein
Seezugangsrecht über Parzelle Nr. 618 der Verkäuferin im Sinne des
Reglementes über die Benützung dieser Parzelle. Den Unterhalt des
Seezuganges trägt Nr. (...) zu 1/27.". Offenbar bestand jedoch das
erwähnte Reglement im Zeitpunkt des Grundbucheintrages in den
Jahren 1946/1947 noch gar nicht, sondern wurde erst am 4. Oktober
1968 durch die "Gemeinschaft für Pflege und Unterhalt der Parzelle
618 E._______" erlassen. Unter diesen Vorzeichen darf aber zur Aus-
legung des Erwerbsgrundes auch nicht darauf zurückgegriffen werden;
vielmehr ist es für die Beurteilung der Art der Ausübung beizuziehen
(vgl. E. 5.4.3 ff. nachfolgend). Unbeachtlich zu bleiben hat auch die
Bewerbung des Eigenheimes auf der Parzelle GB-Nr. 961 mit einem
freien Seestrandanteil und einem Bootshaus am Vierwaldstättersee,
haben doch die subjektiven Vorstellungen, welche für den ursprüng-
lichen Käufer anno 1946/1947 bei der Begründung der Dienstbarkeit
allenfalls bestimmend gewesen sind, für die Beschwerdeführerin als
Rechtsnachfolgerin ausser Betracht zu bleiben.
5.4.3 Ergibt sich der Inhalt des Seezugangsrechtes aber auch nicht
aus dem Erwerbsgrund, ist – unter Beizug sämtlicher verfügbarer
Indizien – auf die Art der während längerer Zeit unangefochtenen und
gutgläubigen Ausübung dieser Dienstbarkeit durch die Beschwerde-
führerin abzustellen.
5.4.3.1 Tatsache ist, dass mehrere Seezugangsberechtigte sowie
weitere Grundeigentümer aus dem D._______ am 16. August 1968 die
„Gemeinschaft für Pflege und Unterhalt der Parzelle 618 E._______“
gründeten, sich am 4. Oktober 1968 ein eigenes Reglement gaben, in
dessen bereinigten Fassung (vgl. Ziff. 5) unter anderem das Be-
nützungs- und Zutrittsrecht auf die benutzungsberechtigten Liegen-
Seite 15
A-5570/2009
schaftsbesitzer und Mieter von Liegenschaften, einschliesslich deren
Angehörige, Zimmermieter oder Feriengäste beschränkten, die Par-
zelle GB-Nr. 618 fortan als Badeplatz nutzten und darauf mit dem
Einverständnis des früheren Eigentümers verschiedene bauliche An-
lagen (Badehaus mit Anbau, Grill-, Rasen- und Kinderspielplatz,
Badesteg, Bepflanzung, Einzäunung) errichteten. Gleichzeitig ist auch
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach dem
Erwerb des Grundstückes GB-Nr. 961 im Jahre 1976 dieser Gemein-
schaft beitraten, in der Folge beim Unterhalt, Ausbau und Umbau der
Seeparzelle mitwirkten und diese mit ihrer Familie während beinahe
zwanzig Jahre für Bade- und weitere Freizeitaktivitäten beanspruchten.
Unter diesen Umständen kann jedoch nicht ernsthaft in Zweifel ge-
zogen werden, dass das Seezugangsrecht – auch unter Berück-
sichtigung seines Sinn und Zweckes – zumindest ein Baderecht sowie
ein Mitbenützungsrecht an der Seeparzelle beinhaltete.
5.4.3.2 Differenzierter zu beurteilen ist das von der Beschwerde-
führerin geltend gemachte Bootsanlegerecht: Der Regierungsrat des
Kantons Luzern erteilte B._______, dem damaligen Präsidenten der
Baugenossenschaft A._______, mit Beschluss vom 16. November
1967 die Bewilligung zur Inanspruchnahme von Seegebiet vor dem
Grundstück GB-Nr. 618 für die Erstellung eines Bootssteges mit der
Auflage, dieser dürfe nur von ihm und von Anwohnern in E._______
benützt werden, wobei er in seinen Erwägungen den Benutzerkreis auf
jene Anwohner eingrenzte, "die auf dem Grundstück Nr. 618 ein im
Grundbuch eingetragenes Seezugangsrecht besitzen". Im Jahre 1969
liess B._______ – inzwischen Eigentümer der Parzelle GB-Nr. 618 –
den Bootssteg auf eigene Kosten erbauen und vermietete in der Folge
elf der insgesamt zwölf Bootsanlegeplätze vorzugsweise an die Mit-
glieder der Interessengemeinschaft der Parzelle GB-Nr. 618, ab 1986
auch einen – gegen einen bescheidenen jährlichen Mietzins von
Fr. 750.- – an den Ehemann der Beschwerdeführerin. Es ist zwar nicht
von der Hand zu weisen, dass er diesem ebenfalls eine Vorzugs-
stellung einräumte, kündigte er doch dem Vormieter das Mietverhältnis
auf, um dessen Liegeplatz anschliessend an ihn weitervermieten zu
können; zudem erwarb der Beschwerdegegner in den Jahren 1979
(drei) bzw. 1980 (vier) insgesamt sieben der achtzehn dienstbarkeits-
berechtigten Grundstücke, so dass ab diesem Zeitpunkt bei Bedarf
jede interessierte und berechtigte Privatperson mit einem Liegeplatz
hätte bedient werden können. Trotzdem: Auch wenn die Interessen-
gemeinschaft den (geplanten) Bootssteg offensichtlich für sich in An-
Seite 16
A-5570/2009
spruch nahm (vgl. die Formulierung in Ziff. 6 des Reglementes vom
4. Oktober 1968 ["Die Parzelle 618 inklusive Bootssteg darf nicht als
öffentlicher Badeplatz oder als Camping benützt werden"]), vermag
dies nichts daran zu ändern, dass dieser im Gegensatz zu den übrigen
baulichen Anlagen vom damaligen Eigentümer B._______ errichtet
wurde und es anschliessend in seinem Belieben (bzw. ab 1991 im Be-
lieben vom Beschwerdegegner als neuer Eigentümer der Seeparzelle
und des Bootssteges) stand, ob überhaupt und zu welchem Mietzins
die Bootsliegeplätze weitervermietet wurden. Bei dieser Sachlage
kann aber nicht von einem eigenständigen Recht auf einen Boots-
liegeplatz als Bestandteil des Seezugangsrechtes ausgegangen
werden. Indes wird die Vorzugsstellung der Beschwerdeführerin (bzw.
ihres Ehemannes als Mitbewohner des dienstbarkeitsberechtigten
Grundstückes) bei der Miete eines Bootsliegeplatzes (immerhin) bei
der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen sein (vgl. E. 7.7
nachfolgend).
