B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 21.02.2020 (2C_923/2018)
Abteilung I
A-5649/2017, A-5657/2017
Ur t e i l vom 6 . Sep t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
A._______ GmbH,
(…),
vertreten durch Marcel Wieser, WIPA Treuhand AG,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2007 - 2012 (Ermes-
senseinschätzung, Steuernachfolge).
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die B._______ GmbH in Liquidation (ehemals C._______ GmbH; nachfol-
gend auch: Steuerpflichtige) war vom 1. April 2007 bis zum 31. Dezember
2016 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen und bezweckte u.a. den
gewerblichen Transport von (…) Personen, einschliesslich (…). Gemäss
Handelsregisterauszug vom 29. Januar 2018 waren D._______ (nachfol-
gend: Gesellschafter) Vorsitzender der Geschäftsführung bzw. Gesell-
schafter und Geschäftsführer und E._______ (nachfolgend: Tochter des
Gesellschafters) Gesellschafterin und Geschäftsführerin der obengenann-
ten Gesellschaft.
B.
Im Juli 2012 und März 2014 wurde bei der Steuerpflichtigen eine Kontrolle
der Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2012 (Zeitraum vom
1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2012) durchgeführt. Dabei kam die ESTV
zum Schluss, dass die Steuerpflichtige u.a. gemäss diversen Lohnabrech-
nungen ihre Geschäftstätigkeit bereits im Januar 2007 aufgenommen habe
und nicht erst im April 2007. Weiter seien die Geschäftsbücher sowohl for-
mell als auch materiell nicht ordnungsgemäss geführt bzw. die Grundsätze
ordnungsgemässer Rechnungslegung nach Art. 958 OR nicht erfüllt wor-
den. Insbesondere sei kein Kassabuch geführt worden, Fahrtenschreiber
seien nur teilweise vorhanden und Bareinnahmen sowie Löhne des Ge-
schäftsführers seien nicht periodengerecht verbucht worden. Zudem sei
der Treibstoffaufwand in Relation zu den verbuchten Umsätzen – mit Aus-
nahme des Jahres 2012 – überdurchschnittlich hoch gewesen.
C.
Nach weiterer – grösstenteils unbeantwortet gebliebener – Korrespondenz
mit der Steuerpflichtigen erliess die ESTV am 23. Mai 2014 zwei Einschät-
zungsmitteilungen (EM) Nr. (…) und Nr. (…), gemäss welchen Mehrwert-
steuernachforderungen in der Höhe von Fr. 43‘139.-- für die Zeit vom 1. Ja-
nuar 2007 bis zum 31. Dezember 2009 nebst Verzugszins seit dem 31. De-
zember 2008 sowie Fr. 16‘642.-- für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum
31. Dezember 2012 nebst Verzugszins seit dem 31. Dezember 2011 gel-
tend gemacht wurden. Ferner wurde das Eintragungsdatum in das Mehr-
wertsteuerregister vom 1. April 2007 auf den 1. Januar 2007 korrigiert. Die
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 3
Nachbelastung resultierte zur Hauptsache aus «nicht verbuchten, nicht de-
klarierten Entgelten», welche die ESTV anhand des zu hohen Treibstoff-
aufwandes berechnete.
D.
D.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 bestritt die Steuerpflichtige die ermes-
sensweise Aufrechnung des Umsatzes anhand des prozentualen Benzin-
verbrauchs 2012 (Ziff. 1.2 der EM «Nicht verbuchte, nicht deklarierte Ent-
gelte») und beantragte von einer solchen abzusehen. Im Übrigen wurden
die Einschätzungsmitteilungen nicht bestritten.
D.b Mit Schreiben vom 30. September 2014 forderte die ESTV von der
Steuerpflichtigen weitere Unterlagen für die Steuerperioden 2007 bis 2012
ein, welche Letztere am 19. Dezember 2014 beim Kantonalen Steueramt
(…) zur Verfügung stellte.
E.
Am 11. Dezember 2015 schlossen die Steuerpflichtige und die A._______
GmbH in Gründung (nachfolgend auch: Übernehmerin) – welche am
9. Februar 2016 ins Handelsregister eingetragen wurde – einen Vertrag
über den «Verkauf „Fahrzeuge“ und Übertragung der Taxibewilligung/Be-
triebsbewilligung», in welchem sie insbesondere vereinbarten,
dass die Steuerpflichtige den Taxibetrieb, namentlich fünf Fahrzeuge inklusive
Taxi-Betriebsbewilligungen sowie alle Arbeitsverträge der Übernehmerin über-
trägt,
dass die Steuerpflichtige (C._______ GmbH) neu ausschliesslich einen Li-
mousinenservice im Grossraum (…) anbietet, dazu die Firma in F._______
GmbH [recte: B._______ GmbH] anpasst und deren Sitz nach (Ort) verlegt
[was tatsächlich am 24. Mai 2016 erfolgte],
dass die Übernehmerin der Steuerpflichtigen hierfür einen Kaufpreis von
Fr. 20‘000.-- bezahlt.
F.
In ihren zwei Verfügungen vom 5. April 2016 bestätigte die ESTV gegen-
über der Steuerpflichtigen die Steuernachforderungen gemäss Einschät-
zungsmitteilungen Nr. (…) und Nr. (…) vom 23. Mai 2014.
G.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2016 erhob die Steuerpflichtige Einsprache ge-
gen beide Verfügungen der ESTV vom 5. April 2016. Sie beantragte, die
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 4
beiden Verfahren seien zu vereinen und von der ermessensweisen Auf-
rechnung der Umsatzwerte anhand des prozentualen Benzinverbrauchs
sei abzusehen. Zudem sei die Aufrechnung der Prüfergebnisse für die Pe-
riode 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009 wegen Verletzung von Art. 78
Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer
(Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) aus dem Recht zu weisen.
Eventualiter sei die Verrechnung von Zinsen für die Periode 1. Quartal
2007 bis 4. Quartal 2009 wegen Verletzung von Art. 78 Abs. 5 MWSTG aus
dem Recht zu weisen. Gleichzeitig beantragte die Steuerpflichtige vollstän-
dige Akteneinsicht, insbesondere in die Quervergleiche der ESTV zum Ta-
xigewerbe. Daraufhin wurden der Steuerpflichtigen die Verfahrensakten
am 21. Juni 2016 zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
H.
H.a Das Betreibungsamt Region (Ort) stellte am 18. November 2016 bzw.
20. Januar 2017 Pfändungsurkunden gemäss Art. 115 SchKG bzw. Ver-
lustscheine i.S.v. Art. 149 SchKG in den Betreibungen Nr. (…) und Nr. (…)
gegen die Steuerpflichtige aus. Dabei wurde festgestellt, dass Letztere kei-
nerlei Vermögenswerte, insbesondere keine Fahrzeuge mehr besitze, die
Geschäftstätigkeit im August 2016 eingestellt worden sei und die Firma li-
quidiert sowie die Bilanz im Dezember 2016 deponiert werde.
H.b Die ESTV stellte der Steuerpflichtigen per Einschreiben vom 5. Mai
2017 (zugestellt am 9. Mai 2017) einen Fragenkatalog zu, mit der Auffor-
derung, diesen zu beantworten sowie diverse Unterlagen nachzureichen.
Dieser Aufforderung kam die Steuerpflichtige (verspätet) teilweise nach.
Sodann ersuchte die ESTV am 4. Juli 2017 um Einreichung der vertragli-
chen Vereinbarung.
I.
