Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A559/2011
U r t e i l v om 1 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV, Zollkreisdirektion
Basel, Sektion Tarif und Veranlagung, Postfach 666,
4010 Basel,
vertreten durch Oberzolldirektion (OZD), Sektion
Zollverfahren, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Ausfuhrveranlagung; Begriff des
"Bestimmungslands".
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Sachverhalt:
A.
Am 9. Dezember 2008 erkundigte sich die X._______ bei der Zollstelle
BaselDreirosen, ob es möglich sei, eine Sendung zur Ausfuhr zu
veranlagen und diese anschliessend in das offene Zolllager in Basel zu
überführen. Die Zollstelle BaselDreirosen erklärte u.a., das
Bestimmungsland müsse zur Zeit der Ausfuhrzollanmeldung zwingend
bekannt sein. Die Zollstelle BaselDreirosen sprach sich in der Folge mit
der Zollkreisdirektion Basel über den Sachverhalt ab.
Am 11. Dezember 2008 informierte sich die Y._______ bei der Zollstelle
Bern über die Einlagerung von zur Ausfuhr veranlagtem Vollmilchpulver
in das offene Zolllager Roggwil. Die Zollstelle Bern orientierte die
Zollkreisdirektion Basel ebenfalls.
Da von zwei verschiedenen Zollstellen gleichlautende Anfragen gestellt
worden waren, setzte sich die Zollkreisdirektion Basel mit der
Oberzolldirektion (OZD) in Verbindung. Diese vertrat die Meinung, die
Voraussetzungen für das Zollverfahren seien nicht erfüllt, da das
Bestimmungsland, in welches das Vollmilchpulver ausgeführt werden
sollte, nicht bekannt sei.
B.
Am 19. Dezember 2008 übermittelte die Y._______ der Zollstelle Bern
per EMail eine Ausfuhrzollanmeldung, welche auf 356'260 kg brutto
(bzw. 350'650 kg netto) Vollmilchpulver der Zolltarifnummer 0402.2111
lautete. Exporteurin war die A._______, Empfängerin die B._______ in
Wien. Als Bestimmungsland wurde Singapur angegeben, beigefügt war
eine auf die B._______ ausgestellte ProformaRechnung. Auf Nachfrage
der Zollstelle Bern, weshalb eine ProformaRechnung ausgestellt worden
sei, sandte die Y._______ eine Rechnung ohne "Proforma"Vermerk.
Gleichentags leitete die X._______ eine Ausfuhrzollanmeldung der
A._______ über 645'846 kg brutto (bzw. 635'675 kg netto)
Vollmilchpulver der Zolltarifnummer 0402.2111 inkl. einer ebenfalls auf
die B._______ ausgestellten ProformaRechnung an die Zollstelle Basel
Dreirosen weiter.
Mit EMail vom 23. Dezember 2008 erläuterte die A._______ auf
Nachfrage die Begründung für den Export und übermittelte eine
"Purchase Confirmation" zwischen ihr und der B._______ als
Kaufbestätigung. Nach Rücksprache mit der OZD entschied sowohl die
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Zollstelle BaselDreirosen als auch die Zollstelle Bern mit Verfügungen
vom 29. Dezember 2008, die Ausfuhrveranlagung gegenüber der
A._______ werde verweigert.
C.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2009 erhob die A._______ bei der OZD
Beschwerde gegen die beiden Verfügungen vom 29. Dezember 2008.
Am 3. März 2009 übermittelte die OZD die Beschwerden der A._______
an das Bundesverwaltungsgericht mit der Begründung, es seien die
Voraussetzungen der Sprungbeschwerde nach Art. 47 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) erfüllt.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2010 vereinigte das
Bundesverwaltungsgericht die beiden parallelen Beschwerdeverfahren.
Mit Urteil A1434/2009 und A1435/2009 vom 19. Juli 2010 trat das
Bundesverwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein und wies diese
an die Zollkreisdirektion Basel. Zur Begründung führte das
Bundesverwaltungsgericht aus, es sei für die Behandlung der
Beschwerde funktionell nicht zuständig.
D.
Am 30. November 2010 wies die Zollkreisdirektion Basel die Beschwerde
ab und auferlegte der A._______ Verfahrenskosten von Fr. 500.. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, nach Art. 2 der Verordnung
vom 5. Dezember 1988 über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14;
nachfolgend: Aussenhandelsstatistikverordnung) sei die Zollverwaltung
verpflichtet, eine Aussenhandelsstatistik zu erstellen. Nach Art. 10 Abs. 1
Bst. b dieser Verordnung sei in der Ausfuhrzollanmeldung unter anderem
zwingend das Bestimmungsland anzugeben. Vorliegend sei das
Bestimmungsland nicht bekannt gewesen und deshalb die
Ausfuhrveranlagung zu Recht verweigert worden. Im Weiteren sei das
Vollmilchpulver zum Zeitpunkt der Einreichung der Zollanmeldung noch
gar nicht ins Ausland verkauft gewesen. Im Übrigen trage die A._______
die Beweislast für die Erfüllung der Voraussetzungen für das
Ausfuhrverfahren. Einen für Zwecke des Zollrechts genügenden Beweis
für die Absicht, das Vollmilchpulver aus dem Zollgebiet zu verbringen,
habe die A._______ nicht erbracht.
E.
Gegen den Entscheid der Zollkreisdirektion Basel liess die A._______
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(Beschwerdeführerin) am 14. Januar 2011 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht führen. Sie stellte folgende Rechtsbegehren
"(1) Die Verfügungen der Zollstelle Bern und der Zollstelle Basel
Dreirosen gegen A._______ betreffend Verweigerung der
Ausfuhrveranlagung auf offenes Zollager vom 29. Dezember 2008 seien
aufzuheben. (2) Der Beschwerdeführerin sei rückwirkend auf den 19.
