B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5614/2013
U r t e i l v o m 2 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Ecole polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL),
Service juridique CE 1 530, Station 1, 1015 Lausanne,
Beschwerdegegnerin,
ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wechsel der Sektion.
A-5614/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
X._______ war vom Herbst 2008 bis zum Sommer 2009 an der
Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ) im Bachelor-
Studiengang […] eingeschrieben. Danach wechselte er an die
Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL) in den
Bachelor-Studiengang […]. Den Prüfungsblock im Sommer 2010 bestand
er nicht, auch die Wiederholung der Grundstufenprüfung im Sommer
2011 bestand er nicht, nachdem er die Prüfung […] abgebrochen hatte
(sog. échec définitif).
B.
Am 5. August 2011 versuchte X._______ sich für den Studiengang
"Chimie et Génie chimique" anzumelden Am 14. September 2011
verweigerte die ETHL den Wechsel in einen anderen Studiengang
aufgrund des definitiven Nichtbestehens der Prüfungen im Sommer 2011.
X._______ erhob am 12. Oktober 2011 gegen diesen Entscheid sowie
gegen die Verfügung, mit der das definitive Nichtbestehen festgehalten
worden ist, Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission. Die ETH-
Beschwerdekommission wies die Angelegenheit am 10. November 2011
zur eingehenderen Begründung des nicht gewährten Sektionswechsels
an die ETHL zurück.
C.
Die ETHL verfügte am 21. November 2011, dass X._______ nicht zum
Sektionswechsel zugelassen wird und führte zur Begründung aus, nach
den einschlägigen Vorschriften sei es nicht erlaubt, ein zweites Mal einen
Sektionswechsel vorzunehmen. Auch ein ausnahmsweiser Sektions-
wechsel komme nicht in Frage, weil sich die Prüfungsfächer des neuen
Studiengangs nicht mehrheitlich von denjenigen des alten Studiengangs
unterschieden, was aber Voraussetzung sei.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob X._______ am 26. Dezember 2011
Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission und beantragte die
Aufhebung des Entscheides der ETHL. In der Folge wurde dieses
Verfahren bis zum Entscheid über das ebenfalls angefochtene definitive
Nichtbestehen der Prüfung sistiert. Das Bundesverwaltungsgericht wies
jene Beschwerde mit Urteil A-3137/2012 vom 14. Januar 2013 ab, das in
der Folge angerufene Bundesgericht trat mit Urteil 2C_188/2013 vom
24. Februar 2013 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht ein. Mit
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Seite 3
Urteil vom 27. August 2013 wies die ETH-Beschwerdekommission die
Beschwerde von X._______ gegen den verweigerten Sektionswechsel
ab, soweit sie darauf eintrat.
E.
Am 4. Oktober 2013 erhebt X._______ (Beschwerdeführer) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen das Urteil der ETH-
Beschwerdekommission (Vorinstanz) und beantragt dessen Aufhebung,
die Bewilligung des ausserordentlichen Sektionswechsels sowie die
unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht. Er macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe
relevante Vorbringen nicht beachtet, zu Unrecht einen Ausnahmefall
verneint, ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin nicht gewürdigt, das
Recht falsch angewandt und ihr Ermessen unterschritten bzw.
missbraucht.
F.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
G.
Mit Schreiben vom 7. November 2013 beantragt die Vorinstanz die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung
auf ihr Urteil. Die ETHL als Beschwerdegegnerin liess sich nicht
vernehmen.
H.
Auf die weiteren Parteivorbringen und Dokumente, die sich in den Akten
befinden wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen, soweit sie
entscheidrelevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Entscheide
der ETH-Beschwerdekommission sind beim Bundesverwaltungsgericht
anfechtbar (Art. 37 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Eidgenössischen
Technischen Hochschulen vom 4. Oktober 1991 [ETH-Gesetz, SR
414.110] i.V.m. Art. 33 Bst. f VGG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
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angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat des
angefochtenen Entscheids vom 27. August 2013 und durch diesen auch
materiell beschwert. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden
Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
52 VwVG) ist folglich einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung oder das
angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger
oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf An-
gemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Die rechtlichen Grundlagen für das Studium an der ETHL und die hier zu
beurteilende Streitsache sind die Folgenden: Der Aufbau des Studiums ist
in der Verordnung der ETH Lausanne über das Bachelor- und das
Masterstudium vom 14. Juni 2004 (Ausbildungsverordnung ETHL, SR
414.132.3) geregelt. Gemäss Art. 6 Ausbildungsverordnung ETHL besteht
das Bachelorprogramm aus den Studienabschnitten Grundstufe (cycle
propédeutique) und Bachelorstufe (cycle bachelor). Die Grundstufe dau-
ert zwei Semester und endet mit der Grundstufenprüfung (Art. 7 Abs. 1
Ausbildungsverordnung ETHL). Die Grundstufenprüfung ist in Art. 21 ff.