Mit zwei Entscheiden vom 11. September 2017, jeweils für die Steuerperi-
oden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009 sowie 2010 bis 2012, wies die
ESTV die Einsprache ab (Ziff. 1), stellte fest, dass die A._______ GmbH
als Steuernachfolgerin der Steuerpflichtigen in deren Rechte und Pflichten
eingetreten sei (Ziff. 2), setzte die Steuerforderung gegenüber der
A._______ GmbH gemäss den Erwägungen fest (Ziff. 3) und bezifferte
diese für die Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009 auf
Fr. 43‘139.-- zzgl. Verzugszins ab dem 31. Dezember 2008 bzw. für die
Steuerperioden 2010 bis 2012 auf Fr. 16‘642.-- zzgl. Verzugszins ab dem
31. Dezember 2011 (Ziff. 4). Laut ESTV sei der Antrag auf Verfahrensver-
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 5
einigung aufgrund der unterschiedlichen Regelungen bzgl. der Verjäh-
rungsfristen abzuweisen und dem Antrag auf Akteneinsicht sei bereits am
21. Juni 2016 stattgegeben worden. Die ESTV führte u.a. aus, sie habe
zwar die Frist von Art. 78 Abs. 5 MWSTG überschritten. Da es sich lediglich
um eine Ordnungsvorschrift handle, könne an deren «Verwirkung» keine
Rechtsfolgen geknüpft werden. Die Geschäftsbücher der Beschwerdefüh-
rerin erfüllten die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung ge-
mäss Art. 958c OR nicht, da insbesondere kein Kassabuch geführt und die
Fahrtenschreiber nur teilweise aufbewahrt worden seien; die Vorausset-
zungen für eine Ermessenseinschätzung seien demnach erfüllt. Sodann
sei der Treibstoffaufwand in Relation zu den verbuchten Umsätzen – mit
Ausnahme des Jahres 2012 – überdurchschnittlich hoch gewesen und sei
stark von den Erfahrungswerten abgewichen. Insgesamt würden alle Ele-
mente vorliegen, aufgrund derer eine Steuerumgehung anzunehmen sei;
eine Unternehmensübernahme liege folglich vor. Alle Aktiven und Mitarbei-
ter seien von der «Rechtsvorgängerin» übernommen worden, wobei diese
de facto nach der Übertragung ihre Unternehmenstätigkeit eingestellt, das
Unternehmen weggefallen sei bzw. bloss noch als Mantel bestanden habe.
Dies habe den Untergang des Steuersubjekts bzw. das Ende der subjekti-
ven Mehrwertsteuerpflicht und die Löschung im Register zur Folge.
J.
Mit Beschwerden vom 2. Oktober 2017 gelangte die A._______ GmbH
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragt, die Einspracheentscheide vom 11. September 2017 seien auf-
zuheben und die Streitsache mangels Steuernachfolge endgültig abzu-
schreiben (Ziff. 1). Weiter seien die materiellen Verfahren bis zu den
rechtskräftigen Teilentscheiden über die Steuernachfolge zu sistieren und
nach Abschluss des Verfahrens über die Teilentscheide sei die Streitsache
an die ESTV zurückzuweisen, mit der klaren Anweisung, jene an die ESTV
zurückgewiesenen Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin korrekt
unter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu eröffnen, sofern die Steuer-
nachfolge bejaht werde, andernfalls die endgültige Abschreibung der an
die ESTV zurückgewiesenen Verfahren entsprechend dem Rechtsbegeh-
ren 1 (Ziff. 2). Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur
Beibringung der materiell-rechtlichen Begründung der Beschwerde einzu-
räumen und vollständige Akteneinsicht in die Revisionsakten der ESTV zu
gewähren (Ziff. 3). Schliesslich sei ihr Einsicht in die Verfahrensakten zu
gewähren (Ziff. 4); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der ESTV (Ziff. 5).
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 6
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Steuernachfolge und die materiell-
rechtliche Frage, ob die Steuernachforderung in Bestand und Umfang zu
Recht bestehe, seien voneinander unabhängig, wobei sich die Steuernach-
forderung erübrige, wenn eine Steuernachfolge verneint werde. Eine Steu-
ernachfolge gemäss Art. 16 Abs. 2 MWSTG sei nicht eingetreten. Mittels
des «Instruments der Steuerumgehung» könne eine Unternehmensnach-
folge nicht «generiert» werden. Überdies seien die Voraussetzungen einer
Steuerumgehung nicht erfüllt. Der Beschwerdeführerin werde ungefragt
ein Sprungrekurs aufgedrängt, weil sie keine Einsprachemöglichkeit mehr
habe, sondern direkt ans Bundesverwaltungsgericht gelangen müsse. Die
Waffengleichheit sei verletzt, da sie im bisherigen Verfahren der B._______
GmbH gar nie Partei gewesen sei. Die ESTV habe sie nie als mögliche
Partei im Verfahren konstituiert und das Thema «Steuernachfolge» thema-
tisiert. Diesbezüglich sie ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Sie sei im
Konkursverfahren nicht Partei gewesen und habe keinen Informationszu-
gang zu den Verfahrensakten und könne so ihre Parteirechte nicht wahr-
nehmen.
K.
Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihren beiden Ver-
nehmlassungen vom 5. März 2018 jeweils die Abweisung der Beschwer-
den unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdefüh-
rerin sowie die Bestätigung der Einspracheentscheide vom 11. September
2017. Zur Begründung hält die Vorinstanz u.a. entgegen, dem Sistierungs-
antrag sei u.a. aus prozessökonomischen Gründen und um Doppelspurig-
keiten zu vermeiden, nicht stattzugeben. Vorliegend habe der Vertreter der
Beschwerdeführerin bewusst darauf verzichtet zu begründen, weshalb die
Ermessenseinschätzung nicht rechtens sein soll; eine Nachfrist zur Ergän-
zung sei somit nicht mehr zu gewähren. Um Akteneinsicht in die Revisions-
akten habe die B._______ GmbH bereits in ihrer Einsprache ersucht, wel-
che deren damaligen Geschäftsführer und Gesellschafter, dem heutigen
Vorsitzenden der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin, gewährt wor-
den sei. In die Verfahrensakten erhalte die Beschwerdeführerin im Rahmen
der Zustellung der Vernehmlassung der Vorinstanz durch das Bundesver-
waltungsgericht Einsicht. Die Beschwerdeführerin sei als Steuernachfolge-
rin in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen C._______ GmbH bzw.
der B._______ GmbH in Liquidation getreten, habe die Fakten der Steu-
erumgehung und so die behauptete «Verkürzung des Rechtsweges» ge-
schaffen. Das rechtliche Gehör sei der C._______ GmbH bzw. der
B._______ GmbH in Liquidation bereits gewährt worden. Da dem Bundes-
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 7
verwaltungsgericht volle Kognition zustehe, würde eine allfällige Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs geheilt werden. Da die Beschwerdeführerin
mit ihrem Antrag den Streitgegenstand auf die Steuernachfolge ein-
schränke und auf die Ermessenseinschätzung nicht mehr eingehe, sei da-
rauf auch im Rahmen der Vernehmlassung nicht mehr einzugehen. Die
B._______ GmbH habe de facto nach der Übertragung ihre Unterneh-
menstätigkeit eingestellt und das Unternehmen sei weggefallen. Die Be-
schwerdeführerin und ihre «Rechtsvorgängerin» hätten längstens drei Mo-
nate nebeneinander existiert. Es lägen dieselben Gesellschaftsverhält-
nisse wie bei der C._______ GmbH vor. Es könne also nicht behauptet
werden, die Beschwerdeführerin habe keinen Informationszugang zu den
Verfahrensakten gehabt; die Waffengleichheit sei nicht verletzt.
L.
Auf die einzelnen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorhande-
nen Akten wird – soweit entscheidrelevant – in den folgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid bzw. jede Verfü-
gung ein selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzu-
fechten. Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die
Anfechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil zu-
zulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen
Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder ähnliche
Rechtsfragen stellen. Die Frage der Vereinigung von Verfahren steht im
Ermessen des Gerichts. Sie hängt mit dem Grundsatz der Prozessökono-
mie zusammen, wonach ein Verfahren im Interesse aller Beteiligten mög-
lichst einfach, rasch und zweckmässig zum Abschluss gebracht werden
soll (vgl. anstelle vieler: BGE 131 V 222 E. 1 und BGE 128 V 124 E. 1;