5.5 Gestützt auf vorstehende Erwägungen kann somit als Zwischen-
ergebnis festgehalten werden, dass das im Grundbuch zu Lasten der
Parzelle GB-Nr. 618 bzw. zu Gunsten der Parzelle GB-Nr. 961 ein-
getragene Seezugangsrecht ein Baderecht, ein Mitbenützungsrecht
am Seegrundstück (welches einerseits durch die zur Verfügung
stehende Infrastruktur [Badehaus mit Anbau, Grill-, Rasen- und
Kinderspielplatz, Badesteg, Bepflanzung sowie Einzäunung] eine
Wertsteigerung, andererseits durch die Unterhaltsverpflichtung eine
Wertminderung erfuhr), nicht aber ein Recht auf einen Bootsliegeplatz
beinhaltete.
6.
Gemäss Art. 19bis Abs. 1 EntG ist der Verkehrswert (Art. 19 Bst. a
EntG) im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung massgebend.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine teleologische Aus-
legung dieser Bestimmung lasse keinen anderen Schluss zu, als dass
das Datum der letzten Einigungsverhandlung der massgebende Zeit-
punkt für die Verkehrswertschätzung sei, wenn sich die Einigungsver -
handlungen – wie dies vorliegend der Fall gewesen sei – über mehrere
Jahre hingezogen hätten. Die Vorinstanz hätte somit den mass-
gebenden Stichtag nicht auf den Beginn des Enteignungsverfahrens
im Jahre 1995, sondern auf den 20. Oktober 2005 (Datum der zweiten
Einigungsverhandlung) bzw. den 13. Mai 2008 (Datum der Hauptver -
Seite 17
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handlung) setzen müssen. Sie habe den objektiven Wert der Parzelle
GB-Nr. 618 – abgesehen davon, dass es sich hierbei ohnehin um das
falsche Objekt der Verkehrswertschätzung handle – mit Fr. 240'000.-
viel zu niedrig bemessen, sei doch der Bodenpreis von Fr. 300.-/m2
(1995) auf zwischenzeitlich mindestens Fr. 600.-/m2 (2008) an-
gestiegen. Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass das Datum der
ersten Einigungsverhandlung für die Verkehrswertberechnung mass-
gebend sei, habe doch der Gesetzgeber den Stichtag für die Be-
wertung möglichst früh ansetzen und dabei unter anderem Preis-
steigerungen auffangen wollen; dies gelte umso mehr, als der Be-
schwerdegegner bereits per 1. Januar 1996 von der enteigneten
Dienstbarkeit Besitz ergriffen und die Entschädigung ab diesem Zeit -
punkt verzinst werde. Sie habe daher zu Recht den Verkehrswert
ebenfalls auf Ende 1995 geschätzt. Dessen ungeachtet könne ange-
sichts der starken Immissionen der Brünigbahn, der Haupt- und der
Nationalstrasse A2 ohnehin nicht von einer zwischenzeitlich ein-
getretenen Wertsteigerung ausgegangen werden.
6.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes ist eine
Gesetzesbestimmung in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen.
An einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechts-
anwendende Behörde gebunden, sofern dieser den wirklichen Sinn
der Norm wiedergibt (BGE 125 III 57 E. 2b; BGE 120 II 112 E. 3a). Ist
eine Bestimmung trotz ihres scheinbar klaren Wortlautes unklar, so ist
nach dem wahren Sinn und Zweck der Norm zu suchen. Dieser ergibt
sich in erster Linie aus der Entstehungsgeschichte und dem Willen des
Gesetzgebers. Die Gesetzesauslegung hat sich dabei vom Gedanken
leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm dar -
stellt, sondern erst das an Sachverhalten angewandte und
konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung
im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis
aus der ratio legis. Massgebend ist damit der Rechtssinn des Rechts-
satzes (BGE 122 V 362 E. 4a; vgl. zur Auslegung allgemein ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 214 ff., mit weiteren Hinweisen;
ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, 2. Aufl., Bern 2005, S. 47
ff.). Bei der Auslegung gelangen die grammatikalische, historische,
zeitgemässe, systematische und teleologische Auslegung zur An-
wendung. Nach herrschender Meinung kommt keiner dieser Aus-
legungsmethoden ein grundsätzlicher Vorrang zu. Vielmehr befolgt das
Bundesgericht einen „pragmatischen Methodenpluralismus“. Die
Seite 18
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teleologische Auslegungsmethode steht gemäss bundesgerichtlicher
Praxis jedoch im Vordergrund (BGE 128 I 34 E. 3b; BGE 125 II 206
E. 4a; BGE 124 III 266 E. 4, mit weiteren Hinweisen auf die Recht-
sprechung; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 214 ff.; HANS PETER
WALTER, Der Methodenpluralismus des Bundesgerichts bei der
Gesetzesauslegung, recht 1999, S. 157 ff.).
6.3 Art. 19bis Abs. 1 EntG spricht einzig vom "Zeitpunkt der
Einigungsverhandlung" (französisch: jour de l'audience de conciliation,
italienisch: data dell'udienza di conciliazione), ohne sich darüber zu
äussern, welcher Stichtag massgebend ist, wenn – wie dies vorliegend
der Fall ist – im Rahmen des Einigungsverfahrens mehrere
Einigungsverhandlungen in grossen zeitlichen Abständen stattfinden.
Immerhin stellt der Wortlaut klar, dass nicht auf das Datum der
Hauptverhandlung des Schätzungsverfahrens abgestellt werden kann.
6.4 Die Bestimmung in Art. 19bis EntG wurde im Rahmen der Teil-
revision des EntG (Bundesgesetz vom 18. März 1971 betreffend
Änderung des EntG, in Kraft seit 1. August 1972 [AS 1972 904 914])
entgegen der ursprünglichen Absicht der Initianten und des Bundes-
rates im Stadium der parlamentarischen Beratungen in die Vorlage
aufgenommen. Das bisherige Recht hatte die Frage des mass-
gebenden Zeitpunktes für die Verkehrswertschätzung offen gelassen
und das Bundesgericht diesen daher in einem Leitentscheid vom
11. September 1963 grundsätzlich auf den Tag des Entscheides der
Schätzungskommission festgesetzt. Die Erfahrung zeigte jedoch, dass
der Verkehrswert in der Zeit von den ersten Verhandlungen (Planauf-
lage, Einigungsverhandlung) bis zum Entscheid der Schätzungs-
kommission – oft erst verursacht oder mindestens mitverursacht durch
das geplante öffentliche Werk – erheblich steigen konnte, mit der
Folge, dass Enteignete, die nicht zu einer gütlichen Einigung Hand
boten, erheblich mehr erhielten als die vergleichswilligen Nachbarn.
