Abtei lung I
A-5646/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 0
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat EStI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Sicherheitsnachweis für elektrische
Niederspannungsinstallationen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5646/2009
Sachverhalt:
A.
Nach mehrfach vergeblichen Aufforderungen der zuständigen Netz-
betreiberin sowie des Eidgenössischen Starkstrominspektorats (EStI)
verfügte das EStI am 27. Februar 2007, A._______ habe den Sicher-
heitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen
seiner Liegenschaft, B._______, einzureichen. Die Missachtung dieser
Verfügung ziehe eine Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.-- nach sich. Für
den Erlass dieser Verfügung erhob das EStI eine Gebühr von Fr.
400.--.
A.a Die hiergegen von A._______ an das EStI gerichtete Einsprache
wurde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiter-
geleitet. Mangels Entrichtung des Kostenvorschusses durch
A._______ trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-1957/2007
vom 27. April 2007 auf die Beschwerde nicht ein. Da das Urteil nicht
angefochten wurde, erwuchs es in Rechtskraft.
A.b Gestützt auf dieses rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts forderte das EStI mit Schreiben vom 10. September 2007
A._______ auf, den erforderlichen Sicherheitsnachweis bis spätestens
am 9. Oktober 2007 einzureichen. Diese Frist lief ungenutzt ab.
Folglich drohte das EStI mit Schreiben vom 5. Mai 2008 die zwangs-
weise Vollstreckung der vorgeschriebenen Kontrolle an, sollte der
Nachweis nicht bis am 30. Mai 2008 vorgelegt werden. Da auch diese
Frist ungenutzt ablief, verfügte das EStI am 16. Februar 2009 die
zwangsweise Vollstreckung der technischen Kontrolle der elektrischen
Niederspannungsinstallationen. Für den Erlass dieser Verfügung erhob
es eine Gebühr von Fr. 700.--.
A.c Zudem erliess das Bundesamt für Energie (BFE) wegen Miss-
achtung des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. November 2007 einen Strafbescheid gegen A._______. Die ihm
auferlegte Busse focht A._______ beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dieses überwies die Angelegenheit an das in der Sache zuständige
BFE. Den in der Folge ergangenen Einspracheentscheid focht
A._______ erneut beim Bundesverwaltungsgericht an, welches mit
Urteil A-2257/2008 vom 20. Juni 2008 wegen Nichtbezahlens des
Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eintrat. Auch dieses
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Urteil des Bundesverwaltungsgerichts wurde nicht angefochten und
erwuchs in Rechtskraft.
A.d Mittels Eingabe vom 6. März 2009 an das EStI verlangte
A._______ die Aufhebung der Vollstreckungsverfügung vom 16.
Februar 2009. Das Schreiben wurde zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet. Dieses trat wegen Nicht-
leistung des Kostenvorschusses mit Urteil A-1568/2009 vom 26. Mai
2009 auf die Beschwerde nicht ein. Dieses Urteil erwuchs mangels
Anfechtung in Rechtskraft.
A.e In der Folge teilte das EStI gestützt auf seine Vollstreckungsver-
fügung vom 16. Februar 2009 A._______ mit Schreiben vom 5. August
2009 den Termin für die Durchführung der technischen Kontrolle mit.
Dem am 14. August 2009 vor Ort erschienenen Inspektor des EStI
versicherte A._______, er habe selber ein Kontrollorgan beauftragt.
Die vorgesehene Kontrolle wurde deshalb nicht durchgeführt.
A.f Die zuständige Netzbetreiberin informierte mit E-Mail vom
8. September 2009 das EStI dahingehend, dass der Sicherheits-
nachweis von A._______ eingetroffen sei und das Kontrollverfahren
folglich abgeschlossen werden könne.
B.
Mit Eingabe vom 8. September 2009 führt A._______ (Beschwerde-
führer) gegen das Schreiben des EStI (Vorinstanz) vom 5. August
2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Der Beschwerde-
führer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Schreibens.
