B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 17.07.2017 (2C_807/2016)
Abteilung I
A-5661/2015
Ur t e i l vom 2 6 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
Hasenstrick Liegenschaften AG,
Sandbüchel, 9424 Rheineck,
handelnd durch Peter Kellenberger,
Sandbüchel, 9424 Rheineck,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verbot zur Erteilung von Bewilligungen zur Landung von
Helikoptern und Durchführung von Helikopterrundflügen.
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Sachverhalt:
A.
Die Hasenstrick Liegenschaften AG ist Eigentümerin des in der Gemeinde
Dürnten (Kanton Zürich) liegenden, im Wesentlichen aus einer Wiese be-
stehenden Grundstücks Nr. 12496, auf welchem das Flugfeld Hasenstrick
(nachfolgend auch: Flugfeld) – zum grössten Teil – liegt. Das Flugfeld, zu
dem eine Graspiste gehört, ist im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL)
als bestehende, jedoch zurzeit geschlossene Anlage eingetragen (vgl.
, "Übersichtskarte über die Luftfahrtinfra-
struktur der Schweiz" [Stand Oktober 2015] sowie die über den Link "Web-
GIS «Sachpläne des Bundes» – SIL" abrufbare Karte; abgerufen am
26.07.2016). Der Flugbetrieb ist seit Ende 2009 eingestellt.
Der Verein Fluggruppe Hasenstrick (nachfolgend: Fluggruppe) – welcher
das Grundstück Nr. 12496 bis Ende 2009 gepachtet oder gemietet sowie
das Flugfeld betrieben hatte – verfügt seit 1973 über eine gültige Betriebs-
bewilligung für das Flugfeld. Gemäss dem im Jahr 1983 vom Bundesamt
für Zivilluftfahrt BAZL genehmigten Betriebsreglement darf das Flugfeld nur
von dort stationierten Luftfahrzeugen und Piloten der Fluggruppe benützt
werden. Helikopterrundflüge sind ausdrücklich verboten.
B.
Ende 2009 reichte die Aktiengesellschaft (AG) Hasenstrick Airport – ein
Schwesterunternehmen der Hasenstrick Liegenschaften AG, bei welchem
ebenfalls Peter Kellenberger einziger Verwaltungsrat ist – ein Gesuch um
Erteilung der Betriebsbewilligung für das Flugfeld ein, welches das BAZL
am 18. Juni 2010 abwies. Dieser Entscheid wurde vom Bundesverwal-
tungsgericht mit Urteil vom 21. Oktober 2011 (Verfahren A-6154/2010) und
vom Bundesgericht mit Urteil vom 29. Mai 2012 (Verfahren 2C_1002/2011)
bestätigt. Ein im Beschwerdeverfahren erhobenes Gesuch der AG Hasen-
strick Airport um Widerruf der Betriebsbewilligung der Fluggruppe überwies
das Bundesgericht zuständigkeitshalber ans BAZL.
C.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 teilte die AG Hasenstrick Airport dem
BAZL mit, sie halte an ihrem Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewilli-
gung fest. Das BAZL leitete daraufhin gegenüber der Fluggruppe ein Ver-
fahren betreffend Entzug der Betriebsbewilligung ein, entschied jedoch in
der Folge, dieses Verfahren zu unterbrechen, bis feststehe, dass die tat-
sächlichen Voraussetzungen erfüllt seien, um der AG Hasenstrick Airport
die Betriebsbewilligung zu erteilen.
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Seite 3
D.
Am 31. Mai 2015 wurden anlässlich eines Oldtimer-Treffens mit Genehmi-
gung des BAZL Helikopterrundflüge ab dem Flugfeld durchgeführt. Die Ver-
anstalter, darunter die Hasenstrick Liegenschaften AG, planten im Septem-
ber 2015 einen ähnlichen Anlass zu organisieren.
E.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2015 verbot das BAZL der Hasenstrick Liegen-
schaften AG und Peter Kellenberger sowie weiteren allenfalls von diesem
bevollmächtigten Personen unter Strafandrohung, Bewilligungen für Lan-
dungen von Helikoptern und zur Durchführung von Rundflügen mit Heli-
koptern auf dem Areal des Flugfeldes sowie im Umkreis von 500 Metern
zu erteilen. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog
das BAZL die aufschiebende Wirkung.
