Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A557/2011
U r t e i l v om 2 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien Suissephone Communications GmbH, Herr Arben Ademi,
Zürcherstrasse 123, 8406 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung ombudscom,
Schlichtungsstelle Telekommunikation,
Bundesgasse 26, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Gebühren.
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Sachverhalt:
A.
Am 16. März 2010 reichte Balkatel Communications AG (Balkatel) mit
einer Vollmacht von X._______ ein Schlichtungsbegehren bei der Stiftung
ombudscom (Ombudscom) ein und verlangte die Aufhebung einer
Rechnung von Suissephone Communications GmbH. Sie machte
geltend, dass kein gültiger Vertrag zustande gekommen sei. Die
Rechnung über Fr. 349.— umfasste im Wesentlichen eine Entschädigung
aus vorzeitiger Vertragsbeendigung, Mahnkosten sowie – in geringem
Umfang – Gesprächskosten.
B.
Ombudscom eröffnete ein Schlichtungsverfahren und forderte
Suissephone Communications GmbH (Suissephone) zur Stellungnahme
auf. Suissephone liess sich in der Folge jedoch nicht vernehmen. Im
August 2010 stellte Ombudscom den Parteien einen
Schlichtungsvorschlag zu. Auch zum Schlichtungsvorschlag äusserte sich
Suissephone nicht, sie teilte jedoch mit Schreiben vom 22. Oktober 2010
mit, sie annulliere die Forderungen gegen X._______, löse den
Festnetzvertrag per sofort auf und ziehe allfällige Inkassomassnahmen
zurück. Gestützt auf diese Mitteilung schrieb ombudscom das Verfahren
als gegenstandslos ab und auferlegte Suissephone Verfahrenskosten in
der Höhe von Fr. 1'032.95.
C.
Balkatel gelangte auch für ca. 100 andere Kunden an ombudscom und
beantragte gleichartige Schlichtungsverfahren gegen Suissephone,
davon wurden 20 auf dieselbe Weise beendet und Verfahrenskosten in
selber Höhe verfügt.
D.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 erhebt Suissephone
(Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen diese Kostenverfügung sowie
20 weitere gleichartige Kostenverfügungen der Ombudscom (Vorinstanz)
und beantragt deren Aufhebung bzw. Nichtigerklärung, eventuell eine
angemessene Herabsetzung der Spruchgebühren. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Vereinigung des
Beschwerdeverfahrens mit den 20 weiteren von ihr eingereichten
Beschwerden, eventuell eine Sistierung des Verfahrens bis über eine
ihrer Beschwerden entschieden sei. Sie macht geltend, die
Schlichtungsbegehren stellten einen Rechtsmissbrauch durch Balkatel
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dar, die sich gegen den Verlust von Kunden wehrte. Die Mitteilung der
Kunden, sie würden die Rechnung nicht bezahlen, stelle keinen Versuch
einer einvernehmlichen Lösung dar und Balkatel sei nicht gehörig
bevollmächtigt, weshalb die Voraussetzungen für ein
Schlichtungsverfahren nicht gegeben gewesen seien. Zudem sei die
Gebührenverfügung nicht unterzeichnet und daher mangelhaft bzw.
nichtig. Schliesslich sei die Höhe der Gebühr ungerechtfertigt.
E.
Das Bundesverwaltungsgericht vereinigt mit Zwischenverfügung vom
22. März 2011 die 21 Beschwerdeverfahren A557/2011, A564/2011,
A566/2011, A568/2011, A569/2011, A571/2011, A573/2011,
A574/2011, A576/2011, A578/2011, A579/2011, A580/2011,
A582/2011, A584/2011, A585/2011, A586/2011, A587/2011,
A588/2011, A589/2011, A590/2011 und A591/2011, führt sie unter der
Verfahrensnummer A557/2011 weiter und sistiert sie bis über eine
Beschwerde einer anderen FernmeldediensteAnbieterin (A4903/2010)
mit gleichartigen rechtlichen Fragestellungen ein Urteil gefällt ist.
F.
Nach Aufhebung der Sistierung reicht die Vorinstanz am 24. Juni 2011
ihre Vernehmlassung ein und beantragt die Abweisung der Beschwerden.
Eine Kundin oder ein Kunde einer Anbieterin von Fernmelde oder
Mehrwertdiensten könne entweder selber an die Schlichtungsstelle
gelangen oder sich vertreten lassen. Die ihr vorgelegten Vollmachten
entsprächen den rechtlichen Vorschriften und umfassten auch die
Befugnis, an die Schlichtungsstelle zu gelangen. Es handle sich
mehrheitlich um Kunden, die der deutschen Sprache nur schlecht
mächtig waren, weshalb eine Vertretung sinnvoll und logisch erscheine.
