B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5581/2012
U r t e i l v o m 11 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
1. Nordostschweizerische Kraftwerke Grid AG,
Parkstrasse 23, Postfach, 5401 Baden,
2. Axpo Power AG,
Parkstrasse 23, 5401 Baden,
3. EGL Grid AG,
Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg,
4. Axpo Trading AG,
Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg,
1-4 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Rechsteiner und
Rechtsanwältin lic. iur. Azra Dizdarevic, VISCHER AG,
Schützengasse 1, Postfach 1230, 8021 Zürich,
5. Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz),
Tramstrasse 35, 8050 Zürich,
6. ewz Übertragungsnetz AG,
Tramstrasse 35, 8050 Zürich,
5 und 6 vertreten durch Dr. iur. Michael Merker,
BAUR HÜRLIMANN AG, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden,
7. Kraftwerke Hinterrhein AG,
Spitalstrasse 7, 7430 Thusis,
8. Kraftwerke Hinterrhein Netz AG,
Spitalstrasse 7, 7430 Thusis,
7 und 8 vertreten durch Dr. Franz J. Kessler,
von der Crone Rechtsanwälte AG,
Samariterstrasse 5, 8032 Zürich,
9. BKW FMB Energie AG,
Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25,
10. BKW Übertragungsnetz AG,
Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25,
9 und 10 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Borer,
Schellenberg Wittmer Rechtsanwälte,
Löwenstrasse 19, Postfach 1876, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Swissgrid AG,
Werkstrasse 10, 5080 Laufenburg,
Beschwerdegegnerin,
und
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Transaktion Übertragungsnetz / massgeblicher Wert.
A-5581/2012
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 20. September 2012 hat die Eidgenössische Elektrizi-
tätskommission (ElCom) die Bewertungsgrundsätze für die Bestimmung
des massgeblichen Werts der Übertragungsnetzanteile verbindlich festge-
legt. Für das Übertragungsnetz seien keine Vergleichspreise eruierbar
und es handle sich um einen gesetzlich regulierten Bereich, weshalb der
Wert des Übertragungsnetzes dem regulierten Wert entsprechen müsse,
welchen sie im Verfahren für die Kosten und Tarife 2011 für die Netznut-
zung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen mit Verfügung 952-10-
017 vom 11. November 2010 festgesetzt habe. Dieser Wert sei auf den
31. Dezember 2012 fortzuführen.
B.
B.a
Mit Eingabe vom 25. Oktober 2012 erheben die Nordostschweizerische
Kraftwerke Grid AG, die Axpo Power AG, die EGL Grid AG und die Axpo
Trading AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 1 bis 4) im Verfahren
A-5581/2012 gegen die Verfügung der ElCom (nachfolgend: Vorinstanz)
vom 20. September 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragen die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 bzw. deren Ergän-
zung durch folgende Passage:
"Der für die Überführung massgebende Wert der Grundstücke bzw. der
Nutzungsrechte auf Grundstücken der Beschwerdeführerinnen ist der
Verkehrswert zum Zeitpunkt der Überführung auf die Swissgrid AG."
Weiter beantragen sie die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 9 betreffend
Gebührenverlegung mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2 und 4.
In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführerinnen 1 bis 4
die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen der rechtskräftigen Ent-
scheide in A-2519/12 und A-2505/12 betreffend Kosten und Tarife 2012
für die Netznutzung Netzebene 1. Unabhängig von der Behandlung die-
ses Verfahrensantrags sei ihnen nach Vorliegen der rechtskräftigen Ent-
scheide in A-2519/12 und A-2505/12 Gelegenheit zur Beschwerdeergän-
zung zu gewähren.
B.b Die Stadt Zürich, Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) und die
ewz Übertragungsnetz AG (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 5 und
A-5581/2012
Seite 4
6) erheben im Verfahren A-5614/2012 mit Eingabe vom 26. Oktober 2012
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen, die Dispo-
sitiv-Ziffern 1, 2, 3, 5 und 7 der vorinstanzlichen Verfügung vom
20. September 2012 seien aufzuheben, ebenso die Dispositiv-Ziffer 9,
soweit die Beschwerdeführerin 5 betroffen sei. Weiter sei die Vorinstanz
zu verpflichten, den für die Überführung bzw. die Zuteilung von Aktien und
zusätzlich allenfalls anderen Rechten massgebenden Wert des zu über-
führenden Übertragungsnetzes nicht nach dem in der vorinstanzlichen
Verfügung 952-10-017 vom 11. November 2010 festgelegten Wert zu
bestimmen, sondern gestützt auf Art. 33 Abs. 5 des Stromversorgungsge-
setzes vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) nach dem Substanz-
wert. Eventualiter sei festzustellen, dass sich die Ermittlung der Enteig-
nungsentschädigung für die Überführung des Übertragungsnetzes auf die
nationale Netzgesellschaft i.S.v. Art. 33 Abs. 5 StromVG nicht nach der für
die Tarifbestimmung massgebenden Anlagenbewertungsmethode ge-
mäss Art. 15 Abs. 3 StromVG bestimme. Im Übrigen sei der partielle
"Nichteintretensentscheid" gemäss Randziffer 40 der angefochtenen Ver-
fügung aufzuheben.
B.c Mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 erheben die Kraftwerke Hinter-
rhein AG und die Kraftwerke Hinterrhein Netz AG (nachfolgend: Be-
schwerdeführerinnen 7 und 8) im Verfahren A-5620/2012 Beschwerde
gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 20. September 2012 und bean-
tragen, es sei festzustellen, dass die Äusserung der Vorinstanz im Ab-
schnitt 4 der angefochtenen Verfügung mit Bezug auf die Bewertung von
Grundstücken bei der Überführung des Übertragungsnetzes auf die nati-
onale Netzgesellschaft gemäss Art. 33 StromVG nicht rechtsverbindlich
sei. Weiter seien die Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 4 dahingehend zu präzi-
sieren, dass für die Bewertung von Grundstücken bei der Überführung
des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft gemäss Art.
33 StromVG der Verkehrswert massgebend sei.
B.d Die BKW FMB Energie AG und die BKW Übertragungsnetz AG
(nachfolgend: Beschwerdeführerinnen 9 und 10) erheben im Verfahren
A-5622/2012 mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 20. September 2012 und beantragen die
Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 sowie die Rückweisung an die
Vorinstanz zur Festsetzung des massgeblichen Werts des im Eigentum
der Beschwerdeführerin 10 stehenden Übertragungsnetzes per 11. De-
zember 2006 nach dem enteignungsrechtlichen Grundprinzip der vollen
Entschädigung unter ihrer Mitwirkung.
A-5581/2012
Seite 5
In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei ihnen Einsicht in allfällige
weitere Beschwerden gegen die angefochtene Verfügung zu gewähren
und ihnen gleichzeitig Gelegenheit einzuräumen, sich als Parteien oder
andere Verfahrensbeteiligte in diesen Beschwerdeverfahren zu konstituie-
ren.
C.
Die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerinnen 9 und 10 betref-
fend Gewährung der Akteneinsicht und betreffend Verfahrensbeteiligung
in weiteren Beschwerdeverfahren werden mit Zwischenverfügung vom
4. Dezember 2012 abgewiesen.
Mit separater Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2012 wird der Sistie-
rungsantrag der Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 abgewiesen und das Be-
schwerdeverfahren fortgesetzt. Gleichzeitig werden die Verfahren
A-5581/2012, A-5614/2012, A-5620/2012, A-5622/2012 aus prozessöko-
nomischen Gründen vereinigt und unter der Verfahrensnummer
A-5581/2012 weitergeführt.
D.
Die Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 verlangen mit Eingabe vom 12. De-
zember 2012 Einsicht in die Beschwerdeschriften der Beschwerdeführe-
rinnen 5 bis 10 samt allfälliger Beilagen.
Das Akteneinsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 wird mit
Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2012 abgewiesen.
E.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2013 die
Abweisung der Anträge der Beschwerdeführerinnen.
F.
Mit Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2013 verzichtet die Beschwerde-
gegnerin betreffend die angefochtene Dispositiv-Ziffer 1 ausdrücklich auf
einen Antrag. In Bezug auf die angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2 bis 5
und 7 beantragt sie, es sei auf die Beschwerden nicht einzutreten. Im Üb-
rigen seien ihr unabhängig vom Verfahrensausgang keine Kosten und
Entschädigungen aufzuerlegen.
G.
Die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 sowie 7 und 8 nehmen mit Eingaben
vom 27. Februar 2013 zur Vernehmlassung und Beschwerdeantwort Stel-
A-5581/2012
Seite 6
lung, die Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 sowie 9 und 10 mit Eingaben
vom 8. März 2013.
H.
Mit Duplik vom 16. April 2013 nimmt die Vorinstanz zu den Eingaben der
Beschwerdeführerinnen Stellung und beantragt unverändert die Abwei-
sung der Beschwerdeanträge.
Die Beschwerdegegnerin nimmt mit Schreiben vom 16. April 2013 zur
Eingabe der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 Stellung und verweist im
Übrigen auf ihre Beschwerdeantwort vom 25. Januar 2013.
I.
Die Beschwerdeführerinnen reichen ihre Schlussbemerkungen mit
Schreiben vom 7. bzw. 8. Mai 2013 ein.
J.
Mit Schreiben vom 4. November 2013 beantragen die Beschwerdeführe-
rinnen 5 und 6, das Verfahren sei – soweit es sie betreffe – bis zum
31. Dezember 2013 zu sistieren.
K.
Auf die Ausführungen der Beteiligten und die sich bei den Akten befindli-
chen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die ElCom gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 Bst. f VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben. Demnach ist das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der erhobenen Beschwerden zuständig
(vgl. auch Art. 23 StromVG).
A-5581/2012
Seite 7
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfah-
ren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Das allgemeine Beschwerderecht
nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zwar in erster Linie auf Privatpersonen zu-
geschnitten. Ein Gemeinwesen wie die Beschwerdeführerin 5 kann sich
aber darauf berufen, wenn es durch die angefochtene Verfügung bzw.
den angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder
aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Auf-
gabe betroffen ist und nicht bloss das allgemeine Interesse an der richti-
gen Rechtsanwendung geltend macht (vgl. zum Ganzen BGE 138 II 506
E. 2.1.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_395/2012 vom
23. April 2013 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-140/2013
vom 15. August 2013 E. 1.3.1; VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER,
in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich
2009, Art. 48 Rz. 21). Die Beschwerdeführerinnen 2, 4, 5, 6, 7 und 9 ha-
ben als beteiligte Parteien am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
und sind durch die angefochtene Verfügung als Eigentümerinnen diverser
Übertragungsnetzanteile bzw. der strittigen Aktiven bezüglich der Frage
des Werts der zu tauschenden Aktien besonders betroffen und daher ma-
teriell beschwert. Sie sind damit diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert.
Der festgesetzte Bewertungsansatz beeinflusst zudem die Höhe der Ent-
schädigung und damit auf Dauer die Beteiligung der von der Transaktion
betroffenen Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) an der Be-
schwerdegegnerin.
1.2.2
1.2.2.1 Mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 1, 3, 8 und 10 ist dies-
bezüglich Folgendes festzuhalten: Am 3. Januar 2013 wurden die Aktien
und Darlehensforderungen von 17 der 18 Übertragungsnetzgesellschaf-
ten auf vertraglicher Basis als Sacheinlage bzw. Sachübernahme in die
Beschwerdegegnerin eingebracht. Die Aktiven und Passiven dieser Über-
tragungsnetzgesellschaften, darunter auch diejenigen der Beschwerde-
führerinnen 1, 3, 8 und 10 sind infolge Fusion auf die Beschwerdegegne-
rin übergegangen und die genannten Beschwerdeführerinnen sind am 28.
Juni 2013 aus dem Handelsregister gelöscht worden. Kurz vor dieser Fu-
sion wurden die betreffenden Beschwerdeführerinnen zum einen umbe-
nannt und zum anderen wurden unter den ursprünglichen Namen der je-
A-5581/2012
Seite 8
weiligen Beschwerdeführerinnen neue Gesellschaften gegründet und je-
weils am 25. Juni 2013 ins Handelsregister eingetragen. Diese neu ge-
gründeten Gesellschaften entstanden gemäss Handelsregisterauszug
aus der Abspaltung der betreffenden Beschwerdeführerinnen, überneh-
men gemäss Spaltungsplänen vom 15. April 2013 Aktiven in der Höhe
von CHF 154'000 und haben den Zweck, Forderungen und Ansprüche
aus oder im Zusammenhang mit Anlagen zur Übertragung elektrischer
Energie zu erwerben und durchzusetzen (vgl. > Suche nach
Firma, Suchoption "inkl. frühere Fassungen und gelöschte Firmen", Ein-
gabe jeweiliger Firma, besucht am 15. August 2013).
1.2.2.2 Diese im Rahmen der Überführung des Übertragungsnetzes auf
die Beschwerdegegnerin erfolgten Umstrukturierungen wie Abspaltungen
oder Fusionen, die eine Universalsukzession bewirken, führen nicht zu
einem Parteiwechsel (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_895/2008 vom
9. Juni 2009 E. 1.1 und 4C.385/2005 vom 31. Januar 2006 E. 1.2.1 f. mit
Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012
vom 7. Oktober 2013 E. 1.3.3 mit Hinweisen und BVGE 2012/23 E.
2.4.2.1; diesbezüglich missverständlich: Zwischenentscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5262/2012 vom 8. August 2013). Art. 17 Abs. 3 des
Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
(BZP, SR 273) findet gemäss ständiger bundesverwaltungsgerichtlicher
Rechtsprechung i.V.m. Art. 4 VwVG, welcher eingehendere, dem VwVG
nicht widersprechende bundesrechtliche Verfahrensbestimmungen vor-
behält, Anwendung (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-
4818/2010 vom 23. Mai 2011 E. 1.2, B-1611/2007 vom 7. Oktober 2008
E. 1, Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-6135/2007
vom 30. Januar 2008 E. 2.1 mit Hinweis und auch VPB 68 (2004) Nr. 21
E. 1c). Demgemäss gilt neben der Rechtsnachfolge aufgrund einer Ge-
samtnachfolge auch die Rechtsnachfolge kraft besonderer gesetzlicher
Bestimmungen nicht als Parteiwechsel. Art. 33 Abs. 4 StromVG, welcher
festhält, dass die EVU bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des
StromVG das Übertragungsnetz auf gesamtschweizerischer Ebene auf
die nationale Netzgesellschaft überführen, stellt eine solche besondere
gesetzliche Bestimmung dar, die eine Rechtsnachfolge regelt.
