Abtei lung I
A-5612/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richter Thomas Stadelmann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
X._______ AG, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Basel, Sektion Tarif und Veranlagung,
Postfach 666, 4010 Basel,
vertreten durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern.
Ausfuhrzollausweis.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5612/2007
Sachverhalt:
A.
Am 25. August 2006 beauftragte die X._______ AG die Y._______ AG
mit der Spedition von drei Kisten, deren Gesamtwert inklusive
Gebühren gemäss Speditionsauftrag mit Fr. 191'400.-- beziffert wurde.
Konkret handelte es sich um drei Kisten „Zuführeinheiten“, eine im
Wert von Fr. 55'320.--, eine weitere à Fr. 69'080.-- und eine dritte à
Fr. 63'600.--. Für „Package + Freight“ wurden im Auftragsformular
Fr. 3'400.-- eingesetzt.
Das Ziel der Kisten war (...). Auf dem Ausfuhrzollausweis Nr. ...,
welcher am 6. September 2006 aufgrund der Deklaration des Spedi-
teurs vom 1. September 2006 durch das Abfertigungszollamt Basel
St. Jakob ausgestellt worden war, wurde ein Warenwert von insgesamt
Fr. 3'400.-- angegeben.
B.
Am 24. Mai 2007, somit mehr als acht Monate nach der Ausstellung
des Ausfuhrzollausweises, ersuchte die Z._______ AG das Zollin-
spektorat Basel St. Jakob ohne konkrete Angaben um die Korrektur
des oben genannten Ausfuhrzollausweises mit der Begründung, ihr
(der Z._______ AG) sei beim Eintippen ein Fehler unterlaufen. Das
Zollinspektorat leitete das Gesuch an die Zollkreisdirektion Basel
weiter, welche es als Beschwerde entgegennahm. Die Zollkreisdirek-
tion Basel erwog in ihrem Beschwerdeentscheid vom 2. August 2007,
dass die Frist für die erstmalige Anbringung einer Beschwerde gegen
die Veranlagung sechzig Tage betrage und dass gesetzliche Fristen
nicht erstreckt werden könnten. Sie trat daher auf die Beschwerde
wegen Fristversäumnisses nicht ein.
C.
Die X._______ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob gegen
diesen Entscheid am 22. August 2007 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. Im Wesentlichen begründete sie ihren Antrag, der
Ausfuhrwert im Ausfuhrzollausweis vom 6. September 2006 sei von
Fr. 3'400.-- auf Fr. 191'400.-- anzupassen, damit, dass sie sämtliche
Dokumente korrekt ausgefüllt und eingereicht habe. Der Fehler sei auf
einen Tippfehler bei der Verzollung zurückzuführen, wobei die Be-
schwerdeführerin keine Schuld treffe.
Seite 2
A-5612/2007
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Oktober 2007 beantragte die Eidge-
nössische Zollverwaltung (EZV), vertreten durch die Oberzolldirektion
(OZD), die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung brachte sie
im Wesentlichen vor, in Frage stehe einzig, ob die Vorinstanz zu Recht
auf die Beschwerde nicht eingetreten sei. Eine materielle Prüfung der
Sache selbst sei ausgeschlossen. Auch eine fehlerhafte Verfügung
entfalte Rechtswirkungen, wenn sie nicht innerhalb der Beschwerde-
frist angefochten würde. Innerhalb der Beschwerdefrist sei keine Be-
schwerde eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin mache nicht
geltend, unverschuldet von der Einreichung einer Beschwerde abge-
halten worden zu sein. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Be-
schwerdefrist könne ohnehin nicht gutgeheissen werden. Neben der
Beschwerdeführerin sei auch die Z._______ AG zollanmeldepflichtig
und die Beschwerdeführerin müsse sich die Folgen eines Fehl-
verhaltens der Z._______ AG anrechnen lassen. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern die Zollkreisdirektion Basel im Beschwerdeent-
scheid vom 2. August 2007 Bundesrecht falsch angewendet habe. Es
könne sich auch nicht um ein neues Verfahren handeln, da das Ge-
such auf ein Zollverfahren (heute Zollveranlagungsverfahren) Bezug
nehme. Werde ein Wiedererwägungsgesuch angenommen, so seien
die Voraussetzungen für ein solches nicht erfüllt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 in Ver-
bindung mit Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im
Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD
vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG,
SR 631.0], vgl. nachfolgend E. 1.2). Das Verfahren richtet sich – soweit
das VGG nichts anderes bestimmt – gemäss dessen Art. 37 nach den
Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2 Das Zollgesetz sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. No-
vember 2006 (ZV, SR 631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten.