Dezember 2008 die Ausfuhrveranlagung mit Ausfuhrzollanmeldung
11.030 für 665'000 kg Vollmilchpulver zu erteilen. Unter Kosten und
Entschädigungsfolgen".
Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, die
mit der Beschwerde beantragte Erteilung der Ausfuhrveranlagung bilde
die Voraussetzung für die Auszahlung der Ausfuhrbeihilfen gemäss der
Verordnung vom 7. Dezember 1998 über Zielpreis, Zulagen und Beihilfen
im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, AS 1999 1226). Es
gehe vorliegend um Beiträge des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW)
in der Höhe von Fr. 509'124.. Sie habe sich im 4. Quartal 2008 bereit
erklärt, zusätzlich 2'000 Tonnen Vollmilchpulver auf den Weltmarkt zu
exportieren, um den Schweizer Milchmarkt zu entlasten. Dies sei aber nur
unter Berücksichtigung der Bundesbeihilfen und einer zusätzlichen
Stützung durch die Schweizer Milchproduzenten überhaupt möglich
gewesen. Aufgrund der stark gefallenen Vollmilchpulverpreise habe sie
bis anfangs Dezember 2008 aber dennoch erst ca. 1'000 Tonnen des
fraglichen Pulvers verkaufen können. Mitte Dezember 2008 habe sie sich
zudem mit der B._______ über den Verkauf von 986'325 kg (netto)
Vollmilchpulver geeinigt. Aus ihrer Sicht habe es sich um ein normales
Exportgeschäft gehandelt. Von Seiten der Zollbehörden habe indessen
von Anfang an ein grosses Misstrauen bestanden. Sie habe den
Zollbehörden sowohl die Handelsrechnung an die B._______ als auch die
Ausfuhrzollanmeldung mit Bestimmungsland Singapur sowie den
rechtsgültig unterzeichneten Kaufvertrag eingereicht. Trotzdem hätten die
Zollbehörden die Ausfuhrveranlagung abgelehnt. Effektiv habe sie der
B._______ schliesslich nur 665'000 kg geliefert. Den Rest habe sie
aufgrund der fehlenden Beihilfen im Inland absetzen müssen. Sie habe
bei der Ausfuhrzollanmeldung ein Bestimmungsland angegeben. Gerade
beim Export von Milchpulver liesse sich die endgültige Destination der
Ware jedoch nie mit hundertprozentiger Sicherheit voraussagen, weil es
bei den Händlern vielfach zu einem Weiterexport in andere Länder
komme. Im Übrigen sei der Nachweis des Bestimmungslands für die
Erteilung der Ausfuhrveranlagung nicht vorgeschrieben.
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Seite 5
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2011 schloss die OZD auf
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführerin sei es im
Wesentlichen darum gegangen, für das in Frage stehende Milchpulver
gestützt auf Art. 12 der Milchpreisstützungsverordnung Ausfuhrbeihilfen
zu erhalten. Diese Beihilfen seien nur noch bis Ende 2008 ausgerichtet
worden. Im Zeitpunkt der Einreichung der Ausfuhrzollanmeldung habe
das endgültige Bestimmungsland des Milchpulvers keineswegs
festgestanden. Die Voraussetzungen für eine definitive Ausfuhr bzw.
Einlagerung in ein offenes Zolllager seien deshalb nicht gegeben
gewesen. Die Rückweisung der Ausfuhrzollanmeldung sei daher zurecht
erfolgt.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in
Verbindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden, sofern
sie nicht erstinstanzlich sind (Art. 116 Abs. 1bis des Zollgesetzes vom
18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht wird die Zollverwaltung durch die OZD
vertreten (Art. 116 Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den
Vorschriften des VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art.
37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, die gegen
einen Entscheid der Zollkreisdirektion als Rechtsmittelinstanz gerichtet
ist, zuständig. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung (Art. 48 VwVG).
1.2. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige
Entscheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142
E. 1.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6171/2009 vom 21.
Januar 2011 E. 1.1, A6124/2008 vom 6. September 2010 E. 1.2; ANDRÉ
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MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 Rz. 2.7). Dem Gesagten
zufolge bildet vorliegend einzig der Entscheid der Zollkreisdirektion Basel
vom 30. November 2010 das Anfechtungsobjekt. Auf das
Rechtsbegehren Nr. 1 der Beschwerdeführerin, die Verfügungen der
Zollstelle Bern und der Zollstelle BaselDreirosen vom 29. Dezember
2008 seien aufzuheben, ist demnach nicht einzutreten. Mit dieser
Einschränkung ist auf die im Übrigen form und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben
(Art. 49 Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gilt die
Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010,
Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im
schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
VwVG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1819/2011 vom 29.
August 2011 E. 1.3, A5468/2008 vom 21. Januar 2010 E. 1.2,
A2458/2009 vom 14. Juli 2009 E. 1.2).
2.
2.1. Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind zollpflichtig und müssen nach dem ZG sowie nach dem
Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) veranlagt werden
(Art. 7 ZG, "Zollpflicht"). Grundlage der Zollveranlagung ist die
Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1 ZG). Der Zollbetrag bemisst sich nach Art,
Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der
Zollstelle angemeldet wird und den Zollansätzen und
Bemessungsgrundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld
gelten (Art. 19 Abs. 1 Bst. a und b ZG). Ausnahmen von der Zollpflicht
bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen
Grundlage (Art. 8 ZG, "Zollfreie Ware"). Auf Waren, die im Ausfuhrtarif
nicht aufgeführt sind, wird bei der Ausfuhr kein Zoll erhoben (vgl. Art. 5
Abs. 1 ZTG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5069/2010 vom 28.
April 2011 E. 2.1).
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2.2. Das Zollverfahren ist vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt (vgl.