1.2.2.3 Mit dieser mittels Abspaltung erfolgten Neugründung einerseits
und der danach erfolgten Fusion mit der Beschwerdegegnerin anderer-
seits haben die mittlerweile gelöschten Gesellschaften zwei Rechtsnach-
folgerinnen: Zum grössten Teil sind die Aktiven und Passiven auf die Be-
schwerdegegnerin übergegangen, im Rahmen der abgespalteten
A-5581/2012
Seite 9
CHF 154'000 ist jedoch ein Teil der Aktiven auf die neu gegründeten Akti-
engesellschaften übertragen worden.
Gemäss bundesgerichtlicher und bundesverwaltungsgerichtlicher Recht-
sprechung genügt es für die Bejahung der Zulässigkeit einer Beschwer-
de, wenn zumindest eine Partei legitimiert ist, insbesondere wenn die Be-
schwerdeführenden gemeinsam auftreten. Es muss daher unter diesen
Umständen nicht näher geprüft werden, ob auch andere Beschwerdefüh-
rende alle Voraussetzungen zur Beschwerdeführung erfüllen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts vom 7. September 1998 E. 2, veröffentlicht in ZBl
2000, 83 ff.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2487/2012 vom 7.
Oktober 2012 E. 1.3.4 mit Hinweisen, A-2836/2012 vom 17. Juni 2013 E.
2, A-667/2010 vom 1. März 2012, E. 1.2 mit Hinweisen, A-3762/2010 vom
25. Januar 2012 E. 2.3 und A-1156/2011 vom 22. Dezember 2011 E. 1.1).
Demnach kann vorliegend offen gelassen werden, wer an Stelle der un-
tergegangenen Aktiengesellschaften zur Beschwerde legitimiert ist.
1.2.3 Die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 sowie 9 und 10 fechten die
Dispositiv-Ziffer 5 an, wonach der Wert der einzelnen Übertragungsnetz-
anteile gemäss Dispositiv-Ziffer 2 für die Beschwerdegegnerin nach der
Überführung des Übertragungsnetzes als Basis für die Bestimmung der
anrechenbaren Kosten i.S.v. Art. 15 StromVG gelte. Sie widerspreche
dem StromVG und der Eigentumsgarantie und sei deshalb aufzuheben.
Diese Dispositiv-Ziffer richtet sich einzig an die Beschwerdegegnerin und
hat keinen Sachzusammenhang zur Bestimmung des massgeblichen
Bewertungsgrundsatzes des Übertragungsnetzes. Inwiefern die Be-
schwerdeführerinnen 5 und 6 sowie 9 und 10 als Dritte besonders betrof-
fen und damit diesbezüglich zur Beschwerde legitimiert sind, ist weder
ersichtlich noch haben sie dies substantiiert dargelegt, weshalb auf die
entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist (vgl. ISABELLE HÄNER in:
Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.]., Zürich/St. Gallen
2008, Art. 48 Rz.12 mit Hinweisen).
1.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt vorangehender
E. 1.2.3 und nachfolgender E. 2.3 – einzutreten.
2.
2.1 Mit Verfügung vom 20. September 2012 legt die Vorinstanz den Be-
wertungsansatz fest, der zur Bestimmung der Anzahl Aktien an der Be-
A-5581/2012
Seite 10
schwerdegegnerin sowie des Umfangs allfälliger zusätzlicher anderer
Rechte, die den Beschwerdeführerinnen für die Transaktion zuzuweisen
sind, massgeblich ist. Die Vorinstanz hat vorliegend also einen Entscheid
betreffend die Grundsätze der Bestimmung des massgeblichen Werts des
zu überführenden Übertragungsnetzes bzw. der einzelnen Netzanteile
und damit betreffend die materielle Frage der Netzbewertungsmethodik
gefällt, ohne die exakte frankenmässige Höhe der einzelnen Entschädi-
gungen zu beziffern.
2.2 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist
das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bil-
det, soweit es im Streit liegt (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.8, RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA
THURNHERR/ DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Aufl.
Basel 2010, Rz. 987; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-2656/2009 vom 7. Mai 2013 E. 4). Mit ihren Begehren legen die
Beschwerdeführenden fest, in welche Richtung und inwieweit sie das
streitige Rechtsverhältnis überprüfen lassen wollen (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.213 mit Hinweisen). Gegenstand
des Beschwerdeverfahrens kann zudem nur sein, was Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügen-
de Behörde nicht oder anderswo entschieden hat und über welche sie
auch nicht entscheiden musste, darf die zweite Instanz nicht beurteilen,
da sie sonst in die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingreifen
würde (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8 und 2.208).
Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung. Anderer-
seits können auch Teile der Begründung zum Dispositiv gehören. Ver-
weist das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids ausdrücklich auf die
Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und sind anfechtbar,
soweit sie zum Streitgegenstand gehören. Ansonsten sind aber die Be-
gründung und allfällig darin enthaltene Meinungsäusserungen oder Emp-
fehlungen grundsätzlich nicht anfechtbar (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.9 f. mit Hinweisen).
2.3 Die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 beantragen, der partielle "Nicht-
eintretensentscheid" gemäss Rz. 40 der angefochtenen Verfügung sei
aufzuheben. Die angefochtene Verfügung legt wie erwähnt die Methode
zur Wertbestimmung des Übertragungsnetzes fest, ohne jedoch über die
A-5581/2012
Seite 11
endgültige, exakte frankenmässige Höhe der Entschädigung zu entschei-
den. Die Vorinstanz hat dementsprechend in der betreffenden Randziffer
festgehalten, auf die diversen Anträge auf Festlegung der konkreten Ent-
schädigungshöhe nicht einzutreten, ohne dies jedoch in einer entspre-
chenden Dispositiv-Ziffer festzuhalten.
Die Beschwerdeführerinnen 7 und 8 beantragen, es sei festzustellen,
dass die Äusserung der Vorinstanz im Abschnitt 4 der angefochtenen Ver-
fügung mit Bezug auf die Bewertung von Grundstücken bei der Überfüh-
rung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft gemäss
Art. 33 StromVG nicht rechtsverbindlich sei.
Da grundsätzlich nur das Dispositiv einer Verfügung anfechtbar ist und es
sich bei der angefochtenen erstinstanzlichen Verfügung nicht um einen
Rückweisungsentscheid handelt, sind vorliegend die Ausführungen ge-
mäss Rz. 40 der angefochtenen Verfügung ebenso wenig anfechtbar wie
die Begründung in Abschnitt 4 und allfällig darin enthaltene Meinungs-
äusserungen oder Empfehlungen. Demnach ist auf die entsprechenden
Begehren nicht einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die bei ihm angefochtenen Ver-
fügungen und Entscheide grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition,
d.h. auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts hin, ebenso auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Die Vorinstanz ist keine gewöhnliche Vollzugsbehörde, sondern eine ver-
waltungsunabhängige Kollegialbehörde mit besonderen Kompetenzen
(vgl. Art. 21 f. StromVG). Als Fachorgan ist sie Regulierungsinstanz mit
besonderer Verantwortung. Dies rechtfertigt grundsätzlich eine gewisse
Zurückhaltung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Überprüfung des
vorinstanzlichen Entscheides. Es befreit das Bundesverwaltungsgericht
aber nicht davon, die Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bun-
desrecht zu überprüfen (vgl. BGE 133 II 35 E. 3, BGE 132 II 257 E. 3.2,
BGE 131 II 13 E. 3.4, BGE 131 II 680 E. 2.3.2 mit Hinweisen; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2654/2009 vom 7. Mai 2013 E. 4,
A-2656/2009 vom 7. Mai 2013 E. 5 und A-8666/2010 vom 2. Mai 2013 E.
2; BVGE 2009/35 E. 4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.155).
Da vorliegend nicht über eine konkrete Bewertungsmethode zu entschei-
den ist, sondern vielmehr die Rechtsfrage der grundsätzlichen Bestim-
A-5581/2012
Seite 12
mung des Werts des Übertragungsnetzes im Raum steht, ist der vo-
rinstanzliche Entscheid ohne Zurückhaltung bzw. mit uneingeschränkter
Kognition zu prüfen.
4.
Die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 stellen mit Eingabe vom 4. Novem-
ber 2013 den Antrag, das Verfahren sei – soweit es sie betreffe – bis zum
31. Dezember 2013 zu sistieren. Sie stünden zur Zeit in engem Kontakt
mit der Vorinstanz betreffend die Tarifprüfungsverfahren 2009 bis 2012
bezüglich ihrer Anlagen der Netzebene 1. Bei Einigung könnten sie ihre
Beschwerde zurückziehen.
Eine Sistierung muss durch das Vorliegen besonderer und zureichender
Gründe gerechtfertigt sein, andernfalls von einer mit dem in Art. 29 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten Beschleunigungsgebot nicht zu
vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen wäre. Beim Entscheid
darüber, ob ein Verfahren sistiert werden soll, kommt den Verwaltungsjus-
tizbehörden allgemein ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.14, 3.16; vgl. statt vieler: Zwi-
schenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-5047/2011 vom 21.
Februar 2012 E. 1.1). Laufende Vergleichsgespräche stellen grundsätz-
lich einen zureichenden Sistierungsgrund dar (MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 3.14). Da im vorliegenden Verfahren jedoch wie erwähnt
die Grundsätze der Bestimmung des massgeblichen Werts des zu über-
führenden Übertragungsnetzes bzw. der einzelnen Netzanteile behandelt
werden (vgl. vorne E. 2.1) und die angefochtene Verfügung keinen fran-
kenmässigen Entschädigungsbetrag festsetzt und schon gar nicht die Ta-
rifüberprüfung 2009 bis 2012 beinhaltet, auf welche sich die geführten
Vergleichsgespräche beziehen, liegt offensichtlich kein zureichender
Grund für eine Sistierung vor. Der Streitgegenstand des vorliegenden
Verfahrens wird nämlich durch die laufenden Verhandlungen der Be-
schwerdeführerinnen 5 und 6 mit der Vorinstanz nicht tangiert (vgl. auch
hinten E. 5.6.2.3 zum Verhältnis der Tarifprüfungsverfahren zur Überfüh-
rung des Übertragungsnetzes). Demnach ist das fragliche Gesuch ohne
vorgängige Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten abzuweisen.
5.
Die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 machen in formeller Hinsicht eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Sie monieren, die Vorinstanz
setze sich nur noch mit jenen Themenbereichen auseinander, die sie
A-5581/2012
Seite 13
nicht schon im Tarifverfahren behandelt habe. Da es sich dabei um unter-
schiedliche Fragestellungen handle, sei diese Einschränkung unzulässig.
Sie hätten hinsichtlich der Bestimmung des Werts im Rahmen der formel-
len Enteignung angehört werden müssen; ihnen sei jedoch einzig das
rechtliche Gehör hinsichtlich des parallelen Wertermittlungsverfahrens
gewährt worden. Die Vorinstanz habe den Wert für die Bemessung der
Enteignungsentschädigung festgelegt, ohne ein Enteignungsverfahren zu
eröffnen, in welchem sie sich zu diesem Punkt detailliert hätten äussern
können.
Mit Verfügung vom 7. Juli 2011 hat die Vorinstanz den Verfahrensgegen-
stand auf die Festlegung des für die Überführung massgebenden Werts
des zu übertragenden Netzes ausgedehnt und den Beschwerdeführerin-
nen mit Schreiben vom 14. Juli 2011 Gelegenheit gegeben, u.a. diesbe-
züglich Stellung zu nehmen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorin-
stanz mit Erlass des strittigen Entscheids den Anspruch der Beschwerde-
führerinnen 5 und 6 auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt ha-
ben sollte. Daher ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.
6.
6.1
6.1.1 Art. 18 Abs. 1 und 2 StromVG sehen vor, dass das Übertragungs-
netz (vgl. betreffend Definition Art. 4 Abs. 1 Bst. h StromVG) auf gesamt-
schweizerischer Ebene von der nationalen Netzgesellschaft betrieben
wird, welche Eigentümerin des von ihr betriebenen Netzes sein muss. Die
EVU mussten ihre Übertragungsnetzbereiche in einem ersten Schritt spä-
testens ein Jahr nach Inkrafttreten des StromVG rechtlich von den übri-
gen Tätigkeitsbereichen wie z.B. Elektrizitätserzeugung, Handel und Ver-
teilung entflochten – d.h. ihre Übertragungsnetzbereiche in eine juristisch
selbständige Gesellschaft eingebracht – haben (Art. 33 Abs. 1 StromVG).
Sie überführen gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG bis spätestens fünf Jahre
nach dem Inkrafttreten des StromVG das Übertragungsnetz auf gesamt-
schweizerischer Ebene auf die nationale Netzgesellschaft. Dafür werden
ihnen Aktien an der Netzgesellschaft und zusätzlich allenfalls andere
Rechte zugewiesen. Darüber hinaus gehende Wertverminderungen wer-
den von der nationalen Netzgesellschaft ausgeglichen (vgl. diesbezüglich
auch Rechtsgutachten des Bundesamts für Justiz [BJ] vom 9. August
2006 betreffend die Verfassungsmässigkeit des Vorschlags der Subkom-
mission UREK-S zur Schaffung einer nationalen Netzgesellschaft Rz. 37,
A-5581/2012
Seite 14
wonach die Abspaltung der Übertragungsnetzanlagen bei den EVU zu
Bonitätsverlusten führen und eine auszugleichende Wertverminderung
der entsprechenden Unternehmen bewirken kann). Kommen die EVU ih-
rer Verpflichtung nach Absatz 4 nicht nach, sieht Art. 33 Abs. 5 StromVG
vor, dass die Vorinstanz auf Antrag der nationalen Netzgesellschaft oder
von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen erlässt, wobei die Ver-
fahrensbestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die
Enteignung (EntG, SR 711) nicht anwendbar sind.