Ein vorgängiger Einigungsversuch sei dadurch gescheitert, dass die
Beschwerdeführerin die Reklamationsschreiben der Kunden nicht
beantwortet habe. Die Verfahren seien nicht rechtsmissbräuchlich
eingeleitet worden, die Kunden hätten einen Vertragsschluss und die
Kosten für die vorzeitige Vertragsbeendigung bestritten. Bei der
Festsetzung der Verfahrensgebühren werde zwischen einem
Abschreiber, einem Kurzfall und einem Regelfall unterschieden, je mit
einem eigenen Gebührenrahmen. In denjenigen Fällen, die nun vor
Bundesverwaltungsgericht streitig seien, habe sich die
Beschwerdeführerin nach der Zustellung des Schlichtungsvorschlages
mit den jeweiligen Kunden ausserhalb des Schlichtungsverfahrens
geeinigt und deren Begehren vollumfänglich entsprochen. Daher seien
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die Verfahren als Abschreiber beendet worden, wobei der angefallene
Aufwand bei der Gebührenfestsetzung berücksichtigt worden sei. Sie
habe jeweils das Kostendeckungsprinzip beachtet und eine
angemessene Gebühr verfügt.
G.
In ihren Schlussbemerkungen vom 15. Juli 2011 hält die
Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest und bestätigt ihre
Darlegungen.
H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien, die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke und den Inhalt der Datenträger wird – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33
und Art. 34 VGG genannten Behörden.
Als Verfügung gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG Anordnungen
der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes
stützen und u.a. die Begründung von Rechten oder Pflichten zum
Gegenstand haben. Mit der angefochtenen Verfügung auferlegt die
Vorinstanz in konkreten Fällen der Beschwerdeführerin Kosten und beruft
sich hierbei auf das Fernmelderecht, also öffentliches Recht des Bundes.
Insofern liegt eine Verfügung vor. Streitgegenstand ist jedoch unter
anderem, ob die Verfügung allenfalls nichtig ist. In diesem Fall würde sie
von Anfang an keine Rechtswirkung entfalten und könnte deshalb auch
nicht Anfechtungsobjekt einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde sein,
weshalb auf eine entsprechende Beschwerde nicht einzutreten wäre. In
einem solchen Fall wäre vielmehr die Nichtigkeit im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens sowie im Dispositiv festzustellen (BGE 129 V 485
E. 2.3, 127 II 32 E. 3g; BVGE 2008/59 E. 4.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5837/2010 vom 4. April 2011 E. 4.1;ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 955 und 961).
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1.2. Die Stiftung ombudscom ist als Schlichtungsstelle der
Telekombranche gemäss Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom
30. April 1997 (FMG, SR 784.10) sowie Art. 42 Abs. 1 der Verordnung
vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1) eine
Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihr
übertragener öffentlichrechtlicher Aufgaben des Bundes verfügt. Sie ist
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art. 33 Bst. h
VGG (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes A6464/2008
vom 6. April 2010 E. 1.3 sowie A6747/2008 vom 24. Februar 2011
E. 1.3). Eine Ausnahme bezüglich des Sachgebietes nach Art. 32 VGG
ist nicht ersichtlich.
1.3. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formelle Verfügungsadressatin hat die
Beschwerdeführerin ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung bzw. Anpassung oder Nichtigerklärung der
angefochtenen Verfügungen der Vorinstanz. Sie ist folglich zur
Beschwerdeführung legitimiert.
1.4. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichten Beschwerden
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach grundsätzlich einzutreten, unter
dem Vorbehalt gemäss E. 1.1, dass die Verfügungen nicht nichtig sind.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder un
vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Verfügungen seien
wegen formeller Mängel nichtig, weil ihnen die Unterschrift fehlten. Die
Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert.
Gemäss Art. 34 und Art. 35 VwVG ist eine Verfügung schriftlich zu
eröffnen, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechts
mittelbelehrung zu versehen. Diese Elemente erfüllen die angefochtenen
Verfügungen. Weder das Verfahrensrecht noch das Fernmelderecht
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verlangen ausdrücklich eine Unterzeichnung, anders als beispielsweise
für gerichtliche Urteile (vgl. Art. 35 des Geschäftsreglements für das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 [VGR, SR 173.320.1] oder
auch Art. 238 Bst. h der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
19. Dezember 2008 [ZPO, SR 272]). Eine Unterschrift ist zwar auch bei
behördlichen Verfügungen durchaus wünschbar, zeigt doch der
Unterzeichnende damit, dass er hinter deren Inhalt steht, sie als
vollständig und richtig erachtet und dass es sich um die definitive
Fassung handelt. Solange indes das anwendbare Recht nicht
ausdrücklich eine Unterschrift verlangt, ist die Unterschrift gemäss
Rechtsprechung nicht von Bundesrechts wegen Gültigkeitserfordernis für
eine Verfügung (BGE 105 V 248 E. 4; Urteil des Bundesgerichts
1P.330/2000 vom 12. Dezember 2000 E. 3b; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A8603/2010 vom 23. August 2011 E. 3 und
A4580/2007 vom 17. Januar 2008 E. 3.2).