Urteil des BVGer A-6390/2016 und A-6393/2016 vom 14. September 2017
E. 1.1.1, mit weiterem Hinweis; zum Ganzen: ANDRÉ MOSER et al., Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17).
1.1.2 Die Beschwerdeführerin hat vorliegend zwei Beschwerden gegen
zwei Einspracheentscheide der Vorinstanz erhoben. Die beiden Beschwer-
den werfen dabei im Wesentlichen vergleichbare Rechtsfragen auf, zumal
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 8
es jeweils um die Frage geht, ob die von der Vorinstanz bei der Beschwer-
deführerin festgestellte Steuerumgehung/Steuernachfolge und vorgenom-
menen Ermessenseinschätzungen rechtskonform sind. Der blosse Um-
stand, dass die streitbetroffenen Steuerumgehung/Steuernachfolge und
Ermessenseinschätzungen teilweise nach dem früheren Bundesgesetz
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG; AS 2000
1300) und teilweise nach dem MWSTG erfolgten (vgl. dazu sogleich
E. 1.4.1), steht in der vorliegenden Konstellation einer Verfahrensvereini-
gung nicht entgegen (vgl. auch Urteil des BGer 2C_1077/2012 und
2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 1.1; Urteil des BVGer A-6390/2016
und A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 1.1.2, mit weiteren Hinwei-
sen). Vor diesem Hintergrund erscheint es aus prozessökonomischen
Gründen als angezeigt, die beiden Beschwerdeverfahren A-5649/2017 und
A-5657/2017 zu vereinigen. Angesichts der sich vor Bundesverwaltungs-
gericht noch stellenden Fragen nichts daran zu ändern vermögen die von
der Vorinstanz in ihren Einspracheentscheiden gegen eine Verfahrensver-
einigung vorgebrachten Hinweise auf den alt- und neurechtlich unter-
schiedlichen Wortlaut der auf das Verfahren anzuwendenden Gesetzesar-
tikel sowie die unterschiedliche Verjährungsregelung.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Ge-
mäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Vorliegend stellen jedenfalls die an-
gefochtenen Einspracheentscheide vom 11. September 2017 solche Ver-
fügungen dar. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Zudem ist
die Vorinstanz eine Behörde im Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesver-
waltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerden zuständig.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Ein-
spracheentscheide zu deren Anfechtung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerden wurden im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reicht (vgl. Art. 20 i.V.m. Art. 50 Abs. 1 VwVG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Aufgrund des Ausgeführten ist auf die Beschwerden einzutreten.
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 9
1.4
1.4.1 Am 1. Januar 2010 ist das (neue) MWSTG in Kraft getreten. Das
MWSTG löste das vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2009 in Kraft ge-
wesene aMWSTG ab. Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie
die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin
auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und ent-
standenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG).
Die materielle Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts richtet sich dem-
nach, soweit die Steuerperioden 2007 bis 2009 betroffen sind, nach dem
aMWSTG. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2010 bzw. die Steuerperio-
den 2010 bis 2012 ist das MWSTG anwendbar.
1.4.2 Demgegenüber ist gemäss Art. 113 Abs. 3 MWSTG das neue mehr-
wertsteuerliche Verfahrensrecht im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich
auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MWSTG hängigen Ver-
fahren anwendbar (vgl. aber zur restriktiven Handhabung von Art. 113
Abs. 3 MWSTG anstelle vieler: Urteil des BVGer A-5098/2016 vom 4. Juli
2017 E. 1.3.2, mit Hinweis).
1.4.3 Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen etwa Themen wie
die Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip, die Ermessens-
veranlagung oder gar der Verzugszins dar, so dass vorliegend für die Steu-
erperioden 2007 bis 2009 noch altes Recht anwendbar ist (vgl. ausführlich:
Urteil des BVGer A-7215/2014 vom 2. September 2015 E. 2.1.3; vgl. auch
RALF IMSTEPF, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundes-
gesetz über die Mehrwertsteuer, Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson
[Hrsg.], 2015 [nachfolgend: Kommentar zum MWSTG], Art. 113 Rz. 25).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c VwVG;
MOSER et al., a.a.O., Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).
1.6 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach die
entscheidende Behörde den rechtlich relevanten Sachverhalt von sich aus
abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss (teilweise ein-
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 10
geschränkt durch Mitwirkungspflichten der Verfahrensbeteiligten). Die Be-
schwerdeinstanz nimmt jedoch nicht von sich aus zusätzliche Sachver-
haltsabklärungen vor oder untersucht weitere Rechtsstandpunkte, für die
sich aus den vorgebrachten Rügen oder den Akten nicht zumindest An-
haltspunkte ergeben (BVGE 2010/64 E. 1.4.1; statt vieler: Urteil des BVGer
A-7215/2014 vom 2. September 2015 E. 1.3; MOSER et al., a.a.O.,
Rz. 1.49 ff., 1.54 f., 3.119 ff.).
1.7 Ist ein Sachverhalt nicht erstellt bzw. bleibt ein Umstand unbewiesen,
ist zu regeln, wer die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Im Steuerrecht gilt
grundsätzlich, dass die Steuerbehörde die (objektive) Beweislast für Tatsa-
chen trägt, welche die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuer-
forderung erhöhen (steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen). Dem-
gegenüber ist die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und
steuermindernden Tatsachen beweisbelastet, d.h. für solche Tatsachen,
welche eine Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (anstelle
vieler: Urteil des BGer 2C_232/2012 vom 23. Juli 2012 E. 3.5; Urteil des
BVGer A-6390/2016 und A-6393/2016 vom 14. September 2017 E. 1.4, mit
weiteren Hinweisen).
1.8
1.8.1 Eine Sistierung des Verfahrens muss nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung durch zureichende Gründe gerechtfertigt sein, da bei Feh-
len solcher Gründe von einer mit dem Beschleunigungsgebot von Art. 29
Abs. 1 BV nicht zu vereinbarenden Rechtsverzögerung auszugehen ist
(vgl. BGE 130 V 90 E. 5). Eine Verfahrenssistierung kann angezeigt sein,
wenn ein anderes Verfahren hängig ist, dessen Ausgang von präjudizieller
Bedeutung ist (vgl. BGE 123 II 1 E. 2b und BGE 122 II 211 E. 3e). Beim
Entscheid darüber, ob das Verfahren zu sistieren ist, steht der Behörde ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b; zum Gan-
zen: Urteil des BVGer A-6904/2015 vom 22. Juni 2016 E. 1.2).
1.8.2 Der Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids, mit welchem
das Verfahren nur für einen Teil der Streitgenossen abgeschlossen wird
(subjektive Klagenhäufung) oder über ein oder einige von mehreren
Rechtsbegehren abschliessend befunden wird (objektive Klagenhäufung).
Bei der objektiven Klagenhäufung handelt es sich nicht um verschiedene
materiell-rechtliche Teilfragen eines Rechtsbegehrens, sondern um ver-
schiedene Rechtsbegehren (BGE 138 V 106 E. 1.1). Mit einem Teilent-
scheid befindet die Behörde verfahrensabschliessend über Rechte und
Pflichten (REGINA KIENER et al., Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015,
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 11
Rz. 449). Auch wenn weder das VwVG noch das VGG das Institut des Tei-
lentscheids erwähnen bzw. regeln, ergibt sich aus Art. 91 BGG, dass das
Bundesverwaltungsgericht als Vorinstanz des Bundesgerichts einen Ent-
scheid fällen darf, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt,
wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden kön-
nen. Das Beschleunigungsgebot und der Grundsatz der Prozessökonomie
können dabei für einen Teilentscheid sprechen (ausführlich: Teilurteil des
BVGer A-550/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1, mit weiteren Hinweisen).
Materielle Zwischenverfügungen bzw. materielle Zwischenentscheide sind
demgegenüber «Verfügungen, welche vorweg eine rechtliche Teilfrage be-
antworten, ohne bereits materielle Rechte oder Pflichten anzuordnen»
(KIENER et al., a.a.O., Rz. 452). Namentlich wird mit solchen Zwischenver-
fügungen entschieden, ob bestimmte Voraussetzungen eines Rechtsan-
spruches – nicht jedoch der Anspruch selber – gegeben sind (BGE 134 II
137 E. 1.3.2; KIENER et al., a.a.O., Rz. 452).
1.8.3 Ob vorliegend die anbegehrte Teilung der umstrittenen Themen
«Steuernachfolge» und «Ermessenseinschätzung» ein Teilurteil oder – wie
von der Vorinstanz vorgebracht – einen materiellen Zwischenentscheid be-
dingen würde, kann offenbleiben. Wie nachfolgend aufgezeigt, erscheint
weder ein Teilurteil bzw. ein materieller Zwischenentscheid noch eine Sis-
tierung des Verfahrens bis zum Entscheid über die Steuernachfolge als ge-
boten. Dem entsprechenden gestellten Sistierungsantrag (bis zum rechts-
kräftigen Teilentscheid über die Steuernachfolge) der Beschwerdeführerin
ist somit nicht stattzugeben.
2.