Dies verminderte die Chancen zur vergleichsweisen Erledigung von
Entschädigungsfragen, da die Enteigneten versucht waren, den Zeit-
punkt des Entscheides möglichst hinauszuschieben, um dadurch
einen höheren Bodenpreis zu erreichen. Dies hatte unerwünschte Ver-
längerungen der Verfahren und vor allem unerwünschte Verteuerungen
der im Interesse der Öffentlichkeit zu erstellenden Werke zur Folge. Mit
der Festsetzung des Bewertungszeitpunktes auf den Tag der
Einigungsverhandlung und damit an den Anfang des Enteignungsver-
fahrens (anlässlich welcher der Enteignete über alle in Betracht
Seite 19
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fallenden Faktoren bereits einlässlich orientiert ist) sollte dieses un-
lautere Verhalten fortan verhindert werden (Amtliches Bulletin der
Bundesversammlung [AB] StR 1971, Berichterstatter Dillier, S. 98; AB
NR 1970, Votum Schlumpf, S. 784; Votum Düby, S. 795; Votum
Muheim, S. 796). Dieses Ziel kann aber unabhängig davon erreicht
werden, ob für die Verkehrswertschätzung auf das Datum der ersten
(25. April 1996) oder dasjenige der zweiten Einigungsverhandlung
(20. Oktober 2005) abgestellt wird, solange die Verzögerung des Ver-
fahrens – wie vorliegend (vgl. E. 3.3 hiervor) – nicht durch die Ent -
eigneten zu verantworten ist. Auch eine historische Auslegung von
Art. 19bis Abs. 1 EntG trägt somit nicht zur Klärung der hier
interessierenden Rechtsfrage bei.
6.5 Der Gesetzgeber hat in Art. 19bis EntG einen zweiten Absatz ein-
geführt, gemäss welchem – wenn sich die Parteien nicht einigen
können und keine Einsprachen oder Begehren nach Art. 7-10 EntG
mehr hängig sind – die Schätzungskommission auf Ersuchen des
Enteigneten sofort eine Zahlung in der voraussichtlichen Höhe der
Verkehrswertentschädigung festzusetzen hat. Diese Bestimmung war
von der Absicht getragen, Schätzungszeitpunkt und Auszahlung
weiterhin praktisch übereinstimmen zu lassen, damit der Enteignete
die Möglichkeit hat, mit diesen Mitteln, die ihm zur Verfügung gestellt
werden, Ersatzanschaffungen zu machen. Denn wenn man ihn ent-
eignet und ihn jahrelang warten lässt, bis er die Entschädigung erhält,
kann er mit dieser wegen der zu erwartenden Steigerung des Boden-
wertes in der betreffenden Gegend keine gleichwertigen Ersatz-
anschaffungen mehr tätigen. Nicht verhindert werden kann jedoch mit
dieser Lösung, dass der Enteignete – wenn die Schätzungs-
kommission die provisorische Verkehrswertentschädigung zu tief an-
gesetzt hat – nachher eine Nachforderung samt Zins (vgl. Art. 19 bis
Abs. 4 EntG) stellen muss und in der Zwischenzeit nicht den vollen
Gegenwert hat, um allenfalls Realersatz zu beschaffen. Wer auf die
Ausrichtung einer provisorischen Verkehrswertentschädigung gänzlich
verzichtet, der riskiert, dass bei der Festsetzung der entgültigen Ent-
schädigung der Enteigner nur den Wert bezahlen muss, den das ent-
eignete Grundrecht im Zeitpunkt der Einigungsverhandlung gehabt
hatte (AB StR 1971, Berichterstatter Dillier, S. 100; Votum Munz,
S. 104; AB NR 1970, Berichterstatter König, S. 782 f.; Votum
Krummenacher, S. 785). Die Systematik von Art. 19bis EntG zeigt somit
auf, dass der Grundsatz der Vergütung des vollen Verkehrswertes des
enteigneten Rechtes (vgl. Art. 19 Bst. a EntG) vom Gesetzgeber
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hochgehalten wird. Diesem kann aber nur dann entsprochen werden,
wenn Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung zeitlich nahe
beieinander liegen. Um dieses Ziel zu erreichen, genügt es nicht, ein -
zig die Ausrichtung einer provisorischen Verkehrswertentschädigung
anlässlich oder nach der Einigungsverhandlung gemäss Art. 19bis
Abs. 2 EntG vorzusehen, sondern es ist auch der Zeitraum zwischen
dieser und der endgültigen Entschädigung (welche unter Umständen
höher ausfällt [vgl. Art. 19bis Abs. 4 EntG]) so klein wie möglich zu
halten. Gleiches hat zu gelten, wenn auf eine provisorische Verkehrs-
wertentschädigung überhaupt verzichtet wird. Bei mehreren
Einigungsverhandlungen muss folglich diejenige für die Verkehrswert -
schätzung massgebend sein, welche näher beim Entscheid der
Schätzungskommission liegt. Diese Auffassung deckt sich auch mit
Sinn und Zweck des Art. 19bis EntG.
6.6 Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung bereits ver-
schiedentlich die Frage aufgeworfen, ob bei langer Verfahrensdauer
nicht eine zweite, für den Schätzungszeitpunkt massgebende
Einigungsverhandlung durchzuführen sei (BGE 116 Ia 106 E. 3a mit
Verweis auf BGE 115 Ib 13 E. 5b sowie BGE 116 Ib 11 E. 2b/dd).
Zudem hat es in seinen Allgemeinen Weisungen an die Präsidenten
der Eidgenössischen Schätzungskommissionen vom 8. September
1975 (BGE 101 Ib 171) ausgeführt, dass im Falle einer Aussetzung
des Einigungsverfahrens gemäss Art. 51 EntG neue Einigungsver-
handlungen einberufen werden müssten, wenn das Verfahren wieder
aufgenommen werde; deren Zeitpunkt sei massgebend für die Fest-
setzung des Verkehrswertes. Art. 51 EntG sieht vor, dass die
Einigungsverhandlung bis zur Erledigung der Einsprachen ganz oder
teilweise ausgesetzt werden kann, wenn diese voraussichtlich nam-
hafte Planänderungen auf für andere Enteignete zur Folge haben.
