B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5624/2018
Ur t e i l vom 1 9 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Raphaël Gani
Richterin Sonja Bossart Meier,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
X._______ AG, …,
vertreten durch
Gerhard Hofmann, Rechtsanwalt, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ursprungsverfahren; Tarif.
A-5624/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend: Zollkreisdirektion) erliess am
20. Juli 2017 eine Nachforderungsverfügung gegenüber der X._______
AG über Einfuhrabgaben (Zölle und Einfuhrmehrwertsteuern) von insge-
samt Fr. 818'126.90 sowie Verzugszins von Fr. 79'035.35 (Akten Vor-
instanz, act. 10.01.18 [in Ordner 8]; vgl. auch Beilage 3 zu dieser Nachfor-
derungsverfügung). Zur Begründung erklärte die Zollkreisdirektion, Unter-
suchungen hätten ergeben, dass im Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis
21. Januar 2015 bei Einfuhren von Steinwaren zu Unrecht eine Präferenz-
abfertigung oder eine Anmeldung unter der falschen Zolltarifnummer er-
folgt sei. Da damit in objektiver Hinsicht Widerhandlungen gegen die Ver-
waltungsgesetzgebung des Bundes begangen worden seien, seien die
aufgrund der unrichtigen Zollanmeldungen zu Unrecht nicht erhobenen Ab-
gaben nachzuentrichten und sei ein Verzugszins geschuldet.
B.
Die gegen diese Nachforderungsverfügung am 13. September 2017 erho-
bene Beschwerde der X._______ AG wurde von der Oberzolldirektion
(nachfolgend: OZD oder Vorinstanz) mit Beschwerdeentscheid vom
29. August 2018 kostenpflichtig abgewiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 1. Oktober 2018 lässt die X._______ AG (nachfol-
gend auch: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht beantra-
gen, der Beschwerdeentscheid der OZD vom 29. August 2018 und die
Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 20. Juli 2017 seien
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz aufzuhe-
ben. Im Sinne von Beweisofferten beantragt die Beschwerdeführerin eine
Befragung ihres Geschäftsführers A._______ sowie sinngemäss die Ein-
holung eines Gutachtens eines Buchsachverständigen betreffend die
Nachverfolgung sämtlicher Transport-, Liefer- und Rechnungsdokumente
bis zu den Produzenten.
D.
Mit innert erstreckter Frist eingereichter Vernehmlassung vom 12. Dezem-
ber 2018 beantragt die OZD, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzu-
weisen.
A-5624/2018
Seite 3
E.
Am 29. Mai 2019 reicht die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Tarif-
auskunft des Hauptzollamtes [Deutschland] vom 26. April 2019 nach, die
der Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Juni 2019 weitergeleitet wurde.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwal-
tungsgericht (VGG, SR 173.32) gegeben ist (Art. 31 VGG). Eine solche
Ausnahme liegt nicht vor. Der angefochtene Entscheid ist eine Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG. Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 116 Abs. 4
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0] sowie Urteil des
BVGer A-6950/2016 vom 26. Januar 2017 E. 1.2.2 und 1.5.1). Das Verfah-
ren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt – nach den
Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und
damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 20
Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 VwVG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf das Rechtsmittel ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. aber sogleich
E. 1.2).
1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid; dieser ersetzt allfällige Ent-
scheide unterer Instanzen (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4;
Urteile des BVGer A-2932/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4, A-2177/2016
vom 19. Juli 2016 E. 1.2, A-2771/2015 vom 27. Oktober 2015 E. 1.2). So-
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weit die Beschwerdeführerin vorliegend die Aufhebung der Nachforde-
rungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 20. Juli 2017 beantragt, ist des-
halb auf ihr Rechtsmittel nicht einzutreten. Immerhin gilt diese Verfügung
als inhaltlich mitangefochten (vgl. Urteile des BVGer A-6111/2016 vom
26. Juli 2017 E. 1.3, A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 1.2).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Die Beschwerdeführerin kann mit
der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
sowie die Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49 VwVG).
Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist, und der Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bun-
desverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Ver-
fahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm an-
zuwenden (BGE 132 II 113 E. 3.2, 131 II 200 E. 4.2). Dies bedeutet, dass
es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Grün-
den gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit ei-
ner Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht
(sog. Motivsubstitution, vgl. statt vieler: BVGE 2007/41 E. 2, mit Hinwei-
sen).
Gestützt auf das Rügeprinzip, welches im Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht in abgeschwächter Form zur Anwendung ge-
langt, ist dieses Gericht nicht gehalten, nach allen möglichen Rechtsfehlern
zu suchen; für entsprechende Fehler müssen sich mindestens Anhalts-
punkte aus den Vorbringen der Verfahrensbeteiligten oder den Akten erge-
ben (vgl. anstelle vieler: Urteile des BVGer A-2740/2018 vom 15. April 2019
E. 2.1, A-1617/2016 vom 6. Februar 2017 E. 1.6).
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann das Beweisver-
fahren geschlossen werden, wenn die noch im Raum stehenden Beweis-
anträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich un-
tauglich sind, etwa weil ihnen die Beweiseignung abgeht oder umgekehrt
die betreffende Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist
und angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises
im Ergebnis nichts ändern wird («antizipierte Beweiswürdigung»; BGE 131
I 153 E. 3; Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.3,
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A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 1.5.5, A-5216/2014 vom 23. April
2015 E. 1.5.4).
2.3 Verwaltungsverordnungen (wie Merkblätter, Richtlinien, Kreisschreiben
etc.) sind für die Justizbehörden nicht verbindlich (MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.173). Die Gerichte sollen Verwaltungsverordnungen
bei ihrem Entscheid allerdings mitberücksichtigen, sofern diese eine dem
Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren
gesetzlichen Bestimmungen zulassen (BGE 141 III 401 E. 4.2.2, 123 II 16
E. 7; BVGE 2010/33 E. 3.3.1; Urteile des BVGer A-6828/2017 vom 29. Ok-
tober 2018 E. 1.3, A-5446/2016 vom 23. Mai 2018 E. 3.1.4, A-6494/2016
vom 4. September 2017 E. 3.2).
3.
Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund-
sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG; vgl. zur Tari-
fierung sogleich E. 4). Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätz-
lich der Einfuhrmehrwertsteuer (Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom
12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz,
MWSTG, SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefrei-
ungen und -erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staats-
verträgen oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnun-
gen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG sowie Art. 53
MWSTG).
4.
4.1 Gemäss Art. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schweizerische Zoll-
grenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu verzollen,
welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.
Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung der
inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen Be-
dürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnummern,
die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zollkontin-
gente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils im
GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der
Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit 1. Juli
1995; mit Anhängen) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Generalta-
rifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkommens vom
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14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Co-
dierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen, SR 0.632.11, für
die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988).
Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif
und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen und von autono-
men Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Erlas-
sen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft
vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Über-
einkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994
IV 950, S. 1004 f.; vgl. auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend
das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen
Zolltarifs, BBl 1985 III 357, S. 377 f.; vgl. zum Ganzen: Urteile des BVGer
A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.1, A-5558/2013 vom 4. April 2014
E. 2.1.2, mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Der Gebrauchstarif, der für
die Alltagspraxis primär relevant ist, umfasst demnach neben den unver-
ändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu einem bestimmten
Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze und die autonom ge-
währten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält zudem die in beson-
deren Erlassen geregelten, aufgrund autonomer Massnahmen ermässig-
ten Zollansätze (THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Martin Kocher/Diego
Clavadetscher [Hrsg.], Handkommentar zum Zollgesetz [ZG], 2009 [nach-
folgend: Zollkommentar], Einleitung, N. 103).
4.2 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundes-
rechts (AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis
(Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlun-
gen des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG,
SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen
bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (-
bzw. ). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15
Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der
AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: Urteil des BGer
2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 5; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom
8. Mai 2014 E. 2.1.2, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.3, mit weite-
ren Hinweisen; MICHAEL BEUSCH/MONIQUE SCHNELL LUCHSINGER, Wie har-
monisiert ist das Harmonisierte System wirklich? in: Zollrevue, 1/2017
S. 12 ff., 12; COTTIER/HERREN, a.a.O., Einleitung, N. 96 ff.).
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4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (E. 4.1) – darunter die
Schweiz – sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisier-
ten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der natio-
nalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmoni-
sierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden,
ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die
allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems
(vgl. nachfolgend E. 4.5) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternum-
mern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Ab-
schnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern
und haben die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten
(Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; vgl. zum Ganzen Urteil des
BVGer A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen).
4.4 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die syste-
matische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung
durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet
und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten
Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizeri-
sche Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die
siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen
grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des
ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völker-
recht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender massge-
bendes Recht darstellen, ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die
gesamte achtstellige Nomenklatur gebunden (Art. 190 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101]; vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezem-
ber 2018 E. 2.3.4, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.2.2, mit zahlreichen
weiteren Hinweisen).
4.5 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine ein-
heitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenkla-
tur (vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkom-
mens). Hierzu dienen unter anderem die «Avis de classement» (nachfol-
gend: Einreihungsavisen) und die «Notes explicatives du Système Harmo-
nisé» (nachfolgend: Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenar-
beit auf dem Gebiet des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisa-
tion) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmonisierten Systems
genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1
Bst. a–c in Verbindung mit Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese
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Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für
das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben ein-
zig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die
Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und Einrei-
hungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteil des BVGer A-7486/2016 vom
14. Dezember 2017 E. 3.2).
4.6 Für die Tarifeinreihung massgebend sind die Art, Menge und Beschaf-
fenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt wor-
den ist. Auf den Verwendungszweck ist demgegenüber nur dann abzustel-
len, wenn dies in den einzelnen Tarifpositionen als Einreihungskriterium
ausdrücklich festgehalten ist (Urteile des BVGer A-5558/2013 vom 4. April
2014 E. 2.3.1, A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 2.3, A-662/2013
vom 16. Oktober 2013 E. 2.4.1).
4.7 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zollbe-
hörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des
Harmonisierten Systems» (AV) übereinstimmend mit den «Allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung des HS» des offiziellen Textes des Überein-
kommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der Wortlaut
der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen sowie die wei-
teren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der Nummern
und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind. Bei der Be-
stimmung der zutreffenden Tarifnummer ist somit stufenweise in der ge-
setzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine
Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst
dann heranzuziehen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel
geführt, das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht
hat (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer A-7030/2016 vom 17. Januar
2018 E. 2.1.4, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3.2).
5.
5.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 ZG hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet ver-
bringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, die Waren unverzüg-
lich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Ar-
tikel umschreibt somit den Kreis der sogenannt zuführungspflichtigen Per-
sonen. Es sind dies – wie die bundesrätliche Verordnung präzisierend fest-
legt – insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte
Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der Auftraggeber
(Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006 [ZV, SR 631.01]).
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Jede Überführung in ein Zollverfahren – als solches gilt beispiels-
weise auch die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr – bedarf un-
abhängig vom Status einer Ware einer Zollanmeldung (vgl. Art. 47 Abs. 1
und 2 ZG; Urteile des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 2.1,
A-1746/2016 vom 17. Januar 2017 E. 2.1; PATRICK RAEDERSDORF, in: Zoll-
kommentar, Art. 33 N. 1).
Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG genannten zuführungs-
pflichtigen Personen insbesondere auch Personen, die mit der Zollanmel-
dung beauftragt sind (vgl. Art. 26 Bst. a und b ZG). Bei letzteren Personen
handelt es sich primär um Speditionen oder Zolldeklaranten, die gewerbs-
mässig Zollanmeldungen ausstellen (BVGE 2015/35 E. 3.3.2; Urteile des
BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.3.1, A-3296/2008 vom
22. Oktober 2009 E. 2.1).
5.2
5.2.1 Bei der Zollanmeldung (Deklaration) handelt es sich um eine Erklä-
rung, mit welcher die anmeldepflichtige Person einerseits ihr Wissen über
die jeweilige Ware mitteilt und andererseits formgerecht ihren Willen be-
kundet, die Ware nach Massgabe eines gesetzlichen Zollverfahrens abfer-
tigen zu lassen (vgl. Urteile des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017
E. 2.2, A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; Botschaft ZG, BBl 2004
567, 602; BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 2 f.; RAEDERS-
DORF, in: Zollkommentar, Art. 33 N. 1).
5.2.2 Die Zollanmeldung, die auch elektronisch erfolgen kann (Art. 28
Abs. 1 ZG), basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip. Danach wird von
der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklaration
der Ware verlangt. Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle
zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb
der von der Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden
und die Begleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). Sodann ist in der
Zollanmeldung die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen
(Art. 25 Abs. 2 ZG). Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfaltspflicht wer-
den an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen gestellt (Bot-
schaft ZG, BBl 2004 567, 601; vgl. BGE 112 IV 53 E. 1a; statt vieler: Urteil
des BVGer A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.3.1; SCHMID, in: Zollkom-
mentar, Art. 18 N. 3 f., mit weiteren Hinweisen).
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5.2.3 Soll eine Vorzugsbehandlung (z.B. Präferenzverzollung) erfolgen,
muss die anmeldepflichtige Person dies in der Zollanmeldung entspre-
chend beantragen (vgl. Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 80 ZV).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZG ist die anmeldepflichtige Person verpflichtet, in-
nerhalb der von der Eidgenössischen Zollverwaltung (nachfolgend: EZV)
bestimmten Frist die Ware anzumelden und die Begleitdokumente einzu-
reichen. Als Begleitdokumente gelten dabei insbesondere Ursprungsnach-
weise (vgl. Art. 80 Abs. 1 ZV sowie Urteil des BVGer A-2924/2016 vom
23. März 2017 E. 2.2.2). Die fragliche Frist ist in Art. 4 der Zollverordnung
der EZV vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) geregelt. Demnach muss
die anmeldepflichtige Person die zugeführten, gestellten und summarisch
angemeldeten Waren spätestens am Arbeitstag, der auf die Gestellung
folgt, bei der Zollstelle anmelden.
Fehlen zum Zeitpunkt der Zollanmeldung Begleitdokumente für die Ge-
währung einer Zollermässigung oder einer Zollbefreiung, kann bzw.
muss im Rahmen der Anmeldung eine provisorische Veranlagung bean-
tragt werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 ZG, Art. 79 Abs. 1 Bst. a ZV sowie Art. 93
Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a ZV). Eine solche Veranlagung erlaubt es
den Zollpflichtigen, unter Sicherstellung der Zollabgaben zum höchsten
Zollansatz, welcher nach der Art der importierten Ware anwendbar ist, die
für eine Präferenzverzollung erforderlichen Dokumente innert einer von der
Zollstelle anzusetzenden Frist nachzureichen und so in den Genuss des
Präferenzzollansatzes zu kommen (vgl. Art. 39 Abs. 3 und 4 ZG).
Der provisorischen Veranlagung kommt bei Präferenzansprüchen eine be-
sondere Bedeutung zu, da das Zollrecht eine nachträgliche Präferenzver-
zollung für Waren, welche bereits aus der Zollkontrolle entlassen worden
sind, prinzipiell nicht zulässt (vgl. bereits zum früheren Zollrecht Urteile des
BGer 2C_32/2011 vom 7. April 2011 E. 4.5, 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004
E. 2.3; siehe ferner [zum heute geltenden ZG] Urteil des BVGer
A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 3.3.1). Fehlt der rechtlich vorgese-
hene, gültige Ursprungsnachweis im Zeitpunkt der Zollanmeldung und wird
dabei kein Antrag auf provisorische Veranlagung gestellt (und ist auch
keine Berichtigung nach Art. 34 ZG erfolgt bzw. möglich; vgl. Urteil des
BVGer A-3296/2008 vom 22. Oktober 2009 E. 3.2), führt dies nach kon-
stanter Rechtsprechung letztlich zum Verlust des präferenziellen Ur-
sprungs einer Ware als Bemessungsgrundlage und ist die Ware zum Nor-
maltarif zu verzollen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-5996/2017 vom
5. September 2018 E. 2.4.3, A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 3.3.1,
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A-5689/2015 vom 15. Januar 2016 E. 2.2, A-1941/2015 vom 25. August
2015 E. 2.4.3, A-6595/2009 vom 6. April 2010 E. 2.4.1, mit Hinweisen; BAR-
BARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 19 N. 59).
