B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5643/2014
Ur t e i l vom 8 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
Yellow Gateway Services AG, Fuchsiastrasse 10,
Postfach 81, 8066 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
ombudscom, Bundesgasse 26, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schlichtungsverfahren.
A-5643/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ reichte für B._______ bei der Stiftung ombudscom Schlich-
tungsstelle Telekommunikation (nachfolgend: ombudscom) am 24. März
2014 ein Begehren um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens gegen
die Yellow Gateway Services AG (nachfolgend: Yellow Gateway), eine An-
bieterin von Telekommunikationsdienstleistungen, ein. Darin machte sie
geltend, dass B._______ im Zeitraum 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2013
SMS, MMS und Anrufe von Mitarbeitern der Yellow Gateway erhalten habe,
obwohl seit Januar 2013 ein Sperrset für Mehrwertnummern, SMS und
MMS bei Swisscom eingerichtet worden sei. Der Telefonabrechnung der
Swisscom seien ferner abgehende SMS und MMS sowie Telefonate von
der Nummer von B._______ auf Nummern der Yellow Gateway zu entneh-
men, obwohl jener weder die Absicht gehabt noch tatsächlich Yellow Gate-
way telefonisch oder per SMS kontaktiert habe. Als Ziel des Schlichtungs-
verfahrens ausgewiesen wurde die Stornierung aller seitens der Yellow Ga-
teway in Rechnung gestellten Gebühren und Abonnements.
B.
Die ombudscom eröffnete in der Folge ein Schlichtungsverfahren (Nr. […])
und lud die Yellow Gateway zur Stellungnahme ein. Diese informierte die
ombudscom mit Schreiben vom 1. April 2014, dass ihr keine detaillierten
Unterlagen zum Fall zur Verfügung gestellt worden seien. Sie liess der om-
budscom die Unterlagen betreffend Korrespondenz mit A._______ zukom-
men und präzisierte, dass sie somit ihre Mitwirkungspflicht erfüllt habe. In
der Folge liess die ombudscom der Yellow Gateway sowie A._______ zwei
Exemplare des ausgearbeiteten Schlichtungsvorschlags zukommen. Die
Yellow Gateway reagierte hierauf auch innert angesetzter Nachfrist nicht.
Mit Schreiben vom 9. Juni 2014 informierte die ombudscom die Yellow Ga-
teway, dass das Schlichtungsverfahren als gescheitert abgeschrieben
werde und die Schlussrechnung mit Verfügung zu einem späteren Zeit-
punkt mit separater Post erfolge. Mit Schreiben vom 18. Juli 2014 teilte die
Yellow Gateway der ombudscom mit, dass sie die Rechnung erhalten habe
und beanstandete die Gebührenhöhe. Zudem sei die Yellow Gateway im-
mer noch nicht im Besitz aller verfahrensrelevanten Unterlagen. Der
Schlichtungsvorschlag der ombudscom habe nicht das Hauptproblem des
Verfahrens thematisiert, nämlich die SMS und MMS sowie Abonnements.
In der Folge annullierte die ombudscom die Verfügung samt Rechnung,
liess der Yellow Gateway alle Unterlagen zukommen und räumte ihr noch-
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Seite 3
mals eine Frist zur Stellungnahme zum Schlichtungsbegehren ein. Mit Stel-
lungnahme vom 5. August 2014 informierte die Yellow Gateway, sie habe
lediglich schriftlich festgehalten, ihre Mitwirkungspflicht erfüllt zu haben, da
sie nicht dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) gemeldet werden
wollte. Falls wider Erwartung durch die Stellungnahme noch mehr Kosten
anfallen sollten, so solle die ombudscom die Stellungnahme als nicht er-
folgt erachten. Die ombudscom informierte die Yellow Gateway mit Schrei-
ben vom 8. August 2014, dass die Ausarbeitung eines neuen Schlichtungs-
vorschlags basierend auf der nachträglich eingereichten Stellungnahme
kostenpflichtig sei. Da im vorliegenden Fall keine sinnvolle Einigung zu-
stande kommen dürfte, verzichte die ombudscom auf die Unterbreitung ei-
nes neuen Schlichtungsvorschlags und komme dadurch auch dem Anlie-
gen der Yellow Gateway zur Vermeidung weiterer Kosten nach.
C.
Mit Verfügung vom 2. September 2014 sowie Rechnung gleichen Datums
auferlegte die ombudscom der Yellow Gateway eine Verfahrensgebühr in
Höhe von Fr. 934.– (inkl. Fallzahlerzuschlag von 20 %) zuzüglich 8 %
Mehrwertsteuer, insgesamt ausmachend Fr. 1'008.70.
D.
Gegen diese Verfügung der ombudscom (samt dazugehöriger Rechnung)
erhebt die Yellow Gateway (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe
vom 2. Oktober 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be-
antragt:
"Es sei die Verfügung und Rechnung vom 02.09.2014, versendet am
03.09.2014 der Ombudscom aufzuheben.
Es sei der Schlichtungsvorschlag vom 26.03.2014 zu annullieren und ohne
deformierende Bemerkungen und Behauptungen welche nicht den Tatsachen
entsprechen, insbesondere die angeblichen Verstösse gegen die PBV und
den Schwellenwert der FDV, ebenso den Satz 'die fehlende Stellungnahme
zum Schlichtungsverfahren lässt eher Zweifel am Kundendienst und an der
Geschäftspraxis aufkommen' ohne weitere Kostenfolge und unter Einbezug
unserer Stellungnahme vom 05.08.2014 neu auszuarbeiten.