Zollveranlagungsverfahren, die zu diesem Zeitpunkt hängig waren,
werden nach dem bisherigen Recht und innerhalb der nach diesem
Seite 3
A-5612/2007
gewährten Frist abgeschlossen (Art. 132 Abs. 1 ZG). Das vorliegende
Verfahren untersteht deshalb der (alten) Zollrechtsordnung (vgl. Zoll-
gesetz vom 1. Oktober 1925 [aZG, AS 42 287 und BS 6 465] sowie
Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS
6 514]).
1.3
1.3.1 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (sog.
formelle Beschwer; Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochte-
ne Verfügung besonders berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und
zudem ein schutzwürdiges – also rechtliches oder tatsächliches – In-
teresse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG). Die beiden letzten Voraussetzungen werden als
materielle Beschwer bezeichnet. Die beschwerdeführende Person
muss demnach durch den angefochtenen Entscheid stärker betroffen
sein als ein gewöhnlicher Dritter. Die Voraussetzungen stimmen mit
jenen von Art. 89 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) überein (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.60 f., 2.65).
1.3.2 Die Beschwerdeführerin ist als Zollmeldepflichtige (vgl. Art. 9
Abs. 1 aZG) und als mit der Z._______ AG für die geschuldeten
Abgaben solidarisch haftende Zollzahlungspflichtige (vgl. Art. 13
Abs. 1 aZG) durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein unmittelbares, eigenes und selbständiges schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 48 Abs. 1 Bst. b
und c VwVG; siehe dazu auch MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O,
Rz. 2.78). Sie ist somit materiell beschwert.
1.3.3 Der vorliegend angefochtene Beschwerdeentscheid der Zoll-
kreisdirektion Basel vom 2. August 2007 wurde aufgrund eines Schrei-
bens der Z._______ AG vom 24. Mai 2007 (vgl. oben Bst. B.) gefällt
und war an diese adressiert. Demzufolge war die Beschwerdeführerin
nicht Adressatin dieses Beschwerdeentscheids; es handelt sich
vorliegend um eine sog. Drittbeschwerde „pro Adressat“ (ISABELLE
HÄNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich 2008 [nachfolgend: VwVG-Kommentar], Rz. 12 und 17
zu Art. 48 VwVG; vgl. auch DIES., Die Beteiligten im Verwaltungsverfah-
Seite 4
A-5612/2007
ren und Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 331 ff. und 761 ff.;
BERNHARD WALDMANN, in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 19 und 28
zu Art. 89 BGG). Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG und einhelliger
Lehre ist formell beschwert, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen hat oder keine Gelegenheit zur Teilnahme hatte. Letzteres
kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Beschwerdeführer keine
Kenntnis vom vorinstanzlichen Verfahren hatte oder ihm die Teilnahme
von der Vorinstanz verweigert wurde. Wer auf die Teilnahme vor der
Vorinstanz verzichtet hat, ist hingegen nicht formell beschwert (statt
aller: VERA MARANTELLI-SONANINI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Phi-
lippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend:
Praxiskommentar]; HÄNER, in: VwVG-Kommentar, Rz. 8 zu Art. 48
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht trat allerdings in einem ähnlich
gelagerten Fall wie dem vorliegenden ohne Prüfung der formellen
Beschwer einzig mit der Begründung, die beschwerdeführende Partei
sei materiell beschwert, auf deren Beschwerde ein (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2007 vom 4. September 2007
E. 1.3). Vorliegend wäre auch denkbar, dass die Z._______ AG,
welche die Zollanmeldung vorgenommen hatte, die Beschwerdefüh-
rerin vor der Vorinstanz vertrat. Immerhin wird die Beschwerdeführerin
im Betreff des Beschwerdeentscheids vom 2. August 2007 als Versen-
derin der Ware genannt. Auch im Ausfuhrzollausweis vom 6. Septem-
ber 2006 erscheint sie als Versenderin. Es ergeben sich zudem weder
aus den Parteivorbringen noch aus den Akten Hinweise darauf, dass
die Beschwerdeführerin auf eine Teilnahme am vorinstanzlichen Ver-
fahren verzichtet hätte. Selbst die OZD geht in ihrer Vernehmlassung
ohne weiteres davon aus, dass die Beschwerdeführerin zur vorliegen-
den Beschwerde legitimiert ist.
