Abtei lung I
A-5595/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, Postfach 1772, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern.
Zollverfahren; Verzollung von Paniermehl.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5595/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige, Beschwerdeführerin)
deklarierte am 28. September 2006 beim Zollamt St. Margrethen im
EDV-Verfahren unter der Tarifnummer 1905.9086 die Ware „Panier-
mehl fein“ mit einer Eigenmasse von 23'600 kg und einer Rohmasse
von 24'000 kg zum EU-Zollansatz von Fr. 56.70 je 100 kg Eigenmasse.
Als Importeurin der Ware war die Firma Y._______, (Ort), aufgeführt.
Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selektion der
Deklaration lautete auf „gesperrt“. Das Zollamt verzichtete auf eine
materielle Überprüfung. Im Rahmen der Belegrevision wurde dem Zoll-
amt eine Proforma-Rechnung (ohne Nummer) der Lieferantin, die
Firma A._______, (Deutschland), vom 27. September 2006 vorgelegt.
Darauf ist die Sendung mit „A._______ Paniermehl fein 1'000 kg Big
Bag Art. 503469“ ausgewiesen. Das Zollamt stellte nur bei den
deklarierten Gewichten eine Unstimmigkeit fest und liess diese von der
Zollpflichtigen berichtigen (Eigenmasse 24'000 kg, Rohmasse 24'240
kg). Mit Veranlagungsverfügung Nr. 3447780.2 vom 5. Oktober 2006
erhob das Zollamt für die eingeführte Ware Abgaben in Höhe von
Fr. 13'608.-- (Zoll) und Fr. 570.70 (Mehrwertsteuer).
B.
B.a Dagegen beschwerte sich die Zollpflichtige am 24. Oktober 2006
beim Zollinspektorat St. Margrethen. Sie machte geltend, sie habe die
Sendung falsch deklariert. Anstelle der Tarifnummer 1905.9086 für
„Paniermehl“ hätte sie richtigerweise die Tarifnummer 1905.9021 für
„Paniermehl in Lebensmittelqualität zu Futterzwecken“ angeben
müssen, welches gestützt auf die entsprechende Verwendungsver-
pflichtung der Y._______ AG zollfrei hätte eingeführt werden können.
B.b Mit Schreiben vom 2. November 2006 forderte die Zollkreisdi-
rektion Schaffhausen, der die Sache zuständigkeitshalber übergeben
worden war, die Zollpflichtige auf, weitere Beweismittel einzureichen.
Daraufhin stellte diese ihr am 3. November 2006 per Fax ein Schrei-
ben der Lieferfirma vom 3. November 2006 betreffend die summari-
sche Zusammensetzung des Paniermehls (act. 9) und einen Ver-
zollungsauftrag der Y._______ AG für eine später eingeführte Sendung
des Paniermehls Art.-Nr. 503469 für Futterzwecke (act. 6) zu.
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B.c Am 6. November 2006 erkundigte sich die Zollpflichtige tele-
fonisch bei der Zollkreisdirektion danach, ob die am 3. November 2006
eingereichten Unterlagen als Beweismittel ausreichend seien, um die
geltend gemachte Tarifeinreihung nachzuweisen. Die Zollkreisdirektion
verneinte dies. Sie wies darauf hin, dass Beweismittel tauglicher seien,
die bereits vor der Einfuhr bestanden hätten („z.B. Zusammensetzung
oder Produktspezifikation“). Die Zollpflichtige reichte am 7. November
2006 per Fax die Produktspezifikation für das Paniermehl der Art.-
Nr. 502943, datierend vom 24. Januar 2004, ein (act. 10b). Gleichen-
tags wies die Zollkreisdirektion die Zollpflichtige mit E-Mail von 15:50
Uhr darauf hin, dass die Produktspezifikation eines anderen bzw.
falschen Artikels nachgereicht worden sei (act. 19). Umgehend stellte
die Zollpflichtige um 17:59 Uhr per Fax die Produktespezifikation für
das Paniermehl mit der Art.-Nr. 503469, datierend vom 7. November
2006, zu (act. 11).