Es sei die Verfahrensgebühr auf maximal CHF 300.00 für dieses Schlichtungs-
begehren zu reduzieren. Dies erachten wir für gerade noch angemessen und
mit dem Streitwert von 18.80 in ein akzeptables Verhältnis setzen.
Es seien die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens der Ombudscom aufzuer-
legen.
A-5643/2014
Seite 4
Es sei uns eine entsprechende Prozessentschädigung zu zusprechen."
Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass die Höhe der
Verfahrensgebühr angesichts eines Streitwerts von Fr. 18.80 unverhältnis-
mässig und willkürlich sei, da diese ins Verhältnis zum Streitwert gesetzt
werden müsse. Obwohl sie der ombudscom am 1. April 2014 mitgeteilt
habe, sie verfüge nicht über alle Unterlagen, habe diese am 19. Mai 2014
einen unvollständigen, ungenügenden Schlichtungsvorschlag zugestellt.
Die Beschwerdeführerin erstatte aus Kulanz üblicherweise solch niedrige
Beträge zurück. Dies habe sie vorliegend nicht gemacht, da nicht das Ge-
spräch an sich, sondern die angeblichen SMS und MMS sowie Abonne-
ments kritisiert worden seien, welche bei ihr aber nicht bezogen werden
könnten. Die Beschwerdeführerin sei zudem immer bereit, eine Stellung-
nahme im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens abzugeben, sie habe
sich auch dieses Mal beteiligt. Die Beschwerdeführerin habe erst mit
Schreiben vom 25. Juli 2014 seitens der ombudscom Einsicht in deren Ak-
ten erhalten. Zwar habe die ombudscom die erste Verfügung vom 17. Juli
2014 annulliert, auf die Fragen und Beschwerden der Beschwerdeführerin
sei sie hingegen nicht eingegangen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. November 2014 beantragt die om-
budscom (nachfolgend: Vorinstanz) die vollumfängliche Abweisung der Be-
schwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Die Vorinstanz präzisiert, dass sie
vollumfänglich an der Begründung in ihrer Verfügung festhalte.
F.
In ihren Schlussbemerkungen vom 12. Dezember 2014 hält die Beschwer-
deführerin an ihren Beschwerdeanträgen und Darlegungen vollumfänglich
fest.
G.
Auf weitere Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten befindli-
chen Unterlagen wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
A-5643/2014
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG ent-
schieden hat. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37
VwVG).
1.2 Die Vorinstanz ist als Schlichtungsstelle der Telekombranche gemäss
Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG,
SR 784.10) und Art. 42 Abs. 1 der Verordnung über Fernmeldedienste vom
9. März 2007 (FDV, SR 784.101.1) eine Organisation ausserhalb der Bun-
desverwaltung, welche in Erfüllung der ihr übertragenen öffentlich-rechtli-
chen Aufgaben des Bundes verfügt. Folglich ist sie eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. BVGE
2010/34 E. 1.3; Urteile des BVGer A-6494/2013 vom 27. August 2014
E. 1.1; A-5556/2013 vom 18. Juni 2014 E. 1.2.3). Da keine Ausnahme ge-
mäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Das Vorhandensein einer Verfügung ist eine Sachurteilsvoraussetzung
des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Ver-
fügung ist Anfechtungsobjekt und deren zu Grunde liegenden Rechtsver-
hältnisse bilden den Streitgegenstand, sofern sie im Streit liegen
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.6 f.).
Als Verfügungen gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 VwVG Anordnungen der Be-
hörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen
und die Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflich-
ten (Bst. a); die Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfan-
ges von Rechten oder Pflichten (Bst. b); oder die Abweisung von Begehren
auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten o-
der Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c) zum Gegen-
stand haben (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 6. Aufl. 2010, Rz. 854 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/
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Seite 6
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 28, Rz. 1 ff.; WIE-
DERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012,
Rz. 2142 ff.).
Rechnungen sind regelmässig nicht direkt auf Rechtswirkungen ausgerich-
tet und stellen daher keine Verfügungen gemäss Art. 5 VwVG dar (vgl.
BVGE 2010/34 E. 1.2; Urteil A-5556/2013 E. 1.2.1). Die Vorinstanz hat der
Beschwerdeführerin eine die formellen Anforderungen erfüllende Verfü-
gung (vgl. Art. 34 und 35 VwVG) sowie eine Gebührenrechnung (ohne Un-
terschrift) zugestellt. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr ist der begrün-
deten Verfügung zu entnehmen, die Rechnung spezifiziert die Höhe der
Gebühr unter Einbezug der Mehrwertsteuer. Die Verfügung der
Vorinstanz vom 2. September 2014 auferlegt der Beschwerdeführerin die
im Schlichtungsverfahren vor der Vorinstanz anfallenden Gebühren und
begründet damit eine Pflicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a VwVG. Es
handelt sich mithin um eine auf öffentlichem Recht basierende hoheitliche
Anordnung einer Behörde im Einzelfall, welche sich an die Beschwerde-
führerin als Adressatin richtet und auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie
verbindlich ist. Die Rechnung zusammen mit der Verfügung bilden ein taug-
liches Anfechtungsobjekt, gegen welches grundsätzlich die Beschwerde
ans Bundesverwaltungsgericht ergriffen werden kann (vgl.
