B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5617/2012
U r t e i l v o m 2 5 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richterin Claudia Pasqualetto
Péquignot,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS), Papiermühle-
strasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung gemäss MG.
A-5617/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informati-
ons- und Objektsicherheit (Fachstelle IOS; nachfolgend: Fachstelle) führ-
te betreffend den Stellungspflichtigen A._______ eine Personensicher-
heitsprüfung durch.
B.
Auf das Auskunftsersuchen der Fachstelle vom 14. September 2012 hin
legte die Staatsanwaltschaft B._______ folgende strafrechtlich relevanten
Vorfälle dar:
- 18. Januar 2011: Einstellung des Verfahrens betreffend Tätlichkeiten,
da kein Strafantrag gestellt wurde.
- 28. März 2012: Einstellung des Verfahrens betreffend einfache Kör-
perverletzung, da der Strafantrag zurückgezogen wurde.
C.
Am 25. September 2012 gewährte die Fachstelle A._______ im Hinblick
auf den beabsichtigten Erlass einer Risikoerklärung das rechtliche Gehör.
Dabei nahm A._______ zu den Vorbringen der Fachstelle schriftlich Stel-
lung. Weiter verzichtete er am 25. September 2012 schriftlich auf eine
nachträgliche Stellungnahme.
D.
Die Fachstelle erliess sodann am 25. September 2012 eine Risikoerklä-
rung. Sie hielt im Dispositiv fest, bei A._______ liege ein Hinderungs-
grund für die Überlassung der persönlichen Waffe nach Art. 113 Abs. 1
Bst. d des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995 (MG, SR 510.10) vor
(Dispo-Ziff. 1) und das Überlassen der persönlichen Waffe sei nicht zu
empfehlen (Dispo-Ziff. 2).
E.
Ebenfalls am 25. September 2012 fällte das Eidgenössische Departe-
ment für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) den Ent-
scheid, A._______ mit sofortiger Wirkung (vorzeitig) aus der Rekrutierung
zu entlassen. Im Weiteren belegte es ihn mit einem Aufgebotsstopp. Zur
Begründung legt es dar, die Beurteilung als Sicherheitsrisiko lasse eine
Rekrutierung zur Zeit nicht zu.
A-5617/2012
Seite 3
F.
A._______ (Beschwerdeführer) erhebt am 25. Oktober 2012 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Risikoerklärung der Fach-
stelle (Vorinstanz) mit den folgenden Anträgen:
"1. Die negative Risikoverfügung der Vorinstanz vom 25. September 2012
(Reg-Nr. 613'643) sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass in der Per-
son des Beschwerdeführers kein Sicherheitsrisiko besteht (positive Risiko-
verfügung).
Eventualiter: Die negative Risikoverfügung der Vorinstanz vom 25. Septem-
ber 2012 (Reg-Nr. 613'643) sei aufzuheben und es sei eine Risikoverfügung
mit Auflagen zu erteilen, welche einen Dienst in der Armee zulässt."
Er begründet seine Beschwerde damit, dass er kein Sicherheitsrisiko dar-
stelle. Rechtskräftige Einstellungsverfügungen seien einem freisprechen-
den Endentscheid gleichzustellen. Ferner sei der Entscheid unverhält-
nismässig.
G.
Die Fachstelle hält in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2013 an ihrer
bisherigen Beurteilung fest und schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
H.
In seiner Replik vom 31. Januar 2013 bleibt der Beschwerdeführer bei
seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen.
I.
Mit Duplik vom 19. Februar 2013 bleibt die Vorinstanz bei ihren Anträgen.
J.
Auf weitergehende Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A-5617/2012
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle ist
eine Organisationseinheit des VBS. Sie gehört somit zu den Behörden
nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die Aus-
nahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren
und äusseren Sicherheit. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21
Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur
Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS, SR 120]; zum Ganzen statt vieler
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013
E. 1.1).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Ri-
sikoerklärung zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
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Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Sicherheits-
risiko darstellt, steht der Vorinstanz zum einen ein gewisser Beurteilungs-
spielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um die Beurteilung besonde-
rer Umstände, für welche die Vorinstanz über besondere (Fach-) Kennt-
nisse verfügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nicht den Mass-
stab für sicherheitsrelevante Bedenken selber zu definieren (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2 mit Hinwei-
sen) und auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurteilung eine
gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz als
sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (vgl.
zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012
E. 5.1.2 und statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 2 sowie A-5324/2012 vom
31. Januar 2013 E. 2).
3.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob ein Hinderungsgrund für die Überlassung
der persönlichen Waffe gemäss Art. 113 Abs.1 Bst. d MG vorliegt und ob
die Empfehlung, vom Überlassen einer Waffe an den Beschwerdeführer
abzusehen, inhaltlich rechtmässig ist.
