B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5652/2017, A-5659/2017
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
1. A._______,
(…),
2. B._______,
(…),
beide vertreten durch lic. iur. Daniel Olstein, Advokat,
Waldmann Petitpierre,
Gerbergasse 1 (Marktplatz), 4001 Basel,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-NL).
A-5652/2017, A-5659/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der zuständige Dienst der niederländischen Steuerbehörde (Belasting-
dienst; nachfolgend: BD) ersuchte die Eidgenössische Steuerverwaltung
(ESTV) mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 sowie mit Ergänzung vom
3. März 2016 um Informationen betreffend ihm namentlich nicht bekannte
natürliche Personen, welche im Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum
31. Dezember 2014 vermutungsweise Guthaben im Ausland besassen und
die dazugehörigen Debit- oder Kreditkarten in folgender Weise benutzten:
– in den Niederlanden wurde die (in den vorliegenden Fällen Kredit)-
Karte nur an Geldautomaten benutzt und nicht in kommerziellen Ein-
richtungen wie Läden, Restaurants, Tankstellen etc.;
– es wurden damit eine gewisse Anzahl von Bargeldabhebungen getä-
tigt, die insgesamt den Betrag von € 40‘000 überstiegen, womit Ausga-
ben von Touristen ausgeschlossen werden sollten.
(The above mentioned card has been selected on the basis of
– the fact that the credit card has not been used at NL commercial establish-
ments (shops, restaurants, petrol stations, etc.);
– the fact that in the Netherlands the credit card has only been used at ATM's;
– the number of cash withdrawals;
– cash withdrawals as from a total amount of € 40.000. This amount has been
selected to exclude the expenditures of 'simple tourists’.)
Insbesondere betroffen sind C._______ AG-Karteninhaber. Die fraglichen
Kartennummern wurden im Ersuchen aufgelistet. Der BD ersuchte amts-
hilfeweise um Name, Adresse und Geburtsdatum des/r jeweiligen Karten-
inhabers/in, eine Kopie des Antragsformulars für die Ausstellung der Kre-
ditkarte, die auf dem betreffenden Kreditkartenkonto verbuchten Transak-
tionen vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezember 2014 und die Referenz-
nummer des mit der jeweils fraglichen Kreditkarte verbundenen Bankkon-
tos.
(The identification of the card holder [name, address, date of birth]; copy of the
application form for the credit card; the transactions of the credit card account from
1 March 2010 to 31 December 2014; the reference number of the bank account
linked to the above mentioned credit card.)
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Seite 3
B.
Nachdem die C._______ AG der ESTV mitgeteilt hatte, nicht über sämtli-
che erfragten Informationen zu verfügen und sie diesbezüglich an die Kar-
tenherausgeberin, die D._______, verwiesen hatte, welche die entspre-
chenden Informationen fristgerecht edierte, unter anderem B._______ und
A._______ als unter das Ersuchen fallende Personen identifizierte und in
der Folge über das Amtshilfeverfahren informierte, erliess die ESTV am
20. Dezember 2016 betreffend Letztere eine Schlussverfügung.
Diese zog sie mit Verfügung vom 19. Januar 2017 in Wiedererwägung und
nahm das Amtshilfeverfahren wieder auf, und zwar aufgrund der Tatsache,
dass B._______ als mit der betroffenen Person (A._______) nicht identi-
scher Kontoinhaber der fraglichen, zur Übermittlung an den BD vorgese-
henen Bankverbindung nicht über das entsprechende Amtshilfeverfahren
informiert und folglich nicht ins Verfahren einbezogen worden war.
C.
Mit separaten Schlussverfügungen vom 1. September 2017 leistete die
ESTV Amtshilfe betreffend A._______ und B._______ und erklärte, dem
BD die gewünschten, von der C._______ AG und der D._______ edierten
Informationen (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. A), welche im Verfahren
betreffend A._______ auch B._______ als Kontoinhaber beträfen, zu über-
mitteln. Dabei wurden Informationen, die als nicht amtshilfefähig erachtet
wurden und nicht ausgesondert werden konnten, geschwärzt. Weiter wies
die ESTV den BD auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebe-
stimmungen des einschlägigen Abkommens vom 26. Februar 2010 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der
Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (DBA-NL, SR 0.672.963.61) hin und machte ihn
darauf aufmerksam, dass die übermittelten Informationen demnach nur
eingeschränkt verwendet werden dürften.