Da die Beschwerdeführerin als mit der Z._______ AG solidarisch
Haftende durch deren Handlungen betreffend Zollanmeldung, Zollab-
fertigung und Zollzahlung verpflichtet wird, erscheint es gerechtfertigt,
wenn erstere den Beschwerdeentscheid, welcher gegen letztere gefällt
wurde, selbständig weiterziehen kann. Anders läge die Sache nur,
wenn sie ausdrücklich auf eine Teilnahme am vorinstanzlichen Verfah-
ren verzichtet hätte. Eine weite Auslegung des Begriffs der formellen
Beschwer rechtfertigt sich vorliegend auch darum, weil die Beschwer-
deführerin ganz unmittelbar vom angefochtenen Entscheid berührt ist
(vgl. oben E. 1.3.2). Schliesslich besteht vorliegend auch kein Zweifel
Seite 5
A-5612/2007
daran, dass die Vorinstanz bezüglich der Beschwerdeführerin gleich
entscheiden würde, wie gegenüber der Z._______ AG. Würde das
Bundesverwaltungsgericht auf die vorliegende Beschwerde also nicht
eintreten, würde das dazu führen, dass die Zollkreisdirektion Basel
wiederum auf die entsprechende Beschwerde der Beschwerdeführerin
wegen Fristversäumnis nicht eintreten würde, so dass die Beschwer-
deführerin diesen Beschwerdeentscheid abermals beim Bundesver-
waltungsgericht anfechten müsste. Schon aus prozessökonomischen
Gründen ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin
zur vorliegenden Beschwerde legitimiert ist.
1.4 Anfechtungsobjekt in einem Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht bildet der angefochtene vorinstanzliche Entscheid. Vorlie-
gend ist die Vorinstanz auf das Gesuch um Korrektur des Ausfuhrzoll-
ausweises nicht eingetreten. Mit Beschwerde gegen einen solchen
Nichteintretensentscheid kann nur geltend gemacht werden, die Vor-
instanz sei zu Unrecht auf das eingereichte Rechtsmittel nicht einge-
treten. Damit bleibt das Anfechtungsobjekt auf die Eintretensfrage
beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von Bundesrecht mit
Beschwerde gerügt werden kann. Die beschwerdeführende Partei
kann entsprechend nur die Anhandnahme beantragen, nicht aber die
Änderung oder Aufhebung der angefochtenen Verfügung verlangen.
Auf materielle Begehren kann nicht eingetreten werden (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009
E. 1.2 mit Hinweisen, MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.164).
Vorliegend ist somit einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Be-
schwerde hätte eintreten müssen. Soweit die Beschwerdeführerin eine
materielle Überprüfung des im vorinstanzlichen Verfahren angefochte-
nen Ausfuhrzollausweises beantragt (vgl. oben Bst. C.), ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten. Mit dieser Ausnahme ist auf die im Übri-
gen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
1.5 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge ver-
pflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festge-
stellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz
anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Aus-
legung zu geben, von der es überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 349 E. 1a). Aus der
Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwal-
Seite 6
A-5612/2007
tungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begrün-
dung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teil-
weise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann
(vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
Das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen bedeutet auch,
dass das so genannte Rügeprinzip höchstens in abgeschwächter
Form zur Anwendung gelangen kann. Die Rechtsmittelinstanz ist
jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf
den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich mindes-
tens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55).
2.
2.1
2.1.1 Nach Art. 1 aZG hat, wer die Zollgrenze überschreitet oder
Waren über die Zollgrenzen befördert, die Vorschriften der Zollgesetz-
gebung zu befolgen. Die Zollpflicht umfasst die Befolgung der Vor-
schriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die
Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Der Zoll-
meldepflicht unterliegen nach Art. 9 Abs. 1 aZG derjenige, welcher
eine Ware über die Grenze bringt, sowie der Auftraggeber. Zollzah-
lungspflichtig sind nach Art. 13 Abs. 1 aZG die in Art. 9 aZG genann-
ten Personen, sowie diejenigen, für deren Rechnung die Waren einge-
führt oder ausgeführt worden sind. Der Gesetzgeber hat den Kreis der
Zollmelde- und Zollzahlungspflichtigen weit gezogen (statt vieler: Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1751/2006 vom 25. März 2009
E. 3.1.2, A-2631/2007 vom 11. August 2008 E. 2.1). Für die unter Zoll-
kontrolle gestellten Waren hat der Zollmeldepflichtige den Abferti-
gungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die
Zolldeklaration einzureichen (Art. 31 Abs. 1 aZG).