Zufolge der Konzeption des StromVG gilt demnach bezüglich der Über-
führung des Übertragungsnetzes das Verhandlungsprimat: Die Trans-
aktion soll grundsätzlich auf einem Konsens zwischen den Netzgesell-
schaften und der Beschwerdegegnerin basieren. Im Rahmen des Pro-
jekts GO! schlossen die Muttergesellschaften mit der Beschwerdegegne-
rin eine Grundsatzvereinbarung (GSV) ab, die am 28. Juni 2011 in Kraft
trat. Diese Vereinbarung bildet Basis der abgeschlossenen
Sacheinlageverträge (SEV). Diese sehen für die Überführung des Über-
tragungsnetzes auf die Beschwerdegegnerin einen Aktientausch zwi-
schen den Muttergesellschaften der aktuellen Übertragungsnetzeigentü-
merinnen und der Beschwerdegegnerin vor. Die Transaktion wurde von
den Beteiligten derart ausgestaltet, dass die bisherigen Übertragungs-
netzeigentümerinnen 100 % ihrer Aktien in die nationale Netzgesellschaft
einbringen und als Gegenleistung 30 % des Werts der zu überführenden
Anlagen in Aktien erhalten und 70 % ihrer Entschädigung mittels Darle-
hensforderungen abgegolten werden (vgl. Ziff. 9.1 GSV).
6.1.2 Gemäss Ziff. 6.1 Abs. 4 GSV erfolgt die Bewertung des Übertra-
gungsnetzes der Netzgesellschaften auf Basis der verfügten ElCom-
Werte. Die übrigen regulierten und nicht regulierten Vermögenswerte wie
z.B. das Umlaufvermögen, die Grundstücke (sofern noch nicht in den ver-
fügten ElCom-Werten enthalten) oder verwertbare, steuerliche Verlustvor-
träge sind gesondert per Bewertungsstichtag zu bestimmen und deren
Marktwerte (True and Fair View) bei der Herleitung des Eigenkapitals der
Netzgesellschaften zu berücksichtigen. Die Eigentümer haben jedoch die
Möglichkeit, eine Überführung zum wirklichen Wert zu erwirken, wobei die
entsprechenden Feststellungsbegehren bis zum Vollzug einzureichen
sind (sogenanntes paralleles Wertermittlungsverfahren, vgl. Ziff. 6.1 Abs.
8 GSV). Damit übereinstimmend hält Ziff. 4.1 Abs. 1 SEV fest, dass die
Bewertung des Netto-Anlagevermögens der jeweiligen Netzgesellschaft
per 31. Dezember 2012 vorbehältlich des Feststellungsverfahrens auf
den von der Vorinstanz verfügten und von den Rechtsmittelinstanzen
A-5581/2012
Seite 15
rechtskräftig beurteilten Kosten der Anlagen des Übertragungsnetzes ba-
siert. Den Sacheinlegerinnen steht es bis zum Zeitpunkt des Vollzugs frei,
ein behördliches oder gerichtliches Verfahren zur Ermittlung des wirkli-
chen Werts der Sacheinlagen einzuleiten (Ziff. 10.4.3 Abs. 1 SEV).
6.1.3 Die Beschwerdeführerinnen haben die Feststellung des wirklichen
Werts beantragt, woraufhin die Vorinstanz die angefochtene Verfügung
betreffend Ermittlung des massgebenden Werts des Übertragungsnetzes
erlassen hat. Die angefochtene Verfügung erging demnach gestützt auf
Art. 33 Abs. 4 StromVG im Rahmen des parallelen Wertermittlungsverfah-
rens nach GSV. Es handelt sich somit nicht um eine behördlich angeord-
nete Enteignung gemäss Art. 33 Abs. 5 StromVG.
6.2 Strittig ist vorliegend die Bestimmung des massgeblichen Werts des
zu überführenden Übertragungsnetzes. Dabei stellt sich die Frage, nach
welchen Kriterien die Werte der Übertragungsnetzanteile bzw. der von
den EVU gegründeten Übertragungsnetzgesellschaften im Rahmen der
Überführung des Übertragungsnetzes festzulegen sind. Dieser Bewer-
tungsansatz legt die Anzahl Aktien an der nationalen Netzgesellschaft
sowie zusätzlich allenfalls anderer Rechte fest, die den EVU für die
Transaktion zuzuweisen sind (vgl. Art. 33 Abs. 4 StromVG). Es ist dabei
vorfrageweise auf die Anwendbarkeit enteignungsrechtlicher Grundsätze
auf das vorliegende Verfahren einzugehen und in diesem Zusammen-
hang auch Art. 33 Abs. 5 StromVG betreffend die behördlich angeordnete
Enteignung heranzuziehen und auszulegen. Die konkrete frankenmässi-
ge Höhe der zu entrichtenden Entschädigung wurde mit der angefochte-
nen Verfügung hingegen nicht festgelegt und bildet demnach auch nicht
Streitgegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren (vgl. vorne
E. 2.2). Der festgesetzte Bewertungsansatz beeinflusst jedoch die Höhe
der Entschädigung und damit auf Dauer die Beteiligung der von der
Transaktion betroffenen EVU an der Beschwerdegegnerin. Ebenso wenig
liegt die eigentliche Überführung des Übertragungsnetzbereichs von den
bisherigen Eigentümerinnen auf die Beschwerdegegnerin im Streit. Inso-
fern, als sie auf vertraglicher Ebene mittels Sacheinlagevertrag erfolgt ist,
hat die Vorinstanz diese Verhandlungen begleitet und das entsprechende
Verfahren verfügungsweise eingestellt. Die vertragliche Überführung ist –
im Unterschied zur gegenüber den Beschwerdeführerinnen 5 und 6 mit
vorinstanzlicher Verfügung vom 3. Juni 2013 (928-12-010) hoheitlich an-
geordneten – bereits vollzogen. Letztere bildet Gegenstand eines ande-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahrens
(A-3862/2013).
A-5581/2012
Seite 16
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz erklärt in der angefochtenen Verfügung, den Über-
führungswert nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen
(vgl. Rz. 52). Die Betroffenen seien für die Überführung des Übertra-
gungsnetzes auf die Beschwerdegegnerin voll zu entschädigen. Bei der
Überführung des Übertragungsnetzes seien die verfassungsmässigen
und bundesgesetzlichen Vorgaben einzuhalten. In der Folge prüft sie die
Anwendbarkeit der materiell-rechtlichen Bestimmungen des EntG, ver-
weist auf Art. 19 EntG, wonach insbesondere der volle Verkehrswert so-
wie alle weiteren verursachten Nachteile, die sich nach dem gewöhnli-
chen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung voraussehen lassen, zu
vergüten sind sowie darauf, dass der Verkehrswert des enteigneten
Rechts gemäss Lehre primär aufgrund von Preisen, die für vergleichbare
Objekte bezahlt worden sind, zu ermitteln ist (vgl. angefochtene Verfü-
gung Rz. 61 mit Hinweis). Vorliegend gehe es jedoch nicht primär um die
Enteignung von Grundstücken, weshalb die in diesem Zusammenhang
entwickelten Methoden zur Ermittlung der Entschädigungshöhe auf den
vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar seien. In einem effizienten
Markt versuche der Verkäufer, sein Netz zum höchstmöglichen Preis zu
verkaufen oder den Wert des Netzes an den künftigen Erlösen aus dem
Weiterbetrieb zu messen. Im regulierten Umfeld würden sich diese künfti-
gen Erlöse über die Betriebs- und Kapitalkosten definieren, welche zur
Berechnung der Netznutzungstarife geltend gemacht werden könnten. Da
für das Übertragungsnetz keine Vergleichspreise eruierbar seien und es
sich vorliegend um einen gesetzlich regulierten Bereich handle, müsse
der Wert des Übertragungsnetzes dem regulierten Wert entsprechen,
welchen sie im Verfahren für die Kosten und Tarife 2011 für die Netznut-
zung Netzebene 1 und Systemdienstleistungen festgesetzt habe. Die
Stromversorgungsunternehmen sollten sich vor und nach der Überfüh-
rung des Übertragungsnetzes in derselben ökonomischen Situation be-
finden. Der Wert des zu überführenden Netzes könne nicht höher sein als
der regulatorische Wert, da die Beschwerdegegnerin nach der Überfüh-
rung des Übertragungsnetzes diese Kosten nur in diesem Umfang als ei-
gene anrechenbare Kosten geltend machen könne. Andernfalls würden
ihr durch die Transaktion Kosten entstehen, welche nicht anrechenbar
seien und zu deren Finanzierung der frei verfügbare Gewinn aus der Ka-
pitalverzinsung kaum ausreichen dürfte (vgl. angefochtene Verfügung
Rz. 62 f.). In einem Markt mit rational handelnden Investoren könne die
Eigentümerin eines Netzes beim Verkauf nämlich maximal den regulato-
risch anrechenbaren Restwert ihrer Anlagen als Erlös erzielen. Die Be-
A-5581/2012
Seite 17
wertung der Grundstücke zur Bestimmung des Netznutzungsentgelts sei
im Übrigen Gegenstand der noch nicht rechtskräftigen Verfügung vom
12. März 2012 (952-11-018); für die Berechnung der Tarife 2012 seien für
die Grundstücke die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten
eingesetzt worden. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss
gelangen, dass zur Bestimmung der Entschädigungshöhe der einzelnen
Übertragungsnetzeigentümer auf einen gegenüber dem regulierten Wert
erhöhten Wert abzustellen sei, dürfe dieser Wert nur im internen Verhält-
nis der bisherigen Übertragungsnetzeigentümer als Zuweisungskriterium
für die Anteile an der Beschwerdegegnerin sowie an den Aktionärsdarle-
hen berücksichtigt werden. In der Totalsumme dürfe die auszurichtende
Entschädigung den regulierten Wert des Übertragungsnetzes zum Trans-
aktionszeitpunkt nicht überschreiten. Falls der Gesetzgeber tatsächlich
die Ansicht vertreten haben sollte, dass die Beschwerdegegnerin die bis-
herigen Übertragungsnetzeigentümerinnen zu einem höheren Wert als
dem regulierten zu entschädigen habe, hätte er zumindest dafür besorgt
sein müssen, dass die Beschwerdegegnerin mit entsprechenden finan-
ziellen Mitteln für die Transaktion ausgestattet werde, was nicht gesche-
hen sei.
Der massgebliche Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts des Übertra-
gungsnetzes falle mit demjenigen der gesetzlich angeordneten Transakti-
on zusammen und sei daher auf den 31. Dezember 2012 festzulegen.
6.3.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 stellen sich auf den Stand-
punkt, sowohl für die Umsetzung von Art. 33 Abs. 3 StromVG als auch für
diejenige von Art. 33 Abs. 4 StromVG sei eine volle Entschädigung nach
Art. 26 Abs. 2 BV und Art. 16 EntG für die erlittenen Eingriffe in ihre Ei-
gentumsrechte geschuldet. Die Höhe der Entschädigung bemesse sich
dabei u.a. am Wert der enteigneten Vermögenswerte. Die volle Entschä-
digung für Grundstücke bzw. Nutzungsrechte daran sei basierend auf
dem Verkehrswert zu ermitteln. Die Aussagen der Vorinstanz, wonach ei-
nerseits der enteignungsrechtliche Grundsatz der vollen Entschädigung
einzuhalten sei, andererseits jedoch festgehalten werde, der in den Tarif-
prüfungsverfahren festgestellte Wert sei massgebend, seien widersprüch-
lich. Für die Frage der Bewertung von Grundstücken sei auf die materiell-
rechtlichen Regelungen des Enteignungsrechts zurückzugreifen. Es seien
in den Materialien keine dahingehenden Hinweise zu finden, dass Art. 15
Abs. 3 StromVG und Art. 13 der Stromversorgungsverordnung vom 14.
März 2008 (StromVV, SR 734.71) sich zur Bewertung von Grundstücken
A-5581/2012
Seite 18
äusserten, wobei diese Bestimmungen andernfalls ohnehin im Lichte von
Art. 26 Abs. 2 BV auszulegen wären.
Bezüglich die den Beschwerdeführerinnen 2 und 4 auferlegten erstin-
stanzlichen Gebühren verweisen sie auf Art. 33 Abs. 6 StromVG, welcher
bestimmt, dass die erforderlichen Umstrukturierungen von jeglichen direk-
ten und indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden be-
freit sind. Ziel des Gesetzgebers sei es also, die von den gesetzlich zwin-
gend vorgesehenen Transaktionen betroffenen Unternehmen nicht zu-
sätzlich durch Steuern und Gebühren zu belasten. Dementsprechend se-
he Art. 92 EntG vor, dass die Gebühren zwingend vom Enteigner zu tra-
gen seien. Nichts anderes ergebe sich aus den Grundsätzen von Art. 26
Abs. 2 BV. Jede Gebührenbelastung eines Enteigneten führe zu einer
Minderung der verfassungsrechtlich gewährleisteten, vollen Entschädi-
gung. Demnach seien ihnen keine Gebühren aufzuerlegen, sondern der
Beschwerdegegnerin.
6.3.3 Die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 monieren, der verfügte Bewer-
tungsansatz widerspreche Art. 33 Abs. 5 StromVG. Der Wert des Über-
tragungsnetzes sei im Rahmen der Enteignung nicht gestützt auf Art. 15
StromVG zu ermitteln, sondern gemäss Auslegung von Art. 33 Abs. 5
StromVG gestützt auf den Substanzwert der Übertragungsnetzanlagen,
welcher für die Bestimmung der Enteignungsentschädigung anstelle des
Ertragswerts massgebend sei. Für die Bestimmung des Substanzwerts
seien bei der Enteignung von Anlagen in erster Linie objektive Kriterien
wie die Netzlänge, Netztopographie und der Netzzustand massgebend.
Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Wert eines einzelnen Netzes nicht
unbedingt der Summe des Werts seiner Teile entspreche. Die Vorinstanz
nenne zwar verschiedene Methoden wie die statistische, die Vergleichs-
methode oder die Methode der Rückwärtsrechnung, eruiere jedoch die
volle Entschädigung nicht richtig. Die Ausdehnung tarifrelevanter Be-
stimmungen auf das Enteignungsverfahren sei gesetzeswidrig. 12 % des
schweizerischen Übertragungsnetzes befänden sich in ihrem Eigentum;
gestützt auf die vorinstanzliche Verfügung würden sie nur 6 % des Akti-
enkapitals an der Beschwerdegegnerin erhalten. Es sei offensichtlich,
dass diese Folge mit der Eigentumsgarantie nicht vereinbar sei und die
Rechtsgleichheit verletze. Eine Überführung nach Massgabe der künfti-
gen Ertragswerte im Zeitpunkt der Überführung der einzelnen Netzgesell-
schaften auf die Beschwerdegegnerin ergäbe vorliegend einen zu niedri-
gen Wert: Da gemäss Art. 15 StromVG das Netznutzungsentgelt reguliert
sei, werde der Ertragswert künstlich gesenkt. Eine Bewertung nach Er-
A-5581/2012
Seite 19
tragswert führe nicht nur zu einem verfälschten Austauschverhältnis, son-
dern auch zu einer rechtsungleichen Belastung einzelner Endverbrau-
cher. Durch die vorinstanzliche Praxis würde die Höhe des Substanzwerts
nach den unterschiedlichen Aktivierungs- und Abschreibungsmethoden in
der Vergangenheit bemessen, was zu rechtsungleichen Resultaten führe.
Auch wenn gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht
mehr auf den Buchwert, sondern die Kostenrechnung abzustellen sei,
entspreche der an der Preisregulierung ausgerichtete Wert nicht dem
Substanzwert. Die Tarifwerte basierend auf dem regulatorischen Ansatz
würden in der Höhe stark variieren und insbesondere auf unvollständigen
obligationenrechtlichen oder International Financial Reporting Standards
(IFRS)-Anlagespiegeln basieren, die eben gerade nicht geeignet seien,
den wirklichen Wert der Sacheinlagen auszuweisen. Die vorinstanzliche
Erwägung, der regulierte Wert müsse massgebend sein, weil ansonsten
der Beschwerdegegnerin durch die Transaktion Kosten entstünden, die
nicht anrechenbar seien, entspreche keiner sachlichen Begründung, son-
dern sei eine Rückwärtsrechnung, die mit der Verpflichtung zur vollen
Entschädigung nichts zu tun habe. Die Vorinstanz wolle die Unterwerke
zum ursprünglichen, vor Jahren massiv tieferen Kaufpreis bewerten und
nicht zum heutigen, viel höheren Verkehrswert, obschon zumindest für
Grundstücke Vergleichspreise bestünden. Es liege auf der Hand, dass
Grundstücke nicht denselben Abschreibungsregeln wie Netzanlagen un-
terlägen.
Die Beschwerdeführerin 5 habe anfangs Juni 2012 entschieden, den SEV
nicht zu unterzeichnen und habe am 27. September 2012 den GSV ge-
kündigt, weil sie habe befürchten müssen, das von ihr erstellte Übertra-
gungsnetz würde bei Fortbestand des Vertrags unter seinem tatsächli-
chen Wert überführt. Die Vorinstanz habe in Dispositiv-Ziffer 1 die Bewer-
tung gemäss Tarifverfügung 2011 auch für die Überführung der Übertra-
gungsnetze von den einzelnen Netzgesellschaften auf die Beschwerde-
gegnerin als massgebend erklärt, obwohl zwischen den Bewertungsme-
thoden betreffend die Tarife und denjenigen betreffend Überführung des
Übertragungsnetzes keinerlei Zusammenhang bestehe. Im Fall der Tarife
seien regulatorische, bei der Entschädigung enteignungsrechtliche Krite-
rien massgebend. Daher seien die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 der ange-
fochtenen Verfügung aufzuheben und es sei der Substanzwert zu ermit-
teln. Da zwischen vorliegendem Verfahren und den Tarifstreitigkeiten kein
Zusammenhang bestehe, sei auch Dispositiv-Ziffer 2, wonach der definiti-
ve Wert der einzelnen Übertragungsnetzanteile in einem separaten Ver-
fahren nach Abschluss sämtlicher Tarifbeschwerdeverfahren sowie des
A-5581/2012
Seite 20
vorliegenden Beschwerdeverfahrens festgelegt werde, aufzuheben. Be-
züglich die der Beschwerdeführerin 5 auferlegten vorinstanzlichen Ge-
bühren bemerken sie, dass die Vorinstanz das Verfahren von Amtes we-
gen eingeleitet habe und sie das vorliegende Verfahren demnach nicht
verursacht hätten, weshalb die Dispositiv-Ziffer 9 betreffend Kostenaufla-
ge aufzuheben sei. Zudem seien die Kosten nach enteignungsrechtlichen
Grundsätzen zu verlegen und demnach grundsätzlich durch die Enteigne-
rin zu tragen.
6.3.4 Die Beschwerdeführerinnen 7 und 8 machen geltend, bei der in
Art. 33 Abs. 4 StromVG vorgesehenen Transaktion handle es sich um ei-
ne gesetzlich angeordnete Enteignung i.S.v. Art. 1 Abs. 1 EntG. Der Ge-
setzgeber habe in Art. 33 Abs. 5 StromVG die Anwendung der Verfah-
rensbestimmungen des EntG – und nur diese – explizit ausgeschlossen.
Daher sei zu folgern, dass die materiellen Bestimmungen des EntG an-
wendbar blieben, was die Vorinstanz in Rz. 60 der angefochtenen Verfü-
gung grundsätzlich anerkenne. Somit müssten gemäss Art. 33 Abs. 5
StromVG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 EntG, Art. 16 EntG und Art. 19 Bst. a EntG
die Rechte an Grundstücken nach den Grundsätzen des EntG abgegol-
ten werden, was wiederum bedeute, dass gestützt auf eine Berechnung
anhand des Verkehrswerts eine volle Entschädigung geschuldet sei. Da-
bei sei zu beachten, dass den EVU eine Vielzahl ökonomischer Optionen
– wie z.B. die Stilllegung einer Anlage oder der Verkauf von Land an ei-
nen Dritten – zur Verfügung stünden, welche mit der Übertragung der
Rechte am Grundstück auf die Beschwerdegegnerin übergingen und bei
der Beurteilung einer vollen Entschädigung i.S.v. Art. 33 StromVG und
Art. 16 EntG mitberücksichtigt werden müssten. Der Verkehrswert der je-
weiligen Grundstücke könne problemlos durch professionelle Liegen-
schaftenschätzungen oder bereits anhand von Vergleichswerten aus
Handänderungen anderer Grundstücke in der betreffenden Gegend bzw.
Zone ermittelt werden, so wie dies üblicherweise im Rahmen der Enteig-
nung für grössere Werke, wo die Übertragung in der Regel auch nur auf
einen Rechtsträger erfolge, geschehe. In der angefochtenen Verfügung
finde sich kein Hinweis dafür, dass die im SEV vorgesehenen Bewer-
tungsregeln angepasst werden müssten. Es könne daher davon ausge-
gangen werden, dass die dort vorgesehenen Regeln von der Vorinstanz
gebilligt würden. Die Anschaffungs- und Herstellkosten i.S.v. Art. 15 Abs.
3 StromVG würden lediglich die Kosten für den Bau der Leitungen, Trans-
formatoren und Schaltfelder, nicht jedoch die Kosten für den Erwerb oder
die Nutzung eines Grundstücks, auf dem diese Anlagen stünden, erfas-
sen. Letztere seien stattdessen nach marktgerechten Kriterien abzugel-
A-5581/2012
Seite 21
ten. Die für das Übertragungsnetz gebauten Anlagen könnten nur für
dessen Betrieb verwendet werden, während Grundstücke unabhängig
von ihrem momentanen Verwendungszweck als Landwirtschafts- oder
Baugrundstück einen bleibenden Marktwert hätten. Art. 18 Abs. 6
StromVG schliesse nicht aus, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr
benötigte Vermögenswerte gewinnbringend veräussere.
6.3.5 Die Beschwerdeführerinnen 9 und 10 erklären, der massgebliche
Wert des Übertragungsnetzes sei nicht nur für die Bestimmung der durch
die Beschwerdegegnerin auszugleichenden Wertminderungen, sondern
auch für die Bemessung der Höhe des der Beschwerdeführerin 9 von der
Beschwerdegegnerin auszubezahlenden Fremdkapitalanteils von 70 %
relevant. Für den Verlust des Übertragungsnetzes seien sie nach enteig-
nungsrechtlichen Grundsätzen voll zu entschädigen, was auch die Vorins-
tanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festhalte (Rz. 49 ff.,
insbesondere Rz. 52). Sie seien so zu stellen, wie wenn keine Entflech-
tung des Übertagungsnetzes stattgefunden hätte. Dies ergebe sich im
Umkehrschluss aus dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 5 StromVG, wonach
die Verfahrensbestimmungen des EntG nicht anwendbar seien. Die vor-
genannte Bestimmung schliesse ausdrücklich nur die Anwendung der
Verfahrensbestimmungen des EntG aus. E contrario habe die Entschädi-
gungsbemessung nach den materiell-rechtlichen Vorgaben des Enteig-
nungsrechts zu erfolgen. Im Widerspruch dazu habe die Vorinstanz in
fehlerhafter Auslegung von Art. 33 StromVG abweichend von den an-
wendbaren Methoden zur Verkehrswertbestimmung im Enteignungsrecht
verfügt, dass der regulierte Wert gemäss den Tarifverfahren massgebend
sei. Damit stütze sie sich auf einen Wert ab, der einem völlig anderen
Zweck – nämlich der Tarifregulierung – diene und nicht der anzustreben-
den Ermittlung des tatsächlichen Werts im relevanten Enteignungszeit-
punkt. Vielmehr handle es sich dabei um einen autoritativ festgelegten
Wert. Weder der in der Verfassung vorgesehene enteignungsrechtliche
Grundsatz der vollen Entschädigung noch die in Art. 33 Abs. 4 StromVG
enthaltene Verpflichtung zum Ausgleich von Wertverminderungen liessen
eine Entschädigung auf der Basis eines regulierten Wertes zu. Die Auf-
fassung der Vorinstanz ziele darauf ab, statt des Enteigneten den Enteig-
ner in seiner wirtschaftlichen Position zu schützen, indem dieser ersteren
jeweils nur für so viel entschädigen müsse, wie ihm das enteignete Ver-
mögensgut bei einer isolierten Betrachtung im Anschluss an die Enteig-
nung an Ertrag einbringen könne. Dadurch würde der Eigentumsschutz
ins Gegenteil verkehrt. Anzumerken sei in diesem Zusammenhang weiter,
dass an der Beschwerdeführerin 9 mit der E.ON Energie AG ein Unter-
A-5581/2012
Seite 22
nehmen mit einem substantiellen Minderheitsanteil vom 7.07 % beteiligt
sei, welches unter die Begriffsdefinition eines Investors gemäss Art. 1 Ziff.
7 lit. A Bst. ii des Vertrags vom 17. Dezember 1994 über die Energiechar-
ta (Energy Charter Treaty, ECT, SR 0.730.0) falle und sich folglich auf den
Investitionsschutz gemäss diesem Abkommen berufen könne. Demnach
sei eine Enteignung nur zulässig, wenn sie mit einer umgehenden, wert-
entsprechenden und tatsächlich verwertbaren Entschädigung einhergehe
(Art. 13 Abs. 1 ECT). Unbestrittenermassen statuierten auch die von der
Schweiz mit dem ECT eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen
den Grundsatz der vollen Entschädigung, welcher mit einer Abstellung
auf einen regulierten Wert wie erwähnt nicht erfüllt werden könne. Im Üb-
rigen habe die Vorinstanz keine eigentliche Bewertung nach objektiven
Kriterien (Verkehrswert) und schon gar nicht eine solche gestützt auf sub-
jektive Kriterien (Weiternutzung) vorgenommen. Auch wenn die klassi-
sche Vergleichsmethode vorliegend nicht zur Anwendung käme, wäre die
Vorinstanz verpflichtet gewesen, alternative Methoden wie die Rückwärts-
rechnung, die Lage- oder Raumklassenmethode, die Ertrags-, Real- oder
Barwertmethode zu prüfen oder allenfalls auf eine Mischwertmethode zu-
rückzugreifen.
Da die Festlegung des Stichtags einen wesentlichen Einfluss auf die Be-
wertung und damit die Höhe der Entschädigung haben könne, sei der
Bewertungszeitpunkt insofern von materiell-rechtlicher Tragweite und da-
her sei den enteignungsrechtlichen Vorschriften und der diesbezüglichen
Praxis Rechnung zu tragen. Veränderungen des Werts des zu enteignen-
den Guts sollten möglichst keinen negativen Einfluss auf die Höhe des
Verkehrswerts haben, so dass keinem der Beteiligten aufgrund einer lan-
gen Verfahrensdauer oder wegen Entwicklungen, die nicht in der Enteig-
nung als solcher begründet lägen, Vor- oder Nachteile entstünden. Daher
sei als Stichtag für die Bewertung des Übertragungsnetzes ein Zeitpunkt
zu bestimmen, welcher möglichst nahe bei der Entscheidung über die
Enteignung als solche läge. Entsprechend sei von jenem Zeitpunkt aus-
zugehen, zu welchem mit Sicherheit oder zumindest mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit bekannt wurde, dass das Übertagungsnetz auf die
Beschwerdegegnerin überführt werde. Die Vorinstanz habe dieses Prinzip
ohne nähere Begründung missachtet, indem sie den Transaktionszeit-
punkt als massgebend erkläre. Es gelte zu beachten, dass bereits am
11. Dezember 2006, als der Nationalrat der Überführung des Übertra-
gungsnetzes zugestimmt habe und damit dem Ständerat gefolgt sei, die
Enteignung faktisch beschlossen gewesen sei, da ausgeschlossen gewe-
sen sei, dass gegen das StromVG das Referendum ergriffen würde. Sie
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hätten zudem bereits aufgrund der mit Inkrafttreten des StromVG per
1. Januar 2008 eingeführten, auf dem cost plus System basierenden
Netzregulierung betreffend das Übertragungsnetz erhebliche Werteinbus-
sen erlitten. Somit liege der Bewertungszeitpunkt weit vor dem von der
Vorinstanz ebenfalls in Verletzung der enteignungsrechtlichen Vorgaben
festgelegten Stichtag und betreffe einen Zeitraum, in welchem die regu-
lierten Werte mangels entsprechender Vorschriften noch gar nicht vor-
handen gewesen seien.