D.
Gegen die sie jeweils betreffende Verfügung erheben A._______ und
B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdeführer 2
oder Beschwerdeführende) mit separaten Eingaben vom 3. Oktober 2017
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und beantragen unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der ESTV (nachfolgend: Vorinstanz),
deren Schlussverfügungen vom 1. September 2017 sei aufzuheben. Even-
tualiter sei die Sache zur neuen und vollständigen Sachverhaltsermittlung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Seite 4
E.
Mit Vernehmlassungen vom 11. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz,
die Beschwerden vom 3. Oktober 2017 seien kostenpflichtig abzuweisen.
F.
Auf die Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindlichen
Dokumente wird – sofern entscheidrelevant – im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die durch den gleichen Rechtsanwalt verfassten Rechtsschriften in
den Verfahren A-5652/2017 und A-5659/2017 sind weitgehend identisch.
Zudem betreffen beide Verfahren dasselbe Amtshilfeersuchen und es stel-
len sich substantiell die gleichen Rechtsfragen. Allfällige, in der vorliegen-
den Konstellation nicht offensichtliche, gegenseitige Geheimhaltungsinte-
ressen würden durch die Eröffnung des Entscheids an den gemeinsamen
Rechtsvertreter mit entsprechenden Berufspflichten gewahrt. Vor diesem
Hintergrund rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und
über die Beschwerden in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl.
auch BGE 133 IV 215 E. 1 und statt vieler Urteile des BVGer A-197/2018,
A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1.1 und A-4016/2017, 4022/2017 vom
8. März 2018 E. 1.2 je mit Hinweisen).
1.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD ge-
stützt auf Art. 26 Ziff. 1 DBA-NL zugrunde. Die Durchführung der mit die-
sem Abkommen vereinbarten Bestimmungen richtet sich nach dem Steu-
eramtshilfegesetz vom 28. September 2012 (StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1
Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario).
1.3 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt dieses Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtba-
ren Verfügungen gehören auch die Schlussverfügungen der ESTV im Be-
reich der internationalen Amtshilfe (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs.
1 und Abs. 5 StAhiG), womit die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsge-
richts zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids zu bejahen ist.
A-5652/2017, A-5659/2017
Seite 5
1.4 Die Beschwerdeführenden sind als vom Amtshilfeersuchen betroffene
Personen und Verfügungsadressaten im Sinne von Art. 48 VwVG i.V.m.
Art. 19 Abs. 2 StAhiG durch die angefochtenen Entscheide besonders be-
rührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass sie zur Beschwerde berechtigt sind.
Mit Bezug auf das Verfahren, welches die Beschwerdeführerin 1 betrifft,
wird in der Schlussverfügung auch der Beschwerdeführer 2 als beschwer-
deberechtigte Person aufgeführt (vgl. vorne Sachverhalt B. und C.). Auf-
grund der Ausführungen in der diese Schlussverfügung betreffenden Be-
schwerdeschrift, insbesondere bezüglich Beschwerdelegitimation und der
nur seitens der Beschwerdeführerin unterzeichneten Vollmacht ist davon
auszugehen, dass nur sie Beschwerde erheben möchte bzw. der Be-
schwerdeführer 2 nur in Bezug auf die ihn als Kreditkarteninhaber betref-
fende Schlussverfügung Beschwerde erhebt (vgl. auch vorne Sachverhalt
Bst. D).
1.5 Somit ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 5 StAhiG)
einzutreten.
2.
Die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person gehören zu deren Pri-
vatsphäre, die einen Teilgehalt des Grundrechts auf Schutz der Pri-
vatsphäre gemäss Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) bildet. Als Einschränkung dieses Grundrechts
dürfen Personendaten unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV bzw.
Art. 8 Ziff. 2 EMRK ins Ausland weitergegeben werden, d.h. sofern eine
gesetzliche oder staatsvertragliche Grundlage und ein öffentliches Inte-
resse daran besteht sowie die entsprechende Massnahme dem Gebot der
Verhältnismässigkeit genügt (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 7.1 mit Be-
zug auf Bankkundendaten).