2.1.2 Auf das Verfahren der Zollabfertigung findet das VwVG grund-
sätzlich keine Anwendung (Art. 3 Bst. e VwVG in der im Jahre 2006
geltenden Fassung [AS 1969 737]; in der Revision vom 18. März 2005,
in Kraft seit 1. Mai 2007, wurde lediglich das Wort „Zollabfertigung“
durch das Wort „Zollveranlagung“ ersetzt). Die Zollmeldepflichtigen
unterliegen im Zollverfahren besonderen gesetzlichen Mitwirkungs-
pflichten (Art. 29 ff. aZG), welche dem VwVG vorgehen (Urteile des
Seite 7
A-5612/2007
Bundesverwaltungsgerichts A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 1.3,
A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 1.2; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl., Basel
2007, Rz. 447). Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden hohe An-
forderungen gestellt. Sie müssen die Zolldeklaration abgeben und
haben für deren Richtigkeit einzustehen (Art. 31 aZG i.V.m. Art. 47
Abs. 2 aZV; zum Selbstdeklarationsprinzip vgl. Urteil des Bundesge-
richts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizeri-
sches Abgaberecht [ASA] 70 S. 330 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts
2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2631/2007 vom 10. August 2008 E. 2.2). Damit überbindet
das Zollgesetz den Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für
den eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen
an ihre Sorgfaltspflicht; namentlich wird von ihnen eine vollständige
und richtige Deklaration der Ware verlangt (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1742/2006 vom 13. Juli 2009 E. 2.2 mit weiteren Hin-
weisen).
2.1.3 Das zuständige Zollamt überprüft die vom Zollmeldepflichtigen
gemäss Art. 31 Abs. 1 aZG abzugebende Zolldeklaration lediglich auf
ihre formelle Richtigkeit, Vollständigkeit und auf ihre Übereinstimmung
mit den Begleitpapieren (Art. 34 Abs. 2 aZG). Die angenommene Zoll-
deklaration ist für den Aussteller verbindlich und bildet vorbehältlich
der Revisionsergebnisse die Grundlage für die Festsetzung des Zolls
und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs. 2 aZG). Sie darf nur ersetzt,
ergänzt, berichtigt oder vernichtet werden, wenn vor Anordnung der
Revision und vor Ausstellung der Zollausweise darum nachgesucht
wird (Art. 49 Abs. 2 aZV; vgl. BGE 124 IV 23 E. 2a; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1765/2006 vom 30. März 2009 E. 2.2.3,
A-4617/2007 vom 14. Januar 2009 E. 2.3.1 und A-2631/2007 vom
11. August 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).
2.1.4 Nachdem die aus der Zollzahlungspflicht sich ergebenden Ver-
bindlichkeiten festgestellt worden sind, wird der Zollausweis ausge-
stellt. Er schafft Beweis für die Abfertigung und für die Erfüllung der
dem Pflichtigen obliegenden Verbindlichkeiten, soweit nicht andere Be-
scheinigungen ausgestellt werden. Der Zollausweis wird ausgehändigt,
wenn die darin festgestellten Verbindlichkeiten erfüllt wurden. Vorher
darf nur mit ausdrücklicher Bewilligung des Zollamtes über die unter
Zollkontrolle gestellten Waren verfügt werden (Art. 37 Abs. 1 und 2
aZG). Die Zollabfertigung ist endgültig, wenn über die Zollzahlungs-
Seite 8
A-5612/2007
pflicht endgültig entschieden und die Ware zur Überführung in den
freien Inlandverkehr oder zur Ausfuhr freigegeben ist (Art. 38 Abs. 1
aZG).
2.2
2.2.1 Art. 109 Abs. 2 aZG sieht vor, dass gegen die Zollabfertigung
innerhalb von 60 Tagen seit der Abfertigung eine Beschwerde erhoben
werden kann (Art. 109 Abs. 2 aZG in Verbindung mit Art. 150 Abs. 2
aZV). Damit die Vorinstanz eine Eingabe als rechtsgültige Beschwerde
gegen eine Zollabfertigung entgegen nehmen kann, muss diese inner-
halb der hierfür vorgesehenen Frist eingereicht werden. Im Rahmen
einer solchen Beschwerde hat der Zollpflichtige die Möglichkeit, sich
gegen die Abfertigung zu wehren, indem er nachträglich nachweist,
dass die Angaben in der Einfuhrdeklaration von den tatsächlichen
Gegebenheiten abwichen. Dies wurde in ständiger Rechtsprechung
festgestellt für den Fall, dass die eingeführte Ware eine von den Anga-
ben in der Deklaration abweichende Beschaffenheit aufweist (BGE
109 Ib 191 E. 1d; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1756/2006
vom 9. Juli 2009 E. 2.4). Dieselbe Möglichkeit zur Berichtigung der
Einfuhrdeklaration besteht jedoch grundsätzlich auch für anders gear-
tete Fehler in der Deklaration (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.6), so auch für die Korrektur
eines Ausfuhrzollausweises (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1683/2006 vom 12. Juli 2007 E. 4.4 a.E.).