F.
Gegen diesen Entscheid des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die
Hasenstrick Liegenschaften AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit
Eingabe vom 14. September 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht mit dem Antrag, die Verfügung aufzuheben und insbesondere fest-
zustellen, dass die Beschwerdeführerin berechtigt sei, auf dem Grundstück
Nr. 12496 Helikopterlandungen und -starts zu bewilligen. In prozessualer
Hinsicht hat die Beschwerdeführerin die Wiederherstellung der aufschie-
benden Wirkung beantragt.
G.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2016 weist die Vorinstanz das Gesuch der
AG Hasenstrick Airport um Erteilung einer Betriebsbewilligung für das Flug-
feld ab.
Auf eine dagegen von der AG Hasenstrick Airport erhobene Beschwerde
trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 20. April 2016 nicht ein
(Verfahren A-1001/2016). Am 30. Mai 2016 hat die AG Hasenstrick Airport
beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen diesen Entscheid eingereicht.
Dieses Verfahren (2C_508/2016) ist zurzeit pendent.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Januar 2016 weist das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ab.
A-5661/2015
Seite 4
I.
Die Vorinstanz bestätigt mit Eingabe vom 28. Januar 2016, dass das Ver-
fahren gegenüber der Fluggruppe um Entzug der Betriebsbewilligung für
das Flugfeld zurzeit sistiert sei, da ein Entzug der Betriebsbewilligung (erst)
dann in Frage komme, wenn die AG Hasenstrick Airport die Voraussetzun-
gen für eine Erteilung der Betriebsbewilligung erfülle. Sodann erklärt sie,
eine Aufhebung des Flugfeldes sei nicht beabsichtigt.
J.
Die Beschwerdeführerin begrüsst in ihrer Stellungnahme vom 3. März
2015 [recte: 2016] die Absicht der Vorinstanz, dass Flugfeld bestehen zu
lassen, und teilt mit, die Aufhebung des Flugfeldes sei auch für sie "kein
Thema". Ferner äussert sich die Beschwerdeführerin zu den Verfahren be-
treffend Entzug der Betriebsbewilligung (Fluggruppe) bzw. Erteilung einer
Betriebsbewilligung (AG Hasenstrick Airport).
Die Vorinstanz macht mit Schreiben vom 7. April 2016 geltend, die Stel-
lungnahme der Beschwerdeführerin vom 3. März 2016 sei verspätet er-
folgt.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021),
die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Verwaltungsge-
richtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme ge-
mäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44 VwVG; vgl. auch
Art. 6 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes [LFG, SR 748.0]).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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Seite 5
1.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig das von der
Vorinstanz ausgesprochene Verbot. Es ist lediglich zu entscheiden, ob die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin (und weiteren Personen) zu Recht un-
tersagte, Bewilligungen zur Landung von Helikoptern sowie zur Durchfüh-
rung von Helikopterrundflügen auf dem Areal des Flugfeldes sowie in ei-
nem Umkreis von 500 Metern um das Flugfeld zu erteilen. Soweit die Be-
schwerdeführerin weitergehende Begehren stellt, ist auf diese zufolge un-
zulässiger Erweiterung des Streitgegenstandes nicht einzutreten (Urteil
des Bundesgerichts [BGer] 8C_574/2014 vom 24. Februar 2015 E. 5.1; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-7248/2014 vom 27. Juni
2016 E. 1.3.1 und A-7675/2015 vom 21. Juni 2016 E. 3.1, je m.w.H.).
Aus demselben Grund sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die
von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen im Zusammenhang mit den
vorinstanzlichen Verfahren betreffend Gesuch der AG Hasenstrick Airport
um Erteilung einer Betriebsbewilligung sowie betreffend Entzug der Be-
triebsbewilligung der Fluggruppe grundsätzlich unbeachtlich.