5.2.4 Durch die Annahme der Zollanmeldung wird diese für die anmelde-
pflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG; zu hier nicht interessieren-
den Einschränkungen der grundsätzlichen Unabänderlichkeit der ange-
nommenen Zollanmeldung vgl. Art. 34 ZG sowie Urteil des BVGer
A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.3 f.). Die Zollverwaltung legt Form und
Zeitpunkt der Annahme fest (Art. 33 Abs. 2 ZG). Bei elektronischer Abwick-
lung gilt die Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die summarische
Prüfung des Systems «e-dec» bzw. des Systems «NCTS» erfolgreich
durchlaufen und das System der elektronischen Zollanmeldung Annahme-
datum sowie Annahmezeit hinzugefügt hat (Art. 16 ZV-EZV). Die so ange-
nommene Zollanmeldung ist für die anmeldepflichtige Person auch bei all-
fälligen Widersprüchen zur Ware oder zu den Begleitdokumenten verbind-
lich. Dadurch stellt die elektronische Anmeldung höhere Anforderungen an
die Sorgfaltspflicht der Zollbeteiligten (Urteil des BVGer A-581/2016 vom
21. März 2017 E. 2.2.3, mit Hinweisen).
5.2.5 Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt das Sys-
tem «e-dec» eine Selektion auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch
(Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis «gesperrt», muss
die anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmel-
dung und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen. Die Waren dürfen
erst abtransportiert werden, wenn die Zollstelle sie freigegeben hat (Art. 17
Abs. 2 ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei mit», so muss die
anmeldepflichtige Person der Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung
und die erforderlichen Begleitdokumente vorlegen (Art. 17 Abs. 3 Satz 1
ZV-EZV). Lautet das Selektionsergebnis auf «frei ohne», so gelten die Wa-
ren als freigegeben (Art. 17 Abs. 4 Satz 2 ZV-EZV; die per 1. Februar 2013
in Kraft getretene Änderung von Art. 17 Abs. 4 ZV-EZV [AS 2013 219] gilt
zwar für die ab diesem Zeitpunkt erfolgten streitbetroffenen Einfuhren, hat
aber keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall).
Die Zollstelle kann umfassend oder stichprobenweise prüfen, ob die Zoll-
anmeldung formell richtig sowie vollständig ist und ob die erforderlichen
Begleitdokumente vorliegen (Art. 32 Abs. 1 ZG). Trifft dies nicht zu, so weist
sie die Zollanmeldung zur Berichtigung oder zur Ergänzung zurück. Stellt
sie offensichtliche Fehler fest, so berichtigt sie diese im Einvernehmen mit
der anmeldepflichtigen Person (Art. 32 Abs. 2 ZG). Hat die Zollstelle einen
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Seite 12
vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht zurück-
gewiesen, so kann die anmeldepflichtige Person daraus keine Rechte ab-
leiten (Art. 32 Abs. 3 ZG).
Die summarische Prüfung bei der elektronischen Zollanmeldung um-
fasst eine Prüfung der Plausibilität der von der anmeldepflichtigen Person
übermittelten Zollanmeldung durch das elektronische Datenverarbeitungs-
system der Zollverwaltung (Art. 84 Bst. a ZV) sowie die automatische Zu-
rückweisung der Zollanmeldung, wenn das Datenverarbeitungssystem
Fehler feststellt (Art. 84 Bst. b ZV). Allerdings sind die Möglichkeiten des
elektronischen Systems beschränkt: So kann es beispielsweise weder prü-
fen, ob die zugeführte Ware mit der Zollanmeldung übereinstimmt, noch
klären, ob die erforderlichen Begleitdokumente vorhanden sind und über-
einstimmen (Urteil des BVGer A-581/2016 vom 21. März 2017 E. 2.2.2, mit
Hinweisen).
5.2.6 Weil die zollrechtliche Veranlagungsverfügung eine konkrete, augen-
blickliche Fallkonstellation zum Gegenstand hat, lassen sich aus ihr keine
rechtsverbindlichen Schlüsse auf künftige Veranlagungen ziehen, selbst
wenn es dannzumal um Waren der nämlichen Gattung ginge. Jede spätere
Zollanmeldung wird von der Zollverwaltung aufs Neue geprüft, ohne
dass sich die zollanmeldende Person mit Recht auf frühere Veranlagun-
gen berufen könnte (vgl. Urteile des BGer 2C_591/2015 vom 5. Februar
2016 E. 5.2, 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 3.4.3; Urteile des
BVGer A-40/2015 vom 3. Juni 2015 E. 2.3, A-3935/2014 vom 27. April
2015 E. 2.7, je mit Hinweisen).
Mit anderen Worten lässt sich unter Verweisung auf frühere Veranlagungen
nicht mit Erfolg geltend machen, eine Veranlagung verstosse gegen den
Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. zu diesem Grundsatz Art. 5 Abs. 3
BV) oder gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. Art. 9
BV), wonach Private Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Ver-
trauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwar-
tungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden
(vgl. zum Vertrauensschutz Art. 9 BV sowie anstelle vieler Urteil des BVGer
A-2106/2017 und A-2084/2017 vom 11. Februar 2019 E. 6, mit Hinweisen).
A-5624/2018
Seite 13
5.3
5.3.1 Das Abkommen vom 22. Juli 1972 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Frei-
handelsabkommen, FHA, SR 0.632.401) bezweckt insbesondere, die Ein-
fuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft (bzw. der
Europäischen Union [EU]) und der Schweiz zu beseitigen (vgl. Art. 1 ff. FHA
sowie Urteil des BVGer A-1283/2015 vom 11. August 2015 E. 2.2). Gemäss
Art. 11 FHA legt das Protokoll Nr. 3 (SR 0.632.401.3) die Ursprungsregeln
fest.
Vom 15. Dezember 2005 bis 31. Januar 2016 stand das Protokoll Nr. 3
über die Bestimmung des Begriffs «Ursprungserzeugnisse» in einer Fas-
sung vom 15. Dezember 2005 in Kraft (AS 2013, 2833 ff.). Diese Fassung
des Protokolls Nr. 3 wird im Folgenden als «Protokoll Nr. 3 2005» bezeich-
net.
5.3.2 In Art. 16 Abs. 1 Bst. a und b Protokoll Nr. 3 2005 wird festgehalten,
dass Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft bei der Einfuhr in die
Schweiz die Begünstigungen des FHA insbesondere dann erhalten, wenn
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang IIIa
(des Protokolls) oder eine Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED nach
dem Muster in Anhang IIIb (des Protokolls) vorgelegt wird. Gleichermassen
sind diese Begünstigungen nach dem Protokoll Nr. 3 2005 dann zu gewäh-
ren, wenn (kumulativ) a) der Ausführer ein ermächtigter Ausführer im Sinne
von Art. 23 des Protokolls ist oder es um Sendungen von einem oder meh-
reren Packstücken geht, die Ursprungserzeugnisse mit einem Wert von
nicht mehr als EUR 6'000 je Sendung enthalten, b) eine Erklärung des Aus-
führers mit dem in Anhang IVa oder IVb des Protokolls angegebenen Wort-
laut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handels-
papier vorgelegt wird, und c) diese Erklärung die Erzeugnisse so genau
bezeichnet, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (sog. «Erklä-
rung auf der Rechnung» bzw. «Erklärung auf der Rechnung EUR-MED»;
Art. 16 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005;
zur [hier von vornherein nicht einschlägigen] präferenziellen Veranlagun-
gen ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises bei bestimmten Sendungen
nicht kommerzieller Art einer Privatperson an eine andere Privatperson
vgl. Art. 27 Protokoll Nr. 3 2005 sowie Urteil des BVGer A-7466/2016 vom
25. September 2017 E. 2.3.4, mit weiteren Hinweisen).
A-5624/2018
Seite 14
«Erklärungen auf der Rechnung» und «Erklärungen auf der Rechnung
EUR-MED» sind vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen, es sei
denn, die Erklärungen sind von einem ermächtigten Ausführer im Sinne
von Art. 23 des Protokolls Nr. 3 2005 ausgestellt, der sich gegenüber den
Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verant-
wortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, welche ihn
so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte (Art. 22 Abs. 7
des Protokolls Nr. 3 2005).
Nach Art. 24 Abs. 1 Protokoll Nr. 3 2005 bleiben die Ursprungsnachweise
während vier Monaten nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland
gültig und sind sie innert dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes
vorzulegen. Ursprungsnachweise, welche den Zollbehörden des Einfuhr-
landes nach Ablauf dieser Frist vorgelegt werden, können dann zur Ge-
währung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist
aufgrund aussergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden
konnte (Art. 24 Abs. 2 Protokoll Nr. 3 2005) oder wenn die Erzeugnisse den
Zollbehörden des Einfuhrlandes vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt bzw.
vorgelegt worden sind (Art. 24 Abs. 3 Protokoll Nr. 3 2005).
Gemäss Art. 25 Satz 1 Protokoll Nr. 3 2005 sind die Ursprungsnachweise
den Zollbehörden des Einfuhrstaates nach den dort geltenden Verfahrens-
vorschriften vorzulegen.
5.3.3 Der Ausführer, welcher die Ausstellung einer Warenverkehrsbeschei-
nigung EUR.1 oder EUR-MED beantragt, hat alle zweckdienlichen Unter-
lagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeug-
nisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen des Protokolls
Nr. 3 2005 mindestens drei Jahre lang aufzubewahren (vgl. Art. 29 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 Protokoll Nr. 3 2005). Der Ausführer, wel-
cher eine «Erklärung auf der Rechnung» bzw. eine «Erklärung auf der
Rechnung EUR-MED» ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung sowie
alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft
der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Vorausset-
zungen des Protokolls Nr. 3 2005 während ebenfalls mindestens drei Jah-
ren aufzubewahren (Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 5 Proto-
koll Nr. 3 2005).
5.4 Art. 41 Abs. 1 ZG hält ausdrücklich fest, dass Daten und Dokumente,
die in Anwendung dieses Gesetzes genutzt werden, sorgfältig und syste-
matisch aufzubewahren und vor schädlichen Einflüssen zu schützen sind.
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Seite 15
Abs. 2 der genannten Bestimmung überträgt dem Bundesrat die Kompe-
tenz, die aufbewahrungspflichtigen Personen zu bezeichnen und die Ein-
zelheiten zu regeln. Der Bundesrat kam dem mit Erlass von Art. 94 ff. ZV
nach. Als aufzubewahrende Daten und Dokumente genannt werden in
Art. 94 ZV insbesondere die Zollanmeldungen und Begleitdokumente
(Bst. a der Bestimmung), die Ursprungsnachweise und -zeugnisse (Bst. c
der Bestimmung) sowie weitere Unterlagen von zollrechtlicher Bedeutung
(Bst. e der Bestimmung). Zu den aufbewahrungspflichtigen Personen zäh-
len nach Art. 95 (Bst. a) ZV (insbesondere) die anmeldepflichtigen Perso-
nen.
Für «Belege zu Ursprungsnachweisen» galt nach Art. 96 Bst. c ZV in der
bis zum 30. Juni 2012 gültig gewesenen Fassung eine Aufbewahrungsfrist
von mindestens fünf Jahren; in der seit dem 1. Juli 2012 in Kraft stehenden
Fassung dieser Bestimmung (AS 2012 3477) sind solche Dokumente wäh-
rend mindestens drei Jahren aufzubewahren.
Die genannte Verordnungsregelung für «Belege zu Ursprungsnachwei-
sen» gilt, soweit in völkerrechtlichen Verträgen oder im übrigen Bundes-
recht keine abweichende Ordnung aufgestellt wurde (vgl. Art. 97 Abs. 4
ZV), auch für Originalursprungsnachweise (vgl. Urteil des BVGer
A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 3.2; RAEDERSDORF, in: Zollkom-
mentar, Art. 41 N. 4).
5.5 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Ein-
fuhrmehrwertsteuervorteil verschafft, insbesondere indem er bei der Ein-
fuhr Waren vorsätzlich oder fahrlässig nicht oder unrichtig anmeldet,
begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzge-
bung (Zoll- bzw. Mehrwertsteuerhinterziehung; vgl. Art. 118 ZG, Art. 96
Abs. 4 MWSTG).
Sowohl die Zoll- als auch die Mehrwertsteuergesetzgebung gehören
zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (statt vieler: Urteile des BVGer
A-5996/2017 vom 5. September 2018 E. 2.5.1, A-7503/2016 vom 16. Ja-
nuar 2018 E. 8.1).
5.6
5.6.1 Gemäss Art. 85 ZG kann die Zollverwaltung bei einer von ihr zu er-
hebenden Zollabgabe, die irrtümlich nicht oder zu niedrig festgesetzt wor-
den ist, den geschuldeten Betrag nachfordern, wenn sie die entsprechende
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Seite 16
Absicht innert eines Jahres nach dem Ausstellen der Veranlagungsverfü-
gung mitteilt. Diese Regelung gilt nur für eigentliche Irrtümer bei der Zoll-
abfertigung, nicht aber für das Nachbezugsverfahren bei nachträglicher
Prüfung des Ursprungsnachweises (Urteil des BVGer A-7466/2016 vom
25. September 2017 E. 2.6.1, mit Hinweisen). Massgebend für das letztere
Verfahren ist Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 22. März 1974
über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0). Danach sind Abgaben
nachzuentrichten, wenn sie infolge einer Widerhandlung gegen die Verwal-
tungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden sind.
Die Leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR hängt weder von einer
strafrechtlichen Verantwortlichkeit noch von einem Verschulden oder gar
der Einleitung eines Strafverfahrens ab (BGE 106 Ib 218 E. 2c; Urteil des
BGer 2A.242/2006 vom 2. Februar 2007 E. 2.1, mit Hinweisen). Vielmehr
genügt es, dass der durch die Nichterhebung der entsprechenden Abgabe
entstandene unrechtmässige Vorteil auf einer objektiven Widerhandlung
gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes gründet (zum Ganzen:
BGE 129 II 160 E. 3.2, 115 Ib 358 E. 3; Urteil des BGer 2C_420/2013 vom
4. Juli 2014 E. 3.2; Urteile des BVGer A-5373/2015 vom 23. Februar 2016
E. 4.6.1, A-823/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.4.1, mit Hinweisen).
Leistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils ge-
langt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12
Abs. 2 VStrR). Zu den Nachleistungspflichtigen in diesem Sinne gehören
rechtsprechungsgemäss insbesondere jene Personen, welche dem Kreis
der Zollschuldner gemäss Art. 70 ZG entsprechen, denn sie gelten ipso
facto als durch die Nichtbezahlung der Abgabe bevorteilt (Urteil des BGer
2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.3). Zollschuldnerinnen oder Zollschuld-
ner sind nach Art. 70 Abs. 2 ZG unter anderem die Personen, welche die
Waren über die Zollgrenze bringen oder bringen lassen (Bst. a). Dies sind
die eigentlichen Warenführenden, aber auch diejenigen, welche als Auf-
traggeber rechtlich oder tatsächlich den Warentransport veranlassen (Ur-
teil des BGer 2C_420/2013 vom 4. Juli 2014 E. 3.4; MICHAEL BEUSCH, in:
Zollkommentar, Art. 70 N. 4). Einfuhrmehrwertsteuerpflichtig ist, wer nach
Art. 70 ZG Zollschuldner ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 MWSTG).