Urteile A-6494/2013 E. 1.1; A-5556/2013 E. 1.2.1).
1.4 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a); durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b); und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung oder Änderung hat (Bst. c). Die Beschwerdelegitimation erfordert,
dass die drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.60). Als Verfügungsadressatin hat die
Beschwerdeführerin ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung respektive Anpassung der sie belastenden Verfügung der
Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin ist somit beschwerdelegitimiert.
1.5 Die in der Verfügung geregelten Rechtsverhältnisse begrenzen den
möglichen Streitgegenstand vor Bundesverwaltungsgericht (vgl. MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.8). Die konkret angefochtene Verfü-
gung vom 2. September 2014 ist beschränkt auf die Festlegung der seitens
der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrensgebühr im Rahmen
des Schlichtungsverfahrens vor der Vorinstanz. Folglich gilt es zu prüfen,
A-5643/2014
Seite 7
ob sämtliche Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin diesen Streitgegen-
stand betreffen.
1.5.1 Die Beschwerdeführerin stellt in ihrer Beschwerde vom 2. Oktober
2014 den Antrag, der Schlichtungsvorschlag der Vorinstanz sei zu annul-
lieren und ohne weitere Kostenfolge sowie unter Einbezug der Stellung-
nahme der Beschwerdeführerin (datiert vom 5. August 2014) neu auszuar-
beiten. Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren damit, dass der
Schlichtungsvorschlag der Vorinstanz ungenügend und unvollständig ge-
wesen sei. Dieser sei nicht auf das eigentliche Problem eingegangen, dass
die Beschwerdeführerin gemäss Rechnungskopie der Swisscom keine
SMS oder MMS verrechnet habe und tatsächlich ein Anruf des Kunden am
28. Januar 2013 bei der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Des Weite-
ren habe er Passagen enthalten, welche Zweifel an der Seriosität des Un-
ternehmens der Beschwerdeführerin impliziert hätten. Der Beschwerdefüh-
rerin seien die vollständigen Unterlagen zudem erst mit Schreiben der Vo-
rinstanz vom 25. Juli 2014 zugestellt worden. Die
Vorinstanz habe keinen weiteren Schlichtungsvorschlag unterbreitet, da
die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme informierte, diese habe als
nicht eingereicht zu gelten, falls noch mehr Kosten anfallen würden.
Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, dass auf die Anträge der Be-
schwerdeführerin betreffend inhaltliche Vorgaben zur Ausarbeitung eines
neuen Schlichtungsvorschlags nicht einzutreten sei, da im vorliegenden
Fall nur die Gebührenverfügung der Vorinstanz beurteilt werden könne. Ei-
ner allfälligen Beeinträchtigung des rechtlichen Gehörs habe die
Vorinstanz entgegengewirkt, indem sie der Beschwerdeführerin mit Schrei-
ben vom 25. Juli 2014 alle Unterlagen zukommen liess, obwohl die Be-
schwerdeführerin mit Ausnahme des eigentlichen Schlichtungsbegehrens
(dessen Inhalt sich mit der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Kor-
respondenz jedoch decke) bereits im Besitze sämtlicher auch bei der Vo-
rinstanz vorhandenen Unterlagen gewesen sei. Zudem habe sie gleichzei-
tig die bereits versandte Gebührenverfügung samt Rechnung annulliert
und der Beschwerdeführerin erneut Gelegenheit zur Stellungnahme einge-
räumt. Die Vorinstanz habe davon ausgehen dürfen, dass keine sinnvolle
Einigung erzielt werden könne. Des Weiteren habe sich die Beschwerde-
führerin geweigert, die zusätzlich anfallenden Kosten der Ausarbeitung ei-
nes neuen Schlichtungsvorschlags zu übernehmen.
1.5.2 Im vorliegenden Fall bildet die Verfügung vom 2. September 2014
(samt Rechnung) das Anfechtungsobjekt. Der Streitgegenstand ist mithin
A-5643/2014
Seite 8
beschränkt auf die Festsetzung der seitens der Beschwerdeführerin zu ent-
richtenden Gebühr in Höhe von Fr. 934.– (respektive Fr. 1'008.70 inkl.
Mehrwertsteuer gemäss Rechnung vom 2. September 2014). Der Schlich-
tungsvorschlag an sich bildet demzufolge nicht das Anfechtungsobjekt res-
pektive den Streitgegenstand. Auf die Anträge der Beschwerdeführerin,
den Schlichtungsvorschlag der Vorinstanz zu annullieren und einen neuen
Schlichtungsvorschlag ohne weitere Kostenfolge auszuarbeiten, ist somit
nicht einzutreten. Demzufolge ist auch eine allfällige Verletzung des recht-
lichen Gehörs im Rahmen der Ausarbeitung des Schlichtungsvorschlags
nicht zu beurteilen.
