Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-565/2011
Urteil vom 2. Mai 2011
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Generalsekretariat,
Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis.
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Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet seit Januar 1991 als Berufsoffizier für die Schweizer
Armee (nachfolgend: Arbeitgeberin). Von Februar 1998 bis Juni 2006 war
sein Arbeitsort – von einem mehrmonatigen Auslandaufenthalt
abgesehen – V._______. Von Juli 2006 bis März 2009 war er nach
W._______ abkommandiert, ab April 2009 nach Z._______. Seit Februar
2011 ist sein Arbeitsort wieder V._______.
B.
Anfang August 1999 bezog A._______ mit seiner Familie die eigene, von
der Mutter im Jahre 1991 erworbene Liegenschaft in der Gemeinde
X._______. Im November 2005 brannte diese teilweise ab, weshalb er
und seine Familie bis zur Abreise nach W._______ in ein Provisorium
umziehen mussten. Während der Auslandabkommandierung wohnte
A._______ mit seiner Familie in W._______. Nach der Rückkehr in die
Schweiz bezog er mit ihr eine 5 ½-Zimmer-Wohnung in Y._______.
C.
Am 2. Mai 2010 informierte A._______ die Arbeitgeberin, er werde mit
seiner Familie per 1. Juni 2010 in die wiederaufgebaute Liegenschaft in
X._______ umziehen, und ersuchte um Bewilligung der Wohnsitznahme
ausserhalb des Wohnkreises nach Art. 18 Abs. 1 der Verordnung des
Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS) über das militärische Personal vom 9. Dezember 2003
(V Mil Pers, SR 172.220.111.310.2). Mit Schreiben vom 20. Mai 2010
hiess die Arbeitgeberin das Gesuch gut und hielt fest, A._______ habe
keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Art. 22 Abs. 1 und 4 V Mil
Pers.
D.
Am 15. Juni 2010 ersuchte A._______ um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung, sollte die Arbeitgeberin eine Vergütung weiterhin ablehnen.
Der Chef Führungsstab der Armee verfügte daraufhin am 7. Juli 2010,
A._______ habe keinen Anspruch auf eine Vergütung nach Art. 22 Abs. 1
und 4 V Mil Pers.
E.
A._______ erhob gegen diese Verfügung am 8. September 2010
Beschwerde beim VBS. Dieses wies die Beschwerde am 20. Dezember
2010 ab. Es führte aus, A._______ habe nach der Rückkehr in die
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Schweiz mit seiner Familie eine Wohnung in Y._______ und somit im
Wohnkreis nach Art. 18 Abs. 1 V Mil Pers bezogen. Per 1. Juni 2010 sei
er aus persönlichen Gründen – Krankheit der Ehefrau, Verzögerung des
Wiederaufbaus der Liegenschaft – aus diesem Wohnkreis weggezogen,
weshalb er nach Art. 22 Abs. 2 V Mil Pers keinen Anspruch auf eine
Vergütung gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung habe. Art. 22 Abs. 4 V Mil
Pers sei weiter nicht anwendbar, da A._______ seit seiner Rückkehr aus
W._______ nach Z._______ abkommandiert gewesen sei. Mehrauslagen
im Zusammenhang mit dem Umzug nach X._______ seien somit nicht
wegen der Abkommandierung an einen neuen Arbeitsort entstanden.
F.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhebt gegen den Entscheid
des VBS (nachfolgend: Vorinstanz) am 18. Januar 2011 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei der Entscheid
aufzuheben und festzustellen, dass ihm ab 1. Juni 2010 solange eine
Vergütung nach Art. 22 Abs. 1 und 4 V Mil Pers zustehe, als er seinen
Wohnsitz in X._______ habe und nach Z._______ abkommandiert sei.
Zur Begründung führt er aus, er habe weder durch seinen Aufenthalt in
Italien noch den in Y._______ seinen Wohnsitz von X._______
wegverlegt. Dieser habe sich somit bereits bei seiner Abkommandierung
nach Z._______ per 1. April 2009 ausserhalb des Wohnkreises nach
Art. 18 Abs. 1 V Mil Pers befunden. Die Ausnahme von Art. 22 Abs. 2 V
Mil Pers greife somit nicht, weshalb er einen Anspruch auf eine
Vergütung nach Abs. 1 dieser Bestimmung habe. Ihm stehe ausserdem
eine Vergütung nach Abs. 4 dieser Bestimmung zu, da sein Zweitwohnort
in Y._______ (ab Juni 2010) bzw. Z._______ (ab Herbst 2010) wegen der
Abkommandierung nach Z._______ erforderlich gewesen sei.
G.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar 2011,
die Beschwerde sei abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung im
angefochtenen Entscheid und macht einige ergänzende Ausführungen.
Namentlich macht sie geltend, der Beschwerdeführer habe in Y._______
Wohnsitz begründet.
H.