1.3 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei-
ligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihr
namentlich verboten wurde, Helikopterrundflüge ab dem Flugfeld zu bewil-
ligen, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Be-
schwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist demnach – unter Vorbehalt von E. 1.2
– einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den rechtserheblichen Sachver-
halt, unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien (Art. 13 und 52
VwVG), von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG) und wendet das Recht
grundsätzlich frei an, ohne an die rechtlichen Begründungen der Parteien
gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Von den Verfahrensbeteiligten
nicht aufgeworfene Rechtsfragen prüft es indes nur, wenn hierzu aufgrund
der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhalts-
punkte hinreichender Anlass besteht (Urteile des BVGer A-6603/2015 vom
15. Juni 2016 E. 2.1 und A-5300/2014 vom 19. Mai 2016 E. 2.2 m.w.H.).
Das Bundesverwaltungsgericht legt seinem Entscheid denjenigen Sach-
verhalt zugrunde, welcher sich im Zeitpunkt der Urteilsfällung verwirklicht
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hat und entsprechend bewiesen ist. Neue Parteivorbringen und Beweismit-
tel, die als ausschlaggebend erscheinen, können bis zu diesem Zeitpunkt
nachgereicht und berücksichtigt werden (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG; Urteile
des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 3 und A-5713/2015 vom
2. Mai 2016 E. 2.1, je m.w.H.). Entsprechend ist auch die Eingabe der Be-
schwerdeführerin vom 3. März 2016 beachtlich, ohne dass geprüft werden
müsste, ob sie verspätet erfolgt ist.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
Bei der Angemessenheitsprüfung auferlegt sich das Bundesverwaltungs-
gericht allerdings eine gewisse Zurückhaltung und greift nicht in den Beur-
teilungsspielraum der rechtsanwendenden Behörde ein, wenn diese – wie
vorliegend die Vorinstanz – den örtlichen, technischen und persönlichen
Verhältnissen näher steht als das Bundesverwaltungsgericht. Es hat eine
unangemessene Entscheidung zu korrigieren, muss aber der Vorinstanz
die Wahl zwischen mehreren sachgerechten Lösungen überlassen. Wenn
es um die Beurteilung ausgesprochener Spezialfragen geht, in denen die
Vorinstanz über besonderes Fachwissen verfügt, weicht das Bundesver-
waltungsgericht nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab. Dies
gilt jedenfalls für den Fall, dass Letztere die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen getroffen hat
(Urteile des BVGer A-7248/2014 vom 27. Juni 2016 E. 2 und A-7562/2015
vom 23. Mai 2016 E. 2.2, je m.w.H.).
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet das gegenüber der Beschwerdeführerin aus-
gesprochene Verbot damit, dass für das Flugfeld eine gültige, auf die Flug-
gruppe lautende Betriebsbewilligung bestehe und das 1983 von der Vorin-
stanz genehmigte Betriebsreglement weiterhin Geltung beanspruche. Die-
ses sehe vor, dass das Flugfeld nur von dort stationierten Luftfahrzeugen
und Piloten der Fluggruppe benutzt werden dürfe. Rundflüge mit Helikop-
tern seien ausdrücklich untersagt. Aus luftfahrtrechtlicher Sicht existiere
auf dem Hasenstrick weiterhin ein – wenn auch vorübergehend geschlos-
senes – Flugfeld. Auf einem solchen seien grundsätzlich keine Flugbewe-
gungen zulässig.
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Weiter bringt die Vorinstanz vor, die Verordnung vom 14. Mai 2014 über
das Abfliegen und Landen mit Luftfahrzeugen ausserhalb von Flugplätzen
(Aussenlandeverordnung, AuLaV, SR 748.132.3) verbiete Aussenlandun-
gen im Umkreis von 500 Metern um Flugfelder, weshalb Landungen von
Helikoptern innerhalb dieser Zone weder von der Gemeinde noch von der
Beschwerdeführerin auf deren Grundstück bewilligt werden könnten.
3.2 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, Betriebsbewilligung und
-reglement der Fluggruppe seien untergegangen bzw. nichtig, da sie die
Fluggruppe nicht mehr nutzen könne, und würden daher keine Wirkung
mehr entfalten. Die beiden bisherigen "Helikoptertage" – das Oldtimer-Tref-
fen vom 31. Mai 2015 sowie ein im gleichen Rahmen organisierter Anlass
im Jahr 2014 – seien denn auch ohne jegliche Beanstandung durchgeführt
worden.
Die Vorinstanz hindere sie an der rechtmässigen Ausübung ihres verfas-
sungsmässig garantierten Eigentumsrechts. Seit sechs Jahren sei der
Flugbetrieb auf dem Flugfeld eingestellt, was der Beschwerdeführerin er-
hebliche Kosten verursache, da sie die im Zusammenhang mit dem Flug-
feld stehende Infrastruktur unterhalten müsse und der Gastronomiebetrieb
seither Umsatzeinbussen erleide.
Das geschlossene Flugfeld sei lediglich noch als "gewöhnliche Wiese" und
nicht mehr als Flugplatz im Sinne der Luftfahrtgesetzgebung zu betrachten.
Die Sicherheit von Helikopterlandungen und -abflügen sei nicht gefährdet,
weil das Flugfeld zurzeit geschlossen sei und deshalb keine Flächenflug-
zeuge auf ihm landeten und abflögen. Es bestünden somit keinerlei Kolli-
sionsrisiken.
4.
Der Bundesrat – bzw. das Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und
Kommunikation UVEK als sein Stellvertreter – übt im Rahmen der Zustän-
digkeit des Bundes die Oberaufsicht über die Luftfahrt im gesamten Gebiet
der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus (Art. 3 Abs. 1 LFG). Für die
unmittelbare Aufsicht ist die Vorinstanz zuständig (Art. 3 Abs. 2 LFG). Sie
überwacht bei den Infrastrukturanlagen der Luftfahrt unter anderem die
Einhaltung der luftfahrtspezifischen und betrieblichen Anforderungen und
trifft die notwendigen Massnahmen zur Aufrechterhaltung oder Wiederher-
stellung des rechtmässigen Zustandes (Art. 3b Abs. 1 und 2 der Verord-
nung vom 23. November 1994 über die Infrastruktur der Luftfahrt [VIL,
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Seite 8
SR 748.131.1] i.V.m. Art. 3 Abs. 3 LFG). Die Vorinstanz war daher zum Er-
lass der angefochtenen Verfügung zuständig.
5.
5.1 Ein Flugplatz ist eine in einem Sachplan festgelegte Anlage für die An-
kunft und den Abflug von Luftfahrzeugen, für deren Stationierung und War-
tung, für den Verkehr von Passagieren und für den Umschlag von Gütern
(Art. 2 Bst. a VIL). Ein Flugfeld ist ein Flugplatz ohne Zulassungszwang
(Art. 2 Bst. b VIL; zum Zulassungszwang vgl. Art. 2 Bst. d VIL).
Beim Flugfeld Hasenstrick handelt es sich um ein im SIL eingetragenes
Flugfeld und damit um einen Flugplatz bzw. ein Flugfeld im Sinne des Luft-
fahrtrechts. Daran ändert – wie die Vorinstanz zu Recht festhält – auch der
Umstand nichts, dass es zurzeit geschlossen ist.
5.2 Zum rechtmässigen Betrieb eines Flugfeldes bedarf es einer Betriebs-
bewilligung, welche von der Vorinstanz erteilt wird und in welcher die
Rechte und Pflichten für den Betrieb des Flugfeldes festgelegt werden
(Art. 36b LFG). Die Betriebsbewilligung ermächtigt und verpflichtet die In-
haberin, das Flugfeld gemäss den Zielen und Vorgaben des SIL sowie nach
den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Bestimmungen eines zu ge-
nehmigenden Betriebsreglements zu betreiben (Art. 17 Abs. 1 VIL). Umge-
kehrt ist es anderen als der Bewilligungsinhaberin nicht gestattet, Landun-
gen und Abflüge auf bzw. ab dem betreffenden Flugfeld zu bewilligen.
Dementsprechend erteilt die Vorinstanz für einen Flugplatz praxisgemäss
lediglich eine Betriebsbewilligung (und genehmigt nur ein Betriebsregle-
ment); dieses Vorgehen wurde vom Bundesverwaltungsgericht und vom
Bundesgericht im einleitend erwähnten Verfahren in Sachen AG Hasen-
strick Airport geschützt (Urteil des BGer 2C_1002/2011 vom 29. Mai 2012
E. 3.3; Urteil des BVGer A-6154/2010 vom 21. Oktober 2011 E. 5).
5.3 Die Beschwerdeführerin verfügt aktuell über keine Betriebsbewilligung
für das Flugfeld Hasenstrick. Ob sie die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Betriebsbewilligung erfüllen würde, ist nicht Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens. Betreffend die AG Hasenstrick Airport (welche al-
lerdings nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt ist) hat die Vorinstanz
aber jedenfalls mit Verfügung vom 7. Januar 2016 entschieden, dass sie
die Voraussetzungen für die Erteilung einer Betriebsbewilligung (noch)
nicht erfülle und ein entsprechendes Gesuch abgewiesen. Dieses Verfah-
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Seite 9
ren ist vor Bundesgericht hängig. Die Beschwerdeführerin ist daher zumin-
dest zurzeit nicht berechtigt, auf dem Flugfeld Helikopterlandungen durch-
zuführen.
Im Übrigen untersagt das aktuell noch gültige Betriebsreglement der Flug-
gruppe Helikopterlandungen auf dem Flugfeld Hasenstrick, was von der
Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wird.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass sich der Entzug einer Betriebsbewil-
ligung für ein privates Flugfeld nach Art. 44b Abs. 3 LFG und Art. 22 VIL
richtet. Die Flugfeldhalterin ist verpflichtet, das Flugfeld zu betreiben
(Art. 17 Abs. 1 Bst. b VIL). Die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung
des Flugplatzbetriebes sind auf privatrechtlichem Weg zu treffen. Ist auf
diesem Weg die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht gewähr-
leistet, ist eine (erteilte) Bewilligung für den Betrieb des privaten Flugplat-
zes zu entziehen (Art. 44b Abs. 2 und 3 LFG; vgl. Urteil des BGer
2C_1002/2011 vom 29. Mai 2012 E. 3.1). Dabei ist grundsätzlich irrelevant,
ob eine andere Gesuchstellerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Betriebsbewilligung für den betroffenen Flugplatz erfüllt. Umgekehrt kann
jedoch eine neue Betriebsbewilligung erst erteilt werden, wenn die alte for-
mell widerrufen worden ist (vgl. Urteil des BGer 2C_1002/2011 vom 29. Mai
2012 E. 3.3). Das Vorgehen der Vorinstanz, das Verfahren betreffend Ent-
zug der Betriebsbewilligung der Fluggruppe einzustellen, solange die
AG Hasenstrick Airport die Voraussetzungen für das Erteilen einer Be-
triebsbewilligung nicht erfüllt, erscheint daher fraglich, bildet jedoch nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht näher darauf ein-
zugehen ist.
6.
6.1 Bei Landungen und Abflügen ausserhalb von Flugplätzen handelt es
sich um sogenannte Aussenlandungen (vgl. Art. 1 Abs. 2 AuLaV), welche
seit der auf den 1. September 2014 in Kraft getretenen Revision der VIL in
der AuLaV geregelt werden (vgl. Art. 50 VIL, ferner Art. 8 Abs. 2 Bst. a
LFG). Unter dem alten, bis Ende August 2014 geltenden Recht waren Aus-
senlandungen grundsätzlich bewilligungspflichtig (vgl. Art. 50 VIL in der
Fassung vom 23. November 1994 [AS 1994 3064], nachfolgend: aVIL).
Eine Ausnahme galt lediglich für Hilfeleistungen (Art. 56 aVIL) sowie für
Luftfahrzeuge gemäss Art. 57 aVIL (worunter Helikopter nicht fielen). Mit
dem Inkrafttreten der AuLaV erfolgte ein Paradigmenwechsel. Seither sind
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Seite 10
Aussenlandungen zulässig, sofern die AuLaV keine Einschränkungen vor-
sieht und sie nicht ausdrücklich einer Bewilligung bedürfen (Art. 3 AuLaV).
Aussenlandungen mit Helikoptern (in der AuLaV verwendeter Terminus:
Hubschrauber), die im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetragen
sind, sowie ausländische Helikopter, die von einem Unternehmen mit Sitz
oder Niederlassung in der Schweiz eingesetzt werden, bedürfen grund-
sätzlich keiner Bewilligung (Art. 6 Abs. 1 Bst. c AuLaV e contrario).
6.2 Die AuLaV unterscheidet verschiedene Kategorien von Flügen (vgl.
Art. 24 AuLaV). Mit Ausnahme von Aussenlandungen zur Notfallhilfe, bei
Polizeiflügen und bei Dienstflügen des Bundes (vgl. Art. 38 AuLaV) ist allen
diesen Kategorien gemeinsam, dass Aussenlandungen grundsätzlich nicht
zulässig sind "in einem Abstand […] von weniger als 500 m von den Pisten
eines zivilen Flugfeldes". Handelt es sich um Flüge zu Arbeitszwecken oder
Ausbildungsflüge, sind Aussenlandungen immerhin mit Einverständnis des
Flugplatzleiters zulässig. Personentransporte zu touristischen oder sportli-
chen Zwecken, welche im Fall der Beschwerdeführerin im Vordergrund ste-
hen, sind im Umkreis von 500 Metern um eine Piste in jedem Fall unzuläs-
sig (vgl. zum Ganzen Art. 25 Bst. e, Art. 30, Art. 32 Bst. i und Art. 37
AuLaV), sofern die Vorinstanz nicht im Einzelfall eine Ausnahmebewilli-
gung gemäss Art. 10 Abs. 1 AuLaV erteilt.
6.3 Das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot erging somit auch in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen der AuLaV. Diese sind auf das
Flugfeld Hasenstrick anwendbar, obwohl dieses zurzeit geschlossen ist.
7.
7.1 Die in Art. 26 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verankerte Eigen-
tumsgarantie gewährleistet das Eigentum jedes Einzelnen, dies jedoch
bloss innerhalb der Schranken, die ihm im öffentlichen Interesse durch die
Rechtsordnung gezogen sind. Die Eigentumsgarantie als Bestandesgaran-
tie schützt nur die rechtmässige Ausübung des Privateigentums (Urteile
des BGer 1C_535/2012 vom 4. September 2013 E. 3.2, 1C_330/2012 vom
22. April 2013 E. 6 und 1C_77/2010 vom 11. Oktober 2010 E. 8.1). Dem-
entsprechend hält Art. 641 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210)
ausdrücklich fest: "Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken
der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen" (Hervorhe-
bung hinzugefügt). Träger der Eigentumsgarantie sind neben den natürli-
chen Personen auch die juristischen Personen des Privatrechts (BGE 128
I 295 E. 6a; Urteil des BGer 1C_160/2011 vom 8. November 2011 E. 3.1).
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Die Beschwerdeführerin ist als juristische Person des Privatrechts Trägerin
der Eigentumsgarantie und unstrittig Eigentümerin des Grundstücks
Nr. 12496, auf welchem sie Helikopterlandungen durchzuführen beabsich-
tigt. Da die Vorinstanz ihr dies verbietet, schränkt sie mit der angefochtenen
Verfügung die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführerin ein und tangiert
deren Eigentumsgarantie.
7.2 Einschränkungen der Eigentumsfreiheit sind zulässig, sofern sie auf ei-
ner gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein öffentliches Interesse oder
durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt und verhältnis-
mässig sind sowie ihr Kerngehalt nicht angetastet wird (Art. 36 BV).
7.2.1 Mit Art. 8 und 36b LFG ist eine gesetzliche Grundlage gegeben, wel-
che die Einschränkung der Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführerin er-
laubt.
7.2.2 Das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot wird durch das öf-
fentliche Interesse an einem geordneten Flugbetrieb bzw. der Einhaltung
der im LFG vorgesehenen luftfahrtrechtlichen Grundordnung gerechtfer-
tigt. So kann nur derjenige einen Flugplatz betreiben, der eine Betriebsbe-
willigung besitzt und die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl.
Art. 19 VIL). Zudem verbietet das nach wie vor gültige Betriebsreglement
aus Gründen des Lärmschutzes Helikopterlandungen und -abflüge auf
dem Flugfeld. Das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot, Bewilligun-
gen zur Landung von Helikoptern sowie zur Durchführung von Rundflügen
mit Helikoptern zu erteilen, kann deshalb auch mit umweltschutzrechtli-
chen Interessen begründet werden. Regelmässige Helikopterflüge sind so-
dann auch im SIL-Objektblatt für das Flugfeld Hasenstrick nicht vorgese-
hen und würden folglich auch raumplanerischen Interessen widersprechen
(vgl. Infrastruktur_der_Luftfahrt/Objektblaetter_SIL/hasenstrick_vom_2november
20054serie.pdf >, abgerufen am 26.07.2016).
7.2.3 Die Einschränkung eines Grundrechts ist verhältnismässig, wenn sie
für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zieles geeignet
und erforderlich sowie bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen
(sog. verhältnismässig im engeren Sinn), mithin der betroffenen Partei zu-
mutbar ist (zum Ganzen statt vieler BGE 140 I 353 E. 8.7 und eingehend
Urteil des BVGer A-6361/2015 vom 27. April 2016 E. 7.1 m.w.H.).
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Seite 12
Das von der Vorinstanz ausgesprochene Verbot ist geeignet, die oben er-
wähnten öffentlichen Interessen zu gewährleisten, indem es unter Strafan-
drohung sicherstellt, dass die Beschwerdeführerin keine Helikopterlandun-
gen auf dem Flugfeld zulässt. Es ist sodann erforderlich, weil keine mildere
Massnahme ersichtlich ist, um eine Umgehung der luftfahrtrechtlichen
Grundordnung zu verhindern. Würde das Verbot aufgehoben, könnte die
Beschwerdeführerin regelmässig Helikopterflüge durchführen (lassen), oh-
ne über die ansonsten hierfür erforderliche Betriebsbewilligung zu verfü-
gen. Schliesslich bleibt die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn gewahrt,
da der Beschwerdeführerin lediglich untersagt wird, auf ihrem Grundstück
Nr. 12496 Helikopterlandungen und -abflüge zu bewilligen, sie aber im Üb-
rigen keinerlei Einschränkungen bei der Ausübung ihrer Eigentumsrechte
am genannten Grundstück zu gewärtigen hat. Die Verhältnismässigkeit
des Verbots ist somit zu bejahen.
7.2.4 Der Kerngehalt der Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführerin wird
offensichtlich nicht angetastet, verbleibt ihr doch das Eigentum am Grund-
stück.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz aus-
gesprochene Verbot die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin zwar
tangiert, aber nicht verletzt.
8.
Gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird mit Busse
bestraft, wer von einer zuständigen Behörde unter Hinweis auf die Straf-
drohung dieses Artikels einer an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leis-
tet. Es handelt sich bei dieser Bestimmung um eine sogenannte Blankett-
strafnorm, deren Anwendungsbereich alle Rechtsgebiete erfasst, in denen
Verfügungen ergehen können (STEFAN FLACHSMANN, in: Andreas Donatsch
[Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, Art. 292 N 1 m.H.; Urteil des
BGer 1B_250/2008 vom 13. Mai 2009 E. 6). Die Vorinstanz war daher be-
rechtigt, ihre Verfügung mit einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu
versehen (vgl. ferner Art. 91 Abs. 2 Bst. a LFG).
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
10.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt (vgl. Art. 1 ff. des
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Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem
Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und dem von dieser in gleicher Höhe geleis-
teten Kostenvorschuss zu entnehmen.
Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e
contrario). Dasselbe gilt – von vornherein – für die Vorinstanz (vgl. Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Be-
schwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 361.42-LSPK/00001; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Oliver Herrmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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