B.d Mit Beschwerdeentscheid vom 4. Juli 2007 wies die Zollkreis-
direktion die Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung ab, die
Zollpflichtige habe die tatsächliche Beschaffenheit der Ware im Zeit-
punkt der Einfuhrabfertigung nicht nachgewiesen.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob die Zollpflichtige mit Eingabe vom
22. August 2006 [recte: 2007] Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Entscheides
der Zollkreisdirektion.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. November 2007 beantragte die Ober-
zolldirektion (OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
D.
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 3. April 2008 reichte die Beschwer-
deführerin weitere Beweismittel ein.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 2. Oktober 2009 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, verschiedene Fragen
zu beantworten und Beweismittel einzureichen. Innert erstreckter Frist
kam die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung am 16. Oktober 2009
nach. Die Stellungnahme wurde der OZD zur Kenntnisnahme zuge-
stellt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Ver-
bindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im
Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD
vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG,
SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts
anderes bestimmt – nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Ent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge-
reichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.2 Das ZG sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November
2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. Zollveran-
lagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren, werden nach
dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist
abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Das vorliegende Verfahren unter-
steht deshalb der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zollgesetz vom 1. Ok-
tober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie Verordnung vom
10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]).
Auf das Verfahren der Zollabfertigung findet das VwVG keine Anwen-
dung (Art. 3 Bst. e VwVG in der im Jahr 2006 geltenden Fassung [AS
1969 737]). Die Zollabfertigung unterliegt den durch das Selbstdekla-
rationsprinzip getragenen spezialgesetzlichen Verfahrensvorschriften
des Zollrechts (Art. 29 ff. aZG), welche dem VwVG vorgehen (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-4617/2007 vom 14. Januar 2009
E. 1.2, A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 1.3).
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1
Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften über
den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht; vgl. Art. 6 ff. aZG) und
die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht; vgl.
Art. 10 ff. aZG).
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2.2 Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen
gesetzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich der
Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen an sie gestellt. Sie
müssen die Zolldeklaration unter Vorlegung der erforderlichen Belege,
Bewilligungen und anderen Ausweise einreichen und haben für deren
Richtigkeit einzustehen (Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2
aZV; zum Selbstdeklarationsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom
7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgabe-
recht [ASA] 70 S. 334 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom
31. März 2004 E. 2.1; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.2, A-2206/2007 vom
24. November 2008 E. 2.5.1).
2.3
2.3.1 Als Grundlage der Zollberechnung dient die tarifmässige Dekla-
ration durch die Zollpflichtigen, soweit sie nicht durch die amtliche Re-
vision berichtigt wird (Art. 24 Abs. 1 aZG). Das zuständige Zollamt
überprüft die abgegebene Zolldeklaration lediglich auf ihre formelle
Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung mit den
Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zolldeklara-
tion ist für die ausstellende Person verbindlich und bildet vorbehältlich
der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls
und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG). Sie darf nur ersetzt,
ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der
Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht
wird. Ist der Zollausweis ausgestellt, so kann das Zollamt Gesuchen
um Zollbegünstigung, Zollbefreiung oder Änderung der Abfertigungsart
entsprechen, wenn die Sendung noch unter zoll-, post- oder bahnamt-
licher Kontrolle steht (Art. 49 Abs. 2 aZV; vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.3.1; Entscheide
der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 15. November
2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
70.55 E. , vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in VPB 68.51
E. 3b).
Eine Beschwerde gegen die Zollabfertigung ist innerhalb von 60 Tagen
seit der Abfertigung möglich (Art. 109 Abs. 2 aZG). Im Rahmen einer
solchen Beschwerde hat die Zollpflichtige die Möglichkeit, sich gegen
die Abfertigung zu wehren, indem sie nachweist, dass die Angaben in
der Einfuhrdeklaration von den tatsächlichen Gegebenheiten abwichen
(BGE 109 Ib 190 E. 1d; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
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4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.3.1, A-1757/2006 vom 21. Juni
2007 E. 2.6; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht
in VPB 70.55 E. 3b mit Hinweisen).
2.3.2 Gestützt auf Art. 142 aZG hat der Bundesrat zur Erleichterung
des Verzollungsverfahrens die – im strittigen Zeitraum noch geltende –
Verordnung vom 3. Februar 1999 über die Zollabfertigung mit elektro-
nischer Datenübermittlung (aZEDV, AS 1999 1300; aufgehoben ge-
mäss Art. 244 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang 3 Ziff. 2 ZV) erlassen.
Zugelassene Zollbeteiligte (vgl. Art. 2 aZEDV) können demnach die
Deklaration im elektronischen Verfahren erfassen, wobei sie selbst
eine erste Plausibilitätsprüfung vorzunehmen haben (Art. 16 Abs. 1
aZEDV). Der Zollcomputer führt eine erweiterte Plausibilitätsprüfung
durch und weist Deklarationen zurück, sofern er Fehler feststellt
(Art. 17 Abs. 1 und 2 aZEDV). Deklarationen hingegen, die der Zoll-
computer ohne Beanstandung übernimmt, gelten analog den physi-
schen Zolldeklarationen als angenommen im Sinn von Art. 35 aZG.
Sie sind für die Zollbeteiligten auch bei allfälligen Widersprüchen zu
den Begleitpapieren verbindlich (Art. 17 Abs. 3 aZEDV). Nach An-
nahme der Deklaration führt der Zollcomputer eine Selektion durch
und übermittelt der Zollbeteiligten das Ergebnis. Lautet das Selektions-
ergebnis auf "gesperrt", muss die Zollbeteiligte innerhalb der ihr ge-
setzten Frist dem Zollamt eine Einfuhrliste und die erforderlichen Be-
gleitpapiere (z.B. Bewilligungen, Rechnungen, Ursprungsnachweise)
vorlegen und die Ware zur Verfügung halten (Art. 18, 19 Abs. 1 aZEDV;
siehe zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1757/2006
vom 21. Juni 2007 E. 2.5 mit Hinweisen, vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.3.2).
2.4
2.4.1 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden gemäss dem Zolltarif festge-
setzt (Art. 21 aZG in Verbindung mit dem Anhang zum Zolltarifgesetz
vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). Alle Waren, die über die
schweizerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, sind – unter
Vorbehalt abweichender Bestimmungen, namentlich aus Staatsverträ-
gen – nach dem Generaltarif zu verzollen (Art. 1 ZTG und Art. 14
Ziff. 1 aZG).
Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaf-
fenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt
worden ist (vgl. Art. 23 aZG). Auf den Verwendungszweck ist demge-
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genüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositio-
nen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist dies
nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis,
der Verpackung, der Bezeichnung durch Hersteller oder Empfänger
der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeu-
tung zu (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4617/2007 vom
14. Januar 2009 E. 2.4.1, A-1704/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.3.1,
A-1699/2006 vom 25. April 2007 E. 2.1.2; Entscheid der ZRK 2004-
114 vom 9. August 2005 E. mit weiteren Hinweisen).
2.4.2 Die Schweiz ist dem internationalen Übereinkommen über das
Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom
14. Juni 1983 beigetreten (für die Schweiz in Kraft seit 1. Januar 1988,
SR 0.632.11). Das „Harmonisierte System“ (HS) bedeutet die Nomen-
klatur, welche die Nummern und Unternummern mit den dazugehören-
den Codenummern, die Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-An-
merkungen sowie die „Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des
HS“ umfasst (Art. 1 Bst. a des Übereinkommens). Die Vertragsstaaten
verpflichten sich, ihre Tarifnomenklatur mit dem HS in Einklang zu
bringen (Art. 3 des Übereinkommens). Das ZTG beinhaltet den
Nomenklaturtext des HS (siehe den Anhang in Verbindung mit Art. 2
des Übereinkommens), womit der schweizerische Tarif dem HS ent-
spricht.
2.4.3 Dem Generaltarif kommt Gesetzesrang zu. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist demnach an diesen Tarif gebunden (Art. 190 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.4, A-1704/2006 vom
25. Oktober 2007 E. 2.1.2). Der Generaltarif wird nach Art. 5 Abs. 1
des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der Amt-
lichen Sammlung (AS) allerdings nicht mehr veröffentlicht, kann jedoch
mitsamt seinen Änderungen bei der OZD eingesehen oder über das
Internet ( und ) konsultiert werden (vgl.
Anhänge 1 und 2 zum ZTG, Fussnote 1; vgl. auch Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.4.3, A-
1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2).
2.4.4 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen
eine einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenkla-
tur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des Übereinkommens).
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Dazu dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln (vgl.
E. 2.4.2), die das Vorgehen bei der Tarifierung im Detail regeln. Den-
noch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD gestützt
auf Art. 22 Abs. 3 aZG zum Beispiel sogenannte „Schweizerische Er-
läuterungen“ erlassen. Diese können ebenfalls elektronisch (vgl.
E. 2.4.3) eingesehen werden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.4.4, A-1753/2006 vom
23. Juni 2008 E. 2.6).
2.5 Für die vorliegend in Frage stehende Sendung sind die Tarifnum-
mern 1905.9021 und 1905.9086 strittig. Die systematische Gliederung
dieser Nummern im Zolltarif stellt sich wie folgt dar:
IV Waren der Nahrungsmittelindustrie (...)
19 Zubereitungen auf der Grundlage von
Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren
1905 Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao
enthaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der
für Arzneiwaren verwendeten Art,
Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus
Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:
(...)
1905.90 - andere
-- Brot und andere gewöhnliche Backwaren, ohne
Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen,
Honig, Eiern, Fett, Käse oder Früchten:
--- Nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf
---- Paniermehl:
1905.9021 ----- zu Futterzwecken Fr. 0.00 je 100 kg
brutto
(...)
--- andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süssstoffen:
(...)
1905.9084 ----- Paniermehl EU Fr. 56.70 je
100 kg
Eigenmasse
1905.9085 ----- andere
---- kein Fett enthaltend:
1905.9086 ----- Paniermehl EU Fr. 56.70 je
100 kg
Eigenmasse
Als Paniermehl im Sinne der Nummer 1905.9021 gilt gemäss den „Er-
läuterungen zum Zolltarif“ (D.6) nur ein „zur menschlichen Ernährung
geeignetes, fein- bis grobkörniges, sowohl geruchlich und geschmack-
lich als auch vom Aussehen her einwandfreies, einheitliches und typ-
isches Erzeugnis aus zerkleinertem, gewöhnlichem Backwerk. (...) In
der Einfuhrdeklaration sind Name und Adresse des Produzenten bzw.
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Lieferanten im Ausland anzugeben.“
Die "Schweizerischen Erläuterungen" führen zu 1905.9021/9039 aus:
„Hierher gehören alle gewöhnlichen Backwaren, die nur aus den im
Brot üblicherweise enthaltenen Stoffen, wie Getreidemehl oder Getrei-
deschrot, Backtriebmittel und Salz bestehen. Es können ihnen ausser-
dem Kleber, Stärke, Mehl aus Hülsenfrüchten, Malzextrakt, Milch,
Samen (Sojabohnen, Erdnüsse, Mohn, Kümmel, Anis, Sesam, Lein-
samen, Sonnenblumenkerne, Kürbiskerne usw., d.h. hauptsächlich Öl-
saaten des Kapitels 12) sowie Backhilfsmittel zugesetzt sein. Back-
waren dieser Nummern dürfen jedoch keine Zusätze von Zucker,
Honig, Eiern, Fett, Käse, Früchte (einschliesslich Nüsse des Kapitels
8) oder Kakao enthalten. Unberücksichtigt bleiben jedoch geringe
Mengen von Zucker oder Fetten (nicht mehr als je 5 Gewichtsprozent,
bezogen auf die Trockensubstanz), die nicht aus einem Zusatz dieser
Stoffe stammen, sondern von bestimmten Bestandteilen herrühren, die
entweder üblicherweise im Brot enthalten sind oder bei dessen Her-
stellung verwendet wurden. Als Beispiele dafür können genannt
werden:
- Backhilfsmittel, die häufig auf der Grundlage von Zucker oder Fett-
stoffen beruhen;
- Samen (s. oben), die einen hohen natürlichen Fettgehalt aufweisen.
Nicht berücksichtigt werden ferner Zucker, die offensichtlich erst wäh-
rend des Gär- oder Backprozesses entstanden sind (v.a. Maltose).“
Für die Einfuhr von Paniermehl zu Futterzwecken wird eine Bewilli-
gung der réservesuisse benötigt.
2.6 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darü-
ber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder
nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie
Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtser-
hebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gemäss der allgemeinen Be-
weislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige
das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus
ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist gemäss
dieser Regel folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die
Beweislast trägt (BGE 121 II 257 E. 4caa, Urteil des Bundesgerichts
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vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.149 ff.). Abgesehen von Be-
sonderheiten, welche die Natur des Selbstdeklarationsprinzips mit sich
bringt, gilt im Zollrecht – wie allgemein im Abgaberecht – der Grund-
satz, wonach die Behörde die Beweislast für Tatsachen trägt, welche
die Abgabepflicht begründen oder die Abgabeforderung erhöhen; dem-
gegenüber die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für
die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet
ist (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4617/2007 vom 14. Ja-
nuar 2009 E. 2.6, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.7.3, A-
1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.151; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des Schweizer-
ischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.).
Hinsichtlich des Beweisgrades ist an Beweismittel, die im Rahmen
einer Beschwerde gegen eine Zollabfertigung eingereicht werden, ein
strenger Massstab anzulegen, steht doch, nachdem die Deklaration
verbindlich geworden ist, die Ware nicht mehr unter zoll-, post- oder
bahnamtlicher Kontrolle (vgl. E. 2.3.1). Die eingereichten Beweismittel
müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit nach-
weisen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl.
BGE 109 Ib 190 E. 1d; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.6, A-1757/2006 vom 21. Juni
2007 E. 2.6; Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht
in VPB 70.55 E. 3b; ohnehin gilt der Grundsatz des vollen Beweises im
Verwaltungsrecht an sich generell, vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, Rz. 289). Dokumenten, die zeitlich nach dem zu bewei-
senden Ereignis ausgestellt worden sind, kommt in der Regel ein stark
eingeschränkter Beweiswert zu. Es besteht ein höheres Missbrauchs-
potential und deren Beweistauglichkeit wird dadurch regelmässig weni-
ger hoch sein als bei Beweismitteln datierend aus der Zeit vor den Ein-
fuhren (wie Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen,
Rechnungen usw.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4617/2007
vom 14. Januar 2009 E. 2.6; ausführlich hierzu: Entscheid der ZRK
vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 3b, und
dd, ).
3.
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3.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin Paniermehl der Tarif-
nummer 1905.9086 deklariert. Damit hat sie angegeben, Paniermehl
eingeführt zu haben, dem Zucker oder andere Süssstoffe zugesetzt
worden sind, das aber kein Fett enthält (vgl. E. 2.5). Aufgrund des im
Zollverfahren geltenden Selbstdeklarationsprinzips lag die volle Ver-
antwortung für eine ordnungsgemässe – d.h. vollständige und richtige
– Deklaration bei der Beschwerdeführerin (vgl. E. 2.2). Nach der Be-
legrevision, bei der nur eine Unstimmigkeit bei den deklarierten Ge-
wichten festgestellt worden ist (vgl. E. A und E. 2.3.2), nahm das Zoll-
amt die Deklaration an. Sie ist für die Beschwerdeführerin grundsätz-
lich verbindlich (vgl. E. 2.3).
Die Beschwerdeführerin behauptet nun aber, Paniermehl zu Futter-
zwecken gemäss der Tarifnummer 1905.9021 importiert zu haben. Um
im Beschwerdeverfahren eine nachträgliche Korrektur zu erreichen,
obliegt ihr der Beweis, dass die Beschaffenheit der Ware zum Zeit-
punkt, in dem diese unter Zollkontrolle stand, von derjenigen der
Deklaration abwich (vgl. E. 2.6, E. 2.4.1). Sie muss demzufolge nach-
weisen, dass das von ihr eingeführte Paniermehl die Beschaffenheit
gemäss der Tarifnummer 1905.9021 aufgewiesen hat. Solches Panier-
mehl muss Lebensmittelqualität aufweisen. Ihm dürfen grundsätzlich
weder Zucker noch Honig, Eier, Fett, Käse, Früchte (einschliesslich
Nüsse des Kapitels 8) oder Kakao beigegeben worden sein. Diesem
negativen Kriterium kommt dabei entscheidende Bedeutung zu,
andernfalls auch die Tarifnummern 1905.9084 und 1905.9086 in Frage
kommen. Weiters setzt der Import von Paniermehl zu Futterzwecken
eine Bewilligung voraus (vgl. E. 2.5).
3.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert, es sei offensichtlich und
aufgrund der beigebrachten Belege auch nachvollziehbar, dass es sich
bei der fraglichen Wareneinfuhr vom 28. September 2006 um Panier-
mehl zu Futterzwecken gehandelt habe. Die Lieferung sei eine von
mehreren Dutzend gewesen, die in den letzten Jahren jeweils pro-
blemlos über die richtige Tarifnummer zollfrei abgewickelt worden
seien. Die Importeurin sei ein Handelsbetrieb, der u.a. im Futtermittel-
bereich tätig sei. Diese habe die fragliche Partie an die Z._______ AG
weiterverkauft, die die Produktion und den Vertrieb von Futtermitteln
zum Geschäftszweck habe. Die ausländische Lieferfirma habe sodann
bestätigt, das Paniermehl zu Futterzwecken ausgeführt zu haben.
Schliesslich seien neun gleiche Importgeschäfte dokumentiert, bei
denen dasselbe Paniermehl zu Futterzwecken unter der richtigen Tarif-
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nummer 1905.9021 in die Schweiz importiert worden sei. Zur Stützung
ihrer Ausführungen reichte sie verschiedene Beweismittel ein.
3.3
3.3.1 Auf der korrigierten Einfuhrliste (act. 15) ist die strittige Partie als
„Paniermehl fein“ mit einer Eigenmasse von 24'000 kg, aufgemacht in
24 Packstücken, deklariert. Die Proformarechnung der Lieferfirma vom
27. September 2006 (act. 4), die dem Zollamt im Rahmen der Beleg-
revision vorlag, stimmt damit überein: Darin ist die Sendung als „Art.-
Nr. 503469, A._______ Paniermehl fein 1000 kg Big Bag, 24 Sack,
24'000kg“, bezeichnet. Die Proformarechnung verweist weiter auf den
Lieferschein Nr. 4094746 (Bestelldatum 9. Juni 2006 / Lieferdatum
28. September 2006; Beschwerdebeilage 2). Auch darin wird die ge-
lieferte Ware mit „Art.-Nr. 503469, 24 BIG, A._______ Paniermehl fein
1000 kg Big Bag“ beschrieben. Aufgrund der übereinstimmenden
Angaben aus der Zeit der Einfuhr bezüglich Bezeichnung, Gewicht und
Verpackung ist davon auszugehen, dass es sich bei dem importierten
„Paniermehl fein“ der Firma A._______ um dasjenige mit der Art.-
Nr. 503469 gehandelt hat. Nichts anderes ergibt sich aus dem vorins-
tanzlichen Entscheid.
3.3.2 Es stellt sich als Nächstes die Frage, welche Beschaffenheit das
Paniermehl mit der Art.-Nr. 503469 aufgewiesen hat.
Um den Nachweis zu erbringen, dass dessen Zusammensetzung den
Kriterien der beantragten Tarifnummer entsprach, hat die Beschwerde-
führerin verschiedene Beweismittel eingereicht. Darunter befinden sich
u.a. eine E-Mail der Importeurin vom 25. Juli 2007, worin die langjäh-
rige Geschäftsbeziehung zwischen ihr und der Lieferfirma bestätigt
wird (Beschwerdebeilage 11) sowie diverse Kopien von Zollanmeldun-
gen, Rechnungen und Transportaufträgen für Paniermehl der Tarif-
nummer 1905.9021 (Beschwerdebeilage 13, act. 6). Eine allgemeine
Bestätigung der Geschäftsbeziehungen sowie Deklarationen für Im-
porte, die nach der strittigen Einfuhr, nämlich im Jahr 2007, erfolgten,
sind isoliert betrachtet ungeeignet zu beweisen, dass das am
28. September 2006 eingeführte Paniermehl die Beschaffenheit ge-
mäss der Tarifnummer 1905.9021 aufgewiesen hat.
Die Beschwerdeführerin hat aber weiter einen Fax der Lieferfirma vom
3. November 2006, der die Zusammensetzung des Paniermehls ge-
mäss Art.-Nr. 503469 summarisch bestätigt (Beschwerdebeilage 8) so-
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wie eine Produktspezifikation für das „Paniermehl fein Art. 503469“
vom 7. November 2006 (act. 11, im Original in der Beilage zur Eingabe
vom 16. Oktober 2009) eingereicht.
3.3.2.1 Gemäss dieser Produktspezifikation setzt sich das Paniermehl
zusammen aus: „Weizenmehl, (Wasser), Salz, Hefe, Paprika (optional für Paniermehl rötlich), Curcuma mehl gelblich)“ (vgl. Angaben unter „Produktezusammensetzung“).
Zum „Herstellungsverfahren“ hält die Produktspezifikation fest, dass
das Paniermehl aus „extra gebackenen Spezialbroten ohne Zucker-
oder Fettzugabe“ hergestellt wird.
Die Produktspezifikation umfasst zwei Seiten und enthält im Weiteren
Angaben zu den Produktemerkmalen „Sensorik“ (Farbe, Aussehen,
Geruch, Geschmack, Konsistenz), „Verpackung“ (Füllgewicht
[1000 kg], Verpackung [Big Bag], Palettenheinheit, Transportmittel),
„Haltbarkeit“ und „Deklaration“. Einzelne Angaben zu den Produkte-
merkmalen stützen sich auf chemische und physikalische Untersu-
chungen: Dazu gehören die „Chemisch-Physikalischen Werte“ (Rest-
feuchte, Schüttelgewicht, Korngrösse, Mineralstoffe und Salzgehalt)
und die „Bakteriologischen Werte“ (Gesamtkeimzahl, Coliforme Keime,
E-Coli, Schimmel/Hefen, Salmonellen, Staphylococcen). Die Produkt-
spezifikation ist von Herrn A._______ handschriftlich unterzeichnet.
3.3.2.2 Die Vorinstanz spricht der Produktspezifikation wie auch der
per Fax eingereichten Bestätigung vom 3. November 2006 die Beweis-
kraft ab, weil sie nachträglich zur Einfuhr der strittigen Sendung aus-
gestellt worden seien. Der Vorinstanz ist grundsätzlich insoweit zuzu-
stimmen, dass Dokumenten, die zeitlich nach dem zu beweisenden
Ereignis ausgestellt worden sind, ein stark eingeschränkter Beweis-
wert zukommt (vgl. E. 2.6), dies betrifft insbesondere nachträglich
ausgestellte Bestätigungsschreiben. Das bedeutet allerdings nicht,
dass solchen Beweismitteln der Beweiswert unbesehen abzusprechen
ist. Vielmehr müssen die konkreten Umstände und die übrigen Beweis-
mittel einer gesamthaften Würdigung unterzogen werden.
3.3.2.3 Hinsichtlich der Umstände des Zustandekommens der Pro-
duktspezifikation für das Paniermehl der Art.-Nr. 503469 verweist die
Beschwerdeführerin auf das Schreiben vom 8. Oktober 2009 der
Lieferfirma (Beilage zur Eingabe vom 16. Oktober 2009). Demnach er-
folgen „Alle Lieferungen des Artikels „Paniermehl fein“ (Art. 503469)
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[...] auf der Grundlage der mit Y._______ vereinbarten Produktspezifi-
kation.“ Vor der Lieferung werde die Produktspezifikation jeweils auf
deren Aktualität hin überprüft und dann jeweils neu – mit aktuellem
Datumvermerk – ausgedruckt. Zur Datierung der dem Zollamt am
7. November 2006 zugestellten Produktspezifikation nimmt die Be-
schwerdeführerin wie folgt Stellung: Gemäss Angaben der Lieferfirma
sei am 7. November 2006 die Produktspezifikation von der Mitarbeiter-
in, M._______ S._______, auf ihre Aktualität hin überprüft und an
diesem Tag mit aktueller Datumsangabe und ihrem Kürzel „MS“ neu
ausgedruckt worden. Änderungen seien keine vorgenommen worden
(vgl. Schreiben der Lieferfirma an die Beschwerdeführerin vom
8. Oktober 2009). Wann genau die Produktspezifikation erstmals
erstellt worden sei, könne nicht mehr gesagt werden.
3.3.2.4 Die Beschwerdeführerin erklärt damit in nachvollziehbarer
Weise, warum die Produktspezifikation vom 7. November 2006 datiert.
Aus den Ausführungen erhellt weiter, dass die Produktspezifikation
nicht an jenem Tag erst erstellt, d.h. ihr Inhalt nicht an jenem Tag er-
arbeitet worden ist, sondern diese schon vorher (d.h. vor der Einfuhr)
vorlag. Dabei ist zu beachten, dass das Produkt auf einer individuellen
Vereinbarung zwischen der Lieferantin und der Importeurin basiert, die
notwendigerweise vor der Einfuhr ausgehandelt worden sein muss. An
der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Aussagen der Beschwerde-
führerin zu zweifeln, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein
Grund, zumal eine Produktspezifikation, die unter anderem Angaben
beinhaltet, die auf chemisch-physikalischen Untersuchungen beruhen
(vgl. E. 3.3.2.1), sich wohl kaum an einem Tag bzw. innert knapp zwei
Stunden (vgl. zu den Umständen und dem engen zeitlichen Rahmen
der Einreichung der Produktspezifikation E. B.c) erstellen lässt. Auch
die zuvor am 3. November 2006 per Fax übermittelten summarischen
Angaben entsprechen im Übrigen denjenigen gemäss Produktspezifi-
kation. Aus all den genannten Gründen ist die fragliche Produktspezifi-
kation für das Paniermehl der Art.-Nr. 503469 im vorliegenden Fall ein
geeignetes Beweismittel.
3.3.2.5 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.3.1), beinhaltete die strittige
Sendung Paniermehl der Art.-Nr. 503469. Gemäss der entsprechen-
den Produktspezifikation, die geeignet ist, die Beschaffenheit dieses
Paniermehls nachzuweisen (vgl. E. 3.3.2.4), enthält es keinen Zucker-
oder Fettzusatz (etc.) (vgl. E. 3.1, E. 3.3.2.1). Somit weist es diejeni-
gen Eigenschaften auf, die die beantragte Tarifnummer erfordert
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(E. 2.5). Unstrittig ist, dass die Importeurin über eine Bewilligung für
die Einfuhr von Paniermehl zu Futterzwecken verfügt.
Sodann wurde das Paniermehl auch tatsächlich zu Futterzwecken ver-
wendet, wie sich aus der Rechnung der Importeurin an die Z._______
AG vom 29. September 2006 (Beschwerdebeilage 6) ergibt. Diese
Rechnung trägt den Vermerk „Darf nur zu Futterzwecken verwendet
werden, Revers-Nr. 2148-4“. Die Nummer stimmt mit derjenigen der
Einfuhrliste überein (Beilagen 14, 15). Die Z._______ AG hatte zu
diesem Zeitpunkt unbestrittenermassen ausschliesslich die Produktion
und den Vertrieb von Futtermittel zum Geschäftszweck. In dieser
Rechnung wird das Produkt bezeichnet mit: „Paniermehl, Gelb/Rot,
gesund und handelsüblich“. Daraus ergibt sich ohne Weiteres, dass es
sich um das Paniermehl gemäss der Art.-Nr. 503469 gehandelt hat,
auch wenn – wie die OZD vorbringt – die Artikelnummer in der
Rechnung nicht mehr angegeben ist. Die Farbangaben deuten auf die
Inhaltsstoffe Paprika und Curcuma hin, die gemäss Produktspezifika-
tion das Paniermehl rötlich bzw. gelblich machen (vgl. E. 3.3.2.1).
Schliesslich stimmen auch die Angaben zu Menge und Aufmachung
„24'000 Gesackt / 24 Big Bag's“ mit den Angaben der Proformarech-
nung, dem Lieferschein und der Einfuhrliste überein.
3.4 In Würdigung der gesamten Umstände lässt sich mit hinreichender
Sicherheit feststellen, dass das importierte Paniermehl im Zeitpunkt
der Einfuhr diejenige Qualität aufwies, die die Beschwerdeführerin be-
hauptet.
4.
Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. Der obsiegenden Be-
schwerdeführerin und der Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'300.-- ist dieser zurückzuerstatten.
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
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(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in Höhe von Fr. 2'300.-- wird der Beschwerdeführerin zurücker-
stattet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Versand:
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