der Verordnung der ETHL über die Kontrolle des Bachelor- und
Masterstudiums vom 14. Juni 2004 (Studienkontrollverordnung ETHL, SR
414.132.2) geregelt. Das Bestehen der Grundstufenprüfung bildet die
Voraussetzung für die Zulassung zur Bachelorstufe (Art. 7 Abs. 4
Ausbildungsverordnung ETHL). Diese dauert 4 Semester (Art. 8 Abs. 1
Ausbildungsverordnung ETHL), die Prüfungen der Bachelorstufe sind in
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Seite 5
Art. 25 ff. der Studienkontrollverordnung ETHL geregelt. Die Zulassung
zum Bachelor- und Masterstudium richtet sich gemäss Art. 2
Ausbildungsverordnung ETHL nach der Verordnung vom 8. Mai 1995
über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule
Lausanne ETHL (SR 414.110.422.3, nachfolgend Zulassungs-
verordnung). Deren Art. 9 Abs. 3 regelt ebenfalls den Wechsel der
Sektion:
3
Wer an einer Sektion eine Prüfung zweimal nicht bestanden hat, wird
grundsätzlich vom Studium an den ETH ausgeschlossen. Der Vizepräsident
bzw. Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten kann den Übertritt in
eine andere Abteilung ausnahmsweise bewilligen, wenn sich die
Prüfungsfächer der bisher besuchten Sektion mehrheitlich von jenen der
neuen Sektion unterscheiden.
4.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs. Die Vorinstanz sei nicht auf relevante Vorbringen eingetreten,
nämlich das von ihm der ETHL vorgeworfene Fehlverhalten, wonach er
falsch informiert und beraten worden sei zu seiner Prüfungsabmeldung
aus medizinischen Gründen, die er mit Arztzeugnis belegt habe und dass
dieser Umstand dazu hätte führen müssen, einen ausserordentlichen
Sektionswechsel in Erwägung zu ziehen.
4.1 Die Vorinstanz hat zu diesem Vorbringen festgehalten, dass es ein
anderes Verfahren betreffe, weshalb sie darauf nicht eintreten könne.
Weiter hat sie festgestellt, dass keine weiteren Gründe vorgebracht
worden sind, die eine Ausnahmesituation belegen würden. Diese Frage
hat sie indessen nicht abschliessend beurteilt, weil sie auch die andere
Voraussetzung für einen Studiengangwechsel nach Art. 9 Abs. 3 der
Zulassungsverordnung, wonach sich die Prüfungsfächer der bisher
besuchten Sektion mehrheitlich von jenen der neuen Sektion
unterscheiden müssen, für nicht erfüllt betrachtet hatte.