2.2.2 Die spezialgesetzlichen – und dem VwVG regelmässig vor-
gehenden (vgl. dazu oben E. 2.1.2) – zollrechtlichen Bestimmungen
enthalten Regelungen, welche die Rechtsbeständigkeit von Verfügun-
gen relativieren. So besagt Art. 125 Abs. 1 aZG, dass aufgrund von
Unrichtigkeiten, die bei der amtlichen Nachprüfung der Zollabfertigun-
gen festgestellt werden, die eine Zollzahlung als ganz oder teilweise
nicht geschuldet erscheinen lassen, der zuviel bezahlte Betrag von
Amtes wegen zurückzuerstatten ist. Zudem hält Art. 125 Abs. 2 aZG
fest, dass die Rückforderung einer Abgabe durch den Zollpflichtigen,
abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, nur im Weg der
Beschwerde gegen die Festsetzung der Abgabe erfolgen kann, wobei
die Rückforderungsfrist ein Jahr beträgt, sofern sich die Rückforderung
auf einen Rechnungsfehler stützt.
2.2.3 Das streitige Zollverfahren wird – im Gegensatz zur Zollabferti-
gung (vgl. E. 2.1.2) – im aZG lediglich in den Grundzügen geregelt.
Seite 9
A-5612/2007
Neben der Regelung des Anfechtungsobjekts wird in Art. 109 Abs. 2
aZG auch die Frist für die Einreichung einer Beschwerde festgelegt; im
Übrigen kommen hingegen die allgemeinen Bestimmungen der Bun-
desrechtspflege zur Anwendung (vgl. NADINE MAYHALL, in: Praxiskom-
mentar, N. 40 zu Art. 3 VwVG). Für das Beschwerdeverfahren findet
somit grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes Anwendung (ARPAGAUS, a.a.O., N. 447).
Entsprechend wird die Erstreckung und die Wiederherstellung der
Beschwerdefrist durch Art. 22 und Art. 24 VwVG geregelt (vgl. zum
neuen Zollgesetz: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009
vom 28. September 2009 E. 2.2.2 mit Hinweis auf Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5104/2007 vom 19. Januar 2009 E. 2.3
und 2.4 [zum aZG]).
Die Beschwerdefrist ist gesetzlich festgelegt und kann deshalb nicht
erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Eine inhaltlich falsche Verfü-
gung ist in der Regel nur anfechtbar und erwächst nach Ablauf der
Beschwerdefrist in Rechtskraft (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/St. Gallen/Ba-
sel/Genf 2006, N. 990 f. und N. 951 ff.; MARTIN KOCHER, in: Martin
Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz [ZG], Bern 2009, N. 42
zu Art. 116 ZG). Eine Frist kann jedoch auf Gesuch hin wiederherge-
stellt werden, wenn die gesuchstellende Person (oder ihr Vertreter)
unverschuldet davon abgehalten worden ist, fristgemäss zu handeln.
Hierfür muss sie innert 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses ein
begründetes Begehren um Wiederherstellung einreichen und zugleich
die versäumte Rechtshandlung nachholen (Art. 24 Abs. 1 VwVG).
Als unverschuldet gilt ein Versäumnis dann, wenn der betroffenen
Person keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann und objektive
Gründe, d.h. solche, auf die sie keinen Einfluss nehmen kann, vor-
liegen. Dies ist etwa der Fall bei einer plötzlichen schweren Erkran-
kung, die den Beschwerdeführer sowohl daran hindert, selbst tätig zu
werden, als auch einen Vertreter zu bestellen. Das Hindernis hört auf,
unverschuldet zu sein, sobald es der Person objektiv und subjektiv
zumutbar wird, selbst zu handeln oder einen Vertreter zu bestellen
(vgl. BGE 119 II 86 E. 2a, 114 II 181 E. 2, 112 V 255 E. 2a; vgl. auch
Urteil des Bundesgerichts 1P.380/2005 vom 8. September 2005 E. 3.2,
welches die bundesgerichtliche Praxis bestätigt, wonach nur bei klarer
Schuldlosigkeit des Gesuchstellers oder seines Vertreters die Wieder-
herstellung zu gewähren ist). Aus Gründen der Rechtssicherheit und
Seite 10
A-5612/2007
eines geordneten Verfahrens darf ein Hinderungsgrund nicht leichthin
angenommen werden. Die Rechtsprechung zur Wiederherstellung der
Frist ist allgemein (sehr) restriktiv (vgl. zum Ganzen: MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.136 ff., insb. 2.139 f.).