Art. 18 ZG i.V.m. Art. 25 ZG). An die zollanmeldepflichtige Person werden
hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten hohe Anforderungen gestellt. Ihr
obliegt die Verantwortung für eine ordnungsgemässe – d.h. vollständige
und richtige Zollanmeldung – ihrer grenzüberschreitenden
Warenbewegungen (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 2.2 mit
weiteren Hinweisen). Insbesondere hat die zollanmeldepflichtige Person
selbst das gewünschte Zollverfahren zu wählen und die Ware
entsprechend anzumelden (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZG). Zu den wählbaren
Zollverfahren zählen u.a. das Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 47
Abs. 2 Bst. e ZG), das Verfahren der passiven Veredelung (Art. 47 Abs. 2
Bst. f ZG) sowie das Ausfuhrverfahren (Art. 47 Abs. 2 Bst. g ZG; vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5887/2009 vom 22. Juli 2011
E. 2.2).
2.3.
2.3.1. Gemäss Art. 61 Abs. 1 ZG sind Waren des zollrechtlich freien
Verkehrs, die ins Zollausland verbracht werden sollen, zum
Ausfuhrverfahren anzumelden. Nach Art. 61 Abs. 2 ZG werden im
Ausfuhrverfahren allfällige Zollabgaben veranlagt (Bst. a). Zudem ist der
Rückerstattungsanspruch für ausländische Rückwaren festzusetzten (Bst.
b) und die anmeldepflichtige Person muss erklären, die Ausfuhr der
Waren unterliege keinem Verbot und keiner Beschränkung (Bst. c). Im
Übrigen werden im Ausfuhrverfahren die nichtzollrechtlichen Erlasse des
Bundes angewendet (Bst. d). Gemäss Art. 61 Abs. 3 ZG gilt das
Ausfuhrverfahren als abgeschlossen, wenn die Waren ordnungsgemäss
im Zollausland oder in ein Zollfreilager verbracht oder ins
Transitverfahren übergeführt worden sind. Wird das Ausfuhrverfahren
nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, kann es widerrufen werden (Art.
61 Abs. 4 ZG).
2.3.2. Charakteristisch für das Ausfuhrverfahren ist die endgültige
Warenausfuhr und das dauerhafte Verbleiben der Waren im Zollausland.
Bei der Veranlagung von Waren im Ausfuhrverfahren sind grundsätzlich
die gleichen Vorschriften wie bei der Einfuhr zu beachten. Der
Hauptzweck des Ausfuhrverfahrens ist die Überwachung des
Warenverkehrs beim Verlassen des Zollinlands (REMO ARPAGAUS,
Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Das
schweizerische Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 756).
Diese Überwachung wird aufgrund der vollständigen Beseitigung aller
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Ausfuhrzölle reduziert auf die Beachtung von Beschränkungen, Verboten
und der anzuwendenden handelspolitischen Massnahmen (SIMEON L.
PROBST, in Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern
2009, Art. 61 Rz. 1 f.). Die schwergewichtige Bedeutung des
Ausfuhrverfahrens liegt bei der Anwendung nichtzollrechtlicher Erlasse,
wobei diese sogar fiskalischer Art sein können, wie etwa die Prüfung des
Anspruchs auf Ausfuhrbeiträge (Botschaft über ein neues Zollgesetz vom
15. Dezember 2003, BBl 2004 636). Die Anwendung der
nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes im Ausfuhrverfahren bestimmen
deshalb massgeblich den Inhalt und Umfang der Veranlagungs und
Prüfungstätigkeit der Zollverwaltung (PROBST, a.a.O., Art. 61 Rz. 17).
2.3.3. Ein nichtzollrechtlicher Erlass, der gemäss 61 Abs. 2 Bst. d ZG im
Ausfuhrverfahren anzuwenden ist, stellt die
Aussenhandelsstatistikverordnung dar. Nach Art. 10 Abs. 1 Bst. b der
Aussenhandelsstatistikverordnung ist in der Ausfuhrzollanmeldung u.a.
das Bestimmungsland anzugeben. Dabei gilt nach Abs. 3 des genannten
Artikels als Bestimmungsland das Land, in dem die Ware ihrem
Verwendungszweck zugeführt oder in dem sie verarbeitet, veredelt oder
sonst wie bearbeitet werden soll. Für Zwecke der Aussenhandelsstatistik
kann die Zollverwaltung die anmeldepflichtigen Personen zur Prüfung,
Ergänzung oder Berichtigung der Zollanmeldungen anhalten. Sie kann
von den anmeldepflichtigen Personen sowie den Empfängern,
Importeuren und Exporteuren alle für die Nachprüfung der gemachten
Angaben erforderlichen Dokumente verlangen und Einblick in die Bücher,
Geschäftspapiere sowie sonstigen Urkunden und Datensammlungen
nehmen (Art. 12 der Aussenhandelsstatistikverordnung).
2.3.4. Nach Art. 53 Abs. 2 ZG dürfen zur Ausfuhr veranlagte Waren in
offenen Zolllagern gelagert werden, wenn sie nach ihrer Auslagerung
ausgeführt werden. Bereits anlässlich der Ausfuhrveranlagung müssen
sämtliche relevanten Daten in der Zollanmeldung vorhanden sein.
Solcher Art eingelagerte "inländische" Waren verlieren den Status als
Waren des zollrechtlich freien Verkehrs. Sinn und Zweck einer solchen
Zolllagerung ist es, die Befreiung von internen Abgaben oder die
Erstattung von Abgaben oder Ausfuhrbeiträgen zu bewirken (ARPAGAUS,
a.a.O., Rz. 804). Es gilt eine Ausfuhrfrist von sechs Monaten nach
Annahme der Zollanmeldung für die Überführung in das offene Zolllager
(Art. 53 Abs. 3 zweiter Satz ZG i.V.m. Art. 157 erster Satz der
Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]). Somit können
zur Ausfuhr veranlagte Waren höchstens sechs Monate abzüglich der
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Zeit, die für die Verbringung aus dem Zollgebiet benötigt wird, in einem
offenen Zolllager gelagert werden (REGINALD DERKS, in
Kocher/Clavadetscher, a.a.O., Art. 53 Rz. 2).