5.6.2 Die Verjährung der Pflicht, Abgaben nach Art. 12 VStrR nachzuleis-
ten, richtet sich nach Art. 12 Abs. 4 VStrR (Teilurteil und Zwischenentscheid
des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.1; Urteil des BVGer
A-2078/2016 vom 1. November 2016 E. 4.2.2, mit Hinweisen). Nach dieser
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Seite 17
Vorschrift verjährt (soweit hier interessierend) die Nachleistungs-
pflicht nicht, «solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht ver-
jährt sind». Die Verfolgungsverjährungsfrist für Übertretungen im VStrR be-
trägt – entgegen dem Gesetzestext von Art. 11 Abs. 1 VStrR – vier
Jahre (Art. 333 Abs. 6 Bst. b des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 [StGB, SR 311.0] in Verbindung mit Art. 2 VStrR;
vgl. dazu Teilurteil und Zwischenentscheid des BVGer A-550/2016 vom
22. Juni 2017 E. 4.3.2 f.). Für qualifizierte Übertretungen in Form einer Hin-
terziehung oder einer Gefährdung von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2 VStrR
gilt gemäss Rechtsprechung – und entgegen dem Wortlaut des Gesetzes –
eine Verfolgungsverjährungsfrist von sieben Jahren entsprechend dem
nach Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB für Vergehen (und damit auch für den Ab-
gabebetrug im Sinne von Art. 14 Abs. 2 VStrR) geltenden Mass (einge-
hend: BGE 134 IV 328 E. 2.1; vgl. auch BGE 143 IV 228 E. 4.4, 139 IV 62
E. 1.3.2; BVGE 2009/59 E. 4.3 ff.; siehe ferner Teilurteil und Zwischenent-
scheid des BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.3.3; Urteile des
BVGer A-1381/2013 vom 27. März 2014 E. 2.6.2; zum Ganzen Urteil des
BVGer A-7466/2016 vom 25. September 2017 E. 2.6.1; ANDREAS EICKER
et al., Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsstrafverfahrensrecht, 2012,
S. 83 f.; MICHAEL BEUSCH/DANIEL HOLENSTEIN, in: Martin Zweifel et al.
[Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz
über die Stempelabgabe, 2. Aufl. 2019, Vor Art. 45-50 N. 54a; MICHAEL
BEUSCH/JASMIN MALLA, in: Martin Zweifel et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Verrechnungs-
steuer, 2. Aufl. 2012, Vorbemerkungen zu Art. 61-67 N. 54a).
Diese Verjährung ruht dabei unter anderem während der Dauer eines Ein-
sprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs-
oder Rückleistungspflicht oder über eine andere nach dem einzelnen Ver-
waltungsgesetz zu beurteilende Vorfrage (vgl. Art. 11 Abs. 3 VStrR in Ver-
bindung mit Art. 333 Abs. 6 Bst. c aStGB [sog. «Transformationsnorm»;
Fassung vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Oktober 2002; AS 2002 2986]
bzw. Art. 333 Abs. 6 Bst. c StGB [in Kraft seit 1. Januar 2007]; siehe zum
Ganzen Urteil des BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.1 ff.; Urteil
des BVGer A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.3). Wie das Bundesge-
richt in BGE 143 IV 228 E. 5.2 ff. klargestellt hat, bedeutet das Ruhen der
Verjährung während der «Dauer des Einspracheverfahrens» im Sinne von
Art. 11 Abs. 3 VStrR, dass die Verjährungsfrist bereits im Zeitpunkt der Er-
öffnung des Entscheids der Steuerbehörde, mit welcher die Leistungs-
pflicht des Steuerpflichtigen verfügt wird, anhält (vgl. dazu auch Teilurteil
und Zwischenentscheid des BVGer A-592/2016 vom 22. Juni 2017
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Seite 18
E. 4.3.7). Letzteres muss auch dann gelten, wenn kein Einspracheverfah-
ren vorgesehen ist (siehe zum Ganzen Urteil des BVGer A-714/2018 vom
23. Januar 2019 E. 10.5.1).
Die Verjährung der Leistungs- und Rückleistungspflicht gemäss Art. 12
VStrR richtet sich in Fällen von Art. 96 Abs. 4 MWSTG (Steuerhinterzie-
hung im Veranlagungsverfahren, vgl. E. 5.5) nach Art. 105 Abs. 3 Bst. b
MWSTG. Letztere Bestimmung verweist auf die Regelung der strafrechtli-
chen Verfolgungsverjährung von Art. 105 Abs. 1 und 2 MWSTG, welche
folglich analog anzuwenden ist. Demnach tritt die Verjährung der Leis-
tungs- und Rückleistungspflicht (weiterhin) in sieben Jahren ein (Art. 105
Abs. 1 Bst. d MWSTG in der bis zum 31. Dezember 2017 gültig gewesenen
Fassung; in gleichem Sinne Art. 105 Abs. 1 Bst. c MWSTG in der seit dem
1. Januar 2018 geltenden Fassung [AS 2017 3575]). Diese siebenjährige
Verjährungsfrist richtet sich an die Festsetzungsbehörde (vgl. zum Ganzen
Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 10.5.2,
A-3644/2012 vom 21. März 2013 E. 2.4.4).
Die Überprüfung der einmal festgesetzten Einfuhrmehrwertsteuerforde-
rung bzw. die Frage nach der ordentlichen materiellen Verjährung der ent-
sprechenden Leistungs- bzw. Nachleistungspflicht richtet sich nach Art. 56
Abs. 4 MWSTG. Gemäss dieser Bestimmung verjährt die Einfuhrmehrwert-
steuerschuld zur gleichen Zeit wie die Zollschuld (Art. 75 ZG). Diese ver-
jährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden
ist (Art. 75 Abs. 1 ZG; relative Verjährung), wobei die Fälligkeit der Zoll-
schuld mit der Entstehung der Zollforderung, d.h. unter Vorbehalt hier nicht
interessierender Ausnahmen im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmel-
dung durch die Zollstelle eintritt (vgl. Art. 69 Bst. a in Verbindung mit Art. 72
Abs. 1 ZG). Unterbrochen wird diese relative Verjährungsfrist (namentlich)
durch jede Einforderungshandlung der zuständigen Behörde (vgl. Art. 75
Abs. 2 ZG). In jedem Fall verjährt die Zollschuld 15 Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist (Art. 75 Abs. 4 ZG; absolute Ver-
jährung). Der in Art. 75 Abs. 4 ZG verankerte Vorbehalt der Verjährungs-
fristen gemäss Art. 11 und 12 VStrR gilt aber aufgrund des expliziten Aus-
schlusses von Art. 11 und 12 Abs. 4 VStrR durch Art. 101 Abs. 1 MWSTG
nicht (mehr), es sei denn, es werde ein Steuerstrafverfahren durchgeführt;
während dieses Strafverfahrens ruht die relative Verjährungsfrist, sofern
die Eröffnung des Steuerstrafverfahrens der zahlungspflichtigen Person
mitgeteilt wurde (vgl. Art. 56 Abs. 4 Satz 2 MWSTG). Dennoch bleibt es bei
der höchstzulässigen (absoluten) Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 56
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Abs. 4 Satz 1 MWSTG in Verbindung mit Art. 75 ZG; siehe zum Ganzen Ur-
teile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar 2019 E. 10.5.2, A-3644/2012
vom 21. März 2013 E. 2.4.4 und 5.2).
5.7 Art. 99 ZV mit der Überschrift «Korrektur von Veranlagungsverfügun-
gen» sieht Folgendes vor:
«Führt die EZV während der Aufbewahrungsdauer (Art. 96) eine Kontrolle
durch, so kann sie die Veranlagungsverfügung entsprechend dem zum Zeit-
punkt der damaligen Veranlagung höchsten Zollansatz, der nach der Art der
betroffenen Ware anwendbar ist, korrigieren und die Zollabgaben nachfordern,
wenn:
a. die aufbewahrungspflichtige Person nicht in der Lage ist, die erforder-
lichen Daten und Dokumente, die eine Zollermässigung, Zollbefreiung
oder Zollerleichterung nachweisen, in der verlangten Weise vorzule-
gen; und
b. aus den gesamten Umständen geschlossen werden muss, dass die
Veranlagung falsch ist, und dies zum Zeitpunkt der Veranlagung nicht
ohne Weiteres erkennbar war.»
6.
6.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör von Art. 29 Abs. 2 BV verleiht dem
Betroffenen insbesondere das Recht, vor Erlass eines in seine Rechtsstel-
lung eingreifenden Entscheids Einsicht in die Akten zu nehmen (anstelle
vieler: BGE 133 I 270 E. 3.1, 132 V 368 E. 3.1).
In gesetzlicher Konkretisierung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht
Art. 26 Abs. 1 VwVG vor, dass die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf
hat, die Akten in ihrer Sache einzusehen. Die Akteneinsicht ist auf Gesuch
der Partei zu gewähren, sofern nicht wesentliche öffentliche oder private
Interessen eine Geheimhaltung erfordern (vgl. Art. 27 VwVG).
Das Recht auf Akteneinsicht verlangt nicht, dass die Behörde die Parteien
von Amtes wegen zur Einsicht einlädt, vielmehr haben die Parteien ein ent-
sprechendes Gesuch zu stellen. Damit sie dieses Recht wahrnehmen kön-
nen, müssen die Parteien aber über die Aktenlage orientiert sein (Urteil des
BVGer A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 2.3, mit Hinweis).
6.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört auch, dass die Behörde
die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten tatsächlich hört, prüft und in ihrer
Entscheidfindung berücksichtigt. Damit hängt die Pflicht der Behörde zu-
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sammen, ihre Verfügung zu begründen, da sich meist nur anhand der Ver-
fügungsbegründung feststellen lässt, ob die Behörde ihrer Prüfungs- und
Berücksichtigungspflicht nachgekommen ist (vgl. statt vieler BGE 135 V 65
E. 2.4; Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018 E. 4.6). Die
Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die verfügende Behörde von
unsachlichen Motiven leiten lässt, und es den Betroffenen ermöglichen,
eine Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Die sachge-
rechte Anfechtung einer Verfügung ist nur dann möglich, wenn sich sowohl
der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz ein Bild über deren Trag-
weite machen können. Deshalb müssen in jedem Fall kurz die wesentli-
chen Überlegungen angeführt werden, von denen sich die zuständige Be-
hörde hat leiten lassen und auf die sie ihre Verfügung stützt. Nicht erfor-
derlich ist, dass mit der Begründung eine einlässliche Auseinandersetzung
mit allen Parteistandpunkten erfolgt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegt wird (zum Ganzen statt vieler BGE 136 I 184 E. 2.2.1,
124 V 180 E. 1a; Urteil des BVGer A-7503/2016 vom 16. Januar 2018
E. 4.6). Die Behörde kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge-
sichtspunkte bzw. auf jene Aspekte beschränken, welche sie ohne Willkür
als wesentlich betrachtet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des BVGer
A-1805/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 3.3; MICHELE ALBERTINI, Der ver-
fassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfah-
ren des modernen Staates, 2000, S. 403 f.).
6.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs kann als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach-
verhalt als auch die Rechtslage frei prüfen kann. Unter dieser Vorausset-
zung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und
soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleich-
gestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beur-
teilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (statt vieler BGE 137 I 195
E. 2.3.2, 133 I 201 E. 2.2; Urteile des BVGer A-714/2018 vom 23. Januar
2019 E. 3.2, A-4061/2016 vom 3. Mai 2017 E. 2.2, A-1695/2015 vom
27. April 2016 E. 2.2.2; zur Heilung von Verstössen gegen die Begrün-
dungspflicht vgl. Urteil des BVGer A-1617/2016 vom 6. Februar 2017
E. 2.3.4).
A-5624/2018
Seite 21
7.
7.1 Im vorliegenden Fall bemängelt die Beschwerdeführerin in verfahrens-
rechtlicher Hinsicht insbesondere, ihr sei ein Protokoll einer Einver-
nahme ihres (ehemaligen) Angestellten B._______ vom 1. Juli 2015 zu Un-
recht erst mit dem angefochtenen Beschwerdeentscheid zugestellt wor-
den. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hätte ihr im Übrigen das ge-
samte Strafdossier vor Erlass dieses Beschwerdeentscheids vorgelegt und
ihr eine Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Einvernahmeprotokoll
eingeräumt werden müssen. Indem die Vorinstanz dies unterlassen habe,
habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und ein unfaires Ver-
halten an den Tag gelegt.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die OZD die Beschwerdeführerin vor
Erlass des angefochtenen Beschwerdeentscheids in der zur Wahrung des
Gehörsanspruches gebotenen Weise über die Aktenlage – insbeson-
dere über den Bestand der aus den Strafverfahren beigezogenen Doku-
mente – informiert hat. Ebenso muss hier nicht geklärt werden, ob die Be-
schwerdeführerin um Einsicht in die von der Vorinstanz beigezogenen
Strafakten überhaupt ersucht hat und damit bereits im vorinstanzlichen
Verfahren namentlich Einsicht in das erwähnte Protokoll einer Einver-
nahme von B._______ vom 1. Juli 2015 hätte gewährt werden müssen. Die
allfälligen, mit den erwähnten Vorbringen der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Verfahrensmängel in Bezug auf die beigezogenen Strafakten
wären nämlich im vorliegenden Beschwerdeverfahren als geheilt zu be-
trachten:
Zum einen hatte die Beschwerdeführerin jedenfalls im Verfahren vor dem
über volle Kognition verfügenden Bundesverwaltungsgericht (vgl. E. 2.1)
Gelegenheit, zum erwähnten Einvernahmeprotokoll Stellung zu nehmen.
Zum anderen wurde sie in diesem Verfahren mittels Zustellung des vorlie-
genden Aktenverzeichnisses der Vorinstanz über den Aktenbestand in
Kenntnis gesetzt und hat sie die Gelegenheit, beim Bundesverwaltungsge-
richt ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen, nicht wahrgenommen. Unter die-
sen Umständen ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass eine Rückwei-
sung der Sache zur Behebung der behaupteten Verfahrensfehler zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen
würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der Be-
schwerdeführerin an einer raschen Beurteilung der Angelegenheit nicht zu
vereinbaren wären. Selbst wenn also die behaupteten Verfahrensfehler
vorliegen würden, wäre somit im Sinne einer Heilung auf eine Rückweisung
A-5624/2018
Seite 22
zwecks Akteneinsichtsgewährung und erneutem Entscheid zu verzichten
(vgl. E. 6.3).
Das Ausgeführte gilt im Übrigen auch, soweit die Beschwerdeführerin
nebst einer Gehörsverletzung sinngemäss eine Verletzung des Rechts auf
ein faires Verfahren (vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 BV und BGE 129 I 85 E. 4.1)
rügen sollte, beschränken sich die entsprechenden Vorbringen doch auf
die Beanstandung, es sei keine genügende Akteneinsicht ermöglicht wor-
den.
Da die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz keinen Beizug des gesam-
ten Strafdossiers verlangt hat, ist im Übrigen nicht zu erkennen, inwiefern
die OZD mit ihrem Verzicht auf die Heranziehung weiterer Strafakten als
der bei den vorliegenden Akten liegenden Dokumenten aus Strafverfahren
Verfahrensrechte der Beschwerdeführerin verletzt haben sollte.
