Abtei lung I
A-5620/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiber Urban Broger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST; Vorsteuerabzug.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5620/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ führt im Kanton Aargau eine Schreinerei. Seit 1. Januar
1995 ist er bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Re-
gister der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. In der Zeit vom
1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000 rechnete er nach der Saldo-
steuersatzmethode ab; seit dem 1. Januar 2001 verwendet er die
effektive Methode.
B.
In der Abrechnung über das 2. Quartal 2007 machte A._______Vor-
steuern auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand in der Höhe
von Fr. 34'653.40 geltend. Eine Nachfrage der ESTV ergab, dass die
geltend gemachten Vorsteuern den im Jahr 2000 erfolgten Bau eines
Wohn- und Geschäftshauses betrafen. In der Folge wies die ESTV
A._______ darauf hin, dass aufgrund der dannzumal angewendeten
Saldosteuersatzmethode die Vorsteuern bereits pauschal abgegolten
seien und ein weiterer Vorsteuerabzug nicht in Frage komme.
C.
Nach diversen Korrespondenzen, Gesprächen und mündlichen Erläu-
terungen stellte die ESTV mit Entscheid vom 16. Januar 2008 fest,
dass A._______ für die Steuerperiode 2. Quartal 2007 Fr. 34'653.--
Mehrwertsteuer nebst Verzugszins seit 30. August 2007 zu bezahlen
habe. Eine hiergegen erhobene Einsprache hiess die ESTV mit Ein-
spracheentscheid vom 4. Juli 2008 teilweise gut und reduzierte die
Steuerschuld auf Fr. 690.75. Dem Einsprecher seien – so die Begrün-
dung der ESTV – seine in der Abrechnung für das 2. Quartal 2007 gel-
tend gemachten Vorsteuern in der Höhe von Fr. 34'653.-- gar nie aus-
bezahlt worden. Folglich bedürfe es auch keiner Rückforderung.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juli 2008 erhob A._______
(ab hier auch Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 3. September 2008
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er machte im Wesentli-
chen eine Verletzung von Treu und Glauben geltend. Die Mitarbeiten-
den der ESTV hätten ihm durch bewusst falsche und unvollständige
Aussagen enormen Schaden zugefügt. Er habe, so seine sinngemässe
Argumentation, die Nachfrage der ESTV als Zusage aufgefasst und
auffassen dürfen, wonach ihm eine Steuergutschrift zustehe.
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E.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2008 hat das Bundesverwal-
tungsgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung un-
entgeltlicher Rechtspflege abgewiesen.
F.
Die ESTV beantragte mit Eingabe vom 12. März 2009 die Beschwerde
unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. Im
Übrigen verzichtete sie darauf, sich vernehmen zu lassen.
G.
Auf die weiteren Eingaben und Vorbringen der Parteien wird, soweit
entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesver-
waltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e
contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32]). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist einzutreten.
1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die zuge-
hörige Verordnung (Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) in Kraft getreten.
Soweit sich der vorliegende Sachverhalt vor Inkrafttreten des MWSTG
zugetragen hat, ist die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehr-
wertsteuer (MWSTV von 1994, AS 1994 1464) anwendbar (Art. 93 und
94 MWSTG).
Zwar hat der Beschwerdeführer die strittigen Vorsteuerbeträge in der
Abrechnung über das 2. Quartal 2007 in Abzug gebracht, doch betreff-
en sie materiell die Zeit vor dem 1. Januar 2001. Entsprechend ist die
Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges nach der MWSTV zu beurteilen,
von welcher das nunmehr geltende MWSTG diesbezüglich aber nicht
wesentlich abweicht.
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2.
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem
System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteu-
er; Art. 130 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101] und Art. 1 Abs. 1 MWSTG).
Die Erhebung der Mehrwertsteuer erfolgt namentlich nach dem Grund-
satz der Wettbewerbsneutralität mit Anrechenbarkeit der Vorsteuer so-
wie unter Berücksichtigung der Überwälzbarkeit und der Wirtschaftlich-
keit der Erhebung (Art. 1 Abs. 2 MWSTG).
2.2 Der Vorsteuerabzug, der ein zentrales Element des Mehrwertsteu-
ersystems darstellt, bewirkt, dass der Unternehmer nur seinen Netto-
umsatz versteuern muss, obgleich die Bemessungsgrundlage das Ge-
samtentgelt ohne Umsatzsteuer ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 6.3; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HO-
NAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1360). Der Vorsteuerabzug ist prin-
zipiell nichts anderes als das Gegenstück zur Ausgangsumsatzsteuer.
