B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5605/2017
Ur t e i l vom 1 7 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A.X._______
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat Rechtsdienst,
Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverweigerungs-/Rechtsverzögerungsbeschwerde.
A-5605/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus den Niederlanden stammende A.X._______ kam mit seiner Frau
und seiner schwer behinderten Tochter im Jahre 2010 in die Schweiz, wo
ihnen gestützt auf die niederländische Rente der Tochter der Aufenthalt als
erwerbslose Unionsbürger bewilligt wurde. Im Jahre 2011 stellten die nie-
derländischen Behörden ihre Rentenzahlungen an die Tochter wegen
Wegzugs der Berechtigten ins Ausland ein. Infolgedessen musste die Fa-
milie sozialhilferechtlich unterstützt werden. Aufgrund ihrer finanziellen Si-
tuation widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons
Bern im März 2013 die Aufenthaltsbewilligung der Familie X._______. Die-
ser Widerruf wurde letztinstanzlich durch das Bundesgericht geschützt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 2C_243/2015 vom 2. November
2015).
B.
In der Folge kamen A.X._______ und seine Familie ihrer Verpflichtung, die
Schweiz zu verlassen, freiwillig nicht nach, weshalb sie im September 2016
mit polizeilichen Zwangsmitteln in die Niederlande verbracht wurden. Im
Dezember 2016 reiste die Familie X._______ wieder in die Schweiz ein,
worauf das Staatssekretariat für Migration SEM (nachfolgend: SEM) mit
drei separaten Verfügungen vom 15. Februar 2017 gegen alle drei Perso-
nen ein jeweils dreijähriges Einreiseverbot verhängte. Die Verfügungen
wurden daraufhin beim Bundesverwaltungsgericht angefochten (zum Gan-
zen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] F-1148/2017 vom
7. Juli 2017).
C.
Gemäss eigenen Angaben wurden A.X._______ und seine Familie am
17. März 2017 wiederum in die Niederlande verbracht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2017 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht im Verfahren F-1148/2017 die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerden wieder her, worauf A.X._______ mit Schreiben vom 6. Juni
2017 gestützt auf Art. 55 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ein gegen das SEM gerichtetes
Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren beim Bundesamt für Justiz
einreichte. Darin forderte er für den erlittenen Unbill und für sein angeblich
durch die Polizei und den Migrationsdienst aus seinen Wohnungen und
Garagen gestohlenes Eigentum einen Schadenersatz von mehreren
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Fr. 100‘000.--. Sein Begehren wurde in der Folge zuständigkeitshalber an
das Eidgenössische Finanzdepartement EFD (nachfolgend: EFD) weiter-
geleitet. Dieses ging am 5. Juli 2017 beim EFD ein. Daraufhin forderte ihn
das EFD mit Schreiben vom 10. Juli 2017 auf, innerhalb von 30 Tagen seit
Erhalt ihres Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten.
Mit Eingabe vom 26. Juli 2017 erhob A.X._______ Beschwerde gegen die
Kostenvorschussverfügung beim Bundesverwaltungsgericht (Verfahren
A-4235/2017).
E.
Im Rahmen seines Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens verlangte
A.X._______ mit Schreiben vom 21. August 2017 vom EFD im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 20‘000.--
auf seine Schadenersatzforderung.
F.
Mit Schreiben vom 29. September 2017 erhebt A.X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen das EFD
(nachfolgend: Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Gleichzeitig er-
sucht er im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um die Rückgabe seiner
Schlüssel und seines Inventars sowie um die Zahlung eines Vorschusses
auf seinen Schadenersatz. Betreffend die Rechtsverzögerungsbe-
schwerde macht er sinngemäss geltend, dass die Vorinstanz zu seinem
Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren noch keine Stellung genom-
men habe, obwohl bereits drei Monaten vergangen seien. Zudem sei die
Vorinstanz bis jetzt noch nicht auf sein Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen eingegangen.
G.
Das Bundesverwaltungsgericht wies im Verfahren A-4235/2017 mit Urteil
vom 3. Oktober 2017 die Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfü-
gung ab, soweit es auf diese eintrat. Daraufhin ersuchte der Beschwerde-
führer am 16. Oktober 2017 bei der Vorinstanz um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege.
H.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 und 24. Oktober 2017 reicht der Be-
schwerdeführer Ergänzungen zu seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde
ein.
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I.
Die Vorinstanz wies mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2017 die vom
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. August 2017 beantragten vor-
sorglichen Massnahmen sowie sein Gesuch vom 16. Oktober 2017 betref-
fend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Gleichentags ver-
fasste die Vorinstanz ihre Vernehmlassung zur Rechtsverzögerungsbe-
schwerde. Sie beantragt darin deren Abweisung, soweit auf diese einge-
treten werden könne.
J.