2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System
der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer, Art. 130
BV, Art. 1 Abs. 1 aMWSTG sowie Art. 1 Abs. 1 MWSTG). Der Steuer unter-
liegen betreffend die Zeit vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2009
die in Art. 5 aMWSTG aufgezählten, durch steuerpflichtige Personen getä-
tigten Umsätze, sofern diese nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenom-
men sind. Für die Zeit seit dem 1. Januar 2010 sieht das Gesetz in Art. 18
Abs. 1 MWSTG vor, dass der Inlandsteuer die im Inland durch steuerpflich-
tige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen unterliegen. Diese
sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht.
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 12
2.2
2.2.1 Mehrwertsteuerpflichtig und damit Steuersubjekt der Mehrwertsteuer
wurde gemäss altem Recht, wer eine mit der Erzielung von Einnahmen
verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübte, so-
fern seine Lieferungen, seine Dienstleistungen und sein Eigenverbrauch
im Inland jährlich gesamthaft Fr. 75‘000.-- überstiegen (Art. 21 Abs. 1
aMWSTG). Steuerpflichtig waren namentlich natürliche Personen, Perso-
nengesellschaften, juristische Personen des privaten und öffentlichen
Rechts, unselbständige öffentliche Anstalten sowie Personengesamtheiten
ohne Rechtsfähigkeit, die unter gemeinsamer Firma Umsätze tätigten
(Art. 21 Abs. 2 aMWSTG). Von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen
war gemäss Art. 25 Abs. 1 Bst. a aMWSTG ein Unternehmen mit einem
Jahresumsatz nach Art. 21 Abs. 3 aMWSTG bis zu Fr. 250‘000.--, sofern
die nach Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (sogenannte Steuer-
zahllast) regelmässig nicht mehr als Fr. 4‘000.-- im Jahr betragen hätte (Ur-
teil des BVGer A-7215/2014 vom 2. September 2015 E. 2.3).
2.2.2 Gemäss MWSTG ist subjektiv steuerpflichtig, wer unabhängig von
Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und nicht
von der Steuerpflicht befreit ist (Art. 10 Abs. 1 MWSTG). Von der Steuer-
pflicht befreit ist u.a., wer im Inland innerhalb eines Jahres weniger als
Fr. 100‘000.-- Umsatz aus steuerbaren Leistungen erzielt, sofern nicht auf
die Befreiung von der Steuerpflicht verzichtet wird (Art. 10 Abs. 2 Bst. a
MWSTG). Bei der Ermittlung des massgebenden Umsatzes nicht zu be-
rücksichtigen sind dabei insbesondere Entgelte für von der Steuer ausge-
nommene Leistungen im Sinne von Art. 21 MWSTG, soweit für diese Leis-
tungen nicht gemäss Art. 22 MWSTG optiert wurde (Urteil des BVGer
A-6503/2016 vom 12. September 2017 E. 2.1, mit Hinweis; REGINE
SCHLUCKEBIER, in: Geiger/Schluckebier [Hrsg.], MWSTG-Kommentar,
2012, Art. 10 Rz. 76).
2.3
2.3.1 Nach dem früheren Recht erfolgte die Veranlagung und Entrichtung
der Mehrwertsteuer nach dem Selbstveranlagungsprinzip (vgl. Art. 46 f.
aMWSTG; statt vieler: BGE 137 II 136 E. 6.2; Urteil des BGer
2C_1077/2012 und 2C_1078/2012 vom 24. Mai 2014 E. 2.1). Bei festge-
stellter Steuerpflicht (vgl. Art. 56 Abs. 1 aMWSTG) hatte der Leistungser-
bringer selbst und unaufgefordert über seine Umsätze sowie Vorsteuern
abzurechnen und innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode
den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag an die ESTV abzuliefern (Art. 46
aMWSTG).
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 13
2.3.2 Grundsätzlich gilt das hiervor Gesagte auch unter dem Regime des
MWSTG: Auch hier erfolgen Veranlagung und Entrichtung der Inlandsteuer
nach dem Selbstveranlagungsprinzip. So hat die steuerpflichtige Person
eigenständig festzustellen, ob sie die Voraussetzungen der subjektiven
Steuerpflicht (Art. 10 und 66 MWSTG) erfüllt (vgl. Art. 66 Abs. 1 MWSTG),
die Steuerforderung selber zu ermitteln (vgl. Art. 71 MWSTG) und diese
innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode zu beglei-
chen (Art. 86 Abs. 1 MWSTG). Das Selbstveranlagungsprinzip wurde zwar
leicht gelockert (vgl. BGE 140 II 202 E. 5.4; Urteil des BGer 2C_678/2012
vom 17. Mai 2013 E. 2.1; Urteil des BVGer A-351/2014 vom 10. Juli 2014
E. 4.1), bedeutet jedoch weiterhin, wie bereits nach dem altem Recht, dass
der Leistungserbringer selbst für die Feststellung der Mehrwertsteuerpflicht
bzw. -forderung verantwortlich ist (vgl. Urteil des BVGer A-788/2015 vom
24. Dezember 2015 E. 2.2.1 f., mit weiteren Hinweisen).
2.4
2.4.1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor (Verstoss
gegen die formellen Buchführungsvorschriften) oder stimmen die ausge-
wiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht
überein (Verstoss gegen die materiellen Buchführungsregeln), nimmt die
ESTV eine sogenannte Ermessenseinschätzung vor (vgl. Art. 60
aMWSTG, Art. 79 MWSTG; vgl. zu diesen beiden Konstellationen ausführ-
lich: Urteile des BVGer A-874/2017 vom 23. August 2017 E. 2.6.1 f. und
A-5175/2015 vom 1. März 2016 E. 2.5.1 f.).
2.4.2 Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist
die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen (statt vieler: Urteil des BGer
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2). Hierbei hat sie diejenige Schät-
zungsmethode zu wählen, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb
der steuerpflichtigen Person soweit als möglich Rechnung trägt, auf plau-
siblen Annahmen beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation mög-
lichst nahe kommt (ausführlich: Urteil des BVGer A-5175/2015 vom 1. März
2016 E. 2.6.2, mit weiteren Hinweisen).
2.4.3 Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Ermes-
senseinschätzung ist nach der allgemeinen Beweislastregel die ESTV be-
weisbelastet (E. 1.7). Sind die Voraussetzungen einer Ermessenseinschät-
zung erfüllt und erscheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im
Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zu-
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 14
rückhaltung (hierzu ausführlich: Urteil des BVGer A-874/2017 vom 23. Au-
gust 2017 E. 3.1) vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es –
in Umkehr der allgemeinen Beweislast – der steuerpflichtigen Person, den
Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. anstelle
vieler: Urteil des BVGer A-5175/2015 vom 1. März 2016 E. 2.8.3, mit wei-
teren Hinweisen).
2.5
2.5.1 Steuerpflichtige Personen können ihre wirtschaftlichen Verhältnisse
grundsätzlich so gestalten, wie sie ihnen steuerlich am günstigsten erschei-
nen. Diese freie Gestaltungsmöglichkeit findet ihre Grenze in dem aus dem
verfassungsrechtlichen Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. Art. 5 Abs. 3
BV) abgeleiteten Institut der Steuerumgehung (vgl. schon BGE 98 Ib 314
E. 3d; Urteile des BGer 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.7 f. und
2A.239/2005 vom 28. November 2005 E. 3.5.1; Urteil des BVGer
A-3502/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.6.1, mit weiteren Hinweisen).
2.5.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts in Bezug
auf die direkten Steuern und die Verrechnungssteuer (statt vieler: BGE 131
II 627 E. 5.2, BGE 93 I 722 E. 1; vgl. zur bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung ferner MARLENE KOBIERSKI, Der Durchgriff im Gesellschafts- und
Steuerrecht, 2012, S. 87 ff.; CLAUDIO NOSETTI, Die Steuerumgehung, 2014,
S. 227 ff.) wird eine Steuerumgehung angenommen, wenn:
(1) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich
(«insolite»), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen
Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint. Für die Annahme einer
Steuerumgehung muss mit anderen Worten eine Sachverhaltsgestaltung
vorliegen, die – wenn man von den steuerlichen Aspekten absieht – jen-
seits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt (sog. «objektives» Element oder
«Umwegstruktur»; BGE 138 II 239 E. 4.1, mit Hinweis);
(2) angenommen werden muss, dass die gewählte Rechtsgestaltung miss-
bräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die
bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären. Dieses so-
genannte «subjektive» Element (oder «Missbrauchsabsicht») spielt inso-
fern eine entscheidende Rolle, als die Annahme einer Steuerumgehung
ausgeschlossen ist, wenn andere als blosse Steuerersparnisgründe bei
der Rechtsgestaltung eine relevante Rolle spielen;
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 15
(3) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuererspar-
nis führte, würde es von den Steuerbehörden hingenommen (sog. «effek-
tives» Element oder «Steuervorteil»).