Eine solche Konstellation ist zwar vorliegend nicht gegeben. Dennoch
ruhte auch hier das Schätzungsverfahren vom 25. April 1996 (Datum
der ersten Einigungsverhandlung) bis am 20. Oktober 2005 (Datum
der zweiten Einigungsverhandlung) mehrheitlich, so dass sich eine
analoge Regelung aufdrängt.
6.7 Dieses Ergebnis erscheint auch sachgerecht, wenn man sich vor
Augen führt, dass vorliegend weder der Enteigner noch die Ent -
eigneten, sondern – wenn überhaupt – dann die Vorinstanz diese
lange Zeitdauer zwischen der ersten und der zweiten Einigungsver-
handlung zu verantworten hatte (vgl. bereits E. 6.4 mit Verweis auf
Seite 21
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E. 3.3 hiervor). Es besteht somit keinerlei Veranlassung, den Ent-
eigneten (und mit ihnen der Beschwerdeführerin) irgendwelche Ver-
zögerungstaktiken zwecks Steigerung des Verkehrswertes ihrer
Grunddienstbarkeiten zu unterstellen. Hat die Beschwerdeführerin
aber die lange Verfahrensdauer nicht verursacht, spricht nichts da-
gegen, zu ihren Gunsten vom Verkehrswert im Zeitpunkt der zweiten
Einigungsverhandlung auszugehen.
6.8 Als Zwischenfazit ist folglich festzuhalten, dass der 20. Oktober
2005 der massgebende Zeitpunkt für die Verkehrswertschätzung ist.
Dies hat – selbst wenn Art. 19bis Abs. 1 EntG nur auf die Verkehrs-
wertentschädigung im Sinne von Art. 19 Bst. a EntG verweist – auch
für Minderwertentschädigungen gemäss Art. 19 Bst. b EntG, wie sie
bei zwangsweisem Entzug von Dienstbarkeiten zugesprochen werden
(vgl. hierzu eingehend E. 7.3 nachfolgend), zu gelten (PETER HÄNNI,
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern
2008, S. 654; BGE 115 Ib 13 E. 7; BGE 121 II 350 E. 5d; anderer Auf-
fassung: HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 47 zu Art. 19 sowie N. 1 zu Art. 19 bis,
welcher für den Verkehrswert auf den Zeitpunkt der Einigungsver-
handlung und für den Minderwert und die Inkonvenienzen auf den
Zeitpunkt der Schätzungsverhandlung abstellen will, damit aber die
Einheit der Entschädigung in Frage stellt).
7.
Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz – abgesehen von der falschen
Wahl des massgebenden Schätzungszeitpunktes – den durch die
Enteignung des Seezugangsrechtes bei der Beschwerdeführerin ein-
getretenen Schaden richtig ermittelt hat.
7.1 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, die Vorinstanz habe den
ihr entstandenen Schaden falsch berechnet, sei sie doch bei ihrer
Schätzung vom Wert des belasteten Grundstückes GB-Nr. 618 aus-
gegangen, obwohl nicht dieses sondern eine Dienstbarkeit Gegen-
stand des Enteignungsverfahrens sei. Richtigerweise sei der Ver-
kehrswert ihres Grundstückes GB-Nr. 961 mit Dienstbarkeit (See-
zugang, privater Badeplatz, privater Bootsanlegeplatz) nach einer an-
erkannten Liegenschaftsbewertungsmethode wie beispielsweise der
hedonischen Schätzungsmethode zu berechnen und anschliessend
eine Schätzung ihrer Liegenschaft ohne Dienstbarkeit vorzunehmen.
Die Differenz der so ermittelten Werte ergebe schliesslich den vom
Enteigner zu vergütende Schaden. Die Vorinstanz vertritt dagegen die
Seite 22
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Auffassung, eine Schätzung des berechtigten Grundstückes mit und
ohne Seezugangsrecht sei gar nicht möglich. Die belastete Seepar-
zelle sei durch das Seezugangsrecht der achtzehn berechtigten
Grundeigentümer zum grossen Teil konsumiert bzw. belastet worden,
so dass dem Grundeigentümer nur noch ein bescheidener Restwert
verblieben sei. Es sei daher vom Wertanteil des Grundstückes,
welcher durch das Seezugangsrecht belastet worden sei, auszugehen
und dieser (objektive) Wert sei anschliessend um einen subjektiven
Wert im Sinne einer Aufwertung der berechtigten Grundstücke an-
gemessen zu erhöhen.
7.2 Eine Enteignung kann nur gegen volle Entschädigung erfolgen
(Art. 16 EntG). Bei ihrer Festsetzung sind alle Nachteile zu berück-
sichtigen, die dem Enteigneten aus der Entziehung oder Be-
schränkung seiner Rechte erwachsen. Zu vergüten sind der volle Ver-
kehrswert des enteigneten Rechtes (Art. 19 Bst. a EntG), wenn von
einem Grundstück oder von mehreren wirtschaftlich zusammen-
hängenden Grundstücken nur ein Teil in Anspruch genommen wird,
auch der Betrag, um den der Verkehrswert des verbleibenden Teils
sich vermindert (sogenannter Minderwert; Art. 19 Bst. b EntG) sowie
alle weiteren dem Enteigneten verursachten Nachteile, die sich nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraus-
sehen lassen (sogenannte Inkonvenienzentschädigung; Art. 19 Bst. c
EntG). Der Verkehrswert entspricht dem Erlös, der für das enteignete
Recht bei Veräusserung im freien Handel am massgebenden Stichtag
objektiverweise hätte erzielt werden können (HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 50
zu Art. 19). Für dessen Berechnung werden im Wesentlichen die
statistische Methode (Vergleichsmethode), die Lageklassenmethode,
die Methode der Rückwärtsrechnung, der Ertragswert- sowie der
Realwertberechnung, die Barwertmethode und neuerdings die
hedonische Methode sowie die Raumklassen-Methode angewendet
(vgl. HÄNNI, a.a.O, S. 641 ff.; HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 80 ff. zu Art. 19;
HEINZ WENGER/MUCK MARC WENGER/WOLFGANG NAEGELI, Der
Liegenschaftenbewerter, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, S. 1 ff.; BGE