2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer-
sachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA-NL, welcher im Wort-
laut weitgehend Art. 26 des Musterabkommens der Organisation für wirt-
schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Vermeidung von
Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen entspricht (vgl. Bot-
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schaft vom 25. August 2010 zur Genehmigung eines Doppelbesteuerungs-
abkommens zwischen der Schweiz und den Niederlanden, BBl 2010 5787,
5800 zu Art. 26). Gemäss dessen Ziff. 1 tauschen die zuständigen Behör-
den der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus,
die zur Durchführung des Abkommens oder zur Anwendung oder Durch-
setzung des innerstaatlichen Rechts betreffend für Rechnung der Vertrags-
staaten, ihrer politischen Unterabteilungen oder lokalen Körperschaften er-
hobenen Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind,
soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Abkom-
men widerspricht. Der Informationsaustausch ist dabei weder durch den
persönlichen Geltungsbereich nach Art. 1 noch durch die unter das Abkom-
men fallenden Steuern nach Art. 2 eingeschränkt.
2.2 Die vorgenannte Bestimmung äussert sich nicht dazu, welche Anfor-
derungen im Einzelnen an ein Amtshilfegesuch zu stellen sind. Hierzu führt
aber das Protokoll zum DBA NL in Ziff. XVI Bst. b Folgendes aus:
Es besteht Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehörden des ersuchenden
Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens nach Art. 26 des Abkommens
den Steuerbehörden des ersuchten Staates die nachstehenden Angaben zu lie-
fern haben:
(i) die zur Identifikation der in eine Prüfung oder Untersuchung einbezogenen Per-
son(en) nötigen Informationen, insbesondere bestehend aus dem Namen und, so-
fern verfügbar, der Adresse, der Kontonummer und weiteren Angaben, welche die
Identifikation dieser Person erleichtern, wie Geburtsdatum, Zivilstand oder Steuer-
nummer;
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden;
(iii) die Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsichtlich der
Art und Form, in der der ersuchende Staat die Informationen vom ersuchten Staat
zu erhalten wünscht;
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden;
(v) den Namen und, sofern bekannt, die Adresse des mutmasslichen Inhabers der
verlangten Informationen.
Des Weiteren hält das Protokoll zum DBA NL in Ziff. XVI Bst. c Folgendes
fest:
Der Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind,
besteht darin, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch in Steuerbe-
langen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, "fishing expedi-
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Seite 7
tions" zu betreiben oder Informationen anzufordern, deren Erheblichkeit hinsicht-
lich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person unwahrschein-
lich ist. Während Bst. b wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, die
"fishing expeditions" vermeiden sollen, sind die Unterabsätze (i) bis (v) so auszu-
legen, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern.
2.3 Die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und gleichentags in Kraft
getretene Verständigungsvereinbarung über die Auslegung von Ziff. XVI
Bst. b des Protokolls zum DBA NL (AS 2012 4079), hält in ihrem 3. Absatz
fest (zum Zusammenspiel des DBA NL inkl. Protokoll und der Verständi-
gungsvereinbarung im Rahmen der Auslegung vgl. BGE 143 II 136 E. 5.3.1
f.):
Diese Anforderungen sind daher so zu verstehen, dass einem Amtshilfegesuch
entsprochen wird, wenn der ersuchende Staat, vorausgesetzt, es handelt sich
nicht um eine "fishing expedition", zusätzlich zu den gemäss Ziff. XVI Bst. b Un-
terabsätze (ii)-(iv) des Protokolls verlangten Angaben:
a) die in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogene Person identifiziert,
wobei diese Identifikation auch auf andere Weise als durch Angabe des Na-
mens und der Adresse erfolgen kann; und
b) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Informations-
inhabers angibt.
3.