3.1 Zur Begründung der Risikoverfügung legt die Vorinstanz dar, in den
Jahren 2010 und 2011 sei zweimal ein Strafverfahren gegen den Be-
schwerdeführer wegen tätlicher Auseinandersetzungen (Tätlichkeit und
einfache Körperverletzung) eröffnet worden. Die Verfahren seien zwar
eingestellt worden. Aus den Vorfällen ergebe sich dennoch im vorliegen-
den Kontext ein mangelndes Gefahrenbewusstsein und mangelndes
Normempfinden des Beschwerdeführers, weswegen im Hinblick auf das
Überlassen einer Waffe die Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverläs-
sigkeit als eingeschränkt zu betrachten sei. Die begangene einfache Kör-
perverletzung und Tätlichkeit zeige eine besondere Aggressivität. Aus
diesen Gründen sei dem Beschwerdeführer keine Waffe auszuhändigen.
3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, eine rechtskräftige Einstel-
lungsverfügung sei aufgrund von Art. 320 Abs. 4 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0) einem frei-
sprechenden Endentscheid gleichzustellen. Selbst wenn man unzulässi-
gerweise auf die beiden Einstellungsverfügungen abstellen würde, wür-
den sich daraus keine Gründe für eine negative Risikoerklärung ergeben.
Er bestreite zwar nicht, an den Auseinandersetzungen beteiligt gewesen
zu sein. Die Auseinandersetzungen seien zu weit gegangen. Den Ausei-
A-5617/2012
Seite 6
nandersetzungen seien jedoch längere Vorgeschichten vorausgegangen,
welche im Sachverhalt der Einstellungsverfügungen nicht zur Sprache
gekommen seien. Diese Vorgeschichten würden zwar das Verhalten nicht
rechtfertigen. Sie würden jedoch Aufschluss über die besonderen Um-
stände geben. Die Auseinandersetzungen stellten zwei jugendliche Aus-
rutscher dar, die sich vor weit über zwei bzw. einem Jahr abgespielt hät-
ten und fast ein Jahr auseinander liegen würden. Im Übrigen habe er
sämtliche Lebensaufgaben, die sich ihm sonst gestellt hätten, mit Erfolg
bewältigt und sein Lebenslauf sei lückenlos. Die Vorinstanz habe die Per-
sonensicherheitsprüfung nicht ausschliesslich gestützt auf harte Fakten
durchgeführt und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt.
3.3 Art. 113 MG regelt die Prüfung von Hinderungsgründen für die Über-
lassung der persönlichen Waffe und sieht die Möglichkeit vor, das Ge-
waltpotential einer Person durch eine Personensicherheitsprüfung zu be-
urteilen (Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG). Die Personensicherheitsprüfung nach
Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG hat eine beschränktere Zielsetzung als die Prü-
fung nach Art. 19 ff. BWIS, mit der ganz allgemein Gefährdungen der in-
neren und äusseren Sicherheit abgewendet werden sollen, indem sie
ausschliesslich dazu dient, Gewaltverbrechen mit der Militärwaffe zu ver-
hindern (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom
31. Januar 2013 E. 5.1, A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 6.1,
A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.2). In Abweichung vom Grund-
satz von Art. 19 Abs. 3 BWIS muss die zu prüfende Person der Durchfüh-
rung der Personensicherheitsprüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG nicht
zustimmen. Die Bestimmungen des BWIS sind aber auch auf diese Si-
cherheitsprüfung formell anwendbar, soweit das MG keine abweichenden
Regelungen enthält (eingehend Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 3.3 sowie A-5391/2011 vom 5. April