1.6 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und
Art. 52 VwVG) ist – unter Vorbehalt der Einschränkung gemäss vorange-
hender Erwägung (E. 1.5) – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügungen
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung und
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Da das Bundesverwaltungsgericht das Recht von Amtes wegen anzu-
wenden hat, muss es jedenfalls auch jenen Rechtsfragen nachgehen, für
welche sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den
Akten ergeben (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55). Den
Akten ist sinngemäss die Rüge der Beschwerdeführerin zu entnehmen, die
Vorinstanz habe es unterlassen, die Höhe der Gebühr zu begründen.
3.2 Die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, bildet einen
Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; Art. 29
VwVG). Ein Entscheid ist ausreichend begründet, wenn er die Betroffenen
dadurch in die Lage versetzt, seine Tragweite zu beurteilen und ihn sach-
gerecht anzufechten. Hingegen sind Behörden nicht dazu verpflichtet, sich
zu allen Parteivorbringen zu äussern, sondern sie dürfen sich auf die we-
sentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. KIENER/KÄLIN, Grundrechte,
2. Aufl. 2013, S. 506 f.; MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz,
4. Aufl. 2008, S. 885 ff.).
A-5643/2014
Seite 9
3.3 Im vorliegenden Fall begründete die Vorinstanz ihre Gebührenverfü-
gung vom 2. September 2014 unter Verweis auf das Verfahrens- und Ge-
bührenreglement der Stiftung ombudscom vom 1. Juli 2013 (genehmigt
durch das BAKOM mit Verfügung vom 18. Juni 2013 [nachfolgend: Verfah-
rens- und Gebührenreglement]). Sie legte dar, dass es sich um einen Fall
durchschnittlicher Komplexität handelte, welcher jedoch einen hohen Auf-
wand verursachte. Ebenfalls sei bei der Gebührenfestsetzung der geringe
Streitwert berücksichtigt worden. Die Behandlungsgebühr gemäss Art. 12c
Abs. 2 FMG sei bereits in Abzug gebracht und die Gebühr um 20 % für
Fallzahler erhöht worden (Art. 14 Abs. 3 des Verfahrens- und Gebühren-
reglements).
3.4 Die Vorinstanz hat ihre Gebührenverfügung somit ausreichend begrün-
det und die bei der konkreten Festsetzung der Gebühr massgebenden Kri-
terien gemäss Art. 14 Abs. 2 ihres Verfahrens- und Gebührenreglements
für den spezifischen Fall ausgewiesen. Damit genügt die Begründungs-
dichte der Vorinstanz den rechtlichen Standards, da die Beschwerdeführe-
rin in Kenntnis der die Gebührenhöhe beeinflussenden Kriterien die Ge-
bührenverfügung anfechten konnte. Die Rüge der Beschwerdeführerin, ihr
Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, ist damit unbegründet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die seitens der Vorinstanz fest-
gesetzte Gebühr angesichts des Streitwerts (gemäss Beschwerdeführerin
Fr. 18.80) unverhältnismässig und willkürlich sei. Die Vorinstanz habe die
Gebühr weder aufgeschlüsselt noch deren Höhe begründet. Die Be-
schwerdeführerin legte im Rahmen ihrer Beschwerdeanträge dar, dass sie
eine Verfahrensgebühr von maximal Fr. 300.– angesichts des Streitwerts
gerade noch als angemessen erachte. Die Beschwerdeführerin macht
sinngemäss eine Verletzung des Äquivalenzprinzips geltend, da sie die
Verfahrensgebühr in Höhe von Fr. 1'008.70 als in einem offensichtlichen
Missverhältnis zum Streitwert erachtet.
Wie bereits ausgeführt, begründete die Vorinstanz ihre Verfügung vom
2. September 2014 unter Verweis auf ihr Verfahrens- und Gebührenregle-
ment. Die Verfahrenskosten seien aufgrund der durchschnittlichen Kom-
plexität und des hohen Aufwands (Aktenstudium, Prüfen der Eintretensvo-
raussetzungen, div. Korrespondenz mit Kunde und Anbieter, Telefonat mit
Kunde, Ausarbeitung eines Schlichtungsvorschlages) sowie des geringen
Streitwerts festgelegt worden. Die Vorinstanz legt in ihrer Vernehmlassung
dar, dass es sich vorliegend um einen Fall durchschnittlicher Komplexität
A-5643/2014
Seite 10
gehandelt habe, der Streitwert (gemäss Vorinstanz Fr. 20.30) als gering
qualifiziert werde, der Arbeitsaufwand hingegen im Umfang von vier Stun-
den und 50 Minuten hoch gewesen sei. Die
Vorinstanz präzisiert, sie habe den zeitlichen Aufwand vor Rechnungstel-
lung um 45 Minuten gekürzt und den Arbeitsaufwand ab 14. Juli 2014 im
Umfang von 60 Minuten bei der Gebührenfestsetzung nicht einkalkuliert.