3.1
3.1.1 Das Verbot der Beweisausforschung ist Ausdruck des Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatzes (vgl. statt vieler Urteile des BVGer A-7111/2014,
A-7156/2014, A-7159/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5.2.5 i.f.). Das DBA NL in
Verbindung mit der vorgenannten Verständigungsvereinbarung erlaubt es,
Amtshilfe grundsätzlich auch ohne die Identifikation einbezogener Perso-
nen mittels Namen zu leisten (BGE 143 II 136 E. 5.4 und zur entsprechen-
den Auslegung gesamte 5.2 f., bestätigt in Urteil des BGer 2C_646/2017
vom 9. April 2018 E. 3.3). Die Schwierigkeit besteht dabei darin, einerseits
soweit als möglich relevante Informationen auszutauschen, andererseits
jedoch zu verhindern, dass ein Vertragsstaat "Fishing Expeditions" eines
anderen Staates unterstützen oder Informationen liefern muss, deren Re-
levanz unwahrscheinlich ist. Um auch bei der Abfrage von Verhaltensmus-
tern solche unzulässigen Beweisausforschungen zu verhindern, muss der
ersuchende Staat im Amtshilfebegehren die Erheblichkeit der ersuchten In-
formationen und konkrete Ansatzpunkte darlegen (BGE 143 II 136 E. 6.1.2
mit Hinweisen).
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Seite 8
3.1.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden
Staat notwendig sind, um eine dort steuerpflichtige Person korrekt zu be-
steuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und BGE 144 II 29 E. 4.2.1 betreffend
Informationen über dem mutmasslich Steuerpflichtigen nahestehende Per-
sonen). Weil in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststel-
len kann, ob eine Information erheblich ist, beschränkt sich die Rolle des
ersuchten Staates grundsätzlich darauf, zu überprüfen, ob die verlangten
Informationen und Dokumente einen Zusammenhang mit dem im Ersu-
chen dargestellten Sachverhalt haben und ob sie möglicherweise dazu ge-
eignet sind, im ausländischen Verfahren verwendet zu werden. In diesem
Sinne hat der ersuchte Staat lediglich eine Plausibilitätskontrolle vorzuneh-
men (vgl. statt vieler BGE 142 II 161 E. 2.1.1 und Urteil des BVGer
A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.1.1 mit Hinweis). Vor diesem Hinter-
grund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der Begründung, die verlang-
ten Informationen seien nicht notwendig, nur verweigern, wenn ein Zusam-
menhang zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden
Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich erscheint (vgl. BGE
141 II 436 E. 4.4.3 und BGE 142 II 161 E. 2.1.1 mit weiteren Hinweisen
sowie Urteil des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.1.1 mit Hin-
weis; BGE 144 II 29 E. 4.2.2 spricht in diesem Zusammenhang demgegen-
über von Gewissheit ["certitude"]).
3.1.3 Die voraussichtliche Erheblichkeit von geforderten Unterlagen oder
Auskünften muss sich schon aus dem Amtshilfegesuch ergeben. Sie ist
gegeben, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung eine vernünftige Möglich-
keit besteht, dass sich die angefragten Angaben als erheblich erweisen
werden. Keine Rolle spielt dagegen, wenn sich nach der Beschaffung der
Informationen herausstellt, dass diese nicht relevant sind (BGE 143 II 185
E. 3.3.2 mit Hinweisen). Nennt das Ersuchen keine Namen, so sind die
übrigen Umstände umso detaillierter zu beschreiben, damit die Notwendig-
keit bzw. die voraussichtliche Erheblichkeit der Informationsübermittlung
vom ersuchten Staat mit zumutbarem Aufwand beurteilt und so eine unzu-
lässige Beweisausforschung verhindert werden kann (vgl. statt vieler BGE
139 II 404 E. 7.2.3 mit Hinweisen, auf welchen auch BGE 143 II 136 E. 6.3
verweist). Weiter hat der ersuchende Staat die betroffenen Personen so-
weit zu identifizieren, dass der ersuchte Staat in die Lage versetzt wird,
ohne übermässigen Aufwand die Namen (und weitere Daten, um deren
Übermittlung ersucht wird) der betroffenen Person(en) zu ermitteln (Urteil
des BVGer A-1674/2016 vom 6. Juli 2017 E. 3.5).