6.3.6 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Be-
schwerdeführerinnen 5 und 6 hätten nicht substantiiert dargelegt, wes-
halb sie die Aufhebung von Dispositiv-Ziffern 2, 3, 7 verlangten. Es sei
nicht ersichtlich, inwiefern sie in schützenswerten Interessen betroffen
seien, weshalb insoweit auf ihre Beschwerde nicht einzutreten sei. Aus
denselben Gründen sei auch mit Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 9
und 10 insofern nicht auf die Beschwerde einzutreten, als die Aufhebung
der Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 verlangt werde, wobei festzuhalten sei, dass
diese Dispositiv-Ziffern keinen Sachzusammenhang zur Dispositiv-Ziffer 1
aufweisen würden.
6.4
6.4.1 Praxis und Lehre gehen grundsätzlich vom klassischen Enteig-
nungsbegriff aus, gemäss welchem eine Enteignung der Entziehung ei-
nes vermögenswerten Rechts gegen volle Entschädigung in einem spe-
ziellen Verfahren durch einseitigen, hoheitlichen Akt zwecks Erfüllung ei-
ner spezifischen öffentlichen Aufgabe gleichzusetzen ist. Teilweise wird,
in Erweiterung des klassischen Begriffs, auch der direkt durch Gesetz er-
folgende Entzug von Rechten als Enteignung eingestuft (vgl. GIOVANNI
BIAGGINI, Kommentar zur Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft, Zürich 2007, Art. 26 Rz. 24 mit Hinweisen). Gegenstand
der Enteignung können nicht nur Sacheigentum und beschränkte dingli-
che Rechte sein, sondern auch obligatorische Rechte (z.B. Nutzungs-
rechte von Mietern und Pächtern), wohlerworbene Rechte des öffentli-
chen Rechts oder aus dem Sacheigentum fliessende Rechtspositionen
(vgl. BIAGGINI, a.a.O., Art. 26 Rz. 25 mit Hinweis).
Für die formelle Enteignung ist typisch, dass das Eigentumsrecht über-
geht, und zwar vom Enteigneten auf das enteignende Gemeinwesen oder
einen von diesem bestimmten Dritten (KLAUS A. VALLENDER in: Kommen-
tar zur schweizerischen Bundesverfassung, Ehrenzel-
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Seite 24
ler/Mastronardi/Schweizer /Vallender [Hrsg.], 2. Auflage Zürich 2008,
Art. 26 Rz. 54). Blosse Beschränkungen von Nutzungs- oder Verfü-
gungsmöglichkeiten sind grundsätzlich entschädigungslos zu dulden, es
sei denn, die Nutzungs- oder Verfügungsbefugnisse werden in einer Art
und Weise eingeschränkt, die den Eigentümer enteignungsähnlich trifft
(sog. materielle Enteignung). Von der formellen Enteignung unterscheidet
sich die materielle nach hergebrachter Auffassung hauptsächlich dadurch,
dass kein Rechtsübergang stattfindet und dass die Entschädigung nicht
Gültigkeitsvoraussetzung, sondern Folge des Eigentumseingriffs ist. Es
fehlt also an einer Übertragung von Eigentumsrechten auf den Enteigner
oder auf einen von diesem bestimmten Dritten zur öffentlichen Aufgaben-
erfüllung. Die Enteignerin erwirbt keine Eigentumsrechte (vgl. BIAGGINI,
a.a.O. Rz. 30 mit Hinweisen und VALLENDER, a.a.O., Art. 26 Rz. 66 mit
Hinweis).
Vorliegend ist der Rechtsübergang gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 33
Abs. 4 StromVG), die Überführung des Übertragungsnetzes stellt somit
einen Fall einer gesetzlich angeordneten, formellen Enteignung dar, für
welche den betroffenen EVU Aktien und zusätzlich allenfalls andere
Rechte an der Netzgesellschaft zugewiesen werden. Über ihren Teil des
Übertragungsnetzes können sie infolge des Rechtsübergangs nicht mehr
alleinig bzw. vollumfänglich und frei verfügen (vgl. auch Rechtsgutachten
BJ, Rz. 23).
6.4.2 Sofern Enteignungen oder Eigentumsbeschränkungen, welche sol-
chen gleichkommen, im überwiegenden öffentlichen Interesse, auf genü-
gender gesetzlicher Grundlage und unter Beachtung der Verhältnismäs-
sigkeit vorgenommen werden, ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 26
Abs. 2 i.V.m. Art. 36 BV). Der betroffene Eigentümer hat diesfalls dem
Staat gegenüber einen subjektiven Rechtsanspruch auf volle Entschädi-
gung (sogenannte Wertgarantie vgl. BIAGGINI, a.a.O., Art. 26 Rz. 9 und
VALLENDER a.a.O., Art. 26 Rz. 31 mit Hinweis). Die Eigentumsgarantie
kann sowohl von natürlichen und juristischen Personen des Privatrechts
angerufen werden als auch von juristischen Personen des öffentlichen
Rechts, sofern sie sich auf dem Boden des Privatrechts bewegen und
vom angefochtenen Entscheid in gleicher Weise wie ein Privater betroffen
sind (vgl. BIAGGINI, a.a.O., Art. 26 Rz. 17 mit Hinweisen zur bundesge-
richtlichen Rechtsprechung und VALLENDER, a.a.O., Art. 26 Rz. 26).
Dass vorliegend die Anforderungen von Art. 36 BV für die Beschränkung
der Eigentumsgarantie gewahrt sind, ist unbestritten: So stützt sich die
A-5581/2012
Seite 25
Beschränkung auf Art. 33 Abs. 4 StromVG als formellgesetzliche Grund-
lage und dient dem öffentlichen Interesse der Versorgungssicherheit ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 StromVG. Ob die Konzentration des Betriebs und Ei-
gentums des schweizerischen Übertragungsnetzes in einer Hand geeig-
net und erforderlich ist, die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, kann
ohne Prognosen über die künftige Entwicklung des Strommarkts und
betreffend das Verhalten der beteiligten Akteure nicht beurteilt werden.
Solche Prognosen über schwierig vorhersehbare tatsächliche Auswirkun-
gen staatlicher Akte sind primär Sache des demokratisch legitimierten
Gesetzgebers, welchem im Rahmen der verfassungsrechtlichen Vorga-
ben ein entsprechender politischer Ermessensspielraum einzuräumen ist.
Die Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit der fraglichen staatli-
chen Massnahme durch den Gesetzgeber ist daher nur auf ihre Nachvoll-
ziehbarkeit zu überprüfen (vgl. Rechtsgutachten BJ, Rz. 32 mit Hinweis
auf die Lehre). Die Vereinigung von Betrieb und Eigentum des Höchst-
spannungsnetzes in einer Hand soll die Effizienz des Netzbetriebs erhö-
hen, eine langfristig hinreichende Investitionstätigkeit sicherstellen (Kon-
zentration der Verantwortung für Unterhalt, Erneuerung und Ausbau des
Übertragungsnetzes) und dadurch die Versorgungssicherheit gewährleis-
ten (vgl. Rechtsgutachten BJ, Rz. 13 f.). Diese Argumentation ist nach-
vollziehbar und angesichts dessen, dass das damit verfolgte öffentliche
Interesse hoch zu gewichten ist, rechtfertigt sich der Eingriff in das Eigen-
tum der EVU.
6.5
6.5.1 Als Wertgarantie begründet die Eigentumsgarantie bei bestimmten
gravierenden Grundrechtseingriffen einen direkt aus der Verfassung flies-
senden Anspruch auf volle (nicht bloss angemessene) Entschädigung,
was mittlerweile auch aus dem französischen Text deutlich hervorgeht
(pleine indemnité statt zuvor juste indemnité; vgl. BIAGGINI, a.a.O., Art. 26
Rz. 27 mit Hinweis). Nach Lehre und Praxis ist es das Ziel der vollen Ent-
schädigung nach Art. 26 Abs. 2 BV, die Enteigneten vor und nach der
Enteignung gleichzustellen. Ihnen darf aus der Enteignung weder ein Ver-
lust noch ein Gewinn resultieren (VALLENDER, a.a.O., Art. 26 Rz. 72 mit
Hinweisen; BGE 122 I 168 E. 4 aa). Die betroffenen EVU sollen sich
demnach vor und nach der Transaktion in derselben ökonomischen Situa-
tion befinden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl. Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 2107).
A-5581/2012
Seite 26
6.5.2 Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz den für die
Überführung des Übertragungsnetzes bzw. für die Zuteilung der Aktien
und allenfalls anderer Rechte massgebenden Wert bestimmt, ohne dabei
den Eigentumsübergang als solchen gemäss Art. 33 Abs. 5 StromVG an-
zuordnen. Die Beschwerdeführerinnen haben vorliegend keine Möglich-
keit, die gesetzliche vorgesehene Transaktion des Übertragungsnetzes
nicht vorzunehmen: Geschieht dies nicht auf vertraglichem Weg bzw. in
Absprache mit der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 33 Abs. 4 StromVG,
so erlässt die Vorinstanz gestützt auf einen Antrag der Beschwerdegeg-
nerin oder von Amtes wegen die erforderlichen Verfügungen (Art. 33 Abs.
5 StromVG). Unbestrittenermassen kommt daher auch der in Art. 33
Abs. 4 StromVG explizit vorgesehenen Überführung des Übertragungs-
netzes auf die Beschwerdegegnerin Enteignungscharakter zu. Demnach
sind bei der Ermittlung des Werts der zu überführenden Übertragungs-
netzanteile und auch betreffend die konkrete Entschädigungshöhe die
durch die Verfassung garantierten, enteignungsrechtlichen Grundsätze,
insbesondere derjenige der vollen Entschädigung einzuhalten und zwar
unabhängig davon, ob die gesetzlich vorgesehene Enteignung zwangs-
weise behördlich angeordnet oder auf vertraglicher Basis durchgeführt
wird (vgl. auch HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des
Bundes, Bd. I, Bern 1986, Art. 114 Rz. 5, wonach im Zusammenhang mit
der grundsätzlich statuierten Kostenpflicht des Enteigners nicht zwischen
auf Urteil oder auf Vertrag beruhender Enteignung unterschieden wird
und auch angefochtene Verfügung Rz. 41 ff., insbesondere Rz. 52 und
Rz. 80).
6.6 Art. 33 Abs. 4 und 5 StromVG regeln nicht ausdrücklich, nach wel-
chen Grundsätzen der Wert der Eigentumsrechte an den Übertragungs-
netzen konkret ermittelt werden soll. Diese Gesetzesbestimmungen sind
daher unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Grundsätze aus-
zulegen.
6.6.1 Die Rechtsprechung und ein Teil der Lehre befolgen einen (prag-
matischen) Methodenpluralismus und lehnen es namentlich ab, die ein-
zelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu
unterstellen (vgl. BGE 131 III 33 E. 2 und BGE 130 II 202 E. 5.1). Viel-
mehr sollen bei der Anwendung auf den einzelnen Fall all jene Methoden
zur Anwendung kommen, die im Hinblick auf ein vernünftiges und prakti-
kables Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben. Die Gesetzes-
auslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der
Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstan-
A-5581/2012
Seite 27
dene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Ent-
scheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Er-
gebnis der ratio legis. Diese hat das Gericht dabei nicht nach seinen ei-
genen, subjektiven Wertvorstellungen, sondern nach den Vorgaben des
Gesetzgebers zu ermitteln. Ziel der Auslegung ist die Ermittlung des
Sinngehalts der Norm. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst
heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrun-
deliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständi-
gungsmethode ausgelegt werden. Im Verwaltungsrecht ist die teleologi-
sche Auslegung besonders bedeutsam, da es dort im Wesentlichen um
die Erfüllung bestimmter Staatsaufgaben geht, die alle ihren je besonde-
ren Zweck haben.
Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung, wo-
bei bei Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtsspra-
chen gleichwertig sind (vgl. zu diesem auch im Verwaltungsrecht gelten-
den Grundsatz Art. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; HEINZ HAUSHEER/MANUEL JAUN, Die
Einleitungstitel des ZGB, Bern 2003, Art. 1 Rz. 6). An einen klaren und
unzweideutigen Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde ge-
bunden, sofern dieser den wirklichen Sinn der Norm wiedergibt. Die
grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn und Sprach-
gebrauch ab. Ist der Text nicht ohne weiteres klar und sind verschiedene
Interpretationen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht
werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente. Abzustellen ist
dabei namentlich auf die Entstehungsgeschichte der Norm und ihren
Zweck sowie auf die Bedeutung, die der Norm im Zusammenhang mit an-
deren Bestimmungen und den Zielvorstellungen des Gesetzgebers zu-
kommt (vgl. zum Ganzen MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.182
f. mit Hinweisen und statt vieler Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2011
vom 24. Februar 2012 E. 2.2 mit Hinweisen und Urteil A-2607/2009 des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 E. 9.3.1).
Eine historisch orientierte Auslegung vermag die Regelungsabsicht des
Gesetzgebers – die sich insbesondere aus den Materialien ergibt – auf-
zuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer Verfolgung ge-
troffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts
bleibt, auch wenn es das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder
Rechtsfortbildung veränderten, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen
Umständen anpasst oder ergänzt. Die Gesetzesmaterialien sind zwar
nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn
A-5581/2012
Seite 28
der Norm zu erkennen. Sie können beigezogen werden, wenn sie auf die
streitige Frage eine klare Antwort geben. Namentlich bei neueren Texten
kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Um-
stände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung we-
niger nahe legen. Hat der Wille des historischen Gesetzgebers jedoch im
Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden, so ist er für die Auslegung
nicht entscheidend. Ist in der Beratung insbesondere ein Antrag, das Ge-
setz im Sinne einer nunmehr vertretenen Auslegungsmöglichkeit zu er-
gänzen, ausdrücklich abgelehnt worden, dann darf diese Möglichkeit spä-
ter nicht in Betracht gezogen werden (vgl. BGE 138 III 361 E. 6.2; BGE
137 V 17 E. 5.1; BGE 137 V 170 E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 137 V 170
E. 3.2; BGE 134 V 174 E. 4.1 mit Hinweisen).
6.6.2
6.6.2.1 Wie erwähnt äussert sich weder der Wortlaut von Art. 33 Abs. 4
noch derjenige von Art. 33 Abs. 5 StromVG darüber, nach welchen
Grundsätzen die Bewertung des Übertragungsnetzes vorzunehmen sei.
Explizit schliesst Art. 33 Abs. 5 StromVG die Verfahrensbestimmungen
des EntG aus. Aus der grammatikalischen Auslegung lässt sich daher in
dieser Hinsicht nichts ableiten.