In seinen Schlussbemerkungen vom 11. März 2011 verweist der
Beschwerdeführer auf seine Beschwerde und macht einige zusätzliche
Bemerkungen. Er führt insbesondere aus, der Umstand, dass die
Vergütung höchstwahrscheinlich anstandslos bezahlt worden wäre, wenn
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er nach seinem Auslandaufenthalt direkt nach X._______ zurückgekehrt
wäre, zeige, wie absurd die Diskussion über die Wohnsitzfolgen des
Provisoriums in Y._______ letztlich sei.
I.
Auf weitere Ausführungen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die angefochtene Verfügung ist ein Entscheid in einem internen
Beschwerdeverfahren gemäss Art. 35 Abs. 1 des
Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1).
Dagegen steht nach Art. 36 Abs. 1 BPG die Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht offen.
1.2. Zur Beschwerde ist gemäss Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als
formeller Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und hat
ein schutzwürdiges Interesse an seinem Rechtsbegehren. Er ist somit zur
Beschwerde legitimiert.
1.3. Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und – grundsätzlich –
Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
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3.1. Gemäss Art. 89 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
(BPV, SR 172.220.111.3) können die Departemente im Einvernehmen
mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) für einzelne
Personalkategorien die Pflicht vorsehen, an einem bestimmten Ort zu
wohnen, sofern dies aus dienstlichen Gründen erforderlich ist. Art. 18
Abs. 1 V Mil Pers schreibt Berufsoffizieren entsprechend vor, ihren
Wohnort in der Regel höchstens eine Stunde Fahrzeit vom Arbeitsort
entfernt zu beziehen. In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle
Ausnahmen bewilligen (Art. 18 Abs. 2 V Mil Pers). Gesuche um
Beibehaltung des Wohnortes werden dabei – wie die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung ausführt – in der Regel bewilligt.
3.2. Art. 22 V Mil Pers regelt die Vergütungen bei einem
Unterkunftsbezug am Arbeitsort. Nach Abs. 1 haben Berufsoffiziere mit
eigenem Haushalt ausserhalb des Arbeitsortes Anspruch auf eine
Vergütung für bezogene Unterkunft am Arbeitsort oder in unmittelbarer
Umgebung, wenn eine Rückkehr an den Wohnort aus dienstlichen
Gründen nicht angezeigt oder unzumutbar ist. Liegt der Wohnort
innerhalb des Wohnkreises nach Art. 18 Abs. 1 V Mil Pers, besteht in der
Regel kein Anspruch. Gleiches gilt, wenn ein Berufsoffizier bei der
Zuweisung des ersten Arbeitsortes nach der Grundausbildung seinen
Wohnort ausserhalb dieses Bereichs beibehält oder wenn er aus
persönlichen Gründen aus dem vorgeschriebenen Wohnkreis wegzieht
(Abs. 2). Nach der Zuweisung eines neuen Arbeitsortes, mit Ausnahme
des ersten Arbeitsortes nach der Grundausbildung, haben bzw. hatten die
Berechtigten nach Abs. 1 ausserdem (grundsätzlich) während höchstens
sechs Jahren Anspruch auf eine zusätzliche Vergütung für Mehrauslagen
(Abs. 4 in der hier massgeblichen, von 1. Januar 2008 bis 31. Januar
2011 geltenden Fassung gemäss Ziff. I der Verordnung des VBS vom 6.
Dezember 2007 [AS 2007 6631] sowie Abs. 4 in der am 1. Februar 2011
in Kraft getretenen, aktuellen Fassung).
3.3. Art. 18 V Mil Pers dient – ebenso wie Art. 89 BPV – der Umsetzung
von Art. 21 Abs. 1 Bst. a und 24 Abs. 2 Bst. a BPG, deren Zweck darin
besteht, für bestimmte Bundesangestellte weiterhin eine Wohnsitzpflicht
aufstellen zu können (vgl. Botschaft zum Bundespersonalgesetz [BPG]
vom 14. Dezember 1998, BBl 1999 1619 zu Art. 19 Abs. 1 Bst. a des
Entwurfs [heute Art. 21 Abs. 1 Bst. a BPG]; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS
SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, S. 321; PETER
HÄNNI, Personalrecht des Bundes, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I/2, 2. Aufl., Basel
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2004, Rz. 180 mit Hinweisen; BGE 114 Ib 163 zur Wohnsitzpflicht nach
dem Beamtengesetz vom 30. Juni 1927 [aBtG von 1927, AS 43 439]).
Der in Art. 18 und 22 V Mil Pers verwendete, indes – wie auch sonst im
BPG, in der BPV und in der V Mil Pers – nicht weiter umschriebene Be-
griff des Wohnortes ist entsprechend unter Heranziehung des
Wohnsitzbegriffs auszulegen. Dieser bestimmt sich im öffentlichen Recht
zwar autonom; hilfsweise ist im vorliegenden Zusammenhang indes –
entgegen der Auffassung der Vorinstanz – wie in anderen Bereichen des
öffentlichen Rechts auch grundsätzlich auf den zivilrechtlichen
Wohnsitzbegriff abzustellen (vgl. DANIEL STAEHELIN,
in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I,
4. Aufl., Basel 2010, Art. 23 N. 3 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesgerichts 2P.133/2006 vom 3. August 2006 E. 3.2 f.). Dessen
Gehalt ist mittels "funktionalisierender" Auslegung zu präzisieren
(vgl. STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N. 3 mit Hinweisen).