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Seite 9
3.1.4 Die Vorinstanz hat in materiell-rechtlicher Hinsicht kein eigentliches
Beweisverfahren durchzuführen und beurteilt nicht abschliessend, ob eine
strafbare Handlung vorliegt. Sie muss lediglich die Frage klären, ob der
Verdacht auf Begehung einer eines amtshilfefähigen Delikts – hier einer
Steuerhinterziehung – begründet scheint, wobei sie sich einzig an die
Sachverhaltsdarstellung gemäss Ersuchen zu halten hat, soweit diese
nicht offensichtlich widersprüchlich, fehler- oder lückenhaft ist. Weiter hat
sie – bevor sie die fraglichen Unterlagen an den ersuchenden Staat über-
mittelt – zu prüfen, ob diese geeignet sind, den im Amtshilfegesuch geäus-
serten Verdacht zu beweisen (vgl. statt vieler BGE 139 II 404 E. 9.5 und
Urteil des BGer 2C_640/2016 vom 18. Dezember 2017 E. 4.1, je mit Hin-
weisen und auch vorne E. 3.2.2). Ist die Schwelle zur berechtigten An-
nahme eines Tatverdachts erreicht, so ist die Amtshilfe lediglich dann zu
verweigern, wenn es der betroffenen Person gelingt, den begründeten Tat-
verdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften
(vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3 mit Hinweisen und zum Ganzen
Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
3.2
3.2.1 Auch ohne Namensnennung handelt es sich nach bundesverwal-
tungsgerichtlicher Rechtsprechung bei Amtshilfeersuchen, in denen die
Identifikation einer Person durch den ersuchenden Staat anhand einer kon-
kreten Konto- oder Kreditkartennummer erfolgt, um gezielte Anfragen im
Einzelfall und nicht um Gruppenersuchen (vgl. Urteile des BVGer
A-5506/2015 vom 31. Oktober 2016 E. 5.5.4, A-4695/2015 vom 2. März
2016 E. 6.3.1 f. und E. 6.3.5 sowie STEFAN OESTERHELT, Zulässigkeit von
Gruppenersuchen, in: StR Nr. 7-8/2017, S. 564). Das Bundesgericht hält
zwar ebenfalls in diesem Sinne fest, es handle sich bei einem zu beurtei-
lenden Ersuchen, das sich auf eine Liste mit neun Kreditkartennummern
stützte, nicht um ein Gruppenersuchen, da es eine bestimmte Anzahl Per-
sonen, die mittels Kreditkartennummer identifiziert würden, betreffe. Den-
noch würden – wie bei Gruppenersuchen – weder die Namen noch die
Adressen der betroffenen Personen genannt, so dass die Amtshilfe nur ge-
währt werden könne, wenn eine Übereinkunft dies explizit vorsehe. Unter
diesen Umständen rechtfertige es sich, bei Amtshilfegesuchen, welche die
betroffenen Personen mittels ihrer Kreditkartennummer identifizieren, zur
Beantwortung der Frage, ob es sich dabei um eine unzulässige Beweis-
ausforschung handle oder nicht, aus Kohärenzgründen die praxisgemäss
entwickelten Kriterien betreffend Gruppenersuchen anzuwenden (BGE
143 II 628 E. 5). Mit Hinweis auf BGE 143 II 136 E. 6.1.2 formuliert das
Bundesgericht diese wie folgt (BGE 143 II 628 E. 5.2):
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Seite 10
1. Das Ersuchen muss eine detaillierte Beschreibung der Gruppe enthalten,
welche die Tatsachen und speziellen Umstände nennt, die zum Ersuchen ge-
führt haben.
2. Es muss das anwendbare Steuerrecht und die Motive nennen, die es erlau-
ben, davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen, die in diese Gruppe fallen,
ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllt haben.
3. Es muss aufzeigen, dass die verlangten Informationen geeignet sind, für die
Erfüllung der Pflichten zu sorgen.
Daran ändern auch die Vorbringen der ESTV nichts, es handle sich bei
sog. Listenersuchen um eine Vielzahl von Einzelersuchen.
3.2.2 In vorgenanntem Fall zog das Bundesgericht zur Beantwortung der
Frage, ob sich ein ohne namentliche Erwähnung der betroffenen Personen
gestelltes Gruppenersuchen des BD von einer unzulässigen "Fishing Ex-
pedition" abzugrenzen vermöge, Art. 26 des OECD-Musterabkommens so-
wie die entsprechenden Kommentierungen in der Fassung des Updates
vom 17. Juli 2012 bei (vgl. BGE 143 II 136 E. 6.1). Weiter erklärte es die
Bestimmungen des StAhiG sowie sinngemäss auch der Steueramtshil-
feverordnung vom 20. August 2014 (StAhiV, SR 651.11) in der damals gel-
tenden Fassung zu Gruppenersuchen (nur) insoweit für anwendbar, als da-
mit die – Amtshilfe bei Gruppenersuchen zulassende und dem Musterab-
kommen nachempfundene – staatsvertragliche Regelung des DBA-NL
konkretisiert werden (BGE 143 II 136 E. 6.2).
3.2.3 Das Bundesgericht nannte sodann aus dem OECD-Kommentar in
der erwähnten Fassung das folgende Beispiel für eine Situation, bei wel-
cher Amtshilfe gestützt auf ein Gruppenersuchen ohne Namensnennung
zwecks Durchsetzung des internen Rechts zu leisten ist (BGE 143 II
136 E. 6.1.2):
"8. f) L'État A a obtenu des renseignements sur toutes les transactions impliquant
des cartes de crédit étrangères qui ont été réalisées sur son territoire durant une
certaine année. L'État A a traité les données et lancé une enquête qui a identifié
tous les numéros de cartes de crédit par rapport auxquels la fréquence et la con-
figuration des transactions et le type d'utilisation au cours de cette année suggè-
rent que les titulaires étaient des résidents fiscaux de l'État A. L'État A ne peut
obtenir les noms de ces personnes par le biais des sources habituelles de rensei-
gnements prévues par sa procédure fiscale interne, les informations pertinentes
n'étant pas en possession ou sous le contrôle de personnes se trouvant dans sa
juridiction. Les numéros de cartes de crédit identifient l'un des émetteurs de ces
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Seite 11
cartes comme étant la Banque B située dans l'État B. En se basant sur une inves-
tigation ou enquête en cours, l'État A envoie une demande de renseignements à
l'État B, demandant le nom, l'adresse et la date de naissance des titulaires des
cartes spécifiques identifiées durant son enquête et de toute autre personne ayant
un pouvoir de signature sur ces cartes. L'État A fournit les numéros des cartes
bancaires spécifiques concernées ainsi que les informations précisées ci-dessus
afin de démontrer la pertinence vraisemblable des renseignements demandés
pour son enquête et, plus généralement, pour l'administration et l'application de sa
législation fiscale. [...]".
3.2.4 Vorliegend handelt es sich um eine ähnliche Konstellation: Der BD
ersucht zur Erhebung der Einkommenssteuer um Informationen betreffend
mehrere Personen für den Zeitraum vom 1. März 2010 bis zum 31. Dezem-
ber 2014, die nach einem ähnlichen Verhaltensmuster vorgegangen sind
und nennt zwecks Identifikation die betroffenen Kartennummern (vgl. vorne
Sachverhalt Bst. A), was wie erwähnt grundsätzlich zulässig ist (vgl. vorne
E. 3.1.1 und ähnlich gelagerten Sachverhalt in Urteil des BVGer
A-6306/2015 vom 15. Mai 2017).
Zu prüfen bleibt, ob die vom Bundesgericht zum Ausschluss unzulässiger
Beweisausforschungen entwickelten Kriterien erfüllt sind (vgl. dazu vorne
E. 3.2.1). Der BD vermutet aufgrund der Analyse erhältlich gemachter In-
formationen, dass eine definierte Zahl von namentlich nicht bekannten und
in den Niederlanden mutmasslich steuerpflichtigen Personen mit Vermö-
gen im Ausland niederländische Einkommenssteuer hinterzogen haben.
Die fraglichen Kreditkarten wurden in der relevanten Zeitspanne auffallend
häufig und insgesamt in grossem Umfang in den Niederlanden benutzt.
Aufgrund der vielen und bedeutenden Barbezüge geht der BD davon aus,
dass die Karteninhaber ihre Identität verbergen wollten, indem sie jeweils
eine grosse Geldmenge bar bezogen oder die Karten nie in Restaurants
oder Shops benutzten (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A). Das zu beurteilende
Ersuchen erreicht den Detaillierungsgrad, wie er in vorgenanntem Beispiel
einer zulässigen Anfrage aufgeführt wird. Es beschreibt die Tatsachen bzw.
Verhaltensmuster, welche zum Ersuchen geführt und einen Tatverdacht auf
Steuerhinterziehung begründet haben, detailliert. Weiter nennt es die an-
wendbaren steuerrechtlichen Normen und die Motive, weshalb davon aus-
zugehen ist, dass diejenigen Personen, welche auf der Liste figurieren, ih-
ren steuerlichen Pflichten nicht nachgekommen sind. Kommt der ersu-
chende Staat in Besitz der verlangten Informationen (Namen der Kartenin-
haber und die vollständige Kartennummer), welche bei einem Informa-
tionsinhaber mit Sitz in der Schweiz erhältlich gemacht werden können,
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Seite 12
kann er – bei tatsächlicher Missachtung – für die Erfüllung der fraglichen
steuerrechtlichen Pflichten sorgen. Die praxisgemäss entwickelten Krite-
rien, wie sie für Gruppenersuchen gelten, sind demnach erfüllt (vgl. vorne
E. 3.2.1 und auch Art. 6 Abs. 2bis StAhiG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 StAhiV). Die
ersuchten Informationen sind entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-
renden voraussichtlich erheblich für die korrekte Bemessung der Einkom-
menssteuer in den Niederlanden, womit sich das Amtshilfeersuchen als
grundsätzlich zulässig erweist.
3.3 Das fragliche Ersuchen vermag sich also von einer unzulässigen Be-
weisausforschung abzugrenzen: Es ist genügend präzise und so ausführ-
lich formuliert, dass der Informationsinhaber problemlos die betroffenen
Personen, welche die vorgenannten Kriterien erfüllen, namentlich identifi-
zieren kann. Dabei kann es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführen-
den keine Rolle spielen, ob der mutmassliche oder durch diesen bekannt
gegebene Informationsinhaber letztlich eine Bank ist oder nicht. Das strit-
tige Ersuchen genügt jedenfalls den Anforderungen von Ziff. XVI Bst. b des
Protokolls zum DBA-NL (i.V.m. der Verständigungsvereinbarung; vgl. dazu
vorne E. 2.2 f.).
Im Übrigen wahrt es das Subsidiaritätsprinzip, welches in Ziff. XVI Bst. a
des Protokolls erwähnt wird (vgl. dazu und zur vergleichbaren Regelung im
StAhiG ausführlich Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017
E. 2.2.3): Es wird bestätigt, dass alle im innerstaatlichen Steuerverfahren
vorgesehenen, üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen ausge-
schöpft wurden ("all the usual possibilities of investigation are exhausted").
Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht keinerlei An-
lass, an dieser Erklärung zu zweifeln (vgl. zu diesem, im Rahmen der in-
ternationalen Behördenzusammenarbeit geltenden Grundsatz statt vieler
Urteil des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Sie wird von den Beschwerdeführenden auch nicht beanstandet.
Offensichtlich fehler- oder lückenhafte oder widersprüchliche sachverhalt-
liche Annahmen der Vorinstanz sind nicht ersichtlich. Sie ist vielmehr zu
Recht auf das Amtshilfeersuchen eingetreten und davon ausgegangen,
dass sich aus dem geschilderten Sachverhalt der begründete Verdacht
ergibt, es seien amtshilfefähige Delikte begangen worden.
3.4 Demzufolge obliegt es den Beschwerdeführenden, den begründeten
Tatverdacht mittels Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften
(vgl. vorne E. 3.1.4).
A-5652/2017, A-5659/2017
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3.4.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, weder den Dienstleis-
tungsvertrag mit der D._______ betreffend die fragliche Kreditkarte noch
die entsprechende Unterschriftenregelung unterzeichnet zu haben, was sie
mittels Urkunden belegt. Als Vertragspartner figuriert in beiden Dokumen-
ten der Beschwerdeführer 2, der sie auch unterzeichnet hat. Die fragliche
Kreditkarte lautet formell auf die Beschwerdeführerin 1, wie sich aus dem
vom Beschwerdeführer 2 unterschriebenen Dienstleistungsvertrag ergibt
und sie ist gemäss Unterschriftenregelung als Bevollmächtige aufgeführt,
wobei sie als Lebenspartnerin des Beschwerdeführers 2 erwähnt wird. Da-
her fällt sie unter das Amtshilfeersuchen (vgl. vorne Sachverhalt Bst. A.).
Ob die Beschwerdeführerin 1 tatsächlich keine Kenntnis von der Existenz
der fraglichen Kreditkarte hatte und/oder trotz Vollmacht keine Transaktio-
nen tätigte und um diese ebenso wenig wusste, müssen die Vorinstanz und
auch das BVGer nicht abklären. Dies ist Aufgabe der ersuchenden Be-
hörde im Rahmen des materiellen Steuer(straf)verfahrens. Im vorliegen-
den Verfahren ist nur darüber zu befinden, ob die ersuchten Informationen
für die Frage der Besteuerung in den Niederlanden voraussichtlich relevant
sind (vgl. auch vorne E. 3.2.2 und E. 3.3.1), was zu bestätigen ist (vgl. vo-
rangehende E. 3.3.5). Ebenso wenig muss deshalb auf die damit aufge-
worfene Frage nach der Gültigkeit des Kreditkartenantrags sowie darauf,
ob der Beschwerdeführerin 1 die Kreditkarte und der entsprechende PIN-
Code tatsächlich eingeschrieben zugestellt wurden – wie die Vorinstanz
vermutet –, eingegangen werden. Relevant ist im vorliegenden Zusam-
menhang wie erwähnt einzig, dass sie formell als Kreditkarteninhaberin gilt.
3.4.2 Die Vorinstanz weist in der den Beschwerdeführer 2 betreffenden
Schlussverfügung darauf hin, dass die Tatsache, dass dieser seit Ende
2013 nicht mehr in den Niederlanden wohnhaft sei, die Gewährung der
Amtshilfe nicht ausschliesse. Diese Frage ist in der Tat nicht im Amtshilfe-
verfahren, sondern allenfalls in einem Verständigungsverfahren unter den
vorliegend direkt beteiligten Ländern – zu denen die Schweiz soweit er-
sichtlich nicht gehört – zu klären, zumal die Ansässigkeit in einem der Ver-
tragsstaaten kein notwendiges Kriterium für die Leistung von Amtshilfe ist
(vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017
E. 3.2.2 i.V.m. E. 2.4.1 mit weiteren Hinweisen und E. 3.2.3). Der Be-
schwerdeführer 2 macht denn im vorliegenden Verfahren auch nicht gel-
tend, sein Lebensmittelpunkt habe sich während der fraglichen Periode
nicht in den Niederlanden befunden (vgl. dazu auch Urteil des BVGer
A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.2.3).
A-5652/2017, A-5659/2017
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4.
Die Vorinstanz ist zusammenfassend im Rahmen der von ihr vorzuneh-
menden Würdigung (vgl. dazu vorne E. 3.2.2 und E. 3.3.1) zu Recht davon
ausgegangen, dass die im Amtshilfegesuch des BD geschilderte Sachver-
haltsdarstellung den hinreichenden Verdacht begründet, es seien Steuer-
hinterziehungen begangen worden und dass die Informationen, um deren
Herausgabe ersucht wird, geeignet sind, den entsprechenden Verdacht zu
erhärten. Somit hat sie dem strittigen Gesuch – soweit hier materiell zu
überprüfen – zu Recht entsprochen. Die Beschwerden, welche diesen be-
gründeten Verdacht nicht zu entkräften vermögen, sind demnach sowohl
im Haupt- als auch im Eventualantrag abzuweisen.
5.
Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 5'000.– festzusetzen und den Beschwer-
deführenden ausgangsgemäss unter solidarischer Haftung je zur Hälfte
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1, 2, 4 und 6a des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese Beträge sind den in
den Verfahren A-5652/2017 und A-5659/2017 geleisteten Kostenvorschüs-
sen zu entnehmen und die Restbeträge zurückzuerstatten. Parteientschä-
digungen sind nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1
VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h innerhalb von 10 Tagen nur dann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge-
richt weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren A-5652/2017 und A-5659/2017 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
A-5652/2017, A-5659/2017
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3.
Den Beschwerdeführenden werden die Verfahrenskosten von insgesamt
Fr. 5‘000.– unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. Diese Be-
träge von je 2‘500.– werden den in den Verfahren A-5652/2017 und
A-5659/2017 geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von je Fr. 3‘500.–
entnommen. Der Restbetrag von je Fr. 1‘000.– wird ihnen zurückerstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde; Ref-Nr. […])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
A-5652/2017, A-5659/2017
Seite 16
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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