Abtei lung I
A-5613/2007
{T 1/2}
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz), Richterin Ka-
thrin Dietrich, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Martin Föhse.
Einwohnergemeinde Wenslingen, Hauptstrasse 165,
4493 Wenslingen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Zukunft-
strasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Verwaltungsgebühr.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5613/2007
Sachverhalt:
A.
Die Einwohnergemeinde Wenslingen betreibt auf ihrem Gemeindege-
biet ein Kabelnetz und überträgt auf diesem Radio- und Fernsehpro-
gramme.
B.
Mit Schreiben vom 7. August 2007 teilte das Bundesamt für Kommuni-
kaiton (BAKOM) der Einwohnergemeinde Wenslingen mit, ihre Kon-
zession für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen sei
aufgrund der Revision des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997
(FMG, SR 784.10) und des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über
Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) per 1. April 2007 dahin ge-
fallen, weshalb sie automatisch als meldepflichtige Fernmeldedienst-
anbieterin registriert worden sei.
C.
Mit Verfügung gleichen Datums auferlegte das BAKOM der Gemeinde
Wenslingen für die Aufsicht über sie als registrierte Anbieterin von
Fernmeldediensten für die Periode vom 1. April 2007 bis zum 31. De-
zember 2007 eine Verwaltungsgebühr von Fr. 720.–.
D.
Gegen diese Verfügung reicht die Einwohnergemeinde Wenslingen
(Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. August 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt, die Verwaltungsge-
bühr sei auf einen dem Aufwand für die Registrierung und der Grösse
und somit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kabelnetzanbie-
ters entsprechenden Betrag herabzusetzen.
E.
In ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2007 schliesst das BAKOM
(Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Beschwerdeführerin hat keine Schlussbemerkungen eingereicht.
G.
Auf die Ausführungen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant –
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im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid des BAKOM vom 7. August 2007
stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über
das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR
172.021) dar. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundes-
verwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Eine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG ist vorliegend nicht
gegeben und das BAKOM ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der
angefochtenen Verfügung, durch den angefochtenen Entscheid auch
materiell beschwert und deshalb zur Beschwerde befugt.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52 VwVG) ist demnach einzutreten. Das Bundesverwaltungsge-
richt überprüft den angefochtenen Entscheid mit voller Kognition
(Art. 49 VwVG).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die von der Vorinstanz aufer-
legte Gebühr sei unverhältnismässig. Weiter führe sie zu einer Erhö-
hung der Benützungsgebühren von Fr. 3.70 pro Abonnent ohne direkte
Gegenleistung, was ihre Marktfähigkeit negativ beeinflusse. Die Ge-
bühr sei der Grösse des Anbieters anzupassen, da die Kosten für
Registrierung und Aufsicht nicht in jedem Fall gleich gross seien. Sie
bezweifle, dass die erhobene Gebühr nur kostendeckend sei. Zusam-
mengefasst rügt sie die Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrund-
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satzes und des Kostendeckungsprinzips im Zusammenhang mit der ihr
auferlegten öffentlichen Abgabe.
2.2 Die Vorinstanz führt aus, infolge der Revision von FMG und RTVG
seien die Inhaberinnnen von Konzessionen für die Verbreitung von Ra-
dio- und Fernsehprogrammen – und damit auch die Beschwerdefüh-
rerin – rückwirkend per 1. April 2007 (Datum des Inkrafttretens der Än-
derung des FMG [AS 2007 921 939] und des Inkrafttretens des neuen
RTVG [AS 2007 737 781]) als meldepflichtige Anbieter von Fernmelde-
diensten im Sinne von Art. 4 FMG registriert worden. Gestützt auf
Art. 40 Abs. 1 Bst. a FMG i.V.m. Art. 3a Abs. 3 der Verordnung des
UVEK vom 22. Dezember 1997 über Verwaltungsgebühren im Fern-
meldebereich (SR 784.106.12, nachfolgend GebV UVEK) erhebe das
BAKOM für die Aufsicht über eine registrierte meldepflichtige Anbiete-
rin von Fernmeldediensten eine jährliche Verwaltungsgebühr von
Fr. 960.–. Die Gebühr beruhe auf einer gesetzlichen Grundlage und
halte auch vor dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip stand.