6.6.2.2 Betreffend die historische Auslegung lässt sich der Botschaft des
Bundesrats zwar nichts Einschlägiges entnehmen, die weiteren Materia-
lien zeigen diesbezüglich jedoch Folgendes auf: Der seinerzeitige Vor-
schlag der Subkommission UREK-S sah drei notwendige Schritte vor, um
eine den Zielen entsprechende unabhängige Netzgesellschaft zu schaf-
fen. In einem ersten Schritt müssten die Überlandwerke ihre Anteile am
schweizerischen Übertragungsnetz inklusive der damit zusammenhän-
genden obligatorischen Rechte und Pflichten durch eine Abspaltung oder
einen wirtschaftlich ähnlichen Vorgang rechtlich verselbständigen, d.h. in
die neu geschaffene Gesellschaft einbringen. Dieser Schritt entspreche
dem Vorschlag des Bundesrats und dem Beschluss des Nationalrats.
Auch die EU-Richtlinie 2003/54/EG verlange die rechtliche Verselbständi-
gung der Übertragungsnetze. Die bisherigen Aktionäre der Überlandwer-
ke würden im selben Verhältnis auch Aktionäre der abgespaltenen Ge-
sellschaften (vgl. heutigen Art. 33 Abs. 1 StromVG). In einem zweiten
Schritt müssten die rechtlich verselbständigten Netzgesellschaften zu ei-
ner einzigen nationalen Netzgesellschaft fusionieren, wobei die Aktionäre
der abgespaltenen Gesellschaft zu Aktionären der neuen Netzgesell-
schaft würden und zwar nach Massgabe ihrer bisherigen Aktienanteile an
A-5581/2012
Seite 29
den Überlandwerken und der Anteile dieser Überlandwerke am nationa-
len Übertragungsnetz (vgl. heutigen Art. 33 Abs. 4 StromVG). In einem
dritten Schritt solle die freie Veräusserung der Aktien der nationalen
Netzgesellschaft statutarisch eingegrenzt werden, um sicherzustellen,
dass die Aktien- und Stimmmehrheit bei den Kantonen und Gemeinden
liegen. Eine Minderheitsbeteiligung der Überlandwerke an der neuen fu-
sionierten Netzgesellschaft solle jedoch möglich sein. Die gesamten Ope-
rationen geschähen dabei weitestgehend nach den Bestimmungen des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220) betreffend die Ak-
tiengesellschaft und nach den Bestimmungen des Fusionsgesetzes vom
3. Oktober 2003 (FusG, SR 221.301; vgl. Vorschlag der Subkommission
UREK-S im Rahmen der Konsultation der UREK-S zur Änderung des
Elektrizitätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes vom 21. April
2006, Ziff. 7 und Rechtsgutachten BJ Rz. 8 ff.).
Das Rechtsgutachten des BJ hält in diesem Zusammenhang fest, dass
die verfassungsmässige Wertgarantie volle Entschädigung verlange,
weshalb der Realersatz in seinem Wert dem Wert des Enteignungsob-
jekts entsprechen müsse. Die Aktionäre der EVU sollten daher nach
Massgabe ihrer bisherigen Aktienanteile und der Anteile ihrer Unterneh-
men am nationalen Übertragungsnetz zu Aktionären der nationalen Netz-
gesellschaft werden (Rz. 36). Zu bedenken sei allerdings, dass die EVU
durch die Übereignung der Netze an die nationale Netzgesellschaft inso-
fern einen Bonitätsverlust erleiden könnten, als der Netzteil eines Versor-
gungsunternehmens zu den risikoarmen Geschäften gehöre und folglich
durch die Abspaltung das Rating negativ beeinflusst werden könnte. Die
dadurch erhöhten Finanzierungskosten würden einen tieferen Gewinn
bewirken und könnten so zu einer Wertverminderung des Unternehmens
führen (Rz. 37). Allfällige, durch die Abspaltung der Übertragungsnetzan-
teile verursachte Wertverminderungen der EVU müssten ihnen somit ent-
schädigt werden (Rz. 38 mit Hinweis auf die bundesgerichtliche Recht-
sprechung zur Teilenteignung von Grundstücken).
Anlässlich der Sitzung des Ständerats vom 4. Oktober 2006 zu Art. 29b
erklärte Carlo Schmid-Sutter als Kommissionssprecher diesbezüglich
Folgendes: Wenn auf dem Verhandlungsweg keine einvernehmliche Lö-
sung zur Schaffung der Eigentumsposition der nationalen Netzgesell-
schaft zustande komme, könne die Vorinstanz auf Antrag oder von Amtes
wegen die erforderlichen Verfügungen erlassen, welche auch Enteig-
nungscharakter haben könnten und die Entschädigungsfragen regeln
müssten. In diesem Fall sei das Verfahren des EntG zu schwerfällig und
A-5581/2012
Seite 30
solle daher ausgeschlossen werden. Was als Entschädigung zuzuspre-
chen sei, bedürfe allerdings keiner eigenen Bestimmung im StromVG;
nach den Vorgaben der BV sei schlicht volle Entschädigung zu leisten
(AB 2006 S 867). Die Frage, nach welcher Bewertungsmethode die Ent-
schädigung bzw. deren Höhe im Rahmen der Transaktion zu erfolgen ha-
be, habe der Gesetzgeber bewusst nicht im StromVG regeln, sondern
dies vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt den Beteiligten überlassen
oder allenfalls – sofern nötig – durch behördliche Festlegung anhand ge-
setzlicher und verfassungsmässiger Vorgaben beantworten lassen wollen
(Protokoll der Sitzung der UREK-S vom 24. August 2006, S. 17 f.).
Wie bereits vorne in E. 6.4.1 festgehalten, handelt es sich bei der fragli-
chen Transaktion um einen enteignungsrechtlichen Sachverhalt. Art. 33
Abs. 5 letzter Satz StromVG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Verfah-
rensbestimmungen des EntG und schliesst die Anwendbarkeit des vorge-
nannten Gesetzes als Ganzes nicht aus. E contrario ergibt sich aus der
historischen Auslegung nach Konsultation der Materialien, dass die mate-
riellrechtlichen Grundsätze des Enteignungsrechts im Rahmen der Über-
führung des Übertragungsnetzes Anwendung finden sollen. Dies gilt ins-
besondere betreffend die zu leistende volle Entschädigung, wobei sich
dieser Grundsatz bereits aus der Verfassung ergibt.
6.6.2.3 Die systematische Auslegung ergibt Folgendes: Die von der Vor-
instanz als Berechnungsbasis für die Bestimmung des massgeblichen
Werts des Übertragungsnetzes für anwendbar erklärten Art. 15 Abs. 3
StromVG sowie Art. 13 StromVV, welche auf den kalkulatorischen Rest-
wert der ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellkosten verweisen, be-
ziehen sich lediglich auf das Netznutzungsentgelt für den Betrieb des
Übertragungsnetzes. Es lässt sich kein Hinweis darauf finden, dass diese
Bestimmungen auch für die Berechnung der Entschädigung im Rahmen
der Überführung des Übertragungsnetzes gelten sollen. Systematisch be-
findet sich Art. 33 StromVG im 8. Kapitel unter den Schlussbestimmungen
während Art. 15 StromVG und Art. 13 StromVV sich je in Kapitel 3 im
zweiten Abschnitt betreffend Netznutzungsentgelt befinden und mit dem
Titel anrechenbare Netz- bzw. Kapitalkosten versehen sind. Diese syste-
matische Trennung des Vorgangs der Enteignung und damit der Ent-
schädigungsfrage von derjenigen der Netzkosten bekräftigt die Ansicht,
dass der Gesetzgeber für die Frage der Entschädigung nicht wie von der
Vorinstanz verfügt auf die regulierten Werte abzustellen gedachte, son-
dern die Anwendung des materiellen Enteignungsrechts implizit vorbehal-
ten hat. Ansonsten hätte er direkt auf die Bestimmungen zur Berechnung
A-5581/2012
Seite 31
der Netzkosten verweisen können. Die Vorinstanz hält in Rz. 80 der an-
gefochtenen Verfügung damit übereinstimmend selbst fest, dass der vor-
liegende Verfahrensgegenstand sich mit den Tarifprüfungsverfahren, in
welchen Anlagewerte als Basis für die anrechenbaren Kosten eines ab-
geschlossenen Tarifjahrs festgelegt werden, nicht vergleichen lässt. Aus-
serdem sprechen Art. 15 Abs. 3 StromVG und Art. 13 Abs. 2 StromVV von
bestehenden Anlagen bzw. von Baukosten von Anlagen, d.h. sie bezie-
hen sich auf Leitungen, Transformatoren, Schaltfelder etc. Ob darunter
auch die Grundstücke, auf welchen die Bauten errichtet worden sind fal-
len, welche zudem nicht abgeschrieben werden, ist fraglich.
Hinzu kommt, dass sich anhand der laufenden Tarifverfahren gezeigt hat,
dass die Vorinstanz Anlagenwerte aufgrund verschiedenster Grundlagen
(teilweise gestützt auf OR-Anlagespiegel, teilweise gestützt auf IFRS-
Zahlen) anerkannt bzw. geprüft und korrigiert hat. Die Bewertung der ein-
zelnen EVU ist demnach nicht einheitlich erfolgt. Unter dem Blickwinkel
der Gleichbehandlung können die regulierten Werte daher nicht als Aus-
gangsbasis herangezogen werden, da für alle betroffenen EVU die glei-
chen Bewertungsregeln gelten sollen. Die von der Vorinstanz angeführten
finanziellen Folgen für die Beschwerdegegnerin sind für die Frage nach
dem grundsätzlichen Wert des Übertragungsnetzes bzw. der zu leisten-
den Entschädigung für die gesetzlich angeordnete Transaktion ausser
Acht zu lassen: Das Enteignungsrecht verfolgt schliesslich nicht das Ziel,
die Enteignerin schadlos zu halten, sondern vielmehr sollen sich die Ent-
eigneten in derselben ökonomischen Situation befinden wie vor der Ent-
eignung. Die Entschädigung ist Abgeltung für den wegen der Kollision
zwischen privaten und öffentlichen Interessen entstehenden Rechtsver-
lust, dem nicht ein äquivalenter Rechtserwerb durch die Enteignerin ge-
genüberzustehen braucht (vgl. vorne E. 6.5.1 und HESS/WEIBEL, a.a.O.,
Art. 19 Rz. 9).
6.7 Als Resultat der Auslegung von Art. 33 Abs. 4 und 5 StromVG ergibt
sich, dass die von der Vorinstanz für massgeblich erklärten regulierten
Werte für die Bewertung der einzelnen Übertragungsnetzanteile nicht re-
levant sein können. Demzufolge sind die diesbezüglichen Beschwerden
gutzuheissen und ist Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung in
Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 5 bis 10 aufzuheben. Da der
Hauptantrag der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 gutgeheissen wird, ent-
fällt die Behandlung ihres Eventualbegehrens. Dispositiv-Ziffer 1 ist auch
in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 aufzuheben, da sich aus
der Begründung, mit welcher sie die Ergänzung von Dispositiv-Ziffer 2
A-5581/2012
Seite 32
beantragen, ergibt, dass sie mit dem von der Vorinstanz festgesetzten
Wert nicht einverstanden sind und die Formulierung der Vorinstanz in
Dispositiv-Ziffer 2 betreffend Festlegung des "definitiven Werts" der ein-
zelnen Übertragungsnetzanteile in dieser Hinsicht unpräzis ist bzw. sich
klarer mit dem Begriff des konkreten frankenmässigen Werts umschrei-
ben liesse.
6.8 Es stellt sich somit die Frage, welche Bewertungsgrundsätze unter
Berücksichtigung der verfassungsmässigen enteignungsrechtlichen Ga-
rantien stattdessen anzuwenden sind.
6.8.1 Die Enteignungsentschädigung ist entweder nach objektiven Ge-
sichtspunkten, d.h. nach dem Wert, den das enteignete Recht aufgrund
der bisherigen Nutzung oder einer möglichen besseren Verwendung für
einen Käufer aufweist (Verkehrswert) oder aber nach subjektiven Krite-
rien, d.h. nach dem Interesse des Enteigneten an der Beibehaltung des
fraglichen Rechts zu bemessen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung ist diejenige Methode anzuwenden, die für den Enteigneten güns-
tiger ist (BGE 113 Ib 39 E. 2 a betreffend Enteignung einer Unternehmung
und HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 19 Rz. 10). Die Vermischung beider Be-
rechnungsarten gilt grundsätzlich als unzulässig (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2108). Für die Festsetzung der Enteig-
nungsentschädigung stellen Praxis und Lehre verschiedene Methoden
zur Verfügung (Vergleichsmethode oder auch statistische Methode [BGE
122 II 344, BGE 122 I 168], Lageklassenmethode [BGE 131 II 458, BGE
128 II 81, BGE 114 Ib 294], Rückwärtsrechnung [BGE 122 I 172, BGE
102 Ib 354] und HESS/ WEIBEL, a.a.O., Art. 19, Rz. 80 ff.). Bei einem
Grundstück bemisst sich die Enteignungsentschädigung gemäss Bun-
desgericht "in erster Linie am Verkehrswert, das heisst am Wert, den es
aufgrund der bisherigen Nutzung oder einer möglichen besseren Ver-
wendung für einen beliebigen Käufer aufweist" (BGE 113 Ib 39 E. 2a mit
Hinweisen), was oft nicht dem Ankaufs-, Wiederbeschaffungs- oder Er-
tragswert entspricht. Der Verkehrswert ist gemäss Bundesgericht primär
anhand von Vergleichspreisen festzulegen (sog. statistische Methode
oder Vergleichsmethode); nur wenn keine Vergleichspreise vorhanden
sind, darf ausschliesslich nach anderen Methoden vorgegangen werden,
die (wie die sog. Lageklassenmethode oder die Methode der Rückwärts-
rechnung) auf blosse Hypothesen abstellen (BGE 122 I 168 E. 3 a; vgl.
auch BGE 128 II 74 E. 5 aa; BGE 131 II 458 E. 5 zur Lageklassenmetho-
de; VALLENDER, a.a.O., Art. 26 Rz. 73 und 76 mit Hinweisen). Hinzu kann
eine Entschädigung für weitere Nachteile (sog. Inkonvenienzen) kommen
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Seite 33
(vgl. BIAGGINI, a.a.O., Art. 26 Rz. 38 und auch Art. 33 Abs. 4 letzter Satz
StromVG, wonach zusätzliche Wertverminderungen von der nationalen
Netzgesellschaft auszugleichen sind).