134 II 49 E. 16).
7.3 Für enteignete Dienstbarkeiten sieht Art. 23 Abs. 1 EntG im Sinne
einer Sonderregelung vor, dass dem Berechtigten der ganze aus ihrer
Beschränkung oder ihrem Erlöschen entstehende Schaden zu ver-
güten ist. Eine Dienstbarkeit ist für sich allein – auch wenn sie selb -
ständig enteignet werden kann – nicht Handelsobjekt und weist daher
Seite 23
A-5570/2009
keinen eigentlichen, nach den üblichen Methoden ermittelbaren Ver-
kehrswert im Sinne von Art. 19 Bst. a EntG auf. Der Anspruch auf
Ersatz des Schadens gewährleistet vielmehr eine subjektive, allein auf
die Veränderung in der Vermögenslage des Dienstbarkeitsberechtigten
bezogene Schadensermittlung nach den gleichen Regeln wie für die
Festsetzung der Ablösungssumme bei richterlicher Aufhebung oder
Veränderung von Dienstbarkeiten gemäss Art. 736 Abs. 2 ZGB. Der zu
ersetzende Schaden kann sich, wenn es sich um eine Grunddienst-
barkeit handelt, vorab in einer Verkehrswerteinbusse des
herrschenden Grundstückes äussern; er kann aber auch – je nach Art
und Inhalt der Dienstbarkeit – zusätzlich oder ausschliesslich in ana-
loger Anwendung von Art. 19 Bst. b und c EntG in einem persönlichen
Vermögensnachteil des Berechtigten bestehen (vgl. HESS/WEIBEL,
a.a.O., N. 172 zu Art. 19 sowie N. 7 zu Art. 23; vgl. auch BGE 102 Ib
173 E. 2). Das Bundesgericht hat hierzu wiederholt ergänzend aus-
geführt, dass für die Bemessung der Entschädigung für die Ent-
eignung einer Dienstbarkeit die Regeln über die Teilexpropriation ge-
mäss Art. 19 Bst. b EntG zur Anwendung gelangen und dem Ent-
eigneten der Unterschied zu vergüten sei, der sich aus der Gegen-
überstellung des Verkehrswertes des dienstbarkeitsberechtigten
Grundstückes vor und nach dem Entzug der Dienstbarkeit ergebe
(sogenannte Differenzmethode). Neben diesem Minderwert seien all-
fällige weitere Nachteile zu ersetzen, die sich nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen liessen (Art. 19
Bst. c EntG); zudem seien an die Minderwertentschädigung allfällige
besondere Vorteile, welche dem Enteigneten durch das Unternehmen
des Enteigners erwüchsen, anzurechnen (vgl. Art. 22 Abs. 1 EntG;
zum Ganzen: BGE 94 I 286 E. 3a; BGE 106 Ib 381 E. 2b; BGE 122 II
246 E. 4; bezüglich der zwangsweisen Auferlegung einer Servitut vgl.
auch BGE 103 Ib 91 E. 3b; BGE 106 Ib 241 E. 3; BGE 114 Ib 321 E. 3;
BGE 129 II 420 E. 3.1.1; BGE 131 II 458 E. 3.3; BGE 134 II 49 E. 11).
7.4 Die Vorinstanz hat im Rahmen der Berechnung der Enteignungs-
entschädigung für die Beschwerdeführerin in einem ersten Schritt den
objektiven Wert des dienstbarkeitsbelasteten Grundstückes GB-Nr.
618 im Jahre 1995 (inkl. Badehaus, Badesteg, Bepflanzung, Kinder-
spielplatz, Rasenplatz sowie Einzäunung, abzüglich des vom Be-
schwerdegegner im Jahre 1990 für das Grundstück bezahlten Kauf -
preises sowie unter Annahme eines Bodenpreises von Fr. 300.-/m2)
auf Fr. 240'000.- geschätzt und anschliessend in Form einer
subjektiven Komponente (aufgrund des "ideellen" Wertes des See-
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A-5570/2009
zugangsrechtes für die achtzehn dienstbarkeitsberechtigten Grund-
eigentümer) 50 % des objektiven Wertes (d.h. Fr. 120'000.-) dazu-
geschlagen. Von dem so errechneten Wert (Fr. 360'000.-) hat sie in
einem zweiten Schritt die eine Hälfte gleichmässig auf die insgesamt
achtzehn grunddienstbarkeitsberechtigten Grundstücke (d.h. je
Fr. 10'000.-), die andere Hälfte entsprechend ihrer jeweiligen Grösse
und dem damit verbundenen möglichen Umfang der Ausnützung an-
teilsmässig auf sie aufgeteilt (d.h. Fr. 8'223.90 auf das Grundstück GB-
Nr. 961 der Beschwerdeführerin) und gestützt darauf – nach erfolgter
Verifizierung des Ergebnisses mittels Vergleich mit dem Kapitalwert
einer Familiensaisonkarte im öffentlichen Seebad in Horw – für die
Beschwerdeführerin eine Entschädigung im Umfang von insgesamt
Fr. 18'223.90 festgesetzt.
7.5 Diese Berechnung beruht auf keiner anerkannten Schätzungs-
methode und vermag nur bedingt zu überzeugen: Bewertungsobjekt im
vorliegenden Verfahren ist eine Dienstbarkeit und – wie die Be-
schwerdeführerin mit Recht ausführt – nicht das mit dem See-
zugangsrecht belastete Grundstück GB-Nr. 618. Die Vorinstanz hätte
somit nicht vom objektiven bzw. subjektiven Wert dieser Parzelle für
die Seezugangsberechtigten ausgehen dürfen, sondern vielmehr für
die Ermittlung der bei der Beschwerdeführerin eingetretenen Ver-
mögenseinbusse – mangels bestimmbaren Verkehrswertes des See-
zugangsrechtes – die direkten Auswirkungen der Enteignung auf den
Verkehrswert des dienstbarkeitsberechtigten Grundstückes GB-Nr. 961
beurteilen müssen. Diese lässt sich jedoch – in Übereinstimmung mit
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – einzig anhand der
Differenzmethode, d.h. durch Vergleich des Verkehrswertes des
Grundstückes GB-Nr. 961 mit und ohne Seezugangsrecht korrekt be-
stimmen. Unter diesen Vorzeichen kann aber die von der Vorinstanz
gewählte Berechnungsart höchstens hilfsweise zur Verifizierung des
durch die Differenzmethode gewonnenen Ergebnisses beigezogen
werden. Ausser Frage steht dabei, dass der neu gestützt auf den im
Oktober 2005 massgebenden Bodenpreis zu berechnende Gesamt-
wert der Dienstbarkeiten – entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führerin – unter achtzehn und nicht unter elf dienstbarkeitsberechtigte
Grundstücke aufzuteilen ist, hat doch der Beschwerdegegner nicht
zugunsten der übrigen Dienstbarkeitsberechtigten auf die Ausrichtung
einer Entschädigung für den Verlust des Seezugangsrechtes seiner
sieben berechtigten Grundstücke verzichtet.