7.2
7.2.1 Die Beschwerdeführerin macht ferner sinngemäss geltend, die aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete behördliche Begrün-
dungspflicht sei verletzt. In diesem Zusammenhang bringt sie vor, die streit-
betroffene Nachforderung sei nicht nachvollziehbar begründet worden.
Erstens habe nämlich die Zollverwaltung keine Zusammenstellung gelie-
fert, aus welcher ersichtlich sei, welcher Gesamtbetrag aufgrund angeblich
unrechtmässiger Präferenzveranlagungen zum einen und was für ein Ge-
samtbetrag aufgrund angeblich falscher Tarifeinreihung zum andern ge-
schuldet sein soll. Zweitens fehle es auch an einem Zusammenzug der drei
von der Vorinstanz genannten Fallgruppen «[Name]», «[Land]» und «Tari-
fierung». Drittens habe die Vorinstanz innerhalb der Fallgruppe «Tarifie-
rung» trotz des Umstandes, dass verschiedene Warenbezeichnungen ver-
wendet wurden, so getan, als würden alle Rechnungen dieser Kategorie
gleich aussehen. Mit anderen Worten habe die OZD innerhalb dieser Fall-
gruppe in Bezug auf eine einzige Rechnung gezogene Schlüsse ohne Be-
gründung auf alle übrigen Rechnungen übertragen.
7.2.2 Es trifft zu, dass Zusammenzüge der von der Beschwerdeführerin
genannten Art fehlen. Indessen sind in den neun Nachforderungslisten, die
der Nachforderungsverfügung vom 20. Juli 2017 beigelegt sind (Akten Vor-
instanz, Ordner 8), sämtliche streitbetroffenen Einfuhren mit Angabe der
«Quittungsnummern» bzw. der Veranlagungsverfügungs-Nummern des
Verzollungssystems e-dec der EZV aufgeführt. Die genannten Nummern
sind dabei identisch mit den Nummern der betreffenden Zollanmeldungen.
A-5624/2018
Seite 23
Sodann ist in den chronologisch geordneten Nachforderungslisten für jede
dieser Einfuhren namentlich auch das jeweilige Annahmedatum festgehal-
ten. Den Nachforderungslisten lässt sich überdies für jede dieser Einfuhren
entnehmen, ob die mit der Einfuhr zusammenhängende Nachforderung
aufgrund (angeblich) unrechtmässiger Präferenzabfertigung oder aufgrund
(angeblich) falscher Tarifeinreihung erhoben wurde (vgl. dazu auch die Le-
seanleitung in E. 2.4 Abs. 4 des angefochtenen Beschwerdeentscheids).
Aufgrund der genannten Informationen in den Nachforderungslisten kann
ohne Weiteres auf die jeweils in Frage stehende Einfuhr (bzw. Zollanmel-
dung und Veranlagungsverfügung) geschlossen werden und lässt sich
auch feststellen, mit welcher Begründung (unrechtmässige Präferenzab-
fertigung oder falsche Tarifeinreihung) die Zollverwaltung jeweils Einfuhr-
abgaben nacherhebt. Der Begründungspflicht ist damit auch ohne Zusam-
menzüge der von der Beschwerdeführerin genannten Art Genüge getan.
Es ist nämlich zum einen ohne Weiteres davon auszugehen, dass es der
Beschwerdeführerin gestützt auf die erwähnten Angaben in den Nachfor-
derungslisten möglich gewesen wäre, soweit ihrer Auffassung nach erfor-
derlich, selbst je eine Zusammenstellung der zu den beiden Bereichen Prä-
ferenzabfertigung und Tarifeinreihung zählenden streitbetroffenen Einfuh-
ren anzufertigen. Zum anderen wurde die Beschwerdeführerin mit den
Nachforderungslisten in die Lage versetzt, die Einfuhren den einzelnen Ge-
schäftsvorgängen und damit auch den im Folgenden noch näher zu erläu-
ternden Fallgruppen «[Name]», «[Land]» und «Tarifierung» zuzuordnen.
Eine sachgerechte Anfechtung des angefochtenen Beschwerdeentscheids
war mit anderen Worten auch ohne Zusammenzüge der nach Auffassung
der Beschwerdeführerin erforderlichen Art möglich. Insofern ist eine Verlet-
zung der Begründungspflicht zu verneinen.
7.2.3 Einzugehen bleibt auf den Vorwurf, die OZD habe ihre Begründungs-
pflicht verletzt, indem sie über unterschiedliche Warenbezeichnungen hin-
weggesehen und damit gestützt auf eine einzige Rechnung unhaltbare
Schlüsse in Bezug auf die übrigen Rechnungen der Fallgruppe «Tarifie-
rung» gezogen habe.
Im angefochtenen Beschwerdeentscheid hat die OZD die zur Einfuhrzoll-
anmeldung Nr. ***1 gehörende Rechnung als für die Konstellationen der
Fallgruppe «Tarifierung» repräsentatives Beispiel gewertet und anhand
dieser Rechnung aufgezeigt, dass ihrer Ansicht nach falsche Tarifeinrei-
hungen unter die Tarifnummer 6801.0000 vorgenommen wur-
den (vgl. E. 7.5 f. des angefochtenen Beschwerdeentscheids). Diese
A-5624/2018
Seite 24
Rechnung, welche für eine am 5. April 2011 angenommene Zollanmeldung
verwendet wurde (vgl. die Nachforderungsliste für Januar bis Juli 2011) und
die Zollrechnungsnummer ***2 trägt, betrifft Bodenplatten aus Granit (vgl.
Akten Vorinstanz, Ordner 12, Blätter 75 ff. [= Einfuhrliste zur Einfuhr
Nr. ***1.1 sowie Beilage zu dieser Einfuhrliste]). In ihrer Beschwerde an die
Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin noch selbst davon gesprochen,
dass es bei den Konstellationen der Fallgruppe «Tarifierung» um die Frage
der Tarifeinreihung von «Bodenplatten aus Granit» unter die Tarifnummer
6801.0000 gehe (Beschwerdebeilage 5, S. 6). Unter diesen Umständen ist
nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in Bezug auf
die wegen angeblich falscher Tarifeinreihung erhobenen Nachforderungen
nicht nachgekommen wäre. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz im an-
gefochtenen Beschwerdeentscheid zur Begründung der fraglichen Nach-
forderungen ergänzend auf eine Aussage von B._______ verwies, welche
sich auch auf weitere Fälle angeblich unrichtiger Einreihung unter die Ta-
rifnummer 6801.0000 als demjenigen der Einfuhrzollanmeldung Nr. ***1
bezieht (nämlich insbesondere auf die Einfuhren gestützt auf die Zollrech-
nungen mit den Nummern ***3, ***4 und ***5; vgl. E. 7.9 des angefochte-
nen Beschwerdeentscheids sowie Beschwerdebeilage 3 S. 6).
Ob die von der Vorinstanz gelieferte Begründung für die Nachforderungen
aufgrund angeblich falscher Tarifeinreihung im Ergebnis haltbar ist, ist nicht
hier im Rahmen der Thematisierung des Gehörsanspruchs, sondern bei
der materiellen Prüfung der Tarifeinreihung zu klären (vgl. dazu hinten
E. 13 ff.).
8.
Im Folgenden wird zunächst zu beurteilen sein, ob die OZD in rechtskon-
former Weise Einfuhrabgaben infolge zu Unrecht erfolgter Präferenzabfer-
tigungen nacherhoben hat. Die diesbezüglich in Frage stehenden Einfuh-
ren, welche von den Verfahrensbeteiligten unter den von ihnen so bezeich-
neten Fallgruppen «[Land]» und «[Name]» zusammengefasst werden,
zeichnen sich dadurch aus, dass die jeweilige Zollanmeldung elektronisch
über das System e-dec erfolgte und dabei jeweils kein Antrag auf eine pro-
visorische Veranlagung gestellt, sondern um definitive Präferenzverzollung
ersucht wurde (vgl. zu den Fällen angeblich zu Unrecht erfolgter Präferenz-
abfertigungen unten E. 9 ff.; zur Fallgruppe «[Land]» insbesondere hinten
E. 10.1 sowie zur Fallgruppe «[Name]» namentlich hinten E. 10.2).
Im Weiteren einzugehen sein wird auf die unter der Bezeichnung «Fall-
gruppe ‹Tarifierung›» zusammengefassten Konstellationen, bei welchen
A-5624/2018
Seite 25
die OZD ihre Nachforderungen auf angeblich unrichtige Tarifnummeranga-
ben stützt (siehe dazu hinten E. 13 ff.).
9.
Eine definitive – ohne Antrag auf provisorische Veranlagung erfolgte – Prä-
ferenzveranlagung setzt im Anwendungsbereich des hier unbestrittener-
massen einschlägigen FHA nach ständiger Rechtsprechung voraus, dass
im Zeitpunkt der Zollanmeldung ein rechtlich vorgesehener, gültiger Ur-
sprungsnachweis existierte, ansonsten die Präferenzberechtigung entfällt
(dies unter Vorbehalt einer vorliegend nicht einschlägigen Ausnahme für
bestimmte nicht kommerzielle Sendungen unter Privatpersonen; ausführ-
lich E. 5.2.3). Dies gilt selbst bei denjenigen Einfuhren, bei welchen das
Selektionsergebnis auf «frei ohne» lautete und damit ohne weitere Kon-
trolle eine antragsgemässe Präferenzveranlagung erfolgte.
Hätte im vorliegenden Fall also für die unter (beantragter) definitiver Präfe-
renzabfertigung importierten und danach so veranlagten Waren der Fall-
gruppen «[Land]» und «[Name]» im Zeitpunkt der jeweiligen Einfuhren je-
weils kein rechtsgenügender Ursprungsnachweis vorgelegen, wären un-
richtige Zollanmeldungen zur (günstigeren) Präferenzverzollung erfolgt.
Diesfalls wären infolge entsprechendem unrechtmässigem Zoll- und Ein-
fuhrmehrwertsteuervorteils (Differenz zur Normalverzollung; E. 5.2.3) in
objektiver Hinsicht die Tatbestände der Zoll- und Mehrwertsteuerhinterzie-
hung erfüllt und lägen damit Widerhandlungen gegen die Verwaltungsge-
setzgebung des Bundes vor. Infolge dieser Widerhandlungen wären die zu
Unrecht nicht erhobenen Einfuhrabgaben grundsätzlich nach Art. 12 VStrR
nachzuentrichten.
Unter diesen Umständen fragt sich, ob mit der Vorinstanz als erstellt erach-
tet werden kann, dass bei den Einfuhren der Fallgruppen «[Land]» und
«[Name]» keine gültigen Ursprungsnachweise bestanden.
10.
10.1
10.1.1 Die Fallgruppe «[Land]» betrifft Waren, die von [einem Land in Eu-
ropa] mit dem Schiff in ein Lager der Beschwerdeführerin in Weil am Rhein
(D) und später von dort in die Schweiz gebracht wurden. Das Selektions-
ergebnis im System e-dec lautete bei den hier in Frage stehenden Einfuh-
ren dieser Fallgruppe unbestrittenermassen jeweils auf «frei ohne».
A-5624/2018
Seite 26
Zu den Einfuhren ab dem Lager in Weil am Rhein (D) hat ein (ehemaliger)
Angestellter der Beschwerdeführerin (C._______) gemäss einem akten-
kundigen Untersuchungsbericht der Zollverwaltung vom 21. Januar 2015
anlässlich einer Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin erklärt,
dass die Zollrechnungen nur dann ausgedruckt und in Ordnern abgelegt
worden seien, wenn das System der elektronischen Zollanmeldung als Se-
lektionsergebnis «frei mit» oder «gesperrt» angezeigt habe. Bei denjenigen
Sendungen, bei welchen das Selektionsergebnis «frei ohne» gelautet
habe, seien die Rechnungen nur im EDV-System abgelegt worden (Akten
Vorinstanz, act. 06.01.03 [in Ordner 3], S. 2). Anlässlich einer späteren Ein-
vernahme hat dieser Angestellte dazu ausgeführt, man habe bei den mit
«frei ohne» selektionierten Sendungen die Rechnungen einfach im EDV-
System belassen, weil «man ja keine Papiere» gebraucht habe (Akten Vor-
instanz, act. 08.02.01 [in Ordner 4], S. 12 f.). Der Angestellte bestätigte da-
bei sinngemäss, dass bei den entsprechenden Einfuhren der Fallgruppe
«[Land]» mit dem Selektionsergebnis «frei ohne» im Zeitpunkt der Einfuh-
ren keine Ausdrucke der Rechnungserklärungen angefertigt wurden und
folglich auch keine mit Originalunterschriften versehenen Ursprungserklä-
rungen vorlagen (vgl. dazu auch Akten Vorinstanz, act. 08.05.02 [in Ordner
4], S. 6, wonach eine Angestellte der Beschwerdeführerin [D._______] an-
lässlich einer Einvernahme zu diesen Einfuhren erklärte, es sei ihr nicht
bewusst gewesen, dass die Rechnungen [gemeint sind die Rechnungen
mit Ursprungserklärung] eine Unterschrift enthalten müssen).
Mit Blick auf das hier Ausgeführte und weil unbestrittenermassen keine
Konstellation vorliegt, bei welcher es keiner Originalunterschrift bedarf
(vgl. dazu [in Bezug auf «Erklärungen auf der Rechnung» und «Erklärun-
gen auf der Rechnung EUR-MED»] vorn E. 5.3.2 Abs. 2), hat die Vorinstanz
zu Recht den Schluss gezogen, dass bei den Sendungen der Fallgruppe
«[Land]» im Zeitpunkt der Importe mangels Originalunterschrift des Aus-
führers zu den Ursprungserklärungen auf den aktenkundigen Zollrechnun-
gen keine gültigen Ursprungsnachweise existierten.
10.1.2 Nichts am Ergebnis der vorstehenden Würdigung zu ändern vermag
das Vorbringen in der Beschwerde, es seien «Rechnungen/Lieferscheine»
mit gültigen Ursprungserklärungen der Beschwerdeführerin in den vorlie-
genden grünen Ordnern mit der Bezeichnung «Weil am Rhein» aktenkun-
dig und man habe diese «Rechnungen/Lieferscheine» unabhängig vom je-
weiligen Selektionsergebnis des Systems der elektronischen Zollanmel-
dung jeweils dem Transporteur mitgegeben, damit dieser wisse, was er
mitzunehmen habe (vgl. Beschwerde, S. 5 f.):
A-5624/2018
Seite 27
Zum einen hat nämlich die Beschwerdeführerin trotz des umfangreichen
Aktenbestandes kein einziges konkretes Beispiel einer entsprechenden
Rechnung oder eines entsprechenden Lieferscheins mit einer gültigen Ur-
sprungserklärung benannt. Vielmehr beschränkte sie sich in der Be-
schwerde darauf, ohne nähere Substantiierung zu erklären, sie verweise
«zur Belegung auf die vielen Dokumente […], welche von der Beschwer-
deführerin für den Bezug ab Lager Weil am Rhein erstellt» worden seien
und sich in den Akten der Vorinstanz befänden (Beschwerde, S. 6).
Zum anderen ist eine stichprobenweise Nachkontrolle durch die OZD do-
kumentiert (Akten Vorinstanz, act. 5 [in Ordner 1]). Aus der entsprechenden
Zusammenstellung von beschlagnahmten und eingereichten Aktenstücken
geht schlüssig hervor, dass sich zu insgesamt 202 nachkontrollierten Ein-
fuhrzollanmeldungen keine einzige gültige Ursprungserklärung fand. Zwar
figurieren unter den Dokumenten, die im Rahmen dieser Stichprobe über-
prüft wurden, vereinzelt «Zollrechnungen» mit der folgenden Erklä-
rung (vgl. etwa die «Zollrechnung» Nr. ***6 vom 14. April 2014 zur Einfuhr-
liste ***7 vom 11. April 2014 in Akten Vorinstanz, act. 5 [in Ordner 1]):
«Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt,
dass diese Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstige CE
Ursprungswaren sind.»