Des Weiteren macht die Vorinstanz auf den Umstand aufmerksam, dass
sie ihren gesetzlichen Auftrag und damit den gesamten damit einhergehen-
den Aufwand der Stiftung durch die Verfahrensgebühren der Anbieter
(nebst Fallpauschale der Kunden in Höhe von Fr. 20.–) kostendeckend zu
bewältigen habe. Die Schlichtungsstelle könne aber ihre zeitlichen Res-
sourcen lediglich zu rund einem Drittel für die Schlichtungsverfahren ein-
setzen, der grössere Anteil werde für die Behandlung telefonischer und
schriftlicher Anfragen verwendet. Entsprechend müsse bei der Beurteilung
der Höhe der Verfahrensgebühren im konkreten Fall notwendigerweise die
Umsetzung ihres gesetzlichen Auftrages mitberücksichtigt werden. Die Vo-
rinstanz wies darauf hin, dass im Jahr 2013 durchschnittlich Fr. 639.– pro
Fall an Verfahrensgebühren in Rechnung gestellt wurden, dadurch jedoch
der Betriebsaufwand nicht gedeckt werden konnte. Im Jahr 2014 hingegen
sei zur Deckung des Aufwandes von einer durchschnittlichen Inrechnung-
stellung von Verfahrensgebühren in Höhe von Fr. 844.40 auszugehen. Die
Vorinstanz hielt fest, dass vorliegend das Äquivalenzprinzip betreffend die
konkreten Verfahrensgebühren von Fr. 1'008.70 (inkl. Mehrwertsteuer und
Fallzahlerzuschlag von 20 %) unter Berücksichtigung dieses Durch-
schnittswerts im Jahr 2014, des hohen Arbeitsaufwandes, der Komplexität
des Falles und des Streitwerts gewahrt worden sei.
4.2 Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Verfahrensgebühr der
Vorinstanz um eine Kausalabgabe in Form einer Verwaltungsgebühr (vgl.
BVGE 2010/34 E. 4). Die Bemessung von kostenabhängigen Kausalabga-
ben hat sich grundsätzlich an zwei verfassungsmässigen Prinzipien zu ori-
entieren, dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip (vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2636 ff.; TSCHANNEN/ZIMMERLI/
MÜLLER, a.a.O., § 58, Rz. 10 ff.).
4.3 Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Ge-
bühren die gesamten Kosten des betroffenen Verwaltungszweigs nicht o-
der nur geringfügig übersteigen darf (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1 (S. 374 f.);
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2637; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜL-
LER, a.a.O., § 58, Rz. 13; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis des allgemeinen Ver-
waltungsrechts, Band II, 2014, Rz. 682 [nachfolgend: Band II]).
A-5643/2014
Seite 11
Aus den Akten sowie den Darlegungen der Vorinstanz ist ersichtlich, dass
die Vorinstanz im Jahr 2013 ihren Betriebsaufwand nicht durch ihren Net-
toerlös (Fr. 748'127.13) zu decken vermochte. Der Verlust in Höhe von
Fr. 220'785.64 musste anteilsmässig von den Vorauszahlern (Swisscom
(Schweiz) AG / Orange Communications SA / upc cablecom GmbH / Sun-
rise Communications AG) getragen werden (Jahresbericht 2013 der
Schlichtungsstelle Telekommunikation, ombudscom, S. 38). Gemäss Pro-
jektierung der Vorinstanz sind in der Erfolgsrechnung des Geschäftsjahres
2014 insgesamt Erträge von Fr. 993'000.– zu erwarten und ein Gesamtauf-
wand in Höhe von Fr. 987'760.–. Mit anderen Worten ist im Geschäftsjahr
2014 von einem möglichen Gewinn von Fr. 5'240.– auszugehen. Den Akten
ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz ebenfalls im Jahr 2012 einen ge-
ringfügigen Ertragsüberschuss von ca. Fr. 67'000.– generierte, welchen sie
anteilsmässig an die Fernmeldedienstanbieterinnen zurückbezahlte (Jah-
resbericht 2013 der Schlichtungsstelle Telekommunikation, ombudscom,
S. 38). Die Vorinstanz arbeitet demzufolge nicht gewinnorientiert und ver-
letzt angesichts ihres Verlustes im Jahr 2013 respektive ihres projektierten
geringfügigen Gewinnes im Jahr 2014 das Kostendeckungsprinzip nicht.
Um ihre Kosten namentlich in Form von Gehältern, Miete (inkl. Nebenkos-
ten), Büromaterial etc. (vgl. Jahresbericht 2013 der Schlichtungsstelle Te-
lekommunikation, ombudscom, S. 38) zu decken, hat die Vorinstanz Ver-
fahrensgebühren zu erheben, welche womöglich die Kosten des entstan-
denen Aufwands im konkreten Einzelfall übersteigen. Dies ist jedenfalls so-
lange nicht zu beanstanden, als zwischen dem Wert der Leistung und der
erhobenen Gebühr kein offensichtliches Missverhältnis besteht.
4.4
4.4.1 In Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips verlangt das
Äquivalenzprinzip insbesondere, dass eine Gebühr in keinem offensichtli-
chen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistungen steht,
sondern sich in vernünftigen Grenzen hält (vgl. BGE 132 II 371 E. 2.1
(S. 375); TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 58, Rz. 19;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2625b). Der Wert der Leistung be-
stimmt sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt,
oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Ver-
hältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweiges
bzw. der betreffenden Behörde; allerdings bleibt auch hier eine gewisse
Pauschalisierung zulässig. Die Gebühren müssen zudem nicht in jedem
Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sollen aber nach sach-
A-5643/2014
Seite 12
lich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen tref-
fen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Werden vergleich-
bare Leistungen auch von Privaten angeboten, kann auf den Marktwert ab-
gestellt werden. Lässt sich der Wert der Leistung nur schwer beziffern, ver-
fügt der Gesetzgeber über einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. HÄ-
FELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2642; WIEDERKEHR/RICHLI, Band II,
a.a.O., Rz. 561 ff.).