3.
3.1. Gemäss Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sind Bundesgesetze
für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden
verbindlich. Diese Bestimmung steht einer Überprüfung der gesetzlichen
Bestimmungen auf Verfassungskonformität hin nicht entgegen, statuiert
jedoch eine Anwendung des Bundesgesetzes selbst bei festgestellter
Verletzung der Verfassung (anstatt vieler BGE 131 II 562 E. 3.2; Urteil
des Bundesgerichts 2C_725/2007 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2.2; YVO
HANGARTNER, in Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J.
Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische
Bundesverfassung, 2. Aufl., Zürich etc. 2008, Art. 190 N. 8).
3.2. Delegiert ein Bundesgesetz Rechtsetzungsbefugnisse an die
Exekutive, so werden auch die gesetzlich statuierten Delegationsnormen
selbst vom Anwendungsbereich von Art. 190 BV erfasst (BGE 131 II 562
E. 3.2). Die aufgrund der Gesetzesdelegation erlassene Verordnung des
Bundesrates (sog. unselbständige Verordnung, vgl. anstatt vieler ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 1869) kann
jedoch vom Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Anfechtung einer
darauf gestützten Verfügung vorfrageweise auf ihre Gesetzes und
Verfassungsmässigkeit überprüft werden (konkrete Normenkontrolle, vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2C_735/2007 vom 25. Juni 2008 E. 4.2; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A4620/2008 vom 19. Januar 2009 E.
4.2). Gegenstand der Gesetzmässigkeitsprüfung bildet dabei die Frage,
ob sich der Bundesrat an die Grenze der ihm durch das Gesetz
eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Ergibt sich, dass die in Frage
stehende Verordnungsbestimmung gesetzmässig ist, ist weiter deren
Verfassungsmässigkeit zu überprüfen, es sei denn, ein Abweichen von
der Verfassung sei in der massgeblichen Gesetzesvorschrift begründet
(BGE 128 IV 177 E. 2.1). Soweit der Bundesrat somit nicht durch das
Gesetz ermächtigt worden ist, von der Verfassung abzuweichen, bzw.
das Verordnungsrecht nicht lediglich eine bereits im Gesetz angelegte
Verfassungswidrigkeit übernimmt, beurteilt das Gericht auch die
Verfassungsmässigkeit der unselbständigen Verordnung (BGE 131 II 13
A559/2011
Seite 10
E. 6.1, 130 I 26 E. 2.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
633/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2).
Räumt das Gesetz dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum
ein, ist dieser für das Gericht verbindlich; es darf sein Ermessen nicht an
die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die
Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der ihm im
Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen
Gründen gesetz und verfassungswidrig ist (BGE 131 II 562 E. 3.2, 130 I
26 E. 2.2.1, 128 IV 177 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_735/2007
vom 25. Juni 2008 E. 4.2). Im Rahmen dieser Überprüfung ist
insbesondere zu beurteilen, ob die Verordnungsbestimmung sich auf
ernsthafte Gründe stützt oder Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn und
zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger
Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen
unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen. Für die
Zweckmässigkeit der Verordnungsbestimmungen trägt der Bundesrat die
Verantwortung; es ist nicht Aufgabe der Gerichte, sich zu deren
wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 130
I 26 E. 2.2.1). Die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips durch
den Verordnungsgeber unterliegt jedoch insbesondere dann der
gerichtlichen Kontrolle, wenn Eingriffe in die Rechtsstellung des Bürgers
vorliegen; diesfalls kommt den Behörden kein oder nur ein geringer
Ermessensspielraum zu (BGE 107 Ib 243 E. 4; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A633/2010 vom 25. August 2010 E. 4.2,
A5555/2008 vom 28. Oktober 2009 E. 6.3).
3.3. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) ist ein
Grundprinzip des Verwaltungsrechts mit Verfassungsrang. Er hat im
ganzen Bereich des öffentlichen Rechts Geltung, sowohl für die
Rechtsetzung als auch für die Rechtsanwendung
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 583 ff.). Das Gebot der
Verhältnismässigkeit verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der
Behörde gewählten Verwaltungsmassnahmen für das Erreichen des
gesetzten Zieles geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar
sind. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu
den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen
Beschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden. Die
Verwaltungsmassnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und
personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu
unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für
A559/2011
Seite 11
den angestrebten Erfolg ausreichen würde (BGE 132 I 49 E. 7.2, 130 I 16
E. 5, 128 II 292 E. 5.1; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A5906/2008 vom 19. Juli 2010 E. 1.5, A1697/2006 vom 23. Januar 2009
E. 6.1.2).
4.
Die Konkretisierung einer Norm im Hinblick auf einzelne
Lebenssachverhalte als Teil der Gesetzesanwendung geschieht durch
Auslegung. Deren Ziel ist die Ermittlung des Sinngehalts der
Bestimmung. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, wobei bei
Erlassen des Bundesrechts die Fassungen in den drei Amtssprachen
gleichwertig sind (zur Gleichwertigkeit: Art. 14 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des
Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG; SR
170.512]; BGE 134 V 1 E. 6.1). Der Wortlaut kann jedoch nicht allein
massgebend sein. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn triftige
Gründe für die Annahme bestehen, er gebe nicht den wahren Sinn der
Vorschrift wieder. Solche Gründe können sich aus der
Entstehungsgeschichte, aus Sinn und Zweck der Norm oder aus dem
Zusammenhang mit anderen Gesetzesbestimmungen ergeben (Urteil des
Bundesgerichts 1C_415/2010 vom 2. Februar 2011 E. 3.3.2; BGE 136 III
373 E. 2.3). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen
stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen (vgl. anstelle vieler
BGE 131 II 13 E. 7.1 mit Hinweisen; vgl. auch [allgemein] THOMAS
GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, Zürich etc. 2005, 69
ff., 254 ff.; [steuerrechtsspezifisch] PETER LOCHER,
Rechtsmissbrauchsüberlegungen im Recht der direkten Steuern der
Schweiz, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA]
75 S. 682 ff.). Es sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für
den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables
Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 217). Sind mehrere Lösungen
denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 134 II
249 E. 2.3, 131 II 710 E. 4.1; BVGE 2007/41 E. 4.2; zum Ganzen: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A5814/2010 vom 8. Juli 2011 E. 3).