2012 E. 3.2 und 3.3 mit weiteren Hinweisen).
Art. 5 der Verordnung über die Personensicherheitsprüfungen vom
4. März 2011 (PSPV; SR 120.4) konkretisiert die Prüfung gemäss Art. 113
Abs. 1 Bst. d MG für Stellungspflichtige. Art. 5 PSPV wurde verschiedent-
lich revidiert, wobei aus sämtlichen Fassungen hervorgeht, dass alle Stel-
lungspflichtigen geprüft werden und zwar anlässlich ihrer Rekrutierung;
einzig die Gliederung und einzelne – hier nicht relevante – Formulierun-
gen des Artikels änderten (vgl. AS 2012 1153; AS 2011 5903, 5910; für
die ursprüngliche Fassung AS 2011 1032; vgl. dazu statt vieler Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 3.3
sowie A-5391/2011 vom 5. April 2012 E. 4.1). Im hier zu prüfenden Fall
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kann deshalb offen gelassen werden, auf welche Version von Art. 5 PSPV
sich die Vorinstanz stützt. Aufgrund des fehlenden Dokuments über den
Auftrag der Personensicherheitsdurchführung ist das Datum der Verfah-
renseinleitung nicht bekannt; um das anwendbare Recht bestimmen zu
können, wäre diese Information erforderlich (vgl. zum Übergangsrecht
Art. 32 Abs. 3 PSPV).
3.4 Bei einer Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "har-
ter" Fakten entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoein-
schätzung vorzunehmen, die aufgrund von Erhebungen erfolgt. Dass es
sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schlussfolgerungen
auch um Annahmen und Vermutungen handeln kann, liegt in der Natur
der Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte vorgenommen werden muss. Gericht-
lich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen auf
zulässige Weise erfolgt, zum andern, ob die erhobenen Daten anschlies-
send korrekt gewürdigt worden sind (Urteil des Bundesgerichts
8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.2; statt vieler Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.4.3, A-
4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.3, A-2847/2012 vom
20. Dezember 2012 E. 5.4.1).
Hinsichtlich des diesbezüglich geltenden Beurteilungsmassstabes ver-
langt die Vorinstanz mit Blick auf das mit einer Waffe verbundene Gefah-
renpotential zu Recht, dass die überprüften Stellungspflichtigen, denen
die Armee eine Waffe aushändigt, sich durch eine besondere Zuverläs-
sigkeit auszeichnen. Damit ist der Spielraum für tolerierbare Unregelmäs-
sigkeit in der Lebensführung erheblich eingeschränkt (statt vieler Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013
E. 5.4.4, A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.3, A-2847/2012 vom
20. Dezember 2012 E. 5.4.1). Wie vorne in Erwägung 2 dargelegt, darf
das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung von Personensicher-
heitsprüfungen nicht ohne hinreichenden Grund sein eigenes Gutdünken
an die Stelle des Ermessens der Vorinstanz setzen.
Zum Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Verfahrenseinstel-
lungen ist weiter Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 113
Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 MG kann die Vorinstanz insbesondere auch Einsicht
in eingestellte Strafverfahren nehmen und diese bei ihrer Risikobeurtei-
lung berücksichtigen. Für die vorliegenden Zwecke ist nicht entscheidend,
ob die genannten Vorkommnisse zu Einträgen im Strafregister geführt
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haben. Bei einer Personensicherheitsprüfung ist nicht nur auf die im
Strafregister verzeichneten Straftaten abzustellen, sondern auf sämtliche
bekannten Vorgänge, die einen Eindruck der zu prüfenden Person vermit-
teln (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4163/2012 vom
16. Januar 2013 E. 7.3, A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3.1, vgl.
zur Gesamtbetrachtung auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
874/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3 und A-3037/2011 vom
27. März 2012 E. 8). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
sind eingestellte Strafverfahren für die Risikoeinschätzung im Rahmen
einer Personensicherheitsprüfung nicht unbesehen mit Freisprüchen
gleichzusetzen (vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.3.1).
3.5 Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, hat die Vorin-
stanz die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft B._______
somit zu Recht in ihre Prüfung mit einbezogen. Im einen Fall wurde die
Strafuntersuchung eingestellt, weil der Geschädigte auf die Stellung eines
Strafantrags verzichtete. Im anderen Fall zog der Geschädigte den Straf-
antrag nach einer Einigungsverhandlung zurück, allerdings nur unter der
Bedingung, dass der Beschwerdeführer die entstandenen Kosten über-
nehme.
3.5.1 Zum Sachverhalt wird in der Einstellungsverfügung vom
18. Januar 2011 betreffend Tätlichkeiten festgehalten, der Beschwerde-
führer habe am … um ca. … Uhr C._______ in der Mehrzweckhalle … in
D._______ mehrmals mit der Faust auf den Kopf geschlagen. Gemäss
dem Sachverhalt der Einstellungsverfügung vom 28. März 2012 betref-
fend einfacher Körperverletzung ergibt sich, dass es am … zwischen ca.