Diese Rechtsprechung gilt ausdrücklich auch für die Mehrwertsteuer (so
insbesondere Urteil des BGer 2C_321/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5
und BGE 138 II 239 E. 4.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-3502/2016 vom
19. Dezember 2016 E. 2.6.2, mit weiteren Hinweisen). Ob die Vorausset-
zungen für die Annahme einer Steuerumgehung erfüllt sind, ist aufgrund
der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen (Urteil des BGer
2C_321/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 5.1 und BGE 138 II 239 E. 4.1).
2.5.3 Das Bundesgericht will die Steuerumgehungsdoktrin – im Sinn einer
rechtsmissbräuchlichen Anrufung des als massgeblich geltenden Sinns ei-
ner Norm – nur in ganz ausserordentlichen Situationen anwenden. Eine
solche Situation liegt vor, wenn trotz Heranziehung des Normsinns als Aus-
legungsschranke eine Besteuerung oder eine Steuerbefreiung nicht mög-
lich ist, das Gesetz also angewendet werden kann, das Ergebnis aber auf-
grund der konkreten Ausgestaltung des Sachverhalts in hohem Mass als
stossend erscheint bzw. einer Willkür gleichkäme. Wird das Vorliegen einer
Steuerumgehung mit dieser Gewichtung geprüft, so stellen die genannten
Kriterien einen tauglichen Prüfraster für die Abgrenzung von der steuerlich
zu akzeptierenden Steuervermeidung dar (BGE 138 II 239 E. 4.1, mit Hin-
weisen; Urteile des BVGer A-3014/2016 vom 18. November 2016 E. 3.2
und A-5059/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2).
2.5.4 Das Vorliegen einer Steuerumgehung ist durch die Steuerbehörde
nachzuweisen (BGE 138 II 239 E. 4.4). Wird eine Steuerumgehung bejaht,
ist der Besteuerung die Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachge-
mäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu errei-
chen (statt vieler: BGE 138 II 239 E. 4.1 und BGE 131 II 627 E. 5.2). Das
kann namentlich bedeuten, dass zur steuerlichen Beurteilung die formale
zivilrechtliche Ausgestaltung eines Sachverhalts negiert und auf seine wirt-
schaftlichen Auswirkungen abgestellt wird (vgl. BGE 138 II 239 E. 4.1; statt
vieler: Urteil des BVGer A-3502/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.6.4, mit
weiteren Hinweisen).
2.6
2.6.1 Wer ein Unternehmen übernimmt, tritt in die steuerlichen Rechte und
Pflichten des Rechtsvorgängers oder der Rechtsvorgängerin ein (Art. 16
Abs. 2 MWSTG). In der Rechtsprechung und Lehre zum alten Recht ist
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 16
unbestritten, dass Steuernachfolge dann eintritt, wenn das bisherige Un-
ternehmen wegfällt und eine Gesamt- oder Einzelnachfolge von Aktiven
und Passiven einer Unternehmung erfolgt (Urteile des BGer 2A.349/2004
vom 1. Dezember 2004 E. 2.2 und 2A.351/2004 vom 1. Dezember 2004
E. 2.2; vgl. Urteil des BVGer A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Ja-
nuar 2017 E. 7.1, mit weiterem Hinweis). Art. 16 Abs. 2 MWSTG entspricht
dem ersten Satz von Art. 30 Abs. 2 aMWSTG und wurde in Übereinstim-
mung mit dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 2004 über Fusion, Spaltung,
Umwandlung und Vermögensübertragung (FusG, SR 221.301) gebracht.
Namentlich wurde das Erfordernis der Übernahme mit Aktiven und Passi-
ven gestrichten und die Haftung des bisherigen Steuerschuldners bei der
Übertragung eines Unternehmens in Art. 15 MWSTG geregelt. Der Rest
von Art. 30 Abs. 2 aMWSTG wurde gestrichen (zum Ganzen: Botschaft zur
Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008, BBl 2008 6885 ff.
[nachfolgend: Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwertsteuer], 6957 f.;
CLAUDIO FISCHER, Kommentar zum MWSTG, a.a.O., Art. 16 Rz. 12; vgl.
Urteil des BVGer A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017
E. 7.1).
2.6.2 Ob eine Unternehmensübernahme vorliegt, muss im Einzelfall beur-
teilt werden. Damit eine solche Übernahme vorliegt, müssen gemäss FusG
insbesondere nicht sämtliche Aktiven und Passiven oder wesentliche Be-
standteile davon übernommen werden. Eine Fusion nach Art. 3 ff. FusG gilt
in jedem Fall als Unternehmensübernahme. Demgegenüber stellen Um-
wandlungen im Sinne des Fusionsgesetzes keine Unternehmensüber-
nahme dar, da in diesem Fall kein Rechtsübergang stattfindet, mithin gar
kein Unternehmen übertragen wird, sondern lediglich das Rechtskleid des
Unternehmensträgers ändert (Botschaft zur Vereinfachung der Mehrwert-
steuer, 6957 f.; FISCHER, Kommentar zum MWSTG, a.a.O., Art. 16 Rz. 16).
Sofern ein Unternehmen als Einheit übertragen wird, ist die Art der Über-
tragung nicht relevant. Sie kann gestützt auf eine Singularsukzession
(z.B. die Überführung einer Einzelfirma in eine Kapitalgesellschaft nach
Obligationenrecht) oder durch eine Fusion, Spaltung oder Vermögensüber-
tragung nach Fusionsgesetz erfolgen (Botschaft zur Vereinfachung der
Mehrwertsteuer, 6958; FISCHER, Kommentar zum MWSTG, a.a.O., Art. 16
Rz. 19). Unterschiede zeigen sich hingegen darin, dass der übertragende
Unternehmensträger entweder fortbesteht (Singularsukzession) oder als
Rechtssubjekt untergeht (Fusion; FISCHER, Kommentar zum MWSTG,
a.a.O., Art. 16 Rz. 19). Gemäss Bundesgericht kann eine Steuernachfolge
auch vorliegen, wenn weder eine Universalsukzession noch eine formell
gültige Singularsukzession stattgefunden haben, jedoch das tatsächliche
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 17
Verhalten der Parteien einer Übernahme eines Unternehmens gleich-
kommt (Urteile des BGer 2A.349/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2.4 und
2A.351/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2.4).
Insgesamt ist zu fordern, dass die Übernahme dergestalt sein muss, dass
der bisherige Unternehmensträger als Steuersubjekt wegfällt, indem er bei-
spielsweise zivilrechtlich untergeht oder nach erfolgter Übertragung kein
Unternehmen mehr betreibt, was das Ende der subjektiven Mehrwertsteu-
erpflicht und damit die Löschung im Mehrwertsteuerregister zur Folge hat
(Urteil des BVGer A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017
E. 7.2; FISCHER, Kommentar zum MWSTG, a.a.O., Art. 16 Rz. 13). Werden
beispielsweise sämtliche Immobilien einer Immobiliengesellschaft übertra-
gen und besteht die Gesellschaft nur mehr als Aktienmantel weiter, liegt
eine solche Unternehmensübernahme vor (FISCHER, Kommentar zum
MWSTG, a.a.O., Art. 16 Rz. 17). Somit ist auch bei einer Vermögensüber-
tragung gemäss Art. 69 ff. FusG sowie bei Abspaltungen und Ausgliede-
rungen (Art. 29 ff. FusG) Art. 16 Abs. 2 MWSTG nicht anwendbar, wenn
der Übertragende nach der Übertragung weiterhin ein Unternehmen be-
treibt und damit steuerpflichtig bleibt (FISCHER, Kommentar zum MWSTG,
a.a.O., Art. 16 Rz. 16, mit Hinweis). Ein wichtiges Indiz dafür, dass eine
Steuersukzession vorliegt, bildet die Tatsache, dass mit der Transaktion
auch Geschäftsunterlagen, namentlich die Buchhaltung, auf den Überneh-
menden übertragen werden (IVO P. BAUMGARTNER et al., Vom alten zum
neuen Mehrwertsteuergesetz, 2010, § 3 Rz. 107).
