Abtei lung I
A-5654/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Charlotte Schoder,
Gerichtsschreiberin Nadine Mayhall.
A._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Sektion Mehrwertsteuer, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Erlass von Zoll und Einfuhrmehrwertsteuer.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-5654/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 16. August 2006 erklärte die Zollkreisdirektion
Basel A._______ für den Betrag von Fr. 89'996.-- (davon Fr. 84'544.--
Zoll und Fr. 5'452.-- Mehrwertsteuer) leistungspflichtig. Des Weiteren
erklärte die besagte Behörde die X._______ AG für einen Betrag in
gleicher Höhe, B._______ für den Betrag von Fr. 71'644.55 und
C._______ für den Betrag von Fr. 18'171.45 als solidarisch
leistungspflichtig.
Mangels Anfechtung erwuchs diese Verfügung in formelle Rechtskraft.
B.
Mit Strafbescheid wegen Zoll- und Mehrwertsteuerwiderhandlungen
vom 25. Januar 2008 auferlegte die Oberzolldirektion (OZD)
A._______ eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 50.--, unter Ge-
währung des bedingten Vollzugs, sowie zusätzlich eine Busse in der
Höhe von Fr. 41'000.-- und eine Spruchgebühr von Fr. 3'400.--.
Gegen diesen Strafbescheid erhob A._______ Einsprache.
C.
Mit Strafverfügung vom 24. September 2008 verurteilte die OZD
A._______ wegen Zollhehlerei nach Art. 78 des Zollgesetzes vom
1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465 und nachträgliche Änderungen) zu
einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 50.-- sowie zusätzlich zu
einer Busse von Fr. 13'500.-- und reduzierten Verfahrenskosten
(Spruch- und Schreibgebühr) von Fr. 820.--.
Die Strafverfügung vom 24. September 2008 wurde nicht angefochten.
D.
Mit Zahlungsaufforderung vom 14. Januar 2009 ersuchte die Zoll-
kreisdirektion Basel A._______, die mit Verfügung vom 16. August
2006 (oben, A), mit Strafbescheid vom 25. Januar 2008 (oben, B)
sowie mit Strafverfügung vom 24. September 2008 festgesetzten
Beträge, soweit noch ausstehend, zu bezahlen. Die noch aus-
stehenden Beträge beliefen sich auf Fr. 75'196.25 (Zollabgaben),
Fr. 4'799.75 (Einfuhrsteuer), Fr. 13'500.-- (Busse) und Fr. 820.--
(Kosten und Gebühren).
Seite 2
A-5654/2009
E.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 erklärte A._______ sinngemäss,
er sei aus persönlichen, gesundheitlichen und wirtschaft lichen
Gründen nicht in der Lage, den eingeforderten Betrag von insgesamt
Fr. 92'316.-- zu bezahlen. Er erklärte sich jedoch bereit, einen Betrag
von Fr. 5'000.-- in monatlichen Raten von Fr. 200.-- zu leisten.
Die Zollkreisdirektion Basel nahm dieses Schreiben als Erlassgesuch
entgegen und leitete es an die OZD weiter. Die OZD qualifizierte die -
ses Schreiben vom 18. Februar 2009 mit Entscheid vom 6. Juli 2009
als Gesuch um mehrere Teilerlasse und trat darauf nicht ein.
Am 20. August 2009 erklärte sich A._______ bereit, die ausstehende
Busse samt Kosten und Gebühren von insgesamt Fr. 14'320.-- (Busse:
Fr. 13'500.-- und Verfahrenskosten von Fr. 820.--) in monatlichen
Raten à Fr. 350.-- zu tilgen.
F.
Mit Eingabe vom 7. September 2009 erhob A._______ (Be-
schwerdeführer) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte, es sei der Entscheid der OZD vom 6. Juli 2009 in Bezug
auf Zoll und Mehrwertsteuer unter Kosten- und Entschädigungsfolge
aufzuheben und es seien ihm die Zoll- und Mehrwertsteuerschulden
im Betrag von derzeit noch total Fr. 77'996.-- zu erlassen. Eventualiter
stellte er den Antrag, es sei der Entscheid der OZD vom 6. Juli 2009 in
Bezug auf Zoll und Mehrwertsteuer aufzuheben und es sei die Sache
zur weiteren Abklärung (von Revision und Erlass) an die OZD zurück-
zuweisen.
Mit Vernehmlassung vom 16. November 2009 schloss die OZD auf
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Auf die Begründung der Anträge wird – soweit entscheidwesentlich –
im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben
können beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31
und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
Seite 3
A-5654/2009
SR 173.32] in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom
18. März 2005 [ZG, SR 631.0] bzw. Art. 64 Abs. 2 und Art. 92 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer
[Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20] sowie dem zum Zeit-
punkt der Einreichung der Beschwerde gültigen Art. 84 des Bundes-
gesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [aMWSTG,
AS 2000 1300]). Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts
anderes bestimmt – nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021).