3.4. Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom
10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) sowie Art. 20 Abs. 1 Bst. a des
Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember
1987 (IPRG, SR 291), der sich an diesen anlehnt (vgl. CATHERINE
WESTENBERG, in: Honsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar,
Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Art. 20 N. 8 f. mit
Hinweisen), befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort bzw. in
dem Staat, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.
Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt
sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, und ein subjektives inneres,
die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kommt es dabei nicht auf den inneren Willen, sondern
darauf an, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv
schliessen lassen (vgl. BGE 97 II 1 E. 3 mit Hinweisen, BGE 134 V 236
E. 2.1 mit Hinweis, BGE 127 V 237 E. 1 mit Hinweisen; STAEHELIN,
a.a.O., Art. 23 N. 5 mit weiteren Hinweisen). Massgebend ist daher der
Ort, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen befindet (vgl. die
vorstehenden Hinweise).
Der Lebensmittelpunkt befindet sich bei verheirateten Personen
üblicherweise am Wohnort der Familie, nicht am Arbeitsort (vgl. BGE 96 II
161 E. 3 mit Hinweisen; STAEHELIN, a.a.O. Art. 23 N. 11). Er ist weiter in
der Regel, d.h. im Sinne einer widerlegbaren Vermutung, nicht dort, wo
sich jemand bloss zu einem Sonderzweck aufhält (vgl. Art. 26 ZGB; BGE
108 Ia 252 E. 5b mit Hinweisen; STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N. 7 und
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Art. 26 N. 2). Dies gilt auch dann, wenn sich des Sonderzwecks wegen
noch weitere Familienangehörige an diesem Ort aufhalten (vgl. EUGEN
BUCHER, Berner Kommentar, Das Personenrecht, Die natürlichen
Personen, Erster Teilband, 3. Aufl., Bern 1976, Art. 26 N. 7 mit Hinweis).
Wird indes der Lebensmittelpunkt freiwillig an diesen Ort verlegt, steht
einer Wohnsitznahme nichts entgegen (vgl. BGE 135 III 49 E. 6.2 mit
Hinweisen, BGE 134 V 236 E. 2.1, BGE 133 V 309 E. 3.1; STAEHELIN,
a.a.O., Art. 26 N. 2).
Die nach aussen erkennbare Absicht muss zwar auf einen dauernden
Aufenthalt gerichtet sein. Ein von vornherein bloss vorübergehender
Aufenthalt an einem Ort kann indes einen Wohnsitz begründen, wenn er
auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin
verlegt wird (vgl. BGE 69 II 277 E. 3, BGE 69 I 74 E. 3; STAEHELIN, a.a.O.,
Art. 23 N. 8 mit weiteren Hinweisen). Auch die Absicht, einen Ort später
(aufgrund veränderter, nicht mit Bestimmtheit vorauszusehender
Umstände) wieder zu verlassen, schliesst eine Wohnsitzbegründung nicht
aus (vgl. BGE 127 V 237 E. 2c mit Hinweis; STAEHELIN, a.a.O., Art. 23
N. 8).
Ob die Absicht dauernden Verbleibens besteht, ist unter Berücksichtigung
aller Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse zu
beantworten (vgl. BGE 97 II 1 E. 3 mit Hinweisen, BGE 134 V 236 E. 2.1
mit Hinweis, BGE 127 V 237 E. 1 mit Hinweisen; BUCHER, a.a.O., Art. 23
N. 35 und Art. 26 N. 6). Lediglich ein Indiz für eine entsprechende Absicht
ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (vgl.
BGE 133 V 309 E. 3.3 mit Hinweis, BGE 132 I 29 E. 4.1; STAEHELIN,
a.a.O., Art. 23 N. 23 mit weiteren Hinweisen). Unerheblich sind die
Gründe für die Verlegung des Lebensmittelpunktes (vgl. STAEHELIN,
a.a.O., Art. 23 N. 24 mit Hinweisen).
4.
4.1. Der Beschwerdeführer wohnte mit seiner Familie von Anfang August
1999 bis zum Brand im November 2005 in der eigenen Liegenschaft in
X._______ und bezog anschliessend mit der Familie bis zur Abreise nach
W._______ ein Provisorium. Streitig ist, ob er seinen Wohnsitz in
X._______ bzw. seinen dortigen Wohnort nach Art. 18 und 22 V Mil Pers
in der Folge beibehielt, obwohl er – jeweils mit Familie – während der
Auslandabkommandierung von Juli 2006 bis März 2009 in W._______
und nach seiner Rückkehr in die Schweiz bis zum Umzug nach
X._______ per 1. Juni 2010 in Y._______ wohnte. Während der
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Beschwerdeführer geltend macht, er habe seinen Wohnsitz bzw. seinen
Wohnort in X._______ beibehalten, ist die Vorinstanz der Ansicht, der
Beschwerdeführer habe in Y._______ Wohnsitz begründet bzw. seinen
Wohnort dorthin verlegt. Die streitige Frage ist bei der Beurteilung, ob
dem Beschwerdeführer eine Vergütung nach Art. 22 Abs. 1 und 4 V Mil
Pers zusteht, von entscheidender Bedeutung. Sie ist entsprechend
nachfolgend in einem ersten Schritt zu klären.