Seite 25
A-5570/2009
7.6 Anzufügen bleibt, dass sich die von der Beschwerdeführerin ein-
gebrachte hedonische Methode für die Bewertung einer Dienstbarkeit
wenig eignet: Bei diesem Schätzungsverfahren werden die preis-
bestimmenden Eigenschaften einer Liegenschaft unter Berück-
sichtigung zahlreicher Vergleichsobjekte, die auf dem freien Markt
gehandelt worden sind, durch ein statistisches Verfahren ermittelt und
quantifiziert; sind die Preise der Merkmale bekannt, können sie für die
Bewertung weiterer Liegenschaften eingesetzt werden (vgl. BGE 134 II
49 E. 16.1). Bei (spezifischen) Dienstbarkeiten fehlen jedoch gerade
aussagekräftige Vergleichszahlen. Ob sich die Vorinstanz bei der Be-
wertung des Grundstückes GB-Nr. 961 mit und ohne Seezugangsrecht
– wie von der Beschwerdeführerin weiter vorgeschlagen – der
Methode der Ertragswertberechnung oder eines anderen anerkannten
Schätzungsmodells (bspw. einer blossen Realwertberechnung oder
einer Kombination der Methoden von Ertragswert- und Realwert-
ermittlung [vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 101 zu Art. 19]) bedienen sollte,
wird ihrem Ermessen, welches sie im Rahmen der erneuten Ent-
scheidfindung pflichtgemäss auszuüben haben wird (vgl. hierzu E. 8
nachfolgend), anheimgestellt. Unabdingbare Voraussetzung wird
jedoch sein, dass die von ihr gewählte Methode wissenschaftlichen
Anforderungen genügt und im konkreten Einzelfall als geeignet und
angemessen erscheint (vgl. BGE 134 II 49 E. 16.4).
7.7 Schliesslich ist noch zu untersuchen, ob bei der Entschädigungs-
bemessung allfällige Zuschläge bzw. Abzüge vorzunehmen sind.
Vorliegend entfällt die Prüfung der Möglichkeit einer besseren Ver-
wendung der Parzelle GB-Nr. 961 (vgl. Art. 20 Abs. 1 EntG), gleichen
sich doch bei der Ermittlung ihres Verkehrswertes (mit und ohne See-
zugangsrecht) aufgrund der Differenzmethode etwaige Zuschläge
gegenseitig aus. Nicht anzurechnen an die Minderwertentschädigung
ist weiter die Wertsteigerung, welche die Liegenschaft der Be-
schwerdeführerin nach Abschluss der Bauarbeiten durch die Über-
dachung der A2 erfahren hat, kommt diese doch allen Grundeigen-
tümern in E._______ zugute und bewirkt keinen Sondervorteil (vgl.
Art. 22 Abs. 1 EntG; HÄNNI, a.a.O., S. 647; HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 4 zu
Art. 22; BGE 122 II 246 E. 4c; BGE 134 II 49 E. 12 ). Zu berück-
sichtigen sein wird hingegen die bevorzugte Stellung der Beschwerde-
führerin bzw. ihres Ehemannes bei der Miete eines Bootsliegeplatzes
(vgl. bereits E. 5.4.3.2). Soweit die Beschwerdeführerin zusätzlich als
Inkonvenienz den Minderwert geltend macht, den sie beim be-
absichtigten Verkauf ihrer Liegenschaft auf dem Verkaufspreis
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voraussichtlich erleiden wird, ist ihr entgegenzuhalten, dass die In-
konvenienzen gemäss Art. 19 Bst. c EntG nicht den auf den Sachwert
entfallenden, sondern einzig den dem Enteigneten als Folge der Ent-
eignung in seinem übrigen Vermögen entstehenden Schaden erfassen
(vgl. HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 196 zu Art. 19). Ein allfälliger Verlust auf
dem Verkaufspreis wird folglich bereits durch die (auf den
Schätzungszeitpunkt) zu errechnende Minderwertentschädigung ge-
mäss Art. 19 Bst. b EntG abgegolten.
8.
Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, dass das Bundesver-
waltungsgericht angesichts der bereits eingetretenen Rechtsver-
zögerung durch die Vorinstanz selber eine Schätzung des Verkehrs-
wertes der Parzelle GB-Nr. 961 mit und ohne Seezugangsrecht in Auf-
trag gebe und gestützt darauf die Höhe der Entschädigung neu fest-
lege.
8.1 Die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich
reformatorisch ausgestaltet, d.h. das Gericht entscheidet in der Regel
bei mindestens teilweiser Gutheissung der Begehren in der Sache
selbst. Nur ausnahmsweise kassiert es die angefochtene Verfügung
und weist die Sache mit verbindlichen Weisungen zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurück (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Differenziert ist
die Praxis bei mangelhafter Abklärung des Sachverhaltes durch die
Vorinstanz: Ob diesfalls die Entscheidreife durch die Vorinstanz oder
durch die Rechtsmittelinstanz herbeizuführen ist, stellt insbesondere
eine Frage der Abwägung nach Gesichtspunkten der Prozessöko-
nomie dar. Lässt sich das Versäumte nicht ohne eine aufwändigere
Beweiserhebung nachholen, ist die Sache mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, denn diese ist mit den
Verhältnissen besser vertraut und darum in der Regel besser in der
Lage, die erforderlichen Abklärungen durchzuführen; zudem bleibt der
betroffenen Partei der doppelte Instanzenzug erhalten. Stellt sich
sogar heraus, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vor-
instanz klar unrichtig oder unvollständig festgestellt und somit Art. 49
Bst. b VwVG schwerwiegend verletzt wurde, ist die Rückweisung un-
umgänglich (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 179 f. Rz. 3.193 ff.;
vgl. auch PHILIPPE WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O.,
Art. 61 N 15 ff.; bzgl. des – allerdings nicht vorbehaltlosen – weiten
Ermessensspielraums der Beschwerdeinstanz bei der Beantwortung
der Frage, ob sie selber die nötigen Instruktionen vornehmen oder die
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Akten zur weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückweisen will vgl.
BGE 131 V 407 E. 2.1.1).
8.2 Vorliegend hat die Vorinstanz einen falschen Schätzungszeitpunkt
angenommen (vgl. E. 6 ff. hiervor), die Vorzugsstellung der Be-
schwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes bei der Miete eines Boots-
liegeplatzes nicht berücksichtigt (vgl. E. 5.4.3.2 und E. 7.7) und
generell bei der Entschädigungsberechnung ein in methodischer Hin-
sicht unzulässiges Vorgehen gewählt (vgl. E. 7 ff. hiervor). Unter diesen
Umständen kann es jedoch nicht Aufgabe des Bundesverwaltungs-
gerichtes sein, anstelle der Vorinstanz den Sachverhalt und mit ihm
die Entschädigungshöhe mittels Einholen eines Verkehrswertgut-
achtens korrekt und vollständig zu ermitteln. Zwar kann das Bundes-
verwaltungsgericht im Einzelfall Mitglieder der Oberschätzungs-
kommission als Sachverständige beiziehen (Art. 82 Abs. 1 EntG).