Die Berufung auf Formmängel findet ihre Grenze am Grundsatz von Treu
und Glauben; somit ist Massstab, ob dem Betroffenen aus der
mangelhaften Eröffnung (Art. 38 VwVG) ein Nachteil erwachsen ist. Dies
ist insbesondere dann zu verneinen, wenn er durch den Formmangel,
hier die falsche oder fehlende Unterschrift, nicht irregeführt und dadurch
benachteiligt wurde (Urteil des Bundesgerichts U 68/02 vom 14. April
2003 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A8603/2010 vom 23. August 2011 E. 3 und A4580/2007 vom 17. Januar
2008 E. 3.2). So verhält es sich im vorliegenden Fall: Die
Beschwerdeführerin konnte die Tragweite der verfügten Pflichten
erkennen und hat jeweils rechtzeitig Beschwerde erhoben, so dass ihr
kein Nachteil erwachsen ist. Die Rügen, die Gebührenverfügungen hätten
formelle Mängel und seien nichtig, erweisen sich damit als unbegründet.
4.
Die Beschwerdeführerin bringt als weitere Rüge vor, die Vollmachten von
Balkatel genügten nicht, um ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Die
Vorinstanz erachtet die Stellvertretung grundsätzlich als zulässig und die
konkreten Vollmachten für ein Schlichtungsbegehren als ausreichend.
4.1. Weder das FMG noch die FDV äussern sich zur Stellvertretung. In
Verwaltungsverfahren ist die Stellvertretung durch irgend einen
bevollmächtigten Dritten zulässig, soweit nicht persönliches Handeln der
Partei erforderlich ist (Art. 11 Abs. 1 VwVG), während in Verfahren, auf
die die ZPO Anwendung findet, die berufsmässige Vertretung den in
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Art. 68 Abs. 2 ZPO genannten Personen vorbehalten ist. Da die ZPO auf
die Verfahren vor der ombudscom keine Anwendung findet (vgl. Art. 1
ZPO), ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz eine
Stellvertretung grundsätzlich als zulässig erachtet.
Gemäss Ziffer 9.1 des auf die vorliegenden Beschwerdefälle
anwendbaren Verfahrensreglements der ombudscom vom 11. Juni 2008
(Verfahrensreglement) ist jeder Verfahrensbeteiligte berechtigt, sich
durch einen bevollmächtigten Vertreter vertreten zu lassen, wobei hierfür
die Regeln der Stellvertretung (Art. 32 ff. des Obligationenrechts vom
30. März 1911 [OR, SR 220]) gelten. Ziffer 9.2 des Verfahrensreglements
hält weiter fest, dass Handlungen, die von einem nicht bevollmächtigten
Vertreter vorgenommen wurden, und vom betroffenen
Verfahrensbeteiligten auch nicht nachträglich genehmigt werden, nichtig
sind.
4.2. Balkatel hat der Vorinstanz jeweils eine von ihr erstellte und vom
Kunden unterzeichnete Vollmachtsurkunde mit folgendem Inhalt
eingereicht:
"Hiermit bevollmächtige ich, _____________, geboren am ____________
wohnhaft in _____________________, die
Balkatel Communications AG, Lättichstrasse 1a, 6341 Baar,
sämtliche Angelegenheiten bezüglich meiner Telefonanschlüsse (Festnetz
und Mobile) für mich wahrzunehmen. Balkatel Comm. AG ist befugt, für mich
in jeglichen Abklärungen und Schaltungen, die einen Telefonanschluss
betreffen ohne Einschränkung vorzunehmen, die von mir und mir gegenüber
nach Gesetz vorgenommen werden kann, und zwar mit derselben Wirkung
wie wenn ich selbst gehandelt hätte.
Die Vollmacht umfasst insbesondere das Recht,
sämtliche Abklärungen betreffend meines Telefonanschlusses
Nr._____________ vorzunehmen.
Der Bevollmächtigte ist ferner berechtigt, im Einzelfall Untervollmacht zu
erteilen.