5.
Im vorliegenden Fall meldete die Beschwerdeführerin am 19. Dezember
2008 350'650 kg sowie 635'675 kg netto (insgesamt somit 986'325 kg
netto) Vollmilchpulver zur Ausfuhr an, um dieses anschliessend in ein
offenes Zolllager zu überführen. Die EZV verweigerte jedoch die
A559/2011
Seite 12
Ausfuhrveranlagung im Wesentlichen mit der Begründung, im Zeitpunkt
der Einreichung der Ausfuhrzollanmeldungen habe das endgültige
Bestimmungsland der Waren nicht festgestanden. Die formellen
Voraussetzungen für eine Überführung der Waren in das
Ausfuhrverfahren seien deshalb nicht erfüllt. In der Folge konnte die
Beschwerdeführerin – nach ihren eigenen Angaben – keine
Ausfuhrbeihilfen nach der Milchpreisstützungsverordnung mehr geltend
machen, da solche nur noch für Ausfuhren bis Ende 2008 ausgerichtet
worden seien. Im Streit liegt, ob die EZV die Ausfuhrveranlagung Ende
2008 zu Recht verweigert hat. Nicht zu klären ist im vorliegenden
Verfahren, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ausfuhrbeihilfen
nach der Milchpreisstützungsverordnung hat.
5.1.
5.1.1. Die Beschwerdeführerin hat bei den am 19. Dezember 2008
eingereichten zwei Ausfuhrzollanmeldungen für insgesamt 986'325 kg
Vollmilchpulver als Empfängerin die B._______ mit Adresse in Wien und
als Bestimmungsland Singapur angegeben. Zum Nachweis dieser
Angaben reichte die Beschwerdeführerin der EZV folgende Unterlagen
ein:
– Zwei ProformaRechnungen an die B._______ vom 19. Dezember
2008 über 350'650 kg und 635'675 kg. Als Empfängerin der Waren
war die B._______ angegeben (Beschwerdebeilage Nr. 13a und 13b).
– Eine "definitive" Rechnung an die B._______ vom 19. Dezember
2008 über 350'650 kg. Als Empfängerin der Waren war die
B._______ angegeben (Beschwerdebeilage Nr. 15).
– Eine Kaufbestätigung ("Purchase Confirmation") der B._______ vom
19. Dezember 2008. Darin bestätigte diese, sie habe von der
Beschwerdeführerin 986'325 kg Vollmilchpulver gekauft. Die
Lieferung fände im Januar und Februar 2009 ab den offenen
Zolllagern Roggwil und Basel statt. Das endgültige Bestimmungsland
("final destination") sei voraussichtlich ("presumably") Singapur
(Beschwerdebeilage Nr. 20).
Im Weiteren legte die Beschwerdeführerin in ihrem EMail vom 23.
Dezember 2008 der EZV dar, die B._______ nehme das Vollmilchpulver
zwar definitiv ab, führe aber bezüglich der Weitervermarktung noch
A559/2011
Seite 13
Verhandlungen. Das Vollmilchpulver werde "aller Voraussicht nach" nach
Singapur gehen. Die Ware werde definitiv exportiert und ein Verbleib
bzw. eine Vermarktung in der Schweiz sei ausgeschlossen. Im EMail
vom 29. Dezember 2008 an die EZV führte die Beschwerdeführerin
zudem aus, beim Verkauf an Handelsfirmen sei zum Zeitpunkt der
Ausfuhr das Bestimmungsland vielfach nicht bekannt.
5.1.2. Es kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt der Ausfuhrzollanmeldung das (endgültige)
Bestimmungsland nicht mit Gewissheit angeben konnte. Es stellt sich die
Frage, ob dies einen Grund zur Verweigerung der Ausfuhrveranlagung
darstellt. Zur Beantwortung dieser Frage ist zu prüfen, ob Art. 10 Abs. 1
Bst. b i.V.m. Abs. 3 der Aussenhandelsstatistikverordnung voraussetzt,
das Bestimmungsland müsse bei der Ausfuhrzollanmeldung mit
Gewissheit angegeben werden können. Dafür ist Art. 10 Abs. 3 der
Aussenhandelsstatistikverordnung auszulegen (E. 5.2). Erst wenn der
Sinngehalt dieser Norm ermittelt ist, kann sie anschliessend auf ihre
Gesetzes und Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden (E. 5.3).
5.2.
5.2.1. Zur Auslegung von Art. 10 Abs. 3 der
Aussenhandelsstatistikverordnung ist vom Wortlaut auszugehen (E. 4).
Die genannte Norm hält in allen drei Amtssprachen inhaltlich identisch
fest, als Bestimmungsland gelte das Land, in dem die Ware ihrem
Verwendungszweck zugeführt oder in dem sie verarbeitet, veredelt oder
sonst wie bearbeitet werden soll (bzw. "est réputé pays de destination le
pays dans lequel la marchandise est censée être utilisée, transformée,
perfectionnée ou travaillée de quelque autre manière" resp. "è reputato
Paese di destinazione il Paese nel quale la merce è utilizzata,
trasformata, perfezionata o lavorata in altro modo"). Die Norm definiert
das Bestimmungsland demnach nicht als Land, in dem die Ware ihrem
Verwendungszweck etc. zugeführt "wird", sondern "werden soll". Art. 10
Abs. 3 der Aussenhandelsstatistikverordnung setzt deshalb nicht voraus,
dass bei der Angabe des Bestimmungslands in der
Ausfuhrzollanmeldung Gewissheit besteht, die Ware werde in diesem
Land ihre Bestimmung finden. Nach dem Wortlaut reicht es aus, wenn
davon ausgegangen werden kann, im angegebenen Land werde die
Ware voraussichtlich ihrem Verwendungszweck zugeführt, verarbeitet,
veredelt oder sonst wie bearbeitet.