Im Unterschied zum Kostendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenz-
prinzip nur auf das Verhältnis von Abgabe und Leistung im konkreten Ein-
zelfall (vgl. WIEDERKEHR/RICHLI, Band II, a.a.O., Rz. 562). Bei der konkre-
ten Beurteilung, ob die Verfahrensgebühr der Vorinstanz nicht in einem of-
fensichtlichen Missverhältnis zur erbrachten Leistung steht, ist des Weite-
ren dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Gebühren von Gesetzes
wegen die Kosten der Vorinstanz insgesamt decken sollen (vgl. Art. 40
Abs. 1 Bst. c FMG; Urteil A-6494/2013 E. 7.3.1). Namentlich bei Verfahren
mit niedrigem Streitwert ist daher grundsätzlich in Kauf zu nehmen, dass
die erhobenen Gebühren den Streitwert übersteigen (vgl. Urteil des BVGer
A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 5). Ferner besteht der Wert eines
Schlichtungsverfahrens auch darin, eine Streitigkeit möglichst rasch zu be-
enden und damit deutlich höhere Folgekosten etwa eines Zivilprozesses
zu vermeiden (vgl. Urteile A-5998/2010 E. 5;
A-5556/2013 E. 5.3.1; A-6494/2013 E. 7.3.2).
4.4.2 Art. 14 Abs. 1 des Verfahrens- und Gebührenreglements steckt einen
Rahmen für die den Anbietern aufzuerlegenden Verfahrensgebühren zwi-
schen Fr. 200.– und Fr. 3'000.–. Abs. 2 hält die ombudscom dazu an, die
Verfahrensgebühren namentlich aufgrund der Komplexität des Falles, des
Streitwerts und des Arbeitsaufwands festzusetzen. Gemäss Abs. 3 werden
Verfahrensgebühren um 20 % erhöht, wenn es sich beim pflichtigen Anbie-
ter nicht um einen Vorauszahler handelt, der die Verfahrenskosten per ver-
traglicher Verpflichtung mit der Vorinstanz vorab entrichtet.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits mehrfach Gebühren der
Vorinstanz auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen (vgl. Urteile
A-6494/2013 E. 7.4.2; A-5998/2010 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Nicht
beanstandet wurde unter anderem:
– Ein Schlichtungsverfahren durchschnittlicher Komplexität, welches aber ei-
nen hohen Arbeitsaufwand (11.75 Stunden) generierte, der hingegen nur teil-
weise verrechnet wurde. Die zwei ausgearbeiteten Schlichtungsvorschläge
basierten auf einem fundierten Studium der Akten und der Rechtsprechung.
A-5643/2014
Seite 13
Entsprechend wurde eine Gebühr in Höhe von Fr. 1'510.– (inkl. Fallzahlerzu-
schlag von 20 %, exklusive Mehrwertsteuer) als gerechtfertigt beurteilt, ob-
wohl etwa der Streitwert mit Fr. 456.– beziffert wurde (Urteil
A-5556/2013 E. 5.4.4).
– Als angemessen erachtete das Bundesverwaltungsgericht Verfahrensgebüh-
ren in Höhe von Fr. 650.– (exkl. Mehrwertsteuer und ohne Erhöhung um 20 %
für Fallzahler) bei einem ursprünglich strittigen Betrag von Fr. 450.–, nach-
dem dem schliesslich zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich
wiederholte Vermittlungsbemühungen der Vorinstanz vorausgingen. Die Ge-
bühr wurde als angemessen erachtet, obwohl sich der weitere Aufwand auf
die Zustellung der jeweiligen Vergleichsangebote an die Gegenseite sowie
die Verfassung eines kurzen Berichts zum Ablauf des Schlichtungsverfahrens
beschränkte. Weitere rechtliche oder vertiefte Abklärungen wurden nicht ge-
troffen (Urteil des BVGer A-4903/2010 vom 17. März 2011 Bst. A.d und
E. 5.3.2).
Als unangemessen respektive mit dem Äquivalenzprinzip nicht vereinbar
erachtet wurden insbesondere:
– Verfahrensgebühren von Fr. 762.– hielt das Bundesverwaltungsgericht bei
einem ursprünglich strittigen Betrag von Fr. 115.85 für unangemessen. Rech-
nung getragen wurde dem Umstand, dass sich die Parteien während des ers-
ten Schriftenwechsels einigten und sich der Schlichtungsvorschlag im We-
sentlichen auf die Wiederholung der Parteistandpunkte und der Einigung be-
schränkte. Der restliche Aufwand resultierte somit massgebend aus der Ein-
gabe respektive dem Einlesen der Eingaben der Kunden samt Beilagen, der
Aufforderung zur Stellungnahme sowie der Erstellung von auf Textbausteinen
respektive Standardtexten basierten Schreiben. Der zeitliche Aufwand belief
sich auf etwa zwei Stunden. Das Bundesverwaltungsgericht setzte die Ver-
fahrensgebühr für das nicht allzu aufwändige Schlichtungsverfahren neu auf
Fr. 700.– fest (Urteil A-5998/2010 Bst. A.a., Bst. E. und E. 5.3.1).