2.6.3 Rechtsfolge der Steuersukzession ist der Eintritt des Nachfolgers in
alle Rechte und Pflichten des bisherigen Steuerpflichtigen. Dazu gehören
neben der Haftung für die Steuerschulden sämtliche Verfahrens- und ma-
teriellen Rechte und Pflichten im Bereich der Mehrwertsteuer für die über-
nommene Unternehmung (Urteile des BGer 2A.349/2004 vom 1. Dezem-
ber 2004 E. 2.2 und 2A.351/2004 vom 1. Dezember 2004 E. 2.2, je mit wei-
terem Hinweis; FISCHER, Kommentar zum MWSTG, a.a.O., Art. 16 Rz. 1).
3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Steuernachforderungen der Vor-
instanz gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von insgesamt
Fr. 59‘781.-- zzgl. Verzugszins rechtmässig erfolgt sind. Diesbezüglich
muss als erstes geklärt werden, ob die Beschwerdeführerin Steuernachfol-
gerin der B._______ GmbH in Liquidation (ehemals C._______ GmbH) ist
und in alle Rechte und Pflichten Letzterer eingetreten ist (E. 3.2); falls dem
so wäre, gilt es die ermessensweise festgesetzten Steuernachforderungen
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 18
zu überprüfen. Ist eine Steuernachfolge zu verneinen, muss geklärt wer-
den, ob sich eine solche allenfalls infolge einer Steuerumgehung ergeben
hat und ob bejahendenfalls die ermessensweise festgesetzten Steuer-
nachforderungen rechtens sind (E. 3.3).
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, aus dem Vertrag vom 11. Dezem-
ber 2015 gehe klar hervor, dass die B._______ GmbH auch nach Übertra-
gung des Teilbereiches «Taxibetrieb» geschäftsaktiv habe bleiben wollen.
Mit der Anpassung von Firma und Sitz der C._______ GmbH habe man im
Grossraum (Ort) einen Limousinenservice anbieten wollen. Weiter sei eine
langfristige Existenz der B._______ GmbH geplant gewesen und tatsäch-
lich habe sie bis 19. Mai 2017 existiert sowie bis 30. Januar 2016 [recte:
30. Juni 2016] Umsatz deklariert. Der Vertragswille der C._______ GmbH
und der Beschwerdeführerin sei die käufliche Übernahme eines Teilvermö-
gens (Fahrzeuge) gewesen – wobei andere Aktivposten nicht übergegan-
gen seien. Es habe kein fusionsähnlicher Vorgang oder gar eine Komplett-
übernahme der Gesellschaft stattgefunden. Weiter macht die Beschwerde-
führerin insbesondere geltend, Art. 16 Abs. 2 MWSTG setze u.a. den Un-
tergang des bisherigen Unternehmensträgers voraus, was im vorliegenden
Fall ja gerade nicht erfüllt sei. Mittels des «Instruments der Steuerumge-
hung» könne eine Unternehmensnachfolge nicht konstruiert werden. Über-
dies seien die Voraussetzungen einer Steuerumgehung nicht erfüllt. Es sei
nicht ungewöhnlich oder absonderlich, dass sie ihre Geschäftstätigkeit erst
später aufgenommen habe. Sie hätte erst nach Vorliegen des Handelsre-
gisterauszuges im Februar 2016 die Fahrzeuge ummelden können. Die In-
ternetseite der C._______ GmbH habe nichts mit ihr zu tun und der Ge-
sellschafter dürfe mit Sicherheit in mehr als einer Gesellschaft eine organ-
rechtliche Funktion einnehmen; abwegig oder absonderlich sei daran
nichts. Sie dürfe sich aufgrund der Wirtschaftsfreiheit frei konstituieren. Der
Hinweis auf die Betreibungen der B._______ GmbH sei besonders zy-
nisch, weil die ESTV mit ihrem rigiden Inkasso und den Betreibungen die
Bonität dieser GmbH arg in Mitleidenschaft gezogen habe. Die Beschwer-
deführerin sei tatsächlich am 10. Dezember 2015 gegründet worden, wo-
bei die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt dagegen erst am
12. Februar 2016 erfolgt sei. Für die Einlösung der Fahrzeuge werde eine
eigene Rechtspersönlichkeit benötigt, welche erst mit dieser Publikation
entstanden sei. Sie habe auch nicht den gleichen Standort wie die
B._______ GmbH. Weiter habe sich die ESTV im Konkursverfahren gar
nicht als Gläubigerin konstituiert. Die B._______ GmbH sei aktuell nicht
Schuldnerin der offenen Steuerschulden und in diesem Zusammenhang
sei es spekulativ, von Steuerersparnis zu reden (vgl. Sachverhalt Bst. J).
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 19
Die Vorinstanz hält dem im Wesentlichen entgegen, die Beschwerdeführe-
rin habe alle Aktiven und Mitarbeiter von der «Rechtsvorgängerin» über-
nommen, wobei Letztere de facto nach der Übertragung ihre Unterneh-
menstätigkeit eingestellt habe, das Unternehmen weggefallen sei bzw.
bloss noch als Mantel bestanden habe. Dies habe den Untergang des
Steuersubjekts bzw. das Ende der subjektiven Mehrwertsteuerpflicht und
die Löschung im Register zur Folge. Die Eigentums- und Organverhält-
nisse [ohne Revisionsstellen] bei der Beschwerdeführerin und der
«Rechtsvorgängerin» seien identisch gewesen. Die Organe und Gesell-
schafter der Beschwerdeführerin sowie der «Rechtsvorgängerin» hätten
den Konkurs bzw. die Übernahme Letzterer durch die Beschwerdeführerin
nur deshalb vollzogen, um der Steuernachforderung zu entgehen. Würde
dies akzeptiert, müsste die Beschwerdeführerin nicht für die offenen Steu-
ernachforderungen der B._______ GmbH in Liquidation, welche im Han-
delsregister mangels Aktiven gelöscht worden sei, aufkommen. Insgesamt
seien die Voraussetzungen für eine Steuerumgehung, welche zur Beja-
hung der Steuernachfolge nach Art. 16 Abs. 2 MWSTG führe, erfüllt. Es
erscheine seltsam, dass eine neue Firma gegründet werde und erst ein
halbes Jahr später – nämlich im Mai 2016 – ihre Geschäftstätigkeit auf-
nehme. Die C._______ GmbH hingegen sei noch bis Ende April 2016 aktiv
gewesen. Weiter könne von einer eigentlichen Umstrukturierung keine
Rede sein, denn der Gesellschafter sei sowohl bei der C._______ GmbH
als auch bei der A._______ GmbH Vorsitzender der Geschäftsführung und
seine Tochter Gesellschafterin und Geschäftsführerin gewesen. Es er-
scheine folglich ungewöhnlich, dass die Beteiligten «einfach so» eine neue
Firma gegründet hätten, mit dem gleichen Firmenzweck, Standort, Ma-
nagement, Mitarbeitern und den quasi identischen Aktiven. Diese Ele-
mente begründeten die natürliche Vermutung der Steuerumgehung; eine
Übernahme des Unternehmens liege vor (vgl. Sachverhalt Bst. I).
In ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz sodann dafür, die zeitliche Ab-
folge zeige, dass der Gesellschafter nie vorgehabt habe, als B._______
GmbH einen Limousinenservice in (Ort) anzubieten und dies effektiv auch
nicht getan habe, da die Beschwerdeführerin neben dem Taxiservice auch
diesen Betriebszweig übernommen und in (Ort) betrieben habe. Gemäss
Verlustschein vom 20. Januar 2017 habe die B._______ GmbH in Liquida-
tion ihre Geschäftstätigkeit im August 2016 – und nicht wie behauptet am
19. Mai 2017 – eingestellt. Diese sei bis zum 31. Dezember 2016 im Mehr-
wertsteuerregister eingetragen gewesen und habe lediglich noch für die
Steuerperiode 1. Semester 2016 Umsätze deklariert. Für das 2. Semester
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 20
2016 sei keine Abrechnung mehr eingereicht worden. Da die Beschwerde-
führerin gemäss eigenen Angaben erst am 1. Mai 2016 ihre Geschäftstä-
tigkeit aufgenommen habe, hätten beide Unternehmen höchstens noch
drei Monate nebeneinander existiert. Die Beschwerdeführerin habe am
15. Februar 2016 beim Strassenverkehrsamt fünf Fahrzeuge umgemeldet,
am 8. März 2016 die Betriebsbewilligung für neun Taxis übertragen erhal-
ten und erst am 1. Mai 2016 – zwei Monate später – ihre Geschäftstätigkeit
aufgenommen. Dennoch habe die C._______ GmbH bzw. B._______
GmbH im 1. Semester 2016 (mit oder ohne Taxibewilligung und Fahr-
zeuge) noch jahresübliche Umsätze generiert. Die Internetseite der
C._______ GmbH sei nach Vertragsunterzeichnung noch unterhalten wor-
den, was zeige, dass die Betreiber nicht vorgehabt hätten, diese abzu-
schalten. Vielmehr sei sie als Werbeplattform für die Beschwerdeführerin
genutzt und bis heute nicht gelöscht worden. Die Betreibung der proviso-
risch geschuldeten Steuerbeträge sei gesetzlich verankert und gelte für
alle Steuerpflichtigen gleich. Die Betreibungen seien kurz vor bzw. nach
Aufgabe der Geschäftstätigkeit der B._______ GmbH in Liquidation einge-
leitet worden, weshalb das Argument, die ESTV habe die Betriebsfähigkeit
faktisch verunmöglicht, nicht greife. Das Handelsregisteramt trage keine
Schuld für die zeitliche Verzögerung vom Gründungsakt bis zum Eintra-
gungsdatum, denn das Eintragungsgesuch sei erst am 13. Januar 2016
und die Vorauszahlung wegen Sacheinlagen am 8. Februar 2016 einge-
gangen. Der unter Service Desk vermerkte Standort und die Taxi Hotline
würden auch von der Beschwerdeführerin benutzt, wobei die Limousinen
Hotline der C._______ GmbH immer noch aktiv sei, obwohl diese Gesell-
schaft gelöscht worden sei und die Beschwerdeführerin nur den Taxidienst
übernommen habe. Sodann konstituiere sich die Vorinstanz im Falle eines
Konkursverfahrens erst dann als Gläubigerin, wenn der Kostenvorschuss
für die Durchführung geleistet worden sei. Vorliegend sei kein solcher ge-
leistet und der Konkurs mangels Aktiven eingestellt worden (vgl. Sachver-
halt Bst. K).
3.2 Wie erwähnt muss zur Annahme der Steuernachfolge die Unterneh-
mensübernahme dergestalt sein, dass der bisherige Unternehmensträger
als Steuersubjekt wegfällt, indem er beispielsweise zivilrechtlich untergeht
oder nach erfolgter Übertragung kein Unternehmen mehr betreibt (vgl. aus-
führlich: E. 2.6.2).
3.2.1 Vorliegend ist die B._______ GmbH bzw. C._______ GmbH nach der
Übernahme zivilrechtlich nicht untergegangen. Zu prüfen ist, ob sie nach
erfolgter Übertragung kein Unternehmen mehr betrieben hat: Im Vertrag
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 21
vom 11. Dezember 2015 (vgl. Sachverhalt Bst. E) wurden die Positionen
gemäss beiliegender Inventarliste (Detailliste der Fahrzeuge) als Kaufge-
genstand vereinbart. Gestützt auf die Akten ergibt sich jedoch, dass der
vereinbarte Kaufgegenstand nicht dem tatsächlichen entsprochen hat. Die
C._______ GmbH hat von den in der Inventarliste zur Übertragung verein-
barten fünf Fahrzeugen nur drei an die Beschwerdeführerin übertragen,
nämlich diejenigen mit den Stammnummern (…), (…) und (…), dies jeweils
per 15. Februar 2016. Allerdings hat die C._______ GmbH der Beschwer-
deführerin zusätzliche fünf in der Inventarliste nicht zur Übertragung ver-
einbarte Fahrzeuge (wohl) unentgeltlich übertragen, nämlich diejenigen mit
den Stammnummern (…) und (…) jeweils per 15. Februar 2016 sowie (…),
(…) und (…) jeweils per 17. Mai 2016. Sodann erhielt die Beschwerdefüh-
rerin weitere vier Fahrzeuge übertragen, nämlich diejenigen mit den
Stammnummern (…) per 8. April 2016 (am 28. September 2016 wurde das
Kontrollschild ausgetauscht), (…) per 21. Juni 2016, (…) per 18. Oktober
2016 und (…) per 1. Juni 2017 (bzw. 28. September 2016) (vgl. zum Gan-
zen: Vernehmlassungsbeilage, Ordner 1, act. 34). Woher diese vier letzt-
genannten Fahrzeuge stammen, kann den Akten nicht entnommen wer-
den. Zumindest stammen sie aber nicht von der C._______ GmbH. Was
die C._______ GmbH anbelangt, führt die Vorinstanz unter Hinweis auf die
Korrespondenz mit dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kan-
tons (…) aus, dass die Fahrzeuge mit den Stammnummern (…) bis zum
3. Oktober 2016, (…) bis zum 12. Dezember 2016 (welche beide gemäss
Kaufvertrag hätten an die Beschwerdeführerin übergehen sollen) und (…)
bis zum 23. Februar 2017 auf die C._______ GmbH eingelöst waren, was
in den Akten eine Stütze findet und damit als erstellt gelten kann (vgl. Ver-
nehmlassungsbeilage, Ordner 1, act. 34). Es handelt sich hierbei um drei
(Modell), Wagen der sog. oberen Mittelklasse.
3.2.2 Aus dem soeben Ausgeführten ergibt sich, dass der Kaufvertrag vom
11. Dezember 2015 zwar nicht vereinbarungsgemäss vollzogen wurde, die
C._______ GmbH im Zeitpunkt der Gründung der Beschwerdeführerin am
9. Februar 2016 aber nicht nur als Mantel existierte, da nach dem 1. Mai
2016 und damit nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der Beschwerde-
führerin noch verschiedene Aktiven in Form von Fahrzeugen auf die
C._______ GmbH eingelöst waren. Bereits deshalb hat als rechtsgenü-
gend erstellt zu gelten, dass im Zeitpunkt der Gründung der Beschwerde-
führerin die B._______ GmbH bzw. C._______ GmbH als Steuersubjekt
noch existierte, womit die Voraussetzungen einer Steuersukzession nach
Art. 16 Abs. 2 MWSTG nicht erfüllt sind. Dafür spricht ausserdem, dass die
B._______ GmbH bzw. C._______ GmbH vom 1. Januar 2016 bis 30. Juni
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 22
2016 einen Umsatz von Fr. 137‘051.55 deklarierte (Vernehmlassungsbei-
lage, Ordner 1, act. 40). Somit kann auch offenbleiben, zu welchem ge-
nauen Zeitpunkt die B._______ GmbH bzw. C._______ GmbH ihre Unter-
nehmenstätigkeit eingestellt hat. Entgegen den vorinstanzlichen Ausfüh-
rungen ist hierzu jedenfalls eher auf ihre Löschung im Mehrwertsteuerre-
gister per Ende Dezember 2016 als auf die Bemerkungen im Verlustschein
20. Januar 2017 (Vernehmlassungsbeilage, Ordner 1, act. 42) abzustellen.
Im Übrigen ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, die B._______
GmbH bzw. C._______ GmbH habe noch über weitere Aktivpositionen in
der Bilanz verfügt, insofern nachvollziehbar, weil auf sie noch lange Zeit
Fahrzeuge eingelöst waren und die Vorinstanz diese Aussage insbeson-
dere nicht mittels Beilegung einer Bilanz widerlegt hat (vgl. E. 1.7). An die-
sem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin die
auf die C._______ GmbH lautende Betriebsbewilligung für den Betrieb von
neun Taxis per 8. März 2016 übertragen erhielt (Vernehmlassungsbeilage,
Ordner 1, act. 50) und die C._______ GmbH bis zum 30. April 2016 ihre
Löhne bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons (…) deklarierte
bzw. ab dem 1. Mai 2016 die Abrechnung der Löhne über die Beschwer-
deführerin lief (Vernehmlassungsbeilage, Ordner 1, act. 31 und act. 35).