1.2 Das Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht wird
grundsätzlich von der Dispositionsmaxime beherrscht. Die Be-
stimmung des Streitgegenstandes obliegt demnach den Parteien
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N. 1.56, 3.198). Der Streit-
gegenstand definiert sich durch den Gegenstand des angefochtenen
Entscheids und durch die Parteibegehren, wobei der angefochtene
Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (BGE 133 II 181
E. 3.3; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, N. 403 f.).
Nach der Rechtsprechung ist derjenige, auf dessen Begehren bzw.
Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist, befugt, durch die ordentliche
Beschwerdeinstanz überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretens-
entscheid zu Recht ergangen ist (BGE 124 II 499 E. 1; [anstelle vieler]
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1276/2008 vom 1. September
2009 E. 1.2). In einer Beschwerde gegen einen Nichteintretens-
entscheid kann somit nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz
habe zu Unrecht das Vorliegen der Eintretensvoraussetzungen ver-
neint. Damit ist der mögliche Streitgegenstand auf die Eintretensfrage
beschränkt (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.1 und A-1642/2006 vom
15. September 2008 E. 1.3).
Der Beschwerdeführer hat sich nach Erlass des angefochtenen
Nichteintretensentscheids der OZD vom 6. Juli 2009 bereit erklärt, die
ausstehende Busse sowie die ausstehenden Kosten und Gebühren in
monatlichen Raten zu tilgen (oben, E). Entsprechend stellte er den
auch in seiner Beschwerde lediglich den Antrag, der angefochtene
Entscheid sei in Bezug auf die nachgeforderten Einfuhrabgaben auf-
Seite 4
A-5654/2009
zuheben und ihm sei der noch ausstehende Betrag in der Höhe von
Fr. 77'996.-- zu erlassen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zur weiteren Abklärung zurückzuweisen.
Da vorliegend ein Nichteintretensentscheid und dieser lediglich in
Bezug auf die nachgeforderten Einfuhrabgaben angefochten worden
ist, bleibt der Streitgegenstand auf die Frage beschränkt, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom
18. Februar 2009 mit Bezug auf die genannten Einfuhrabgaben nicht
eingetreten ist. Eine materielle Prüfung des Erlassgesuchs ist hin-
gegen ausgeschlossen und ist insoweit auf entsprechende Rügen
nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid der
OZD berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung (Art. 48 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb – mit den eben dargelegten Einschränkungen
– einzutreten.
1.3 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt
der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Die Be-
schwerdeinstanz ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mit-
wirkung der Verfahrensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm, d.h. jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der
es überzeugt ist (BGE 135 V 39 E. 2.2; statt vieler Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-3579/2008 vom 17. Juli 2010 E. 1.4). Dies be-
deutet, dass eine Beschwerde auch aus einem anderen als den
geltend gemachten Gründen gutgeheissen oder ein angefochtener
Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen werden kann,
die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution, vgl. statt
vieler: BVGE 2007/41 E. 2 mit weiteren Hinweisen; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 3.197).
2.
2.1 Das ZG sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, RS
631.01) sind am 1. Mai 2007 in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht
sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Er-
füllung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes Geltung haben.
Neues Recht wirkt somit weder zurück noch voraus; weder erfasst das
neue Recht früher vollendete Sachverhalte, noch hat neues Recht Be-
deutung, bevor es in Kraft tritt. Altes Recht bleibt weiterhin mass-
Seite 5
A-5654/2009
geblich für Sachverhalte, die sich vor der Aufhebung erfüllt haben. Auf
altrechtliche Veranlagungen ist deshalb nach wir vor das alte – formell
aufgehobene – Recht anwendbar, auch wenn die Weitergeltung dieses
bisherigen Rechts nicht ausdrücklich vorgesehen ist (vgl. MARKUS
WEIDMANN, Das intertemporale Steuerrecht in der Rechtsprechung, in
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 76 S. 633 ff., S. 638,
mit weiteren Hinweisen). Indessen ist eine Rückwirkung zum Vorteil
des betroffenen Privaten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ausnahmsweise möglich, sofern dies im Gesetz ausdrücklich vorge-
sehen ist. Ein Anspruch auf eine begünstigende Rückwirkung besteht
nicht (BGE 105 Ia 36 E. 3, vgl. dazu ausführlich WEIDMANN, a.a.O.,
S. 641 f.).
Das neue Zollgesetz legt in Art. 132 Abs. 1 ZG fest, dass Zollver-
anlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten des ZG hängig sind, nach
bisherigem Recht und innerhalb der nach diesem gewährten Frist ab-
geschlossen werden. Diese Bestimmung erfasst auch Verfahren der
Zollvollstreckung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1701/2006 vom 1. Oktober 2007 E. 1.2) und damit den Zollerlass, wel-
cher nach der Rechtsprechung eine Massnahme der Vollstreckung an
sich rechtskräftiger Zollentscheide darstellt (Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1766/2006 vom 25. September 2008 E. 1.2 und 3.2.1).
Das vorliegende Verfahren untersteht damit noch der alten Zollrechts-
ordnung.
2.2 Am 1. Januar 2010 ist das MWSTG in Kraft getreten. Die bis-
herigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt er-
lassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während
ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vor-
liegende Verfahren untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem
aMWSTG. Unter Vorbehalt der die Bezugsverjährung betreffenden
Bestimmungen ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinn von
Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens
hängigen Verfahren anwendbar. Beim Steuererlass handelt es sich je-
doch nicht um Verfahrensrecht (so PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE
TISSOT BENEDETTO, Traité TVA, Basel 2009, Annexe 3 Commentaire
article par article de la nouvelle LTVA, N. 673), sondern um ein spe-
zielles Verfahren – das Vollstreckungsverfahren –, welches dem or-
dentlichen Verfahren (Veranlagungsverfahren) folgt (Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6898/2009 vom 29. April 2010 E. 1.3). Das
Seite 6
A-5654/2009
neue Erlassrecht findet daher auf das vorliegende, im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des MWSTG bereits hängige Verfahren keine
Anwendung.
3.
3.1
3.1.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die
Zollschuld rechtskräftig fest, kann diese aus den in Art. 127 aZG ge-
nannten Gründen ganz oder teilweise erlassen werden. Der Zollerlass
gehört dabei nicht zur Veranlagung, sondern bildet Teil des Bezugs
bzw. der Vollstreckung rechtskräftiger Zollschulden (zum Zollnachlass
gemäss Art. 127 aZG vgl. ausführlich Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2, A-1766/2006
und A-55/2007 vom 25. September 2008 E. 3.2).
3.1.2 Die Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegen-
ständen bestimmt sich vorab nach den entsprechenden Vorschriften
der Mehrwertsteuergesetzgebung (Art. 72 - 84 aMWSTG). Die Zoll-
gesetzgebung gilt überall dort, wo das Mehrwertsteuergesetz nichts
anderes anordnet (so ausdrücklich Art. 72 aMWSTG). Der Erlass der
Mehrwertsteuer auf der Einfuhr von Gegenständen ist in Art. 84
aMWSTG geregelt (vgl. dazu anstatt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.4).
3.2 Das Erlassgesuch ist innerhalb eines Jahres seit Ausstellen der
Veranlagungsverfügung bzw. seit der Steuerfestsetzung einzureichen
(Art. 127 Abs. 2 aZG; Art. 84 Abs. 2 aMWSTG). Die in Art. 127 Abs. 2
aZG bzw. Art. 84 Abs. 2 aMWSTG statuierte Jahresfrist wird mit der
formell rechtskräftigen Abgabenfestsetzung ausgelöst und beginnt am
folgenden Tag zu laufen (BVGE 2009/11 E. 2.2). Die Einhaltung der
Frist ist von der gesuchstellenden Person nachzuweisen (so zur
inhaltlich unveränderten Regelung von Art. 86 Abs. 2 ZG MICHAEL
BEUSCH, in: Kocher/Clavadetscher [Hrsg.], Zollgesetz, Bern 2009, N. 39
zu Art. 86).
Als Verwirkungsfrist kann die Jahresfrist von Art. 127 Abs. 2 aZG bzw.
von Art. 84 Abs. 2 aMWSTG weder gehemmt noch unterbrochen, bei
unverschuldetem Versäumnis allerdings wiederhergestellt werden
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. Septem-
ber 2007 E. 1.3.2; BEUSCH, a.a.O., N. 38 zu Art. 86). Aus Gründen der
Rechtssicherheit und eines geordneten Verfahrens darf ein Hinde-
rungsgrund nicht leichthin angenommen werden. Die Rechtsprechung
Seite 7
A-5654/2009
zur Wiederherstellung der Frist ist allgemein sehr restriktiv (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-5612/2007 vom 1. März 2010 E. 2.2.3;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N. 2.136 ff.).
Zuständig für den Entscheid über den Einfuhrabgabenerlass ist die
OZD (Art. 127 Abs. 2 aZG; Art. 84 Abs. 2 aMWSTG).
4.
4.1 Die noch ausstehenden Beträge, welche die Zollkreisdirektion Ba-
sel mit Zahlungsaufforderung vom 14. Januar 2009 geltend gemacht
hat (vgl. dazu oben, D), wurden mit unangefochten gebliebener Ver-
fügung vom 16. August 2006 (oben, A) bzw. mit ebenfalls unange-
fochten gebliebener Strafverfügung vom 24. September 2008 (oben,
C) festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat mit seinen Anträgen den
Streitgegenstand auf die Einfuhrabgaben beschränkt (oben, E. 1.2),
weshalb lediglich auf die formell rechtskräftige Veranlagung der Ein-
fuhrabgaben abzustellen ist (oben, A).
Die Verfügung vom 16. August 2006 wurde mangels Anfechtung noch
im Jahre 2006 formell rechtskräftig. Es wurde weder dargelegt noch ist
ersichtlich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch vom
18. Februar 2009 die Jahresfrist gemäss Art. 127 Abs. 2 aZG bzw. von
Art. 84 Abs. 2 aMWSTG eingehalten hätte. Ebenso wurden keine zu-
reichenden Gründe für eine Wiederherstellung dieser Frist geltend
gemacht. Die OZD ist somit mangels Einhaltung der Jahresfrist von
Art. 127 Abs. 2 aZG bzw. von Art. 84 Abs. 2 aMWSTG zu Recht nicht
auf das Gesuch vom 18. Februar 2009 eingetreten.
4.2 Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. dazu
oben, E. 1.3) stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die OZD das Ge-
such allenfalls als Gesuch um Revision oder als Gesuch um Wieder-
erwägung der Verfügung vom 16. August 2006 (oben, A) hätte prüfen
müssen (vgl. dazu ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 3). Da jedoch die Verfügung
vom 16. August 2006 von der Zollkreisdirektion Basel und nicht von
der OZD erlassen worden ist, gilt diesbezüglich, dass die OZD weder
für eine Behandlung eines Gesuchs um Revision noch für eine Be-
handlung eines Gesuchs um Wiedererwägung zuständig gewesen
wäre (vgl. zur Zuständigkeit anstatt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2391/2008 vom 22. März 2010 E. 2). Auch unter die-
sem Gesichtspunkt kann der angefochtene Nichteintretensentscheid
somit nicht beanstandet werden.
Seite 8
A-5654/2009
4.3 Anzumerken ist dazu, dass der Beschwerdeführer das Gesuch
vom 18. Februar 2009 an die Zollkreisdirektion Basel und nicht an die
OZD gerichtet hat. Die Zollkreisdirektion Basel nahm dieses Schreiben
weder als Wiedererwägungs- noch als Revisionsgesuch, sondern als
Erlassgesuch entgegen und leitete es an die OZD weiter (oben, E).
Die Frage, ob diese Weiterleitung in – allenfalls analoger (vgl. dazu
NADINE MAYHALL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
zum VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009 [nachfolgend Praxiskommentar
VwVG], N. 38 ff. zu Art. 3) – Anwendung von Art. 8 f. VwVG zulässig
war oder die Zollkreisdirektion Basel allenfalls einen formellen Nicht -
eintretensentscheid gemäss Art. 9 Abs. 2 VwVG hätte fällen müssen
(vgl. dazu THOMAS FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, N. 11 zu
Art. 8, N. 10 ff. zu Art. 9), liegt jedoch ausserhalb des Streitgegen-
standes dieses Verfahrens (vgl. dazu oben, E. 1.2) und muss somit
nicht weiter vertieft werden.
4.4 Es ergibt sich, dass die OZD mit Entscheid vom 6. Juli 2009 auch
unter den eben dargelegten Aspekten zu Recht nicht auf das Gesuch
des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2009 eingetreten ist.
4.5 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bleibt nach dem
Dargelegten unter keinem Titel Raum, um der vom Beschwerdeführer
geltend gemachten schwierigen Situation Rechnung zu tragen. Die
Beschwerde ist abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu
bestätigen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss
diesem Artikel können die Verfahrenskosten aber ausnahmsweise
erlassen werden. Nach Art. 6 Bst. b VGKE des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) kann ein solcher
Erlass unter anderem dann Platz greifen, wenn Gründe in der Sache
oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen
lassen, ihr Verfahrenskosten aufzuerlegen. Von einer solchen Konstel-
lationen ist vorliegend angesichts der finanziellen Lage des Be-
schwerdeführers auszugehen. Eine Auferlegung der Kosten erschiene
unverhältnismässig; der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- ist
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuer-
Seite 9
A-5654/2009
statten. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
6.
Entscheide über den Erlass von Abgaben können nicht mit Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; Urteil
des Bundesgerichts 2C_49/2007 vom 9. März 2007 E. 2.1).
Seite 10
A-5654/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückerstattet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Nadine Mayhall
Versand:
Seite 11