4.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Familie habe nie die
Absicht gehabt, den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen innerhalb der
Schweiz von X._______ wegzuverlegen. Dies sei für die Arbeitgeberin
auch ersichtlich gewesen. Einzig ausserordentliche Umstände, nämlich
die Verzögerung des Wiederaufbaus der durch den Brand teilweise
zerstörten Liegenschaft, hätten dazu geführt, dass – entgegen der
ursprünglichen Intention – vorerst eine vorübergehende Behelfslösung
habe gefunden werden müssen. Der Einfachheit halber sei dabei die für
seine Berufsausübung ohnehin erforderliche Zweitwohnung so gewählt
worden, dass sie vorübergehend auch der Familie habe Unterschlupf
bieten können. Der Aufenthalt der Familie in seinem Pied-à-Terre in
Y._______ habe somit einem Sonderzweck gedient, nämlich der
Überbrückung der Zeit bis zur Instandstellung des Familiendomizils. Er
vermöge daher nach den allgemeinen Regeln keinen Wohnsitz zu
begründen. Habe jedoch seine Familie ihren Wohnsitz in X._______
beibehalten, müsse dies auch für ihn gelten, da sein Wohnsitz
grundsätzlich mit dem seiner Familie zusammenfalle. Die Anmeldung und
die Hinterlegung der Schriften in Y._______ ändere daran nichts, sei dies
doch für die Bestimmung des Wohnsitzes nicht massgebend.
Mit Bezug auf den Aufenthalt in Italien sei anzumerken, dass ein zeitlich
beschränkter Auslandaufenthalt in der Regel keine Verlegung des
Wohnsitzes ins Ausland zur Folge habe. Dies treffe auf jeden Fall dann
zu, wenn – wie im vorliegenden Fall – der Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen, insbesondere starke familiäre und freundschaftliche
Verbundenheit mit dem gewohnten Umfeld, am schweizerischen Wohnort
verbleibe. Auch eine funktionalisierende Auslegung des Wohnortbegriffs
von Art. 22 V Mil Pers könne zu keinem anderen Resultat führen, da die
in dieser Bestimmung vorgesehene Entschädigung Berufsoffizieren
gerade ermöglichen solle, mehr oder weniger kostenneutral ein
beständiges Domizil an ihrem angestammten Wohnort in der Schweiz
beizubehalten, selbst wenn sie (vorübergehend) an einen anderen
Arbeitsort abkommandiert werden.
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4.1.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer sei nach seiner
Abkommandierung nach Z._______ mit der Familie direkt von
W._______ nach Y._______ gezogen. Der Mittelpunkt seiner
Lebensbeziehungen habe sich somit augenscheinlich und für die
Arbeitgeberin erkennbar dorthin verschoben. Der Beschwerdeführer habe
dort auch die Schriften der Familie hinterlegt, was zwar nur ein
schwaches Indiz darstelle, aber trotzdem einen Hinweis auf die Absicht
dauernden Verbleibens gebe. Die Gründe für den Wohnungsbezug in
Y._______ seien irrelevant. Die Absicht, nach Abschluss der
Instandstellungsarbeiten in die Liegenschaft in X._______
zurückzukehren, müsse weiter als innere Absicht gewertet werden, die
nach aussen hin erst mit dem Gesuch um Wohnsitznahme ausserhalb
des Dienstortes vom 2. Mai 2010 erkennbar geworden sei. Der Umstand,
dass die Hypothekarzinsen und die verbrauchsunabhängigen
Nebenkosten bezahlt wurden, obschon die Liegenschaft nicht bewohnbar
war, vermöge die Absicht, in X.________ dauernd zu verbleiben, nicht zu
beweisen.