Diese Kommission ist jedoch kein Gremium, das als solches Gut-
achten erstatten würde, sondern besteht vielmehr aus einer Reihe von
Fachleuten aus verschiedenen Berufen, die vom Bundesverwaltungs-
gericht nach Bedarf zur fachtechnischen Beratung beigezogen werden
können (vgl. für das Bundesgericht: BGE 128 II 74 E. 3; BGE 134 II 49
E. 15.5; BGE 134 II 176 E. 11.1; BGE 134 II 182 E. 11.1). Zudem gilt
es zu berücksichtigen, dass der Rechtsmittelweg bei einem
reformatorischen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes in un-
zulässiger Weise verkürzt würde. Es obliegt daher der Vorinstanz als
mit den Verhältnissen vor Ort besser vertrauten Fachbehörde, die
Entschädigungshöhe im Rahmen verbindlicher Weisungen des
Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. hierzu E. 12) neu zu berechnen.
9.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 EntG kann der Enteigner jederzeit verlangen,
dass er zur Besitzergreifung oder zur Ausübung des Rechts schon vor
der Bezahlung der Entschädigung ermächtigt werde, wenn er nach-
weist, dass dem Unternehmen sonst bedeutende Nachteile entstünden
(zum Verzicht auf diesen Nachweis beim Bau von Nationalstrassen vgl.
aArt. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die
Nationalstrassen [NSG, AS 1960 525]). Über das Gesuch entscheidet
der Präsident der Schätzungskommission frühestens in der
Einigungsverhandlung, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten,
nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein; die Mitglieder der
Schätzungskommission zieht er bei, wenn er dies für notwendig er-
achtet oder wenn eine Partei es verlangt (Art. 76 Abs. 2 EntG).
Seite 28
A-5570/2009
Vorliegend hat der Beschwerdegegner mit seinen Eingaben vom
9. bzw. 16. November 1995 ein Gesuch um vorzeitige Besitzein-
weisung in das Seezugangsrecht auf der Parzelle GB-Nr. 618 sowie in
das Fusswegrecht auf der Parzelle GB-Nr. 1005 gestellt, ohne dass die
Vorinstanz – zumindest soweit aus den Vorakten ersichtlich – über
diese beiden Gesuche jemals befunden hätte. Auch geht aus den
Vorakten nicht hervor, dass sämtliche Parteien einer Verschiebung des
Schätzungsverfahrens bis nach Fertigstellung des Werkes ausdrück-
lich zugestimmt (vgl. Art. 57 EntG) oder sich gegen eine vorzeitige
Besitzeinweisung nicht zur Wehr gesetzt hätten (vgl. Protokoll der
Einigungsverhandlung vom 25. April 1996, Ziff. VI., wonach
mindestens ein Enteigneter gegen die vorzeitige Besitzeinweisung
opponierte). Wenn dem wirklich so wäre, hätte der Beschwerdegegner
widerrechtlich gehandelt, indem er von den enteigneten Rechten in
unzulässiger Weise vor Ausrichtung einer Entschädigung bzw. vor
Beurteilung seines Gesuches Besitz ergriffen hätte. Bei dieser Sach-
lage könnte das Bundesverwaltungsgericht aber nur noch die
Rechtswidrigkeit feststellen, ist doch das öffentliche Werk bereits seit
geraumer Zeit ausgeführt und das Bundesverwaltungsgericht somit vor
vollendete Tatsachen gestellt. Dessen ungeachtet ist in Anwendung
von Art. 76 Abs. 5 EntG der Tag der tatsächlichen Besitzergreifung der
beiden dienstbarkeitsbelasteten Grundstücke durch den Beschwerde-
gegner als massgebendes Datum für den Beginn des Zinsenlaufes
anzusehen. Dieser wurde in Ziff. 2 des Rechtsspruches des Ent-
scheides vom 10. August 2009 – von der Beschwerdeführerin unan-
gefochten – auf den 1. Januar 1996 festgelegt und anschliessend eine
zeitlich gestaffelte Verzinsung mit unterschiedlichen Zinssätzen vor-
genommen. Diese Modalitäten haben auch für die neu zu errechnende
Entschädigung zu gelten. Soweit die Beschwerdeführerin einen Ver-
spätungsschaden und einen Verzugszins geltend macht, werden diese
bereits durch den Zins gemäss Ziff. 2 des Rechtsspruches des an-
gefochtenen Entscheides abgegolten.
10.
Die Beschwerdeführerin ersucht weiter um eine angemessene Er-
höhung der Parteientschädigung im vorinstanzlichen Verfahren.
10.1 Gemäss Art. 115 Abs. 1 EntG hat der Enteigner für die not-
wendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-,
Einigungs- und Schätzungsverfahren eine angemessene Parteient-
schädigung zu bezahlen. Werden die Begehren des Enteigneten ganz
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A-5570/2009
oder zum grösseren Teil abgewiesen, so kann von der Zusprechung
einer Parteientschädigung ganz oder teilweise abgesehen werden
(Art. 115 Abs. 2 EntG). In analoger Anwendung der Verordnung vom
10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Ver-
waltungsverfahren (SR 172.041.0) hat die Partei, welche Anspruch auf
eine Parteientschädigung erhebt, der Behörde vor deren Entscheid
eine detaillierte Kostennote einzureichen; reicht sie die Kostennote
nicht rechtzeitig ein, so setzt die Behörde die Parteientschädigung von
Amtes wegen und nach Ermessen fest (vgl. Art. 8 Abs. 1). Die Partei-
entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung (beinhaltend das
Anwaltshonorar oder die Vergütung für eine nichtanwaltliche berufs-
mässige Vertretung sowie den Auslagenersatz) und allfällige weitere
notwendige Auslagen (beinhaltend die Spesen, soweit sie 100 Franken
übersteigen, sowie den Verdienstausfall, soweit er einen Tagesver-
dienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhält-
nissen lebt) [vgl. Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Art. 8, Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 13
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2)]. Der Schätzungskommission steht bei der Festlegung der
Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum zu (vgl.
HESS/WEIBEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 115).