… Uhr und … Uhr in der Nähe der Bushaltestelle … in B._______ zu ei-
ner verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und
E._______ kam. In der Folge versetzte der Beschwerdeführer E._______
mit der rechten Faust einen starken Schlag im Bereich des Auges. Durch
diesen Faustschlag erlitt E._______ eine Fraktur der rechten Augenhöh-
lenwandung, eine Gehirnerschütterung und eine nicht dauerhafte Sehstö-
rung (Doppelbilder). Wegen dieser Verletzung musste E._______ hospita-
lisiert und operiert werden und war vom … 2011 bis am … 2011 zu 100%
arbeitsunfähig.
3.5.2 Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs im Hinblick auf
die zu erlassende Verfügung durch die Vorinstanz hatte der Beschwerde-
führer den Tatablauf der beiden Auseinandersetzungen nicht bestritten,
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sondern vielmehr seine Reue wegen der begangenen Körperverletzung
bekundet. Auch in der vorliegenden Beschwerde einschliesslich Stellung-
nahmen bestreitet er nicht, an den besagten Auseinandersetzungen be-
teiligt gewesen zu sein. Er gibt selber zu, die Auseinandersetzungen sei-
en zu weit gegangen. Er führt einzig ins Feld, den Auseinandersetzungen
seien jeweils längere Vorgeschichten vorausgegangen, welche im Sach-
verhalt der Einstellungsverfügungen nicht zur Sprache gekommen seien.
Er gesteht jedoch selber ein, diese Vorgeschichten würden sein Verhalten
nicht rechtfertigen und er macht auch sonst keinen Rechtfertigungsgrund
(z.B. Notwehr oder Notstand) geltend. Weiter macht er keine konkreten
Ausführungen zum Tathergang, die sein Verhalten in einem besseren
Licht bzw. ihn als weniger aggressiv erscheinen liessen. Insbesondere
bestreitet er nicht, E._______ so stark im Bereich des Auges geschlagen
zu haben, so dass dieser hospitalisiert werden musste und längere Zeit
arbeitsunfähig war.
3.5.3 Aus seinen Aussagen für den vorliegenden Fall ergeben sich somit
keine wesentlichen Abweichungen von dem in den Einstellungsverfügun-
gen festgestellten Sachverhalt. Bei diesem Ergebnis ist es daher unbe-
achtlich, wenn er sich im Rahmen der Strafverfolgung in einem Fall tat-
sächlich nicht zum Sachverhalt hat äussern können.
3.5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in
der jüngeren Vergangenheit nicht nur einmal, sondern wiederholt mit un-
nötiger bzw. unverhältnismässiger Gewalt reagiert hat. Freilich weisen die
fraglichen Verhaltensweisen keinen unmittelbaren Bezug zu Waffen auf.
Sie offenbaren indessen die Bereitschaft des Beschwerdeführers, sich zur
Verfolgung seiner Zwecke über geltendes Recht hinwegzusetzen und da-
bei die Verletzung anderer Personen in Kauf zu nehmen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-874/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3). Ein
Faustschlag ins Gesicht mit einer solchen Intensität und Wirkung zeigt ei-
ne hohe Aggressivität. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass
das Gewaltpotential des Beschwerdeführers im Verhältnis zu demjenigen
anderer Männer im gleichen Alter überdurchschnittlich hoch war und dies
möglicherweise nach wie vor der Fall ist.
Die Vorinstanz hat sich folglich bei der Beurteilung des Gewaltpotentials
insgesamt von sachgerechten Überlegungen leiten lassen. Von einem
ausserordentlich grossen Risiko kann zwar nicht ausgegangen werden
(vgl. den ähnlichen Fall in Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.4.5). Indem die Vorinstanz die
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Empfehlung ausspricht, von einer Überlassung der persönlichen Waffe
sei abzusehen, setzt sie entsprechend einen strengen Massstab an. Sie
verwies darauf, es gelte Vorfälle wie den Fall Höngg oder den Vorfall von
Ende 2011, als ein junger Mann in St. Léonard seine Freundin mit der
Armeewaffe erschossen hat, zu vermeiden. Eine vorsichtige Praxis ist
damit angebracht. Der Entscheid der Vorinstanz, im vorliegenden Fall das
Überlassen der persönlichen Waffe nicht zu empfehlen, entspricht einer
solchen Praxis und ist entsprechend vertretbar. Somit besteht für das
Bundesverwaltungsgericht kein hinreichender Grund, von der Beurteilung
der Vorinstanz abzuweichen (vgl. auch Urteile des Bundesveraltungsge-
richts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.4.5, A-2847/2012 vom
20. Dezember 2012 E. 5.4.2, A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.4).
3.6
3.6.1 Weiter führt der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde
neu seinen Arbeitgeber und seinen Berufsschullehrer als Zeugen dafür
an, dass er nicht zu Gewalt neige. Weiter verlangt er die Einholung eines
Sachverhaltgutachtens für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht
nicht bereits aufgrund dieser angebotenen Beweismittel zum Schluss ge-
lange, dass er integer, vertrauenswürdig und zuverlässig sei.