4.1.3. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers in X._______, die bis
dahin als Familienwohnung gedient hatte, wurde durch den Brand im
November 2005 teilweise zerstört und unbewohnbar. Sie stand somit
während ihres Wiederaufbaus nicht zur Verfügung. Der
Beschwerdeführer und seine Familie waren daher – ungeachtet des
Arbeitsortes des Beschwerdeführers – gezwungen, vorübergehend eine
neue Familienwohnung zu beziehen. Zwar hätten sie in dieser Situation
grundsätzlich für die gesamte Dauer des Wiederaufbaus eine
Familienwohnung in der Schweiz, allenfalls sogar in der Nähe der
eigenen Liegenschaft, wählen können. Sie entschieden sich indes,
während der Abkommandierung des Beschwerdeführers nach Italien auf
eine (bewohnbare) Familienwohnung in der Schweiz zu verzichten und
gemeinsam in W._______ zu wohnen. Der Beschwerdeführer war in
W._______ somit nicht nur arbeitstätig, sondern unterhielt dort auch die
Beziehungen zu seinen engsten Angehörigen. Diese wiederum hielten
sich in W._______ nicht zu dem Zweck auf, für den der
Beschwerdeführer dorthin abkommandiert war, sondern namentlich zur
Pflege des Familienlebens. Unter diesen, nach aussen erkennbaren
Umständen kann nicht gesagt werden, der Aufenthalt des
Beschwerdeführers und seiner Familie in W._______ habe sich auf seine
Arbeitstätigkeit und damit einen Sonderzweck beschränkt. Aufgrund der
äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse ist vielmehr davon
auszugehen, W._______ habe während der Auslandabkommandierung
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sowohl für den Beschwerdeführer als auch dessen Familie den
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen dargestellt.
Am vorstehenden Ergebnis ändert nichts, dass der Beschwerdeführer
und seine Familie weiterhin durch familiäre und freundschaftliche
Beziehungen mit X._______ verbunden blieben. Zum einen wird vom
Beschwerdeführer weder dargelegt noch ist ersichtlich, dass diese
Beziehungen den in W._______ gelebten engsten familiären
Beziehungen gleichwertig waren. Zum anderen ist für die Verlegung des
Lebensmittelpunktes an einen neuen Ort nicht erforderlich, dass
sämtliche Beziehungen zum früheren Wohnort abgebrochen werden.
Auch das Eigentum an der Liegenschaft in X._______ sowie die
Bezahlung der Hypothekarzinsen und der verbrauchsunabhängigen
Nebenkosten stehen der Verlegung des Lebensmittelpunktes nach
W._______ nicht entgegen. Nicht massgeblich ist schliesslich die Absicht
des Beschwerdeführers und seiner Familie, nach dem Auslandaufenthalt
in die frühere Familienwohnung in X._______ zurückzukehren.
Ungeachtet der Frage, ob diese Absicht nach aussen erkennbar war,
bedeutete sie lediglich, dass der Beschwerdeführer und seine Familie
ihren Lebensmittelpunkt zu gegebener Zeit nach X._______
zurückverlegen, nicht jedoch, dass sie ihn für die Dauer der
Auslandabkommandierung nicht nach W._______ verlegen wollten bzw.
ihn nicht dorthin verlegten. Die Gründe für diese Verlegung sind im
Übrigen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, nicht von Belang (vgl.
oben E. 3.4).
Mit dem Bezug der Familienwohnung und der Verlegung des
Lebensmittelpunktes begründeten der Beschwerdeführer und seine
Familie in W._______ Wohnsitz bzw. bezogen sie dort ihren Wohnort
nach Art. 18 und 22 V Mil Pers. Dem steht – entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers – nicht entgegen, dass der Aufenthalt in W._______
von vornherein zeitlich beschränkt war. Wie dargelegt (vgl. oben E. 3.4),
kann auch ein von vornherein bloss vorübergehender Aufenthalt an
einem Ort Wohnsitz begründen, wenn er auf bestimmte Dauer angelegt
ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird. Beides war vorliegend
der Fall: der Aufenthalt in W._______ dauerte 33 Monate und somit
deutlich länger als die in der Literatur teilweise geforderte Mindestdauer
von einem Jahr (vgl. STAEHELIN, a.a.O., Art. 23 N. 8 mit Hinweisen) und
der Lebensmittelpunkt wurde dorthin verlegt.
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Eine funktionalisierende Auslegung des Wohnortbegriffs von Art. 22 V Mil
Pers in dem Sinne, wie sie vom Beschwerdeführer vorgeschlagen wird,
führt zu keinem anderen Resultat. Auch wenn angenommen würde, die in
diesem Artikel vorgesehene Entschädigung solle Berufsoffizieren im Falle
einer (vorübergehenden) Abkommandierung ermöglichen, mehr oder
weniger kostenneutral ein beständiges Domizil an ihrem angestammten
Wohnort in der Schweiz beizubehalten, würde sich dies vorliegend nicht
zugunsten des Beschwerdeführers auswirken, da dieser seinen Wohnort
freiwillig an den Arbeitsort verlegte, den angestammten Wohnort mithin
gerade nicht beibehielt.