Diese Vollmacht gilt solange ich rechtmäßiger Abonnent des oben
aufgeführten Anschlusses bin.
Baar, den _________
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_______________
(Unterschrift Kunde)".
Im vorliegenden Fall wurde die Vollmacht jeweils schriftlich erteilt und der
Vorinstanz vorgelegt. Der Umfang der Vollmacht ergibt sich daher
grundsätzlich aus dem Wortlaut, wobei auch das Vertrauensprinzip
Anwendung findet (Art. 33 Abs. 2 und 3 OR; ROLF WATTER/YVES
SCHNELLER in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl. Basel
2007, N. 17 zur Art. 33, vgl. auch ROLF H. WEBER, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, 4. Aufl. Basel 2007, N. 8 zu Art. 396). Nach dem
Wortlaut sind Abklärungen, Schaltungen sowie Änderungen, die einen
Telefonanschluss betreffen, als Beispiele für mögliche durch den
Vertreter auszuübende Handlungen aufgeführt. Von der Vollmacht ohne
weiteres gedeckt – und von den Vollmachtgebern im Übrigen auch zu
erwarten – sind also Tätigkeiten, die einen engen Bezug zu den
Fernmeldediensten von Balkatel haben, das heisst dem Senden und
Empfangen von Informationen für Dritte (vgl. Art. 3 Bst. b FMG). Der
typische Inhalt eines Vertrages zwischen dem Kunden und einer
FernmeldediensteAnbieterin (FDA) umfasst denn auch die Erbringung
von Fernmeldediensten und die Schaffung der Voraussetzungen, damit
diese überhaupt erbracht werden können, etwa die Einrichtung der hierfür
erforderlichen technischen Schaltungen (z.B. Einprogrammieren des
Zugangscodes zur gewählten FDA beim Anschluss, sog. Preselection,
vgl. das Informationsblatt Die "Preselection"Methode, online auf der
Website des Bundeamtes für Kommunikation > Dienstleistungen >
Nützliche Infos > Preselection > Die "Preselection"Methode, besucht am
24.11.2011). Es erscheint als sachgerecht und sinnvoll, dass die vom
Kunden ausgewählte Anbieterin für die Vornahme dieser technisch
organisatorischen Arbeiten und die Abgabe der hierfür erforderlichen
Erklärungen an andere FDA bevollmächtigt wird.
Gemäss Vertrauensprinzip sind von der Vollmacht nur Handlungen
gedeckt, die der Beauftragte für den Dritten erkennbar im Rahmen des
Auftragsnexus tätigen darf. Dabei hat das Gericht zu ermitteln wie die
Empfängerin der Willenserklärung, also die Vorinstanz, diese in guten
Treuen unter Würdigung aller ihr erkennbaren Umstände auffassen durfte
und musste (BGE 93 II 461 E. 6a und 101 Ia 39 E. 3; WEBER, a.a.O., N. 8
zu Art. 396 OR). Die Unterstützung in zivilrechtlichen Streitigkeiten gegen
eine andere FDA und auch die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
haben nichts mit der Erbringung von Fernmeldeleistungen zu tun und
sind äusserst ungewöhnlich für einen Vertrag mit einer FDA. Gestützt auf
den Wortlaut der Vollmacht darf die Vorinstanz zwar davon ausgehen,
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dass zwischen dem Kunden und Balkatel ein Vertrag über
Fernmeldedienste besteht, hingegen besteht kein Anhaltspunkt dafür,
dass Letztere zugleich zur Einleitung eines Schlichtungsverfahrens
ermächtigt worden ist und mit dem erkennbaren Willen des oder der
Vertretenen handelt. Dies umso mehr, als die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung selbst geltend macht, die betroffenen Kunden seien
mehrheitlich der deutschen Sprache nicht oder nur schlecht mächtig. Es
bestehen daher erhebliche Zweifel, ob die Kunden oder deren Mehrheit
den Inhalt und die Tragweite der Vollmacht tatsächlich verstanden haben
und über deren Wortlaut sowie über den typischen Inhalt eines Vertrages
über Fernmeldedienste hinaus sogar noch eine Ermächtigung zur
Einleitung eines Schlichtungsverfahren erteilen wollten. Der
Beschwerdeführerin ist zudem darin zuzustimmen, dass derartige
Dienstleistungen gegen Konkurrenten sowohl unter
wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten wie auch im Hinblick auf die
auftragsrechtliche Treuepflicht wegen der Eigeninteressen einer FDA
heikel sind. Angesichts der von der Beschwerdeführerin eingereichten
Dokumente und der auf Datenträger aufgezeichneten Gespräche mit
Kunden ist zudem zu schliessen, dass zahlreichen Kunden nicht bekannt
ist, was Ombudscom ist und dementsprechend auch insofern kein Wille
und erst recht kein Auftrag an Balkatel erkennbar ist, ein
Schlichtungsverfahren vor der Vorinstanz zu veranlassen. Schliesslich ist
bei denjenigen Vollmachten, die bereits im Jahr 2009 erteilt worden sind,
fraglich, ob sie nicht in dem Zeitpunkt erloschen sind, als die Kunden die
Beschwerdeführerin zu ihrer neuen FDA gewählt und dadurch das der
Vollmacht zu Grunde liegende Vertragsverhältnis mit Balkatel beendet
haben.