Die entsprechenden Zollrechnungen bzw. Erklärungen sind aber nicht mit
einer gültigen Unterschrift versehen. Das Ergebnis der erwähnten Stich-
probe der Vorinstanz kann mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin
– wie erwähnt – kein konkretes Beispiel eines gültigen Ursprungsnachwei-
ses nannte, als hinreichend repräsentativ gelten.
10.2
10.2.1 Zu den hier interessierenden, unter Präferenzabfertigung erfolgten
Einfuhren zählen im Übrigen (wie erwähnt) solche, welche die Verfahrens-
beteiligten unter der Bezeichnung «Fallgruppe ‹[Name]›» zusammenfas-
sen. Diese Fallgruppe betrifft Sendungen, die nach Abholung der Waren
beim Produzenten im Ausland direkt mit dem Lastwagen in die Schweiz
gebracht wurden und bei welchen das Unternehmen [Name] für die Rech-
nungsstellung sowie das Inkasso zuständig war.
10.2.2 Es wird seitens der Beschwerdeführerin zu Recht nicht in Abrede
gestellt, dass sich unter den vorliegenden Akten in Bezug auf die Einfuhren
der Fallgruppe «[Name]» keine Ursprungserklärungen befinden (vgl. Be-
schwerde, S. 13 f.).
A-5624/2018
Seite 28
Indessen behauptet die Beschwerdeführerin, auf den in der Kiste 2 mit der
Bezeichnung «Betonsendungen der Firma [Name]» (= Akten Vorinstanz,
Behältnis Nr. 162) enthaltenen Einfuhrzollanmeldungen werde jeweils auf
der ersten Seite unter Angabe der jeweiligen Nummer und des jeweiligen
Datums auf Ursprungserklärungen verwiesen. Letzteres sei – so die Be-
schwerdeführerin – ein Indiz dafür, dass im Zeitpunkt der entsprechenden
Einfuhren gültige Ursprungsnachweise vorgelegen hätten.
Die von der Beschwerdeführerin genannten Nummern- und Datumsanga-
ben in den Einfuhrzollanmeldungen lassen indes für sich allein nicht auf die
Existenz gültiger Ursprungsnachweise im Zeitpunkt der Einfuhren schlies-
sen. Dies gilt schon deshalb, weil diese Angaben keinen Aufschluss dar-
über geben, ob mit Originalunterschrift versehene Ursprungsnachweise
vorgelegen haben. Es könnte aufgrund dieser Angaben im Übrigen auch
nicht überprüft werden, ob die nach der Behauptung der Beschwerdefüh-
rerin angeblich vorhanden gewesenen Ursprungsnachweise im Sinne des
Protokolls Nr. 3 2005 im Zeitpunkt der Einfuhren trotz ihrer nach diesem
Protokoll auf vier Monate beschränkten Gültigkeitsdauer im Ausfuhrland
(vgl. E. 5.3.2 Abs. 3) – wenn überhaupt je gültig gewesen – noch gültig
waren.
Dahingestellt bleiben kann unter diesen Umständen, ob die von der Be-
schwerdeführerin genannten Angaben auf den Einfuhrzollanmeldungen
in der erwähnten Kiste ohnehin gar nicht auf Ursprungserklärungen, son-
dern – wie die OZD annimmt (vgl. Vernehmlassung, S. 6) – jeweils auf die
Nummer und das Datum der zur einzelnen Einfuhr im EDV-System
«Proffix» hinterlegten Rechnung verweisen.
10.2.3 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin soll auch durch eine Befra-
gung verschiedener Personen nachgewiesen werden können, dass bei der
Fallgruppe «[Name]» im Zeitpunkt der Einfuhren gültige Ursprungsnach-
weise existierten. In diesem Zusammenhang wurden bereits in der Be-
schwerde an die Vorinstanz im Sinne von Beweisofferten die Befragung
von A._______, Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die Befragung
der ehemaligen Mitarbeiter B._______ und C._______ sowie eines aktuel-
len Mitarbeiters namens E._______, die Befragung des Geschäftsführers
der F._______ GmbH sowie die Befragung des Geschäftsführers des Un-
ternehmens [Name] beantragt (vgl. dazu Beschwerde, S. 13; Beschwerde-
beilage 5, S. 7 f. und 13).
A-5624/2018
Seite 29
Zwar kann aufgrund der direkt aus der Verfassung fliessenden minimalen
Verfahrensgarantien (insbesondere aufgrund des Anspruches auf rechtli-
ches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV) eine Anhörung von Auskunftsper-
sonen bzw. Zeugen in bestimmten Fällen geboten sein. Eine Befragung
von Auskunftspersonen bzw. Zeugen ist aber im vorliegenden Fall, in dem
übergeordnetes Recht formelle Erfordernisse wie die beschriebenen
schriftlichen Ursprungserklärungen bzw. –nachweise anlässlich der Einfuh-
ren vorschreibt, kaum beweisgeeignet (zumal die Aufbewahrungsfrist da-
mals noch nicht abgelaufen war; vgl. E. 11.3). Jedenfalls ergibt sich aus
den Akten keineswegs – nicht einmal für Einzelfälle –, dass im Zeitpunkt
der fraglichen Einfuhren gültige Ursprungsnachweise vorgelegen haben
könnten. Gegenteilig lässt der Umstand, dass heute zu keiner einzigen der
fraglichen, zahlreichen Einfuhren ein gültiger Ursprungsnachweis bei den
Akten liegt oder durch die Beschwerdeführerin beigebracht werden konnte,
rechtsgenügend und zweifelsfrei darauf schliessen, dass solche Nach-
weise bereits im Zeitpunkt der Einfuhren fehlten. Vor diesem Hintergrund
war und ist es ohne Weiteres zulässig, auf die Befragung der erwähnten
Personen sowie allfällige weitere Beweismassnahmen (vgl. dazu Be-
schwerdebeilage 5, S. 13) zu verzichten. Denn das sich aus den Akten er-
gebende einwandfreie Bild bzw. die Sachverhaltsfeststellung durch die
Vorinstanz sowie das Beweisergebnis des Bundesverwaltungsgerichts
würden selbst bei Bestätigung dieser Personen anlässlich einer Befragung,
dass «im Zeitpunkt der Einfuhren gültige Ursprungsnachweise existierten»
(oder bei weiteren Beweismassnahmen), nicht umgestossen. Insofern
verstösst ein Verzicht auf die Durchführung dieser Beweismassnahmen
insbesondere nicht gegen den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin
(vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung vorn E. 2.2).
Im Übrigen wären jedenfalls Aussagen von A._______, B._______ und
C._______ ohnehin nur mit Zurückhaltung zu würdigen, da diesen Perso-
nen aufgrund ihrer aktuellen oder früheren Tätigkeit für die Beschwerde-
führerin die notwendige Unabhängigkeit abzusprechen wäre (vgl. Urteile
des BVGer A-3697/2014 vom 9. Juni 2015 E. 4.5.3, A-103/2011 vom
21. September 2011 E. 3.4. Das hier zur antizipierten Beweiswürdigung
Ausgeführte gilt im Übrigen mutatis mutandis auch, soweit die Beschwer-
deführerin eine Befragung von A._______ in Bezug auf die tatsächlichen
Verhältnisse im Zusammenhang mit den Einfuhren der Fallgruppe
«[Land]» beantragen sollte [vgl. dazu Beschwerde, S. 7]).
A-5624/2018
Seite 30
10.3 Auf die hinsichtlich sämtlicher Einfuhren der Fallgruppen «[Land]»
und «[Name]» sinngemäss beantragte Einholung eines Gutachtens eines
Büchersachverständigen (Beschwerde, S. 7) ist – ebenfalls in antizipierter
Beweiswürdigung (vgl. E. 2.2) – zu verzichten. Selbst wenn (wie von der
Beschwerdeführerin behauptet wird) mit einem solchen Gutachten alle
Transport-, Liefer- und Rechnungsdokumente bis zum jeweiligen Produ-
zenten zurückverfolgt werden könnten, ist nicht zu erwarten, dass er die
Originalursprungsnachweise beibringen könnte (vgl. E. 5.2.3). Insofern be-
zieht sich der erwähnte Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf einen
nicht rechtswesentlichen Sachumstand.
Zwar hat die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde eine Bestätigung der
F._______ GmbH vom 17. September 2018 vorgelegt, wonach die von die-
sem Unternehmen produzierten Betonwaren, «soweit nicht anders ange-
geben», «präferenzbegünstigte CE-Ursprungswaren» sind (Beschwerde-
beilage 8). Daraus lässt sich aber nichts zugunsten der Beschwerdeführe-
rin ableiten, da auch mit dieser Bestätigung nicht nachgewiesen ist, dass
zur Zeit der streitbetroffenen Einfuhren gültige Ursprungsnachweise exis-
tierten.
11.
11.1 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass bei den Fallgruppen «[Land]»
und «[Name]», bei welchen Präferenzveranlagungen erfolgten, im Zeit-
punkt der Einfuhren keine gültigen Ursprungsnachweise vorlagen. Die wei-
teren Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen daran – wie im Fol-
genden ersichtlich wird – nichts zu ändern.
11.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, anlässlich ihrer in den Jahren
2011 bis 2015 vorgenommenen tausenden (Fallgruppe «[Land]») bzw.
hunderten (Fallgruppe «[Name]») Einfuhren seien jeweils rund 10 % der
Zollanmeldungen seitens der Zollverwaltung kontrolliert worden. Trotz die-
ser sehr hohen Zahl an Kontrollen sei es kein einziges Mal zu Beanstan-
dungen gekommen. Deshalb habe die Beschwerdeführerin darauf ver-
trauen dürfen, dass die vorliegend fraglichen Einfuhren zu Recht mit Prä-
ferenzabfertigung erfolgten. Nach Treu und Glauben gehe es nicht an, dass
die OZD nachträglich geltend mache, es habe an Ursprungsnachweisen
gefehlt (eine entsprechende Argumentation trägt die Beschwerdeführerin
auch im Zusammenhang mit denjenigen Einfuhren vor, bei welcher unter
den Verfahrensbeteiligten die Tarifeinreihung streitig ist).
A-5624/2018
Seite 31
Gemäss der klaren Gesetzesvorschrift von Art. 32 Abs. 3 ZG kann die an-
meldepflichtige Person keine Rechte daraus ableiten, wenn die Zollstelle
einen vorhandenen Mangel nicht festgestellt und die Zollanmeldung nicht
zurückgewiesen hat (vgl. E. 5.2.5). Hinzu kommt, dass die zollrechtliche
Veranlagung stets eine konkrete, augenblickliche Fallkonstellation zum
Gegenstand hat. Jede spätere (oder andere) Zollanmeldung ist von der
Zollverwaltung aufs Neue zu prüfen, ohne dass sich die anmeldepflichtige
Person mit Recht auf eine frühere (bzw. eine sich nicht auf diese Anmel-
dung beziehende) Veranlagung berufen könnte (vgl. E. 5.2.6). Soweit sich
die Beschwerdeführerin mit dem genannten Vorbringen auf den Grundsatz
von Treu und Glauben beruft oder einen Anspruch auf Vertrauensschutz
geltend macht, greift sie vor diesem Hintergrund ins Leere (dies gilt auch
in Bezug auf die noch näher zu erörternde Fallgruppe der Einfuhren, bei
welcher die Tarifeinreihung streitig ist). Irrelevant ist unter diesen Umstän-
den ferner, ob die Zollverwaltung anlässlich von Kontrollen von anderen als
den vorliegend streitbetroffenen Zollanmeldungen – wie die Beschwerde-
führerin behauptet – keine Mängel geltend machte.
11.3
11.3.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin galt für die Ursprungs-
nachweise, deren Fehlen die OZD beanstandet, nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung vom 23. Mai 2012 über das Ausstellen von Ursprungs-
nachweisen (VAU, SR 946.32) eine Aufbewahrungsfrist von drei Jahren.
Nach Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist könne der Beschwerdeführerin
nicht mit Recht vorgeworfen werden, es hätten im Zeitpunkt der Einfuhren
keine Ursprungsnachweise existiert. Insbesondere dürfe aus dem Um-
stand, dass die Beschwerdeführerin heute keine Ursprungsnachweise
mehr vorlegen könne, nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden. Zu-
dem müssten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist für den Nachweis, dass
gültige Ursprungsnachweise vorgelegen hätten, andere Beweismittel als
die Originalursprungsnachweise zugelassen werden.
11.3.2 Vorauszuschicken ist hierzu, dass sich die für die Beschwerdefüh-
rerin massgebende Aufbewahrungsfrist nicht nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b VAU
richtet, da die in dieser Vorschrift statuierte Aufbewahrungspflicht nur für
Personen gilt, welche im Zusammenhang mit einem Export aus dem
schweizerischen Zollgebiet (vgl. Art. 3 Bst. a und Art. 4 VAU) einen Ur-
sprungsnachweis beantragen oder ausfertigen oder den Auftrag zum Be-
antragen oder Ausfertigen eines Ursprungsnachweises geben. Die Be-
schwerdeführerin fällt nicht unter diese Kategorie von Personen, da sie vor-
liegend den Ursprungsausweis nicht als «Ausführerin» aus der Schweiz im
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Seite 32
Sinne der VAU ausstellte, sondern als Exporteurin aus dem Ausland (vgl.
auch Akten Vorinstanz, act. 08.02.01 [in Ordner 4], S. 15).
Von vornherein nicht massgebend für die Beschwerdeführerin sind auch
die für «Ausführer» statuierten Aufbewahrungsfristen des Protokolls Nr. 3
2005 (vgl. zu diesen Fristen vorn E. 5.3.3). Vielmehr gilt für die Beschwer-
deführerin als Spediteurin und/oder Importeurin in Bezug auf die Original-
ursprungsnachweise die Aufbewahrungspflicht von Art. 96 Bst. c ZV, fehlt
es doch an einer von dieser Vorschrift abweichenden Ordnung in völker-
rechtlichen Verträgen oder im übrigen Bundesrecht (vgl. E. 5.4).
In Bezug auf die bis zum 30. Juni 2012 erfolgten Einfuhren hatte demnach
die Beschwerdeführerin die Originalursprungsnachweise während mindes-
tens fünf Jahren aufzubewahren (vgl. Art. 96 Bst. c ZV in der bis zum
30. Juni 2012 gültig gewesenen Fassung. Für die [materiell-rechtliche] Re-
gelung der Aufbewahrungspflicht ist mangels Übergangsregelung nach all-
gemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen [vgl. dazu anstelle vieler:
BGE 140 V 136 E. 4.2.1, mit weiteren Hinweisen] dasjenige Recht mass-
gebend, das im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhaltes Geltung
hatte. Deshalb kommt vorliegend für die bis zum 30. Juni 2012 vorgenom-
menen Einfuhren Art. 96 Bst. c ZV in der erwähnten Fassung zur Anwen-
dung [vgl. zu einer Konstellation mit Übergangsregelung, bei welcher eine
Aufbewahrungspflicht für Dokumente übergangsrechtlich im Ergebnis als
materielles Recht qualifiziert wurde, Urteil des BVGer A-3031/2013 vom
6. Februar 2014 E. 1.4 und 2.8]).
Hinsichtlich der übrigen streitbetroffenen Einfuhren hatte die Beschwerde-
führerin eine Frist für die Aufbewahrung der Ursprungsnachweise von min-
destens drei Jahren zu beachten (Art. 96 Bst. c ZV in der seit dem 1. Juli
2012 in Kraft stehenden Fassung dieser Bestimmung [AS 2012 3477]).
Anzumerken ist, dass die beiden hier massgebenden Fassungen von
Art. 96 Bst. c ZV (soweit hier interessierend) als rechtskonform zu qualifi-
zieren sind. Die Aufbewahrungsfristen von mindestens fünf bzw. mindes-
tens drei Jahren erscheinen angesichts der Bedeutung der Ursprungs-
nachweise insbesondere nicht als unverhältnismässig. Zu berücksichtigen
ist in diesem Kontext, dass gemäss der Rechtsprechung zu Art. 96 ZV in
der bis zum 30. Juni 2012 gültig gewesenen Fassung für aufzubewahrende
Zolldokumente bei Fehlen einer Regelung der Aufbewahrungsfrist gar eine
zehnjährige Frist galt, nämlich die Zehnjahresfrist von aArt. 962 des Bun-
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Seite 33
desgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetz-
buches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911 (OR) in
der vom 1. Juni 2002 bis 31. Dezember 2012 gültig gewesenen Fassung
(AS 2002 949 f.; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-7466/2016 vom
25. September 2017 E. 3.7.3, mit Hinweis).
11.3.3 Im vorliegenden Fall hat die Zollverwaltung bei der Beschwerdefüh-
rerin am 21. Januar 2015 eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei be-
schlagnahmte sie unter anderem Unterlagen zu den streitbetroffenen Ein-
fuhren der Jahre 2011 und 2012 (vgl. die Liste zum Beschlagnahmeproto-
koll in Akten Vorinstanz, act. 05.01.04 [in Ordner 3], S. 3) sowie insbeson-
dere Unterlagen zu den Einfuhren der Jahre 2013 und 2014 (vgl. die Liste
zum Beschlagnahmeprotokoll in Akten Vorinstanz, act. 05.01.03 [in Ord-
ner 3], S. 3). Noch gleichentags fanden mehrere Einvernahmen von Ange-
stellten der Beschwerdeführerin statt, bei welchen die fehlenden Ur-
sprungsnachweise Thema waren (vgl. Akten Vorinstanz, act. 08.02.01 [in
Ordner 4], S. 12 f., act. 08.05.02 [in Ordner 4], S. 6, act. 08.03.01 [in Ord-
ner 4], S. 6 und 10 f.).
Am besagten Datum, dem 21. Januar 2015, war die fünfjährige Aufbewah-
rungsfrist für Ursprungsnachweise betreffend die bis am 30. Juni 2012 er-
folgten streitbetroffenen Einfuhren noch nicht abgelaufen. Ebenso wenig
verstrichen war zu diesem Zeitpunkt die dreijährige Aufbewahrungsfrist für
die Ursprungsnachweise zu den seit dem 1. Juli 2012 vorgenommenen
Einfuhren.
Ab dem Zeitpunkt der Durchführung der erwähnten Hausdurchsuchung
(21. Januar 2015) und der gleichentags erfolgten Einvernahmen hätte die
Beschwerdeführerin allenfalls vorhanden gewesene Ursprungsnachweise
zu den streitbetroffenen Einfuhren der Jahre 2011 bis 2015 nicht mehr ver-
nichten oder entfernen dürfen, selbst wenn die in der Zollverordnung sta-
tuierte Mindestaufbewahrungsfrist nach diesem Zeitpunkt abgelaufen
wäre. Denn jedenfalls seit diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin
darüber im Bild, dass die Zollverwaltung die Ursprungsnachweise nach-
kontrolliert. Aus diesem Grund hätte sie seither nicht mehr in guten Glau-
ben Unterlagen vernichten dürfen, welche für die Präferenzbehandlung be-
weismässig von Bedeutung gewesen wären (vgl. zum guten Glauben bei
der Vernichtung von Beweisdokumenten im Zusammenhang mit einer Prä-
ferenzbehandlung Urteil des BGer 2C_335/2007 vom 19. November 2007
E. 3.4).
A-5624/2018
Seite 34
Es erweist sich somit, dass die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die
Regelung der für Ursprungsnachweise vorgeschriebenen Mindestaufbe-
wahrungsdauer mangels deren Ablaufs zum relevanten Zeitpunkt von
vornherein nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Das Vorbringen, es
müssten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist andere Beweismittel als Ori-
ginalursprungsnachweise für den Nachweis des Vorliegens gültiger Ur-
sprungsnachweise zugelassen werden, kann unter diesen Umständen da-
hingestellt bleiben.
11.4 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Vorinstanz habe zu
Unrecht E. 4.5 des Urteils des BGer 2A.539/2005 vom 12. April 2006 her-
angezogen. Zwischen dem damals vom Bundesgericht beurteilten Fall und
dem vorliegend zu würdigenden Sachverhalt bestünden – so die Be-
schwerdeführerin – rechtserhebliche Unterschiede. Bei der Gegenstand
des bundesgerichtlichen Verfahrens bildenden Konstellation habe nämlich
der Zollpflichtige zunächst lediglich einen Antrag auf eine normale definitive
Zollabfertigung gestellt, ohne eine Präferenzabfertigung zu verlangen. Das
Bundesgericht habe beim betreffenden Fall erkannt, dass bei nicht recht-
zeitiger Geltendmachung einer Präferenzbegünstigung eine nachträgliche
Präferenzbehandlung ausgeschlossen sei. Die entsprechenden Ausfüh-
rungen des Bundesgerichts seien aber nicht auf den vorliegenden Fall
übertragbar, weil die Beschwerdeführerin schon bei den fraglichen Zollan-
meldungen die streitige Präferenzbegünstigung geltend gemacht habe.
Mit diesen Ausführungen stösst die Beschwerdeführerin von vornhe-
rein ins Leere. Denn – wie dargelegt – besteht eine konstante, im vorlie-
genden Fall einschlägige neurechtliche Rechtsprechung, wonach eine Prä-
ferenzverzollung ausgeschlossen ist, wenn es im Zeitpunkt der Einfuhr an
einem gültigen Ursprungsnachweis fehlte und kein Antrag auf provisori-
sche Verzollung gestellt wurde (vgl. E. 5.2.3). Inwieweit danebst das zum
früheren Zollrecht ergangene Urteil des BGer 2A.539/2005 vom 12. April
2006 einschlägig ist, spielt deshalb für den Ausgang des vorliegenden Ver-
fahrens keine Rolle.
12.
Dem Dargelegten zufolge fehlte es bei den vorliegend streitbetroffenen
Einfuhren der Fallgruppen «[Land]» und «[Name]» im Zeitpunkt der jewei-
ligen (beantragten) definitiven Präferenzverzollung bzw. -veranlagung je-
weils am erforderlichen gültigen Ursprungsnachweis. Durch die damit ver-
bundenen objektiven Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzge-
A-5624/2018
Seite 35
bung des Bundes wurden Einfuhrabgaben zu Unrecht nicht entrichtet (aus-
führlich E. 9 hiervor; ob auch die Voraussetzungen für «Korrekturen von
Veranlagungsverfügungen» im Sinne von Art. 99 ZV [vgl. E. 5.7] erfüllt wä-
ren, braucht unter diesen Umständen ebenso wenig geklärt zu werden, wie
die Frage, ob diese Verordnungsbestimmung rechtskonform ist). Da die
Beschwerdeführerin überdies bei den in Frage stehenden Importen unbe-
strittenermassen mindestens als Auftraggeberin im Sinne von Art. 70
Abs. 2 ZG zu betrachten ist, hat sie die Vorinstanz zu Recht als subjektiv
nachleistungspflichtig erklärt (E. 5.6.1 in fine).
Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die erwähnten Nachforderungsansprü-
che verjährt sind.
12.1 Die Widerhandlungen gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bun-
des, welche Grundlage der fraglichen Zollnachforderungen bilden, beste-
hen (in objektiver Hinsicht) in Zollhinterziehungen, da es bereits im Zeit-
punkt der Zollanmeldungen an gültigen Ursprungsnachweisen fehlte und
die Zollanmeldungen damit unrichtig waren (E. 5.5). Da folglich (wiederum
in objektiver Hinsicht) qualifizierte Übertretungen in Form von Hinterzie-
hungen von Abgaben nach Art. 11 Abs. 2 VStrR vorliegen, gilt für die Nach-
leistungspflicht im Sinne von Art. 12 VStrR – soweit es um den zu Unrecht
nicht erhobenen Zoll geht – rechtsprechungsgemäss eine siebenjährige
Verjährungsfrist (E. 5.6.2). Diese Frist war im Zeitpunkt des Erlasses der
Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion (20. Juli 2017) selbst in
Bezug auf die älteste der hier streitbetroffenen Einfuhren aus den Jahren
2011 bis 2015 noch nicht abgelaufen und ruht seit Erlass dieser Verfügung
(vgl. E. 5.6.2).
12.2 Die Verjährung der hier in Frage stehenden Pflicht zur Nachentrich-
tung von Einfuhrmehrwertsteuern richtet sich, da Steuerhinterziehungen im
Sinne von Art. 96 Abs. 4 MWSTG in Frage stehen (E. 5.5), nach dem
MWSTG, das ebenfalls eine Verjährungsfrist von sieben Jahren für die
Festsetzung der Forderung kennt (E. 5.6.2). Die Nachbezugsverfügung
wurde – wie erwähnt – am 20. Juli 2017 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt war
die siebenjährige Frist bzw. waren die siebenjährigen Fristen für die Fest-
setzung der in Frage stehenden Forderungen aus den Jahren 2011 bis
2015 noch nicht abgelaufen.
Die relativen Verjährungsfristen von fünf Jahren begannen jeweils im Zeit-
punkt des Eintritts der Fälligkeit der jeweiligen Zollschuld, also zeitgleich
mit der Entstehung der Zollschuld im Zeitpunkt der Annahme der jeweiligen
A-5624/2018
Seite 36
Zollanmeldung, zu laufen (vgl. E. 5.6.2 in fine). Da der – wie gesehen – als
zahlungspflichtige Person zu qualifizierenden Beschwerdeführerin die Er-
öffnung einer Zollstrafuntersuchung mit Beschluss vom 20. Januar 2015
mitgeteilt wurde (Akten Vorinstanz, act. 01.01.06 [in Ordner 3]; Zustellung
am 21. Januar 2015), ruhten die seinerzeit bereits laufenden relativen Ver-
jährungsfristen ab dem Zeitpunkt dieser Mitteilung (und jedenfalls bis zur
Einstellung dieser Strafuntersuchung; vgl. dazu die Einstellungsverfügung
vom 11. April 2016 in Beschwerdebeilage 6). Alle fünfjährigen relativen Ver-
jährungsfristen in Bezug auf die hier streitbetroffenen Einfuhren wurden
schliesslich im April 2016 unterbrochen, weil die Zollkreisdirektion der Be-
schwerdeführerin mit Schreiben vom 11. April 2016 (zugestellt am 20. April
2016) im Sinne einer verjährungsunterbrechenden Einforderungshandlung
mitteilte, dass sie die Nacherhebung von aufgrund zu Unrecht erfolgter
Präferenzveranlagungen (sowie aufgrund von Falschtarifierungen) nicht
entrichteten Einfuhrabgaben beabsichtige (vgl. Akten Vorinstanz,
act. 10.01.01 [in Ordner 6] sowie vorn E. 5.6.2 in fine). Damit ist keine der
fünfjährigen relativen Verjährungsfristen abgelaufen.
Schliesslich ist die ab Entstehung der Einfuhrmehrwertsteuer laufende ab-
solute Frist von 15 Jahren (E. 5.6.2 in fine) bei den hier interessierenden
Nachforderungen ebenfalls noch nicht verstrichen.
12.3
12.3.1 Es erweist sich somit, dass die von der Zollverwaltung erhobenen
Zoll- und Einfuhrmehrwertsteuernachforderungen im Zusammenhang mit
den zu Unrecht mit Präferenzabfertigung erfolgten Einfuhren der Fallgrup-
pen «[Land]» und «[Name]» noch nicht verjährt sind. Bei diesem Ergebnis
muss es – wie im Folgenden aufgezeigt wird – selbst dann bleiben, wenn
man die mit den vorstehenden Erwägungen nicht bereits implizit als unzu-
treffend gewürdigten Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Verjährung
berücksichtigt.
12.3.2 Die Beschwerdeführerin macht insbesondere geltend, die Regelung
von Art. 12 Abs. 4 VStrR, wonach die Leistungspflicht nicht verjährt, so-
lange die Strafverfolgung und die Strafvollstreckung nicht verjährt sind,
könne vorliegend nicht zur Anwendung kommen, weil das Strafverfahren
gegen die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. April 2016 eingestellt
worden sei und es somit an einer in objektiver sowie subjektiver Hinsicht
gegebenen Übertretung fehle.
A-5624/2018
Seite 37
Die Beschwerdeführerin verkennt mit diesem Vorbringen, dass Art. 12
Abs. 4 VStrR nach ständiger Rechtsprechung bereits dann greift, wenn der
objektive Tatbestand einer Widerhandlung erfüllt ist (vgl. dazu Urteil des
BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.1, mit Hinweisen). Weil vor-
liegend – trotz der Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerde-
führerin – in objektiver Hinsicht Übertretungen in Form von Abgabehinter-
ziehungen vorliegen, kommt nicht nur diese Vorschrift, sondern – entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 17) – auch
Art. 11 Abs. 2 VStrR zur Anwendung, und zwar rechtsprechungsgemäss
mit der Folge, dass für die Nachleistungspflicht in Bezug auf die Zölle eine
siebenjährige Verjährungsfrist gilt (vgl. E. 5.6.2 Abs. 1 und E. 12.2).
12.3.3 Die Beschwerdeführerin stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass
insoweit, als Art. 11 Abs. 2 VStrR vorliegend massgebend sein solle, ge-
mäss dem Wortlaut dieser Vorschrift eine fünfjährige, durch Unterbrechung
nicht um mehr als die Hälfte hinausschiebbare Verjährungsfrist gelte. Ent-
gegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist jedoch vorliegend, soweit
Art. 11 Abs. 2 VStrR greift, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung von
einer siebenjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Diese siebenjährige
Frist gilt insbesondere nicht – wie die Beschwerdeführerin behauptet (Be-
schwerde, S. 18) – nur für die «maximale Vollstreckungsverjährung». Dies
ergibt sich aus folgenden Ausführungen des Bundesgerichts (Urteil des
BGer 2C_414/2013 vom 2. Februar 2014 E. 6.2):
«Gemäss Art. 11 Abs. 2 VStrR verjährt die Strafverfolgung (Art. 12 Abs. 4
VStrR) in fünf Jahren, wenn die Übertretung in einer Hinterziehung oder Ge-
fährdung von Abgaben oder im unrechtmässigen Erlangen einer Rückerstat-
tung, Ermässigung oder eines Erlasses von Abgaben besteht; die Frist kann
durch Unterbrechung um nicht mehr als die Hälfte hinausgeschoben werden.
Sie ruht zudem nach Art. 11 Abs. 3 VStR bei Vergehen und Übertretungen
während der Dauer eines Einsprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Ver-
fahrens über die Leistungs- oder Rückleistungspflicht.
Ergänzend kommen auf das Verwaltungsstrafrecht die allgemeinen Bestim-
mungen des Strafgesetzbuches (StGB) zur Anwendung (Art. 2 VStrR). Auf-
grund des revidierten Art. 333 Abs. 6 lit. a StGB (in Kraft seit 1. Oktober 2002,
AS 2002 2986), der gemäss seinem Absatz 1 auf das Nebenstrafrecht Anwen-
dung findet, würde die Frist von Art. 11 Abs. 2 VStrR das Doppelte (zehn
Jahre) betragen. Da jedoch das Bundesgericht entschieden hat, dass die Ver-
jährungsfrist für Übertretungsstrafen nicht länger sein könne, als sie für Ver-
gehen gelte, die im gleichen Gesetz geregelt werden, findet die Verjährungs-
frist von sieben Jahren für Vergehen auch auf die Übertretungen im Verwal-
tungsstrafrecht Anwendung (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB, in Kraft seit 1. Januar
2007, AS 2006 3459; BGE 134 IV 328 E. 2.1; Urteil 2C_185/2013 vom 16. Juli
2013 E. 8: in ASA 82 S. 144 [Zusammenfassung]). Sie ruht gemäss Art. 11
A-5624/2018
Seite 38
Abs. 3 VStrR bei Vergehen und Übertretungen während der Dauer eines Ein-
sprache-, Beschwerde- oder gerichtlichen Verfahrens über die Leistungs- oder
Rückleistungspflicht (BGE 134 IV 328 E. 2.2). Die Regeln über die Unterbre-
chung und das Ruhen der Verfolgungsverjährung wurden mit Änderung des
StGB vom 22. März 2002 zwar aufgehoben, doch wurde Art. 11 Abs. 3 VStrR
davon ausgenommen (vgl. Art. 333 Abs. 6 lit. c StGB).»
12.3.4 Aus dem vorstehenden Rechtsprechungszitat erhellt auch, dass die
Beschwerdeführerin aus dem Wegfall von Tatbeständen der Verjährungs-
unterbrechung und des Stillstands in den Verjährungsbestimmungen des
allgemeinen Strafrechts nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die dies-
bezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde,
S. 17 f.) entbehren somit jeder Grundlage.
13.
In Bezug auf die Einfuhren der Fallgruppe «Tarifierung» nimmt die OZD an,
dass unrichtige Zollanmeldungen erfolgt seien, indem die Beschwerdefüh-
rerin Steinwaren (insbesondere «Bodenplatten aus Granit» und Stelen aus
Granit) jeweils fälschlicherweise unter die Tarifnummer 6801.0000 statt un-
ter eine Unternummer der Tarifnummer 6802 eingereiht und damit falsch
verzollt habe.
Wie hiervor ausgeführt (E. 5.2.6 und 11.2), kann die Beschwerdeführerin
aus ihrem Vorbringen, sie habe im Zeitraum von 2011 bis 2015 unzählige
Male Einfuhren in der Art derjenigen der Fallgruppe «Tarifierung» getätigt,
ohne dass es zu Beanstandungen seitens der Zollverwaltung gekommen
sei, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Davon abgesehen ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin
nach Art. 12 VStrR zur Nachleistung nicht entrichteter Zölle und Einfuhr-
mehrwertsteuern verpflichtet wäre, wenn in den fraglichen Zollanmeldun-
gen, welche zu antragsgemässen Veranlagungen geführt haben, tatsäch-
lich statt der Tarifnummer 6801.0000 die gegebenenfalls jeweils einschlä-
gige Unternummer der Tarifnummer 6802 (mit einem höheren Zollansatz
als bei der Nummer 6801.0000) hätte angegeben werden müssen (vgl. E. 9
und 12 in initio hiervor; was die Verjährung der entsprechenden Nachleis-
tungspflicht betrifft, gelten die hiervor zu den Fallgruppen «[Land]» und
«[Name]» angestellte E. 12 ebenfalls sinngemäss). Streitig und zu klären
bleibt damit einzig, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Ta-
rifeinreihung richtig war.
A-5624/2018
Seite 39
14.
14.1 Dem Gebrauchstarif (E. 4.1) war im Zeitraum der strittigen Einfuhren
im Zusammenhang mit den genannten Tarifnummern (soweit hier interes-
sierend) das Folgende zu entnehmen:
68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer
oder ähnlichen Stoffen
6801.0000 Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus
Naturstein (ausgenommen Schiefer)
6802 Bearbeitete Werk- oder Hausteine (andere als Schie-
fer) und Waren daraus, ausgenommen solche der
Nr. 6801; Würfel, Steinchen und ähnliche Waren für
Mosaike, aus Naturstein (einschliesslich Schiefer),
auch auf Unterlage; Körner, Splitter und Pulver von
Naturstein (einschliesslich Schiefer), künstlich ge-
färbt:
6802.1000 - Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in
anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren
grösste Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von
weniger als 7 cm eingelegt werden kann; Körner, Splitter
und Pulver, künstlich gefärbt
- andere Werk- oder Hausteine und Waren daraus, ledig-
lich behauen oder gesägt und mit ebenen, glatten Flä-
chen:
6802.2100 - - Marmor, Travertin und Alabaster
6802.2300 - - Granit
6802.2900 - - andere Steine
- andere:
6802.9100 - - Marmor, Travertin und Alabaster
6802.9200 - - andere Kalksteine
6802.9300 - - Granit
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Seite 40
6802.9900 - - andere Steine
14.2 Die Erläuterungen zu Kapitel 68 (zur Bedeutung der Erläuterungen
E. 4.5) hielten unter der Nummer 6801 (soweit vorliegend relevant) Folgen-
des fest:
«Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausge-
nommen Schiefer)
Hierher gehören Natursteine (z.B. Sandsteine, Granit, Porphyr), andere als
Schiefer, in Formen wie sie üblicherweise zum Pflastern oder Einfassen von
Strassen, Bürgersteigen und andern dem Verkehr dienenden Bodenflächen
gebraucht werden, auch wenn sie für andere Zwecke verwendbar sind. […]»
14.3 Als Ergänzung der Zollverwaltung zum Entscheid Nr. 3168.20.2000.2
über Warentarifierungen zum Zolltarif (im Internet abrufbar unter
, zu finden über den Link «Entscheide») findet sich folgender
Passus:
«N.B. In die TN 6801.0000 gehören nur Platten zum Pflastern von Strassen
und Plätzen sowie anderen dem Verkehr (öffentlich oder privat) dienenden
Bodenflächen. Die Dicke solcher Platten ist in der Regel über 6 cm.»
14.4 Gemäss den schweizerischen Erläuterungen zu Kapitel 68 gehören
zu den Nummern 6802.2100 bis 6802.2900 «Werksteine und Waren dar-
aus (einschliesslich Warenrohlinge), lediglich behauen oder gesägt, die
eine oder mehrere ebene oder glatte Flächen haben; diese letzteren kön-
nen mit dem Spitz-, Stock- oder Scharriereisen bearbeitet worden sein».
Abfasungen und Abrundungen zum Brechen scharfer Kanten und Ecken
werden nach diesen Erläuterungen noch toleriert.
Zu den Zolltarifnummern 6802.9100 bis 6802.9900 zählen gemäss diesen
Erläuterungen ausser Waren, deren Oberfläche vollständig oder teilweise
poliert ist, namentlich Waren, deren Oberfläche ganz oder teilweise geho-
belt, gesandelt, fein oder grob geschliffen ist.
15.
15.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschwerdeentscheid eine mit
Zollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011 erfolgte Einfuhr als repräsentati-
ves Beispiel für sämtliche vorliegend mit Blick auf die Tarifeinreihung strei-
tigen Importe betrachtet. Es rechtfertigt sich deshalb, zunächst aus-
schliesslich auf diese Einfuhr einzugehen:
A-5624/2018
Seite 41
In Bezug auf die Einfuhrzollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011 und die
zugehörige Rechnung legte die OZD dar, dass und weshalb ihrer Auffas-
sung nach die im Rahmen der entsprechenden Einfuhr importierten Bo-
denplatten und Stelen zu Unrecht der Tarifnummer 6801.0000 statt den
Tarifnummern 6802.9300 (Bodenplatten) bzw. 6802.2300 (Stelen) zuge-
ordnet wurden (vgl. E. 7.6 ff. des angefochtenen Beschwerdeentscheids).
Hinsichtlich der Bodenplatten hielt die OZD dabei insbesondere für ent-
scheidend, dass diese aufgrund ihrer Dicke von lediglich 3 cm nicht als
zum Pflastern oder Einfassen von Strassen, Bürgersteigen sowie anderen
dem Verkehr dienenden Bodenflächen geeignet seien. Zu den Stelen er-
klärte die OZD, die auf der Rechnung (jedoch eben nicht auf der Einfuhr-
zollanmeldung) ausgewiesene Tarifnummer 6802.2300 sei zutreffend.
15.2
15.2.1 Die im Rahmen der genannten Zollanmeldung vom 5. April 2011 als
«Pflastersteine aus Granit» unter der Zolltarifnummer 6801.0000 zur Ein-
fuhr angemeldeten Waren sind in der aktenkundigen «Zollrechnung» ***8
vom 6. April 2011 wie folgt beschrieben (Akten Vorinstanz, Ordner 12, Bei-
lage zur Einfuhrliste ***1.1 zur Zollanmeldung ***1 vom 5. April 2011):
«VRC Granit 603 hellgrau
Bodenplatten [weitere Eigenschaften]
40 x 60 x 3 cm
China
6802 2300 000
VRC Granit 603 hellgrau
Stelen [weitere Eigenschaften]
10/25 cm 160 cm lang
China
6802 2300 000
VRC Granit 603 hellgrau
Bodenplatten [weitere Eigenschaften]
30 x 60 x 3 cm
China
6802 2300 000»
Aus dieser Beschreibung ist ersichtlich, dass der Rechnungsaussteller
selbst nicht nur die Stelen, sondern auch die in Frage stehenden Boden-
platten der Zolltarifnummer 6802.2300 und damit jedenfalls nicht der Tarif-
nummer 6801.0000 zuordnete.
15.2.2 Eine Einreihung der Bodenplatten unter die Tarifnummer 6801.0000
würde, wie der Tariftext deutlich macht, voraussetzen, dass es sich um
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Seite 42
Steine handelt, welche zum Pflastern oder als Bordsteine zum Einfassen
von Verkehrsflächen verwendet werden (vgl. E. 14.1). Das Vorliegen sol-
cher Steine ist nach den hiervor genannten Erläuterungen zu Kapi-
tel 68 (vgl. E. 14.2) bei Natursteinen in Formen, wie sie üblicherweise zum
Pflastern oder Einfassen von Strassen, Bürgersteigen und anderen dem
Verkehr dienenden Bodenflächen gebraucht werden, zu bejahen. Gemäss
der erwähnten Ergänzung zum Entscheid 3168.20.2000.2 weisen entspre-
chende Steine regelmässig eine Dicke von über 6 cm auf (vgl. E. 14.3). Die
hier in Frage stehenden Bodenplatten haben aber mit bloss 3 cm eine nicht
einmal halb so grosse Dicke. Bei dieser Sachlage fallen die am 5. April
2011 importierten Bodenplatten nicht unter Natursteine in Formen, wie sie
üblicherweise zum Pflastern oder Einfassen von dem Verkehr dienenden
Bodenflächen gebraucht werden, und lassen sie sich somit nicht der Tarif-
nummer 6801.0000 für «Pflastersteine, Bordsteine und Schieferplatten,
aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)» zuordnen.
15.2.3 In Bezug auf das Unterscheidungsmerkmal der Dicke der Platten ist
festzuhalten, dass dieses weder im HS (E. 4.1 ff.) noch den Erläuterungen
der Weltzollorganisation (E. 4.5) vorgesehen ist. Auch beabsichtigen die
Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens eine einheitliche Auslegung der
Nomenklatur (E. 4.5); die Vorinstanz weist jedoch nicht nach, dass auch
andere Staaten (neben weiteren) dieses Kriterium anwenden würden. Al-
lerdings ist es zuweilen schwierig, konkrete Waren der zutreffenden Tarif-
nummer zuzuordnen. Auch ist es aus Praktikabilitätsgründen in der Ver-
waltungspraxis mitunter unerlässlich, an gewisse formale Gegebenheiten
anzuknüpfen bzw. schematische Regelungen aufzustellen (vgl. Urteil des
BVGer A-3274/2017 vom 14. Februar 2018 E. 4.2). Es ist daher zulässig,
wenn die OZD praktikable Unterscheidungsmerkmale festlegt, sofern diese
den vertraglichen und gesetzlichen Merkmalen nicht wiedersprechen, son-
dern diese lediglich präzisieren. Eine solche Verwaltungspraxis dient letzt-
lich auch der Rechtssicherheit.
Dass eine entsprechende Verwaltungspraxis besteht, belegt die Vorinstanz
dadurch, dass sie mit der Vernehmlassung drei ihrer Tarifierungsentschei-
den einreicht, in denen Boden- bzw. Natursteinplatten aus Granit mit einer
Dicke von 3 cm oder weniger nicht unter die Tarifnummer 6801, sondern
unter die Tarifnummer 6802 eingereiht wurden (Akten Vorinstanz, act. 7a–
7c [in Ordner 1]).
A-5624/2018
Seite 43
15.2.4 Gerichte sind nun an eine Verwaltungspraxis – ebenso wie an Ver-
waltungsverordnungen, auf denen sie beruht – nicht gebunden (vgl.
E. 2.3). Allerdings berücksichtigen sie diese mit, sofern sie eine ange-
passte und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen
Bestimmungen zulassen.
Sowohl Steine zum Pflastern als auch Bordsteine weisen in der Regel eine
«Dicke» von mindestens 6 cm auf. Werden die Steine zum Pflastern von
dem Verkehr dienenden Bodenflächen verwendet (vgl. E. 14.2), müssen
sie eine gewisse Dicke aufweisen, um die Belastung durch den Verkehr
aushalten zu können. Dies gilt auch bei widerstandsfähigen Steinsorten
wie Granit. Zu dünne Bordsteine (also Steine zum Einfassen von Strassen,
Bürgersteigen und anderen dem Verkehr dienenden Bodenflächen; eben-
falls E. 14.2) wiederum können ihren Zweck, nämlich einerseits eine Ab-
grenzung zu markieren und andererseits der Befestigung der Fläche zu
dienen weniger gut wahrnehmen. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass ins-
besondere für den Markierungszweck gelegentlich auch dünnere Steine
Anwendung finden. Insgesamt erweist sich aber das Kriterium einer Dicke
von mindestens 6 cm als sachgerechte Konkretisierung des in den Erläu-
terungen enthaltenen, bereits im Tariftext angelegten Kriteriums der «For-
men wie sie üblicherweise zum Pflastern oder Einfassen von Strassen,
Bürgersteigen und anderen dem Verkehr dienenden Bodenflächen ge-
braucht werden».
15.2.5 Auch für die vorliegend streitbetroffenen Platten kommt nach dem
Gesagten nur die (von der Vorinstanz vorgenommene) Zuordnung zur Zoll-
tarifnummer 6802 in Betracht.
15.3 Zu den am 5. April 2011 importierten Stelen ist festzuhalten, dass es
sich bei Stelen in der Regel um aufgestellte Steinplatten handelt. Sie kön-
nen beispielsweise als Sichtschutz dienen, werden aber nicht üblicher-
weise zum Pflastern oder Einfassen von Strassen, Bürgersteigen und an-
deren dem Verkehr dienenden Bodenflächen gebraucht. Damit fällt eine
Einreihung unter die Tarifnummer 6801.0000 gleichermassen wie bei den
Bodenplatten nicht in Betracht (vgl. E. 14.2). Die OZD hat zu Recht erkannt,
dass stattdessen zur Tarifnummer 6802.2300 zuzuordnende Steine aus
Granit vorliegen. Bezeichnenderweise war denn auch in der zur Zollanmel-
dung gehörenden Rechnung im Zusammenhang mit diesen Steinen auf die
Tarifnummer 6802.2300 verwiesen worden.
A-5624/2018
Seite 44
15.4 Es zeigt sich somit, dass die Vorinstanz die mit der Zollanmeldung
Nr. ***1 vom 5. April 2011 importierten «Pflastersteine aus Granit» korrek-
terweise unter die Zolltarifnummern 6802.9300 (Bodenplatten) und
6802.2300 (Stelen) subsumiert hat (die Unternummern sind denn auch
nicht bestritten). Daran nichts ändern können die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin:
15.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt unter Verweisung auf ein von ihr in
Auftrag gegebenes Gutachten des Verbandes Schweizerischer Pfläster-
meister vom 19. September 2018 vor, auch Platten mit einer Dicke von
3 cm könnten für den Strassenbau verwendet werden (vgl. dazu Be-
schwerde, S. 22; sowie Beschwerdebeilage 7).
Dem erwähnten Gutachten geht zwar nicht schon deshalb, weil es im Auf-
trag einer Partei verfasst wurde, der Beweiswert ab. Im Rahmen der freien
Beweiswürdigung kommt diesem Parteigutachten jedoch ein geringerer
Rang als etwa einem vom Gericht nach dem vorgegebenen Verfahrens-
recht eingeholten Gutachten zu (vgl. Urteile des BVGer A-197/2018 und
A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 4.2.4, A-7622/2016 vom 23. Mai 2017
E. 2.1.2, mit Hinweisen).
Überdies wird im fraglichen Parteigutachten – soweit hier interessierend –
einzig ausgeführt, dass Platten mit einer Dicke von 3 cm «unter Anwen-
dung der fachlich korrekten Konzeptionierung, insbesondere der Bauweise
und unter Berücksichtigung der verschiedenen Verkehrslastklassen selbst-
verständlich für Bauteile wie z.B. Bürgersteige, Verkehrsinseln, Eingangs-
bereiche zu Gebäuden und Plätze angewendet werden» könnten und es
keine «generelle Mindestdicke von 6 cm für Platten [für den Aussenbereich
bzw. Natursteinplatten]» gebe (Beschwerdebeilage 7, S. 3). Soweit die Be-
schwerdeführerin daraus etwas zu ihren Gunsten abzuleiten sucht, ver-
kennt sie, dass gemäss den hier massgebenden Erläuterungen zu Kapi-
tel 68 für die Zuordnung eines Natursteines massgebend ist, ob er seiner
Form nach «üblicherweise» zur Pflasterung oder Einfassung von Verkehrs-
flächen gebraucht wird. Aus dem eingereichten Gutachten mag zwar her-
vorgehen, dass Bodenplatten mit einer Dicke von 3 cm unter bestimmten
Voraussetzungen auch zu solchen Zwecken verwendet werden können.
Dem Gutachten lässt sich aber nicht entnehmen, dass es «üblich» ist, zur
Pflasterung sowie Einfassung von Verkehrsflächen Platten aus Naturstei-
nen mit einer Dicke von lediglich 3 cm einzusetzen.
A-5624/2018
Seite 45
Die Ausführungen im Gutachten, wonach es keine generelle Mindestdicke
von 6 cm gebe, beziehen sich im Übrigen offensichtlich ohnehin nur auf die
Gutachterfrage nach «Anforderungen und Vorschriften über Konzeption
und Baustoffe von Plattendecken» (vgl. Beschwerdebeilage 7 S. 1 und 3),
nicht aber auf die Frage der Verbreitung bzw. Üblichkeit dünnerer Platten
als Waren zur Pflasterung sowie Einfassung von Verkehrsflächen. Sie be-
ziehen sie sich also auf die schweizerischen und europäischen Normen,
welche «Leistungsanforderungen und die entsprechenden Prüfverfahren
für Natursteinplatten für Aussenbereiche und Strassenbefestigungen» fest-
legen (Beschwerdebeilage 7 S. 1). Vorliegend geht es jedoch um eine zoll-
tarifarische Einordnung und die Frage, ob die von der Vorinstanz vorge-
nommene Konkretisierung der (völker-)rechtlichen Regeln zulässig ist. Die
im Gutachten genannten Normen vermögen allenfalls Anhaltspunkte zur
Beantwortung dieser Frage zu bieten. Entscheidend bleiben aber die zoll-
rechtlichen Bestimmungen. Die Ausführungen im Gutachten schliessen da-
mit nicht aus, dass der Richtwert einer Dicke von in der Regel über 6 cm
für Platten zum Pflastern von – dem Verkehr dienenden – Bodenflächen
(vgl. E. 14.3) inhaltlich gesehen eine sachgerechte Konkretisierung des in
den Erläuterungen enthaltenen, bereits im Tariftext angelegten Kriteriums
der Formen bildet, wie sie üblicherweise zum Pflastern oder Einfassen sol-
cher Flächen benötigt werden (vgl. E. 14.1 f. und 15.2.4).
Die vorliegend in Frage stehende Dicke der Platte unterschreitet den Richt-
wert von über 6 cm – wie bereits erwähnt – um nicht weniger als die Hälfte,
weshalb (anders als die Beschwerdeführerin glaubhaft zu machen sucht)
mit hinreichender Gewissheit davon gesprochen werden kann, dass sich
die Plattenform nicht mehr im Rahmen des dafür Üblichen bewegt.
15.4.2 Die Beschwerdeführerin macht unter Verweisung auf das erwähnte
Gutachten auch geltend, die Bezeichnung «aufgeraut» lasse nicht auf eine
Bearbeitung der Steine für den Innenbereich schliessen. Mit dieser Be-
zeichnung werde nicht etwa eine Bearbeitung, sondern die Rutschfestig-
keit von Aussenplatten angesprochen.
Aus der von der Beschwerdeführerin zitierten Stelle aus dem Gutachten
ergibt sich entgegen ihrer Darstellung nicht, dass es sich bei der Bezeich-
nung «aufgeraut» lediglich um eine Beschreibung der Rutschfestigkeit und
nicht um einen Hinweis auf eine Bearbeitung handelt. Im einschlägigen
Passus des Gutachtens findet sich nämlich der Terminus «gesägt + aufge-
raut» als eines von mehreren Beispielen für «typische Oberflächenbear-
beitungen für Natursteine im Aussenbereich» (Beschwerdebeilage 7, S. 3).
A-5624/2018
Seite 46
Vor diesem Hintergrund liesse sich insbesondere nicht mit Recht geltend
machen, die Bodenplatten und Stelen, deren Einfuhr Gegenstand der Zoll-
anmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011 war, seien nicht im Sinne der Zollta-
rifnummer 6802 bearbeitet gewesen. Selbst wenn im Übrigen die Rutsch-
festigkeit bzw. Oberflächenbeschaffenheit der hier interessierenden Steine
für sich allein für deren übliche Verwendung zur Pflasterung oder Einfas-
sung von Verkehrsflächen und damit für eine Einreihung unter die Tarif-
nummer 6801.0000 sprechen würde, erscheint eine entsprechende Tarifi-
erung – wie gesehen – mit Blick auf die Form dieser Steine (bzw. deren
Dicke) als ausgeschlossen.
15.4.3 Aus der unaufgefordert am 29. Mai 2019 nachgereichten Tarifaus-
kunft des Hauptzollamtes [Deutschland] vom 26. April 2019 kann die Be-
schwerdeführerin schon deshalb nichts für sich ableiten, weil daraus nicht
hervorgeht, ob es sich bei den – Gegenstand der Auskunft bildenden –
Waren tatsächlich um mit den vorliegend strittigen Waren unter massgebli-
chen Gesichtspunkten vergleichbare Steine bzw. Platten handelte; insbe-
sondere ist nicht ersichtlich, ob diese Waren auch lediglich eine Dicke von
genau oder rund 3 cm aufwiesen. Unter diesen Umständen kann dahinge-
stellt bleiben, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht die Tarifauskunft ei-
nes ausländischen Zollamtes zu beachten hätte.
16.
16.1 Nach der bereits erwähnten Ansicht der Vorinstanz waren sämtliche
Fälle, bei welchen sie vorliegend Nachforderungen aufgrund (falscher) Ta-
rifeinreihung erhoben hat, soweit rechtserheblich vergleichbar mit der ge-
stützt auf die Zollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011 erfolgten Einfuhr.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber im Wesentlichen geltend,
es lasse sich nicht «von einem einzigen Beispiel [dem Fall der Einfuhr mit
der Zollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011] auf alle betroffenen Fälle»
schliessen (Beschwerde, S. 21). Letzteres gehe schon deshalb nicht an,
weil die vorliegenden Rechnungen unterschiedliche Warenbeschreibun-
gen enthalten würden. Aufgrund der voneinander abweichenden Warenbe-
schreibungen sei davon auszugehen, dass in den nicht von der Zollanmel-
dung Nr. ***1 vom 5. April 2011 erfassten Fällen Waren mit rechtswesent-
lich anderen Eigenschaften eingeführt worden seien (Beschwerde, S. 11
und 21).
A-5624/2018
Seite 47
16.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bestehen keine
ernsthaften Zweifel daran, dass es sich bei allen in den Nachbezugslisten
aufgeführten Fällen falscher Tarifierung – soweit rechtserheblich – ver-
gleichbar verhielt wie bei der Gegenstand der Zollanmeldung Nr. ***1 vom
5. April 2011 bildenden Einfuhr:
Die von der Beschwerdeführerin behaupteten rechtswesentlichen Unter-
schiede unter den Warenbezeichnungen der hier interessierenden Rech-
nungen sind völlig unsubstantiiert. Zwar verweist die Beschwerdeführerin
auf eine von der Zollverwaltung erstellte, als «Liste Tarifeinreihung Artikel
X._______ AG» bezeichnete Liste (Beschwerde, S. 11. Die Liste liegt als
Beschwerdebeilage 10 vor. Vgl. dazu auch Akten Vorinstanz, act. 10.01.01
[in Ordner 6], S. 3). Doch zeigt die Beschwerdeführerin – auch bei Berück-
sichtigung der in der Liste notierten Warenbezeichnungen – nicht einmal
ansatzweise auf, weshalb und inwiefern sich dieser Liste entnehmen las-
sen sollte, dass die Warenbezeichnungen in den einschlägigen Rechnun-
gen derart stark von der Warenumschreibung in der genannten «Zollrech-
nung» ***8 (vgl. E. 15.2.1) abwichen, dass die Einfuhr mit der Zollanmel-
dung Nr. ***1 vom 5. April 2011 nicht – soweit rechtserheblich – repräsen-
tativ für alle Einfuhren der Fallgruppe «Tarifierung» ist. Vielmehr be-
schränkt sich die Beschwerdeführerin in diesem Kontext darauf, die Ver-
mutung zu äussern, dass mit der Liste auf die Problematik der «Tarifeinrei-
hung» Bezug genommen werde (Beschwerde, S. 11).
Trotz der umfassenden Dokumentation der streitbetroffenen Einfuhren in
den Akten der Vorinstanz benennt die Beschwerdeführerin sodann be-
zeichnenderweise keine einzige konkrete Rechnung zu den fraglichen Ein-
fuhren der Fallgruppe «Tarifierung», welche eine nicht mit der Rechnung
zur Zollanmeldung Nr. ***1 vom 5. April 2011 vergleichbare Warenbe-
schreibung enthielte. Den von der Zollverwaltung erstellten Listen ist dem-
gegenüber zu entnehmen, dass nicht alle unter der Tarifnummer
6801.0000 eingeführten Waren umtarifiert wurden, sondern diverse Einfuh-
ren unter dieser Nummer belassen wurden, welche auch nicht Gegenstand
der Fallgruppe «Tarifierung» sind. Auch das spricht für die differenzierte
Vorgehensweise der Vorinstanz.
Zum Bild, dass in den hier in Frage stehenden Fällen zu Unrecht Zollan-
meldungen unter der Tarifnummer 6801 (bzw. 6801.0000) erfolgt sind, pas-
sen in schwer wiegender Weise die Aussagen B._______s anlässlich der
erwähnten Einvernahme vom 1. Juli 2015 (vgl. Akten Vorinstanz,
act. 08.04.01 [in Ordner 4], S. 5 ff., auch zum Folgenden):
A-5624/2018
Seite 48
Anlässlich der Einvernahme wurden diesem (in der fraglichen Zeit) Ange-
stellten der Beschwerdeführerin verschiedene Einfuhrlisten vorgelegt,
nach welchen Zollanmeldungen unter der Tarifnummer 6801 erfolgten,
obschon die zugehörigen Zollrechnungen betreffend die importierten Wa-
ren andere Tarifnummern auswiesen. B._______ erklärte dazu insbeson-
dere, man habe gewusst, dass nicht alles so laufe, «wie es eigentlich
müsste bei den Verzollungen». Zudem sagte er in diesem Kontext bezeich-
nenderweise aus, bei den Bodenplatten habe man unter dem «gleichen
Chef» «bewusst immer 6801 deklariert». Zwar kommt es im vorliegenden
Kontext nicht auf die Absicht der Beteiligten an, da für eine Nachforderung
im Sinne von Art. 12 VStrR nur in objektiver Hinsicht eine Widerhandlung
gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes vorliegen muss (vgl.
E. 5.6.1). Die genannten Aussagen B._______s machen aber deutlich,
dass die zur Fallgruppe «Tarifierung» zählenden Fälle gleich gelagert wa-
ren.
Ob die Aussagen B._______s, die er im Verlauf der Einvernahme teilweise
wieder relativierte, auch darauf schliessen lassen, dass er (im Auftrag der
Beschwerdeführerin) bewusst falsche Tarifierungen vorgenommen hat
(vgl. dazu E. 7.9 des angefochtenen Beschwerdeentscheids sowie Be-
schwerde, S. 23), braucht mit Blick darauf, dass es auf die Absicht der Be-
teiligten nicht ankommt, nicht entschieden zu werden.
17.
Nach dem Gesagten gelangt die OZD im angefochtenen Beschwerdeent-
scheid zu Recht zum Schluss, dass die Gegenstand der Nachforderungs-
verfügung vom 20. Juli 2017 bildenden Einfuhrabgaben geschuldet sind.
Der insgesamt nachgeforderte Betrag (Zölle und Einfuhrmehrwertsteuern)
von Fr. 818'126.90 ist in rechnerischer Hinsicht nicht bestritten. Hinweise
dafür, dass die diesbezüglichen Berechnungen der Zollverwaltung unrich-
tig wären, liegen nicht vor. Nicht substantiiert bestritten und soweit erkenn-
bar ebenfalls nicht unrichtig ist sodann die seitens der Zollverwaltung vor-
genommene Festsetzung des Verzugszinses im Zusammenhang mit den
geltend gemachten Zoll- und Einfuhrmehrwertsteuernachforderungen.
Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
A-5624/2018
Seite 49
18.
Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 13'000.- festzusetzenden Verfahrenskos-
ten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der
in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist
nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contra-
rio).
19.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im
Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110) letztinstanzlich.
Jedenfalls insoweit, als es hier um eine Streitigkeit über den Nachbezug
von Einfuhrabgaben wegen Verweigerung einer Zollpräferenz aufgrund
nachträglicher Feststellung des Fehlens gültiger Ursprungsnachweise
geht, betrifft das vorliegende Urteil keine solche Tarifstreitigkeit (vgl. Urteile
des BGer 2C_907/2013 vom 25. März 2014 E. 1.2.2, 2C_355/2007 vom
19. November 2007 E. 1.3) und steht gemäss den einschlägigen Bestim-
mungen (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG) die Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 13'000.- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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Seite 50
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts kann innert
30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, so-
fern die Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG erfüllt
sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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