10.2 Vorliegend hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin im an-
gefochtenen Entscheid (vgl. Ziff. 5 des Rechtsspruches) für ihre
persönlichen Aufwendungen und Auslagen – mangels eingereichter
Kostennote – pauschal eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu-
gesprochen und es bestehen keinerlei Anzeichen dafür, dass sie ihr
Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt hätte: Die Beschwerdeführerin
hat sich im vorinstanzlichen Verfahren nicht berufsmässig vertreten,
sondern nur von Drittpersonen beraten bzw. von ihrem Ehemann be-
raten und verbeiständen lassen, so dass ihr die diesbezüglich geltend
gemachten Kosten im Umfang von Fr. 3'100.- – soweit überhaupt zu-
reichend belegt – nicht zu ersetzen sind (bzgl. der Nichtübernahme
von Beratungskosten vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes
A-7970/2007 vom 28. August 2008 E. 17). Gleiches gilt für die vor Ein-
leitung des Enteignungsverfahrens (November 1995) im Zusammen-
hang mit dem Einspracheverfahren angefallenen Anwaltskosten (vgl.
hierzu bereits den Einspracheentscheid des Regierungsrates des
Kantons Luzern vom 25. März 1994, welcher von der Ausrichtung
einer Parteientschädigung absah [Ziff. 2 des Dispositivs]). Die weiteren
nicht ausgewiesenen Auslagen für Kopien und Telefonate sowie die
Seite 30
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zusätzlichen Umtriebe der Beschwerdeführerin wiederum sind durch
die Pauschalentschädigung zureichend abgegolten.
11.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Erhebung verschiedener Be-
weismittel (Gutachten zum Quadratmeterpreis der Parzelle GB-Nr. 618
im Jahre 2008 sowie zum zukünftigen Minderwert der Parzelle GB-
Nr. 961, Zeugeneinvernahme der anderen ehemaligen Seezugangs-
berechtigten sowie der ehemaligen Rechtsvertreter der Beschwerde-
führerin, Augenschein und Gutachten betreffend eines allfälligen
Realersatzes sowie Gutachten zum Verkehrswert der Parzelle GB-
Nr. 961 mit und ohne Seezugangsrecht).
11.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Be-
weismittel (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis
von Drittpersonen, Augenschein oder Gutachten von Sachver-
ständigen). Das Bundesverwaltungsgericht hat die von den Parteien
angebotenen Beweismittel abzunehmen, wenn diese zur Abklärung
des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Bei der
Beurteilung dieser Frage kommt der entscheidenden Instanz ein ge-
wisser Ermessensspielraum zu. Das Gericht ist namentlich dann nicht
gehalten, Beweise abzunehmen, wenn die zu beweisende Tatsache
nicht entscheidwesentlich ist oder aufgrund der Akten oder anderer
Beweismittel bereits als bewiesen gelten kann (MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 159 Rz. 3.125). Die urteilende Behörde kann von
einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Fest-
stehendes bewiesen werden soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass
der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln
vermag, oder wenn die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund
eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (sogenannte anti-
zipierte Beweiswürdigung; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 320).
11.2 Vorliegend erübrigt sich die Erhebung von Beweismittel hinsicht-
lich eines allfälligen Realersatzes aufgrund dem verspäteten Vor-
bringen der entsprechenden Rüge (vgl. E. 1.3 hiervor). Gleiches gilt für
die Beweismassnahmen zur Ermittlung des zukünftigen Minderwertes
der Parzelle GB-Nr. 961 (vgl. E. 7.7 in fine) und der angefallenen
Anwaltskosten im Einspracheverfahren (vgl. E. 10.2 hiervor). Was den
Seite 31
A-5570/2009
Umfang des Seezugangsrechtes anbelangt, ergeben sich die ent-
scheidrelevanten Fakten bereits in zureichendem Masse aus den
Akten. Auf das Einholen eines Verkehrswertgutachtens zur Parzelle
GB-Nr. 961 mit und ohne Seezugangsrecht sowie eine sich auf den
neuen Schätzungszeitpunkt abstützende Begutachtung der von der
Vorinstanz bei ihrer Entschädigungsberechnung eingesetzten Werte
kann schliesslich verzichtet werden, da die Sache ohnehin zu neuem
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. E. 8.2 hiervor).
12.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen ist die Beschwerde folglich –
soweit auf sie eingetreten werden kann (vgl. E. 1.3 hiervor) – gutzu-
heissen, Ziff. 1 des Rechtsspruches des angefochtenen Entscheides –
soweit die Beschwerdeführerin betreffend – aufzuheben und eine
Rechtsverzögerung festzustellen (vgl. E. 3.3 hiervor). Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die
Entschädigung für das enteignete Seezugangsrecht neu festzusetzen.
Bei deren Ermittlung wird sie zu berücksichtigen haben, dass der
durch die Enteignung bei der Beschwerdeführerin eingetretene
Schaden der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstückes
GB-Nr. 961 mit und ohne Seezugangsrecht am massgebenden Stich-
tag (20. Oktober 2005) entspricht (vgl. E. 6.8 sowie E. 7.5 hiervor), die
beiden Verkehrswerte anhand einer anerkannten Bewertungsmethode
zu berechnen sind (vgl. E. 7.6 hiervor) und die Vorzugsstellung der
Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes bei der Miete eines Boots-
liegeplatzes den Wert des Seezugangsrechtes mitbestimmt (vgl. E. 7.7
hiervor).
13.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht, ein-
schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten, trägt der
Enteigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum
grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt
werden; unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat
(Art. 116 Abs. 1 EntG). Dem Beschwerdegegner sind daher Ver-
fahrenskosten im Umfang von Fr. 3'000.- aufzuerlegen und er hat der
mehrheitlich obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 240.- (umfassend die ausgewiesenen Spesen) zu
bezahlen. Nicht zu ersetzen sind – mangels berufsmässiger Vertretung
vor dem Bundesverwaltungsgericht – die Aufwendungen des Ehe-
mannes der Beschwerdeführerin sowie die Beratungskosten des bei -
Seite 32
A-5570/2009
gezogenen Rechtsanwaltes C._______ im Umfang von Fr. 5'380.- (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A-7970/2007 vom 28. August
2008 E. 17).
Seite 33
A-5570/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, Ziff. 1 des Rechtsspruches des
Entscheides der Vorinstanz vom 10. August 2009 wird – soweit die
Beschwerdeführerin betreffend – aufgehoben und die Sache wird zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück-
gewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
2.
Es wird festgestellt, dass die Vorinstanz eine Rechtsverzögerung be-
gangen hat. Diese wird der Aufsichtsdelegation ESchK des Bundes-
verwaltungsgerichtes zur Kenntnis gebracht.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdegegner
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit
separater Post.
4.
Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung im Umfang von Fr. 240.- nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
- die Aufsichtsdelegation ESchK
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Seite 34
A-5570/2009
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 35