4.3. Gemäss Art. 396 Abs. 3 OR bedarf der Beauftragte einer besonderen
Vollmacht u.a. um einen Prozess anzuheben, einen Vergleich
abzuschliessen oder ein Schiedsgericht anzunehmen. Selbst wenn die
Einleitung eines Schlichtungsverfahrens vor der Vorinstanz nicht als
Anheben eines Prozesses im Sinne dieser Bestimmung einzustufen ist,
findet ein solches Verfahren seinen Abschluss mit einem
Schlichtungsvorschlag, also einem Vergleich. Für dessen Annahme
benötigt der Bevollmächtigte somit von Gesetzes wegen eine besondere
Vollmacht. Die von Balkatel jeweils vorgelegte Vollmachtsurkunde
vermag diesem Erfordernis offensichtlich nicht zu genügen.
4.4. Unter Berücksichtigung aller Umstände kann die von Balkatel
vorgelegte Vollmachtsurkunde mit ihrem auf technischorganisatorische
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Aspekte gerichteten Inhalt nicht dahingehend ausgelegt werden, dass
unter "sämtlichen Angelegenheiten", bzw. "Abklärungen" auch die gar
nicht erwähnte Einleitung eines Schlichtungsverfahrens und die
Vertretung in einem solchen zu verstehen sind. Der Auffassung der
Vorinstanz kann daher nicht gefolgt werden, dass Balkatel jeweils gehörig
bevollmächtigt war, vor ihr ein Verfahren einzuleiten. War die Vertreterin
jedoch nicht genügend bevollmächtigt, hätte die Vorinstanz in
Anwendung von Ziffer 9.2 ihres Verfahrensreglements das
Schlichtungsbegehren als nichtig einstufen und nicht darauf eintreten
dürfen. Die Beschwerden erweisen sich damit als begründet, und den
angefochtenen Kostenverfügungen fehlt die Grundlage, weshalb sie
aufzuheben sind.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahren erübrigt es sich, die weiteren Rügen
der Beschwerdeführerin zu prüfen.
6.
Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden in
der Regel der unterliegenden Partei auferlegt, wobei Vorinstanzen keine
Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Bei
diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Vorinstanz, weshalb keine
Verfahrenskosten zu erheben sind. Die von der Beschwerdeführerin in
den Verfahren A557/2011, A564/2011, A566/2011, A568/2011,
A569/2011, A571/2011, A573/2011, A574/2011, A576/2011,
A578/2011, A579/2011, A580/2011, A582/2011, A584/2011,
A585/2011, A586/2011, A587/2011, A588/2011, A589/2011,
A590/2011 und A591/2011 geleisteten Kostenvorschüsse von jeweils
Fr. 500.— sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
zurückzuerstatten.
7.
Die Beschwerdeführerin war nicht extern vertreten, und es sind auch
keine grösseren Auslagen ersichtlich, weshalb ihr trotz Obsiegens keine
Parteientschädigung zusteht (Art. 7 Abs. 4 und e contrario Art. 8 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen.
2.
Die Verfügungen C9157, C9160, C9184, C9191, C9193, C9194, C9196,
C9197, C9388, C9390, C9422, C9423, C9475, C9523, C9561, C9647,
C9926, C9975, C9978, C9979 und C10047 werden aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin
werden die in den Verfahren A557/2011, A564/2011, A566/2011,
A568/2011, A569/2011, A571/2011, A573/2011, A574/2011,
A576/2011, A578/2011, A579/2011, A580/2011, A582/2011,
A584/2011, A585/2011, A586/2011, A587/2011, A588/2011,
A589/2011, A590/2011 und A591/2011 geleisteten Kostenvorschüsse
von jeweils Fr. 500.—, insgesamt Fr. 10'500.—, nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu hat sie dem
Bundesverwaltungsgericht ihre Post oder Bankverbindung anzugeben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. C9157; Gerichtsurkunde)
– das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Bernhard Keller
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46
Abs. 1 Bst. c BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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