2.3
2.3.1 Nach Ablauf der Frist zur Ergreifung eines ordentlichen Rechts-
mittels erwächst eine Verfügung in formelle Rechtskraft (HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, a.a.O., N. 990 f.; vgl. zuvor E. 2.2.3). Die Rechtsbestän-
digkeit von Verfügungen äussert sich darin, dass die Verwaltung eine
formell rechtskräftige Verfügung nur bei Vorliegen bestimmter Voraus-
setzungen einseitig aufheben oder zum Nachteil des Adressaten
abändern darf (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 8 S. 283). Der
Widerruf von Verfügungen steht im Spannungsfeld zwischen dem
zwingenden Charakter des öffentlichen Rechts bzw. der Natur der
öffentlichen Interessen, wonach ein mit dem Gesetz nicht oder nicht
mehr zu vereinbarender Verwaltungsakt nicht unabänderlich ist, und
dem Gebot der Rechtssicherheit, welches die Beständigkeit von
Verfügungen gebietet (statt vieler: BGE 100 Ib 299 E. 2).
2.3.2 Welchem dieser Grundsätze im Einzelfall der Vorrang gebührt,
kann positivrechtlich geregelt worden sein. So sehen grundsätzlich alle
verfahrensrechtlichen Erlasse eine Korrekturmöglichkeit in Form des
ausserordentlichen Rechtsmittels der Revision vor (BGE 127 I 133
E. 6). Für Verwaltungsverfahren auf Bundesebene ist die Revision in
Art. 66 ff. VwVG geregelt (zur Anwendbarkeit des VwVG vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A- 1791/2009 vom 28. September 2009
E. 2.2.2; vgl. auch oben E. 2.2.3). Gemäss dem Wortlaut von Art. 66
Abs. 1 VwVG sind nur Entscheide einer Beschwerdeinstanz einer
Revision zugänglich; die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat je-
doch Art. 66 ff. VwVG für die Revision formell rechtskräftiger erst-
instanzlicher Verfügungen als sinngemäss anwendbar erklärt (BGE
103 Ib 365 E. 3; KARIN SCHERRER, in: Praxiskommentar, N. 6 zu Art. 66).
Zu beachten bleibt, dass eine Revision regelmässig unzulässig ist,
wenn die angerufenen Revisionsgründe bereits in dem Verfahren, wel-
ches dem Erlass der Verfügung voranging, oder mit einem ordent-
lichen Rechtsmittel hätten geltend gemacht werden können (Art. 66
Abs. 3 VwVG; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 1040). Gemäss
Art. 66 Abs. 3 VwVG kann einem Revisionsgesuch nicht stattgegeben
werden, wenn die Rechte der Partei auf andere Weise hätten gewahrt
Seite 11
A-5612/2007
werden können (AUGUST MÄCHLER, in: VwVG-Kommentar, Rz. 31 zu
Art. 66 VwVG; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. II, 2. Aufl., Bern
2002, Ziff. 2.4.4.1.b., S. 343). Insbesondere dürfen Revisionsgesuche
nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu
stellen oder gesetzliche Vorschriften über die Rechtsmittelfristen zu
umgehen (BGE 127 I 133 E. 6 a.E. mit Hinweisen).
2.4
2.4.1 Eine weitere Korrekturmöglichkeit für fehlerhafte Verfügungen
stellt die Wiedererwägung dar. Eine Verwaltungsbehörde muss sich mit
einem Wiedererwägungsgesuch dann förmlich befassen und allenfalls
auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückkommen, wenn dies
positivrechtlich vorgesehen ist und die entsprechenden Voraussetzun-
gen erfüllt sind oder wenn unmittelbar aus der Bundesverfassung –
Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) – fliessende Grund-
sätze dies gebieten (Urteil des Bundesgerichts 2C_102/2009 vom
11. Juni 2009 E. 2.1; grundlegend [noch zu Art. 4 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874] BGE
113 Ia 146 E. 3a).
2.4.2 Das Gesuch um Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen
Verfügung ist im VwVG nicht allgemein geregelt (ANDREA PFLEIDERER, in:
Praxiskommentar, N. 29 zu Art. 58); Art. 58 VwVG bezieht sich auf die
Rücknahme einer angefochtenen, noch nicht rechtskräftigen Verfü-
gung und deren Ersetzung durch eine neue Verfügung während eines
hängigen Beschwerdeverfahrens (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O,
§ 31 Rz. 23 S. 288 f.).