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist in Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) als selbständiges Grundrecht verankert. Für das
Bundesverwaltungsverfahren ist der Grundsatz in Art. 29 ff. VwVG präzi-
siert und umfasst unter anderem das Recht der Parteien auf vorgängige
Anhörung und Äusserung (Art. 30 Abs. 1 VwVG) sowie das Recht, dass
die verfügende Behörde von diesen Äusserungen auch Kenntnis nimmt,
sich damit auseinandersetzt (Art. 32 VwVG). Ob im konkreten Fall die
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Äusserung einer Partei zur Kenntnis genommen worden ist, lässt sich
regelmässig nur anhand der Verfügungsbegründung beurteilen, weshalb
sich eine allfällige Missachtung von Art. 32 VwVG häufig in einer
Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 35 VwVG äussert
(BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2009, Art. 32 N 21). Die
Begründungspflicht ist in Art. 35 VwVG festgehalten, wobei nicht näher
definiert wird, welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu
genügen hat. Die Anforderungen sind vielmehr unter Berücksichtigung
aller Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen
festzulegen. Die Begründung muss jedenfalls so abgefasst sein, dass die
Betroffenen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Dies ist nur
möglich, wenn sich die Parteien über dessen Tragweite ein Bild machen
können. Die Gerichtspraxis verlangt nicht, dass sich eine verfügende
Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem
rechtlichen Einwand auseinandersetzt. Sie kann sich vielmehr auf die für
den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist
aber stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden
Sachverhalt. Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den
Einzelfall genügen nicht. Im konkreten Fall sind jeweils insbesondere
folgende Kriterien zu berücksichtigen: Eingriffsschwere, Stellung der
verfügenden Behörde innerhalb des Instanzenzugs, Komplexität, Ent-
scheidungsspielräume der Behörde, gesellschaftliche Relevanz, Vor-
bringen der Verfahrensbeteiligten, Geheimhaltungsinteressen, gewisse
Richtigkeitsvermutung und Massenverwaltung (BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE
133 III 439 E. 3.3, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009
vom 11. November E. 5.5; LORENZ KNEUBÜHLER, in: Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [Kommentar VwVG],
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], 2008, Rz. 6 ff. zu Art. 35 mit weiteren
Hinweisen).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits im Urteil A-3137/2012
vom 14. Januar 2013 E. 4.2 f. festgestellt, dass der Beschwerdeführer die
im vorliegenden Verfahren erneut vorgebrachte angebliche falsche
Information und Beratung nicht belegen konnte und dass insbesondere
die mit E-Mail vom 20. April 2010 erteilte Information zur
Prüfungsabmeldung und die Auskunft, dass die im Wintersemester
2009/2010 abgelegten Prüfungen zählen würden sowie deren
(ungenügende) Ergebnisse mit jenen der Prüfungen im Sommer
kompensiert werden müssten, im Einklang mit der einschlägigen
Rechtsgrundlage stand. An diese rechtskräftige Feststellung ist das
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Seite 7
Bundesverwaltungsgericht wie auch die Vorinstanz im vorliegenden
Verfahren gebunden.
4.4 Es ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz sich dazu geäussert
hat, weshalb sie das Vorbringen für das vorliegende Verfahren für nicht
relevant erachtet hatte. Da sie zudem auch die übrigen Voraussetzungen
für einen Sektionswechsel für nicht erfüllt erachtet hatte, durfte sie auch
insofern das Vorbringen als nicht entscheidrelevant erachten und auf eine
eingehendere Prüfung verzichten, ohne den Anspruch des Beschwerde-
führers auf rechtliches Gehör zu verletzen. Die Rüge der Verletzung des
rechtlichen Gehörs erweist sich somit als unbegründet.
5.
Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid auf Art. 9 Abs. 3 der
Zulassungsverordnung gestützt. Sie verneinte eine Ausnahmesituation im
Sinne dieser Bestimmung und schützte die Auffassung der ETHL, dass
sich die Prüfungsfächer bereits im propädeutischen Jahr und nicht bloss
im Bachelor-Studiengang unterscheiden müssten, andernfalls würde die
Regelung von Art. 30 Abs. 1 Studienkontrollverordnung ETHL umgangen,
wonach für jene Fächer nur eine Möglichkeit zur Wiederholung der
Prüfung bestehe. Der Beschwerdeführer rügt, es bestehe sehr wohl ein
Ausnahmefall, denn die ETHL habe ihn falsch informiert und beraten, als
er sich mittels Arztzeugnis von den Prüfungen des Sommers 2010
abmelden wollte. Nicht jeder Student werde falsch informiert. Dieses
Fehlverhalten stelle einen zu berücksichtigenden Ausnahmefall dar.
5.1 Gesetz- und Verordnungsgeber erlassen Vorschriften, die auf den
Normalfall zugeschnitten sind. Hingegen ist es weder möglich noch
sinnvoll, sämtliche besonders gelagerten Situationen zu normieren. Um
Härtefälle zu vermeiden, die die gesetzliche Regelung mit sich bringen
kann, darf der Gesetzgeber die rechtsanwendenden Organe ermächti-
gen, aus Gründen der Billigkeit bzw. Einzelfallgerechtigkeit ausnahms-
weise abzuweichen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 2537). Üblicherweise
setzt die Gewährung einer Ausnahme oder einer Ausnahmebewilligung
voraus, dass hierfür eine Grundlage in den anwendbaren Erlassen
besteht, eine Ausnahmesituation vorliegt und der Zweck der Regelung
sowie die öffentlichen Interessen gewahrt sind (HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 2539 ff.). Die Behörde hat die mit der generellen
Regelung verfolgte Absicht weiterzuführen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 2545).