Infolge der Trennung zwischen Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuer
sind beim steuerpflichtigen Unternehmer die beiden Bereiche vonei-
nander zu trennen; sie müssen unabhängig voneinander ermittelt wer-
den (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1362). Als Ausnahme
von dieser sogenannt effektiven Methode hat der Gesetzgeber in
Art. 59 MWSTG die Saldosteuersatzmethode eingeführt. Damit kann
im Sinne einer Vereinfachung der Umsatz mit einem Saldosteuersatz
multipliziert werden, ohne dass die Vorsteuerbetreffnisse separat er-
mittelt werden müssen (vgl. CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O.,
Rz. 129). Die anwendbaren Saldosteuersätze stellen Pauschalsätze
dar, die aufgrund von Erfahrungswerten aus den jeweiligen Branchen
bestimmt werden. Entsprechend variieren die Saldosteuersätze je
nach Branche bzw. Tätigkeit. Da sie auch sämtliche Vorsteuerabzüge
abgelten, werden sie zur Kompensation reduziert festgesetzt (Urteil
des Bundesgerichts 2C_653/2008 vom 24. Februar 2009 E. 6.3).
2.3 Während das MWSTG mit dem erwähnten Art. 59 die Saldosteu-
ersatzmethode ausdrücklich vorsieht, enthielt die bis Ende des Jahres
2000 geltende MWSTV keine ausdrückliche Regelung derselben. Den-
noch wurde die Saldosteuersatzmethode bereits unter dem Regime
der MWSTV, und zwar gestützt auf deren Art. 47 Abs. 3, angewendet.
Der erwähnte Artikel sah vor, dass die ESTV, so dem Steuerpflichtigen
aus der genauen Feststellung einzelner für die Bemessung der Steuer
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wesentlichen Tatsachen übermässige Umtriebe erwuchsen, Erleichter-
ungen gewähren oder eine annäherungsweise Ermittlung der Steuer
zulassen konnte, sofern sich dadurch kein namhafter Steuerausfall
oder -mehrertrag, keine beachtenswerte Verzerrung der Wettbewerbs-
verhältnisse und keine übermässige Erschwerung der Steuerabrech-
nung für andere Steuerpflichtige und für die Steuerkontrolle ergab. Die
Eidgenössische Steuerrekurskommission (SRK) als Vorgängerorgani-
sation des Bundesverwaltungsgerichts hat ausdrücklich festgehalten,
dass die ESTV berechtigt ist bzw. war, Saldosteuersätze vorzusehen
und die Modalitäten eines Wechsels der Abrechnung mit Saldosteuer-
sätzen zur effektiven Abrechnungsart zu regeln (Entscheid der SRK
1998-177 vom 24. Juni 1999, publiziert in Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 64.11 E. 3c).
2.4 Sodann hat das Bundesgericht zu Art. 47 Abs. 3 MWSTV festge-
halten, dass mit der Saldosteuersatzmethode den Steuerpflichtigen
mit kleinen bis mittleren Unternehmen entgegengekommen und ihnen
unverhältnismässiger administrativer Aufwand erspart werden soll, wo-
bei die Steuerpflichtigen selber wählen könnten, ob sie im ordentlichen
Verfahren oder nach Saldosteuersätzen abrechnen würden. Der letzt-
genannten Abrechnungsart sei aufgrund der Pauschalierung eine ge-
wisse Ungenauigkeit zwingend immanent, auch wenn die ESTV den
anwendbaren Saldosteuersatz bzw. den eingerechneten Vorsteuerab-
zug aufgrund der jeweiligen branchenspezifischen Besonderheiten
festlege (Urteil des Bundesgerichts 2A.520/2003 vom 29. Juni 2004
E. 9.1). Weiter stellte das Bundesgericht fest, dass selbst dann, wenn
der Steuerpflichtige die Saldosteuersatzmethode nur unter Vorbehalt
angewendet wissen wollte, eine rückwirkende Änderung der Abrech-
nungsart ausgeschlossen sei (BGE 126 II 443 E. 9). Das Bundesge-
richt begründete dies damit, dass der Zweck der Abrechnung mit Pau-
schalsteuersätzen in einer administrativen und nicht in einer finanziell-
en Erleichterung für den Steuerpflichtigen bestehe (BGE 126 II 443,
E. 9).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer
die Anwendung der Saldosteuersatzmethode einstweilen selber bean-
tragt hat, diese für ihn bis Ende des Jahres 2000 Anwendung gefun-
den und sodann, per 1. Januar 2001, ein Wechsel zur effektiven Ab-
rechnungsart stattgefunden hat. Fraglich ist vorliegend einzig, ob be-
züglich eines Umsatzes, welcher bereits mit einem Saldosteuersatz
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belegt worden ist, noch (weitere) Vorsteuerabzüge geltend gemacht
werden können. Dies ist klarerweise zu verneinen, berücksichtigt doch
die Saldosteuersatzmethode bereits die gesamten in den Bezügen von
Waren, Dienstleistungen, Betriebsmitteln und Investitionsgütern sowie
in den Gemeinkosten enthaltenen Vorsteuern im Sinne einer Pauscha-
le.
3.2 Zur Illustration sei der Beschwerdeführer auf das von der ESTV in
der Spezialbroschüre Nr. 03 («Saldosteuersätze») auf S. 9 angeführte
Beispiel hingewiesen. Demnach wird einer Architektin der Saldosteuer-
satz von 6% bewilligt. Die Architektin erzielte einen Umsatz von
Fr. 215'200.-- inklusive 7.6% MWST (bzw. Fr. 200'000.-- exkl. MWST).