4.1.4. Anders als der Beschwerdeführer und seine Familie gehofft hatten,
war nach dem Italienaufenthalt eine Rückkehr in die Liegenschaft in
X._______ nicht möglich, da sich deren Wiederaufbau verzögerte. Die
frühere Familienwohnung stand somit weiterhin nicht zur Verfügung. Der
Beschwerdeführer und seine Familie bezogen deshalb einstweilen
gemeinsam eine 5 ½-Zimmer-Wohnung in Y._______, mithin also –
wegen der Abkommandierung des Beschwerdeführers nach Z._______ –
im Wohnkreis nach Art. 18 Abs. 1 V Mil Pers. Wie bereits der Aufenthalt
in W._______ war auch der Aufenthalt des Beschwerdeführers und
seiner Familie in Y._______ nach aussen erkennbar nicht auf seine
Arbeitstätigkeit und damit einen Sonderzweck beschränkt. Aufgrund der
äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse ist vielmehr davon
auszugehen, bis zum Umzug nach X._______ habe Y._______ sowohl
für den Beschwerdeführer als auch dessen Familie den Mittelpunkt der
Lebensbeziehungen dargestellt. Mit dem Bezug der dortigen
Familienwohnung verlegten der Beschwerdeführer und seine Familie
somit ihren Lebensmittelpunkt von W._______ nach Y._______, wo sie
sich auch anmeldeten und ihre Schriften hinterlegten.
Am vorstehenden Ergebnis ändern – wie bereits im Zusammenhang mit
dem Umzug nach W._______ ausgeführt (vgl. oben E. 4.1.3) – weder die
familiären und freundschaftlichen Verbindungen des Beschwerdeführers
und seiner Familie nach X._______ noch das Eigentum an der dort
gelegenen Liegenschaft sowie die Bezahlung der Hypothekarzinsen und
der verbrauchsunabhängigen Nebenkosten etwas. Der Verlegung des
Lebensmittelpunktes steht weiter auch nicht die Absicht des
Beschwerdeführers und seiner Familie entgegen, nach der Beendigung
des Wiederaufbaus in das Eigenheim in X._______ zurückzukehren.
Ungeachtet der Frage, ob diese Absicht nach aussen erkennbar war,
bedeutete sie auch hier lediglich, dass der Beschwerdeführer und seine
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Familie ihren Lebensmittelpunkt zu gegebener Zeit nach X._______
zurückverlegen, nicht aber, dass sie ihn nicht einstweilen nach
Y._______ verlegen wollten bzw. ihn nicht dorthin verlegten. Entgegen
der Darstellung des Beschwerdeführers diente der Aufenthalt seiner
Familie in Y._______ somit nicht bloss dem Sonderzweck, die Zeit bis zur
Instandstellung der Liegenschaft in X._______ zu überbrücken. Sein
Argument, seine Familie und somit auch er hätten bereits aus diesem
Grund in Y._______ nicht Wohnsitz begründen können, geht daher fehl.
Die Gründe für die Verlegung des Lebensmittelpunkts sind im Übrigen
erneut nicht von Belang (vgl. oben E. 3.4).
Obschon der Beschwerdeführer und seine Familie somit in Y._______
eine Familienwohnung bezogen und ihren Lebensmittelpunkt dorthin
verlegten, steht nicht ohne weiteres fest, ob sie dort auch Wohnsitz
begründeten, da sie von vornherein beabsichtigten, sich nur während des
Wiederaufbaus ihrer Liegenschaft dort aufzuhalten. In diesem
Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer seine Arbeitgeberin anlässlich des Umzugs nach
Y._______ nicht über die beabsichtigte Rückkehr nach X._______
informierte. Insbesondere da er und seine Familie während der längeren
Abkommandierung nach W._______ gemeinsam am Arbeitsort gewohnt
hatten und nunmehr anlässlich der Abkommandierung nach Z._______
eine Familienwohnung in dem nach Art. 18 Abs. 1 V Mil Pers
vorgeschriebenen Wohnkreis bezogen, hätte sich eine entsprechende
Information jedoch aufgedrängt, um nicht den Anschein einer
Wohnsitzbegründung in Y._______ zu erwecken. Es liegt entsprechend
nahe, die Absicht des Beschwerdeführers und seiner Familie, dereinst
nach X._______ zurückzukehren, bei der Prüfung der Wohnsitzfrage als
bloss innerlich und damit unbeachtlich ausser Acht zu lassen und
aufgrund der nach aussen erkennbaren Umstände eine
Wohnsitzbegründung in Y._______ zu bejahen.
Wäre die Rückkehrabsicht zu beachten, stünde diese einer
Wohnsitzbegründung in Y._______ im Weiteren nicht zwingend
entgegen. Zum einen dürfte dem Beschwerdeführer und seiner Familie
anlässlich des Wohnungsbezugs in Y._______ nicht genau bekannt
gewesen sein, wann ihre Liegenschaft in X._______ wieder bezugsbereit
sein würde. Die Absicht, einen Ort später (aufgrund veränderter, nicht mit
Bestimmtheit vorauszusehender Umstände) wieder zu verlassen,
schliesst eine Wohnsitzbegründung indes gerade nicht aus (vgl. oben
E. 3.4). Zum anderen diente die Wohnung in Y._______ – wird auf den
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eingereichten Mietvertrag abgestellt – während immerhin elf Monaten
(von Anfang Juli 2009 bis Ende Mai 2010) als Familienwohnung. Der
dortige Aufenthalt war somit von einer gewissen Dauer, auch wenn er die
in der Literatur teilweise geforderte Mindestdauer von einem Jahr knapp
nicht erreichte (vgl. oben E. 3.4 und 4.1.3).
