B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I
A-5578/2019
Ur t e i l vom 1 7 . Feb r ua r 2 0 2 0
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel/Bienne,
Vorinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
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Sachverhalt:
A.
A._______ meldete sich am 1. Januar 1998 bei der Schweizerischen Er-
hebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, damals Billag
AG, für den privaten Radio- und Fernsehempfang an.
B.
Mit Schreiben vom 16. März 2016 forderte A._______ von der Billag AG im
Nachgang zum Urteil des Bundesgerichts BGE 141 II 182 eine Rechnung
für ein "schweizerisches Radio- und Fernsehabonnement einschliesslich
Mehrwertsteuer (Überwälzung der Vorsteuern)" und die Nennung "der or-
ganisierenden Körperschaft (z.B. der Verein der SRG)". Im Fall einer Ab-
lehnung verlangte er eine beschwerdefähige Verfügung.
C.
Nachdem die Billag AG A._______ mit Schreiben vom 10. Mai 2016 über
die rechtlichen Grundlagen der Radio- und Empfangsgebühren informierte,
erhob er mit Eingaben vom 10. August 2016, 27. September 2016 und dem
29. November 2016 jeweils Einwände gegen die Rechnungen bzw. Mah-
nungen der Billag AG vom 15. Juli 2016, 15. September 2016 und 15. No-
vember 2016.
D.
Daraufhin leitete die Billag AG am 17. Mai 2017 gegen A._______ wegen
Nichtbezahlung der Empfangsgebühren für die Periode vom 1. Februar
2015 bis 31. Januar 2017 beim Betreibungsamt Horgen die Betreibung
über den Betrag von Fr. 453.10 sowie den Mahn- und Betreibungsgebüh-
ren ein.
E.
A._______ erhob am 22. Mai 2017 gegen den erhaltenen Zahlungsbefehl
Rechtsvorschlag.
F.
Die Billag AG erliess am 5. September 2017 eine Verfügung, die den Be-
stand der Forderung feststellte und den Rechtsvorschlag beseitigte.
G.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ mit Eingabe vom 5. Oktober
2017 Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM). Dieses
sistierte am 17. Januar 2018 das Beschwerdeverfahren und nahm dieses
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mit Verfügung vom 24. September 2019 wieder auf, nachdem das Bundes-
gericht mit Urteil vom 2. November 2018 geklärt hat, ob die Mehrwertsteuer
auf den Radio- und Empfangsgebühren für die Zeit vor dem April 2015 zu-
rückerstattet werden muss. In der Verfügung hiess das BAKOM die Be-
schwerde bzgl. der Empfangsgebühren in der Höhe von Fr. 2.– (Betrag der
Mehrwertsteuer) gut, weshalb der Rechtsvorschlag in diesem Punkt nicht
beseitigt wurde. Für den Restbetrag in der Höhe von Fr. 451.10 sowie zu-
züglich Fr. 20.– für die Betreibungsgebühren hob sie den Rechtsvorschlag
auf und auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 650.–. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf sie
eintrat.
H.
Gegen die Verfügung des BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) vom 24. Sep-
tember 2019 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Ein-
gabe vom 24. Oktober 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Darin verlangt er die Aufhebung der Verfügung, da der Bund nach dem
BGE 141 II 182 nicht länger berechtigt sei, Abgaben für die Finanzierung
von Radio- und Fernsehprogrammen zu erheben. Die Mehrwertsteuer sei
rechtswidrig gewesen, da die ihr zugrundeliegende Empfangsabgabe
rechtswidrig gewesen sei.
I.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 25. November 2019
die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Sie hält an ihrer Verfügung vom 24. September 2019 fest und verweist auf
die dortige Begründung.
J.
Der Beschwerdeführer reicht am 11. Dezember 2019 ein Teletext-Artikel
vom 27. November 2019 mit dem Titel "Billag: Haushalte erhalten Geld zu-
rück" sowie weitere Ausführungen zu seinem Standpunkt dem Bundesver-
waltungsgericht ein. Eine weitere Beilage reicht er am 20. Januar 2020 ein,
die er an die Vorinstanz richtet und dem Bundesverwaltungsgericht zur
Kenntnisnahme zustellt.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Be-
schwerdeentscheide i.S.v. Art. 61 VwVG.
Die Vorinstanz ist eine Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33
Bst. d VGG. Ihr Beschwerdeentscheid stellt eine Verfügung i.S.v. Art. 5
VwVG und damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar. Da zudem kein
Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfah-
ren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, mit
welchem seine Begehren teilweise abgewiesen wurden, ohne Weiteres zur
vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist an die Begrün-
dung der Parteien nicht gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
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3.