Ihr Umsatz inkl. MWST wird nun mit dem Saldosteuersatz von 6% mul-
tipliziert, was eine Steuerschuld von Fr. 12'912.-- ergibt. Den Kunden
hat die Architektin jedoch MWST in der Höhe von 15'200.-- (200'000.--
x 7.6%) fakturiert. Mit der Differenz von Fr. 2'288.-- (15'200.-- abzüg-
lich Fr. 12'912.--) sind die Vorsteuern, welche die Architektin zum Bei-
spiel für den Bezug von Informatikdienstleistungen zu tragen hatte,
pauschal abgegolten. Es ginge nicht an, dass die Architektin die pau-
schal berücksichtigten Vorsteuern in einer späteren Steuerperiode er-
neut zum Abzug bringen könnte.
3.3 Was der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, dringt nicht
durch. Weshalb ihm für im Jahr 2000 getätigte Aufwendungen trotz da-
maliger Anwendung der Saldosteuersatzmethode der Vorsteuerabzug
gewährt werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Immerhin hat sich der
Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 20. Dezember 1994 und
mit Wirkung per 1. Januar 1995 selber der Saldosteuersatzmethode
unterstellt, notabene unter ausdrücklicher Erklärung, die Bestimmun-
gen der Broschüre über die Saldosteuersätze befolgen zu wollen.
Dass der Beschwerdeführer im Nachgang feststellt, es wäre ihn güns-
tiger gekommen, hätte er bereits im Jahr 2000 die effektive Methode
angewendet, mag ihm zwar als ärgerlich erscheinen, ändert jedoch
nichts an der Tatsache, dass die «Spielregeln» im Voraus bekannt wa-
ren. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer auch von den admini-
strativen Vorteilen der Saldosteuersatzmethode profitieren. Er sei in
diesem Zusammenhang nochmals auf die unter E. 2.4 hievor erwähnte
höchstrichterliche Rechtsprechung hingewiesen, wonach ein späterer
Wechsel der Methode frei nach dem Gusto des Steuerpflichtigen nicht
in Frage kommt.
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4.
4.1 Nach Art. 41 Abs. 1 MWSTV verjährt der Anspruch auf Vorsteuer-
abzug fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstan-
den ist. Die Verjährung wird unterbrochen durch die Geltendmachung
des Anspruchs gegenüber der ESTV (Art. 41 Abs. 2 MWSTV). Die Ver-
jährung steht still, solange über den geltend gemachten Anspruch ein
Entscheid-, Einsprache- oder Rechtsmittelverfahren hängig ist (Art. 41
Abs. 3 MWSTV).
4.2 Der Beschwerdeführer hat den behaupteten Anspruch auf Vor-
steuerabzug für im Jahr 2000 geleistete Zahlungen zum ersten Mal mit
der Abrechnung über das 2. Quartal 2007 geltend gemacht. Selbst im
Fall, da der Vorsteuerabzug für die erwähnten Zahlungen materiell ge-
rechtfertigt wäre – was, wie hievor dargestellt, nicht der Fall ist –, kä-
me ein Abzug aufgrund der bereits am 31. Dezember 2005 (allenfalls
am 31. Dezember 2006) eingetretenen Verjährung nicht in Frage.
5.
5.1 Das in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) enthaltene Gebot von
Treu und Glauben gilt nach Rechtsprechung und Lehre auch im Ver-
waltungsrecht und gibt dem Bürger einen Anspruch auf Schutz des be-
rechtigten Vertrauens, das er in behördliche Zusicherungen und sons-
tiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden
setzt. Es müssen indessen verschiedene Voraussetzungen kumulativ
erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf Treu und Glauben be-
rufen kann. So ist eine unrichtige Auskunft einer Verwaltungsbehörde
nur bindend, wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug
auf bestimmte Personen gehandelt hat, wenn sie dabei für die Ertei-
lung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn der Bürger
die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durf-
te, wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht
ohne Weiteres erkennen konnte und wenn er im Vertrauen auf die
Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne
Nachteil rückgängig gemacht werden können sowie wenn die gesetzli-
che Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat
(BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 4.2 und A-
A-6038/2006+A-6047/2008 vom 16. September 2009 E. 5.3; ARTHUR
HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985,
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S. 220 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Grundriss des All-
gemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 2006, Rz. 622 ff.).
5.2 Abgesehen davon, dass in den Akten keinerlei Anzeichen zu fin-
den sind, wonach die ESTV dem Beschwerdeführer die Möglichkeit
eines doppelten Abzugs der im Jahre 2000 angefallenen Vorsteuern
zugesichert hätte, läge eine solche Zusicherung – wäre sie tatsächlich
abgegeben worden – weit ausserhalb dessen, was ein Bürger norma-
lerweise und in guten Treuen noch als richtige Auskunft verstehen darf.
Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dartun,
dass er aufgrund der von ihm behaupteten Aussagen der ESTV nicht
ohne Nachteil rückgängig zu machende Dispositionen getroffen hätte.
Bereits aus diesen Gründen kann nicht von einem berechtigten Ver-
trauen in behördliche Auskünfte die Rede sein.
6.
Aufgrund vorstehender Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'200.-- sind dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschä-
digung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'200.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Urban Broger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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