2.4.3 Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird eine Verwaltungsbehörde
ersucht, eine von ihr erlassene und formell rechtskräftige Anordnung
nochmals zu überprüfen und sie entweder aufzuheben oder durch eine
für den Gesuchsteller günstigere zu ersetzen (URSINA BEERLI-BONORAND,
Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungsrechtspflege
des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 49). Im Gegensatz zur
Revision ist das Gesuch grundsätzlich ein formloser Rechtsbehelf und
es besteht in der Regel kein Anspruch darauf, dass die Behörde auf
das Wiedererwägungsgesuch eintritt. Das Wiedererwägungsgesuch ist
damit auch an keine Formen und Fristen gebunden; es erlaubt grund-
sätzlich die Rüge sämtlicher Mängel einer erstinstanzlichen Verfügung.
Das Bundesgericht leitet unabhängig von der gesetzlichen Regelung
Seite 12
A-5612/2007
direkt aus Art. 29 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Eintreten auf ein
Wiedererwägungsgesuch in den Fällen ab, in denen sich die Umstän-
de seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn
der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Beweismittel namhaft
macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon
damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine Veranlas-
sung bestand (BGE 127 I 133 E. 6, 120 Ib 42 E. 2b; HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 1832 f.; MOOR, a.a.O., N. 2.4.4.1.a.; RENÉ RHINOW/
HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und Justizver-
fassungsrecht des Bundes, Basel/Frankfurt a.M. 1996, Rz. 596). Die
erste der beiden Voraussetzungen betrifft die nachträgliche Fehlerhaf-
tigkeit einer Verfügung. Bei der zweiten Voraussetzung geht es um
einen ursprünglichen Fehler der Verfügung; in diesem Fall ist der An-
spruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch insbesondere
dann von praktischer Bedeutung, wenn ein entsprechender gesetzli-
cher Revisionsgrund fehlt (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1833;
Entscheid der Eidgenössischen Personalrekurskommission vom
14. Juni 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 69.124 E. 4 b/bb). Ein Anspruch darauf, dass die Behörde auf
ein Wiedererwägungsgesuch eintritt, besteht jedoch nur dann, wenn
Revisionsgründe vorliegen (MÄCHLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 58 VwVG).
Das Wiedererwägungsgesuch kann ausserdem nicht dazu dienen, im
ersten Verfahren versäumte oder unterlassene Mitwirkungspflichten
gleichsam zu heilen und Tatsachen vorzubringen, die die Partei seiner-
zeit ins Verfahren einzubringen Anlass gehabt hätte. Diesbezüglich ist
es an die gleich strengen Voraussetzungen geknüpft, die bezüglich
eines Revisionsgrundes gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2D_45/2008 vom 8. Mai 2008 E. 2.1.2; BGE 127 I 133 E. 6; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-8637/2007 vom 9. Juli 2008 E. 2.3).
Gleich wie die Revision, darf auch die Wiedererwägung nicht dazu die-
nen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (Urteil
des Bundesgerichts 5A_524/2007 vom 17. April 2008 E. 4.2 mit Hin-
weisen; BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 51).
2.5 Das Berichtigungsgebot gemäss Art. 69 Abs. 3 VwVG, demge-
mäss Redaktionsfehler, Rechnungsfehler oder Kanzleiversehen, die
keinen Einfluss auf die Entscheidungsformel oder auf den erheblichen
Inhalt der Begründung ausüben, jederzeit von der Beschwerdeinstanz
berichtigt werden können, steht im Rang eines allgemeinen bundes-
rechtlichen Verfahrensgrundsatzes (STEFAN VOGEL, in: VwVG-Kommen-
tar, Rz. 20 zu Art. 69 VwVG). Bei der Berichtigung geht es um die
Seite 13
A-5612/2007
Korrektur blosser Redaktions- oder Rechnungsfehler. Die Behörde
oder Instanz kann schliesslich nur Fehler korrigieren, die sie selbst ge-
macht hat. Falsche tatsächliche Annahmen oder Tatsachen, Rechtsirr-
tümer oder Fehler in der Erhebung, die dem Entscheid zugrunde
liegen, können nicht auf dem Weg der Berichtigung korrigiert werden,
sondern sind innert Frist auf dem Rechtsmittelweg geltend zu machen
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.79).