Eventualiter seien mindestens die ungerechtfertigten Verfahrenskosten
von Fr. 700.-- aufzuheben. Als Privatperson habe er in seinem Ein-
familienhaus keinen Starkstrom, anerkenne er die Vorinstanz nicht und
habe er auch mit keinem Stromlieferanten einen Vertrag ab-
geschlossen. Zudem habe ihm die Volta Elektro und Telecom AG
schriftlich bestätigt, dass seine Elektroanlagen bereits am
6. Dezember 2006 in Ordnung gewesen seien. Dieses Schreiben habe
er der Vorinstanz mehrmals zugeschickt. Somit sei die ohnehin viel zu
spät angekündigte, nochmalige Kontrolle vom 14. August 2009 bzw.
das angefochtene Schreiben (vom Beschwerdeführer wird dieses als
Verfügung bezeichnet) aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, nicht ge-
rechtfertigt und unverhältnismässig sowie nichtig. Sodann habe sich
die Vorinstanz am 14. August 2009 davon überzeugen können, dass
seine Anlagen in einwandfreiem Zustand seien. Des Weiteren habe er
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bereits vor mehr als einem Jahr die Volta Elektro und Telecom AG
aufgefordert, seine Anlagen zu kontrollieren. Dies sei dann mit etwas
Verspätung am 17. August 2009 erfolgt. Zusammenfassend seien an-
lässlich der Kontrollen nie Mängel an seinen Anlagen festgestellt
worden.
C.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 2. November
2009 auf Nichteintreten auf die Beschwerde. Eventualiter sei die Be-
schwerde abzuweisen. Sie führt aus, die Vollstreckungsverfügung vom
16. Februar 2009 – und somit auch die damit verbundene Ver-
fügungsgebühr von Fr. 700.-- – sei in Rechtskraft erwachsen und
könne somit mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten
werden. Zudem handle es sich bei seinem Schreiben vom 5. August
2009 um keine Verfügung, sondern um eine auf die Vollstreckungsver-
fügung gestützte Vollzugshandlung, die mit Beschwerde gegen die
Vollstreckungsverfügung hätte angefochten werden sollen. Schliesslich
sei das Kontrollverfahren durch die Einreichung des Sicherheitsnach-
weises mittlerweile abgeschlossen, weshalb auch kein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung des Schreibens vom 5. August 2009 be-
stehe.
D.
In seinen Schlussbemerkungen vom 26. November 2009 hält der Be-
schwerdeführer unter anderem erneut fest, seine elektrischen Anlagen
seien stets in Ordnung gewesen. Zudem weist er darauf hin, die von
der Vorinstanz erhobene Kontrollgebühr von Fr. 700.-- sei völlig unan-
gemessen, nicht gerechtfertigt, aktenwidrig, rechtswidrig und willkür-
lich, habe die dafür aufgewendete Arbeitszeit doch nur eine oder zwei
Stunden gedauert.
E.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden
gegen Verfügungen des EStI zuständig (Art. 21 und 23 des Elektrizi-
tätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] sowie Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Vorliegend ist jedoch umstritten, ob auf die Beschwerde des Be-
schwerdeführers einzutreten ist. Denn zum einen stellt sich die Frage,
ob das Schreiben der Vorinstanz vom 5. August 2009 eine Verfügung
darstellt. Zum anderen ist zu untersuchen, ob die vom Beschwerde-
führer beanstandete Gebühr von Fr. 700.-- noch angefochten werden
kann.
2.