A559/2011
Seite 14
Im Folgenden ist zu prüfen, ob triftige Gründe für die Annahme bestehen,
die aufgezeigte grammatikalische Auslegung gebe nicht den wahren Sinn
der Norm wieder (E. 4).
5.2.2. Gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a der Aussenhandelsstatistikverordnung
hat die Statistik des Aussenhandels u.a. den Zweck, Auskunft über die
Aus und Durchfuhr von Waren nach Produkten und Ländern zu geben.
Aus statistischer Sicht wäre es grundsätzlich zweckmässig, das
Bestimmungsland der Waren bereits bei der Zollanmeldung definitiv und
endgültig zu kennen. Die teleologische Auslegung spricht deshalb
insoweit für die Ansicht der EZV, das Bestimmungsland müsse bereits zu
diesem Zeitpunkt definitiv angegeben werden können.
5.2.3. Bei der Erhebung der Statistikdaten ist aber das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) zu beachten. Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat Verfassungsrang und fordert,
dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen
Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sowie für den
Betroffenen zumutbar sind (E. 3.3). Dies kommt vorliegend auch in der
Delegationsnorm von Art. 5 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes vom
9. Oktober 1992 (Bundesstatistikgesetz, SR 431.01) zum Ausdruck, mit
welcher der Bundesrat ermächtigt wird, die "erforderlichen" Erhebungen
anzuordnen (vgl. unten E. 5.3.1). Der angestrebte Zweck der
Aussenhandelsstatistik, Auskunft über die Aus und Durchfuhr von Waren
nach Produkten und Ländern zu geben, rechtfertigt indessen nicht, vom
Exporteur mit Bezug auf die Angabe des Bestimmungslands in der
Zollanmeldung Gewissheit zu fordern und in der Folge die Ausfuhr zu
verweigern, wenn er diese nicht hat. Eine solche Forderung wäre für den
Exporteur nicht zumutbar. Dies muss insbesondere deshalb gelten, weil
dieser zwar nach Art. 4 Abs. 2 der Aussenhandelsstatistikverordnung die
Ausfuhrzollanmeldung auszustellen hat, es aber nicht in seinem
Einflussbereich liegt, ob der (ausländische) Importeur die Ware in ein
Drittland weiterexportiert. Der Exporteur kann deshalb auch nicht dafür
verantwortlich sein, das von ihm nach bestem Wissen angegebene
Bestimmungsland werde vom (ausländischen) Abnehmer eingehalten.
Vom Exporteur kann folglich nur verlangt werden, dass er das
Bestimmungsland angibt, von dem er im Zeitpunkt der
Ausfuhrzollanmeldung annehmen kann, die Waren würden dort
voraussichtlich ihrem Verwendungszweck zugeführt bzw. be oder
verarbeitet. Dies entspricht inhaltlich dem Resultat der oben aufgezeigten
A559/2011
Seite 15
grammatikalischen Auslegung von Art. 10 Abs. 3 der
Aussenhandelsstatistikverordnung.
Im Übrigen bestünde wohl auch die Möglichkeit, das Bestimmungsland
bei der Erhebung der Aussenhandelsstatistik ohne grösseren Aufwand im
Nachhinein zu berichtigen. Insoweit ist fraglich, ob die von der EZV
verlangte definitive und endgültige Angabe des Bestimmungslands im
Zeitpunkt der Zollanmeldung überhaupt erforderlich ist. Diese Frage kann
aber offen bleiben, da die Forderung der EZV für den Exporteur – wie
ausgeführt – ohnehin nicht zumutbar ist und bereits deshalb gegen das
Gebot der Verhältnismässigkeit verstösst (vgl. E. 3.3).
Die von der EZV vertretene Auslegung von Art. 10 Abs. 3 der
Aussenhandelsstatistikverordnung würde demnach gegen das Gebot der
Verhältnismässigkeit verstossen. Dies im Gegensatz zum Ergebnis der
oben dargelegten grammatikalischen Auslegung. Die Berücksichtigung
des Verhältnismässigkeitsprinzips bzw. eine verfassungskonforme
Auslegung von Art. 10 Abs. 3 der Aussenhandelsstatistikverordnung
bestätigt damit die grammatikalische Auslegung (vgl. E. 4 in fine).
5.2.4. Im Weiteren enthält das Zollrecht der EU eine Definition des
Bestimmungslands, die der aufgezeigten grammatikalische Auslegung im
Ergebnis inhaltlich weitgehend entspricht. Art. 7 Abs. 3 der Verordnung
(EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 (nachfolgend:
EUVerordnung) legt fest, bei der Ausfuhr sei in den Angaben über das
letzte bekannte Bestimmungsland "das letzte Drittland anzugeben, von
dem zum Zeitpunkt der Überführung in das Zollverfahren oder die
zollrechtliche Bestimmung bekannt ist, dass die Waren an es geliefert
werden sollen". Auch diese Definition des Bestimmungslands
berücksichtigt den Umstand, dass der Exporteur bei der
Ausfuhrzollanmeldung nur das ihm – bekannte – voraussichtliche
Bestimmungsland angeben kann. Es wird auch hier nicht vorausgesetzt,
dass der Exporteur das endgültige Bestimmungsland mit Gewissheit
nennen kann. Entsprechend hält auch das Merkblatt zum Einheitspapier
der EU vom 16. Dezember 2008 (Dok.Nr. 2008/0721281;
Beschwerdebeilage Nr. 24) unter Feld 17 fest, als Bestimmungsland sei
stets das Land anzugeben, "in dem die Waren gebraucht oder
verbraucht, bearbeitet oder verarbeitet werden sollen. In den übrigen
Fällen gilt als Bestimmungsland das letzte bekannte Land, in das die
Waren verbracht werden sollen". Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdeführerin enthält indessen das Merkblatt zur Verwendung der
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Seite 16
Vordrucke des Einheitspapiers, das als Anlage Nr. 3 Bestandteil des
Übereinkommens vom 20. Mai 1987 zur Vereinfachung der
Förmlichkeiten im Warenverkehr (SR 0.631.242.03) ist und auf den
Warenverkehr zwischen der EU und den EFTALändern zur Anwendung
kommt, diese Definition nicht.