3.
3.1 Vorliegend hätte der Ausfuhrzollausweis Nr. ... vom 6. September
2006 mit Beschwerde gemäss Art. 109 aZG bei der zuständigen
Zollkreisdirektion angefochten werden können (vgl. oben E. 2.2.1). Die
diesbezüglich einzuhaltende Frist nach Art. 109 Abs. 2 aZG war
jedoch bei Einreichen des Schreibens der Z._______ AG vom 24. Mai
2007 längst abgelaufen. Gründe für eine Wiederherstellung dieser Frist
(vgl. E. 2.2.3) wurden nicht geltend gemacht und solche ergeben sich
auch nicht aus den Akten. In dieser Hinsicht kann der angefochtene
Nichteintretensentscheid der Vorinstanz nicht beanstandet werden.
3.2 Art. 125 aZG kann von vornherein nicht angewendet werden:
Gemäss klarem Wortlaut gilt dieser Artikel nur für den zu viel bezahl-
ten Betrag bei einer Zollzahlung, nicht hingegen für einen falschen
Zollausweis. Auch findet er nur Anwendung, wenn der Fehlzahlung
Rechenfehler zugrunde liegen, nicht jedoch bei der falschen Feststel-
lung von Tatsachen (vgl. oben. E. 2.2.2 a.E.).
3.3 Das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Mai 2007 war
nicht an die Zollkreisdirektion als Beschwerdeinstanz, sondern an die
Zollstelle gerichtet, welche die besagte Verfügung erlassen hatte. Es
stellt sich somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch
auf Behandlung ihrer Eingaben durch die Zollstelle hatte (siehe dazu
oben E. 2.3 ff.).
3.3.1 Unabhängig davon, ob Art. 66 VwVG aufgrund des Ausschlus-
ses der Anwendbarkeit des VwVG auf Verfahren der Zollveranlagung
gemäss Art. 3 Bst. e VwVG allenfalls analog als allgemeiner Grund-
satz des Verwaltungsrechts anzuwenden ist (vgl. dazu oben E. 2.1.2),
ist vorliegend ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Eingabe vom 24. Mai 2007 keinen der in Art. 66 VwVG aufgeführten
Revisionsgründe geltend macht. Die Beschwerdeführerin brachte in
ihrer Eingabe vor, die Zollstelle habe den Ausfuhrzollausweis aufgrund
einer falschen Angabe der Z._______ AG mit dem falschen Betrag
Seite 14
A-5612/2007
ausgestellt. Weil sie dies mit ordentlicher Beschwerde gegen den
Ausfuhrzollausweis hätte geltend machen können, handelt es sich
dabei nicht um einen Revisionsgrund (vgl. E. 2.3.2 a.E.). Ein Anspruch
auf Behandlung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Mai
2007 als Revisionsgesuch durch die Zollstelle bestand nach dem
Gesagten nicht.
3.3.2 Auch ohne explizite gesetzliche Regelung besteht ein verfas-
sungsmässiger Anspruch auf Behandlung eines Gesuchs um
Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung bei Vorliegen
revisionsähnlicher Gründe (vgl. oben E. 2.4). Das Vorliegen solcher
Gründe hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 24. Mai 2007
nicht dargetan. Die Gründe, die die Beschwerdeführerin vorbringt,
hätte sie zudem innerhalb der Rechtsmittelfrist vorbringen können. Da
die Wiedererwägung nicht dazu dienen darf, verpasste Rechtsmittel-
fristen wiederherzustellen (vgl. oben E. 2.4.3 a.E.), ist eine Wieder-
erwägung vorliegend nicht möglich.
3.3.3 Auch eine Berichtigung in analoger Anwendung von Art. 69
Abs. 3 VwVG ist nicht möglich. Die Zollstelle Basel St. Jakob über-
nahm die fehlerhafte Angabe der Z._______ AG. Es handelt sich damit
um die falsche Feststellung einer Tatsache und nicht um einen
Rechen- oder Redaktionsfehler. Erstere kann aber nur mit Beschwerde
geltend gemacht werden (vgl. oben E. 2.5).
3.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin kein
Rechtsanspruch auf Eintreten der Vorinstanz bzw. der Zollstelle Basel
St. Jakob auf ihre Eingabe vom 24. Mai 2007 zustand.
4.
Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist somit zu bestätigen und
die dagegen eingereichte Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-
getreten werden kann (vgl. oben E. 1.4).
5.
Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 2'500.-- anzusetzen und der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 3 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen.
Seite 15
A-5612/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.-- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Stadelmann Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind,
soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 16