6.8.2 Vorliegend geht es hingegen nicht primär um die Enteignung von
Grundstücken, sondern allgemein um die Überführung der einzelnen
Übertragungsnetzbereiche, welche die EVU gestützt auf Art. 33 Abs. 1
StromVG bereits auf separate Tochtergesellschaften übertragen mussten.
Die Übertragung der Übertragungsnetzgesellschaften auf die nationale
Netzgesellschaft stellt einen Anteilserwerb (Share Deal) dar, d.h. die
Übertragungsnetzeigentümerinnen überführen ihre Aktien und Forderun-
gen gegenüber ihren jeweiligen Tochtergesellschaften als Sacheinlagen
auf die Beschwerdegegnerin und erhalten als Realersatz Aktien an der
nationalen Netzgesellschaft und Forderungen gegenüber dieser.
6.8.2.1 Für Sacheinlagen gelten gemäss Art. 652c OR, soweit das Ge-
setz nichts anderes vorschreibt, die Bestimmungen über die Gründung
einer Gesellschaft. Bei der Bewertung von Sacheinlagen sind die allge-
meinen kaufmännischen Buchführungsvorschriften zu beachten (Art. 960
OR). Dies bedeutet insbesondere, dass keine Überbewertungen vorlie-
gen dürfen (vgl. Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung [HWP],
Band 3, Schweizerische Treuhandkammer [Hrsg.], Zürich 2009, S. 17 f.).
Eine Unterbewertung von Sacheinlagen und -übernahmen ist aus rechtli-
cher Sicht zulässig, da es keine Untergrenze für die Bewertung gibt. Auch
müssen die durch Unterbewertung von Sacheinlagen entstehenden stillen
Reserven im Hinblick auf Art. 669 Abs. 3 OR als unbedenklich gelten, da
durch die Bewertungsreserven in der Regel gerade Rücksicht auf das
dauernde Gedeihen des Unternehmens genommen wird.
Bei der Bewertung von Sacheinlagen gilt der Verkehrswert als massge-
bender Richtwert im Sinne einer Obergrenze. Die Ermittlung des Ver-
kehrswertes erfolgt mittels gängiger Marktwerte, sofern für den eingeleg-
ten oder übernommenen Gegenstand überhaupt ein Markt besteht. Kann
für die Sacheinlage bzw. -übernahme kein Marktwert ausgemacht wer-
den, muss der Verkehrswert anhand von Hilfswerten eruiert werden. We-
gen ihrer leichten Feststellbarkeit und Überprüfbarkeit werden dabei oft
die historischen Anschaffungs- oder Herstellkosten beigezogen. Den
technischen und wirtschaftlichen Wertverminderungen (Abnützung infolge
Gebrauchs und technische Überalterung) ist dabei Rechnung zu tragen.
Der auf der Basis der Anschaffungs- und Herstellkosten ermittelte Rest-
wert ist dem Wiederbeschaffungswert für eine vergleichbare Sache ge-
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Seite 34
genüberzustellen, wobei der niedrigere der beiden Werte als höchster zu-
verlässiger Verkehrswert gilt (HWP, a.a.O., S. 18).
6.8.2.2 Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass aufgrund der vorge-
nannten verfassungsrechtlichen Garantien für die Überführung des Über-
tragungsnetzes volle Entschädigung zu leisten ist. Konkret stellt sich die
Frage, welchen tatsächlichen Wert die zu überführenden Übertragungs-
netzgesellschaften haben. Es ist demnach eine Unternehmensbewertung
durchzuführen, wobei der objektive Unternehmenswert massgebend ist.
Zu beachten ist weiter das Prinzip der Bewertungseinheit, d.h. das Unter-
nehmen ist grundsätzlich als Gesamtheit zu verstehen und nicht als
Summe von Einzelwerten. Die Einleger sind frei, welche der anerkannten
Unternehmungsbewertungsmethoden sie anwenden (HWP, a.a.O, S. 19).
Die häufigsten Unternehmensbewertungsmethoden sind die folgenden:
Das Substanzwertverfahren mit Fortführungs- oder Liquidationswerten
(bestandesorientierte Ansätze), das Ertragswertverfahren mit schwan-
kenden oder konstanten Gewinnen, Dividendenansätze mit schwanken-
den oder konstanten Dividenden, Discounted-Cash-Flow-Ansätze mit
schwankenden oder konstanten Free Cash Flows oder inklusive Nebenef-
fekte (Adjusted Present Value), der Economic-Value-Added-Ansatz
(flussorientierte Ansätze), das Mittelwertverfahren mit gewichtetem oder
ungewichtetem Durchschnitt, das Übergewinnverfahren mit schwanken-
den oder konstanten Übergewinnen oder mit beschränkter Goodwillren-
tendauer sowie die Buchwertmethode (kombinative Ansätze; vgl. zum
Ganzen: LUZI HAIL/CONRAD MEYER, Abschlussanalyse und Unterneh-
mensbewertung, 2. Auflage Zürich 2006, Abb. 6.2 S. 82 und CLAUDIO LO-
DERER/URS WÄLCHLI, Handbuch der Bewertung, Band 2: Unternehmen,
5. Aufl. Zürich 2010, Abb. S. 11).
6.8.3 Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, die Sache in Anwen-
dung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen Abklärung des Sachver-
halts, insbesondere betreffend die sich stellenden ökonomischen Spezial-
fragen zur konkret anwendbaren Methode der Unternehmensbewertung,
an die fachkundige Vorinstanz zurückzuweisen, welche unter Berücksich-
tigung nachfolgender Erwägungen den massgeblichen, von der in Art. 33
Abs. 4 StromVG vorgesehenen Überführung unbeeinflussten Wert des
Übertragungsnetzes festzusetzen hat. Dabei wird sie insbesondere auch
festzulegen haben, zu welchem Wert die Grundstücke im Rahmen der
Unternehmensbewertung zu veranlagen sind (vgl. zur Rückweisung all-
gemein MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.195 mit Hinweisen).
A-5581/2012
Seite 35
6.8.3.1 Zu beachten gilt es in diesem Zusammenhang Folgendes: Im
Rahmen der flussorientierten Bewertungsansätze stützt sich der Unter-
nehmenswert auf künftige Nutzenzugänge und -abgänge. Da die künfti-
gen Nettoerträge reguliert sind und wesentlich von den Kapitalkosten ab-
hängen, ist es gemäss Ansicht der UREK-S sinnvoll, den Substanzwert
zu berücksichtigen. Nach der rechtlichen Entflechtung der Übertragungs-
netze dürfte der UREK-S zufolge eine transparente und einheitliche
Grundlage zur Bestimmung des Substanzwerts der abgespaltenen Über-
tragungsnetzgesellschaften möglich sein. Der Substanzwert werde als
Resultat der Verhandlungen zwischen Netznutzern und Netzeigentümern
festgesetzt (vgl. Konsultation der Subkommission des Ständerats für
Umwelt, Raumplanung und Energie UREK-S zur Änderung des Elektrizi-
tätsgesetzes und des Stromversorgungsgesetzes vom 21. April 2006,
Anhang 2 Betreff Netzbewertung). Alle zukunftsorientierten Bewertungs-
verfahren können unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung inso-
fern keine Anwendung finden, als die künftigen Geldflüsse ab Inkrafttreten
des StromVG reguliert sind und zudem zahlreiche Annahmen getroffen
werden müssten, was eine einheitliche Bewertung der einzelnen Übertra-
gungsnetzgesellschaften verunmöglicht.
6.8.3.2 Im Übrigen sind die Vorwirkungen der Enteignung zu berücksich-
tigen, da die Bestimmung des Bewertungsansatzes untrennbar mit dem
relevanten Zeitpunkt verbunden ist bzw. der im Grundsatz zu bestimmen-
de Wert massgeblich durch den festgesetzten Zeitpunkt beeinflusst wird
(vgl. zur Bedeutung des Bewertungsstichtags allgemein HESS/WEIBEL,
a.a.O., Art. 19 Rz. 46 ff.).
6.8.3.2.1 Die Vorinstanz betrachtet in der angefochtenen Verfügung den
Transaktionszeitpunkt als massgebend. Mit dem Inkrafttreten des
StromVG konnten die Netzeigentümerinnen nicht mehr frei über ihr Netz
verfügen, sondern mussten dieses vielmehr für die vorbestimmte Eigen-
tumsübertragung bereithalten, waren in der Festsetzung der Preise für
die Netznutzung an die Vorschriften des StromVG gebunden und gewisse
Geschäftsbereiche, z.B. der Transitbereich, wurden ihnen zugunsten der
nationalen Netzgesellschaft entzogen. Solche Beschränkungen beein-
flussen den Wert des Übertragungsnetzes. Der Wertverlust für die ur-
sprünglichen Eigentümerinnen des Übertragungsnetzes erfolgte demnach
durch den Erlass des StromVG (vgl. v.a. Art. 18 und 33 StromVG), denn
damit wurden sowohl die Anlagenwerte als auch die zukünftigen Cash
Flows festgeschrieben.
A-5581/2012
Seite 36
6.8.3.2.2 Als von der gesetzlich vorgesehenen Überführung unbeein-
flusst ist derjenige Wert des Übertragungsnetzes vor Eintritt der Vorwir-
kungen dieser Enteignung zu betrachten. Vor Inkrafttreten des StromVG
stand neben dem Vorschlag der Subkommission UREK-S auch derjenige
des Bundesrats im Raum, der aus Gründen des Eigentumsschutzes dar-
auf verzichtete, die damaligen Eigentümerinnen der Übertragungsnetze
zu verpflichten, ihr Eigentum in die schweizerische Übertragungsnetz-
betreiberin einzubringen. Nur für den Fall, dass keine genügenden ver-
traglichen Regelungen zwischen den Übertragungsnetzeigentümerinnen
und der Übertragungsnetzbetreiberin betreffend die erforderlichen Verfü-
gungsrechte über die Netzanlagen zustande kommen würde, war vorge-
sehen, dass der Bundesrat der Übertragungsnetzbetreiberin das Enteig-
nungsrecht hätte einräumen können (Rechtsgutachten BJ Rz. 3 f.). Spä-
testens am 11. Dezember 2006, als der Nationalrat als Zweitrat der Über-
führung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft zu-
stimmte, war jedoch absehbar, dass die bisherigen Übertragungsnetzei-
gentümerinnen nicht mehr frei bzw. ohne regulatorische Vorgaben über
ihre Übertragungsnetzanteile würden verfügen können und insbesondere
nicht mehr die Möglichkeit hatten, das Übertragungsnetz an Dritte zu ver-
kaufen. Diese Vorwirkungen der gesetzlich vorgesehenen Enteignung
führen dazu, dass der massgebliche Zeitpunkt für die Festsetzung der
Entschädigung auf einen Zeitraum zu verlegen ist, in welchem der Wert
des zu übertragenden Objekts davon noch unbeeinflusst ist.
7.
Nachfolgend ist kurz auf die zusätzlich angefochtenen Dispositiv-Ziffern 2,
3, 4, 7 und 9 einzugehen.
7.1 Aus den vorangegangenen Erwägungen ergibt sich, dass die regu-
lierten Werte aus den Tarifprüfungsverfahren für die Festsetzung des
Werts des Übertragungsnetzes nicht massgeblich sein können. Demnach
können die entsprechenden Beschwerdeverfahren keinen Einfluss auf die
Festsetzung der konkreten frankenmässigen Entschädigungshöhe haben,
weshalb die Passage "gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März
2009, 952-09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November
2010 und 952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betref-
fend Deckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie" in Disposi-
tiv-Ziffer 2 in Bezug auf alle Beschwerdeführerinnen aufzuheben ist.
7.2 Die Vorinstanz hat in Dispositiv-Ziffer 3 weiter festgehalten, sich aus
Gerichtsentscheiden ergebende Konsequenzen seien auch für die Netz-
A-5581/2012
Seite 37
anteile jener bisheriger Übertragungsnetzeigentümerinnen zu berücksich-
tigen, die gegen die Tarifverfügungen, die Verfügungen betreffend De-
ckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie gegen die vorlie-
gende Verfügung keine Beschwerde geführt hätten.
Ob diese Anordnung Rechtswirkungen entfaltet, ist aufgrund des indivi-
dualrechtlichen Charakters eines Rechtsmittelverfahrens mit Wirkung
einzig gegenüber denjenigen Parteien, die am konkreten Verfahren direkt
beteiligt sind bzw. insbesondere gegenüber den beschwerdeführenden
Parteien (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 [BVGE 2010/49] E. 10.1 und Dispositiv-
Ziffer 1) fraglich, kann aber vorliegend offen gelassen werden, da sie den
Beschwerdeführerinnen nicht zum Nachteil gereicht. Im Übrigen bleibt es
der Vorinstanz unbenommen, diesbezüglich eine einheitliche Praxis an-
zuwenden. Unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung und im Einklang
mit der vertraglich in Ziff. 11.3 Abs. 1 GSV vorgesehenen Regelung, dass
wenn einzelne Eigentümer in einem gerichtlichen Verfahren die Ermitt-
lung des wirklichen Werts der einzubringenden Netzgesellschaft rechts-
kräftig erwirkt haben, allfällige sich daraus ergebende wertmässige Aus-
gleichungen gegenüber den ansonsten massgeblichen, verfügten ElCom-
Werten auf den Transaktionszeitpunkt für alle Eigentümer vorzunehmen
seien, erscheint dies sogar sinnvoll.
7.3 Es bleibt unklar, inwiefern Dispositiv-Ziffer 4, wonach bei der Festle-
gung der Entschädigung für die Überführung des Übertragungsnetzes
Nutzungsrechte an Anlagen und Grundstücken des Übertragungsnetzes
zu berücksichtigen sind, von den Beschwerdeführerinnen 9 und 10 bean-
standet wird, weshalb ihre Beschwerde in diesem Punkt mangels genü-
gender Substantiierung abzuweisen ist.