Zu beachten ist, dass die Aussenhandelsstatistikverordnung u.a. das
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik (SR 0.431.026.81; nachfolgend:
StatistikAbkommen) ausführt. Der Ingress der
Aussenhandelsstatistikverordnung nimmt denn auch explizit auf dieses
Abkommen Bezug. Art. 2 des StatistikAbkommens legt fest, die in
dessen Anhang A aufgeführten Rechtsakte seien in der durch dieses
Abkommen angepassten Fassung für die Vertragsparteien verbindlich. Im
Anhang A wird u.a. die genannte EUVerordnung erwähnt. In der Folge
ist die oben erwähnte Definition des "Bestimmungslands" gemäss Art. 7
Abs. 3 der EUVerordnung ab dem 1. Januar 2012 für die Schweiz
verbindlich, denn bis zu diesem Zeitpunkt hat die Schweiz die EU
Verordnung umzusetzen (vgl. Anhang A des StatistikAbkommens). Auch
wenn diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall zeitlich noch nicht zur
Anwendung gelangt, stützt sie dennoch die oben aufgezeigte
grammatikalische Auslegung. Dies gilt umso mehr, als dass die auf den
1. Januar 2012 in Kraft tretende neue Aussenhandelsstatistikverordnung
(Verordnung vom 12. Oktober 2011 über die Statistik des Aussenhandels,
AS 2011 4731) in Art. 10 Abs. 4 den identischen Wortlaut aufweist, wie
der zur Zeit gültige und einschlägige Art. 10 Abs. 3 der
Aussenhandelsstatistikverordnung.
5.2.5. Es kann festgehalten werden, dass keine triftigen Gründe für die
Annahme bestehen, der Wortlaut gebe nicht den wahren Sinn der Norm
wieder. Die Auslegung von Art. 10 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3 der
Aussenhandelsstatistikverordnung führt demnach zu folgendem Ergebnis:
Der Exporteur hat in der Ausfuhrzollanmeldung als Bestimmungsland
dasjenige Land anzugeben, von dem er ausgeht, die Waren würden dort
voraussichtlich ihrem Verwendungszweck zugeführt oder verarbeitet,
veredelt oder sonst wie bearbeitet werden.
5.3. Nachdem die Auslegung feststeht, kann die Regelung von Art. 10
Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3 der Aussenhandelsstatistikverordnung, die
eine unselbständige Verordnung darstellt, vom Bundesverwaltungsgericht
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Seite 17
(vorfrageweise) auf ihre Gesetzes und Verfassungsmässigkeit überprüft
werden (E. 3.2).
5.3.1. Die gesetzliche Grundlage der Aussenhandelsstatistikverordnung
bildet einerseits Art. 8 ZTG, der besagt, über die Ein, Aus und Durchfuhr
von Waren über die schweizerische Zollgrenze werde eine Statistik
geführt. Andererseits ermächtigt Art. 5 Abs. 1 des
Bundesstatistikgesetzes den Bundesrat, die erforderlichen Erhebungen
anzuordnen. Aufgrund dieser Delegation in einem formellen Gesetz
konnte der Bundesrat die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zur
Erstellung einer Aussenhandelsstatistik erlassen. Die genannte
Delegationsnorm räumt dem Bundesrat einen sehr weiten
Ermessensspielraum (Anordnung der "erforderlichen Erhebungen") für
die Regelung auf Verordnungsstufe ein. Dieser ist nach Art. 190 BV für
das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Es hat sich bei der
vorfrageweisen Prüfung demnach darauf zu beschränken, ob die
betreffende Verordnungsbestimmung den Rahmen der dem Bundesrat im
Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen
Gründen gesetzes oder verfassungswidrig ist (vgl. E. 3.2).
5.3.2. Bei der Regelung von Art. 10 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3 der
Aussenhandelsstatistikverordnung hat der Bundesrat den von der
Delegationsnorm vorgegebenen (weiten) Rahmen offensichtlich
eingehalten. Im Weiteren stützt sich die Regelung auf ernsthafte Gründe,
da die Erhebung der Bestimmungsländer für eine Aussenhandelsstatistik
sinnvoll ist. Im Weiteren hat der Verordnungsgeber insbesondere auch
das Verhältnismässigkeitsprinzip eingehalten (vgl. E. 5.2.3). Die
Verordnungsbestimmung erweist sich demnach als gesetzes und
verfassungsmässig.
6.
6.1. Nach dem Gesagten hatte die Beschwerdeführerin gemäss Art. 10
Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 3 der Aussenhandelsstatistikverordnung in der
Ausfuhrzollanmeldung als Bestimmungsland dasjenige Land anzugeben,
von dem sie ausgehen konnte, das Vollmilchpulver werde dort
voraussichtlich verzehrt, verarbeitet, veredelt oder sonst wie bearbeitet.