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Seite 8
5.2 Als Grundsatz legt Art. 9 Abs. 3 Satz 1 der Zulassungsverordnung
fest, dass vom Studium an der ETH ausgeschlossen wird, wer an einer
Sektion eine Prüfung zweimal nicht bestanden hat. Satz 2 dieser
Bestimmung sieht die Möglichkeit einer Ausnahme davon vor, indem der
Vizepräsident oder die Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten
den Übertritt in eine andere Abteilung ausnahmsweise bewilligen kann,
wenn sich die Prüfungsfächer der bisher besuchten Sektion mehrheitlich
von jenen der neuen Sektion unterscheiden. Die Vorinstanz sowie die
ETHL vertreten die Auffassung, dass keine Ausnahmesituation vorliege.
Art. 9 Abs. 3 der Zulassungsverordnung lässt sich kein Hinweis
entnehmen, was unter einer Ausnahmesituation zu verstehen ist. Der
Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf Angaben auf der Internetseite
der ETHL ( > Centre de carrière EPFL > Etudiants >
Orientation et réorientation académique > Solutions en cas d'échec
[direkter Link: ], besucht am
19. März 2014) geltend, die ETHL setze für eine Ausnahme voraus, dass
"ce ne sont pas le manque de capacité ou le manque de disponibilité de
l'étudiant qui sont à l'origine du double échec". Das von ihm gerügte
Fehlverhalten falle also als Grund in Betracht.
In der Lehre und Rechtsprechung wird die Ausnahmesituation oft mit
einem Härtefall oder einem Sonderfall gleichgesetzt (HÄFELIN/MÜLLER/
UHLMANN, a.a.O., Rz. 2537; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/
MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2009, § 44
Rz. 49).
5.3 Es ist zunächst fraglich, ob diese Bestimmung überhaupt auf den
Beschwerdeführer anwendbar ist: Art. 9 der Zulassungsverordnung findet
sich im 4. Abschnitt des 2. Kapitels, der den Titel "Zulassung zu einem
höheren Semester des Bachelor- oder Master-Studiums" trägt. Der
Beschwerdeführer hat indessen die Grundstufenprüfung zweimal nicht
bestanden, weshalb er die Voraussetzung für die Zulassung zur
Bachelorstufe gemäss Art. 7 Abs. 4 Ausbildungsverordnung ETHL, und
damit zu einem höheren Semester nicht erfüllt; vielmehr müsste er –
sofern seine Beschwerde gutgeheissen wird – das Studium an der neuen
Sektion in der Grundstufe und damit wieder im ersten Semester
aufnehmen und nicht in einem höheren fortsetzen. Wie nachfolgend
darzulegen ist, kann diese Frage jedoch offen bleiben, da die Beschwer-
de selbst bei der anscheinend von der Beschwerdegegnerin praktizierten
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Seite 9
analogen Anwendung von Art. 9 Abs. 3 der Zulassungsverordnung
abzuweisen ist.
5.4 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil ausgeführt, die Gewährung einer
Ausnahme würde im Widerspruch zu Art. 30 Abs. 1 Studienkontroll-
verordnung ETHL stehen. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor,
dass diese Bestimmung ohnehin im Widerspruch zu Art. 9 Abs. 3 der
Zulassungsverordnung stehe, der solche Ausnahmen zulasse und dass
gestützt auf die Angaben auf der Homepage der ETHL zu schliessen sei,
diese bei einem Sektionswechsel regelmässig von Art. 30 Abs. 1
Studienkontrollverordnung ETHL abweiche. Überdies dürfe die im
massgeblichen Recht vorgesehene Ausnahmemöglichkeit nicht aus
Gründen der Gleichbehandlung ausgeschlossen werden. Jedem
Studierenden, dem die Sektionswechsel bewilligt werde, würden auch
zusätzliche Prüfungsversuche gewährt.