Als Prozessvoraussetzungen – auch Sachurteilsvoraussetzungen ge-
nannt – werden die Vorbedingungen bezeichnet, die erfüllt sein
müssen, damit die Behörde auf eine Beschwerde eintritt, diese be-
handelt und darüber materiell befindet (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1276/2008 vom 1. September 2009 E. 2.1 sowie
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.206; THOMAS MERKLI/
ARTHUR AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG,
Bern 1997, N. 6 zu Art. 51 Abs. 2; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 150). Zu den Prozessvoraussetzungen gehören unter
anderem ein form- und fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel (Art. 50
und 51 ff. des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), das Fehlen anderweitiger
Rechtshängigkeit oder eines rechtskräftigen Entscheids in der
gleichen Sache, das Vorhandensein eines Anfechtungsobjekts sowie
das Vorliegen eines aktuellen Rechtsschutzinteressens, mithin die
Beschwerdebefugnis der ein Rechtsmittel einlegenden Person (Art. 48
VwVG; vgl. zu den Prozessvoraussetzungen im Einzelnen KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., S. 151). Ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf
eine Beschwerde einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht
von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG). Wenn es die Prozessvoraussetzungen als erfüllt erachtet,
stellt es dies im Allgemeinen nicht gesondert (in einer Zwischenver-
fügung), sondern mit dem Entscheid in der Sache fest. Fehlt eine
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Prozessvoraussetzung, erlässt es einen Nichteintretensentscheid
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1276/2008 vom 1. Sep-
tember 2009 E. 2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 10 zu Art. 51
Abs. 2).
3.
Mit Schreiben vom 5. August 2009 hat die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer den Termin für die Durchführung der Kontrolle seiner
elektrischen Niederspannungsinstallationen mitgeteilt. Hierbei bezog
sie sich auf ihre rechtskräftige Vollstreckungsverfügung vom 16. Feb-
ruar 2009 und legte den Kontrolltermin auf den 14. August 2009 um
8.00 Uhr fest. Der Beschwerdeführer wurde ferner darauf hingewiesen,
er habe dem Inspektor den Zutritt zu den betroffenen Räumlichkeiten
zu gewährleisten, die Kontrolle werde unter grösstmöglicher Schonung
der Privatsphäre durchgeführt und der Zeitbedarf betrage drei bis vier
Stunden (vgl. Vorakten act. 43).
3.1 Ohne Verfügung gibt es keine Überprüfung durch Rechtsmittel-
behörden und damit keinen Rechtsschutz – vorbehalten bleiben die
Spezialfälle der Rechtsverweigerungs- und der Aufsichtsbeschwerde.
Als Verfügung gilt die Anordnung einer Behörde, mit der im Einzelfall
ein Rechtsverhältnis in einseitiger und verbindlicher Weise gestützt auf
öffentliches Recht geregelt wird (sog. materieller Verfügungsbegriff,
Art. 5 VwVG). Mit einer Verfügung soll ein verwaltungsrechtliches
Rechtsverhältnis, das Rechtswirkungen nach aussen zeitigt, definitiv
und in erzwingbarer Weise festgelegt werden. Diese Rechtswirkungen
entfalten sich sowohl für die Behörden als auch für die Verfügungs-
adressaten unmittelbar (vgl. hierzu MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 2.1 und 2.3; JÜRG MARTIN, Leitfaden für den Erlass von Ver-
fügungen, Zürich 1996, S. 5; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 1;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2006, Rz. 854 ff.; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
Rz. 498).
Demgegenüber sind Realakte Verwaltungsmassnahmen, die nicht auf
einen rechtlichen, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet
sind. Sie begründen – anders als Verfügungen – als Rechtsakte in der
Regel keine Rechte und Pflichten des Privaten. Der Rechtsschutz bei
Realakten beschränkt sich darauf, dass ein Anspruch auf Erlass einer
Verfügung über die Rechtmässigkeit des Realakts besteht (Art. 25a
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Abs. 2 VwVG). Erst durch diese Verfügung öffnet sich der ordentliche
Beschwerdeweg (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 38 Rz. 1 und 22
sowie HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 883). Ein Realakt kann somit
nicht direkt angefochten werden. Vielmehr ist von der betroffenen Be-
hörde gestützt auf Art. 25a Abs. 1 VwVG der Erlass einer Verfügung zu
verlangen, welche in der Folge angefochten werden kann.