– Als unangemessen erachtete das Bundesverwaltungsgericht ferner eine Ge-
bühr in Höhe von Fr. 864.– (inkl. Fallzahlerzuschlag von 20 %, ohne Mehr-
wertsteuer) angesichts eines vor der Schlichtungsbehörde noch strittigen Be-
trags von Fr. 150.–, nachdem sich die Parteien während des ersten Schrif-
tenwechsels einigten und diese Einigung zum Schlichtungsvorschlag erho-
ben wurde. Der zeitliche Aufwand belief sich nach Angaben der
Vorinstanz auf 140 Minuten. Die Vorinstanz habe keine eigenen (rechtlichen)
Abklärungen treffen müssen und ihre Begleitschreiben hätten auf Standard-
texten beziehungsweise Textbausteinen basiert, weshalb insgesamt kein
"überdurchschnittlicher Aufwand" als belegt erachtet wurde. Mit Blick auf die
bisherige Rechtsprechung (insbesondere das [Leit-]Urteil
A-5998/2010) stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz
mit ihren Gebührenforderungen, welche Fr. 700.– übersteigen, für nicht allzu
aufwändige Schlichtungsverfahren das Äquivalenzprinzip verletze und setzte
die Verfahrensgebühr neu auf Fr. 700.– (inkl. Fallzahlerzuschlag von 20 %)
fest (Urteil des BVGer A-6384/2011 vom 11. Oktober 2012 E. 7.5 f.).
– Angesichts einer relativ einfachen Rechtsfrage betreffend die gültige Kündi-
gung eines Telefonvertrages und eines demzufolge kurzen dreiseitigen
Schlichtungsvorschlages wurde der Aufwand der Vorinstanz als gering ein-
gestuft und mithin eine Gebühr in Höhe von Fr. 1'494.– auch mit Bedacht auf
A-5643/2014
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den Streitwert von Fr. 51.80 als das Äquivalenzprinzip verletzend erachtet
(Urteil des BVGer A-6747/2008 vom 24. Februar 2011 E. 7.3).
4.4.3 Im vorliegenden Fall lud die Vorinstanz die Beschwerdeführerin nach
Eröffnung des Schlichtungsverfahrens zur Stellungnahme ein. Die Be-
schwerdeführerin informierte, dass sie nicht im Besitz aller Verfahrensak-
ten sei und liess der Vorinstanz ihre Korrespondenz mit A._______ mit dem
Hinweis zukommen, dass sie damit ihre Mitwirkungspflicht erfüllt habe. Ba-
sierend auf den dannzumal vorhandenen Unterlagen arbeitete die Vo-
rinstanz ihren fünfseitigen Schlichtungsvorschlag aus. Dieser enthält ein-
leitende Erörterungen allgemeiner Natur, die Wiedergabe des Schlich-
tungsbegehrens und der Stellungnahme der Beschwerdeführerin, die Prü-
fung der Eintretensvoraussetzungen, Überlegungen des Ombudsmanns
(ca. zwei Seiten) sowie den in drei Ziffern dargelegten Schlichtungsvor-
schlag. Unter dem Titel Überlegungen des Ombudsmanns werden auf ei-
ner halben Seite allgemeine Informationen zu "090xer-Nummern" respek-
tive Mehrwertdienstnummern erörtert; eine halbe Seite thematisiert die
Pflicht zur Preisbekanntgabe (gemäss Art. 11a der Preisbekanntgabever-
ordnung vom 11. Dezember 1978, PBV, SR 942.211) sowie die verbindli-
chen Preisobergrenzen für Mehrwertdienstanbieter (gemäss Art. 39 der
Verordnung über Fernmeldedienste vom 9. März 2007, FDV,
SR 784.101.1). Unter dem Titel "Mehrwertdienstanbieter" führte der Om-
budsmann aus, er habe verifiziert, dass die Nummer (…) auf die Beschwer-
deführerin registriert sei. Der Ombudsmann habe diese Nummer angeru-
fen und festgestellt, dass keine Tarifansage erfolge. Damit verstosse die
Beschwerdeführerin gegen die Preisbekanntgabeverordnung. Zudem
missachte die Beschwerdeführerin die Verordnung über Fernmelde-
dienste, da der Preis pro Minute über Fr. 10.– zu sein scheine (ein Anruf
von 39 Sekunden des Ombudsmanns kostete Fr. 14.75). Der Ombuds-
mann hielt fest, dass die Beschwerdeführerin die Rechtmässigkeit ihrer
Forderungen zu belegen hätte und weil sie dies nicht getan habe, seien
dem Kunden gemäss Schlichtungsvorschlag die entstandenen Mehrwert-
dienstgebühren in Höhe von Fr. 20.30 zurückzuerstatten.