3.6.2 Parteien können auch im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwal-
tungsgericht im Rahmen des Streitgegenstandes noch neue Sachver-
haltsumstände und Beweismittel vorbringen (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG;
ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.204, 2.206 mit
Hinweisen). Eingaben wie Empfehlungsschreiben und Zeugnisse sowie
die vom Beschwerdeführer verlangte Zeugenbefragung können zwar
grundsätzlich geeignet sein, seine Persönlichkeit besser zu erfassen. So
hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten, bei länger zurückliegen-
den Vorkommnissen könnten derartige Einschätzungen Hinweise auf eine
allfällige positive Veränderung des Sozialverhaltens liefern oder aber das
Fortbestehen problematischer Tendenzen belegen (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.2,
A-2847/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.4.2, A-1273/2012 vom
11. September 2012 E. 6.3.4).
Bei der Beurteilung der Frage, ob von länger zurückliegenden Vorkomm-
nissen bzw. einer längerfristigen Bewährung auszugehen ist, berücksich-
tigt das Bundesverwaltungsgericht die konkreten Umständen im Einzel-
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Seite 11
fall, insbesondere die Art der begangenen Delikte (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.3,
A-4163/2012 vom 16. Januar 2013 E. 7.5, A-2847/2012 vom
20. Dezember 2012 E. 5.4.2). In einem Fall, in welchem ebenfalls eine
einfache Körperverletzung für die Risikobeurteilung ausschlaggebend
war, erachtete das Bundesverwaltungsgericht die Zeitspanne von drei
und ein Viertel Jahren zwischen Tatzeit und Risikoerklärung als zu kurz,
um eine längerfristige Bewährung annehmen zu können (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.3).
Was den Zeitablauf im vorliegenden Fall betrifft, so sind seit dem letzten
Entscheid (Einstellungsverfügung vom 28. März 2012 betreffend einfache
Körperverletzung) bis zum Erlass der Risikoerklärung am
25. September 2012 nur sechs Monate vergangen. Unter Berücksichti-
gung der geltenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist
diese Zeitspanne daher zu kurz, um zweifellos eine positive Prognose
stellen zu können. Der Zeitablauf bzw. die Entwicklung in der jüngeren
Vergangenheit spricht im Gegenteil gegen den Beschwerdeführer; so hat
er sich gesteigert, indem zuerst eine Tätlichkeit und schliesslich eine ein-
fache Körperverletzung strafrechtlich verfolgt wurde.
3.6.3 Wie die obigen Erwägungen zeigen, ist der rechtserhebliche Sach-
verhalt vorliegend genügend geklärt und weder die beantragten Zeugen-
befragungen noch ein Sachverhaltsgutachten könnten Erkenntnisse brin-
gen, die zu einer anderen Risikoeinschätzung betreffend den Beschwer-
deführer führen müssten und am Ergebnis der Personensicherheitsprü-
fung etwas ändern würden. Die entsprechenden Beweisanträge sind so-
mit in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. statt vieler BGE
134 I 140 E. 5.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5050/2011 vom
12. Januar 2012 E. 6.4).
4.
Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der entsprechenden Anordnun-
gen:
4.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, es sei eine mildere
Massnahme als die vorliegende Risikoerklärung möglich. Es könne statt-
dessen eine Risikoerklärung erlassen werden, worin zwar die Überlas-
sung der persönlichen Waffe nicht empfohlen werde, wohl aber ausdrück-
lich die waffenlose Leistung von Militärdienst als zulässig erklärt würde.