3.
Das Bundesamt wacht darüber, dass das internationale Fernmelde-
recht, das FMG, die Ausführungsvorschriften und die Konzessionen
eingehalten werden (Art. 58 FMG). Die zuständige Behörde erhebt
kostendeckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leis-
tungen, insbesondere für die Registrierung der Anbieterinnen von
Fernmeldediensten und die Aufsicht über sie (Art. 40 Abs. 1 Bst. a
FMG). Das Departement legt die Verwaltungsgebühren fest. Es kann
die Festlegung von Gebühren untergeordneter Bedeutung an das
Bundesamt übertragen (Art. 41 Abs. 2 FMG). Für die Aufsicht über ei-
ne erfasste Fernmeldedienstanbieterin erhebt das BAKOM eine jährli-
che Verwaltungsgebühr von Fr. 960.– (Art. 3a Abs. 3 GebV UVEK).
4.
Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und stellen zusammen mit
den Steuern die öffentlichen Abgaben dar. Während Steuern voraus-
setzungslos geschuldet werden, bedürfen die Gebühren eines beson-
deren Entstehungsgrunds (causa). Kausalabgaben entstehen grund-
sätzlich aus einer von einer Verwaltungsorganisation beanspruchten
Dienst- oder Sachleistung (FRITZ GYGI, Verwaltungsrecht, Bern 1986, S.
262 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 2626; vgl. auch Ent-
scheid der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 2. Au-
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gust 2005, veröffentlicht in Verwaltungspraxis des Bundes [VPB] 70.17
E. 7). Die Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine staatliche Tätig-
keit (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2627). Für die Bemessung der
Kausalabgaben gelten zwei besondere Grundsätze, nämlich das Kos-
tendeckungsprinzip (vgl. auch Art. 40 Abs. 1 Bst. a FMG) und das
Äquivalenzprinzip (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 56 Rz. 11).
5.
5.1 Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den
Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur
geringfügig überschreiten (BGE 132 II 47 E. 4.1 mit Hinweisen; vgl.
auch TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 56 Rz. 14). Eine gewisse Schemati-
sierung oder Pauschalisierung ist dabei nicht ausgeschlossen. Für die
Ermittlung des Gesamtaufwandes sind zu den laufenden Ausgaben
des betreffenden Verwaltungszweigs (wie zum Beispiel Porti, Telefon-
kosten, Löhne und Mietzinse) auch angemessene Rückstellungen,
Abschreibungen und Reserven hinzuzurechnen (BGE 126 I 180 E. 3a
und BGE 120 IA 171 E. 2a jeweils mit Hinweisen). Zudem kann auch
ein Anteil am Aufwand der leitenden Behörden dazu gerechnet werden
(vgl. BGE 103 Ia 85 E. 5b). Beim "betreffenden Verwaltungszweig" kön-
nen nicht nur die direkten und unmittelbaren Kosten einer einzelnen
Aufgabe berücksichtigt werden, sondern eine Gesamtheit von ver-
schiedenen Aufgaben, die einen Leistungstyp des Staates begründen
(vgl. PIERRE MOOR, Droit administratif, Volume III, Bern 1992, S. 368). Es
ist dem Gemeinwesen sodann nicht verwehrt, mit den Gebühren für
bedeutende Geschäfte den Ausfall aus Verrichtungen auszugleichen,
für die wegen des mangelnden Interesses keine kostendeckende Ent-
schädigung verlangt werden kann (BGE 120 I A 171 E. 2a und BGE 97
I 193 E. 6 jeweils mit Hinweisen).
5.2 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Oktober
2007 einige Aufgaben an, die sie im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit
wahrzunehmen hat: Recherchen bezüglich der Existenz meldepflichti-
ger Fernmeldedienstanbieterinnen; periodisches Überprüfen der Über-
einstimmung der gemeldeten mit den tatsächlich angebotenen Diens-
ten; laufende Überwachung der Einhaltung sämtlicher übrigen fernmel-
derechtlichen Verpflichtungen wie etwa die Leitweglenkung der Not-
rufdienste, der unentgeltliche Zugang zu den Diensten für Hör- und
Sehbehinderte, die Sperrung des Zugangs zu Nummern mit porno-
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graphischem Inhalt, das Erstellen des Gebührennachweises etc; Be-
arbeitung konkreter Beschwerden und Hinweise aus der Öffentlichkeit;
Evaluation der einschlägigen Regulierung in juristischer und techni-
scher Hinsicht. Weiter macht sie sogenannte "indirekte Kosten" geltend
wie etwa der entsprechende Anteil an den Gesamtkosten für Direktion,
Stab, Rechnungswesen, Personalwesen, Logistik etc. In der Summe
entstünden so für die Aufsicht über die Fernmeldedienstanbieterinnen
für das Jahr 2007 hochgerechnet Kosten von rund Fr. 759'000.–. Dem-
gegenüber erwartet sie einen Gebührenertrag von rund Fr. 794'000.–,
was zu einem Kostendeckungsgrad von 104,6 % führen würde. Da der
Gesamtertrag der Gebühren die Ausgaben nur geringfügig übersteige,
sei das Kostendeckungsprinzip eingehalten. Schliesslich führt sie aus,
die fragliche Aufsichtstätigkeit hätte in den letzten Jahren sogar erheb-
liche Kostenunterdeckungen ausgewiesen. Im Falle einer nachhaltigen
Kostenüberdeckung würde sich allerdings eine Anpassung der Ge-
bührenhöhe aufdrängen.
5.3 Die Angaben der Vorinstanz werden von der Beschwerdeführerin
nicht bestritten. Im Übrigen besteht auch kein Anlass, an deren
Richtigkeit zu zweifeln. Die von der Vorinstanz bei der Berechnung
ihres Gesamtaufwandes einbezogenen Kostenpunkte entsprechen den
in der Rechtsprechung anerkannten Elementen und sind als Berech-
nungsgrundlage anzuerkennen (vgl. oben, E. 5.1). Der dieses Jahr zu
erwartende Einnahmenüberschuss von rund 4,6 % kann als gering-
fügig im Sinne von Rechtsprechung und Lehre bezeichnet werden.
Auch mit Blick auf die Unterdeckungen in den Jahren 2004 bis 2006
besteht diesbezüglich zur Zeit für die Vorinstanz kein Handlungs-
bedarf. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips ist daher nicht
ersichtlich.
6.
6.1 Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in ei-
nem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezoge-
nen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen
muss (BGE 131 II 735 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Wert der Leistung
bestimmt sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen
bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnah-
me im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwal-
tungszweiges bzw. der betreffenden Behörde; allerdings bleibt auch
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hier eine gewisse Pauschalisierung zulässig. Es ist nicht erforderlich,
dass die Gebühr in jedem Falle exakt dem tatsächlichen Aufwand der
Behörde entspricht (vgl. BGE 120 Ia 171 E. 2a). Im Unterschied zum
Kostendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenzprinzip nicht auf
die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem bestimmten Verwal-
tungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe und
Leistung im konkreten Fall (TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 56, Rz. 21).
6.2 Die Vorinstanz stellt die der Beschwerdeführerin auferlegte Ge-
bühr zunächst in Relation mit dem in Art. 1 Abs. 2 GebV UVEK statu-
ierten Stundenansatz für Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich
von Fr. 260.–. Die in Rechnung gestellte Gebührenpauschale von
Fr. 960.– entspreche einem Zeitaufwand von 3,7 Stunden, was in An-
betracht des Aufwandes als verhältnismässig erscheine. Durch ihre
Aufsichtstätigkeit werde sichergestellt, dass sich die gebührenpflichti-
gen Fernmeldedienstanbieterinnen in einem geordneten und funktio-
nierenden Markt bewegen könnten; ein Umstand, der den auch für
kleine Fernmeldedienstanbieterinnen eher bescheidenen Betrag bei
Weitem aufwiegen würde. Zwischen der wirtschaftlichen Grösse einer
Anbieterin und dem durch diese verursachten allgemeinen Verwal-
tungsaufwand bestehe auch kein zwingender Zusammenhang. Im Ge-
genteil erweise sich die pauschale Gebührenerhebung aus Gründen
der Verfahrensökonomie als sinnvoll.
6.3 Vorliegend ist ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Ge-
bühr und dem objektiven Wert der durch die Vorinstanz erbrachten
Leistung tatsächlich nicht ersichtlich. Angesichts der zu leistenden
Kontroll- und Aufsichtstätigkeit erscheint ein angenommener Stunden-
aufwand von 3,7 Stunden vielmehr als vertretbar und damit als ver-
hältnismässig. Wie die Vorinstanz zudem richtig vorbringt, hängt ihr
Verwaltungsaufwand nicht unmittelbar von der Grösse der Fernmelde-
dienstanbieterin ab. Schliesslich kommen die Kontroll- und Aufsichts-
tätigkeiten auch den Fernmeldedienstanbieterinnen zugute, wird damit
doch für geordnete Verhältnisse im Fernmeldebereich gesorgt und ins-
besondere auch Missbräuchen vorgebeugt.
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, ihre Marktfähigkeit werde
negativ beeinflusst, erstaunt insofern, als aus dem Reglement über die
Gross-Gemeinschafts-Antennenanlage und das Telekommunikations-
netz (GGA) der Beschwerdeführerin hervorgeht, dass die GGA keine
kommerziellen Interessen verfolgt (§ 2 Abs. 3). Mit Blick auf die Be-
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nutzungsgebühr von Fr. 216.– pro Jahr und angeschlossene Wohnung
wird darüber hinaus eine Erhöhung von rund Fr. 3.70 (ausmachend gut
Fr. 0.30 pro Monat) kaum ins Gewicht fallen. Bei einer doch relativ tief-
en Gebühr von Fr. 960.– erscheint es auch unter dem Gesichtspunkt
der Verfahrensökonomie im Zusammenhang mit der Erhebung der
Gebühren nicht geboten, Differenzierungen nach der Grösse der Fern-
meldedienstanbieterin vorzunehmen. Bei solchen Beträgen, die wohl
regelmässig auf die Abonnentinnen und Abonnenten überwälzt werden
(was selbst bei einer kleinen Anbieterin wie der Beschwerdeführerin
lediglich zu monatlichen Aufschlägen im Rappenbereich führt [siehe
Beispiel oben]), erweist sich eine Pauschalisierung wie im vorliegen-
den Falle ohne Weiteres als zulässig, wenn nicht sogar als geboten.
Die Höhe der Gebühr ist demnach verhältnismässig und das Äquiva-
lenzprinzip nicht verletzt. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Ver-
fahrenskosten, bestehend aus einer Spruchgebühr, Schreibgebühren
und Barauslagen in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwer-
deführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen
als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden
Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrecht-
liche Interessen von Körperschaften und autonomen Anstalten dreht
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Vermögensrechtliche Streitigkeiten bzw. über-
wiegend vermögensrechtliche Rechtsstreite sind solche um geldwerte
Ansprüche und Verpflichtungen, wobei die finanziellen Gesichtspunkte
im Vordergrund stehen (THOMAS MERKLI/ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG,
Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton
Bern, Bern 1997, N. 11 zu Art. 108, bzw. N. 5 zu Art. 104, zur analo-
gen Regelung im Kanon Bern; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
2. Aufl., Zürich 1998, N. 700 mit Hinweisen). Vorliegend handelt es
sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 63
Abs. 2 VwVG, weshalb der Beschwerdeführerin als unterliegende
Partei die auf Fr. 600.– bestimmten Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK, Rechtsdienst, Bundeshaus Nord,
3003 Bern (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Martin Föhse
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundes-
gericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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