Selbst wenn schliesslich die Voraussetzungen für eine
Wohnsitzbegründung als nicht erfüllt betrachtet würden, gälte Y._______
als Wohnsitz bzw. Wohnort nach Art. 18 und 22 V Mil Pers. Der
Beschwerdeführer und seine Familie hätten diesfalls bei ihrer Rückkehr in
die Schweiz zwar ihren Wohnsitz in W._______ aufgegeben, jedoch
weder in der Schweiz noch sonst wo einen Wohnsitz begründet. Analog
der Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 IPRG träte daher der Ort ihres
gewöhnlichen Aufenthalts an die Stelle ihren Wohnsitzes (vgl. STAEHELIN,
a.a.O., Art. 24 N. 8 f. mit Hinweisen; WESTENBERG, a.a.O., Art. 20 N. 16
und N. 22 ff. mit Hinweisen).
4.1.5. Als Zwischenfazit ist damit festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer und seine Familie ihren Wohnort nach Art. 18 und 22
V Mil Pers zunächst in W._______ und anschliessend in Y._______
hatten. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer unter
diesen Umständen eine Vergütung nach Art. 22 Abs. 1 und 4 V Mil Pers
zusteht.
4.2. Gemäss Art. 22 Abs. 2 V Mil Pers besteht kein Anspruch auf die vom
Beschwerdeführer ab 1. Juni 2010 beantragte Vergütung nach Abs. 1
dieser Bestimmung, wenn ein Berufsoffizier aus persönlichen Gründen
aus dem vorgeschriebenen Wohnkreis wegzieht (vgl. oben E. 3.2). Der
Beschwerdeführer zog mit seiner Familie per 1. Juni 2010 von Y._______
in die wiederaufgebaute Liegenschaft in X._______, was ihm von der
Arbeitgeberin bewilligt wurde. Da er und seine Familie in Y._______ ihren
Wohnort hatten (vgl. oben E. 4.1.4), zogen sie damit entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers aus dem vorgeschriebenen Wohnkreis
weg. Zu klären bleibt, ob dieser Wegzug aus persönlichen Gründen
erfolgte.
4.2.1. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend,
nach dem Aufenthalt in W._______ sei es ihm und seiner Familie wegen
der Verzögerung beim Wiederaufbau ihrer Liegenschaft in X._______
verwehrt gewesen, in diese zurückzukehren. Die Rückkehr sei somit – so
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde gegen den erstinstanzlichen
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Entscheid – aus Gründen, die sich seiner Einflussnahme entzogen
hätten, verhindert worden. Er habe somit gar keine Wahl gehabt, in die
Liegenschaft zurückzukehren. Es könne entsprechend auch nicht gesagt
werden, der nach Beendigung des Wiederaufbaus erfolgte Umzug nach
X._______ sei aus persönlichen Gründen erfolgt. Auch mit den in der
Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid zusätzlich genannten
schweren gesundheitlichen Problemen seiner Ehefrau berufe er sich nicht
auf persönliche Gründe.
4.2.2. Die Vorinstanz ist demgegenüber der Ansicht, die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe seien klar als persönlich zu
taxieren. Dessen Argumentation – in der Beschwerde gegen den
erstinstanzlichen Entscheid –, es handle sich um einen Härtefall, der eine
Vergütungspflicht der Arbeitgeberin nach sich ziehe, könne nicht gefolgt
werden, zumal nicht ersichtlich sei, inwiefern aus Art. 22 Abs. 1 V Mil
Pers eine Härtefallklausel abgeleitet werden könne.
4.2.3. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer und seine Familie bei
ihrer Rückkehr aus W.________ nicht wie geplant ihr Eigenheim in
X._______ beziehen konnten, weil sich dessen Wiederaufbau verzögerte.
Da sie beabsichtigten, nach Beendigung des Wiederaufbaus in ihre
Liegenschaft zurückzukehren, war für sie indes voraussehbar, dass der
Aufenthalt in der einstweilen zu beziehenden Ersatzfamilienwohnung
zeitlich beschränkt sein würde. Ungeachtet dessen wählten sie diese in
Y._______ und somit im vorgeschriebenen Wohnkreis. Weder informierte
der Beschwerdeführer dabei die Arbeitgeberin über den nach Beendigung
des Wiederaufbaus vorgesehenen Umzug nach X._______ noch fragte er
bei ihr nach, ob dieser bewilligt und welche Folgen er – gegebenenfalls –
hinsichtlich der Vergütungen nach Art. 22 V Mil Pers haben würde. Er
erkundigte sich weiter auch nicht danach, ob ihm bereits bei seiner
Rückkehr aus Italien ein Wohnort ausserhalb des vorgeschriebenen
Wohnkreises bewilligt würde, und ob ihm – gegebenenfalls –
Vergütungen nach Art. 22 V Mil Pers ausgerichtet würden.