Weiter sei in der Verhältnismässigkeitsprüfung der ernsthafte Nachteil der
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Seite 12
Wehrersatzpflichtabgabe zu berücksichtigen. Zudem würde sich der Be-
such der Armee positiv auf ihn auswirken. Demgegenüber vertritt die Vor-
instanz die Meinung, es sei keine mildere Massnahme ersichtlich, welche
ebenso wie der Erlass einer Risikoerklärung zum angestrebten Ziel füh-
ren würde. Auch eine Empfehlung derart, dass eine waffenlose Einteilung
in die Schweizer Armee möglich wäre, könne die Gefährdung nicht ab-
wenden. Im Rahmen des Militärdienstes bestünde nämlich per se regel-
mässig Zugang zu Waffen, Munition und Explosivstoffen.
4.2 Die Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grundsatz
der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]). Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentli-
chen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben,
wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestreb-
ten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in
einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Be-
schwerdeführer auferlegt werden. Bei der Beurteilung dieser Frage sind
die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen
sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je we-
niger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interessen-
abwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (Urteil des Bundes-
gerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.3; statt vieler Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.2; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 581).
4.3 Bei der vorliegenden Sachlage ist mit der Vorinstanz einig zu gehen,
dass keine flankierenden Massnahmen ersichtlich sind, welche das Risi-
ko eines Waffenmissbrauchs auf ein vertretbares Ausmass verringern
könnten (vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012
vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie A-5324/2012 vom 31. Januar 2013
E. 5.6). Zu prüfen bleibt, ob die Risikoerklärung in Abwägung der privaten
und öffentlichen Interessen als zumutbar zu erachten ist. Die Rekrutie-
rung des Beschwerdeführers ist zwar faktisch ausgeschlossen (vgl. dazu
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013
E. 6.3, A-1070/2012 vom 17. Oktober 2012 E. 3.5.2, A-6587/2011 vom
31. Mai 2012 E. 5.2). So hat der Führungsstab der Armee vorliegend den
Beschwerdeführer bereits gestützt auf die Risikoerklärung mit vorzeitiger
Wirkung aus der Rekrutierung entlassen (vgl. vorne Sachverhalt E.).
Ebenso gefährdet wäre ein allfälliges Gesuch des Beschwerdeführers um
A-5617/2012
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Zulassung zum waffenlosen Dienst. Damit dürfte sich der Wunsch des
Beschwerdeführers, Militärdienst zu leisten, sei es mit einer Waffe oder
waffenlos, bei Abweisung der vorliegenden Beschwerde nicht erfüllen
(vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2631/2012 vom
6. März 2013 E. 6.3). Mit Ausnahme der Tatsache, dass der Beschwerde-
führer die Wehrpflichtersatzabgabe wird leisten müssen, sind jedoch für
den Fall einer Nichtrekrutierung keine konkreten, ernsthaften Nachteile
für den Beschwerdeführer erkennbar (vgl. dazu auch Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2631/2012 vom 6. März 2013 E. 6.3 sowie
A-5319/2011 vom 5. April 2012 E. 5.4), auch wenn der Beschwerdeführer
diese persönlich als Stigmatisierung erleben mag.
Der Besuch der Rekrutenschule vermag zwar allenfalls auch – wie vom
Beschwerdeführer geltend gemacht – einen positiven Einfluss auf die
Entwicklung eines Menschen haben. Die Vorinstanz hat im Rahmen der
Prüfung nach Art. 113 Abs. 1 Bst. d MG jedoch lediglich das Gewaltpoten-
tial einer Person im Hinblick auf die Überlassung der persönlichen Waffe
zu beurteilen. Die Prüfung dient dem Schutz potenzieller Opfer. Ob die
Aufnahme der zu beurteilenden Person in die Armee für die Gesellschaft
auch positive Auswirkungen haben könnte, ist daher im vorliegenden Ver-
fahren nicht relevant (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-5324/2012 vom 31. Januar 2013 E. 5.5.4 sowie A-2847/2012 vom
20. Dezember 2012 E. 6.3).
4.4 Es ist daher Folgendes festzuhalten: Dem hoch zu wertenden öffentli-
chen Interesse an der Verhinderung von Gewaltdelikten mit Militärwaffen
stehen keine überwiegenden Interessen des Beschwerdeführers gegen-
über. Die angefochtene Risikoerklärung erweist sich somit als verhältnis-
mässig und der Eventualantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
Abschliessend ist daher festzuhalten, dass sich die Beschwerde insge-
samt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
5.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend. Er hat deshalb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf
Fr. 1'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen. Diese
sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrech-
nen.
A-5617/2012
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5.2 Die Vorinstanz hat, obschon sie obsiegt, keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Be-
schwerdeführer steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 066.9; Einschreiben)
– das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Beatrix Schibli
A-5617/2012
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Frist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten
Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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