5.4.1 Der von der Vorinstanz angerufene Art. 30 Abs. 1 Studienkontroll-
verordnung ETHL findet sich in deren 3. Kapitel "Prüfungen der Bachelor-
und Masterstufe". Die Prüfungen der Grundstufe sind demgegenüber im
2. Kapitel "Prüfungen der Grundstufe" der Studienkontrollverordnung
ETHL geregelt. Da der Beschwerdeführer noch Student der Grundstufe
war bzw. die Grundstufenprüfung nicht bestanden hatte und gemäss
Art. 7 Abs. 4 Ausbildungsverordnung ETHL somit nicht zur Bachelorstufe
zugelassen war, sind auf ihn die Artikel des 3. Kapitels der Studien-
kontrollverordnung ETHL nicht anwendbar, sondern diejenigen des
2. Kapitels. Hinsichtlich der Prüfungswiederholung ist daher Art. 24
Studienkontrollverordnung ETHL einschlägig. Indessen sind die Bestim-
mungen zur Wiederholung von Prüfungen in materieller Hinsicht gleich,
sehen doch beide Bestimmungen nur eine Wiederholungsmöglichkeit in
den entsprechenden ordentlichen Prüfungssessionen des folgenden
Jahres vor. Die Wiederholungsmöglichkeit hat der Beschwerdeführer
ausgeschöpft und beide Male die Prüfung nicht bestanden. Es ist daher
der Vorinstanz im Ergebnis zuzustimmen, dass mit dem ausnahmsweisen
Sektionswechsel dem Beschwerdeführer eine bzw. sogar zwei weitere, in
Art. 24 Abs. 1 Studienkontrollverordnung ETHL nicht vorgesehene bzw.
ausdrücklich ausgeschlossene Möglichkeiten zur Wiederholung der
Grundstufenprüfung eingeräumt würden.
5.4.2 Aus der vom Beschwerdeführer erwähnten Internetseite der ETHL
(vgl. vorne, E. 5.2) geht im Übrigen hervor, dass es sehr selten sei, dass
einem Studierenden eine Bewilligung für den ausnahmsweisen Wechsel
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Seite 10
der Sektion erteilt werde. Da kein Hinweis auf eine grosszügige
Bewilligungspraxis bezüglich Wechsels der Sektion ersichtlich ist, vermag
der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung
(Art. 8 Abs. 1 BV) geltend zu machen: Gemäss diesem Grundsatz ist
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln,
umgekehrt aber auch bestehenden Ungleichheiten durch rechtlich
differenzierte Behandlung Rechnung zu tragen (vgl. JÖRG PAUL
MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008,
S. 654 mit Hinweisen). Demnach gebietet der Gleichbehandlungsgrund-
satz, dass eine Unterscheidung zwischen Studierenden, die die
Grundstufenprüfung bestehen und denjenigen die sie nicht bestehen,
gemacht wird, sowie dass alle Studierenden, die einen doppelten
Misserfolg bei den Grundstufenprüfungen erleiden – wovon gemäss den
statistischen Angaben der ETHL etwa 7 % der Studierenden im ersten
Jahr betroffen sind, während rund 71 % der Studierenden die
Grundstufenprüfung im ersten oder zweiten Versuch bestehen (vgl.
, besucht am 19. März 2014) –
gleich behandelt werden. Es müsste somit ein Sonderfall vorliegen, der
sich von derjenigen anderer Studierender in derselben Situation
unterscheidet.
5.4.3 Nachdem – wie vorne in E. 4.3 erwähnt – rechtskräftig feststeht,
dass kein Fehlverhalten der ETHL vorliegt, kann dieses auch keinen
Ausnahmegrund darstellen. Überdies ist auch kein anderer Ausnahme-
grund ausdrücklich geltend gemacht worden, weshalb die Ausnahme-
bestimmung nicht auf den Beschwerdeführer angewendet werden kann.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschwerdeführer bereits die
maximal zulässige Studiendauer für die Grundstufe von zwei Jahren
gemäss Art. 7 Abs. 3 Ausbildungsverordnung ETHL ausgeschöpft hat und
demnach eine erneute Zulassung des Beschwerdeführers in die
Grundstufe auch ein Abweichen von dieser Bestimmung erfordern würde.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 Ausbildungsverordnung ETHL kann zwar auch
eine Ausnahme zu den maximalen Dauern für einen Studienabschnitt
gewährt werden, indes nur bevor die maximale Studiendauer abgelaufen
ist und nur aus einem wichtigen Grund, insbesondere lange Krankheit,
Mutterschaft oder Militärdienst. Ein solcher Grund wurde weder geltend
gemacht, noch wurde vor Ablauf der zweijährigen maximale Studiendauer
die Ausnahme beantragt. Der vom Beschwerdeführer beantragte Wechsel
der Sektion würde somit nicht nur ein Abweichen von den Bestimmungen
zu den Grundstufenprüfungen, sondern auch von denjenigen zur
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Seite 11
Studiendauer erfordern. Indessen darf die Ausnahmegewährung nicht zu
einer Normenkorrektur führen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O.,
§ 44 Rz. 49). Angesichts der Kumulation der Ausnahmen vom geltenden
Recht, die die Zulassung eines ausserordentlichen Wechsels der Sektion
erfordern würde, scheidet deren Gewährung aus, würde doch nicht eine
ungewollte Härte vermieden, sondern die geltende und gewollte
Regelung zum Prüfungsmisserfolg in ihr Gegenteil verkehrt. Es ist daher
im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerde
abgewiesen und den Wechsel der Sektion abgelehnt hat.
5.5 Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch
nicht weiter substanziiert, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz unange-
messen sein bzw. einen Missbrauch des Ermessens darstellen soll.
5.5.1 Unter Ermessen ist eine Entscheidbefugnis von Verwaltungs-
behörden zu verstehen, die ihr der Gesetzgeber durch eine offene
Normierung überträgt. Einer Behörde kommt Ermessen zu, wenn eine
Rechtsnorm offen ist, wenn die Anordnung von Massnahmen nicht
zwingend vorgeschrieben ist oder wenn ein Rechtssatz einen
Entscheidungsspielraum zwischen verschiedenen Massnahmen oder
hinsichtlich deren Ausgestaltung einräumt. Typisches Beispiel für
Normen, die Ermessen einräumen, sind sog. Kann-Vorschriften (HÄFELIN/
MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 429 ff.). Art. 9 Abs. 3 der Zulassungs-
verordnung ist eine solche Kann-Vorschrift und räumt der Vizepräsidentin
oder dem Vizepräsidenten für akademische Angelegenheiten ein
Ermessen ein, nämlich unter gewissen Voraussetzungen ausnahmsweise
den Übertritt in eine andere Abteilung zu bewilligen. Dabei ist zu prüfen,
ob ein vorgebrachter Sachverhalt eine Ausnahme rechtfertigt. Dieses
Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben, d.h. der Entscheid hat
rechtmässig und angemessen zu sein. Die Beachtung von
Verfassungsgrundsätzen wie dem Willkürverbot, dem Rechtsgleich-
heitsgebot und dem Verhältnismässigkeitsprinzip versteht sich hierbei von
selbst (statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1849/2013
vom 20. August 2013 E. 5.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 46
Rz. 9 ff.).
5.5.2 Da im vorliegenden Fall keine Ausnahmesituation vorliegt, kann
Art. 9 der Zulassungsverordnung nicht auf den Beschwerdeführer
angewandt werden. Die Verweigerung einer Ausnahme stellt daher erst
recht weder einen Missbrauch noch eine fehlerhafte Ausübung des
Ermessens dar.
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Seite 12
5.6 Bei diesem Ergebnis kann ferner offen bleiben, ob die ETHL und die
Vorinstanz das weitere Erfordernis gemäss Art. 9 Abs. 3 der Zulassungs-
verordnung, dass sich bei einem Wechsel der Sektion die Mehrheit der
Fächer unterscheiden muss, zutreffend bloss auf die Grundstufe bezogen
oder ob sie, wie der Beschwerdeführer rügt, alle Fächer des Bachelor-
Studiums hätten berücksichtigen müssen.
6.
Zusammenfassend ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die ETHL
und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den Wechsel der Sektion
verweigert haben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb
ihm grundsätzlich die Verfahrenskosten für das vorliegende Verfahren
aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm die unentgeltliche
Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu
erheben. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
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Seite 13
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag
nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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