7.4 Die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 fechten Dispositiv-Ziffer 7 betref-
fend Geltung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 6 für alle Parteien – unabhängig
davon ob die Transaktion auf vertraglichem Weg oder durch behördliche
Anordnung erfolgt – an, weil sie mit den Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 und 5,
nicht einverstanden sind. Da Dispositiv-Ziffer 7 u.a. auf die aufzuhebende
Dispositiv-Ziffer 1 verweist, ist sie in der Folge in Bezug auf die Be-
schwerdeführerinnen 5 und 6 ebenfalls aufzuheben.
7.5 Die Beschwerdeführerinnen 2, 4 und 5 beanstanden die Gebühren-
auflage in Dispositiv-Ziffer 9.
A-5581/2012
Seite 38
Die Regelung der Verfahrenskosten gehört zu den Verfahrensbestim-
mungen. Da der Wortlaut von Art. 33 Abs. 5 StromVG für die behördlich
verfügte Überführung die Anwendung der Verfahrensbestimmungen des
EntG explizit ausschliesst, ist die Kostenregelung gemäss Art. 114 EntG
diesfalls grundsätzlich nicht anwendbar. Vorliegend handelt es sich je-
doch grösstenteils um Fälle der in Art. 33 Abs. 4 StromVG auf vertragli-
cher Basis erfolgten Überführung des Übertragungsnetzes auf die Be-
schwerdegegnerin, welcher ebenfalls Enteignungscharakter zukommt
(vgl. vorne E. 6.5.2). Ausserdem ist die rechtsanwendende Behörde an
einen klaren und unzweideutigen Gesetzeswortlaut grundsätzlich zwar
gebunden. Abweichungen von einem klaren Wortlaut sind indessen zu-
lässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen,
dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Grün-
de können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn
und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften erge-
ben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die
grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Ge-
setzgeber nicht gewollt haben kann (BGE 131 III 314 E. 2.2 mit Hinwei-
sen). Aus den Materialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit Aus-
schluss der Verfahrensbestimmungen des EntG die Zuständigkeit der
Vorinstanz sicherstellen wollte und das Verfahren des EntG als zu
schwerfällig erachtete (vgl. vorne E. 6.6.2.2). Nicht bezweckt bzw. gewollt
war hingegen der Ausschluss der enteignungsrechtlichen Kostenauferle-
gungsgrundsätze. Ausgehend von der Überlegung, dass die Beschwerde-
führerinnen aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Überführung des
Übertragungsnetzes zu dieser Transaktion verpflichtet sind, wäre es stos-
send, ihnen in Abweichung enteignungsrechtlicher Grundsätze Kosten
aufzuerlegen (vgl. dazu auch HESS/WEIBEL, a.a.O., Art. 114 Rz. 5, wo-
nach den Enteigneten, die wider Willen in das Enteignungsverfahren ein-
bezogen werden, unabhängig davon, ob das Verfahren durch Urteil oder
Enteignungsvertrag erledigt wird, grundsätzlich keine Kosten aufzuerle-
gen sind).
Die entsprechende Dispositiv-Ziffer 9 ist demnach wie beantragt in Bezug
auf die Beschwerdeführerinnen 2, 4 und 5 ebenfalls aufzuheben.
8.
Zusammenfassend bleibt Folgendes festzuhalten: Die in Art. 33 Abs. 4
StromVG vorgesehene Überführung des Übertragungsnetzes stellt einen
Fall einer gesetzlich angeordneten, formellen Enteignung dar. Demnach
sind bei der Ermittlung des Werts der zu überführenden Übertragungs-
A-5581/2012
Seite 39
netzanteile und auch betreffend die konkrete Entschädigungshöhe die
durch die Verfassung garantierten, enteignungsrechtlichen Grundsätze,
insbesondere derjenige der vollen Entschädigung einzuhalten. Art. 33
Abs. 5 letzter Satz StromVG bezieht sich ausdrücklich nur auf die Verfah-
rensbestimmungen des EntG und schliesst die Anwendbarkeit des vorge-
nannten Gesetzes als Ganzes nicht aus. E contrario ergibt sich daraus
vielmehr, dass die materiellrechtlichen Grundsätze des Enteignungs-
rechts im Rahmen der Überführung des Übertragungsnetzes Anwendung
finden sollen. Dies gilt insbesondere betreffend die zu leistende volle Ent-
schädigung, wobei sich dieser Grundsatz bereits aus der Verfassung er-
gibt. Die regulierten Werte aus den Tarifprüfungsverfahren können für die
Festsetzung des Werts des Übertragungsnetzes nicht massgeblich sein,
weshalb Dispositiv-Ziffer 1 aufzuheben und in der Folge auch die ent-
sprechende Passage in Dispositiv-Ziffer 2 zu streichen ist. Die Sache ist
zur Bestimmung des massgeblichen, von der gesetzlich vorgesehenen
Überführung unbeeinflussten Werts des Übertragungsnetzes im Sinne
der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
9.
Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorin-
stanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.1 Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
Sie beträgt bei einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse Fr. 100.– bis Fr.
50'000.– (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG und Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend
ist von einer Streitigkeit mit Vermögensinteresse auszugehen, auch wenn
es noch nicht um den konkreten frankenmässigen Entschädigungsbetrag
geht, sondern um den Bewertungsgrundsatz der Transaktion an sich und
der genaue Streitwert daher nicht exakt bezifferbar ist. Angesichts der
Rechtsbegehren und Vorbringen der Beschwerdeführerinnen ist aber si-
cher ein Streitwert von über Fr. 5'000'000.– gegeben, womit der diesbe-
zügliche Gebührenrahmen von Fr. 15'000.– bis Fr. 50'000.– nach Art. 4
VGKE zur Anwendung kommt. Unter Berücksichtigung der erwähnten Kri-
terien und der Kosten für die Zwischenentscheide betreffend Aktenein-
sicht und Sistierung werden die Verfahrenskosten auf Fr. 40'000.– festge-
setzt.
A-5581/2012
Seite 40
Das für die Kostenverlegung massgebende Ausmass des Unterliegens
hängt von den in der konkreten Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
ab. Abzustellen ist auf das materiell wirklich Gewollte (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43). Die Beschwerdeführerinnen
1 bis 4 sind mit ihren Anträgen betreffend Akteneinsicht und Sistierung
unterlegen, die Beschwerdeführerinnen 9 und 10 mit ihren prozessualen
Anträgen ebenfalls. Auf diverse Anträge der Beschwerdeführerinnen 5 bis
10 ist nicht einzutreten. In der Hauptsache obsiegen die Beschwerdefüh-
rerinnen jedoch. Insgesamt haben sie daher im Ausmass von zwei Drit-
teln obsiegt und sind somit zu rund einem Drittel unterlegen. Aufgrund der
vorne in Erwägung 6.5 festgehaltenen Überlegungen rechtfertigt es sich
in Anwendung enteignungsrechtlicher Grundsätze, den Beschwerdeführe-
rinnen trotz teilweisen Unterliegens keine Kosten aufzuerlegen. Die ge-
leisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 20'000.– (Beschwerde-
führerinnen 1 bis 4 sowie 7 und 8) bzw. Fr. 30'000.– (Beschwerdeführe-
rinnen 5 und 6 sowie 9 und 10) sind ihnen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten.
9.2 Die Beschwerdegegnerin beantragt, ihr seien unabhängig vom Aus-
gang des Verfahrens keine Verfahrenskosten oder Parteientschädigun-
gen aufzuerlegen, da dies nicht gerechtfertigt sei. Das Bundesgericht hat
in seinem Urteil 2C_572/2012 vom 27. März 2013 E. 4 festgehalten,
dass, auch wenn die Beschwerdegegnerin keine Anträge gestellt und die
Umsetzung des Urteils zugesichert habe, der Ausgang jenes Verfahrens
dennoch zur Folge habe, dass sie von den Beschwerdeführerinnen keine
SDL-Kosten vergütet erhalte; sie sei daher materiell notwendige Gegen-
partei und als solche unterlegen. Im vorliegenden Verfahren hat sich die
Beschwerdegegnerin zum Streitgegenstand in der Hauptsache nicht kon-
kret geäussert, sondern nur Anträge betreffend die Dispositiv-Ziffern 2 bis
5 und 7 gestellt. In materieller Hinsicht ist sie jedoch als teilweise unter-
liegend einzustufen, wird sie doch den Beschwerdeführerinnen eine (hö-
here) Enteignungsentschädigung zu vergüten haben. Ihre Interessen sind
somit gegenläufig zu denjenigen der Beschwerdeführerinnen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_435/2013 vom 18. Oktober 2013 E. 3.6). Demzu-
folge hat die Beschwerdegegnerin die gesamten Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 40'000.– zu tragen. Dieser Betrag ist ihr nach Eintritt der
Rechtskraft in Rechnung zu stellen.
A-5581/2012
Seite 41
10.
Mit Verweis auf die Ausführungen in Erwägung 6.5 sind für die Ausrich-
tung der Parteientschädigung ebenfalls die enteignungsrechtlichen
Grundsätze zu beachten.
10.1 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung
entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Ein Heranziehen dieser
Bestimmungen ist jedoch nur insoweit möglich, als dies mit Art. 116 EntG
vereinbar ist. Dies ist zwar vorliegend mit Blick auf die Bestimmungen
betreffend die Festsetzung der Parteientschädigung sowie die allgemeine
Regel betreffend die Bemessung der Gerichtsgebühr (Art. 2 Abs. 1 Satz 1
VGKE, vgl. vorne E. 9) grundsätzlich zu bejahen. Dennoch kann eine
schematische Anwendung der in Art. 10 VGKE vorgesehenen Stunden-
ansätze und Berechnungsweisen nicht Platz greifen, da die Entschädi-
gung im Lichte von Art. 116 EntG angemessen und unter Beachtung der
enteignungsrechtlichen Entschädigungsgrundsätzen festzusetzen ist (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-330/2013 vom 26. Juli 2013 E. 5.3
mit Hinweisen).
10.2 Einzig die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 haben eine detaillierte
Kostennote i.S.v. Art. 14 Abs. 1 VGKE in der Höhe von Fr. 56'970.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Unter Berücksichtigung der
diversen einzureichenden Rechtsschriften sowie der Komplexität des Ver-
fahrens erscheinen Parteientschädigungen von je Fr. 30'000.– inkl. Aus-
lagen und Mehrwertsteuer, d.h. von insgesamt Fr. 120'000.– (je Fr.
30'000.– für die Beschwerdeführerinnen 1 bis 4, 5 und 6, 7 und 8 sowie 9
und 10) als angemessen. Die Beschwerdegegnerin ist nicht durch einen
aussenstehenden Anwalt vertreten, sie hat daher von vorneherein keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Auch die Vorinstanz hat keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Ausgehend von
der Überlegung, dass die Beschwerdeführerinnen aufgrund der gesetzlich
vorgesehenen Überführung des Übertragungsnetzes zu dieser Transakti-
on verpflichtet sind, hat die Beschwerdegegnerin als Enteignerin für die
den Beschwerdeführerinnen zuzusprechende Parteientschädigung auf-
zukommen (vgl. betreffend die im Rahmen der Gebührenauflage erwähn-
ten enteignungsrechtlichen Grundsätze vorne E. 7.5 sowie Art. 116 Abs. 1
Satz 1 EntG, wonach der Enteigner die vor Bundesverwaltungsgericht
auszurichtende Parteientschädigung an den Enteigneten trägt).
A-5581/2012
Seite 42
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Je eine Kopie der Eingabe der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 vom
4. November 2013 geht an die übrigen Verfahrensbeteiligten.
Der Sistierungsantrag der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 vom
4. November 2013 wird abgewiesen.
2.
2.1 Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 betreffend Auf-
hebung des partiellen "Nichteintretensentscheid" gemäss Randziffer 40
der angefochtenen Verfügung wird nicht eingetreten.
2.2 Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen 7 und 8 betreffend Fest-
stellung, dass die Äusserung der Vorinstanz im Abschnitt 4 der angefoch-
tenen Verfügung mit Bezug auf die Bewertung von Grundstücken bei der
Überführung des Übertragungsnetzes auf die nationale Netzgesellschaft
nicht rechtsverbindlich sei, wird nicht eingetreten.
2.3 Auf die Anträge der Beschwerdeführerinnen 5 und 6 sowie 9 und 10
betreffend Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 5 wird nicht eingetreten.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutgeheissen
und die Dispositiv-Ziffer 1 in Bezug auf alle Beschwerdeführerinnen, die
Dispositiv-Ziffer 7 in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 5 und 6 sowie
die Dispositiv-Ziffer 9 in Bezug auf die Beschwerdeführerinnen 2, 4 und 5
aufgehoben.
Die Passage "gegen die Verfügungen 952-08-005 vom 6. März 2009,
952-09-131 vom 4. März 2010, 952-10-017 vom 11. November 2010 und
952-11-018 vom 12. März 2012, gegen die Verfügungen betreffend De-
ckungsdifferenzen der Tarifjahre 2011 und 2012 sowie" in Dispositiv-Ziffer
2 wird in Bezug auf alle Beschwerdeführerinnen aufgehoben.
Die Angelegenheit wird im Sinne der Erwägungen zur neuen Festsetzung
des massgeblichen Werts für die Überführung des Übertragungsnetzes
und zur Neuverlegung der Gebühren in Bezug auf die Beschwerdeführe-
rinnen 2, 4 und 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen. Ansonsten wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
A-5581/2012
Seite 43
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 40'000.– werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Die geleisteten Kostenvorschüsse in der Höhe von Fr. 20'000.–
(Beschwerdeführerinnen 1 bis 4 sowie 7 und 8) bzw. Fr. 30'000.– (Be-
schwerdeführerinnen 5 und 6 sowie 9 und 10) werden den Beschwerde-
führerinnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zu-
rückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Post-
oder Bankverbindung anzugeben.
5.
Den Beschwerdeführerinnen wird eine reduzierte Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 120'000.– zugesprochen, wovon Fr. 30'000.– auf die
Beschwerdeführerinnen 1 bis 4, Fr. 30'000.– auf die Beschwerdeführerin-
nen 5 und 6, Fr. 30'000.– auf die Beschwerdeführerinnen 7 und 8 sowie
Fr. 30'000.– auf die Beschwerdeführerinnen 9 und 10 entfallen. Die Par-
teientschädigung ist ihnen durch die Beschwerdegegnerin nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage erwähnt)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage erwähnt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 928-10-002; Einschreiben; Beilage erwähnt)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Tanja Petrik-Haltiner
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-5581/2012
Seite 44
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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