3.2.3 Da die B._______ GmbH bzw. C._______ GmbH vorliegend nach
erfolgter Übertragung eines Teils der Fahrzeuge auf die Beschwerdeführe-
rin (wohl mit den verbleibenden Fahrzeugen) immer noch beachtliche Um-
sätze deklarierte und diese ihr mehrwertsteuerlich auch zuzurechnen wa-
ren, ist sie nicht als Steuersubjekt weggefallen. Der vorliegende Sachver-
halt ist somit auch nicht vergleichbar mit jenem der Urteile des BGer
2A.349/2004 vom 1. Dezember 2004 und 2A.351/2004 vom 1. Dezember
2004, je E. 2.4 (vgl. E. 2.6.2) noch zum alten Recht, in welchen sich die
Parteien das tatsächliche Verhalten anrechnen lassen mussten, dieses ei-
ner Übernahme eines Unternehmens gleichgestellt und die Steuernach-
folge bejaht wurde. In jenem Fall «übernahm» nämlich eine Stiftung die
bisherige Stiftung mit Aktiven und Passiven durch tatsächliches Zusam-
menführen – was sich auch rechnerisch nachvollziehen liess –, was im Er-
gebnis einer Übernahme der Aktiven und Passiven gleichkam und nicht
unter Berufung auf die allfällige Nichterfüllung von Formalien als nicht er-
folgt gelten konnte.
3.3 Auch die an sich korrekte Ausführung der Vorinstanz – mit Verweis auf
das Urteil des BVGer A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar
2017 –, dass sich eine Steuersukzession durch eine Steuerumgehung er-
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 23
geben kann, vermag im vorliegenden Fall nichts zu ändern. Der zugrunde-
liegende Sachverhalt ist nämlich aus folgenden Gründen nicht mit jenem
des erwähnten Urteils vergleichbar:
3.3.1 Vorliegend beträgt der Zeitabstand zwischen der Ankündigung der
Mehrwertsteuer-Kontrolle durch die Vorinstanz am 14. Juni 2012 respek-
tive 24. Februar 2014 (Vernehmlassungsbeilage, Ordner 2, act. 1) – wel-
che dann tatsächlich im Juli 2012 und März 2014 (vgl. Sachverhalt Bst. B)
stattfanden – und dem Vertrag vom 11. Dezember 2015 über den Verkauf
der Fahrzeuge und der Übertragung der Taxibewilligung (Sachverhalt
Bst. E) über dreieinhalb respektive eineinhalb Jahre. Dagegen fand in der
erwähnten Konstellation die Gründungsversammlung des übernehmenden
Vereins lediglich fünf Tage nach der Ankündigung der Mehrwertsteuer-Kon-
trolle bei der übertragenden Gesellschaft statt (Urteil des BVGer
A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017 Sachverhalt Bst. B.a
und Bst. B.b sowie E. 11.5.2). Gerade diese zeitliche Nähe stützte im da-
maligen Urteil die natürliche Vermutung einer Steuerumgehung (vgl. Vo-
raussetzung [1] zur Steuerumgehung, sog. «objektives» Element oder
«Umwegstruktur», E. 2.5.2). Eine solche zeitliche Nähe ist vorliegend aber
nicht auszumachen. Zwar ist die Beschwerdeführerin vorliegend am
11. Dezember 2015 gegründet worden und hat tatsächlich erst ein halbes
Jahr später – nämlich im Mai 2016 – ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen.
Die Beschwerdeführerin konnte die relevanten Gründe dafür aber – anders
als im erwähnten Urteil – darlegen. Für die Einlösung der Fahrzeuge würde
nämlich eine eigene Rechtspersönlichkeit benötigt, welche erst mit Publi-
kation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am 12. Februar 2016 ent-
standen sei. Es mag zwar sein, dass das Eintragungsgesuch erst am
13. Januar 2016 und die Vorauszahlung wegen Sacheinlagen am 8. Feb-
ruar 2016 eingegangen sind und das Handelsregisteramt somit keine
Schuld für die zeitliche Verzögerung vom Gründungsakt bis zum Eintra-
gungsdatum trägt. Dennoch ist die zeitliche Verzögerung damit zumindest
erklärbar und liegt somit nicht jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen.
3.3.2 Sodann wurden die Fahrzeuge und Taxibetriebsbewilligungen der
C._______ GmbH für Fr. 20‘000.-- an die Beschwerdeführerin übertragen.
Ganz anders verhielt sich die Sachverhaltsgestaltung im Urteil des BVGer
A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017. Dort erfolgte die
Übertragung unentgeltlich, obwohl die übertragenden Aktiven einen Wert
von Fr. 364‘735.59 aufwiesen. Nicht zuletzt bezahlte der beschenkte Ver-
ein die Schulden des schenkenden Vereins für den Betrieb der Halle, wohl-
gemerkt unter explizitem Ausschluss der Steuerschulden (ebenda
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 24
E. 11.5.2 und E. 11.4.3). Insgesamt erschien somit ungewöhnlich, Material
in Höhe von über Fr. 300‘000.-- «einfach so» an einen anderen Verein zu
schenken oder im Gegenzug Schulden eines anderen «einfach so» zu be-
gleichen. Vorliegend ist aber ein regulärer Kaufpreis vereinbart worden,
welcher nicht komplett jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen liegt.
Nicht zuletzt gilt es daran zu erinnern, dass die Steuerumgehungsdoktrin
nur in ganz ausserordentlichen Situationen anzuwenden ist (E. 2.5.3).
3.3.3 Insgesamt ist die vorliegende Sachverhaltsgestaltung nicht mit jener
im Urteil des BVGer A-3141/2015 und A-3144/2015 vom 18. Januar 2017
zu vergleichen und kann nicht als jenseits des wirtschaftlich Vernünftigen
liegend gelten. Eine Steuersukzession infolge Steuerumgehung ist zu ver-
neinen.
3.4 Da somit keine Steuernachfolge gemäss Art. 16 Abs. 2 MWSTG bzw.
infolge Steuerumgehung auszumachen ist, ist die Beschwerdeführerin
nicht in die Rechte und Pflichten der B._______ GmbH bzw. C._______
GmbH eingetreten. Sie haftet daher nicht für deren Steuerschulden, wes-
halb auf die Rechtmässigkeit der ermessensweise festgesetzten Steuer-
nachforderungen nicht mehr einzugehen ist. Sodann hat die Beschwerde-
führerin auch nicht sämtliche Verfahrens- und materiellen Rechte und
Pflichten im Bereich der Mehrwertsteuer für diese zu übernehmen, weshalb
es sich erübrigt, auf die formellen Rügen der Beschwerdeführerin näher
einzugehen. Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und die vorinstanz-
lichen Entscheide sind aufzuheben.
3.5 Ob und gegebenenfalls wie der von der Vorinstanz geschilderte Sach-
verhalt bzw. Ablauf Auswirkungen auf die Erhebung der Mehrwertsteuer bei
der Beschwerdeführerin für die von dieser zu entrichtenden Steuer hat (vgl.
etwa Art. 93 Abs. 1 Bst. a MWSTG; vgl. auch [zur LSVA]: Urteil des BVGer
A-2669/2014 vom 12. August 2014 E. 5.6 f.), ist nicht Gegenstand des vor-
liegenden Verfahrens.
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 25
4.
4.1 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin keine Verfahrens-
kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Entsprechend sind ihr die einbe-
zahlten Kostenvorschüsse in Höhe von insgesamt Fr. 5‘500.-- nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt werden
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4.2 Die obsiegende, vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64
Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu-
lasten der Vorinstanz. Die Parteientschädigung umfasst vorliegend keinen
Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE. Die Be-
schwerdeführerin machte eine Entschädigung in der Höhe von insgesamt
Fr. 6‘480.-- geltend. Die Höhe dieser Entschädigung liegt im Rahmen des
jeweils praxisgemäss Festzusetzenden, weshalb der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung in beantragter Höhe zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Einspracheentscheide
vom 11. September 2017 werden aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die von der Beschwerdefüh-
rerin geleisteten Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 5‘500.-- werden ihr
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 6‘480.-- zu bezahlen.
A-5649/2017, A-5657/2017
Seite 26
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: