B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-5654/2011
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
Parteien
A.X._______ und B.X._______, …,
Gesuchstellende,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte
Bundessteuer (EEK), Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Erlass der direkten Bundessteuer (Revisionsgesuch).
A-5654/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.X._______ und B.X._______ (nachfolgend: Gesuchstellende) wurden
für die direkte Bundessteuer der Jahre 2001 und 2002 mit einem Steuer-
betrag von insgesamt Fr. 16'089.-- rechtskräftig veranlagt. Nach zwei
Teilzahlungen von insgesamt Fr. 701.-- standen noch Fr. 15'388.-- zuzüg-
lich Verzugszins aus. Am 3. November 2004 reichten die Gesuchstellen-
den für die noch ausstehende direkte Bundessteuer der Jahre 2001 und
2002 beim Steueramt des Kantons Y._______ zuhanden der Eidgenössi-
schen Erlasskommission (EEK) ein Gesuch um einen teilweisen Erlass
der obgenannten Steuer ein, da sie sich in schwieriger finanzieller Lage
befänden.
B.
Die EEK wies das Gesuch mit Entscheid vom 31. Januar 2006 ab. Die
Gesuchstellenden ersuchten die EEK im Laufe des Jahres 2006 zweimal,
diesen Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen. Die EEK wies beide
Wiedererwägungsgesuche ab und bestätigte den Entscheid vom 31. Ja-
nuar 2006 erstmals am 25. Oktober 2006 sowie erneut am 28. September
2010. In letzterem Entscheid trug sie jedoch der langen Verfahrensdauer
Rechnung, indem sie auf den bis dahin angefallenen Verzugszins ver-
zichtete.
C.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2010 erhoben die Gesuchstellenden Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht mit dem Antrag, den Entscheid
der EEK vom 28. September 2010 aufzuheben und in Bezug auf die di-
rekte Bundessteuer 2001 und 2002 einen vollständigen Erlass zu gewäh-
ren. Sie machten insbesondere geltend, die EEK habe ihr monatliches
Einkommen zu hoch und die Ausgaben zu tief angesetzt.
Am 7. November 2010 beantragten die Gesuchstellenden die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eine persönliche Anhörung. Mit
Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2010 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, bestellte
den Gesuchstellenden aber keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand, da
der Sachverhalt und die sich daraus stellenden Rechtsfragen keine er-
heblichen Schwierigkeiten aufweisen würden.
A-5654/2011
Seite 3
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2010 sowie vom 12. und 23. Januar
2011 liessen sich die Gesuchstellenden erneut vernehmen und reichten
weitere Unterlagen ein.
D.
Die EEK schloss in ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 auf Ab-
weisung der Beschwerde; diesen Antrag bekräftigte sie mit Eingabe vom
2. März 2011.
E.
Mit Urteil A-7668/2010 vom 22. September 2011 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde sowie den Antrag auf mündliche Anhörung
der Gesuchstellenden ab.
F.
Mit Schreiben vom 5. Oktober 2011 (Eingang: 13. Oktober 2011) reichten
die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Revisionsge-
such ein. Gleichzeitig ersuchten sie (erneut) um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und stellten (wiederum) einen Antrag auf Anhö-
rung. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, in ihrer Situation
hätten sich die Tatsachen erheblich geändert, das Bundesverwaltungsge-
richt sei in seinem Entscheid von falschen Annahmen ausgegangen. Als
Beilage legten sie u.a. diverse (Zahn-)Arztrechnungen ins Recht. Weiter
äusserten sie sich dazu, welche Beträge an die gemeinsamen Haushalts-
kosten ihres Erachtens für ihre Kinder "angemessen" seien.
Die Gesuchstellerin ersuchte mit Schreiben vom 11. Dezember 2011
nochmals um eine Anhörung und wies wiederum auf die Schulprobleme
zweier ihrer Kinder hin, welche die Schule Z._______ nicht hätte lösen
können.
G.
Mit Vernehmlassung vom 19. September 2012 beantragte die EEK die
Abweisung des Revisionsgesuchs.
H.
Die Gesuchstellerin nahm mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 (Eingang:
11. Oktober 2012) zur Vernehmlassung der Gegenpartei Stellung, machte
eine chronologische Aufstellung, wann und weshalb die Steuerschulden
entstanden seien und wiederholte ihre Standpunkte.
A-5654/2011
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig in Beschwerde-
verfahren gegen Entscheide der EEK (vgl. Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG,
SR 173.32], Art. 32 VGG e contrario, Art. 33 Bst. f VGG sowie Art. 83
Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]). Das Revisionsgesuch richtet sich als ausserordentli-
ches Rechtsmittel gegen einen formell rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheid. Es eröffnet ein neues, eigenständiges Verfahren vor jener Behör-
de, die den Entscheid getroffen hat, der revidiert werden soll (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-4207/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 1.1,
A-3153/2011 vom 31. August 2011 E. 1, A-2541/2008 vom 9. September
2009 E. 4.3.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Pro-
zessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.36).
Dementsprechend ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung des
vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig.
1.2 Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts
gelten die Art. 121-128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4068/2011 vom 3. November 2011 E. 1.2,
A-4207/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 1.2, A-3153/2011 vom 31. August
2011 E. 2). Die Gesuchstellenden machen geltend, in ihrer Situation hät-
ten sich die Tatsachen erheblich geändert. Beim Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts sei von falschen Tatsachen ausgegangen worden.
Damit berufen sie sich sinngemäss auf den Revisionsgrund gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren erheblicher Tatsa-
chen oder nachträgliches Auffinden entscheidender Beweismittel). Die
Gesuchstellenden hatten bereits im vorangegangenen Beschwerdever-
fahren Parteistellung und machen sinngemäss ein aktuelles Rechtschutz-
interesse geltend (BGE 121 IV 317 E. 1a, Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-5575/2009 vom 13. Januar 2011 E. 2.3; ELISABETH ESCHER, in:
Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kom-
mentar Bundesgerichtsgesetz [nachfolgend: Kommentar BGG], Basel
2008, Art. 127 N 2). Die Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs
aus "anderen Gründen", wozu derjenige des Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
gehört, beträgt 90 Tage nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach
der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids (Art. 124
Abs. 1 Bst. d in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Diese Frist
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wurde vorliegend eingehalten. Somit ist auf das frist- und formgemäss
(vgl. Art. 47 VGG in Verbindung mit Art. 67 Abs. 3 VwVG) eingereichte
Revisionsgesuch einzutreten.
1.3 Bereits im vorangehenden Beschwerdeverfahren beantragten die Ge-
suchstellenden eine mündliche Anhörung. Das Bundesverwaltungsgericht
hat diesen Antrag geprüft und mit umfassender Begründung abgewiesen,
worauf insbesondere in Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen zu
verweisen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7668/2010 vom
22. September 2011 E. 1.3). Explizit sei an dieser Stelle nochmals darauf
hingewiesen, dass im Erlassverfahren kein Anspruch auf eine mündliche
Verhandlung besteht. Wenn bereits im ordentlichen Verfahren kein sol-
cher Anspruch besteht, ist dieser erst Recht nicht im ausserordentlichen
Revisionsverfahren gegeben. Vielmehr könnte im Revisionsverfahren so-
gar auf den Schriftenwechsel verzichtet werden, wenn das Gericht das
Revisionsgesuch als unbegründet oder unzulässig befindet (vgl. Art. 127
BGG).
1.3.1 Vorliegend ersuchen die Gesuchstellenden erneut um eine mündli-
che Anhörung. Diese sei für sie sehr wichtig, da die ganze Angelegenheit
sehr komplex sei. Es sei von der Gegenpartei schon so viel geschrieben
worden, was leider nicht immer ganz der Wahrheit entspreche. Sie könn-
ten sich schriftlich nicht so gut ausdrücken, was für sie manchmal Nach-
teile habe. Die Gesuchstellerin bekräftigte das Anliegen, eine mündliche
Anhörung durchzuführen mehrfach schriftlich und telefonisch. Es sei sehr
wichtig für sie, und sie wünsche sich ein Zeichen, dass ihre Probleme
Ernst genommen würden.
1.3.2 Wie bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren ausgeführt,
hat das Bundesverwaltungsgericht ein gewisses Verständnis dafür, dass
sich die Gesuchstellenden mündlich äussern möchten. Allerdings haben
sie sowohl schriftlich als auch mündlich mehrfach und ausgiebig im vorlie-
genden Verfahren Stellung genommen (Eingaben vom 5. Oktober 2011,
vom 11. Dezember 2011, vom 15. Juli 2012 und vom 1. Oktober 2012; Te-
lefongespräche vom 29. August 2012 und vom 1. Oktober 2012). Die Ge-
suchstellenden hatten ausreichend Gelegenheit, ihr Anliegen darzulegen.
Das Gericht gewann ausserdem nicht den Eindruck, dass sie sich nicht
genügend deutlich ausdrücken könnten. Zudem ist es der Auffassung,
dass die hier zu beurteilende Sachlage nicht besonders komplex ist. Die
Gesuchstellenden haben ihre Einschätzung des Falls und ihren Stand-
punkt sehr deutlich und konstant vertreten. Da sie auf schriftlichem Weg
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Seite 6
mit ihren Argumenten bisher nicht durchdringen konnten, erhoffen sie sich
wohl mehr Erfolg von einer mündlichen Anhörung. Wie ebenfalls bereits
im vorangegangenen Beschwerdeverfahren festgestellt, wurde der ver-
fassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör der Gesuchstellenden
gewahrt und für eine weitere (mündliche) Anhörung besteht weder ein An-
spruch noch erkennt das Gericht vorliegend eine Notwendigkeit, eine sol-
che durchzuführen. Die Gesuchstellenden rügen weiter, die Instruktions-
richterin habe sich sogar geweigert, mit ihnen am Telefon zu sprechen.
Eine solche Weigerung ist in erster Linie aufgrund des mangelnden An-
spruchs auf Anhörung gerechtfertigt. Ausserdem sind in Bezug auf eine
Anhörung verschiedene formelle Regeln zu befolgen, so müsste die In-
struktionsrichterin u.a. einen zweiten Richter zum Parteiverhör beiziehen
(vgl. Art. 39 Abs. 2 VGG), was am Telefon nicht möglich ist. Wenn die Ge-
suchstellenden lediglich ein "normales" Telefongespräch, keine telefoni-
sche Anhörung, gewollt hätten, ist die Weigerung deshalb berechtigt, weil
durch ein Telefongespräch mit nur einer der beiden Prozessparteien die
Gefahr einer übermässigen Beeinflussung und damit verbunden die Be-
fangenheit der Instruktionsrichterin droht (vgl. Art. 10 Abs. 1 Bst. d
VwVG). Der Antrag der Gesuchstellenden auf mündliche Anhörung ist da-
her abzuweisen.
2.
Die Revision eines rechtskräftigen Entscheids steht im Widerspruch zum
Gebot des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit, welches u.a. besagt,
dass auf die Bestandeskraft eines einmal gefällten und in Rechtskraft er-
wachsenen Entscheids vertraut werden kann. Mit der Revision wird die
Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens nur in engen Gren-
zen ermöglicht, wofür zunächst einer der im Gesetz abschliessend aufge-
führten Revisionsgründe gegeben sein muss (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4207/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2, A-3153/2011 vom
31. August 2011 E. 2, A-2541/2008 vom 9. September 2009 E. 4.3.3; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.37, mit weiteren Hinweisen;
ESCHER, Kommentar BGG, Art. 121 N 1).
2.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten verlangt werden, wenn die ersuchende Par-
tei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-
mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, un-
ter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind.
A-5654/2011
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2.2 Dieser Revisionsgrund setzt voraus, dass die vorgebrachten Tatsa-
chen schon vor dem Urteil, das revidiert werden soll, entstanden sind.
Solche Tatsachen werden unechte Noven genannt, weil sie nur neu ins
Verfahren eingebracht werden, aber sich vor Urteilsfällung ereignet ha-
ben. Echte Noven, d.h. Tatsachen, die erst nach Urteilsfällung eingetreten
sind, können sowieso nicht vorgebracht werden. Die unechten Noven wa-
ren der um Revision ersuchenden Person jedoch bisher trotz hinreichen-
der Sorgfalt nicht bekannt oder – bei Beweismitteln – für sie nicht greifbar,
weshalb sie diese nicht beibringen konnte. Ausgeschlossen ist somit, Um-
stände geltend zu machen, welche die gesuchstellende Partei bei pflicht-
gemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich
dann nicht zulässig, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen auf
Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten ange-
stellt werden können, denn darin liegt eine unsorgfältige Prozessführung
des Gesuchstellers. Auch hinsichtlich der aufgefundenen Beweismittel
gilt, dass die gesuchstellende Partei nicht in der Lage gewesen sein darf,
diese im früheren Verfahren beizubringen (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.2,
110 V 138 E. 2; Urteil des Bundesgerichts C 234/2000 vom 6. November
2000 E. 2.a; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5090/2009 vom
18. November 2009 E. 2.1, C-3416/2010 vom 23. Mai 2011 E. 1.4.1; MO-
SER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.46-5.48, mit weiteren Hinwei-
sen). Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform
entsprechend ihrer Beweispflicht zur Klärung des Sachverhalts beizutra-
gen, weshalb nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, dass es ihnen un-
möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren bei-
zubringen. Der Revisionsgrund der unechten Noven gemäss Art. 123
Abs. 2 Bst. a BGG dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Be-
weisführung wiedergutzumachen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-4207/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2.1.2, E-808/2009 vom 10. Sep-
tember 2009 E. 3.2; ESCHER, Kommentar BGG, Art. 123 N 8).
2.3 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen überdies erheblich
sein, d.h. geeignet, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Ur-
teils zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer ande-
ren für die gesuchstellende Partei günstigeren Entscheidung zu führen
(BGE 134 III 669 E. 2.2). Mit der nachträglichen Berücksichtigung der
Tatsachen und Beweismittel wird allenfalls der Sachverhalt korrigiert. Hin-
gegen dient die Revision nie dazu, die rechtliche Würdigung damaliger
Vorbringen erneut zu überprüfen. So spielt bei einer Revision beispiels-
weise keine Rolle, ob im vorangegangenen Verfahren ein Gutachten
falsch verstanden worden ist (BGE 110 V 138 E. 2; Urteil des Bundesge-
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Seite 8
richts C 234/2000 vom 6. November 2000 E. 2.a; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-4207/2011 vom 6. Oktober 2011 E. 2.1.2,
B-5090/2009 vom 18. November 2009 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., Rz. 5.51; ESCHER, Kommentar BGG, Art. 123 N 7).
3.
Wie vorstehend (E. 2) ausgeführt, ist die Revision nur in engen Grenzen
und ausschliesslich bei Vorliegen eines Revisionsgrunds, den die Ge-
suchstellenden darzulegen haben, zulässig.
3.1 Vorliegend machen die Gesuchstellenden geltend, in ihrer Situation
hätten sich die Tatsachen erheblich geändert. Das Bundesgericht (recte:
Bundesverwaltungsgericht) sei bei seinem Entscheid von falschen An-
nahmen ausgegangen. Sinngemäss wollen sie damit neue Tatsachen und
Beweismittel einbringen, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt
worden sind. Allerdings können neue Tatsachen und Beweismittel nur
dann berücksichtigt werden, wenn sie bereits vor dem zu revidierenden
Urteil bestanden haben und damals für die Parteien nicht greifbar waren
oder ihnen nicht bekannt waren. Einerseits reichen die Gesuchstellenden
gewisse Rechnungen ein, die erst nach Urteilsdatum entstanden sind
(z.B. die Zahnarztrechnung von Dr. med. A._______ vom 3. Oktober
2011). Diese erst nach dem Urteilsdatum entstandenen Rechnungen
können nicht berücksichtigt werden, weil es sich um echte Noven handelt
(vgl. E. 2.2). Andererseits machen die Gesuchstellenden keine Ausfüh-
rungen dazu, weshalb sie die älteren Unterlagen nicht bereits im früheren
Verfahren hätten einreichen können. Im Verfahren A-7668/2010 ist ein re-
gulärer Schriftenwechsel durchgeführt worden; überdies haben sich die
Gesuchstellenden, nachdem sie die Beschwerde eingereicht hatten, drei
weitere Male geäussert und Akten eingereicht. Was Unterlagen anbelangt
über Tatsachen, die sich vor Fällung des angefochtenen Urteils ereignet
haben, ist nicht ersichtlich, weshalb die Gesuchstellenden damals oder
mit späteren Eingaben die nun ins Recht gelegten Unterlagen nicht hät-
ten einreichen können. Auch in ihren zahlreichen Eingaben führen sie da-
zu keine Gründe an.
3.2 Überdies ist als zweite, zusätzliche Voraussetzung erforderlich, dass
die neuen Beweismittel erheblich sind. Wie dargelegt (E. 2.3), müssten
die neuen Beweismittel und Tatsachen, damit das Revisionsgesuch gut-
geheissen werden könnte, zu einer für die Gesuchstellenden günstigeren
Entscheidung führen. Da bereits die erste Voraussetzung fehlt, nämlich
das die Tatsachen in dem Sinne "neu" sind, dass ein Einbringen im frühe-
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Seite 9
ren Verfahren unmöglich war, muss die zweite Voraussetzung nicht mehr
detailliert geprüft werden (vgl. BGE 98 II 250 E. 2).
Der Vollständigkeit halber ist auf die folgenden Punkte noch kurz einzu-
gehen. Entscheidend für die Abweisung der Beschwerde im vorangegan-
genen Verfahren war u.a., dass die Gesuchstellenden ihre Arbeitspensen
freiwillig reduziert haben (Urteil A-7668/2010 vom 22. September 2011
E. 3.3.1). Diesbezüglich haben die Gesuchstellenden keine relevanten
neuen Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht. Während sich das Net-
toeinkommen des Gesuchstellers gegenüber dem Urteil im Beschwerde-
verfahren gemäss Lohnabrechnungen Juli bis September 2011 sogar
leicht erhöhte, reichte die Gesuchstellerin die Lohnabrechnungen Juli und
August 2011 des eigenen Geschäfts über einen tieferen Betrag als im
Beschwerdeverfahren geltend gemacht ein. Die Gesuchstellerin führt
diesbezüglich aus, sie habe jahrelang gekämpft und zudem sechs Kinder
grossgezogen. Dies habe ihr viel Energie geraubt. So bedauerlich dieser
Umstand für die Gesuchstellerin sein mag, handelt es sich aus rechtlicher
Sicht um eine Parteibehauptung, welche die Notwendigkeit und Unum-
gänglichkeit der Einkommensreduktion nicht belegt. Es muss deshalb
weiterhin von einer freiwilligen Reduktion des Arbeitspensums ausgegan-
gen werden.
Ebenso stand die fehlende Bestimmbarkeit des Vermögens der Gesuch-
stellenden einem Steuererlass entgegen (genanntes Urteil A-7668/2010
E. 3.2.1, 2. Abschnitt). Diesbezüglich bringen die Gesuchstellenden nichts
Neues vor; sie haben weder aktuellere Zahlen als diejenigen für das Jahr
2008 vorgelegt noch machen sie substantiierte Angaben zum Wert ihrer
Beteiligungen.
Im Urteil des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens A-7668/2010 wur-
de ausführlich begründet, weshalb die Kosten für den Privatschulbesuch
der Kinder der Gesuchstellenden rechtlich als freiwillige Abgaben zu qua-
lifizieren sind (genanntes Urteil E. 3.3.3). Gleich verhält es sich bezüglich
der Ausgaben für das Leasing eines Fahrzeugs (genanntes Urteil
E. 3.3.4) sowie der Zuwendungen an gemeinnützige bzw. wohltätige Or-
ganisationen (genanntes Urteil E. 3.3.5). Aufgrund dieser freiwilligen Aus-
gaben war ein Erlass der Steuern ebenfalls nicht zulässig (genanntes Ur-
teil E. 4).
3.3 Zu all diesen Punkten bringen die Gesuchstellenden nichts vor, was
sie nicht bereits im früheren Beschwerdeverfahren dargelegt hätten. Sie
A-5654/2011
Seite 10
äussern wiederholt, sich nicht verstanden und ungerecht behandelt zu
fühlen. Sie kritisieren das ursprüngliche Urteil materiell sowie das Verfah-
ren und die Würdigung ganz allgemein und wollen um jeden Preis eine
materielle Neubeurteilung erwirken. Wie gesagt (E. 2.3), dient das Revi-
sionsverfahren jedoch gerade nicht dazu, die rechtliche Würdigung dama-
liger Vorbringen erneut zu überprüfen. Bereits bei der EEK versuchten die
Gesuchstellenden erfolglos, durch zwei Wiedererwägungsgesuche eine
für sie günstigere Entscheidung zu erlangen.
3.4 Der angerufene Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG ist
vorliegend nicht erfüllt.
3.5 Weitere im Gesetz aufgeführte Revisionsgründe (Verletzung von Ver-
fahrensvorschriften gemäss Art. 121 BGG, Verletzung der Europäischen
Menschenrechtskonvention laut Art. 122 BGG, Verbrechen oder Verge-
hen zum Nachteil einer Partei im Sinn von Art. 123 Abs. 1 BGG) sind we-
der von den Gesuchstellenden geltend gemacht noch ersichtlich.
Insbesondere ist auch irrelevant, ob andere Gläubiger der Gesuchstel-
lenden auf ihre Guthaben verzichtet haben. Für die Abweisung des Er-
lassgesuchs entscheidend war die unklare Vermögenslage (E. 3.2.1 des
Urteils A-7668/2010) sowie, dass sich die Gesuchstellenden freiwillig ge-
wisser Vermögenswerte entäussert hatten (E. 3.3.3-3.3.5 des genannten
Urteils). Aus dem gleichen Grund spielt keine Rolle, dass nach Auffas-
sung der Gesuchstellenden auf den wirklichen Grund der Steuerschulden
nicht eingegangen worden sei.
3.6 Das Gesuch vom 5. Oktober 2011 um revisionsweise Aufhebung des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2011 ist dem-
zufolge abzuweisen.
3.7 Zuletzt ist noch auf die Behauptungen der Gesuchstellerin einzuge-
hen, der Instruktionsrichter des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens
A-7668/2010 habe ihr geraten, ein Revisionsgesuch und ein Gesuch um
einen unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichen (act. 10 S. 1, act. 16
S. 4). Sie verstehe nicht, weshalb der Instruktionsrichter, der mit ihrer Si-
tuation vertraut sei und Kenntnis der Fakten des Verfahrens habe, eine
Möglichkeit aufzeige, die gemäss Gegenpartei gar nicht bestehe.
Diesbezüglich ist nochmals auf die schriftliche Stellungnahme des In-
struktionsrichters, welche den Parteien bereits zugestellt worden ist, hin-
zuweisen (act. 11). In dieser führt der Instruktionsrichter aus, dass er die
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Seite 11
Gesuchstellerin nur, aber immerhin, auf die bestehenden Rechtsinstitute
hingewiesen habe. Ausserdem habe er die Gesuchstellerin betreffend das
Revisionsgesuch auf die strengen gesetzlichen Anforderungen aufmerk-
sam gemacht. Weitere Ratschläge oder Empfehlungen habe er keine ab-
gegeben.
Es ist den Mitgliedern des Gerichts untersagt, Parteien rechtlich zu bera-
ten. Möglich und üblich ist es dagegen, auf entsprechende Fragen hin,
den Parteien die Grundsätze des Verfahrens oder gesetzlich vorgesehe-
ne Rechtsinstitute darzulegen. Die gesetzlichen Möglichkeiten werden le-
diglich im Sinne einer Auslegeordnung präsentiert, ohne weitere Rat-
schläge und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen abzugeben. Was die
Parteien mit solchen Informationen anfangen oder ob sie diese gar als
Empfehlungen auffassen, kann das Gericht nicht weiter beeinflussen und
liegt nicht in dessen Macht.
4.
Hinsichtlich Kostenverlegung und Parteientschädigung gelten Art. 63-65
VwVG (Art. 37 VGG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.77).
Ausgangsgemäss hätten die Gesuchstellenden als unterliegende Partei
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Einreichen ih-
res Revisionsgesuchs haben sie jedoch gleichzeitig ein Gesuch um un-
entgeltliche Rechtspflege gestellt.
4.1 Für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist erforder-
lich, dass eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und dass
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Be-
reits im vorangegangenen Verfahren wurde den Gesuchstellenden die
unentgeltliche Prozessführung gewährt (Sachverhalt Bst. C, Zwischenver-
fügung A-7668/2010 vom 15. Dezember 2010). Da sich ihre finanzielle Si-
tuation nicht verbessert hat, kann weiterhin von prozessualer Mittellosig-
keit ausgegangen werden. Allerdings ist das vorliegende Urteil so eindeu-
tig, dass das Begehren der Gesuchstellenden nahezu als aussichtslos er-
scheint. Trotzdem ist den Gesuchstellenden die unentgeltliche Prozess-
führung nochmals zu gewähren. Dementsprechend werden keine Verfah-
renskosten erhoben.
4.2 Die Gesuchstellenden haben zudem um die Bestellung eines unent-
geltlichen Rechtsbeistandes ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG be-
stellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter
der Partei einen Anwalt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist.
A-5654/2011
Seite 12
Auch dieses Gesuch hatten die Gesuchstellenden bereits im Beschwer-
deverfahren gestellt, in dem es mit der Begründung, der Sachverhalt und
die sich daraus stellenden Rechtsfragen wiesen keine erheblichen
Schwierigkeiten auf, abgewiesen wurde (Sachverhalt Bst. C, Zwischen-
verfügung A-7668/2010 vom 15. Dezember 2010). An dieser Einschät-
zung hat sich für das Bundesverwaltungsgericht nichts geändert, im vor-
liegenden Verfahren, welches zudem als nahezu aussichtslos beurteilt
werden muss, stellen sich keine komplexen Fragen. Das Gesuch um Be-
stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist somit abzuweisen.
5.
Der Revisionsentscheid unterliegt den gleichen Rechtsmitteln wie der
vom Revisionsgesuch betroffene Beschwerdeentscheid (MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.76). Demzufolge kann dieses Urteil nicht mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesge-
richt weitergezogen werden (Art. 83 Bst. m BGG; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 6).
(Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite)
A-5654/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen, das-
jenige um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abge-
wiesen.
2.
Der Antrag auf mündliche Anhörung wird abgewiesen.
3.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Gesuchstellenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben; Beilage: Eingabe der Ge-
suchstellenden vom 1. Oktober 2012 samt Beilagen)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Ursula Spörri
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