Dies hat die Beschwerdeführerin getan. Sie hat als Bestimmungsland aus
dieser Optik zutreffenderweise "Singapur" genannt, da sie davon ausging,
das Vollmilchpulver werde voraussichtlich dort seiner Bestimmung
zugeführt. Wie oben dargelegt, kann von der Beschwerdeführerin keine
Gewissheit hinsichtlich der Angabe des Bestimmungslands verlangt
A559/2011
Seite 18
werden. Es ist deshalb auch nicht schädlich, wenn in der von ihr
eingereichten Kaufbestätigung Singapur bloss als voraussichtliches
("presumably") Bestimmungsland bezeichnet wird (vgl. E. 5.1). Entgegen
der Ansicht der EZV stellt es im Übrigen keinen Widerspruch dar, dass
die Beschwerdeführerin in der Ausfuhrzollanmeldung die B._______ mit
Sitz in Österreich als Empfängerin und als Bestimmungsland Singapur
angegeben hat. Bei der B._______ handelt es sich unbestrittenermassen
um eine internationale Handelsfirma. Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin, die B._______ habe das Vollmilchpulver in Empfang
nehmen und allenfalls einlagern wollen, um es anschliessend nach
Singapur weiter zu exportieren, sind deshalb durchaus glaubhaft. Ob die
Beschwerdeführerin zudem – wie von der EZV dargelegt – in einer ersten
Phase bei der telefonischen Auskunftseinholung als Bestimmungsland
noch "ein Land in Afrika" angegeben hat, kann offen bleiben. Selbst wenn
dies zutreffen sollte, kann daraus nicht geschlossen werden, die spätere
Angabe von Singapur habe nicht den Tatsachen entsprochen.
6.2. Die Beschwerdeführerin hat die Ausfuhrzollanmeldungen demnach
korrekt ausgefüllt und mit den eingereichten Dokumenten (E. 5.1.1) in
genügender Weise belegt. Insbesondere weist die Kaufbestätigung der
B._______ vom 19. Dezember 2008 den Kauf von 986'325 kg
Vollmilchpulver einwandfrei nach. Das Bundesverwaltungsgericht hat im
Übrigen keinen Anlass, an der Echtheit dieser Dokumente zu zweifeln. Im
Zeitpunkt der Ausfuhrzollanmeldungen stand fest, dass die Waren – nach
der Einlagerung in ein offenes Zolllager und innert der 6monatigen
Ausfuhrfrist gemäss Art. 157 ZV (vgl. E. 2.3.4 und die Kaufbestätigung
der B._______ vom 19. Dezember 2008, welche die Ausfuhr im Januar
und Februar 2009 vorsieht) – endgültig aus der Schweiz ausgeführt
werden und dauerhaft im Zollausland verbleiben sollten (E. 2.3.2). Der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin letztlich nicht die gesamte Menge
von 986'325 kg, sondern nur 665'000 kg exportiert hat, spricht – entgegen
der Meinung der EZV – nicht gegen die Gültigkeit des ursprünglichen
Kaufvertrags mit der B._______. Wie die Beschwerdeführerin glaubhaft
ausführt, musste sie den ursprünglichen Vertrag mit der B._______
aufgrund der bestehenden guten Geschäftsbeziehungen nicht
(vollumfänglich) erfüllen, da sie keine Ausfuhrbeihilfen erhalten hatte.
Dies bestätigte die B._______ in ihrem Schreiben vom 13. Oktober 2009
(Beschwerdebeilage Nr. 26). Im Übrigen war die Vorgehensweise der
Beschwerdeführerin, das Vollmilchpulver – nach dem Verkauf an die
B._______ – bis zur Ausfuhr in ein offenes Zolllager einzulagern, um per
A559/2011
Seite 19
Ende 2008 noch in den Genuss der Ausfuhrbeihilfen kommen zu können,
legitim und rechtmässig (vgl. E. 2.3.4).
6.3. Die EZV hätte demnach den Ausfuhrzollanmeldungen der
Beschwerdeführerin vom 19. Dezember 2008 stattgeben und die
Ausfuhrveranlagung vornehmen müssen. Der Beschwerdeantrag Nr. 2 ist
deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführerin rückwirkend auf den
19. Dezember 2008 die Ausfuhrveranlagung für die tatsächlich exportierte
Menge Vollmilchpulver, in der Höhe von unbestrittenermassen 665'000
kg, zu erteilen.
6.4. Bei diesem Verfahrensausgang kann auf die Abnahme der von der
Beschwerdeführerin beantragten Beweise, insbesondere auf die
Befragung von Zeugen, ohne weiteres verzichtet werden.
7.
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die
Verfahrenskosten werden auf Fr. 15'000. festgelegt (Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das
Nichteintreten auf den Beschwerdeantrag Nr. 1 rechtfertigt keine
Kostenauflage an die Beschwerdeführerin. Ihr sind deshalb keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 15'000. ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten. Der
Vorinstanz können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs.
2 VwVG). Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Diese
umfasst die Kosten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen,
inklusive Mehrwertsteuer. Da die Beschwerdeführerin bereits im
vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, sind
auch diese Aufwendungen im Gesamtbetrag, den das
Bundesverwaltungsgericht spricht, zu berücksichtigen (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7046/2010 vom 1. April
2011 E. 4.2). Die Auslagen der Vertretung werden aufgrund der
tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff.
VGKE). Die Vorinstanz hat der anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführerin, die vorliegend keine Kostennote eingereicht hat,
eine Parteientschädigung auszurichten, die aufgrund der Akten auf
Fr. 20'000. (inkl. MWST und Auslagen) festzusetzen ist. Im Weiteren hat
die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den im vorinstanzlichen Verfahren
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500. zurückzuerstatten.
A559/2011
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der
Entscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 30. November 2010 wird
aufgehoben. Die Ausfuhrveranlagung für 665'000 kg Vollmilchpulver gilt
rückwirkend auf den 19. Dezember 2008 als erteilt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 15'000. wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Eidgenössische Zollverwaltung hat der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 20'000. auszurichten und den im
vorinstanzlichen Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.
zurückzuerstatten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
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enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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