Der Aufwand der Vorinstanz vom 14. März 2014 bis 22. September 2014
in Höhe von vier Stunden und 50 Minuten setzt sich gemäss deren Zeiter-
fassung folgendermassen zusammen: eine Stunde und 40 Minuten für Kor-
respondenz, zwei Stunden und 15 Minuten für den Schlichtungsvorschlag,
15 Minuten für Telefonate, 20 Minuten für Diverses und 20 Minuten zur
Prüfung der Eintretensvoraussetzungen. Gemäss Ausführungen der Vo-
rinstanz seien vor Rechnungstellung 45 Minuten plus der gesamte nach
dem 14. Juli 2014 anfallende Aufwand im Umfang von 60 Minuten in Abzug
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gebracht worden. Den Akten ist zu entnehmen, dass die
Vorinstanz nach dem 14. Juli 2014 namentlich vier weitere Schreiben an
die Beschwerdeführerin verfasste, in welchen sie jedenfalls teilweise auf
die Vorbringen der Beschwerdeführerin einging (Schreiben vom 25. Juli
2014, 8. August 2014, 9. September 2014 und 22. September 2014).
4.4.4 Im vorliegenden Fall kann festgestellt werden, dass die Höhe der Ge-
bühr im Verhältnis zum Streitwert von Fr. 20.30 (gemäss Schlichtungsvor-
schlag) hoch ausfällt, was indes angesichts des gesetzlichen Auftrages der
Vorinstanz zur kostendeckenden Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe
a priori noch keine Verletzung des Äquivalenzprinzips darstellt. Nebst dem
Streitwert bilden weitere Kriterien zur Festsetzung der Verfahrensgebühr
die Komplexität des Falles sowie der Arbeitsaufwand (Art. 14 Abs. 2 Ver-
fahrens- und Gebührenreglement).
Die Vorinstanz führt aus, dass es sich um einen Fall durchschnittlicher
Komplexität handle. Dem Schlichtungsvorschlag vom 6. Mai 2014 ist zu
entnehmen, dass die Vorinstanz sich mit dem Dienstleistungsangebot der
Beschwerdeführerin insofern auseinandersetzte, als sie deren telefonische
Dienstleistungen zur Prüfung der Einhaltung der Preisbekanntgabeverord-
nung sowie der Verordnung über Fernmeldedienste während 39 Sekunden
testete. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin
ihre Mehrwertdienste nicht vorschriftskonform anbietet und unterbreitete
demzufolge den Schlichtungsvorschlag, wonach die Beschwerdeführerin
dem Kunden die angefallenen Gesprächskosten in Höhe von Fr. 20.30 zu-
rückzuerstatten hatte. Insgesamt kann damit der Ansicht der Vorinstanz
gefolgt werden, wonach es sich um einen Fall durchschnittlicher Komple-
xität handelt, da die Vorinstanz weitere Abklärungen zu treffen und darauf-
hin einen Schlichtungsvorschlag zu unterbreiten hatte.
Vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ist ferner als ausschlaggebend zu erachten, dass die Vo-
rinstanz dieses Schlichtungsverfahren durchschnittlicher Komplexität in-
nert vier Stunden und 50 Minuten respektive verrechneter rund drei Stun-
den behandelte. Die Vorinstanz musste ihren Schlichtungsvorschlag basie-
rend auf den vorhandenen Unterlagen sowie eigener Abklärungen ausar-
beiten, da sich die Parteien innerhalb des ersten Schriftenwechsels nicht
einigen konnten. Obwohl die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit der
Einladung zur Stellungnahme das Schlichtungsbegehren nicht zustellte
(vgl. Art. 9 Abs. 1 Verfahrens- und Gebührenreglement), eröffnete sie das
Verfahren nach Eingang des Schreibens der Beschwerdeführerin vom
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18. Juli 2014 wieder. Sie liess der Beschwerdeführerin in der Folge alle
Unterlagen zukommen und lud sie zur Stellungnahme ein. Der durch die
erneute Verfahrenseröffnung resultierende Aufwand wurde bei der Gebüh-
renfestsetzung gemäss glaubhaften Darlegungen der Vorinstanz jedoch
nicht berücksichtigt. Damit kam die Vorinstanz auch dem Anliegen der Be-
schwerdeführerin nach, wonach durch ihre Stellungnahme vom 5. August
2014 keine weiteren Kosten anfallen sollten, andernfalls die Stellung-
nahme nicht zu beachten sei. Insgesamt erweist sich die Verfahrensgebühr
von Fr. 934.– ungeachtet des geringen Streitwertes als angemessen, da
dieses Verfahren durchschnittlicher Komplexität einen relativ hohen Auf-
wand bei der Vorinstanz erzeugte. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach für nicht allzu
aufwändige Schlichtungsverfahren mit einem zeitlichen Aufwand von bis
zu zwei Stunden Verfahrensgebühren von über Fr. 700.– als das Äquiva-
lenzprinzip verletzend erachtet werden (vgl.
Urteile A-5998/2010 E. 5.3.1; A-6384/2011 E. 7.5 f.). Im konkreten Fall war
das Schlichtungsverfahren zeitlich aufwändiger und zufolge weiterer Ab-
klärungen seitens der Vorinstanz auch komplexer. Trotz des Streitwerts
von Fr. 20.30 kann vorliegend nach Würdigung der gesamten Umstände
nicht von einem offensichtlichen Missverhältnis zwischen den Verfahrens-
gebühren von Fr. 934.– (inkl. Fallzahlerzuschlag von 20 %, exkl. Mehrwert-
steuer) und dem Leistungswert ausgegangen werden.
4.5 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.5).
5.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterlie-
gend und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden auf
Fr. 600.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden dem bereits
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
Als Behörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der unterliegenden Beschwer-
deführerin steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Sie werden dem ihrerseits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe entnommen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Andreas Meier
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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