Der Beschwerdeführer bezog damit mit seiner Familie freiwillig und auf
eigenes Risiko einstweilen einen Wohnort im vorgeschriebenen
Wohnkreis, obschon für ihn wegen der beabsichtigten Rückkehr nach
X._______ voraussehbar war, dass er die Familienwohnung an diesem
Wohnort bzw. in diesem Wohnkreis wieder aufgeben würde. Dass er
allenfalls – wie er geltend macht – mit der Wahl des Wohnortes im
vorgeschriebenen Wohnkreis auch beabsichtigte, die Arbeitgeberin
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finanziell zu schonen, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass
eine provisorische Wohnung in X._______ – nach seiner Darstellung –
bei der Rückkehr aus Italien nicht verfügbar war. Gleiches gilt auch für
sein im Übrigen rein hypothetisches Argument, bei einer direkten
Rückkehr nach X._______ wären die hier beantragten Vergütungen
höchstwahrscheinlich anstandslos bezahlt worden.
Im Unterschied zu der wegen äusserer Umstände verhinderten Rückkehr
in die Liegenschaft nach X._______ kann somit nicht die Rede davon
sein, der Bezug des Wohnortes im vorgeschriebenen Wohnkreis in der
vorstehend beschriebenen Weise sei aus Gründen erfolgt, die ausserhalb
des Einflussbereichs des Beschwerdeführers lagen. Es besteht daher
auch kein Anlass, den plangemässen späteren Wegzug aus dem
vorgeschriebenen Wohnkreis als Härtefall bzw. die Gründe für diesen
Wegzug – Eigenheimbezug sowie ergänzend gesundheitliche Probleme
der Ehefrau des Beschwerdeführers – nicht als persönliche Gründe im
Sinne von Art. 22 Abs. 2 V Mil Pers zu qualifizieren. Es braucht
entsprechend auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob diese
Bestimmung allenfalls dann nicht anzuwenden wäre, wenn ein Härtefall
vorläge. Da der Wegzug aus dem vorgeschriebenen Wohnkreis somit aus
persönlichen Gründen erfolgte, steht dem Beschwerdeführer gemäss Art.
22 Abs. 2 V Mil Pers keine Vergütung nach Abs. 1 dieser Bestimmung zu
(vgl. oben E. 3.2 und 4.2).
4.3. Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer ab 1. Juni 2010
geltend gemachte Vergütung nach Art. 22 Abs. 4 V Mil Pers ist u.a., dass
die Mehrauslagen wegen der Zuweisung eines neuen Arbeitsortes
entstehen. Die Vergütung steht ausserdem nur Berechtigten nach Abs. 1
dieser Bestimmung zu (vgl. oben E. 3.2). Vorliegend besteht ein
Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers schon deshalb nicht, weil
ihm keine Vergütung nach Art. 22 Abs. 1 V Mil Pers zusteht (vgl. oben
E. 4.2.3). Die von ihm als Mehrauslagen geltend gemachten Mietkosten
für die Wohnung in Y._______ (ab 1. Juni 2010) bzw. die Wohnung in
Z._______, welche ab Herbst 2010 die Wohnung in Y._______ ersetzte,
fielen im Weiteren nicht aufgrund der Zuweisung eines neuen
Arbeitsortes an. Zwar dienten die beiden Wohnungen dem
Beschwerdeführer nach dem Umzug nach X._______ per Anfang Juni
2010 als Unterkunft am Arbeitsort im Sinne von Art. 22 Abs. 1 V Mil Pers.
Eine derartige Unterkunft wurde indes – entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers – wegen des Umzugs nach X._______ und nicht
wegen seiner per Anfang April 2009 erfolgten Abkommandierung nach
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Z._______ erforderlich, wurde doch der Wohnort, wie dargelegt (vgl.
oben E. 4.1.4), wegen dieser Abkommandierung von W._______ nach
Y._______ in den vorgeschriebenen Wohnkreis verlegt. Ein Anspruch
des Beschwerdeführers auf eine Vergütung nach Art. 22 Abs. 4 V Mil
Pers ist somit ohne weitere Prüfung zu verneinen.
4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer
keine Vergütung nach Art. 22 Abs. 1 und 4 V Mil Pers zusteht. Seine
Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG ist das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht in Personalrechtssachen nach Art. 36 Abs. 1
BPG
– unabhängig vom Ausgang des Verfahrens – grundsätzlich kostenlos.
Vorliegend sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. Ebenso wenig
ist eine Parteientschädigung zuzusprechen, da eine solche weder der
Vorinstanz als Bundesbehörde noch dem unterliegenden
Beschwerdeführer zusteht (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigung
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (…; Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Pascal Baur
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim
Bundesgericht angefochten werden, sofern es um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert
mindestens 15'000 Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei
einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur
zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83
Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so
ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu
erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht (Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern) eingereicht oder
zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen
diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden
(vgl. Art. 42, 46, 48, 54 und 100 BGG).
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