Gegen die Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 31. Oktober 2017 erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das
darauf daraufhin eröffnete Verfahren A-6298/2017 dauert noch an.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2017 trat das Bundesverwal-
tungsgericht im vorliegenden Verfahren auf das Gesuch des Beschwerde-
führers um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht ein. Das Bundesgericht
trat auf die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 2C_978/2017 vom
20. November 2017 ebenfalls nicht ein.
L.
Der Beschwerdeführer reicht mit Eingaben vom 20. November 2017 und
7. Januar 2018 unaufgefordert Schlussbemerkungen ein.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist. Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer
anfechtbaren Verfügung kann ebenfalls Beschwerde geführt werden
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(Art. 46a VwVG). Für deren Behandlung ist die Beschwerdeinstanz zustän-
dig (Urteil BGer 2C_81/2009 vom 26. Mai 2009 E. 2.1; Urteile BVGer
B-1290/2017 vom 22. September 2017 E. 1.1 und E-5385/2017 vom
25. Oktober 2017 E. 1.1; FELIX UHLMANN/SIMONE WÄLLE-BÄR, in: Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 12
zu Art. 46a VwVG).
Das EFD ist Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Da die vorliegende Streitsache nicht in einen nach
Art. 32 VGG ausgeschlossenen Sachbereich fällt, ist das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.2 Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerden richten
sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Sie können je-
derzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdelegitimation
setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um
Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Der
Bestand eines Anspruchs ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet
ist, in Verfügungsform zu handeln, und der ansprechenden Person nach
Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (BGE 135 II 60
E. 3.1.2; BVGE 2010/29 E. 1.2.2; Urteil BVGer E-5385/2017 vom 25. Ok-
tober 2017 E. 1.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 295 N 5.20). Zudem muss die
beschwerdeführende Person im Zeitpunkt der Beschwerdeführung noch
ein schutzwürdiges Interesse an der Vornahme der verweigerten oder ver-
zögerten Amtshandlung haben. Wird eine formelle Rechtsverweigerung
geltend gemacht, muss ein materielles Interesse freilich nicht dargetan
sein, ein aktuelles Interesse genügt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
S. 296 N 5.23). Zur formellen Rechtsverweigerung zählt unter anderem die
Rechtsverzögerung, bei welcher die Behörde zwar gewillt ist, tätig zu wer-
den beziehungsweise eine Entscheidung zu fällen, sie jedoch ihrer Ver-
pflichtung nicht innert angemessener Frist nachkommt und damit das Ver-
fahren verschleppt (UHLMANN/WALLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG,
a.a.O., N 2 zu Art. 46a VwVG).
Hingegen entfällt praxisgemäss das aktuelle, rechtlich geschützte Inte-
resse an der Behandlung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde mit Aus-
fällung des ausstehenden Entscheids durch die zuständige Behörde. In
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diesem Fall wird das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit abgeschrie-
ben (BGE 125 V 373 E. 1; Urteil BGer 2C_516/2017 vom 14. September
2017 E. 4.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 301 N 5.31).
Der Beschwerdeführer stützt sein Schadenersatz- und Genugtuungsbe-
gehren auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG,
SR 170.32). Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, vermittelt es einer ge-
schädigten Person einen Haftungsanspruch gegen den Bund (vgl. Art. 3 ff.
VG). Für die Beurteilung des Gesuchs mittels Verfügung ist die Vorinstanz
zuständig (Art. 10 Abs. 1 VG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Verordnung zum Verant-
wortlichkeitsgesetz [SR 170.321]). Ein Anspruch des Beschwerdeführers
auf Beurteilung seines Schadenersatz- und Genugtuungsbegehrens durch
die Vorinstanz mittels Verfügung ist somit grundsätzlich gegeben. Des Wei-
teren macht der Beschwerdeführer sinngemäss eine Rechtsverzögerung
geltend. Nachdem die Vorinstanz im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung
noch nicht über sein Begehren und die beantragte vorsorgliche Mass-
nahme entschieden hatte, war sein Interesse von aktueller Natur. In der
Zwischenzeit hat die Vorinstanz jedoch mit Zwischenverfügung vom
31. Oktober 2017 über die mit Schreiben vom 21. August 2017 beantrag-
ten vorsorglichen Massnahmen einen Entscheid gefällt. Seine Rechtsver-
zögerungsbeschwerde ist somit infolge Wegfalls eines aktuellen Interesses
an deren Beurteilung als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit
sie den Vorwurf der Untätigkeit der Vorinstanz hinsichtlich der beantragten
vorsorglichen Massnahmen betrifft. Im Übrigen ist auf die formgerecht ein-
gereichte Rechtsverzögerungsbeschwerde (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) ein-
zutreten.
2.
Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich auf
die Frage, ob das Gebot des Rechtsschutzes in angemessener Zeit im
konkreten Fall verletzt worden ist oder nicht. Im Falle einer Gutheissung
der Beschwerde weist das Gericht die Sache mit verbindlichen Weisungen
an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Eine andere Möglichkeit,
den rechtmässigen Zustand herzustellen, gibt es nicht; insbesondere hat
sich das Gericht jeglicher Andeutung, wie der unrechtmässig verzögerte
Entscheid inhaltlich ausfallen soll, zu enthalten, da es unter Vorbehalt von
speziellen Konstellationen nicht anstelle der untätigen Behörde entschei-
den darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise
Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (BVGE 2008/15 E. 3.1.2
m.w.H.; Urteil E-5385/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2).
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3.
3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) hat jede Person in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstan-
zen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (sog. Beschleuni-
gungsgebot; BGE 135 III 127 E. 3.4). Eine überlange Verfahrensdauer ist
zunächst an allfälligen im Gesetz festgelegten Fristen zu messen (UHL-
MANN/WALLE-BÄR, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 21 zu Art. 46a
VwVG). Ansonsten beurteilt sich die Angemessenheit einer Verfahrens-
dauer nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Zu berücksichtigen
sind namentlich die Komplexität des Falls, das Verhalten der Verfahrens-
beteiligten und die Behandlung des Falls durch die Behörden sowie die
Bedeutung des Ausgangs des Verfahrens für den Betroffenen (BGE 135 I
265 E. 4.4; Urteil BGer 1C_534/2017 vom 6. Dezember 2017 E. 2.3).
3.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe
nicht wie gesetzlich vorgesehenen innerhalb dreier Monate Stellung zu sei-
nem Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren genommen. Damit
scheint er sich auf Art. 10 Abs. 2 Satz 2 VG zu berufen, wonach eine Klage
auf Schadenersatz und Genugtuung gegen den Bund beim Bundesgericht
als einzige Instanz erhoben werden kann, wenn die zuständige Behörde
zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder
ablehnend Stellung genommen hat. Indes weist die Vorinstanz zu Recht
darauf hin, dass diese Frist nicht einer gesetzlich festgelegten Behand-
lungsfrist gleichkommt. Selbst wenn darin eine Behandlungsfrist zu sehen
wäre, wäre sie auf den Fall des Beschwerdeführers nicht anwendbar. Das
Klageverfahren nach Art. 10 Abs. 2 VG kommt nämlich nur bei streitigen
Ansprüchen aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1
Bst. a-cbis VG zur Anwendung (vgl. Art. 10 Abs. 2 VG), zu welchen Mitar-
beiter des SEM offensichtlich nicht zählen. Im Übrigen findet sich weder im
VG noch in der dazugehörenden Verordnung eine gesetzlich statuierte Be-
handlungsfrist. Die Verfahrensdauer ist deshalb nach den konkreten Um-
ständen zu beurteilen (vgl. oben E. 3.1).
3.3 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer umgehend nach Eingang
seines Begehrens mit Schreiben vom 10. Juli 2017 zur Zahlung eines Kos-
tenvorschusses aufgefordert. Nachdem er diese Kostenvorschussverfü-
gung angefochten hatte, musste die Vorinstanz keine weiteren Schritte un-
ternehmen und durfte das betreffende Urteil der Beschwerdeinstanz ab-
warten. Im Zeitpunkt der Rechtsverzögerungsbeschwerde stand dieses
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Seite 8
noch aus, weshalb der Vorwurf der Rechtsverzögerung zu Unrecht erho-
ben wurde. Selbst im jetzigen Urteilszeitpunkt ist die andauernde Untätig-
keit der Vorinstanz nicht zu beanstanden: Einerseits hat der Beschwerde-
führer in der Zwischenzeit die vom Bundesverwaltungsgericht als recht-
mässig beurteilte Kostenvorschussforderung noch immer nicht bezahlt. An-
dererseits steht einem Fortschreiten des Verfahrens seine Beschwerde ge-
gen die durch die Vorinstanz abgelehnte Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Wege.
Im Ergebnis erweist sich somit die Rechtsverzögerungsbeschwerde – so-
weit sie nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. oben E. 1.2) – als unbe-
gründet, weshalb sie abzuweisen ist.
4.
4.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel
der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ausnahmsweise können
sie ihr erlassen werden, unter anderem wenn Gründe in der Sache oder in
der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auf-
erlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so wer-
den die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhal-
ten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE).
4.2 Soweit die Rechtsverzögerungsbeschwerde abgewiesen wird, unter-
liegt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren, weshalb ihm grund-
sätzlich die diesbezüglichen Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Auf-
grund der aktenkundigen Umstände des Beschwerdeführers und seiner
Familie rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung zu
verzichten. Es kann daher offen bleiben, ob er auch die Kosten, welche für
den gegenstandslos gewordenen Teil des Verfahren angefallen sind, zu
tragen hätte.
5.
5.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so prüft das
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Gericht, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Für die Festset-
zung gilt Art. 5 VGKE sinngemäss (Art. 15 VGKE). Die Parteientschädi-
gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen
der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE).
5.2 Der Beschwerdeführer ist nicht vertreten und macht keine Auslagen
geltend. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht daher von
vornherein kein Anlass.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Andreas Kunz
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaf-
tung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann
sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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