3.2 Vollstreckungs- bzw. Vollzugshandlungen sind Realakte. Diese
Verwaltungsverrichtungen dienen der zwangsweisen Durchsetzung
vorgängig verfügter Rechte und Pflichten (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/
MÜLLER, a.a.O., § 38 Rz. 9). Als Realakte sind sie nicht auf Rechts-
wirkungen gerichtet, besitzen mit anderen Worten keinen Verfügungs-
charakter, sondern stellen Erscheinungsformen des sog. tatsächlichen
Verwaltungshandelns dar.
Beim Schreiben der Vorinstanz vom 5. August 2009 handelt es sich um
eine solche Vollstreckungshandlung bzw. um einen Realakt, da damit –
wie ausgeführt (E. 3 hiervor) – lediglich die Durchführung der
technischen Kontrolle der elektrischen Niederspannungsinstallationen,
mithin der Ersatzvornahme, im Anschluss an eine Sach- und Voll-
streckungsverfügung angekündigt worden ist (vgl. TSCHANNEN/ZIMMERLI/
MÜLLER, a.a.O., § 38 Rz. 9). Es kann somit mangels Verfügungs-
charakter nicht mit Beschwerde angefochten werden. Auf die Be-
schwerde gegen das Schreiben der Vorinstanz vom 5. August 2009 ist
somit nicht einzutreten.
4.
Die vom Beschwerdeführer als zu hoch erachtete Gebühr von
Fr. 700.-- wurde von der Vorinstanz nicht mit Schreiben vom 5. August
2009, sondern bereits in Ziff. 5 der Vollstreckungsverfügung vom
16. Februar 2009 erhoben (vgl. Vorakten act. 32).
4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 VwVG gelten Vollstreckungsverfügungen als
Verfügungen. Sie können somit Anfechtungsobjekte nach Art. 44
VwVG sein. Vorliegend ist das Bundesverwaltungsgericht in einem
früheren Verfahren (A-1568/2009) auf eine Beschwerde des Be-
schwerdeführers gegen die Vollstreckungsverfügung der Vorinstanz
vom 16. Februar 2009 indes nicht eingetreten (vgl. Sachverhalt Bst.
A.d). Dieser Nichteintretensentscheid wurde in der Folge von keiner
Seite angefochten, womit er in formelle Rechtskraft erwachsen ist (vgl.
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Vorakten act. 42 sowie TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 6;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 991).
4.2 Die formelle Rechtskraft einer Verfügung bzw. eines Entscheids
bedeutet, dass sie bzw. er von den Betroffenen nicht mehr mit ordent-
lichen Rechtsmitteln angefochten werden kann (TSCHANNEN/ZIMMERLI/
MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 5; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 990). Auf
eine Beschwerde gegen eine formell rechtskräftige Verfügung bzw.
einen formell rechtskräftigen Entscheid tritt die Beschwerdeinstanz
wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung (es sei denn, es handle
sich um eine Revision, einen Widerruf bzw. eine Wiedererwägung oder
eine Berichtigung) nicht ein (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1276/2008 vom 1. September 2009 E. 2.1.1; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.,
S. 150).
4.3 Die Vollstreckungsverfügung der Vorinstanz vom 16. Februar 2009
ist formell rechtskräftig (vgl. E. 4.1 hiervor sowie Sachverhalt Bst. A.d).
Sie kann folglich – wie jede andere in Rechtskraft erwachsene Ver-
fügung – mit keinem ordentlichen Rechtsmittel mehr angefochten
werden und entzieht sich daher einer Prüfung im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren. Auf die Beschwerde ist somit auch hinsichtlich der
beanstandeten Gebühr von Fr. 700.-- nicht einzutreten.
5.
Im Ergebnis gilt vorliegend der Beschwerdeführer als unterliegend,
weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Diese werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
6.
Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vorn-
herein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG
i.V.m. Art. 7 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
derselben Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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