3.1 Das Bundesgesetz über Radio und Fernsehen vom 24. März 2006
(RTVG, SR 784.40) und die Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März
2007 (RTVV, SR 784.401) wurden hinsichtlich der Empfangsgebühr teil-
weise geändert. Die Änderungen traten am 1. Juli 2016 in Kraft. Neu ist die
Erhebung einer "Abgabe für Radio und Fernsehen" vorgesehen (vgl. Art. 2
Bst. p RTVG). Dieser Systemwechsel ist auf den 1. Januar 2019 erfolgt
(Art. 109b Abs. 1 RTVG i.V.m. Art. 86 Abs. 1 RTVV). Bis zum Zeitpunkt, seit
dem die neue Abgabe erhoben wird, blieben indes die bisherigen Bestim-
mungen anwendbar (Art. 109b Abs. 1 und 2 RTVG) und war auch die bis-
herige Gebührenerhebungsstelle – die Billag AG – für die Erhebung der
Empfangsgebühren zuständig (Art. 86 Abs. 2 RTVV). Es ist daher vorlie-
gend auf die bis am 1. Juli 2016 geltenden Bestimmungen abzustellen, um
die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für die Zeit vom 1. Februar
2015 bis zum 31. Januar 2017 zu beurteilen (vgl. Urteile des BVGer A-
1749/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.1 und A‑4304/2018 vom 3. Juli 2019
E. 3).
3.2 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne-
tes Gerät (Empfangsgerät) zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine
Empfangsgebühr bezahlen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 RTVG in der Fassung
vom 1. April 2007 [aRTVG, AS 2007 737 ff.]). Die Gebührenpflicht beginnt
am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des
Betriebs folgt (Art. 68 Abs. 4 aRTVG) und endet mit Ablauf des Monats, in
dem das Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch
nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle ge-
meldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 aRTVG). Änderungen der meldepflichti-
gen Sachverhalte sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden
(sog. Melde- und Mitwirkungspflicht; Art. 68 Abs. 3 aRTVG i.V.m. Art. 60
Abs. 1 RTVV in der Fassung vom 1. Januar 2015 [aRTVV, AS 2007 787
ff.]).
4.
Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 24. Sep-
tember 2019 – im Wesentlichen und soweit hier relevant – erkannt, der
Beschwerdeführer unterliege für die Periode vom 1. Februar 2015 bis
31. Januar 2017 den privaten Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
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4.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der Verfügung der
Vorinstanz, bestreitet jedoch die Höhe der Empfangsgebühr und die Tatsa-
che, dass er ein Empfangsgerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, nicht.
Er macht im Wesentlichen geltend, es sei Sache der SRG als Verein
Grundrechtsbeiträge für Radio und Fernsehen zu erheben. Das Bundes-
gericht habe zwar in BGE 141 II 182 eine Reihe von Varianten zur Qualifi-
kation der Abgabe sowie deren Verwendung erörtert, doch dafür finde sich
keine Grundlage in Verfassung und Gesetz. Die Abgaberegelung sei somit
ein Unding und es fehle ihrer jede Substanz, weshalb sie nicht anwendbar
sei. Die Mehrwertsteuerabgabe sei rechtswidrig, weil die ihr zugrundelie-
gende Empfangsabgabe rechtswidrig gewesen sei. Er folgert daraus, dass
an der Empfangsgebühr grundsätzlich nicht festgehalten werden könne.
4.2 In BGE 141 II 182 waren die Empfangsgebühren nicht Streitgegen-
stand des Verfahrens, vielmehr ging es darum, ob auf diesen die Mehrwert-
steuer erhoben werden darf. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, musste
das Bundesgericht zuerst klären, wie die Empfangsgebühren zu qualifizie-
ren sind. Das Bundesgericht kam schliesslich zum Schluss, dass die Emp-
fangsgebühr nicht der Mehrwertsteuerpflicht untersteht (E. 6.9). Die Recht-
mässigkeit der Empfangsgebühr nach RTVG selbst wird mit diesem Ent-
scheid nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer kann somit aus die-
sem Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal ihm die Vorinstanz die
Mehrwertsteuer von Fr. 2.– in ihrer Verfügung gutschrieb und somit dem
Entscheid des Bundesgerichts vom 2. November 2018 (2C_355/2017)
Folge leistete.
Der Beschwerdeführer verkennt zudem, dass Bundesgesetze aufgrund
von Art. 190 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) für
das Bundesverwaltungsgericht massgebend sind. Bundesgesetzen kann
damit weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkon-
trolle die Anwendung versagt werden (vgl. BGE 144 I 126 E. 3 und 139 I
16 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_896/2014 vom 16. Dezem-
ber 2015 E. 3; BVGE 2007/41 E. 3.4). Dies gilt auch für die Art. 68 ff
aRTVG. Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungsmässigkeit der Er-
hebung der Empfangsgebühren durch den Bund bestreitet, kann auf
Art. 68 aRTVG verwiesen werden, der als Bundesgesetz für das Bundes-
verwaltungsgericht verbindlich ist. Eine Abmeldung von der Gebühren-
pflicht gemäss Art. 68 Abs. 5 aRTVG ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird
vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Er unterlag somit vom
1. Februar 2015 bis 31. Januar 2017 der Gebührenpflicht.
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5.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz in ihrer Ver-
fügung vom 24. September 2019 dem Beschwerdeführer die Empfangsge-
bühren (ohne Mehrwertsteuer) zurecht zur Zahlung auferlegte und den
Rechtsvorschlag entsprechend aufhob. Die Beschwerde ist dementspre-
chend abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als un-
terliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind auf Fr. 800.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der vom Beschwerdefüh-
rer einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
6.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario). Ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung ha-
ben Bundesbehörden und andere Behörden, die als Parteien auftreten
(Art. 7 Abs. 3 VGKE). Folglich steht auch der Vorinstanz keine Parteient-
schädigung zu.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
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– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000434307; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Rahel Gresch
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist
gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen
Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver-
tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde-
führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: